Kurzarbeit in der Praxis - Dr. Karin Dellisch Bezirksstellenleiterin, WKNÖ Mödling

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Kurzarbeit in der Praxis

Dr. Karin Dellisch
Bezirksstellenleiterin, WKNÖ Mödling
Kurzarbeit

„ §§ 37a ff AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz)
„ Anlass:
   ƒ   vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche
       Schwierigkeiten (§ 37b AMSG)
   ƒ   und zeitlich absehbarer Ausfall von Aufträgen,
       betriebnotwendiger Zulieferungen etc., die eine
       Reduzierung der Produktion auslösen
   ƒ   Katastrophen (§ 37b AMSG)
„ Ziel: Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Kurzarbeit

„ Voraussetzungen:
   ƒ   Reduzierung der AZ
   ƒ   AN erhält für die ausfallenden Arbeitsstunden eine
       Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe jenes Anteiles
       des AlG, der der Verringerung der Normalarbeitszeit
       entspricht (Pauschalsatz)
   ƒ   AG erhält vom AMS Kurzarbeitsbeihilfe (für teilweisen Ersatz
       der Kurzarbeitsunterstützung, Sozialversicherungsbeiträge,
       BV-Beiträge)
Kurzarbeit - arbeitsrechtliche
Voraussetzungen

„ Kurzarbeit setzt Vereinbarung mit jedem MA voraus
„ § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG: BV umfasst nur die Arbeitszeit
  nicht aber den Lohn!
„ Ausnahme: kollektivvertragliche Ermächtigung
   ƒ   einseitige Anordnung durch AG
   ƒ   Abschluss einer BV
„ fehlt meist bei Angestellten
„ Achtung: KV sieht oft Mindestarbeitszeiten u.ä. vor
Kurzarbeit - Ablauf

1. regionale Geschäftsstelle des AMS muss rechtzeitig
   verständigt werden
   ƒ   d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem Maßnahmen zur Lösung
       von Beschäftigungsschwierigkeiten noch Erfolg versprechen;
       in der Praxis: 3 Wochen vor Beginn
2. AMS und AG müssen Beratungsgespräch führen (Kurzarbeit ist
   letzte Möglichkeit, zuvor Abbau von Urlaub, Gutstunden, flexAZ, etc.)
3. AMS verständigt BR und kollektivvertragsfähige
   Körperschaften der AG und AN - können an Beratung
   teilnehmen
4. kv-fähige Körperschaften schließen Vereinbarung über
   Kurzarbeit und Entschädigungsleistung (unabhängig vom
   Bestehen eines BR)
Kurzarbeit - Ablauf

5. Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe
   Formular, 2- fach, BR muss mit unterzeichnen, bei Fehlen
   BR - jeder betroffene MA
6. gemeinsam mit unterzeichneter Vereinbarung an AMS
7. Entscheidung trifft das Landesdirektorium innerhalb von 3
   Wochen (Kurzarbeitsausschuss)
8. Beihilfe wird nachträglich überwiesen
9. aufgrund einer zu erstellenden Liste der betroffenen MA
   „ Arbeitstage, Arbeitsstunden, Lohnsteuergruppe,
     Kinderzuschläge, durchschnittlicher Arbeitsverdienst
10. Abrechnung und Listen werden überprüft
Kurzarbeit - Steuer und Sozialversicherung

„ Steuer: Kurzarbeitsunterstützung gilt als steuerpflichtiger
  Verdienst (keine Kommunalsteuer)
„ Sozialversicherungsbeiträge:
   ƒ   auf Basis vor Beginn Kurzarbeit: KV, UV, PV, AlV, IESG-
       Zuschlag, BV- Beitrag, NschG
   ƒ   auf Basis tats. Entgelt: KU, WB, SchlW
   ƒ   grds. trägt AN seinen Anteil, Gegenteiliges kann vereinbart
       werden (§ 53 ASVG?)

   ƒ   gilt nur für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitsbeihilfe! d. h.
       nicht für Krankenstand, Urlaub, Feiertag usw.
Kurzarbeit - Inhalt der Vereinbarung

„ Geltungsbereich
„ im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes zumindest 10
  % Ausfall und max. 90 %
„ Beschäftigtenstand
„ Beschäftigtenstand wird während Kurzarbeit aufrecht
  erhalten
„ Behaltezeit für von der Kurzarbeit Betroffene
   ƒ   bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Monaten:   1 Monat,
   ƒ   bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Monaten:   2 Monate,
   ƒ   bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Monaten:     3 Monate,
   ƒ   und bei längerer Kurzarbeitsdauer:                 4 Monate
       Ausnahme ist möglich!
Kurzarbeit - Inhalt der Vereinbarung

„ Kündigungsausspruch erst nach Ende der Behaltezeit
„ Verpflichtung zum Auffüllen des Beschäftigtenstandes
„ Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der
  Pauschalsätze
„ Urlaub, Abfertigung, SZ: Bemessungsgrundlage vor
  Herabsetzung
„ Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip (laufendes Entgelt
  + Pauschalsatz)
„ Sonderbestimmungen für Altersteilzeit, Leiharbeitnehmer
Forderungen der Gewerkschaft

„ Zustimmung wird nur bei Erfüllen zusätzlicher
  Forderungen erteilt
„ Nettoersatzrate in Höhe von zumindest 90 % (in vielen
  Fällen aber deutlich darüber)
„ + Bezahlung der SV-Beiträge
„ Aufrechterhaltung des gesamten Beschäftigtenstandes
  auch während der Behaltefrist
„ keine Überstundenleistung im gesamten Betrieb
„ keine Leiharbeitnehmer für 24 Monate nach Kurzarbeit
  (max. 5 %) Î 10 % Lohnerhöhung für alle Mitarbeiter!
„ Installierung eines BR
Beispiel 1
Arbeiter 2 Kinder     Ausfall 13,5 Std. bei 38,5 Std./Wo
€ 1.700,-- brutto/ € 1.267,-- netto Kurzarbeitsbeihilfe € 7,84 brutto/Std.
Stundenlohn 10,18 x 108,25 (monatl. Arbeitszeit):       € 1.102,-- brutto
                   7,84 x 58,5 (monatl. Ausfallszeit): € 459,-- brutto
                                                        € 1.561,-- brutto
                                                        € 1.197,-- netto
                                                     Nettoersatzrate 94 %
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.700,-- = € 309,--
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.561,-- = € 284,--
     Differenz = € 25,-- (steuerliche Effekte nicht berücksichtigt - höherer
     SV- Beitrag vermindert Bemessungsgrundlage für Steuer)
 Æ € 1.172,-- netto
 Nettoersatzrate 92 %
Beispiel 2
Arbeiter 2 Kinder     Ausfall 30,8 Std. bei 38,5 Std./Wo
€ 1.700,-- brutto € 1.267,-- netto    Kurzarbeitsbeihilfe € 7,84 brutto
Stundenlohn 10,18 x 33,3 (monatl. Arbeitszeit):        € 339,-- brutto
              7,84 x 133,4 (monatl. Ausfallszeit):     € 1.046,-- brutto
                                                       € 1.385,-- brutto
                                                       € 1.109,-- netto
                                              Nettoersatzrate 87,5 %
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.700,-- = € 309,--
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.385,-- = € 252,--
Differenz = € 57,-- (steuerliche Effekte nicht berücksichtigt - höherer SV-
         Beitrag vermindert Bemessungsgrundlage für Steuer)
 Æ€ 1.052,--netto Æ Nettoersatzrate 83 %
Nettoersatzrate von 90% = € 1.140,-- d.h. es fehlen € 88,-- + Steuer
Kurzarbeit - Einzelfragen

„ Schlechtwetterentschädigung hindert Kurzarbeitsbeihilfe
„ für Lehrlinge gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe (dürfen ja auch
   nicht kurz arbeiten)
„ keine Beihilfe für Sonn- und Feiertage (es sei denn es wird
  an diesen Tagen gearbeitet)
„ keine Beihilfe während Urlaub, Krankenstand,
  Gutstundenabbau
       Î Kurzarbeitsbeihilfe nur für Arbeitstage!
Kurzarbeit - vertragswidriges Verhalten

„ Kurzarbeitsbeihilfe muss rückerstattet werden

„ Konsequenzen hinsichtlich der einzelnen AVs?
   ƒ   Kündigungen vor Ende der Behaltezeit sind rechtsunwirksam
Kurzarbeit und Qualifizierung

„   § 37c AMSG
„   wie Kurzarbeit +
„   Einvernehmen über Ausbildungskonzept
„   eigene Qualifizierungsunterstützung (Pauschalsätze)
    ƒ   Kurzarbeitsunterstützung + Abgeltung für die Qualifizierung
„ Qualifizierungsmaßnahme muss sinnvoll sein und
  nachhaltige Beschäftigung garantieren
„ AG erhält Qualifizierungsbeihilfe
„ gleichzeitige Gewährung anderer Beihilfen ist zulässig,
  wenn Richtlinie das vorsieht
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Für Rückfragen und Details kontaktieren Sie bitte das Team der Bezirksstelle
Mödling:
02236/22196-0
moedling@wknoe.at
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