LEITFADEN FÜR HOCHSCHULANGEHÖRIGE ZUM INFEKTIONSSCHUTZ GEGEN DAS CORONA-VIRUS SARS-COV-2 4. FASSUNG

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Rektorat

                                                                            30.04.2020

                     Leitfaden für Hochschulangehörige
                            zum Infektionsschutz
                     gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2
                                 4. Fassung

             Es gilt der Grundsatz "Gesundheit geht vor!"
   Die Sicherheit und die Gesundheit aller Hochschulangehörigen –
   Studierende, Beschäftigte und weitere an der Hochschule tätige
                  Personen – haben oberste Priorität!

Dieser Leitfaden wird fortlaufend dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst. Die darin
aufgeführten Regeln unterliegen einer fortlaufenden Überprüfung. Dieser Leitfaden ersetzt
die Leitfäden für Studierende und für Beschäftigte mit Verhaltensregeln und -empfehlungen
zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus vom 10.03. und 12.03.2020. In
Ergänzung zu diesem Leitfaden beachten Sie bitte die jeweils gültige Verordnung der
Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus
SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) sowie weitere Rechtsverordnungen und
Erlasse der Bundesregierung und der Landesregierung, siehe Informationen auf der
Internetseite des MWK: https://mwk.baden-
wuerttemberg.de/de/service/kontakt/ansprechperson-coronavirus/ und unserer
Hochschule: https://www.hs-albsig.de/hochschule/organisation/rektorat/coronavirus sowie
die Emails der Rektorin.

Alle Hochschulangehörigen werden gebeten, folgende Regeln einzuhalten:

   1. a) Kommen Sie niemals krank zur Hochschule!

       Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen,
       Atemnot) verlassen bitte den Studien- oder Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis
       der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist, und informieren die Hochschule. Falls Sie
       vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurden, informieren Sie bitte die
       Hochschule. Geben Sie dabei auch an, ob sie im Zeitraum von zwei Wochen vorher an
       der Hochschule präsent waren und welche Räume Sie aufgesucht haben, damit diese
       entsprechend gereinigt werden können. Falls bei Ihnen eine Infektion mit dem
       Corona-Virus festgestellt wurde, sorgen Sie bitte in Abstimmung mit dem
       Gesundheitsamt und/oder Ihrem Arzt dafür, dass Ihre Kontaktpersonen informiert
       werden, ggf. auch durch Unterstützung seitens der Hochschule.

                                                                                         -1-
o   Für Studierende gilt: Bitte informieren Sie die Hochschule über die
           Studentische Abteilung per Email an corona.studierende@hs-albsig.de. Als
           Nachweis für die Quarantäne-Anordnung schicken Sie bitte die Anordnung
           des Gesundheitsamtes per Email an die Studentische Abteilung.

       o Für Beschäftigte gilt: Bitte informieren Sie die Personalabteilung per Email an
         krankmeldung@hs-albsig.de. Es gelten die üblichen Regelungen bei Krankheit
         bzw. Arbeitsunfähigkeit. (Siehe auch Merkblatt „Vorgehensweise bei
         Arbeitsunfähigkeit/Krankheit“ im Intranet zu finden unter K/Krankheit). Wenn
         Sie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurden erhalten Sie (wie
         bei Krankheit) maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Als Nachweis
         schicken Sie bitte die Anordnung des Gesundheitsamtes per Email an
         krankmeldung@hs-albsig.de

   b) Es gilt ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14
   Tagen im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland aufgehalten
   haben.
   s. Internetseite des Robert-Koch-Instituts
   https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

   Dies gilt nicht für bestimmte Einzelfälle, die gemäß § 3 der Verordnung des
   Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur
   Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVerordnung Einreise-Quarantäne –
   CoronaVO EQ) unter die „Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne“ fallen, s.
   https://www.baden-
   wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200424_SM_Coro
   naVO_Einreise-Quarantaene_konsolidierte-Fassung.pdf

2. Halten Sie den Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern und möglichst 2
   Metern zu anderen Personen universell bei allen Tätigkeiten ein - in Gebäuden, im
   Freien und in Fahrzeugen!

   Bitte beachten Sie dabei auch die entsprechenden Absperrungen, Markierungen oder
   Zugangsregelungen.

   Wenn es Ihnen möglich ist, organisieren Sie bitte selbstständig, dass auch an Ihrem
   Studien- oder Arbeitsplatz der Abstand von mind. 1,5 Metern und möglichst 2
   Metern zur nächsten Kontaktperson eingehalten wird.

       o Beispiele hierzu für Büroarbeiten:
              Nur eine Person hält sich im Büro auf, dies kann durch Abstimmung der
                 Präsenzzeiten realisiert werden.
              Schreibtische werden auseinandergestellt oder wenn möglich
                 umgestellt. Hierbei muss jedoch auch die Fluchtwegbreite von mind.
                 0,875 beachtet werden.

3. Organisieren Sie Ihre Arbeitsabläufe so, dass Sie möglichst wenig direkten Kontakt
   zu anderen Personen haben!

                                                                                     -2-
o Für Studierende gilt: Der Studienbetrieb im Sommersemester 2020 wird am
     20.04.2020 mit digitalen Lehrformaten aufgenommen bzw. fortgesetzt. Details
     hierzu und weitere Planungen entnehmen Sie bitte dem Stundenplan Ihres
     jeweiligen Studiengangs.

   o Für Beschäftigte gilt: Bitte arbeiten Sie bis auf weiteres im Corona-Krisenzeitraum
     (Zeitraum der Gültigkeit der Corona-VO) in Absprache mit Ihrem Vorgesetzten
     nach Möglichkeit von zu Hause aus. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die
     nicht zwingend für die Funktionsfähigkeit der Hochschule vor Ort gebraucht
     werden. Sie können in Absprache mit Ihrem Vorgesetzten von folgenden
     Möglichkeiten Gebrauch zu machen (In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die
     Personalabteilung):

          Bis zu 100% Home Office
          Urlaub
          Freizeitausgleich. Es ist dabei auch möglich, dass man auf dem
           Arbeitszeitkonto Zeitschulden aufbaut. Mit Rücksicht auf die aktuelle
           Situation wird der Abrechnungszeitraum (3.3 der Dienstvereinbarung zur
           flexiblen Arbeitszeit) nicht wie sonst üblich am 14. September enden, sondern
           erst zum Ende des Wintersemester 2020/21, d.h. zum 28. Februar 2021.
          Generelle Ausweitung der Möglichkeit der Telearbeit/Aktenarbeit: Die bisher
           gültigen Grenzen für Telearbeit/Aktenarbeit (25%, bzw. 10 h pro Monat)
           werden ausgesetzt. Von dieser Regelung kann jeder, der über die technischen
           Voraussetzungen verfügt, nach Abstimmung mit dem Vorgesetzen Gebrauch
           machen.
          Bitte beachten Sie jedoch, dass die Sorge vor einer möglichen Ansteckung
           nicht als Grund ausreicht, um zu Hause zu bleiben.

4. Führen Sie Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt zu anderen Personen
   unvermeidlich ist, nur durch, wenn ein zusätzlicher Schutz sichergestellt ist,

   z. B. Trennung durch Schutzscheiben. Wenn dies nicht möglich ist, verwenden Sie
   bitte Nase-Mund-Bedeckungen. Achten Sie darauf, dass diese ggf. auch von
   Personen getragen, die in die in die betreffenden Räume kommen.

5. Achten Sie auf die Einhaltung der notwendigen persönlichen Hygienemaßnahmen.

   Dazu zählen u. a.:
      o Händehygiene: Regelmäßiges Waschen mit Wasser und Seife und/oder
          Hände-Desinfektion.
      o Vermeiden des Berührens von Augen, Nase und Mund.
      o Husten – und Nies-Etikette

   Detaillierte Information hierzu finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesamts für
   Gesundheit (BAG), des Sozialministeriums Baden-Württemberg und des Robert-Koch-
   Instituts:

                                                                                     -3-
o https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-
                 epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-
                 schuetzen-wir-uns.html
               o https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-
                 pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-
                 coronavirus/sich-vor-corona-schuetzen/
               o https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

6.      Es ist insbesondere wichtig, Personen, die zu Risikogruppen zählen, besonders zu
        schützen. Falls Sie dazu zählen, ist es ratsam, die Hochschule davon in Kenntnis setzen,
        damit individuell erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Die
        arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglicht dabei eine individuelle Beratung zu
        arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zu den erforderlichen individuellen
        Schutzmaßnahmen.

Für o. g. Regelungen 1 bis 6 beachten Sie bitte auch die Empfehlungen der Bundesregierung
(siehe Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.04.2020,
https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-
coronavirus.html).

7. Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
   o In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschule sind i. d. R. alle Veranstaltungen,
      Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen
      verboten. Damit sind auch Gastronomiebetriebe (inklusive Mensa, Cafeteria,
      Studentenbar) für den Publikumsverkehr geschlossen und es finden keine
      Festveranstaltungen statt.

     o Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige
       Zusammenkünfte, wenn sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs zu
       dienen bestimmt sind und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und
       Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. Die Regelungen zum Zwecke des
       Infektionsschutzes müssen dabei gewahrt werden.

8. Die Hochschulbibliothek ist geöffnet

     o Um die notwendige Steuerung des Zutritts sicherzustellen und Warteschlangen zu
       vermeiden, ist eine telefonische Voranmeldung erforderlich:
           Campus Albstadt Tel. 07571-732-9180
           Campus Sigmaringen Tel. 07571-732-8342

     o Alle ausgeliehenen Medien (auch wenn vorgemerkt) werden bis mindestens zum
       Zeitpunkt der Aufnahme des normalen Präsenz-Vorlesungsbetriebes verlängert. In dieser
       Zeit fallen keine neuen Mahngebühren an bzw. werden diese ausgesetzt. Vormerkungen
       auf ausgeliehene Medien bleiben erhalten.

     o Weitere Informationen, inklusive Öffnungszeiten, entnehmen Sie bitte der Internetseite
       unserer Hochschule https://www.hs-

                                                                                              -4-
albsig.de/hochschule/organisation/rektorat/coronavirus

9. Vereinbarkeit von Familie und Studium oder Beruf

   Personen, deren Kinder von der Schließung von KITAs, Kindergärten und Schulen betroffen
   sind, können im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf von folgenden Möglichkeiten
   Gebrauch machen:

         o Für Studierende gilt: Bitte kontaktieren Sie die Studentische Abteilung, um eine
           individuelle Lösung für Sie zu finden.

         o Für Beschäftigte gilt:
                     Bis zu 100 % Home Office. Dies gilt bis auf weiteres für den Corona-
                         Krisenzeitraum (Zeitraum der Gültigkeit der Corona-VO).
                     Urlaub
                     Freizeitausgleich. Es ist dabei auch möglich, dass man auf dem
                         Arbeitszeitkonto Zeitschulden aufbaut. Mit Rücksicht auf die aktuelle
                         Situation wird der Abrechnungszeitraum (3.3 der Dienstvereinbarung
                         zur flexiblen Arbeitszeit) nicht wie sonst üblich am 14. September
                         enden, sondern erst zum Ende des Wintersemester 2020/21, d.h. zum
                         28. Februar 2021.
                     3 Tage bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 abs. 3 Satz 1 TV-L (in
                         sonstigen dringenden Fällen)
                     Unbezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 abs. 3 Satz 2 TV-L
                     Nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten ist auch kurzfristig eine
                         befristete Reduzierung des Beschäftigungsumfangs möglich. Bitte
                         setzen Sie sich hierzu mit der Personalabteilung in Verbindung.

10. Dienstreisen

   Bitte verzichten Sie aktuell nach Möglichkeit bis auf weiteres im Corona-Krisenzeitraum
   (Zeitraum der Gültigkeit der Corona-VO) auf Dienstreisen. Sie sind auf das unabwendbar
   notwendige Maß zu reduzieren. Bei der Bewertung, die Sie ggf. bitte mit Ihrem Vorgesetzten
   vornehmen, ist auf die Art der Veranstaltung, die zeitliche Notwendigkeit, die terminliche
   Dringlichkeit, die Bedeutung, den Teilnehmerkreis und die Örtlichkeit abzuheben.

           o Generell besteht ein Dienstreiseverbot in Gebiete, die zum Zeitpunkt des
             Reiseantritts vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet ausgewiesen sind
             und/oder für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat,
             siehe
              https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiet
              e.html. und https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-
              19/2296762.

              Aktuell gilt seit dem 10.04.2020 laut RKI: „…COVID-19 ist inzwischen weltweit
              verbreitet. …Ein Übertragungsrisiko besteht daher sowohl in Deutschland als in
              einer unübersehbaren Anzahl von Regionen weltweit. Das Auswärtige Amt hat
              inzwischen auch eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. …“ Aufgrund der

                                                                                              -5-
Dynamik des Infektionsgeschehens entnehmen Sie fortlaufende Änderungen
           bitte den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und des Auswärtigen Amts.

Wenn Sie eine Dienstreise im Ausnahmefall dennoch für nötig erachten, ist diese mit der
Rektorin abzustimmen und von ihr zu genehmigen.

Gez. Dr. Ingeborg J. Mühldorfer, Rektorin, 18.04.2020

                                                                                          -6-
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