Abstimmungsbotschaft zur Vorlage 2 Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. April 1994 betreffend Einführung der Unvereinbarkeit des Amtes des ...
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Abstimmungsbotschaft zur Vorlage 2 Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. April 1994 betreffend Einführung der Unvereinbarkeit des Amtes des Stadtpräsi- diums mit einem Ständerats- oder National- ratsmandat Volksabstimmung vom 26. September 2021
2 Die Vorlage in Kürze Gemeinderat und Stadtrat unterbreiten meindeordnung vom 27. April 1994 be- Ihnen die Teilrevision der Gemeindeord- treffend Einführung der Unvereinbarkeit nung, welche die Unvereinbarkeit des des Stadtpräsidiums mit einem Stände- Stadtpräsidiums mit einem Ständerats- rats- oder Nationalratsmandat zuzustim- oder Nationalratsmandat einführt. men. Die Gemeindeordnung hält in Art. 34 fest, dass der Stadtrat aus einem vollamt- lich tätigen Stadtpräsidium und vier ne- benamtlichen Mitgliedern besteht. Das Vollamt des Stadtpräsidiums lässt sich gemäss Auffassung einer Mehrheit des Gemeinderates nicht mit einem Stände- rats- oder Nationalratsmandat verein- baren. Die bestehenden Regelungen zur Unvereinbarkeit in Art. 15 der Gemein- deordnung sollen folglich wie folgt er- gänzt werden: Art. 15 Abs. 6 Gemeindeordnung (neu): «Das Amt des Stadtpräsidiums ist nicht vereinbar mit einem Ständerats- oder Nationalratsmandat. Das Gesetz be- stimmt eine Übergangsfrist von maximal 9 Monaten und regelt das Weitere.» Art. 62 Abs. 3 Gemeindeordnung (neu): «Der mit Beschluss vom […] eingefüg- te Art. 15 Abs. 6 tritt auf den 1. Januar Die Abstimmungsfrage lautet: 2022 in Kraft.» Stimmen Sie der Teilrevision der Ge- Der Stadtrat empfahl dem Gemeinderat, meindeordnung vom 27. April 1994 die Vorlage abzulehnen. Demgegenüber betreffend Einführung der Unverein empfiehlt Ihnen der Gemeinderat mit 21 barkeit des Stadtpräsidiums mit einem Ja-Stimmen zu 12 Nein-Stimmen bei 4 Ständerats- oder Nationalratsmandat Enthaltungen, der Teilrevision der Ge- zu? Titelbild: © Balz Kubli, Frauenfeld
3 Die Vorlage im Detail Ausgangslage Was will die Regelung? An der Gemeinderatssitzung vom 13. Die Teilrevision regelt, dass die amtieren- November 2019 reichten die Gemein- de Stadtpräsidentin oder der amtierende deräte Peter Hausammann (CH), Kurt F. Stadtpräsident bei Wahl in den Stän- Sieber (SVP), Christoph Regli (CVP) und de- oder Nationalrat innert 9 Monaten Pascal Frey (SP) mit 21 Mitunterzeich- das Stadtpräsidium aufzugeben und nenden die Motion «Unvereinbarkeit» der Stadtrat die Ersatzwahl einzuleiten ein, wonach der Stadtrat eine Rechts- hat. Die Regelung gilt auch für den um- grundlage für die Unvereinbarkeit des gekehrten Fall, wenn ein amtierendes Stadtpräsidiums mit einem Ständerats- Mitglied des Bundesparlaments für das oder Nationalratsmandat schaffen soll. Stadtpräsidium gewählt wird. An der Gemeinderatssitzung vom 19. August 2020 erklärte der Gemeinderat Die Teilrevision schliesst nicht aus, dass die Motion mit 21 Ja-Stimmen zu 13 eine amtierende Stadtpräsidentin oder Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen als ein amtierender Stadtpräsident für den erheblich und überwies das Geschäft Stände- oder Nationalrat (und ebenso zur Vorbereitung an den Stadtrat. Dieser im oben beschriebenen umgekehrten erarbeitete in der Folge eine Botschaft Fall) kandidieren kann. Erst nach erfolg- zuhanden des Gemeinderates mit den reicher Wahl in das zweite Amt muss die möglichen Ergänzungen in der Gemein- Unvereinbarkeit durch die gewählte Per- deordnung zur Regelung der Unverein- son behoben werden. barkeit und einem Alternativ-Vorschlag zur Vereinbarkeit. Gesetzliche Grundlagen Die Kantonsverfassung regelt in § 29 Der Gemeinderat trat am 28. April 2021 und 30 die Unvereinbarkeiten in Bezug auf die Regelung der Unvereinbarkeit, auf die Zugehörigkeit zur Aufsichts- nicht aber auf den Alternativ-Vorschlag, behörde sowie den Verwandtenaus- ein. Im Rahmen der Detailberatung be- schluss und lässt weitere Regelungen riet der Gemeinderat die Unvereinbar- durch den Gesetzgeber zu. Weder das keitsregelung und stimmte der nun vor- kantonale Gesetz über das Stimm- und liegenden Gesetzestextformulierung der Wahlrecht, noch das kantonale Gemein- Geschäftsprüfungskommission Finanzen degesetz enthalten eine Regelung zur und Administration mit 21 Ja-Stimmen Unvereinbarkeit von Exekutivmitglie- zu 12-Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen dern auf Gemeindeebene. Daher und zu. mit Blick auf die Gemeindeautonomie kann die gesetzliche Grundlage in der
4 Die Vorlage im Detail Gemeindeordnung der Stadt Frauen- Motion in Aussicht gestellt, dass eine feld geschaffen werden, in deren Art. vollamtliche Stadtpräsidentin oder ein 15 die übrigen Unvereinbarkeiten des vollamtlicher Stadtpräsident ihre bezie- städtischen Rechts bereits geregelt sind. hungsweise seine Entschädigung als Änderungen der Gemeindeordnung Stände- oder Nationalrat in Anlehnung müssen gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der an Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Gemeindeordnung durch die Stimmbe- Besoldung des Stadtrates der Stadtkasse rechtigen beschlossen und gemäss § 59 abzuliefern hat. Dies wird voraussichtlich der Kantonsverfassung zusätzlich vom auch während der Übergangsfrist von Regierungsrat genehmigt werden. maximal 9 Monaten gelten. Mit diesen Mitteln könnten organisatorische Mass- Erläuterungen zur Unvereinbarkeits- nahmen während der Übergangsfrist, regelung wie beispielsweise Stellvertretungsrege- Die Teilrevision sieht vor, die bestehen- lungen, finanziert werden. den Regelungen zur Unvereinbarkeit in Art. 15 der Gemeindeordnung wie folgt Die Unvereinbarkeitsregelung würde auf zu ergänzen: den 1. Januar 2022 mit folgender neuen Bestimmung in Kraft gesetzt werden: Art. 15 Abs. 6 Gemeindeordnung (neu): «Das Amt des Stadtpräsidiums ist nicht Art. 62 Abs. 3 Gemeindeordnung (neu): vereinbar mit einem Ständerats- oder «Der mit Beschluss vom […] eingefüg- Nationalratsmandat. Das Gesetz be- te Art. 15 Abs. 6 tritt auf den 1. Januar stimmt eine Übergangsfrist von maximal 2022 in Kraft.» 9 Monaten und regelt das Weitere.» Ein Blick über die Stadtgrenze hinaus Auf Stufe der Gemeindeordnung wird Zur Frage, ob ein Mitglied einer Exekutiv- nur der Grundsatz der Unvereinbarkeit behörde zeitgleich Mitglied des Bundes- des Stadtpräsidiums mit einem Stände- parlaments (und umgekehrt) sein kann, rats- oder Nationalratsmandat sowie die bestehen unterschiedliche Regelungen. Übergangsfrist von 9 Monaten festge- In der Stadt Winterthur soll es künftig legt. Für das Weitere wird auf das – bei nicht mehr möglich sein, dass Stadt- Annahme der Vorlage – anzupassende ratsmitglieder auch im Kantons- oder städtische Gesetz verwiesen. Anpas- Bundesparlament vertreten sind (siehe sungen auf Gesetzesstufe ergeben sich hierzu die Argumente der Motionäre auf hinsichtlich der Abgabe von Entschädi- Seite 6), während andere Städte keine gungen in die Stadtkasse und organisa- entsprechende Unvereinbarkeitsrege- torischen Klärungen während der Über- lung kennen (siehe hierzu die Argumen- gangsfrist von maximal 9 Monaten. Der te des Gegenkomitees auf Seite 7). Für Stadtrat hat in der Beantwortung zur die Regierung des Kantons Thurgau gilt,
5 dass maximal ein Regierungsratsmitglied im Bundesparlament vertreten sein darf. Die Debatte im Bei Ablehnung der Teilrevision Gemeinderat Bei Ablehnung der Teilrevision bleibt das Der Gemeinderat hat an seinen Sitzun- Amt des Stadtpräsidiums – mangels ei- gen vom 19. August 2020 und 28. Ap- ner entsprechenden Unvereinbarkeitsre- ril 2021 die Unvereinbarkeit beraten. Im gelung – wie bisher vereinbar mit einem Rahmen der Gemeinderatsdebatte argu- Ständerats- oder Nationalratsmandat. mentierten die Gemeinderätinnen und Der Stadtrat wird allerdings das Regle- Gemeinderäte, die eine Unvereinbar- ment über die Besoldung des Stadtrates keitsregelung befürworten, im Wesentli- auch bei Ablehnung der Teilrevision so chen, dass das Stadtpräsidium ein Voll- ergänzen, dass eine vollamtliche Stadt- amt sei und die Stimmbürger erwarten präsidentin oder ein vollamtlicher Stadt- würden, dass die ganze Kraft in dieses präsident seine Entschädigung als Stän- Amt fliesse. Die gegnerischen Argumen- de- oder Nationalrat analog zu Art. 7 te des Gemeinderates und des Stadtra- Abs. 2 des besagten Reglements an die tes bezogen sich im Wesentlichen auf Stadtkasse abzuliefern hat. Mit diesen die Bedeutung der Interessensvertretung Mitteln könnten organisatorische Mass- städtischer Anliegen auf Bundesebene nahmen, wie beispielsweise Stellvertre- und darauf, dass das passive und aktive tungsregelungen, finanziert werden. Wahlrecht nicht durch eine Unverein- barkeitsregelung eingeschränkt werden soll. In den Voten aus beiden Lagern bestand Einigkeit darin, dass es sich um eine wichtige Frage handle, die vor den nächsten Ständerats- und Nationalrats- wahlen geregelt werden müsse.
6 Argumente der Motionäre für die Unvereinbarkeitsregelung Stadtpräsidium am Puls der Pensum von mindestens 50 %, bleibt kein Bevölkerung, nicht in Bern Platz. Die Frauenfelderinnen und Frauenfelder wollen das vollamtlich tätige Stadtober- Entweder – oder haupt hier in der Stadt. Am Puls der Be- Frauenfeld oder Bern ist keine Organi- völkerung. Nicht in Bern. Und sie wollen, sationsfrage, keine Kommunikations- dass es sich voll und ganz für die Stadt frage und auch keine finanzielle Frage. einsetzt, ohne daneben sehr zeitintensive Sondern eine Grundsatzfrage: Entweder Mandate auszuüben. Eine einigermassen – oder, Stadtpräsidium oder Nationalrat seriöse Ausübung des Nationalratsman- bzw. Ständerat. Ein Politiker oder eine dats erfordert mindestens ein 50 bis 60 %- Politikerin mit Ehrgeiz (solche brauchen Pensum; ein Ständeratsmandat erfordert wir durchaus) muss sich zwischen diesen noch mehr Zeit. Damit liegt auf der Hand, beiden Ämtern entscheiden. dass diese beiden Mandate nicht mit dem des Stadtpräsidiums vereinbar sind. Gute Kontakte Gute Kontakte zu für die Stadt relevan- Keine Ämterkumulation ten Stellen in Bern sind hilfreich. Dafür Eine Kumulation von wichtigen, ver- braucht es indessen kein zeitintensives antwortungsvollen und zeitintensiven eidgenössisches Mandat mit einem Pen- Ämtern dient niemandem. Das Stadt- sum von über 50 %. präsidium erfordert volle und ungeteilte Konzentration auf unsere Stadt. Moderate Frauenfelder Lösung Die Unvereinbarkeitsregelung ist mode- Nacheinander, nicht nebeneinander rat: Ausgeschlossen ist nur die gleich- lautet die Devise zeitige Ausübung des Amtes des Stadt- Stadtpräsidium und Nationalrats- oder präsidiums mit einem Nationalrats- oder Ständeratsmandat sollen deshalb nicht Ständeratsmandat. Unsere Nachbarstadt gleichzeitig, sondern nacheinander aus- Winterthur geht z.B. sehr viel weiter und geübt werden. verbietet allen Stadtratsmitgliedern Nati- onalrats- und Ständeratsmandate sowie Stadtpräsidium ist ein Vollamt zusätzlich auch die Ausübung eines Kan- Solange das Stadtpräsidium ein Vollamt tonsratsmandats. ist, hat der Stadtpräsident seine ganze Arbeitskraft der Frauenfelder Bevölke- rung zur Verfügung zu stellen. Für ein aufwändiges Mandat in Bern, mit einem
7 Argumente des Komitees «Mehr Frauenfeld im Bundeshaus» gegen die Unvereinbarkeitsregelung Mehr Frauenfeld im Bundeshaus Gerade Frauenfeld mit seiner vorwärts- Wir leben in einer aufgeschlossenen Ge- gewandten Politik muss einen direkteren sellschaft und anerkennen, dass unsere Zugang zu den Entscheidungsträgern in Stadt auf die partnerschaftliche Zusam- Parlament und Bundesverwaltung schaf- menarbeit mit dem Bund angewiesen fen und da für die eigenen Interessen ist. Je direkter Frauenfeld seine Interes- werben. Sie betreffen sen in die Entscheidungsgremien hinein- • Verkehr und Raumordnung: Agglo- tragen kann, desto konkreter fallen die programm, Pilotprojekt «Mobility Pri- Ergebnisse aus. Immer mehr Entscheide cing», Fortentwicklung des öffentli- in Bundesbern schlagen auf die Städte chen Verkehrs, Langsamverkehr usw.; und Gemeinden durch. Gesetze, Sub- • Armee: Einvernehmen mit armasuis- ventionen oder Investitionen sind längst se, Investitionen der Schweizer Armee Verhandlungsgegenstände, die ihren Ur- (VBS) am Standort Frauenfeld, Zukunft sprung unter der Bundeskuppel haben. der Stadtkaserne usw.; Je direkter Stadtpräsidenten darauf Ein- • Energie und Umwelt: Als «Energie- fluss nehmen können, desto grösser der stadt» mit der modernen städtischen Nutzen. Energiedienstleisterin Thurplus und einem bewährten städtischen Energie- Es gibt zahlreiche Beispiele für die posi- förderfonds kann Frauenfeld die künf- tive Wirkung von Stadt- und Gemein- tige Energie- und Umweltpolitik auf depräsidenten im Parlament. Sie haben Bundesstufe konkret bereichern. jeweils das unkomplizierte Einvernehmen mit ihren Ratskolleginnen und -kollegen, Schauen wir vorwärts! In Zukunft wer- die Mitarbeit in Kommissionen und den den jene Städte die Gewinnerinnen sein, direkten Kontakt zu den «Chefs» der die ihre Interessen zum Wohl ihrer Be- Bundesverwaltung zum direkten Nutzen wohnerinnen und Bewohner am besten ihrer Kommune genutzt. Dazu zählen un- durchsetzen. Das geschieht am direktes- ter anderem die Städte Montreux, Baden, ten im Parlament. Bern, Biel, Grenchen oder Solothurn. Wir empfehlen daher ein Nein zur Vor- Es gibt keine Beispiele dafür, wonach ein lage. Parlamentsmandat durch einen Stadt- präsidenten negative Auswirkungen auf diese Stadt gehabt hätte.
8 Abstimmungsfrage Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen mit 21 Ja-Stimmen zu 12 Nein-Stimmen bei 4 Ent- haltungen, der Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. April 1994 betreffend Ein- führung der Unvereinbarkeit des Stadtpräsidiums mit einem Ständerats- oder Natio- nalratsmandat zuzustimmen. Die Abstimmungsfrage lautet: Stimmen Sie der Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. April 1994 betreffend Einführung der Unvereinbarkeit des Stadtpräsidiums mit einem Ständerats- oder Nationalratsmandats zu?
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