INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS - DIE EVANGELISCHE LANDESKIRCHE IN BADEN ANTWORTET AUF DIE WICHTIGSTEN FRAGEN (STAND: 02.04.2020) EINLEITUNG - Ekiba

Die Seite wird erstellt Hortensia-Emilia Heinz
 
WEITER LESEN
INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS - DIE EVANGELISCHE LANDESKIRCHE IN BADEN ANTWORTET AUF DIE WICHTIGSTEN FRAGEN (STAND: 02.04.2020) EINLEITUNG - Ekiba
EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT
Blumenstraße 1-7
76133 Karlsruhe
corona.eok@ekiba.de

INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS
DIE EVANGELISCHE LANDESKIRCHE IN BADEN ANTWORTET AUF
DIE WICHTIGSTEN FRAGEN (STAND: 02.04.2020)

EINLEITUNG
Das Coronavirus verändert das öffentliche und damit auch das kirchliche Leben völlig. In
diesem Dokument gibt die Evangelische Landeskirche in Baden Antworten auf die wichtigsten
Fragen.
Dabei gilt grundsätzlich, dass sich auch Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und alle
Einrichtungen nach den Anweisungen der zuständigen Gesundheitsbehörden oder sonstiger
zuständiger staatlicher bzw. kommunaler Stellen zu richten haben. Sie entscheiden in diesem
Rahmen nach bestem Wissen und Gewissen, wie Sie vor Ort handeln.
Falls Ihre Frage in diesem stets aktualisierten Dokument nicht beantwortet wird, schreiben
Sie bitte eine E-Mail an unser Krisenteam unter: corona.eok@ekiba.de.
Bei all dem, was wir als Kirche dabei zu bedenken haben, möchte das Corona-Krisenteam
dazu auffordern, mit der nötigen Sorgfalt, aber auch mit angemessener Gelassenheit
vorzugehen. Als Christinnen und Christen gilt unser Augenmerk nicht nur dem Schutz der
Gesunden, sondern auch der Sorge für die Kranken. In diesem Sinne bleiben wir aufmerksam
gegenüber sozialer Ausgrenzung, die nicht der medizinisch gebotenen Quarantäne dient, und
stehen den Kranken sowie ihren Angehörigen im Rahmen unserer Möglichkeiten seelsorglich
bei.
Bitte schließen Sie die von der Krise besonders Betroffenen sowie diejenigen, die jetzt
besondere Verantwortung tragen, in Ihre Gebete ein.

Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 1 von 8
GRUNDSÄTZLICHES
Gerade jetzt kann Kirche zeigen, dass sie Menschen in dieser Situation begleitet und sie nicht
alleine lässt. Dabei gilt:
    • Die behördlichen Vorschriften sind einzuhalten
    • Die Landesregierung hat weitere Maßnahmen zum Infektionsschutz in einer
        Rechtsverordnung der Landesregierung vom 22. März 2020 erlassen. Diese finden Sie
        hier: Rechtsverordnung der Landesregierung
    • In § 3 Absätze 5 und 2 heißt es: „(5) Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in
        Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
        Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann
       Ausnahmen unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. (2) Außerhalb des
       öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils
       mehr als fünf Personen (…) verboten.“
   •   Diese Landesverordnung gilt vorerst bis zum 15. Juni 2020
   •   In einer Verordnung des Kultusministeriums vom 21. März 2020 in der Fassung vom
       02. April 2020 ist die Landesverordnung für den Bereich der Kirchen präzisiert
       worden. Diese finden Sie hier: Verordnung des Kultusministeriums. Siehe hierzu auch
       die Ausführungen in diesen FAQ im Abschnitt „Gottesdienste, liturgische Vollzüge,
       Kasualhandlungen, Gemeindeleben“
   •   Das Kultusministerium hat die Bestimmungen zur „Verordnung über
       infektionsschützende Maßnahmen bei Gottesdiensten und Bestattungen“ präzisiert
       und als FAQ auf seiner Homepage eingestellt.
   •   Bitte beachten Sie vor allem die Erläuterungen zur Verordnung am Ende dieses
       Dokuments.
   •   Informieren Sie sich auch bei Ihrer zuständigen Kommune ob diese
       abweichenden Regelungen erlassen hat.

WO KANN ICH MICH IMMER AKTUELL INFORMIEREN?
Dieses Dokument wird ständig aktuell gehalten.
Wenn Sie rechtliche oder organisatorische Fragen rund um das Coronavirus haben, können
Sie sich gerne an die zentrale Adresse corona.eok@ekiba.de wenden.
Alle zentralen Angebote zur kirchlichen Begleitung finden Sie auf den Seiten:
kirchebegleitet, digitaletipps und ideenpool
Weitere Empfehlungen und Hinweise für die Gestaltung alternativer Formate der kirchlichen
Begleitung finden Sie unter: Evangelisch.de und Evangelische Kirche in Deutschland

Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 2 von 8
GOTTESDIENSTE, LITURGISCHE VOLLZÜGE,
KASUALHANDLUNGEN, GEMEINDELEBEN

GOTTESDIENSTE
Es dürfen vorerst bis zum 15. Juni 2020 keine Zusammenkünfte in Kirchen bzw. kirchlichen
Räumen mehr stattfinden. Dies ist auch für uns bindend. Gottesdienste, in denen Menschen in
geschlossenen Räumen oder im Freien zusammenkommen, können nicht mehr stattfinden.

Zu Beerdigungen s. unten

Gemäß der Verordnung des Kultusministeriums sind „Gottesdienste im kleinsten
Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung“ möglich (s. Verordnung 21.3.).

OFFENE KIRCHEN
Geöffnete Kirchen sind gerade in Krisenzeiten ein wichtiger Ort für das persönliche Gebet. Das
Kultusministerium hat inzwischen bestätigt, dass Kirchen geöffnet bleiben können, „damit
einzelne Gläubige sich dort aufhalten können. Veranstaltungen und Versammlungen sind
nicht erlaubt. Die Gemeinde muss sicherstellen, dass ausreichender Abstand zwischen
Anwesenden besteht. Gegebenenfalls muss der Zugang kontrolliert werden. Es sollte
möglichst wenig angefasst und es sollte regelmäßig desinfiziert werden“ (siehe Erläuterungen
zur Verordnung der Landesregierung - dort unter dem Punkt "Müssen Kirchen, Synagogen
und Moscheen geschlossen bleiben"). Ausdrücklich weist das Kultusministerium auch noch
einmal darauf hin, dass bei allem weitergehende Verbote der örtlichen Behörden zu beachten
sind.

Auf unserer Seite Ideenpool für Gemeinden finden Sie ein Muster für einen Aushang an der
Kirchentür, der auf die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen hinweist, sowie
Plakatentwürfe „Kirche geöffnet“ zum Downloaden und zum Bestellen Durch den Aushang,
die Maßnahmen zum Infektionsschutz einzuhalten, ist die Aufsichtspflicht der Gemeinde
gewährleistet. Es muss keine Person dasitzen, um dies zu kontrollieren.
Versammlungen in Kirchen dürfen nicht stattfinden.

TAUFEN UND TRAUUNGEN
Da Zusammenkünfte in Kirchen nicht mehr erlaubt sind, müssen Taufen und Trauungen, die
bis zum 15. Juni 2020 geplant waren, abgesagt und verschoben werden. Gemäß Verordnung
des Kultusministeriums können „unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und
Eheschließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht mehr als fünf
teilnehmenden Personen“ stattfinden. Die Landesregierung definiert sehr klar, was unter Not-
Taufen bzw. Trauungen zu verstehen ist: "Unaufschiebbar ist eine Taufe oder Heirat dann,
wenn einer der Beteiligten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der
Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 3 von 8
Lage wäre, daran teilzunehmen. Der Umstand, dass eine Zeremonie bereits seit längerem
geplant war, führt nicht dazu, dass eine Unaufschiebbarkeit gegeben ist." (siehe
Erläuterungen zur Verordnung der Landesregierung)

BEERDIGUNGEN
Am 2. April 2020 hat das Ministerium die Regelungen für die Ermöglichung der Teilnahme an
Bestattungen ausgeweitet. Direkte Verwandte können an der Trauerfeier teilnehmen, ebenso
5 weitere Personen, die nicht der direkten Verwandtschaft angehören müssen. siehe
Erläuterungen zur Verordnung der Landesregierung)

In der Verordnung heißt es nun als Ausnahme zum Versammlungsverbot: „Möglich sind
Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit
nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen sowie mit weiteren teilnehmenden Personen, die
a) in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und
Enkelkinder oder
b) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen und
Partnern, stattfinden.

Der oder die Geistliche bzw. Trauerredner oder Trauerrednerin ist auf den teilnehmenden
Personenkreis nicht anzurechnen. Bestatter und weitere Helfer sind ebenso nicht
anzurechnen, wenn sie mit der Trauergemeinde nicht in Kontakt stehen.“

In den Erläuterungen des Kultusministeriums (Link s.o.) steht zur Frage der Höchstzahl noch
folgender Hinweis:
„Keine Höchstgrenze besteht hinsichtlich Personen, die 1. in gerader Linie verwandt sind, wie
beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. In häuslicher Gemeinschaft
miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder
Partnerinnen und Partnern. Die Zahl anderer Personen ist in jedem Fall auf 5 begrenzt.
Unabhängig von dieser Vorgabe wird darum gebeten, die Zahl der Teilnehmenden möglichst
gering zu halten oder Urnenbeisetzungen nach Möglichkeit zu verschieben.“

Wir verstehen die Ausweitung der Teilnahmemöglichkeit für direkte Verwandte als deutliches
Zugeständnis an die Trauernden sowie als Zeichen, dass die bisherige kirchliche Praxis bei
Bestattungen sehr sorgfältig gestaltet wurde. Auf die Einhaltung der Abstandsregeln und der
Hygienevorschriften ist natürlich weiterhin zu achten.

Darüber hinaus erreichen uns immer wieder einzelne Anfragen, wer bei Bestattungen für die
Einhaltung der von der Landesregierung vorgegebenen Regeln zu sorgen hat.

Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 4 von 8
Unseres Erachtens muss die Friedhofsverwaltung für die Einhaltung der staatlichen Vorgaben
sorgen, weil diese die Verantwortung für den Friedhof trägt. Ggf. müssen die
Friedhofsverwaltungen auch die örtlichen Behörden einschalten.

Pfarrer*innen bzw. Gemeindediakon*innen oder Prädikant*innen verfügen nicht über ein
„Hausrecht“, mit dem diese Personen des Friedhofs verweisen dürfen. Überdies kämen auch
aus seelsorglicher Sicht die Pfarrpersonen / Diakon*innen / Prädikant*innen, die die
Beerdigung halten, sonst in eine schwierige und unangemessene Rolle. Bitte halten Sie
diesbezüglich Kontakt mit der jeweiligen Friedhofsverwaltung.

Die momentanen Vorgaben zur Gestaltung von Bestattungen und eine Handreichung zur
liturgischen Ausgestaltung finden Sie unter: Ideenpool-Gemeinden

SEELSORGE
Die Aufgabe der Seelsorge bleibt verstärkt bestehen. Wie dies im Konkreten aussehen kann,
finden Sie unter: kirchebegleitet
Im Moment erstellen wir Dienstausweise, mit denen Sie auch unter verschärften
Ausnahmebedingungen Ihrem Dienst im Notfall nachkommen können.

BESUCHE IN EINRICHTUNGEN
Derzeit gilt für alle Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie für Einrichtungen für
Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen ein generelles
Besuchsverbot. Darum sind ehrenamtliche Besuchsdienste in Einrichtungen im Moment
ausgesetzt.
Für alle Hauptamtlichen gilt für den Besuch in Einrichtungen § 6 Abs. 3 und 6 der
Rechtsverordnung der Landesregierung: „(3) Der Zutritt von externen Personen zu den (…)
genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in
Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet.“ „(6) Ausnahmen
(…) können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise
im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter
Auflagen zugelassen werden.

KONFIRMATIONSUNTERRICHT UND KONFIRMATIONEN
Konfirmationsunterricht:
Konfirmationsunterricht ist wie Schulunterricht zu behandeln und bis auf Weiteres
auszusetzen. Schulschließungen sind in Baden-Württemberg bisher weiter auf den 19.
April 2020 terminiert. Eine Fristverlängerung ist möglich.

Angebote zur digitalen Begleitung von Konfirmand*innen finden Sie unter: kirchebegleitet

Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 5 von 8
Konfirmationsfeiern:
Konfirmationen, die ursprünglich bis einschließlich Ende Juni angesetzt waren, sind zu
verschieben. Wir bitten Sie, bereits einen Alternativtermin ins Auge zu fassen
(realistischerweise wohl erst nach den Sommerferien) und den Familien zu kommunizieren.

SIND DIE PFARRÄMTER GESCHLOSSEN?
Pfarrämter / Sekretariate usw. sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Die Pfarrämter
sollen einen Hinweis aushängen wie die Pfarrer*innen, Gemeindediakon*innen bzw. weitere
Mitarbeitende zu erreichen sind.

WIE IST BEI GEMEINDEVERANSTALTUNGEN UND
VERANSTALTRUNGEN DER LANDESKIRCHE VORZUGEHEN?
Alle Gemeindeveranstaltungen sind bis 15. Juni 2020 abzusagen. Bitte richten Sie sich
jedoch darauf ein, dass diese Frist verlängert werden kann.

WIE IST BEI LANDESKIRCHLICHEN UND BEZIRKLICHEN
FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN VORZUGEHEN?
Nach der Rechtsverordnung der Landesregierung sind Bildungseinrichtungen jeglicher Art,
insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und
Jugendkunstschulen geschlossen. Das gilt vorerst bis zum 19. April 2020.
Landeskirchliche und bezirkliche Fortbildungen in solchen Einrichtungen werden bis
zum 15. Juni 2020 abgesagt. Eine Verlängerung der Frist ist jedoch möglich.
Fortbildungen außerhalb von Bildungseinrichtungen fallen unter das Versammlungsverbot
und sind daher ebenfalls bis zum 15. Juni 2020 abzusagen.
Bitte denken Sie jetzt schon darüber nach, Fortbildungen in anderen Formaten (digital)
anzubieten.

SIND KINDER- UND JUGENDFREIZEITEN
(„KONFI-FREIZEITEN“) ABZUSAGEN?
Freizeiten können bis zum 15. Juni 2020 nicht stattfinden. Auch hier gilt, dass diese Frist
verlängert werden kann.

Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 6 von 8
SCHLIEßUNG VON KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat landesweit alle öffentlichen und privaten
Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen bis einschließlich
Ende der Osterferien geschlossen.
Es gelten die aktuellen Hinweise für Schulen und Kindertageseinrichtungen des
Kultusministeriums Baden-Württemberg. Diese werden fortlaufend aktualisiert. Bitte
informieren Sie sich beim Kultusministerium.

WAS GILT FÜR RELIGIONSLEHRERINNEN UND
RELIGIONSLEHRER
Religionslehrerinnen und Religionslehrer in kirchlicher Anstellungsträgerschaft (auch
Kirchenbeamtinnen und -beamte) werden den Landesbediensteten gleichgestellt.
Es gelten die gleichen Maßgaben. Die Schuldekanate erhalten kontinuierlich die neuesten
Informationen zu Schule und Unterricht. Kirchliche Religionslehrkräfte erhalten von diesen
entsprechende Informationen, sobald sich neue Entwicklungen ergeben.
Eine Liste mit den am häufigsten zum Unterricht gestellten Fragen findet sich unter:
Kultusministerium. Im Weiteren finden Sie hier ein Schreiben der Landeskirche.

ARBEITSRECHT
Für alle Mitarbeitenden der Kirche gilt: Wenden Sie sich bei Fragen bezüglich Ihrer Tätigkeit
an Ihre vorgesetzte Person, Ihre Personalverwaltung oder Ihre Mitarbeitervertretung. Diese
erhalten fortlaufend aktualisierte Informationen.

ALLGEMEINE REGELN UND BESTIMMUNGEN ZU
INFEKTIONSSCHUTZMAßNAHMEN UND KRISENPLÄNEN:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Robert Koch Institut
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

Landesregierung Baden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/

Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 7 von 8
Sozialministerium Baden-Württemberg
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/

Kultusministerium Baden-Württemberg
https://km-bw.de/,Lde/Startseite

Version 23 vom 02.04.2020 | Seite 8 von 8
Sie können auch lesen