Konsistenz berichteter Performancegrößen: Lagebericht, Segmentbericht, Kompensation - Analyse österreichischer börsenotierter Unternehmen - unipub

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Philipp Sommer

     Konsistenz berichteter Performancegrößen:
    Lagebericht, Segmentbericht, Kompensation -
       Analyse österreichischer börsenotierter
                   Unternehmen

                              Masterarbeit

                   zur Erlangung des akademischen Grades
                           eines Master of Science
                    der Studienrichtung Betriebswirtschaft
                    an der Karl-Franzens-Universität Graz

Betreuer: o.Univ.-Prof. Mag. Dr.rer.soc.oec. Dr.h.c. Alfred Wagenhofer

Institut: Institut für Unternehmensrechnung und Controlling

                                                               Graz, Mai 2020
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................. IV

Tabellenverzeichnis .................................................................................................................. IV

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................ IV

1.     Einleitung ............................................................................................................................ 1

2.     Grundlagen zu Publizität und Performancemaßen.............................................................. 4

     2.1.     Grundlagen der Publizität ............................................................................................ 4

     2.2.     Pro-Forma-Begriff im Kontext der Berichterstattung ................................................. 5

     2.3.     Grundlagen zu Performancemaßen ............................................................................. 6

     2.4.     Pro-Forma-Kennzahlen ............................................................................................... 7

3.     Gesetzliche Rahmenbedingungen ....................................................................................... 9

     3.1.     Bereichsübergreifende Vorgaben ................................................................................ 9

     3.2.     Lagebericht ................................................................................................................ 10

     3.3.     Segmentbericht .......................................................................................................... 14

     3.4.     Vergütungsbericht ..................................................................................................... 16

     3.5.     Vergleich der Bereiche .............................................................................................. 17

4.     Adressaten und theoretische Zielsetzung .......................................................................... 20

     4.1.     Adressaten von Publizität .......................................................................................... 20

     4.2.     Agency-Modelle ........................................................................................................ 21

     4.3.     Lagebericht ................................................................................................................ 23

     4.4.     Segmentbericht .......................................................................................................... 23

     4.5.     Vergütungsbericht ..................................................................................................... 25

     4.6.     Vergleich der Bereiche .............................................................................................. 25

5.     Bisherige empirische Ergebnisse ...................................................................................... 27

     5.1.     Guest et al. (2018) ..................................................................................................... 27

     5.2.     Curtis et al. (2018) ..................................................................................................... 30

     5.3.     Black et al. (2018) ..................................................................................................... 32

                                                                                                                                             II
6.     Zwischenfazit zur angenommenen Konsistenz von Kennzahlen ...................................... 36

     6.1.    Segment- und Lagebericht ......................................................................................... 36

     6.2.    Vergütungs- und Lagebericht .................................................................................... 36

     6.3.    Vergütungs- und Segmentbericht .............................................................................. 37

7.     Konsistenz von Performancemaßen in österreichischen Unternehmen ............................ 38

     7.1.    Zielsetzung und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets .......................................... 38

     7.2.    Kernfragen ................................................................................................................. 38

     7.3.    Datenherkunft und Methode ...................................................................................... 40

     7.4.    Beschreibung der Stichprobe ..................................................................................... 41

     7.5.    Ergebnisse der gesamten Stichprobe ......................................................................... 43

       7.5.1.       Konsistenz zwischen den einzelnen Berichtsteilen ............................................ 43

       7.5.2.       Konsistenz von Vergütungsbericht zu Segment- und Lagebericht .................... 48

     7.6.    Beeinflussende Faktoren der Berichterstattung ......................................................... 49

       7.6.1.       Anzahl der im Vergütungsbericht verwendeten Kennzahlen ............................. 50

       7.6.2.       Art der Kennzahl im Vergütungsbericht ............................................................ 51

       7.6.3.       Konsistenz nach Anzahl der Segmente .............................................................. 53

       7.6.4.       Konsistenz nach Typ des Großaktionärs ............................................................ 55

8.     Schlussbetrachtung ........................................................................................................... 60

Literaturverzeichnis .................................................................................................................. 63

Anhang ..................................................................................................................................... 69

                                                                                                                                           III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Konsistenz zwischen Segment- und Lagebericht ............................................... 44
Abbildung 2: Konsistenz zwischen Vergütungs- und Segmentbericht .................................... 46
Abbildung 3: Konsistenz zwischen Vergütungs- und Lagebericht .......................................... 47
Abbildung 4: Kombinierte Auswertung beider Bereiche ......................................................... 49
Abbildung 5: Abhängigkeit von der im Vergütungsbericht verwendeten Kennzahl ............... 51
Abbildung 6: Konsistenz nach Anzahl der Segmente .............................................................. 54
Abbildung 7: Konsistenz nach Art des Großaktionärs ............................................................. 57

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Stichprobenauswahl ................................................................................................ 42

Abkürzungsverzeichnis
AFRAC                     Austrian Financial Reporting and Auditing Committee
AktG                      Aktiengesetz
ATX                       Austrian Traded Index
BGBl                      Bundesgesetzblatt
ESMA                      European Securities and Markets Authority
GAAP                      Generally Accepted Accounting Principles
IAS                       International Accounting Standard
IASB                      International Accounting Standards Board
IFRS                      International Financial Reporting Standard
ÖBAG                      Österreichische Beteiligungs AG
ÖCGK                      Österreichischer Corporate Governance Kodex
UGB                       Unternehmensgesetzbuch

                                                                                                                             IV
1. Einleitung
In Geschäftsberichten börsenotierter Unternehmen finden sich seit Mitte der 1990er Jahre so
genannte Pro-Forma-Kennzahlen, welche freiwillig und zusätzlich zu den vorgeschriebenen
bzw. in Standards geregelten Zahlen veröffentlicht werden. Dadurch, dass die Berechnung
dieser Pro-Forma-Kennzahlen nicht durch Gesetze oder Rechnungslegungsstandards geregelt
wird, stiften sie unter den Lesern1 der Berichte immer wieder Verwirrung und stehen unter
Verdacht, von Managern verwendet zu werden, um die wahre wirtschaftliche Situation eines
Unternehmens zu verschleiern oder gar zu verschönern.2 Manager beteuern hingegen, dass die
von    ihnen     verwendeten        Kennzahlen       lediglich     ein    wahres      und     vergleichbares
Unternehmensergebnis zeigen. Das International Accounting Standards Board (IASB) sieht die
Verwendung von Pro-Forma-Kennzahlen nicht als vollständig positiv an, spricht ihnen jedoch
auch keinesfalls Nutzen ab, da eine weitreichende Gruppe von Personen genau jene Kennzahlen
verwendet.3

Für weitere Verwirrung sorgt die Möglichkeit der Verwendung von verschiedenen Kennzahlen
an verschiedenen Stellen in einem Jahresbericht. Zusätzlich zu Unterposten der Gewinn- und
Verlustrechnung und dem Lagebericht werden auch im Segmentbericht Kennzahlen publiziert,
die nicht durch Rechnungslegungsstandards definiert werden und dadurch zwischen
Unternehmen oder sogar zwischen den verschiedenen Stellen in ein und demselben
Geschäftsbericht voneinander abweichen können. Des Weiteren wird der Informationsgehalt
von Kennzahlen eventuell dadurch beeinflusst, dass an anderen Stellen im Jahresbericht eine
andere Kennzahl verwendet wird, obwohl Pro-Forma-Kennzahlen ein klares Bild des
Unternehmens zeigen sollen. Falls also verschiedene Kennzahlen an unterschiedlichen Orten
eines Geschäftsberichts verwendet werden, gilt es, die Zielsetzung dahingehend zu
hinterfragen, ob wirklich die Offenlegung von wahrheitsgetreuen Werten der Grund hierfür ist.

Zusätzlich zur Veröffentlichung von Kennzahlen in Lage- und Segmentbericht müssen
Unternehmen auch ihre Vergütungspolitik in Bezug auf die Entlohnung der leitenden
Angestellten offenlegen, wodurch die für die Managemententlohnung verwendeten Kennzahlen
ebenfalls in Jahresberichten aufscheinen. Die Annahme, dass das Unternehmen bzw. die
Kontrollorgane eines Unternehmens jene Kennzahlen, die für die Managemententlohnung

1
  Die männliche Form gilt in dieser Arbeit sowohl für die männliche als auch die weibliche Form.
2
  Vgl. Bhattacharya et al. (2003), S. 316.
3
  Vgl. Kabureck (2017), [online].
                                                                                                          1
verwendet werden, als am relevantesten für die wahre Entwicklung des Unternehmens ansehen,
liegt nahe. Trotzdem weicht die Zielsetzung der hier verwendeten Kennzahlen teils von jener
im restlichen Geschäftsbericht ab. Dadurch gilt es zu hinterfragen, ob jene Kennzahl, die von
den Kontrollorganen eines Unternehmens als für die Entlohnung der Unternehmensführung am
geeignetsten befunden wird, auch informationsrelevant für Adressaten und Adressaten der
veröffentlichten Geschäftsberichte ist.

Daraus resultierend ist es das Ziel der vorliegenden Arbeit festzustellen, ob die Konsistenz von
Kennzahlen grundsätzlich sinnvoll bzw. erwünscht ist. Ebenso soll die Berichtspraxis
österreichischer Unternehmen in Hinblick auf die Konsistenz von Kennzahlen untersucht
werden, um eventuelle Faktoren, die für oder gegen Konsistenz sprechen, aufzuzeigen.

Insgesamt gliedert sich die vorliegende Arbeit inklusive Einleitung und Schlussbetrachtung in
acht Kapitel. Kapitel zwei befasst sich grundlegend mit dem Begriff der Publizität und soll auch
mit der Klärung des Pro-Forma-Begriffs als Grundlage für die darauffolgenden Kapitel dienen.
Ebenso werden Performancemaße behandelt und es werden gesetzlich geregelte und Pro-
Forma-Performancemaße voneinander abgegrenzt.

Im Anschluss daran geht Kapitel drei auf rechtliche Rahmenbestimmungen ein, denen
österreichische börsenotierte Unternehmen in ihrer Berichterstattung zu folgen haben. Hierfür
wird zwischen den verschiedenen Bereichen eines Geschäftsberichts unterschieden und die
jeweiligen Standards werden untereinander verglichen bzw. Unterschiede herausgearbeitet.
Diese Unterschiede sollen dahingehend betrachtet werden, ob sie grundsätzlich für Konsistenz
zwischen Kennzahlen an verschiedenen Stellen sorgen, oder ob sie diese eventuell sogar
verhindern.

Um die Konsistenz der Kennzahlen weiter zu untersuchen, wird im vierten Kapitel die
Zielsetzung von Lagebericht, Segmentbericht und Vergütungsbericht betrachtet und analog
zum vorhergehenden Kapitel zwischen den Bereichen verglichen. Hier ist es das Ziel, die
Sinnhaftigkeit von Konsistenz herauszuarbeiten.

Im fünften Kapitel werden bisherige empirische Ergebnisse aktueller Arbeiten, die die
gegenseitige Beeinflussung zwischen verschiedenen Bereichen eines Geschäftsberichts
behandeln, näher betrachtet. Das folgende sechste Kapitel soll auf Basis der vorhergehenden

                                                                                              2
Kapitel ein Zwischenfazit darstellen und zur empirischen Analyse überleiten, indem Annahmen
über die Konsistenz getroffen werden.

Die Analyse folgt im siebten Kapitel und besteht aus einer deskriptiven Statistik der
Berichtspraxis von österreichischen börsenotierten Unternehmen in Bezug auf die Verwendung
konsistenter Kennzahlen. Nach einer ersten Betrachtung der gesamten Stichprobe werden die
erarbeiteten Hypothesen mit den erhobenen Daten in Kontext gebracht. Im Zuge der
Untersuchung werden die verwendeten Kennzahlen in Lage-, Segment- und Vergütungsbericht
der Austrian Traded Index (ATX) Prime und ATX Standard Unternehmen des
Wirtschaftsjahres 2018 miteinander verglichen. Ebenso wird eine etwaige Beeinflussung von
verschiedenen Typen von Großaktionären betrachtet. In der Schlussbetrachtung werden die
erwarteten Ergebnisse sowie die tatsächlich festgestellten Sachverhalte zusammengefasst und
dahingehend bewertet, ob Konsistenz eine positive und gewünschte Eigenschaft in den
Geschäftsberichten ist und ob diese in den Geschäftsberichten beobachtet werden kann.

                                                                                         3
2. Grundlagen zu Publizität und Performancemaßen
    2.1. Grundlagen der Publizität

Um Ziele und Motivation von verwendeten Performancemaßen in Jahresberichten zu
untersuchen, ist es zusätzlich zur Auseinandersetzung mit den Performancemaßen an sich
notwendig,     den     Grundbegriff   der   Publizität   zu    definieren    und    darzulegen.
Unternehmenspublizität an sich bezeichnet die zielgerichtete Vermittlung von Informationen
durch Unternehmen in Richtung verschiedener externer Adressaten.4 Das heißt, dass in einem
Modell bestehend aus Sender und Empfänger die Phase der Informationsübermittlung von
Publizität dargestellt wird.5 Aus Unternehmenssicht soll die Publizität dazu beitragen, dass
Unternehmensziele erreicht werden können. Dies soll bewerkstelligt werden, indem die
gesendete Information die Adressaten zu Aktionen bewegt, die positiv zum Unternehmensziel
beitragen.6 Faktoren für die Erreichung dieses Ziels können einerseits in sachlich-rationale und
sozio-emotionale, und andererseits in inhaltliche, formale und personengebundene
Einflussgrößen eingeteilt werden.7

Auf Seite der sachlich-rationalen Einflussgrößen ist die Übersichtlichkeit, also die gezielte
Darstellung von Sachverhalten bzw. die Darstellung von Detail- und Übersichtsinformationen
ein zentraler Faktor für die Aufnahmefähigkeit der Informationen auf Seiten des Empfängers.8
Auch für das Verstehen von Information spielt die Darstellungsform neben Redundanz und dem
Übermittlungsmedium eine große Rolle. Für sozio-emotionale Einflussgrößen nimmt die
Einstellung des Empfängers eine übergeordnete Rolle ein. Hier wird eine Beeinflussung durch
andere Faktoren sichtbar, da eine Erhöhung der Akzeptanz auch durch Partizipation der
Adressaten erreicht wird.9 Der Glaubwürdigkeit von Informationssendern wird überdies eine
große Bedeutung zugesprochen. Es zeigt sich also, dass die Wirkung von Berichten durch
diverse Faktoren beeinflusst werden kann, welche sich zusätzlich interdependent zueinander
verhalten.10

Ebenso stellen sich die Mittel der Publizität aus Unternehmenssicht als divers dar. So kann
ausgehend von der gesamten Unternehmenskommunikation, die auch Public Relations genannt

4
  Vgl. Grüning (2011), S. 8f.
5
  Vgl. Berthel (1967), S. 31.
6
  Vgl. Heiden (2006), S. 21.
7
  Vgl. Koch (1994), S. 110.
8
  Vgl. Mcconomy/Xu (2004), S. 29.
9
  Vgl. Heiden (2006), S. 22.
10
   Vgl. Heiden (2006), S. 23.
                                                                                              4
wird, in immer weiteren Einschränkungen von Berichtsinhalten eine Eingrenzung der
verschiedenen Konzepte vorgenommen werden. Die nächste Stufe der Einteilung dieser
Konzepte stellt die Unternehmenspublizität dar. Diese wird von den gesamten Public Relations
abgegrenzt, da die enthaltenen Informationen ausschließlich unternehmensbezogen sind. Der
nächste Schritt der Eingrenzung betrifft den Adressatenkreis. Die Unternehmenspublizität ist
an vielfältige Empfänger gerichtet, wohingegen das weiter eingegrenzte Konzept der Investor
Relations nur an Kapitalmarktteilnehmer gerichtet ist. Die finanzielle Berichterstattung oder
Business Reporting ist nun das letzte Konzept des Modells der Kommunikation und besteht aus
den beiden Teilen der freiwilligen und verpflichtenden Finanzberichterstattung. Die
Abgrenzung zu Investor Relations besteht darin, dass als Finanzberichterstattung nur
Berichtsinhalte       angesehen           werden.   Der   angesprochene   freiwillige   Teil   der
Finanzberichterstattung wird in der Literatur oft als Value Reporting bezeichnet und soll die
Informationsasymmetrie           zwischen       Unternehmen   und   Adressaten   zusätzlich    zum
verpflichtenden Teil verringern.11 Dadurch soll der Interessensabgleich zwischen Investoren
und Management erleichtert werden.12

Das in dieser Arbeit betrachtete Instrument der Publizität ist der Geschäftsbericht.
Grundsätzlich kann ein solcher Bericht beide der zuvor angesprochenen Elemente des Business
Reporting enthalten, wodurch freiwillige und verpflichtende Publizität in ihm vereint werden.13
Da die für diese Arbeit relevanten Bereiche eines Geschäftsberichts jedoch mit gesetzlichen
Vorschriften hinterlegt sind und sich dadurch im prüfungspflichtigen Teil des Berichts
befinden, ist die Betrachtung der freiwilligen Zusatzinformation im weiteren Verlauf der Arbeit
nicht vorgesehen. Die genauen gesetzlichen Rahmenbedingungen werden im vierten Kapitel
dieser Arbeit näher betrachtet.

2.2.    Pro-Forma-Begriff im Kontext der Berichterstattung

Als Basis für eine genauere Betrachtung und Abgrenzung der Kennzahlen im folgenden Kapitel
ist es notwendig, zuerst den Pro-Forma-Begriff an sich in einem möglichst breiten Kontext zu
definieren. In der Berichterstattung wird von Pro-Forma gesprochen, wenn eine Als-Ob-
Darstellung verwendet wird, um verschiedenste Geschäftsfälle abzubilden. Durch die
vorgenommene Als-Ob-Betrachtung müssen die Informationen jedoch nicht mehr vollständig

11
   Vgl. Grüning (2011), S. 5ff.
12
   Vgl. Labhart/Volkart (2005), S. 176.
13
   Vgl. Wenzel (2005), S. 235ff.
                                                                                                 5
den tatsächlichen Abläufen entsprechen. So kann für Pro-Forma-Berichterstattung eine
Einteilung in folgende Verdichtungsebenen von Informationen aufsteigender Reihenfolge
vorgenommen werden:14

     •   Pro-Forma-Abschluss,
     •   Pro-Forma-Angabe,
     •   Pro-Forma-Kennzahl.

Die höchste Verdichtung von Informationen findet auf der Ebene von Pro-Forma-Kennzahlen
statt. So soll der Umfang der Informationen auf ein Mindestmaß reduziert werden, um
komplexe Sachverhalte zu simplifizieren.15 Die Zielsetzung der Pro-Forma-Berichterstattung,
dass informationsrelevante Daten veröffentlicht werden sollen, führt im Vergleich zu durch
Standards regulierten Daten zu einem erhöhten Interesse an derartigen Zahlen. Darauf
aufbauend werden im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit hauptsächlich Pro-Forma-
Kennzahlen betrachtet. Die ersten beiden Ebenen, Pro-Forma-Abschlüsse und -Angaben, sind
hingegen für diese Arbeit nicht von Relevanz.16

2.3.     Grundlagen zu Performancemaßen

Der Begriff Performancemaß bezeichnet grundsätzlich Beurteilungsgrößen, an denen der
Erfolg eines Unternehmens gemessen werden kann und die zum Beispiel in Anreizsystemen als
Bemessungsgrundlage für die Entlohnung verwendet werden können. Als Performancemaße
kommen neben quantitativen auch qualitative Maßen zur Anwendung. Weiters kann zwischen
objektiven und subjektiven Performancemaßen unterschieden werden.17 Obwohl im
Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) in der C-Regel 27 die Verwendung
von nicht-finanziellen Performancemaßen in der Vergütungspolitik vorgeschlagen wird18,
bezieht sich der Fokus dieser Arbeit, aufgrund der Vergleichbarkeit mit anderen Bereichen des
Jahresberichts, auf finanzielle Kennzahlen, die als Performancemaße verwendet werden. Aus
diesem Grund werden die Begriffe Kennzahl bzw. Pro-Forma-Kennzahl synonym mit dem
Begriff Performancemaß verwendet.

14
   Vgl. Heiden (2006), S. 77.
15
   Vgl. Palloks-Kahlen (2003), S. 289.
16
   Vgl. Heiden (2006), S. 77.
17
   Vgl. Ewert/Wagenhofer (2014), S. 396f.
18
   Vgl. Österreichischer Arbeitskreis für Corporate Governance (2020), S. 24ff.
                                                                                           6
Um eben jene Kennzahlen näher zu untersuchen, ist eine Abgrenzung nach ihrer Funktion
notwendig.       Einerseits     werden       Kennzahlen        als     Informationsquelle     und    zur
Entscheidungsunterstützung           verwendet,        andererseits        weisen    Kennzahlen      eine
Verhaltenssteuerungsfunktion auf. Abhängig davon, welchen Zweck eine Kennzahl erfüllen
soll, sind die Ansprüche an sie unterschiedlich. Eine für Informationsgewinnung verwendete
Kennzahl sollte möglichst richtige Daten in einem soweit aggregierten Zustand liefern, dass der
Nachteil des Informationsverlusts aus Aggregation den Vorteil der besseren Übersicht nicht
übersteigt.19 Im Gegensatz dazu, spielt die Genauigkeit der Informationen für die
Vertragsgestaltung nur eine untergeordnete Rolle.20 Vielmehr soll durch die Verwendung einer
Kennzahl ein bestimmtes Ziel erreicht werden, wozu die Kennzahl anreizkompatibel sein soll.
Das bedeutet, dass die Verbesserung der Kennzahl in einem Prinzipal-Agent-Setting21 die
Zielerreichung beider Parteien erhöhen muss. Zusätzlich dazu sollen diverse Nebenwirkungen,
die die Verwendung einer bestimmten Kennzahl hervorrufen kann, möglichst geringgehalten
werden.22

Des Weiteren können Kennzahlen in subjektive und objektive getrennt werden. Als objektive
werden hierbei Kennzahlen bezeichnet, die von Dritten beobachtet werden können und dadurch
verifizierbar und in Kontrakten verwendbar sind. Subjektive Kennzahlen sind im Gegensatz
dazu nicht verifizierbar, wodurch vor allem nicht-finanzielle Leistungsindikatoren in diese
Kategorie fallen. Daten, die aus dem Rechnungswesen gewonnen werden, der Aktienkurs oder
auch andere Maße der Produktivität hingegen sind hauptsächlich objektiv und verifizierbar.
Aufgrund des in der vorliegenden Arbeit durchzuführenden Vergleichs zwischen verschiedenen
Stellen des Jahresabschlusses wird der Fokus auf die verifizierbaren Leistungskennzahlen
gelegt, obwohl in Vergütungsberichten durchaus auch subjektive Performancemaße zum
Einsatz kommen können.23

     2.4. Pro-Forma-Kennzahlen

Als Pro-Forma-Kennzahlen werden in der Richtlinie der European Securities Market
Authority (ESMA)          Finanzkennzahlen         bezeichnet,       die    nicht    „im    einschlägigen
Rechnungslegungsrahmen definiert oder ausgeführt sind“24. Neben dem Begriff Pro-Forma-

19
   Vgl. Ewert/Wagenhofer (2014), S. 513.
20
   Vgl. Ewert/Wagenhofer (2014), S. 10.
21
   Für eine Grundlegende Übersicht über Principle-Agent Modelle siehe Kapitel 5.2.
22
   Vgl. Ewert/Wagenhofer (2014), S. 514.
23
   Vgl. Ederhof et al. (2010), S. 246ff.
24
   ESMA (2015), S. 7.
                                                                                                       7
Kennzahl werden in deutsch- und englischsprachiger Literatur noch verschiedene weitere
Begriffe verwendet, die synonym zu dem Begriff Pro-Forma-Kennzahl angesehen werden.
Beispiele hierfür wären Earnings before-Kennzahlen25 oder auch einfach operating earnings,
also operatives Ergebnis26. Der in der 2016 in Kraft getretenen ESMA-Regulation verwendete
Begriff Alternative Performance Measures bzw. der Begriff alternative Leistungskennzahlen
kann ebenso mit Pro-Forma-Kennzahl gleichgesetzt werden.27 Eine mögliche andere, vor allem
im englischen Sprachraum verwendete, sprachliche Trennung der beiden Arten von
Kennzahlen ist die Differenzierung zwischen Generally Accepted Accounting Principle
(GAAP) oder Non- GAAP-Kennzahlen.28

In ihrer Berechnung unterscheiden sich Pro-Forma-Kennzahlen meist dahingehend von den in
Standards geregelten Kennzahlen, dass nicht wiederkehrende oder außergewöhnliche, nicht
dem normalen Geschäft eines Unternehmens zugehörige, Aufwendungen oder Erträge aus
Ergebniskennzahlen herausgerechnet werden.29 So kann zumindest nach verschiedenen, in der
Literatur vorkommenden Definitionen von Pro-Forma-Kennzahlen30, ein getreueres Bild der
Unternehmenslage dargestellt werden, als dies mit geregelten Kennzahlen möglich wäre.31
Vergleichbar mit den verschiedenen verwendeten Namen und Definitionen von Pro-Forma-
Kennzahlen ist auch deren Berechnung nicht einheitlich.32

25
   Vgl. Hitz (2010a), S. 131.
26
   Vgl. Bradshaw/Sloan (2002), S. 41.
27
   Vgl. ESMA (2015).
28
   Vgl. zum Beispiel Black et al. (2018), Curtis et al. (2018) oder Guest et al. (2018).
29
   Vgl. Hitz (2010a), S. 128.
30
   Vgl. Mulford/Comiskey (2002), S. 339f.
31
   Vgl. Bradshaw (2003), S. 334.
32
   Vgl. Bhattacharya et al. (2004), S. 27 und Fitzsimons/Choi (2002), S. 39.
                                                                                           8
3. Gesetzliche Rahmenbedingungen
     3.1. Bereichsübergreifende Vorgaben

Um einen Vergleich der verwendeten Kennzahlen an verschiedenen Stellen im Jahresbericht
vornehmen zu können, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Publizität im
Allgemeinen, sowie die Regelungen zu verwendeten Kennzahlen pro Bereich berücksichtigt
werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des europäischen Parlaments und Rates werden
alle in Europa am Kapitalmarkt notierenden Unternehmen dazu verpflichtet, ihren
Jahresabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen.33 Diese
Verordnung wurde in Art. 8 §1 Aktiengesetz (AktG) auch in der österreichischen
Rechtsprechung umgesetzt, wodurch alle in der vorliegenden Arbeit betrachteten Unternehmen
einen Abschluss nach IFRS veröffentlichen müssen.34 Für alle nach IFRS aufgestellten
Jahresabschlüsse ist auf jeden Fall das Rahmenkonzept des IASB zu befolgen. Das
Rahmenkonzept beschäftigt sich mit der Zielsetzung und auch mit grundlegenden
Anforderungen, die an die Rechnungslegung gestellt werden.35 So wird zum Beispiel in den
Rahmenbedingungen dargelegt, dass die Adressaten der Berichterstattung derzeitige sowie
zukünftige Investoren und Kreditoren seien. Diese beiden Gruppen sollen ihre Entscheidungen
in Bezug auf ihren Kapitaleinsatz sowie die Beeinflussung des Managements auf Basis der
veröffentlichten Daten treffen können. Für Entscheidungen über Kapitaleinsatz sind hier
vorrangig Informationen über zukünftige Cashflows notwendig, für die Beurteilung des
Managements ist wiederum eine Vergangenheitsbetrachtung von Nöten.36

Dies spiegelt sich auch in den Anforderungen des IASB wider, da hier in erster Linie die
Relevanz und die wahre Darstellung genannt werden37, wobei diese beiden Faktoren sich
gegenseitig beeinflussen und oft negativ korrelieren.38 Dazu kommt, dass die Wesentlichkeit
von Informationen Sprache findet, das heißt, dass Unternehmen im weiteren Sinn die
Entscheidung treffen können, ob spezifische Informationen für die Adressaten wesentlich sind
bzw. deren Entscheidungen beeinflussen.39

33
   Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.
34
   Vgl. Art. 8 §1 AktG.
35
   Vgl. Hirschböck et al. (2012), S. 2.
36
   Vgl. IAS-VO Komm. Rahmenkonz. 2ff.
37
   Vgl. IAS-VO Komm. Rahmenkonz. 24ff.
38
   Vgl. Ewert/Wagenhofer (2014), S. 7.
39
   Vgl. IAS-VO Komm. Rahmenkonz. 29f.
                                                                                           9
Die Rahmenbedingungen bilden jedoch nur den Grundstock der IFRS und werden, sofern es
einen dezidierten Standard für einen gewissen Sachverhalt gibt, von diesem überstimmt. So
sind insgesamt 28 gültige International Accounting Standards (IAS) und 16 gültige IFRS für
die Rechnungslegung von kapitalmarktorientierten Unternehmen relevant, die jeweils einen
klar definierten Anwendungsbereich umfassen. Durch diese klare Abgrenzung der Standards
ist jedoch keiner davon für alle in dieser Arbeit genauer betrachteten Bereiche gleichermaßen
gültig. Gleiches gilt für IFRS-Leitliniendokumente, die jedoch nur als Unterstützung zu den
Rahmenbedingungen anzusehen sind, sofern nicht nationales Recht die Verwendung eines
Leitliniendokuments vorschreibt.40 Aufgrund der Spezifität der Standards und der
Leitliniendokumente wird in diesem Kapitel nicht weiter auf sie eingegangen, sondern auf die
folgenden Kapitel zu den einzelnen betrachteten Bereichen verwiesen.

Da in allen Bereichen österreichischer Geschäftsberichte auch Pro-Forma-Kennzahlen
verwendet werden41, sind für diese auch die Regelungen der ESMA von Relevanz. Anders als
in den zuvor genannten Standards des IASB werden in den ESMA-Leitlinien nicht die
erforderlichen Inhaltspunkte der jeweiligen Bereiche geregelt, sondern qualitative Merkmale
dargestellt, welche veröffentlichte Pro-Forma-Kennzahlen zu erfüllen haben. Zweck der
Leitlinien ist es, die Transparenz und Nützlichkeit der Kennzahlen sicherzustellen und dadurch
Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit und Verständlichkeit dieser zu verbessern. Es wird an die
verwendeten Kennzahlen der Anspruch gestellt, dass deren Definition klar und verständlich
veröffentlicht wird. Weiters soll die Bezeichnung aussagekräftig und gleichzeitig nicht ähnlich
zu geregelten Kennzahlen sein. Der Name der Pro-Forma-Kennzahl soll außerdem die
Berechnung widerspiegeln, wobei zusätzlich eine für Adressaten nachvollziehbare Überleitung
aus dem betreffenden Abschluss möglich sein soll. Diese Anforderungen sind jedoch nicht für
alle Bereiche des Geschäftsberichts gleichermaßen relevant, da die Grundlage der
Managementvergütung spezifisch als Ausnahme genannt wird.42

     3.2. Lagebericht

Österreichische börsenotierte Unternehmen stellen ihren Jahresabschluss grundsätzlich in
Anlehnung an Art. 8 §1 AktG nach den Vorschriften des IASB auf. Da in den IFRS der
Lagebericht jedoch nicht als verpflichtender Teil des Geschäftsberichts vorgeschrieben wird

40
   Vgl. IASplus (2010), [online].
41
   Vgl. Kapitel 7 dieser Arbeit.
42
   Vgl. ESMA (2015), S. 7f.
                                                                                            10
und dadurch auch keine genauen Anforderungen enthalten sind, stellt trotzdem das
Unternehmensgesetzbuch (UGB) den dafür relevanten Gesetzestext dar.43 Im UGB wird in den
§§243 bis 243b spezifisch auf die Bestandteile des Lageberichts eingegangen bzw. werden
diese beschrieben. Vertiefend dazu widmet sich die Stellungnahme 9 des Austrian Financial
Reporting and Auditing Committee (AFRAC) dem Lagebericht.44 Zusätzlich zu den
gesetzlichen Vorgaben des UGB sind die Empfehlungen des IASB zur Lageberichterstattung
in einem IFRS-Leitliniendokument niedergeschrieben.45

In den Paragrafen des UGB, die den Lagebericht behandeln, werden zwar die erforderlichen
Bestandteile aufgezählt, nicht jedoch wird der genaue Inhalt dieser vorgeschrieben. In
§243 UGB werden hier als Basis nur folgende Punkte genannt:46

     •   Voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens,
     •   Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung,
     •   Bestand an eigenen Anteilen,
     •   bestehende Zweigniederlassungen,
     •   Verwendung von Finanzinstrumenten.

Zusätzlich dazu wird durch §243a UGB eine Erläuterung weiterer Merkmale der Gesellschaft
vorgeschrieben.      Dies     betrifft   hauptsächlich   Eigentumsverhältnisse,   Aktien-   bzw.
Aktionärsstruktur sowie diverse Kontroll- und Entscheidungsrechte.47 In §243b UGB wird eine
Verwendung von nicht-finanziellen Kennzahlen vorgeschrieben, genauer beschrieben werden
diese jedoch nicht.48 In keinem der Paragrafen wird also behandelt, wie die Kennzahlen, die
zum Beispiel zur Erläuterung der Unternehmenslage verwendet werden, ausgestaltet sein sollen
oder müssen. Auch in der ergänzenden Stellungnahme 9 des AFRAC wird nicht direkt
vorgeschrieben, welche Kennzahlen verwendet werden müssen, wie diese berechnet werden
dürfen, oder ob sie mit anderen Bereichen konsistent sein sollen. In der Stellungnahme sind
jedoch Grundsätze erläutert, nach denen sich auch die Entscheidung darüber, welche
Kennzahlen im Lagebericht veröffentlicht werden, richten muss.49

43
   Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2012), S. 730.
44
   Vgl. AFRAC 9 (2017), Rz 1ff.
45
   Vgl. IASplus (2010), [online].
46
   Vgl. §243 UGB.
47
   Vgl. §243a UGB.
48
   Vgl. §243b UGB.
49
   Vgl. AFRAC 9 (2017), Rz 5.
                                                                                             11
Für die verwendeten Kennzahlen werden in der AFRAC Stellungnahme 9 anders als in den
dazugehörigen Paragrafen des UGB zumindest indirekte Vorgaben dargelegt. Um den
Adressaten zusätzlich zum Abschluss eine klare Sicht auf Verlauf und Lage des Unternehmens
zu bieten, sind nach der Stellungnahme 9 im Lagebericht die Grundsätze Vollständigkeit,
Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit sowie Vergleichbarkeit einzuhalten.50 Der
Punkt Vergleichbarkeit stellt hier auf die Vergleichbarkeit mit Vorjahren sowie mit anderen
Unternehmen ab; nicht zur Sprache kommt jedoch die Vergleichbarkeit mit anderen Stellen des
Geschäftsberichts. Der Punkt Vollständigkeit kann höchstens als indirekte Vorgabe gesehen
werden, sodass zumindest Segmentbericht und Lagebericht übereinstimmen. Da der
Segmentbericht nach IFRS dem Management Approach folgend aufgestellt werden muss und
die Annahme naheliegt, dass die Unternehmensführung hier die informationsrelevantesten
Kennzahlen verwendet, müssten die im Lagebericht verwendeten Kennzahlen mit jenen im
Segmentbericht übereinstimmen. Diese Annahme hält jedoch nur dann, wenn die
informationsrelevanten Kennzahlen auf Segmentebene auch für das Gesamtunternehmen als
relevant angesehen werden können.51

Im direkten Bezug auf Kennzahlen wird in der AFRAC-Stellungnahme 9 zum Lagebericht
lediglich die Anforderung gestellt, dass die für die Geschäftstätigkeit wichtigsten Kennzahlen
zu veröffentlichen sind. Da im Gesetzeswortlaut lediglich der Begriff Leistungsindikator
verwendet und dieser jedoch nicht genauer definiert wird, wird der Begriff Leistungsindikator
in der Stellungnahme mit dem englischen Begriff Key Performance Indicator gleichgesetzt.
Dieser bezeichnet laut Definition des AFRAC einen „wesentlichen Erfolgsmaßstab des
Unternehmens“52. Wie genau dieser Erfolgsmaßstab in der Praxis ausgestaltet werden soll bzw.
ob dieser mit anderen Bereichen des Geschäftsberichts übereinzustimmen ist, kommt nicht zur
Sprache.53

Obwohl es in den IFRS kein verpflichtendes Berichtselement gibt, das mit dem im UGB
geregelten Lagebericht gleichgesetzt werden kann, werden doch in den beiden Standards IAS
1.13 und 1.14 Berichte angesprochen, die Unternehmen veröffentlichen können, um neben dem
Jahresabschluss zusätzlich Informationen bereitzustellen. In IAS 1.13 wird der Bericht über die
Unternehmenslage durch das Management behandelt, welcher einem Lagebericht nach UGB

50
   Vgl. AFRAC 9 (2017), Rz 5.
51
   Vgl. AFRAC 9 (2017), Rz 19ff.
52
   AFRAC 9 (2017), Rz 36.
53
   Vgl. AFRAC 9 (2017), Rz 38ff.
                                                                                            12
zumindest ähnlich erscheint. In den IAS werden als Inhaltsvorschläge für einen solchen Bericht
folgende Punkte genannt:54

     •   Wesentliche Merkmale der Finanz- und Ertragslage,
     •   Unsicherheiten, die das Unternehmen beeinflussen könnten.

In dem darauffolgenden IAS 1.14 wird jedoch dahingehend relativiert, dass solche und
mögliche andere zusätzliche Berichte außerhalb des Jahresabschlusses, wozu eben auch der
Lagebericht gezählt werden kann, grundsätzlich kein Bestandteil des Jahresabschluss nach
IFRS seien und dementsprechend nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Aus diesem Grund
werden die dafür zu verwendenden Kennzahlen in IAS 1 nicht näher beschrieben bzw. ergibt
sich auch keine Pflicht zur Abstimmung der Kennzahlen mit anderen Bereichen des
Jahresabschlusses.55

Die Entwicklung der IFRS lässt jedoch vermuten, dass zumindest in Zukunft eine Regelung des
Lageberichts anzunehmen ist. Mit der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers am
27. Oktober 2005 wurde der Grundstein für das endgültig am 8. Dezember 2010
herausgegebene         IFRS-Leitliniendokument    zum     Lagebericht     gelegt.    Mit    dem
Leitliniendokument stellt das IASB zumindest eine Unterstützung zu Verfügung, an die sich
Unternehmen bei der Erstellung eines konformen Lageberichts halten können. Grundsätzlich
soll ein Lagebericht nach dem Leitliniendokument die Angaben im Jahresabschluss ergänzen
bzw. unterstützen. Außerdem soll der Lagebericht im Einklang mit dem Abschluss stehen, ohne
jedoch Angaben, die zum Beispiel im Anhang veröffentlicht werden, zu wiederholen.
Zusätzlich zu diesen grundsätzlichen Anforderungen sind auch Elemente dargelegt, die ein
Lagebericht enthalten soll. Neben Informationen zu Geschäftstätigkeit, Zielen und Strategien
sowie Ressourcen und Risiken eines Unternehmens nennt das Leitliniendokument auch die
Darstellung der Ergebnisse der Geschäftstätigkeit als Information, die enthalten sein soll. Durch
dieses Element des Berichts sollen seine Adressaten in der Lage sein, das Vorhandensein von
Unternehmenserfolgen zu beurteilen und diese mit ihren Erwartungen abzugleichen. So soll es
Investoren durch den Lagebericht ebenso möglich sein, die Leistung der Unternehmensleitung
zu beurteilen. Ebenfalls sollen wesentliche Leistungskennzahlen, die die Unternehmensleitung
zur Steuerung des Unternehmens verwendet, im Lagebericht enthalten sein.56 Welche

54
   Vgl. IAS 1.13.
55
   Vgl. IAS 1.14.
56
   Vgl. IASplus (2010), [online].
                                                                                              13
Kennzahlen       verwendet        werden   sollen   bzw.   welche   Anforderungen   verwendete
Leistungsindikatoren zu erfüllen haben, ist im Leitliniendokument jedoch nicht näher geregelt,
als das ohnehin schon in den Rahmenbedingungen der IFRS der Fall ist. So wird auch hier
wieder auf Prinzipien wie Relevanz, wahre Wiedergabe und Vergleichbarkeit hingewiesen und
trotzdem die Möglichkeit eingeräumt, Informationen aufgrund von Wesentlichkeit oder
Kostenüberlegungen auszusparen.57

     3.3. Segmentbericht

Seit 2006 hat IFRS 8 den bis dahin geltenden IAS 14 abgelöst und damit den sogenannten
Management Approach bei der Segmentberichterstattung eingeführt. Der Management
Approach soll eine Angleichung der externen Unternehmensrechnung an die interne
bewerkstelligen, indem er vorsieht, dass der zu publizierende Segmentbericht sich den intern
zur Entscheidungsfindung verwendeten Daten angleicht. Das heißt, dass die Aufteilung der
Segmente im Segmentbericht gleich geschehen muss, wie sie auch in der internen
Unternehmensrechnung verwendet und dem chief operating decision maker des Unternehmens
berichtet wird. Der chief operating decision maker bezeichnet hier den zentralen
Entscheidungsträger eines Unternehmens. Der Begriff bezeichnet jedoch nicht zwingend eine
einzelne Person; es kann auch eine Gruppe von Personen, zum Beispiel der Vorstand, als chief
operating decision maker bezeichnet werden.58 Die Angleichung an das interne
Rechnungswesen zielt zudem nicht nur auf die Einteilung der Segmente ab, sondern ist auch
für die zu berichtenden Kennzahlen anzuwenden. Das bedeutet, dass in den Segmentberichten
dieselben Kennzahlen zu verwenden sind, wie sie auch unternehmensintern dem chief operating
decision maker, bei börsenotierten Unternehmen also dem Vorstand des Unternehmens,
berichtet werden.59 Es kann jedoch aus Kosten-Nutzen Überlegungen auf Teile der intern
berichteten Daten für den externen Bericht verzichtet werden, wodurch sich durch den Standard
keine uneingeschränkte Pflicht zur Veröffentlichung aller intern verwendeter Kennzahlen
ergibt und ein Teil dieser Kennzahlen dadurch nicht im Segmentbericht aufscheinen muss.60

In IFRS 8 wird zudem vorgeschrieben, dass Unternehmen jeweils eine Kennzahl für
Segmentergebnis, -erträge, -vermögen und -schulden sowie weitere sonstige Segmentangaben
publizieren müssen, sofern diese auch an den chief operating decision maker berichtet werden.

57
   Vgl. Stute (2010), S. 203.
58
   Vgl. Kajüter/Barth (2007), S. 112.
59
   Vgl. Hahn (2000), S. 678.
60
   Vgl. Wiederhold (2008), S. 91.
                                                                                           14
Welche konkrete Kennzahl für den jeweiligen Bereich verwendet wird, richtet sich wie auch
die Aufteilung der Segmente nach dem Management Approach und wird daher nicht konkret
festgelegt. Verwendet der chief operating decision maker zum Beispiel mehrere Kennzahlen
für das Segmentergebnis, besteht nur die Verpflichtung zur Veröffentlichung jener Größe, die
am ehesten konsistent zu der Kennzahl des aggregierten Abschlusses des Unternehmens ist.61
In Bezug auf die zu veröffentlichende Kennzahl wird für das Segmentvermögen dieselbe
Vorgehensweise wie für das Segmentergebnis gewählt.62 Die Vermögenswerte eines
Segmentes sind entweder direkt oder indirekt mithilfe eines Verteilungsschlüssels auf die
jeweiligen Segmente aufzuteilen, wobei es nicht notwendig ist, die Vermögenswerte
symmetrisch nach dem Ergebnis auf die Segmente aufzuteilen.63

Segmenterträge, welche meist als Umsatzerlöse verstanden werden, sind nach IFRS 8 dann zu
berichten, wenn diese in das Segmentergebnis eingehen. Zusätzlich dazu sind sie auch
auszuweisen, wenn sie an den chief operating decision maker berichtet werden, obwohl sie
nicht in das Segmentergebnis eingehen.64 Auch wenn dies keine konkrete Verpflichtung zur
Publikation darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest eine der beiden
Bedingungen erfüllt wird und der Ausweis deshalb vorzunehmen ist.65 Es besteht ebenfalls eine
Angabepflicht für Segmentschulden, sofern diese an den chief operating decision maker
berichtet werden. Zusätzlich zu den bereits genannten verpflichtenden Angaben sind folgende
sonstige Angaben in den Segmentbericht aufzunehmen und zu veröffentlichen, sofern diese in
die dem chief operating decision maker berichtete Ergebnisgröße eingehen:66

     •   Zinserträge und -aufwendungen,
     •   Abschreibungen und Amortisationen,
     •   wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die auch im Gesamtabschluss gesondert
         ausgewiesen werden,
     •   Anteil am Ergebnis von Unternehmen, die nach Equity-Methode bilanziert werden
     •   Ertragsteuern,
     •   wesentliche zahlungsunwirksame Posten.

61
   Vgl. IFRS 8.26 und Kajüter/Barth (2007b), S. 432.
62
   Vgl. Epstein et al. (2005), S. 917 und IFRS 8.26.
63
   Vgl. Coenenberg (2005), S. 863.
64
   Vgl. IFRS 8.23.
65
   Vgl. Wiederhold (2008), S. 92.
66
   Vgl. Wiederhold (2008), S. 94 und IFRS 8.23.
                                                                                          15
Überblickend kann zu den Vorgaben zum Segmentbericht gesagt werden, dass diese zwar eine
breite Basis an eventuell zu berichtenden Kennzahlen darstellen; weil die Verpflichtung jedoch
an den Bericht an den chief operating decision maker gekoppelt ist, muss keine Kennzahl auf
jeden Fall veröffentlicht werden. Da bei der Verwendung von mehreren Kennzahlen in den
internen Berichten nur eine davon verpflichtend veröffentlicht werden muss, kann nicht mit
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die veröffentlichten Kennzahlen auch die intern
relevantesten sind. Die Konsistenz zu anderen Bereichen kommt in dem Standard ebenfalls
nicht zur Sprache.67

     3.4. Vergütungsbericht

Ähnlich wie in den bereits angesprochenen Richtlinien, die Lage- und Segmentbericht
betreffen, werden auch in den für den Vergütungsbericht relevanten Gesetzestexten keine
direkten oder konkreten Anforderungen an die publizierten Kennzahlen gestellt. Für
österreichische börsenotierte Unternehmen ergibt sich aus dem ÖCGK bzw. dem §239 UGB
lediglich die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Vergütungsberichts, der die
Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder ausweist.68 Zusätzlich zu dieser, in der L-Regel 29 des
ÖCGK festgehaltenen, gesetzlichen Bestimmung zielt die C-Regel 30 des ÖCGK darauf ab,
neben den Bezügen auch die angewandten Grundsätze der variablen Vergütung zu
veröffentlichen. In C-Regel 27 wird genauer auf die zu verwendenden Kennzahlen
eingegangen, es wird jedoch nur nach der Verwendung von langfristigen und nachhaltigen
Leistungskriterien verlangt. Es wird weder im UGB noch im ÖCGK die genaue Beschaffenheit
der zu verwendenden Kennzahlen beschrieben. Keines der beiden Regelwerke schreibt außer
den beiden bereits genannten Charakteristika weitere Eigenschaften der Kennzahlen vor, wie
dies beispielswiese im Segmentbericht der Fall ist. Weiters verlangt kein Regelwerk eine
Herleitung der im Vergütungsbericht verwendeten Kennzahlen oder gar eine Übereinstimmung
mit den in den anderen Bereichen des Jahresberichts verwendeten Kennzahlen.69

Ein ähnliches Bild wie in der österreichischen Rechtslage in Bezug auf den Vergütungsbericht
zeigt sich bei der Betrachtung der IFRS. In IAS 24.17 wird, vergleichbar mit §239 UGB, die
Veröffentlichung der Bezüge des Managements in Schlüsselpositionen verlangt. Zusätzlich zu

67
   Vgl. IFRS 8.26.
68
   Vgl. §239 Abs. 4 UGB und Österreichischer Arbeitskreis für Corporate Governance (2020), S. 23f.
69
   Vgl. Österreichischer Arbeitskreis für Corporate Governance (2020), S. 22ff.
                                                                                                     16
den in §239 UGB verlangten Gesamtbezügen wird in IAS 24.17 ein Ausweis folgender
Positionen vorgeschrieben, der im UGB nicht verpflichtend ist:70

      •   Kurzfristig fällige Leistungen,
      •   Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
      •   andere langfristig fällige Leistungen,
      •   anteilsbasierte Vergütungen.

Ebenso finden sich in IFRS 2 Vorschriften für anteilsbasierte Vergütungsprogramme.
Unternehmen, die solche Programme für die variablen Vergütungsbestandteile nutzen, werden
dadurch verpflichtet, mehrere Informationen über das Vergütungssystem zu publizieren.71 Der
Standard beschreibt wörtlich, dass Informationen anzugeben sind, die „Art und Ausmaß der in
der Berichtsperiode bestehenden anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen für den
Abschlussadressaten nachvollziehbar machen“72. Dies stellt jedoch wiederum keine konkrete
Anforderung an die zu veröffentlichenden Kennzahlen.

     3.5. Vergleich der Bereiche

Zusammenfassend kann zu den Vorschriften, die den Inhalt aller in dieser Arbeit betrachteten
Teile eines Geschäftsberichts betreffen, gesagt werden, dass diese nur einen ungefähren
Rahmen bieten und jeweils von spezifischeren Standards überstimmt werden können. Dadurch
ist aus den gemeinsamen Vorschriften keine Begründung von Konsistenz bzw. fehlender
Konsistenz der verwendeten Kennzahlen abzuleiten. Auch die Vorschriften, die die Kennzahlen
selbst betreffen, regeln zwar qualitative Merkmale, nicht jedoch die Verwendung von gleichen
Kennzahlen an verschiedenen Stellen eines Geschäftsberichts. Konsistenz kommt zwar in den
ESMA-Leitlinien zur Sprache, bezieht sich jedoch nur auf die Berechnung von Kennzahlen mit
gleichem Namen und auf eine konsistente Verwendung im zeitlichen Ablauf. Eine Abstimmung
zu anderen Bereichen im Geschäftsbericht wird nicht verlangt.73

Auch aus Sicht des Lageberichts fordert keine Vorschrift dazu auf, Konsistenz zu einem
anderen Bereich des Geschäftsberichts herzustellen. Im Vergleich zu den Standards des
Segmentberichts werden jedoch zumindest ähnliche Anforderungen gestellt, sodass eine

70
   Vgl. IAS 24.17.
71
   Vgl. IFRS 2.44ff.
72
   IFRS 2.44.
73
   Vgl. ESMA (2015), S 11f.
                                                                                         17
Konsistenz zwischen diesen beiden Bereichen auf Basis des rechtlichen Rahmens eher
anzunehmen ist. Zusätzlich dazu werden in dem nicht verpflichtenden Leitliniendokument des
IASB zum Lagebericht Anforderungen an die zu verwendenden Kennzahlen gestellt, die sich
mit den Anforderungen des Segmentberichts zumindest in ihren Grundzügen decken. In beiden
Berichten sollen Kennzahlen verwendet werden, die die wesentlichen Sachverhalte innerhalb
eines Unternehmens darstellen, was so gedeutet werden könnte, dass diese Kennzahlen
Information über die wahre Lage eines Unternehmens bereitstellen sollen.74

Von Lagebericht zu Vergütungsbericht besteht aus rechtlicher Sicht keine direkte Verknüpfung.
Wenn der Fokus also rein auf diese Betrachtung gelegt wird, ist eine konsistente Berichtspraxis
zwischen diesen Bereichen eher nicht zu erwarten, da die Anforderungen an Kennzahlen im
Vergütungsbericht sich ebenso nicht vollständig mit jenen des Lageberichts decken. Die im
Lagebericht verlangten, für das Unternehmen wesentlichsten Kennzahlen, müssen nicht
zwingend         auch    langfristige    oder    nachhaltige     Kennzahlen      sein,   nach    denen    im
Vergütungsbericht verlangt wird. Dadurch könnte, je nach Ansicht der Unternehmensleitung
bzw. der Aufsichtsräte der einzelnen Unternehmen, angenommen werden, dass zwischen
Vergütungs- und Lagebericht weniger konsistent berichtet wird als zwischen Segment- und
Lagebericht.

Aufgrund der Ähnlichkeit der Anforderungen für Segment- und Lagebericht kann für die
Konsistenz zwischen Segment- und Vergütungsbericht aus rein rechtlicher Sicht ein ähnliches
Bild abgeleitet werden. Da die Zielsetzung der Kennzahlen des Vergütungsberichts die
Beurteilung der Leistung der Unternehmensleitung, nicht jedoch die Informationsfunktion nach
außen hin ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch zwischen Vergütungs- und
Segmentbericht eine eher geringe Konsistenz der Kennzahlen zu erwarten ist. Zusätzlich sind
die in Vergütungsberichten publizierten Kennzahlen von den ESMA-Richtlinien für Pro-
Forma-Kennzahlen            ausgenommen,         was   die     Konsistenz   zu     anderen      Stellen   des
Geschäftsberichts eventuell weiter verringern könnte. 75

Eine Übereinstimmung von Kennzahlen zwischen Lagebericht und Segmentbericht wird in
keinem der relevanten Standards vorgeschrieben oder direkt angesprochen. Durch den
Management Approach, der seit der Einführung von IFRS 8 die Segmentberichterstattung
kennzeichnet, könnte höchstens auf eine indirekte Vorschrift der Übereinstimmung von

74
     Vgl. IASplus (2010), [online] und IFRS 8.
75
     Vgl. ESMA (2015), S. 7f.
                                                                                                          18
Segment- und Lagebericht geschlossen werden. Diese ist jedoch davon abhängig, ob der
Vorstand die an sich berichteten Kennzahlen auch als informationsrelevant für Adressaten des
Lageberichts ansieht, oder ob im Segmentbericht eher steuerungsrelevante Kennzahlen
berichtet werden. Durch die Möglichkeit, einzelne Kennzahlen aus Kosten-Nutzen
Überlegungen nicht in der externen Segmentberichterstattung zu verwenden, ergibt sich jedoch
auch hier eher keine Vorschrift zu konsistenter Verwendung von Kennzahlen zwischen den
beiden Bereichen. Ebenso ist die Anzahl der zu berichtenden Kennzahlen in keinem der
Standards festgelegt, wodurch eine vollständige Konsistenz mit der Anzahl der in beiden
Bereichen veröffentlichten Kennzahlen schwerer zu erreichen ist (eine teilweise
Übereinstimmung hingegen ist mit steigender Anzahl einfacher zu erreichen). Die in IFRS 8
gegebene Möglichkeit, im Segmentbericht die den GAAP-Kennzahlen ähnlichste Zahl zu
veröffentlichen, wirkt einer vollständigen Konsistenz der beiden Bereiche eher entgegen als
dass diese von den Gesetzestexten gefordert wird. Die Verpflichtung, eine vorrangig zur
Steuerung des Unternehmens verwendete Kennzahl im Segmentbericht zu veröffentlichten,
besteht dahingegen nicht.76

Auch aus Sicht der Vorschriften des Vergütungsberichts kommt wie bei den anderen beiden
Bereichen nicht zur Sprache, ob oder inwiefern die Kennzahlen mit dem restlichen
Jahresbericht abgestimmt werden müssen. Aufgrund der in den gesetzlichen Grundlagen des
Vergütungsberichts festgehaltenen Zielsetzung der zu verwendenden Kennzahlen und dem
Abweichen von der Zielsetzung der anderen beiden betrachteten Bereiche könnte aus der Sicht
des Vergütungsberichts sogar eher eine indirekte Vorschrift zu Inkonsistenz angenommen
werden.77 Dies hängt jedoch stark von den Eigenschaften der einzelnen Kennzahlen und der
Einschätzung der jeweiligen Entscheidungsträger zur Verwendung dieser ab. Dadurch kann aus
der reinen Betrachtung der zugrundeliegenden rechtlichen Texte nur die Annahme getätigt
werden, dass der Vergütungsbericht zu den beiden anderen Bereichen eher inkonsistenter
ausfallen könnte als Lage- und Segmentbericht untereinander.

76
     Vgl. IFRS 8.
77
     Vgl. Österreichischer Arbeitskreis für Corporate Governance (2018), S. 23ff.
                                                                                         19
4. Adressaten und theoretische Zielsetzung
     4.1. Adressaten von Publizität

Für die Betrachtung und Bewertung der Zielsetzung ist es von Nöten, in einem ersten Schritt
die Adressaten von Jahresabschlüssen zu benennen und ihre jeweiligen Ansprüche zu
definieren. Aufbauend auf die Betrachtung der Adressaten kann die Zielsetzung der jeweiligen
Teile des Geschäftsberichts bewertet und abschließend ein Vergleich in Bezug auf die
Konsistenz gezogen werden. Dadurch soll herausgearbeitet werden, ob diese aufgrund der
Zielsetzung notwendig, sinnvoll oder überhaupt möglich ist.

Es wurde versucht, die Adressaten der im Geschäftsbericht veröffentlichten Informationen seit
Mitte des 20. Jahrhunderts in verschiedenen Theorien zu definieren, wobei sich für diese Arbeit
die aktuellsten dieser Theorien, nämlich Shareholder- und Stakeholder-Theorie, am
relevantesten darstellen. In der Shareholder-Theorie werden Eigentümern als einzige
Informationsempfänger angesehen, da diese das Management mit der Unternehmensleitung
betrauen und das Management somit im Interesse der Eigentümern handeln muss.78 Diese
fordern nun von der Unternehmensleitung eine Marktwertmaximierung, der sich die Publizität
unterzuordnen hat.79 Interessen eventueller anderer Stakeholder wie zum Beispiel Gläubiger
oder     Mitarbeiter     werden        laut   dieser   Annahme     ebenso   durch    die    geforderte
Marktwertmaximierung befriedigt, wodurch für diese Gruppen kein Informationsbedarf
entsteht und sie nicht als Adressaten anzusehen sind.80

Als Gegensatz zur Shareholder-Theorie bezieht die Stakeholder-Theorie eben jene Gruppen,
denen zuvor keine Informationsbedürfnisse unterstellt wurden, mit ein und fasst die
Adressatengruppe somit um einiges breiter. Dies sei der einzige Weg, um ein langfristiges
Unternehmensbestehen zu sichern.81 Es müssen dieser Annahme zufolge also alle Gruppen, die
ihr Mitwirken in der Unternehmung einbringen bzw. dies in Zukunft tun könnten, in der
Publizität    berücksichtigt      werden.      Ihre    Informationsbedürfnisse   sollen    durch   die
Veröffentlichungen ebenso erfüllt werden wie die der derzeitigen Eigner, welche in der
Shareholder-Theorie die einzige Adressatengruppe darstellen.82

78
   Vgl. Coenenberg (2005), S. 1298f.
79
   Vgl. Fisher (1930), S. 125ff.
80
   Vgl. Franke/Hax (2009), S. 6ff.
81
   Vgl. Ballwieser (1994), S. 1389.
82
   Vgl. Grüning (2011), S. 10f.
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