Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Rituximab-refraktär)- Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V Dossierbewertung - Nutzenbewertung gemäß ...

 
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IQWiG-Berichte – Nr. 1174

Obinutuzumab
(follikuläres Lymphom,
Rituximab-refraktär) –
Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V

Dossierbewertung

Auftrag: A21-65
Version: 1.0
Stand: 12.08.2021
Dossierbewertung A21-65                                                    Version 1.0
Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Rituximab-refraktär)                   12.08.2021

Impressum
Herausgeber
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Thema
Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Rituximab-refraktär) – Nutzenbewertung gemäß
§ 35a SGB V

Auftraggeber
Gemeinsamer Bundesausschuss

Datum des Auftrags
12.05.2021

Interne Auftragsnummer
A21-65

Anschrift des Herausgebers
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Im Mediapark 8
50670 Köln

Tel.: +49 221 35685-0
Fax: +49 221 35685-1
E-Mail: berichte@iqwig.de
Internet: www.iqwig.de

ISSN: 1864-2500

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)           -i-
Dossierbewertung A21-65                                                    Version 1.0
Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Rituximab-refraktär)                   12.08.2021

Medizinisch-fachliche Beratung
   Ingo Schmidt-Wolf, Universitätsklinikum Bonn

Das IQWiG dankt dem medizinisch-fachlichen Berater für seinen Beitrag zur
Dossierbewertung. Der Berater war jedoch nicht in die Erstellung der Dossierbewertung
eingebunden. Für die Inhalte der Dossierbewertung ist allein das IQWiG verantwortlich.

An der Dossierbewertung beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IQWiG
   Anne Hüning
   Catharina Brockhaus
   Gertrud Egger
   Charlotte Hecker
   Kirsten Janke
   Marco Knelangen
   Stefan Kobza
   Katrin Nink

Schlagwörter
Obinutuzumab, Lymphom – Follikuläres, Nutzenbewertung, NCT01059630

Keywords
Obinutuzumab, Lymphoma – Follicular, Benefit Assessment, NCT01059630

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)          - ii -
Dossierbewertung A21-65                                                                                                Version 1.0
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Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                                Seite
Tabellenverzeichnis .................................................................................................................. v
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................ vi
Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... vii
1 Hintergrund ....................................................................................................................... 1
  1.1 Verlauf des Projekts.................................................................................................... 1
  1.2 Verfahren der frühen Nutzenbewertung .................................................................. 2
  1.3 Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments ............................................................ 2
2 Nutzenbewertung ............................................................................................................... 3
  2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung........................................................................... 3
  2.2 Fragestellung ............................................................................................................... 7
  2.3 Informationsbeschaffung und Studienpool .............................................................. 8
  2.4 Ergebnisse zum Zusatznutzen.................................................................................. 12
  2.5 Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens ............................................ 13
3 Anzahl der Patientinnen und Patienten sowie Kosten der Therapie .......................... 14
  3.1 Kommentar zur Anzahl der Patientinnen und Patienten mit therapeutisch
        bedeutsamem Zusatznutzen (Modul 3 B, Abschnitt 3.2)....................................... 14
    3.1.1 Beschreibung der Erkrankung und Charakterisierung der Zielpopulation ........... 14
    3.1.2 Therapeutischer Bedarf ........................................................................................ 14
    3.1.3 Patientinnen und Patienten in der GKV-Zielpopulation ...................................... 14
    3.1.4 Anzahl der Patientinnen und Patienten mit therapeutisch bedeutsamem
           Zusatznutzen ......................................................................................................... 22
   3.2 Kommentar zu den Kosten der Therapie für die GKV (Modul 3 B,
       Abschnitt 3.3)............................................................................................................. 22
   3.2.1 Behandlungsdauer ................................................................................................ 23
   3.2.2 Verbrauch ............................................................................................................. 23
   3.2.3 Kosten des zu bewertenden Arzneimittels und der zweckmäßigen
          Vergleichstherapie ................................................................................................ 23
   3.2.4 Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen............................................ 24
   3.2.5 Jahrestherapiekosten ............................................................................................. 24
   3.2.6 Versorgungsanteile ............................................................................................... 25
4 Zusammenfassung der Dossierbewertung..................................................................... 26
 4.1 Zugelassene Anwendungsgebiete ............................................................................. 26
 4.2 Medizinischer Nutzen und medizinischer Zusatznutzen im Verhältnis zur
       zweckmäßigen Vergleichstherapie .......................................................................... 26

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   4.3 Anzahl der Patientinnen und Patienten in den für die Behandlung infrage
       kommenden Patientengruppen ................................................................................ 27
 4.4 Kosten der Therapie für die gesetzliche Krankenversicherung ........................... 28
 4.5 Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung ...................................... 30
5 Literatur ........................................................................................................................... 32
Anhang A Charakterisierung der vom pU eingeschlossenen Studie GADOLIN ........... 37
Anhang B Suchstrategien ..................................................................................................... 43
Anhang C Offenlegung von Beziehungen (externe Sachverständige sowie Betroffene
   beziehungsweise Patientenorganisationen) ................................................................... 44

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Tabellenverzeichnis
                                                                                                                    Seite
Tabelle 1: Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments ............................................................. 2
Tabelle 2: Fragestellung der Nutzenbewertung von Obinutuzumab.......................................... 3
Tabelle 3: Obinutuzumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens .................... 6
Tabelle 4: Fragestellung der Nutzenbewertung von Obinutuzumab.......................................... 7
Tabelle 5: Obinutuzumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens .................. 13
Tabelle 6: Obinutuzumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens .................. 26
Tabelle 7: Anzahl der Patientinnen und Patienten in der GKV-Zielpopulation ...................... 27
Tabelle 8: Kosten für die GKV für das zu bewertende Arzneimittel und die zweckmäßige
   Vergleichstherapie pro Patientin oder Patient bezogen auf 1 Jahr .................................... 28
Tabelle 9: Charakterisierung der vom pU eingeschlossenen Studie – RCT, direkter
   Vergleich: Obinutuzumab + Bendamustin vs. Bendamustin............................................. 37
Tabelle 10: Charakterisierung der Intervention – RCT, direkter Vergleich: Obinutuzumab
   + Bendamustin vs. Bendamustin ....................................................................................... 39
Tabelle 11: Charakterisierung der vom pU ausgewerteten Teilpopulation (Patientinnen
   und Patienten mit follikulärem Lymphom) – RCT, direkter Vergleich: Obinutuzumab
   + Bendamustin vs. Bendamustin (Datenschnitt vom 30.11.2018) .................................... 41

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Abbildungsverzeichnis
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Abbildung 1: Schritte des pU zur Ermittlung der Anzahl der Patientinnen und Patienten in
   der GKV-Zielpopulation .................................................................................................... 15

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Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung           Bedeutung
BSC                 Best supportive Care
CHOP                Cyclophosphamid, Doxorubicin, Vincristin, Prednisolon
CVP                 Cyclophosphamid, Vincristin, Prednisolon
G-BA                Gemeinsamer Bundesausschuss
GELF                Groupe d´Etude des Lymphomes Folliculaires
GKV                 gesetzliche Krankenversicherung
ICD-10              International Statistical Classification of Diseases and Related Health
                    Problems, Revision 10 (Internationale statistische Klassifikation der
                    Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision)
InEK                Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
IQWiG               Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
KOF                 Körperoberfläche
PFS                 Progression-free Survival (progressionsfreies Überleben)
pU                  pharmazeutischer Unternehmer
RCT                 Randomized controlled Trial (randomisierte kontrollierte Studie)
RKI                 Robert Koch-Institut
SGB                 Sozialgesetzbuch
Y                   Yttrium
ZE                  Zusatzentgelt
ZfKD                Zentrum für Krebsregisterdaten

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)                 - vii -
Dossierbewertung A21-65                                                             Version 1.0
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1     Hintergrund

1.1    Verlauf des Projekts
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Obinutuzumab gemäß
§ 35a Sozialgesetzbuch (SGB) V beauftragt. Die Bewertung erfolgt auf Basis eines Dossiers
des pharmazeutischen Unternehmers (pU). Das Dossier wurde dem IQWiG am 12.05.2021
übermittelt.

Der betreffende Wirkstoff ist ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens. Der pU
hatte innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung durch den G-BA ein Dossier zum
Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einzureichen, weil der Umsatz
des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in den vorangegangenen
12 Kalendermonaten einen Betrag von 50 Millionen € überstieg.

Die Verantwortung für die vorliegende Bewertung und für das Bewertungsergebnis liegt
ausschließlich beim IQWiG. Die Bewertung wird zur Veröffentlichung an den G-BA
übermittelt, der zu der Nutzenbewertung ein Stellungnahmeverfahren durchführt. Die
Beschlussfassung über den Zusatznutzen erfolgt durch den G-BA im Anschluss an das
Stellungnahmeverfahren.

Die vorliegende Bewertung wurde unter Einbindung eines externen Sachverständigen (eines
Beraters zu medizinisch-fachlichen Fragen) erstellt. Diese Beratung beinhaltete die schriftliche
Beantwortung von Fragen zu den Themenbereichen Krankheitsbild / Krankheitsfolgen,
Therapieziele, Patientinnen und Patienten im deutschen Versorgungsalltag, Therapieoptionen,
therapeutischer Bedarf und Stand der medizinischen Praxis. Darüber hinaus konnte eine
Einbindung im Projektverlauf zu weiteren spezifischen Fragen erfolgen.

Die Bewertung wurde zudem unter Einbindung von Betroffenen beziehungsweise
Patientenorganisationen erstellt. Diese Einbindung beinhaltete die schriftliche Beantwortung
von Fragen zu den Themenbereichen Erfahrungen mit der Erkrankung, Notwendigkeit der
Betrachtung spezieller Patientengruppen, Erfahrungen mit den derzeit verfügbaren Therapien
für das Anwendungsgebiet, Erwartungen an eine neue Therapie und gegebenenfalls zusätzliche
Informationen.

Die Beteiligten außerhalb des IQWiG, die in das Projekt eingebunden wurden, erhielten keine
Einsicht in das Dossier des pU.

Für die vorliegende Nutzenbewertung war ergänzend zu den Angaben in den Modulen 1 bis 4
die Verwendung von Informationen aus Modul 5 des Dossiers des pU notwendig. Es handelte
sich dabei um Informationen zu Studienmethodik und Studienergebnissen. Die entsprechenden
Angaben wurden in den vorliegenden Bericht zur Nutzenbewertung aufgenommen.

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Dossierbewertung A21-65                                                                      Version 1.0
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1.2   Verfahren der frühen Nutzenbewertung
Die vorliegende Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzenbewertung.
Sie wird gemeinsam mit dem Dossier des pU (Module 1 bis 4) auf der Website des G-BA
veröffentlicht. Im Anschluss daran führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren zu der
Dossierbewertung durch. Der G-BA trifft seinen Beschluss zur frühen Nutzenbewertung nach
Abschluss des Stellungnahmeverfahrens. Durch den Beschluss des G-BA werden
gegebenenfalls die in der Dossierbewertung dargestellten Informationen ergänzt.

Weitere Informationen zum Stellungnahmeverfahren und zur Beschlussfassung des G-BA
sowie das Dossier des pU finden sich auf der Website des G-BA (www.g-ba.de).

1.3   Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments
Die vorliegende Dossierbewertung gliedert sich in 5 Kapitel plus Anhänge. In Kapitel 2 bis 4
sind die wesentlichen Inhalte der Dossierbewertung dargestellt. Die nachfolgende Tabelle 1
zeigt den Aufbau des Dokuments im Detail.

Tabelle 1: Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments
Kapitel 2 – Nutzenbewertung
Abschnitt 2.1             Zusammenfassung der Ergebnisse der Nutzenbewertung
Abschnitte 2.2 bis 2.5    Darstellung des Ergebnisses der Nutzenbewertung im Detail
                          Angabe, ob und inwieweit die vorliegende Bewertung von der Einschätzung des
                           pU im Dossier abweicht
Kapitel 3 – Anzahl der Patientinnen und Patienten sowie Kosten der Therapie
Abschnitte 3.1 und 3.2   Kommentare zu folgenden Modulen des Dossiers des pU:
                          Modul 3 B, Abschnitt 3.2 (Anzahl der Patienten mit therapeutisch bedeutsamem
                           Zusatznutzen)
                          Modul 3 B, Abschnitt 3.3 (Kosten der Therapie für die gesetzliche
                           Krankenversicherung)
Kapitel 4 – Zusammenfassung der Dossierbewertung
Abschnitte 4.1 bis 4.5    Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen als Bewertung der Angaben im
                           Dossier des pU nach § 4 Abs. 1 AM-NutzenV [1]
AM-NutzenV: Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung; pU: pharmazeutischer Unternehmer

Bei der Dossierbewertung werden die Anforderungen berücksichtigt, die in den vom G-BA
bereitgestellten Dossiervorlagen beschrieben sind (siehe Verfahrensordnung des G-BA [2]).
Relevante Abweichungen zum Vorgehen des pU sowie Kommentare zum Vorgehen des pU
sind an den jeweiligen Stellen der Nutzenbewertung beschrieben.

Bei Abschnittsverweisen, die sich auf Abschnitte im Dossier des pU beziehen, ist zusätzlich
das betroffene Modul des Dossiers angegeben. Abschnittsverweise ohne Angabe eines Moduls
beziehen sich auf den vorliegenden Bericht zur Nutzenbewertung.

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Dossierbewertung A21-65                                                                         Version 1.0
Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Rituximab-refraktär)                                        12.08.2021

2     Nutzenbewertung

2.1    Kurzfassung der Nutzenbewertung
Hintergrund
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Obinutuzumab gemäß
§ 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgt auf Basis eines Dossiers des pharmazeutischen
Unternehmers (pU). Das Dossier wurde dem IQWiG am 12.05.2021 übermittelt.

Fragestellung
Das Ziel des vorliegenden Berichts ist die Bewertung des Zusatznutzens von Obinutuzumab in
Kombination mit Bendamustin gefolgt von einer Obinutuzumab-Erhaltungstherapie bei
erwachsenen Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom, die auf eine Behandlung
mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während
bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient wurden. Der Vergleich erfolgt mit einer
patientenindividuellen Therapie unter Auswahl von Chemotherapien, [90Yttrium(90Y)]-
markiertem Ibritumomab-Tiuxetan und Best supportive Care (BSC) als zweckmäßiger
Vergleichstherapie.

Aus der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA ergibt sich die in
Tabelle 2 dargestellte Fragestellung.

Tabelle 2: Fragestellung der Nutzenbewertung von Obinutuzumab
Indikation                                             Zweckmäßige Vergleichstherapiea
erwachsene Patientinnen und Patienten mit              patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von
follikulärem Lymphomb, die auf eine Behandlung mit     Chemotherapiend, [90Y]-markiertem Ibritumomab-
Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime         Tiuxetan und BSCe; unter Berücksichtigung der
nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6    Vortherapie, des Krankheitsverlaufs und des
Monate nach der Behandlung progredient wurdenc         Allgemeinzustandes
a. Dargestellt ist die vom G-BA festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie.
b. Der G-BA geht davon aus, dass unter dem vorliegenden Anwendungsgebiet keine follikulären Lymphome
    Grad 3b subsumiert sind, da diese Subentität in der Regel den aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen
    zugeordnet wird.
c. Der G-BA geht bei dem vorliegenden Anwendungsgebiet davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten
    aufgrund eines entsprechend fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung, insbesondere in Bezug auf einen
    symptomatischen Verlauf (z. B. nach den GELF-Kriterien), die Indikation für eine systemische
    antineoplastische Therapie besteht und daher unter anderem eine abwartende Strategie („Watch & Wait“)
    nicht in Betracht kommt. Ferner geht er davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt
    der Therapie eine allogene oder autologe Stammzelltransplantation sowie eine Strahlentherapie mit
    kurativer Intention nicht in Frage kommt.
d. Gemäß G-BA sind im Rahmen einer patientenindividuellen Chemotherapie alternative Protokolle bezogen
    auf die vorausgegangene, refraktäre Therapielinie zu wählen.
e. Als BSC versteht der G-BA diejenige Therapie, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte,
    unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität
    gewährleistet.
BSC: Best supportive Care; G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss; GELF: Groupe d´Etude des Lymphomes
Folliculaires; Y: Yttrium

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Dossierbewertung A21-65                                                        Version 1.0
Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Rituximab-refraktär)                       12.08.2021

Abweichend von der Festlegung des G-BA zur zweckmäßigen Vergleichstherapie benennt der
pU eine patientenindividuelle Chemotherapie (z. B. Bendamustin) oder eine Radioimmun-
therapie mit [90Y]-markiertem Ibritumomab-Tiuxetan als zweckmäßige Vergleichstherapie.
Weiterhin gibt er an, dass aus seiner Sicht Patientinnen und Patienten, für die BSC infrage
kommt, nicht Bestandteil des Anwendungsgebiets einer Chemoimmuntherapie sind.

Die vorliegende Nutzenbewertung erfolgt gegenüber der vom G-BA festgelegten
zweckmäßigen Vergleichstherapie einer patientenindividuellen Therapie unter Auswahl der in
Tabelle 2 genannten Optionen.

Die Bewertung wird anhand patientenrelevanter Endpunkte auf Basis der vom pU im Dossier
vorgelegten Daten vorgenommen.

Studienpool und Studiendesign
Die Überprüfung der Vollständigkeit des Studienpools ergab keine relevante Studie zum
Vergleich von Obinutuzumab gegenüber einer patientenindividuellen Therapie als
zweckmäßige Vergleichstherapie. Im Gegensatz dazu identifiziert der pU die randomisierte
kontrollierte Studie (RCT) GADOLIN und zieht diese für seine Bewertung heran. Die Studie
GADOLIN eignet sich nicht für die Nutzenbewertung von Obinutuzumab gegenüber der
zweckmäßigen Vergleichstherapie. Dies wird nachfolgend erläutert.

Studie GADOLIN
Die Studie GADOLIN ist eine 2-armige, randomisierte, aktiv kontrollierte, offene und
multizentrische Phase-III-Studie. Eingeschlossen wurden vorbehandelte erwachsene
Patientinnen und Patienten mit Rituximab-refraktärem, indolentem Non-Hodgkin-Lymphom.
Refraktärität war definiert als ein fehlendes Therapieansprechen oder Progression innerhalb
von 6 Monaten nach Erhalt der letzten Dosis einer Rituximab-Therapie als Monotherapie oder
in Kombination mit einer Chemotherapie.

Insgesamt wurden 204 Patientinnen und Patienten in den Interventionsarm (Obinutuzumab +
Bendamustin) und 209 Patientinnen und Patienten in den Vergleichsarm (Bendamustin)
randomisiert. Die Randomisierung erfolgte stratifiziert nach indolentem Non-Hodgkin-
Lymphom-Subtyp (follikulär vs. andere), Art der Refraktärität (Rituximab-Monotherapie vs.
Rituximab in Kombination mit einer Chemotherapie), Anzahl der Vortherapien (≤ 2 vs. > 2)
und geografischer Region. Für die Ableitung des Zusatznutzens zieht der pU aus der Studie
GADOLIN die Teilpopulation der Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom heran
(164 Patientinnen und Patienten im Obinutuzumab + Bendamustin-Arm und 171 Patientinnen
und Patienten im Bendamustin-Arm).

Die Behandlung im Interventionsarm der Studie GADOLIN erfolgte gemäß den Angaben der
Fachinformation zu Obinutuzumab, die Gabe von Bendamustin im Vergleichsarm wich von
den Vorgaben der Fachinformation für die Behandlungsdauer und die Zykluslänge ab.

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Primärer Endpunkt der Studie war das progressionsfreie Überleben (PFS). Sekundäre
Endpunkte waren das Gesamtüberleben sowie Endpunkte der Endpunktkategorien Morbidität,
gesundheitsbezogene Lebensqualität und Nebenwirkungen.

Ergebnisse
Die Studie GADOLIN ist für die Bewertung des Zusatznutzens von Obinutuzumab gegenüber
der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA nicht geeignet. In der Studie haben alle
Patientinnen und Patienten im Vergleichsarm Bendamustin erhalten. Der pU legt in Modul 4 B
des Dossiers weder eine Begründung dazu vor, warum Bendamustin für die in die Studie
GADOLIN eingeschlossenen Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom die
patientenindividuelle Therapie darstellt, noch diskutiert er, inwieweit andere, prinzipiell zur
Auswahl stehende Therapieoptionen unter klinischen Aspekten als patientenindividuelle
Therapie nicht vorzuziehen waren. Die weiteren verfügbaren Therapieoptionen neben
Bendamustin waren im Vergleichsarm der Studie GADOLIN allerdings ausgeschlossen. Die
vom pU vorgelegte Studie erlaubt daher keinen Vergleich von Obinutuzumab mit einer
patientenindividuellen Therapie als zweckmäßiger Vergleichstherapie.

Zusammenfassend legt der pU für erwachsene Patientinnen und Patienten mit follikulärem
Lymphom, die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime
nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient
wurden, keine geeigneten Daten zur Bewertung des Zusatznutzens von Obinutuzumab
gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt für
einen Zusatznutzen von Obinutuzumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, ein
Zusatznutzen ist damit nicht belegt.

Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens, Patientengruppen mit
therapeutisch bedeutsamem Zusatznutzen
Auf Basis der dargestellten Ergebnisse werden die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des
Zusatznutzens des Wirkstoffs Obinutuzumab im Vergleich zur zweckmäßigen
Vergleichstherapie wie folgt bewertet:

Tabelle 3 zeigt eine Zusammenfassung von Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens
von Obinutuzumab.

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Tabelle 3: Obinutuzumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens
Indikation                                Zweckmäßige Vergleichstherapiea        Wahrscheinlichkeit und
                                                                                 Ausmaß des Zusatznutzens
erwachsene Patientinnen und Patienten     patientenindividuelle Therapie unter   Zusatznutzen nicht belegt
mit follikulärem Lymphomb, die auf eine   Auswahl von Chemotherapiend,
Behandlung mit Rituximab oder einem       [90Y]-markiertem Ibritumomab-
Rituximab-haltigen Regime nicht           Tiuxetan und BSCe; unter
angesprochen haben oder während bzw.      Berücksichtigung der Vortherapie,
bis zu 6 Monate nach der Behandlung       des Krankheitsverlaufs und des
progredient wurdenc                       Allgemeinzustandes
a. Dargestellt ist die vom G-BA festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie.
b. Der G-BA geht davon aus, dass unter dem vorliegenden Anwendungsgebiet keine follikulären Lymphome
    Grad 3b subsumiert sind, da diese Subentität in der Regel den aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen
    zugeordnet wird.
c. Der G-BA geht bei dem vorliegenden Anwendungsgebiet davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten
    aufgrund eines entsprechend fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung, insbesondere in Bezug auf einen
    symptomatischen Verlauf (z. B. nach den GELF-Kriterien), die Indikation für eine systemische
    antineoplastische Therapie besteht und daher unter anderem eine abwartende Strategie („Watch & Wait“)
    nicht in Betracht kommt. Ferner geht er davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt
    der Therapie eine allogene oder autologe Stammzelltransplantation sowie eine Strahlentherapie mit
    kurativer Intention nicht in Frage kommt.
d. Gemäß G-BA sind im Rahmen einer patientenindividuellen Chemotherapie alternative Protokolle bezogen
    auf die vorausgegangene, refraktäre Therapielinie zu wählen.
e. Als BSC versteht der G-BA diejenige Therapie, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte,
    unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität
    gewährleistet.
BSC: Best supportive Care; G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss; GELF: Groupe d´Etude des Lymphomes
Folliculaires; Y: Yttrium

Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

Ergänzender Hinweis
Das Ergebnis der Bewertung weicht vom Ergebnis der Bewertung des G-BA im Rahmen der
Erweiterung des Anwendungsgebiets 2016 ab. Dort hatte der G-BA einen nicht
quantifizierbaren Zusatznutzen von Obinutuzumab festgestellt. Bei dieser Bewertung galt der
Zusatznutzen jedoch aufgrund der Sondersituation für Orphan Drugs unabhängig von den
zugrunde liegenden Daten durch die Zulassung als belegt.

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2.2   Fragestellung
Das Ziel des vorliegenden Berichts ist die Bewertung des Zusatznutzens von Obinutuzumab in
Kombination mit Bendamustin gefolgt von einer Obinutuzumab-Erhaltungstherapie bei
erwachsenen Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom, die auf eine Behandlung
mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während
bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient wurden. Der Vergleich erfolgt mit einer
patientenindividuellen Therapie unter Auswahl von Chemotherapien, [90Yttrium(90Y)]-
markiertem Ibritumomab-Tiuxetan und Best supportive Care (BSC) als zweckmäßiger
Vergleichstherapie.

Aus der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA ergibt sich die in
Tabelle 4 dargestellte Fragestellung.

Tabelle 4: Fragestellung der Nutzenbewertung von Obinutuzumab
Indikation                                             Zweckmäßige Vergleichstherapiea
erwachsene Patientinnen und Patienten mit              patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von
follikulärem Lymphomb, die auf eine Behandlung mit     Chemotherapiend, [90Y]-markiertem Ibritumomab-
Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime         Tiuxetan und BSCe; unter Berücksichtigung der
nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6    Vortherapie, des Krankheitsverlaufs und des
Monate nach der Behandlung progredient wurdenc         Allgemeinzustandes
a. Dargestellt ist die vom G-BA festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie.
b. Der G-BA geht davon aus, dass unter dem vorliegenden Anwendungsgebiet keine follikulären Lymphome
    Grad 3b subsumiert sind, da diese Subentität in der Regel den aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen
    zugeordnet wird.
c. Der G-BA geht bei dem vorliegenden Anwendungsgebiet davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten
    aufgrund eines entsprechend fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung, insbesondere in Bezug auf einen
    symptomatischen Verlauf (z. B. nach den GELF-Kriterien), die Indikation für eine systemische
    antineoplastische Therapie besteht und daher unter anderem eine abwartende Strategie („Watch & Wait“)
    nicht in Betracht kommt. Ferner geht er davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt
    der Therapie eine allogene oder autologe Stammzelltransplantation sowie eine Strahlentherapie mit
    kurativer Intention nicht in Frage kommt.
d. Gemäß G-BA sind im Rahmen einer patientenindividuellen Chemotherapie alternative Protokolle bezogen
    auf die vorausgegangene, refraktäre Therapielinie zu wählen.
e. Als BSC versteht der G-BA diejenige Therapie, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte,
    unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität
    gewährleistet.
BSC: Best supportive Care; G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss; GELF: Groupe d´Etude des Lymphomes
Folliculaires; Y: Yttrium

Abweichend von der Festlegung des G-BA zur zweckmäßigen Vergleichstherapie benennt der
pU eine patientenindividuelle Chemotherapie (z. B. Bendamustin) oder eine
Radioimmuntherapie mit [90Y]-markiertem Ibritumomab-Tiuxetan als zweckmäßige
Vergleichstherapie. Weiterhin gibt er an, dass aus seiner Sicht Patientinnen und Patienten, für
die BSC infrage kommt, nicht Bestandteil des Anwendungsgebiets einer Chemoimmuntherapie
sind. Der pU begründet diese Einschätzung nicht.

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Die vorliegende Nutzenbewertung erfolgt abweichend vom pU gegenüber der vom G-BA
festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie einer patientenindividuellen Therapie unter
Auswahl der in Tabelle 4 genannten Optionen.

Die Bewertung wird anhand patientenrelevanter Endpunkte auf Basis der vom pU im Dossier
vorgelegten Daten vorgenommen.

2.3    Informationsbeschaffung und Studienpool
Der Studienpool der Bewertung wurde anhand der folgenden Angaben zusammengestellt:

Quellen des pU im Dossier:

     Studienliste zu Obinutuzumab (Stand zum 16.02.2021)
     bibliografische Recherche zu Obinutuzumab (letzte Suche am 16.02.2021)
     Suche in Studienregistern / Studienergebnisdatenbanken zu Obinutuzumab (letzte Suche
      am 18.03.2021)
     Suche auf der Internetseite des G-BA zu Obinutuzumab (letzte Suche am 11.03.2021)

Überprüfung der Vollständigkeit des Studienpools durch:

     Suche in Studienregistern zu Obinutuzumab (letzte Suche am 31.05.2021), Suchstrategien
      siehe Anhang B

Die Überprüfung der Vollständigkeit des Studienpools ergab keine relevante Studie zum
Vergleich von Obinutuzumab gegenüber einer patientenindividuellen Therapie als
zweckmäßige Vergleichstherapie.

Im Gegensatz dazu identifiziert der pU die randomisierte kontrollierte Studie (RCT) GADOLIN
[3-11] und zieht diese für seine Bewertung heran. Die Studie GADOLIN eignet sich nicht für
die Nutzenbewertung von Obinutuzumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Dies wird nachfolgend erläutert.

Vom pU vorgelegte Evidenz
Die vom pU vorgelegte Studie GADOLIN vergleicht die Behandlung mit Obinutuzumab in
Kombination mit Bendamustin gefolgt von einer Obinutuzumab-Erhaltungstherapie mit der
Behandlung mit Bendamustin allein. Diese Studie ist für die vorliegende Nutzenbewertung
nicht geeignet, da aus den vom pU vorgelegten Informationen nicht hervorgeht, dass die
eingesetzte Vergleichstherapie Bendamustin für die eingeschlossenen Patientinnen und
Patienten eine patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von Chemotherapien, [90Y]-
markiertem Ibritumomab-Tiuxetan und BSC darstellt.

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Design der Studie GADOLIN
Die Studie GADOLIN ist eine 2-armige, randomisierte, aktiv kontrollierte, offene und
multizentrische Phase-III-Studie. Eingeschlossen wurden vorbehandelte erwachsene
Patientinnen und Patienten mit Rituximab-refraktärem, indolentem Non-Hodgkin-Lymphom.
Refraktärität war definiert als ein fehlendes Therapieansprechen oder Progression innerhalb
von 6 Monaten nach Erhalt der letzten Dosis einer Rituximab-Therapie als Monotherapie oder
in Kombination mit einer Chemotherapie.

Insgesamt wurden 204 Patientinnen und Patienten in den Interventionsarm (Obinutuzumab +
Bendamustin) und 209 Patientinnen und Patienten in den Vergleichsarm (Bendamustin)
randomisiert. Die Randomisierung erfolgte stratifiziert nach indolentem Non-Hodgkin-
Lymphom-Subtyp (follikulär vs. andere), Art der Refraktärität (Rituximab-Monotherapie vs.
Rituximab in Kombination mit einer Chemotherapie), Anzahl der Vortherapien (≤ 2 vs. > 2)
und geografischer Region. Für die Ableitung des Zusatznutzens zieht der pU aus der Studie
GADOLIN die Teilpopulation der Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom heran
(164 Patientinnen und Patienten im Obinutuzumab + Bendamustin-Arm und 171 Patientinnen
und Patienten im Bendamustin-Arm).

Die Behandlung im Interventionsarm der Studie GADOLIN erfolgte gemäß den Angaben der
Fachinformation zu Obinutuzumab [12]. Zunächst wurde eine Induktionstherapie verabreicht,
in der Obinutuzumab in Kombination mit Bendamustin maximal über 6 Zyklen (à 28 Tage)
gegeben wurde, sofern keine Progression oder inakzeptable Toxizität auftrat. Die Wirkstoffe
wurden jeweils intravenös verabreicht, für Obinutuzumab in einer Dosierung von je 1000 mg
und für Bendamustin von je 90 mg/m² Körperoberfläche (KOF). Patientinnen und Patienten,
die auf die Induktionstherapie vollständig oder partiell angesprochen hatten oder deren
Erkrankung nicht weiter fortgeschritten war, erhielten im Rahmen einer nachfolgenden
Erhaltungstherapie alle 2 Monate Obinutuzumab als Monotherapie in einer Dosierung von je
1000 mg für maximal 2 Jahre oder bis zur Progression.

Im Vergleichsarm der Studie wurde Bendamustin als Monotherapie intravenös in einer
Dosierung von je 120 mg/m² KOF für maximal 6 Zyklen (à 28 Tage) oder bis zur Progression
oder dem Auftreten von inakzeptabler Toxizität verabreicht. Die Gabe von Bendamustin weicht
damit von den Angaben der Fachinformation ab. Gemäß Fachinformation ist die Behandlung
nicht auf maximal 6 Zyklen begrenzt, sondern sollte über mindestens 6 Zyklen erfolgen. In der
zulassungsbegründenden Studie von Bendamustin richtete sich die Behandlungsdauer nach
dem Ansprechen der Patientinnen und Patienten. Zudem gibt die Fachinformation eine kürzere
Zyklusdauer (à 21 Tage) vor [13].

Primärer Endpunkt der Studie war das progressionsfreie Überleben (PFS). Sekundäre
Endpunkte waren das Gesamtüberleben sowie Endpunkte der Endpunktkategorien Morbidität,
gesundheitsbezogene Lebensqualität und Nebenwirkungen.

Weitere Angaben zur Studie GADOLIN und zur Charakterisierung der vom pU ausgewerteten
Teilpopulation können Anhang A der vorliegenden Nutzenbewertung entnommen werden.

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Keine Umsetzung einer patientenindividuellen Therapie in der Studie GADOLIN
Die Studie GADOLIN ist für die Bewertung des Zusatznutzens von Obinutuzumab gegenüber
der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA nicht geeignet. In der Studie haben alle
Patientinnen und Patienten im Vergleichsarm Bendamustin erhalten. Der pU legt in Modul 4 B
des Dossiers allerdings keine Informationen dazu vor, dass diese Therapieoption für die in die
Studie eingeschlossenen Patientinnen und Patienten einer patientenindividuellen Therapie
gemäß Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA entspricht.

Für Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom, die auf eine Behandlung mit
Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während
bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient wurden, kommt als zweckmäßige
Vergleichstherapie eine patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von Chemotherapien,
[90Y]-markiertem Ibritumomab-Tiuxetan und BSC infrage. Hierbei sollte die Wahl der
jeweiligen Therapie unter Berücksichtigung der Vortherapie, des Krankheitsverlaufs und des
Allgemeinzustandes der Patientin oder des Patienten erfolgen.

Die S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge für Patienten mit einem follikulären
Lymphom gibt für Patientinnen und Patienten im Rezidiv an, dass sich die Auswahl der
Therapie nach den folgenden Faktoren richtet: Art der Vortherapie und der Erhaltungstherapie,
Qualität des Ansprechens, Zeit bis zum Rezidiv und Zeitpunkt des Rezidivs, klinische
Symptomatik bei Rezidiv, Alter und Komorbiditäten der Patientinnen und Patienten,
Patientenwunsch und spezifische Nebenwirkungen der verschiedenen Therapieoptionen [14].
Der pU diskutiert in Modul 4 B nicht, inwiefern diese Aspekte beim Einschluss der Patientinnen
und Patienten in die Studie GADOLIN berücksichtigt wurden, in der im Vergleichsarm
lediglich Bendamustin als Behandlungsoption zur Verfügung stand.

Als Vortherapien kommen beim rezidivierenden follikulären Lymphom gemäß S3-Leitlinie
neben Bendamustin auch folgende Chemotherapien im Rahmen einer Chemoimmuntherapie
infrage: Cyclophosphamid, Doxorubicin, Vincristin, Prednisolon (CHOP) und
Cyclophosphamid, Vincristin, Prednisolon (CVP). Sofern Patientinnen und Patienten innerhalb
von weniger als 2 Jahren nach einer Chemoimmuntherapie rezidivieren, sollte, sofern
alternative Ansätze nicht möglich sind, mindestens ein alternatives Chemotherapieregime in
der Rezidivsituation verwendet werden [14]. Aus den Angaben des pU in Modul 4 B des
Dossiers geht nicht hervor, inwiefern dies in der Studie berücksichtigt wurde.

Im Vergleichsarm der Studie GADOLIN waren 22 % der Patientinnen und Patienten mit
follikulärem Lymphom gegenüber einer Rituximab-Monotherapie refraktär (siehe Tabelle 11
in Anhang A). Gemäß Zulassung sollte Rituximab als Monotherapie Patientinnen und Patienten
angeboten werden, die gegen eine Chemotherapie resistent sind oder nach einer solchen einen
2. oder neuerlichen Rückfall hatten [15]. Inwiefern eine Chemotherapie für die Patientinnen
und Patienten der Studie GADOLIN, die gegenüber einer Rituximab-Monotherapie refraktär
waren, dennoch angezeigt war, geht aus den Angaben des pU nicht hervor. Grundsätzlich
kämen neben Bendamustin auch andere Chemotherapieregime wie CHOP oder CVP für eine
Rezidivtherapie infrage.

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Eine alternative Behandlungsoption für Patientinnen und Patienten mit einem nach Behandlung
mit Rituximab rezidivierendem oder rekfraktärem, follikulärem Lymphom ist eine
Radioimmuntherapie mit [90Y]-markiertem Ibritumomab-Tiuxetan. Eine wichtige
Voraussetzung für diese Therapie ist gemäß S3-Leitlinie, dass Patientinnen und Patienten eine
Knochenmarkinfiltration < 20 % aufweisen [14]. Aus den Angaben des pU in Modul 4 B des
Dossiers geht hervor, dass im Vergleichsarm 64 % der Patientinnen und Patienten mit
follikulärem Lymphom zu Studieneinschluss keinen Knochenmarkbefall aufwiesen (siehe
Tabelle 11 in Anhang A). Der pU legt keine Informationen dazu vor, warum eine Therapie mit
[90Y]-markiertem Ibritumomab-Tiuxetan für diese Patientinnen und Patienten als
patientenindividuelle Therapie nicht infrage kam.

Zusammenfassend legt der pU weder eine Begründung dazu vor, warum Bendamustin für die
in die Studie GADOLIN eingeschlossenen Patientinnen und Patienten mit follikulärem
Lymphom die patientenindividuelle Therapie darstellt, noch diskutiert er, inwieweit andere,
prinzipiell zur Auswahl stehende Therapieoptionen unter klinischen Aspekten als patienten-
individuelle Therapie nicht vorzuziehen waren. Die weiteren verfügbaren Therapieoptionen
neben Bendamustin waren im Vergleichsarm der Studie GADOLIN allerdings ausgeschlossen.
Die vom pU vorgelegte Studie erlaubt daher keinen Vergleich von Obinutuzumab mit einer
patientenindividuellen Therapie als zweckmäßiger Vergleichstherapie.

Unabhängig davon, dass die Studie GADOLIN aus den zuvor beschriebenen Gründen für die
Nutzenbewertung nicht geeignet ist, liegen folgende weitere Kritikpunkte zu den vom pU
vorgelegten Daten vor:

   Im Vergleichsarm der Studie GADOLIN wurde Bendamustin über 28 Tage und somit in
    einer von der Fachinformation abweichenden Zyklusdauer (21 Tage) verabreicht. Darüber
    hinaus erfolgte in der Studie die Behandlung mit Bendamustin über maximal 6 Zyklen.
    Dies weicht ebenfalls von den Vorgaben der Fachinformation ab (Gabe für mindestens 6
    Zyklen [in Abhängigkeit des Ansprechens]) [13]. Der pU weist auf diese Abweichungen
    in Modul 3 B hin und gibt selbst an, dass der G-BA empfohlen hat, sowohl die
    verlängerte Zykluslänge als auch die Zyklenzahl im Dossier zu substantiieren. Der pU
    legt in Modul 4 B des Dossiers jedoch keine Evidenz vor, die die Abweichungen von den
    Vorgaben der Fachinformation begründet.
    Im Rahmen des Bewertungsverfahrens des G-BA im Zuge des Marktzugangs im Jahr
    2016 wurden die Abweichungen der Gabe von Bendamustin von den Angaben der
    Fachinformation ebenfalls thematisiert [16]. In den tragenden Gründen zum Beschluss
    des G-BA wurde dazu angemerkt, dass bei der Begrenzung auf maximal
    6 Behandlungszyklen in der Studie GADOLIN unter Berücksichtigung der verschiedenen
    Vortherapien nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil der Patientinnen und
    Patienten von einer längeren Bendamustin-Behandlung gegebenenfalls profitiert hätte
    [17]. Der pU thematisiert dies im Dossier nicht.

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     In die Studie GADOLIN wurden zu einem Großteil erwachsene Patientinnen und
      Patienten mit Rituximab-refraktärem, follikulärem Lymphom eingeschlossen und im
      Rahmen der Studie behandelt. Eine zwingende Voraussetzung für den Beginn einer
      Therapie, sowohl in der Erstlinientherapie als auch in der Rezidivsituation beim
      follikulären Lymphom, ist gemäß internationaler und nationaler Leitlinien eine
      Therapiebedürftigkeit [14,18,19]. Diese orientiert sich z. B. an den Groupe d´Etude des
      Lymphomes Folliculaires (GELF)-Kriterien, die u. a. das Vorliegen von B-Symptomen
      oder sehr großen Lymphomkonglomeraten (sogenannte Bulky Disease), sowie
      hämatopoetischer Insuffizienz, lymphombedingtem Kompressionssyndrom oder
      Pleuraerguss bzw. Aszites umfassen [14]. Auch der G-BA geht für das vorliegende
      Anwendungsgebiet davon aus, dass insbesondere in Bezug auf einen symptomatischen
      Verlauf eine Indikation für eine systemische antineoplastische Therapie besteht.
      Das Vorliegen einer Therapiebedürftigkeit – beispielsweise auf Basis der GELF-Kriterien
      – war kein Einschlusskriterium der Studie GADOLIN. Für die Teilpopulation der
      Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom liegen ausschließlich Angaben
      zum Vorliegen von B-Symptomen und Bulky Disease zu Studienbeginn vor (siehe
      Tabelle 11 in Anhang A), aus denen hervorgeht, dass 15 % der Patientinnen und Patienten
      B-Symptome und 34 % eine Bulky Disease aufwiesen. Angaben zu den weiteren
      Kriterien für eine Therapiebedürftigkeit (z. B. gemäß GELF) sowie aggregierte Daten zur
      Therapiebedürftigkeit der eingeschlossenen Patientinnen und Patienten mit follikulärem
      Lymphom liegen im Dossier des pU nicht vor.
     Die vom pU im Dossier vorgelegten Ergebnisse der Studie GADOLIN sind inhaltlich
      unvollständig. Für den finalen Datenschnitt vom 30.11.2018 legt der pU in Modul 4 B des
      Dossiers ausschließlich Auswertungen zu Endpunkten der Kategorien Mortalität und
      Nebenwirkungen vor. Zu patientenberichteten Endpunkten der Kategorien Morbidität und
      gesundheitsbezogene Lebensqualität stellt der pU lediglich Auswertungen zu einem der
      früheren Datenschnitte (01.09.2014) dar. Für das Bewertungsverfahren des G-BA im
      Zuge des Marktzugangs im Jahr 2016 legte der pU für patientenberichtete Endpunkte
      bereits Auswertungen zu einem aktuelleren Datenschnitt (01.05.2015) vor, der auf
      Anforderung der Food and Drug Administration (FDA) durchgeführt wurde [20,21]. Eine
      vergleichbare Datensituation liegt für die Dossierbewertung zum Auftrag A21-66
      (Nutzenbewertung zu Obinutuzumab beim follikulären Lymphom in der
      Erstlinientherapie [22]) vor. Eine detaillierte Beschreibung hierzu sowie zu weiteren
      Mängeln in der Aufbereitung der vom pU vorgelegten Ergebnisse, die in beiden Dossiers
      ebenfalls vergleichbar sind, findet sich in der Dossierbewertung zum Auftrag A21-66.

2.4    Ergebnisse zum Zusatznutzen
Der pU legt für erwachsene Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom, die auf eine
Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben
oder während bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient wurden, keine geeigneten
Daten zur Bewertung des Zusatznutzens von Obinutuzumab gegenüber der zweckmäßigen

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)                  - 12 -
Dossierbewertung A21-65                                                                          Version 1.0
Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Rituximab-refraktär)                                         12.08.2021

Vergleichstherapie vor. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen von
Obinutuzumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, ein Zusatznutzen ist damit
nicht belegt.

2.5   Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens
Tabelle 5 stellt zusammenfassend das Ergebnis der Bewertung des Zusatznutzens von
Obinutuzumab im Vergleich mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie dar.

Tabelle 5: Obinutuzumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens
Indikation                                Zweckmäßige Vergleichstherapiea        Wahrscheinlichkeit und
                                                                                 Ausmaß des Zusatznutzens
erwachsene Patientinnen und Patienten     patientenindividuelle Therapie unter   Zusatznutzen nicht belegt
mit follikulärem Lymphomb, die auf eine   Auswahl von Chemotherapiend,
Behandlung mit Rituximab oder einem       [90Y]-markiertem Ibritumomab-
Rituximab-haltigen Regime nicht           Tiuxetan und BSCe; unter
angesprochen haben oder während bzw.      Berücksichtigung der Vortherapie,
bis zu 6 Monate nach der Behandlung       des Krankheitsverlaufs und des
progredient wurdenc                       Allgemeinzustandes
a. Dargestellt ist die vom G-BA festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie.
b. Der G-BA geht davon aus, dass unter dem vorliegenden Anwendungsgebiet keine follikulären Lymphome
    Grad 3b subsumiert sind, da diese Subentität in der Regel den aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen
    zugeordnet wird.
c. Der G-BA geht bei dem vorliegenden Anwendungsgebiet davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten
    aufgrund eines entsprechend fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung, insbesondere in Bezug auf einen
    symptomatischen Verlauf (z. B. nach den GELF-Kriterien), die Indikation für eine systemische
    antineoplastische Therapie besteht und daher unter anderem eine abwartende Strategie („Watch & Wait“)
    nicht in Betracht kommt. Ferner geht er davon aus, dass für die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt
    der Therapie eine allogene oder autologe Stammzelltransplantation sowie eine Strahlentherapie mit
    kurativer Intention nicht in Frage kommt.
d. Gemäß G-BA sind im Rahmen einer patientenindividuellen Chemotherapie alternative Protokolle bezogen
    auf die vorausgegangene, refraktäre Therapielinie zu wählen.
e. Als BSC versteht der G-BA diejenige Therapie, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte,
    unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität
    gewährleistet.
BSC: Best supportive Care; G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss; GELF: Groupe d´Etude des Lymphomes
Folliculaires; Y: Yttrium

Die oben beschriebene Einschätzung weicht von der des pU ab, der auf Basis der Teilpopulation
der Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom aus der Studie GADOLIN einen
Beleg für einen geringen Zusatznutzen ableitet.

Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

Ergänzender Hinweis
Das Ergebnis der Bewertung weicht vom Ergebnis der Bewertung des G-BA im Rahmen der
Erweiterung des Anwendungsgebiets 2016 ab. Dort hatte der G-BA einen nicht
quantifizierbaren Zusatznutzen von Obinutuzumab festgestellt. Bei dieser Bewertung galt der
Zusatznutzen jedoch aufgrund der Sondersituation für Orphan Drugs unabhängig von den
zugrunde liegenden Daten durch die Zulassung als belegt.

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3     Anzahl der Patientinnen und Patienten sowie Kosten der Therapie

3.1     Kommentar zur Anzahl der Patientinnen und Patienten mit therapeutisch
        bedeutsamem Zusatznutzen (Modul 3 B, Abschnitt 3.2)
Die Angaben des pU zur Anzahl der Patientinnen und Patienten mit therapeutisch bedeutsamem
Zusatznutzen befinden sich in Modul 3 B (Abschnitt 3.2) des Dossiers.

3.1.1    Beschreibung der Erkrankung und Charakterisierung der Zielpopulation
Der pU stellt das follikuläre Lymphom nachvollziehbar und plausibel dar.

Die Zielpopulation charakterisiert der pU korrekt entsprechend der Fachinformation von
Obinutuzumab. Demnach bilden Patientinnen und Patienten mit follikulärem Lymphom, die
auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht
angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient
wurden, die Zielpopulation im vorliegenden Anwendungsgebiet. Obinutuzumab ist für diese
Patientinnen und Patienten in Kombination mit Bendamustin anzuwenden, gefolgt von einer
Obinutuzumab-Erhaltungstherapie [12]. Es wird davon ausgegangen, dass die Zielpopulation
aus Erwachsenen besteht.

Den weiteren Angaben des pU ist zu entnehmen, dass er Patientinnen und Patienten, für die
beobachtendes Abwarten indiziert ist, nicht zur Zielpopulation zählt. Dies stimmt mit den
Angaben des G-BA überein, demzufolge für die Patientinnen und Patienten im vorliegenden
Anwendungsgebiet aufgrund eines entsprechend fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung,
insbesondere in Bezug auf einen symptomatischen Verlauf (z. B. nach den GELF-Kriterien),
die Indikation für eine systemische antineoplastische Therapie besteht und daher unter anderem
eine abwartende Strategie („Watch & Wait“) nicht in Betracht kommt.

Der G-BA geht zusätzlich davon aus, dass das follikuläre Lymphom Grad 3b nicht Teil des
vorliegenden Anwendungsgebiets ist, da diese Subentität in der Regel den aggressiven Non-
Hodgkin-Lymphomen zugeordnet wird.

3.1.2    Therapeutischer Bedarf
Laut pU waren die Remissionsdauern für die Zielpopulation vor der Einführung von
Obinutuzumab relativ kurz. Dementsprechend waren laut pU alternative Therapieoptionen
nötig, die eine längere Progressionsfreiheit ermöglichen und das Überleben verlängern, ohne
die Lebensqualität zu beeinträchtigen.

3.1.3    Patientinnen und Patienten in der GKV-Zielpopulation
Der pU schätzt die Anzahl der Patientinnen und Patienten in der Zielpopulation der GKV über
mehrere Schritte. Das Vorgehen des pU entspricht der folgenden Darstellung, welche in
Abbildung 1 zusammengefasst ist und anschließend beschrieben wird.

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