Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
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Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine Jahresprogramm 2022 Eine Förderaktion des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung im Rahmen der E-Mobilitätsoffensive zur Förderung der Elektromobilität mit erneuerbarer Energie des BMK in Zusammenarbeit mit den Autoimporteuren, Zweiradimporteuren und dem Sportfachhandel Wien, Februar 2022
Inhalt Vorwort 2 Ihr Weg zur Förderung 3 Was wird gefördert? 4 Teil A: Förderung von Einzelmaßnahmen 8 A1.0 Informationen, die alle Förderungsangebote betreffen, die nach Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden 8 A2.0 Förderung von E-PKW 13 A3.0 Förderung von E-Zweirädern, E-Leichtfahrzeugen, E-Kleinbussen und leichten E-Nutzfahrzeugen 14 A4.0 Förderung von (E-)Transporträdern und E-Fahrrädern 15 A5.0 Förderung von Ladeinfrastruktur 16 A6.0 Antragstellung und Kontakt 17 Teil B: Kombinierte Maßnahmen 18 B1.0 Informationen, die alle Förderungsangebote betreffen, die vor Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden 18 B2.0 Förderung von E-Fahrzeugen für E-Taxi, E-Mietwagen, E-Carsharing und E-Fahrschulfahrzeuge 24 B3.0 Förderung von E-Zweirädern, E-Leichtfahrzeugen, (E-)Transporträdern und E-Fahrrädern 26 B4.0 Förderung von E-Sonderfahrzeugen und Bussen 27 B5.0 Förderung von Ladeinfrastruktur 28 B6.0 Antragstellung und Kontakt 30 Förderumfeld: Neue Flottenumstellungsprogramme ab 2022 31 Impressum 32 Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 1
Vorwort Mobilität dient zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse, der Warentransport trägt entscheidend zum wirtschaftlichen Fortkommen bei. Gleichzeitig ist die Bekämpfung der Klimakrise im Verkehrssektor besonders herausfordernd. Für die Trendwende bei den CO₂-Emissionen braucht es klare Rahmenbedingungen und engagierte Umsetzungsprogramme. Die Klimaneutralität 2040 – das mit der Wissenschaft in Einklang stehende Ziel der Bundesregierung – entspricht den Vorgaben des Pariser Klimavertrags. Dieses Ziel ist allerdings nur zu erreichen, wenn sowohl auf europäischer Ebene als auch in Österreich alle Akteurinnen und Akteure, besonders auch in den Überlegungen zukunftsfähiger Mobilität, an einem Strang ziehen. Die Förderprogramme des Klima- und Energiefonds tragen seit 2007 mit mittlerweile mehr als 165.000 Projekten an der Schnittstelle zwischen Forschung und Markt dazu bei, Österreich bei diesen Bemühungen zu unterstützen und klimafreundlich und damit zukunftsfit zu gestalten. Inzwischen sind die Auswirkungen der E-Mobilitäts programme auch deutlich sichtbar und in den Zulassungsstatistiken ablesbar. Zur weiteren Unterstützung dieses Umstiegs fördert der Klima- und Energiefonds weiterhin die Anschaffung von Elektrofahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb (PKW, Nutzfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, Mopeds und Motorräder) sowie Ladeinfrastruktur. Eingebettet in ein E-Mobilitätspaket des Bundes ist diese Fördermaßnahme des Klima- und Energiefonds ein wichtiger Schritt, um Dynamik in die E-Mobilität zu bringen. Beim Vergleich der Gesamtkosten eines Elektrofahrzeuges und den Gesamtkosten eines fossil betriebenen Fahrzeuges überwiegen in vielen Fällen bereits die Vorteile eines Elektrofahrzeuges. Neben dem guten Gefühl umweltfreundlich unterwegs zu sein. Elektromobilität begeistert schon Viele. Lassen auch Sie sich von den Vorteilen der Elektromobilität überzeugen und nutzen Sie die Chance, Vorreiter einer neuen Mobilitätsepoche zu sein. Ingmar Höbarth Theresia Vogel Geschäftsführer Klima- und Energiefonds Geschäftsführerin Klima- und Energiefonds Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 2
Ihr Weg zur Förderung Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 3
Was wird gefördert? Gefördert werden können E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen (Teil A). Der Antrag dafür wird nach Umsetzung der Maßnahme gestellt. Darüber hinaus können E-Taxi, E-Mietwagen, E-Carsharing, E-Fahrschulfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge, E-Leichtfahrzeuge, E-Zweiräder, (E-)Transporträder, E-Fahrräder und Ladeinfrastruktur gefördert werden (Teil B). Der Antrag dafür wird vor Umsetzung der Maßnahme gestellt. Förderung von Einzelmaßnahmen (Teil A) Hier finden Sie alle Förderangebote, die NACH Umsetzung der Maßnahme beantragt werden können. Fahrzeuge – bis zu 10 Stück pro Antrag1 Förderungs Fahrzeugklasse E-Mobilitätsbonus Details gegenstand Importeursanteil Bundesförderung E-PKW M1 (BEV und Brennstoffzelle (FCEV)) 1.000 Euro 1.000 Euro Seite 13 M1 (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) 500 Euro 500 Euro Seite 13 E-Kleinbus M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,0 und ≤ 2,5 to* 2.000 Euro 5.500 Euro Seite 14 M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,5 to 2.000 Euro 10.500 Euro Seite 14 M2 2.000 Euro 22.000 Euro Seite 14 Leichte N1 ≤ 2,0 to (BEV und Brennstoffzelle (FCEV)) 1.000 Euro 1.000 Euro Seite 13 E-Nutzfahrzeuge N1 ≤ 2,0 to (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) 500 Euro 500 Euro Seite 13 N1 > 2,0 und ≤ 2,5 to 2.000 Euro 5.500 Euro Seite 14 N1 > 2,5 to 2.000 Euro 10.500 Euro Seite 14 E-Leichtfahrzeuge L2e, L5e, L6e, L7e – 1.300 Euro Seite 14 E-Zweiräder L1e 350 Euro 450 Euro Seite 14 L3e ≤ 11 kW 500 Euro 700 Euro Seite 14 L3e > 11 kW 500 Euro 1.400 Euro Seite 14 (E-)Transporträder 100 Euro** 800 Euro Seite 15 E-Fahrräder (ab 5 Stück) 150 Euro** 250 Euro Seite 15 ** plus ein großes Fahrradservice ** plus ein großes Fahrradservice * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps, maximal jedoch 30 % der umweltrelevanten Investitionkosten (Nettokosten des Fahrzeugs lt. Rechnung, jedoch ohne Sonderausstattung). 1 Anträge für (E-)Transporträder und E-Fahrräder können auch mehr als 10 Stück umfassen Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 4
Ladeinfrastruktureinrichtungen Art der Einrichtung Leistung E-Mobilitätsbonus Details öffentlich AC-Normalladepunkt 11 bis ≤ 22 kW 2.500 Euro Seite 16 zugänglich DC-Schnellladepunkt < 100 kW 15.000 Euro Seite 16 DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 30.000 Euro Seite 16 nicht öffentlich AC-Normalladepunkt ≤ 22 kW 900 Euro Seite 16 zugänglich DC-Schnellladepunkt < 50 kW 4.000 Euro Seite 16 DC-Schnellladepunkt ≥ 50 bis < 100 kW 10.000 Euro Seite 16 DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 20.000 Euro Seite 16 Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten (Nettobetrag). Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 5
Kombinierte Maßnahmen (Teil B) Hier finden Sie alle Förderangebote, die VOR Umsetzung der Maßnahme beantragt werden können. Teil B richtet sich vor allem an E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und Fahrschulfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge und Ladeinfrastruktur. E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und Fahrschulfahrzeuge Förderungs Fahrzeugklasse max. E-Mobilitätsbonus Details gegenstand Importeursanteil Bundesförderung E-PKW M1 (BEV und Brennstoffzelle (FCEV)) 1.000 Euro 1.000 Euro Seite 24 M1 (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) 500 Euro 500 Euro Seite 24 E-Kleinbus M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,0 und ≤ 2,5 to* 2.000 Euro 5.500 Euro Seite 24 M1 (mind. 7+1 Personen) > 2,5 to 2.000 Euro 10.500 Euro Seite 24 M2 2.000 Euro 22.000 Euro Seite 24 * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht E-Zweiräder, E-Leichtfahrzeuge, (E-)Transporträder und E-Fahrräder Förderungs Fahrzeugklasse max. E-Mobilitätsbonus Details gegenstand Importeursanteil Bundesförderung E-Leichtfahrzeuge L2e, L5e, L6e, L7e – 1.300 Euro Seite 26 E-Zweiräder L1e 350 Euro 450 Euro Seite 26 L3e ≤ 11 kW 500 Euro 700 Euro Seite 26 L3e > 11 kW 500 Euro 1.400 Euro Seite 26 (E-)Transporträder, (E-)Transporträder 100 Euro** 800 Euro Seite 26 E-Fahrräder E-Fahrräder (ab 5 Stück) 150 Euro** 250 Euro Seite 26 ** plus ein großes Fahrradservice ** plus ein großes Fahrradservice Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 6
E-Sonderfahrzeuge und Busse Förderungsgegenstand E-Mobilitätsbonus Details Importeursanteil Bundesförderung Elektrisch betriebene Sonderfahrzeuge – Berechnung im Einzelfall Seite 27 E-Bus (M3) – 52.000 Euro Seite 27 bis zu 39 zugelassene Personen inkl. Fahrer E-Bus (M3) – 78.000 Euro Seite 27 mehr als 39 und bis zu 120 zugelassene Personen inkl. Fahrer E-Bus (M3) – 130.000 Euro Seite 27 mehr als 120 zugelassene Personen inkl. Fahrer Ladeinfrastruktureinrichtungen Art der Einrichtung Leistung E-Mobilitätsbonus Details öffentlich AC-Normalladepunkt 11 bis ≤ 22 kW 2.500 Euro Seite 28 zugänglich DC-Schnellladepunkt < 100 kW 15.000 Euro Seite 28 DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 30.000 Euro Seite 28 nicht öffentlich AC-Normalladepunkt ≤ 22 kW 900 Euro Seite 28 zugänglich DC-Schnellladepunkt < 50 kW 4.000 Euro Seite 28 DC-Schnellladepunkt ≥ 50 bis < 100 kW 10.000 Euro Seite 28 DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 20.000 Euro Seite 28 Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 7
Teil A: Förderung von Einzelmaßnahmen A1.0 Informationen, die alle Förderungsangebote betreffen, die nach Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden Nach Umsetzung der Maßnahme bedeutet • Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrich- in diesem Zusammenhang tungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden. • Das Fahrzeug ist gekauft, übernommen Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagen (und zugelassen) ODER unternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen • Die Ladeinfrastruktur ist installiert und vermietet und in der Regel nach kürzeren Zeiträumen in Betrieb genommen. aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förde- rungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleich- A1.1 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen wertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in • Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch Energieträgern muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf • Gebrauchte Fahrzeuge und Ladestationen werden Nachfrage vorgelegt werden. nicht gefördert. Vorführfahrzeuge mit Straßenzulas- • Voraussetzung für die Förderung von Fahrzeugen sung (Tageszulassungen und Funktionsfahrzeuge) ist die Gewährung des E-Mobilitätsbonusanteils der von Händlern sind förderungsfähig. Für eingereichte Autoimporteure, Zweiradimporteure und des öster Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen reichischen Sportfachhandels und dessen Nennung dem Datum der Erstzulassung und dem aktuellen mit folgendem Informationstext auf der Rechnung Zulassungsdatum nicht mehr als 12 Monate betragen. bei Fahrzeugen, bei denen der Importeursanteil zum Tragen kommt (siehe Spalte „Importeursanteil“ bei den Tabellen). Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 8
„Die E-Mobilitätsoffensive ist ein wichtiger Beitrag A1.2 Informationen zur Antragstellung der österreichischen Bundesregierung für klima freundliche Mobilität in Österreich. Das Bundes Schritt 1 – Registrierung ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, • Voraussetzung für einen Antrag auf Förderung ist die Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gewährt Registrierung unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at gemeinsam mit den Automobilimporteuren, Zwei durch den Antragsteller/die Antragstellerin. Folgende radimporteuren und dem österreichischen Sport- Angaben werden für die Registrierung benötigt: fachhandel einen E-Mobilitätsbonus für E-Pkw, – AntragstellerIn, Adresse, Telefonnummer, E-Nutzfahrzeuge, E-Zweiräder, Elektro-Fahrräder, Rechtsform, E-Mail-Adresse Elektro-Transporträder und Transporträder. – Angaben zu den geplanten Maßnahmen (Fahrzeuge oder Ladestellen) Der E-Mobilitätsbonusanteil der Automobilimpor • Die Registrierung erfolgt ausschließlich online teure, Zweiradimporteure und des österreichischen und ist in Abhängigkeit des zur Verfügung Sportfachhandels wird unabhängig von etwaigen stehenden Budgets längstens bis 31.03.2023 mög- zusätzlichen Nachlässen von Importeuren bzw. lich. Über das aktuell noch verfügbare Förderungs Handel für den Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen, budget können Sie sich unter E-Zweirädern, Elektro-Fahrrädern, Elektro-Trans emob-betriebe.klimafonds.gv.at/budget informieren. porträdern und Transporträdern bewilligt und ist • Die Registrierung sollte erst dann durchgeführt auf dieser Rechnung extra ausgewiesen. werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung der Fahrzeuge bzw. Inbetriebnahme der Ladestellen Der E-Mobilitätsbonusanteil des BMK für den innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen, E-Zweirädern, alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen Elektro-Fahrrädern, Elektro-Transporträdern und innerhalb dieser Frist vorliegen. Planen Sie einen Transporträdern kann – sofern alle Voraussetzungen Zeitpuffer ein! Das Förderbudget ist mit erfolgreichem im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach Abschluss der Registrierung für Sie reserviert. Sollte zuerst erfolgter Registrierung und anschließender eine Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC erfolgen, verfällt die Registrierung. (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) unter • Innerhalb von 2 Stunden nach Abschluss der Regist www.umweltfoerderung.at zur Auszahlung gelangen. rierung erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail inkl. Registrierungsnummer und einen persönlichen Der zum Betrieb erforderliche Strom bzw. Wasser- Link zur Online-Plattform für die Antragstellung. stoff muss nachweislich mit erneuerbaren Energie- trägern produziert werden. Die Förderaktionen der E-Mobilitätsoffensive des BMK erfolgen im Rahmen des Klima- und Energiefonds und des klimaaktiv mobil Programms.“ Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 9
Schritt 2 – Antragstellung • Die formelle Antragstellung für die Förderung kann Fahrzeugen ist das Datum der Rechnung für die Depot erst nach der Online-Registrierung sowie dem Kauf zahlung bzw. Vorauszahlungen ausschlaggebend. und der Zulassung der Fahrzeuge/Inbetriebnahme Sollten mehrere Fahrzeuge über einen Zeitraum von der Ladeinfrastruktur erfolgen. mehr als 9 Monaten angeschafft werden, sind mehrere • Die Antragstellung inkl. aller Endabrechnungsunter Registrierungen und Antragstellungen erforderlich. lagen erfolgt ausschließlich online mit dem persön Ausschlaggebend für die Gültigkeit der Förderungs lichen Link zur Online-Plattform, den Sie in dem E-Mail bedingungen ist der Zeitpunkt der Registrierung. finden, das Sie nach der Registrierung erhalten. Die Fahrzeuge müssen zu diesem Zeitpunkt übernommen, bezahlt und zugelassen, bzw. die Ladeinfrastruktur A1.3 Welche Unterlagen sind bei in Betrieb genommen worden sein. Die Anzahl der der Antragstellung erforderlich? beantragten Fahrzeuge und/oder Ladestellen muss mit den registrierten Daten übereinstimmen. Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick • Jedes Rechnungsdatum der übermittelten Rechnungen über die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen. darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als Beachten Sie, dass Sie die Unterlagen in elektronischer neun Monate zurückliegen. Bei leasingfinanzierten Form für den Online-Antrag brauchen. Formularvor lagen finden Sie unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at. Checkliste Unterfertigtes Formular zur Förderungsabrechnung (Zur Bestätigung der Förderungsbestimmungen ✔ auch zu übermitteln, wenn Sie nur über eine Rechnung verfügen.) Rechnung(en) für die Anschaffungskosten (Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur) ✔ und die Installationskosten (Ladeinfrastruktur) Im Falle einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag mit vereinbarter Depotzahlung oder ✔ Vorauszahlung mindestens in Höhe der Förderung NETTO und Rechnung über die Depot-/Vorauszahlung Zulassungsbescheinigung aller eingereichten Fahrzeuge ausgenommen Fahrräder. Bitte übermitteln Sie jeweils die lange Version des gelben Zulassungsscheins (mit den technischen Daten). Für ausschließlich ✔ innerbetrieblich genutzte Fahrzeuge übermitteln Sie bitte das EU-Genehmigungsprotokoll. Bestätigung über den Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern ✔ (Die zulässigen Möglichkeiten zum Nachweis sind unten beschrieben.) Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 10
Die „Bestätigung über den Einsatz von Strom aus Registrierungsfristen: solange Budget vorhanden ist, ausschließlich erneuerbaren Energieträgern“ längstens jedoch bis 31.03.2023. ist auf eine der folgenden Arten zu erbringen. Bei Fahrzeugen erbringen Sie den Nachweis für Reservierung Ihrer Förderung bis zu 36 Wochen jenen Standort, an dem das Fahrzeug überwiegend vor Antragstellung: Die Förderung wird in Form eines geladen wird. Bei Ladeinfrastruktur ist der Nachweis einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskosten zwingend für jenen Standort zu erbringen, an dem zuschusses als Pauschalförderung (Pauschalsätze die Ladeinfrastruktur errichtet wird. siehe Tabelle oben) vergeben und ist mit 30 % der • Wird der Strom aus erneuerbaren Energieträgern umweltrelevanten Investitionskosten netto begrenzt. zugekauft: – Stromliefervertrag mit einem der Energie Das vorhandene Förderbudget ist unter versorger, die taxativ im jeweils aktuellsten emob-betriebe.klimafonds.gv.at/budget abrufbar. Stromkennzeichnungsbericht der e-control (Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten Die Förderung erfolgt im Rahmen des Klima- und Lieferanten im Vergleich“) als „Grünstrom Energiefonds und wird als De-minimis Beihilfe anbieter“ angeführt werden oder ausbezahlt. – Formular Bezug erneuerbarer Energieträger mit Bestätigung durch das Energie versorgungsunternehmen, oder „DE-MINIMIS“-Förderungen unterliegen einer – Vertrag über die Ladeberechtigung, sofern vereinfachten Förderungsberechnung. Ein Betrieb Ladungen hauptsächlich an öffentlich zugäng (+ etwaig vorhandene verbundene Unternehmen) lichen Ladestellen erfolgen kann „De-minimis“-Förderungen im Gesamtausmaß • Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren stromproduzierenden Anlage (PV-Anlage, Wind- erhalten. Für Unternehmen aus dem Sektor des kraftanlage) bezogen, ist ein geeigneter Nachweis Straßengütertransportverkehrs gilt die Grenze (Rechnung der Anlage) vorzulegen. Mit dieser von 100.000 Euro. Die Höhe der bisher erhaltenen Anlage muss der Jahresbedarf des Elektro-PKW „De-minimis“-Förderungen wird im Online-Antrag (min. 2.500 kWh) abgedeckt werden können. abgefragt. Weitere Informationen über „De-minimis“ • Wir empfehlen Strom aus zertifizierten Anlagen finden Sie unter www.umweltfoerderung.at/detailinfo. (die zertifizierten Lieferanten finden Sie unter diesem Link) Unterliegt der/die AntragstellerIn den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen, die im Sinne Ihrer Antragsunterlagen durch die KPC und Genehmi- des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energie gung durch das Präsidium des Klima- und Energiefonds. effizienz bei Unternehmen dem Bund (Bundes-Energie effizienzgesetz – EEffG) als Endenergieverbrauchs Für alle hier genannten Förderangebote gilt: einsparungen gemäß § 5 (1) Z 17 anrechenbar sind und Einreichen können alle Betriebe, sonstige unter im Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten nehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine, Vorhaben stehen, zur Gänze dem Fördergeber als konfessionelle Einrichtungen und öffentliche strategische Maßnahme angerechnet werden müssen. Gebietskörperschaften. Eine Anrechnung durch Dritte, insbesondere durch Übertragung zum Zwecke der Anrechnung auf Individual verpflichtungen gemäß § 10 EEffG, ist auch anteilig ausgeschlossen. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 11
A1.4 Gibt es weitere Förderungsmöglichkeiten? Die Kombination dieser Förderungen mit Landes Die Kommunalkredit Public Consulting übernimmt förderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten im Auftrag einiger Bundesländer die Abwicklung der Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen. Eine Landesförderungen. In diesen Fällen überprüfen wir Kombination mit dem Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) im Zuge der Antragsstellung, ob Ihr Projekt durch ist nicht möglich. Eine Übersicht zu weiteren Förder eine zusätzliche Landesförderung unterstützt werden angeboten finden Sie im Abschnitt Förderumfeld: kann. Informationen zu den Förderungsprogrammen Neue Flottenumstellungsprogramme ab 2022. der Bundesländer finden Sie auf der Homepage www.umweltfoerderung.at/landesfoerderungen. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 12
A2.0 Förderung von E-PKW A2.1 Was wird gefördert? Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen Pro Registrierung und Antrag können maximal 10 Fahr- zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbe- zeuge eingereicht werden. Sie können mehrere Anträge förderung (Klasse N1 und ≤ 2.0 Tonnen höchstzulässiges während dieser Förderungsaktion stellen. Möchten Gesamtgewicht) entsprechend untenstehender Tabelle. Sie E-PKW für E-Taxi, E-Carsharing, E-Mietwagenanwen- Informationen zur Fahrzeugklasse finden Sie auf der dungen oder als Fahrschule (gegebenenfalls in Kombi Zulassungsbescheinigung der beantragten Fahrzeuge. nation mit anderen Mobilitätsmaßnahmen) beantragen, beachten Sie bitte auch das Förderungsangebot in Teil B. NICHT gefördert werden PHEV, REEV und REX mit Dieselantrieb und Fahrzeuge, deren vollelektrische Reichweite weniger als 50 km nach WLTP1 beträgt oder A2.2 Wie hoch ist die Förderung? Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) 60.000 Euro überschreitet. Eine beispielhafte Aufzählung Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer von förderungsfähigen Fahrzeugen finden Sie unter Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps, maximal www.umweltfoerderung.at. jedoch 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten (Nettokosten des Fahrzeugs lt. Rechnung, jedoch ohne Sonderausstattung). Fahrzeugklasse E-Mobilitätsbonus Importeursanteil Bundesförderung Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV) 1.000 Euro 1.000 Euro und Brennstoffzelle (FCEV) (M1, N1) ≤ 2,0 to* (gilt nur bei N1) Plug-In-Hybride (PHEV) sowie REX2, REEV3 (M1, N1) 500 Euro 500 Euro ≤ 2,0 to (gilt nur bei N1) * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht 1 Die „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“, kurz WLTP, ist das aktuelle Prüfverfahren für Pkw zur Ermittlung von u. a. Kraftstoff- und Energieverbrauch sowie CO₂-Emissionen. Bitte erfragen Sie die Reichweite nach WLTP bei Ihrem Händler, sofern Ihr Fahrzeug nicht in der Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufscheint. 2 Range-Extender Fahrzeuge (REX) 3 Elektrofahrzeuge mit verlängerter Reichweite (REEV) Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 13
A3.0 Förderung von E-Zweirädern, E-Leichtfahrzeugen, E-Kleinbussen und leichten E-Nutzfahrzeugen A3.1 Was wird gefördert? A3.2 Wie hoch ist die Förderung? Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form mit Elektroantrieb entsprechend untenstehender einer Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps Tabelle. Informationen zur Fahrzeugklasse finden Sie und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten auf der Zulassungsbescheinigung der beantragten Investitionskosten (Nettokosten des Fahrzeugs Fahrzeuge. lt. Rechnung, jedoch ohne Sonderausstattung). Pro Registrierung und Antrag können maximal 10 Fahr- zeuge eingereicht werden. Sie können mehrere Anträge während dieser Förderungsaktion stellen. Möchten Sie eine Förderung (gegebenenfalls in Kombination mit anderen Mobilitätsmaßnahmen) beantragen, beachten Sie bitte das Förderungsangebot in Teil B. Fahrzeugklasse E-Mobilitätsbonus Importeursanteil Bundesförderung E-Mopeds (L1e) 350 Euro 450 Euro E-Leichtmotorräder (L3e ≤ 11 kW) 500 Euro 700 Euro E-Motorräder (L3e > 11 kW) 500 Euro 1.400 Euro E-Leichtfahrzeuge (L2e, L5e, L6e, L7e) – 1.300 Euro Leichte E-Nutzfahrzeuge (N1) 2.000 Euro 5.500 Euro > 2,0 to* und ≤ 2,5 to Leichte E-Nutzfahrzeuge (N1) 2.000 Euro 10.500 Euro > 2,5 to E-Kleinbusse (M1) 2.000 Euro 5.500 Euro zugelassen für mindestens 7+1 Personen und > 2,0 to und ≤ 2,5 to E-Kleinbusse (M1) 2.000 Euro 10.500 Euro zugelassen für mindestens 7+1 Personen und > 2,5 to E-Kleinbusse (M2) 2.000 Euro 22.000 Euro mehr als 9 zugelassene Personen inkl. Fahrer und ≤ 5,0 to * Gewichtsangabe to entspricht Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 14
A4.0 Förderung von (E-)Transporträdern und E-Fahrrädern A4.1 Was wird gefördert? Gefördert wird die Anschaffung von neuen Elektrofahr- Pro Registrierung und Antrag können beliebig viele rädern und Transportfahrrädern mit und ohne Elektro- Fahrzeuge eingereicht werden. antrieb entsprechend untenstehender Tabelle. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, A4.2 Wie hoch ist die Förderung? dass seitens des Fahrzeughändlers beim Kauf des Fahrzeuges ein E-Mobilitätsbonus in der Höhe von Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form 150 Euro bei E-Fahrrädern und 100 Euro bei Trans einer Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps porträdern und E-Transporträdern und ein großes und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten Fahrradservice4 pro Fahrzeug gewährt wurde. Investitionskosten (Nettokosten des Fahrzeugs lt. Rechnung, jedoch ohne Sonderausstattung). Eine Liste jedenfalls förderungsfähiger (E-)Transport räder finden Sie unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at. Fahrzeugklasse E-Mobilitätsbonus Importeursanteil Bundesförderung pro Fahrzeug E-Fahrräder (ab einer Anzahl von 5 Stück) 150 Euro 250 Euro Transporträder und E-Transporträder5 100 Euro 800 Euro 4 Beim Kauf direkt beim Hersteller wird für den E-Mobilitätsbonus anstatt eines großen Fahrradservice ersatzweise drei Jahre Garantie anerkannt. 5 Ein (E-)Transportrad ist für den Transport größerer Lasten konzipiert. Es weist eine Transporteinrichtung (z. B. eine Transportkiste) auf. Das zulässige Zuladegewicht der Transporteinrichtung beträgt mindestens 80 kg, die Leistung ist mit maximal 600 Watt begrenzt und es kann aus eigener Kraft nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreichen. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 15
A5.0 Förderung von Ladeinfrastruktur A5.1 Was wird gefördert? Gefördert werden öffentlich zugängliche und nicht berücksichtigen. Weiters ist eine nicht-diskriminierende öffentlich zugängliche fix installierte Ladestationen Roamingfähigkeit sowie eine faire und nicht-diskriminie- (Standsäulen bzw. Wallboxen) entsprechend unten rende Gestaltung der Roaming-Gebühren sicherzustellen. stehender Tabelle (Punkt A5.2). Mobile Wallboxen Dies kann durch das Einstellen eines Offer To All (OTA) und intelligente Ladekabel werden nicht gefördert. auf einer Roaming-Plattform erfolgen um die Voraus setzung zu schaffen, dass mit jedem interessierten Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig Roaming-Partner in einem angemessenen Zeitraum vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem und zu fairen Konditionen ein Roaming-Vertrag abge- konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und schlossen werden kann. Es wird empfohlen, öffentliche bei ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. DC-Ladestationen für die Unterstützung der Umsetzung Weiters muss die Ladeinfrastruktur kommunikations von ISO 15118 vorzubereiten. Nach Möglichkeit sollen fähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein. auch die Anforderungen i. S. d. Barrierefreiheit einge halten werden; dazu zählen u. a.: passende Bedienhöhen Ein Lastmanagement ist eine Leistungsregelung für und eine ausreichende Bewegungsfläche. Wenn möglich Ladestationen von Elektroautos. Die Möglichkeit zur soll an den Ladestationen die Bezahlung über gängige Integration der Ladestation in ein Lastmanagement Debitkarten oder Kreditkarten (Terminal) bzw. über muss über die Kommunikationsstandards OCPP kontaktloses Zahlen ohne vorherige Registrierung über oder Modbus sichergestellt werden. NFC (Near Field Communication) ermöglicht werden. Der Fördergeber behält sich das Recht vor, den gegen- Weitere Informationen dazu finden Sie in den häufig ständlichen Leitfaden im Rahmen der Laufzeit anzupas- gestellten Fragen (FAQs). Eine Liste jedenfalls sen und zusätzliche Bedingungen für die Verrechnung förderungsfähiger Ladestationen finden Sie unter nach Kilowattstunde (kWh) oder Vorgaben für verpflicht- emob-betriebe.klimafonds.gv.at. ende Bezahloptionen zu definieren. Dabei bleibt es den anbietenden Unternehmen unbenommen, neben der Zusätzlich gilt für alle öffentlich zugänglichen Abgabe von Strom nach kWh andere verbrauchsunab- Ladestellen: hängige Preisbestandteile, wie ein Einmalentgelt je Es ist jeder Ladepunkt verpflichtend in das E-Control Ladevorgang oder eine Abgeltung des „Besetzthaltens“ Register einzutragen und an der Ladeeinrichtung der Ladesäule in Form einer Parkgebühr oder ähnliches, oder im Web der ad-hoc Preis auszuweisen. Um eine zu erheben. nachvollziehbare und transparente Abrechnung des Ladestroms an der geförderten Infrastruktur zu ermög- Umweltrelevante Investitionskosten sind lichen, ist diese derart auszuführen, dass zukünftig die in diesem Zusammenhang Abrechnung nach der Maßeinheit Kilowattstunde (kWh) • Ladestation/Wallbox erfolgen kann. AC-Ladestationen sind dafür zumindest • Installationskosten (Material und Montagekosten mit einer MID zertifizierten Zähleinrichtung auszustatten für bspw. Elektriker und Grabungsarbeiten), sowie DC-Ladestationen zumindest für die Nachrüstung die die Ladestelle unmittelbar betreffen mit einer zertifizierten Zähleinrichtung vorzubereiten. • Kosten der baulichen Basisinfrastruktur Etwaige weitere Voraussetzungen für eine künftige • Planungskosten (bis max. 10 % der förderfähigen kWh-Abrechnung sind nach Möglichkeit ebenfalls zu Investitionskosten) Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 16
Nicht gefördert werden können • Mobile Wallboxen • Reparatur- und Instandhaltungskosten • Gemietete Wallboxen • Allfällige Abgaben und Gebühren • Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder • Grundstücks- und Aufschließungskosten behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht • Folierungen für die Ladestation • Intelligente Ladekabel • Bodenmarkierungsarbeiten • Kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur • Eigenleistungen • Netzzutritts- und -zugangsgebühren A5.2 Wie hoch ist die Förderung? • Kosten für Trafos • Finanzierungskosten Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer • Kosten für stromproduzierende Anlagen Pauschale in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten • Neu errichtete Zuleitungen Ladeleistung und beträgt maximal 30 % der umwelt relevanten Investitionskosten (Nettobetrag). Art der Einrichtung Leistung Bundesförderung öffentlich AC-Normalladepunkt 11 bis ≤ 22 kW 2.500 Euro zugänglich DC-Schnellladepunkt < 100 kW 15.000 Euro DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 30.000 Euro nicht öffentlich AC-Normalladepunkt ≤ 22 kW 900 Euro zugänglich DC-Schnellladepunkt < 50 kW 4.000 Euro DC-Schnellladepunkt ≥ 50 bis < 100 kW 10.000 Euro DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 20.000 Euro A6.0 Antragstellung und Kontakt Zum Online-Antrag: Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Serviceteam emob-betriebe.klimafonds.gv.at E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine der Kommunalkredit Public Consulting GmbH Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQs) finden telefonisch unter 01/316 31-747 oder per E-Mail an Sie unter emob-betriebe.klimafonds.gv.at/faq e-mobilitaet@kommunalkredit.at gerne zur Verfügung. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 17
Teil B: Kombinierte Maßnahmen B1.0 Informationen, die alle Förderungsangebote betreffen, die vor Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden Die Antragstellung der nachfolgend aufgelisteten • Es muss ein Mobilitäts- und/oder Verkehrskonzept Förderungen muss VOR der ersten rechtsverbindlichen mit Berechnung des Umwelteffektes vorliegen, in Bestellung von Leistungen, vor Lieferung, vor Baubeginn dem sich die zur Förderung beantragten Maßnahmen oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition wiederfinden. Bei Fragen zur Erstellung des Mobilitäts- unumkehrbar macht, erfolgen (gemäß AGVO). und Verkehrskonzeptes wenden Sie sich bitte an die vom BMK beauftragten klimaaktiv mobil Beratungs- Gefördert werden klimafreundliche E-Mobilitätsprojekte programme für Betriebe, Gemeinden, Freizeit und im Bereich E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und Tourismus. Es entstehen Ihnen dadurch keine zusätz E-Fahrschulfahrzeuge, E-Zweiräder sowie E-Sonder- lichen Kosten: fahrzeuge jeweils auch in Kombination mit E-Lade klimaaktivmobil.at/betriebe infrastruktur. E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich klimaaktivmobil.at/gemeinden E-Ladeinfrastruktur können ebenfalls gefördert werden. klimaaktivmobil.at/tourismus • Gebrauchte Fahrzeuge und Ladestationen werden Die Kombination von mehreren Maßnahmen bzw. die nicht gefördert. Vorführfahrzeuge (Tageszulassungen zusätzliche Durchführung von bewusstseinsbildenden und Funktionsfahrzeuge) von Händlern sind förderungs Maßnahmen ist erwünscht und kann sich positiv auf fähig. Für eingereichte Fahrzeuge dieser Art darf der die Förderungshöhe auswirken (siehe Seite 20). Zeitraum zwischen dem Datum der Erstzulassung (Erstinbetriebnahme bei Sonderfahrzeugen) und dem Die Berechnung der Förderung erfolgt in Abhängigkeit aktuellen Zulassungsdatum nicht mehr als 12 Monate der gesetzten Maßnahme entweder in Form eines betragen. Prozentsatzes der förderungsfähigen Investitions • Die Projekte werden anhand des Einlangens der mehrkosten oder als Pauschale gemäß den jeweils vollständigen Unterlagen gereiht und gelangen angeführten Tabellen. gemäß dieser Reihung zur Förderung, solange Budget verfügbar ist. • Es wird nur jener Umwelteffekt berücksichtigt, B1.1 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen der durch Umsetzung der Maßnahme in Österreich erzielt wird. • Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren • Gebietskörperschaften müssen den Nachweis Energieträgern. Eine Erklärung zu den Nachweis erbringen, dass 25 % der Investitionskosten für die möglichkeiten finden Sie im Abschnitt „Bestätigung förderungsfähige Maßnahme selbst getragen werden. über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern“ auf der Seite 22. Wir empfehlen Strom aus zertifizierten Anlagen (die zertifizierten Lieferanten finden Sie unter diesem Link) Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 18
• Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrich- Der E-Mobilitätsbonusanteil der Automobilimpor tungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden. teure, Zweiradimporteure und des österreichischen Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagen Sportfachhandels wird unabhängig von etwaigen unternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen zusätzlichen Nachlässen von Importeuren bzw. vermietet und in der Regel in kürzeren Zeiträumen Handel für den Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen, aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förde- E-Zweirädern, Elektro-Fahrrädern, Elektro-Trans rungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb porträdern und Transporträdern bewilligt und ist der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleich- auf dieser Rechnung extra ausgewiesen. wertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in Der E-Mobilitätsbonusanteil des BMK für den Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen, E-Zweirädern, muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf Elektro-Fahrrädern, Elektro-Transporträdern und Nachfrage vorgelegt werden. Transporträdern kann – sofern alle Voraussetzungen • Für alle hier genannten Förderungsangebote gilt: im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach Einreichen können alle Betriebe, sonstige unter zuerst erfolgter Registrierung und anschließender nehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine, Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC konfessionelle Einrichtungen und öffentliche (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) unter Gebietskörperschaften. www.umweltfoerderung.at zur Auszahlung gelangen. Besondere Vorgaben für E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und Fahrschulen finden Sie auf Seite 24. Der zum Betrieb erforderliche Strom bzw. Wasser- Antragsfristen: solange Budget vorhanden ist, stoff muss nachweislich mit erneuerbaren Energie- längstens jedoch bis 31.03.2023 trägern produziert werden. Die Förderaktionen der • Voraussetzung für die Förderung von Fahrzeugen E-Mobilitätsoffensive des BMK erfolgen im Rahmen ist die Gewährung des E-Mobilitätsbonusanteils der des Klima- und Energiefonds und des klimaaktiv Autoimporteure, Zweiradimporteure und des öster mobil Programms.“ reichischen Sportfachhandels und dessen Nennung mit folgendem Informationstext auf der Rechnung bei Fahrzeugen, bei denen der Importeursanteil Nicht gefördert werden zum Tragen kommt (siehe Spalte „Importeursanteil“ bei den Tabellen): • Reine Flottenumstellungen außerhalb der Bereiche E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen und Fahrschul- „Die E-Mobilitätsoffensive ist ein wichtiger Beitrag fahrzeuge sowie der österreichischen Bundesregierung für klima • Gebrauchte Fahrzeuge freundliche Mobilität in Österreich. Das Bundes • Maßnahmen, die lediglich zu einer Verlagerung ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, aber keiner Verminderung von Emissionen führen Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gewährt • Kostenerhöhungen gemeinsam mit den Automobilimporteuren, Zwei • Reparaturkosten radimporteuren und dem österreichischen Sport- • Instandhaltungskosten fachhandel einen E-Mobilitätsbonus für E-Pkw, • Verwaltungsabgaben E-Nutzfahrzeuge, E-Zweiräder, Elektro-Fahrräder, • Gerichts- und Notariatsgebühren Elektro-Transporträder und Transporträder. • Finanzierungskosten • Grundstücks- und Aufschließungskosten sowie Betriebskosten • Maßnahmen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht Ebenso nicht gefördert werden Kosten für immaterielle Leistungen, die 10 % der f örderungsfähigen (materiellen) Investitionskosten übersteigen. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 19
Berechnung der Förderung Die Berechnung der Förderungshöhe erfolgt entweder Bei einer Kombination von mehreren Maßnahmen, als Pauschale bis max. 30 % der umweltrelevanten bei gleichzeitiger Umsetzung bewusstseinsbildender Investitionskosten oder in Form eines prozentuellen Maßnahmen bzw. bei der Einbeziehung weiterer Akteure Anteils an den förderungsfähigen Investitionsmehr können Zuschläge von jeweils 5 % über den Förderungs- kosten (siehe nachstehender Kasten). satz von 20 % hinaus bis maximal 30 % vergeben werden. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Informationen zur Berechnung der Förderung Förderungsbasis Investitionsmehrkosten Förderungsfähige Kosten, die unmittelbar mit dem entstehenden Umwelteffekt (CO₂-Reduktion, Energieeinsparung, …) in Verbindung stehen bzw. förderungsfähige Kosten abzüglich Kosten einer (wenn vorhanden) vergleichbaren Mobilitätsmaßnahme ohne Umweltnutzen Förderungssatz 20 % der förderfähigen Kosten bei rein national geförderten Vorhaben (sofern keine Pauschale Zuschlagsmöglichkeiten (in Summe max. 10 %): zur Anwendung kommt) • 5 % bei der Kombination von mehreren (mind. zwei) Maßnahmen • 5 % bei der Umsetzung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen • 5 % bei Einbeziehung weiterer Betriebe/Gebietskörperschaften (bzw. weiterer Entscheidungsträger/Akteure) Pauschale Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale bis maximal 30 % der förderfähigen Kosten Maximale Förderung 600 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO₂ bzw. benötigte Investitionsförderung gemäß Online-Antrag Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 20
Weiterführende Informationen finden Sie im tung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, Informationsblatt Förderungsberechnung unter: wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. www.umweltfoerderung.at/uploads/ Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online unter _infoblatt_frderungsberechnung.pdf www.umweltfoerderung.at/e-mobilitaet Die Förderung ist mit max. 30 % für wettbewerbs relevante Vorhaben und max. 50 % für nicht- B1.3 Welche Unterlagen sind bei der wettbewerbsrelevante Vorhaben begrenzt. Antragstellung erforderlich? Die nachfolgenden Checklisten geben Ihnen einen B1.2 Informationen zur Antragstellung Überblick über die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Unterlagen Die Antragstellung muss VOR der ersten rechtsverbind in elektronischer Form für den Online-Antrag brauchen. lichen Bestellung von Fahrzeugen, Anlagenteilen vor Formularvorlagen finden Sie unter Lieferung, Baubeginn oder vor einer anderen Verpflich- www.umweltfoerderung.at/e-mobilitaet Allgemeine Checkliste Mobilitäts- und/oder Verkehrskonzept mit den angestrebten Maßnahmen ✔ Technische Beschreibung der beantragten Maßnahme inkl. Zeitplan der Umsetzung ✔ Vergleichsangebote für Anlagenteile und Leistungen • bis einschließlich 10.000 Euro ein Vergleichsangebot, ✔ • ab 10.000 Euro zwei Vergleichsangebote bei Fahrzeuganschaffung, Vergleichsangebote für Fahrzeuge mit herkömmlicher Antriebstechnologie Bericht des Kreditinstitutes (ab Investitionskosten von 100.000 Euro) ✔ Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage (sofern erforderlich) ✔ Nachweis des Bezugs von Strom (bzw. Wasserstoff) aus erneuerbaren Energieträgern (siehe unten) ✔ Checkliste – Fahrzeuge mit alternativem Antrieb Liste allfälliger außer Betrieb zu nehmenden Fahrzeuge samt Typenbezeichnung, Motornummer ✔ u. ä. allfälliger Verkaufserlöse, km-Leistung/Jahr Checkliste – E-Taxis, E-Carsharing, E-Mietwagen gesonderte Nachweise siehe Seite 24 ✔ Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 21
Bestätigung über die Abgabe von Strom aus • Bei Finanzierung der geförderten Maßnahme über ausschließlich erneuerbaren Energieträgern: Leasing, Mietkauf oder einem ähnlichen Finanzie- Für den Standort der Ladestellen bzw. jenem rungsmodell kann als Förderungsnehmer nur der Standort, an dem Fahrzeuge hauptsächlich geladen Eigentümer des geförderten Fahrzeuges bzw. der werden, ist der Nachweis über den Bezug von Strom geförderten Anlage auftreten. Das Fahrzeug bzw. aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern die Anlage muss gemäß Leasing- oder Mietvertrag auf eine der folgenden Arten zu erbringen. spätestens mit der letzten Rate in das Eigentum des • Wird der Strom aus erneuerbaren Energieträgern Förderungsnehmers übergehen. Die Förderung kann zugekauft: maximal im Ausmaß der vom Förderungsnehmer – Stromliefervertrag mit einem der Energie bis zum Zeitpunkt der Endabrechnung tatsächlich versorger, die taxativ im jeweils aktuellsten getätigten Zahlungen ausbezahlt werden. Für die Stromkennzeichnungsbericht der e-control Ermittlung des Auszahlungsbetrages der Förderung (Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten werden etwaige Depotzahlungen sowie die getätigten Lieferanten im Vergleich“) als „Grünstrom Netto-Ratenzahlungen herangezogen. anbieter“ angeführt werden oder Hinweis: Leasingfinanzierung, Contracting und – Formular Bezug erneuerbarer Energieträger Mietkauf als Finanzierungsmodelle sind bei EU- mit Bestätigung durch das Energie kofinanzierten Maßnahmen nicht möglich. versorgungsunternehmen, oder • Die Einhaltung der Publizitätsbestimmungen ist zu – Vertrag über die Ladeberechtigung, sofern gewährleisten. Weiterführende Informationen dazu Ladungen hauptsächlich an öffentlich zugäng finden Sie im Infoblatt „Endabrechnung“ lichen Ladestellen erfolgen www.umweltfoerderung.at/uploads/ • Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen infoblatt_Endabrechnung.pdf stromproduzierenden Anlage (PV-Anlage, Wind- • Unterliegt der/die AntragstellerIn den Bestimmungen kraftanlage) bezogen, ist ein geeigneter Nachweis des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten. (Rechnung der Anlage) vorzulegen. Mit dieser Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen, die im Sinne Anlage muss der Jahresbedarf der Ladestellen des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energie- abgedeckt werden können. effizienz bei Unternehmen dem Bund (Bundes-Energie • Wir empfehlen Strom aus zertifizierten Anlagen effizienzgesetz – EEffG) als Endenergieverbrauchs (die zertifizierten Lieferanten finden Sie unter einsparungen gemäß §5 (1) Z17 anrechenbar sind und diesem Link) im Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, zur Gänze dem Klima- und Energie- fonds bzw. dem Fördergeber als strategische Maß Weitere Förderungsbestimmungen nahme angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung durch Dritte, insbesondere durch Übertragung zum • Die Förderung erfolgt im Rahmen des Klima- Zwecke der Anrechnung auf Individualverpflichtungen und Energiefonds. gemäß §10 EEffG, ist auch anteilig ausgeschlossen. • Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskosten zuschusses vergeben. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 22
• Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser B1.4 Gibt es weitere Förderungen bilden die Allgemeine Gruppenfrei Förderungsmöglichkeiten? stellungsverordnung (AGVO) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die klimaaktiv mobil Die Kombination der Bundesförderung mit Landes Förderungsrichtlinie idgF. förderungen ist möglich. Nähere Informationen erhalten • Projektänderungen gegenüber den Angaben bei Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen. Antragstellung sind umgehend, schriftlich und vor Genehmigung bzw. Beauftragung bekannt zu geben. Die Kommunalkredit Public Consulting übernimmt • Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis im Auftrag einiger Bundesländer die Abwicklung der der Angemessenheit der Kosten für die wesentlichen Landesförderungen. In diesen Fällen überprüfen wir Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens im Zuge der Antragsstellung, ob Ihr Projekt durch ein Vergleichsangebot vorzulegen. Bei verbundenen eine zusätzliche Landesförderung unterstützt werden Unternehmen und Partnerunternehmen als Liefer kann. Informationen zu den Förderungsprogrammen anten sowie im Fall von personellen Identitäten von der Bundesländer finden Sie auf der Homepage Organen und Gesellschaftern zwischen Auftraggeber www.umweltfoerderung.at/landesfoerderungen. und AuftragnehmerIn, oder anderen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen E-Mobilitätsförderungen sind Teil der E-Mobilitäts des Auftraggebers müssen drei Vergleichsangebote offensive des BMK in Zusammenarbeit mit Auto (insgesamt vier Preisauskünfte) von vom Förderungs- mobilimporteuren, Zweiradimporteuren und werber/der Förderungswerberin unabhängigen dem S portfachhandel. Anbietern vorgelegt werden. Diese Verpflichtungen gelten für alle zusätzlich für Leistungen, deren Kosten mehr als 10.000 Euro und gleichzeitig mehr als 5 % der genehmigten Projektkosten betragen. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 23
B2.0 Förderung von E-Fahrzeugen für E-Taxi, E-Mietwagen, E-Carsharing und E-Fahrschulfahrzeuge B2.1 Was wird gefördert? Gefördert wird die Anschaffung von Elektrofahrzeugen E-Carsharingfahrzeuge: (BEV und FCEV) und Plug-In-Hybride zur Personen Antragsberechtigt sind E-Carsharingbetreiber, die unab- beförderung. hängig von ihrer Rechtsform, E-Carsharingfahrzeuge stationsbasiert oder stationsunabhängig an eine un NICHT gefördert werden Fahrzeuge der Klasse M1, bestimmte Anzahl an Personen gegen Entgelt anbietet. wenn deren vollelektrische Reichweite weniger als Ein E-Carsharingfahrzeug dabei ist ein Kraftfahrzeug, 50 km nach WLTP 6 beträgt oder deren Brutto-Listen- das von einer unbestimmten Anzahl an Personen durch preis (Basismodell) 60.000 Euro überschreitet. PHEV, organisierte Nutzung auf Grundlage einer Rahmen REEV und REX mit Dieselantrieb werden ebenfalls vereinbarung mit einem E-Carsharingbetreiber genutzt nicht gefördert. werden kann. Die förderungsfähigen Kosten ergeben sich aus den E-Fahrschulfahrzeuge: Investitionsmehrkosten sowie Kosten für Planung Antragsberechtigt sind Betriebe, die über eine Geneh (bis max. 10 % der förderungsfähigen materiellen migung des Betriebs einer Fahrschule im Sinne des Gesamtinvestitionskosten) und Montage. § 112 KFG verfügen und diese Fahrzeuge für Schul fahrten nach dem § 114 KFG verwenden. B2.2 Wer wird gefördert? B2.3 Wie hoch ist die Förderung? E-Taxi, E-Mietwagen: Antragsberechtigt sind Betriebe, sonstige unternehme- Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form risch tätige Organisationen sowie Vereine, konfessionelle einer Pauschale in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps, Einrichtungen und öffentliche Gebietskörperschaften, und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten die über eine Konzession für die gewerbsmäßige Investitionsmehrkosten (Nettobetrag). Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des §3 GelverkG verfügen und die Fahrzeuge als Taxi oder Mietwagen einsetzen. 6 Die „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“, kurz WLTP, ist das aktuelle Prüfverfahren für Pkw zur Ermittlung von u. a. Kraftstoff- und Energieverbrauch sowie CO₂-Emissionen. Bitte erfragen Sie die Reichweite nach WLTP bei Ihrem Händler, sofern Ihr Fahrzeug nicht in der Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufscheint. Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 24
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