Kurzarbeit in Unternehmen - Galabau-Bayern.de

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Kurzarbeit in Unternehmen
Rechtliche Rahmenbedingungen des Kurzarbeitergeldes

Im Folgenden zeigen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen zur wirksamen Einführung
und Durchführung der Kurzarbeit auf, die zu beachten sind, damit die Agentur für Arbeit
Kurzarbeitergeld zahlt.

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1 Einführung von Kurzarbeit

1.1 Wie ist die Kurzarbeit arbeitsrechtlich einzuführen?
Für die Einführung von Kurzarbeit bedarf es arbeitsrechtlich einer Rechtsgrundlage. Eine
solche kann entweder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine individual-
vertragliche Regelung sein.

1.1.1 Betrieb mit Betriebsrat
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss die Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung
eingeführt werden. Hierfür kann das Muster auf unserer Homepage verwendet.

1.1.2 Betrieb ohne Betriebsrat
Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss die Kurzarbeit einzelvertraglich vereinbart werden.
Hierzu können sog. Kurzarbeitsklauseln aus den bestehenden Arbeitsverträgen heran-
gezogen werden. Sofern keine Kurzarbeitsklausel existiert, kann eine solche Vereinbarung
zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Ein Muster für eine einzelvertragliche Vereinbarung finden Sie auf unserer Homepage.

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2 Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG)

2.1 Welche Voraussetzungen müssen u. a. für den Anspruch auf Kurzar-
    beitergeld erfüllt werden?
– Jeder Betrieb, der mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt und
– mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
– von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttomonatsentgelts
  betroffen ist.

Betrieb im o. g. Sinne ist nicht zwingend der gesamte Betrieb. Es kann sich auch nur um
eine Betriebsabteilung handeln.

Als Betriebsabteilung ist die mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von
Arbeitnehmer*innen zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sachlichen
Gründen organisatorisch – insbesondere durch eine eigene technische Leitung – vom übri-
gen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt.

Aktuelle befristete Rechtsänderung bis zum 31. Dezember 2021

Ein Betrieb kann bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der
Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent ihres
Bruttoentgelts betroffen sind. Das Quorum bleibt bis Ende 2021 bei zehn Prozent beste-
hen, aber nur für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 mit der Kurzarbeit begonnen
haben. Im gleichen Fall ist auch weiterhin kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erfor-
derlich.

Beschäftigte in der Zeitarbeit können Corona-bedingt Kurzarbeitergeld beziehen. Diese
Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2021 und gilt für alle Betriebe, die bis zum
30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

2.2 Wie lange wird Kurzarbeitergeld gewährt?

2.2.1 Bezugsdauer
Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 12 Monate.

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Allerdings wurde die Bezugsdauer infolge der anhaltenden Corona-Pandemie verlängert:

– Corona-bedingte Verlängerung der Bezugsdauer 1. VO: Maximal 21 Monate Bezugs-
  dauer bis zum 31. Dezember 2020 für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeiter-
  geld bereits bis zum 31. Dezember 2019 entstanden war.
– Corona-bedingte Verlängerung der Bezugsdauer 2. VO: Verlängerung der Bezugsdauer
  für das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis
  zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum
  31. Dezember 2021.

Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers
erforderlich.

2.2.2 Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs
Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, nicht
mehr als drei Monate vergangen, wird der Kurzarbeitergeldbezug nicht beendet. Die
Monate, in denen der Betrieb kein Kurzarbeitergeld bezogen hat, d. h. den Kurzarbeitergeld-
bezug unterbrochen hat, werden dem ursprünglich beantragten Bezugszeitraum angehängt.

2.2.3 Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs
Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei
Monate vergangen, ist der Kurzarbeitergeldbezug beendet.

Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, so kann
nach Ablauf von drei Monaten nach dem letzten Bezugsmonat, eine erneute Anzeige auf
Kurzarbeitergeld gestellt werden. Es beginnt sodann eine neue Bezugsdauer.

2.3 Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber trägt die gesamten Beiträge des gezahlten Ist-Entgelts.

Daneben ist grundsätzlich zu beachten, dass der Arbeitgeber den vollen Beitrag
(AG- + AN-Anteil + Aufstockungsbetrag) zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
(keine Arbeitslosenversicherung) von 80 Prozent des Differenzbetrags zwischen Soll- und
Ist-Entgelt tragen muss.

– Soll-Entgelt = Entgelt, das der Arbeitnehmer bei Vollarbeit erzielt hätte
– Ist-Entgelt = tatsächlich erzieltes Entgelt

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Corona: Befristete Neuregelungen

Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der
Kurzarbeit bis zum 30. September 2021. Vom 01. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember
2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge noch zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der
Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde. Beginn der Kurzarbeit bezeich-
net in diesem Sinne den Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus greift ab
Oktober die bereits geltende Regelung des § 106a SGB III, wonach eine zusätzliche Erstat-
tung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent bei Weiterbildung während
der Kurzarbeit gewährt werden kann, so dass dann bis zum 31. Dezember 2021 eine voll-
ständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist.

2.4 Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

2.4.1 Anzeige des Arbeitsausfalls
– Vor der Anzeige ist immer eine Beratung bei der Agentur für Arbeit zu empfehlen
– Schriftform; Kurzarbeitergeld kann auch online angezeigt und beantragt werden
  (https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal)
– Zuständige Agentur für Arbeit am Betriebssitz
– Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt

2.4.2 Antrag auf Auszahlung
– Der Arbeitgeber muss das KuG errechnen und auszahlen sowie der Agentur für Arbeit
  die Voraussetzungen für die Gewährung von KuG nachweisen.
– Das verauslagte KuG wird dem Arbeitgeber dann auf Antrag erstattet. Der Antrag ist
  für jeden Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen.
– Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten: Danach kann eine neue Bezugsdauer
  beginnen und die Voraussetzungen des KuG können erneut geprüft werden
– Zuständig: Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle

2.5 Welche Arbeitnehmer bekommen Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, der im
betroffenen Betrieb ein versicherungspflichtiges ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis
fortführt (§ 98 Abs. 1 SGB III).

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Vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind aber insbesondere:

–   Bezieher von Krankengeld,
–   geringfügig Beschäftigte,
–   Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente,
–   Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Renten-
    versicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Monats.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht darüber hinaus für Zeiten, in denen die Arbeit
aus den folgenden Gründen ausfällt:

– Urlaub,
– gesetzliche Feiertage, wenn aufgrund der kontinuierlichen Arbeitsweise an diesen Ta-
  gen ohne den Arbeitsausfall nicht gearbeitet worden wäre.
– Zeiten, in denen der Kurzarbeiter einer anderen, nicht nur kurzzeitigen, Beschäftigung
  (mindestens 15 Stunden wöchentlich) nachgeht.

2.6 Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 104 SGB III

– 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und
– 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer

der individuellen Nettoentgelt-Differenz im Kalendermonat.

Corona-bedingte gesetzliche Erhöhung

Seit dem 01. März 2020 wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgelt-
ausfall mindestens 50 Prozent beträgt, ab dem vierten und ab dem siebten Monat des Be-
zugs gestaffelt erhöht um jeweils 10 Prozent. Das bedeutet eine gesetzliche Aufstockung
auf 70 oder 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat sowie auf 80 oder 87 Prozent ab dem
siebten Bezugsmonat. Diese Erhöhung ist befristet bis zum 31. Dezember 2021, sofern der
Kurzarbeitergeld-Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

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Ansprechpartner
Katharina Hörmann
Grundsatzabteilung Recht

Telefon 089-551 78-236
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