Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

Die Seite wird erstellt Harald Radtke
 
WEITER LESEN
Landesorganisationsstatut
   der SPÖ Steiermark
       Beschlossen am Landesparteitag 2020
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

Inhaltsverzeichnis
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

I. Regeln, Ziele und Gliederung der Partei .................. 4                                                                      § 17          Unvereinbarkeiten von Mandaten und
    § 1          Steirisches Landesorganisationsstatut ..................................4                                        			              Funktionen...................................................................................................12
    § 2          Ziele der Sozialdemokratischen Partei                                                                               § 18          Wahlen, Abstimmungen, Wahlordnung der SPÖ..............13
			              in der Steiermark ....................................................................................4             § 19          Wahl- und Antragskommissionen...............................................13
    § 2a         Gliederungen.............................................................................................4          § 20 Designierung von KandidatInnen für
    § 2b Sitzungseinladungen, Anwesenheits- und                                                                                   			              Landtagspräsidium, Landesregierung
			              Beschlussquoren.....................................................................................5            			              und Gemeindevorstand.....................................................................14
II. Parteimitgliedschaft, Gastmitgliedschaft,                                                                                        § 21          Pflichten von MandatarInnen........................................................14
    UnterstützerInnen.................................................................................. 5                            § 22          Pflichtverletzung von MandatarInnen.....................................15
    § 3          Voraussetzungen für die Mitgliedschaft................................5                                             § 23          Solidarabgabe, Mandats- und Funktionsabgaben.........15
    § 4          Aufnahme von Mitgliedern..............................................................5                             §§ 24 und 25 (entfallen).........................................................................................16
    § 5          Rechte der Mitglieder..........................................................................6                 V. Ortsorganisationen................................................................................. 17
    § 6          Mitbestimmung der Mitglieder.....................................................6                                  § 26          Ortsorganisation (Stadtorganisation)/ Sektion..................17
    § 6a         Wahl des/der Landesparteivorsitzenden...............................6                                               § 27          Organe der Ortsorganisation..........................................................17
    § 6b Mitgliederbefragung und Themenrat.......................................6                                                   § 28          Mitgliederversammlung.....................................................................17
    § 6c         Abstimmung über Koalitionsabkommen................................7                                                 § 29          Ortsvorstand...............................................................................................18
    § 7          Vorwahlen....................................................................................................7      § 30 Erweiterter Ortsvorstand...................................................................18
    § 8          Pflichten der Mitglieder......................................................................7                     § 31          Vertrauenspersonensitzungen......................................................19
    § 9          Mitgliedschaft in Berufsorganisationen..................................8                                           § 32          Ortsvorsitzende(r)...................................................................................19
    § 10         Mitgliedsbeitrag.......................................................................................8            § 33          Ortsfrauenvorstand/Ortsfrauenreferentin............................19
    § 11         Beendigung der Mitgliedschaft....................................................8                                  § 34          Ortsparteikontrolle.................................................................................19
    § 12         Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss.....................................8                                       VI. Regionalorganisationen, Wahlkreisorganisationen................ 19
    § 13         Wiedereintritt.............................................................................................9        § 35          Regionalorganisation...........................................................................19
    § 13a Gastmitgliedschaft................................................................................9                        § 36          Organe der Regionalorganisation...............................................20
    § 13b UnterstützerInnen..................................................................................9                       § 37          Regionalkonferenz..................................................................................20
    § 13c Richtlinien für Gastmitglieder und                                                                                         § 38          Delegierung zur Regionalkonferenz...........................................20
			              UnterstützerInnen..................................................................................10               § 39          Regionalvorstand....................................................................................22
III. Vertrauenspersonen, Gleichstellung............................................. 10                                              § 40 Sitzungen des Regionalvorstandes ..........................................22
    § 14         Vertrauenspersonen, MitgliederreferentInnen..................10                                                     § 41          Aufgaben des Regionalvorstandes ...........................................22
    § 15         Gleichstellung...........................................................................................10         § 42          Funktionsdauer........................................................................................23
IV. Kandidaturen, Wahlordnung, Pflichten                                                                                             § 42a Erweiterter Regionalvorstand........................................................23
      von MandatarInnen.............................................................................. 11                             § 43          Regionales Steuerungsteam...........................................................24
    § 16         Kandidaturen.............................................................................................11         § 44          Gebietsversammlungen.....................................................................24

2
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

   § 44a Fachausschüsse......................................................................................24                               § 69         Österreichische Kinderfreunde –
   § 45            Regionalvorsitzende.............................................................................24                      			             Landesorganisation Steiermark....................................................35
   § 45a (enfällt)............................................................................................................25              § 70         Weitere Jugendorganisationen ..................................................35
   § 46            Regionalfrauenkonferenz..................................................................25                                § 71         Junge Generation..................................................................................36
   § 47            Regionalfrauenvorstand....................................................................25                               § 72         Gewerkschaftsarbeit............................................................................36
   § 48            Regionalparteikontrolle......................................................................25                            § 73         Gemeindearbeit.......................................................................................36
   § 49            (Regional) Wahlkreisorganisationen,                                                                                        § 74         Themen- und Projektinitiativen ...................................................37
			                (Regional) Wahlkreiskonferenzen................................................25                                       IX. Rechtsverhältnisse der SPÖ ............................................................. 37
VII. Landesorganisation............................................................................. 26                                       § 75         Rechtspersönlichkeit, Vertretung nach Außen ................37
   § 50 Landesorganisation...............................................................................26                                   § 76         Wirtschaftliche Unternehmen........................................................37
   § 51            Organe und Vertrauenspersonen                                                                                              § 77         Verwaltungsjahr.......................................................................................38
			                der Landesorganisation......................................................................26                             § 78         Berichterstattung....................................................................................38
   § 52            Landesparteitag.......................................................................................27                X. Schiedsordnung....................................................................................... 38
   § 53            Delegierung zum Landesparteitag.............................................27                                             § 79         Zuständigkeit, Verfahren....................................................................38
   § 54            Anträge zum Landesparteitag.......................................................29..                                     § 80 Verhalten gegenüber Gerichten..................................................38
   § 55 Außerordentlicher Landesparteitag..........................................29                                                      XI. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten .................................. 38
   § 56 Landesparteirat/Themenrat............................................................29                                               § 81         Schlussbestimmungen........................................................................38
   § 57            Beschlüsse des Landesparteitags..............................................30                                            § 82         Inkrafttreten................................................................................................38
   § 58            Landesparteivorstand..........................................................................30
   § 58a Erweiterter Landesparteivorstand..............................................31
   § 59            Sitzungen des Landesparteivorstandes ...............................32
   § 60 Landes-Steuerungsteam...................................................................32
   § 61            Landesparteivorsitzende/r...............................................................32
   § 62            Landesparteikontrolle..........................................................................33
   § 63            Ehrenrat.........................................................................................................33
   § 63a Kompetenzfelder.....................................................................................33
VIII. Sozialdemokratische Referate und Organisationen............ 34
   § 64            Referate und Organisationen.........................................................34
   § 65 Landesfrauenkonferenz......................................................................34
   § 66            Landesfrauenvorstand, Landesfrauen-
			                Steuerungs-Team...................................................................................35
   § 67            Bildungsarbeit...........................................................................................35
   § 68 Jugendarbeit.............................................................................................35

                                                                                                                                                                                                                                                                        3
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

                                                                §2   Ziele der Sozialdemokratischen Partei
I.   Regeln, Ziele und Gliederung                                    in der Steiermark
     der Partei                                                      (1)   Die SPÖ ist eine Gemeinschaft von Frauen und
                                                                     Männern, die sich der Idee des demokratischen Sozia-
§1   Steirisches Landesorganisationsstatut                           lismus verpflichtet fühlen und sich zu den Grundsätzen
     (1)   Dieses Statut regelt im Rahmen des Bundes-Orga-           ihres Parteiprogrammes bekennen.
     nisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Öster-         (2) Ziel der SPÖ Steiermark ist die Gestaltung einer
     reichs (SPÖ) die Tätigkeit der Landesorganisation sowie         Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleich-
     der Regional- und Ortsorganisationen in der Steiermark.         heit, Gerechtigkeit und Solidarität aufbaut. Diese soziale
     Es beachtet die Bestimmungen des Bundes-Organisa-               Demokratie wird durch die lebendige Weiterentwicklung
     tionsstatuts bezüglich der Grundprinzipien der Organi-          und ständige Erneuerung der Demokratie in allen Le-
     sation und der Entscheidungsfindung und sieht die im            bensbereichen erreicht. Die Grundlage der Politik ist das
     Bundes-Organisationsstatut genannten willensbilden-             beschlossene Parteiprogramm.
     den Organe vor.
                                                                     (3) Die SPÖ Steiermark bekennt sich zu ihrer Aufga-
     (2) Der Landesparteivorstand hat dieses Statut und              be und Verantwortung im Sinn des österreichischen
     jede seiner Änderungen binnen vier Wochen nach Be-              Parteiengesetzes, nach dem die Existenz und Vielfalt
     schlussfassung dem Bundesparteivorstand zur Kenntnis            politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demo-
     zu bringen. Der Bundesparteivorstand kann binnen acht           kratischen Ordnung der Republik Österreich und des
     Wochen wegen Unvereinbarkeit mit dem Bundes-Orga-               Landes Steiermark sind und die Mitwirkung an der poli-
     nisationsstatut – unter genauer Bezeichnung der unver-          tischen Willensbildung zu den primären Aufgaben der
     einbaren Bestimmungen – gegen das Landesparteistatut            politischen Parteien gehört. Dieser Auftrag leitet sich aus
     Einspruch erheben.                                              dem Artikel 1 der Österreichischen Bundesverfassung ab:
     (3) Wird Einspruch erhoben, hat der Landespartei-               Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht
     vorstand innerhalb einer Frist von acht Wochen dem              geht vom Volk aus.
     Bundesparteivorstand mitzuteilen, ob er beschlossen             (4) Die SPÖ Steiermark erfüllt ihre politische Aufgabe
     hat, durch einen Antrag am nächsten Landesparteitag             darüber hinaus auch in Zusammenarbeit mit gleich ge-
     diesem Einspruch Folge zu leisten. Durch die Erhebung           sinnten politischen Kräften im internationalen Maßstab.
     eines Einspruches treten jene Teile des Statuts, die be-        Sie wirkt deshalb innerhalb der Europäischen Union
     einsprucht wurden, nicht in Kraft.                              als Teil der „Sozialdemokratischen Partei Europas“ und
     (4) Erfolgt die Zusage gemäß Abs. 3 nicht oder trägt            nimmt an weltweiten politischen Tätigkeiten teil.
     der nächste Landesparteitag dem Antrag des Landes-
     parteivorstandes nicht Rechnung, sind dem folgenden
     Bundesparteitag vom Bundesparteivorstand und vom
                                                                § 2a Gliederungen
     Landesparteivorstand Anträge vorzulegen. Der Bundes-
     parteitag entscheidet endgültig.                                (1)   Die Gliederung der Landesorganisation Steiermark
                                                                     erfolgt grundsätzlich nach der politischen territorialen
     (5) Auslegungen dieses Statuts stehen nur dem Lan-
                                                                     Gliederung der Regionen bzw. Gemeinden.
     desparteivorstand zu.
                                                                     (2) Die Landesorganisation Steiermark gliedert sich
     (6) Für nicht in diesem Statut geregelte Fälle gilt das
                                                                     grundsätzlich in Ortsorganisationen bzw. Sektionen so-
     Bundes-Organisationsstatut der Sozialdemokratischen
                                                                     wie Regionalorganisationen.
     Partei Österreichs.

4
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

§ 2b Sitzungseinladungen, Anwesenheits-                                    (7)   Jedes nach diesem Statut eingesetzte Gremium ist
     und Beschlussquoren                                                   berechtigt, zur Einbindung in die politische Arbeit zu sei-
                                                                           nen Sitzungen Gäste einzuladen.
     (1)   Die Einladung zu einer Sitzung, Versammlung oder
     Tagung eines nach diesem Statut vorgesehenen Gremi-
     ums bzw. Organs ist den stimmberechtigten Mitgliedern
     unter Angabe der Tagesordnung auf Stadt- und Ortsebe-          II. Parteimitgliedschaft,
     ne mindestens 10 Tage, auf Regional- und Landesebene               Gastmitgliedschaft,
     mindestens 14 Tage vorher zu übermitteln. (E-Mail, Post-           UnterstützerInnen
     stempel). Bei kurzfristiger übermittelten Einladungen
     können die Bestimmungen des Abs. 3 nicht zur Anwen-
                                                                    §3     Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
     dung kommen. Die Einladung erfolgt durch die/den Vor-
                                                                           (1)   Mitglied der SPÖ kann jede Person werden, die
     sitzenden, bei deren/dessen andauernder Verhinderung
                                                                           sich zu deren Grundsätzen bekennt und bereit ist, die in
     durch eine/n Stellvertreter/in.
                                                                           diesem Statut festgelegten Pflichten zu erfüllen. Jedes
     (2) Für einen Beschluss eines nach diesem Statut ein-
                                                                           Mitglied ist dazu aufgerufen, seine Rechte wahrzuneh-
     gesetzten Gremiums bzw. Organs ist grundsätzlich die
                                                                           men und sich aktiv an der politischen Willensbildung zu
     Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglie-
                                                                           beteiligen. Das Mindesteintrittsalter ist das vollendete
     der bzw. Delegierten, darunter die/der Vorsitzende oder
                                                                           16. Lebensjahr.
     eine/r ihrer/seiner StellvertreterInnen erforderlich.
                                                                           (2) Mitglieder anderer politischer Parteien oder wahl-
     (3) Sind zu Beginn einer Sitzung, Versammlung oder Ta-
                                                                           werbender Gruppierungen sowie SympathisantInnen ex-
     gung von Gremien und Organen weniger als die Hälfte
                                                                           tremistischer oder demokratiefeindlicher Organisationen
     der stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten an-
                                                                           können nicht Mitglieder der SPÖ sein.
     wesend, erwächst die Beschlussfähigkeit nach einer Zu-
     wartezeit von einer halben Stunde unter der Vorausset-
     zung, dass die Einladung nach Abs. 1 rechtzeitig erfolgte,
                                                                    §4     Aufnahme von Mitgliedern
     wenn mindestens 10% der Stimmberechtigten, mindes-
     tens aber zwei Personen anwesend sind. Dies gilt nicht                (1)   Die Bewerbung um die Mitgliedschaft in der SPÖ ist
     bei Regionalkonferenzen, Wahlkreiskonferenzen, dem                    an eine Ortsorganisation, Sektion oder Betriebsorganisa-
     Landesparteirat und dem Landesparteitag.                              tion zu richten. Gegen eine Aufnahme kann sich der Orts-
                                                                           vorstand, Sektionsvorstand bzw. Vorstand der Betriebs-
     (4) Mitgliederversammlungen können ihre Beschlüsse
                                                                           organisation bei Nichterfüllen der im § 3 festgelegten
     unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimm-
                                                                           Voraussetzungen entscheiden.
     berechtigten fassen, wenn sie gemäß Abs. 1 eingeladen
     wurden.                                                               (2) Gegen die Ablehnung der Bewerbung um die Mit-
                                                                           gliedschaft steht der/dem BewerberIn ein Berufungs-
     (5) Sämtliche nach diesem Statut eingesetzten Gre-
                                                                           recht an die Landesorganisation, gegen deren Entschei-
     mien fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
                                                                           dung ein solches an die Bundesorganisation zu.
     abgegebenen Stimmen sofern im Statut keine 2/3-Mehr-
     heit vorgesehen ist.                                                  (3) Der Regionalvorstand hat das Recht, Aufnah-
                                                                           me- und Ablehnungsbeschlüsse des Ortsausschusses
     (6) Alle Beschlüsse nach diesem Statut, ausgenommen
                                                                           (Sektionsausschusses) nach Anhörung der Ortsorga-
     Wahlen und Abstimmungen über KandidatInnen können
                                                                           nisation (Sektion) nach Eintreffen des Beschlusses in
     in begründeten Fällen auch im Umlaufweg gefasst wer-
                                                                           der Regionalgeschäftsstelle abzuändern. Gegen sol-
     den. Der Landesparteivorstand kann verbindliche Richt-
                                                                           che Entscheidungen des Regionalvorstandes steht
     linien zu Umlaufbeschlüssen beschließen.
                                                                           dem Ortsvorstand, Sektionsvorstand bzw. Vorstand der

                                                                                                                                    5
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

      Betriebsorganisation wie auch der/dem abgelehnten Be-         § 6a Wahl des/der Landesparteivorsitzenden
      werberIn ein Berufungsrecht gemäß Abs. 2 zu.
                                                                         (1)   Die/der Landesparteivorsitzende wird von den
      (4) Jede an dem Aufnahmeverfahren beteiligte Orga-                 stimmberechtigten Mitgliedern der SPÖ Steiermark ge-
      nisation hat ihre Entscheidung binnen acht Wochen zu               wählt.
      treffen.
                                                                         (2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder
                                                                         die ihre Beitragspflicht erfüllt haben.

                                                                         (3) Die Wahl des/der Landesparteivorsitzenden ist vor
§5    Rechte der Mitglieder
                                                                         dem Landesparteitag durchzuführen und den Mitglie-
     Jedes Mitglied hat – entsprechend den Bestimmungen                  dern mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag kund-
     des Bundes-Organisationsstatuts und dieses Statuts –                zumachen.
     das Recht
                                                                         (3a) Die Wahl des/der Landesparteivorsitzenden durch
     1.   auf volle Information und freie Diskussion aller Gegen-        die Mitglieder ist auch dann abzuhalten, wenn dies 15%
          stände im Rahmen der innerparteilichen Willensbil-             der Mitglieder in schriftlicher Form oder eine Mehrheit
          dung;                                                          des Landesparteivorstandes verlangen.
     2.   an der Wahl der Organe und Vertrauenspersonen                  (4) Die Wahl ist gültig, wenn sich mindestens ein Drittel
          der SPÖ und an der Willensbildung der Partei [z.B.             der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt hat. Gewählt
          Vorwahlen (§ 7), Mitgliederbefragung (§§ 6 und 16              ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
          Abs. 2)] teilzunehmen;                                         Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat oder keine Kan-
     3.   sich um die Mitarbeit und die Wahl zur Vertrauens-             didatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den
          person (§ 14) der Partei zu bewerben;                          beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist
                                                                         dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
     4.   sich in politischen und organisatorischen Fragen
          schriftlich an den zuständigen Regional- oder den              (5) Für die Durchführung der Wahl der/des Landespar-
          Landesparteivorstand zu wenden; der innerhalb von              teivorsitzenden hat der Landesparteivorstand eine ge-
          acht Wochen zu antworten hat;                                  sonderte Wahlordnung zu beschließen.

     5.   sich wegen nicht statutenkonformer Sachverhalte an             (6) Regional- und Ortsorganisationen haben die Mög-
          die Landesparteikontrolle (§ 62) zu wenden, die inner-         lichkeit die Wahl des/der Regional-/Ortsparteivorsit-
          halb von acht Wochen zu antworten hat;                         zenden durch die Mitglieder des jeweiligen Organisa-
                                                                         tionsbereichs mittels Beschluss der Regionalkonferenz/
     6.   seine Ortsorganisation/Sektion innerhalb der Steier-
                                                                         Mitgliederversammlung einzuführen.
          mark frei zu wählen.

                                                                    § 6b Mitgliederbefragung und Themenrat
§6    Mitbestimmung der Mitglieder
                                                                         (1)   Eine Mitgliederbefragung zur Erkundung des Wil-
     Mitglieder der SPÖ haben das Recht, bei der Entschei-
                                                                         lens der Parteimitglieder zu wichtigen politischen Fra-
     dung wichtiger politischer Fragen und bei der Auswahl
                                                                         gen und Themen, die die jeweilige konkrete Arbeit der
     von KandidatInnen der SPÖ nach Maßgabe der Bestim-
                                                                         betreffenden Ebene berühren, ist durchzuführen, wenn
     mungen dieses Statuts mitzubestimmen.
                                                                         dies vom Parteivorstand des jeweiligen Organisations-
                                                                         bereiches (Sektion, Orts-, Regional- oder Landesorgani-
                                                                         sation) beschlossen oder von mindestens 10% der Mit-
                                                                         glieder des Organisationsbereiches verlangt wird. Eine
                                                                         Mitgliederbefragung auf Regional- oder Landesebene

6
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

     ist ebenso durchzuführen, wenn dies die Parteivorstände                       schließt oder
     von Stadt- und Ortsorganisationen der Region oder des                         b) mindestens ein Drittel der Mitglieder des Orga-
     Landes verlangen, die insgesamt zumindest 15% der Par-                        nisationsbereiches schriftlich verlangt.
     teimitglieder vertreten.
                                                                           (2) Bei Vorwahlen sind die Regelungen der §§ 15 und
     (2) Für die Durchführung und Überwachung der Mit-                     16 sinngemäß anzuwenden und die von den zuständigen
     gliederbefragung sorgt die Wahlkommission des jewei-                  Organen der SPÖ vorgeschlagenen KandidatInnen-Lis-
     ligen Organisationsbereiches. Die Mitgliederbefragung                 ten den SPÖ-Mitgliedern des jeweiligen Organisations-
     hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der SPÖ ihren Wil-            bereiches zur Abstimmung vorzulegen. Diese können
     len in geheimer Abstimmung kundtun, und zwar durch                    durch den Wahlvorgang verändert werden.
     die Beantwortung einer oder mehrerer Fragen, deren
                                                                           (3) Der Wahlvorgang bei Vorwahlen ist durch die Wahl-
     Antwortmöglichkeiten entweder „ja“ oder „nein“ lauten,
                                                                           kommission des jeweiligen Organisationsbereiches zu
     oder durch die Entscheidung für eine von mehreren vor-
                                                                           organisieren und zu überwachen. Die Wahlkommission
     gegebenen Alternativen. Die Wahlkommission zählt die
                                                                           zählt die Stimmen aus, stellt das Wahlergebnis fest und
     Stimmen aus, stellt das Abstimmungsergebnis fest und
                                                                           teilt dieses dem zuständigen Organ des jeweiligen Orga-
     teilt dieses dem zuständigen Organ des jeweiligen Orga-
                                                                           nisationsbereiches zur weiteren Veranlassung mit.
     nisationsbereiches zur weiteren Veranlassung mit.
                                                                           (4) Das Ergebnis der Vorwahl ist verbindlich, wenn
     (3) Ein Themenrat ist zu einem bestimmten Thema ein-
                                                                           mehr als 50% der Parteimitglieder daran teilnehmen. Die-
     zuberufen, wenn er von den in Abs. 2 angeführten Mehr-
                                                                           ses Ergebnis ist vom Regionalvorstand beschlussmäßig
     heiten verlangt wird.
                                                                           zu bestätigen.

                                                                           (5) Bei geringerer Beteiligung hat das Ergebnis der

§ 6c Abstimmung über Koalitionsabkommen                                    Vorwahl Empfehlungscharakter.

     (1)   Der Landesparteivorstand kann gemäß § 58 (5) e)                 (6) Die Bundes- und die Landespartei haben einheit-

     des Landesorganisationsstatuts im Vorfeld von Koaliti-                liche Regelungen über die Fairness und den zulässigen

     onsverhandlungen beschließen, ein etwaiges Koalitions-                Einsatz von Werbemitteln bei Vorwahlen zu treffen. Über

     abkommen durch eine Befragung der Mitglieder abstim-                  deren Einhaltung haben die Wahlkommissionen zu wa-

     men zu lassen.                                                        chen. Verstöße dagegen sind zu ahnden.

     (2) Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen Mitglie-               (7)     Modelle für Vorwahlen sind durch den Landesvor-

     der die ihre Beitragspflicht erfüllt haben.                           stand des GemeindevertreterInnenverbandes im Einver-
                                                                           nehmen mit dem Landesparteivorstand zu erarbeiten, zu
     (3) Für die Durchführung der Abstimmung über das
                                                                           beschließen und den Ortsorganisationen zur Durchfüh-
     Koalitionsabkommen hat der Landesparteivorstand ge-
                                                                           rung bekannt zu geben.
     sonderte Durchführungsbestimmungen zu beschließen.

                                                                    §8     Pflichten der Mitglieder
§7         Vorwahlen
                                                                          Jedes Mitglied hat die Pflicht:
     (1)   Die Auswahl von KandidatInnen der SPÖ für Ge-
     meinderatswahlen und Wahlen der Grazer Bezirksver-                   1.     die Grundsätze der SPÖ, das Bundes-Organisations-

     tretung ist in Form von Vorwahlen so durchzuführen,                         statut und dieses Statut zu befolgen;

     dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, ihren Willen              2.     durch sein Verhalten das Ansehen und die Politik der
     geheim kundzutun, wenn dies                                                 SPÖ im Sinn der im Programm festgelegten Grund-

           a) der listenerstellende Organisationsbereich be-                     sätze zu fördern;

                                                                                                                                   7
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

     3.     keine gegen Ziele und Grundsätze des Parteipro-               Einvernehmen mit der Regionalorganisation aus der Mit-
            grammes bzw. der im demokratischen Willensbil-                gliederliste gestrichen werden. Das Mitglied ist von der
            dungsprozess festgelegten Politik der SPÖ gerichte-           Streichung schriftlich zu verständigen. Die Streichung ist
            ten Aktionen durchzuführen, insbesondere nicht in             über Einspruch des gestrichenen Mitglieds und nach Be-
            Gemeinschaft mit Angehörigen anderer Parteien;                zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages sofort rückgän-
                                                                          gig zu machen.
     4.     den vom Bundesparteitag festgelegten Mitgliedsbei-
            trag zu leisten.

                                                                     § 12 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss
§9    Mitgliedschaft in Berufsorganisationen                              (1)   Wird in einem Schiedsgerichtsverfahren ein Antrag
                                                                          auf Ausschluss aus der SPÖ behandelt, kann jenes Organ,
     Jedem Mitglied wird empfohlen, der seinem Beruf ent-
                                                                          das die Einsetzung des Schiedsgerichts beschlossen hat,
     sprechenden sozialdemokratischen Vertretungsorganisa-
                                                                          das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des
     tion anzugehören.
                                                                          Schiedsgerichts beschließen.

                                                                          (2) Der Landesparteivorstand kann bei einem schwe-
§10 Mitgliedsbeitrag                                                      benden gerichtlichen Strafverfahren das Ruhen der Par-
                                                                          teimitgliedschaft und der Parteifunktion(en) verfügen.
      (1)     Zur Deckung der für die Verwirklichung der Ziele der
      SPÖ erforderlichen Ausgaben wird ein Mitgliedsbeitrag               (3) Die Mitgliedschaft ruht auch während der Dauer
      eingehoben, dessen Höhe und eventuelle Staffelung in                einer Berufung gegen die Entscheidung eines Schieds-
      der Höhe vom Bundesparteitag nach den Vorgaben des                  gerichts, das auf Ausschlussaus aus der SPÖ erkannt hat.
      Bundesstatuts festgesetzt wird.                                     (4) Ein Ausschluss aus der SPÖ kann grundsätzlich
      (2) Die        Aufteilung   des   Mitgliedsbeitrages   zwi-         nur durch ein Landes- bzw. Bundesschiedsgericht nach
      schen Landesorganisation, Regional- und Ortsorgani-                 einem den Bestimmungen der §§ 83 bis 87 des Organisa-
      sationen (Sektionen) wird durch Beschluss des Landes-               tionsstatuts des Bundes entsprechenden Verfahren aus-
      parteivorstandes geregelt.                                          gesprochen werden.

      (3) Für außerordentliche Aufgaben können vom Lan-                   (5) In besonders dringlichen Fällen kann der Landes-
      desparteivorstand Fonds eingerichtet werden.                        parteivorstand, um politische Gefahren für die SPÖ abzu-
                                                                          wenden, den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, das
      (4) Die Leistung des Mitgliedsbeitrages ist dem Mit-
                                                                          gegen Bestimmungen dieses Statutes schwerwiegend
      glied in geeigneter Weise zu bestätigen.
                                                                          verstoßen hat oder aufgrund einer mit Vorsatz begange-
                                                                          nen Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
                                                                          mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Der Beschluss ist
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft                                        mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 der
      (1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Strei-        anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Landes-
      chung oder Ausschluss.                                              parteivorstandes zufassen.

      (2) Ein Austritt liegt vor, wenn das Mitglied dies durch            (6) Der Landesparteivorstand ist aber berechtigt, bei
      schriftliche Erklärung oder durch die Rückgabe der Mit-             geringen Vergehen eine mildere Sanktion festzusetzen,
      gliedslegitimation kundtut.                                         wie z. B. ein auf Zeit ausgesprochenes Parteifunktions-
                                                                          verbot.
      (3) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung länger
      als sechs Monate mit den Mitgliedsbeiträgen im Rück-                (7)   Während der Dauer des Funktionsverbotes darf die-
      stand ist, kann von seiner Ortsorganisation (Sektion) im            ses Mitglied auch auf keinen Wahlvorschlag der SPÖ für

8
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

     ein öffentliches Mandat aufgenommen werden oder sich                  während einer bestimmten Zeit keine Funktion(en) aus-
     selbst darum bewerben.                                                üben darf.

     (8) Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Woche
     nach Empfang der schriftlichen Verständigung dagegen
     Einspruch zu erheben und die Einsetzung eines Schieds-         § 13a Gastmitgliedschaft
     gerichts zu verlangen. Bis zur Entscheidung des Schieds-              (1)   Wer die Grundwerte der SPÖ anerkennt, kann ohne
     gerichts ruhen bei einem ausgesprochenen Funktions-                   Mitglied zu werden den Status eines Gastmitglieds der
     verbot die vom Beschluss des jeweiligen Vorstandes                    SPÖ Steiermark erhalten. Gastmitglieder können an ihrer
     betroffenen Funktionen. Bei einem Beschluss auf Aus-                  örtlichen Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben
     schluss ruht die Mitgliedschaft einschließlich aller damit            dort Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrechte. Das
     verbundenen Rechte. Bei Fristversäumnis ist eine Beru-                Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen so-
     fung zurückzuweisen.                                                  wie gewählten Gremien anzugehören ist für Gastmitglie-
     (9) Ein Mitglied kann mit begründetem Ansuchen das                    der auf Themen- und Projektinitiativen (§ 74) und tempo-
     Ruhen der Mitgliedschaft bei seiner Mitgliedsorganisa-                räre Fachausschüsse (§ 44a) beschränkt.
     tion beantragen. Wenn der Vorstand der Mitgliedsorga-                 (2) Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu
     nisation positiv darüber entscheidet, ruhen ab diesem                 stellen und mit der Anerkennung der Schiedsgerichts-
     Zeitpunkt sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes.              barkeit der Partei verbunden. Die Gastmitgliedschaft gilt
                                                                           für ein Jahr und kann längstens um ein weiteres Jahr ver-
                                                                           längert werden.
§ 13 Wiedereintritt                                                        (3) Für Gastmitglieder gelten § 4, § 5 Z. 1, 4 und 5, § 8
     (1)   Der Wiedereintritt eines ruhenden, ausgetretenen                (ausgenommen Abs. 4) und § 11 bis 13.
     oder gestrichenen Mitgliedes ist jederzeit möglich.

     (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme eines aus der SPÖ
     ausgeschlossenen ehemaligen Mitgliedes kann sowohl             § 13b UnterstützerInnen
     von der betroffenen Person als auch von einer Regional-               (1)   Interessierte können ohne Mitglied der SPÖ Steier-
     oder der Landesorganisation gestellt werden. Der Antrag               mark zu werden den Status einer Unterstützerin/eines
     ist an jenes Organ (Landes- oder Bundesparteivorstand)                Unterstützers erhalten. UnterstützerInnen können in
     zu richten, das das Schiedsgericht in letzter Instanz ein-            Themen- oder Projektinitiativen (§ 74) die vollen Mit-
     gesetzt hat. Dieses Organ hat über den Antrag binnen                  gliedsrechte wahrnehmen.
     drei Monaten zu entscheiden. Dies gilt sinngemäß, wenn
                                                                           (2) Der Antrag auf Status einer Unterstützerin/eines
     ein Mitglied, gegen das ein Schiedsgerichtsverfahren be-
                                                                           Unterstützers ist schriftlich zu stellen und mit der An-
     antragt wurde oder im Laufen ist, vor Abschluss des Ver-
                                                                           erkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei ver-
     fahrens ausgetreten ist.
                                                                           bunden.
     (3) Lehnt der Landesparteivorstand die Wiederaufnah-
                                                                           (3) Für UnterstützerInnen gelten § 4, § 8 (ausgenom-
     me ab oder trifft keine fristgerechte Entscheidung, ist
                                                                           men Abs. 4) und § 11 bis 13 sowie in Bezug auf die konkre-
     innerhalb von vier Wochen – die Frist beginnt mit dem
                                                                           te Themen- oder Projektinitiative § 5 Z. 4.
     Tag der Verständigung über die Ablehnung der Wieder-
     aufnahme – eine Berufung an den Bundesparteivorstand
     zulässig.

     (4) Im Beschluss auf Wiederaufnahme kann festge-
     stellt werden, dass das wieder aufgenommene Mitglied

                                                                                                                                   9
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

§ 13c Richtlinien für Gastmitglieder und                        § 15 Gleichstellung
      UnterstützerInnen                                              (1)   Die SPÖ tritt für die volle Gleichstellung von Frau-
     Der Landesparteivorstand kann Richtlinien zur Öffnung           en und Männern ein und setzt sich zum Ziel, diesen
     der Partei für Gastmitglieder oder UnterstützerInnen er-        Grundsatz auch in ihrer eigenen politischen Arbeit, bei
     lassen und einen gesonderten Mitgliedsbeitrag für Gast-         der Zusammensetzung aller ihrer Gremien und bei der
     mitglieder festlegen.                                           Erstellung ihrer KandidatInnenlisten zu verwirklichen.
                                                                     Wahlvorschläge die nicht Abs. 2, 3, 5, 5a, 5b entsprechen,
                                                                     sind somit zurückzuweisen.

III. Vertrauenspersonen,                                             (2) Sowohl bei der Wahl von FunktionärInnen als auch
     Gleichstellung                                                  bei der Erstellung von KandidatInnenlisten ist sicher zu
                                                                     stellen, dass nicht weniger als 40% Frauen und nicht we-

§ 14 Vertrauenspersonen,                                             niger als 40% Männer vertreten sind. Bis zur endgültigen
                                                                     Zusammenfassung sind getrennt jeweils eine Kandida-
     MitgliederreferentInnen
                                                                     tinnen- und eine Kandidatenliste zu führen.
     (1)   Die Verbindung zwischen der Parteiorganisation
                                                                     (3) Jene Organe der SPÖ, die für die Erstellung von
     und ihren Mitgliedern und WählerInnen wird von den
                                                                     Wahlvorschlägen bzw. von Vorschlägen für KandidatIn-
     Vertrauenspersonen hergestellt. Vertrauenspersonen
                                                                     nenlisten und für die Wahl in Gremien verantwortlich
     sind Mitglieder, die
                                                                     sind, haben die in diesem Statut festgelegte Quote ein-
           a) in eine Funktion gewählt wurden,                       zuhalten. Die Erstellung ist mit der jeweiligen Frauen-
           b) mit einer besonderen Aufgabe betraut oder              organisation verpflichtend abzustimmen.
           c) auf einer Liste der SPÖ in einen Vertretungs-          (4) Sowohl bei der Durchführung von Abstimmungen
           körper gewählt worden sind.                               über Wahlvorschläge als auch bei der Durchführung
     (2) Vertrauenspersonen haben das Recht auf die für              von Vorwahlen und bei der Abstimmung über Kandida-
     ihre Funktion notwendige Information und Ausbildung,            tInnenlisten sind geeignete Vorsorgen zu treffen, durch
     für die von der Parteigeschäftsführung in Zusammen-             die – bei voller Wahrung der demokratischen Entschei-
     arbeit mit den Bildungsorganisationen, der Steirischen          dungsfreiheit von Delegierten bzw. Mitgliedern – die Ein-
     Geschäftsstelle des Dr.-Karl-Renner-Institutes und des          haltung dieser Quote sichergestellt wird.
     GemeindevertreterInnenverbandes vorzusorgen ist.                (5) Bei der Erstellung der KandidatInnenlisten ist da-
     (3) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, das In-           rauf zu achten, dass die Einhaltung dieser Quote nicht
     formations- und Ausbildungsangebot der SPÖ wahrzu-              nur innerhalb der Gesamtzahl der KandidatInnen ge-
     nehmen, wenn die vermittelten Inhalte für die Ausübung          währleistet ist, sondern insbesondere auch unter den
     der Tätigkeit wesentlich sind und eine entsprechende            voraussichtlich wählbaren KandidatInnen.
     Ausbildung bzw. Weiterbildung nicht nachgewiesen wird.          (5a) Auf Regional- und Landeswahlkreislisten ist in-
     (4) Jede Gemeinde-, Regional- und die Landesorgani-             nerhalb der ersten Hälfte der Gesamtliste durch ab-
     sation hat eine Mitgliederreferentin/einen Mitgliederre-        wechselndes Zuordnen aus der Kandidatinnen­und der
     ferenten zu nominieren. Dieser hat die Aufgaben:                Kandidatenliste das Reißverschlussprinzip zwischen
                                                                     Kandidatinnen und Kandidaten anzuwenden, das immer
     - die Mitglieder, die Gastmitglieder und die Unter-
                                                                     erst nach der/dem landesweiten SpitzenkandiatIn be-
        stützerInnen laufend zu betreuen
                                                                     ginnt. Dieses Prinzip kann aber zu Gunsten des unterre-
     - deren Anliegen an die zuständigen Gremien weiter-zu-
                                                                     präsentierten Geschlechts durchbrochen werden.
        leiten sowie
                                                                     (5b) Bezüglich Ortspartei- und Gemeindewahlvorschlä-
     - Initiativen zur Werbung neuer Mitglieder zu setzen.

10
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

gen ist in Koordination mit der zuständigen Frauenorga-                  (9) Bezogen auf Gremien bzw. Listen der Frauenorgani-
nisation und der Regionalorganisation alles zu veranlas-                 sationen ist dieser § 15 nicht anzuwenden.
sen, dass es genügend geeignete Kandidatinnen und
Kandidaten gibt. Ist Letzteres nicht der Fall, sind Abs. 1,
2, 5 und 5a teilweise oder zur Gänze nicht anzuwenden.
                                                                  IV. Kandidaturen, Wahlordnung,
(6) Scheidet ein(e) MandatarIn aus, ist die/der zur                   Pflichten von MandatarInnen
Nachrückung Anstehende verpflichtet, das Mandat nicht
anzunehmen, sofern nur dadurch die Einhaltung der Vor-            § 16 Kandidaturen
gaben des Abs. 2 erreicht werden kann.
                                                                         (1)   Die Aufnahme in einen Wahlvorschlag der SPÖ kann
(7)   Bei Verstößen gegen Abs. 2 bis 6 ist betreffend der                nur erfolgen, wenn die/der KandidatIn
Erstellung von KandidatInnenlisten wie folgt vorzugehen:
                                                                               a) die SPÖ in schriftlicher Form ermächtigt, in ih-
      a) Bei Wahlen zum Landtag ist die Landesliste so                         rem/seinem Namen auf das Mandat bezogene Er-
      zu erstellen, dass der entsprechende Ausgleich auf                       klärungen mit Ausnahme des Mandatsverzichtes
      den wählbaren Plätzen geschaffen wird.                                   eines(r) Abgeordneten abzugeben und
      b) Bei Wahlen zum Nationalrat ist ein entspre-                           b) sich bei Kandidaturen für Landtags-, National-
      chender Ausgleich auf den wählbaren Plätzen, zu-                         rats- und Europaparlamentswahlen einem Hearing
      erst auf den Landeslisten sicherzustellen. Sollte dies                   gemäß Abs. 2 unterzieht.
      nicht möglich sein, ist der entsprechende Ausgleich
                                                                         (1a) Bei der Erstellung der KandidatInnenlisten für Land-
      über die Bundesliste zu gewährleisten.
                                                                         tags- und Nationalratswahlen hat der Landespartei-
      c) Hat der Ausgleich über die Bundesliste zu er-
                                                                         vorstand das Recht, im Vorfeld mit den betreffenden
      folgen, können aus der Steiermark bis zur Erfüllung
                                                                         Regionalvorständen je Region eine/n KandidatIn zu no-
      der betroffenen Bestimmungen nur KandidatInnen
                                                                         minieren.
      jenes Geschlechtes auf den wählbaren Plätzen Auf-
      nahme finden, für die der Ausgleich geschaffen wer-                (2) Jede/r KandidatIn gemäß Abs. 1 lit. b hat sich für
      den muss.                                                          mindestens jene Listenplätze, die dem voraussichtlichen
                                                                         Ausmaß der an die SPÖ zu vergebenden Mandate zuzüg-
      d) Nicht betroffen von den Bestimmungen der lit.
                                                                         lich einem weiteren Mandat entspricht, auf der jeweils
      a bis c sind sozialdemokratische Mitglieder der Lan-
                                                                         zuständigen Ebene einem Hearing zu unterziehen. Diese
      desregierung.
                                                                         Mandatsberechnungen erfolgen verbindlich durch die
(8) Die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen ist                     Landesorganisation.
durch die jeweils zuständige Parteikontrolle zu überprü-
                                                                         (3) Der Landesparteivorstand muss in Absprache mit
fen, die darüber analog § 54 Abs. 3, letzter Satz des Bun-
                                                                         den Regionalorganisationen rechtzeitig einen verbind-
desparteistatuts schriftlich und mündlich berichtet. Falls
                                                                         lichen Kriterienkatalog für die Hearings gemäß Abs. 2
der Bericht ergibt, dass die Quote nicht erfüllt ist, ist vom
                                                                         festlegen.
betroffenen Vorstand auch ein jährlicher Fortschritts-
bericht zur Frauenförderung vorzulegen. Dem Vorstand                     (4) Die vom Landesparteivorstand gemeinsam mit den
der nächsthöheren Organisationsebene ist darüber um-                     (Regional) Wahlkreisorganisationen (§ 49) auf Basis der
gehend schriftlich und mündlich zu berichten. Außer-                     Hearings erarbeiteten Wahlvorschläge werden den (Re-
dem ist unter Mitwirkung der SPÖ-Frauen eine Übersicht                   gional) Wahlkreiskonferenzen (§ 49 Abs. 3) vorgelegt.
(Frauen/Männer mit Prozentangaben in den einzelnen
                                                                         (5) Die (Regional-) Wahlkreiskonferenz beschließt in
Gemeinderäten bzw. Wahlkreisen auf gewählten Plätzen)
                                                                         geheimer Abstimmung die (Regional-) Wahlkreisliste. Die
als schriftlicher Quotenbericht für die/den jeweilige/n
                                                                         Liste hat den Vorgaben des § 15 Abs. 2 und 5a zu ent-
Parteikonferenz oder-tag zu erstellen und aufzulegen.
                                                                         sprechen.

                                                                                                                                 11
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

     (6) Die Landesorganisation hat ihren Vorschlag für die      § 17 Unvereinbarkeiten von Mandaten
     Landesparteiliste unter Berücksichtigung der Hearings            und Funktionen
     und der Vorgaben des § 15 Abs. 2, 5 und 5a sowie nach
                                                                      (1)   Vertrauenspersonen dürfen mehrere Funktionen
     vorhergehender Beratung mit den Wahlkreisorganisatio-
                                                                      nur ausüben, wenn dadurch
     nen und der Landesfrauenorganisation zu erstellen.
                                                                            a) die demokratische Willensbildung in der SPÖ
     (7)   Die Landesorganisation hat die von den (Regional-)
                                                                            nicht eingeengt wird,
     Wahlkreiskonferenzen beschlossenen (Regional-) Wahl-
     kreislisten abzuändern, wenn sie die Vorgaben des § 15                 b) die Kontrolle in der SPÖ nicht behindert wird

     Abs. 2, 5 und 5a – entweder für sich oder in ihrer Zusam-              oder

     menfügung – nicht erfüllen. Andere Änderungen sind                     c) eine Überlastung der einzelnen Funktionärin/
     nicht zulässig.                                                        des ein zelnen Funktionärs, die die volle Ausübung
                                                                            der ihr/ihm übertragenen Aufgaben verhindert,
     (8) Die Aufstellung der steirischen KandidatInnen für
                                                                            nicht eintritt.
     den Bundesrat erfolgt unter Berücksichtigung des Abs.
     2 vom Landesparteivorstand im Einvernehmen mit dem               (2) Nachfolgende Mandate sind nicht miteinander ver-
     SPÖ-Landtagsklub nach vorhergehender Beratung mit                einbar:
     der Landesfrauenorganisation. Die Aufstellung hat den                  a) Mitglieder des Nationalrates;
     Vorgaben des § 15 Abs. 2 und 5a zu entsprechen. Die Auf-
                                                                            b) Mitglieder des Bundesrates;
     stellung bedarf der Zustimmung des Bundesparteivor-
                                                                            c) Mitglieder eines Landtages;
     standes, der endgültig entscheidet, wenn ein Einverneh-
     men zwischen Landesparteivorstand, SPÖ-Landtagsklub                    d) Mitglieder des Europäischen Parlaments;
     und Landesfrauenorganisation nicht zustande kommt.                     e) BürgermeisterInnen einer Gemeinde mit mehr
                                                                            als 3.000 EinwohnerInnen.
     (9) KandidatInnen auf Listen der SPÖ können grund-
     sätzlich nur Mitglieder der SPÖ sein. Im Sinn der Öffnung              f) Stadtsenats-/Gemeindevorstandsmitglieder
     der Partei ist die Kandidatur von Nichtmitgliedern, die                einer Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohner-
     keiner anderen Partei angehören und deren politische                   Innen.
     Haltung im Einklang mit dem Programm der SPÖ steht,              (3) Das Mandat eines Mitgliedes der Landesregierung
     möglich, wenn die für die Nominierung zuständige Wahl-           ist mit allen genannten Mandaten mit Ausnahme des
     kommission einen solchen Vorschlag einbringt und die             Landtagsmandates unvereinbar.
     für die Beschlussfassung über Kandidaturen zuständi-
                                                                      (4) Ausnahmen von der Unvereinbarkeit nach Abs. 2
     ge Mitgliederversammlung oder Delegiertenkonferenz
                                                                      können nur individuell durch Beschluss des Landespar-
     dies nach allen für Kandidaturen geltenden Regeln be-
                                                                      teivorstandes zugelassen werden. Auf diese Personen ist
     schließt. Auch solche KandidatInnen haben sich den sie
                                                                      § 22 Abs. 2 und 3 des Bundes-Organisationsstatuts an-
     betreffenden Bestimmungen dieses Statuts und des
                                                                      zuwenden.
     Bundes-Organisationsstatuts zu unterwerfen.
                                                                      (5) MandatarInnen,      die   den   Bestimmungen    der
     (10) Die Kandidatur von Parteimitgliedern auf anderen
                                                                      Abs. 1 bis 3 zuwider handeln, sind von den zustän-
     Listen, unabhängig davon, ob eine eigene Parteiliste ein-
                                                                      digen Parteigremien auf ihre Pflichten hinzuweisen.
     gereicht wurde oder nicht, sowie Listenkoppelungen,
                                                                      Gegen Parteimitglieder, die diese Bestimmungen den-
     erfordern die Zustimmung des Landesparteivorstandes,
                                                                      noch verletzen, ist vom Parteivorstand jener Organi-
     der endgültig entscheidet.
                                                                      sation, die das Mitglied nominiert hat, ein Schieds-
                                                                      gerichtsverfahren einzuleiten.

12
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

§ 18 Wahlen, Abstimmungen, Wahlordnung                                   (8) Vom Orts- bzw. Sektionsausschuss, von der Regio-
     der SPÖ                                                             nalkonferenz und vom Landesparteitag sind zur Durch-
                                                                         führung von Wahlen ständige Wahlkommissionen einzu-
    (1)   Alle Wahlen bzw. Abstimmungen über Kandidaturen
                                                                         setzen.
    nach diesem Statut sind in geheimer Abstimmung (Wahl-
    zelle, Stimmzettel, Urne) vorzunehmen. Wenn es einstim-              (9) Wahlvorschläge für Vertrauenspersonen und Kan-
    mig beschlossen wird, kann die Abstimmung auf Ortsor-                didatInnen für öffentliche Mandate auf der Orts- und
    ganisationsebene mit Handzeichen erfolgen.                           Sektionsebene sind den jeweils wahlberechtigten Mit-
                                                                         gliedern mindestens 7 Tage, auf der Regional-, Landes-
    (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgege-
                                                                         und Bundes­
                                                                                   ebene den wahlberechtigten Delegierten
    benen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreichen mehr
                                                                         mindestens 14 Tage vor der Wahl bekannt zu geben.
    Personen die Mehrheit als zu wählen waren, gelten die-
    jenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten                (10) Als Wahlvorschläge gelten neben den Vorschlä-
    haben. Wahlen von KandidatInnen für öffentliche Ver-                 gen von Wahlkommissionen Anträge von delegierungs-
    tretungskörper, welche auf derselben politischen Ebene               berechtigten Organisationen, Anträge von Delegierten
    mehr als zweimal kandidiert haben, benötigen zur Wie-                sowie Bewerbungen von Parteimitgliedern im Sinn der
    derwahl mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen               Mitgliederrechte. Diese Anträge und Bewerbungen sind
    Stimmen, sofern nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Errei-               der Wahlkommission mindestens 21 Tage vor der Wahl
    chen weniger Personen die Mehrheit als zu wählen wa-                 mitzuteilen. Verspätet eingelangte Wahlvorschläge kön-
    ren, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen, soweit § 16            nen nur berücksichtigt werden, wenn dies von mindes-
    nichts anderes bestimmt.                                             tens zwei Dritteln der anwesenden wahlberechtigten
                                                                         Delegierten in geheimer Abstimmung beschlossen wird.
    (2a) Wird eine öffentliche Vorwahl durchgeführt, entfällt
    das zwei Drittel Quorum nach § 18 (2) für KandidatInnen
    für Vertretungskörper, welche auf derselben politischen
    Ebene mehr als zweimal kandidiert haben.
                                                                  § 19 Wahl- und Antragskommissionen
                                                                         (1)   Wahl- und Antragskommissionen für den Lan-
    (3) Wahlen von Vertrauenspersonen und KandidatIn-
                                                                         desparteitag,   eine   Regionalkonferenz      oder   eine
    nen für öffentliche Vertretungskörperschaften sind nach
                                                                         (Regional-) Wahlkreiskonferenz werden vom jeweiligen
    eingehender Information der Mitglieder bzw. Delegierten
                                                                         Organisationsbereich anlässlich der Einberufung nach
    nach den Bestimmungen dieses Statuts und nach freier
                                                                         den folgenden Bestimmungen bestellt und bestätigt.
    Diskussion der Wahlvorschläge durchzuführen.
                                                                         (2) In die Wahlkommission für den Landesparteitag
    (4) Vertrauenspersonen und KandidatInnen in Ortsor-
                                                                         entsenden jedenfalls je ein Mitglied:
    ganisationen und Sektionen werden von der Mitglieder-
    versammlung gewählt.                                                       a) jede Regionalorganisation,

    (5) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Regio-                        b) der Landesparteivorstand,
    nalorganisation werden von der Regionalkonferenz ge-                       c) die GewerkschafterInnen in der SPÖ,
    wählt.                                                                     d) der Landesfrauenvorstand,
    (6) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der (Regio-                       e) der Landesbildungsvorstand,
    nal-) Wahlkreise werden von der (Regional-) Wahlkreis-                     f) die „Arbeitsgemeinschaft 60 Plus“,
    konferenz gewählt.
                                                                               g) die Sozialistische Jugend und
    (7)   Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Lan-                        h) die Arbeitsgemeinschaft Junge Generation.
    desorganisation werden vom Landesparteitag, vom Lan-
                                                                         (3) In die Antragskommission für den Landesparteitag
    desparteirat bzw. vom Landesparteivorstand gewählt.
                                                                         entsenden die Landesorganisation, die Landesfrauen-

                                                                                                                               13
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

     organisation und der SPÖ-Landtagsklub je ein Mitglied.          (11) In die Kommissionen auf Ortsebene können zumin-
     Auch jede antragstellende Organisation soll eine/n Ver-         dest der Ortsparteivorstand, der Ortsfrauenvorstand, die
     treterIn entsenden. Die Kommission hat die rechtzeitig          Arbeitsgemeinschaft 60 Plus und die Arbeitsgemein-
     eingelangten Anträge zu beraten und für den Landes-             schaft Junge Generation je ein Mitglied entsenden. Jede
     parteitag vorzubereiten.                                        Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

     (4) Die Landesorganisation hat darauf hin zu wirken,            (12) Die Ortsorganisation hat darauf hin zu wirken, dass
     dass durch die Nominierungen gemäß Abs. 2 und 3 je-             durch die Nominierungen gemäß Abs. 11 den Vorgaben
     weils in Summe den Vorgaben des § 15 Abs. 2 entspro-            des § 15 Abs. 2 entsprochen wird. Das kann durch ent-
     chen wird. Das kann durch entsprechende Ersuchen an             sprechende Ersuchen an die nominierungsberechtigte
     die nominierungsberechtigte Organisation oder Nomi-             Organisation oder Nominierung zusätzlicher Mitglieder
     nierung zusätzlicher Mitglieder durch den Landespartei-         durch den Ortsparteivorstand umgesetzt werden.
     vorstand umgesetzt werden.

     (5) Die eingesetzten Kommissionen wählen aus ihrer
     Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellver-      § 20 Designierung von KandidatInnen für
     tretung.                                                        Landtagspräsidium, Landesregierung
     (6) Die Antrags- und die Wahlkommission bleiben bis
                                                                     und Gemeindevorstand
     zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich            (1)   Die Designierung der KandidatInnen für das Land-
     der Vorbereitung zur nächsten Sitzung des jeweiligen            tagspräsidium und die Landesregierung erfolgt geheim
     Organisationsbereiches im Amt.                                  in einer gemeinsamen Sitzung der gewählten Mitglieder
                                                                     des Landesparteivorstandes und des SPÖ-Landtags-
     (7)   Der Antragskommission obliegt die Bearbeitung der
                                                                     klubs.
     Anträge und Resolutionen inklusive der Information der
     AntragstellerInnen über die Umsetzung bzw. Behand-              (2) Die Designierung der KandidatInnen für die/den
     lung. Im Fall keiner Ergebnisse haben in Sitzungen des          BürgermeisterIn, VizebürgermeisterIn, die weiteren Vor-
     jeweiligen Organisationsbereiches Urgenzen zu erfolgen.         standsmitglieder erfolgt in allen Ortsorganisationen
                                                                     geheim in einer gemeinsamen Sitzung der gewählten
     (8) Auf Ebene der Orts- bzw. Regionalorganisationen
                                                                     Mitglieder des Ortsvorstandes und der sozialdemokra-
     wird die Zusammensetzung der Wahl- und Antragskom-
                                                                     tischen Gemeinderatsfraktion. Erhält kein/e KandidatIn
     missionen vom jeweiligen (Erweiterten) Orts- bzw. Regio-
                                                                     die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, geht das Recht
     nalvorstand beschlossen.
                                                                     der Designierung auf den Regionalvorstand über.
     (9) In die Kommissionen für den Regionalparteitag oder
                                                                     (3) Die Designierung der KandidatInnen für die Mitglie-
     eine (Regional-) Wahlkreiskonferenz können der GVV, der
                                                                     der des Grazer Stadtsenates erfolgt geheim in einer ge-
     Regionalvorstand, die GewerkschafterInnen in der SPÖ,
                                                                     meinsamen Sitzung der gewählten Mitglieder des Grazer
     der Regionalfrauenvorstand, die Arbeitsgemeinschaft 60
                                                                     Vorstandes, der Mitglieder der sozialdemokratischen Ge-
     Plus, die Arbeitsgemeinschaft Junge Generation, die So-
                                                                     meinderatsfraktion und jener Mitglieder des Landespar-
     zialistische Jugend und die Bildungsorganisation je ein
                                                                     teivorstandes, die Parteimitglied in Graz sind.
     Mitglied entsenden.

     (10) Die Regionalorganisation hat darauf hin zu wirken,
     dass durch die Nominierungen gemäß Abs. 9 den Vor-
                                                                § 21 Pflichten von MandatarInnen
     gaben des § 15 Abs. 2 entsprochen wird. Das kann durch
     entsprechende Ersuchen an die nominierungsberechtig-            (1)   MandatarInnen sind verpflichtet, das delegierende
     te Organisation oder Nominierung zusätzlicher Mitglie-          Organ der SPÖ und die Öffentlichkeit regelmäßig über
     der durch den Regionalvorstand umgesetzt werden.                ihre Tätigkeit zu informieren.

14
Landesorganisationsstatut der SPÖ Steiermark

     (2) MandatarInnen sind verpflichtet, in dem von ihnen                den zuständigen Parteigremien auf ihre Pflichten hinzu-
     vertretenen Gebiet in bevölkerungsnaher Form mehr-                   weisen.
     mals jährlich an verschiedenen Orten über ihre Tätigkeit
                                                                          (2) Gegen MandatarInnen, die diese Bestimmungen
     und die Arbeit der SPÖ zu berichten und darüber eine
                                                                          dennoch weiterhin gröblich verletzen, ist vom Parteivor-
     Diskussion abzuhalten und sich den Problemen und Sor-
                                                                          stand jener Organisation, die das Mitglied nominiert hat,
     gen der Bevölkerung zu stellen.
                                                                          ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten.
     (3) Die jeweils zuständige Parteiorganisation hat für die
     Vorbereitung und zeitgerechte Ankündigung dieser öf-
     fentlichen Veranstaltung Sorge zu tragen.                     § 23 Solidarabgabe, Mandats- und
     (4) Vertreten mehrere in Abs. 2 genannte sozialdemo-               Funktionsabgaben
     kratische MandatarInnen ein Gebiet, kann die zuständi-               (1)   Der Landesparteivorstand hat das Recht, Beschlüs-
     ge Parteiorganisation eine entsprechende Teilung des                 se über die Einhebung und Höhe einer Solidarabgabe
     Gebietes beschließen, für das die/der MandatarIn die                 von Mitgliedern des Landtages Steiermark, Nationalrats,
     Veranstaltungen gemäß Abs. 2 abzuhalten hat. Der Lan-                Bundesrats und Europäischen Parlaments, der Steier-
     desparteivorstand kann darüber hinaus einzelne Manda-                märkischen Landesregierung, der österreichischen Bun-
     tarInnen mit der Durchführung solcher Veranstaltungen                desregierung, der Volkanwaltschaft und der Europäi-
     für bestimmte Bevölkerungsgruppen beauftragen.                       schen Kommission, die von der SPÖ Steiermark nominiert
     (5) Alle sozialdemokratischen MandatarInnen sind ver-                wurden, zu fassen. Insgesamt soll die Solidarabgaben-
     pflichtet,                                                           leistung der/des einzelnen nach Abs. 1 Verpflichteten 16%
                                                                          der Bruttoeinkünfte (ausgenommen Sonderzahlungen),
           a) eine einfache Kontaktaufnahme zu ermög-
                                                                          die sie/er aus ihren/seinen solidarabgabepflichtigen
           lichen und damit weitgehend für die Bevölkerung
                                                                          Funktionen bezieht, nicht überschreiten. Von diesen Ein-
           erreichbar zu sein;
                                                                          nahmen fallen 62,5% der Landesorganisation, 31,25% der
           b) an der Betreuung und Information der Mitglie-
                                                                          Regionalorganisation und 6,25% der Ortsorganisation zu.
           der im Rahmen der Ortsorganisation (Sektion) aktiv
           mitzuwirken;                                                   (2) Regional-, Stadt- und Ortsvorstände haben das
                                                                          Recht, nach eigenem Ermessen Beschlüsse über die
           c) sich laufend der erforderlichen Weiterbildung
                                                                          Einhebung und Höhe von (Solidar-)Abgaben an die
           zu unterziehen, insbesondere in ihrem Wirkungs-
                                                                          Regional- und Stadt-/Ortsorganisationen oder Sek-
           kreis.
                                                                          tionen für folgenden FunktionärInnenkreis zu fassen:
     (6) Die jeweils zuständige Parteiorganisation hat die                BürgermeisterInnen, VizebürgermeisterInnen, Gemein-
     MandatarInnen bei den Aufgaben nach Abs. 5 organisa-                 dekassierInnen, StadträtInnen, weitere Mitglieder des
     torisch zu unterstützen.                                             Gemeindevorstandes, GemeinderätInnen, Grazer Be-
     (7)   Der Landesparteivorstand kann MandatarInnen                    zirksvorsteherInnen und deren/dessen StellvertreterIn-
                                                                          nen, die sie aus diesen Funktionen beziehen. Beschlüs-
           a) mit der Betreuung bestimmter Zielgruppen oder
                                                                          se des Regionalvorstands heben widersprechende
           Handlungsfelder beauftragen;
                                                                          Beschlüsse von Ortsvorständen auf. Es kann auch der
           b) zu konkreten Maßnahmen zur Weiterbildung
                                                                          Landesparteivorstand einen Basis-Beschluss über Ab-
           verpflichten.
                                                                          gaben des o. a. FunktionärInnenkreises an Regional-,
                                                                          Stadt-/Ortsorganisationen bzw. Sektionen fassen. Stadt-
                                                                          und Ortsvorstände haben in diesem Fall das Recht, für
§ 22 Pflichtverletzung von MandatarInnen                                  GemeindemandatarInnen ihres Verantwortungsberei-
     (1)   MandatarInnen, die den Bestimmungen über die                   ches je nach Erfordernis und nach eigenem Ermessen
     Ausübung von Mandaten zuwider handeln, sind von

                                                                                                                                15
Sie können auch lesen