MERKBLATT Administrativen Maßnahmenumsetzung und Auszahlungsverfahren B, BLE

 
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                                MERKBLATT
                 Administrativen Maßnahmenumsetzung und
                          Auszahlungsverfahren B,
         inhaltlich: Vergabe von Aufträgen, Verlängerungs- und Änderungsanträge,
                       Verwendungsnachweis sowie sonstige Hinweise

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau
vom 18.08.2021
Teil B – Erneuerbare Energieerzeugung

Bitte beachten Sie auch die Vorgaben aus den nachfolgenden Merkblättern, in den zum Zeitpunkt der
Antragsstellung aktuellen Versionen:
     Antragstellung und Bewilligung
     CO2-Einsparkonzept B
     Einzelmaßnahmen B
     Erneuerbare Energieerzeugung, Verteilnetze B
________________________________________________________________________________________________

Die BLE behält sich vor dieses Merkblatt bei Bedarf anzupassen. Es ist jeweils nur in seiner zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen
vorangegangener oder nachfolgender Versionen haben keine Gültigkeit für die jeweils aktuelle
Antragstellung, sofern dieses nicht explizit benannt wird. Sie können somit auch nicht zur Begründung
oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.
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1.     Durchführung der Maßnahme
Mit der Durchführung der Maßnahme (Vorhabenbeginn) darf erst mit dem im Zuwendungsbescheid
genannten Datum begonnen werden.
Ausnahmsweise kann, in begründeten Fällen und auf eigenes finanzielles Risiko, auch mit der
schriftlichen Maßnahmenfreigabe oder nach der Zustimmung zum vorzeitigen, förderunschädlichen
Vorhabenbeginn begonnen werden

    Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
     Leistungsvertag. Planleistungen dürfen vorher bereits erbracht werden.
    Planleistungen sind zum Beispiel Genehmigungen, Architekten- oder Ingenieurleistungen (im
     Finanzierungsplan/ Auszahlungsantrag Position 0835)
    Für Beratungen nach Nr. 2.1 der o. g. Richtlinie sind Planleistungen nicht förderfähig.
    Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE schriftlich in den förderunschädlichen Vorhabenbeginn oder
     die Maßnahmenfreigabe eingewilligt hat bzw. vor dem im Zuwendungsbescheid genannten
     Datum, führt zum Förderausschluss.

Der Bewilligungszeitraum beträgt:
 9 Monate für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 3.1,
 12 Monate für Maßnahmen nach Nummer 3.2 und 3.3.

2.     Vergabe von Aufträgen
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Aufträge sind nur an
fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu
wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Soweit möglich, sind dazu mindestens drei vergleichbare Angebote, unter Beachtung der
untenstehenden Wertgrenzen, einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind schriftlich zu
dokumentieren.

Unabhängig vom Gesamtbetrag der Zuwendung und vom Auftragswert können Leistungen der
Energieberatung sowie Architekten- und Ingenieursleistungen nach Nr. 5.1.1 Buchstabe c) ohne
Vergleichsangebote vergeben werden.

Aufgrund der COVID 19 - Pandemie hat das Bundeskabinett im Juli 2020 vergaberechtliche
Erleichterungen beschlossen, welche – zeitlich befristet bis zum 31.12.2021 – auch für die Vergabe von
Aufträgen im Bereich der Projektförderung gelten.

Aus diesem Anlass gelten folgende Bedingungen:

Aufträge für Bauleistungen
Bis zum 31.12.2021 sind für Vergabeverfahren nach dem ersten Abschnitt der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) ergänzend zu den normierten Wertgrenzen in § 3a
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Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 VOB/A beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb,
freihändige Vergaben und Direktaufträge ohne nähere Begründung zugelassen, soweit bei einer zu
vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert die folgenden Wertgrenzen voraussichtlich nicht
überschreitet:
- 1.000.000,00 Euro (ohne USt.) für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb,
- 100.000,00 Euro (ohne USt.) für freihändige Vergaben,
- 5.000,00 Euro (ohne USt.) für Direktaufträge.
Die genannten Wertgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Vergabeverfahren (Fachlos), bei
Zusammenfassung mehrerer Lose in einem Vergabeverfahren auf die Summe der Lose.
Freihändige Vergaben bis 50.000,00 Euro (ohne USt.) können im Bestellscheinverfahren vergeben
werden, wenn mindestens drei Angebote eingeholt wurden.
Auf eine breite Streuung der Aufträge und einen fairen Wettbewerb ist besonders zu achten. Auf die
Transparenzpflichten des § 20 Absatz 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. § 20 Absatz 4 VOB/A gilt mit
der Maßgabe, dass die Informationen auch für freihändige Vergaben zu veröffentlichen sind. Sowohl
die Informationen entsprechend Absatz 3 (Ex-Post-Transparenz) als auch diejenigen entsprechend
Absatz 4 (Ex-Ante-Transparenz) sind auch auf dem Internetportal des Bundes www.service.bund.de zu
veröffentlichen.
Die Eignung der Unternehmen ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Die
Regelungen zur Bewerberauswahl entsprechend Richtlinie 111 Nummer 7 des VHB gelten
uneingeschränkt. Insbesondere sind sowohl die Gründe für den Rückgriff auf nicht präqualifizierte
Unternehmen als auch für den Verzicht auf Änderung der Bewerberlisten zu dokumentieren.

Aufträge für Lieferungen und Dienstleistungen
Bis zum 31.12.2021 können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von einschließlich 3.000,00 Euro
(ohne Ust.) vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
Bis zum 31.12.2021 können in Abweichung zu § 8 Absatz 2 Satz 2 UVgO wahlweise Beschränkte
Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne
Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000,00 Euro (ohne
USt.) ohne weitere Begründung durchgeführt werden. Diese Verfahrensvereinfachung greift allerdings
nur, soweit der Auftraggeber im jeweiligen Verfahren eine ausreichende Marktkenntnis besitzt, um
mindestens drei potenziell zur Angebotsabgabe geeignete Unternehmen vorab zu benennen und die
Eignung auf Nachfrage auch begründen und nachweisen kann.
In Vergabeverfahren, die ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, sind bei einem geschätzten
Auftragswert ab 25.000,00 Euro (ohne USt.) die beabsichtigten Aufträge auf dem Internetportal des
Bundes www.bund.de in angemessener Zeit vor der Einleitung des Vergabeverfahrens zu
veröffentlichen, sofern Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. Die Veröffentlichung muss
mindestens folgende Angaben enthalten:

− Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
− Gewähltes Vergabeverfahren,

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− Auftragsgegenstand,
− Ort der Ausführung,
− Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen,
− voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.

Ab dem 01.01.2022 sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Nach Maßgabe von § 14 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) kann bei Direktaufträgen bis zu
einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000,00 Euro (ohne USt.) unter Berücksichtigung der
Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf die Einholung von
Vergleichsangeboten verzichtet werden.
Für Zuwendungen, deren Gesamtbetrag 100.000,00 Euro übersteigt, gilt ergänzend zu den Regelungen
in den ANBest-P:
      bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und
         Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
      bei Vergabe von Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die
         Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
         (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) mit Ausnahme folgender Vorschriften:
         o § 22 zur Aufteilung nach Losen,
         o § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
         o § 30 zur Vergabebekanntmachung,
         o § 38 Abs. 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
         o § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
         o § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter;
Aufträge für Lieferungen und Dienstleistungen, auf die gemäß Nr. 3 ANBest-P die UVgO anzuwenden
ist, dürfen – bis zum Inkrafttreten einer einheitlichen Auftragswertgrenze für Bund und Länder in der
UVgO – in Anwendung von § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO bis zu einem Höchstwert von 25.000,00 Euro (ohne
USt.) im Verfahren der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 UVgO
vergeben werden. Die Zulässigkeit einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 bis 16 UVgO
bleibt unberührt.

Bitte beachten Sie die jeweils auch die gültigen Vergabevorgaben gemäß der Richtlinie, der ANBest-P sowie
Ihres Zuwendungsbescheides.

3.      Verlängerungs- und Änderungsanträge
Jegliche Abweichungen gegenüber dem Antrag/ des Zuwendungsbescheides sind nach
Bekanntwerden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Dazu gehören:
    Höhe der Ausgaben gegenüber dem Finanzierungsplan um mehr als 20 %
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         Änderungen des Antragstellers oder der Verbundpartner (z.B. durch Betriebsübergaben)
         Nicht Erteilung oder weitreichende nachträgliche Änderungen von benötigten
          Genehmigungen zur Durchführung der Maßnahme
         Nicht Erreichung des Zuwendungszweckes
         Nicht möglicher Abschluss der Maßnahme im Durchführungs- / Bewilligungszeitraum
         Erweiterung des Projektumfangs

Bei Erweiterung des Projektumfangs, die zu wesentlichen Änderungen des Vorhabens führen, kann
dies den Widerruf des erteilten Zuwendungsbescheides zu Folge haben. Unter Vorlage des geänderten
Einsparkonzeptes kann das Vorhaben erneut beantragt werden.
Bei technischen Änderungen gegenüber dem CO2-Einsparkonzept ist eine korrigierte Fassung des
Selbigen einzureichen. Zudem ist hinreichend zu begründen, wieso die Änderungen zur Fertigstellung
des Projektes notwendig sind. Für eine solche Änderung ist sowohl eine erneute fachliche als auch
haushälterische Prüfung notwendig.
Bei nicht hinreichender Begründung werden Änderungsanträge abgelehnt. Dies kann zudem zu einem
Widerruf des Zuwendungsbescheides führen
Eine Verlängerung des Durchführungs- bzw. Bewilligungszeitraums ist nur im begründeten
Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Durchführungs- bzw.
Bewilligungszeitraums beantragt wird. Aufgrund des administrativen Aufwandes sollte der Antrag
spätestens einen Monat vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

Bei Maßnahmen nach Nr. 3.2 in Verbindung mit der Neuerrichtung baulicher Anlagen ist eine
Verlängerung des Bewilligungszeitraums grundsätzlich möglich, sofern mit dem Antrag auf
Verlängerung nachgewiesen wird, dass die bauliche Umsetzung des Vorhabens begonnen wurde.
Im Verlängerungsantrag ist ein Datum anzugeben, wann mit dem Abschluss der Maßnahme gerechnet
wird. Bei Maßnahmen nach 3.2 ist ein angepasster Projektablaufplan einzureichen.

Falls das Vorhaben nicht begonnen wurde bzw. nicht umgesetzt werden soll, ist der Antrag schriftlich
zurückzuziehen.

4.       Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis
Anforderungsverfahren:
Für Maßnahmen nach Nr. 3.2 und 3.3 erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung grundsätzlich
gemäß Nr. 1.2 der ANBest-P über das Anforderungsverfahren. Die angeforderten Mittel sind innerhalb
von 6 Wochen nach Auszahlung zweckentsprechend zu verwenden (Bezahlung von Rechnungen, die
dem Zuwendungszweck entsprechen).

Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben
enthalten. Die Anforderung ist mittels des dafür bereitgestellten Formulars bei der BLE einzureichen.
Es können kumuliert maximal 90% der bewilligten Zuwendung angefordert werden.
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Bei der ersten Anforderung von Verbundvorhaben ist zusätzlich der unterzeichnete Abnahmevertrag,
der bei Antragstellung als Entwurf eingereicht wurde, in Kopie vorzulegen.

Die Auszahlung der Restmittel erfolgt nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht
vorgelegten Endverwendungsnachweises durch die BLE.

Die Frist zur Vorlage des Endverwendungsnachweises bleibt hiervon unberührt.

Auszahlung nach Vorlage des Endverwendungsnachweises:
Die Auszahlung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 3.1 erfolgt abweichend der ANBest-P
nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Endverwendungsnachweises
durch die BLE. Für Maßnahmen nach 3.2 sowie 3.3 kann im Antrag auf die Teilnahme am
Anforderungsverfahren verzichtet werden. Die Auszahlung erfolgt dann ebenfalls nach Vorlage des
Endverwendungsnachweises.

Der (End-)Verwendungsnachweis muss insbesondere enthalten:
Für alle Maßnahmen
     Nachweis der für die durchgeführte Beratung / Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten
         Ausgaben (Belegliste sowie Rechnungen in Kopie) sowie der Zahlung (z.B. Kopie des
         Kontoauszuges), einschließlich einer Kopie des Liefer- und Leistungsvertrags,
            o Bei mehr als 20 Belegen ist die Belegliste zudem elektronisch an nape@ble.de zu
                senden, die Vorlage der elektronische Belegliste wird auf der Homepage zur Verfügung
                gestellt.

Bei Investitionsmaßnahmen
     Nachweis des antragsgemäßen Einsatzes hocheffizienter Technologie und der
        Betriebsbereitschaft der technischen Anlage durch:
             o Bestätigung der sachverständigen Person (Bei Maßnahmen nach Nr. 3.2 und 3.3der
                o. g. Richtlinie)
             o Fachunternehmererklärung (Bei Einzelmaßnahmen)
             o Sachbericht (Wann wurde welcher Teil der Maßnahme durch welche Firma
                durchgeführt, welche Einsparung ist erzielt worden? Wurde der Zuwendungszweck
                erfüllt?) und
             o Fotodokumentation (Fotos vor, während und nach Durchführung der Maßnahme),
     Darlegung der erreichten CO2-Einsparungen entsprechend der Merkblätter zu den einzelnen
        Förderbereichen,
     Liste der Vergleichsangebote je Gewerk (bei Zuwendungen bis 100.000 Euro) bzw.
        Vergabevermerk je Gewerk (bei Zuwendungen über 100.000 Euro)
     Ggf. weitere Nachweise entsprechend der Merkblätter

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Bei Beratungen nach Nr. 2.1.
     Gesamtbetriebliches CO2-Einsparkonzept als Ergebnis der durchgeführten Beratung
     Erklärung der sachverständigen Person zum CO2-Einsparkonzept
     Bei Verbundvorhaben: Erklärung der landwirtschaftlichen Verbundpartner, dass die im CO2-
        Einsparkonzept B dargestellten, sie selbst betreffenden Sachverhalte zutreffend sind.

Hinweise!

        Soweit die bewilligte Zuwendung nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet oder ihre
         Verwendung nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird, wird der Bewilligungsbescheid
         im Regelfall widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist,
         unverzüglich zurückgefordert. Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides kann im
         Einzelfall etwa dann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachvollziehbar
         darlegt und erforderlichenfalls auch nachweist, dass er die Versäumnis der Frist zur Vorlage
         des Endverwendungsnachweises nicht zu vertreten hat.
        Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 3.1 wird der Auszahlungsantrag grundsätzlich
         abgelehnt, soweit der Zuwendungsempfänger den Endverwendungsnachweis nicht innerhalb
         der hierfür geltenden Frist vorlegt. Dem Auszahlungsantrag kann trotz Versäumnis der Frist im
         Einzelfall ausnahmsweise stattgegeben werden, wenn der Zuwendungsempfänger
         nachvollziehbar darlegt und erforderlichenfalls auch nachweist, dass er die Versäumnis der
         Frist zur Vorlage des Endverwendungsnachweises nicht selbst zu vertreten hat.
        Für Maßnahmen, die nicht am Anforderungsverfahren teilnehmen kann grundsätzlich nur ein
         Auszahlungsantrag gestellt werden. Nur bei bewilligten Zuwendungen über 20.000,00 € sind
         Teilauszahlungen zulässig.
        Alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind spätestens innerhalb von
         drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der BLE einzureichen.

5.       Sonstiges
Zweckbindungsfrist
Geförderte Technische Anlagen und Einrichtungen, Maschinen und Geräte sind nach der
Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens fünf
Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist).
Innerhalb der genannten Zeiträume darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn
deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber der BLE nachgewiesen wird.
Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder
ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist der BLE unverzüglich
anzuzeigen.
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen wird die Zuwendung anteilig
zurückgefordert.
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Teilnahme am Betriebsvergleich Gartenbau für Gartenbauunternehmen
Um den Betriebserfolg des eigenen Unternehmens interpretieren und bewerten zu können, sind häufig
Durchschnittswerte ähnlich strukturierter Unternehmen erforderlich. Erst ein Vergleich mit
Branchenmittelwerten ermöglicht die Einordnung des eigenen Betriebes und erlaubt Aussagen zur
wirtschaftlichen Situation und zur Struktur des Betriebes.
Um die Datengrundlage für diesen Betriebsvergleich zu erweitern besteht die Verpflichtung, nach
Abschluss einer Investitionsmaßnahme über 20.000,00 Euro und mehr für mindestens fünf Jahre,
beginnend mit dem Wirtschaftsjahr, in dem die Bewilligung erfolgt, am Betriebsvergleich des Zentrums
für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. (ZBG), Hannover, teilzunehmen und einen Nachweis über die
Teilnahme bei der Bewilligungsbehörde nach Abschluss eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen.
Hierzu ist der „Erhebungsbogen zum Betriebsvergleich“ beim

Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V.
Herrenhäuser Str. 2
30149 Hannover
Telefon: +49 (0)511 762-5409
Telefax: +49 (0)511 762-19245
E-Mail: zbg@zbg.uni-hannover.de
Internet: www.zbg.uni-hannover.de

einzureichen. Das entsprechende Formular kann unter der Internetadresse
https://www.zbg.uni-hannover.de heruntergeladen oder postalisch beim ZBG angefordert werden.

Sofern Sie bisher nicht am Betriebsvergleich teilnehmen, wenden Sie sich bitte an Ihren
betriebswirtschaftlichen Berater oder Steuerberater bzw. Ihr Buchhaltungsbüro.

Wenn eine Teilnahme am Betriebsvergleich über den vorgenannten Pflichtzeitraum hinaus nicht
gewünscht wird, ist dies gegenüber dem ZBG schriftlich zu erklären.

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