Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 - Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT

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Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 - Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT
Informationen für Firmenkunden
  Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19

 Andreas Busch
 Verbindungsstelle Betriebe
 der KNAPPSCHAFT

COVID-19                                14.10.2020 Seite 1
Informationen für Firmenkunden Gesetzgebung im Rahmen der COVID-19 - Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der KNAPPSCHAFT
Minijob-Zentrale   Rentenzusatz-
                                                      versicherung        Rentenversicherung
              Arbeitgeberversicherung
                                                                                 Seemannskasse

              Kranken- und                                                                 Fachstelle rehapro
           Pflegeversicherung

 Bundesfachstelle für
   Barrierefreiheit
                                                                                               Neu: Verwaltung des
                                        Kurzarbeitergeld                                          Europäischen
                                                                                                 Sozialfonds für
                                                                                                  Deutschland

                                                                      Medizinisches Netz

COVID-19                                                                                               14.10.2020 Seite 2
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Gesetz vom 13. März 2020 zur befristeten krisenbe-       Inkrafttreten ab
                                                           15.03.2020
dingten Verbesserung der Regelungen für das
Kurzarbeitergeld (BGBl. I Nr. 12)

Verordnung vom 25. März 2020 über Erleichterungen
der Kurzarbeit (Kurzarbeitergelverordnung-KugV,
BGBl. I Nr. 14)

COVID-19                                             14.10.2020 Seite 3
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Kurzarbeitergeld

 Leistung der Bundesagentur für Arbeit
 Zahlung bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf
  wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
 Ziel: Erhaltung der Arbeitsplätze und Vermeidung von Arbeitslosigkeit
  durch Reduzierung der Arbeitszeit und Zahlung des Kurzarbeitergeldes
  als reduziertes Arbeitsentgelt

COVID-19                                                             14.10.2020 Seite 4
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Kurzarbeitergeld

 Antrag durch Arbeitgeber oder Interessenvertreter erforderlich
 Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber
 Erstattung durch Bundesagentur für Arbeit
 Bezugsdauer grundsätzlich 12 Monate, 24 Monate durch
  Rechtsverordnung möglich

   Weitergehende Informationen insbesondere zu Voraussetzungen,
                    Höhe und Berechnung unter                           Infos

   https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-
                            arbeitnehmer

COVID-19                                                                   14.10.2020 Seite 5
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Das Wichtigste in Kürze

 Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten
  einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
 Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden
  werden zu 100 Prozent erstattet. Versicherungsschutz bleibt vollumfänglich
  erhalten.
 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit
  gehen und haben Anspruch auf KUG.

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Das Wichtigste in Kürze:

 In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt
  werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
 Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre
  Gültigkeit.

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Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

               Ist- Entgelt                          Unterschiedsbetrag Soll-
                                                           /Ist-Entgelt

                                                      Beitragspflichtig zu 80 %
             Beitragspflichtig                       zur Kranken-, Pflege-* und
           zu allen SV-Zweigen                          Rentenversicherung

                                                      Beitragstragung nur der
       Beitragstragung je zur                         Arbeitgeber (Agentur für
               Hälfte                                    Arbeit erstattet in
                                                     Sonderfällen, z. B. Corona)

COVID-19                                                                 14.10.2020 Seite 8
Kurzarbeitergeld und Arbeitsunfähigkeit

   AU während des Bezuges von                           AU vor Bezug
              KUG                                         von KUG

   Entgeltfortzahlung für bis zu                 Entgeltfortzahlung für bis zu
   6 Wochen durch Arbeitgeber                    6 Wochen durch Arbeitgeber
  in Höhe des gekürzten Lohnes                  in Höhe des gekürzten Lohnes

                                                  Krankengeld in Höhe des
        Kurzarbeitergeld für die                 Kurzarbeitergeldes durch die
            Ausfallstunden                              Krankenkasse
       durch Bundesagentur für                       (Vorleistung durch
                Arbeit                                   Arbeitgeber)

COVID-19                                                               14.10.2020 Seite 9
Gesetz vom 25. Mai 2020 zu sozialen Maßnahmen zur                                                       Inkrafttreten
                                                                                                        Tag nach der
Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-                                                           Verkündung

Paket II) BGBl I Nr. 24

Höhe des Kurzarbeitergeldes*-gestaffelte Anhebung des
Kurzarbeitergeldes
 Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent
 Erhöhung ab 4. Monat des Bezuges auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent
  für Haushalte mit Kindern

*Bisher: 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind oder 60
Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind.

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    Erhöhung ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent für
     Haushalte mit Kindern
 längstens bis Ende 2020

Verbesserung Hinzuverdienst
 Weitere Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer/innen
  in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020, begrenzt auf das bisherige volle
  Monatseinkommen

COVID-19                                                              14.10.2020 Seite 11
Gesetz vom 20. Mai 2020 zur Förderung der beruf-                            Inkrafttreten
                                                                            Tag nach der
lichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur                              Verkündung

Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
(BGBl. I Nr. 24)

Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Regelung des
Kurzarbeitergeldes (§109 Abs. 1a)
 Möglichkeit der Verlängerung des Bezuges von Kurzarbeitergeld bis
  24 Monate
 Zeitliche Befristung der Verordnung

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Nebentätigkeit
 Keine Anrechnung einer Nebentätigkeit: Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die
  während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in
  systemrelevanten Branchen aufnehmen.
 Ab April 2020 entfällt die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf
  das Kurzarbeitergeld vollständig.

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Beschluss Koalitionsausschuss vom 26.08.2020*

 Bezug von Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate (Verordnungsermächtigung)

 für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben.
 Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis längstens 31. Dezember 2021
 Erstattung der SV-Beiträge durch BA bis zum 30. Juni 2021 zu 100 Prozent,
  ab 1. Juli bis 31. Dezember 2021 zu 50 Prozent, wenn Qualifizierung erfolgte

*Vorbehaltlich der rechtlichen Regelung: Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) soll - gemeinsam mit den
beiden Verordnungen - am 1. Januar 2021 in Kraft treten (Regierungsentwurf vom 16.09.2020), Erste Verordnung zur
Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung – Entwurf, Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das
Kurzarbeitergeld - Entwurf

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Beschluss Koalitionsausschuss vom 26.08.2020*

 ebenso Verlängerung der bereits geltenden Erhöhung des Kurzarbeiter-
  geldes bis zum 31. Dezember 2021, wenn Anspruch bis zum 31. März
  2021 entstanden ist
 Finanzierung durch BA über Steuermittel

Hinweis Steuerrecht
 Verlängerung der Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum
  Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 durch das Jahressteuergesetz 2020

*vorbehaltlich der rechtlichen Regelung

COVID-19                                                           14.10.2020 Seite 15
Infos

 https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-
  unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
 https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-
  corona.html
 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/verlaengerung-
  kurzarbeitergeld-1774190

COVID-19                                                                14.10.2020 Seite 16
Infos

 https://www.bmas.de/DE/Service/
   Medien/Publikationen/a166-kurzarbeit-
   und-corona.html

COVID-19                                   14.10.2020 Seite 17
Knappschaft - Eine Krankenkasse für alle
Bleiben Sie gesund!

  Infos

www.knappschaft.de
www.kbs.de
www.minijob-zentrale.de
www.arbeitgeberversicherung.de

                                           Seite 18
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