Merkblatt Kurzarbeit Corona-Erwerbsersatz - Gewerbe ...
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Merkblatt Kurzarbeit Corona-Erwerbsersatz Die derzeitige CoVid19-Pandemie führt in zahlreichen Firmen zu einem unmittelbaren Umsatzein- CoVid19 bruch. Dies kann Folge von behördlichen Anordnungen sein, weil beispielsweise die Öffnung eines Stand 03.05.2021 Ladenlokals untersagt wurde. Es können aber auch wirtschaftliche Gründe vorliegen, etwa wenn die Lieferkette unterbrochen wird oder die Nachfrage abrupt sinkt. In diesen Situationen kann die Kurzarbeitsentschädigung ein geeignetes Mittel zur finanziellen Überbrückung sein. Der Bundesrat hat hierfür umfangreiche Mittel zur Bewältigung der Coronakrise bereitgestellt. Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen ge- wissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Ein Arbeitsausfall ist erst anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht. Aktuelle Regelungen der CoVid19-Verordnung zur Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrats- beschluss. – Ab dem 1. September 2020 ist mit wenigen Ausnahmen eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt. – Frist für Voranmeldung wurde bis 31. Dezember 2021 aufgehoben. Eine Pflicht zur Voranmel- dung bleibt jedoch bestehen. Die Anmeldung muss spätestens am Tag, an welchem die Mit- arbeitenden mit Kurzarbeit beginnen, bei der zuständigen KAST eingetroffen sein. (Bisher galt eine Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen). – Betriebe mit einer bestehenden Bewilligung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1. September 2020 oder später können rückwirkend die Aufhebung der Voranmeldefrist beantragen. Das schrift- liche Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen KAST einzureichen. – Neue Bewilligungen haben eine Dauer von bis zu sechs Monaten, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2021. (Bisher bestand eine maximale Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von drei Monaten). – Betriebe mit einer bestehenden Bewilligung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1. September 2020 oder später können eine Verlängerung der Bewilligungsdauer auf bis zu 6 Monate beantragen. Das schriftliche Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen KAST einzureichen. – Bis 30. April 2021 können Betriebe mit einem schriftlichen Gesuch ihre bereits erteilte Bewil- ligung mit Beginn seit 1. September 2020 um die Dauer der Voranmeldefrist rückverschieben lassen und so bereits bis zu 10 Tage vorher Kurzarbeit abrechnen. – Betriebe, die von den ab dem 18. Dezember 2020 beschlossenen CoVid19-Massnahmen be- troffen sind, können bis am 30. April 2021 ein Gesuch stellen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme KAE zu beziehen – unabhängig vom Einreichungsdatum der Vor- anmeldung. – Abrechnungen für rückwirkend bewilligte Zeiten sind ebenfalls bis zum 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse einzureichen (korrigierte Abrechnung für den ganzen Monat inklusive der be- reits abgerechneten Ausfallstunden mit allen Beilagen). 05.2021 bitte wenden
– Es gilt eine Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten (statt 12 Monaten). – Das vereinfachte summarische Verfahren bei der Abrechnung wurde vom Bundesrat am 19. März 2021 nochmals bis 30. Juni 2021 verlängert. – Der Anspruch auf Kurzarbeit wurde auf Lernende und Personen in befristeten Arbeitsverhält- nissen ausgeweitet. Diese Anspruchserweiterung gilt vom 1. Januar bis 30. Juni 2021. – Mitarbeitende auf Abruf haben unter bestimmten Bedingungen rückwirkend per 1. September 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündi- gungsmöglichkeit vor. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. – Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis 30. Juni 2021 aufgehoben. – Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsaus- fall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. Mai 2021 wurde rück- wirkend aufgehoben. – Personen mit einem Einkommen von bis zu CHF 3 470 werden bei Kurzarbeit 100 Prozent ent- schädigt. Bei Einkommen zwischen CHF 3 470 und 4 340 beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls CHF 3 470; teilweise Verdienstausfälle werden an- teilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab CHF 4 340 gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Überstunden, welche vor Eintritt der Kurzarbeit entstanden sind, müssen nicht abgebaut werden um einen Anspruch auf Kurzarbeit geltend zu machen. Weitere Infos zur Kurzarbeit finden Sie unter www.arbeit.swiss Corona-Erwerbsersatz (Gültigkeit ab 17. September 2020) Wer hat Anspruch auf Entschädigung? – Eltern mit Kindern bis 12 Jahre, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremd- betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist (ab dem 4. Tag in welchem alle Voraussetzun- gen erfüllt sind). Das Gleiche gilt auch für Eltern von Kindern bis zu deren 20. Altersjahr, sofern die Kinder eine gesundheitliche Beeinträchtigung haben. – Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen (ab dem 1. Tag, pro Quarantänefall max. 10 Tage). Ab dem 8. Februar 2021 endet der Anspruch spätestens sobald 7 Taggelder ausgerichtet wurden, auch wenn die Quarantäne 10 Tage ge- dauert hat. – Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsaus- fall erleiden (z. B. Clubs, Bars). – Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem kanto- nalen oder auf Bundesebene erlassenen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind (z. B. Catering, Messebauer). – Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätig- keit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wesentlich einschränken müssen (z. B. Restaurants).
– Vom 18. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 haben auch besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung, sofern sie ihre Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten können. Dazu gehören auch Schwangere. Wie wird der Anspruch berechnet und geltend gemacht? Im Rahmen der Beratung des CoVid19-Gesetzes hat das Parlament zudem beschlossen, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer monatlichen Um- satzeinbusse ab 1. April 2021 von bereits 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen mo- natlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Anspruch auf CoVid-Erwerbsersatz geltend machen können. Vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gilt eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent, vom 17. September 2020 bis 18. Dezember 2020 eine Umsatzeinbusse von mindes- tens 55 Prozent). Diese Änderungen werden in die CoVid19-Verordnung Erwerbsausfall übernom- men. Für die Periode 17. September bis 31. Oktober 2020 genügt ein Antrag. Der Anspruch endet an dem Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am 30. Juni 2021. Die Frist für die Einreichung eines Antrags (auf Corona- Erwerbsersatz) läuft bis spätestens 31. Dezember 2021. Ausserdem muss im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10 000 erzielt worden sein. Berechnungsbeispiel Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung Hans M. ist Gesellschafter in einer GmbH. Aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coro- navirus muss er seine Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken. Der Firmenumsatz im Antrags- monat betrug 60 Prozent weniger als der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2015–2019. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist der in einen Tagesverdienst umgerechnete Lohnaus- fall im Vergleich zum durchschnittlichen Monatseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Dazu wird der Lohnausfall mit 0,8 multipliziert und durch 30 Tage geteilt. Bei Hans M. beträgt dieser Lohnausfall CHF 3 000, was ein Taggeld von CHF 80 ergibt (3 000 x 0,8 : 30 Tage = CHF 80/Tag). Wichtig: Wer keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf die Entschädigung. Die Prüfung des Anspruchs wird durch die zuständigen Ausgleichskassen vorgenommen. Weitere Infos finden Sie unter: www.ahv-iv.ch/p/6.13.d www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html Aktuelle Hinweise unter www.easygov.swiss
ANMELDEVERFAHREN KURZARBEIT Formular Einreichen Formular Frist zur Voranmeldung wurde bis «Voranmeldung von Kurzarbeit» 31. Dezember 2021 aufgehoben Voranmeldung an die zuständige kantonale (Voranmeldung kann für einzelne Betriebsabteilung Amtsstelle: oder einen ganzen Betrieb erstellt werden) Kanton Aargau Beilagen Amt für Wirtschaft und Arbeit – Organigramm des Gesamtbetriebes, Amtsstelle Arbeitslosenversicherung (bei Betriebsabteilungen mit Personalbeständen Rain 53, 5001 Aarau in den Organisationseinheiten) kurzarbeit@ag.ch Kanton Luzern WAS wira KAST und Recht Bürgenstrasse 12, 6002 Luzern kurzarbeit@was-luzern.ch Kanton Nidwalden Arbeitsinspektorat Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans ruedi.mueller@nw.ch Kanton Obwalden Amt für Arbeit St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen amtfuerarbeit@ow.ch Kanton Schwyz Amt für Arbeit (AFA) Abt. Arbeitsmarkt Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz arbeitsinspektorat@sz.ch Kanton Uri Amt für Arbeit und Migration Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf arbeit.migration@ur.ch Kanton Zug Amt für Wirtschaft und Arbeit Abt. Arbeitskräfte Kurzarbeit Aabachstrasse 5, 6301 Zug info.awa@zg.ch Erneuerung Voranmeldung von Kurzarbeit vor Ab- lauf der Bewilligung.
Kurzarbeit, wie geht es nach der Anmeldung weiter? – Die Anmeldungen werden von den zuständigen kantonalen Amtsstellen geprüft. – Die kantonalen Amtsstellen können weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen. – Wichtig! Der Arbeitgeber muss zwingend eine Arbeitszeitkontrolle seiner Mitarbeitenden vor- weisen können. Nur so können die Ausfallstunden nachgewiesen werden. – Der Arbeitgeber erhält die Bewilligung für Kurzarbeit. – Nachdem der Arbeitgeber die Bewilligung zur Einführung von Kurzarbeit erhalten hat, muss er den Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (vier Wochen) bei der Arbeitslosenkasse geltend machen. – Verpasst er diese Frist, verfällt sein Anspruch (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG) BEANTRAGEN Formular Einreichen Dem Antrag ist beizufügen: Bei der gewählten Arbeitslosenkasse – Abrechnung von Kurzarbeit (Lohnabrechnung) – Rapport über die wirtschaftlich bedingten Siehe: arbeit.swiss Ausfallstunden – Die Geltendmachung erfolgt mit einem dafür vorgesehenen Formular (Excel-Sheet oder online) und den gemäss Abrechnungsformular verlangten Unterlagen. – Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amts- stelle vorliegt, vergütet die Kasse die Kurzarbeitsentschädigung in der Regel innerhalb eines Monats. Der Bundesrat hat die bislang gültige Karenzfrist ausgesetzt. – Der Bundesrat erlässt demnächst Bestimmungen, um die Kurzarbeitsentschädigung schneller ausrichten zu können. Unter anderem soll eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen möglich werden. – Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfall- zeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV/EO/ALV (analog EO/MSE). – Die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung ist in den Lohnabrechnungen für die Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Wir verfolgen täglich die bereitgestellten Informationen in Zusammenhang mit dem Coronavirus. Unsere Berater unterstützen Sie rasch und effizient in der Abklärung des Entschädigungsan- spruchs, in der Anmeldung wie auch in der Handhabung während der Kurzarbeit. Die nachstehend aufgeführten Ansprechpartner helfen Ihnen gerne bei diesen Fragen weiter.
Ihre Ansprechpartnerinnen Maria Kurmann Leiterin Niederlassung Willisau, Leiterin Fachteams Lohn- und Personaladministration sowie Vorsorge und Finanzplanung Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis, dipl. Sozialversicherungsexpertin 041 972 56 02 maria.kurmann@gewerbe-treuhand.ch Anita Agner Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis 041 972 56 06 anita.agner@gewerbe-treuhand.ch Eveline Vogel CAS Payroll Expert, Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis 041 972 56 03 eveline.vogel@gewerbe-treuhand.ch Michèle Vogel Sozialversicherungsfachfrau mit eidg. Fachausweis 041 972 56 05 michele.vogel@gewerbe-treuhand.ch Gewerbe-Treuhand AG, Eichwaldstrasse 13, 6002 Luzern www.gewerbe-treuhand.ch
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