Kurzarbeit in Unternehmen - Galabau-Bayern.de
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Kurzarbeit in Unternehmen Rechtliche Rahmenbedingungen des Kurzarbeitergeldes Im Folgenden zeigen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen zur wirksamen Einführung und Durchführung der Kurzarbeit auf, die zu beachten sind, damit die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlt. Seite 1 02.07.2021
1 Einführung von Kurzarbeit 1.1 Wie ist die Kurzarbeit arbeitsrechtlich einzuführen? Für die Einführung von Kurzarbeit bedarf es arbeitsrechtlich einer Rechtsgrundlage. Eine solche kann entweder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine individual- vertragliche Regelung sein. 1.1.1 Betrieb mit Betriebsrat Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss die Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Hierfür kann das Muster auf unserer Homepage verwendet. 1.1.2 Betrieb ohne Betriebsrat Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss die Kurzarbeit einzelvertraglich vereinbart werden. Hierzu können sog. Kurzarbeitsklauseln aus den bestehenden Arbeitsverträgen heran- gezogen werden. Sofern keine Kurzarbeitsklausel existiert, kann eine solche Vereinbarung zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ein Muster für eine einzelvertragliche Vereinbarung finden Sie auf unserer Homepage. Seite 2 02.07.2021
2 Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) 2.1 Welche Voraussetzungen müssen u. a. für den Anspruch auf Kurzar- beitergeld erfüllt werden? – Jeder Betrieb, der mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt und – mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttomonatsentgelts betroffen ist. Betrieb im o. g. Sinne ist nicht zwingend der gesamte Betrieb. Es kann sich auch nur um eine Betriebsabteilung handeln. Als Betriebsabteilung ist die mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmer*innen zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sachlichen Gründen organisatorisch – insbesondere durch eine eigene technische Leitung – vom übri- gen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt. Aktuelle befristete Rechtsänderung bis zum 31. Dezember 2021 Ein Betrieb kann bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent ihres Bruttoentgelts betroffen sind. Das Quorum bleibt bis Ende 2021 bei zehn Prozent beste- hen, aber nur für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Im gleichen Fall ist auch weiterhin kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erfor- derlich. Beschäftigte in der Zeitarbeit können Corona-bedingt Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2021 und gilt für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. 2.2 Wie lange wird Kurzarbeitergeld gewährt? 2.2.1 Bezugsdauer Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 12 Monate. Seite 3 02.07.2021
Allerdings wurde die Bezugsdauer infolge der anhaltenden Corona-Pandemie verlängert: – Corona-bedingte Verlängerung der Bezugsdauer 1. VO: Maximal 21 Monate Bezugs- dauer bis zum 31. Dezember 2020 für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeiter- geld bereits bis zum 31. Dezember 2019 entstanden war. – Corona-bedingte Verlängerung der Bezugsdauer 2. VO: Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. 2.2.2 Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, nicht mehr als drei Monate vergangen, wird der Kurzarbeitergeldbezug nicht beendet. Die Monate, in denen der Betrieb kein Kurzarbeitergeld bezogen hat, d. h. den Kurzarbeitergeld- bezug unterbrochen hat, werden dem ursprünglich beantragten Bezugszeitraum angehängt. 2.2.3 Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen, ist der Kurzarbeitergeldbezug beendet. Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, so kann nach Ablauf von drei Monaten nach dem letzten Bezugsmonat, eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Es beginnt sodann eine neue Bezugsdauer. 2.3 Sozialversicherungsbeiträge Der Arbeitgeber trägt die gesamten Beiträge des gezahlten Ist-Entgelts. Daneben ist grundsätzlich zu beachten, dass der Arbeitgeber den vollen Beitrag (AG- + AN-Anteil + Aufstockungsbetrag) zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (keine Arbeitslosenversicherung) von 80 Prozent des Differenzbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt tragen muss. – Soll-Entgelt = Entgelt, das der Arbeitnehmer bei Vollarbeit erzielt hätte – Ist-Entgelt = tatsächlich erzieltes Entgelt Seite 4 02.07.2021
Corona: Befristete Neuregelungen Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021. Vom 01. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge noch zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde. Beginn der Kurzarbeit bezeich- net in diesem Sinne den Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus greift ab Oktober die bereits geltende Regelung des § 106a SGB III, wonach eine zusätzliche Erstat- tung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent bei Weiterbildung während der Kurzarbeit gewährt werden kann, so dass dann bis zum 31. Dezember 2021 eine voll- ständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. 2.4 Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt? 2.4.1 Anzeige des Arbeitsausfalls – Vor der Anzeige ist immer eine Beratung bei der Agentur für Arbeit zu empfehlen – Schriftform; Kurzarbeitergeld kann auch online angezeigt und beantragt werden (https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal) – Zuständige Agentur für Arbeit am Betriebssitz – Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt 2.4.2 Antrag auf Auszahlung – Der Arbeitgeber muss das KuG errechnen und auszahlen sowie der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von KuG nachweisen. – Das verauslagte KuG wird dem Arbeitgeber dann auf Antrag erstattet. Der Antrag ist für jeden Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. – Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten: Danach kann eine neue Bezugsdauer beginnen und die Voraussetzungen des KuG können erneut geprüft werden – Zuständig: Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle 2.5 Welche Arbeitnehmer bekommen Kurzarbeitergeld? Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, der im betroffenen Betrieb ein versicherungspflichtiges ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis fortführt (§ 98 Abs. 1 SGB III). Seite 5 02.07.2021
Vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind aber insbesondere: – Bezieher von Krankengeld, – geringfügig Beschäftigte, – Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente, – Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Renten- versicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Monats. Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht darüber hinaus für Zeiten, in denen die Arbeit aus den folgenden Gründen ausfällt: – Urlaub, – gesetzliche Feiertage, wenn aufgrund der kontinuierlichen Arbeitsweise an diesen Ta- gen ohne den Arbeitsausfall nicht gearbeitet worden wäre. – Zeiten, in denen der Kurzarbeiter einer anderen, nicht nur kurzzeitigen, Beschäftigung (mindestens 15 Stunden wöchentlich) nachgeht. 2.6 Höhe des Kurzarbeitergeldes Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 104 SGB III – 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und – 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer der individuellen Nettoentgelt-Differenz im Kalendermonat. Corona-bedingte gesetzliche Erhöhung Seit dem 01. März 2020 wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgelt- ausfall mindestens 50 Prozent beträgt, ab dem vierten und ab dem siebten Monat des Be- zugs gestaffelt erhöht um jeweils 10 Prozent. Das bedeutet eine gesetzliche Aufstockung auf 70 oder 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat sowie auf 80 oder 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat. Diese Erhöhung ist befristet bis zum 31. Dezember 2021, sofern der Kurzarbeitergeld-Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Seite 6 02.07.2021
Ansprechpartner Katharina Hörmann Grundsatzabteilung Recht Telefon 089-551 78-236 Telefax 089-551 78-233 katharina.hoermann@vbw-bayern.de www.vbw-bayern.de Seite 7 02.07.2021
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