Kurzarbeit in der Praxis - Dr. Karin Dellisch Bezirksstellenleiterin, WKNÖ Mödling
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Kurzarbeit in der Praxis Dr. Karin Dellisch Bezirksstellenleiterin, WKNÖ Mödling
Kurzarbeit
§§ 37a ff AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz)
Anlass:
vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche
Schwierigkeiten (§ 37b AMSG)
und zeitlich absehbarer Ausfall von Aufträgen,
betriebnotwendiger Zulieferungen etc., die eine
Reduzierung der Produktion auslösen
Katastrophen (§ 37b AMSG)
Ziel: Vermeidung von ArbeitslosigkeitKurzarbeit
Voraussetzungen:
Reduzierung der AZ
AN erhält für die ausfallenden Arbeitsstunden eine
Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe jenes Anteiles
des AlG, der der Verringerung der Normalarbeitszeit
entspricht (Pauschalsatz)
AG erhält vom AMS Kurzarbeitsbeihilfe (für teilweisen Ersatz
der Kurzarbeitsunterstützung, Sozialversicherungsbeiträge,
BV-Beiträge)Kurzarbeit - arbeitsrechtliche Voraussetzungen Kurzarbeit setzt Vereinbarung mit jedem MA voraus § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG: BV umfasst nur die Arbeitszeit nicht aber den Lohn! Ausnahme: kollektivvertragliche Ermächtigung einseitige Anordnung durch AG Abschluss einer BV fehlt meist bei Angestellten Achtung: KV sieht oft Mindestarbeitszeiten u.ä. vor
Kurzarbeit - Ablauf
1. regionale Geschäftsstelle des AMS muss rechtzeitig
verständigt werden
d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem Maßnahmen zur Lösung
von Beschäftigungsschwierigkeiten noch Erfolg versprechen;
in der Praxis: 3 Wochen vor Beginn
2. AMS und AG müssen Beratungsgespräch führen (Kurzarbeit ist
letzte Möglichkeit, zuvor Abbau von Urlaub, Gutstunden, flexAZ, etc.)
3. AMS verständigt BR und kollektivvertragsfähige
Körperschaften der AG und AN - können an Beratung
teilnehmen
4. kv-fähige Körperschaften schließen Vereinbarung über
Kurzarbeit und Entschädigungsleistung (unabhängig vom
Bestehen eines BR)Kurzarbeit - Ablauf
5. Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe
Formular, 2- fach, BR muss mit unterzeichnen, bei Fehlen
BR - jeder betroffene MA
6. gemeinsam mit unterzeichneter Vereinbarung an AMS
7. Entscheidung trifft das Landesdirektorium innerhalb von 3
Wochen (Kurzarbeitsausschuss)
8. Beihilfe wird nachträglich überwiesen
9. aufgrund einer zu erstellenden Liste der betroffenen MA
Arbeitstage, Arbeitsstunden, Lohnsteuergruppe,
Kinderzuschläge, durchschnittlicher Arbeitsverdienst
10. Abrechnung und Listen werden überprüftKurzarbeit - Steuer und Sozialversicherung
Steuer: Kurzarbeitsunterstützung gilt als steuerpflichtiger
Verdienst (keine Kommunalsteuer)
Sozialversicherungsbeiträge:
auf Basis vor Beginn Kurzarbeit: KV, UV, PV, AlV, IESG-
Zuschlag, BV- Beitrag, NschG
auf Basis tats. Entgelt: KU, WB, SchlW
grds. trägt AN seinen Anteil, Gegenteiliges kann vereinbart
werden (§ 53 ASVG?)
gilt nur für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitsbeihilfe! d. h.
nicht für Krankenstand, Urlaub, Feiertag usw.Kurzarbeit - Inhalt der Vereinbarung
Geltungsbereich
im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes zumindest 10
% Ausfall und max. 90 %
Beschäftigtenstand
Beschäftigtenstand wird während Kurzarbeit aufrecht
erhalten
Behaltezeit für von der Kurzarbeit Betroffene
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Monaten: 1 Monat,
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Monaten: 2 Monate,
bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Monaten: 3 Monate,
und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate
Ausnahme ist möglich!Kurzarbeit - Inhalt der Vereinbarung Kündigungsausspruch erst nach Ende der Behaltezeit Verpflichtung zum Auffüllen des Beschäftigtenstandes Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der Pauschalsätze Urlaub, Abfertigung, SZ: Bemessungsgrundlage vor Herabsetzung Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip (laufendes Entgelt + Pauschalsatz) Sonderbestimmungen für Altersteilzeit, Leiharbeitnehmer
Forderungen der Gewerkschaft Zustimmung wird nur bei Erfüllen zusätzlicher Forderungen erteilt Nettoersatzrate in Höhe von zumindest 90 % (in vielen Fällen aber deutlich darüber) + Bezahlung der SV-Beiträge Aufrechterhaltung des gesamten Beschäftigtenstandes auch während der Behaltefrist keine Überstundenleistung im gesamten Betrieb keine Leiharbeitnehmer für 24 Monate nach Kurzarbeit (max. 5 %) Î 10 % Lohnerhöhung für alle Mitarbeiter! Installierung eines BR
Beispiel 1
Arbeiter 2 Kinder Ausfall 13,5 Std. bei 38,5 Std./Wo
€ 1.700,-- brutto/ € 1.267,-- netto Kurzarbeitsbeihilfe € 7,84 brutto/Std.
Stundenlohn 10,18 x 108,25 (monatl. Arbeitszeit): € 1.102,-- brutto
7,84 x 58,5 (monatl. Ausfallszeit): € 459,-- brutto
€ 1.561,-- brutto
€ 1.197,-- netto
Nettoersatzrate 94 %
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.700,-- = € 309,--
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.561,-- = € 284,--
Differenz = € 25,-- (steuerliche Effekte nicht berücksichtigt - höherer
SV- Beitrag vermindert Bemessungsgrundlage für Steuer)
Æ € 1.172,-- netto
Nettoersatzrate 92 %Beispiel 2
Arbeiter 2 Kinder Ausfall 30,8 Std. bei 38,5 Std./Wo
€ 1.700,-- brutto € 1.267,-- netto Kurzarbeitsbeihilfe € 7,84 brutto
Stundenlohn 10,18 x 33,3 (monatl. Arbeitszeit): € 339,-- brutto
7,84 x 133,4 (monatl. Ausfallszeit): € 1.046,-- brutto
€ 1.385,-- brutto
€ 1.109,-- netto
Nettoersatzrate 87,5 %
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.700,-- = € 309,--
Dienstnehmer SV-Beiträge von € 1.385,-- = € 252,--
Differenz = € 57,-- (steuerliche Effekte nicht berücksichtigt - höherer SV-
Beitrag vermindert Bemessungsgrundlage für Steuer)
Æ€ 1.052,--netto Æ Nettoersatzrate 83 %
Nettoersatzrate von 90% = € 1.140,-- d.h. es fehlen € 88,-- + SteuerKurzarbeit - Einzelfragen
Schlechtwetterentschädigung hindert Kurzarbeitsbeihilfe
für Lehrlinge gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe (dürfen ja auch
nicht kurz arbeiten)
keine Beihilfe für Sonn- und Feiertage (es sei denn es wird
an diesen Tagen gearbeitet)
keine Beihilfe während Urlaub, Krankenstand,
Gutstundenabbau
Î Kurzarbeitsbeihilfe nur für Arbeitstage!Kurzarbeit - vertragswidriges Verhalten Kurzarbeitsbeihilfe muss rückerstattet werden Konsequenzen hinsichtlich der einzelnen AVs? Kündigungen vor Ende der Behaltezeit sind rechtsunwirksam
Kurzarbeit und Qualifizierung
§ 37c AMSG
wie Kurzarbeit +
Einvernehmen über Ausbildungskonzept
eigene Qualifizierungsunterstützung (Pauschalsätze)
Kurzarbeitsunterstützung + Abgeltung für die Qualifizierung
Qualifizierungsmaßnahme muss sinnvoll sein und
nachhaltige Beschäftigung garantieren
AG erhält Qualifizierungsbeihilfe
gleichzeitige Gewährung anderer Beihilfen ist zulässig,
wenn Richtlinie das vorsiehtVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Rückfragen und Details kontaktieren Sie bitte das Team der Bezirksstelle Mödling: 02236/22196-0 moedling@wknoe.at
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