MILCH UND MILCHPRODUKTE - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE Heumilch Almmilch Bergerzeugnis - AMA Marketing
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Teil des AMA-Gütesiegel-Programms M I LC H U ND M I LC H P R OD U KTE AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE mit den freiwilligen Modulen + Heumilch + Almmilch + Bergerzeugnis Version 2020
IMPRESSUM Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. 050/3151-0, Fax 050/3151-4925 © 2020 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, Version 2020 Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Kopie und Verteilung nur in unveränderter Form erlaubt!
VORWORT Bei der Erzeugung, Vermarktung und Zubereitung von Milch und Milchproduk- ten bedarf es größter Sorgfalt. Die AMA-Marketing baut daher ein stufenüber- greifendes Qualitätssicherungssystem entlang der gesamten Herstellungs- kette auf, um die bestehenden Risiken so gut wie möglich zu überwachen und zu vermeiden. Falls auf den Produkten zusätzliche qualitätsrelevante Angaben wie gentechnikfrei oder Heumilch angeführt werden, sind die Betriebe auf die zugrundeliegenden Anforderungen durch Kontrollstellen zu zertifizieren. Das AMA-Gütesiegel ist eine Orientierung für überdurchschnittliche und nachvollziehbare Qualität sowie umfassende Kontrolle dieser Lebensmittel. Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Milch und Milchprodukte“ verfolgt folgende Ziele: > Kontinuierliche Verbesserung der Qualität sowie der Sicherheit bei Milch und Milchprodukten durch Anforderungen, die über dem gesetzlichen Niveau liegen. > Transparenz und nachvollziehbare Herkunft entlang des gesamten Herstellungs- prozesses. > Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch regelmäßige und unabhängige Kontrollen. Die Richtlinie „Milch und Milchprodukte“ regelt wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Hygieneniveaus. Die Anforderungen liegen über den rechtlichen Bestimmungen und unterstützen bei der korrekten Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Die vorliegende Richtlinie wurde von der AMA-Marketing und Experten der Branche entwickelt, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) genehmigt und von der AMA- Marketing veröffentlicht. Diese Richtlinienversion ersetzt die Version „2017“ und ist ab 01.01.2020 gültig. Die Teilnahme an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Haltung von Kühen“ und am AMA-Gütesiegel- Programm „Milch und Milchprodukte“ ist für alle Produzenten (in- und ausländische) möglich, so- fern sie die Vorgaben erfüllen. Es respektiert den EU-rechtlichen Nichtdiskriminierungsgrundsatz. Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung. Mit freundlichen Grüßen Martin Greßl Leiter Qualitätsmanagement KONTAKT Tel.: +43 (0)50/3151-430 I Fax-DW: 4925 I E-mail: qm-programme@amainfo.at I www.amainfo.at Version 2020 Seite 3 von 55
INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG ................................................................................................................................ 9 ALLGEMEIN.................................................................................................................................................................... 9 HOHE QUALITÄT ............................................................................................................................................................. 9 NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT ....................................................................................................................................... 11 UNABHÄNGIGE KONTROLLE ............................................................................................................................................ 11 B. GENERELLE ANFORDERUNGEN .............................................................................................................................. 12 GELTUNGSBEREICH ........................................................................................................................................................ 12 TEILNAHMEBEDINGUNGEN .............................................................................................................................................. 13 HERKUNFT ................................................................................................................................................................... 14 ZEICHENVERWENDUNG .................................................................................................................................................. 14 GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP ......................................................................................................................... 15 VERPACKUNGEN ........................................................................................................................................................... 18 DOKUMENTATION ......................................................................................................................................................... 19 NACHVOLLZIEHBARKEIT .................................................................................................................................................. 20 KONTROLLEN ............................................................................................................................................................... 22 SONSTIGES .................................................................................................................................................................. 26 C. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ................................................................................................................................ 28 ALLGEMEINES............................................................................................................................................................... 28 NICHT FERMENTIERTE MILCHERZEUGNISSE......................................................................................................................... 31 FERMENTIERTE MILCH UND MILCHMISCHERZEUGNISSE ........................................................................................................ 32 BUTTER....................................................................................................................................................................... 34 FRISCHKÄSE ................................................................................................................................................................. 35 KÄSE .......................................................................................................................................................................... 36 SCHMELZKÄSE, SCHMELZKÄSE STREICHBAR UND SCHMELZKÄSEZUBEREITUNGEN ........................................................................ 38 UHT MILCHPRODUKTE .................................................................................................................................................. 39 TRINKMOLKE UND MOLKEMISCHERZEUGNISSE .................................................................................................................... 40 SCHULMILCHPRODUKTE VON BÄUERLICHEN SCHULMILCHLIEFERANTEN .................................................................................... 41 PUDDING .................................................................................................................................................................... 43 BUTTERSCHMALZ .......................................................................................................................................................... 43 SPEISEEIS AUF MILCHBASIS ............................................................................................................................................. 44 D. FREIWILLIGE MODULE ........................................................................................................................................... 47 ALLGEMEINES............................................................................................................................................................... 47 MODUL „HEUMILCH“ .................................................................................................................................................... 47 MODUL „BERGERZEUGNIS“ ............................................................................................................................................ 48 MODUL „ALMMILCH“.................................................................................................................................................... 49 E. ANHANG ............................................................................................................................................................... 50 FACHGREMIUM ............................................................................................................................................................ 50 AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN ........................................................................................................ 52 MERKBLÄTTER DER AMA-MARKETING ............................................................................................................................. 53 Version 2020 Seite 4 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AMA-Marketing Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (Systembetreiber/Lizenzgeber) AT Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166 BGBl Bundesgesetzblatt BMASGK Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz BMNT Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus DIN Deutsches Institut für Normung e.V. EN Europäische Norm ESL Extended Shelf Life (ungeöffnet und gekühlt länger haltbar) EU Europäische Union FIL-IDF Fédération Internationale de Laiterie – International Dairy Federation GVO Gentechnisch veränderter Organismus HACCP Hazard Analysis and Critical Control Points F.i.T. Fett in der Trockenmasse IEC International Electrotechnical Commission ISO International Organisation of Standardisation KBE Koloniebildende Einheiten K.s.K keine sichtbaren Kolonien LFBIS Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem LMSVG Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz MHD Mindesthaltbarkeitsdatum Version 2020 Seite 5 von 55
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ÖLMB Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) UHT Ultrahocherhitzung (Ultra-High-Temperature) mU/g Einheit zur Angabe der Enzymaktivität pro Gramm mU/L Einheit zur Angabe der Enzymaktivität pro Liter VO (EG) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft VO (EU) Verordnung der Europäischen Union zgd zuletzt geändert durch Version 2020 Seite 6 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Definitionen Milch Milch ist das durchmischte, unveränderte Gesamtgemelk eines oder mehrerer Milchtiere. Rohmilch Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde. Heumilch Heumilch ist Milch von Muttertieren (Kuh, Schaf, Ziege), die der jeweiligen Produktspezifika- tion für die gtS „Heumilch“ (eingetragen mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/304), die gtS „Schaf-Heumilch“ (eingetragen mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/486) und die gtS „Ziegen-Heumilch“ (eingetragen mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/487) entspricht. Systembetreiber Die AMA-Marketing agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für Marktbeteiligte im Zusammenhang mit der Herstellung von Milch und Milchprodukten anbietet. Weiters verleiht die AMA-Marketing als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels. Lizenznehmer Lizenznehmer sind all jene, die mit der AMA-Marketing einen Vertrag für die Vermarktung von Milch und Milchprodukten abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht (Lizenz) zur Verwendung des geschützten AMA-Gütesiegels. Charge Eine Charge ist eine verfahrenstechnisch einheitliche, bestimmbare und abgrenzbare Gesamt- heit von Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Herkunft und Kennzeichnung (z. B. Chargen-/Los- nummer, Produktionsdatum, Haltbarkeitsdatum) als zusammenhängend erkannt oder vom Besitzer als zusammenhängend bezeichnet werden. Version 2020 Seite 7 von 55
DEFINITIONEN Homogene Produktgruppe Eine homogene Produktgruppe ist eine Gruppierung von ähnlichen Produkten, die in der Her- stellung beziehungsweise in der Zusammensetzung vergleichbar sind. Homogene Produkt- gruppen sind z. B. Frischkäse und Butter. Eigenkontrollen Eigenkontrollen sind Kontrollen, die vom Lizenznehmer selbst an kritischen Punkten im Be- trieb durchzuführen und zu dokumentieren sind (z. B. Kontrollen bei der Warenübernahme, Untersuchungen durch Labors). Diese können auch im Auftrag des Lizenznehmers von ande- ren Unternehmen durchgeführt werden (z. B. Reinigung und Desinfektion). Externe Kontrollen Externe Kontrollen sind Kontrollen, die nicht vom Lizenznehmer selbst, sondern von einer seitens der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstelle durchzuführen sind. Sie erfolgen durch unabhängige und akkreditierte Kontrollstellen. Überkontrolle Überkontrollen dienen zur Überwachung der externen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle). Sie werden von der AMA-Marketing selbst oder in ihrem Auftrag bei den Lizenznehmern durch- geführt. Version 2020 Seite 8 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE A. Strategische Ausrichtung ALLGEMEIN > Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird von der AMA-Marketing zur Bezeichnung von Produkten, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, vergeben. Es dient als Orientierung für den Einkauf von Lebensmitteln und weist auf die hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft sowie unabhängige Kontrolle dieser Lebensmittel hin. > Das AMA-Gütesiegel kann für jedes Lebensmittel vergeben werden, sofern spezifische Richtlinien vorliegen und die Produkte den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) genehmigten Richtlinie entsprechen. > Die AMA-Marketing legt in den Gütesiegel-Richtlinien die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten AMA-Gütesiegels mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die Einhaltung der spezifischen Gütesiegel-Richtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing. > Das AMA-Gütesiegel ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen Qualitätsprogramm, das je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend Kriterien in spezifischen Gütesiegel-Richtlinien für jede Herstellungs- bzw. Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht. > Beim AMA-Gütesiegel soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass die Vorgaben den rechtlichen Bestimmungen des Biolandbaues entsprechen. Zur Kennzeichnung von biologisch erzeugten Lebensmitteln wird von der AMA-Marketing ein eigenes Zeichen, das AMA-Biosiegel, vergeben. > Die strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie basiert auf folgenden drei Säulen: Hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle. HOHE QUALITÄT Lebensmittelqualität > Lebensmittel mit dem AMA-Gütesiegel müssen den gesetzlichen Bestimmungen, den jeweiligen produktspezifischen Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) sowie den Kriterien der AMA-Gütesiegel-Richtlinie entsprechen. Naturbelassenheit > In der Verbrauchererwartung wird Qualität mit der „Naturbelassenheit“ bei der Produktion in Verbindung gebracht. Das AMA-Gütesiegel hält deshalb entsprechende Vorgaben in den speziellen Anforderungen der Gütesiegel-Richtlinie fest. Version 2020 Seite 9 von 55
A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG 2. HOHE QUALITÄT Hygieneniveau > Beim AMA-Gütesiegel kommt dem Aspekt eines gehobenen Hygieneniveaus der Produkte und Produktionsstätten eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der besonderen Produkteigenschaften und Produktionsverfahren ein unterschiedliches Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass neben der „Guten Herstellungspraxis“ und den Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Konsumenten (z. B. HACCP) gegebenenfalls auch nähere Bestimmungen in den speziellen Anforderungen der Gütesiegel-Richtlinie festgehalten sind. Umwelt und Tierschutz > Die Konsumenten erwarten, dass Lebensmittel möglichst nachhaltig und unter Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen erzeugt werden. Das AMA- Gütesiegel-Programm legt Wert darauf, dass auch die Produktionsweise von konventionellen Lebensmitteln nachhaltig ist. Der Tierschutz wird als Grundbedingung im Sinne des Respekts vor dem Tier als Lebewesen und als Grundvoraussetzung für die Gewährleistung einer hohen Lebensmittelqualität angesehen. Das AMA-Gütesiegel hält daher in den speziellen Anforderungen der jeweiligen Gütesiegel-Richtlinien bestimmte Kriterien fest bzw. achtet darauf, dass die für die Produktion relevanten rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sonstige Bestimmungen > -Gütesiegel darf nicht verwendet werden, wenn Lebensmittel gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen, Lebensmittel aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, also kennzeichnungspflichtig gemäß VO (EG) Nr. 1829/2003 sind. Eine kontrolliert gentechnikfreie Fütterung erfolgt im Rahmen der biologischen Landwirtschaft und bei AMA-Gütesiegel-Produkten, bei denen eine separate Positivkennzeichnung gemäß den Bestimmungen des ÖLMB zur Definition und Auslobung „gentechnikfrei erzeugt“ erfolgt. > Die Verarbeitung und der Verkauf von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen ist nicht erlaubt. Version 2020 Seite 10 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT Herkunftsdeklaration > Im Sinne der weit verbreiteten Konsumentenforderung muss beim AMA-Gütesiegel eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels erfolgen. Dabei bezieht sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region – sei es ein Land (z. B. Tirol, Bayern), einen Staat (z. B. Österreich, Frankreich) oder auf ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z. B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union). Herkunftsangaben haben für sich allein noch keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität eines Produktes. Wird in einer Richtlinie der Begriff „heimisch“ verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte Regionsbezeichnung zu verstehen (z. B. „EU“ für Europäische Union). > Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die verwendete Milch sowie daraus hergestellte Zutaten stammen. > Es kann an Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung auch eine übergeordnete Bezeichnung (z. B. Europa, International) verwendet werden, wobei dann die Angabe einer nachvollziehbaren Chargennummer in Verbindung mit dem AMA-Gütesiegel zwingend erforderlich ist. > Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der „Pinselstriche“ und den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und die Bezeichnung „Austria“). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, sind die „Pinselstriche“ des Zeichens schwarz bzw. in einem Grauton auszuführen. Nachvollziehbarkeit > Das AMA-Gütesiegel stellt die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung in den Vordergrund. Diese bezieht sich auf homogene Gebiete, aus denen die Rohstoffe stammen und wo deren Be- und Verarbeitung erfolgt. Bei verschiedenen Rohstoffherkünften und/oder Be- und Verarbeitungsstandorten ist die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffbestandteile durch eine entsprechende Chargenkennzeichnung und Dokumentation zu gewährleisten. UNABHÄNGIGE KONTROLLE > Die Überprüfung der Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien sowie weiteren relevanten Bestimmungen unterliegt einer dreistufigen Kontrollsystematik. Basierend auf Eigenkontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind und auf externen Kontrollen, die durch unabhängige, von der AMA- Marketing zugelassenen Kontrollstellen/Labors durchgeführt werden, bilden direkt von der AMA-Marketing beauftragte Überkontrollen die Spitze der Kontrollsystematik. Durch dieses umfassende Prozedere wird die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Kriterien gewährleistet. Version 2020 Seite 11 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH B. GENERELLE ANFORDERUNGEN GELTUNGSBEREICH Freiwilliges Qualitätsprogramm Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Milch und Milchprodukte und sieht Anforderungen für die beteiligten Lebensmittelunternehmen vor. Ganzheitliche Qualitätssicherung Zur Herstellung von Milch und Milchprodukten mit dem AMA-Gütesiegel darf nur Milch von Betrieben eingesetzt werden, die an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Haltung von Kühen“ und deren freiwilligem Modul "gentechnikfreie Fütterung" oder an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Haltung von Schafen und Ziegen“ und deren frei- willigem Modul „aus gentechnikfreier Fütterung“ teilnehmen.“ Anforderungen Für die Teilnahme an der AMA-Gütesiegelrichtlinie „Milch und Milchprodukte“ gelten für die be- und verarbeitenden Betriebe neben den branchenspezifischen Anforde- rungen des Kapitels C auch die generellen Bestimmungen der Kapitel A und B. STUFE PROGRAMM AMA-Futtermittel-Richtlinie 1 Futtermittel AMA-Gütesiegel Richtlinie 2 Milchviehbetrieb „Haltung von Kühen“ Schaf- oder AMA-Gütesiegel-Richtlinie 3 Ziegenmilch-be- „Schaf- und trieb Ziegenhaltung“ AMA-Gütesiegel Richtlinie 4 Milchverarbeiter Geltungsbereich „Milch und Milchprodukte“ Abbildung 1: Übersicht des Geltungsbereiches Version 2020 Seite 12 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Verantwortlichkeit Die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und Eigenkontrolle liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess Für den Milchverarbeiter wird die Umsetzung von Anforderungen an die Qualitätsproduktion immer wichtiger. Die Schwerpunkte der Produktion sind regelmäßig zu überprüfen, zu bewerten und wenn notwendig zu verbessern. TEILNAHMEBEDINGUNGEN Lizenzvertrag Alle Betriebe, die Milch und Milchprodukte mit dem AMA-Gütesiegel vermarkten, müssen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels für „Milch und Milchpro- dukte“ in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erwerben. Bekanntgabe von Betriebsdaten Vor Lizenzvertragsabschluss ist ein Stammdatenblatt auszufüllen. In diesem sind An- gaben zum Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung und Produktion zu machen sowie die Ansprechpersonen gegenüber der AMA-Marke- ting bekannt zu geben. Kontrollvertrag Weiters muss jeder Lizenznehmer vor Abschluss des Lizenzvertrages mit einer von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstelle (Liste siehe www.amainfo.at) einen Kontrollvertrag über die Erstkontrolle und die jährlich durchzuführende externe Be- triebskontrolle abschließen und den schriftlichen Nachweis über die Beauftragung ei- ner Kontrollstelle vorlegen. Erstkontrolle und Produktanalysen Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist eine Betriebskontrolle mit positivem Ergebnis erforderlich. Alle Artikel, die mit dem AMA-Gütesiegel ausgezeichnet werden sollen, sind vor dem Lizenzvertragsabschluss von einem von der AMA-Marketing zugelasse- nen Labor (Liste siehe www.amainfo.at) auf die im speziellen Teil festgelegten Krite- rien zu analysieren. Entsprechen die Ergebnisse den Anforderungen, darf das AMA- Gütesiegel für diese Produkte verwendet werden. Lizenzvertragsabschluss Der Lizenzvertrag wird nur abgeschlossen, wenn die positiven Ergebnisse der Erst- kontrolle des Betriebes sowie die positiven Ergebnisse der Produktanalysen aller ge- planten AMA-Gütesiegel-Produkte vorliegen. Entsprechen die Ergebnisse den Anfor- derungen, dürfen die Produkte mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden. Version 2020 Seite 13 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 3. HERKUNFT HERKUNFT Herkunftsdefinition Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die verwendete Milch sowie daraus hergestellte Zutaten1 stammen. Bestätigung der Herkunft Lebensmittelunternehmer haben unabhängig von der Herkunftskennzeichnung im AMA-Gütesiegel die Herkunft aller Zutaten nachzuweisen. Eine Herkunftsbestätigung der Zutaten muss am Betrieb aufliegen. Herkunftsregelung und -kennzeichnung Beim AMA-Gütesiegel hat eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Her- kunft eines Lebensmittels zu erfolgen. Als Herkunftsangabe kann eine Region (z. B. ein Land, ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet wie etwa Tau- ernregion, Alpenregion, Europäische Union) oder auch eine übergeordnete Bezeich- nung (z. B. Europa, international) verwendet werden. Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der „Pinselstriche“ und den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und die Bezeichnung „Austria“). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, sind die „Pinselstriche“ des Zeichens schwarz bzw. in einem Grauton auszuführen. ZEICHENVERWENDUNG Kriterien zur Zeichenverwendung Lizenznehmer, denen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels erteilt wurde, dürfen das AMA-Gütesiegel nur unter Beifügung der von der AMA-Marketing verlie- henen individuellen Lizenznummer des Herstellers anbringen. Es ist zulässig, das AMA-Gütesiegel auf der Vorderseite des Produkts ohne Lizenznummer abzubilden, sofern das AMA-Gütesiegel zusätzlich an einem anderen Platz (seitlich oder rückseitig) mit der Lizenznummer des Herstellers abgebildet wird. Stammen Lebensmittel mit dem AMA-Gütesiegel nicht nur von einer, sondern von mehreren Betriebsstätten, so sind am Erzeugnis klare Hinweise auf die Erzeugungs- stätten anzubringen. Diese sind der AMA-Marketing mitzuteilen. 1 Ausgenommen sind spezielle technologisch erforderliche Milcheiweißpulver. Version 2020 Seite 14 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Lizenznummer Findet die Herstellung eines Milchproduktes einschließlich Verpackung an mehreren Standorten statt, so ist die Lizenznummer des Betriebsstandortes zu verwenden, der den letzten Schritt der Herstellung ausführt. Durchgängiges Artikelbezeichnungs- und Dokumentationssystem Die Lizenznehmer haben ein durchgängiges Artikelbezeichnungs- und Dokumentati- onssystem einzurichten, welches eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbar- keit von AMA-Gütesiegel-Ware auf allen Prozessstufen sicherstellt. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP Haus der Hygiene Die Lebensmittelunternehmen haben basierend auf den gesetzlichen Vorgaben und nach dem Codex Alimentarius „General Principles of Food Hygiene“ (www.fao.org/fao-who-codexalimentarius) eine „Gute Herstellungspraxis“ sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten (HACCP) gemäß Abbildung 2 einzurichten, aufrechtzuerhalten und ständig zu verbessern. HACCP Maßnahmen zur Vermeidung von Ge- HACCP sundheitsgefahren für den Konsumenten Gute Herstellungspraxis Gute Hygienepraxis z. B. Betriebs- und Produktionshygiene, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Schädlingsbekämpfung Gute räumliche und technische Voraussetzungen z. B. Ausstattung, Zustand der Räume und Einrichtungen Abbildung 2: Schematische Darstellung vom „Haus der Hygiene“ Version 2020 Seite 15 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP Die „Gute Herstellungspraxis“ muss die nachfolgenden Bereiche umfassen: Gute Hygienepraxis Rohwaren- und Produktspezifikationen Lieferantenbewertung/-auswahl Wareneingangs-, Zwischen- und Endproduktprüfung Herstellungs- und Arbeitsanweisungen Wasseruntersuchungen Temperaturüberwachungen Lagerung und Produktbehandlung Trennung reiner und unreiner Bereiche Regelmäßige Produktanalysen Erstellen eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für alle Bereiche (Wann? Mit welchem Mittel? Wie? Wer? etc.) Dokumentation der durchgeführten Reinigung und Desinfektion Betriebsspezifische Regeln der Personalhygiene Tragen von Schutzkleidung und Kopfbedeckung Sanitär-, Sozialräume und Garderoben Personalschulung und Unterweisung am Arbeitsplatz Qualifizierte autorisierte Personen/Unternehmen Lageplan der Indikation Regelmäßige Kontrolle in Abhängigkeit von der Befallstärke Dokumentierte Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung Version 2020 Seite 16 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Gute räumliche und technische Voraussetzungen Auslegung und Ausstattung der Betriebs- und Lagerräume Beschaffenheit von Wänden, Decken und Fußböden Ausreichende Trennung von Arbeitsgängen und Produktionslinien (Vermeidung von Kreuzkontaminationen) Wasserversorgung und -entsorgung Belüftung und Klimatisierung Wartung und Pflege der technischen Anlagen Eigenkontrollsystem gemäß HACCP Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine „Gute Herstellungspraxis“ hat der Betrieb ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen eines HACCP-Konzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP-Konzeptes ist die Prävention und Beherrschung der für den jeweiligen CCP (Lenkungspunkt) spezifischen Gesundheitsgefahren für Konsumenten. Sieben Grundsätze eines HACCP-Konzeptes (1) Ermittlung und Gewichtung aller physikalischen, chemischen und mikrobiologi- schen Gefahren die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß redu- ziert werden müssen. Jede gesundheitliche Gefahr durch Lebensmittel muss im Hinblick auf den möglichen Schweregrad der gesundheitlichen Schädigung und die Wahrscheinlichkeit ihres Auf- tretens bewertet werden. Die angewandte Methodik muss genau beschrieben und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden. (2) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (Lenkungspunkte, sog. CCPs) auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesund- heitsgefahr für Konsumenten zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmba- res Maß zu reduzieren. (3) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird. (4) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kriti- schen Kontrollpunkte. (5) Festlegung von Korrekturmaßnahmen, falls die Überwachung zeigt, dass ein kriti- scher Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist. Version 2020 Seite 17 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 6. VERPACKUNGEN (6) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Punkten (1) bis (5) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Min- destens einmal pro Jahr ist der HACCP-Plan auf Aktualität zu überprüfen. (7) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Un- ternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Punkten (1) bis (6) genannten Maßnahmen angewendet werden. HACCP-Konzept für jedes Produkt Das HACCP-Konzept muss jedes Erzeugnis, jede Verfahrenslinie und jeden Verarbeitungsstandort beinhalten. Schulung der Mitarbeiter Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf den HACCP-Grundsätzen basierende Kontrollsystem zu informieren und entsprechend zu schulen. Allergenmanagement Enthalten Produkte kennzeichnungspflichtige Allergene im Sinne von Anhang II der VO (EU) Nr. 1169/2011, muss sichergestellt sein, dass Kreuzkontaminationen weitgehend vermieden werden. Erfolgt nach der Verarbeitung allergenhaltiger Zutaten eine Reinigung, so muss diese Reinigung stichprobenweise validiert werden. Allergenhaltige Lebensmittel müssen den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechend deklariert werden. VERPACKUNGEN Konformitätserklärungen für Verpackungen Aufbauend auf den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1935/2004 und der VO (EU) Nr. 10/2011 haben die Betriebe sicherzustellen, dass für sämtliche Verpackungen von AMA-Gütesiegel-Produkten aus Kunststoff „Konformitätserklärungen“ aufliegen. Diese sind vom Verpackungshersteller (Lieferanten) auszustellen und müssen bestätigen, dass die Verpackungen den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen, für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind (z. B. Folie ist zur Verpackung von Hartkäse geeignet) und auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse (z. B. von Migrationstests) beim Verpackungs- hersteller/Lieferanten aufliegen. Für andere Verpackungen als Kunststoffverpackungen sind auf Nachfrage Konformitätserklärungen des Packstofflieferanten bereitzustellen. Version 2020 Seite 18 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Rückverfolgbarkeit von Verpackungsmaterial Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass nachvollziehbar ist, von welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die Verpackungen bezogen bzw. geliefert wurden. Die Rückverfolgbarkeit ist regelmäßig zu überprüfen. DOKUMENTATION Dokumentation und wirksame Lenkung Die Einhaltung der Kriterien und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollen gemäß dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie sind durch eine entsprechende Dokumentation zu gewährleisten. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtliche für die richtliniengemäße Erzeugnissicherheit, -legalität und -qualität entscheidenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden sind und wirksam gelenkt werden. Aktuelle Version Alle erforderlichen Dokumente (inklusive AMA-Gütesiegel-Richtlinie) müssen in der jeweils aktuellen Version vorliegen. Chargenrückholplan Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung haben. Diese beinhaltet die eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten und stellt sicher, dass betroffene Abnehmer schnellstmöglich informiert werden (Krisenmanagement). Etwaige Rückholungen sind zu dokumentieren. Die Telefonnummer der AMA- Marketing, inklusive Ansprechperson, ist im Krisenplan zu hinterlegen. Gesperrte Ware, welche nicht für die Abgabe an Konsumenten geeignet ist, ist sachgerecht kenntlich zu machen und zu entsorgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren. Im Fall einer Chargenrückholung ist die AMA-Marketing umgehend zu informieren. Dreijährige Aufbewahrungsfrist Der Lebensmittelunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind. Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente drei Jahre lang aufzubewahren. Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie andere Fristen vorgeben, gelten diese. Version 2020 Seite 19 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 8. NACHVOLLZIEHBARKEIT Reklamationen Es sind Vorgehensweisen festzulegen, wie mit Reklamationen (z. B. von Abnehmern, Konsumenten) umgegangen wird. Die aufgrund von Reklamationen eingeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Diesbezügliche Arbeitsanweisungen müssen am Betrieb aufliegen. Elektronische Dokumentation Geforderte Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen, sondern können auch elektronisch geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und müssen jederzeit abruf- und ausdruckbar sein. NACHVOLLZIEHBARKEIT Lieferantenübersicht Der Lizenznehmer hat eine aktuelle Übersicht seiner Lieferanten und der von diesen gelieferten Produkten zu führen. Laufende Überprüfung bei der Warenübernahme Bei der Warenübernahme hat der Lebensmittelunternehmer zu kontrollieren, ob die entsprechenden Qualitäts- und Herkunftsvermerke auf Lieferscheinen sowie die Kennzeichnung (z. B. Etikettierung, Herkunftsbestätigung) vollständig vorhanden sind und mit der angelieferte Ware übereinstimmen. Es dürfen nur Lebensmittelbestandteile und Zutaten im AMA-Gütesiegel-Programm eingesetzt werden, die keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen. Bei Schaf- und Ziegenmilchzukauf wird empfohlen, eine Überprüfung auf einen even- tuellen Kuhmilchanteil durchzuführen. Verpflichtung zur Eigenkontrolle- Überprüfung der Lieferanten Der Lizenznehmer muss sich im Rahmen des Eigenkontrollsystems von der korrekten Umsetzung der mit den Lieferanten getroffenen Vereinbarungen überzeugen. Zu die- sem Zweck hat der Lizenznehmer bei seinen Lieferanten stichprobenmäßig „Audits“ (Überprüfungen) durchzuführen. System zur Nachvollziehbarkeit Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden. Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Waren rückgeschlossen werden können (z. B. über Chargennummer, MHD etc.). Der Lizenznehmer hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem einzurichten. Anweisungen dazu, wie sich eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, Version 2020 Seite 20 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE müssen schriftlich im Betrieb aufliegen und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig zu schulen bzw. nachweislich davon in Kenntnis zu setzen. Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel-Produkten sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass alle eingehenden, innerbe- trieblichen und ausgehenden Warenströme und Mengenflüsse für Dritte eindeutig nachvollziehbar sind und die wesentlichen Daten (Lieferant, Kunde, Produkt, Menge etc.) jederzeit (binnen angemessener Frist) an den Lizenzgeber und die Kontrollstelle weitergegeben werden können. Nachvollziehbarkeit regelmäßig testen Das System der Nachvollziehbarkeit (vom Rohstoff zum Endprodukt sowie vom Endprodukt zum Rohstoff) ist vom Lizenznehmer regelmäßig – mindestens einmal jährlich – zu testen. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren. Zuordnung der Artikel als AMA-Gütesiegel-Produkt Hersteller von Lebensmitteln mit dem AMA-Gütesiegel haben Artikelbezeichnungen oder -nummern in der internen Warenwirtschaft anzulegen, mit der ein „AMA-Güte- siegel-Produkt“ eindeutig als solches zugeordnet werden kann (z. B. mittels eigener Artikelnummernkreise für AMA-GS oder AMA-GS in der Artikelbezeichnung). Diese Artikelbezeichnungen oder -nummern sind auf den Begleitdokumenten auszuweisen. Eine Bezeichnung in Verbindung mit einer Fußzeile ist möglich. Version 2020 Seite 21 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 9. KONTROLLEN KONTROLLEN Kontrollsystematik Im AMA-Gütesiegel-Programm und für diese Richtlinie gilt eine dreistufige Kontrolle, die in der folgenden Kontrollpyramide dargestellt ist (Abbildung 3): Kontrolle der Kontrolle, Über- Systemevaluierung kontrollen Externe Kontrollen durch unabhängige, von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollen Kontrollstellen/Labors Kontrollen, die vom Betrieb Eigenkontrollen selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind Abbildung 3: Kontrollpyramide Eigenkontrollen Der Lizenznehmer hat im Rahmen einer Selbstevaluierung die Einhaltung der Anforderungen sowie mindestens einmal jährlich regelmäßige Eigenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren. Dazu hat der Betrieb Verfahren festzulegen (z. B. Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen, Formulare) und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen sowie die Einhaltung dieser Verfahren stichprobenartig zu überprüfen. Die Qualitätsregelkarte (Abbildung 4) dient zur grafischen Darstellung von Analysewerten, die bei regelmäßigen Stichproben fortlaufend anfallen. Zur Qualitätslenkung sind diese mit Richt-, Warn- und Grenzwerten zu vergleichen, sofern solche für das Merkmal festgelegt sind. Version 2020 Seite 22 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Abbildung 4: Qualitätsregelkarte Richtwerte dienen als Orientierung für bestimmte Merkmale. Warnwerte weisen auf eine noch tolerierbare Abweichung hin. Bei Überschreitung sind Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Grenzwerte weisen auf eine nicht mehr tolerierbare Abweichung hin. Bei Überschreitung sind sofortige Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Das Produkt entspricht nicht der Anforderung. Externe Kontrollen Vor Abschluss eines Lizenzvertrages ist eine Betriebskontrolle mit positivem Ergebnis erforderlich. Weiters ist bei allen geplanten AMA-Gütesiegel-Produkten mittels Pro- duktanalysen nachzuweisen, dass diese den AMA-Gütesiegel-Kriterien entsprechen. Die Durchführung der externen Kontrollen und Produktanalysen haben durch eine von der AMA-Marketing zugelassene, akkreditierte Kontrollstelle für die Betriebs- kontrolle und ein akkreditiertes Labor für die quartalsweisen Produktanalysen (siehe www.amainfo.at), die vom Lizenznehmer beauftragt wurden, zu erfolgen. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sind die Betriebskontrollen und Produktanalysen von verschiedenen Kontrollstellen durchzuführen. Die Kontrollstellen und Labors sind für die Durchführung verantwortlich und übermitteln die Ergebnisse an die AMA- Marketing. Version 2020 Seite 23 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 9. KONTROLLEN Die Anforderungen an die Kontrollstellen für eine Zulassung durch die AMA-Marke- ting sind im „Anforderungskatalog zur Zulassung und Bewertung von Kontrollstellen und Kontrollorganen“ der AMA-Marketing geregelt. Die im Kapitel C „Spezielle Anforderungen“ genannten Methoden für Produktanaly- sen müssen (wenn nicht anders angeführt) im Akkreditierungsumfang der Labors ent- halten sein. Die jährlichen externen Kontrollen dienen der Nachvollziehbarkeit und Sicherung der Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen, technischen und hygienischen Standards. Dabei wird die Einhaltung dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüft. In diesem Zusammenhang können auch Produktproben gezogen und analysiert werden. Die Kontrolle am Betrieb ist zumindest einmal jährlich auf Ebene der Milchverarbeiter durchzuführen. Die AMA-Marketing kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn die Notwendigkeit aufgrund von vorherigen Kontrollergebnissen gegeben ist bzw. auf- grund eines höheren Risikos eine höhere Frequenz angebracht ist. Der für die Kontrolle notwendige Zugang zu allen Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten. Vom Lizenznehmer sind alle erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, um die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüfen zu können. Bei jeder Betriebskontrolle ist vom Kontrollorgan ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht muss neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls eine Frist für deren Umsetzung enthalten. In diesem Zusammenhang können auch kostenpflichtige Nach- kontrollen festgelegt werden. Werden Korrekturmaßnahmen von der Kontrollstelle oder vom Systembetreiber gefordert, hat der Lizenznehmer diese Maßnahmen ehest möglich zu ergreifen. Bei einer gehäuften Anzahl an geforderten Korrekturen ist ein entsprechender Maßnahmenplan vorzulegen. Version 2020 Seite 24 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Im Zuge von Nachkontrollen prüft das Kontrollorgan schwerpunktmäßig die Umset- zung jener Maßnahmen, die zur Beseitigung der vorangegangenen Abweichungen dienen. Im Zuge von Produktanalysen sind bei verpackter Ware die rechtlich korrekte Kennzeichnung, die Konformität mit dem ÖLMB, die korrekte Abbildung des AMA- Gütesiegels und die chemischen/physikalischen, mikrobiologischen und sensorischen Kriterien zu überprüfen. Die chemischen/physikalischen, mikrobiologischen und sensorischen Kriterien sind in den speziellen Anforderungen Kapitel C definiert. Jedes Quartal ist eine Produktanalyse je homogener Produktgruppe durchzuführen, sofern im Kaptiel C „Spezielle Anforderungen“ nichts anderes festgelegt wurde. Mit der Durchführung von Produktanalysen hat der Lizenznehmer akkreditierte Labors zu beauftragen, die von der AMA-Marketing zugelassen sind (siehe www.amainfo.at). Bei Überschreiten der in dieser Richtlinie festgelegten Werte, sind für mikrobiologische, chemische/physikalische und sensorische Kriterien jeweils drei Nachproben getrennt zu untersuchen, soweit nach den Rechtsvorschriften2 nicht mehr Nachproben vorgesehen sind. Die Analysen der Nachproben beziehen sich nur auf jene Kriterien, die nicht entsprachen. Entspricht die Kennzeichnung nicht den Anforderungen, so ist diese umgehend so zu ändern, dass sie den rechtlichen Bestimmungen entspricht. Alle Ergebnisse von Produktanalysen und Nachproben sind vom Labor an die AMA- Marketing (pruefberichte@amainfo.at) zu übermitteln. Entsprechen die Ergebnisse nicht den speziellen AMA-Gütesiegel-Kriterien, hat das Lebensmittelunternehmen Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Im Falle von Abweichungen, die die Lebensmittel- sicherheit betreffen, haben das beauftragte Labor und der Betrieb umgehend die AMA-Marketing zu verständigen. 2 z. B. VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. Version 2020 Seite 25 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN 10. SONSTIGES Überkontrollen Jeder Lizenznehmer hat der AMA-Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Überkontrollstelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer uneingeschränkten Überkontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle notwendigen Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, um die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüfen zu können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten. Im Rahmen der Überkontrolle können Proben gezogen und Fotos gemacht werden. Eine Form der Überkontrolle sind „witness-“ und „office-Audits“ von Kontrollstellen bzw. Labors. Dabei werden entweder Kontrollorgane bei ihrer Tätigkeit begleitet oder es findet eine Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro statt. SONSTIGES Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen Alle teilnehmenden Unternehmen haben sowohl die bestehenden produktrelevanten gesetzlichen, als auch die Bestimmungen der AMA-Gütesiegel- Richtlinie einzuhalten. Allfällige Korrekturmaßnahmen und Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Regelungen im Lizenzvertrag zur Nutzung des AMA- Gütesiegels. Informationspflicht Im Krisenfall ist die AMA-Marketing umgehend zu informieren. Informationspflicht besteht für Hersteller in folgenden Fällen: Aberkennung eines Zertifikates (z. B. IFS Food, BRC, FSSC 22000); Öffentliche Rückholaktion eines Artikels mit dem AMA-Gütesiegel; Bei der Feststellung von gravierenden Verstößen gegen die rechtlichen Bestimmungen im Zuge von Lieferantenaudits. Die Verantwortung für die Einstufung als Krisenfall liegt beim Lizenznehmer. Aktuelle AMA-Gütesiegel-Artikelliste Mindestens einmal pro Jahr ist eine aktuelle Artikelliste aller AMA-Gütesiegelpro- dukte laut den Vorgaben der AMA-Marketing an folgende E-Mail-Adresse zu über- mitteln: pruefberichte@amainfo.at. Version 2020 Seite 26 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE MILCH UND MILCHPRODUKTE Anerkannte Qualitätsprogramme Im Falle eines von der AMA-Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den spezifischen Anforderungen ident sind, aber andere Maßnahmen gewährleisten, dass das Endprodukt mindestens mit den in der Richtlinie dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätserwartungen der Konsumenten gerecht wird. Zusätzliche Vereinbarungen Den beteiligten Wirtschaftspartnern steht es frei, zusätzliche Anforderungen zu ver- einbaren bzw. vereinbarte Anforderungen fortzuführen. Richtlinienänderung Änderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium gemäß Anhang 1 vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremi- ums „Milch und Milchprodukte“, die den Inhalt dieser Richtlinie betreffen, gelten als Teil der Richtlinie. Sie sind ab Kenntnis durch die Lizenznehmer einzuhalten bzw. um- zusetzen (Information erfolgt durch die AMA-Marketing). Diese Beschlüsse werden periodisch in die AMA-Gütesiegel-Richtlinie eingearbeitet. Nach der offiziellen Ge- nehmigung wird jede neue Version der Richtlinie den Lizenznehmern zur Kenntnis gebracht. Befristete Übergangslösungen Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von einzelnen, nicht wesentlichen Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie gewähren. Version 2020 Seite 27 von 55
C. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN 1. ALLGEMEINES C. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ALLGEMEINES Österreichisches Lebensmittelbuch Es dürfen nur Produkte mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden, die den gesetzlichen Bestimmungen, den produktspezifischen Anforderungen des ÖLMB sowie den Kriterien dieser Richtlinie entsprechen. Sehen die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vor, müssen die Anforderungen der höchsten Qualitätsstufe erfüllt sein. Produktanalysen In jedem Quartal ist mindestens ein Artikel pro homogener Produktgruppe zu analysieren. Die Gliederung der homogenen Produktgruppen erfolgt durch die AMA-Marketing (siehe www.amainfo.at). Bei Überschreiten der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sind für mikrobiologische Kriterien, die auch in der VO (EG) 2073/2005 geregelt sind, fünf Nachproben zu untersuchen, bei allen anderen Kriterien sind drei Nachproben zu analysieren. Im Rahmen des AMA-Gütesiegels ist in jedem Quartal mindestens ein Artikel pro homogener Produktgruppe auf die in dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie festgelegten chemisch/physikalischen, mikrobiologischen und sensorischen Kriterien zu über- prüfen. Bei Grenzwerten mit Toleranzangaben wurden mit dem gemessenen Wert verbundene Messunsicherheiten bereits berücksichtigt. Daher werden Messunsicherheiten in der Beurteilung, ob der Toleranzbereich eingehalten ist, nicht zusätzlich berücksichtigt. Bei Grenzwerten ohne Toleranzangaben ist eine Abweichung im Ausmaß der Messunsicherheit des Labors zulässig. LMSVG Gutachten Bei den Produktanalysen gemäß Punkt C 1.2 sind die Artikel durch einen Gutachter, der über eine Bewilligung gemäß § 73 LMSVG verfügt, auf ihre „Verkehrsfähigkeit“ im Sinne des LMSVG hinsichtlich der Kennzeichnung und der untersuchten Kriterien zu überprüfen. Version 2020 Seite 28 von 55
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