Krankenhaus-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten - Stand vom 01. Januar 2021

 
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Krankenhaus-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten - Stand vom 01. Januar 2021
Stand vom 01. Januar 2021

Krankenhaus-Entgelttarif und
Unterrichtung des Patienten
Informationen für Patienten
Krankenhaus-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten

| DRG-Entgelttarif 2021 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des                               Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert hypothetisch):
   KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 KHEntgG

1. Fallpauschalen (DRGs) gem. § 17 b            Die genauen Definitionen der einzelnen             DRG                                           I03A
KHG                                             DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-
                                                                                                   DRG-Definition                                Revision oder Ersatz des Hüft­gelenkes
Das Entgelt für die allgemeinen voll- und       Klassifikationssystem (DRG-Definitionshand­
                                                                                                                                                 mit komplizierenden Diagnosen
teilstationären Leistungen des Kranken­         buch) festgelegt. Das DRG-Definitions­hand­
hauses richtet sich nach den gesetzlichen       buch beschreibt die DRGs einerseits alpha-         Relativgewicht                                5,950
Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in           numerisch, andererseits mittels textlichen
                                                                                                   Basisfallwert                                 3.738,55 Euro
der jeweils gültigen Fassung. Danach werden     Definitionen. Ergänzend finden sich hier
allgemeine Krankenhausleistungen überwie-       auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen            Pflegeentgeltwert                             163,09 Euro
gend über diagnoseorientierte Fallpau­schalen   oder Prozeduren.
                                                                                                   Bewertungsrelation Pflegeerlös pro Tag        1,0444
(sog. Diagnosis Related Groups – DRG –)
abgerechnet. Entsprechend der DRG-Syste­        Die jeweilige DRG ist mit einem entspre­           Anzahl Behandlungstage                        6
matik bemisst sich das konkrete Entgelt nach    chen­den Relativgewicht bewertet, welches
                                                                                                   Erlös                                         DRG             22.244,37 €
den individuellen Umständen des Krank­          im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich
                                                                                                                                                 Pflegeerlös      1.021,99 €
heitsfalls.                                     variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein
                                                in Euro definierter Basisfallwert (festgesetz-                                                   Gesamtabrechnungsbetrag:
Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über         ter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet.                                                                 23.266,36 €
verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind    Der derzeit gültige Basisfallwert liegt für das
hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenen-      Klinikum Leverkusen bei 3.738,55 € ab
falls durchgeführte Prozeduren (Opera­tio­      dem 01.01.2021 und unterliegt jährlichen
nen, aufwändige diagnostische oder thera-       Veränderungen. Aus der Multiplikation von         werden. Für das Jahr 2021 werden die bun-      Pflegeentgelte werden auf Grundlage des
peutische Leistungen). Eventuell vorhandene     Rela­tivgewicht und Basis­fallwert ergibt sich    deseinheitlichen Fallpauschalen durch die      Pflegeerlöskataloges gebildet, indem die
Nebendiagnosen können zudem die Schwere­        der Preis für die DRG.                            Anlage 1 der DRG-Fallpauschalenverordnung      Bewertungsrelation mit dem festgelegten
gradeinstufung beeinflussen. Für die Fest­                                                        2021 (DRG-FPV 2021) vorgegeben.                Pflegeentgeltwert multipliziert wird.
le­gung der Diagnosen beziehungsweise           Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letzt-
Proze­duren stehen Kataloge mit circa 13.000    lich für die Abrechnung heranzuziehen ist,        Tagesbezogene Pflegeentgelte                   Das ermittelte Pflegeentgelt wird pro Tag
Diagnosen (ICD-10-GM Version 2021) und          lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt       Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6a KHEntgG sind ab         ermittelt. Für das Klinikum Leverkusen gilt
circa 28.000 Prozeduren (OPS Version 2021)      es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende          dem 01.01.2021 zusätzlich zu vollstationären   ab dem 01.01.2021 ein Pflegeentgeltwert
zur Verfügung. Neben den bisher genannten       des stationären Aufenthaltes gestellt und         Entgelten tagesbezogene Pflegeentgelte ab­     von 163,09 € pro Tag.
können auch andere Faktoren wie z. B. das       welche diagnostischen beziehungsweise             zurechnen.
Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf    therapeutischen Leistungen im Fortgang des
die Zuweisung zu einer DRG haben.               Behandlungsgeschehens konkret erbracht

                                                                                                                                                                                    2     3
Krankenhaus-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten

2. Über- und Unterschreiten der Grenz­          Daneben können für die in Anlage 4 in           4. Sonstige Entgelte für Leistungen ge­mäß         5. Zu- und Abschläge gemäß § 7 Abs. 1
verweildauer bzw. der mittleren Ver­weil­       Verbindung mit Anlage 6 zur FPV 2021 ge-        § 7 FPV 2021                                       Satz 1 Ziff. 4 KHEntgG
dauer der Fallpauschale (DRG) gem.              nannten Zusatzentgelte krankenhausindi­         Für die Vergütung von Leistungen, die nach         Gemäß § 17 a KHG berechnet das Kran­ken­
§ 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 und 2         viduelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1         § 7 Abs. 1 FPV 2021 noch nicht von den DRG         haus einen Zuschlag je voll- und teilstationä­
FPV 2021                                        KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatz­        Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst         rem Fall zur Finanzierung von Aus­bil­dungs­
Der nach der oben beschriebenen DRG-            ent­gelte können zusätzlich zu den DRG-         werden, hat das Krankenhaus gem. § 6 Abs.          stätten und Ausbildungsvergütungen. Der
Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus,   Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6      1 KHEntgG mit den zuständigen Kosten­              Ausbildungszuschlag beträgt gegenwärtig
dass DRG-spezifische Grenzen für die Ver­       Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden.              trägern folgende fall- bzw. tagesbezo­gene         90,24 €.
weildauer im Krankenhaus nicht über- oder                                                       krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart:
unterschritten werden. Bei Über- oder Unter­    Können für die Leistungen nach Anlage 4                                                            Ferner berechnet das Krankenhaus gem.
schreiten dieser Verweildauern werden ge-       bzw. 6 FPV 2021 auf Grund einer fehlenden        Leistungen nach Anlage 3 a und 3 b DRG-           § 17 b Abs. 1 S. 4 und 6 KHG folgende Zu-/
setzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge         Vereinbarung noch keine krankenhausindiv­        EKV (DRG-Entgeltkatalog) 2021                     Abschläge:
fällig. Die näheren Einzelheiten und das        iduellen Zusatzentgelte abgerechnet werden,     •	B61B Akute Erkrankung und Verletzung
Berechnungsverfahren hierzu regelt hierzu       sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 € ab­          des Rückenmarks außer bei Transplanta­          Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von
die FPV 2021.                                   zurechnen.                                         tionen                            392,90 €      45,00 € pro Berechnungstag bei medizi-
                                                                                                •	E76A Tuberkulose, mehr als 14 Bele­gungs­       nischer Indikation. Dieser Zuschlag betrifft
                                                Wurden in der Budgetvereinbarung für das           tage		                            280,59 €      nur die Fälle der medizinisch notwendigen
3. Zusatzentgelte nach den Zusatz­ent­gelte­    Jahr 2021 für Leistungen nach Anlage 4 bzw.     •	z. B. Teilstationäre Leistungen, die nicht in   Aufnahme von Begleitpersonen und ist von
 ­katalogen gemäß § 5 FPV 2020                  6 FPV 2021 keine krankenhausindividuellen          Anlage 3b aufgeführt sind                       der wahlweisen Unterbringung und Verpfle­
Gem. § 17 b Abs. 1 S. 12 KHG können die         Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall                                                      gung einer Begleitperson zu unterscheiden.
für die Entwicklung und Pflege des deutschen    auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3           Können für die Leistungen nach Anlage 3 a
DRG-Systems zuständigen Selbstverwal­tungs­     KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 €        FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Ver­            Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche gemäß
­partner auf der Bundesebene (Spitzen­ver­      abzurechnen.                                    einbarung noch keine krankenhausindividu-          § 5 Abs. 4 KHEntgG in Höhe von 3,30 % auf
 band Bund der Krankenkassen, PKV-Verband                                                       ellen Entgelte abgerechnet werden, sind für        die abgerechneten Höhe der DRG-Fall­pau­
und Deutsche Krankenhausgesellschaft)           Der Zusatzentgeltkatalog aG-DRG-Version         jeden Belegungstag 600,00 € abzurechnen.           schalen und die Zusatzentgelte sowie auf die
Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskom­    2021 kann jederzeit in der Patienten­ver­wal­   Können für die Leistungen nach Anlage 3 b          sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1
 plexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies      ­­tung eingesehen werden.                       FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Ver­            und Abs. 2a KHEntgG.
gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das                                                    einbarung noch keine krankenhausindividu-
Jahr 2021 werden die bundeseinheitlichen                                                        ellen Entgelte abgerechnet werden, sind für
Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Ver­                                                       jeden Belegungstag 300,00 € abzurechnen.
 bindung mit der Anlage 5 der FPV 2021                                                          Wurden in der Budgetvereinbarung für das
vorgegeben.                                                                                     Jahr 2021 für Leistungen nach Anlage 3 a
                                                                                                DRG-FPV 2021 keine Entgelte vereinbart
                                                                                                sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8
                                                                                                Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstage
                                                                                                450,00 € abzurechnen.

                                                                                                                                                                                        4    5
Krankenhaus-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten

6. Entgelte für neue Untersuchungs- und          9. Ausbildungszuschlag Pflege                  13. Zusatzentgelt für Testungen auf das      14. Entgelte für vor- und nachstationäre
Behandlungsmethoden gemäß § 7 Abs.               Ausbildungszuschlag Pflege gem. § 33 PflBG     Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus        Behandlungen gem. § 115 a SGB V
1 Ziffer 6 KHEntgG                               in Höhe von 109,73 € auf die abgerechnete      Zuschlag gem. § 26 Abs. 2 KHG in Höhe von    Gemäß § 115a SGB V berechnet das
Für die Vergütung von neuen Untersuchungs-       Höhe der DRG-Fallpauschale und die Zusatz­     52,50 € bei durchgeführtem PCR-Test und      Krankenhaus für vor- und nachstationäre
und Behandlungsmethoden, die noch nicht          entgelte.                                      in Höhe von 19,00 € bei durchgeführtem       Behandlungen folgende Entgelte:
mit den DRG-Fallpauschalen und bundesein-                                                       PoC-Test (Antigen-Schnelltest).
heitlich festgelegten Zusatzentgelten sach-
gerecht vergütet werden können und die           10. Zuschlag Fehlermeldesystem
nicht gemäß § 137c SGB V von der Finan­          Zuschlag zur Beteiligung der Krankenhäuser
zierung ausgeschlossen sind, rechnet das         an einrichtungsübergreifenden Fehlermelde­
                                                                                                                                            vorstationär          nachstationär
Kran­­kenhaus gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG           systemen gem § 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG auf
folgende zeitlich befristete fallbezogene Ent­   die abgerechnete Höhe der DRG-Fallp­au­         Kardiologie                                 156,97 €                61,36 €
gelte oder Zusatzentgelte ab:                    schale und die Zusatzentgelte in Höhe von       Gastroenterologie                           164,64 €                63,91 €
                                                 0,20 €.                                         Hämatologie/Onkologie                        75,67 €                46,02 €
                                                                                                 Allgemein Innere                             147,25 €               53,69 €
7. Qualitätssicherungszu- und abschläge
                                                                                                 Allgemeinchirurgie                          100,72 €                17,90 €
nach § 7 Abs. 1 Ziffer 7 KHEntG                  11. G-BA Zuschlag für Früh- und
                                                                                                 Gefäßchirurgie                              134,47 €                23,01 €
Zuschlag für externe stationäre Qualitäts­       Reifegeborene
sicherung in Höhe von 1,15 € je Fall.            Zuschlag gem. § 5 Abs. 3c KHEntgG in Höhe       Unfallchirurgie                              82,32 €                21,47 €
                                                 von 0,21 % auf die Höhe der DRG-Fall­pau­       Urologie                                    103,28 €                41,93 €
                                                 schale und die Zusatzentgelte je stationärem    Gynäkologie/Geburtshilfe                     119,13 €               22,50 €
8. Zuschläge zur Finanzierung von Selbst­        Fall.                                           Praenatalmedizin                             119,13 €               22,50 €
verwaltungsaufgaben                                                                              Neurologie                                  114,02 €                40,90 €
DRG-Systemzuschlag nach § 17 b Abs. 5
                                                                                                 Pädiatrie                                    94,08 €                37,84 €
KHG für jeden voll- und teilstationären Kran­    12. Mehrkostenpauschale Corona-
                                                                                                 Neonatologische Intensivbehandlung            51,64 €               23,01 €
kenhausfall in Höhe von 1,66 € .                 Schutzausrüstung
                                                 Zuschlag gem. § 21 Abs. 6 KHG Corona
Zuschlag für die Finanzierung des Instituts      Sachmehrkostenpauschale nach Covid-19-
für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund­   Krankenhausentlastungsgesetz in Höhe von
heitswesen nach § 139a i.V.m. § 139c SGB V       40,00 € bei negativem Testergebnis und
und für die Finanzierung des Gemeinsamen         80,00 € bei positivem Testergebnis.
Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c
SGV V für jeden abzurechnenden Kranken­
hausfall in Höhe von 1,89 € je teil-/voll­
stationären Aufenthalt.

                                                                                                                                                                               6   7
Krankenhaus-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten

 Leistungen mit medizinisch-technischen         16. Zuzahlungen                                18. Belegärzte, Beleghebammen, -entbin­            19. Entgelte für Wahlleistungen
 Großgeräten, z. B.                             Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicher­     dungspfleger                                      Die außerhalb der allgemeinen Kranken­
•	Computer-Tomographie-Geräte (CT), je         ten Patienten                                   Mit den Entgelten nach Nr. 1 – 11 sind nicht      hausleistungen in Anspruch genommenen
   Untersuchung zwischen 77,72 € und 106,35 €   Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus      abgegolten:                                       Wahlleistungen werden gesondert berechnet.
•	Magnet-Resonanz-Geräte (MR), je Unter­       vom gesetzlich versicherten Patienten von      • die ärztlichen Leistungen von Belegärzten       Einzelheiten der Berechnung lassen sich der
   suchung zwischen 98,17 € und 174,97 €        Beginn der vollstationären Krankenhaus­­          in Belegkrankenhäusern und Belegabtei­          jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und
                                                be­handlung an – innerhalb eines Kalender­        lungen sowie die von ihnen veranlassten         der Patienteninformation über die Entgelte
Die Höhe des jeweiligen Entgeltes richtet       jahres für höchstens 28 Tage – eine               Leistungen von Ärzten und ärztlich geleite­     der wahlärztlichen Leistungen entnehmen.
sich nach der Art der zu untersuchenden         Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der            ten Einrichtungen außerhalb des Kranken­
Körperregion.                                   Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € je       hauses;                                         Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01. Januar
                                                Kalendertag (§ 61 Satz 2 SGB V). Dieser        • die Leistungen von Beleghebammen und            2021 in Kraft.
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 KHEntgG ist         Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b            bzw. Entbindungspflegern.
eine vorstationäre Behandlung neben einer       Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen
Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abre-       Krankenkassen beim Patienten eingefordert.     Diese Leistungen werden von dem Belegarzt
chenbar. Eine nachstationäre Behandlung                                                        bzw. der Hebamme / dem Entbindungs­pfle­
kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG)                                                        ger gesondert berechnet.
berechnet werden, soweit die Summe aus          17. Wiederaufnahme und Rückverlegung
den stationären Belegungstagen und den          Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe
vor- und nachstationären Behandlungstagen       Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2021 oder der
die Grenzverweildauer der Fallpauschale         Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2021        Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
(DRG) übersteigt.                               werden die Falldaten der Krankenhaus­aufent­
                                                halte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV 2021     sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, steht Ihnen die Mit­arbeiter der
                                                zusammengefasst und abgerechnet.               Patientenverwaltung, Telefon: 0214 13-2594, gerne zur Verfügung.
15. Entgelte für sonstige Leistungen
•	
  Für Leistungen im Zusammenhang mit dem                                                       Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifi­kations­system mit den
  stationären Aufenthalt aus Anlass einer                                                      zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrech­nungs­regeln nehmen.
  Begutachtung berechnet das Krankenhaus
  sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein                                                   Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen
  Entgelt nach Aufwand.                                                                        eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler.
•	
  Für die Vornahme der Leichenschau und                                                        Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.
  die Ausstellung einer Todesbescheinigung
  berechnet das Krankenhaus 110,51 €.

                                                                                                                                                                                       8    9
Notizen

          10 11
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Stand Januar 2021.
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