Kurzarbeit in der Praxis - Dr. Karin Dellisch Bezirksstellenleiterin, WKNÖ Mödling
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Kurzarbeit in der Praxis Dr. Karin Dellisch Bezirksstellenleiterin, WKNÖ Mödling
Kurzarbeit §§ 37a ff AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz) Anlass: vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten (§ 37b AMSG) und zeitlich absehbarer Ausfall von Aufträgen, betriebnotwendiger Zulieferungen etc., die eine Reduzierung der Produktion auslösen Katastrophen (§ 37b AMSG) Ziel: Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Kurzarbeit Voraussetzungen: Reduzierung der AZ AN erhält für die ausfallenden Arbeitsstunden eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe jenes Anteiles des AlG, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht (Pauschalsatz) AG erhält vom AMS Kurzarbeitsbeihilfe (für teilweisen Ersatz der Kurzarbeitsunterstützung, Sozialversicherungsbeiträge, BV-Beiträge)
Kurzarbeit - arbeitsrechtliche Voraussetzungen Kurzarbeit setzt Vereinbarung mit jedem MA voraus § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG: BV umfasst nur die Arbeitszeit nicht aber den Lohn! Ausnahme: kollektivvertragliche Ermächtigung einseitige Anordnung durch AG Abschluss einer BV fehlt meist bei Angestellten Achtung: KV sieht oft Mindestarbeitszeiten u.ä. vor
Kurzarbeit - Ablauf 1. regionale Geschäftsstelle des AMS muss rechtzeitig verständigt werden d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem Maßnahmen zur Lösung von Beschäftigungsschwierigkeiten noch Erfolg versprechen; in der Praxis: 3 Wochen vor Beginn 2. AMS und AG müssen Beratungsgespräch führen (Kurzarbeit ist letzte Möglichkeit, zuvor Abbau von Urlaub, Gutstunden, flexAZ, etc.) 3. AMS verständigt BR und kollektivvertragsfähige Körperschaften der AG und AN - können an Beratung teilnehmen 4. kv-fähige Körperschaften schließen Vereinbarung über Kurzarbeit und Entschädigungsleistung (unabhängig vom Bestehen eines BR)
Kurzarbeit - Ablauf 5. Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe Formular, 2- fach, BR muss mit unterzeichnen, bei Fehlen BR - jeder betroffene MA 6. gemeinsam mit unterzeichneter Vereinbarung an AMS 7. Entscheidung trifft das Landesdirektorium innerhalb von 3 Wochen (Kurzarbeitsausschuss) 8. Beihilfe wird nachträglich überwiesen 9. aufgrund einer zu erstellenden Liste der betroffenen MA Arbeitstage, Arbeitsstunden, Lohnsteuergruppe, Kinderzuschläge, durchschnittlicher Arbeitsverdienst 10. Abrechnung und Listen werden überprüft
Kurzarbeit - Steuer und Sozialversicherung Steuer: Kurzarbeitsunterstützung gilt als steuerpflichtiger Verdienst (keine Kommunalsteuer) Sozialversicherungsbeiträge: auf Basis vor Beginn Kurzarbeit: KV, UV, PV, AlV, IESG- Zuschlag, BV- Beitrag, NschG auf Basis tats. Entgelt: KU, WB, SchlW grds. trägt AN seinen Anteil, Gegenteiliges kann vereinbart werden (§ 53 ASVG?) gilt nur für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitsbeihilfe! d. h. nicht für Krankenstand, Urlaub, Feiertag usw.
Kurzarbeit - Inhalt der Vereinbarung Geltungsbereich im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes zumindest 10 % Ausfall und max. 90 % Beschäftigtenstand Beschäftigtenstand wird während Kurzarbeit aufrecht erhalten Behaltezeit für von der Kurzarbeit Betroffene bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Monaten: 1 Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Monaten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Monaten: 3 Monate, und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate Ausnahme ist möglich!
Kurzarbeit - Inhalt der Vereinbarung Kündigungsausspruch erst nach Ende der Behaltezeit Verpflichtung zum Auffüllen des Beschäftigtenstandes Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der Pauschalsätze Urlaub, Abfertigung, SZ: Bemessungsgrundlage vor Herabsetzung Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip (laufendes Entgelt + Pauschalsatz) Sonderbestimmungen für Altersteilzeit, Leiharbeitnehmer
Forderungen der Gewerkschaft Zustimmung wird nur bei Erfüllen zusätzlicher Forderungen erteilt Nettoersatzrate in Höhe von zumindest 90 % (in vielen Fällen aber deutlich darüber) + Bezahlung der SV-Beiträge Aufrechterhaltung des gesamten Beschäftigtenstandes auch während der Behaltefrist keine Überstundenleistung im gesamten Betrieb keine Leiharbeitnehmer für 24 Monate nach Kurzarbeit (max. 5 %) Î 10 % Lohnerhöhung für alle Mitarbeiter! Installierung eines BR
Beispiel 1 Arbeiter 2 Kinder Ausfall 13,5 Std. bei 38,5 Std./Wo € 1.700,-- brutto/ € 1.267,-- netto Kurzarbeitsbeihilfe € 7,84 brutto/Std. Stundenlohn 10,18 x 108,25 (monatl. Arbeitszeit): € 1.102,-- brutto 7,84 x 58,5 (monatl. Ausfallszeit): € 459,-- brutto € 1.561,-- brutto € 1.197,-- netto Nettoersatzrate 94 % Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.700,-- = € 309,-- Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.561,-- = € 284,-- Differenz = € 25,-- (steuerliche Effekte nicht berücksichtigt - höherer SV- Beitrag vermindert Bemessungsgrundlage für Steuer) Æ € 1.172,-- netto Nettoersatzrate 92 %
Beispiel 2 Arbeiter 2 Kinder Ausfall 30,8 Std. bei 38,5 Std./Wo € 1.700,-- brutto € 1.267,-- netto Kurzarbeitsbeihilfe € 7,84 brutto Stundenlohn 10,18 x 33,3 (monatl. Arbeitszeit): € 339,-- brutto 7,84 x 133,4 (monatl. Ausfallszeit): € 1.046,-- brutto € 1.385,-- brutto € 1.109,-- netto Nettoersatzrate 87,5 % Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.700,-- = € 309,-- Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.385,-- = € 252,-- Differenz = € 57,-- (steuerliche Effekte nicht berücksichtigt - höherer SV- Beitrag vermindert Bemessungsgrundlage für Steuer) Æ€ 1.052,--netto Æ Nettoersatzrate 83 % Nettoersatzrate von 90% = € 1.140,-- d.h. es fehlen € 88,-- + Steuer
Kurzarbeit - Einzelfragen Schlechtwetterentschädigung hindert Kurzarbeitsbeihilfe für Lehrlinge gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe (dürfen ja auch nicht kurz arbeiten) keine Beihilfe für Sonn- und Feiertage (es sei denn es wird an diesen Tagen gearbeitet) keine Beihilfe während Urlaub, Krankenstand, Gutstundenabbau Î Kurzarbeitsbeihilfe nur für Arbeitstage!
Kurzarbeit - vertragswidriges Verhalten Kurzarbeitsbeihilfe muss rückerstattet werden Konsequenzen hinsichtlich der einzelnen AVs? Kündigungen vor Ende der Behaltezeit sind rechtsunwirksam
Kurzarbeit und Qualifizierung § 37c AMSG wie Kurzarbeit + Einvernehmen über Ausbildungskonzept eigene Qualifizierungsunterstützung (Pauschalsätze) Kurzarbeitsunterstützung + Abgeltung für die Qualifizierung Qualifizierungsmaßnahme muss sinnvoll sein und nachhaltige Beschäftigung garantieren AG erhält Qualifizierungsbeihilfe gleichzeitige Gewährung anderer Beihilfen ist zulässig, wenn Richtlinie das vorsieht
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Rückfragen und Details kontaktieren Sie bitte das Team der Bezirksstelle Mödling: 02236/22196-0 moedling@wknoe.at
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