Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

Die Seite wird erstellt Yanick Schlegel
 
WEITER LESEN
Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Leitfaden
E-Mobilität für Betriebe,
Gebietskörperschaften
und Vereine
  Jahresprogramm 2022

Eine Förderaktion des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung
im Rahmen der E-Mobilitätsoffensive zur Förderung der Elektromobilität mit
erneuerbarer Energie des BMK in Zusammenarbeit mit den Autoimporteuren,
Zweiradimporteuren und dem Sportfachhandel

Wien, Februar 2022
Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Inhalt
		Vorwort                                                                                                                          2

		Ihr Weg zur Förderung                                                                                                            3

		Was wird gefördert?                                                                                                              4

 Teil A:   Förderung von Einzelmaßnahmen                                                                                           8

 A1.0      Informationen, die alle Förderungs­angebote betreffen,
		         die nach Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden                                                                      8

 A2.0      Förderung von E-PKW                                                                                                   13

 A3.0      Förderung von E-­Zweirädern, E-Leichtfahr­zeugen,
		         E-Kleinbussen und leichten E-Nutzfahrzeugen                                                                           14

 A4.0      Förderung von (E-)Transporträdern und E-Fahrrädern                                                                    15

 A5.0      Förderung von Ladeinfrastruktur                                                                                       16

 A6.0      Antragstellung und Kontakt                                                                                            17

 Teil B:   Kombinierte Maßnahmen                                                                                                 18

 B1.0      Informationen, die alle Förderungs­angebote betreffen,
		         die vor Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden                                                                     18

 B2.0      Förderung von E-Fahrzeugen für E-Taxi, E-Mietwagen,
		         E-Carsharing und E-Fahrschulfahrzeuge                                                                                 24

 B3.0      Förderung von E-Zweirädern, E-Leichtfahrzeugen,
		         (E-)Transport­rädern und E-Fahrrädern                                                                                 26

 B4.0      Förderung von E-Sonderfahrzeugen und Bussen                                                                           27

 B5.0      Förderung von Ladeinfrastruktur                                                                                       28

 B6.0      Antragstellung und Kontakt                                                                                            30

		Förderumfeld: Neue Flottenumstellungsprogramme ab 2022                                                                         31

		Impressum                                                                                                                      32

                                                                 Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   1
Vorwort
Mobilität dient zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse, der Warentransport trägt entscheidend zum
­wirtschaftlichen Fortkommen bei. Gleichzeitig ist die Bekämpfung der Klimakrise im Verkehrssektor besonders
 herausfordernd. Für die Trendwende bei den CO₂-Emissionen braucht es klare Rahmenbedingungen und
 ­engagierte Umsetzungsprogramme.

Die Klimaneutralität 2040 – das mit der Wissenschaft in Einklang stehende Ziel der Bundesregierung – entspricht
den Vorgaben des Pariser Klimavertrags. Dieses Ziel ist allerdings nur zu erreichen, wenn sowohl auf europäischer
Ebene als auch in Österreich alle Akteurinnen und Akteure, besonders auch in den Überlegungen zukunftsfähiger
Mobilität, an einem Strang ziehen.

Die Förderprogramme des Klima- und Energiefonds tragen seit 2007 mit mittlerweile mehr als 165.000 Projekten
an der Schnittstelle zwischen Forschung und Markt dazu bei, Österreich bei diesen Bemühungen zu unterstützen
und klimafreundlich und damit zukunftsfit zu gestalten. Inzwischen sind die Auswirkungen der E-Mobilitäts­
programme auch deutlich sichtbar und in den Zulassungsstatistiken ablesbar.

Zur weiteren Unterstützung dieses Umstiegs fördert der Klima- und Energiefonds weiterhin die Anschaffung
von Elektrofahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb (PKW, Nutzfahrzeuge, Sonderfahrzeuge,
Mopeds und Motorräder) sowie Ladeinfrastruktur. Eingebettet in ein E-Mobilitätspaket des Bundes ist diese
­Förder­maßnahme des Klima- und Energiefonds ein wichtiger Schritt, um Dynamik in die E-Mobilität zu bringen.
 Beim Vergleich der Gesamtkosten eines Elektrofahrzeuges und den Gesamtkosten eines fossil betriebenen
 ­Fahrzeuges überwiegen in vielen Fällen bereits die Vorteile eines Elektrofahrzeuges. Neben dem guten Gefühl
  umweltfreundlich unterwegs zu sein.

Elektromobilität begeistert schon Viele. Lassen auch Sie sich von den Vorteilen der Elektromobilität überzeugen
und nutzen Sie die Chance, Vorreiter einer neuen Mobilitätsepoche zu sein.

Ingmar Höbarth                                             Theresia Vogel
Geschäftsführer Klima- und Energiefonds                    Geschäftsführerin Klima- und Energiefonds

                                                               Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   2
Ihr Weg zur Förderung

                        Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   3
Was wird gefördert?
Gefördert werden können E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen (Teil A).
Der Antrag dafür wird nach Umsetzung der Maßnahme gestellt. Darüber hinaus können
E-Taxi, E-Mietwagen, E-Carsharing, E-Fahrschulfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge,
E-Leichtfahrzeuge, E-Zweiräder, (E-)Transporträder, E-Fahrräder und Ladeinfrastruktur
gefördert werden (Teil B). Der Antrag dafür wird vor Umsetzung der Maßnahme gestellt.

Förderung von Einzelmaßnahmen (Teil A)

Hier finden Sie alle Förderangebote, die NACH Umsetzung der Maßnahme beantragt werden können.

Fahrzeuge – bis zu 10 Stück pro Antrag1

    Förderungs­                   Fahrzeugklasse                                                           E-Mobilitätsbonus                          Details
    gegenstand
                                                                                              Importeursanteil          Bundesförderung

    E-PKW                         M1 (BEV und Brennstoffzelle (FCEV))                                 1.000 Euro                 1.000 Euro           Seite 13

                                  M1 (PHEV) und Range Extender (REX, REEV)                               500 Euro                  500 Euro           Seite 13

    E-Kleinbus                    M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,0 und ≤ 2,5 to*                         2.000 Euro                 5.500 Euro           Seite 14

                                  M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,5 to                                    2.000 Euro               10.500 Euro            Seite 14

                                  M2                                                                  2.000 Euro               22.000 Euro            Seite 14

    Leichte                       N1 ≤ 2,0 to (BEV und Brennstoffzelle (FCEV))                        1.000 Euro                 1.000 Euro           Seite 13
    E-Nutzfahrzeuge
                                  N1 ≤ 2,0 to (PHEV) und Range Extender (REX, REEV)                      500 Euro                  500 Euro           Seite 13

                                  N1 > 2,0 und ≤ 2,5 to                                               2.000 Euro                 5.500 Euro           Seite 14

                                  N1 > 2,5 to                                                         2.000 Euro               10.500 Euro            Seite 14

    E-Leichtfahrzeuge             L2e, L5e, L6e, L7e                                                              –              1.300 Euro           Seite 14

    E-Zweiräder                   L1e                                                                    350 Euro                  450 Euro           Seite 14

                                  L3e ≤ 11 kW                                                            500 Euro                  700 Euro           Seite 14

                                  L3e > 11 kW                                                            500 Euro                1.400 Euro           Seite 14

                                  (E-)Transporträder                                                   100 Euro**                  800 Euro           Seite 15

                                  E-Fahrräder (ab 5 Stück)                                             150 Euro**                  250 Euro           Seite 15

                                                                           ** plus ein großes Fahrradservice      ** plus ein großes Fahrradservice
    * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht

Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit
des Fahrzeugtyps, maximal jedoch 30 % der umweltrelevanten Investitionkosten
(Nettokosten des Fahrzeugs lt. Rechnung, jedoch ohne Sonderausstattung).

1
    Anträge für (E-)Transporträder und E-Fahrräder
    können auch mehr als 10 Stück umfassen                                            Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine      4
Ladeinfrastruktureinrichtungen

 Art der Einrichtung                                 Leistung                                 E-Mobilitätsbonus             Details

 öffentlich               AC-Normalladepunkt         11 bis ≤ 22 kW                                     2.500 Euro         Seite 16
 zugänglich
                          DC-Schnellladepunkt        < 100 kW                                          15.000 Euro         Seite 16

                          DC-Schnellladepunkt        ≥ 100 kW                                          30.000 Euro         Seite 16

 nicht öffentlich         AC-Normalladepunkt         ≤ 22 kW                                              900 Euro         Seite 16
 zugänglich
                          DC-Schnellladepunkt        < 50 kW                                            4.000 Euro         Seite 16

                          DC-Schnellladepunkt        ≥ 50 bis < 100 kW                                 10.000 Euro         Seite 16

                          DC-Schnellladepunkt        ≥ 100 kW                                          20.000 Euro         Seite 16

Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit
der zur Verfügung gestellten Ladeleistung und beträgt maximal 30 % der
umweltrelevanten Investitionskosten (Nettobetrag).

                                                                Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   5
Kombinierte Maßnahmen (Teil B)

Hier finden Sie alle Förderangebote, die VOR Umsetzung
der Maßnahme beantragt werden können.

Teil B richtet sich vor allem an E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen
und Fahrschulfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge und Ladeinfrastruktur.

E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und Fahrschulfahrzeuge

 Förderungs­                   Fahrzeugklasse                                                    max. E-Mobilitätsbonus                         Details
 gegenstand
                                                                                        Importeursanteil           Bundesförderung

 E-PKW                         M1 (BEV und Brennstoffzelle (FCEV))                               1.000 Euro                  1.000 Euro        Seite 24

                               M1 (PHEV) und Range Extender (REX, REEV)                            500 Euro                    500 Euro        Seite 24

 E-Kleinbus                    M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,0 und ≤ 2,5 to*                       2.000 Euro                  5.500 Euro        Seite 24

                               M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,5 to                                  2.000 Euro                10.500 Euro         Seite 24

                               M2                                                                2.000 Euro                22.000 Euro         Seite 24

 * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht

E-Zweiräder, E-Leichtfahrzeuge, (E-)Transporträder und E-Fahrräder

 Förderungs­                   Fahrzeugklasse                                                    max. E-Mobilitätsbonus                         Details
 gegenstand
                                                                                        Importeursanteil           Bundesförderung

 E-Leichtfahrzeuge             L2e, L5e, L6e, L7e                                                            –               1.300 Euro        Seite 26

 E-Zweiräder                   L1e                                                                 350 Euro                    450 Euro        Seite 26

                               L3e ≤ 11 kW                                              		         500 Euro                    700 Euro        Seite 26

                               L3e > 11 kW                                                         500 Euro                  1.400 Euro        Seite 26

 (E-)Transporträder,           (E-)Transporträder                                                100 Euro**                    800 Euro        Seite 26
 E-Fahrräder
                               E-Fahrräder (ab 5 Stück)                                          150 Euro**                    250 Euro        Seite 26

  ** plus ein großes Fahrradservice            ** plus ein großes Fahrradservice

                                                                                   Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   6
E-Sonderfahrzeuge und Busse

 Förderungsgegenstand                                                               E-Mobilitätsbonus                              Details

                                                                  Importeursanteil                    Bundesförderung

 Elektrisch betriebene Sonderfahrzeuge                                                  –     Berechnung im Einzelfall            Seite 27

 E-Bus (M3)                                                                             –                     52.000 Euro         Seite 27
 bis zu 39 zugelassene Personen inkl. Fahrer

 E-Bus (M3)                                                                             –                     78.000 Euro         Seite 27
 mehr als 39 und bis zu 120 zugelassene Personen inkl. Fahrer

 E-Bus (M3)                                                                             –                   130.000 Euro          Seite 27
 mehr als 120 zugelassene Personen inkl. Fahrer

Ladeinfrastruktureinrichtungen

 Art der Einrichtung                                        Leistung                                 E-Mobilitätsbonus             Details

 öffentlich                  AC-Normalladepunkt             11 bis ≤ 22 kW                                      2.500 Euro        Seite 28
 zugänglich
                             DC-Schnellladepunkt            < 100 kW                                          15.000 Euro         Seite 28

                             DC-Schnellladepunkt            ≥ 100 kW                                          30.000 Euro         Seite 28

 nicht öffentlich            AC-Normalladepunkt             ≤ 22 kW                                               900 Euro        Seite 28
 zugänglich
                             DC-Schnellladepunkt            < 50 kW                                             4.000 Euro        Seite 28

                             DC-Schnellladepunkt            ≥ 50 bis < 100 kW                                 10.000 Euro         Seite 28

                             DC-Schnellladepunkt            ≥ 100 kW                                          20.000 Euro         Seite 28

                                                                      Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   7
Teil A: Förderung von
        Einzelmaßnahmen
A1.0 Informationen, die alle
     Förderungs­angebote betreffen,
     die nach Umsetzung der
     Maßnahme eingereicht werden

Nach Umsetzung der Maßnahme bedeutet                     • Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrich-
in diesem Zusammenhang                                     tungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden.
• Das Fahrzeug ist gekauft, übernommen                     Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagen­
  (und zugelassen) ODER                                    unternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen
• Die Ladeinfrastruktur ist installiert und                vermietet und in der Regel nach kürzeren Zeiträumen
  in Betrieb genommen.                                     aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förde-
                                                           rungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb
                                                           der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleich-
A1.1    Allgemeine Förderungsvoraussetzungen               wertige, förderungs­fähige Fahrzeuge ersetzt werden.
                                                           Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in
• Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren        Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch
  Energieträgern                                           muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf
• Gebrauchte Fahrzeuge und Ladestationen werden            Nachfrage vorgelegt werden.
  nicht gefördert. Vorführfahrzeuge mit Straßenzulas-    • Voraussetzung für die Förderung von Fahrzeugen
  sung (Tageszulassungen und Funktionsfahrzeuge)           ist die Gewährung des E-Mobilitätsbonusanteils der
  von Händlern sind förderungs­fähig. Für eingereichte     Autoimporteure, Zweiradimporteure und des öster­
  Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen          reichischen Sportfachhandels und dessen Nennung
  dem Datum der Erstzulassung und dem aktuellen            mit folgendem Informationstext auf der Rechnung
  Zulassungsdatum nicht mehr als 12 Monate betragen.       bei Fahrzeugen, bei denen der Importeursanteil
                                                           zum Tragen kommt (siehe Spalte „Importeursanteil“
                                                           bei den Tabellen).

                                                            Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   8
„Die E-Mobilitätsoffensive ist ein wichtiger Beitrag   A1.2      Informationen zur Antragstellung
der österreichischen Bundesregierung für klima­
freundliche Mobilität in Österreich. Das Bundes­       Schritt 1 – Registrierung
ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie,          • Voraussetzung für einen Antrag auf Förderung ist die
Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gewährt      Registrierung unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at
gemeinsam mit den Auto­mobilimporteuren, Zwei­            durch den Antragsteller/die Antragstellerin. Folgende
radimporteuren und dem österreichischen Sport-            Angaben werden für die Registrierung benötigt:
fachhandel einen E-Mobilitäts­bonus für E-Pkw,           – AntragstellerIn, Adresse, Telefonnummer,
E-Nutzfahrzeuge, E-Zweiräder, Elektro-­Fahrräder,            ­Rechtsform, E-Mail-Adresse
Elektro-Transporträder und Transporträder.               – Angaben zu den geplanten Maßnahmen
                                                             (Fahrzeuge oder Ladestellen)
Der E-Mobilitätsbonusanteil der Automobilimpor­        • Die Registrierung erfolgt ausschließlich online
teure, Zweiradimporteure und des österreichischen        und ist in Abhängigkeit des zur Verfügung
Sportfachhandels wird unabhängig von etwaigen            ­stehenden Budgets längstens bis 31.03.2023 mög-
zusätzlichen Nachlässen von Importeuren bzw.              lich. Über das aktuell noch verfügbare Förderungs­
Handel für den Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen,        budget können Sie sich unter
E-Zweirädern, Elektro-­Fahrrädern, Elektro-Trans­         emob-betriebe.klimafonds.gv.at/budget informieren.
porträdern und Transport­rädern bewilligt und ist      • Die Registrierung sollte erst dann durchgeführt
auf dieser Rechnung extra ausgewiesen.                    werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung
                                                          der Fahrzeuge bzw. Inbetriebnahme der Ladestellen
Der E-Mobilitätsbonusanteil des BMK für den               innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und
Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen, E-Zweirädern,         alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen
Elektro-­Fahrrädern, Elektro-Transporträdern und          innerhalb dieser Frist vorliegen. Planen Sie einen
Transport­rädern kann – sofern alle Voraussetzungen       Zeitpuffer ein! Das Förderbudget ist mit erfolgreichem
im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach             Abschluss der Registrierung für Sie reserviert. Sollte
zuerst erfolgter Registrierung und anschließender         eine Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen
Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC           erfolgen, verfällt die Registrierung.
(Kommunalkredit Public Consulting GmbH) unter          • Innerhalb von 2 Stunden nach Abschluss der Regist­
www.umweltfoerderung.at zur Auszahlung gelangen.          rierung erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail inkl.
                                                          Registrierungsnummer und einen persönlichen
Der zum Betrieb erforderliche Strom bzw. Wasser-          Link zur Online-Plattform für die Antragstellung.
stoff muss nachweislich mit erneuerbaren Energie-
trägern produziert werden. Die Förderaktionen der
E-Mobilitätsoffensive des BMK erfolgen im Rahmen
des Klima- und Energiefonds und des klimaaktiv
mobil Programms.“

                                                           Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine   9
Schritt 2 – Antragstellung
• Die formelle Antragstellung für die Förderung kann             Fahrzeugen ist das Datum der Rechnung für die Depot­
  erst nach der Online-Registrierung sowie dem Kauf              zahlung bzw. Vorauszahlungen ausschlaggebend.
  und der Zulassung der Fahrzeuge/Inbetriebnahme                 Sollten mehrere Fahrzeuge über einen Zeitraum von
  der Ladeinfrastruktur erfolgen.                                mehr als 9 Monaten angeschafft werden, sind mehrere
• Die Antragstellung inkl. aller Endabrechnungsunter­            Registrierungen und Antragstellungen erforderlich.
  lagen erfolgt ausschließlich online mit dem persön­            Ausschlaggebend für die Gültigkeit der Förderungs­
  lichen Link zur Online-Plattform, den Sie in dem E-Mail        bedingungen ist der Zeitpunkt der Registrierung.
  finden, das Sie nach der Registrierung erhalten. Die
  Fahrzeuge müssen zu diesem Zeitpunkt übernommen,
  bezahlt und zugelassen, bzw. die Ladeinfrastruktur           A1.3       Welche Unterlagen sind bei
  in Betrieb genommen worden sein. Die Anzahl der                         der Antragstellung erforderlich?
  beantragten Fahr­zeuge und/oder Ladestellen muss
  mit den registrierten Daten übereinstimmen.                  Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick
• Jedes Rechnungsdatum der übermittelten Rechnungen            über die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen.
  darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als         Beachten Sie, dass Sie die Unterlagen in elektronischer
  neun Monate zurückliegen. Bei leasingfinanzierten            Form für den Online-Antrag brauchen. Formularvor­
                                                               lagen finden Sie unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at.

Checkliste

 Unterfertigtes Formular zur Förderungsabrechnung (Zur Bestätigung der Förderungsbestimmungen
                                                                                                                                  ✔
 auch zu übermitteln, wenn Sie nur über eine Rechnung verfügen.)

 Rechnung(en) für die Anschaffungskosten (Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur)
                                                                                                                                  ✔
 und die Installationskosten ­(Ladeinfrastruktur)

 Im Falle einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag mit vereinbarter Depotzahlung oder
                                                                                                                                  ✔
 Vorauszahlung mindestens in Höhe der Förderung NETTO und Rechnung über die Depot-/Vorauszahlung

 Zulassungsbescheinigung aller eingereichten Fahrzeuge ausgenommen Fahrräder. Bitte übermitteln Sie
 jeweils die lange Version des gelben Zulassungsscheins (mit den technischen Daten). Für ausschließlich                           ✔
 innerbetrieblich genutzte Fahrzeuge übermitteln Sie bitte das EU-Genehmigungsprotokoll.

 Bestätigung über den Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern
                                                                                                                                  ✔
 (Die zulässigen Möglichkeiten zum Nachweis sind unten beschrieben.)

                                                                    Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 10
Die „Bestätigung über den Einsatz von Strom aus        Registrierungsfristen: solange Budget vorhanden ist,
  ausschließlich erneuerbaren Energieträgern“            ­längstens jedoch bis 31.03.2023.
  ist auf eine der folgenden Arten zu erbringen.
  Bei Fahrzeugen erbringen Sie den Nachweis für          Reservierung Ihrer Förderung bis zu 36 Wochen
  jenen Standort, an dem das Fahrzeug überwiegend        vor Antragstellung: Die Förderung wird in Form eines
  geladen wird. Bei Ladeinfrastruktur ist der Nachweis   einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskosten­
  zwingend für jenen Standort zu erbringen, an dem       zuschusses als Pauschalförderung (Pauschalsätze
  die Ladeinfrastruktur errichtet wird.                  siehe Tabelle oben) vergeben und ist mit 30 % der
  • Wird der Strom aus erneuerbaren Energieträgern       umweltrelevanten Investitionskosten netto begrenzt.
    zugekauft:
    – Stromliefervertrag mit einem der Energie­          Das vorhandene Förderbudget ist unter
       versorger, die taxativ im jeweils aktuellsten     emob-betriebe.klimafonds.gv.at/budget abrufbar.
       Stromkennzeichnungsbericht der e-control
       (Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten    Die Förderung erfolgt im Rahmen des Klima- und­
       Lieferanten im Vergleich“) als „Grünstrom­        Energiefonds und wird als De-minimis Beihilfe
       anbieter“ angeführt werden oder                   ­ausbezahlt.
    – Formular Bezug erneuerbarer Energieträger
       mit Bestätigung durch das Energie­
       versorgungsunternehmen, oder                        „DE-MINIMIS“-Förderungen unterliegen einer
    – Vertrag über die Ladeberechtigung, sofern            vereinfachten Förderungsberechnung. Ein Betrieb
       Ladungen hauptsächlich an öffentlich zugäng­        (+ etwaig vorhandene verbundene Unternehmen)
       lichen Ladestellen erfolgen                         kann „De-minimis“-Förderungen im Gesamtausmaß
  • Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen         von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren
    stromproduzierenden Anlage (PV-Anlage, Wind-           erhalten. Für Unternehmen aus dem Sektor des
    kraftanlage) bezogen, ist ein geeigneter Nachweis      Straßengütertransportverkehrs gilt die Grenze
    (Rechnung der Anlage) vorzulegen. Mit dieser           von 100.000 Euro. Die Höhe der bisher erhaltenen
    Anlage muss der Jahresbedarf des Elektro-PKW           „De-minimis“-Förderungen wird im Online-Antrag
    (min. 2.500 kWh) abgedeckt werden können.              abgefragt. Weitere Informationen über „De-minimis“
  • Wir empfehlen Strom aus zertifizierten Anlagen         finden Sie unter www.umweltfoerderung.at/detailinfo.
    (die zertifizierten Lieferanten ­finden Sie unter
    diesem Link)
                                                         Unterliegt der/die AntragstellerIn den Bestimmungen
                                                         des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung        Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen, die im Sinne
Ihrer Antragsunterlagen durch die KPC und Genehmi-       des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energie­
gung durch das Präsidium des Klima- und Energiefonds.    effizienz bei Unternehmen dem Bund (Bundes-Energie­
                                                         effizienzgesetz – EEffG) als Endenergieverbrauchs­
Für alle hier genannten Förderangebote gilt:             einsparungen gemäß § 5 (1) Z 17 anrechenbar sind und
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unter­         im Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten
nehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine,          Vorhaben stehen, zur Gänze dem Fördergeber als
konfessionelle Einrichtungen und öffentliche             strategische Maßnahme angerechnet werden müssen.
­Gebietskörperschaften.                                  Eine Anrechnung durch Dritte, insbesondere durch
                                                         ­Übertragung zum Zwecke der Anrechnung auf Individual­
                                                          verpflichtungen gemäß § 10 EEffG, ist auch anteilig
                                                          ausgeschlossen.

                                                            Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 11
A1.4    Gibt es weitere
        Förderungsmöglichkeiten?

Die Kombination dieser Förderungen mit Landes­           Die Kommunalkredit Public Consulting übernimmt
förderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten   im Auftrag einiger Bundesländer die Abwicklung der
Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen. Eine    Landesförderungen. In diesen Fällen überprüfen wir
Kombination mit dem Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG)   im Zuge der Antragsstellung, ob Ihr Projekt durch
ist nicht möglich. Eine Übersicht zu weiteren Förder­    eine zusätzliche Landesförderung unterstützt werden
angeboten finden Sie im Abschnitt Förderumfeld:          kann. Informationen zu den Förderungsprogrammen
Neue Flottenumstellungsprogramme ab 2022.                der Bundesländer finden Sie auf der Homepage
                                                         www.umweltfoerderung.at/landesfoerderungen.

                                                            Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 12
A2.0 Förderung von E-PKW
A2.1           Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen                        Pro Registrierung und Antrag können maximal 10 Fahr-
zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbe-                      zeuge eingereicht werden. Sie können mehrere Anträge
förderung (Klasse N1 und ≤ 2.0 Tonnen höchstzulässiges                     während dieser Förderungsaktion stellen. Möchten
Gesamt­gewicht) entsprechend untenstehender Tabelle.                       Sie E-PKW für E-Taxi, E-Carsharing, E-Mietwagenanwen-
Informationen zur Fahrzeugklasse finden Sie auf der                        dungen oder als Fahrschule (gegebenenfalls in Kombi­
Zulassungsbescheinigung der beantragten Fahrzeuge.                         nation mit anderen Mobilitätsmaßnahmen) beantragen,
                                                                           beachten Sie bitte auch das Förderungsangebot in Teil B.
NICHT gefördert werden PHEV, REEV und REX mit
Dieselantrieb und Fahrzeuge, deren vollelektrische
Reichweite weniger als 50 km nach WLTP1 beträgt oder                       A2.2     Wie hoch ist die Förderung?
Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis (Basis­modell)
60.000 Euro überschreitet. Eine beispielhafte Auf­zählung                  Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer
von förderungsfähigen Fahr­zeugen finden Sie unter                         Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps, maximal
www.umweltfoerderung.at.                                                   jedoch 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten
                                                                           (Nettokosten des Fahrzeugs lt. Rechnung, jedoch ohne
                                                                           Sonderausstattung).

     Fahrzeugklasse                                                                                E-Mobilitätsbonus

                                                                                      Importeursanteil                     Bundesförderung

     Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV)                                                 1.000 Euro                            1.000 Euro
     und Brennstoffzelle (FCEV) (M1, N1)
     ≤ 2,0 to* (gilt nur bei N1)

     Plug-In-Hybride (PHEV) sowie REX2, REEV3 (M1, N1)                                           500 Euro                              500 Euro
     ≤ 2,0 to (gilt nur bei N1)

    * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht

1
    Die „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“,
    kurz WLTP, ist das aktuelle Prüfverfahren für Pkw zur Ermittlung
    von u. a. Kraftstoff- und Energieverbrauch sowie CO₂-Emissionen.
    Bitte erfragen Sie die Reichweite nach WLTP bei Ihrem Händler,
    sofern Ihr Fahrzeug nicht in der Liste der förderfähigen
    Fahrzeuge aufscheint.
2
    Range-Extender Fahrzeuge (REX)
3
    Elektrofahrzeuge mit verlängerter Reichweite (REEV)                       Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 13
A3.0 Förderung von E-­Zweirädern,
     E-Leichtfahr­zeugen,
     E-Kleinbussen und
     leichten E-Nutzfahrzeugen
A3.1      Was wird gefördert?                                           A3.2     Wie hoch ist die Förderung?

Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen                     Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form
mit Elektro­antrieb entsprechend untenstehender                         ­einer Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps
Tabelle. Informationen zur Fahrzeugklasse finden Sie                     und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten
auf der Zulassungsbescheinigung der beantragten                          Investitionskosten (Nettokosten des Fahrzeugs
Fahrzeuge.                                                               lt. ­Rechnung, jedoch ohne Sonderausstattung).

Pro Registrierung und Antrag können maximal 10 Fahr-
zeuge eingereicht werden. Sie können mehrere Anträge
während dieser Förderungsaktion stellen. Möchten Sie
eine Förderung (gegebenenfalls in Kombi­nation mit
anderen Mobilitätsmaßnahmen) beantragen, beachten
Sie bitte das Förderungsangebot in Teil B.

 Fahrzeugklasse                                                                                  E-Mobilitätsbonus

                                                                                     Importeursanteil                    Bundesförderung

 E-Mopeds (L1e)                                                                                 350 Euro                            450 Euro

 E-Leichtmotorräder (L3e ≤ 11 kW)                                                               500 Euro                            700 Euro

 E-Motorräder (L3e > 11 kW)                                                                     500 Euro                          1.400 Euro

 E-Leichtfahrzeuge (L2e, L5e, L6e, L7e)                                                                  –                        1.300 Euro

 Leichte E-Nutzfahrzeuge (N1)                                                                 2.000 Euro                          5.500 Euro
 > 2,0 to* und ≤ 2,5 to

 Leichte E-Nutzfahrzeuge (N1)                                                                 2.000 Euro                        10.500 Euro
 > 2,5 to

 E-Kleinbusse (M1)                                                                            2.000 Euro                          5.500 Euro
 zugelassen für mindestens 7+1 Personen und > 2,0 to und ≤ 2,5 to

 E-Kleinbusse (M1)                                                                            2.000 Euro                        10.500 Euro
 zugelassen für mindestens 7+1 Personen und > 2,5 to

 E-Kleinbusse (M2)                                                                            2.000 Euro                        22.000 Euro
 mehr als 9 zugelassene Personen inkl. Fahrer und ≤ 5,0 to

 * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht

                                                                           Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 14
A4.0 Förderung von
     (E-)Transporträdern
     und E-Fahrrädern
A4.1           Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung von neuen Elektrofahr-                            Pro Registrierung und Antrag können beliebig viele
rädern und Transportfahrrädern mit und ohne Elektro-                             Fahrzeuge eingereicht werden.
antrieb ­entsprechend untenstehender Tabelle.

Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist,                                  A4.2      Wie hoch ist die Förderung?
dass seitens des Fahrzeughändlers beim Kauf des
Fahr­zeuges ein E-Mobilitätsbonus in der Höhe von                                Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form
150 Euro bei E-Fahrrädern und 100 Euro bei Trans­                                ­einer Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps
porträdern und E-Transporträdern und ein großes                                   und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten
Fahrradservice4 pro Fahrzeug gewährt wurde.                                       Investitionskosten (Nettokosten des Fahrzeugs
                                                                                  lt. ­Rechnung, jedoch ohne Sonderausstattung).
Eine Liste jedenfalls förderungsfähiger (E-)Transport­
räder finden Sie unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at.

     Fahrzeugklasse                                                                               E-Mobilitätsbonus

                                                                                        Importeursanteil        Bundesförderung pro Fahrzeug

     E-Fahrräder (ab einer Anzahl von 5 Stück)                                                  150 Euro                                     250 Euro

     Transporträder und E-Transporträder5                                                       100 Euro                                     800 Euro

4
    Beim Kauf direkt beim Hersteller wird für den E-Mobilitätsbonus anstatt
    eines großen Fahrradservice ersatzweise drei Jahre Garantie anerkannt.
5
    Ein (E-)Transportrad ist für den Transport größerer Lasten konzipiert.
    Es weist eine Transporteinrichtung (z. B. eine Transportkiste) auf. Das
    zulässige Zuladegewicht der Transporteinrichtung beträgt mindestens 80 kg,
    die Leistung ist mit maximal 600 Watt begrenzt und es kann aus eigener
    Kraft nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreichen.                     Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 15
A5.0 Förderung von
     Ladeinfrastruktur
A5.1    Was wird gefördert?

Gefördert werden öffentlich zugängliche und nicht           berücksichtigen. Weiters ist eine nicht-diskriminierende
öffentlich zugängliche fix installierte Ladestationen       Roamingfähigkeit sowie eine faire und nicht-diskriminie-
(Standsäulen bzw. Wallboxen) entsprechend unten­            rende Gestaltung der Roaming-Gebühren sicherzustellen.
stehender Tabelle (Punkt A5.2). Mobile Wallboxen            Dies kann durch das Einstellen eines Offer To All (OTA)
und intelligente Ladekabel werden nicht gefördert.          auf einer Roaming-Plattform erfolgen um die Voraus­
                                                            setzung zu schaffen, dass mit jedem interessierten
Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig           Roaming-Partner in einem angemessenen Zeitraum
vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem           und zu fairen Konditionen ein Roaming-Vertrag abge-
konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und         schlossen werden kann. Es wird empfohlen, öffentliche
bei ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden.           DC-Ladestationen für die Unterstützung der Umsetzung
Weiters muss die Ladeinfrastruktur kommunikations­          von ISO 15118 vorzubereiten. Nach Möglichkeit sollen
fähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein.          auch die Anforderungen i. S. d. Barrierefreiheit einge­
                                                            halten werden; dazu zählen u. a.: passende Bedienhöhen
Ein Lastmanagement ist eine Leistungsregelung für           und eine ausreichende Bewegungsfläche. Wenn möglich
Ladestationen von Elektroautos. Die Möglichkeit zur         soll an den Lade­stationen die Bezahlung über gängige
Integration der Ladestation in ein Lastmanagement           Debitkarten oder Kreditkarten (Terminal) bzw. über
muss über die Kommunikationsstandards OCPP                  kontaktloses Zahlen ohne vorherige Registrierung über
oder Modbus sichergestellt werden.                          NFC (Near Field Communication) ermöglicht werden.
                                                            Der Fördergeber behält sich das Recht vor, den gegen-
Weitere Informationen dazu finden Sie in den ­häufig        ständlichen Leitfaden im Rahmen der Laufzeit anzupas-
gestellten Fragen (FAQs). Eine Liste jedenfalls             sen und zusätzliche Bedingungen für die Verrechnung
­förderungsfähiger Ladestationen finden Sie unter           nach Kilowattstunde (kWh) oder Vorgaben für verpflicht-
 emob-betriebe.klimafonds.gv.at.                            ende Bezahloptionen zu definieren. Dabei bleibt es den
                                                            anbietenden Unter­nehmen unbenommen, neben der
Zusätzlich gilt für alle öffentlich zugänglichen            Abgabe von Strom nach kWh andere verbrauchsunab-
­Ladestellen:                                               hängige Preisbestandteile, wie ein Einmalentgelt je
Es ist jeder Ladepunkt verpflichtend in das E-Control       Lade­vorgang oder eine Abgeltung des „Besetzthaltens“
Register einzutragen und an der Ladeeinrichtung             der Ladesäule in Form einer Parkgebühr oder ­ähnliches,
oder im Web der ad-hoc Preis auszuweisen. Um eine           zu erheben.
nachvollziehbare und transparente Abrechnung des
Ladestroms an der geförderten Infrastruktur zu ermög-       Umweltrelevante Investitionskosten sind
lichen, ist diese derart auszuführen, dass zukünftig die    in diesem Zusammenhang
Abrechnung nach der Maßeinheit Kilowattstunde (kWh)         • Ladestation/Wallbox
erfolgen kann. AC-Ladestationen sind dafür zumindest        • Installationskosten (Material und Montagekosten
mit einer MID zertifizierten Zähleinrichtung auszustatten     für bspw. Elektriker und Grabungsarbeiten),
sowie DC-Ladestationen zumindest für die Nachrüstung          die die Ladestelle unmittelbar betreffen
mit einer zertifizierten Zähleinrichtung vorzubereiten.     • Kosten der baulichen Basisinfrastruktur
Etwaige weitere Voraussetzungen für eine künftige           • Planungskosten (bis max. 10 % der förderfähigen
kWh-Abrechnung sind nach Möglichkeit ebenfalls zu             Investitionskosten)

                                                               Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 16
Nicht gefördert werden können
• Mobile Wallboxen                                       •   Reparatur- und Instandhaltungskosten
• Gemietete Wallboxen                                    •   Allfällige Abgaben und Gebühren
• Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder           •   Grundstücks- und Aufschließungskosten
  ­behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht           •   Folierungen für die Ladestation
• Intelligente Ladekabel                                 •   Bodenmarkierungsarbeiten
• Kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
• Eigenleistungen
• Netzzutritts- und -zugangsgebühren                     A5.2       Wie hoch ist die Förderung?
• Kosten für Trafos
• Finanzierungskosten                                    Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer
• Kosten für stromproduzierende Anlagen                  Pauschale in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten
• Neu errichtete Zuleitungen                             Ladeleistung und beträgt maximal 30 % der umwelt­
                                                         relevanten Investitionskosten (Nettobetrag).

 Art der Einrichtung                                    Leistung                                           Bundesförderung

 öffentlich                 AC-Normalladepunkt          11 bis ≤ 22 kW                                               2.500 Euro
 zugänglich
                            DC-Schnellladepunkt         < 100 kW                                                   15.000 Euro

                            DC-Schnellladepunkt         ≥ 100 kW                                                   30.000 Euro

 nicht öffentlich           AC-Normalladepunkt          ≤ 22 kW                                                        900 Euro
 zugänglich
                            DC-Schnellladepunkt         < 50 kW                                                      4.000 Euro

                            DC-Schnellladepunkt         ≥ 50 bis < 100 kW                                          10.000 Euro

                            DC-Schnellladepunkt         ≥ 100 kW                                                   20.000 Euro

A6.0 Antragstellung und Kontakt
Zum Online-Antrag:                                       Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Serviceteam
emob-betriebe.klimafonds.gv.at                           E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und
                                                         Vereine der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQs) finden      telefonisch unter 01/316 31-747 oder per E-Mail an
Sie unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at/faq             e-mobilitaet@kommunalkredit.at gerne zur Verfügung.

                                                              Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 17
Teil B: Kombinierte Maßnahmen
B1.0 Informationen, die alle
     Förderungs­angebote betreffen,
     die vor Umsetzung der
     Maßnahme eingereicht werden
Die Antragstellung der nachfolgend aufgelisteten             • Es muss ein Mobilitäts- und/oder Verkehrskonzept
­Förderungen muss VOR der ersten rechtsverbindlichen           mit Berechnung des Umwelteffektes vorliegen, in
 Bestellung von Leistungen, vor Lieferung, vor Baubeginn       dem sich die zur Förderung beantragten Maßnahmen
 oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition     wiederfinden. Bei Fragen zur Erstellung des ­Mobilitäts-
 unumkehrbar macht, erfolgen (gemäß AGVO).                     und Verkehrskonzeptes wenden Sie sich bitte an die
                                                               vom BMK beauftragten klimaaktiv mobil Beratungs-
Gefördert werden klimafreundliche E-Mobilitätsprojekte         programme für Betriebe, Gemeinden, Freizeit und
im Bereich E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und              Tourismus. Es entstehen Ihnen dadurch keine zusätz­
E-Fahrschulfahrzeuge, E-Zweiräder sowie E-Sonder-              lichen Kosten:
fahrzeuge jeweils auch in Kombination mit E-Lade­              klimaaktivmobil.at/betriebe
infrastruktur. E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich         klimaaktivmobil.at/gemeinden
E-Ladeinfrastruktur können ebenfalls gefördert werden.         klimaaktivmobil.at/tourismus
                                                             • Gebrauchte Fahrzeuge und Ladestationen werden
Die Kombination von mehreren Maßnahmen bzw. die                nicht gefördert. Vorführfahrzeuge (Tageszulassungen
zusätzliche Durchführung von bewusstseinsbildenden             und Funktionsfahrzeuge) von Händlern sind förderungs­
Maßnahmen ist erwünscht und kann sich positiv auf              fähig. Für eingereichte Fahrzeuge dieser Art darf der
die Förderungshöhe auswirken (siehe Seite 20).                 Zeitraum zwischen dem Datum der Erstzulassung
                                                               (Erstinbetriebnahme bei Sonderfahrzeugen) und dem
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Abhängigkeit           aktuellen Zulassungsdatum nicht mehr als 12 Monate
der gesetzten Maßnahme entweder in Form eines                  betragen.
Prozentsatzes der förderungsfähigen Investitions­            • Die Projekte werden anhand des Einlangens der
mehrkosten oder als Pauschale gemäß den jeweils                vollständigen Unterlagen gereiht und gelangen
angeführten Tabellen.                                          gemäß dieser Reihung zur Förderung, solange
                                                               Budget verfügbar ist.
                                                             • Es wird nur jener Umwelteffekt berücksichtigt,
B1.1     Allgemeine Förderungsvoraussetzungen                  der durch Umsetzung der Maßnahme in Österreich
                                                               erzielt wird.
• Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren          • Gebietskörperschaften müssen den Nachweis
  Energieträgern. Eine Erklärung zu den Nachweis­              erbringen, dass 25 % der Investitionskosten für die
  möglichkeiten finden Sie im Abschnitt „Bestätigung           förderungsfähige Maßnahme selbst getragen werden.
  über den Bezug von Strom aus ausschließlich
  erneuer­baren Energieträgern“ auf der Seite 22.
  Wir empfehlen Strom aus zertifizierten Anlagen
  (die zertifizierten Lieferanten ­finden Sie unter
  diesem Link)

                                                                 Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 18
• Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrich-        Der E-Mobilitätsbonusanteil der Automobilimpor­
  tungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden.         teure, Zweiradimporteure und des österreichischen
  Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagen­             Sportfachhandels wird unabhängig von etwaigen
  unternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen             zusätzlichen Nachlässen von Importeuren bzw.
  vermietet und in der Regel in kürzeren Zeiträumen         Handel für den Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen,
  aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förde-             E-Zweirädern, Elektro-­Fahrrädern, Elektro-Trans­
  rungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb      porträdern und Transport­rädern bewilligt und ist
  der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleich-     auf dieser Rechnung extra ausgewiesen.
  wertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden.
  Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in         Der E-Mobilitätsbonusanteil des BMK für den
  Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch              Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen, E-Zweirädern,
  muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf           Elektro-­Fahrrädern, Elektro-Transporträdern und
  Nachfrage vorgelegt werden.                               Transport­rädern kann – sofern alle Voraussetzungen
• Für alle hier genannten Förderungsangebote gilt:          im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach
  Einreichen können alle Betriebe, sonstige unter­          zuerst erfolgter Registrierung und anschließender
  nehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine,           Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC
  konfessionelle Einrichtungen und öffentliche              (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) unter
  ­Gebietskörperschaften.                                   www.umweltfoerderung.at zur Auszahlung gelangen.
   Besondere Vorgaben für E-Taxis, E-Carsharing,
   E-Mietwagen und Fahrschulen finden Sie auf Seite 24.     Der zum Betrieb erforderliche Strom bzw. Wasser-
   Antragsfristen: solange Budget vorhanden ist,            stoff muss nachweislich mit erneuerbaren Energie-
   längstens jedoch bis 31.03.2023                          trägern produziert werden. Die Förderaktionen der
• Voraussetzung für die Förderung von Fahrzeugen            E-Mobilitätsoffensive des BMK erfolgen im Rahmen
   ist die Gewährung des E-Mobilitätsbonusanteils der       des Klima- und Energiefonds und des klimaaktiv
   Autoimporteure, Zweiradimporteure und des öster­         mobil Programms.“
   reichischen Sportfachhandels und dessen Nennung
   mit folgendem Informationstext auf der Rechnung
   bei Fahrzeugen, bei denen der Importeursanteil         Nicht gefördert werden
   zum Tragen kommt (siehe Spalte „Importeursanteil“
   bei den Tabellen):                                     • Reine Flottenumstellungen außerhalb der Bereiche
                                                            E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und Fahrschul-
  „Die E-Mobilitätsoffensive ist ein wichtiger Beitrag      fahrzeuge sowie
  der österreichischen Bundesregierung für klima­         • Gebrauchte Fahrzeuge
  freundliche Mobilität in Österreich. Das Bundes­        • Maßnahmen, die lediglich zu einer Verlagerung
  ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie,             aber keiner Verminderung von Emissionen führen
  Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gewährt     • Kosten­erhöhungen
  gemeinsam mit den Auto­mobilimporteuren, Zwei­          • Reparaturkosten
  radimporteuren und dem österreichischen Sport-          • Instand­haltungskosten
  fachhandel einen E-Mobilitäts­bonus für E-Pkw,          • Verwaltungsabgaben
  E-Nutzfahrzeuge, E-Zweiräder, Elektro-­Fahrräder,       • Gerichts- und Notariats­gebühren
  Elektro-Transporträder und Transporträder.              • Finanzierungskosten
                                                          • Grundstücks- und Aufschließungskosten
                                                            sowie Betriebskosten
                                                          • Maßnahmen, für die ein gesetzlicher oder
                                                            ­behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht

                                                          Ebenso nicht gefördert werden Kosten für immaterielle
                                                          Leistungen, die 10 % der f­ örderungsfähigen (­materiellen)
                                                          Investitions­kosten übersteigen.

                                                              Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 19
Berechnung der Förderung

Die Berechnung der Förderungshöhe erfolgt entweder          Bei einer Kombination von mehreren Maßnahmen,
als Pauschale bis max. 30 % der umweltrelevanten            bei gleichzeitiger Umsetzung bewusstseinsbildender
Investitionskosten oder in Form eines prozentuellen         Maßnahmen bzw. bei der Einbeziehung weiterer Akteure
Anteils an den förderungsfähigen Investitionsmehr­          können Zuschläge von jeweils 5 % über den Förderungs-
kosten (siehe nachstehender Kasten).                        satz von 20 % hinaus bis maximal 30 % vergeben werden.

                                                            Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht
                                                            rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.

                            Informationen zur Berechnung der Förderung

 Förderungsbasis            Investitionsmehrkosten
                            Förderungsfähige Kosten, die unmittelbar mit dem entstehenden Umwelteffekt
                            (CO₂-Reduktion, Energieeinsparung, …) in Verbindung stehen bzw. förderungsfähige
                            Kosten abzüglich Kosten einer (wenn vorhanden) vergleichbaren Mobilitätsmaßnahme
                            ohne Umweltnutzen

 Förderungssatz             20 % der förderfähigen Kosten bei rein national geförderten Vorhaben
 (sofern keine Pauschale
                            Zuschlagsmöglichkeiten (in Summe max. 10 %):
 zur Anwendung kommt)
                            • 5 % bei der Kombination von mehreren (mind. zwei) Maßnahmen
                            • 5 % bei der Umsetzung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen
                            • 5 % bei Einbeziehung weiterer Betriebe/Gebietskörperschaften
                              (bzw. weiterer Entscheidungsträger/Akteure)

 Pauschale                  Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale
                            bis maximal 30 % der förderfähigen Kosten

 Maximale Förderung         600 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO₂ bzw. benötigte Investitionsförderung
                            gemäß Online-Antrag

                                                                 Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 20
Weiterführende Informationen finden Sie im                       tung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen,
­Informationsblatt Förderungsberechnung unter:                   wobei der früheste dieser Zeit­punkte maß­gebend ist.
 www.umweltfoerderung.at/uploads/                                Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online unter
 _infoblatt_frderungsberechnung.pdf                              www.umweltfoerderung.at/e-mobilitaet

Die Förderung ist mit max. 30 % für wettbewerbs­
relevante Vorhaben und max. 50 % für nicht-­                     B1.3       Welche Unterlagen sind bei der
wettbewerbsrelevante Vorhaben begrenzt.                                     ­Antragstellung erforderlich?

                                                                 Die nachfolgenden Checklisten geben Ihnen einen
B1.2    Informationen zur Antragstellung                         Überblick über die für die Antragstellung notwendigen
                                                                 Unterlagen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Unterlagen
Die Antragstellung muss VOR der ersten rechtsverbind­            in elektronischer Form für den Online-Antrag brauchen.
lichen Bestellung von Fahrzeugen, Anlagenteilen vor              Formularvorlagen finden Sie unter
Lieferung, Baubeginn oder vor einer anderen Verpflich-           www.umweltfoerderung.at/e-mobilitaet

Allgemeine Checkliste

 Mobilitäts- und/oder Verkehrskonzept mit den angestrebten Maßnahmen                                                                ✔

 Technische Beschreibung der beantragten Maßnahme inkl. Zeitplan der Umsetzung                                                      ✔

 Vergleichsangebote für Anlagenteile und Leistungen
 • bis einschließlich 10.000 Euro ein Vergleichsangebot,
                                                                                                                                    ✔
 • ab 10.000 Euro zwei Vergleichsangebote
 bei Fahrzeuganschaffung, Vergleichsangebote für Fahrzeuge mit herkömmlicher Antriebstechnologie

 Bericht des Kreditinstitutes (ab Investitionskosten von 100.000 Euro)                                                              ✔

 Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage (sofern erforderlich)                                                                 ✔

 Nachweis des Bezugs von Strom (bzw. Wasserstoff) aus erneuerbaren Energieträgern (siehe unten)                                     ✔

Checkliste – Fahrzeuge mit alternativem Antrieb

 Liste allfälliger außer Betrieb zu nehmenden Fahrzeuge samt Typenbezeichnung, Motornummer
                                                                                                                                    ✔
 u. ä. allfälliger Verkaufserlöse, km-Leistung/Jahr

Checkliste – E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen

 gesonderte Nachweise siehe Seite 24                                                                                                ✔

                                                                      Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 21
Bestätigung über die Abgabe von Strom aus              • Bei Finanzierung der geförderten Maßnahme über
  ausschließlich erneuerbaren Energieträgern:              Leasing, Mietkauf oder einem ähnlichen Finanzie-
  Für den Standort der Ladestellen bzw. jenem              rungsmodell kann als Förderungsnehmer nur der
  ­Standort, an dem Fahrzeuge hauptsächlich geladen        Eigentümer des geförderten Fahrzeuges bzw. der
   werden, ist der Nachweis über den Bezug von Strom       geförderten Anlage auftreten. Das Fahrzeug bzw.
   aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern          die Anlage muss gemäß Leasing- oder Mietvertrag
   auf eine der folgenden Arten zu erbringen.              spätestens mit der letzten Rate in das Eigentum des
   • Wird der Strom aus erneuerbaren Energieträgern        Förderungsnehmers über­gehen. Die Förderung kann
     zugekauft:                                            maximal im Ausmaß der vom Förderungsnehmer
     – Stromliefervertrag mit einem der Energie­           bis zum Zeitpunkt der End­abrechnung tatsächlich
       versorger, die taxativ im jeweils aktuellsten       getätigten Zahlungen ausbezahlt werden. Für die
       Stromkennzeichnungsbericht der e-control            Ermittlung des Auszahlungsbetrages der Förderung
       (Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten      werden etwaige Depotzahlungen sowie die getätigten
       Lieferanten im Vergleich“) als „Grünstrom­          Netto-Ratenzahlungen herangezogen.
       anbieter“ angeführt werden oder                     Hinweis: Leasingfinanzierung, Contracting und
     – Formular Bezug erneuerbarer Energieträger           Mietkauf als Finanzierungsmodelle sind bei EU-­
       mit Bestätigung durch das Energie­                  kofinanzierten Maßnahmen nicht möglich.
       versorgungsunternehmen, oder                      • Die Einhaltung der Publizitätsbestimmungen ist zu
     – Vertrag über die Ladeberechtigung, sofern           gewährleisten. Weiterführende Informationen dazu
       Ladungen hauptsächlich an öffentlich zugäng­        finden Sie im Infoblatt „Endabrechnung“
       lichen Ladestellen erfolgen                         www.umweltfoerderung.at/uploads/
   • Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen        infoblatt_Endabrechnung.pdf
     stromproduzierenden Anlage (PV-Anlage, Wind-        • Unterliegt der/die AntragstellerIn den Bestimmungen
     kraftanlage) bezogen, ist ein geeigneter Nachweis     des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten.
     (Rechnung der Anlage) vorzulegen. Mit dieser          Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen, die im Sinne
     Anlage muss der Jahresbedarf der Ladestellen          des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energie-
     abgedeckt werden können.                              effizienz bei Unternehmen dem Bund (Bundes-Energie­
   • Wir empfehlen Strom aus zertifizierten Anlagen        effizienzgesetz – EEffG) als Endenergieverbrauchs­
     (die zertifizierten Lieferanten ­finden Sie unter     einsparungen gemäß §5 (1) Z17 anrechenbar sind und
     diesem Link)                                          im Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten
                                                           Vorhaben stehen, zur Gänze dem Klima- und Energie-
                                                           fonds bzw. dem Fördergeber als strategische Maß­
Weitere Förderungsbestimmungen                             nahme angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung
                                                           durch Dritte, insbesondere durch Übertragung zum
• Die Förderung erfolgt im Rahmen des Klima-               Zwecke der Anrechnung auf Individualverpflichtungen
  und Energiefonds.                                        gemäß §10 EEffG, ist auch anteilig ausgeschlossen.
• Die Förderung wird in Form eines einmaligen,
  nicht rückzahlbaren Investitionskosten­
  zuschusses vergeben.

                                                            Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 22
• Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser      B1.4      Gibt es weitere
  Förderungen bilden die Allgemeine Gruppenfrei­                      Förderungs­möglichkeiten?
  stellungsverordnung (AGVO) bzw. die Agrarische
  Freistellungsverordnung sowie die klimaaktiv mobil        Die Kombination der Bundesförderung mit Landes­
  Förderungsrichtlinie idgF.                                förderungen ist möglich. Nähere Infor­mationen erhalten
• Projektänderungen gegenüber den Angaben bei               Sie bei den zuständigen Landes­förderungsstellen.
  Antragstellung sind umgehend, schriftlich und vor
  Genehmigung bzw. Beauftragung bekannt zu geben.           Die Kommunalkredit Public Consulting übernimmt
• Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis          im Auftrag einiger Bundesländer die Abwicklung der
  der Angemessen­heit der Kosten für die wesentlichen       Landesförderungen. In diesen Fällen überprüfen wir
  Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens      im Zuge der Antragsstellung, ob Ihr Projekt durch
  ein Vergleichsangebot vorzulegen. Bei verbundenen         eine zusätzliche Landesförderung unterstützt werden
  Unternehmen und Partnerunternehmen als Liefer­            kann. Informationen zu den Förderungsprogrammen
  anten sowie im Fall von personellen Identitäten von       der Bundesländer finden Sie auf der Homepage
  Organen und Gesellschaftern zwischen Auftraggeber         www.umweltfoerderung.at/landesfoerderungen.
  und AuftragnehmerIn, oder anderen Möglichkeiten
  zur Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen        E-Mobilitätsförderungen sind Teil der E-Mobilitäts­
  des Auftraggebers müssen drei Vergleichsangebote          offensive des BMK in Zusammenarbeit mit Auto­
  (insgesamt vier Preisauskünfte) von vom Förderungs-       mobilimporteuren, Zweiradimporteuren und
  werber/der Förderungswerberin unabhängigen                dem S­ portfachhandel.
  Anbietern vorgelegt werden. Diese Verpflichtungen
  gelten für alle zusätzlich für Leistungen, deren Kosten
  mehr als 10.000 Euro und gleichzeitig mehr als 5 %
  der genehmigten Projektkosten betragen.

                                                                Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 23
B2.0 Förderung von E-Fahrzeugen
     für E-Taxi, E-Mietwagen, E-Carsharing
     und E-Fahrschulfahrzeuge
B2.1           Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung von Elektrofahrzeugen                   E-Carsharingfahrzeuge:
(BEV und FCEV) und Plug-In-Hybride zur Personen­                       Antragsberechtigt sind E-Carsharingbetreiber, die unab-
beförderung.                                                           hängig von ihrer Rechtsform, E-Carsharingfahrzeuge
                                                                       stationsbasiert oder stationsunabhängig an eine un­
NICHT gefördert werden Fahrzeuge der Klasse M1,                        bestimmte Anzahl an Personen gegen Entgelt anbietet.
wenn deren vollelektrische Reichweite weniger als                      Ein E-Carsharingfahrzeug dabei ist ein Kraftfahrzeug,
50 km nach WLTP 6 beträgt oder deren Brutto-Listen-                    das von einer unbestimmten Anzahl an Personen durch
preis (Basismodell) 60.000 Euro überschreitet. PHEV,                   organisierte Nutzung auf Grundlage einer Rahmen­
REEV und REX mit Dieselantrieb werden ebenfalls                        vereinbarung mit einem E-Carsharingbetreiber genutzt
nicht gefördert.                                                       werden kann.

Die förderungsfähigen Kosten ergeben sich aus den                      E-Fahrschulfahrzeuge:
Investitionsmehrkosten sowie Kosten für Planung                        Antragsberechtigt sind Betriebe, die über eine Geneh­
(bis max. 10 % der förderungsfähigen materiellen                       migung des Betriebs einer Fahrschule im Sinne des
Gesamtinvestitionskosten) und Montage.                                 § 112 KFG verfügen und diese Fahrzeuge für Schul­
                                                                       fahrten nach dem § 114 KFG verwenden.

B2.2           Wer wird gefördert?
                                                                       B2.3     Wie hoch ist die Förderung?
E-Taxi, E-Mietwagen:
Antragsberechtigt sind Betriebe, sonstige unternehme-                  Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form
risch tätige Organisationen sowie Vereine, konfessionelle              ­einer Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps,
Einrichtungen und öffentliche Gebietskörperschaften,                    und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten
die über eine Konzession für die gewerbsmäßige                          Investitionsmehrkosten (Nettobetrag).
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im
Sinne des §3 GelverkG verfügen und die Fahrzeuge
als Taxi oder Mietwagen einsetzen.

6
    Die „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“,
    kurz WLTP, ist das aktuelle Prüfverfahren für Pkw zur Ermittlung
    von u. a. Kraftstoff- und Energieverbrauch sowie CO₂-Emissionen.
    Bitte erfragen Sie die Reichweite nach WLTP bei Ihrem Händler,
    sofern Ihr Fahrzeug nicht in der Liste der förderfähigen
    Fahrzeuge aufscheint.                                                 Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 24
Sie können auch lesen