Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/6962 22. Wahlperiode 11. 01. 22 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) 1. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Juristenausbildungsgesetz am 29. November 2021 bestanden hat und die Beamtin, der Beamte, die In der Tarifeinigung der Tarifverhandlungen für die Richterin, der Richter, die Rechtsreferendarin oder Beschäftigten der Länder wurde am 29. November der Rechtsreferendar in der Zeit vom 1. Januar 2021 der Tarifvertrag über eine einmalige Corona- 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) ge- einem Tag Anspruch auf Bezüge hatte. Teilzeit- schlossen. Dieses Ergebnis soll auf die Beamtin- kräfte erhalten die Corona-Sonderzahlung ent- nen, Beamten, Richterinnen und Richter übertra- sprechend ihres Teilzeitumfangs (Stichtag: 29. No- gen werden, die in vergleichbarer Weise durch vember 2021). ihren Einsatz in ihrer täglichen Arbeit zur Bewälti- gung der vielfältigen neuen Herausforderungen Nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fal- durch die Coronapandemie beitragen und dabei len Beamtinnen und Beamte der Besoldungs- von zusätzlichen Belastungen durch die Krise be- gruppe B 10 (Staatsrätinnen und Staatsräte, Präsi- troffen sind. Das Ergebnis soll weiterhin auf die dent des Rechnungshofs). Auch die in einem Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe übertragen wer- Senatsmitglieder, die gemäß § 12 Absatz 1 Num- den, die ebenfalls erheblichen Belastungen aus- mer 3 Senatsgesetz grundsätzlich u. a. andere gesetzt waren. Empfängerinnen und Empfänger Leistungen in entsprechender Anwendung der all- von Dienstbezügen erhalten bis zum 31. März gemein für hamburgische Beamte geltenden Vor- 2022 eine einmalige Sonderzahlung (Corona-Son- schriften erhalten, werden vom Anwendungsbe- derzahlung) in Höhe von 1.300 Euro. Empfängerin- reich ausgenommen. nen und Empfänger von Anwärterbezügen oder 2. Kosten – Auswirkungen auf den Haushalt Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare erhalten bis zum 31. März 2022 eine einmalige Corona-Son- Die mit der im März 2022 zu gewährenden Einmal- derzahlung in Höhe von 650 Euro. Grundsätzliche zahlung verbundenen Kosten für die Freie und Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Hansestadt Hamburg einschließlich der Landesbe- Beamten- oder Richterverhältnis bzw. das öffent- triebe und Hochschulen betragen ca. 51 Mio. Euro. lich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach dem Die Kosten sind von den Behörden und Ämtern 1
Drucksache 22/6962 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode grundsätzlich im Rahmen bestehender Kosten die Rechtfertigung für die in § 3 Nummer 11a des ermächtigungen in der Bewirtschaftung aufzufan- Einkommensteuergesetzes geregelte Steuerfrei- gen. Nicht erfasst hiervon werden die Kosten ande- heit und die sich aus § 1 Absatz 1 Nr. 1 Sozialversi- rer Dienstherren. cherungsentgeltordnung ergebende Beitragsfrei- heit in der Sozialversicherung. Die Sonderzahlung 3. Beteiligung der Spitzenorganisationen der Ge- dient damit nicht dem Ausgleich für allgemeine werkschaften und Berufsverbände nach § 53 – auch pandemiebedingte – Mehrbelastungen Beamtenstatusgesetz bzw. § 93 Hamburgisches oder gestiegene Lebenshaltungskosten. Diese Beamtengesetz wurden in den Tarifverhandlungen in der allgemei- Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 53 nen Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,8 % zum Beamtenstatusgesetz bzw. § 93 Hamburgisches 1. Dezember 2022 berücksichtigt. Die Übertragung Beamtengesetz ist dem dbb hamburg – beamten- dieser linearen Anpassung auf die Beamten- und bund und tarifunion – (dbb), dem Deutschen Ge- Richterschaft wird Gegenstand eines eigenständi- werkschaftsbund – Bezirk Nord – (DGB), dem gen Gesetzgebungsvorhabens sein. Deutschen Hochschulverband (DHV) – Landesver- Dementsprechend wird auch bei der Übertragung band Hamburg, dem Hochschullehrerbund (hlb) – auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Rich- Landesverband Hamburg e.V., dem Hamburgi- ter, Referendarinnen und Referendare auf die Per- schen Richterverein, der Vereinigung Hamburgi- sonen abgestellt, die in ihrer täglichen Arbeit von scher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichte- den Belastungen durch die Coronakrise unmittel- rinnen sowie der Neuen Richtervereinigung mit bar betroffen waren und die die vielfältigen neuen Schreiben vom 21. Dezember 2021 Gelegenheit Herausforderungen bewältigen mussten, um die zur Stellungnahme gegeben worden. Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrich- Der DHV hat mit Stellungnahme vom 23. Dezem- tungen zu gewährleisten. Eine Einbeziehung der ber 2021 mitgeteilt, die mit dem Gesetzentwurf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs- erfolgte Umsetzung des Tarifergebnisses im öffent- empfänger in den Berechtigtenkreis des Corona- lichen Dienst auf die Beamtinnen und Beamten Sonderzahlungsgesetzes würde einer inhaltsglei- vollumfänglich zu unterstützen. chen Übertragung des Tarifvertrags auf die Beam- ten- und Richterschaft widersprechen, da die Be- Der DGB amten- und Richterschaft wie im Übrigen auch die a) kritisiert den Ausschluss der Versorgungsemp- Beschäftigten keinen zusätzlichen Ausgleich für fängerinnen und Versorgungsempfänger von die sog. Leermonate ohne Tarifanpassung erhal- der Corona-Sonderzahlung und schlägt eine ten. Einmalzahlung an die Versorgungsempfänge- rinnen und Versorgungsempfänger entspre- Die Gewährung einer linearen Anpassung oder chend des individuell erworbenen Ruhegehalts- Einmalzahlung zum Ausgleich einer nicht oder satzes vor und später erfolgten Besoldungs- bzw. Beamtenver sorgungsanpassung ist nicht Gegenstand dieses b) bittet darum, die Berücksichtigung der Rechts- Gesetzgebungsverfahrens. referendarinnen und Rechtsreferendare noch einmal zu prüfen. Zu b) Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung: Der Gesetzentwurf wurde zwischenzeitlich dahin- Zu a) gehend erweitert, dass auch die Rechtsreferenda- rinnen und Rechtsreferendare, die sich am 29. No- Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll die Tarif vember 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Aus- einigung über eine einmalige Corona-Sonderzah- bildungsverhältnis befanden, eine Corona-Sonder- lung vom 29. November 2021 systemgerecht und zahlung von 650 Euro erhalten. inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen wer- Der dbb fordert in seiner Stellungnahme vom den. Bei der nach diesem Tarifvertrag gewährten 29. Dezember 2021, auch den Versorgungsemp- Sonderzahlung handelt es sich um eine Beihilfe fängerinnen und Versorgungsempfängern eine bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilde- Corona-Sonderzahlung zu gewähren. Diese soll rung der zusätzlichen Belastung durch die Coro- wegen der geringeren Belastung zumindest die nakrise. Sie wird damit zusätzlich zum gewährten Hälfte des Betrages für aktive Beamtinnen und Be- Arbeitslohn gezahlt. Sie wird den Beschäftigten amte betragen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine zum Dank und als Anerkennung für die außer Einmalzahlung im Rahmen des nächsten Besol- gewöhnlichen Leistungen der Beschäftigten des dungs- und Beamtenversorgungsanpassungsge- öffentlichen Dienstes gewährt. Daraus ergibt sich setzes. 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/6962 Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen tionsverfahrens mit Schreiben vom 21. Dezember zu a) in der Stellungnahme zum Vorbringen des 2021 beteiligt. Bedenken oder Einwände gegen DGB. den Gesetzentwurf wurden nicht erhoben. 4. Mitwirkung des Landespersonalausschusses 6. Vorwegüberweisung an den Ausschuss nach § 94 Hamburgisches Beamtengesetz Coronabedingte Arbeitgeberleistungen werden Der Landespersonalausschuss hat dem Gesetz- nur steuerfrei gestellt, sofern diese bis zum entwurf in seiner Sitzung am 5. Januar 2022 zuge- 31. März 2022 gezahlt werden. Um diesen Termin stimmt. einhalten zu können, ist eine Vorwegüberweisung an den zuständigen Ausschuss erforderlich. 5. Norddeutsche Kooperation 7. Petitum Die norddeutschen Länder wurden im Rahmen des von den Regierungschefs der norddeutschen Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das Länder am 11. April 2007 vereinbarten Konsulta nachstehende Gesetz beschließen. Hamburgisches Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) Vom . . . . . . . . §1 §2 Geltungsbereich Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID- 19-Pandemie für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, (1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die Richter, Referendarinnen und Referendare 1. am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besol- (1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung dungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 durch die COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen und (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar Beamten bis zur Besoldungsgruppe B 9, Richterin- 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), fielen, nen, Richtern, Referendarinnen und Referendaren eine einmalige Sonderzahlung gewährt (Corona-Son- 2. sich am 29. November 2021 in einem öffentlich- derzahlung). Die Corona-Sonderzahlung wird bis zum rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von Ablauf des 31. März 2022 ausgezahlt. § 36 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juris tenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (2) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 24. Au- Beamten- oder Richterverhältnis oder das öffentlich- gust 2021 (HmbGVBl. S. 604), befanden. rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat, und die Beamtin, der Beamte, die (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Richterin, der Richter, die Referendarin oder der Refe- 1. ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der rendar in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf Freien und Hansestadt Hamburg, des 29. November 2021 an mindestens einem Tag An- spruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge oder Unter- 2. ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der haltsbeihilfe hatte. Freien und Hansestadt Hamburg, (3) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt 3. Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtli- chen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. 1. für alle Besoldungsgruppen 1.300 Euro, 3
Drucksache 22/6962 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode 2. für Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen Bezüge für den Monat November 2021 auf Grund und Referendare 650 Euro. eines Verwaltungsaktes eingestellt war, erhalten die § 7 Absatz 1 und § 8 HmbBesG gelten entsprechend. Sonderzahlung nicht. Dies gilt auch dann, wenn ihnen Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am die Bezüge infolge der Aussetzung einer sofortigen 29. November 2021. Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung eines (4) Am 29. November 2021 ohne Dienstbezüge be- Rechtsbehelfes auszuzahlen sind. urlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befind- liche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (6) Für Referendarinnen und Referendare gilt Ab- erhalten die Corona-Sonderzahlung in entsprechen- satz 5 entsprechend. Das gilt auch, wenn sie im Monat der Anwendung der Absätze 1 bis 3. Maßgeblich sind November 2021 ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit. Für Refe- Genehmigung gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung rendarinnen und Referendare, die am 29. November über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 2021 ohne Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe beurlaubt 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216), zuletzt geändert am waren oder sich ohne Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 25. November 2019 (HmbGVBl. S. 399), ganz oder teil- in Elternzeit befanden, gelten die Sätze 1 und 2 ent- weise verloren haben. sprechend. §3 (5) Personen, deren Bezüge für den Monat Novem- Rückzahlung ber 2021 auf Grund einer vorläufigen Maßnahme im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise oder Ist die Corona-Sonderzahlung gezahlt worden, ob- dem Grunde nach einbehalten wurden oder kraft Ge- wohl sie nach § 2 nicht zustand, ist sie in voller Höhe setzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten zurückzuzahlen. die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Be- §4 züge nachzuzahlen sind. Bei einer Kürzung der Be- Inkrafttreten züge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme im Monat November 2021 wird die Sonderzahlung im gleichen Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar Umfang gekürzt. Personen, bei denen die Zahlung der 2022 in Kraft. 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/6962 Begründung A. Zu § 2 (Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der CO- VID-19-Pandemie für Beamtinnen, Beamte, Richterin- Allgemeines nen, Richter, Referendarinnen und Referendare) Die COVID-19-Pandemie hat die öffentliche Ver- In der Tarifeinigung der Tarifverhandlungen für die waltung in vielen Bereichen vor neue und in ihrer Di- Beschäftigten der Länder wurde am 29. November mension bisher nicht bekannte Herausforderungen 2021 der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Son- gestellt. Diese betrafen sowohl die Durchführung von derzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) geschlossen. neu geschaffenen Aufgaben zur Bewältigung dieser Dieses Ergebnis soll wirkungsgleich und systemge- besonderen Ausnahmesituation als auch die Fortfüh- recht auf die Beamtinnen und Beamten bis einschließ- rung der bisherigen Tätigkeit unter anderen und sich lich der Besoldungsgruppe B 9, Richterinnen und wiederum ständig ändernden Rahmenbedingungen. Richter sowie Referendarinnen und Referendare Dies verlangte von den Beschäftigten in hohem Maße übertragen werden, da diese von der zusätzlichen Be- Flexibilität und – vor allem wegen der zeitlich nicht ab- lastung durch die Coronakrise entsprechend betroffen schätzbaren, häufig lang andauernden Belastungen sind. – große Einsatzbereitschaft. Zusätzliche Belastungen ergaben sich daraus, dass in einigen Bereichen die Mit der Begrenzung der Corona-Sonderzahlung Beschäftigten besonderen – auch gesundheitlichen – auf die Besoldungsgruppen bis einschließlich B 9 geht Risiken ausgesetzt waren. Zur Abmilderung der zu- der Gesetzgeber typisierend von einer unterschied sätzlichen Belastungen, aber auch in Anerkennung lichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Unter- der besonderen Leistungen und des besonderen Ein- schiedliche Einkommensverhältnisse können eine satzes soll die Sonderzahlung den Beamtinnen, Be- Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das ist in vielen amten, Richterinnen und Richtern – ebenso wie im Bereichen – zum Beispiel im Steuerrecht oder bei der Tarifbereich – zusätzlich im Sinne des § 3 Nummer 11a Gewährung von Sozialleistungen – anerkannt. Die Einkommensteuergesetz (EStG) zu den sonstigen Be- grobe Typisierung ist angesichts der weiten Gestal- zügen gezahlt werden. Mitumfasst werden die Beam- tungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienst- tinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs- rechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrecht- dienst (z. B. Lehramtsanwärterinnen und Lehramts lich gewährleistete Minimum hinausgeht, unter den anwärter), die Anwärterbezüge beziehen. Für Refe- Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 GG hinnehm- rendarinnen und Referendare, die sich in einem öf- bar. fentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden und statt Dienst- oder Anwärterbezügen eine Unter- Zu § 2 Absatz 1 haltsbeihilfe erhalten, wird die gesetzlich vorgesehene Sonderzahlung ausnahmsweise abweichend von § 1 Die Corona-Sonderzahlung soll den Beamtinnen, Absatz 4 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe Beamten, Richterinnen und Richtern der Freien und für Rechtsreferendare (Unterhaltsbeihilfe-VO) zusätz- Hansestadt Hamburg zum Ausgleich durch die zusätz- lich gewährt. Denn auch diese Personengruppe war in lichen Belastungen und zur Anerkennung dieser Leis- der Pandemie erheblichen zusätzlichen Belastungen tungen gezahlt werden, da in der Krisenzeit Besonde- ausgesetzt. Ein Anspruch auf Übertragung sonstiger res geleistet wurde. Die gleichen Erwägungen recht- zukünftiger Leistungen, die Richterinnen, Richtern, fertigen die Zahlung an die in einem öffentlich-rechtli- Beamtinnen und Beamten gewährt werden, auf Refe- chen Ausbildungsverhältnis befindlichen Referenda- rendarinnen und Referendare wird hiermit nicht be- rinnen und Referendare. Es handelt sich um eine gründet; die Unterhaltsbeihilfe-VO bleibt unberührt. Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG zur Abmilderung der zusätzlichen B. Belastung durch die Coronakrise als zusätzliche Un- terstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen Zu den einzelnen Vorschriften bzw. zur Unterhaltsbeihilfe gewährt wird. Zu § 1 (Geltungsbereich) Zu § 2 Absatz 2 Der Geltungsbereich des Hamburgischen Corona- Die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten die Sonderzahlungsgesetzes entspricht den Anwen- unter § 1 Absatz 1 Genannten, wenn sie an mindes- dungsbereichen des Hamburgischen Besoldungsge- tens einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum setzes (HmbBesG) bzw. des § 36 Absatz 1 des Ham- 29. November 2021 Anspruch auf Dienst- oder Anwär- burgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG). terbezüge oder Unterhaltsbeihilfe hatten. 5
Drucksache 22/6962 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Zu § 2 Absatz 3 lungsgesetzes (Ausschlusstatbestände). Von der Ge- Die vom Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 erfass- währung der Corona-Sonderzahlung ausgenommen ten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Rich- werden Personen, deren Bezüge für den Monat No- ter, die im unter Absatz 2 genannten Zeitraum an min- vember 2021 auf Grund einer Disziplinarmaßnahme destens einem Tag in Vollzeit beschäftigt waren, er- einbehalten wurden oder kraft Gesetzes in voller Höhe halten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe als einbehalten gelten. Erfasst werden dabei neben von 1.300 Euro (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1). Personen, deren Bezüge teilweise einbehalten wur- den, auch Personen, bei denen die Bezüge nur dem Die vom Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 erfass- Grunde nach einbehalten wurden. Ferner ausgenom- ten Anwärterinnen und Anwärter im Sinne des § 67 men sind Personen, bei denen durch Verwaltungsakt Absatz 1 HmbBesG, die in dem unter Absatz 2 ge- der Verlust der Besoldung wegen schuldhaften Fern- nannten Zeitraum an mindestens einem Tag beschäf- bleibens vom Dienst im November 2021 festgestellt tigt waren, erhalten eine einmalige Corona-Sonder- worden ist. zahlung in Höhe von 650 Euro (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2). Entsprechendes gilt für die in einem Sind die Bezüge später nachzuzahlen, wird auch öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne die Corona-Sonderzahlung nachgezahlt. des § 36 Absatz 1 Satz 1 HmbJAG befindlichen Refe- Sofern bei einer Person als Disziplinarmaßnahme rendarinnen und Referendare. eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 des Hambur- Bei Teilzeitbeschäftigung wird die einmalige Son- gischen Disziplinargesetzes verhängt worden ist, wird derzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der die Corona-Sonderzahlung in gleicher Weise gekürzt. ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Auf Teildienstfähige findet die Regelung des § 8 Hmb- Zu § 2 Absatz 6 BesG Anwendung. Auch für Referendarinnen und Referendare kommt grundsätzlich gemäß § 37 Absatz 1 HmbJAG in Ver- Zu § 2 Absatz 4 bindung mit § 4 Absatz 2 Hamburgisches Beamtenge- Die Sonderzahlung wird auch Berechtigten ge- setz eine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe nach § 6 des währt, die am 29. November 2021 ohne Dienstbezüge Hamburgischen Disziplinargesetzes in Betracht. Dar- beurlaubt waren, aber davor an einem Tag des Jahres über hinaus entfällt der Anspruch auf Unterhaltsbei- 2021 Anspruch auf Besoldung hatten. Umfasst wer- hilfe gemäß der Sonderregelung in § 4 Absatz 1 Ver- den Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter ordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferen bzw. Referendarinnen und Referendare, die sich in dare kraft Gesetzes bei schuldhaftem ungenehmigten Elternzeit ohne Dienstbezüge befinden oder die aus Fernbleiben vom Dienst. In beiden Fällen sind die familiären Gründen, wegen Pflegezeit oder sonst ohne Regelungen des § 2 Absatz 5 des Hamburgischen Dienstbezüge beurlaubt sind und die in der Zeit vom Corona-Sonderzahlungsgesetzes entsprechend auf 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an min- Referendarinnen und Referendare anzuwenden. destens einem Tag Anspruch auf Bezüge hatten. Für die Berechnung der Sonderzahlung ist in diesen Fäl- Zu § 4 len der Arbeitsumfang am letzten Tag vor dem Beginn Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung soll im der Beurlaubung oder der Elternzeit ohne Dienstbe- Februar 2022 erfolgen. Dieses Gesetz soll daher zum züge maßgebend. 1. Februar 2022 in Kraft treten. Zu § 2 Absatz 5 Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen den Re- gelungen des § 6 des Hamburgischen Sonderzah- 6 Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0
Sie können auch lesen