GEMEINDE WICKEDE (Ruhr) Umweltbericht
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Anlage 3 GEMEINDE WICKEDE (Ruhr) Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwick- lungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wickede (Ruhr) Begründung (Teil B) Stand: August 2021 Bearbeitung im Auftrag:
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Inhalt 1. Einleitung 4 1.1. Planungsanlass und Ziele der Planaufstellung 4 1.2. Planungsrechtliche Festsetzungen 5 1.3. Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum 5 1.3.1. Untersuchungsraum 5 1.3.2. Relevante Fachgesetze und Fachpläne 8 1.3.3. Raumordnung und Landesplanung 9 1.3.4. Vorbereitende Bauleitplanung 10 1.3.5. Verbindliche Bauleitplanung 10 1.3.6. Landschaftsplanung und Schutzgebiete 11 1.3.7. Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes 11 1.3.8. Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum 11 1.4. Rechtliche Rahmenbedingungen 12 1.5. Methodische Vorgehensweise 14 2. Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen 16 2.1. Mensch und die menschliche Gesundheit 16 2.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 22 2.3. Fläche 25 2.4. Boden 26 2.5. Wasser 30 2.6. Klima und Luft 32 2.7. Landschafts- und Ortsbild 35 2.8. Kultur- und sonstige Sachgüter 36 2.9. Natura2000-Gebiete 37 2.10. Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 38 2.11. Nutzung erneuerbarer Energie sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie 39 2.12. Auswirkungen durch die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen 40 2.13. Wechselwirkungen 41 2.14. Zusammenfassende Bewertung 41 3. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verminderung sowie Kompensation von Umweltauswirkungen 44
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans 3.1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verminderung von Umweltauswirkungen 44 3.2. Maßnahmen zur Kompensation von Umweltauswirkungen 45 4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 46 5. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen 48 6. Zusätzliche Angaben 49 6.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 49 6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) 49 6.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 50 7. Gutachten 52 Seite 3
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans 1. Einleitung 1.1. Planungsanlass und Ziele der Planaufstellung Zwischen dem Zentrum von Wickede (Ruhr) im Nordosten und der zentralen Bahnlinie im Süden befand sich über einen Zeitraum von fast 100 Jahren das Betriebsgelände der Man- nesmann-Röhrenwerke AG. Nachdem der Betrieb am Standort Marscheidstraße 1 im Jahre 2002 aufgegeben wurde und – mit Ausnahme des ehemaligen Werkstattgebäudes an der Marscheidstraße – alle oberirdischen baulichen Anlagen zurückgebaut wurden, steht in zent- raler Lage eine vergleichsweise große Fläche für eine städtebauliche Neuordnung und Ent- wicklung zur Verfügung. Für die Entwicklung der Gemeinde bieten diese neuen Flächenres- sourcen die besondere Chance, an zentraler Stelle am Hauptort der Gemeinde einen attrak- tiven modernen Wohnstandort im Sinne der Innenentwicklung zu entwickeln. Aufgrund der fußläufig gut erreichbaren Versorgungseinrichtungen des Ortszentrums sowie des Bahnhal- tepunktes Wickede (Ruhr) ist der Standort als städtebaulich sehr gut integriert zu bezeich- nen. Aufgrund der besonderen naturräumlichen und topografischen Situation am Hauptort der Gemeinde (Hangsituation mit Waldflächen im Norden, Ruhrtal mit landschaftsökologischen Bindungen im Süden) verfügt die Gemeinde Wickede (Ruhr) derzeit über keine größeren Flächenpotenziale für eine wohnbauliche Entwicklung. Die das Stadtgebiet prägende Hangsituation erschwert barrierefreie Wohnentwicklungen. Mit der Brachfläche des ehemali- gen Mannesmann-Betriebsareals steht eine vergleichsweise große, zusammenhängende, zentrumsnahe und dabei ebene Fläche zur Verfügung. Die Fläche eignet sich aufgrund ihrer zentralörtlichen, gut angebundenen Lage insbesondere für verdichteten barrierefreien Woh- nungsbau. Im Zuge der Gesamtentwicklung soll auch der Lanferbach, der bislang verrohrt diagonal un- ter dem Betriebsgelände geführt wurde, frei gelegt und renaturiert werden. Hierfür ist in Ver- bindung mit der wohnbaulichen Entwicklung auch eine neue Trassenführung geplant. Vor dem Hintergrund der Chance, eine zentrumsnahe, ehemals industriell genutzte Brachfläche im Sinne der Innenentwicklung als wichtige Potentialfläche für die Stadtentwicklung nutzen zu kön- nen, der zentralörtlichen Lage mit hervorragender Versorgungssituation und Anbindung an das Ortszentrum sowie an den ÖPNV, der Nachfrage nach zentrumsnahen barrierefreien Wohnen, die ansonsten in der Ge- meinde nur unzureichend befriedigt werden kann, der Möglichkeit, den Lanferbach renaturieren und in Ergänzung des Bernhard-Bauer- Parks als Freiraumverbindung der Öffentlichkeit zugänglich machen zu können bietet sich hier die Chance, die zentral gelegene Brachfläche als Konversions- und Entwick- lungsfläche für verdichteten, hochwertigen und barrierefreien Wohnungsbau zu nutzen. Unter Berücksichtigung des ehemaligen Werkstattgebäudes an der Marscheidstraße im Wes-ten mit teils bereits realisierten Sondernutzungen im Bereich Gesundheit und Sport sowie des zu renaturierenden Lanferbaches im Süden, wird ein Potential für die Entwicklung 4
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans von mindes-tens 50 bis 70 Wohneinheiten gesehen. Die Anzahl ist abhängig von den jeweili- gen Woh-nungsgrößen und je nach Flächenausschöpfung und Konzept für die einzelnen Baufelder – könnte auch eine höhere Anzahl an Wohneinheiten realisierbar sein.. Für die Umsetzung der beschriebenen städtebaulichen Entwicklungsziele wird die Schaffung des entsprechenden Planungsrechts sowohl auf der Ebene der vorbereitenden (FNP) als auch der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan) erforderlich. Die Gemeinde Wickede (Ruhr) beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« und der Änderung des Flächennut- zungsplanes im Parallelverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 1.2. Planungsrechtliche Festsetzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Mar- scheidstraße Süd« sollen als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet in Kombination mit einer Verkehrsfläche im Norden und eine Öffentliche Grünfläche im Süden festgesetzt werden. Im Westen des Geltungsbereichs sichert ein Mischgebiet die bereits bestehende Nutzung an der Marscheidstraße. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl und der Anzahl der möglichen Geschosse geregelt. Die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen wird durch die Festsetzung von Bau- grenzen geregelt. Weitere Festsetzungen erfolgen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Stell- plätzen sowie zur Renaturierung des Lanferbaches. Die Qualifizierung und Konkretisierung der Bebauung in den vier Baufeldern soll anhand von Konzeptvergaben durch die Gemeinde Wickede (Ruhr) im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren erfolgen, da die Fläche im städtischen Besitz ist. Daher werden im Zuge dieses Bebauungsplans nur grundsätzliche Festsetzungen getroffen, um Spielräume für die anschließende städtebauliche Konzeption vorzuhalten. Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wickede (Ruhr) bisher als Gewerbliche Baufläche dargestellt. Im Rahmen dieser 30. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Bereich zukünftig zum einen (untergeordnet) als Gemischte Baufläche und zum anderen als Wohnbaufläche dargestellt. Das Flurstück 270 entspricht der Abgrenzung der neuen Gemischten Baufläche und die größere verbleibende Fläche, beste- hend aus Flurstück 269 und 271 wird als Wohnbaufläche dargestellt. 1.3. Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum 1.3.1. Untersuchungsraum Das Plangebiet (= räumlicher Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes) umfasst den südli- chen Teil der ehemaligen Mannesmann-Werksfläche zwischen der Marscheidstraße, der Christian-Liebrecht-Straße und der Bahntrasse. Es befindet sich am westlichen Rand des Kernbereiches von Wickede (Ruhr). Im Nordosten grenzt der gewachsene Ortskern an. Es Seite 5
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans handelt sich hier um einen Bereich, der sowohl durch Handels- und Dienstleistungsbetriebe als auch durch Wohnnutzungen geprägt ist. Das Plangebiet stellt den südlichen Teil einer Konversionsfläche dar, auf der sich die Werks- gebäude (Werk I) der ehemaligen Mannesmannröhrenwerke AG befunden haben. Westlich des Plangebietes, auf der gegenüberliegenden Seite der Marscheidstraße, befindet sich der heute noch in Betrieb befindliche Teil des Industrieareales (ehemals Werk II der Mannes- mannröhrenwerke, heute: Salzgitter Mannesmann Precision GmbH). In unmittelbar östlicher Nachbarschaft liegen zentrale öffentliche Einrichtungen und zent- rumstypische Nutzungen wie z. B. das Rathaus, das Bürgerhaus, der Marktplatz, der ver- kehrsberuhigte Einkaufsbereich und der Bahnhof/ZOB. Darüber hinaus grenzen im Norden das Nahversorgungszentrum Christian-Liebrecht-Straße sowie ein Seniorenzentrum mit Pflege-, Service- und Wohneinrichtungen an das Plangebiet an. Westlich, nördlich und östlich des Plangebietes bzw. des Ortszentrums befinden sich vor- wiegend Wohnsiedlungsbereiche aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit meist auf- gelockerter Wohnbebauung. Unmittelbar südlich des Plangebietes quert in ost-westlicher Richtung eine zweigleisige Bahntrasse den Hauptort der Gemeinde und teilt diesen räumlich in zwei unterschiedlich geprägte Bereiche. Die Trasse dient heute vor allem dem regionalen Personenverkehr (RE57 Dortmund-Brilon, RE17 Hagen-Kassel). Der Haltepunkt Wickede (Ruhr) befindet sich rund 150 m östlich des Plangebietes. Während sich der nördliche Ortsbereich vorwiegend wohnbaulich geprägt darstellt, weist der Ortsbereich südlich der Bahnlinie verstärkt gewerbli- che und industrielle Nutzungen auf. Die zentrale Gemeindestraße »Am Lehmacker« und die »Hauptstraße« (B 63) verlaufen als örtliche bzw. überörtliche Hauptverkehrsstraßen wenige hundert Meter nördlich bzw. östlich des Plangebietes. Zur Bewertung der vorhabenbezogenen Umweltauswirkungen ist es erforderlich, neben dem eigentlichen Vorhabenstandort, im Sinne des räumlichen Geltungsbereiches des Bebau- ungsplanes, auch dessen näheres Standortumfeld zu berücksichtigen. Daher werden neben dem eigentlichen Planungsbereich auch das Nahversorgungszentrum sowie das Senioren- zentrum im Norden, der Industriebetrieb im Westen und der Bernhard-Bauer-Park sowie die daran anschließende Stadtmitte inklusive des Rathauses in den Untersuchungsraum dieser Umweltprüfung miteinbezogen. Die Bahnlinie begrenzt den Untersuchungsraum im Süden. Der Untersuchungsraum ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt: Seite 6
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Abbildung 1: Untersuchungsraum (Quelle: LAND NRW (2019) - Lizenz dl/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Seite 7
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans 1.3.2. Relevante Fachgesetze und Fachpläne Die nachfolgende Tabelle bietet eine Übersicht über die im Zuge dieser Umweltprüfung zu berücksichtigenden Fachgesetze und Fachpläne: Fachgesetze Berührte Schutzgüter und Umweltbelange Abstandserlass NRW Mensch Baugesetzbuch (BauGB), Sämtliche nach § 1 Abs. 6 BauGB zu betrachtenden Schutzgüter und Umweltbelange einschließlich Anlage 1 Bundesnaturschutzgesetz Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, (BNatSchG) und Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschafts- und Orts- bild, Kultur- und sonstige Sachgüter, Natura2000- Landesnaturschutzgesetz Gebiete, Wechselwirkungen (LNatSchG NRW) Bundes-Immissionsschutzgesetz Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, (BImSchG) einschließlich Boden, Wasser, Klima und Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter, Auswirkungen durch die Anfälligkeit für Verordnungen, insb. 4., 13. 16. schwere Unfälle oder Katastrophen, Vermeidung von und 17. BImSchV Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern, Wechselwirkungen Bundes-Bodenschutzgesetz Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, (BBodSchG) und Fläche, Wasser, Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern, Landesbodenschutzgesetz Wechselwirkungen (LBodSchG) NW Denkmalschutzgesetz NRW Landschafts- und Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgü- (DSchG) ter Erneuerbare-Energien-Gesetz Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und (EEG) und Bauordnung NRW effiziente Nutzung von Energie (BauO NRW) Gesetz über die Umweltverträg- Grundlage der Durchführung von Umweltprüfungen oder lichkeitsprüfung (UVPG) Einzelfall-Vorprüfungen nach den Anlagen 1 und 5 des Gesetzes Seite 8
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Um- gang mit Abfällen und Abwässern Technische Anleitung (TA) Lärm, Mensch DIN 4109 sowie DIN 18005 Technische Anleitung (TA) Luft Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Klima und Luft, Wechselwirkungen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Wasser, Vermeidung von Emissionen sowie sachgerech- und Landeswassergesetz (LWG) ter Umgang mit Abfällen und Abwässern, Wechselwir- NRW kungen Fachpläne (soweit vorhanden) Berührte Schutzgüter und Umweltbelange Flächennutzungspläne bzw. regionale Flächennutzungspläne Hochwassergefahren- und -risikokarten Landesentwicklungsplan (LEP) Sämtliche nach § 1 Abs. 6 BauGB zu betrachtenden NRW Schutzgüter und Umweltbelange in unterschiedlicher Intensität Landschaftsplan Lärmaktionsplan Luftreinhalteplan Verkehrsentwicklungsplan Abbildung 2: Relevante Fachgesetze und Fachpläne 1.3.3. Raumordnung und Landesplanung Hinsichtlich der Vorgaben der Raumordnung und Landes- bzw. Regionalplanung wird auf die Ausführungen in Teil A der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 63 (im Weiteren als Be- gründung verallgemeinert) verwiesen (vgl. Kapitel 3.1 der Begründung). Demnach wird der Ortskern von Wickede als Siedlungsraum, der betreffende Ortsteil Echt- hausen jedoch als Freiraum nachrichtlich im Landesentwicklungsplan dargestellt. Die Ruhr Seite 9
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans ist als Oberflächengewässer, die angrenzenden Flächen als Gebiete für den Schutz der Na- tur und als Überschwemmungsbereiche in den zeichnerischen Festlegungen und nachrichtli- chen Darstellungen aufgenommen. Da die Darstellungen des Landesentwicklungsplanes nicht flächenscharf sind bzw. durch den Regionalplan weiter konkretisiert werden, lässt sich die geplante Nutzung aus den Darstellungen des Landesentwicklungsplanes ableiten. Der geplanten Nutzung stehen insbesondere keine großräumigen Infrastrukturdarstellungen oder Vergleichbares entgegen. Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis – (rechtskräftig seit 30.03.2012) ist der Bereich des Plangebietes Teil einer weitläufigen Darstellung als »Allgemeiner Siedlungsbereich« (ASB), die fast den kom- pletten Siedlungsbereich des Hauptortes der Gemeinde nördlich der Bahnlinie umfasst. Le- diglich der westlich an das Plangebiet angrenzende Bereich mit dem im Betrieb befindliche Teil des ehemaligen Mannesmann-Werkes (westlich der Marscheidstraße) wird – wie auch der komplette Siedlungsbereich südlich der Bahnlinie – als »Gewerbe- und Industrieansied- lungsbereich« dargestellt. Als Verkehrsinfrastruktur ist die B 63 erfasst und als »Bestehende Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr« dargestellt. Die südlich angrenzende Bahnlinie ist als »Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr« dargestellt. Das Planvorhaben stimmt demnach mit den Vorgaben der Raumordnung und Landes- bzw. Regionalplanung grundsätzlich überein. 1.3.4. Vorbereitende Bauleitplanung Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wickede ist der Bereich des Plangebie- tes als Gewerbliche Baufläche (gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) dargestellt. Die vorliegende städtebauliche Planung stimmt somit nicht mit den Darstellungen des derzeit gültigen Flächennutzungsplanes überein., sodass dieser gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplanes geändert wird. 1.3.5. Verbindliche Bauleitplanung Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Kapitel 3.4 der Begründung Teil A, liegt für den betreffenden Planungsbereich verbindliches Planungsrecht in Form mehrerer Bebauungs- pläne vor. Die in Rede stehende Planung ließe sich unter Bezugnahme auf die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen nicht realisieren, sodass der Bebauungsplan Nr. 63 auf- gestellt wird. Die bisher rechtskräftigen Bebauungspläne werden somit in den betreffenden Teilbereichen durch den Bebauungsplan Nr. 63 überplant. Mit Eintritt der Rechtsverbindlich- keit des neuen Bebauungsplanes tritt die Verbindlichkeit der bisherigen, rechtskräftigen Be- bauungspläne insofern außer Kraft. Seite 10
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans 1.3.6. Landschaftsplanung und Schutzgebiete Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes. Weder im Plangebiet noch in der näheren Umgebung befinden sich nach Auswertung des Umweltinformationssystems »Umweltdaten vor Ort« des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nach Landschaftsschutzgesetz NRW geschützte Gebiete oder Biotope. Die südlich angrenzende Ruhraue stellt hingegen einen wertvollen Landschafts- raum dar und umfasst zahlreiche Gebietsausweisungen und geschützte Biotope. Nach europäischem Recht geschützte Gebiete (Natura2000, FFH-, Vogelschutzgebiete) lie- gen im Planungsbereich nicht vor. Nördlich des Siedlungskörpers der Gemeinde Wickede befindet sich das Vogelschutzgebiet »Hellwegbörde« (Objektkennung DE-4415-401), das grob verortet zwischen Unna und Salzkotten liegt. Als wesentliches Schutz- und Entwick- lungsziel gilt der Erhalt der offenen Feldflur mit traditionellen Nutzungsformen und Strukturen sowie besonderen Schutzprogrammen zur Erhaltung und Förderung der Bestände von Wie- sen-, Rohr- und Kornweihe sowie des Wachtelkönigs. Zudem gilt es, Rastplätze für Vogelar- ten der Feldflur zu erhalten und zu schützen. Südlich des Siedlungskörpers der Gemeinde befindet sich darüber hinaus das Vogelschutz- gebiet »Luerwald und Bieberbach« (Objektkennung DE-4513-301), das grob verortet zwi- schen Menden und Arnsberg liegt. Als wesentliche Schutzziele des Vogelschutzgebietes gelten der Erhalt des großflächigen, weitgehend unzerschnittenen Waldkomplexes, die Si- cherung des intakten Fließgewässersystems, der Erhalt landesweit bedeutsamer Brutpopula- tionen sowie der Erhalt und die Optimierung der mageren Flachlandmähwiesen. Wasserschutzgebiete liegen weder im Plangebiet noch in der näheren Umgebung vor. 1.3.7. Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes Neben den oben genannten gesetzlich verankerten Instrumenten zur Steuerung der räumli- chen Entwicklung treffen ebenso informelle Instrumente Aussagen zu den weiteren räumli- chen Zielvorstellungen für die Gemeinde Wickede. Auch wenn von ihnen keine rechtsver- bindliche Wirkung ausgeht, dienen sie als Orientierungs- und Entscheidungshilfen und er- gänzen die formelle Steuerungsinstrumente räumlicher Entwicklungen. Im Rahmen des Umweltberichts werden informelle Fachplanungen berücksichtigt, sofern sie konkrete raum- und umweltbezogene Ziele oder Leitbilder beinhalten. 1.3.8. Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum In der Zusammenschau ergibt sich nach Auswertung der planerischen Vorgaben lediglich ein Konflikt im Hinblick auf die derzeitige Darstellung des Plangebietes im Flächennutzungsplan. Dieser stellt den Planungsbereich derzeit noch als gewerbliche Baufläche dar, was jedoch nicht mit der beabsichtigten wohnbaulichen Entwicklung des Geländes vereinbar ist. Somit Seite 11
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans besteht zur Realisierung des Vorhabens ein Änderungserfordernis des Flächennutzungs- plans. Dieses soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplanes erfolgen. Nach Änderung des Flächennutzungsplanes liegen keine Hemmnisse oder Konflikte vor, die gegen eine Aufstellung des in Rede stehenden Be- bauungsplanes sprechen. 1.4. Rechtliche Rahmenbedingungen Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Um- weltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sollen die voraussichtlichen erhebli- chen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB be- schrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Be- gründung und stellt die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes sowie die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes im oben genannten Sin- ne dar. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bau- leitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung werden allgemeinhin auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Orts- und Landschaftsbild, Kulturgüter und sonstige Sachgüter bezogen. Zu- dem sind die vorhabendingten Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Natura2000-Gebieten, die Vermeidung von Emissionen sowie den sachge- rechten Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung von erneuerbarer Energie und die sparsame und effiziente Nutzung von Energie sowie die Auswirkungen aufgrund der Anfäl- ligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen im Zuge der Umweltprüfung zu betrachten. Der Umweltbericht nach den §§ 2 Abs. 4 und 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB (Umweltprüfung und Umweltbericht) besteht gemäß Anlage 1 BauGB aus: 1. einer Einleitung mit a. einer Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der ge- planten Vorhaben; b. einer Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge- legten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden; Seite 12
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans 2. einer Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden; hierzu gehören a. eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt- zustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumut- barem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann; b. eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheb- lichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben, unter anderem infolge des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten, der Nut- zung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wobei soweit möglich die nachhaltige Ver- fügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist, der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen, der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung, der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen), der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger beste- hender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen, der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels, der eingesetzten Tech- niken und Stoffe; die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreiten- den, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorüberge- henden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen; c. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erheb- liche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder Seite 13
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist; d. in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl; e. eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Ab- satz 6 Nummer 7 Buchstabe j; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kön- nen die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfun- gen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maß- nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derar- tige Krisenfälle erfassen; 3. zusätzlichen Angaben, konkret a. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel techni- sche Lücken oder fehlende Kenntnisse, b. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli- chen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, c. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage, eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Be- wertungen herangezogen wurden. 1.5. Methodische Vorgehensweise Der Umweltbericht dokumentiert verfahrensbegleitend die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. hierzu § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bauleitplans bis zu dessen Satzungsbeschluss. Die Umweltprüfung wird dadurch zu einem integralen Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Die prozessbezogene bzw. -begleitende Umweltprüfung wird ent- sprechend der sich neu ergebenden Sach- und Kenntnisstände angepasst, mit dem Ziel ei- ner ausreichenden Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der Abwägung. Seite 14
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Die methodische Vorgehensweise der Erarbeitung des Umweltberichts orientiert sich an den gesetzlich definierten Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Der Umweltbe- richt dokumentiert die folgenden hier vereinfacht dargestellten Arbeitsschritte sowie deren Ergebnisse: Darstellung der Ziele und Inhalte des Bauleitplanes Darstellung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum Ermittlung und Bewertung der räumlichen Ausgangssituation Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter) Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verminderung von Umweltauswirkungen und zur Kompensation von Umweltauswirkungen Empfehlungen zur Umweltvorsorge im Geltungsbereich des Bauleitplans Empfehlungen zum Monitoring. Gemäß § 1a BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die »Ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz« anzuwenden. Die Berücksichtigung der folgenden Punkte in der Abwä- gung ist durch den Umweltbericht nachzuweisen: Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beein- trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen bezeichneten Bestandteilen (Belange des Umweltschut- zes) über eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung. Die Ausgleichsmaßnahmen werden über geeignete Darstellungen und Festsetzun- gen im Bebauungsplan nachgewiesen und im Umweltbericht beschrieben. Der vorliegende Umweltbericht gibt den Stand des derzeitigen Verfahrens und der bisherigen Untersuchungen wieder. Die Grundlage für die Bewertung bilden die im Rahmen des Bau- leitplanverfahrens erstellten Fachgutachten, Ortsbegehungen und digitale Daten öffentlicher Stellen wie z.B. des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV). Seite 15
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans 2. Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Be- wertung der Umweltauswirkungen 2.1. Mensch und die menschliche Gesundheit Das Schutzgut Mensch umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit sowohl im städtischen Kontext als auch in dessen unbebautem Umfeld. Wesentliche betroffene Raumfunktionen des Schutzgutes Mensch sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund gesunder Verhältnisse für die Bevölke- rung sind der Zustand und die Auswirkungen der Planung auf die Wohnbereiche und das Wohnumfeld zu bewerten. Hierbei spielen Schall- und sonstige Emissionen eine wesentliche Rolle. Daneben sind die Nutz- und Erlebbarkeit der Flächen für Freizeit- und Erholungszwe- cke im Rahmen der Schutzgutbewertung zu untersuchen. Hierbei steht neben der Nutzbar- keit von Angeboten für Freizeit- und Erholungszwecke, die Zugänglichkeit von Flächen auch im weiteren Planungsraum im Vordergrund der Schutzgutbewertung. Darlegung der Ausgangssituation Umfeld und Erholungsfunktion Bei dem in Rede stehenden Plangebiet handelt es sich um das ehemalige Betriebsgelände der Mannesmann-Röhrenwerke AG, welche den Betrieb am Standort Marscheidstraße 1 im Jahr 2002 aufgegeben hat. Das Gelände hat vor dem Hintergrund der seinerzeit vorherr- schenden gewerblichen Nutzung keinerlei Bedeutung für die Erholungsfunktion der Bevölke- rung. Da es sich um ein Betriebsgelände handelte, lag zudem keine besondere Bedeutung für das Umfeld vor. Lärmvorbelastung Das Umfeld des Plangebietes ist von unterschiedlichen Nutzungen und baulichen Strukturen geprägt. Im Hinblick auf die Lärmbelastung ist hier insbesondere die südlich angrenzende Bahnlinie zu nennen, die in West-Ost-Ausdehnung parallel zum Plangebiet, unmittelbar am südlichen Plangebietsrand verläuft. Nordöstlich des Planungsbereichs befindet sich zudem ein Einzelhandelsagglomerationsstandort mit einem Lebensmittelvollsortimentmarkt und ei- nem Lebensmitteldiscountmarkt. Nordwestlich befindet sich eine Wohnanlage mit barriere- freien Geschosswohnungen für Senioren in Ergänzung zum ebenfalls dort gelegenen St. Josef-Haus, einem Altenpflegeheim. Östlich des räumlichen Geltungsbereiches sind weitere Gebäude vorzufinden, die Wohn- und kleinteilige Gewerbenutzungen aufweisen (Pizzeria, Apotheke), zudem befindet sich hier der Bernhard-Bauer-Park. Seite 16
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Die Lärmkarte des »Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz« (MULNV) des Landes NRW stellt im Planungsbereich keine Vorbelastungen durch Straßen- verkehrslärm dar. Als nächstgelegene Lärmquelle wird die südöstlich verlaufende Hauptstraße (B 63) aufge- führt, wobei deren Auswirkungen sich nicht bis in das Plangebiet erstrecken. Dies betrifft sowohl die Erhebung des Straßenverkehrslärms im Zeitraum von 24 Stunden sowie die rele- vanten Lärmpegel im Nachtzeitraum. Abbildung 3: Lärmkataster 2017 – Straßenverkehr 24h (Quelle: MULNV) Seite 17
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Abbildung 4: Lärmkataster 2017 – Straßenverkehr nachts (Quelle: MULNV) Der von der Stadt Wickede erarbeitete Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2018 befasst sich neben den Auswirkungen der Bundesautobahnen insbesondere mit den Lärmemissionen der oben genannten B 63, um den Straßenverkehrslärm in Wickede zu reduzieren. Zum Thema Schienenverkehrslärm liegen keine Daten des MULNV vor. Auch das Eisen- bahnbundesamt bietet keine weitergehenden Informationen zu möglichen Auswirkungen durch Schienenverkehrslärm im Zuge der eigenen Lärmkartierung. Unter anderem deshalb wurde im Zuge des Aufstellungsverfahrens ein vorhabenbezogenes schalltechnisches Gutachten durch Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH erarbeitet, dessen Ergebnisse in die Umweltprüfung einflossen. Im Gutachten wurde deut- lich, dass die Lärmquelle B 63 keine Auswirkungen auf das Plangebiet hat. Mit Blick auf den Schienenverkehrslärm sind jedoch erhebliche Beeinträchtigungen zu erkennen. Auf Basis der Verkehrslärmberechnungen ergaben sich lage- und geschossabhängig verkehrsbedingte Beurteilungspegel von 52 bis 66 dB(A) im Tageszeitraum (6.00 - 22.00 Uhr) und von 48 bis 63 dB(A) im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr). Die in allgemeinen Wohn- gebieten bzw. in Mischgebieten für Verkehrslärm anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte ge- mäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 von tagsüber 55 dB(A) bzw. 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 50 dB(A) werden somit in Teilen, insbesondere in der Erdgeschossebene, eingehalten, im Nahbereich der südlich verlaufenden Bahnstrecke jedoch auch geschossabhängig um bis zu 14 dB(A) überschritten. Abbildung 5: Lärmkarte Verkehr tags (Quelle: Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH) Seite 18
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Abbildung 6: Lärmkarte Verkehr nachts (Quelle: Wenker & Gesing Akustik und Immissions- schutz GmbH) Darüber hinaus wirkt sich das nördlich angrenzende Nahversorgungszentrum schalltech- nisch auf das Plangebiet aus, weshalb bereits vorbeugend der Parkplatz des Nahversor- gungszentrums durch eine zwei Meter hohe Lärmschutzwand abgeschirmt wird. Durch einen Geländeversprung liegt das Nahversorungszentrum ca. drei Meter höher als das Plangebiet, sodass insbesondere in den Obergeschossen der neuen Bebauung die schalltechnischen Auswirkungen des Nahversorgungszentrums von Bedeutung sind. Die schalltechnischen Berechnungen zum Gewerbelärm haben ergeben, dass die geltenden Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) bei Be- urteilungspegeln von tagsüber 50 bis 58 dB(A) und nachts von 34 bis 40 dB(A) überwiegend eingehalten werden. Lediglich im Nordosten des Plangebiets werden die Richtwerte tagsüber bei Berechnungshöhen von 146 m (1. OG), 149 m (2. OG) und 152 m über NHN (3. OG) um bis zu 3 dB(A) überschritten. Weitere Gewerbestandorte im Umfeld wirken sich nicht auf das Plangebiet aus. Seite 19
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Abbildung 7: Lärmkarte Gewerbe tags, Berechnungshöhe 146 m ü. NN (1.OG) unter Berück- sichtigung einer Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse (Quelle: Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH) Abbildung 8: Lärmkarte Gewerbe tags, Berechnungshöhe 149 m ü. NN (2.OG) unter Berück- sichtigung einer Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse (Quelle: Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH) Seite 20
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Abbildung 9: Lärmkarte Gewerbe tags, Berechnungshöhe 152 m ü. NN (2.OG) unter Berück- sichtigung einer Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse (Quelle: Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH) Ausgehend von der Lautheit normaler Sprache im Bereich von 50 bis 55 dB(A) ist auch in Außenwohnbereichen bei einem Dauergeräuschmilieu von ca. 55 dB(A) noch eine ange- messene Kommunikation mit leicht angehobenem Sprachpegel möglich, sodass eine zumut- bare Nutzung der dort gelegenen Freibereiche ohne weiteres möglich erscheint. Die Schwel- le der Zumutbarkeit von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sowie eine Begrenzung des ver- kehrsbedingten Mittelungspegels an den Außenwohnbereichen auf tagsüber ≤ 62 dB(A) können mit der berücksichtigten Lärmschutzwand von lageabhängig 3,5 m - 3,75 m über Gleis im Erdgeschoss sowie im ersten und zweiten Obergeschoss eingehalten bzw. erreicht werden. 152 m über NN (3. Obergeschoss) kann der für eine weitestgehend störungsfreie Kommunikation geltende Tagwert von bis zu 62 dB(A) in den südlichen Bereichen der über- baubaren Gebiete nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund werden weitere Maßnahmen empfohlen. Sonstige Vorbelastungen / Emissionen Es liegen derzeit keine Hinweise auf relevante Geruchsbelastungen, Erschütterungen oder sonstige Störwirkungen (Wärme, Strahlung, Elektromagnetische Felder) vor. Mögliche Be- einträchtigungen des Menschen in Folge von Luftschadstoffen werden in der entsprechen- den Schutzgutbetrachtung abgehandelt. Ermittlung und Bewertung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen Das Plangebiet ist aufgrund seiner innerstädtischen Lage und benachbarten Nutzungen im Hinblick auf Schallimmissionen bereits vorbelastet. Das diverse Nutzungsbild aus Industrie, Seite 21
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Seniorenwohnen, Einzelhandel und weiteren Handels- und Dienstleistungsangeboten in der Ortsmitte sowie die Auswirkungen der angrenzenden Bahnlinie führen zu Belastungen für das Schutzgut Mensch, sodass nur geringe Freizeit- und Erholungsangebote (Bernhard- Bauer-Park) bestehen. Die Plangebiet selbst erfüllt derzeit keine Angebote dieser Art. In Zu- kunft wird jedoch eine öffentliche Grünanlage entwickelt, die an die bestehende Parkanlage anknüpft und eine fußläufige Wegeverbindung in Ost-West-Richtung ermöglicht. Somit steigt das Freizeit- und Erholungsangebot mit der Planung. Außerdem beeinträchtigt die hohe Schallbelastung durch die Bahnlinie das Schutzgut Mensch im Plangebiet und dem umge- benden Raum. Das geplante Wohngebiet wird ebenfalls schalltechnische Emissionen durch Anlieger und neue Verkehre erzeugen, die jedoch einen verträglichen Umfang haben. Im Zuge der Reaktivierung des brachliegenden Plangebiets sind zudem aktive Schallschutz- maßnahmen entlang der Bahnlinie geplant, sodass Lärmimmissionen durch den Bahnver- kehr durch die Planung verringert werden. Diese werden durch passive Schallschutzmaß- nahmen ergänzt. Im Ergebnis sind die Auswirkungen als sehr positiv zu bewerten, da neuer Wohnraum sowie Freiraumangebote für die Bevölkerung von Wickede (Ruhr) entstehen. Bestehenden Schal- limmissionen wird begegnet und somit ebenfalls die Schallimmissionen der Bahnlinie auf das Umfeld reduziert. Prognose bei Ausbleiben der Planung Im Prognose-Nullfall ohne Planumsetzung ist im Plangebiet mit einem Fortbestand der vor- handenen Brachfläche sowie der bestehenden Nutzungen an der Marscheidstraße zu rech- nen. Ein Ausbleiben der Planung hätte keine Auswirkungen auf das Schutzgut zur Folge. Das Plangebiet verbliebe im derzeitigen Zustand mit dem o.g. Status Quo hinsichtlich der Erfüllung der Schutzgutfunktionen. Die sich auch im Hinblick auf die Umfeldnutzungen positiv auswirkenden Schallschutzmaßnahmen und die öffentliche Parkanlage würden in der Prog- nose-Null-Variante nicht realisiert werden. 2.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beinhaltet den Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie den Schutz ihrer Lebens- räume und Lebensbedingungen. Ein besonderes Augenmerk des Schutzgutes liegt auf: der Lebensraumfunktion der Biotoptypen, der Habitatfunktion für Tiere und deren Entwicklung und der Biotopvernetzungsfunktion. Seite 22
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Als Schutzgutfunktionen mit besonderer Sensibilität sind Auswirkungen auf die besonders geschützten Arten (nationale Schutzkategorie), die streng geschützten Arten (national) inklu- sive der FFH-Anhang-IV-Arten (europäisch) sowie die heimischen oder eingebürgerten eu- ropäischen Vogelarten (europäisch) in die Abwägung einzustellen. Darlegung der Ausgangssituation Reale Vegetation und Biotoptypen Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurde bereits im Jahr 2014 eine artenschutzrechtliche Prüfung des Geländes und des beabsichtigten Vorhabens vorgenommen. Diese wurde im Zuge der aktuellen Fortführung des Verfahrens noch einmal aktualisiert und um Aussagen zur Sanierung des Geländes ergänzt (vgl. Ingolf Hahn Landschafts- und Umweltplanung 2019). »Der nordöstliche Teil des Geländes dient derzeit als Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche für die angrenzende Baustelle und stellt sich als offene, vegetationsfreie Schot- terfläche dar. Vor allem im südlichen und westlichen Teil befinden sich ruderalisierte, größ- tenteils versiegelte Brachflächen. Einige Bereiche befinden sich in einem sehr frühen Suk- zessionsstadium (Pionierfluren). Der Großteil der Brachflächen ist jedoch bereits stärker mit krautigen Pflanzen bewachsen und es kommen erste Gehölze auf. Je nach Niederschlag und Witterung bilden sich sowohl in den offenen als auch in den versiegelten Flächen kleine- re Wasserlachen aus, die jedoch häufig schnell wieder austrocknen. Im Umfeld der Sanie- rungsfläche sind Wohn- und Gewerbegrundstücke gelegen. Östlich schließt sich der Bern- hard-Bauer-Park mit dem rd. 600 qm großen Parkteich an, südlich wird das Areal von der Bahnlinie begrenzt.« (Ingolf Hahn Landschafts- und Umweltplanung 2019, S. 5 ff.). Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (Schutzgebiete) Im Plangebiet und dessen unmittelbaren Umfeld sind keine Schutzgebiete im Sinne des § 20 (2) BNatSchG, Natura2000-Gebiete oder gesetzlich geschützte Biotope nach § 42 LNatSchG NRW vorzufinden. Das Plangebiet liegt zudem nicht im Geltungsbereich eines Landschafts- plans. Planungsrelevante Arten Zur Bewertung eines möglichen Einflusses des Vorhabens auf planungsrelevante Arten wur- den insgesamt drei Begehungen im Jahr 2019 durchgeführt. In diesem Rahmen erfolgte eine Erhebung des Brutvogelbestands im Plangebiet sowie im unmittelbaren Umfeld. Ebenso wurden in diesem Rahmen Daten zu Gastvögeln sowie weiteren Artengruppen im Sinne von Amphibien und Reptilien sowie Fledermäusen erfasst. Die Begehungen und Erhebungen hatten zum Ergebnis, dass das Plangebiet keine Funktion als Bruthabitat für planungsrele- vante Arten aufweist. Es wird sporadisch als Nahrungshabitat von Flussregenpfeifer, Rauch- schwalbe und etwas häufiger von der nicht planungsrelevanten Bachstelze aufgesucht. Bei den Arten handelt es sich um Insektenfresser, für die vor allem der ruderalisierte, brachlie- gende Teil des Geländes relevant ist, eine essenzielle Funktion geht davon jedoch nicht aus. Seite 23
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans Ein Vorkommen von Amphibien wurde im Zuge der Untersuchungen nicht festgestellt, eben- so wurden auch keine Reptilien vorgefunden. Fledermäuse sind nicht betroffen, da im räum- lichen Geltungsbereich des B‐Plans keine Strukturen mit Quartierpotenzial vorhanden sind. Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung Im Ergebnis stehen artenschutzrechtliche Belange der Umsetzung des Planvorhabens nicht entgegen. Betroffenheiten planungsrelevanter Arten ergeben sich im Zuge der Planumset- zung nicht, die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleiben unberührt. Damit im Zuge der Planumsetzung und insbesondere den damit verbundenen Sanierungsarbeiten auch keine Beeinträchtigungen von nicht planungs- relevanten Vogelarten ausgelöst werden, sind lediglich die Vorgaben zu Rodungsarbeiten des § 39 Abs. 5 BNatSchG zu beachten. Ermittlung und Bewertung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen Eine im Zuge der Planaufstellung durchgeführte Artenschutzprüfung (vgl. Kapitel 6 in Teil A der Begründung zum Bebauungsplan) kommt zu dem Ergebnis, dass eine Betroffenheit des Schutzgutes durch die geplante Bebauung und Nutzung des Geländes nicht gegeben ist. Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope sind von der Planung nicht betroffen. Aufgrund der ehemaligen Nutzung der Fläche, der Abrissarbeiten in der Vergangenheit und des nach wie vor hohen Versiegelungsgrades mit Betonbodenplatten ist eine Beeinträchti- gung der Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Artenvielfalt bereits als Vorbelastung gegeben. Eine Erschließung des Gebietes für eine zukünftige Wohnnutzung, begleitet von privaten Gärten und öffentliche Grünflächen mit einer größeren Vielfalt an Vegetationsstrukturen, lässt insgesamt eher eine positive Veränderung des Bereichs für die Tier- und Pflanzenwelt erwarten. Dazu wird auch die Renaturierung des Lanferbachs einen wesentlichen Beitrag leisten. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um reine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in einem ungestörten Landschaftsraum han- delt. Stattdessen werden die Flächen auch als Spiel- und Erholungsraum genutzt, sodass mit einem entsprechendem Nutzungsdruck aus dem zukünftigen Wohngebiet aber evtl. auch aus den benachbarten Siedlungsteilen zu rechnen ist. Trotz dieser vorhersehbaren Nutzun- gen werden sowohl die Freiflächen im Plangebiet selbst als auch die Freiflächen zur Umge- staltung des Lanferbachs für die Tier- und Pflanzenwelt einen im Vergleich zum derzeitigen Zustand mindestens gleichwertigen Lebensraum darstellen. Prognose bei Ausbleiben der Planung Im Prognose-Nullfall ohne Planumsetzung ist im Plangebiet mit einem Fortbestand der vor- handenen Brachfläche sowie der bestehenden Nutzungen an der Marscheidstraße zu rech- nen. Ein Ausbleiben der Planung hätte keine Auswirkungen auf das Schutzgut zur Folge. Das Plangebiet verbliebe im derzeitigen Zustand mit dem o.g. Status Quo hinsichtlich der Erfüllung der Schutzgutfunktionen. Das könnte zur Folge haben, dass weitere Habitatstruktu- Seite 24
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 63 »Zentraler Entwicklungsbereich Marscheidstraße Süd« mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans ren entstünden, welche jedoch vornehmlich für die sogenannten »Allerweltsarten« (stö- rungsunempfindliche Arten, die häufig in Siedlungsgebieten anzutreffen und an die dortigen Gegebenheiten angepasst sind) interessant wären. In den stark versiegelten Bereichen ist dabei lediglich eine geringe Vegetationsentwicklung zu erwarten. 2.3. Fläche Durch die Änderung des Baugesetzbuches vom 13.05.2017 wird in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB der vormals in der Praxis häufig unter das Schutzgut Boden subsumierte Belang Fläche als eigenständiges Schutzgut definiert. Danach sollen nunmehr die Auswirkungen öffentlicher und privater Projekte auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, einer gesonderten Betrachtung unterzogen werden. Die Relevanz dieses Belangs ergibt sich aus der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und der dort formulierten Begrenzung der laufenden Flächeninanspruchnahme auf 30 ha pro Tag. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere durch Wie- dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenent- wicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Schutzgutbetrachtung zielt auf die genannten Belange ab und grenzt sich damit gegenüber dem Schutzgut Boden deutlich ab. Darlegung der Ausgangssituation Der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Planung ist durch eine bauliche bzw. gewerbliche Vornutzung geprägt. Die ehemaligen Produktionshallen, die beinahe das ge- samte Plangebiet umfassten, sind im Jahr 2007 zurückgebaut worden, der Betonboden der Werkshallen ist jedoch noch vorhanden. Somit ist das Plangebiet im Bestand überwiegend versiegelt. Im Westen des Plangebiets sind die ehemaligen Werkstattgebäude an der Mar- scheidstraße erhalten und z.T. bereits einer neuen Nutzung zugeführt, sodass die Versiege- lung der Fläche in diesem Bereich erhalten bleibt. Die brachliegende Fläche erfüllt aktuell keine Funktion. Ermittlung und Bewertung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen In Folge der Planumsetzung wird das Gelände neu strukturiert und mit Wohnbebauung im nördlichen Plangebiet bebaut, wodurch ein gewisser Anteil der Flächen für Gebäude und Erschließungen versiegelt bleibt. Durch die Parkanlage im Süden des Plangebiets und un- versiegelte Gartenbereiche der Wohnbebauung reduziert sich die Versiegelung aber insge- samt. Im Hinblick auf den Versiegelungsgrad des Plangebietes sind im Vergleich zur derzei- tigen Situation deutliche Veränderungen zu erwarten. Trotz der Ausweisung von Wohnbau- und Erschließungsflächen wird der Versiegelungsgrad der Fläche sinken. Der derzeitige An- Seite 25
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