DER TITELSCHUTZ ANZEIGER - Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz

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DER TITELSCHUTZ ANZEIGER - Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz
Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021

                DER
TITELSCHUTZ
    ANZEIGER
                                                                                                       Die
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                                                                                                           s
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Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz
     Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software

BGH: Günther Jauch und Sascha Hehn gewinnen Prozesse wegen Foto-Nutzung als Klick-Köder
                                                                 anderen      Fernsehmodera-     eine Abwägung zwischen
                                                                 toren berichtet wurde. In-      dem Interesse des Klägers
                                                                 formationen über Günther        am Schutz seiner Persön-
                                                                 Jauch fanden sich dort nicht.   lichkeit und dem von der Be-
                                                                 Die Bauer Media Group gab       klagten wahrgenommenen
                                                                 die von Jauch geforderte        Informationsinteresse der
                                                                 strafbewehrte       Unterlas-   Öffentlichkeit.
                                                                 sungserklärung ab. Wegen
                                                                 der Nutzung seines Bild-        Mit Recht hat das Beru-
Der BGH schiebt der Nutzung von Fotos als Klick-Köder            nisses hat Jauch die Bauer      fungsgericht die Interessen
einen Riegel vor (Foto: Stephan Baumann/BGH)                     Media Group auf Zahlung         des Klägers höher gewichtet
                                                                 einer angemessenen fiktiven     als die der Beklagten. Auf
Prominente können als Per-       In den Prozessen ging es        Lizenzgebühr, mindestens        Seiten der Beklagten hat es
sonen der Zeitgeschichte         um die Foto-Nutzung des         jedoch 20.000 Euro, in An-      keine berechtigten Belange
auch ohne ihr Einverständnis     TV-Moderators     Günther       spruch genommen. Sowohl         mit Gewicht in die Abwä-
redaktionell    eingebunden      Jauch bzw. des Schauspie-       das Landgericht Köln (Ur-       gung eingestellt und dies
werden – auch mit Konterfei.     lers Sascha Hehn.               teil vom 25. Juli 2018 – Az.:   unter anderem damit be-
Anders sieht es hingegen                                         28 O 74/18) als auch das        gründet, dass das Posting be-
aus, wenn das Promi-Foto         Bauer Media Group unter-        Oberlandesgericht Köln          zogen auf den Kläger an der
als sogenannter Klick-Köder      liegt Günther Jauch
ohne (ernsthaften) redaktio-
nellen Bezug ungefragt bzw.      Im Fall Günther Jauch gegen
ohne Erlaubnis auf den Web-      die Bauer Media Group
sites genutzt wird.              mit Sitz in Hamburg ging es
                                 um einen Facebook-Post von
Mit gleich zwei Urteilen hat     TV Movie vom 18. August
der I. Zivilsenat des Bun-       2016 mit folgender Bot-
desgerichtshofes in Karls-       schaft:                         (Urteil vom 28. Mai 2019 –      Grenze zu einer bewussten
ruhe unter Vorsitz des Vor-                                      Az. 15 U 160/18) entschie-      Falschmeldung und da-
sitzenden Richters Prof. Dr.     +++ GERADE VERMEL-              den zugunsten von Günther       mit allenfalls am äußersten
Thomas Koch am 21. Ja-           DET +++ Einer dieser TV-        Jauch.                          Rand des Schutzbereichs der
nuar 2021 festgestellt, dass     Moderatoren muss sich                                           Pressefreiheit liege.
„die Entscheidung, ob und        wegen KREBSERKRAN-              Der BGH wies die Revisi-
in welcher Weise das eige-       KUNG zurückziehen. Wir          on der Bauer Media Group        Mit dem durch den Klickkö-
ne Bildnis für Werbezwecke       wünschen, dass es ihm bald      zurück und bestätigte das       der veranlassten Anklicken
zur Verfügung gestellt wer-      wieder gut geht.                Urteil der Berufungsinstanz     des Posts werden zwar Wer-
den soll, ein wesentlicher                                       (Urteil vom 21. Jan. 2021       beeinnahmen erzielt, die der
– vermögensrechtlicher –         Im Post waren die Fotos von     – AZ.: I ZR 120/19). In der     Finanzierung der journalis-
Bestandteil des Persönlich-      vier TV-Moderatoren inklu-      Presse-Info vom 21. Januar      tischen Arbeit dienen; dies
keitsrechts ist. Eine Nutzung    sive Günther Jauch, der die-    2021 heißt es zur Begrün-       rechtfertigt aber nicht, das
ohne redaktionellen Bezug        ser Foto-Verwendung nicht       dung: „Die Beurteilung, ob      Bildnis einer prominenten
zum Prominenten greift in        zugestimmt hatte. Beim An-      das Bildnis dem Bereich der     Person für eine Berichter-
den vermögensrechtlichen         klicken des Posts wurde der     Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1     stattung zu nutzen, die kei-
Zuweisungsgehalt        seines   User auf die TV Movie-Site      Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist       nen inhaltlichen Bezug zu
Rechts am eigenen Bild ein.      weitergeleitet, wo wahrheits-   und damit ohne Einwilli-        ihr aufweist. Der Kläger
Dieser Eingriff ist rechts-      gemäß über die tatsächliche     gung des Abgebildeten ge-
widrig.“                         Erkrankung eines der drei       nutzt werden darf, erfordert         Fortsetzung auf Seite 3

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DER TITELSCHUTZ ANZEIGER - Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz
DER
TITELSCHUTZ
    ANZEIGER
                             Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021

Die 14 neuen Titel
D
Das Brot der Bayern!
Die Potsdamen

E
Es war einmal ein Eisbär

G
Grüner geht's nicht – Die SAT.1 Waldrekord-Woche

J
jobkiller digitalisierung
JOBKILLER Digitalisierung
JOBKILLER DIGITALISIERUNG
Jobkiller Digitalisierung

K
Karla, Rosalie und das Loch in der Wand

N
Nächste Ausfahrt Glück

O
Organize 'n Style – Isabella räumt auf!

P
Paar Wars

S
SMARt Steuer-, Miet-, Arbeits- und Rechtstipps

U
Ultraviolett Stories

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten         Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
    Titelschutz in Anspruch für:                                               für:

    Paar Wars                                                                  Grüner geht's nicht –
    in allen Schreibweisen und Darstellungsformen und Wortverbindungen für     		 Die SAT.1 Waldrekord-Woche
    alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Podcast, Fernsehen,
    Film und elektronische und/oder digitale Medien (insbesondere Online/      in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für
    Internet) unabhängig vom Endgerät, einschließlich Ton-, Bild-/Tonträger,   alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und
    Video, CD-ROM und/oder andere Datenträger, insbesondere CD, MP3 und/       elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online-
    oder DVD.                                                                  und Offline-Dienste).

    Rechtsanwalt Alexander Isadi                                               Seven.One Entertainment Group GmbH
    Schauinslandstraße 2, 79194 Gundelfingen                                   Medienallee 7, 85774 Unterföhring

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DER
                                                                 TITELSCHUTZ
                                                                     ANZEIGER
                                                                                       Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021

Fortsetzung von Seite 1          Rechtsfehler   wesentliche      der Serie in ihren jeweiligen     Berufungsurteil damit bestä-
                                 Bedeutung für die Höhe der      Rollen abgebildet war. Das        tigt. Lediglich hinsichtlich
muss nicht hinnehmen, dass       Lizenzgebühr     beigemes-      Foto nahm etwa ein Drittel        des Auskunftsanspruchs hat
sein Bildnis von der Presse      sen.“                           des Artikels ein und wurde        der Bundesgerichtshof das
unentgeltlich zur Werbung                                        durch eine Bild-Unterschrift      Berufungsurteil aufgehoben
für redaktionelle Beiträge                                       ergänzt, in der auch der bür-     und die Klage abgewiesen
eingesetzt wird, die ihn nicht                                   gerliche Name des Klägers         (Urteil vom 21. Jan. 2021 –
betreffen.                                                       genannt war.                      Az.: I ZR 207/19).

Es ist auch nicht zu bean-                                       Im Wege der Stufenklage hat       Das Berufungsgericht hat
standen, dass das Beru-                                          Sascha Hehn das Berliner          den Unterlassungsanspruch
fungsgericht die von der                                         Medien-Unternehmen auf            mit Recht zuerkannt. Die
Beklagten an den Kläger                                          Unterlassung, Auskunfts-          Beklagte hat in den ver-
zu zahlende fiktive Lizenz-                                      erteilung, Erstattung von         mögensrechtlichen Zuwei-
gebühr mit 20.000 Euro                                           Abmahnkosten (erste Stufe)        sungsgehalt des Rechts am
bemessen hat. Das Beru-                                          und Zahlung einer angemes-        eigenen Bild des Klägers
fungsgericht hat mit Recht       Sascha Hehn gewinnt ge-         senen Lizenzgebühr (zweite        eingegriffen. Die Entschei-
einerseits den ganz überra-      gen die Axel Springer SE        Stufe) in Anspruch genom-         dung, ob und in welcher
genden Markt- und Werbe-                                         men.                              Weise das eigene Bildnis
wert und die außergewöhn-        In der Auseinandersetzung                                         für Werbezwecke zur Verfü-
lich hohe Beliebtheit des        zwischen Sascha Hehn und        Das Landgericht Köln hat          gung gestellt werden soll, ist
Klägers berücksichtigt.          der Axel Springer SE mit        der Klage auf der ersten Stu-     wesentlicher – vermögens-
                                 Sitz in Berlin ging es um       fe durch Teilurteil stattge-      rechtlicher – Bestandteil
Es hat andererseits zutref-      die Nutzung eines Fotos für     geben (Urteil vom 30. Jan.        des Persönlichkeitsrechts.
fend angenommen, dass bei        die Bebilderung eines „Ur-      2019 – Az.: 28 O 216/18).         Ein Eingriff in dieses Recht
der hier allein vorliegenden     laubslottos“ in der Bild am     Die hiergegen gerichtete Be-      folgt im Streitfall bereits da-
Aufmerksamkeitswerbung           Sonntag. Dort erschien am       rufung hat das OLG Köln           raus, dass die Verwendung
im Vergleich etwa zu einer       18. Februar 2018 unter der      unter Neufassung des erst-        des Fotos – wie vom Beru-
unzulässigen Testimonial-        Überschrift „Gewinnen Sie       instanzlichen Urteilstenors       fungsgericht rechtsfehlerfrei
Werbung mit einem Pro-           Bares und eine Traumreise“      zurückgewiesen (Urteil vom        angenommen – zu einem
minenten eine der eher           ein Artikel zur Aktion „Ur-     10. Okt. 2019 – Az.: 15 U         gewissen Imagetransfer vom
schwächeren Werbeformen          laubslotto“. Hierfür wurde      39/19).                           Kläger in seiner beliebten
vorliegt. Es hat ferner dem      bis auf die linke Spalte die                                      Serien-Rolle auf den Haupt-
Umstand, dass die Beklag-        gesamte Zeitungsseite ge-       Der Bundesgerichtshof hat         gewinn des Preisausschrei-
te mit der beanstandeten         nutzt. Unterhalb der Über-      die Revision der Axel Sprin-      bens der Beklagten geführt
Nutzung des Bildnisses           schrift befand sich ein Foto,   ger SE, mit der sie weiterhin     hat. (ps)
eine Krebserkrankung des         auf dem Sascha Hehn als         die Abweisung der Klage
Klägers als möglich in den       Traumschiff-Kapitän mit         erstrebt hat, überwiegend
Raum gestellt hat, ohne          zwei anderen Schauspielern      zurückgewiesen und das

                                                     Ein Drehbuch mit glücklichem Ende?
                                                     Übernehmen Sie die Regie und spenden Sie für eine
                                                     filmreife Zukunft ohne Alzheimer unter:
                                                     www.alzheimer-forschung.de/spenden

                                                                                                 Kreuzstr. 34, 40210 Düsseldorf
                                                                                                 0800 - 200 400 1 (gebührenfrei)
                                                                                                                                   H65

                                                                                                                                   3
DER
TITELSCHUTZ
    ANZEIGER
                             Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch      Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
    für:                                                                         für:

    Es war einmal ein Eisbär                                                     SMARt Steuer-, Miet-, Arbeits- und Rechtstipps
    in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.                               in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

    Thiel von Herff | Rechtsanwälte                                              markt intern Verlag GmbH
    Loebellstraße 4, 33602 Bielefeld                                             Grafenberger Allee 337a, 40235 Düsseldorf

                                                                                 Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
                                                                                 für:

                                                                                 Die Potsdamen
                                                                                 in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
    für:                                                                         ConradFilm GmbH & Co. KG
                                                                                 Feuerbachstraße 23, 50933 Köln

    Organize 'n Style – Isabella räumt auf!
                                                                                 Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch
    in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für
                                                                                 für:
    alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und
    elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online-
    und Offline-Dienste).
                                                                                 Jobkiller Digitalisierung
    Seven.One Entertainment Group GmbH
                                                                                 JOBKILLER DIGITALISIERUNG
    Medienallee 7, 85774 Unterföhring                                            JOBKILLER Digitalisierung
                                                                                 jobkiller digitalisierung
                                                                                 in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
    für:
                                                                                 Falk Kähny
                                                                                 Vogelsbergstraße 10, 64625 Bensheim
    Karla, Rosalie und das Loch in der Wand
    in allen Wortverbindungen, Zusammensetzungen, Abwandlungen, Ab-
    kürzungen, Titelkombinationen, Darstellungsformen, graphischen Ge-           Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten
    staltungen, Schreibweisen, insbesondere Groß- und Kleinschreibung,           Titelschutz in Anspruch für:
    Schriftarten, entsprechenden Untertiteln und mit allen Zusätzen für alle
    Medien, insbesondere Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige audiovisu-
    elle Medien, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, einschließlich CD-ROM,
    CD-i, DVD, Blu-ray und Ultra HD Blu-ray, ferner für elektronische und di-    Das Brot der Bayern!
    gitale Medien und Netzwerke einschließlich Offline- und Online-Medien        Ultraviolett Stories
    (insb. Internet und Mobilfunknetze), Offline- und Online-Dienste jeglicher
    Art sowie sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und      Nächste Ausfahrt Glück
    Netzwerke und Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Uni-
    fied Messaging Systems, SMS, MMS, WAP, Klingeltönen, Apps und Social         in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen,
    Media-Plattformen), Domainbezeichnungen, Softwareerzeugnisse, Multi-         Abwandlungen und Schriftarten für Druckerzeugnisse, Software-Erzeug-
    media-Anwendungen, Merchandising und Veranstaltungen jeglicher Art,          nisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art,
    Bühnenwerke, Musicals, Bücher, Zeitschriften sowie sonstige Printmedien      elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-
    und Druckerzeugnisse aller Art.                                              ROM, DVD, CD-i, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien.

    Anna Wendt Filmproduktion GmbH                                               Anwaltskanzlei Bettina Krause
    Meinekestraße 24, 10719 Berlin                                               Hauptstraße 23, 82327 Tutzing

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DER
                                                                            TITELSCHUTZ
                                                                                ANZEIGER
                                                                                                        Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021

Impressum

DER TITELSCHUTZ ANZEIGER

Presse Fachverlag GmbH & Co. KG                                            Bezugspreis Printexemplar:    p.a. 60,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt.
Nebendahlstraße 16 · 22041 Hamburg                                                                       (Ausland: zzgl. Versandkosten)
                                                                                                         – für o.a. Empfängerkreis kostenlos –
Fon: +49 40 609009-0 · Fax: +49 40 609009-66
                                                                           Preis Titelschutzanzeige:     Grundpreis für einen Titel 110,- Euro,
www.titelschutzanzeiger.de · auftrag@titelschutzanzeiger.de                                              jeder weitere Titel innerhalb einer
                                                                                                         Anzeige 20,- Euro, jeweils zzgl. USt.
Verleger/Herausgeber:        Peter Strahlendorf (v.i.S.d.P.) (ps)                                        Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 11
                                                                                                         vom 1.1.2021
Titelschutzanzeigen:         Silke Reyher-Timmann (verantwortl.) (-57)
                                                                           Anzeigenschluss:              freitags, 14 Uhr
Redaktion:                   Nicole Möller (nm) (-10)
                             moeller@titelschutzanzeiger.de                Bankverbindung:               Hamburger Sparkasse
                                                                                                         IBAN: DE35 2005 0550 1105 2126 49
                                                                                                         BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX
Der Titelschutz Anzeiger
Erscheinungsweise:           wöchentlich freitags als PDF
                                                                                                         Handelsregister HRA 96 228
                             monatlich als Printexemplar                                                 Ust.-Id-Nr. DE813310785

Druckauflage:                5.400                                         Druck:                        Lehmann Offsetdruck und Verlag GmbH
Verbreitete Auflage:         5.200                                                                       Gutenbergring 39, 22848 Norderstedt

ISSN:                        2568-9762                                     © 2021 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der
                                                                           auszugsweise Nachdruck oder Vervielfältigungen, die ganze oder teilweise
Empfängerkreis:              Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare,       Übernahme der systematischen Einteilung sowie die gewerbliche Nutzung
                             Geschäftsführer und Entscheider in            der Adressen- oder Namensmaterialien sind nicht gestattet. Anzeigenent-
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   www.markenartikel-magazin.de
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                                                                    Der markenartikel-Newsletter erscheint 2x wöchentlich
                                                                    mit frischen Marken-News.

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