Die Haftung juristischer Personen für Korruptionshandlungen und die rechtliche Relevanz von Compliance-Programmen in Brasilien und Argentinien

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KriPoZ 3 | 2019                       189

 Die Haftung juristischer Personen für Korruptionshandlungen und die rechtliche
      Relevanz von Compliance-Programmen in Brasilien und Argentinien

            von Prof. Dr. Davi Tangerino,
            Prof. Dr. Juan Pablo Montiel
             und Henrique Olive, LL.M *

Abstract
Dieser Beitrag setzt sich zum Ziel, die Kernelemente der                  Ländern unhaltbar geworden ist. Laut der erstgenannten
strafrechtlichen Haftung juristischer Personen in Brasi-                  Studie stehen Brasilien und Argentinien in einem länder-
lien und Argentinien vorzustellen sowie eine Analyse der                  vergleichenden Korruptionsindex, in dem 137 Länder be-
Rolle von Compliance-Programmen bei einem möglichen                       rücksichtigt wurden, an 115. bzw. 133. Stelle. Es verwun-
Absehen oder einer Milderung der ordnungswidrigkeiten-                    dert also nicht, dass auch die Korruptionswahrnehmung in
rechtlichen1 und strafrechtlichen Haftung juristischer                    beiden Ländern äußerst hoch ist: Sie stehen in einem Kor-
Personen für Korruptionshandlungen in beiden Ländern                      ruptionswahrnehmungsindex von 180 Ländern auf Platz
aufzuzeigen. Hierfür wird die Gesetzgebung diskutiert                     85 bzw. 105.
und wichtige in Brasilien und Argentinien erschienene
Studien zu diesem Thema aufgegriffen, um einerseits Ähn-                  Aufgrund der Korruptionsskandale und der deutlichen
lichkeiten und Abweichungen in den Regelungen der bei-                    Wahrnehmung der Fragilität des politischen Systems und
den Länder aufzuzeigen, andererseits aber auch die kriti-                 der öffentlichen Verwaltung in beiden Ländern steigen die
schen Stimmen aus der Wissenschaft an den untersuchten                    punitiven Bestrebungen, zumal in Argentinien zuletzt bei
Modellen hervorzuheben. Als Fazit ergibt sich, dass sich                  einer Überprüfung niedrige Verurteilungsquoten und eine
die Modelle der strafrechtlichen Haftung in Argentinien                   jeweils sehr lange Verfahrensdauer bei den Prüfungen
und der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung in Bra-                   durch den argentinischen Richterrat festgestellt wurden.
silien stark unterscheiden, jedoch den Compliance-Pro-
grammen durch die Gesetzgebung in beiden Ländern eine                     Außerdem zeigt der Vergleich der rechtlichen Vorschrif-
zentrale Rolle zugemessen wird.                                           ten Brasiliens und Argentiniens, dass die Länder auf der
                                                                          Suche nach Lösungen gegen Korruption unterschiedliche
I. Einführung                                                             Wege beschreiten. In Argentinien zeichnet sich die Ent-
                                                                          scheidung für eine strafrechtliche Haftung der juristischen
Verschiedene lateinamerikanische Länder haben sich in                     Personen ab, während in Brasilien auf die Verbesserung
den letzten Jahren allmählich an die internationalen Stan-                der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung abgezielt
dards der Korruptionsbekämpfung angepasst, indem sie                      wird.
Rechtsvorschriften erließen, die internationalen Abkom-
men zum Thema Rechnung tragen. Diese lösten allerdings                    Das Ziel dieses Artikels besteht darin, die wichtigsten Ele-
auch unzählige Debatten aus, da sie Rechtsinstitute in die                mente vorzustellen, die in beiden Ländern bei der Haftung
jeweilige Rechtsordnung übernahmen, die den jeweiligen                    juristischer Personen bezüglich Korruptionshandlungen
Rechtstraditionen bisher fremd sind.                                      umgesetzt wurden, und dabei Ähnlichkeiten und Abwei-
                                                                          chungen in den von Brasilien und Argentinien übernom-
Beide Länder befinden sich bezüglich der Korruptionsde-                   menen Modellen herauszuarbeiten. Angesichts der zentra-
likte, insbesondere auch wegen einer Vielzahl von durch                   len Rolle, welche der Gesetzgeber den Compliance-Pro-
die Regierungen abgeschlossenen Verträgen zwischen der                    grammen für eine solche Haftung in beiden Ländern zu-
öffentlichen Hand und privaten Unternehmen, in einer                      kommen lässt, sollen auch deren Inhalte aufgezeigt wer-
vergleichbaren Situation. Trotz der Schwierigkeiten bei                   den, sodass dem interessierten Leser im Rahmen der ver-
der Zusammenstellung von statistischen Informationen                      gleichenden Rechtswissenschaft erste Einblicke in das
über Korruption weisen Studien des World Economic Fo-                     Thema ermöglicht wird.
rum und von Transparency International auf Grundlage
von Indizien darauf hin, dass die Situation in den beiden

                                                                          1
*   Prof. Dr. Davi Tangerino, ist Professor an der Faculdade de Direito       Statt vom Ordnungswidrigkeiten spricht man – wörtlich übersetzt –
    da Fundação Getúlio Vargas (São Paulo) und an der Universidade            in Brasilien von „verwaltungsrechtlicher Haftung“, wobei an dieser
    do Estado do Rio de Janeiro (UERJ) in Brasilien, Prof. Dr. Juan           Stelle nicht geklärt werden kann, ob sich die beiden Rechtsinstitute
    Pablo Montiel ist Direktor des Internationalen Zentrums für ange-         tatsächlich entsprechen. Insoweit wird in Brasilien unter dem Ober-
    wandte Forschung im Strafrecht CRIMINT in Buenos Aires, Argen-            begriff des „punitiven Rechts“ sowohl das Strafrecht, als auch der
    tinien und Henrique Olive, LLM (UERJ) ist Wissenschaftlicher Mit-         punitive Teil des Verwaltungsrechts verstanden. Ferner existieren in
    arbeiter am Lehrstuhl von Prof. Tangerino.                                Brasilien unter der Einordnung „Strafrecht“ auch Tatbestände mit
                                                                              geringem Unrechtsgehalt, die manchmal als Ordnungswidrigkeit
                                                                              bezeichnet werden. Im vorliegenden Artikel werden alle staatlichen
                                                                              Sanktionen, die sich gegen juristische Personen im Zusammenhang
                                                                              mit der Begehung von Straftaten richten als ordnungswidrigkeiten-
                                                                              rechtlichen Sanktionen bezeichnet.
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         II. Das Antikorruptionsgesetz (Gesetz Nr. 12.846 von                         2011 ersetzt wurde) eine wichtige Rolle spielten.
         2013) und die Haftung der juristischen Personen in
         Brasilien                                                                    Die Erarbeitung und Inkraftsetzung des Gesetzentwurfes
                                                                                      zum Antikorruptionsgesetz in Brasilien führte wieder zur
         Die Korruptionsbekämpfung hat mit dem Gesetz                                 lebhaften Debatten rund um die Möglichkeit einer ver-
         Nr. 12.846 aus dem Jahre 2013, dem Antikorruptionsge-                        schuldensunabhängigen Gefährdungshaftung juristischer
         setz (AKG), neue Umrisse gewonnen. Das Gesetz sieht                          Personen, die zuvor bereits bei Straftaten gegen die Um-
         ausdrücklich vor, dass “juristische Personen im ordnungs-                    welt eingeführt und seitdem – trotz Kritik – keinen Ver-
         widrigkeitenrechtlichen und zivilen Bereich für Schäden                      änderungen unterzogen wurde.
         verschuldensunabhängig haften”, die aus Korruptionsde-
         likten entspringen.2 Durch den Erlass dieses Gesetzes hat                    Die Kritik der Rechtswissenschaft, die eine solche ver-
         Brasilien seine Gesetzgebung mit dreijähriger Verspätung                     schuldensunabhängige Haftung strikt ablehnt, geht auf die
         an die Bestimmungen der Konvention der OECD gegen                            Tatsache zurück, dass Art. 225 Absatz 3 der Bundesver-
         die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa-                     fassung,3 der die Kriminalisierung juristischer Personen
         len Geschäftsverkehr von 1997 sowie des Übereinkom-                          betrifft, ausschließlich auf den Bereich rechtswidriger
         mens der Vereinten Nationen gegen Korruption (Art. 26)                       Handlungen gegen die Umwelt Anwendung finden kann.
         angepasst. Es wurden Bestimmungen über die Haftung ju-                       Auf Grundlage dessen wurde das Umweltkriminalitätsge-
         ristischer Personen im Falle von Korruptionshandlungen                       setz (Gesetz Nr. 9.605 aus dem Jahre 1998) verabschiedet,
         getroffen, welche in Brasilien bisher noch nicht existier-                   das ausdrücklich vorsieht, dass „die juristischen Personen
         ten.                                                                         zivil-, ordnungswidrigkeitenrechtlich und strafrechtlich
                                                                                      haften”.4 Aufgrund dessen hat sich in Brasilien seit vielen
         Allerdings hatte Brasilien zuvor – und ohne Verspätung –                     Jahren das skurrile Verständnis durchgesetzt, nach der die
         durch das Gesetz Nr. 10.467 aus dem Jahre 2002 Straftat-                     strafrechtliche Haftung der juristischen Person5 als tat-
         bestände im Hinblick auf Korruptionshandlungen von Pri-                      sächliches Mittel strafrechtlicher verschuldensunabhängi-
         vatpersonen gegen die ausländische öffentliche Verwal-                       ger Gefährdungshaftung6 nur für Umweltstraftaten7 gelte.
         tung ins Strafgesetzbuch eingeführt. Hierdurch hat es
         nicht nur Art. 1 des erwähnten OECD Übereinkommens                           In diesem Zusammenhang ist auffallend, dass die Einfüh-
         umgesetzt, sondern auch gemäß Art. 7 des Übereinkom-                         rung der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen in
         mens die Straftatbestände der Korruption als Vortaten ei-                    den Gesetzestext zu einer Vielzahl rechtsdogmatischer
         ner Geldwäsche hinzugefügt.                                                  Einwände führen könnte, insbesondere in Bezug auf den
                                                                                      Begriff der Handlung und die Strafbarkeit. Auch im Be-
         Schon vor der Ratifizierung des Übereinkommens gab es                        reich des Strafprozesses kann die gewünschte Schnellig-
         allerdings Rechtsvorschriften, welche die Strafbarkeit von                   keit und Effektivität der Sanktionierung die Einhaltung
         Korruptionshandlungen vorsahen. Im strafrechtlichen Be-                      von strafverfahrensrechtlichen Garantien in Frage stellen.
         reich besitzt das brasilianische Strafgesetzbuch seit den
         40er Jahren des 20. Jahrhunderts verschiedene Straftatbe-                    Wie oben ausgeführt, schließt der nunmehr in Kraft getre-
         stände gegen Korruption. Darüber hinaus sanktioniert das                     tene Gesetzestext die strafrechtliche Haftung juristischer
         Gesetz Nr. 8.666 seit 1993 Straftaten im Rahmen von                          Personen im Falle von Korruptionshandlungen aber ge-
         Vergabeverfahren. Diese Straftaten beziehen sich jedoch                      rade aus. In der Begründung des ursprünglichen Geset-
         nach der Rechtstradition des kontinentalen Strafrechts                       zesentwurfes, der im Februar 2010 von der Präsident-
         ausschließlich auf natürliche Personen. Im Hinblick auf                      schaft der Republik vorgeschlagen worden war, hieß es
         die juristischen Personen blieben lediglich ordnungswid-                     noch, dass die verschuldensunabhängige Gefährdungshaf-
         rigkeitenrechtliche Sanktionen übrig, wobei das Gesetz                       tung der juristischen Person angemessen sei, zumal „sie
         Nr. 8.666 aus dem Jahre 1993 sowie das Gesetz zum                            die Diskussion über die Schuld des Täters bei der Durch-
         Schutz des Wettbewerbs (Gesetz Nr. 8.884 aus dem Jahre                       führung der Straftat überflüssig macht. Die juristische
         1994, das später durch das Gesetz 12.529 aus dem Jahre                       Person haftet, sobald die Tatsache, der Taterfolg und der

         2                                                                            5
             Das Gesetz Nr. 13.303 aus dem Jahre 2016 sieht für öffentliche und           Shecaira, Responsabilidade penal da pessoa jurídica, 3 Aufl. (2010),
             gemischtwirtschaftliche Unternehmen zu implementierende Com-                 passim. Für mehr Details: Machado et al., Responsabilização por
             pliance-Mechanismen vor, die zuvor im Antikorruptionsgesetz nicht            ilícitos praticados no âmbito de pessoas jurídicas — uma con-
             verankert waren.                                                             tribuição para o debate público brasileiro, In: Série Pensando o
         3
             Art. 225 Absatz 3 der Bundesverfassung lautet: „Umweltschädigen-             Direito, 18, 2009, online abrufbar unter: http://pen-
             des Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen wird straf-         sando.mj.gov.br/wp-content/uploads/2015/07/18Pen-
             und ordnungsrechtlich geahndet, unabhängig von der Pflicht zur               sando_Direito3.pdf (zuletzt abgerufen am 15.5.2019)
             Wiedergutmachung der verursachten Schäden“.
         4                                                                            6
             Art. 3 des Gesetzes Nr. 9.605 aus dem Jahre 1998 lautet: „Die juris-         Tangerino, Culpabilidade e responsabilidade penal da pessoa ju-
             tischen Personen haften gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes zi-           rídica, in: Revista Brasileira de Ciências Criminais, 18(86), 2010,
             vil-, ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich, falls die Straftat zu-       S. 40 f.; Dotti, Curso de direito penal, 2002, S. 302; Prado, Direito
             gunsten der Körperschaft durch Entscheidung ihres gesetzlichen o-            penal do ambiente, São Paulo, 2001, S. 181; Marques, A responsabi-
             der vertraglichen Vertreters bzw. ihres Kollegialorgans begangen             lidade penal da pessoa jurídica por ofensa ao meio ambiente, In: Bo-
             wurde“.                                                                      letim do Ibccrim. São Paulo, 6(65), 1998, passim.
                                                                                      7
                                                                                          Es muss betont werden, dass sich momentan in der brasilianischen
                                                                                          Legislative ein Gesetzgebungsverfahren in fortgeschrittener Phase
                                                                                          befindet, durch welches eine derartige Haftung auf Delikte gegen
                                                                                          die öffentliche Verwaltung, die Wirtschaftsordnung und das Finanz-
                                                                                          system ausgedehnt werden soll.
Tangerino/Montiel/Olive – Korruption und Compliance                                                          KriPoZ 3 | 2019                      191

Kausalzusammenhang zwischen beiden bewiesen wur-                        besonders auf die Compliance-Programme zu, die als Ar-
den. Vermieden werden dadurch Beweisschwierigkeiten                     gument gegen ein Organisationsverschulden vorgebracht
hinsichtlich subjektiver Tatbestandsmerkmale, wie der                   werden könnten, welches von Tiedemann als Grundlage
Vorsatz des Täters, dessen Überprüfung in der allgemei-                 für die Verantwortlichkeit juristischer Personen entwi-
nen und subjektiven Systematik zur Haftung natürlicher                  ckelt wurde. Es ging hier gerade darum, im Unterneh-
Personen äußerst üblich ist”. Ergänzt wird weiterhin noch:              mensstrafrecht das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht
„Der vorliegende Gesetzesentwurf entscheidet sich für die               zu untergraben.10
ordnungswidrigkeitenrechtliche und zivilrechtliche Haf-
tung der juristischen Person, denn das Strafrecht stellt                Schließlich sieht das Antikorruptionsgesetz eine Rege-
keine effektiven oder schnellen Mittel zur Bestrafung der               lung im Rahmen der „verhaltensunabhängigen“ ord-
Kapitalgesellschaften bereit”.8                                         nungswidrigkeitenrechtlichen Haftung vor, die die Höhe
                                                                        der Sanktionierung für Unternehmen dann schmälert,
Allerdings stellen sich bei der Überprüfung der Vorschrif-              wenn das Unternehmen ein effektives Compliance-Pro-
ten des Antikorruptionsgesetzes zwei unüberwindbare                     gramm nachweisen kann. Denn dieses weise auf eine Un-
Widersprüche. Zum einen existieren subjektive Tatbe-                    ternehmensorganisation hin, die sich an das Recht hält
standsmerkmale zur Beschreibung der rechtswidrigen                      und somit für eine mens rea stehe, die dem Recht treu
Verhaltensweisen und subjektive Maßstäbe der Strafbar-                  bleibe.
keit im Hinblick auf die Strafzumessung9, zum anderen
gibt es Widersprüche bei dem Zusammentreffen zwischen                   Der zweite Widerspruch, der wiederum mit den Unter-
den ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen und den                  scheidungsmerkmalen ordnungswidrigkeitenrechtlicher
in der brasilianischen Gesetzgebung vorgesehenen straf-                 und strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang steht,
rechtlichen Sanktionen im bereits erwähnten Umweltkri-                  ist vor allem deswegen bedenklich, weil es genau um das
minalitätsgesetz. Das soll im Folgenden genauer betrach-                Element geht, das im klassischen Sinne das Strafrecht von
tet werden.                                                             den anderen Rechtsgebieten unterscheidet.

Verschiedene rechtswidrige Taten, die als die öffentliche               Gemäß Art. 21 und 22 Umweltkriminalitätsgesetz (UKG)
Verwaltung schädliche Taten klassifiziert werden, erfor-                lassen sich die folgenden strafrechtlichen Sanktionen auf
dern die Überprüfung subjektiver Tatbestandsmerkmale,                   die juristischen Personen anwenden: Zum einen die Geld-
wie z. B. Art. 5 Abs. 2 AKG („die Durchführung der in                   buße, zum anderen Strafen, die die Rechte der juristischen
diesem Gesetz beschriebenen rechtswidrigen Taten nach-                  Person einschränken, insbesondere die vollständige oder
weislich finanzieren, vergüten, beisteuern oder auf irgend-             teilweise Aussetzung von Tätigkeiten, das vorüberge-
eine Weise subventionieren“) oder Art. 5 Abs. 3 AKG                     hende Verbot eines Gewerbes oder einer Tätigkeit, das
(„eine vermittelnde natürliche oder juristische Person aus-             Verbot von Vertragsabschlüssen mit der öffentlichen
nutzen, um die eigenen realen Interessen bzw. die Identität             Hand und das Verbot der Bereitstellung von Dienstleis-
der durch die durchgeführten Taten Begünstigten auszu-                  tungen für die Gemeinschaft. Das Gesetz sieht sogar die
blenden oder zu verbergen“). Der Begriff „nachweislich“                 Auflösung des Unternehmens als mögliche Sanktion vor
deutet an, dass der Kausalzusammenhang zwischen der                     (Art. 24 UKG).
Straftat und dem Schaden an der Verwaltung nicht aus-
reicht, sodass seitens des Täters gewisse Kenntnisse der                Betrachtet man das Beispiel der strafrechtlichen Geld-
Rechtswidrigkeit der Tat erforderlich wären.                            buße, die als die typische Sanktion im Hinblick auf juris-
                                                                        tische Personen anzusehen ist, genauer, so fällt Folgendes
Noch auffallender ist die Vorschrift des Art. 7 Abs. 8                  auf: Gemäß Art. 18 UKG „wird die Geldbuße nach den
AKG, welche bestimmt, dass „die Existenz von Compli-                    Kriterien des Strafgesetzbuches berechnet“ und „kann an-
ance-Programmen, Prüfungen und der Unterstützung von                    gesichts des Werts des wirtschaftlichen Vorteils dreifach
Bezichtigungen sowie die effektive Anwendung von                        erhöht werden“. Gemäß Art. 49 des Strafgesetzbuches be-
Ethik- und Verhaltenskodexen im Bereich der juristischen                trägt der maximale Wert der Geldbuße R$ 5.389.200, wel-
Person“ die Sanktionen mildern. Da das Antikorruptions-                 cher auf der Grundlage des Mindestlohns im April 2019
gesetz von einer verschuldensunabhängigen Gefähr-                       in Brasilien berechnet wurde.
dungshaftung ausgeht, wäre ein solches Element, das für
die Entscheidung über die Strafzumessung bedeutsam                      Die Geldbuße hingegen, die im Art. 6 AKG vorgesehen
werden soll, allerdings keineswegs zu erwarten. Das trifft              ist, beträgt 0,1% bis 20% des Bruttoeinnahmebetrags des
                                                                        Haushaltsjahres vor dem Beginn der Ermittlungen oder,

8                                                                       9
    EMI nº 99911/2009, Art. 5 bis 10, online abrufbar unter                  Bottini/Tamasaukas, A controversa responsabilidade objetiva na Lei
    https://www.camara.leg.br/proposicoesWeb/prop_mostrarintegra?            Anticorrupção, in: Conjur, 9.12.2014, online abrufbar unter
    codteor=735505&filename=Tramitacao-PL+6826/2010 (zuletzt ab-             https://www.conjur.com.br/2014-dez-09/direito-defesa-controversa
    gerufen am 15.5.2019). Diese Idee wurde ausdrücklich im Votum            -responsabilidade-objetiva-lei-anticorrupcao (zuletzt abgerufen am
    des Berichterstatters in der Sonderkommission der Abgeordneten-          15.5.2019).
                                                                        10
    kammer, die die Endfassung des Gesetzes (geänderte Fassung,              Tiedemann, Die „Bebußung” von Unternehmen nach dem 2. Gesetz
    S. 21) betraf, und im Gutachten 649 des Senats aus dem Jahre 2013        zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, NJW 1988, 1172.
    bestätigt: https://www.camara.leg.br/proposicoesWeb/prop_most-
    rarintegra?codteor=970659&filename=Tramitacao-PL+6826/2010
    und https://legis.senado.leg.br/sdleg-getter/documento?dm=400372
    4&ts=1553280719171&disposition=inline (zuletzt abgerufen am
    15.5.2019).
192   KriPoZ 3 | 2019

         wenn sich dieses nicht bestimmen lässt, zwischen                            sowie weitere Beteiligte identifizieren und als Beweis der
         R$ 6.000 und R$ 60.000.000.11 Laut den Erkenntnissen                        rechtwidrigen Tat Dokumente einreichen, sondern auch
         der brasilianischen Entwicklungsbank erzielen große Un-                     den angerichteten Schaden wiedergutmachen (Art. 16
         ternehmen im Durchschnitt einen Gewinn von mehr als                         AKG). Im Gegenzug wird ihre Geldbuße um 2/3 verrin-
         R$ 300.000.000, mittelgroße Unternehmen einen solchen                       gert und die anderen Sanktionen – wie die Bekanntma-
         zwischen R$ 90.000.000 und R$ 300.000.000, und mitt-                        chung der Verurteilung und das Verbot, Vorteile bei Be-
         lere Unternehmen einen solchen zwischen R$ 16.000.000                       hörden und öffentlichen Finanzinstituten zu bekommen –
         und R$ 90.000.000.12 Das bedeutet, dass die höchstmög-                      werden aufgehoben.
         liche Geldbuße für eine Umweltstraftat für ein großes Un-
         ternehmen R$ 16.167.600 beträgt. Die ordnungswidrig-                        Die bereits erwähnten Compliance-Programme sind zur
         keitenrechtlichen Sanktionen für Korruptionshandlungen                      Bekämpfung der Korruption augenscheinlich die wich-
         können jedoch Milliarden Real erreichen.13                                  tigste positive Neuerung des Antikorruptionsgesetzes.
                                                                                     Ihre Details werden im Abschnitt III dieses Beitrags vor-
         Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung14 sieht der Art. 19                  gestellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in Brasi-
         AKG folgende Sanktionen vor: Einzug des Vermögens,                          lien seit vielen Jahren ein Compliance-System zur Kon-
         der Rechte oder der Werte, die durch die rechtswidrige Tat                  trolle und Verhinderung von Geldwäsche vorhanden war.
         erworben wurden (Art. 19 Abs. 1 AKG), die Aussetzung                        Dieses bestand im Allgemeinen darin, natürliche und ju-
         oder das teilweise Verbot von Tätigkeiten (Art. 19 Abs. 2                   ristische Personen, die auf dem Finanz- und Wertpapier-
         AKG) und sogar die verbindliche Auflösung der juristi-                      markt tätig sind, dazu zu verpflichten, Know-your-Custo-
         schen Person, wenn sie anerkanntermaßen zur gezielten                       mer-Richtlinien einzuführen, ausführlich ihre Transaktio-
         oder regelmäßigen Durchführung rechtswidriger Taten er-                     nen zu registrieren und ihrem Transaktions- und Ge-
         richtet wurde (Art. 19 Abs. 3 AKG).                                         schäftsvolumen entsprechende Compliance-Programme
                                                                                     zu übernehmen (Art. 10 Gesetz Nr. 9.613 aus dem Jahre
         Somit wird deutlich, dass das Antikorruptionsgesetz ord-                    1998).
         nungswidrigkeitenrechtliche und zivilrechtliche Sanktio-
         nen vorschreibt, die genauso streng oder sogar strenger                     Durch das Antikorruptionsgesetz und seine Durchfüh-
         sind als strafrechtliche Sanktionen, sodass sich die Frage                  rungsverordnung wurde ferner ein umfassenderes System
         eines Verstoßes gegen das Ultima-ratio-Prinzip stellt.                      der Korruptionsbekämpfung eingeführt, welches im III.
                                                                                     Abschnitt thematisiert wird.
         Ungeachtet der Kritik hat das Antikorruptionsgesetz hin-
         sichtlich der Bestrafung und der Verhütung von Korrupti-                    III. Das Gesetz Nr. 27.401 aus dem Jahre 2017 und die
         onshandlungen wichtige Neuerungen eingeführt. Bezüg-                        strafrechtliche Haftung juristischer Personen in Ar-
         lich der Bestrafung kann auf die Kronzeugenregelung hin-                    gentinien
         gewiesen werden, mithilfe derer der Angeklagte, der zur
         Aufklärung der rechtwidrigen Tat beiträgt, von der ord-                     Ähnlich wie Brasilien hat sich auch Argentinien durch
         nungswidrigkeitenrechtlichen Haftung befreit werden                         verschiedene internationale Abkommen verpflichtet, die
         kann (Art. 16 AKG).15 Dieses Institut war im ursprüngli-                    Korruption zu bekämpfen,16 hat aber diese Verpflichtun-
         chen Gesetzesentwurf des Antikorruptionsgesetzes nicht                      gen jahrelang in unzähligen Punkten nicht eingehalten.
         vorgesehen und wurde im Rahmen des Gesetzgebungs-                           Das hat sogar dazu geführt, dass eine OECD-Arbeits-
         verfahren in der Abgeordnetenkammer deswegen einge-                         gruppe zum Thema Korruption mehrmals darüber berich-
         führt, weil vergleichbare Regelungen im Bereich des Kar-                    tet hat, dass die Einführung vorbeugender Maßnahmen
         tellrechts (Gesetz 12.529 aus dem Jahre 2011) zu positi-                    und die Haftung juristischer Personen bezüglich Korrup-
         ven Erfahrungen führten und es zur Anpassung an Art. 37                     tionshandlungen fehlten.17
         des UN-Übereinkommens gegen Korruption diente.
                                                                                     Daher hat die Regierung einen Gesetzesentwurf einge-
         In Brasilien setzt die Kronzeugenregelung im Falle von                      reicht, damit „die juristischen Personen durch die Einfüh-
         Korruption voraus, dass sich die juristische Person als                     rung von Compliance-Programmen zur Zusammenarbeit
         erste über die Korruptionshandlungen äußert. Sie soll                       mit den Behörden und zur Verhütung von Straftaten gegen
         nicht nur ihre eigene Beteiligung gestehen und beenden
         11                                                                          16
              Es ist zu betonen, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf Beträge in          Interamerikanisches Übereinkommen gegen Korruption von 1996,
              Höhe von R$6.000 und R$6.000.000 vorsah.                                    eingeführt durch das Gesetz Nr. 24.769 aus dem Jahre 1997, UN-
         12
              Online abrufbar unter https://web.bndes.gov.br/bib/jspui/bitstream/         Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri-
              1408/4261/1/Cartilha%20MPME%202015.pdf (zuletzt abgerufen                   minalität von 2000, sowie das bereits erwähnte Übereinkommen der
              am 15.5.2019).                                                              Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 und das OECD-Ab-
         13
              Es ist zu beachten, dass der Betrag der Geldbuße den Gesamtwert             kommen aus dem Jahre 1997.
                                                                                     17
              des vertraglich vereinbarten oder erbrachten Produkts oder der              OECD Working Group on Bribery, phase 3 report on implementing
              Dienstleistung nicht überschreiten darf. Tangerino, Natureza Ju-            the OECD anti-bribery convention in Argentina, 2014, Art. 49 bis
              rídica da Lei Anticorrupção e o papel do compliance, in: 6º Con-            53, online abrufbar unter http://www.oecd.org/corruption/anti-brib-
              gresso Internacional do PPGCCRim/PUCRS; II Congresso Inter-                 ery/Argentina-Phase-3-Report-ENG.pdf (zuletzt abgerufen am
              nacional do Instituto Eduardo Correia, Brasil-Portugal, 2015, S.            15.5.2019) OECD Working Group on Bribery, Phase 3bis report on
              179 ff.                                                                     implementing the OECD anti-bribery convention in Argentina,
         14
              In Brasilien werden diese Sanktionen nicht als strafrechtliche, son-        2017, Art. 50 bis 54, online abrufbar unter http://www.oecd.org/cor-
              dern als zivilrechtliche Sanktionen betrachtet.                             ruption/anti-bribery/Argentina-Phase-3bis-Report-ENG.pdf        (zu-
         15
              Silveira/Saad-Diniz, Compliance, Direito Penal e Lei Anticorrup-            letzt abgerufen am 15.5.2019).
              ção, 2015, S. 333 ff.
Tangerino/Montiel/Olive – Korruption und Compliance                                                               KriPoZ 3 | 2019                        193

die öffentliche Verwaltung ermuntert werden”. Der Hin-                      Namen oder in ihrem Interesse oder zu ihren Gunsten
tergrund für die Einführung solcher Compliance-Pro-                         durchgeführt wird” (Art. 2). Es ist zudem anzumerken,
gramme war die Festlegung einer Regelung für die straf-                     dass laut Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes die juristische Per-
rechtliche Haftung juristischer Personen, mit deren Hilfe                   son von der Haftung freigestellt wird, wenn die natürliche
diese Programme bei der Bestimmung der Haftungsfolge                        Person, die das Delikt begangen hat, zu eigenen Gunsten
und der Strafzumessung berücksichtigt werden können.18                      oder ohne Vorteile für die juristische Person gehandelt
Im Jahre 2017, nach unzähligen Änderungen sowohl in                         hat.
der Abgeordnetenkammer als auch im Senat,19 wurde das
Gesetz Nr. 27.401 schließlich verabschiedet, mithilfe des-                  Dabei drängt sich die Frage auf, um welches Modell es
sen nun die Grundlagen der Bekämpfung von Korrupti-                         sich hier letztlich handelt: das Modell der Haftung wegen
onshandlungen juristischer Personen festgelegt wurden.                      einer eigenen Tat oder der Haftung kraft Zurechnung?

Im Vergleich zu Brasilien und Deutschland, wo sich ord-                     Die frühere Regelung, insbesondere bezüglich der Straf-
nungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen etabliert haben,                     taten gegen die Wirtschafts- und Finanzordnung und be-
hat sich Argentinien aber für andere Mittel entschieden,                    züglich der Steuerstraftaten, war sehr deutlich. Denn es
indem hier eine strafrechtliche Haftung juristischer Perso-                 ging hier offensichtlich um ein Zurechnungsmodell, d.h.
nen für Korruptionshandlungen nach den Beispielen der                       die strafrechtliche Haftung juristischer Personen erfolgte
Länder Chile und Spanien eingeführt wurde.20                                auf der Grundlage einer Tat, die eine natürliche Person be-
                                                                            gangen hat, da man zur Haftung juristischer Personen aus-
Ungeachtet dessen, dass in der argentinischen Rechtstra-                    schließlich feststellen musste, ob die Straftat entweder im
dition die Maxime societas delinquere non potest gilt,21                    Namen oder mit dem Eingriff oder zu Gunsten einer juris-
ist die strafrechtliche Haftung juristischer Personen dem                   tischen Personen begangen worden ist. Das bedeutet, dass
argentinischen Rechtssystem nicht fremd. Vorgesehen ist                     sich die Haftung übertragen lässt, falls die natürliche Per-
sie seit vielen Jahren im Gesetz des Strafrechtlichen Steu-                 son als „verlängerter Arm“ der juristischen Person gehan-
ersystems (Gesetz Nr. 24.769 aus dem Jahre 1997) und im                     delt hat23.
Gesetz der Straftaten gegen die Wirtschafts- und Finanz-
ordnung, die im Titel XIII des Strafgesetzbuches vorgese-                   Doch obwohl Elemente des Zurechnungsmodells erhalten
hen sind und die durch das Gesetz Nr. 26.683 aus dem                        geblieben sind, hat sich die Situation unter dem neuen Ge-
Jahre 2011 eingeführt wurden.22                                             setz teilweise verändert, denn der Gesetzgeber scheint
                                                                            sich nun für das Modell der originären Verbandshaftung,
Allerdings lässt sich nicht leugnen, dass sich die straf-                   d.h. der Haftung aus eigener Tat, entschieden zu haben.
rechtliche Haftung juristischer Personen für Korruptions-
handlungen von den Modellen der soeben genannten Ge-                        Dies liegt daran, dass andere Artikel des Gesetzes Ele-
setze unterscheidet. Das soll im Folgenden nun genauer                      mente eines Modells der Haftung aus eigener Tat enthal-
betrachtet werden.                                                          ten, wie etwa die Zumessung der Strafe, die mit der Ein-
                                                                            haltung interner Regeln und Verfahren zusammenhängt
Laut Art. 1 des Gesetzes Nr. 27.401 ist „die strafrechtliche                (Art. 8) und die Einrichtung von Compliance-Program-
Haftung auf private juristische Personen ohne staatliche                    men als Voraussetzungen für das Absehen strafrechtlicher
Beteiligung anwendbar”. Sie haften, wenn die Straftat                       Haftung der juristischen Person (Art. 9). Bei diesem letz-
„unmittelbar oder mittelbar mit ihrem Eingriff, in ihrem

18                                                                          22
     Begründung des Gesetzesentwurfes, der dem argentinischen Kon-               Es bestehen allerdings unterschiedliche Standpunkte in der Rechts-
     gress durch die Exekutive eingereicht wurde (Mitteilung 127/2016).          theorie. Hier wird behauptet, dass die strafrechtliche Haftung juris-
19
     Papa, Los pilares y elementos estructurales de la ley 27.401, in:           tischer Personen erst durch das Gesetz 27.401 in Argentinien einge-
     Durrieu/Saccani, Compliance, Anticorrupción y responsabilidad pe-           führt wurde (Aboso, Código penal de la República Argentina,
     nal empresaria, 2018, S. 13 ff.                                             Comentado, concordado, con jurisprudencia, 2012, S. 1401 ff.). Al-
20
     Gonzáles Guerra/Matagno, Ley de responsabilidad penal de la per-            lerdings gehen einige Autoren davon aus, dass das Gesetz des straf-
     sona jurídica, in: Durrieu/Saccani, Compliance, Anticorrupción y            rechtlichen Devisensystems (Gesetz 19.359 aus dem Jahre 1995) bei
     responsabilidad penal empresaria, 2018, S. 5 ff.; Papa, La nueva ley        der Einführung ebenfalls eine Rolle spielte. Einige betonen wiede-
     de responsabilidad penalempresaria, in: La Ley, 2018-A, 6. 2. 2018,         rum, dass nicht nur die erwähnten Gesetze zu ihrer Einführung bei-
     S. 2. Das spanische Gesetz Ley Orgánica 5/2010, das die strafrecht-         getragen haben, sondern auch das Gesetz der Versorgung von Wa-
     liche Haftung juristischer Personen im Falle von Korruption ein-            ren und Dienstleistungen (Gesetz 20.680 aus dem Jahre 1974), der
     führte, kam in seiner Begründung fälschlicherweise zum Schluss,             Zollkodex (Gesetz Nr. 22.415 aus dem Jahre 1981) und das Gesetz
     dass das OECD-Abkommen diese gefordert habe. Es wurde jedoch                des Systems der Pensionierung und Altersversorgung (Gesetz Nr.
     nicht verlangt, dass die Länder die strafrechtliche Haftung einfüh-         24.241 aus dem Jahre 1993); vgl. Sarrabayrouse, Evolución de la
     ren, sondern lediglich ein Haftungssystem zur erfolgreichen Verhin-         responsabilidad penal de las personas jurídicas en Argentina. Ba-
     derung von Korruptionshandlungen schaffen sollte; vgl. Art. XXVII           lance y perspectivas, in: Palma Herrera, Procedimiento operativos
     Präambel des Gesetzes Ley Orgánica 5/2010. Online abrufbar unter            estandarizados y responsabilidad penal de la persona jurídica, 2014,
     https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-9953 (zuletzt               S. 341 ff.; Del Sel, Societas delinquere: ¿potest o non potest?, in:
     abgerufen am 15.5.2019).                                                    Yacobucci (Ed.), Derecho penal empresario, 2010, S. 104 ff.; nach
21
     Von großer Bedeutung ist die jüngste Äußerung E. R. Zaffaronis,             zutreffender Ansicht handelt es sich bei diesen Gesetzen allerdings
     dem zufolge sich der Handlungsbegriff auf die menschliche Hand-             nur um administrative Sanktionen.
                                                                                 23
     lung beschränkt, was auf dem verfassungsrechtlichen Prinzip nul-               Es ist erwähnenswert, dass Art. 304 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
     lum crimen sine conducta beruht. Freilich haben juristische Perso-          für die Zumessung der Strafe die Nichteinhaltung interner Regeln
     nen keine Handlungsfähigkeit, denn sie brauchen menschliche Per-            und Verfahren festlegt, was in direktem Zusammenhang mit der
     sonen zum Handeln (Bundesgerichtshof Argentinischer Nation, Fall            Idee des Organisationsverschuldens steht.
     „Fly Machine SRL“, Entscheidung vom 30.5.2016; vgl. auch das
     Minderheitsvotum des Richters Zaffaroni, Absätze 7 und 8).
194   KriPoZ 3 | 2019

         teren Element kommt es eindeutig auf den Organisations-                     Bei alledem ist ersichtlich, dass sich das Gesetz
         grad des Unternehmens an, so dass anhand seiner Existenz                    Nr. 27.401 nicht auf die Einführung neuer Straftaten in
         und seines Inhalts festgestellt werden kann, wie organi-                    eine bereits vorhandene Liste beschränkt, sondern tatsäch-
         siert die juristische Person ist, wenn es darum geht, Straf-                lich neue Kriterien zur Bestimmung der strafrechtlichen
         taten zu vermeiden.                                                         Haftung juristischer Personen festlegt. Daraus kann ge-
                                                                                     schlossen werden, dass es in Argentinien zwei verschie-
         Relevant ist somit nicht nur das Vorhandensein von Indi-                    dene Regime strafrechtlicher Haftung juristischer Perso-
         katoren, mit deren Hilfe die Taten des Vertreters auf die                   nen gibt. Haftung kraft Zurechnung bei Straftaten, die zu-
         juristische Person übertragen werden können, z.B. weil sie                  vor für eine strafrechtliche Haftung juristischer Personen
         in ihrem Interesse, ihrem Namen oder zu ihren Gunsten                       festgelegt wurden und Haftung aus eigener Tat bei Kor-
         begangen worden sind, sondern auch das Vorliegen eines                      ruptionsdelikten, bei denen die juristische Person nur im
         Organisationsverschuldens. Außerdem bestätigt Art. 8 des                    Falle eines Organisationsfehlers zur Rechenschaft gezo-
         Gesetzes ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Verurtei-                   gen wird.
         lung der juristischen Person unabhängig davon stattfinden
         kann, dass eine menschliche Person zur Verantwortung                        Eine solche Doppelung der Verantwortlichkeit führt nun
         gezogen wird. Daher kann nicht von der Existenz eines                       allerdings durchaus zu praktischen Problemen. So wird
         reinen Modells auf der Grundlage der oben genannten Un-                     hervorgehoben, dass die Unternehmen, je nach Art des zu
         terscheidung gesprochen werden, sondern von einer Mi-                       vermeidenden Verhaltens, zwei unterschiedliche Organi-
         schung der Elemente beider traditionellen Modelle.24                        sationsstrategien haben müssen. Im Fall des ersten Mo-
                                                                                     dells der Zurechnung ist die Leistung des Unternehmens
         Die strafrechtliche Haftung juristischer Personen ist aber                  bezüglich der präventiven Verhütung nicht wichtig. Das
         auf einige ausgewählte Straftaten beschränkt, die im                        Unternehmen wird nicht zur Einrichtung vorbeugender
         Art. 1 genannt werden: a) nationale und transnationale                      Maßnahmen für solche Straftaten ermutigt, da es um ein
         Bestechung und Vorteilsgewährung (Art. 258 und 258bis                       tatsächliches System strafrechtlicher Gefährdungshaftung
         des argentinischen Strafgesetzbuches), mit der Ausübung                     geht. Dies bedeutet, dass es – falls die Straftat im Namen
         des öffentlichen Amtes unvereinbare Verhandlungen                           oder Interesse des Unternehmens geschieht – vollkommen
         (Art. 265 des argentinischen Strafgesetzbuches), Vorteils-                  unerheblich ist, ob das Unternehmen etwas zur Verhinde-
         annahme (Art. 268 des argentinischen Strafgesetzbuches),                    rung und Verhütung von Straftaten unternommen hat.26
         unrechtmäßige Bereicherung von Beamten und Arbeit-
         nehmern (Art. 168 des argentinischen Strafgesetzbuches)                     Es besteht daher kein Zweifel, dass das Gesetz Nr. 27.401
         und die Veröffentlichung falscher Berichte und Finanzbi-                    der Regelung in der Verfassung, die die strafrechtliche
         lanzen (Art. 300bis des argentinischen Strafgesetzbu-                       Gefährdungshaftung ablehnt, besser Rechnung trägt. Au-
         ches).                                                                      ßerdem orientiert sich hierbei die Strafbarkeit an dem je-
                                                                                     weiligen Organisationsdefizit, denn es wird hierdurch er-
         Der Text des ursprünglichen Gesetzentwurfs sah aller-                       möglicht, die Strafe mit einem Verhalten zu verknüpfen,
         dings eine breitere Palette von Straftaten vor, auf die die                 welches der juristischen Person zugerechnet werden
         strafrechtliche Haftung juristischer Personen Anwendung                     kann.27
         finden sollte. Diese betraf im Allgemeinen die Kapitel VI,
         VII, VIII und IX des Titels der Verbrechen gegen die öf-                    Art. 7 des Gesetzes Nr. 27.401 benennt nun die Strafen,
         fentliche Verwaltung (Kapitel XI, Zweites Buch) und                         welche die juristische Personen treffen kann: a) Geldbuße
         schloss Tatbestände ein wie z.B. solche, die sich auf die                   zwischen dem Zweifachen und dem Fünffachen des un-
         Veruntreuung öffentlicher Gelder beziehen (Art. 260 bis                     rechtmäßig erlangten Vorteils, b) teilweises oder vollstän-
         264 des argentinischen Strafgesetzbuches).                                  diges Verbot von Tätigkeiten bis zu zehn Jahren, c) Ver-
                                                                                     bot der Teilnahme an öffentlichen Vergaben für bis zu
         Die Option für eine beschränkte Liste strafbarer Taten                      zehn Jahren, d) Auflösung oder Liquidation der juristi-
         statt einer allgemeinen Regel scheint einer argentinischen                  schen Person, wenn ihre Errichtung zur Durchführung
         Tradition zu folgen. Diese schließt sich an ein Rechtssys-                  rechtswidriger Handlungen stattfand oder wenn dies ihre
         tem an, wie es z.B. in Chile, Italien, Spanien und Portugal                 Haupttätigkeit ist, e) Aussetzung oder Verlust von bei öf-
         eingeführt wurde. Der klare Vorteil ist, dass sie den Un-                   fentlichen Behörden erlangten Vorteilen, f) Veröffentli-
         ternehmen auf deutliche und vorhersehbare Weise die                         chung der Verurteilung.
         strafbaren Taten aufzeigt, um ihnen eine angemessene
         Durchführung vorbeugender Maßnahmen und Ressour-                            Es ist daher ersichtlich, dass die vorgesehenen Kriminal-
         cen zu ermöglichen.25                                                       strafen von ihren Auswirkungen her den in Brasilien fest-
                                                                                     gelegten ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen

         24                                                                          25
              Montiel, Apuntes sobre el nuevo régimen de la responsabilidade pe-          Kudlich, El principio de legalidad en el Derecho procesal penal (en
              nal de las personas jurídicas en el derecho argentino, in: En Letra:        especial, el Derecho procesal penal alemán), in: Montiel, La crisis
              Derecho Penal, IV(6), 2018, S. 129 ff.; Carrió/Reussi, La re-               del principio de legalidad en el nuevo Derecho penal: ¿decadencia
              sponsabilidad penal de la persona jurídica. Uma norma fundamental           o evolución?, 2012, S. 435 ff.
                                                                                     26
              que deja más dudas que certezas, in: Durrieu/Saccani, Compliance,           Im Hinblick auf das spanische Strafrecht vgl. Mir Puig, Derecho pe-
              Anticorrupción y responsabilidad penal empresaria, 2018, S. 40.             nal, 10 Aufl., 2015, § 34 Rn. 104.
                                                                                     27
                                                                                          Montiel, Ley 27.401 y criterios para determinar la idoneidade de los
                                                                                          programas de integridade, in: Durrieu/Saccani, Compliance, Anti-
                                                                                          corrupción y responsabilidad penal empresaria, 2018, S. 68 ff.
Tangerino/Montiel/Olive – Korruption und Compliance                                                            KriPoZ 3 | 2019                       195

sehr ähnlich sind, was sich damit erklären lässt, dass die               ten und zur wirksamen Anwendung von Ethik- und Ver-
brasilianischen Regelungen bekanntermaßen als Grund-                     haltenskodexen, Richtlinien und Leitlinien zur Erkennung
lage für die Ausarbeitung der argentinischen Regelung                    und Korrektur von Abweichungen, Betrug und unrecht-
dienten. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass der Ge-               mäßigen Taten, die gegen öffentliche nationale oder inter-
setzesentwurf der Regierung ausdrücklich das brasiliani-                 nationale Behörden begangen werden können“. In Argen-
sche Antikorruptionsgesetz zitierte und vorsah, dass sich                tinien werden sie definiert als „eine Reihe von internen
die Geldbußen auf den Umsatz des Unternehmens stützen                    Maßnahmen, Mechanismen und Verfahren zur Förderung
sollten (zwischen 1 % und 20 %) mit dem Ziel, dass die                   der Integrität, der Überwachung und der Kontrolle, die un-
Geldbuße eine tatsächliche Auswirkung auf das Kapital                    rechtmäßige und unerlaubte Handlungen im Zusammen-
des bestraften Unternehmens haben soll.28 Erst das Ver-                  hang mit Korruption verhindern, aufdecken und korrigie-
fahren im Parlament löste jedoch, wie gesehen, die Ent-                  ren sollen“ (Art. 22).
scheidung für die Verhängung einer Geldstrafe statt einer
ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion aus.                            Trotz dieser Ähnlichkeit kann der Inhalt der Compliance-
                                                                         Programme in Brasilien und Argentinien erhebliche Un-
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass von der argen-                 terschiede aufweisen, wenn auch ihre Elemente im Allge-
tinischen Gesetzgebung ebenso Kronzeugenregelungen                       meinen zusammenfallen. Dies liegt daran, dass Argenti-
eingeführt wurden. Art. 16 des Gesetzes Nr. 27.401 aus                   nien ein Modell eingeführt hat, das sowohl verbindliche
dem Jahre 2017 sieht vor, dass diese Kronzeugenregelun-                  als auch optionale Elemente in einem Compliance-Pro-
gen angewendet werden können, wenn das Unternehmen                       gramm vorsieht, wobei die Übernahme letzterer freiwillig
bei der Untersuchung in der Weise kooperiert, dass es ge-                ist, was eine Abstufung der Bedeutung für solche vorbeu-
naue, nützliche und verlässliche Informationen zur Verfü-                gende Maßnahmen schafft.29
gung stellt, um den Sachverhalt aufzuklären, Täter zu
identifizieren und zur Einziehung der Erträge aus Strafta-               Laut Art. 23 des (argentinischen) Gesetzes Nr. 27.401 ist
ten beizutragen. Art. 18 des Gesetzes Nr. 27.401 aus dem                 das Vorhandensein folgender Regelungen für alle Com-
Jahre 2017 sieht ferner als Voraussetzung der Anwendung                  pliance-Programme verbindlich: Ethik- und Verhaltens-
der Kronzeugenregelung vor, dass das Unternehmen eine                    kodexe sowie Integritätsrichtlinien und -verfahren, die so-
Geldbuße nach den Bestimmungen des Art. 7 begleicht,                     wohl für Mitarbeiter als auch für Geschäftsführer und Ma-
dass der Schaden behoben wird, dass disziplinarische                     nager gelten, spezifische Regeln und Verfahren zur Ver-
Maßnahmen gegen Individuen ergriffen werden, die an                      hinderung unerlaubter Aktivitäten im Rahmen von Verga-
der Straftat beteiligt sind, dass Dienstleistungen für die               ben und im Zusammenhang mit der Durchführung von
Gemeinschaft erbracht werden und dass die Compliance-                    Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und schließ-
Programme entweder umgesetzt oder verbessert werden.                     lich regelmäßige Schulungen über das Compliance-Pro-
                                                                         gramm für alle Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Rolle im
Erneut kann also festgestellt werden, wie wichtig die                    Unternehmen. Im Gegenzug gelten die Elemente in den
Compliance-Programme für die strafrechtliche Haftung                     folgenden Absätzen des Art. 23 als optional: a) regelmä-
der juristischen Person in Argentinien sind, was bereits im              ßige Risikoanalyse für mögliche Überarbeitungen des
brasilianischen Antikorruptionsgesetz (allerdings für die                Compliance-Programms, b) die erklärte und uneinge-
dortige ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung) auffiel.                 schränkte Unterstützung des Compliance-Programms
Daher werden im Folgenden die Einzelheiten der Regu-                     durch die oberste Führung des Unternehmens, c) das Vor-
lierung der Compliance-Programme in beiden Ländern er-                   handensein von Kanälen für die Meldung von Unregelmä-
läutert, um deren Ähnlichkeiten und Unterschiede aufzu-                  ßigkeiten auch für Dritte, d) der Schutz der Mitarbeiter,
zeigen.                                                                  die Unregelmäßigkeiten melden (Whistleblowing-Sys-
                                                                         tem), e) das Vorhandensein interner Ermittlungsverfah-
IV. Die Rolle der Compliance-Programme in beiden                         ren, die die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer res-
Gesetzgebungen                                                           pektieren und wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen
                                                                         die Unternehmensregeln fördern, f) das Vorhandensein
1. Definition und Elemente der Compliance-Programme                      von Know-your-Customer-Protokollen, g) die Einhaltung
                                                                         von Due Dilligence bei Unternehmensnachfolgeprozes-
Das brasilianische Antikorruptionsgesetz und das argenti-                sen, h) die kontinuierliche Überwachung und Bewertung
nische Gesetz Nr. 27.401 enthalten sehr ähnliche Defini-                 der Wirksamkeit des Compliance-Programms, i) das Vor-
tionen für die erforderlichen Compliance-Programme. In                   handensein eines Compliance-Beauftragten und schließ-
Brasilien werden sie in Art. 41 der Verordnung Nr. 8.420                 lich j) die Einhaltung anderer Vorschriften der öffentli-
definiert: Hiernach versteht man darunter die „Vielzahl                  chen Hand, die für den Tätigkeitsbereich des Unterneh-
interner Mechanismen und Verfahren für Integrität, Prü-                  mens relevant sind.
fung und Anregung zur Meldung von unrechtmäßigen Ta-

28                                                                       29
     Ministerio de Justicia y Derechos Humanos/Oficina Anticorrupción,        Es ist wichtig anzumerken, dass die Antikorruptionsabteilung in Ar-
     Begründung, 2016. Online abrufbar unter https://www.argen-               gentinien eine Art "Richtlinie" entwickelt hat, in der durch die Re-
     tina.gob.ar/sites/default/files/oa_proyecto_de_ley_extincion_de_d        solution 27/2018 Kriterien für die korrekte Umsetzung von Compli-
     ominio.pdf (zuletzt abgerufen am 15.5.2019).                             ance-Programmen festgelegt wird. Für mehr Details: Montiel, Line-
                                                                              amientos de integridad, S. 87 ff., online abrufbar unter http://cri-
                                                                              mint.com.ar/2018/12/28/lineamientos-de-integridad/ (zuletzt abge-
                                                                              rufen am 15.5.2019).
196   KriPoZ 3 | 2019

         Diese Option für das Vorhandensein verbindlicher Ele-                          wirksame Sanktionen gegen Arbeitnehmer einführen sol-
         mente, die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in                        len, die gegen die internen Vorschriften der juristischen
         den Text eingefügt wurde und im Regierungsentwurf                              Person verstoßen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass
         noch nicht vorhanden war, erscheint allerdings nicht an-                       man sich in beiden Ländern nicht mit den Auswirkungen
         gemessen, da ihr eine mangelnde Kenntnis der Geschäfts-                        dieser Bestimmungen im Bereich des Arbeitsrechts be-
         praxis attestiert werden muss. Das Vorliegen eines Ethik-                      fasst hat, welche Änderungen erforderlich machen kön-
         kodex fördert die Prävention von Straftaten beispielsweise                     nen, damit die beabsichtigte Wirksamkeit gewährleistet
         in nicht höherem Maße als die vorgesehenen optionalen                          wird.
         Maßnahmen, wie z.B. die regelmäßige Risikoanalysen,
         interne Kanäle für die Meldung von Unregelmäßigkeiten                          In Bezug auf die jeweiligen Kommunikationskanäle für
         und das Vorhandensein eines Compliance-Beauftragten,30                         Unregelmäßigkeiten und die internen Verfahren zeigt die
         dessen Existenz bereits im argentinischen Geldwäsche-                          Erfahrung in mehreren Ländern, wie wichtig eine solche
         präventionsgesetz verbindlich ist.31                                           Abstimmung mit arbeitsrechtlichen Vorschriften ist.
                                                                                        Beide Rechtsvorschriften scheinen jedoch keine detail-
         In Brasilien hingegen gibt es keine verbindlichen Ele-                         lierten Regeln für ihre konkrete Durchführung zu besit-
         mente, sodass sich der – in beiden Ländern enthaltene –                        zen, insbesondere da Compliance-Maßnahmen auch
         Grundgedanke, dass für unterschiedliche Unternehmen je-                        heikle Fragen der Grundrechte von Beamten, wie etwa die
         weils ein anderes Compliance-Programm angemessen                               Privatsphäre, betreffen und möglicherweise entschei-
         sein kann, besser anwenden lässt. Denn die Programme                           dende Auswirkungen auf die strafrechtliche Ermittlungs-
         müssen je nach den Merkmalen32 und Risiken der Tätig-                          tätigkeit haben. Die in den internen Verfahren gesammel-
         keit jeder Rechtsperson strukturiert und umgesetzt werden                      ten Nachweise müssen nämlich einem strengen Verfahren
         (Art. 41, Einzelabsatz der Verordnung Nr. 8.420 und                            mit Rechtsgarantien33 folgen, wobei die Gefahr besteht,
         Art. 22, Einzelabsatz des Gesetzes Nr. 27.401).                                dass sie für zukünftige Verurteilungen nutzlos sind.

         Die brasilianische Verordnung Nr. 8.420 legt in Art. 42                        Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Know-
         eine weit umfassendere Liste fest als sie im argentinischen                    your-Customer-Protokolle im internationalen Handel im-
         Recht vorgesehen ist. So wird hier zusätzlich bestimmt,                        mer häufiger werden. Daher sollten sich Unternehmen,
         dass Compliance-Programme folgende Elemente enthal-                            die in bestimmten Bereichen tätig sind, nicht nur mit ihrer
         ten können: a) die Verpflichtung zu einer ordnungsgemä-                        eigenen Integrität befassen, sondern auch mit derjenigen
         ßen Buchhaltung im Hinblick auf Transaktionen der juris-                       von Dritten, z.B. von Lieferanten, Vertriebshändlern und
         tischen Person, b) interne Kontrollen zur Überprüfung der                      Dienstleistern. Die große Kontroverse besteht jedoch da-
         Zuverlässigkeit der Finanzberichte, c) volle Unabhängig-                       rin, dass sich das Prinzip des Vertrauens durchaus geän-
         keit des Compliance-Beauftragten und d) die Transparenz                        dert hat. Die Anwendung der Know-your-Customer-Prin-
         der Verhaltensweisen juristischen Person bezüglich Spen-                       zipien macht es nämlich notwendig, den Grundsatz aufzu-
         den für politische Kandidaten.                                                 geben, nach dem jede rechtmäßig handelnde Person den
                                                                                        Dritten, mit denen sie in Verbindung steht, auch vertrauen
         Daher ist ersichtlich, dass die wichtigsten Elemente der                       kann.34 Auf diese Weise scheint die Existenz dieser Pro-
         Corporate Compliance in beiden Gesetzen vorhanden                              tokolle dazu zu führen, im geschäftlichen Verkehr grund-
         sind. Im Folgenden sollen diesbezüglich noch einige                            sätzlich von einem von Verdacht geprägten Verhältnis
         kurze Bemerkungen angeschlossen werden.                                        auszugehen.

         Sowohl in Brasilien als auch in Argentinien (mit geringer
         Betonung in Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz V des Gesetzes
         27.401) wird erwartet, dass Compliance-Programme

         30                                                                             33
              Montiel, Aspectos fundamentales de la responsabilidad penal del                Montiel, Lineamientos de Integridad: breves reflexiones generales
              compliance officer en el Derecho argentino, in: Anuario de la Revi-            del documento y consideraciones específicas sobre las capaci-
              sta Argentina de Derecho Penal y Procesal Penal, 4, 2015, passim;              taciones, las investigaciones internas y el oficial de cumplimiento”,
              Agustina/Vargas Ovalle, Informe al borrador de los «Lineamien-                 in: Montiel (Hrsg.), Lineamientos de integridad, 2018, S. 15 ff.;
              tos», in: Montiel (Hrsg.), Lineamientos de integridad, S. 86 ff.; Co-          ders., Breve introducción al criminal compliance, in: Actualidad Pe-
              ria Caro/Sota Sánchez, Reporte al borrador de los «Lineamientos»,              nal, 24, 2016, S. 148 ff.; vgl. auch Roxin, StV 2012, 116 ff.;
              in: Montiel (Hrsg.), Lineamientos de integridad, S. 105 f., online             Bittmann/Molkenbur, wistra 2009, 377 ff.
                                                                                        34
              abrufbar unter http://crimint.com.ar/2018/12/28/lineamientos-de-               Vgl. Silva Sánchez, Aufsichtspflichten und Compliance in Unter-
              integridad (zuletzt abgerufen am 15.5.2019).                                   nehmen”, in: Kudlich/Kuhlen/Ortiz de Urbina Gimeno, Compliance
         31
              Art. 20 bis 4º párr. des Gesetzes 25.246, das durch Art. 11 der Re-            und Strafrecht, 2012, S. 78 ff.
              solution UIF 30-E/2017 ergänzt worden ist.
         32
              In Brasilien beschreibt Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 8.420 aus-
              führlich die Elemente, die bei der Formulierung eines Compliance-
              Programms eines Unternehmens berücksichtigt werden sollten: a)
              die Mitarbeiter- und Arbeitnehmeranzahl, b) die Komplexität der in-
              ternen Hierarchie und die Anzahl der Abteilungen, c) der Einsatz
              von Vermittlern in der Geschäftstätigkeit, d) der Marktsektor, in
              dem es tätig ist, e) die Länder, in denen es tätig ist, f) der Grad der
              Interaktion mit der öffentlichen Hand, g) Anzahl und Ort der juris-
              tischen Personen, die Teil der Konzerngesellschaft sind.
Tangerino/Montiel/Olive – Korruption und Compliance                                                        KriPoZ 3 | 2019                 197

2. Auswirkungen der Compliance-Programme auf die                            In Bezug auf das Absehen von Strafe in Argentinien sieht
Haftung juristischer Personen                                               Art. 9 des Gesetzes Nr. 27.401 aus dem Jahre 2017 vor,
                                                                            dass das Vorhandensein eines Compliance-Programms
In Bezug auf die Auswirkungen der Compliance-Pro-                           die erste von drei unabdingbaren Voraussetzungen ist, um
gramme unterscheiden sich die brasilianischen und die ar-                   Straffreiheit zu erhalten. Die zweite ist, dass die juristi-
gentinischen Rechtsvorschriften erheblich voneinander.                      sche Person intern das Bestehen der Straftat identifiziert
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die argentinische Ge-                  und es den Behörden unverzüglich mitteilt. Schließlich
setzgebung vorsieht, dass sich Compliance-Programme                         muss die juristische Person die nicht ordnungsgemäß er-
auf die Strafzumessung auswirken können (Art. 8 des Ge-                     haltenen Vorteile zurückerstatten.
setzes Nr. 27.401) und sogar zum Absehen von strafrecht-
licher sowie ordnungswidrigkeitenrechtlicher Haftung der                    Es reicht jedoch nicht aus, ein Compliance-Programm ein-
juristischen Person führen können (Art. 9). Im brasiliani-                  zurichten, es ist vielmehr erforderlich, dass dieses zum
schen Recht hingegen haben sie lediglich Auswirkungen                       Zeitpunkt des Ereignisses auch „in Betrieb“ sein muss und
auf die Zumessung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen                       vor allem, dass es anhand seiner vorgesehenen Elemente
Sanktionen (Art. 7 Abs. 8).                                                 als „ausreichend“ qualifiziert wird. Es muss also in der
                                                                            Praxis für die jeweiligen Täter schwierig gewesen sein,
Art. 8 des argentinischen Gesetzes sieht vor, dass die Zu-                  die kriminalpräventiven Maßnahmen innerhalb der juris-
messung der Strafe von folgenden Umständen beeinflusst                      tischen Person zu überwinden.
werden soll: „Nichteinhaltung interner Regeln und Ver-
fahren, Anzahl und Hierarchie der Angestellten, Mitarbei-                   Da für ein Absehen von Strafe sowohl die freiwillige Mit-
ter und Arbeitnehmer, die an der Straftat beteiligt sind;                   teilung der Tat als auch die Zurückerstattung des erlangten
Unterlassung der Überwachung der Handlungen der Täter                       Vorteils vorausgesetzt wird, ist eindeutig, dass das Modell
und Teilnehmer an der Straftat; das Ausmaß des verur-                       der Haftung aus eigener Tat bzw. der Haftung aus Orga-
sachten Schadens; die Summe der durch die Straftat erhal-                   nisationsfehlern verzerrt wird. Dies liegt daran, dass die
tenen Werte; Größe, Art und wirtschaftliche Leistungsfä-                    beiden hier entscheidenden Punkte, dass nämlich einer-
higkeit der juristischen Person; spontane Kommunikation                     seits eine juristische Person ein angemessenes und ausrei-
über Straftaten infolge der eigenen internen Ermittlungs-                   chendes Compliance-Programm etabliert hat, sie aber an-
und Aufdeckungsaktivitäten der juristischen Person; Ver-                    dererseits die Straftat mitteilen oder den durch Korruption
halten nach der Tat; die Bereitschaft, den Schaden zu mil-                  erlangten Vorteil zurückerstatten muss, an sich in keinem
dern oder zu beheben und einen Rückfall zu verhindern“.                     Zusammenhang stehen. Denn die Frage, ob eine entspre-
                                                                            chende Mitteilung oder Rückerstattung erfolgt, hat nichts
In Brasilien sind Compliance-Programme, wie erwähnt,                        mit der Frage zu tun, ob die juristische Person gut oder
ebenfalls eines der Elemente, die bei der Zumessung der                     schlecht organisiert ist oder ob sie ein Organisationsdefi-
ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion zu berücksich-                     zit aufweist.35
tigen sind (Verringerung des Gewinns um 1% bis 4%, Be-
stimmung des Maßes der verhängten Geldbuße gemäß                            Andererseits scheint aber die Voraussetzung eines "ange-
Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 8.420). Zusätzlich zu                     messenen" Compliance-Programms direkt mit dem ge-
den Compliance-Programmen soll Folgendes berücksich-                        nannten Modell der Haftung aus eigener Tat verbunden zu
tigt werden: a) die Schwere der Ordnungswidrigkeit, b)                      sein. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Compli-
der erhaltene oder beabsichtigte Vorteil, c) die Vollen-                    ance-Programms zeigt nämlich, dass es an sich keinen Or-
dung oder Nichtvollendung der Tat, d) der Grad der Ver-                     ganisationsfehler gibt. Dies aber wäre ein Zeichen dafür,
letzung oder Verletzungsgefahr, e) die wirtschaftliche Si-                  dass die juristische Person an sich grundsätzlich imstande
tuation des Täters, f) die Mitwirkung der juristischen Per-                 ist, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und über Mecha-
son bei der Untersuchung der Ordnungswidrigkeit und g)                      nismen zur ihrer Erkennung zu verfügen. Ziel ist es inso-
der Wert des Vertrags, den die juristische Person mit der                   weit aber, die Vortäuschung einer bestehenden Compli-
öffentlichen Hand abgeschlossen hat.                                        ance durch bloße vorspiegelnde Implementierungen zu
                                                                            vermeiden. Selbstverständlich ist ein geeignetes Compli-
Ungeachtet dessen, dass in Brasilien kein Absehen von                       ance-Programm gerade dasjenige, das alle obligatorischen
Sanktionen bei Einhaltung von entsprechenden Compli-                        Elemente, die in dem oben genannten Art. 23 des Gesetzes
ance-Programmen vorgesehen ist, ist es möglich, dass die                    27.401 vorgesehen sind, sowie – je nach der Tätigkeit der
Umsetzung der genannten Elemente ähnliche Auswirkun-                        juristischen Person – andere optionale Elemente, die in
gen haben kann, was indirekt zum Absehen von der Sank-                      demselben Artikel vorgesehen sind, aufweist.
tion führen kann. Denn das Antikorruptionsgesetz sieht
die Möglichkeit vor, dass erfolgreiche Kronzeugenrege-                      Schließlich ist es wichtig zu erwähnen, dass in Argenti-
lungen – in direktem Zusammenhang mit wirksamen                             nien Art. 24 Gesetz 27.401, Art. 3 der Verordnung Nr. 277
Compliance-Mechanismen – nicht nur zur Verringerung                         aus dem Jahre 2018 bestimmt, dass die Umsetzung eines
der Geldbuße, sondern auch zum Absehen einiger Sankti-                      angemessenen Compliance-Programms eine Vorausset-
onen führen kann (Art. 16 AKG).                                             zung zum Abschluss von Verträgen mit dem Nationalstaat
                                                                            ist. In brasilianischen Bundesländern, wie z.B. in Rio de

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     Montiel, Apuntes sobre el nuevo régimen de la responsabilidade pe-
     nal de las personas jurídicas en el derecho argentino, in: En Letra:
     Derecho Penal, IV(6), 2018, S. 133.
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