Steuertag 2021 Lohnsteuer - Gesetzliche Neuerungen Verordnungsänderungen LSt-Richtlinien Wartungserlass 2020

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Steuertag 2021 Lohnsteuer - Gesetzliche Neuerungen Verordnungsänderungen LSt-Richtlinien Wartungserlass 2020
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    Steuertag 2021
    Lohnsteuer

    Karin Kufner
    BMF IV/7

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    • Gesetzliche Neuerungen
    • Verordnungsänderungen
    • LSt-Richtlinien Wartungserlass 2020

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    Ein Jahr im Banne der COVID-19 Krise

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    Gesetzliche Neuerungen

    • 3. COVID-19 Gesetz

    • 18. COVID-19 Gesetz

    • 19. COVID-19 Gesetz

    • Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020

    • COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG

    • BG mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz und das
      Elektrizitätsabgabegesetz geändert wurden (Ökologisierung)

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    COVID-19 Bonuszahlungen

    • § 124b Z 350 EStG 1988

    • im Jahr 2020 bis 3000 EUR steuerfrei

    • Zahlungen, die zusätzlich gewährt werden und

      − üblicherweise bisher nicht gewährt wurden

    • möglich für alle Arbeitnehmer (nicht nur Systemrelevante)

    • keine Anrechnung auf das und keine Erhöhung das Jahressechstels

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    COVID-19 Pendlerpauschale I
                 • § 124b Z 349 EStG 1988
                 • Pendlerpauschale steht für COVID-19-Kurzarbeit und COVID-19 bedingter Tele-
                   und Kurzarbeit, sowie COVID-19 bedingter Dienstverhinderungen weiterhin zu –
                   sonstige Regelungen für Pendlerpauschale (Gleittage, Zeitausgleichstag) bleiben
                   unverändert
                 • Es werden aber keine Ansprüche neu geschaffen
                 • Fälle von Zeitausgleichstagen bzw. Gleittagen sind nicht ausdrücklich von den in
                   § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 genannten Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand,
                   Feiertag) umfasst
                 • Daher stand einem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale für solche Tage schon
                   bisher nicht zu bzw. waren diese Tage nicht für einen Anspruch auf das
                   Pendlerpauschale relevant
                 • Begrenzt auf Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. April 2021 enden

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    COVID-19 Pendlerpauschale II

    Abfragen Pendlerrechner während „Lockdown“

    • Aufgrund der Coronakrise kam es von 10. März 2020 bis 10. Mai 2020 zu geänderten Fahrplänen.
    • Dadurch waren Pendlerrechnerabfragen in vielen Fällen nicht repräsentativ.
    • Abfragen von 10. März 2020 bis 10. Mai 2020 werden daher nur für diesen Zeitraum anerkannt, wenn auch
      tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren wurde.

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    Ökologisierung Pendlerpauschale

                 • § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988

                 • Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad
                   oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
                   zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist gemäß § 4b der
                   Sachbezugswerteverordnung

                    − kein Sachbezugswert anzusetzen und

                    − das Pendlerpauschale geht nicht verloren.

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     Ökologisierung Massenbeförderungsmittel

     • § 26 Z 5 EStG 1988

     • gänzliche oder teilweise Kostenübernahme des AG für ein Ticket für die Nutzung eines MBM z.B. 1-2-3-Ticket,
       Netzkarten, etc… ist steuerfrei und kein Sachbezug

     • Tickets müssen für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten

       − kein Einzelfahrschein oder Tagekarte

     • gilt ab 1. Juli 2021

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     COVID-19 Zulagen gem. § 68 Abs. 7 EStG 1988

                    • § 124b Z 349 EStG 1988

                    • Zulagen und Zuschläge , die vor der COVID-19 Krise steuerfrei waren, bleiben dies
                      auch in Zeiten von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit oder wegen COVID-19
                      Dienstverhinderung (Quarantäne) – SEG-Zulagen

                    • Begrenzt auf Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. April 2021 enden
                      (COVID-19-StMG)

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     COVID-19 Regelung zu Sportstätten

              • § 124b Z 352 EStG 1988

              • Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988
                können auf für jene Einsatztage geltend gemacht werden, an denen aufgrund der
                COVID-19 Krise kein Einsatz stattfinden konnte (zB Sportstätten gesperrt, kein
                gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf)

              • Regelung gilt für das Kalenderjahr 2020, sowie bis einschließlich 31. März 2021
                (COVID-19-StMG)

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     COVID-19-Kurzarbeit: Erhöhung des Jahressechtels

              • §124b Z 364 EStG 1988

              • Für AN, die 2020 in COVID-19-Kurzarbeit waren (min. 1 Kalendertag) erhöht sich das
                Jahressechstel um 15 Prozent.

              • Der pauschale Zuschlag von 15 Prozent ist auch bei folgenden Berechnungen
                anzuwenden:
                −   bei der Berechnung des Kontrollsechstels (§77 Abs. 4a EStG 1988)
                −   bei der Aufrollung (§ 77 Abs. 4 EStG 1988)
                −   bei der Freigrenze (nach § 67 Abs. 1 2. Satz EStG 1988)
                −   bei der Anwendung des 1/12 im Bereich der BUAG (§ 67 Abs. 5 2. Teilstrich EStG 1988)

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     COVID-19/Konjunkturstärkung – Lebensmittel- und Essensbons

              • § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 iVm § 124b Z 353 EStG 1988

              • Erhöhung der der Grenze der Steuerbefreiung für

                − Lebensmittelbons von 1,10 EUR auf 2 EUR

                − Essensbons von 4,40 EUR auf 8 EUR

              • gültig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden

              • gleichzeitig Liberalisierung der Modalitäten der Einlösung in den Richtlinien

              • Neue Definition eines Gastgewerbebetriebes

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     COVID-19/Konjunkturstärkung – Lebensmittel- und Essensbons

              • pro Arbeitstag darf weiterhin maximal 1 Gutschein (2 EUR oder 8 EUR) vom AG
                ausgegeben werden
              • AN darf künftig Gutscheine kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem
                Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen
              • Gastgewerbebetrieb neu:
                − Gastgewerbebetriebe iSd § 1 Abs. 1 der
                  Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
                − sofortiger Verzehr dieser Speisen in der Lokalität möglich
                − geht über bloße Handelstätigkeit hinaus
              • Im KJ 2020 und 2021 Einlösung für 8 EUR-Gutscheine auch für Lieferservice
                möglich

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     Konjunkturstärkung – degressive AfA

              • § 7 Abs. 1a EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 und § 124b Z 356 EStG 1988

              • Alternativ zur linearen AfA kann eine degressive AfA in Anspruch genommen
                werden.

              • Degressive AfA höchstens 30 Prozent

              • Wechsel von degressiver zu linearer AfA möglich, umgekehrt nicht

              • Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2020

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              Konjunkturstärkung – Tarifsenkung und Verlängerung
              Spitzenprogression

              • § 33 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 124b Z 360 EStG 1988

              • Erste Tarifstufe wird von 25 % auf 20 Prozent gesenkt

                − Rückwirkend mit 1. Jänner 2020

                − Aufrollung gem. § 77 Abs. 3 EStG 1988 bis spätestens 30. September 2020

              • Auslaufen des Steuersatzes von 55 Prozent für Einkommensteile von mehr als 1
                Million EUR von 2020 auf 2025 verschoben

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                    Konjunkturstärkung – Tarifsenkung

                                 • Für einen Arbeitnehmer, der mit seinen Einkünften zur Gänze in die Tarifstufe des
                                   Eingangssteuersatzes fällt, ergibt sich durch die Senkung des Steuersatzes eine
                                   Steuerentlastung von 350 Euro jährlich bzw. 29,17 Euro monatlich.

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     Familienbonus Plus – nachträglicher Verzicht

     • § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988

     • Antrag auf den Familienbonus Plus kann bis zu fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
       zurückgezogen werden

       − Rückziehen rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO

     • Möglichkeit, dass anderer Anspruchsberechtigter den gesamten Familienbonus Plus für das betreffende Jahr
       beanspruchen kann

     • Erstmalig anwendbar für Anträge, die das Kalenderjahr 2019 betreffen

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     Korrekturmöglichkeiten beim Familienbonus Plus
     § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d und § 124b Z 361 EStG 1988

                   • Beispiel:
                     A beantragt für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein
                     Kind.
                     Sie ist Teilzeit beschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr
                     nicht aus, da ihr Einkommen unter 11.000 Euro liegt und demnach keine
                     Einkommensteuer anfällt.

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     Korrekturmöglichkeiten beim Familienbonus Plus
     § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d und § 124b Z 361 EStG 1988

     Variante 1:
     • A zieht den Antrag auf den Familienbonus Plus innerhalb der Rechtsmittelfrist im Rahmen einer
       Bescheidbeschwerde zurück. Ihr Ehepartner B kann somit in weiterer Folge für das Kalenderjahr 2019 den ganzen
       Familienbonus Plus (100%) beantragen.

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     Korrekturmöglichkeiten beim Familienbonus Plus
     § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d und § 124b Z 361 EStG 1988

     Variante 2:
     • Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Im Jahr 2023 will ihr Ehepartner B seine
       Arbeitnehmerveranlagung für 2019 durchführen. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur
       der halbe Familienbonus Plus (50%) zu.
     • Sie zieht daher im Jahr 2023 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück.
     • Das stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar, der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird
       diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen
       Familienbonus Plus (100%) beantragen.

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     Korrekturmöglichkeiten beim Familienbonus Plus
     § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d und § 124b Z 361 EStG 1988
     Variante 3:
     • Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Ihr Ehepartner B beantragt für das
       Kalenderjahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) für ein Kind, erhält bescheidmäßig gemäß § 33 Abs. 3a
       Z 3 lit. c aber nur den halben (50%) zuerkannt. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 von B erwächst ebenfalls in
       Rechtskraft.
     • Da A und B von der Möglichkeit des Zurückziehens hören, zieht A ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus
       im Dezember 2020 zurück.
     • Das stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar und der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird
       diesbezüglich abgeändert. Auch für B gilt das Zurückziehen des Antrags durch A als rückwirkendes Ereignis und bei
       B wird von Amts wegen für das Jahr 2019 der ganze Familienbonus Plus (100%) zuerkannt. Da B ursprünglich den
       ganzen Familienbonus Plus beantragt hat, ist dazu kein neuerlicher Antrag erforderlich.

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              Erhöhung des Zuschlags zum VAB und der SV-Rückerstattung
              • § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 und § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988
              • Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300 Euro wird auf
                maximal 400 Euro angehoben.
              • Korrespondierend damit wird der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-
                Rückerstattung ebenfalls von bisher 300 Euro auf 400 Euro angehoben.

              • Der maximale SV-Erstattungsbetrag betragt 800 EUR (statt 700 EUR) und mit
                Pendlerpauschale 900 EUR (statt 800 EUR).

              • erstmalig für das Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.

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     Erhöhung des Zuschlags zum VAB und der SV-Rückerstattung

                        • Verkehrsabsetzbetrag beinhaltet auch den erhöhten VAB

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     COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Lohnsteuerabzug ausl. AG

      • § 41 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, § 47 Abs. 1 EStG 1988, § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 und
        § 84a EStG 1988

      • Ausländische AG ohne inländische Betriebsstätte können freiwillig einen
        Lohnsteuerabzug durchführen

      • AG Pflichten: Lohnkonto, Aufrollungsverpflichtung, Lohnsteuer einbehalten und
        abführen, Übermittlung Lohnzettel, Einsicht in Lohnaufzeichnungen

        − aber keine Haftung

      • gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020

        − Für bisherige Fälle mit verpflichtenden Lohnsteuerabzug – gilt nun als freiwillig

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     COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Lohnsteuerabzug ausl. AG

      • Bei unrichtiger Lohnsteuerabfuhr des AG – AN wird in Anspruch genommen

        − Pflichtveranlagungstatbestand

      • Wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug des AG, dann Übermittlung von Daten iSe
        Lohnbescheinigung (mittels Formular L 17) , wenn

        − ausl. AG einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen AN beschäftigt
          (Anknüpfungspunkt)

        − Starker Bezug zum Inland (tatsächliches Tätigwerden des AN)

        − Mittelpunkt der Tätigkeit überwiegend in Österreich (zeitliches Kriterium)

      • Verpflichtung der Übermittlung der Lohnbescheinigung gilt ab 2021 für 2020

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     COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Lohnsteuerabzug ausl. AG

      • Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie
        lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht zB keine
        Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45.
      • Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser
        Bestimmung die folgenden Pflichten:
        − ein Lohnkonto zu führen (§ 76),
        − eventuelle Aufrollverpflichtungen (§ 77),
        − die Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78),
        − die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79),
        − die Übermittlung eines Lohnzettels (§ 84) und
        − die Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen (§ 87).
      • Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.

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      COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Lohnsteuerabzug ausl. AG

      • In diesem Zusammenhang wird in § 83 Abs. 2 EStG 1988 ergänzt, dass der
        Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn der ausländische
        Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt
        hat.
      • In diesem Fall liegt auch gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ein
        Pflichtveranlagungstatbestand vor.

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                COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Lohnsteuerabzug ausl. AG
                Lohnsteuerbescheinigung § 84a EStG 1988 - L17

     • In jenen Fällen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber nicht vom freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß lit. b
       Gebrauch macht, wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten
       im Sinne einer Lohnbescheinigung gesetzlich verankert.
     • Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten
       Mindestangaben auszufüllen sind → Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und
       Bruttobezüge
     • Diese Übermittlungsverpflichtung soll jedoch nur für jene Fälle gelten, wenn der ausländische Arbeitgeber
       einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und somit ein entscheidender
       Anknüpfungspunkt zum Inland besteht.

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                 COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Lohnsteuerabzug ausl. AG
                 Lohnsteuerbescheinigung § 84a EStG 1988 - L17

                 • Kriterien für Anknüpfungspunkte:
                   − Tatsächliches Tätigwerden des Arbeitnehmers in Österreich (dabei soll auf den
                     Mittelpunkt der Tätigkeit in Inland, analog zu den durch die Rechtsprechung
                     entwickelten Grundsätzen im Zusammenhang mit Reisekosten, abgestellt werden)
                     und
                   − Zeitliches Kriterium, das dann erfüllt ist, wenn der Mittelpunkt dieser Tätigkeit
                     überwiegend im Kalenderjahr in Österreich liegt.
                 • Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung soll erstmalig im Jahr 2021
                   für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten.
                 • Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. Die Zuständigkeit ist in
                   § 60 Abs. 2 Z 6 BAO geregelt.

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     COVID-19-Steuermaßnahmengesetz - Jahressechstel

              • geregelt in § 67 Abs. 2 EStG 1988, § 77 Abs. 4a EStG 1988 sowie § 124b Z 368 EStG 1988

              • Bei Begrenzung des Jahressechstels und Aufrollungsverpflichtung iZm Kotrollsechstel
                zusätzliche Ausnahmetatbestände

                − Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels

                − findet künftig Deckung durch Aufrollung im Dezember

              • sonstige Bezüge werden im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer
                Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif versteuert, aber finden später Deckung im
                Kontrollsechstel (z.B. durch Gehaltserhöhung)

              • Gilt für Lohnzahlungszeiträume an Jänner 2021

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            Kontrollsechstel
            § 77 Abs. 4a EStG 1988 – Erweiterung der Ausnahmen

              • a) Elternkarenz,
              • b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne
                gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,
              • c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäߧ 143a ASVG,
              • d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäߧ 14c oder§ 14d A VRAG,
              • e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § l 4a oder § l 4b A
                VRAG,
              • f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäߧ 13a AVRAG,
              • g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a
                Zivildienstgesetz 1986,
              • h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
              • i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
              • j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues
                Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem
                verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
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     COVID-19-Steuermaßnahmengesetz - Jahressechstel

                 Beispiel:

                 Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro,
                 Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro.

                 Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung
                 und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu
                 besteuern. Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein
                 Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel
                 (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das
                 Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).

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     Verordnungsänderungen

     • Sachbezugswerte-Verordnung

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     COVID-19 - SachbezugswerteVO

     • Übergangsregelung für Erstzulassungen im Zeitraum 1. April 2020 – 30. Mai 2020

     • Für KFZ mit Erstzulassung vor 31. Mai 2020 kommt geltende Rechtslage (NEFZ-Wert: z.B. 118 g/km für 2020)
       bis 31. März 2020 zu Anwendung, wenn

       − Abschluss des Kauf- bzw. Leasingvertrags vor 1. April 2020

       − Erstzulassung konnte nicht stattfinden, da Zulassungsstellen COVID-19 bedingt geschlossen

       − Rechtslage ab 1. April 2020 ergibt höheren Sachbezugswert

     • Sachbezugswert gilt für 2020 und Folgejahre

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                   LSt-Richtlinien Wartungserlass 2020

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     Leistungen des Sozial- und Weiterbildungsfonds

     • Rz 30

     • Zuschüsse und sonstige Leistungen des Sozial- und Weiterbildungsfonds (§ 22a AÜG) sind gemäß § 22c Abs. 3
       AÜG kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG und steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988.

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     Hochrechnung bei Bildungsteilzeitgeld

                  • Rz 114 und Rz 116

                  • Änderung aufgrund VwGH und BFG-Rechtsprechung

                  • Bei Bezug von Bildungsteilzeitgeld darf die Berechnung des fiktiven
                    Jahresbetrages gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht so erfolgen, dass dies zu einer
                    doppelten Erfassung während des steuerfreien Bezuges weiterlaufender nicht
                    steuerfreier Bezugsteile führt

                  • Bei Bezug von Bildungsteilzeitgeld sind die gesamten (ganzjährig) angefallenen
                    Werbungskosten im Verhältnis der „Einkünfte ohne Umrechnung“ bzw. der
                    „hochzurechnenden Einkünfte“ zu den gesamten steuerpflichtigen Bezügen
                    aufzuteilen

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     Hochrechnung bei Bildungsteilzeitgeld

                  Beispiel:

                  • Ein Arbeitnehmer bezog das ganze Jahr 2019 steuerpflichtige Einkünfte von
                    einem Arbeitgeber.

                  • Im Zeitraum Jänner bis September war er teilzeitbeschäftigt (laufende monatliche
                    Lohnsteuerbemessungsgrundlage 1.300 Euro) und bezog daneben steuerfreies
                    Bildungsteilzeitgeld.

                  • Ab Oktober bis Dezember war er vollzeitbeschäftigt (laufende monatlich
                    Lohnsteuerbemessungsgrundlage 2.100 Euro).

                  • Ein Teil der Bezüge, nämlich 1.300 Euro monatlich, flossen dem Arbeitnehmer
                    ganzjährig zu und ist von der Umrechnung auszunehmen.

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     Rückzahlung von Arbeitslosengeld als Werbungskosten

     • Rz 118b

     • Änderung aufgrund von VwGH-Rechtssprechung

     • Die Rückzahlung steuerfreier Bezüge, die gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung auslösen,
       und deren Zufluss steuerliche Auswirkungen hatte sind gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 im Kalenderjahr der
       tatsächlichen Rückzahlung (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) im Rahmen der Kontrollrechnung als Werbungskosten zu
       berücksichtigen.

     • Wenn Berücksichtigung nicht möglich, ist Rückzahlung ein rückwirkendes Ereignis – Bescheidänderung gem. §
       295a BAO

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     Rückzahlung von Arbeitslosengeld

                  Beispiel:

                  • Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr 2019 Arbeitslosengeld in Höhe von 5.000
                    Euro erhalten, das im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2019 in die
                    Hochrechnung einbezogen wurde.

                  • Im Jahr 2020 muss er davon 3.000 Euro zurückzahlen.

                  • Im Kalenderjahr 2020 hat er zudem Arbeitslosengeld in Höhe von 6.000 Euro
                    erhalten.

                  • Die Rückzahlung ist im Kalenderjahr 2020 im Rahmen der Kontrollrechnung als
                    Werbungskosten zu berücksichtigen (+ 6.000 Euro abzüglich 3.000 Euro).

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     Familienheimfahrten und Wochenpendler

     • Rz 259a

     • Ergänzung aufgrund von BFG-Erkenntnis

     • Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, kann zusätzlich ein Pendlerpauschale für die
       Entfernung von dem der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte zustehen.

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     Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes

     • Ergänzung aufgrund VwGH-Rechtsprechung

     • Rz 345

       − Im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz wohnen minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder.

       − Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit: Erhebliches objektives Gewicht

          • Am Beschäftigungsort nur eine Schlafstelle

          • Eigene Einkünfte bzw. Einkünfte des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz

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     Tablets als Werbungskosten neben Computer

     • Rz 340

     • Tablets stellen ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar

     • Anschaffungskosten bzw. AfA können neben Computern berücksichtigt werden

     • Anteil der privaten Nutzung – analog zu Computern

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     Klarstellung ag Belastungen - Heilpraktiker

     • Rz 902 (wird in Rz 902 – Rz 902e aufgeteilt)

     • Klarstellung aufgrund BFG Judikatur

     • Behandlung durch anerkannten Heilpraktiker kann anerkannt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten
       nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der
       Krankheit erforderlich ist

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                   Klarstellung zu Sonderzahlung bei Grenzgängern

                   • Rz 1118

                   • Für Beurteilung ob Begünstigung zusteht, gelten die allgemeinen Grundsätze

                      − müssen sich tatsächlich und deutlich von laufenden Bezügen unterscheiden

                      − zB Auszahlung von 13./14. muss an äußeren Merkmalen erkennbar sein (wenn zB nur
                        Auszahlung mit laufenden Arbeitslohn, dann Versteuerung nach Tarif)

                      − wenn ausl. lohngestaltende Vorschrift mit öst. KV vergleichbar sind, und Auszahlung
                        sich von laufenden Bezügen unterscheidet, dann Sonderzahlung

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                  Klarstellung zu Sonderzahlung bei Grenzgängern

                  • Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es darauf an, dass sich diese
                    sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch
                    durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen
                    unterscheiden (VwGH 30.04.2003, 97/13/0148).
                  • Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also zusätzlich zum
                    laufenden Bezug bezahlt wird.
                  • Dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein.
                  • Werden zB 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden
                    Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie als laufender Bezug zusammen mit dem
                    laufenden Arbeitslohn nach dem Tarif zu versteuern (VwGH 25.07.2018, Ro
                    2017/13/0005).

                                                                                                                  47

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     Klarstellung zu Sonderzahlung bei Grenzgängern

     • Besteht keine lohngestaltende Vorschrift oder sieht diese keinen Anspruch auf sonstige Bezüge vor, dann kann

       − mit schriftlicher vertraglicher Vereinbarung zw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber

       − ein der Judikatur entsprechenden Rechttitel geschaffen werden.

     • Bis einschließlich 2020 werden auch mündliche Vereinbarung anerkannt.

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                   Klarstellung zu Sonderzahlung bei Grenzgängern

     • Die nachträgliche, rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann
       mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen nicht
       als ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge angesehen werden (vgl. VwGH 19.11.1969,
       1157/68, vgl. LStR 2002 Rz 1050).

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                   Klarstellung zu Sonderzahlung bei Grenzgängern

     • Pensionskassenreglements enthalten mitunter Aufteilungsregeln, zB:
     • Der Versicherte kann anstelle der monatlich gleichbleibenden Pension beantragen, dass die Jahrespension in
       14 gleiche Teilbeträge aufgeteilt wird und sodann der 13. Teilbetrag (Urlaubsgeld) mit der Pension für den
       Monat Juni, und der 14. Teilbetrag (Weihnachtsgeld) mit der Pension für den Monat Dezember ausbezahlt
       wird.
     • Beantragt der Pensionist die Auszahlung der Pension in 14 Teilbeträgen, ist von einem gesonderten Rechtstitel
       auszugehen und die Steuerbegünstigung für den 13. bzw. 14. Bezug steht zu.

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                 Aufteilung SV-Beiträge für sonst. Bezüge bei laufenden Bezügen
                 bzw. Sechstelüberhang

     • Rz 1123 und Rz 1124
     • Änderung aufgrund VwGH Judikatur
     • Wenn für sonstigen Bezug nur teilweise SV-Beiträge anfallen, weil Höchstbemessungsgrundlage überschritten
       ist, sind die SV-Beiträge, die auf die nach Tarif zu versteuernden sonstigen Bezüge entfallen
       (Sechstelüberhang), anteilig beim laufenden Bezug zu berücksichtigen (Aufteilung auf Basis der
       Bruttobeträge)
     • Gleiches gilt, wenn mit laufenden Bezug ein sonstiger Bezug iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 (z.B. außerordentliche
       Prämie oder Belohnung) ausgezahlt wird, der in allgemeine Beitragsgrundlage fällt.

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