Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                           Drucksache      22/6962
22. Wahlperiode                                                                                       11. 01. 22

                      Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

                       Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes
        über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
                    (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz)

1. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs                     Juristenausbildungsgesetz am 29. November 2021
                                                            bestanden hat und die Beamtin, der Beamte, die
   In der Tarifeinigung der Tarifverhandlungen für die      Richterin, der Richter, die Rechtsreferendarin oder
   Beschäftigten der Länder wurde am 29. November           der Rechtsreferendar in der Zeit vom 1. Januar
   2021 der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-        2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens
   Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) ge-              einem Tag Anspruch auf Bezüge hatte. Teilzeit-
   schlossen. Dieses Ergebnis soll auf die Beamtin-         kräfte erhalten die Corona-Sonderzahlung ent-
   nen, Beamten, Richterinnen und Richter übertra-          sprechend ihres Teilzeitumfangs (Stichtag: 29. No-
   gen werden, die in vergleichbarer Weise durch            vember 2021).
   ihren Einsatz in ihrer täglichen Arbeit zur Bewälti-
   gung der vielfältigen neuen Herausforderungen            Nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fal-
   durch die Coronapandemie beitragen und dabei             len Beamtinnen und Beamte der Besoldungs-
   von zusätzlichen Belastungen durch die Krise be-         gruppe B 10 (Staatsrätinnen und Staatsräte, Präsi-
   troffen sind. Das Ergebnis soll weiterhin auf die        dent des Rechnungshofs). Auch die in einem
   Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit          öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden
                                                            ­
   Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe übertragen wer-          Senatsmitglieder, die gemäß § 12 Absatz 1 Num-
   den, die ebenfalls erheblichen Belastungen aus-          mer 3 Senatsgesetz grundsätzlich u. a. andere
   gesetzt waren. Empfängerinnen und Empfänger              Leistungen in entsprechender Anwendung der all-
   von Dienstbezügen erhalten bis zum 31. März              gemein für hamburgische Beamte geltenden Vor-
   2022 eine einmalige Sonderzahlung (Corona-Son-           schriften erhalten, werden vom Anwendungsbe-
   derzahlung) in Höhe von 1.300 Euro. Empfängerin-         reich ausgenommen.
   nen und Empfänger von Anwärterbezügen oder
                                                          2. Kosten – Auswirkungen auf den Haushalt
   Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare erhalten
   bis zum 31. März 2022 eine einmalige Corona-Son-         Die mit der im März 2022 zu gewährenden Einmal-
   derzahlung in Höhe von 650 Euro. Grundsätzliche          zahlung verbundenen Kosten für die Freie und
   Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das            Hansestadt Hamburg einschließlich der Landesbe-
   Beamten- oder Richterverhältnis bzw. das öffent-         triebe und Hochschulen betragen ca. 51 Mio. Euro.
   lich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach dem           Die Kosten sind von den Behörden und Ämtern

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Drucksache 22/6962                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    grundsätzlich im Rahmen bestehender Kosten­           die Rechtfertigung für die in § 3 Nummer 11a des
    ermächtigungen in der Bewirtschaftung aufzufan-       Einkommensteuergesetzes geregelte Steuerfrei-
    gen. Nicht erfasst hiervon werden die Kosten ande-    heit und die sich aus § 1 Absatz 1 Nr. 1 Sozialversi-
    rer Dienstherren.                                     cherungsentgeltordnung ergebende Beitragsfrei-
                                                          heit in der Sozialversicherung. Die Sonderzahlung
3. Beteiligung der Spitzenorganisationen der Ge-          dient damit nicht dem Ausgleich für allgemeine
   werkschaften und Berufsverbände nach § 53              – auch pandemiebedingte – Mehrbelastungen
   Beamtenstatusgesetz bzw. § 93 Hamburgisches            oder gestiegene Lebenshaltungskosten. Diese
   Beamtengesetz                                          wurden in den Tarifverhandlungen in der allgemei-
    Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 53        nen Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,8 % zum
    Beamtenstatusgesetz bzw. § 93 Hamburgisches           1. Dezember 2022 berücksichtigt. Die Übertragung
    Beamtengesetz ist dem dbb hamburg – beamten-          dieser linearen Anpassung auf die Beamten- und
    bund und tarifunion – (dbb), dem Deutschen Ge-        Richterschaft wird Gegenstand eines eigenständi-
    werkschaftsbund – Bezirk Nord – (DGB), dem            gen Gesetzgebungsvorhabens sein.
    Deutschen Hochschulverband (DHV) – Landesver-         Dementsprechend wird auch bei der Übertragung
    band Hamburg, dem Hochschullehrerbund (hlb) –         auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Rich-
    Landesverband Hamburg e.V., dem Hamburgi-             ter, Referendarinnen und Referendare auf die Per-
    schen Richterverein, der Vereinigung Hamburgi-        sonen abgestellt, die in ihrer täglichen Arbeit von
    scher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichte-       den Belastungen durch die Coronakrise unmittel-
    rinnen sowie der Neuen Richtervereinigung mit         bar betroffen waren und die die vielfältigen neuen
    Schreiben vom 21. Dezember 2021 Gelegenheit           Herausforderungen bewältigen mussten, um die
    zur Stellungnahme gegeben worden.                     Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrich-
    Der DHV hat mit Stellungnahme vom 23. Dezem-          tungen zu gewährleisten. Eine Einbeziehung der
    ber 2021 mitgeteilt, die mit dem Gesetzentwurf        Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
    ­erfolgte Umsetzung des Tarifergebnisses im öffent-   empfänger in den Berechtigtenkreis des Corona-
     lichen Dienst auf die Beamtinnen und Beamten         Sonderzahlungsgesetzes würde einer inhaltsglei-
     vollumfänglich zu unterstützen.                      chen Übertragung des Tarifvertrags auf die Beam-
                                                          ten- und Richterschaft widersprechen, da die Be-
    Der DGB                                               amten- und Richterschaft wie im Übrigen auch die
    a) kritisiert den Ausschluss der Versorgungsemp-      Beschäftigten keinen zusätzlichen Ausgleich für
       fängerinnen und Versorgungsempfänger von           die sog. Leermonate ohne Tarifanpassung erhal-
       der Corona-Sonderzahlung und schlägt eine          ten.
       Einmalzahlung an die Versorgungsempfänge-
       rinnen und Versorgungsempfänger entspre-           Die Gewährung einer linearen Anpassung oder
       chend des individuell erworbenen Ruhegehalts-      Einmalzahlung zum Ausgleich einer nicht oder
       satzes vor und                                     später erfolgten Besoldungs- bzw. Beamtenver­
                                                          sorgungsanpassung ist nicht Gegenstand dieses
    b) bittet darum, die Berücksichtigung der Rechts-     Gesetzgebungsverfahrens.
       referendarinnen und Rechtsreferendare noch
       einmal zu prüfen.                                  Zu b)
    Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:            Der Gesetzentwurf wurde zwischenzeitlich dahin-
    Zu a)                                                 gehend erweitert, dass auch die Rechtsreferenda-
                                                          rinnen und Rechtsreferendare, die sich am 29. No-
    Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll die Tarif­     vember 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Aus-
    einigung über eine einmalige Corona-Sonderzah-        bildungsverhältnis befanden, eine Corona-Sonder-
    lung vom 29. November 2021 systemgerecht und          zahlung von 650 Euro erhalten.
    inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten der
    Freien und Hansestadt Hamburg übertragen wer-         Der dbb fordert in seiner Stellungnahme vom
    den. Bei der nach diesem Tarifvertrag gewährten       29. Dezember 2021, auch den Versorgungsemp-
    Sonderzahlung handelt es sich um eine Beihilfe        fängerinnen und Versorgungsempfängern eine
    bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilde-      Corona-Sonderzahlung zu gewähren. Diese soll
    rung der zusätzlichen Belastung durch die Coro-       wegen der geringeren Belastung zumindest die
    nakrise. Sie wird damit zusätzlich zum gewährten      Hälfte des Betrages für aktive Beamtinnen und Be-
    Arbeitslohn gezahlt. Sie wird den Beschäftigten       amte betragen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine
    zum Dank und als Anerkennung für die außer­           Einmalzahlung im Rahmen des nächsten Besol-
    gewöhnlichen Leistungen der Beschäftigten des         dungs- und Beamtenversorgungsanpassungsge-
    öffentlichen Dienstes gewährt. Daraus ergibt sich     setzes.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                         Drucksache 22/6962

   Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen           tionsverfahrens mit Schreiben vom 21. Dezember
   zu a) in der Stellungnahme zum Vorbringen des              2021 beteiligt. Bedenken oder Einwände gegen
   DGB.                                                       den Gesetzentwurf wurden nicht erhoben.

4. Mitwirkung des Landespersonalausschusses              6. Vorwegüberweisung an den Ausschuss
   nach § 94 Hamburgisches Beamtengesetz
                                                              Coronabedingte Arbeitgeberleistungen werden
   Der Landespersonalausschuss hat dem Gesetz-                nur steuerfrei gestellt, sofern diese bis zum
   entwurf in seiner Sitzung am 5. Januar 2022 zuge-          31. März 2022 gezahlt werden. Um diesen Termin
   stimmt.                                                    einhalten zu können, ist eine Vorwegüberweisung
                                                              an den zuständigen Ausschuss erforderlich.
5. Norddeutsche Kooperation
                                                         7. Petitum
   Die norddeutschen Länder wurden im Rahmen
   des von den Regierungschefs der norddeutschen              Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das
   Länder am 11. April 2007 vereinbarten Konsulta­            nachstehende Gesetz beschließen.

                                Hamburgisches Gesetz
         über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
                     (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz)
                                              Vom . . . . . . . .

                          §1                                                       §2
                   Geltungsbereich                        Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-
                                                         19-Pandemie für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen,
   (1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die                  Richter, Referendarinnen und Referendare
1. am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich
   von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besol-         (1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung
   dungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010           durch die COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen und
   (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar      Beamten bis zur Besoldungsgruppe B 9, Richterin-
   2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), fielen,                    nen, Richtern, Referendarinnen und Referendaren
                                                         eine einmalige Sonderzahlung gewährt (Corona-Son-
2. sich am 29. November 2021 in einem öffentlich-        derzahlung). Die Corona-Sonderzahlung wird bis zum
   rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von        Ablauf des 31. März 2022 ausgezahlt.
   § 36 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juris­
   tenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003                  (2) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das
   (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 24. Au-        Beamten- oder Richterverhältnis oder das öffentlich-
   gust 2021 (HmbGVBl. S. 604), befanden.                rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November
                                                         2021 bestanden hat, und die Beamtin, der Beamte, die
   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die                  Richterin, der Richter, die Referendarin oder der Refe-
1. ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der             rendar in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf
   Freien und Hansestadt Hamburg,                        des 29. November 2021 an mindestens einem Tag An-
                                                         spruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge oder Unter-
2. ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der           haltsbeihilfe hatte.
   Freien und Hansestadt Hamburg,
                                                              (3) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt
3. Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtli-
   chen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.      1. für alle Besoldungsgruppen 1.300 Euro,

                                                                                                              3
Drucksache 22/6962                  Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

2. für Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen          Bezüge für den Monat November 2021 auf Grund
    und Referendare 650 Euro.                            eines Verwaltungsaktes eingestellt war, erhalten die
§ 7 Absatz 1 und § 8 HmbBesG gelten entsprechend.        Sonderzahlung nicht. Dies gilt auch dann, wenn ihnen
Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am           die Bezüge infolge der Aussetzung einer sofortigen
29. November 2021.                                       Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wieder-
                                                         herstellung der aufschiebenden Wirkung eines
    (4) Am 29. November 2021 ohne Dienstbezüge be-       Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
urlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befind-
liche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter           (6) Für Referendarinnen und Referendare gilt Ab-
erhalten die Corona-Sonderzahlung in entsprechen-        satz 5 entsprechend. Das gilt auch, wenn sie im Monat
der Anwendung der Absätze 1 bis 3. Maßgeblich sind       November 2021 ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe
die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor     wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne
Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit. Für Refe-    Genehmigung gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung
rendarinnen und Referendare, die am 29. November         über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom
2021 ohne Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe beurlaubt      30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216), zuletzt geändert am
waren oder sich ohne Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe     25. November 2019 (HmbGVBl. S. 399), ganz oder teil-
in Elternzeit befanden, gelten die Sätze 1 und 2 ent-    weise verloren haben.
sprechend.                                                                         §3
   (5) Personen, deren Bezüge für den Monat Novem-                           Rückzahlung
ber 2021 auf Grund einer vorläufigen Maßnahme im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise oder           Ist die Corona-Sonderzahlung gezahlt worden, ob-
dem Grunde nach einbehalten wurden oder kraft Ge-        wohl sie nach § 2 nicht zustand, ist sie in voller Höhe
setzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten   zurückzuzahlen.
die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Be-                                  §4
züge nachzuzahlen sind. Bei einer Kürzung der Be-
                                                                              Inkrafttreten
züge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme im Monat
November 2021 wird die Sonderzahlung im gleichen            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar
Umfang gekürzt. Personen, bei denen die Zahlung der      2022 in Kraft.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                             Drucksache 22/6962

                                                  Begründung
                           A.                               Zu § 2 (Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der CO-
                                                            VID-19-Pandemie für Beamtinnen, Beamte, Richterin-
                     Allgemeines                            nen, Richter, Referendarinnen und Referendare)
    Die COVID-19-Pandemie hat die öffentliche Ver-              In der Tarifeinigung der Tarifverhandlungen für die
waltung in vielen Bereichen vor neue und in ihrer Di-       Beschäftigten der Länder wurde am 29. November
mension bisher nicht bekannte Herausforderungen             2021 der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Son-
gestellt. Diese betrafen sowohl die Durchführung von        derzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) geschlossen.
neu geschaffenen Aufgaben zur Bewältigung dieser            Dieses Ergebnis soll wirkungsgleich und systemge-
besonderen Ausnahmesituation als auch die Fortfüh-          recht auf die Beamtinnen und Beamten bis einschließ-
rung der bisherigen Tätigkeit unter anderen und sich        lich der Besoldungsgruppe B 9, Richterinnen und
wiederum ständig ändernden Rahmenbedingungen.               Richter sowie Referendarinnen und Referendare
Dies verlangte von den Beschäftigten in hohem Maße          übertragen werden, da diese von der zusätzlichen Be-
Flexibilität und – vor allem wegen der zeitlich nicht ab-   lastung durch die Coronakrise entsprechend betroffen
schätzbaren, häufig lang andauernden Belastungen            sind.
– große Einsatzbereitschaft. Zusätzliche Belastungen
ergaben sich daraus, dass in einigen Bereichen die              Mit der Begrenzung der Corona-Sonderzahlung
Beschäftigten besonderen – auch gesundheitlichen –          auf die Besoldungsgruppen bis einschließlich B 9 geht
Risiken ausgesetzt waren. Zur Abmilderung der zu-           der Gesetzgeber typisierend von einer unterschied­
sätzlichen Belastungen, aber auch in Anerkennung            lichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Unter-
der besonderen Leistungen und des besonderen Ein-           schiedliche Einkommensverhältnisse können eine
satzes soll die Sonderzahlung den Beamtinnen, Be-           Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das ist in vielen
amten, Richterinnen und Richtern – ebenso wie im            Bereichen – zum Beispiel im Steuerrecht oder bei der
Tarifbereich – zusätzlich im Sinne des § 3 Nummer 11a       Gewährung von Sozialleistungen – anerkannt. Die
Einkommensteuergesetz (EStG) zu den sonstigen Be-           grobe Typisierung ist angesichts der weiten Gestal-
zügen gezahlt werden. Mitumfasst werden die Beam-           tungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienst-
tinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-           rechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrecht-
dienst (z. B. Lehramtsanwärterinnen und Lehramts­           lich gewährleistete Minimum hinausgeht, unter den
anwärter), die Anwärterbezüge beziehen. Für Refe-           Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 GG hinnehm-
rendarinnen und Referendare, die sich in einem öf-          bar.
fentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden
und statt Dienst- oder Anwärterbezügen eine Unter-          Zu § 2 Absatz 1
haltsbeihilfe erhalten, wird die gesetzlich vorgesehene
Sonderzahlung ausnahmsweise abweichend von § 1                  Die Corona-Sonderzahlung soll den Beamtinnen,
Absatz 4 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe         Beamten, Richterinnen und Richtern der Freien und
für Rechtsreferendare (Unterhaltsbeihilfe-VO) zusätz-       Hansestadt Hamburg zum Ausgleich durch die zusätz-
lich gewährt. Denn auch diese Personengruppe war in         lichen Belastungen und zur Anerkennung dieser Leis-
der Pandemie erheblichen zusätzlichen Belastungen           tungen gezahlt werden, da in der Krisenzeit Besonde-
ausgesetzt. Ein Anspruch auf Übertragung sonstiger          res geleistet wurde. Die gleichen Erwägungen recht-
zukünftiger Leistungen, die Richterinnen, Richtern,         fertigen die Zahlung an die in einem öffentlich-rechtli-
Beamtinnen und Beamten gewährt werden, auf Refe-            chen Ausbildungsverhältnis befindlichen Referenda-
rendarinnen und Referendare wird hiermit nicht be-          rinnen und Referendare. Es handelt sich um eine
gründet; die Unterhaltsbeihilfe-VO bleibt unberührt.        Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3
                                                            Nummer 11a EStG zur Abmilderung der zusätzlichen
                           B.                               Belastung durch die Coronakrise als zusätzliche Un-
                                                            terstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen
           Zu den einzelnen Vorschriften                    bzw. zur Unterhaltsbeihilfe gewährt wird.

Zu § 1 (Geltungsbereich)                                    Zu § 2 Absatz 2

   Der Geltungsbereich des Hamburgischen Corona-                Die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten die
Sonderzahlungsgesetzes entspricht den Anwen-                unter § 1 Absatz 1 Genannten, wenn sie an mindes-
dungsbereichen des Hamburgischen Besoldungsge-              tens einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum
setzes (HmbBesG) bzw. des § 36 Absatz 1 des Ham-            29. November 2021 Anspruch auf Dienst- oder Anwär-
burgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG).            terbezüge oder Unterhaltsbeihilfe hatten.

                                                                                                                  5
Drucksache 22/6962                       Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

Zu § 2 Absatz 3                                                        lungsgesetzes (Ausschlusstatbestände). Von der Ge-
    Die vom Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 erfass-                  währung der Corona-Sonderzahlung ausgenommen
ten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Rich-                      werden Personen, deren Bezüge für den Monat No-
ter, die im unter Absatz 2 genannten Zeitraum an min-                  vember 2021 auf Grund einer Disziplinarmaßnahme
destens einem Tag in Vollzeit beschäftigt waren, er-                   einbehalten wurden oder kraft Gesetzes in voller Höhe
halten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe                     als einbehalten gelten. Erfasst werden dabei neben
von 1.300 Euro (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1).                         Personen, deren Bezüge teilweise einbehalten wur-
                                                                       den, auch Personen, bei denen die Bezüge nur dem
     Die vom Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 erfass-                 Grunde nach einbehalten wurden. Ferner ausgenom-
ten Anwärterinnen und Anwärter im Sinne des § 67                       men sind Personen, bei denen durch Verwaltungsakt
Absatz 1 HmbBesG, die in dem unter Absatz 2 ge-                        der Verlust der Besoldung wegen schuldhaften Fern-
nannten Zeitraum an mindestens einem Tag beschäf-                      bleibens vom Dienst im November 2021 festgestellt
tigt waren, erhalten eine einmalige Corona-Sonder-                     worden ist.
zahlung in Höhe von 650 Euro (§ 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2). Entsprechendes gilt für die in einem                            Sind die Bezüge später nachzuzahlen, wird auch
­öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne                 die Corona-Sonderzahlung nachgezahlt.
 des § 36 Absatz 1 Satz 1 HmbJAG befindlichen Refe-                        Sofern bei einer Person als Disziplinarmaßnahme
 rendarinnen und Referendare.                                          eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 des Hambur-
    Bei Teilzeitbeschäftigung wird die einmalige Son-                  gischen Disziplinargesetzes verhängt worden ist, wird
derzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der                    die Corona-Sonderzahlung in gleicher Weise gekürzt.
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Auf
Teildienstfähige findet die Regelung des § 8 Hmb-                      Zu § 2 Absatz 6
BesG Anwendung.                                           Auch für Referendarinnen und Referendare kommt
                                                      grundsätzlich gemäß § 37 Absatz 1 HmbJAG in Ver-
Zu § 2 Absatz 4                                       bindung mit § 4 Absatz 2 Hamburgisches Beamtenge-
     Die Sonderzahlung wird auch Berechtigten ge- setz eine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe nach § 6 des
währt, die am 29. November 2021 ohne Dienstbezüge Hamburgischen Disziplinargesetzes in Betracht. Dar-
beurlaubt waren, aber davor an einem Tag des Jahres über hinaus entfällt der Anspruch auf Unterhaltsbei-
2021 Anspruch auf Besoldung hatten. Umfasst wer- hilfe gemäß der Sonderregelung in § 4 Absatz 1 Ver-
den Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter ordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferen­
bzw. Referendarinnen und Referendare, die sich in­ dare kraft Gesetzes bei schuldhaftem ungenehmigten
­Elternzeit ohne Dienstbezüge befinden oder die aus Fernbleiben vom Dienst. In beiden Fällen sind die
 familiären Gründen, wegen Pflegezeit oder sonst ohne ­
                                                      Regelungen des § 2 Absatz 5 des Hamburgischen
 Dienstbezüge beurlaubt sind und die in der Zeit vom ­Corona-Sonderzahlungsgesetzes entsprechend auf
 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an min- Referendarinnen und Referendare anzuwenden.
 destens einem Tag Anspruch auf Bezüge hatten. Für
 die Berechnung der Sonderzahlung ist in diesen Fäl- Zu § 4
 len der Arbeitsumfang am letzten Tag vor dem Beginn      Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung soll im
 der Beurlaubung oder der Elternzeit ohne Dienstbe-
                                                      Februar 2022 erfolgen. Dieses Gesetz soll daher zum
 züge maßgebend.
                                                      1. Februar 2022 in Kraft treten.
Zu § 2 Absatz 5
   Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen den Re-
gelungen des § 6 des Hamburgischen Sonderzah-

6                       Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0
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