Leitfaden zur Selbsthilfeförderung - GKV-Spitzenverband
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Leitfaden zur Selbsthilfeförderung Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 11. Juli 2019 In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter beratender Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen
Impressum Herausgeber: GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Verantwortlich: Heike Wöllenstein, Abteilung Gesundheit Anna Mareike Lüttge, Stabsbereich Kommunikation Gestaltung: BBGK Berliner Botschaft, Gesellschaft für Kommunikation mbH Fotonachweis: Medizinfotografie Hamburg, Sebastian Schupfner www.schupfner.com (Titelbild); iStock.com/FatCamera (Titelbild Marginalspalte) Stand: 11. Juli 2019 An der Erstellung des Leitfadens waren beteiligt: Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene AOK-Bundesverband, Berlin BKK Dachverband e. V., Berlin IKK e. V., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel Knappschaft, Bochum Verband der Ersatzkassen e. V., Berlin sowie in beratender Funktion die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf Der PARITÄTISCHE – Gesamtverband e. V., Berlin Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Gießen Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS), Hamm Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, vorbehalten. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Name, Logo und Reflexstreifen sind geschützte Markenzeichen des GKV-Spitzenverbandes.
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 11. Juli 2019
Inhalt I Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 II Gesetzliche Grundlage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 III Begriffsbestimmungen (Empfänger). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 IV.1 Beratungsfunktion und Gremienbesetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 IV.2 Anforderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 IV.3 Einbezug weiteren Sachverstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Teil A: Kassenartenübergreifende Pauschalförderung A.1 Vergabe der Fördermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 A.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 A.1.2 Transparenz über die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel. . . . . . . . . . . . . 12 A.1.3 Transparenz über die verausgabten Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel eines Förderjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A.2 Gegenstand der Förderung/Förderzwecke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A.2.2 Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 A.2.3 Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 A.3 Art der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 A.4 Finanzierungsart. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 A.5 Fördervoraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 A.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 A.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 A.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 A.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 A.6 Ausschluss der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 A.7 Verhältnis zur Selbsthilfeförderung nach dem SGB XI. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 A.8 Antragsverfahren für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 A.8.1 Antragstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 A.8.1.1 Antragsverfahren auf Bundesebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 A.8.1.2 Antragsverfahren auf Landes- und Ortsebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 A.8.1.3 Anträge mit bundeslandübergreifender Ausrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 A.8.2 Förderfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 A.8.3 Antragsbearbeitung und Mittelvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 A.8.3.1 Bemessung der Förderhöhe von Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 A.8.3.2 Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 A.8.3.3 Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfekontaktstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 A.8.4 Nachweis der Mittelverwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 A.8.5 Erstattung (Rückforderung) der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 A.9 Allgemeine und besondere Nebenbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 4
Inhalt Teil B: Krankenkassenindividuelle Projektförderung B.1 Vergabe der Fördermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 B.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 B.1.2 Transparenz über die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel . . . . . . . . . . . . . . 24 B.1.3 Transparenz über die verausgabten krankenkassenindividuellen Projektfördermittel . . . 24 B.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel eines Förderjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 B.2 Gegenstand der Förderung/Förderzwecke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 B.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf B undes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 B.2.2 Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 B.2.3 Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 B.2.4 Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 B.3 Art der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 B.4 Finanzierungsart. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 B.5 Fördervoraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 B.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 B.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 B.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 B.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 B.5.5 Besondere Fördervoraussetzungen für Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 B.6 Ausschluss der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 B.7 Verhältnis zur Selbsthilfeförderung nach dem SGB XI. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 B.8 Antragsverfahren für die krankenkassenindividuelle Projektförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 B.8.1 Antragstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 B.8.2 Förderfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 B.8.3 Antragsbearbeitung und Mittelvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32 B.8.4 Nachweis der Mittelverwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B.8.5 Erstattung (Rückforderung) der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B.9 Allgemeine und besondere Nebenbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Inkrafttreten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Anlagen Anlage 1: Gesetzestext § 20h SGB V und § 17 SVHV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Anlage 2: Krankheitsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Anlage 3: Musteranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Anlage 4: Muster-Belegliste. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Anlage 5: Glossar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Anlage 6: Weiterführende Informationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 5
I Präambel Die gesetzlichen1 Krankenkassen und ihre Ver- Neben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe bände unterstützen und fördern seit vielen Jahren existieren vielfältige Strukturen des bürgerschaft- Strukturen und Aktivitäten der gesundheitsbezo- lichen Engagements, der sozialen bzw. sozialla- genen Selbsthilfe2 durch immaterielle, infrastruk- genbezogenen Selbsthilfe, die nicht nach § 20h turelle und finanzielle Hilfen. Die Förderung von SGB V gefördert werden können. Diese befassen Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und sich v. a. mit sozialen Belangen bzw. bestimmten Selbsthilfekontaktstellen auf der gesetzlichen Personengruppen, wie z. B. Alleinerziehende, Grundlage des § 20h Sozialgesetzbuch V (SGB V) Familien, Seniorinnen und Senioren, Bürger- oder trägt dem hohen gesundheitspolitischen Stellen- Stadtteilinitiativen. wert der Selbsthilfe Rechnung. Deren Angebote können in vielfältiger und wirksamer Art und Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbst- Weise professionelle Ansätze der Gesundheits- hilfe ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und versorgung ergänzen. Durch ihre präventive und muss als Gemeinschaftsaufgabe aller Sozialver- rehabilitative Ausrichtung stärken sie die Ressour- sicherungsträger, der öffentlichen Hand sowie cen chronisch kranker und behinderter Menschen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die ihrer Angehörigen.3 umgesetzt werden. Daher darf die Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen und ihre Angebote der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe Verbände nicht zu einem Rückzug der öffentlichen basieren auf dem freiwilligen Zusammenschluss Hand führen. Vielmehr müssen sich der Bund, die von Menschen, die eine chronische Erkrankung Länder, die Gemeinden und alle verantwortlichen oder Behinderung haben bzw. als Angehörige be- Sozialversicherungsträger auch zukünftig maßgeb- troffen sind. Charakteristisch für das Selbsthilfe lich an der infrastrukturellen Unterstützung und prinzip ist der regelmäßige und selbstbestimmte finanziellen Förderung der Selbsthilfe beteiligen. Austausch Betroffener sowie Angehöriger in Gruppen, um die persönliche Lebensqualität zu Ein wichtiges Anliegen der Förderung ist es, verbessern. Die gemeinsame Auseinandersetzung Selbsthilfestrukturen und -aktivitäten zu unter- mit dem Umgang mit der chronischen Erkran- stützen, die für Betroffene leicht zugänglich sind kung/Behinderung stärkt die Betroffenenkompe- und die sich durch eine neutrale und unabhängige tenz. Die Hilfe zur Selbsthilfe in Gruppen Gleich- Ausrichtung auszeichnen. Der Qualität und der betroffener zeichnet sich durch Eigeninitiative Transparenz der durch das Selbsthilfeprinzip und Eigenverantwortung der Mitglieder aus. Eine geprägten Angebote kommt eine hohe Bedeu- Leitung durch externe Fachkräfte widerspricht tung zu. Fördermittel sollen effektiv zum Nutzen dem Selbsthilfeprinzip. chronisch kranker sowie behinderter Menschen und ihrer Angehörigen eingesetzt werden und Die Selbsthilfeförderung der Krankenkassen und gesundheitlich relevante Wirkungen entfalten. Die ihrer Verbände zielt darauf ab, die Selbsthilfe in Selbsthilfeförderung der GKV unterstützt damit der Vielfalt ihrer Strukturen und Ausrichtungen auch den Grundgedanken der Inklusion als Leit zu unterstützen und dabei auch die neueren Ent- begriff der UN-Behindertenrechtskonvention. wicklungen der Selbsthilfebewegung in Deutsch- land zu berücksichtigen. Die Grundsätze4 des GKV-Spitzenverbandes für die Selbsthilfeförderung beschreiben den Rahmen 1 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf die für die Umsetzung der Selbsthilfeförderung auf gesetzliche Krankenversicherung, kurz GKV. verschiedenen Förderebenen (Bundes-, Landes- 2 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf die gesundheitsbezogene Selbsthilfe. 3 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf 4 Die Fördergrundsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung Angehörige und/oder deren Bezugspersonen. sind veröffentlicht unter: www.gkv-spitzenverband.de. 6
Präambel und Ortsebene). Sie definieren die Inhalte und Die Fördergrundsätze treten mit Wirkung Verfahren der Förderung und tragen zu einer zum 1. Januar 2020 in Kraft. Sie wurden in weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der Zusammenarbeit mit den Verbänden der Förderpraxis bei. Die Anwendung der Grundsätze Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter erhöht zudem die Transparenz des Förderverfah- beratender Beteiligung der Vertretungen der rens. für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisa- Die Fördermittel der GKV werden in zwei Förder- tionen entwickelt und werden bei Bedarf stränge aufgeteilt: angepasst und weiterentwickelt.5 1. Kassenartenübergreifende Pauschalförderung Die kassenartenübergreifende Pauschalför- derung ist eine gemeinsame Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die gesetz lichen Krankenkassen und ihre Verbände. Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung werden diese Selbsthilfe- strukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst. Regelungen hierzu finden sich in Teil A der Fördergrundsätze. Darüber hinaus können Projekte von „Dach- organisationen von Selbsthilfeorganisationen“ aus der kassenartenübergreifenden Pauschal- förderung gefördert werden, siehe hierzu B.2.4 und B.5.5. 2. Krankenkassenindividuelle Projektförderung Die krankenkassenindividuelle Projekt förderung wird von einzelnen Krankenkassen und/oder ihren Verbänden verantwortet. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, mit der Selbsthilfe im Rahmen der Projektförderung zu kooperieren und inhaltlich zusammenzuarbeiten. Geför- dert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Maßnahmen. Regelungen hierzu finden sich in Teil B der Fördergrundsätze. Die den Teilen A und B vorangestellten Ausführun- gen (Präambel, Gesetzestext und Beteiligung der Selbsthilfe) gelten für beide Teile. 5 Die Beratung erfolgt im Beirat Leitfaden Selbsthilfeförde- rung beim GKV-Spitzenverband. 7
II Gesetzliche Grundlage Die Selbsthilfeförderung ist eine gesetzliche ebenfalls erfasst. Ausgenommen sind akute Er- Aufgabe der Krankenkassen und ihrer Verbände krankungen. Die Aufzählung einzelner chronischer gemäß § 20h SGB V (Anlage 1) und erfolgt auf der Krankheiten innerhalb dieser Hauptgruppen hat Grundlage der vom GKV-Spitzenverband heraus- lediglich exemplarischen Charakter. Das erar- gegebenen Fördergrundsätze unter Berücksichti- beitete Verzeichnis der Krankheitsbilder hat sich gung der Verordnung über das Haushaltswesen in bewährt und gilt weiterhin (Anlage 2). der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV6, und der Vorschriften zum Verwaltungs Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung des verfahrensrecht des SGB X. § 1 SGB V „Solidarität und Eigenverantwortung“, des § 2a SGB V „Leistungen an behinderte und Mit der Förderung werden Selbsthilfegruppen chronisch kranke Menschen“ und des § 12 SGB V und Selbsthilfeorganisationen unterstützt, die die „Wirtschaftlichkeitsgebot“ auf Bundes-, Landes- gesundheitliche Prävention und Rehabilitation von und örtlicher Ebene. Versicherten zum Ziel haben (§ 20h Abs. 1 Satz 1 SGB V). Gesundheitliche Prävention wird dabei Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf nur im Sinne von Sekundär- und Tertiärprävention die Gewährung von Fördermitteln besteht verstanden. Förderfähig sind auch Selbsthilfe nicht. Die für die Förderung zuständigen Kran- kontaktstellen, die in ihrer gesundheitsbezogenen kenkassen und ihre Verbände entscheiden Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppen- aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im übergreifend tätig sind. Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel. Gefördert wird ausschließlich die gesundheits bezogene Selbsthilfe (dies sind Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontakt- stellen), die einen engen Bezug zu medizinischen Erfordernissen hat. Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe muss sich auf Krankheiten beziehen, die im Verzeichnis der Krankheitsbilder aufgeführt sind. Das in § 20h Abs. 1 Satz 2 SGB V geforderte Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist, wurde von den Spitzen- verbänden der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen- organisationen 1996 erarbeitet.7 Im Krankheitsverzeichnis sind übergeordnete Krankheits- bzw. Diagnosehauptgruppen auf- geführt. Chronische Krankheiten und Behinde- rungen, die diesen Hauptgruppen zuzuordnen sind, werden von diesem Krankheitsverzeichnis 6 Siehe Anlage 1. 7 Alle Ausführungen in diesem Leitfaden zur Förderfähigkeit von Selbsthilfestrukturen oder -aktivitäten beziehen sich auf das Krankheitsverzeichnis. 8
III Begriffsbestimmungen (Empfänger) Im Rahmen dieser Fördergrundsätze werden die Selbsthilfekontaktstellen Begriffe des § 20h SGB V Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen arbeiten als örtlich, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontakt- landesweit oder bundesweit ausgerichtete profes- stellen folgendermaßen definiert: sionelle Beratungseinrichtungen. Sie arbeiten mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- Selbsthilfegruppen tern zur Unterstützung der Selbsthilfegruppen und Unter gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen Selbsthilfeorganisationen. werden freiwillige Zusammenschlüsse von be- troffenen Menschen verstanden, deren Aktivi- Neben den vorgenannten Empfängern von Förder- täten sich auf die gemeinsame Bewältigung von mitteln haben sich in der Förderpraxis indika- Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder auch tionsgruppenübergreifende Zusammenschlüsse psychischen Problemen richten, von denen sie entwickelt, die ein breites Spektrum chronischer entweder selbst oder als Angehörige betroffen Erkrankungen und Behinderungen abdecken sind. Sie werden nicht von professionellen Mit („Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisa arbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Ärztinnen tionen“). und Ärzten, anderen Gesundheits- oder Sozial berufen) geleitet. Selbsthilfeorganisationen Unter Selbsthilfeorganisationen werden gesund- heitsbezogene Zusammenschlüsse von Selbst- hilfegruppen auf Landes- oder Bundesebene verstanden, die auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitsfolgen ausgerichtet sind und die im Vergleich zu Selbsthilfegruppen meist größere Mitgliederzahlen aufweisen. 9
IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der die Wahrnehmung der Interessen der Selbst- Selbsthilfe (§ 20h SGB V) sieht eine Beteiligung hilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen der Vertretungen der für die Wahrnehmung der im Rahmen der kassenartenübergreifenden Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen- Pauschalförderung auf den jeweiligen Förde- organisationen vor. Als maßgebliche Spitzenorga- rebenen beratend hinzuzuziehen. Die Mitbera- nisationen auf Bundesebene gelten: tungsfunktion wird bei den Vergabesitzungen • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von auf Bundes- und Landesebene ausgeübt. Menschen mit Behinderungen und chroni- scher Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. 3. Für die regionale Ebene wird ein analoges Ver- (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf fahren ausdrücklich empfohlen. Spezifische • Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e. V., Berlin Strukturen und Besonderheiten können dabei • Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe berücksichtigt werden. gruppen e. V., Berlin • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., 4. Das Nähere zur Ausgestaltung der Beteiligung Hamm wird auf den jeweiligen Förderebenen geregelt. IV.1 Beratungsfunktion und IV.2 Anforderungen Gremienbesetzung Die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Die Mitberatungsfunktion der Vertretungen der für Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen- die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe organisationen sind Organisationen, die maßgeblichen Spitzenorganisationen bezieht sich • gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen im Rahmen des § 20h SGB V auf folgende Inhalte: sind, die Interessen der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe zu vertreten, 1. Bei der Erarbeitung der gemeinsamen und • nach ihrer Satzung die Belange der gesund- einheitlichen Grundsätze sowie des Ver- heitsbezogenen Selbsthilfe fördern, zeichnisses der Krankheitsbilder sind die • die gewachsenen Strukturen und die Vielfalt Vertretungen der für die Wahrnehmung der von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisa Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen tionen und Selbsthilfekontaktstellen angemes- Spitzenorganisationen auf Bundesebene zu sen vertreten, beteiligen und deren Empfehlungen zu be- • in ihrer inneren Ordnung demokratischen rücksichtigen. Die Mitberatungsfunktion wird Grundsätzen entsprechen, im Beirat „Leitfaden Selbsthilfeförderung“ • Kontinuität in der Selbsthilfearbeit von mindes- des GKV-Spitzenverbandes ausgeübt. Die tens drei Jahren aufweisen, vier Vertretungen der für die Wahrnehmung • gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen • durch Offenlegung ihrer Finanzierung nach Spitzenorganisationen benennen die jewei- weisen, dass sie neutral und unabhängig ligen Vertreterinnen und Vertreter für den arbeiten, Beirat. • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgaben erfüllung bieten – dabei sind Art und Umfang 2. Zur Unterstützung der sachkundigen Vergabe der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis der Fördermittel sind die Vertretungen der für 10
IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe und die Leistungsfähigkeit zu berücksich tigen –, • über ausreichend Bedeutung und Reputa tion verfügen. IV.3 Einbezug weiteren Sachverstands Die zur Mitberatung vorgesehenen Gremien können zur Unterstützung ihrer Arbeit und bei konkreten Beratungsanliegen weitere Selbst- hilfeorganisationen bzw. Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe einbeziehen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen. 11
Teil A: Kassenartenübergreifende Pauschalförderung A.1 Vergabe der Fördermittel muss sichergestellt werden, dass die örtlichen Selbsthilfegruppen hiervon mindestens 20 % A.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung erhalten. der Fördermittel Für die kassenartenübergreifende Pauschal Für die Förderung der Selbsthilfestrukturen exis- förderung werden jährlich mindestens 70 % der tieren keine einheitlichen Verteilungsquoten, da insgesamt nach § 20h SGB V aufzubringenden die Selbsthilfestrukturen in den einzelnen Bundes Fördermittel zur Verfügung gestellt. Die übrigen ländern sowohl quantitativ als auch qualitativ maximal 30 % der Fördermittel verbleiben bei unterschiedlich entwickelt sind. Die Mittel werden den einzelnen Krankenkassen für ihre kran- daher flexibel und bedarfsgerecht aufgeteilt, kenkassenindividuelle Projektförderung. Für sodass sie der Stärkung und Weiterentwicklung die Förderung der Landes- und örtlichen Ebene bestehender Strukturen Rechnung tragen. werden die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten (KM 6, Stichtag 1. Juli des Vorjahres) A.1.2 Transparenz über die Höhe der zur aufgebracht. Bei Fusionen von Krankenkassen Verfügung stehenden Fördermittel und deren Verbänden stellt der Rechtsnachfolger Die Krankenkassen und ihre Verbände verstän die entsprechend (im Fusionsjahr) zu verausga- digen sich über die für die jeweiligen Förder benden Fördermittel zur Verfügung.8 ebenen zur Verfügung stehenden Fördermittel. Die Mittel setzen sich zusammen aus Für die Verteilung der Fördermittel aus der • den gesetzlichen vorgesehenen Fördermitteln, kassenartenübergreifenden Pauschalförderung • Fördermitteln aus Erstattungen (Rückforderun- auf die jeweiligen Förderebenen sind folgende gen) (siehe A.8.5), Empfehlungen maßgeblich: • nicht verausgabten Fördermitteln laut KJ 1 • Für die Pauschalförderung der Bundesebene (siehe A.1.4). der Selbsthilfe stellen die Krankenkassen und ihre Verbände mindestens 20 % der Mittel der Die „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe kassenartenübergreifenden Pauschalförderung auf Bundesebene“ (Verbände der Krankenkassen zur Verfügung (entspricht 14 % der Gesamtför- auf Bundesebene) veröffentlicht in ihrem jähr dermittel für die Selbsthilfe). lichen Herbstrundschreiben die Höhe der für die • Für die Pauschalförderung der Landes- und kassenartenübergreifende Pauschalförderung auf örtlichen Ebene stehen die um die kassen Bundesebene im Folgejahr zur Verfügung stehen- artenübergreifende Pauschalförderung der den Fördermittel, aufgegliedert nach Kassenarten. Bundesebene reduzierten Mittel zur Verfügung (entspricht bis zu 80 % der Mittel aus der Die GKV-Gemeinschaftsförderungen auf Landes- kassenartenübergreifenden Pauschalförde- ebene (Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen rung). Diese Mittel sind unter Berücksichtigung oder andere von diesen mit dem Förderverfahren der landesspezifischen Selbsthilfestrukturen beauftragte Stellen9) veröffentlichen auf geeignete auf die Landesorganisationen der Selbsthil- Weise (z. B. im Internet oder in Rundschrei- fe, Selbsthilfekontaktstellen und örtlichen ben) ebenfalls die Höhe der im Bundesland zur Selbsthilfegruppen aufzuteilen. Die Kranken- Verfügung stehenden pauschalen Fördermittel für kassen und ihre Verbände treffen eine gemein- das Förderjahr (aufgegliedert nach Kassenarten same und einheitliche Entscheidung über die sowie örtlichen Selbsthilfegruppen, Landesor- jeweilige Förderhöhe und Mittelvergabe. Dabei ganisationen der Selbsthilfe und Selbsthilfekon- taktstellen). Krankenkassen, die Mittel aus ihrer 8 Die Empfehlungen sind veröffentlicht unter: https://www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe.html. 9 Beauftragte Stellen können z. B. „runde Tische“ sein. 12
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung krankenkassenindividuellen Projekförderung für A.2 Gegenstand der Förderung/ die kassenartenübergreifende Pauschalförde- Förderzwecke rung zur Verfügung stellen wollen, sollten dies gegenüber den GKV-Gemeinschaftsförderungen Förderfähig sind im Rahmen dieser Fördergrund- spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres sätze ausschließlich Strukturen der gesund- anzeigen, damit diese die Mittel mit einplanen heitsbezogenen Selbsthilfe. Diese müssen von können. der Betroffenenkompetenz der Menschen mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung A.1.3 Transparenz über die verausgabten getragen werden (Selbsthilfeprinzip) und sich Fördermittel darauf ausrichten, die gesundheitsbezogenen 1. Die „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbst Kompetenzen und Ressourcen der Betroffenen hilfe auf Bundesebene“ veröffentlicht bis und ihrer Angehörigen zu stärken und sie zu zum 31. Januar auf geeignete Weise (z. B. im unterstützen. Gefördert werden können auch Internet) die an die jeweiligen Selbsthilfeorga- Selbsthilfekontaktstellen, die die Entwicklung der nisationen auf Bundesebene ausgeschütteten gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in den Regionen Förderbeträge des Vorjahres. unterstützen. 2. Die GKV-Gemeinschaftsförderungen auf Länderebene veröffentlichen spätestens bis Nicht vom Förderzweck umfasst sind Angebote, zum 31. März die an die jeweiligen Selbsthilfe- die zu den Leistungen der GKV nach anderen organisationen und Selbsthilfekontaktstellen Rechtsgrundlagen gehören, z. B.: ausgeschütteten Förderbeträge des Vorjahres. • Patientenschulungsmaßnahmen, Funktions 3. Die an die örtlichen Selbsthilfegruppen training und Rehabilitationssport, Nachsorge- gewährten pauschalen Fördermittel werden maßnahmen (§ 43 SGB V) summarisch mit Angabe der Anzahl der • Leistungen zur Früherkennung und Früh insgesamt geförderten Gruppen von den förderung (§ 46 SGB IX) jeweiligen Gemeinschaftsförderungen in den • Soziotherapie (§ 37a SGB V) Ländern veröffentlicht. • Therapiegruppen (z. B. Psychotherapie, Ergotherapie) (§§ 27 ff. SGB V) A.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel • Primärpräventive Maßnahmen/Präventions eines Förderjahres kurse (§ 20 SGB V) Nicht verausgabte Fördermittel aus der kassen • gesundheitsfördernde Maßnahmen in Lebens- artenübergreifenden Pauschalförderung (Rest welten (§ 20a SGB V) und Betrieben (§ 20b mittel) verbleiben bei der Gemeinschaftsförderung SGB V) und werden in das Folgejahr übertragen. Nicht verausgabte Fördermittel aus der krankenkassen- Im Rahmen der kassenartenübergreifenden individuellen Projektförderung (Überlaufmittel) Pauschalförderung können die nachfolgenden fließen nach Vorliegen der amtlichen Ausga- Strukturen gefördert werden: benstatistik (KJ 1) im darauffolgenden Jahr der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung zu. A.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- Näheres regelt die „Empfehlung der Verbände der und Landesebene Krankenkassen auf Bundesebene zum Umgang Gefördert werden können Selbsthilfeorganisa mit nicht verausgabten Fördermitteln eines För- tionen, derjahres vom 27. Januar 2010“.10 • die als organisatorischer Zusammenschluss von Selbsthilfegruppen und/oder einzelnen 10 Die Empfehlung ist veröffentlicht unter: Mitgliedern auf Bundes- und/oder Landesebene https://www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe.html. 13
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung tätig sind und auf bestimmte Krankheiten oder Stabilisierung von Selbsthilfegruppen und Krankheitsfolgen entsprechend dem Krank- Selbsthilfeorganisationen bereithalten und heitsverzeichnis spezialisiert sind und deren • die für alle Krankheitsgruppen, die im Krank- wichtigste Arbeitsform der Austausch von Hilfe heitsverzeichnis aufgeführt sind, offen sind und von Betroffenen/Angehörigen ist und • die aktiv Bürgerinnen und Bürger unterstützen, • die als Selbsthilfeorganisation den persön Selbsthilfegruppen zu gründen oder ihnen lichen Austausch und die gegenseitige Hilfe von Selbsthilfegruppen vermitteln, und Betroffenen/Angehörigen unterstützen und • die für Gruppen infrastrukturelle Hilfen z. B. • die den Austausch ihrer Mitglieder ermög in Form von Gruppenräumen zur Verfügung lichen, z. B. auch über das Internet, und stellen und • deren gesundheitsbezogene Selbsthilfeakti- • die kostenlos Beratung oder Praxisbegleitung vitäten sich auf die Bewältigung chronischer anbieten und Krankheiten und/oder Behinderungen ausrich- • die die Kooperation und Zusammenarbeit ten, von denen die Mitglieder selbst oder als von Selbsthilfegruppen und professionellen Angehörige betroffen sind, und Leistungserbringern fördern, Kontakte und • die Unterstützungsleistungen für ihre Mitglie- Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperations- der (insbesondere Beratung, Schulungen, Se- partner vermitteln und Angebote in der Region minare, Konferenzen und Tagungen) erbringen vernetzen und und deren Angebote vernetzen, um damit den • die sich als Agenturen zur Stärkung der Moti- gegenseitigen Austausch der betroffenen Men- vation, Eigenverantwortung und gegenseitigen schen und deren Kompetenzen zu fördern, und freiwilligen Hilfe verstehen und • die als bundesweite oder landesweite Interes- • eine Wegweiserfunktion im System der senvertretung handeln. gesundheitsbezogenen und sozialen Unterstüt- zungsangebote wahrnehmen. A.2.2 Selbsthilfegruppen Gefördert werden können Selbsthilfegruppen, Landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstellen • die für ihre Mitglieder und deren Angehörige Gefördert werden kann pro Bundesland eine gegenseitige Hilfe und Unterstützung anbieten landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstelle. und einen Erfahrungsaustausch ermöglichen Neue landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontakt- und stellen können gefördert werden, sofern es hierfür • deren Selbsthilfearbeit und Interessenwahr- ein Votum der jeweiligen Landesarbeitsgemein- nehmung durch die Betroffenen getragen wird schaft der Selbsthilfekontaktstellen gibt. Geför- (Selbsthilfeprinzip) und dert werden kann eine landesweit ausgerichtete • die sich auf die gemeinsame Bewältigung Selbsthilfekontaktstelle, die von Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder • landesweit zur Selbsthilfe berät und Betroffene psychischen Problemen richten und mit dazu an Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfe beitragen, die persönliche Lebensqualität zu organisationen im Bundesland vermittelt und verbessern (gemäß Krankheitsverzeichnis). • Selbsthilfekontaktstellen im Bundesland berät, unterstützt, vernetzt und weiterbildet und A.2.3 Selbsthilfekontaktstellen • landesweite Informationen zur Selbsthilfe im Gefördert werden können Selbsthilfekontakt Bundesland sammelt, aufbereitet und öffent- stellen, lich zugänglich macht und • die themen-, bereichs- und indikationsgruppen • die Qualität der professionellen Selbsthilfe- übergreifend Unterstützungsangebote zur unterstützungsarbeit im Austausch mit den methodischen Anleitung, Unterstützung und Landesarbeitsgemeinschaften der Selbsthilfe- kontaktstellen weiterentwickelt. 14
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung A.3 Art der Förderung 4. Die Finanzierungsart ist im Bewilligungs schreiben/Bewilligungsbescheid zu benennen. Die kassenartenübergreifende Förderung erfolgt auf allen Förderebenen als Pauschalförderung. 5. Der Fördermittelempfänger hat alle eigenen Mit der kassenartenübergreifenden Pauschal- Mittel und Einnahmen, die mit dem Förder förderung fördern die Krankenkassen und ihre zweck zusammenhängen (insbesondere Verbände neben anderen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einnahmen Einrichtungen die Strukturen der Selbsthilfe ins- aus Sponsoring etc.), als Deckungsmittel titutionell und leisten damit einen maßgeblichen für alle Ausgaben einzusetzen. Sofern Rück Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbe- lagen bestehen und diese im Antrag nicht als zogenen Selbsthilfe. Eigenmittel ausgewiesen werden, ist dies von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu A.4 Finanzierungsart begründen.15 Die Finanzierungsart wird von den Krankenkassen A.5 Fördervoraussetzungen und ihren Verbänden als Fördermittelgeber fest- gelegt: Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern 1. Für die kassenartenübergreifende Pauschal Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und förderung ist eine Vollfinanzierung von Selbsthilfekontaktstellen, sofern sie die in diesen Selbsthilfestrukturen ausgeschlossen.11 Die Fördergrundsätzen beschriebenen allgemeinen so- Förderung wird als Teilfinanzierung gewährt. wie besonderen Fördervoraussetzungen erfüllen. 2. Die Förderung erfolgt vorrangig als Festbetrag A.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen (Festbetragsfinanzierung).12 Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen zählen neben den unter A.2 beschriebenen Förderzwe- 3. Die Förderung kann in begründeten cken zusätzlich die nachstehenden Anforderungen: Ausnahmefällen auch als Fehlbedarf • Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von (Fehlbedarfsfinanzierung)13 oder anteilig als wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat Anteilsfinanzierung14 gewährt werden. ihre fachliche und politische Arbeit ausschließ- lich an den Bedürfnissen und Interessen von 11 Eigenmittel können auch in Form von Eigenleistungen chronisch kranken und behinderten Menschen erbracht werden. und deren Angehörigen auszurichten. In allen 12 Festbetragsfinanzierung: Die Förderung erfolgt in Form Fällen von Zusammenarbeit und Kooperatio- eines festen Betrags. Dieser Betrag verbleibt auch bei Ein- sparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim nen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige Fördermittelempfänger, es sei denn, seine Gesamtausga- Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren ben liegen unter dem bewilligten Förderbetrag. Umsetzung sowie die Verwendung der Förder- 13 Fehlbedarfsfinanzierung: Die Förderung schließt die Lücke zwischen den anerkannten förderfähigen Ausgaben mittel zu behalten. Sie muss unabhängig von einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Fördermittelempfängers andererseits. Hierfür wird ein Höchstbetrag festgelegt. Einsparungen oder Mehreinnahmen führen grundsätzlich zu einer entsprechenden Rückzahlung der Fördermittel oder können ggf. angerechnet werden. 15 Bei Selbsthilfeorganisationen, die neben den Aufgaben 14 Anteilsfinanzierung: Die Förderung errechnet sich als der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe soziale Dienstleis- Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten förderfähigen tungen erbringen und aus diesen Betätigungen über freie Ausgaben; ein festgelegter Höchstbetrag darf jedoch nicht Rücklagen verfügen, reicht bei der Antragstellung der Hin- überschritten werden. Erzielt der Fördermittelempfänger weis, dass diese Rücklagen aufgrund der Komplexität und Einsparungen oder höhere Einnahmen als vorher des Umfangs dieser Aufgaben nicht für die Finanzierung absehbar, sind die Fördermittel grundsätzlich anteilig der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe eingebracht werden zurückzuzahlen oder können ggf. angerechnet werden. können. 15
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessen A.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen sein. für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- • Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Wei- und Landesebene tergabe von Informationen ist auf inhaltliche Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset- Neutralität und eine ausgewogene Darstellung zungen und den unter A.2.1 genannten Förder zu achten. Informationen und Empfehlungen zwecken sind von den Selbsthilfeorganisationen der Selbsthilfe einerseits und Werbung des auf Bundes- und Landesebene die folgenden jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu Voraussetzungen zu erfüllen: trennen. Werbung von Wirtschaftsunterneh- • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und men insbesondere in schriftlichen Publikatio- Landesebene verfügt über die Rechtsform des nen ist zu kennzeichnen.16 eingetragenen Vereins (e. V.). Diese Rechtsform • Jegliche Kooperation und Unterstützung durch ist von Bedeutung, da sie interne organisatori- Wirtschaftsunternehmen (wie z. B. Pharma sche Kontrollgremien und -verfahren vorsieht unternehmen und Medizinproduktehersteller (Vereinszweck, Kassenführung und -prüfung, sowie (E-)Tabakprodukt-, Alkohol- und Glücks- Kontrolle des Vorstands und der Kassenführe- spielindustrie) ist transparent zu gestalten. rin bzw. des Kassenführers durch die Mitglie- • Informations- und Beratungsangebote sollten derversammlung, Prüfung der satzungsgemä- sich auf der Bundes- und Landesebene an ßen Mittelverwendung). anerkannten Qualitätskriterien orientieren.17 • Die Selbsthilfeorganisation erhebt zur Erfüllung • Über die Finanzsituation (Vorlage von ge- ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von ihren planten Einnahmen und Ausgaben) und die Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Sofern die Mittelverwendung in den Antragsunterlagen ist Selbsthilfeorganisation auf Landesebene keine Transparenz herzustellen. eigenen Mitgliedsbeiträge erhebt, weist sie zu- • Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen mindest Mitgliedsbeiträge aus, die ihr von ihrer Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und Bundesorganisation zugewiesen werden. ihren Verbänden unter Wahrung der Neutra- • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundesebene lität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe muss verfügt über weitere Strukturen auf Landes- gegeben sein. und/oder Ortsebene (z. B. in Form von Landes- • Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/ verbänden und/oder örtlichen Gruppen). kommerziellen Zwecke verfolgt werden. • Die Selbsthilfeorganisation auf Landesebene • Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirt- verfügt in der Regel über mind. vier Gruppen schaftlichen und zweckgebundenen Umgang auf örtlicher Ebene. mit Fördermitteln. • Für Selbsthilfeorganisationen zu seltenen • Fördermittelempfänger sind verpflichtet, auf Erkrankungen ist es als Ausnahme zulässig, die Förderung durch die GKV hinzuweisen. dass sie nicht über Untergliederungen auf • Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz Landes- oder Regionalebene verfügen (siehe gesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze auch A.8.1.3). und der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind • Für Selbsthilfeorganisationen, deren Mitglieder zu beachten. sich vorrangig über das Internet austauschen, • Anträge und Verwendungsnachweise sind von ist es als Ausnahme zulässig, dass sie nicht zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertre- über Untergliederungen auf Landes- oder tern des Antragstellers zu unterzeichnen. Regionalebene verfügen. • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und 16 Siehe hierzu Erklärungen zur Wahrung von Neutralität Landesebene organisiert für ihre Mitglieder und Unabhängigkeit der Fördermittelgeber. 17 Siehe hierzu u. a. Checkliste Gesundheitsinformation von zumindest einmal jährlich die Möglichkeit für www.gesundheitsziele.de. ein persönliches Zusammentreffen (z. B. im 16
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung Rahmen einer Mitgliederversammlung, eines • Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regel Regionaltreffens oder einer Jahrestagung). mäßig öffentlich bekannt (bspw. bei der • Die Selbsthilfeorganisation hat Ehrenamtliche örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der und/oder hauptamtliches Personal. (regionalen) Presse). • Die Selbsthilfeorganisation weist die Gemein- • Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mit nützigkeit nach. glieder. • Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung Rechtlich unselbstständige Untergliederungen arbeiten ehrenamtlich und ohne professionelle von Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene Leitung durch z. B. Ärztinnen und Ärzte oder sind bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen andere Gesundheits- und Sozialberufe. Dies förderfähig: Sie schließt eine gelegentliche Hinzuziehung von • nehmen erkennbar eigenständige Landesauf Expertinnen und Experten zu bestimmten gaben wahr, Fragestellungen nicht aus. • haben sich in einem demokratischen Verfah- • Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die ren gegründet und ihre Existenz dokumentiert Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes (Nachweis z. B. durch das Gründungsprotokoll Konto: und eine schriftliche Aufgabenbeschreibung), • legen mit dem Antrag grundsätzlich einen a. Konto für nicht verbandlich organisierte landesbezogenen Haushaltsplan vor, Selbsthilfegruppen • stellen die ausreichende Präsenz im jeweiligen Diese benennen grundsätzlich ein von Bundesland sicher (u. a. Ansprechpartnerinnen einem Gruppenmitglied für die Gruppe bzw. Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Adresse), eingerichtetes Treuhandkonto oder ein • weisen Strukturen mit geregelter Verant- Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft wortlichkeit nach (z. B. Vorstand/Mitglieder bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Er- versammlung), hält die Gruppe kein eigenständiges Konto • führen einen eigenständigen Namen (keine bei einer Bank, können Krankenkassen Privatperson), alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, • weisen eine überprüfbare Kassenkonten ein Sparkonto oder ein von einem Treuhän- führung nach, der eingerichtetes Konto akzeptieren. Die • weisen ihre Gemeinnützigkeit nach; hierzu ist oder der Kontoverfügungsberechtigte einer es ausreichend, wenn die Freistellung auf den nicht verbandlich organisierten Selbsthilfe Bundesverband ausgestellt ist. gruppe ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für A.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung für Selbsthilfegruppen des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset- verwendet werden. Sie oder er hat zudem zungen und den unter A.2.2 genannten Förder- sicherzustellen, dass die Gruppe in voller zwecken sind für die örtlichen Selbsthilfegruppen Höhe über die Mittel verfügt. die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: • Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/ b. Konto für Selbsthilfegruppen, die kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbar- unselbstständige Untergliederungen keit nach. von rechtsfähigen Bundes- oder • Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs Landesverbänden sind Mitglieder. Diese benennen ein (Unter-)Konto des Ge- • Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen samtvereins, dessen Mitglied sie sind, das durchgeführt und ihre Existenz protokolliert. für die jeweilige Untergliederung angelegt 17
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung wurde und über das die Selbsthilfegruppe Landesweit ausgerichtete Selbsthilfe in voller Höhe verfügen kann. Die oder der kontaktstellen Kontoverfügungsberechtigte einer unselbst- Die landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontakt- ständigen Untergliederung ist verpflichtet stelle sicherzustellen, dass die Fördermittel • unterstützt Selbsthilfekontaktstellen bei der ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Gründung und begleitet sie in der Praxis, Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbst- • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal, hilfeförderung verwendet werden. • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind A.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen in begründeten Einzelfällen möglich), für Selbsthilfekontaktstellen • wird anteilig durch die öffentliche Hand als Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset- Selbsthilfekontaktstelle gefördert. zungen und den unter A.2.3 genannten Förder- • Die von der landesweiten Selbsthilfekontakt- zwecken sind von den Selbsthilfekontaktstellen/ stelle wahrgenommenen Aufgaben sind nicht landesweit ausgerichteten Selbsthilfekontakt bereits Gegenstand der Förderung von Selbst- stellen jeweils die folgenden Voraussetzungen zu hilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen/ erfüllen: Die Selbsthilfekontaktstelle -verbänden und Selbsthilfekontaktstellen. • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal, • unterstützt die Selbsthilfegruppe gemäß Krank- A.6 Ausschluss der Förderung heitsverzeichnis bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, Einrichtungen/Institutionen, die die vorgenannten • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind Krankenkassen und ihren Verbänden nicht geför- in begründeten Einzelfällen möglich), dert. Dies gilt insbesondere für: • stellt themen-, bereichs- und indikationsgrup- • Wohlfahrtsverbände penübergreifend Unterstützungsangebote für • Sozialverbände die örtlichen Selbsthilfegruppen zur Verfügung, • Verbraucherverbände/-organisationen/-einrich- • wird anteilig durch die öffentliche Hand als tungen Selbsthilfekontaktstelle gefördert, • Patientenberatungsstellen (auch internet • weist eine regelmäßige Erreichbarkeit und basierte) Öffnungs-/Sprechzeiten (eigene Website und • Berufs-/Fachverbände bzw. Fachgesellschaften E-Mail-Adresse) nach, • Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine • erfasst die örtlichen Selbsthilfegruppen, die • (Unter-)Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise von geplanten Gruppengründungen bzw. Wünsche Selbsthilfegruppen und/oder Selbsthilfeorgani- Interessierter und macht diese bekannt, sationen • unterstützt Selbsthilfegruppen bei der Grün- • stationäre oder ambulante Hospizdienste dung und begleitet sie in der Praxis, • Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften • arbeitet auf örtlicher oder regionaler Ebene in für Gesundheit/Gesundheitsförderung bzw. einer Landesarbeitsgemeinschaft der Selbst Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheits- hilfekontaktstellen mit und kooperiert – soweit förderung, Landes- bzw. regionale Gesund- vorhanden – mit landesweit ausgerichteten heitskonferenzen Selbsthilfekontaktstellen. • krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen oder Kontaktstellen, wie bspw. Sucht-, Krebs- beratungsstellen • Umweltberatungen • ausschließlich im Internet agierende Initiativen 18
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung • Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfe A.8 Antragsverfahren für die kassenarten gruppen und Ärzte (KOSA) der Kassenärzt übergreifende Pauschalförderung lichen Vereinigungen • Einzelpersonen, die Mitglied einer Selbsthilfe- Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern die gruppe sind und/oder als Kontaktperson für Selbsthilfe auf drei Ebenen (Ebenenförderung). eine Selbsthilfegruppe und/oder Selbsthilfe Maßgeblich ist das sogenannte Ein-Ansprech- organisation tätig sind partner-Verfahren. Dieses sieht vor, dass bei der • Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesund Beantragung der kassenartenübergreifenden heitsförderlicher oder primärpräventiver Pauschalförderung seitens der Antragstellerin bzw. Zielsetzung des Antragstellers nur ein Förderantrag an die • (Pflege-)Wohngemeinschaften jeweils zuständige Gemeinschaftsförderung auf • Dachorganisationen (zur Projektförderung von Bundes- und Landesebene einzureichen ist. „Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisa tionen“ siehe auch B.2.4 und B.5.5) Der Grundsatz der Ebenenförderung gewährleis- tet, dass die Förderung von Selbsthilfeorganisati- A.7 Verhältnis zur Selbsthilfeförderung onen auf Bundesebene, Selbsthilfeorganisationen nach dem SGB XI auf Landesebene, Selbsthilfegruppen auf örtlicher Ebene und Selbsthilfekontaktstellen nur auf einer Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Ebene erfolgt und eine Doppelförderung ausge- Selbsthilfekontaktstellen können neben einer schlossen wird. Förderung nach § 20h SGB V auch Fördermittel nach § 45d i. V. m. § 45c SGB XI beantragen. Die A.8.1 Antragstellung Rechtsvorschrift im SGB XI sieht u. a. vor, dass Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen werden entsprechend Selbsthilfekontaktstellen Förderanträge bei den ihrem Wirkungskreis von den für sie zuständigen durch Rechtsverordnung benannten zuständigen Ebenen auf Seiten der Krankenkassen bzw. ihrer Stellen des Landes oder der Gebietskörperschaft Verbände gefördert. Demnach liegt die Zuständig- stellen können. Die Angebote der Selbsthilfe sind keit hier nur förderfähig, wenn sie sich an Pflege- • für die Förderung von Selbsthilfeorganisationen bedürftige oder auch deren Angehörige oder auf Bundesebene bei der „GKV-Gemeinschafts- vergleichbar Nahestehende richten. förderung Selbsthilfe auf Bundesebene“, • für die Förderung von Selbsthilfeorganisationen Werden parallel zur Beantragung von Förder auf Landesebene bei den GKV-Gemeinschafts- mitteln im Rahmen des § 20h SGB V auch Förder- förderungen Selbsthilfe in den Ländern, mittel nach § 45d i. V. m. § 45c SGB XI beantragt, • für die Förderung der örtlichen Selbsthilfe- dürfen Maßnahmen nicht doppelt finanziert gruppen bundeslandspezifisch bei den GKV- werden. Die Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorga- Gemeinschaftsförderungen Selbsthilfe in den nisationen und Selbsthilfekontaktstellen haben Ländern, im Rahmen der Beantragung der Fördermittel • für die Förderung der Selbsthilfekontaktstellen transparent zu machen, ob und ggf. in welcher bei den GKV-Gemeinschaftsförderungen Selbst- Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei hilfe auf Bundes- und Landesebene. anderen Trägern bereits beantragt oder zugesagt wurden. Eine parallele Antragstellung in mehreren Bundes ländern und über Förderebenen hinweg ist un- zulässig (siehe auch A.8.1.3). Förderanträge sind 19
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