Leitfaden für Unternehmen zu Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Thüringen - Leitfaden für ...
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Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Leitfaden für Unternehmen zu Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Thüringen Bild: Carola Langer / pixelio In Kooperation mit: IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 1 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Inhaltsverzeichnis Einführung ............................................................................................................................. 4 1 Der Anlagenbegriff ......................................................................................................... 5 1.1 Bestehende Anlagen __________________________________________________________ 5 1.2 Mehrere Anlagen _____________________________________________________________ 5 1.3 Nebeneinrichtungen __________________________________________________________ 5 2 Anwendungsbereich - Art des Vorhabens ........................................................................ 5 2.1 Neuerrichtung und Betrieb einer Anlage ___________________________________________ 5 2.1.1 Genehmigungsbedürftige Anlage ............................................................................................................ 5 2.1.2 Nichtgenehmigungsbedürftige Anlage .................................................................................................... 5 2.2 Änderung einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage _______________________ 6 2.2.1 Wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs.1, S.1, 1. und 2. Halbsatz BImSchG .......................................... 6 2.2.2 Übersteigen der Leistungsgrenzen gemäß § 16 Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz BImSchG ................................. 6 2.2.3 Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG ............................. 6 3 Auswirkungen der IE-Richtlinie auf das Genehmigungsverfahren ..................................... 7 4 Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ...................................................... 8 4.1 Das förmliche Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG __________________________ 8 4.1.1 Vorphase der Antragstellung .................................................................................................................. 8 4.1.2 Antragstellung ......................................................................................................................................... 9 4.1.3 Die behördliche Prüfphase ...................................................................................................................... 9 4.1.4 Öffentliche Bekanntmachung ................................................................................................................. 9 4.1.5 Beteiligung Dritter ................................................................................................................................. 10 4.1.6 Erörterungstermin ................................................................................................................................. 10 4.1.7 Genehmigung ........................................................................................................................................ 10 4.2 Das vereinfachte Verfahren ____________________________________________________ 10 4.3 Das Anzeigeverfahren ________________________________________________________ 10 4.3.1 Anzeige .................................................................................................................................................. 10 4.3.2 Prüfung .................................................................................................................................................. 11 4.3.3 Anzeige einer störfallrelevanten Errichtung oder Änderung ................................................................ 11 4.4 Störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage _______________ 11 4.4.1 Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG ..................................................................................... 11 4.4.2 Anzeigeverfahren nach § 23 a BImSchG................................................................................................ 11 5 Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung ............................................................... 12 6 Besondere Verfahrensarten der Genehmigung .............................................................. 13 6.1 Teilgenehmigung ____________________________________________________________ 13 6.2 Vorzeitiger Beginn ___________________________________________________________ 13 7 Landwirtschaftliche Einrichtungen................................................................................. 13 IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 2 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information 7.1 Tierhaltungsanlagen__________________________________________________________ 13 7.2 Biogasanlagen ______________________________________________________________ 13 8 Zuständigkeiten und weitere Beratungsmöglichkeiten................................................... 14 Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................... 17 Anhang................................................................................................................................ 18 IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 3 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Einführung Dieser Leitfaden dient als Wegweiser für Unternehmen für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die eine unter die 4. BImSchV fallende Anlage errichten oder ändern wollen. Er soll dazu beitragen, diejenigen Schritte darzustellen, die für die Realisierung von Investitionen in Ihrem Unternehmen von Bedeutung sind, damit diese zügig und rechtssicher durchgeführt werden können. Bei der Erstellung des Leitfadens haben wir uns auf die wesentlichen Vorschriften beschränkt. Darüber hinaus findet die in das nationale Recht umgesetzte IE-Richtlinie im vorliegenden Leitfaden Berücksichtigung. Dabei wurde vorrangig ihr Einfluss auf das Genehmigungsverfahren genauer dargestellt. Dieser Leitfaden soll kein Beratungsgespräch ersetzen. Dafür stehen Ihnen weiterhin Ansprechpartner, insbesondere in den zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Sie als Antragsteller mit Hilfe einer offensiven Informationspolitik sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber der Öffentlichkeit das Genehmigungsverfahren beschleunigen können. Bei geplanten Investitionen sollten Sie sich immer frühzeitig mit der zuständigen Genehmigungsbehörde und den Fachbehörden in Verbindung setzen. Denn eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit allen erforderlichen Informationen erleichtert den Behörden zum einen die Beratung im Hinblick auf die Antragsstellung und hilft zum anderen mögliche aufkommende Probleme frühzeitig zu erkennen und ggf. zu beheben. Insbesondere bei umfangreichen Vorhaben, sollten Sie sich bereits bei der Antragstellung Unterstützung von einem erfahrenen Ingenieurbüro einholen. Unterstützungsangebote finden Sie in gewohnter Weise auch bei Ihrer IHK. Sprechen Sie uns an. IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 4 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information 1 Der Anlagenbegriff 2 Anwendungsbereich - Art des Vorhabens Bestehende Anlagen Für baurechtlich genehmigte Anlagen, die Bevor man sich mit den einzelnen nach einer Änderung der 4. BImSchV Verfahrensabläufen auseinandersetzt, sollte erstmals unter die Genehmigungspflicht zunächst die wichtigste Frage geklärt fallen, greift § 67 BImSchG als Übergangs- werden: Welches Vorhaben ist überhaupt regelung. Danach sind die betroffenen vorgesehen? Diesbezüglich kommt zunächst Anlagen von der Erstgenehmigung die Errichtung oder Änderung einer Anlage in freigestellt. Jedoch hat eine Anzeige an die Betracht. Maßgeblich hierbei ist, ob es sich zuständige Behörde zu erfolgen. um eine genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Anlage handelt. Beachte: Es sind allerdings Unterlagen (im wesentlichen Zeichnungen, Erläuterungen und Tipp: Die frühzeitige Zuhilfenahme eines geeigneten sonstige Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Ingenieurbüros klärt rechtzeitig noch offene Fragen Betriebsweise) einzureichen, die der Behörde eine und verkürzt dementsprechend die Dauer des Prüfung darüber ermöglichen, ob die Grundpflichten Verfahrens. gemäß § 5 BImSchG eingehalten werden (zuständig sind dafür die Überwachungsbehörden). Neuerrichtung und Betrieb einer Anlage Mehrere Anlagen Mehrere Anlagen, die für sich genommen die Genehmigungsbedürftige Anlage im Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Leistungsgrenzen nicht erreichen, werden Anhang 1 der 4. BImSchV abschließend wie eine Anlage betrachtet, wenn sie in aufgeführt. Gemäß § 4 BImSchG ist eine einem engen räumlichen und Anlage genehmigungsbedürftig, die auf betriebstechnischen Zusammenhang Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres stehen. Die geplanten und technisch Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, möglichen Leistungsgrenzen werden in schädliche Umwelteinwirkungen solchen Fällen addiert. Überschreitet die hervorzurufen oder in anderer Weise die Gesamtleistung die in der 4. BImSchV Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu genannte Leistungsgrenze, besteht für diese gefährden, erheblich zu benachteiligen oder Anlage eine Genehmigungspflicht. Eine erheblich zu belästigen. Genehmigungspflicht besteht auch in denjenigen Fällen, in denen eine Tipp: Unter www.gesetze-im-internet.de finden sie ursprünglich nicht genehmigungsbedürftige sämtliche Rechtsvorschriften des Bundes. Thüringer Anlage erweitert wird und dabei erstmals die Regelwerke finden Sie unter im Anhang genannte Leistungsgrenze https://landesrecht.thueringen.de überschritten wird. Auch dann ist die gesamte Anlage genehmigungsbedürftig. Nebeneinrichtungen Nichtgenehmigungsbedürftige Der Umfang einer Genehmigung erstreckt Anlage sich auch auf Nebeneinrichtungen gemäß Eine Anlage ist genehmigungsfrei, wenn sie § 1 Abs. 2, Nr. 2 der 4. BImSchV, die eine nicht im Anhang 1 der 4. BImSchV genannt dienende Funktion in der wird. genehmigungsbedürftigen Anlagen haben. Es sind jedoch die in § 22 BImSchG genannten Pflichten einzuhalten. Nicht IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 5 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information genehmigungsbedürftige Anlagen sind einer Genehmigung, wenn der demnach so zu errichten und zu betreiben, Änderungsgegenstand für sich genommen dass schädliche Umwelteinwirkungen genehmigungspflichtig ist. Entsprechend ist verhindert werden, die nach dem Stand der bei Zuordnung zu einer anderen Nummer Technik vermeidbar sind, nach dem Stand des Anhangs 1 der 4. BImSchV die der Technik unvermeidbare schädliche Änderung stets wesentlich. Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Für Anlagen, die dem Störfallrecht Anlagen entstehenden Abfälle unterliegen, kann sich eine ordnungsgemäß beseitigt werden können. Genehmigungspflicht auch aus § 16a BImSchG ergeben. Beachte: Oft sind auch andere Genehmigungsverfahren erforderlich (z. B. Übersteigen der Leistungsgrenzen Baugenehmigungsverfahren). gemäß § 16 Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz BImSchG Anlagen, welche als Labor- oder Erreicht hingegen die Änderung einer Technikumsanlage (vgl. § 1 Abs. 6 genehmigungsbedürftigen Anlage bzw. die 4. BImSchV) dienen, benötigen keine Erweiterung des Betriebs für sich genommen Genehmigung. die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen Falls der Betrieb einer Anlage, die unter den des Anhangs zur Verordnung über Anhang 1 der 4. BImSchV fällt, für weniger genehmigungsbedürftige Anlagen, so ist als 12 Monate befristet sein soll, unterliegt stets eine Genehmigung erforderlich. diese nicht der Genehmigungspflicht. Dies gilt gemäß § 1 der 4. BImSchV nicht für Ausnahmen von der Anlagen, die in Nr. 8 des Anhangs 1 genannt Genehmigungsbedürftigkeit gemäß sind. § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG Lediglich in § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG ist Beachte: Ist die Anlage als Versuchsstand geplant, eine Ausnahme enthalten, welche die empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Genehmigungsbedürftigkeit entfallen lässt. Beratungsgespräches bei der zuständigen Behörde, Danach bedarf die Änderung einer Anlage um eine Genehmigungsbedürftigkeit abzuklären. keiner Genehmigung, wenn etwaige nachteilige Auswirkungen offensichtlich Änderung einer bestehenden gering und die Anforderungen des § 6 Abs. genehmigungsbedürftigen Anlage 1, Nr. 1 BImSchG erfüllt sind. Offensichtlich gering sind nachteilige Auswirkungen, wenn Wesentliche Änderung gemäß § 16 sie ohne tiefgründige Prüfung Abs.1, S.1, 1. und 2. Halbsatz vernünftigerweise ausgeschlossen werden BImSchG können. Die Genehmigungsbehörde muss Die Änderung einer Anlage bedarf der dies ohne detaillierte Prüfung ‚auf den Genehmigung, wenn diese wesentlich ist. ersten Blick einschätzen können. Als wesentlich ist eine Änderung zu Ein etwaiges Anzeigeverfahren (vgl. unter betrachten, wenn durch die Änderung der Kapitel 4.3.) bleibt von der Ausnahme des Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG unberührt. einer genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten werden und diese für die Prüfung nach § 6 bedürfen nach § 16 Abs. 5 BImSchG keiner Abs. 1, Nr. 1 BImSchG erheblich sein Genehmigung. können. Auch bedarf die Änderung stets IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 6 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information 3 Auswirkungen der IE-Richtlinie auf Bei der Antragstellung sollten bereits das Genehmigungsverfahren nachvollziehbare Angaben zum Erfordernis eines AZB entsprechend der LABO- Die IED (Industrial Emissions Directive – Arbeitshilfe zum AZB für Boden und Industrieemissions-Richtlinie) regelt die Grundwasser vorliegen. Der erste AZB muss Zulassung von Industrieanlagen für die alle in der Anlage gehandhabten, relevanten gesamte Europäische Union und ersetzt die gefährlichen Stoffe auflisten und nicht nur die im Jahr 1996 erlassene IVU-Richtlinie. Die Stoffe, die im Verfahren nach § 16 BImSchG Umsetzung in das nationale Recht erfolgte (wesentliche Änderung) behandelt werden durch die Novellierung der bestehenden (§ 25 Abs. 2 der 9. BImSchV). nationalen Gesetze. Eine wesentliche Sollte der Anlagenbetreiber bereits bei Änderung hat dabei die 4. BImSchV Errichtung oder vorheriger wesentlicher erfahren. Mit der Novellierung wurden die Änderung einen AZB erstellt haben, muss zwei Spalten des Anhangs 1 der 4. BImSchV dieser ggf. lediglich ergänzt werden. Der abgeschafft. Genehmigungsbescheid für IE-Anlagen wird Seitdem werden die unterschiedlichen über das Internet öffentlich bekannt rechtlichen Anforderungen durch eine gemacht. Großbuchstabenkennzeichnung im Anhang beschrieben: Beachte: Nach der 9. BImSchV hat der Betreiber der zuständigen Behörde den AZB spätestens vorzulegen, wenn die Anlage in Betrieb genommen Anlagen, die im wird. Die Genehmigungsbehörde kann den Genehmigungsverfahren nach Genehmigungsantrag folglich auch ohne endgültigen „G“ § 10 BImSchG mit AZB überprüfen. Dann muss in den Öffentlichkeitsbeteiligung zu Antragsunterlagen zumindest aber ein Konzept zur genehmigen sind Erstellung des AZB integriert sein. Anlagen, die im vereinfachten „V“ Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind Tipp: Unter https://www.labo- Anlagen nach der deutschland.de/documents/LABO_Arbeitshilfe_AZB „E“ Industrieemissions-Richtlinie; _Stand_2015-04-15.pdf finden Sie weitere Hilfestellungen zum AZB zusätzliche Kennzeichnung mit „G“ Für das Genehmigungsverfahren gilt dann, Innerhalb der Europäischen Union sind bei sofern die Neugenehmigung oder Änderung der Durchführung von einer IE-Anlage betroffen ist (Kennzeichnung Genehmigungsverfahren für bestimmte mit „G“ und „E“), zu prüfen, ob mit dem Anlagenarten die besten verfügbaren Genehmigungsantrag ein Bericht über den Techniken (BVT) zu beachten. Auch ältere Ausgangszustand von Boden und Wasser (bestehende) Anlagen müssen ggf. (sog. Ausgangszustandsbericht; Abk.: AZB) entsprechend der besten verfügbaren vorzulegen ist. Sofern eine Verschmutzung Technik betrieben werden. von Boden und Grundwasser des Problematisch ist allerdings, was Geltung Anlagengrundstücks durch die Verwendung, erhalten soll, wenn innerhalb der Erzeugung oder Freisetzung von relevanten technischen Anleitung zur Reinhaltung der gefährlichen Stoffen nach CLP Verordnung Luft (TA Luft) und den BVT- möglich erscheint, ist ein AZB gemäß § 10 Schlussfolgerungen unterschiedlich strenge Abs. 1 a BImSchG erforderlich. Anforderungen an den Anlagenbetrieb gestellt werden. In der TA Luft (Nummer IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 7 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information 5.1.1) wird ein Weg eröffnet, Erkenntnissen 4 Verfahren nach dem Bundes- aus den BVT-Merkblättern auch ohne Immissionsschutzgesetz formelle Änderung der TA Luft Rechnung zu tragen. Dazu kann unter bestimmten Welches Verfahren nunmehr das Richtige Voraussetzungen die Bindungswirkung der ist, hängt davon ab, welches Vorhaben nach den Stand konkretisierenden den o.g. Kriterien für Sie in Betracht kommt. Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 der TA Luft Liegen sämtliche Voraussetzungen für die aufgehoben werden. Aufbauend auf der Erteilung einer Genehmigung vor, ist die Empfehlung des TA Luft-Ausschusses Behörde daran gebunden (gebundene (TALA) prüft das Bundesministerium für Entscheidung). Die Umwelt, Naturschutz und nukleare immissionsschutzrechtliche Genehmigung Sicherheit (BMU), ob aus seiner Sicht eine schließt unabhängig davon, ob sie im Aufhebung der Bindungswirkung einer förmlichen oder vereinfachten Verfahren bestimmten Vorsorgeanforderung der TA erteilt wird, die in § 13 BImSchG Luft geboten ist. Das BMU hat hierfür den aufgeführten anderen die Anlage TALA eingerichtet. Dieser Ausschuss prüft, betreffenden behördlichen Entscheidungen ob sich aus den BVT-Merkblättern, die nach ein (Konzentrationswirkung). Dazu gehören Inkrafttreten der TA Luft veröffentlicht oder z.B. die wasserrechtliche indirekte überarbeitet wurden, weitergehende oder Einleitgenehmigung, Baugenehmigung, ergänzende emissionsbegrenzende Erlaubnisse und Ausnahmen des Natur- und Anforderungen ergeben, als sie die TA Luft Landschaftsschutzrechts. enthält. Ergibt die Prüfung des TALA, dass Das förmliche aus einem BVT-Merkblatt weitergehende Genehmigungsverfahren gemäß § 10 oder ergänzende emissionsbegrenzende BImSchG Anforderungen hervorgehen, empfiehlt er Das förmliche Genehmigungsverfahren dem BMU die Bindungswirkung der TA Luft umfasst die Genehmigungserteilung für für die entsprechende Regelung genehmigungsbedürftige Anlagen (nur „G“ aufzuheben. Mit der Veröffentlichung der oder „G“ und „E“ nach Anhang 1 der 4. Entscheidung des BMU im Bundesanzeiger BImSchV) und für Anlagen, die dem § 16a und damit der offiziellen Aufhebung der BImSchG unterliegen. Bindungswirkung für bestimmte Vorsorgeanforderung der TA Luft müssen Vorphase der Antragstellung zeitgleich Vollzugsempfehlungen des Vor der Antragstellung sollte eine Beratung Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) mit der zuständigen Behörde stattfinden. erarbeitet und veröffentlicht werden. Bis Wesentliches Ziel der Beratung sollte es diese Vollzugsempfehlungen nicht sein, ein zügiges Verfahren zu gewährleisten freigegeben sind, gelten die bisherigen und zu klären, welche Antragsunterlagen Regelungen weiter. Für das vorgelegt werden müssen und welche Genehmigungsverfahren bedeutet dies, Verfahrensart für Sie in Betracht kommt. dass im Rahmen einer Neugenehmigung Weiterhin sollten Sie über den zu oder wesentlichen Änderung einer Anlage erwartenden Ablauf und Aufwand in der Antragsteller darauf hinzuweisen ist, Kenntnis gesetzt werden. Um diese Ziele dass sich im Laufe des erreichen zu können, sollten bereits Genehmigungsverfahrens die Unterlagen bei der Behörde eingereicht Rechtsgrundlage durch ein Außerkraftsetzen werden, die neben der Beschreibung der von Teilen der TA Luft ändern kann. Anlagenart und der wichtigsten Betriebsparameter, auch die Ansprechpartner Ihres Unternehmens auf IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 8 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information der Antragstellerseite enthalten sowie die Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, geplante Errichtung und die geplante Behandlung von Abfällen, Angaben zur Inbetriebnahme darlegen. Die Informationen Energieeffizienz, eventuell Angaben zur helfen der Behörde dabei, ggf. auftretende UVP oder zu naturschutzrechtlichen Schwierigkeiten innerhalb des Verfahrens Vorschriften enthalten. frühzeitig zu erkennen und dem Antragsteller Hinweise zu geben. Die Ergebnisse der Tipp: Denken Sie an den Ausgangszustandsbericht, Beratungsphase sollten (schriftlich) falls dieser erforderlich ist. festgehalten und unter den Beteiligten ausgetauscht werden. Nach Abschluss der Probleme können dort entstehen, wo sog. Beratung sollten folgende wesentliche „sensible“ Unterlagen (Betriebs- und Punkte für das Verfahren geklärt sein: Geschäftsgeheimnisse) an die Behörde eingereicht werden müssen. Dann gilt, dass Auswirkungen des Vorhabens auf die betreffenden Unterlagen besonders zu die Schutzgüter kennzeichnen und getrennt von den übrigen einzureichende Unterlagen Unterlagen vorzulegen sind (siehe § 10 Abs. Ablauf des 2 BImSchG). Genehmigungsverfahrens Anwendung UVPG, FFH-Recht und Beachte: An die Kennzeichnung ist die Behörde nicht weiteres Fachrecht gebunden. Jedoch muss die Behörde, sofern sie diese Unterlagen nicht für geheim hält, Sie als Antragsteller zuvor anhören. Ist danach keine Tipp: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben, hat die Vorhabens sollte bereits geklärt sein. Behörde die Unterlagen auszulegen. Antragstellung Gemäß § 10 Abs. 1, S.1 BImSchG, § 2 Abs. Die behördliche Prüfphase 1 der 9. BImSchV und § 3 der 9. BImSchV Die Behörde prüft gemäß § 7 Abs. 1, S. 1 der muss der Antrag schriftlich (Unterschrift des 9. BImSchV in der Regel innerhalb eines Antragstellers beziehungsweise der Monats nach Antragseingang die vertretungsberechtigten Person) eingereicht Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. werden. In Thüringen sind dafür Formulare Sollten Unterlagen fehlen, fordert die vorgesehen. Behörde Sie zur Vervollständigung innerhalb einer angemessenen Frist auf (§ 10 Abs. 1, S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1, S. 3 der 9. BImSchV). Tipp: Formulare befinden sich auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, und Naturschutz: führt dies zur Ablehnung des Antrags (§ 20 Abs. 2, S. 2 der 9. BImSchV). Stellt die Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen Die Genehmigungsbehörde muss den fest, wird das Verfahren eröffnet. Dieses Eingang des Antrags und der nunmehr eröffnete Verfahren unterliegt Antragsunterlagen schriftlich bestätigen (§ 6 bestimmten Fristen (§ 10 Abs. 6a BImSchG der 9. BImSchV). Neben dem Antrag müssen i.V.m. § 20 Abs. 1 9. BImSchV). weiterhin die für das Vorhaben erforderlichen Antragsunterlagen bei der Behörde Öffentliche Bekanntmachung eingereicht werden (§ 10 Abs. 1 BImSchG Das Vorhaben wird gemäß § 10 Abs. 3 und § 4 der 9. BImSchV). Die BImSchG im amtlichen Antragsunterlagen sollten insbesondere Veröffentlichungsblatt und im Internet (oder Angaben über Art und Betrieb der Anlage, örtlichen Tageszeitungen) öffentlich bekannt IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 9 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information gemacht. Weiterhin werden die Unterlagen Verfahrensabläufe nicht zur Anwendung. zur Einsicht ausgelegt (§ 10 Abs. 1 S.1 der Das Verfahren wird so insgesamt, 9. BImSchV). gegenüber einem förmlichen Verfahren, in seiner Dauer erheblich verkürzt. Tipp: Im Internetbereich des Thüringer Landesamtes Insbesondere findet keine für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Öffentlichkeitsbeteiligung statt. https://tlubn.thueringen.de/service/amtliche- Stellungnahmen anderer Behörden sind bekanntmachungen finden Sie unter anderem die jedoch auch hier erforderlich. Ansonsten o.g. Bekanntmachungen sind die übrigen Vorschriften über das förmliche Verfahren anzuwenden. Die Behörde sollte innerhalb von drei Monaten Beachte: Jeder hat die Befugnis, bis zu zwei Wochen nach Auslegung der Unterlagen, Einwände gegen das entscheiden, kann die Frist allerdings auch Vorhaben zu erheben. im vereinfachten Verfahren um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Beteiligung Dritter Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen Entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5, sind, erforderlich ist. Zudem besteht die S.1 BImSchG sind Stellungnahmen anderer Möglichkeit, in diesem Verfahren auf Antrag Behörden einzuholen, deren in ein förmliches Verfahren zu wechseln. Aufgabenbereiche durch das Genehmigungsverfahren berührt sind (z.B. Beachte: Das vereinfachte Verfahren unterliegt einer schwächeren Rechtssicherheit. Bauaufsichtsbehörde). Erörterungstermin Das Anzeigeverfahren Sollten Einwände Dritter gegen das Bei der Änderung einer Vorhaben erhoben werden, wird ggf. ein genehmigungsbedürftigen Anlage bzgl. ihrer Erörterungstermin (§ 10 Abs. 4, Nr. 3, Abs. 6 Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs, BImSchG) notwendig. Über die bedarf es nur einer Änderungsanzeige Erforderlichkeit eines solchen gemäß § 15 BImSchG, sofern keine Erörterungstermins entscheidet die Behörde. wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt, aber sich die Änderung Genehmigung auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Die Entscheidung über die Genehmigung Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie erfolgt dann, wenn alle Umstände ermittelt Kultur- und sonstige Sachgüter auswirken sind, die für die Beurteilung des Antrags von kann (Schutzgüter des § 1 Abs.1 BImSchG). Bedeutung sind. Die Behörde hat innerhalb Die Änderung einer Anlage ist dann von sieben Monaten zu entscheiden. Die anzunehmen, wenn die betreffende Frist kann durch die Behörde in begründeten Maßnahme von einem Fällen um 3 Monate verlängert werden. Genehmigungsbescheid nicht mehr gedeckt Danach ergeht an das betroffene ist. Dem Antragsteller steht es frei, anstelle Unternehmen ein Genehmigungsbescheid einer Änderungsanzeige eine oder ggf. ein Ablehnungsbescheid (§ 20 Abs. Änderungsgenehmigung zu beantragen. 1 der 9. BImSchV). Die Entscheidung wird wiederum öffentlich bekannt gemacht. Tipp: Überprüfen Sie Ihren Genehmigungsbescheid. Das vereinfachte Verfahren Das vereinfachte Verfahren ist in § 19 Anzeige BImSchG geregelt. Bei diesem Verfahren Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (§ 15 kommen bestimmte Vorschriften bzw. Abs. 1, S. 1 BImSchG). Inhaltlich erfordert IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 10 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information die Anzeige Angaben darüber, welche Anzeige einer störfallrelevanten genehmigungsbedürftige Anlage betroffen Errichtung oder Änderung ist und welche konkreten Änderungen an Darüber hinaus können störfallrelevante dieser Anlage vorgenommen werden sollen. Änderungen der Anzeigepflicht aus § 15 Die Anzeigefrist beträgt einen Monat vor dem Abs. 2a BImSchG unterliegen. Für diese Zeitpunkt, an dem mit der Durchführung der Anzeige ist ein zweimonatiges Verfahren Veränderung begonnen werden soll. Auch vorgesehen. Zudem darf mit der angezeigten hier empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine Maßnahme erst nach Erlass des positiven Beratung mit der entsprechenden Behörde. Anzeigebescheides begonnen werden. Eine Fiktion, ähnlich der übrigen Anwendungen Tipp: Im Antrag müssen alle Felder ausgefüllt sein. des § 15 Abs. 1 BImSchG tritt hier nicht ein. Wenn etwas nichtzutreffend sein sollte, ist das entsprechende Feld mit „entfällt“ zu kennzeichnen. Störfallrelevante Änderung einer Die Angaben müssen so umfangreich sein, dass die nicht genehmigungsbedürftigen Behörde die Genehmigungsbedürftigkeit beurteilen Anlage kann. Genehmigungsverfahren nach Die entsprechenden Formulare und Formblätter § 23b BImSchG zum Anzeigeverfahren finden sie ebenfalls auf der Für immissionsschutzrechtlich nicht Homepage Thüringer Landesamtes für Umwelt, genehmigungsbedürftige Anlagen, die Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung sind, muss bei deren Errichtung oder störfallrelevanten Änderung ein Prüfung störfallrechtliches Genehmigungsverfahren Die zuständige Behörde hat unverzüglich, nach § 23b BImSchG durchgeführt werden, spätestens innerhalb eines Monats nach wenn der angemessene Sicherheitsabstand Eingang der Anzeige und der erforderlichen zu benachbarten Schutzobjekten durch das Unterlagen, zu prüfen, ob die angezeigte Vorhaben erstmalig unterschritten, räumlich Änderung einer Genehmigung bedarf. Der noch weiter unterschritten oder eine Träger des Vorhabens darf die Änderung erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst vornehmen, sobald die zuständige Behörde wird. ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder sich nicht Anzeigeverfahren nach § 23 a innerhalb eines Monats geäußert hat. BImSchG Grundlage der Prüfung ist § 16 BImSchG. Die störfallrelevante Errichtung oder die Die Änderung einer Anlage bedarf keiner störfallrelevante Änderung einer nicht Genehmigung, wenn etwaige nachteilige genehmigungsbedürftigen Anlage, die Auswirkungen offensichtlich gering sind. Betriebsbereich oder Bestandteil eines Die Mitteilung entfaltet keine Betriebsbereichs ist, ist der zuständigen Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG. Es Immissionsschutzbehörde vor ihrer ist daher möglich, dass die Genehmigung Durchführung nach § 23a Abs. 1 BImSchG anderer Behörden erforderlich ist. schriftlich anzuzeigen, sofern eine Sollte dennoch ein störfallrechtliche Genehmigung nicht Genehmigungsverfahren erforderlich beantragt wird. sein, vgl. Kapitel 4.1. IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 11 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information 5 Vorhaben mit Liegen die Voraussetzungen des § 8 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung vor, sind Vorhaben, die zugleich benachbarte Schutzobjekte i. S. d. § 3 Abs. Die Errichtung und der Betrieb bestimmter 5d BImSchG sind und innerhalb des Anlagen bedürfen einer Umweltverträglich- angemessenen Sicherheitsabstandes zu keitsprüfung (UVP). Die Verpflichtung zu Betriebsbereichen liegen, UVP-pflichtig. einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht Dies betrifft nicht die Anlage, sondern das zwingend für die Neuerrichtung von Vorhaben des Schutzobjekts. Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Tipp: Eine Beratung bzgl. UVP-pflichtiger Vorhaben, (UVPG) mit dem Buchstaben „X“ aufgeführt sollte bereits im o.g. Vorgespräch erfolgen. sind. Sofern eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist, werden die Kriterien der Anlage 3 in die Prüfung einbezogen. Die standortbezogene Vorprüfung beschränkt sich auf die in der Anlage 3 Nr. 2 genannten Standortkriterien. Bei Änderungsvorhaben sind die Varianten gemäß Kriterien des § 9 UVPG zu prüfen. Änderungen und Erweiterungen sind dann UVP-pflichtig, wenn: maßgebliche Größen- oder Leistungswerte gemäß Anlage 1 UVPG durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP- pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten werden, eine UVP-Pflicht bereits besteht und die angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden, die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass eine Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Spalte 1 aus Anlage Spalte 2 aus Anlage 1 1 UVPG UVPG „A“ allg. Vorprüfung „X“ UVP-pflichtiges des Einzelfalls Vorhaben (Feststellung der UVP- Pflicht) „S“ standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Feststellung der UVP- Pflicht) IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 12 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information 6 Besondere Verfahrensarten der 7 Landwirtschaftliche Einrichtungen Genehmigung Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob eine Teilgenehmigung Anlage im landwirtschaftlichen Bereich Möglich ist die Erteilung einer genehmigungsbedürftig ist, wie bereits Teilgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 beschrieben vorzugehen. Bei einigen BImSchG für die Errichtung einer Anlage Anlagen sind allerdings Besonderheiten zu oder eines Teils einer Anlage oder für die beachten. Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage. Diese kann erteilt werden, wenn die Tierhaltungsanlagen Genehmigung für das Gesamtvorhaben zu Die Arten von genehmigungsbedürftigen erwarten ist. Tierhaltungsanlagen und ihre Zuordnung zu den Verfahrensarten finden Sie in der 4. Vorzeitiger Beginn BImSchV. Eine Zuordnung zu einer Gemäß § 8 a BImSchG kann auf Antrag Verfahrensart erfolgt aufgrund der bereits vor der Erteilung einer Genehmigung Tierplatzzahl. Bei der mit der Errichtung einschließlich mit den Genehmigungsbedürftigkeit derartiger Maßnahmen, die zur Prüfung der Anlagen spielen auch Geruch, Schadstoffe Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich und Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) in sind, begonnen werden, wenn: der Nähe der geplanten Anlage eine weitere maßgebliche Rolle. Zur Herangehensweise mit einer Entscheidung zu Gunsten bei der FFH-Prüfung wird auf den des Antragstellers gerechnet werden gemeinsamen Stickstoffleitfaden BImSchG- kann Anlagen des LAI und LANA sowie die ein öffentliches Interesse oder ein Handlungsempfehlung des Thüringer berechtigtes Interesse des Landesverwaltungsamtes (jetzt TLUBN) Antragstellers an dem vorzeitigen hingewiesen. Beginn besteht der Antragsteller sich verpflichtet, Für die immissionsschutzrechtlichen alle bis zur Entscheidung durch die Anforderungen an Tierhaltungsanlagen wird Errichtung der Anlage verursachten außerdem auf den Erlass des TMUEN vom Schäden zu ersetzen 24.06.2016 (sogenannter Filtererlass) (Verpflichtungserklärung) und, hingewiesen. sofern das Vorhaben nicht Biogasanlagen genehmigt wird, den früheren In der 4. BImSchV gibt es für Biogasanlagen Zustand wiederherzustellen. eine eigene Anlagenkategorie. Im Wesentlichen können folgende Die oben genannten Voraussetzungen Anlagentypen unterschieden werden: müssen nebeneinander (gemeinsam) vorliegen. Biogasanlage nach Nr. 1.15 des Anhangs 1 der 4. BImSchV – Anlage Tipp: Bereits im Vorgespräch, sollte geklärt werden, zur Erzeugung von Biogas, soweit welche Verfahrensart am schnellsten zum Ziel führt. nicht von Nr. 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr Biogasanlage nach Nr. 8.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV – IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 13 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Anlagen zur biologischen 8 Zuständigkeiten und weitere Behandlung von Abfällen oder Gülle Beratungsmöglichkeiten Biogasanlage ist Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage nach Nr. In Thüringen sind die Zuständigkeiten für das 7.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach BImSchG in der Thüringer Gaslager nach Nr. 9.1 des Anhangs Zuständigkeitsverordnung geregelt. Das 1 der 4. BImSchV (einschließlich Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau Lagerraum über dem Fermenter, und Naturschutz ist für die Erteilung der Nachgärer und Gärrestebehälter) ist Genehmigung von Anlagen die im Anhang 1 Nebeneinrichtung einer der 4. BImSchV mit Buchstaben „G“ und „E“ Biogasanlage aufgeführt sind, zuständig. Das TLUBN ist Biogasanalge ist Nebeneinrichtung weiterhin Genehmigungs- und zu einem Blockheizkraftwerk nach Überwachungsbehörde für alle immissions- Nr. 1.2 des Anhangs 1 der 4. schutzrechtlich genehmigungsbedürftigen BImSchV Anlagen, falls ein Landkreis oder eine Gärrestelager nach Nr. 8.13 des kreisfreie Stadt selbst, oder über ein Anhangs 1 der 4. BImSchV ist privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Nebeneinrichtung einer Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz Biogasanlage oder teilweise, an diesem Unternehmen beteiligt ist. Laut Zuständigkeitsverordnung ist die untere Immissionsschutzbehörde für die Genehmigung der in Anhang 1 zur 4. BImSchV mit „V“ gekennzeichneten Anlagen, die Überwachung der nach BImSch-genehmigten Anlagen sowie für die Überwachung der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, lt. § 22 BImSchG, zuständig. Tipp: Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und weitere Ansprechpartner finden Sie im Zuständigkeitsfinder unter http://portal.thueringen.de Ansprechpartner im TLUBN: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Abteilung 6 Technischer Umweltschutz Genehmigungen Abteilungsleiterin Frau Arndt Harry-Graf-Kessler-Straße 1 99423 Weimar Tel.: 0361 57 33943 600 IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 14 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Weitere Beratungsmöglichkeiten Landratsamt Nordhausen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Fachgebiet Immissionsschutz und Unteren Immissionsschutzbehörde: Chemikalienrecht Untere Immissionsschutzbehörde Landratsamt Altenburger Land Behringstraße 3 Fachdienst Natur- und Umweltschutz 99734 Nordhausen Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 03631 911-6201 Amtsplatz 8 04626 Schmölln Landratsamt Saale–Holzland-Kreis Tel.: 03447 586-477 Umweltamt Untere Immissionsschutzbehörde Landratsamt des Landkreises Eichsfeld Schlossgasse 17 Umweltamt 07602 Eisenberg Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 036691 70-396 Leinegasse 11 37308 Heilbad Heiligenstadt Landratsamt Saale–Orla-Kreis Tel.: 03606 650-7010 Fachdienst Umwelt Untere Immissionsschutzbehörde Landratsamt Gotha Oschitzer Straße 4 Umweltamt 07907 Schleiz Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 03663 488-830 18.-März-Straße 50 99867 Gotha Landratsamt Saalfeld - Rudolstadt Tel.: 03621 214-193 Fachdienst Abfallwirtschaft/ Immissionsschutz/Chemikalienrecht Landratsamt Greiz Untere Immissionsschutzbehörde Amt für Umwelt Schwarzburger Chaussee 12 Untere Immissionsschutzbehörde 07407 Rudolstadt Dr. – Scheube –Str. 6 Tel.: 03672 823-811 07973 Greiz Tel.: 03661 876-613 Landratsamt Schmalkalden-Meiningen Fachdienst Wasser und Immissionsschutz Landratsamt Hildburghausen Untere Immissionsschutzbehörde Umweltamt Obertshäuser Platz 1 Untere Immissionsschutzbehörde 98617 Meiningen Wiesenstraße 18 Tel.: 03693 485-364 98646 Hildburghausen Tel: 03685 445-278 Landratsamt Sömmerda Umweltamt Landratsamt Ilm - Kreis Sachgebiet Immissionsschutz Umweltamt Wielandstraße 4 Untere Immissionsschutzbehörde 99610 Sömmerda Ritterstraße 14 Tel.: 03634 354-675 99310 Arnstadt Tel.: 03628 738-661 Landratsamt Sonneberg Umweltamt Landratsamt Kyffhäuserkreis Untere Immissionsschutzbehörde Amt für Umwelt, Naturschutz und Bahnhofsstraße 66 Wasserwirtschaft 96515 Sonneberg Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 03675 871-412 Markt 8 99706 Sondershausen Tel.: 03632 741-331 IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 15 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Landratsamt Unstrut – Hainich - Kreis Stadt Suhl Fachdienst Bau und Umwelt Umwelt- und Bauaufsichtsamt Untere Immissionsschutzbehörde SG Umwelt Thamsbrücker Straße 20 Friedrich-König-Straße 42 99947 Bad Langensalza 98527 Suhl Tel.: 03601 802-723 Tel.: 03681 7422-07 Landratsamt Wartburgkreis Stadt Weimar Umweltamt Abteilung Umwelt / Tierheim Untere Immissionsschutzbehörde Untere Immissionsschutzbehörde Andreasstraße 11 Schwanseestraße 17 36433 Bad Salzungen 99423 Weimar Tel.: 03695 616-701 Tel.: 03643 762-919 Landratsamt Weimarer Land Umweltamt Untere Immissionsschutzbehörde Bahnhofstraße 28 99510 Apolda Tel.: 03644 540-671 Stadt Eisenach Bau- und Umweltamt Untere Immissionsschutzbehörde Markt 22 99817 Eisenach Tel.: 03691 670-616 Stadt Erfurt Umwelt- und Naturschutzamt Untere Immissionsschutzbehörde Stauffenbergallee 18 99085 Erfurt Tel.: 0361 655-2601 Stadt Gera Fachdienst Umwelt Fachgebiet Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit und Abfall Amthorstraße 11 07545 Gera Tel.: 0365 838-4201 Stadt Jena Fachdienst Umweltschutz Untere Immissionsschutzbehörde Am Anger 26 07743 Jena Tel.: 03641 49-5271 IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 16 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AVV Abfallverzeichnis-Verordnung AZB Ausgangszustandsbericht BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchV Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BVT beste verfügbare Technik Bzgl. Bezüglich FFH Fauna-Flora-Habitat ggf. gegebenenfalls IED Industrial Emissions Directive, deutsch: Industrieemissions-Richtlinie i.S.d. im Sinne der/des i.V.m. in Verbindung mit IVU Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) S. Satz TALA TA Luft Länderausschuss TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft UIB Untere Immissionsschutzbehörde UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung z. B. zum Beispiel IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 17 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Anhang Checkliste Terminplan für den Antragsteller Verlauf des Genehmigungsverfahrens Geplant am Erledigt am Bemerkungen Erstellung einer Präsentation für die Genehmigungsbehörde Vorphase: Beratungsgespräch mit der Genehmigungsbehörde vor Antragstellung Ergebnisprotokoll Vorlage Ausgangszustandsbericht (AZB) falls erforderlich, spätestens vor Baubeginn Abgabe sämtlicher Antragsunterlagen bei der Behörde Eingangsbestätigung durch Behörde mit dem entsprechenden Aktenzeichen Ggf. Nachreichen der fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist Verfahrenseröffnung Beginn der Behördenbeteiligung durch Genehmigungsbehörde Auslegungsfrist Einwendungsfrist Erörterungstermin Anhörungsverfahren Eingang Bescheid der Genehmigungsbehörde Bekanntmachung der Entscheidung Bescheid ist bestandskräftig Baubeginn Mitteilung Baubeginn an die entsprechenden Behörden Mitteilung der Inbetriebnahme an die entsprechenden Behörden Ggf. Mitteilung einer Teilinbetriebnahme Abnahmeprüfung IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 18 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
Ansprechpartner: Anna Seidl Telefon: +49 365 8553-129 E-Mail: seidl@gera.ihk.de Stand: 8. Januar 2021 IHK-Information Hinweis: Diese Information soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. IHK – Die erste Adresse www.gera.ihk.de Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 19 / 19 Büroanschrift: Gaswerkstr. 23, 07546 Gera Qualitätsmanagement zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 4_723_01_06_02_04
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