MARKT KAUFERING BEBAUUNGSPLAN NORD IV 4. ÄNDERUNG - ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNEN-ENTWICKLUNG GEM. 13a BauGB
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Die Änderungen gemäß Beschluss des Marktge- meinderats vom 17.06.2020 sind farbig markiert. MARKT KAUFERING BEBAUUNGSPLAN NORD IV 4. ÄNDERUNG ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNEN- ENTWICKLUNG GEM. § 13a BauGB TEXTTEIL Kaufering, 22.01.2020 Geändert, 17.06.2020
Der Markt Kaufering erlässt gemäß - § 2 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) - Art. 91 Bayerische Bauordnung (BayBO) - der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung diese von AKFU Architekten und Stadtplaner in Germering gefertigte 4. Änderung des Bebauungsplans "Nord IV" im beschleunigten Ver- fahren gemäß § 13a BauGB als S a t z u n g. GELTUNG Der rechtskräftige Bebauungsplan "Nord IV" einschließlich der bisher erfolgten Änderungen wird nur insoweit geändert, als in diesem Änderungsbebauungsplan andere Festsetzungen durch Planzeichen und/oder durch Text enthalten sind. Im Übrigen gelten die Planzeichnung, die Festsetzungen und Hinweise des rechtskräftigen Bebauungs- plans “Nord IV" fort. C. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 2. Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzten Werte für die Grundfläche (GR) und die Wandhöhe (WH) gelten jeweils als Höchstgrenze. Die jeweils festgesetzte Grundfläche darf durch die Grundflächen von Terrassen und ihren Überdachungen sowie Wintergärten (vgl. Festsetzung C.2a) in Summe um bis zu 12 m2 über- schritten werden. Haustyp Grundfläche H1/H3 Einzelhaus GR 130 H2/H3 Doppelhaus (je Doppelhaushälfte) GR 90 H4 Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 80 Reihenendhaus GR 90 H 5a Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 65 Reihenendhaus GR 68 H 5b Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 58 Reihenendhaus GR 60 H 5c Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 58 Reihenendhaus GR 65 Die maximale überbaubare Grundfläche aller Nebengebäude einschließlich Garagen darf 50 m2 pro Parzelle nicht übersteigen. Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 17.06.2020) Seite 2 von 6
2a. Wintergärten und Terrassenüberdachungen Wintergärten, die die festgesetzte Grundfläche im Sinne der Festsetzung C.2 und die festgesetz- ten Baugrenzen im Sinne der Festsetzung C.12 überschreiten, sind zulässig als erdgeschossige thermisch und räumlich getrennte Anbauten an die Hauptgebäude mit überwiegend transparen- ten Außenwänden. Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind zulässig bis zu einer Tiefe von 3,0 m gemessen von der Außenwand des Hauptgebäudes. Dächer von Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind zulässig als Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 5°. Die Wandhöhe des Wintergartens / Höhe der Terrassenüber- dachung darf an der Traufseite 2,20 m nicht überschreiten. Die hausseitige Wandhöhe (Firsthöhe des Wintergartens) / Höhe der Terrassenüberdachung darf 3,0 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis max. 3,80 m kann ausnahmsweise zugelassen werden, dass Dächer von Wintergärten auch an die Dachfläche des Hauptbaukörpers angeschlossen werden. Für die Dachdeckung von Wintergärten / Terrassenüberdachungen sind überwiegend Glas oder andere transparente Materialien zu verwenden. Ebenfalls zulässig sind Photovoltaikelemente in der Dachfläche. Aufgeständerte Photovoltaik-Module sind auf den Dächern von Wintergärten / Terrassenüberdachungen unzulässig. ° in. 5 in. 5 ° DN m DN m WH 3 m WH 3 m 2,20 m 2,20 m WH WH max. 3 m max. 3 m Schemaschnitt Haustyp 1,2 Schemaschnitt Haustyp 3-5 4. Höhenlage der Gebäude, Haustypen und Zahl der Wohneinheiten 4.1 Für die einzelnen Haustypen werden folgende Festsetzungen getroffen: Haustyp H1 freistehendes Einfamilienhaus zwei Vollgeschosse; zweites Vollgeschoss im Dach Dachneigung 42° – 45° WH max. 3,60 m max. 2 Wohneinheiten H2 Doppelhaus zwei Vollgeschosse; zweites Vollgeschoss im Dach Dachneigung 45° WH max. 3,60 m max. 2 Wohneinheiten Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 17.06.2020) Seite 3 von 6
H3 Doppelhaus / Einfamilienhaus zwei Vollgeschosse zwingend Dachneigung 32° WH max. 6,00 m max. 2 Wohneinheiten H4 Hausgruppenhaus (Reihenhaus) zwei Vollgeschosse zwingend Dachneigung 32° WH max. 6,00 m 1 Wohneinheit H 5 a-c Hausgruppenhaus (Reihenhaus) zwei Vollgeschosse zwingend Dachneigung 37° - 40° WH max. 6,00 m 1 Wohneinheit 4.2 – 4.3 gelten unverändert 4.4 entfällt 4.5 gilt unverändert 7. Einfriedungen 7.1 Einfriedungen an Straßen sind als senkrechte Holzlattenzäune mit einheitlich durchlaufender Höhe von max. 1,0 m auszubilden. An den Grenzen zu den Nachbargrundstücken bzw. öffentli- chen Grünflächen sind anstelle der Holzzäune auch Maschendrahtzäune von max. 1,0 m zuläs- sig, die mit heimischen Gehölzen hinterpflanzt werden sollten. 7.2 Zaunsockel und Mauern sind unzulässig. Hiervon ausgenommen ist an den Grenzen zwischen Doppelhaushälften und Hausgruppenhäu- sern auch die Errichtung der Brandwände von Wintergärten bzw. Terrassenüberdachungen) so- wie von Terrassentrennwänden mit einer Tiefe von max. 4,0 m und einer Höhe von max. 2,0 m zulässig. 12. Baugrenzen und Abstandsflächen Die festgesetzten Baugrenzen dürfen in folgenden Fällen überschritten werden: a) ausnahmsweise für die offene Überdachung eines Kfz-Stellplatzes zur Straße hin bis zu einer Grundfläche von 18 m2. Ein Mindestabstand von 1,0 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und Dach muss eingehalten werden. b) auf der West- oder Südseite für Terrassen- und ihre Überdachungen sowie Wintergärten (vgl. Festsetzung C.2a) einschließlich ihrer Brandwände um bis zu 3,0 m. Zusammenhängende Wintergärten bzw. Terrassenüberdachungen bei Doppelhäusern oder Hausgruppen sind profilgleich auszubilden. Der hierfür erforderliche ein- bzw. beidsei- tige Grenzanbau ist bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. Ansonsten gilt auch für Wintergär- ten und Terrassenüberdachungen die Abstandsflächenregelung gemäß Art 6 BayBO. c) für die Errichtung von Terrassentrennwänden entsprechend der Festsetzung C.7.2 um bis zu 3,0 m. Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 17.06.2020) Seite 4 von 6
D. HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN DURCH TEXT Niederschlagswasserbeseitigung 1. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und privaten Verkehrsflächen ist vorzugsweise breitflächig über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern es nicht ander- weitig genutzt wird. 2. Abweichend von 1. können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nach- gewiesen wird, dass die Flächen nur für oberflächliche Versickerung nicht ausreichen und keine wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen. 3. Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässer-und Grundwasser- schutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Schmutz-/Mischwasserkanalisation zu beseitigen. 4. Bei Starkniederschlägen kann wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen führen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser bei einem hundertjährigen Regenereignis schadlos abgeführt werden kann. 5. Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o.g. wild abfließendem Wasser sind gegebenenfalls Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf an- dere Grundstücke abgeleitet werden darf. 6. Öffnungen im Gebäude sind so zu gestalten, dass o.g wild abfließendes Wasser nicht ein- dringen kann. 7. Hausdrainagen dürfen nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden. 8. Private Verkehrsflächen, Fußwege, Zufahrten und Hauseingänge sind mit versickerungsfä- higem Material zu versehen (z.B. fugenweites Pflaster oder Dränpflaster). Bodenschutz Über Bodenverunreinigungen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit, die im Zuge von Baumaßnahmen oder Nutzungen im Geltungsbereich bekannt werden, ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Landsberg am Lech zu informieren. Die weiteren Maß- nahmen wie Aushubüberwachung, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaß- nahmen sowie ggf. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen sind mit der unteren Ab- fall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen. Artenschutz – Vorbeugung gegen Vogelschlag Bei Glasbauten wie Wintergärten werden zur Vermeidung des Eintreffens von artenschutzrecht- lichen Verbotstatbeständen gem. §§ 39und 44 BNatSchG flächige Markierungen der Glasflä- chen empfohlen. Zudem sollten direkte Durchsichten vermieden werden. Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 17.06.2020) Seite 5 von 6
VERFAHRENSVERMERKE 1. Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom .................... die 4. Änderung des Bebauungsplans beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am ................... ortsüblich bekannt gemacht. 2. Der betroffenen Öffentlichkeit wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .................... bis ein- schließlich ................... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, mit dem Hinweis, dass von ei- ner Umweltprüfung abgesehen wird. 3. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ................... bis einschließlich .................... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gem. § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom ................... bis einschließlich .................... erneut Gelegenheit zur Stel- lungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben. 5. Der betroffenen Öffentlichkeit wurde gem. § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom .................... bis einschließlich ................... erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 3 Abs. 2 gegeben, mit dem Hinweis, von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 6. Der Markt Kaufering hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom ..................... die 4. Ände- rung des Bebauungsplans in der Fassung vom .................. gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Sat- zung beschlossen. Kaufering, den ............................................ (Siegel) ..................................................................... Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister 7. Ausgefertigt: Kaufering, den ............................................ (Siegel) ..................................................................... Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister 8. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte ortsüblich durch Aushang am ....................... Die 4. Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung wird seit diesem Tag zu den ortsüblichen Dienstzeiten im Rathaus des Marktes Kaufering zu jedermanns Einsicht be- reitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4, der §§ 214 und 215 BauGB ist hingewiesen worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die 4. Änderung des Bebauungsplans tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Kaufering, den ............................................ (Siegel) ..................................................................... Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 17.06.2020) Seite 6 von 6
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