Mitteilungen - Freie Universität Berlin

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Mitteilungen
ISSN 0723-0745   Amtsblatt der Freien Universität Berlin                  21/2018, 31. Mai 2018

                 I N H A LT S Ü B E R S I C H T

                 Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie,
                 Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin        436

                                                              FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018   435
FU-Mitteilungen

         Promotionsordnung des Fachbereichs                                              §1
         Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien                          Bedeutung der Promotion, Doktorgrad
                    Universität Berlin
                                                                     (1) Der Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der
                                                                  Freien Universität Berlin verleiht den Grad einer Dokto-
                          Präambel                                rin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor
                                                                  rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.) oder wahl-
Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Er-              weise nach Abschluss eines strukturierten Promotions-
probungsmodell) der Freien Universität Berlin vom                 studiums gemäß § 1 Abs. 2 den Doctor of Philosophy in
27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) in Verbin-             Natural Science (abgekürzt: Ph.D. in Natural Science)
dung mit § 70 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschu-              im Rahmen eines ordentlichen Promotionsverfahrens
len im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)            gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung
vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert am                (2) 1Durch die Promotion wird über den erfolgreichen
19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) hat der Erweiterte               Studienabschluss in einem der Studiengänge der Fächer
Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie,                des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie hinaus
Pharmazie der Freien Universität Berlin am 25. 4. 2018            die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit
folgende Promotionsordnung erlassen: *                            durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen. 2Die
                                                                  schriftliche Promotionsleistung besteht aus einer wissen-
                                                                  schaftlichen Arbeit (Dissertation), d. h. einer in sich ge-
Inhalt                                                            schlossenen Einzelarbeit (Monographie) oder mehreren
§1    Bedeutung der Promotion, Doktorgrad                         zusammengefassten Einzelarbeiten (kumulative Arbeit)
                                                                  und einem Prüfungskolloquium (Disputation) im Promo-
§2    Promotionsausschuss                                         tionsfach (Biologie, Biochemie, Chemie oder Pharma-
§3    Zulassungsvoraussetzungen                                   zie). 3Für die Promotion zum Doctor of Philosophy in
§4    Zulassungsverfahren                                         Natural Science (Ph.D. in Natural Science) ist darüber
                                                                  hinaus der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
§5    Einschreibung als Studierende zur Promotion                 eines Promotionsstudiums in einem der Fächer des
§6    Betreuung des Dissertationsvorhabens,                       Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie im Rahmen
      Regelbearbeitungszeit                                       der Dahlem Research School (DRS) oder eines gleich-
                                                                  wertigen strukturierten Promotionsstudiums durch Zerti-
§7    Dissertation
                                                                  fikat und Leistungsbescheinigung oder gleichwertige
§8    Begutachtung der Dissertation                               Nachweise zu erbringen. 4Die Gleichwertigkeit eines
§9    Promotionskommission                                        strukturierten Promotionsstudiums muss von dem Pro-
                                                                  motionsausschuss bestätigt werden.
§ 10 Entscheidung über die Dissertation und
     Ansetzung der Disputation                                       (3) Für besondere wissenschaftliche Leistungen in
                                                                  einem der dem Fachbereich Biologie, Chemie, Pharma-
§ 11 Disputation
                                                                  zie zugeordneten Fächer kann der Grad einer Doktorin
§ 12 Entscheidung über die Disputation und die                    oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhal-
     Promotion                                                    ber (Doctor rerum naturalium honoris causa, abgekürzt:
§ 13 Promotionszusatzfächer                                       Dr. rer. nat. h. c.) verliehen werden.
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation und                          (4) Ein Grad gemäß Abs. 1 kann für ein Fach nur ein-
     Ablieferungspflicht                                          mal verliehen werden.
§ 15 Promotionsurkunde
§ 16 Akteneinsichtsrecht                                                                  §2
§ 17 Gegenvorstellung                                                             Promotionsausschuss
§ 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen
     Einrichtungen                                                   (1) Für die Durchführung der Promotionsverfahren
                                                                  setzt der Fachbereichsrat einen Promotionsausschuss
§ 19 Ehrenpromotion                                               ein.
§ 20 Entziehung eines Doktorgrads                                    (2) 1Der Fachbereichsrat bestellt die Mitglieder des
§ 21 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues                      Promotionsausschusses jeweils zu Beginn seiner Amts-
     Promotionsverfahren                                          zeit. 2Ihm gehören vier hauptberufliche Hochschullehre-
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangs-               rinnen oder -lehrer an, die jeweils eines der dem Fach-
     regelungen                                                   bereich Biologie, Chemie, Pharmazie zugeordneten
                                                                  Fächer (Biologie, Biochemie, Chemie, Pharmazie) ver-
* Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin   treten. 3Der Promotionsausschuss wählt in der konstitu-
am 23. 5. 2018 bestätigt worden.                                  ierenden Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-

436        FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018
FU-Mitteilungen

den sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen     4Wenn   eine Zulassung zur Promotion auf Basis eines
stellvertretenden Vorsitzenden.                            Bachelorabschlusses erfolgt, müssen die Leistungs-
                                                           punkte (entsprechend 2 Jahren Kursarbeit) äquivalent
   (3) 1Der Promotionsausschuss entscheidet über die
                                                           zum Masterabschluss noch erbracht werden, so dass
Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern
                                                           die Zulassung mit einer Auflage erfolgt.
und deren Dissertationsvorhaben zum Promotionsver-
fahren. 2Er ist zur Beratung der Antragstellerinnen oder      (2) 1Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller
Antragsteller verpflichtet. 3Der Promotionsausschuss       einen anderen als in Abs. 1 vorgesehenen Studienab-
tagt nicht öffentlich. 4 Er kann die Teilnahme von einem   schluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zu-
oder mehreren Vertretern anderer Statusgruppen in be-      gelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für
ratender Form hinsichtlich von Tagesordnungspunkten,       das Promotionsfach gewährleistet ist. 2Die Antragstelle-
die sich nicht auf einzelne Promotionsverfahrens bezie-    rin oder der Antragsteller kann unter der Auflage zum
hen, zulassen.                                             Promotionsverfahren zugelassen werden, innerhalb ei-
                                                           ner bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen,
   (4) 1Der Promotionsausschuss kann Entscheidungen
                                                           deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hoch-
im Einzelfall oder bestimmte Befugnisse generell der
                                                           schulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der An-
oder dem Promotionsausschussvorsitzenden oder den
                                                           tragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen
vier Fachvertreterinnen oder Fachvertretern für ihr je-
                                                           Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich
weiliges Fach übertragen. 2Der Promotionsausschuss
                                                           ist.
kann die Übertragung zu jedem Zeitpunkt rückgängig
machen.                                                        (3) 1Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch
                                                           ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außer-
   (5) 1Der Promotionsausschuss wird durch ein Promo-
                                                           halb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmen-
tionsbüro unterstützt. 2Sämtliche Anträge, Unterlagen,
                                                           gesetzes. 2Gehört der Abschluss nicht zu den generell
Gutachten, die Dissertation und alle weiteren Dokumente
                                                           von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
für den Promotionsausschuss und die Promotionskom-
                                                           beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultus-
mission sind beim Promotionsbüro einzureichen.
                                                           minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
  (6) 1Bei grundsätzlichen Verfahrensfragen ist das        geregelten Äquivalenzen, ist von dort eine Äquivalenz-
Präsidium – Rechtsamt – von der oder dem Vorsitzen-        bestätigung einzuholen. 3Für den Fall, dass keine Klas-
den des Promotionsausschusses zu informieren. 2Das         sifizierung der Benotung des ausländischen Hochschul-
Dekanat des Fachbereichs ist hiervon in Kenntnis zu        abschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches
setzen.                                                    Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsaus-
                                                           schuss die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschluss-
                                                           benotung mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“.
                       §3                                  4Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft

            Zulassungsvoraussetzungen                      der Promotionsausschuss ob nach Erfüllung von Auf-
                                                           lagen im Sinne von Abs. 2 eine Gleichwertigkeit her-
   (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Promo-         gestellt werden kann.
tionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in
                                                              (4) 1Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudien-
einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an
                                                           gang an einer Fachhochschule erworben worden, muss
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-
                                                           die Gesamtnote „sehr gut“ nachgewiesen werden. 2Ist
zes durch den Abschluss eines Masterstudiengangs im
                                                           dies nicht der Fall, prüft der Promotionsausschuss, ob
Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlosse-
                                                           die Gleichwertigkeit nach Ablegung einer Eignungsfest-
nen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungs-
                                                           stellungsprüfung gemäß Abs. 1 oder mit einer Auflage
punkten oder des 2. Staatsexamens Pharmazie, oder
                                                           gemäß Abs. 2 hergestellt werden kann.
des 3. Staatsexamens Veterinärmedizin oder Medizin
oder einer gleichwertigen Prüfung jeweils mit mindes-
tens der Gesamtnote „gut“.
                                                                                    §4
2Nach    Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder                          Zulassungsverfahren
Abschluss eines Masterstudiengangs, dem kein erfolg-
reich abgeschlossenes grundständiges Studium voraus-          (1) 1Anträge auf Zulassung zur Promotion sind zu Be-
gegangen ist, in einem für die Promotion wesentlichen      ginn der Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben ge-
Fach kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Ab-            hörenden experimentellen bzw. theoretischen Arbeiten,
schluss nachweislich zu den besten 3 % des Studien-        jedoch spätestens zwei Jahre vor der Dissertationsein-
gangs dieser Kohorte der jeweiligen Hochschule zählt       reichung zu stellen. 2Ausnahmen können im Einzelfall
und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei           vom Promotionsausschuss genehmigt werden. 3Unab-
hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschul-       hängig von der rechtzeitigen Antragstellung gemäß S. 1
lehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach er-    beginnt im Sinne des WissZeitVG das Promotionsver-
folgreich durchgeführt wurde. 3Über die Form der Eig-      fahren mit der Ausgabe des Promotionsthemas. 4Der
nungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotions-      Antrag auf Promotionszulassung ist mit den folgenden
ausschuss.                                                 Unterlagen einzureichen:

                                                                       FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018   437
FU-Mitteilungen

a) Vorschlag einer Betreuerin oder eines Betreuers.        c) ein Promotionsverfahren im selben wissenschaftli-
   5Die Betreuerin oder der Betreuer gemäß § 6 muss           chen Fach oder Fachgebiet bereits erfolgreich been-
   das Fachgebiet der Dissertation in der Forschung           det worden ist;
   vertreten und die Übernahme der Funktion sowie die      d) ein Promotionsverfahren im gleichen wissenschaft-
   Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes für die            lichen Fach oder Fachgebiet durchgeführt wird.
   Dauer der Regelbearbeitungszeit bestätigen (im An-
                                                           2Der  Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständig-
   tragsformular enthalten).
                                                           keit gemäß § 4 Abs. 2 abgelehnt werden.
b) 6Eine von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie
   der Doktorandin oder dem Doktoranden gegen-
   gezeichnete Darstellung der Ziele und Methoden für                             §5
   das Dissertationsvorhaben, sowie einen Zeitplan.                Einschreibung als Studierende oder
   7Das Dissertationsvorhaben muss einem Fachgebiet
                                                                       Studierender zur Promotion
   entstammen, das von wenigstens einer Hochschul-
   lehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachberei-         (1) 1Doktorandinnen und Doktoranden müssen bis
   ches Biologie, Chemie, Pharmazie in Forschung und       zum Zeitpunkt der Dissertationseinreichung jederzeit ein
   Lehre vertreten wird.                                   Mitgliedschaftsverhältnis (Immatrikulation und/oder Be-
c) 8Falls die Betreuerin oder der Betreuer dem Perso-      schäftigungsverhältnis) zur Freien Universität nachwei-
   nenkreis gemäß § 6 Abs. 3 oder Abs. 4 angehört, die     sen können. 2Das Mitgliedschaftsverhältnis zur Freien
   schriftliche Bestätigung gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 oder     Universität Berlin ist erstmalig innerhalb von zwei Mona-
   § 6 Abs. 4 Satz 2,                                      ten nach erfolgter Zulassung im Promotionsbüro nach-
                                                           zuweisen.
d) Unterlagen, insbesondere Zeugnisse und Qualifika-
   tionsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind,          (2) 1Wird die Immatrikulation nicht in der im Bescheid
                                                           über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorge-
e) einen tabellarischen Lebenslauf,
                                                           sehenen Frist (ein Monat) bzw. im Verlängerungszeit-
f) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der    raum beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotions-
   Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotions-   verfahren. 2Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Pro-
   verfahren bei einer anderen Hochschule oder einem       motionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.
   anderen Fachbereich durchgeführt wird (im Antrags-
   formular enthalten),
g) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsord-                                §6
   nung der Antragstellerin oder dem Antragsteller be-            Betreuung des Dissertationsvorhabens,
   kannt ist (im Antragsformular enthalten).                              Regelbearbeitungszeit
h) 9Sollen die Promotionsleistungen in deutscher Spra-        (1) Die Entscheidung über die Zulassung obliegt dem
   che erbracht werden, bei Antragstellerinnen oder An-    Promotionsausschuss. Mit der Zulassung der Doktoran-
   tragstellern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist,    din oder des Doktoranden zum Promotionsverfahren ver-
   mit einem Studienabschluss an einer ausländischen       pflichtet sich der Fachbereich, die Betreuung und spätere
   Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, der       Begutachtung des Dissertationsvorhabens sicherzustel-
   Nachweis von Deutschkenntnissen durch das Beste-        len.
   hen der deutschen Sprachprüfung für den Hoch-
   schulzugang auf der Niveaustufe DSH 2 oder der             (2) 1Betreuerinnen oder Betreuer einer Dissertation
   Nachweis gleichwertiger Kenntnisse. 10Sollen die        sind im Regelfall hauptberufliche Hochschullehrerinnen
   Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht     oder Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Che-
   werden, der Nachweis von Englischkenntnissen auf        mie, Pharmazie. 2Die Betreuung der Doktorandin oder
   der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäi-             des Doktoranden ist andauernde Pflicht der jeweiligen
   schen Referenzrahmens (GER) oder der Nachweis           Hochschullehrerin oder des jeweiligen Hochschullehrers
   gleichwertiger Kenntnisse,                              und darf nicht delegiert werden. 3Die Betreuerin oder der
                                                           Betreuer verpflichtet sich durch eine Erklärung gegen-
i) eine Kopie der bestehenden Betreuungsvereinba-          über der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem
   rung (soweit vorhanden).                                Fachbereich zur Betreuung des Dissertationsvorhabens
   (2) 1Über Anträge auf Zulassung zum Promotions-         für eine Dauer von 4 Jahren (Regelbearbeitungszeit ge-
verfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der       mäß Abs. 5). 4Dies beinhaltet die Arbeitsplatzgarantie
Regel innerhalb von zwei Monaten. 2Zugleich entschei-      für die Dauer der Regelbearbeitungszeit. 5Externe Be-
det der Promotionsausschuss über die Zuordnung des         treuerinnen oder Betreuer müssen auch dann, wenn ihr
Verfahrens zu einem Promotionsfach. 3Ablehnungen           dienstliches Tätigkeitsfeld überwiegend außerhalb des
sind schriftlich zu begründen.                             Landes Berlin liegt, eine geordnete Betreuung gewähr-
  (3) 1Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn:          leisten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der
                                                           persönliche Kontakt mit der Doktorandin oder dem Dok-
a) die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen;          toranden sichergestellt ist. 6Im Rahmen der ggf. abzu-
b) die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 fehlen;                 schließenden Betreuungsvereinbarung wird eine Mento-

438      FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018
FU-Mitteilungen

rin bzw. ein Mentor benannt. 7Sie oder er muss promo-        Regelbearbeitungszeit mindestens zwei Monate vor Ab-
viert sein und hat die Aufgabe, bei der Betreuung unter-     lauf der Regelbearbeitungszeit einzureichen. 2Aus dem
stützend tätig zu sein. 8Sie oder er hat dadurch jedoch      Antrag muss der Bearbeitungsstand der Dissertation
weder Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der späteren       und die voraussichtlich noch erforderliche Bearbeitungs-
Promotionskommission noch auf eine Begutachtung der          zeit hervorgehen. 3Erfolgte zuvor eine Immatrikulation
Dissertation.                                                gemäß § 5 ist der Antrag nach Genehmigung durch den
                                                             Promotionsausschuss bei der Studierendenverwaltung
   (3) 1Abweichend von Abs. 2 haben in den Promotions-
                                                             durch die Doktorandin oder den Doktoranden vorzu-
verfahren des Fachbereichs Direktorinnen oder Direk-
                                                             legen. 4Wird der genehmigte Antrag nach Aufforderung
toren, Forschungsgruppenleiterinnen oder Forschungs-
                                                             der Studierendenverwaltung zur Beibringung aus von
gruppenleiter und Leiterinnen oder Leiter selbstständiger
                                                             der Doktorandin oder dem Doktoranden zu vertretenden
Nachwuchsgruppen und andere gleichgestellte Ange-
                                                             Gründen nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, er-
hörige außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und
                                                             lischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. 5Die
Bildungsstätten, denen von der Freien Universität Berlin
                                                             Doktorandin oder der Doktorand wird, wenn sie oder er
im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Einver-
                                                             als Studierende oder Studierender zur Promotion imma-
nehmen mit dem Fachbereich und mit Zustimmung des
                                                             trikuliert wurde, exmatrikuliert. 6Wenn die Betreuerin
Promotionsausschusses das Recht gewährt worden ist,
                                                             oder der Betreuer die Verlängerung der Regelbearbei-
bei Promotionen als Betreuerinnen oder Betreuer, Gut-
                                                             tungszeit nicht befürwortet, versucht der Promotions-
achterinnen oder Gutachter und in dieser Eigenschaft als
                                                             ausschuss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zwischen
Mitglied der Promotionskommission mitzuwirken, Rechte
                                                             der Betreuerin oder dem Betreuer und der Doktorandin
und Pflichten nebenberuflicher Hochschullehrerinnen
                                                             oder dem Doktoranden zu vermitteln.
oder Hochschullehrer. 2Dies gilt auch für Nachwuchs-
gruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppenleiter, die an          (7) 1Sehen sich die Betreuerin oder der Betreuer oder
der Freien Universität Berlin beschäftigt sind, wenn ihnen   die Doktorandin oder der Doktorand im Laufe der Arbeit
vom Promotionsausschuss das Recht zuerkannt worden           aus gewichtigen Gründen veranlasst, das Betreuungs-
ist, bei Promotionen als Betreuerinnen oder Betreuer,        verhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, den Pro-
Gutachterinnen oder Gutachter und in dieser Eigenschaft      motionsausschuss unter Angabe der Gründe unverzüg-
als Mitglied der Promotionskommission mitzuwirken. 3In       lich zu benachrichtigen. 2Ein Wechsel der Betreuerin
diesen Fällen muss die Doktorandin oder der Doktorand        oder des Betreuers ist nur mit Zustimmung des Promo-
im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer         tionsausschusses zulässig.
die Bestätigung einer hauptberuflichen Hochschullehre-
rin oder eines hauptberuflichen Hochschullehrers des            (8) 1Ändert sich der Status der Betreuerin oder des Be-
Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie hinsichtlich        treuers, erhält sie oder er das Recht, die Betreuung einer
der Übernahme des zweiten Gutachtens vorlegen.               begonnenen Dissertation zu Ende zu führen, das Gut-
                                                             achten zu erstellen und der Promotionskommission mit
   (4) 1Abweichend von Abs. 2 können auch nebenberuf-        Stimmrecht anzugehören. 2War die Betreuerin oder der
liche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des          Betreuer zuvor hauptberufliche Hochschullehrerin oder
Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, Gastprofes-        hauptberuflicher Hochschullehrer des Fachbereichs Bio-
sorinnen oder Gastprofessoren gemäß § 113 Abs. 1             logie, Chemie, Pharmazie zählt sie oder er aufgrund der
BerlHG und Hochschullehrerinnen oder Hochschul-              Statusänderung nicht mehr zum Personenkreis der
lehrer, die nicht dem Fachbereich Biologie, Chemie,          hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und hauptberuf-
Pharmazie angehören, als Betreuerin oder Betreuer be-        lichen Hochschullehrer.
stellt werden. 2In diesen Fällen muss die Doktorandin
oder der Doktorand im Einvernehmen mit der Betreuerin
oder dem Betreuer die Bestätigung einer hauptberuf-
                                                                                       §7
lichen Hochschullehrerin oder eines hauptberuflichen
                                                                                   Dissertation
Hochschullehrers des Fachbereichs Biologie, Chemie,
Pharmazie hinsichtlich der Übernahme des zweiten Gut-
achtens vorlegen.                                               (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Be-
                                                             fähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher
  (5) 1Das Thema des Dissertationsvorhabens kann frei        Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissen-
gewählt werden, die Wahl muss jedoch im Einverneh-           schaftlichen Erkenntnis anzustreben.
men mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgen. 2In
der Regel sollte die Dissertation nach dreieinhalb Jah-        (2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in durch-
ren eingereicht werden und das Verfahren nach vier           gängig deutscher oder durchgängig englischer Sprache
Jahren abgeschlossen sein (Regelbearbeitungszeit).           abzufassen ist, kann vorgelegt werden

   (6) 1Wenn abzusehen ist, dass die Dissertation nicht      a) eine Monographie, d. h. eine unveröffentlichte oder
innerhalb der Regelbearbeitungszeit gemäß Abs. 5 ein-           eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die
gereicht werden kann, so ist ein auch von der Betreuerin        eine in sich abgeschlossene Darstellung der For-
oder dem Betreuer zu unterzeichnender Antrag der Dok-           schungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten
torandin oder des Doktoranden auf Verlängerung der              muss. 2Vorveröffentlichungen sind nur im Einverneh-

                                                                         FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018   439
FU-Mitteilungen

   men zwischen Doktorandin oder Doktorand und Be-            Promotionsverfahren angenommen, als ungenügend be-
   treuerin oder Betreuer zulässig.                           urteilt oder abgelehnt worden sein. 3In Zweifelsfällen sind
   3oder                                                      Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Ver-
                                                              gleich vorzulegen.
b) eine kumulative Arbeit, die aus mindestens zwei
   veröffentlichten oder zum Abdruck angenommenen                (5) 1Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Na-
   Einzelarbeiten besteht und in ihrer Gesamtheit einer       men der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeich-
   Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistun-       nung als „im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie
   gen enthalten müssen. 4Die möglichen weiteren Ein-         der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation“
   zelarbeiten können in Revision, Einreichung oder           und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vor-
   Vorbereitung sein. 5Es gilt die in der kumulativen         blatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter
   Arbeit eingereichte Version dieser Einzelarbeiten; sie     vorsehen. 2Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer
   ist im weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens           Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie
   nicht änderbar/aktualisierbar. 6Es werden hierbei nur      eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegange-
   Arbeiten aus Zeitschriften mit einem Peer Review           nen Vorveröffentlichungen enthalten. 3Mit Zustimmung
   System berücksichtigt. 7Die Doktorandin oder der           der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen
   Doktorand muss in diesen Arbeiten eine heraus-             kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des
   gehobene Position unter den Autoren einnehmen.             Doktoranden enthalten.
   8Eine herausgehobene Position liegt vor, wenn die
                                                                 (6) 1Die Dissertation ist in drei gedruckten Exempla-
   Doktorandin oder der Doktorand Erstautorin oder
                                                              ren einzureichen. 2Jede Gutachterin oder jeder Gut-
   Erstautor der Arbeit ist, oder die Doktorandin oder
                                                              achter erhält vom Promotionsbüro ein Exemplar, ein
   der Doktorand Korrespondenzautorin oder Korres-
                                                              Exemplar verbleibt beim Fachbereich und wird archi-
   pondenzautor des Artikels ist oder im Falle von Ko-
                                                              viert. 3Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind
   Autorschaft aufgrund eines substanziellen Beitrags
                                                              als Sonderdrucke in dreifacher Ausfertigung mit einzu-
   zur in Frage stehenden Publikation. 9Im Fall von Ko-
                                                              reichen. 4Die Dissertation ist zusätzlich zur gedruckten
   Autorschaft ist der substanzielle Beitrag von der Be-
                                                              Form auch in elektronischer Form einzureichen. 5Die
   treuerin oder dem Betreuer der Arbeit zu bestätigen.
   10Die Bestätigung über die Annahme der Manu-
                                                              Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung
                                                              unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu ge-
   skripte ist bei der Einreichung vorzulegen. 11Eine ku-
                                                              währleisten.
   mulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss,
   besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehe-           (7) Doktorandinnen und Doktoranden sollen an einer
   nen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Ein-        Veranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis teil-
   zelarbeiten, einer Einleitung und einem verbinden-         nehmen.
   den Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten
   Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet
   und diskutiert. 12Die Eigenleistung muss kenntlich
                                                                                      §8
   gemacht werden.
                                                                          Begutachtung der Dissertation
13Sollte eine kumulative Arbeit englischsprachige und

deutschsprachige Artikel umfassen entscheidet der Pro-           (1) Der Promotionsausschuss bestellt nach dem Ein-
motionsausschuss, ob vom Erfordernis der Abfassung            reichen der Dissertation unverzüglich die Gutachterin-
in durchgängig deutscher oder durchgängig englischer          nen oder Gutachter für die Dissertation sowie die Pro-
Sprache abgesehen werden kann.                                motionskommission gemäß § 9.
   (3) 1Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß
                                                                 (2) 1Als Gutachterin oder Gutachter für die Disserta-
Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissen-
                                                              tion ist grundsätzlich die Betreuerin oder der Betreuer
schaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind,
                                                              des Dissertationsvorhabens zu bestellen. 2Eine weitere
muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden
                                                              Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellt der
eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 2Die Dokto-
                                                              Promotionsausschuss im Benehmen mit der Doktoran-
randin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder sei-
                                                              din oder dem Doktoranden. 3Mindestens eine Gutachte-
nen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichts-
                                                              rin oder ein Gutachter muss hauptberufliche Hochschul-
abfassung im Einzelnen darzulegen. 3Die Erklärung ist
                                                              lehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer des
der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffent-
                                                              Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie sein. 4In der
lichen. 4Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung
                                                              Regel gehören beide Gutachter oder Gutachterinnen
der Namen und Anschriften der Mitautorinnen oder Mit-
                                                              dem Fachgebiet der Dissertation an. 5Berühren wesent-
autoren. 5Diese sind in der Promotionsakte zu vermer-
                                                              liche methodische oder sachliche Aspekte der Disser-
ken.
                                                              tation ein anderes Fachgebiet, soll die weitere begut-
   (4) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle          achtende Hochschullehrerin oder der weitere begut-
Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser     achtende Hochschullehrer diesem Fachgebiet angehö-
Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben.         ren. 6§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt, d. h. der in § 6 Abs. 3
2Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren         geregelte Personenkreis kann unter Beachtung der dort

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geregelten Voraussetzungen als Gutachterin oder Gut-      promovierten Mitglieder des Fachbereichs können die
achter bestellt werden.                                   Dissertation und die Notenvorschläge einsehen und
                                                          eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die den Pro-
   (3) 1Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu      motionsunterlagen beizufügen ist. 4Dieser Personen-
verfassen und innerhalb von sechs Wochen nach ihrer       kreis ist in geeigneter Weise über die Auslegung der
Anforderung einzureichen. 2Fristüberschreitungen sind     Dissertation zu informieren. 5Zusätzlich haben die Mit-
schriftlich zu begründen. 3Bei Fristüberschreitung wer-   glieder des Promotionsausschusses und der jeweiligen
den die Gutachter mit Fristsetzung in der Regel zweimal   Promotionskommission während der Auslagefrist das
ermahnt. 4Wenn nach Ablauf der zweiten Frist weder        Recht, auch die Gutachten einzusehen. 6Der Promo-
das Gutachten noch eine entsprechende Begründung          tionsausschuss kann für den Fall, dass Stellungnahmen
vorliegt, so kann der Promotionsausschuss im Einver-      während der Auslagefrist eingehen, eine weitere Gut-
nehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden die       achterin oder einen weiteren Gutachter bestellen.
Gutachterin oder den Gutachter wieder abbestellen und
eine neue Gutachterin oder einen neuen Gutachter be-         (6) Bis zur Einreichung eines Drittgutachtens unter-
stellen. 5Die Mitglieder des Promotionsausschusses und    liegt der Name der weiteren Gutachterin oder des weite-
der Promotionskommissionen müssen die Gutachten           ren Gutachters der Geheimhaltung.
vertraulich behandeln. 6Die Gutachten müssen die Be-
deutung der Dissertation und ihrer Ergebnisse in einem
größeren Zusammenhang würdigen und etwaige Män-
                                                                                  §9
gel darstellen. 7Sieht eine Gutachterin oder ein Gut-
                                                                         Promotionskommission
achter in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung möglich
und notwendig erscheint, muss sie oder er diese im Gut-
achten genau bezeichnen. 8In einem solchen Falle kann        (1) Der Promotionsausschuss bildet eine Promotions-
sie oder er eine Überarbeitung der Dissertation empfeh-   kommission für das anstehende Promotionsverfahren
len; dafür sind eine Auflistung der Mängel sowie Über-    und bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
arbeitungshinweise vorzulegen, die an die Doktorandin     die hauptberufliche Hochschullehrerin oder der haupt-
oder den Doktoranden weitergeleitet werden sollen. 9In    beruflicher Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie,
der Gesamtbeurteilung hat jede Gutachterin oder jeder     Chemie, Pharmazie sein muss.
Gutachter entweder die Annahme unter Angabe einer
Bewertung nach § 10, die Ablehnung oder die Rück-            (2) 1Die Promotionskommission besteht aus den bei-
gabe der Dissertation zur Beseitigung bestimmter Män-     den Gutachterinnen oder Gutachtern und zwei weite-
gel und Wiedervorlage zu empfehlen. 10Gehen aus           ren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie
einem Gutachten die erforderlichen Beurteilungen nicht    einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder
eindeutig hervor, gibt der Promotionsausschuss das        einem promovierten akademischen Mitarbeiter, die oder
Gutachten zur Nachbesserung zurück. 11Wenn eine           der in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Uni-
Gutachterin oder ein Gutachter die Rückgabe zwecks        versität Berlin steht. 2Bei interdisziplinären Verfahren
Überarbeitung empfiehlt, so fordert der Promotionsaus-    kann die Promotionskommission durch den Promotions-
schuss, nachdem beide Gutachten vorliegen, die Dokto-     ausschuss erweitert werden. 3Der Promotionskommis-
randin oder den Doktoranden zur einmaligen Nachbes-       sion sollen mindestens zwei hauptberufliche Hochschul-
serung und Neueinreichung auf. 12In der Regel wird eine   lehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereiches
3-monatige Frist gewährt, eine Verlängerung kann beim     Biologie, Chemie, Pharmazie angehören. 4Ihr soll nicht
Promotionsausschuss beantragt werden. 13Bei der Neu-      mehr als eine Hochschullehrerin oder ein Hochschul-
einreichung ist die korrigierte Endversion in drei ge-    lehrer angehören, die oder der entpflichtet oder in den
druckten Exemplaren sowie eine elektronische Version      Ruhestand versetzt worden ist. 5Die Mehrheit der Kom-
in der alle erfolgten Änderungen kenntlich gemacht wer-   missionmitglieder muss dem Fachbereich Biologie,
den, einzureichen.                                        Chemie, Pharmazie angehören. 6Für die Gruppe der
                                                          Hochschullehrer und die promovierte akademische Mit-
   (4) 1Weichen die Bewertungen in den Gutachten um       arbeiterin oder den promovierten akademischen Mit-
mehr als eine Note voneinander ab, bestellt der Promo-    arbeiter wird jeweils ein Ersatzmitglied benannt. 7§ 6
tionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen        Abs. 3 bleibt unberührt, d. h. der in § 6 Abs. 3 geregelte
weiteren Gutachter. 2Dies gilt auch dann, wenn in einem   Personenkreis kann unter Beachtung der dort geregel-
Gutachten die Ablehnung und im anderen Gutachten          ten Voraussetzungen als Mitglied der Promotionskom-
eine andere Bewertung empfohlen wird, unabhängig da-      mission bestellt werden.
von, wie groß die Notenabweichung ist.
                                                            (3) 1Ist ein Mitglied oder sind mehrere Mitglieder der
   (5)1Nach Abschluss der Begutachtung ist die Disser-    Promotionskommission verhindert, entscheidet der Pro-
tation mit den Notenvorschlägen der Gutachterinnen        motionsausschuss, ob abgewartet wird, bis der Grund
oder Gutachter an 10 Werktagen (Montag – Freitag)         der Verhinderung entfällt, oder ob ein neues Mitglied
während der Vorlesungszeit auszulegen. 2An vor-           anstelle des verhinderten Mitglieds bestellt wird. 2Als
lesungsfreien Tagen verdoppelt sich die Auslagefrist.     neues Mitglied kann ein gemäß Abs. 2 benanntes Er-
3Alle Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und       satzmitglied oder eine andere Person bestellt werden.

                                                                      FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018   441
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  (4) Die Aufgaben der Promotionskommission sind:          destens einem Gutachten die Ablehnung der Disserta-
a) die Bewertung der Dissertation auf der Grundlage        tion empfohlen, so muss die Promotionskommission vor
   der vorliegenden Gutachten und evtl. Stellungnah-       der Festsetzung eines Disputationstermins über die An-
   men nach § 8 Abs. 5,                                    nahme oder Ablehnung der Dissertation entscheiden.

b) Ansetzen und die Durchführung der Disputation,             (3) 1Erklärt die Doktorandin oder der Doktorand ihren
                                                           oder seinen Verzicht auf die Durchführung der Dispu-
c) Bewertung der Disputation,                              tation, so ist die Promotion nicht bestanden. 2Dies ist
d) Festlegung der Gesamtnote, die die Einzelbewertun-      der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder
   gen für Dissertation und Disputation gemäß §§ 11,12     dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich mit-
   berücksichtigt.                                         zuteilen.
  (5) Die Promotionskommission tagt nicht öffentlich.
   (6) 1Die Promotionskommission fasst Beschlüsse mit                               § 11
der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. 2Alle                           Disputation
Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen
offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.                 (1) 1Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit der
                                                           Doktorandin oder des Doktoranden zur mündlichen Dar-
                                                           stellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme
                        § 10                               nachzuweisen. 2Die Disputation findet auf dem Campus
       Entscheidungen über die Dissertation und            der Freien Universität Berlin oder in unmittelbarer Um-
              Ansetzung der Disputation                    gebung in deutscher oder in englischer Sprache statt.
                                                           3Die Disputation ist öffentlich, es sei denn, die Doktoran-
  (1) 1Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Pro-   din oder der Doktorand widerspricht. 4Alle Mitglieder der
motionskommission über die Annahme oder Ablehnung          Promotionskommission sowie die Doktorandin oder der
der Dissertation, die Zulassung der Doktorandin oder       Doktorand müssen zur Disputation persönlich erschei-
des Doktoranden zur Disputation sowie über die Fest-       nen. 5In begründeten Einzelfällen kann der Promotions-
setzung des Prädikates der Dissertation. 2Sie verwendet    ausschuss auf Antrag zulassen, dass eine Disputation
im Falle der Annahme die Prädikate:                        auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbin-
– mit Auszeichnung (summa cum laude)                       dung (Videokonferenz/Videotelefonie) abgelegt wird.
                                                           6Vor dieser Entscheidung ist die Zustimmung aller Mit-
– sehr gut (magna cum laude)
                                                           glieder der Promotionskommission und der Doktorandin
– gut (cum laude)                                          oder des Doktoranden einzuholen. 7Im Falle der Ab-
– genügend (rite).                                         wesenheit der Doktorandin oder des Doktoranden muss
3Das                                                       eine vom Promotionsausschuss bestellte Aufsichts-
      Prädikat „summa cum laude“ für die Dissertation
                                                           person den ordnungsgemäßen Ablauf der Disputation
darf nur dann vergeben werden, wenn die Arbeit von
                                                           sicherstellen. 8Ein Anspruch auf Ablegung der Disputa-
beiden Gutachtern mit „summa cum laude“ bewertet
                                                           tion über Videotelefonie besteht nicht.
worden ist und die Dissertation vor der endgültigen Be-
wertung nicht zur Mängelbeseitigung und Neuein-               (2) 1Die Disputation beginnt mit einem etwa dreißig-
reichung an die Doktorandin oder den Doktoranden zu-       minütigen Vortrag, in dem die Doktorandin oder der
rückgegeben wurde. 4Im Falle der Ablehnung der Dis-        Doktorand die Ergebnisse der Dissertation und deren
sertation erklärt die Promotionskommission ohne Anset-     Bedeutung in größerem fachlichen Zusammenhang dar-
zung der Disputation die Promotion für nicht bestanden     stellt und erläutert. 2Anschließend verteidigt die Dokto-
und begründet die Entscheidung. 5Die Ablehnung ist der     randin oder der Doktorand die Dissertation gegen Kritik
Doktorandin oder dem Doktoranden durch die Promo-          und beantwortet Fragen von Mitgliedern der Promo-
tionsausschussvorsitzende oder den Promotionsaus-          tionskommission. 3Die Fragen sollen sich auf die Einord-
schussvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe     nung der Probleme der Dissertation in größere wissen-
mitzuteilen.                                               schaftliche Zusammenhänge beziehen. 4Anschließend
   (2) 1Nach Ablauf der Auslage wird der Disputations-     kann die oder der Vorsitzende der Promotionskommis-
termin im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem        sion Fragen der Öffentlichkeit zum Disputationsthema
Doktoranden festgesetzt. 2Die Disputation soll innerhalb   zulassen. 5Die Aussprache muss mindestens dreißig
von vier Monaten nach dem Eingang des letzten Gut-         und soll höchstens sechzig Minuten dauern. 6Während
achtens durchgeführt werden. 3Zu der Disputation lädt      der Aussprache dürfen nur Folien verwendet werden,
die oder der Vorsitzende der Promotionskommission          die bereits Bestandteil des Vortrages waren.
ein; die Einladung wird durch das Promotionsbüro ver-         (3) 1Die oder der Vorsitzende der Promotionskommis-
sandt. 4Die Promotionskommission entscheidet über die      sion koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und
Annahme oder Ablehnung der Dissertation und teilt der      entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit
Doktorandin oder dem Doktoranden ihre Entscheidung         von Fragen. 2Sie oder er kann, sofern die ordnungs-
mit. 5Im Fall der Annahme findet die Disputation im An-    gemäße Durchführung der Disputation dies erforderlich
schluss an die Kommissionssitzung statt. 6Wird in min-     macht, die Öffentlichkeit ausschließen; die Mitglieder

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des Promotionsausschusses gehören nicht zur Öffent-           Doktorand außerdem ein vom Dekan unterzeichnetes
lichkeit.                                                     Zwischenzeugnis. 3Bestätigung und Zwischenzeugnis
   (4) 1Die Mitglieder der Promotionskommission bestel-       berechtigen nicht zum Führen des Doktorgrades.
len eines ihrer Mitglieder zur Protokollführerin oder zum        (3) 1Ist die Disputation nicht bestanden, so muss die
Protokollführer. 2Die Protokollführerin oder der Protokoll-   begründete Entscheidung von der Kommission inner-
führer führt ein Protokoll über den Ablauf der Disputa-       halb von zwei Wochen der oder dem Promotionsaus-
tion. 3Das Protokoll ist zu den Promotionsunterlagen zu       schussvorsitzenden mitgeteilt werden. 2Der Doktorandin
nehmen. 4Das Protokoll muss folgende Angaben enthal-          oder dem Doktoranden muss die Entscheidung von der
ten:                                                          oder dem Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich
– Tag/Uhrzeit/Ort der Disputation                             innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden. 3Die Dis-
                                                              putation darf dann einmal frühestens nach drei, spätes-
– Anwesenheitsliste der Mitglieder der Promotionskom-         tens nach sechs Monaten wiederholt werden.
  mission
                                                                 (4) 1Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden,
– Note der Dissertation                                       so erklärt die Promotionskommission die Promotion für
– Stichpunktartige Angabe der Diskussionsbeiträge             nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung. 2Die
                                                              Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoran-
– Benotung der Disputation einschließlich Bewertung
                                                              den von der oder dem Promotionsausschussvorsitzen-
  von Vortrag und Aussprache
                                                              den schriftlich innerhalb von vier Wochen mitgeteilt.
– Gesamtnote nach § 12
– Besondere Vorkommnisse.
                                                                                     § 13
5Das  Protokoll ist von der Protokollführerin oder der Pro-                 Promotionszusatzfächer
tokollführer und der oder dem Vorsitzenden der Promo-
tionskommission zu unterzeichnen.                                (1) Hat sich die Doktorandin oder der Doktorand im
  (5) 1Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand die        Rahmen der forschungsbezogenen Ausbildung in Zu-
Disputation unentschuldigt, so gilt sie als nicht bestan-     satzfächern Kenntnisse angeeignet, über die sie oder er
den. 2Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden           eine Prüfung ablegen möchte, so ist ihr oder ihm Ge-
von der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden              legenheit dazu zu geben.
schriftlich mitzuteilen.                                         (2) 1Vor der Zulassung zur Prüfung in einem solchen
                                                              Zusatzfach sind im Einvernehmen mit dem für das Fach
                                                              zuständigen Fachbereich die Mindestzulassungsbedin-
                       § 12                                   gungen festzulegen. 2Eine Prüfung im Zusatzfach dau-
       Entscheidung über die Disputation und                  ert etwa 30 Minuten. 3Sie muss nach der Einreichung
                  die Promotion                               der Dissertation und vor sowie unabhängig von der Dis-
                                                              putation erfolgen.
   (1) 1Im Anschluss an die Disputation bewertet die
Promotionskommission in nicht öffentlicher Sitzung die           (3) 1Die Doktorandin oder der Doktorand kann bei
Disputation entsprechend § 10 Abs. 1. 2Bei der Bewer-         dem Promotionsausschuss beantragen, eine in dem
tung der Disputation ist die Aussprache grundsätzlich         Zusatzfach erbrachte Prüfungsleistung gemäß Abs. 1
stärker zu gewichten als der Vortrag. 3Bei der Gesamt-        in die Promotionsurkunde aufzunehmen. 2Die Leistung
note ist die Dissertation stärker zu gewichten als die Dis-   wird nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung des ent-
putation. 4Sodann legt die Promotionskommission die           sprechenden Fachbereichs bewertet.
Gesamtnote unter Verwendung der in § 10 Abs. 1 ange-
gebenen Bewertungsprädikate fest. 5 Wenn die Note der
Disputation von der Note der Aussprache oder die Ge-                                  § 14
samtnote von der Note der Dissertation abweicht, muss                Veröffentlichung der Dissertation und
dies im Protokoll entsprechend begründet werden. 6Die                         Ablieferungspflicht
Promotionskommission informiert die Doktorandin oder
den Doktoranden über die Einzelbewertungen für die              (1) 1Die Dissertation ist in angemessener Weise der
Dissertation und Disputation sowie die Gesamtnote.            wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung
7Das Prädikat „mit Auszeichnung (summa cum laude)“            und Verbreitung zugänglich zu machen. 2Dies ist ge-
darf als Gesamtnote nur dann gegeben werden, wenn             schehen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand zu-
die Dissertation dieses Prädikat erhalten hat.                sätzlich zu den nach § 7 Abs. 6 erforderlichen drei ge-
                                                              druckten Exemplaren und der elektronischen Version
  (2) 1Nach Festsetzung der Gesamtnote durch die              unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:
Promotionskommission erhält die Doktorandin oder der
Doktorand eine Bestätigung vom Promotionsbüro, die            a) Druckexemplare, die Anzahl ergibt sich aus den Vor-
den Titel der Dissertation, die Einzelprädikate von Dis-         gaben der UB oder
sertation und Disputation sowie das Gesamtprädikat            b) drei Originalexemplare, wenn ein gewerblicher Ver-
enthält. 2Auf Wunsch erhält die Doktorandin oder der             lag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt

                                                                          FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018   443
FU-Mitteilungen

   und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nach-                                     § 15
   gewiesen wird, oder                                                           Promotionsurkunde

c) zwei Druckexemplare zusammen mit einem Master-                  (1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deut-
   fiche und Mikrofiches, die Anzahl der Mikrofiches er-        scher, auf Antrag auch in englischer Sprache ausge-
   gibt sich aus den Vorgaben der UB oder                       stellt.
d) eine elektronische Version im PDF Format sowie                 2) Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:
   zwei Druckexemplare.                                         a) Namen der Freien Universität Berlin und des Fach-
3Im Falle von a) ist die Universitätsbibliothek verpflichtet,      bereichs Biologie, Chemie, Pharmazie,
die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in an-         b) Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der
gemessener Stückzahl aufzubewahren. 4In Fall b) muss               oder des Promovierten,
die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des          c) verliehener Grad Doktorin, Doktor der Naturwissen-
Dissertationsortes ausgewiesen sein. 5In den Fällen a)             schaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr.
und c) überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der            rer. nat.) oder Doctor of Philosophy in Natural
Freien Universität Berlin das Recht, bei Bedarf weitere            Science (Ph.D. in Natural Science),
Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen
und zu verbreiten.                                              d) Titel der Dissertation und das Promotionsfach,
                                                                e) Datum der Disputation, das als Datum der Promotion
   (2) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen
                                                                   gilt,
Verlag vertrieben (Abs. 1 b) und wird dafür ein Druck-
kostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so             f) Bewertungen der Dissertation und Disputation sowie
sind der Universitätsbibliothek zwei weitere Exemplare             die Gesamtbewertung der Promotion,
für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.                      g) im Zusatzfach erbrachte Prüfungsleistung gemäß
                                                                   § 13, sofern die Doktorandin oder der Doktorand dies
   (3) 1Die  Veröffentlichung und Erfüllung der Abliefe-
                                                                   beantragt hat,
rungspflicht gemäß Abs. 1 müssen innerhalb eines
Jahres, gerechnet vom Termin der Disputation, erfolgen.         h) Namen der Gutachterinnen oder Gutachter,
2Für eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit sowie
                                                                i) Namen und die Unterschrift der Dekanin oder des
für die veröffentlichten Einzelarbeiten einer kumulativen          Dekans,
Arbeit erfolgt die Veröffentlichung nach Abs. 1 d). 3 Die
elektronische Version im PDF-Format (Abs. 1 d) muss             j) Siegel der Freien Universität Berlin.
die noch nicht veröffentlichen Teile der Dissertation so-          (3) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nachwei-
wie jeweils einen DOI-Link für die bereits veröffentlich-       sen, dass sie die Voraussetzungen für die Verleihung
ten Teile enthalten und die zwei Druckexemplare müs-            des Grades Doctor of Philosophy in Natural Science
sen den Volltext der Veröffentlichungen enthalten.              (Ph.D. in Natural Science) erfüllen, kann stattdessen auf
                                                                Antrag anstelle des Grades einer Doktorin oder eines
   (4) 1In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere
                                                                Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) der Grad
wenn eine Patentierung der in der Dissertation enthalte-
                                                                eines Doctor of Philosophy in Natural Science (Ph.D. in
nen Ergebnisse vorgesehen ist, kann von der Doktoran-
                                                                Natural Science) verliehen werden.
din oder dem Doktoranden eine Veröffentlichungssperre
beantragt werden. 2Der Antrag ist vor der Ablieferung in-          (4) Doktorandinnen oder Doktoranden sind ver-
nerhalb der Jahresfrist gemäß Abs. 3 Satz 1 in schrift-         pflichtet, vor Aushändigung der Promotionsurkunde eine
licher Form einzureichen und zu begründen. 3Die Ent-            unterzeichnete und von der Betreuerin oder dem Be-
scheidung über die Veröffentlichungssperre trifft der           treuer gegengezeichnete Bestätigung vorzulegen, dass
Promotionsausschuss. 4Wird dem Antrag stattgegeben,             die der Dissertation zu Grunde liegenden Primärdaten
erfolgt die Veröffentlichung spätestens 3 Jahre nach der        unter Verantwortung der Betreuerin oder des Betreuers
Disputation. 5Die Doktorandin oder der Doktorand ist            für einen Zeitraum von zehn Jahren in ihrem oder sei-
verpflichtet, eine elektronische Version im PDF Format,         nem Arbeitsbereich aufbewahrt werden.
zwei gedruckte Exemplare und die Mitteilung über die              (5) Stellt sich vor der Aushändigung der Promotions-
Gewährung der Veröffentlichungssperre bei der Uni-              urkunde heraus, dass
versitätsbibliothek abzuliefern. 6Nach Ablauf der Drei-
jahresfrist gemäß Satz 4 erfolgt eine Veröffentlichung          1. die Antragstellerin oder der Antragsteller über wesent-
der Dissertation auf dem Dokumentenserver der Univer-              liche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktor-
sitätsbibliothek, es sei denn, die Doktorandin oder der            grades getäuscht hat oder
Doktorand entscheidet sich für eine andere Form der             2. wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des
Veröffentlichung und weist diese der Universitätsbiblio-           Doktorgrades irrigerweise als gegeben angenom-
thek vor Fristablauf nach. 7Auch im Falle einer Veröffent-         men worden sind, ohne dass ein Fall der Nr. 1 vor-
lichungssperre erhält die Doktorandin oder der Dokto-              liegt, wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung
rand nach Erfüllung der Ablieferungspflicht die Promo-             des Promotionsausschusses, die Promotionsurkunde
tionsurkunde.                                                      nicht ausgehändigt und im Falle des Promotionsver-

444       FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018
FU-Mitteilungen

  fahrens nach §§ 1 bis 12 die Gesamtprüfung für nicht    a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraus-
  bestanden erklärt.                                         setzungen für die Zulassung zum Promotionsverfah-
                                                             ren im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der
   (6) 1Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs       Freien Universität Berlin erfüllt und
Wochen nach Mitteilung über die Erfüllung der Abliefe-
rungspflicht gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 aus-   b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen
gehändigt werden. 2Die Promotionsurkunde berechtigt          Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und
zur Führung des Grads Doktorin oder Doktor der Natur-        der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im
wissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt:          Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
Dr. rer. nat.) bzw. nach Abschluss eines Promotions-         (HRG) anzuerkennen wäre.
studiums gemäß § 15 (3) des Grads Doctor of Philo-           (2) 1Die Durchführung des gemeinsamen Promotions-
sophy in Natural Science (abgekürzt: Ph.D. in Natural     verfahrens muss vertraglich geregelt und dabei sicher-
Science).                                                 gestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der
                                                          Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie,
                                                          Pharmazie der Freien Universität Berlin gewährleistet
                       § 16                               werden. 2Ist die Betreuerin oder der Betreuer seitens der
                Akteneinsichtsrecht                       Freien Universität Berlin keine hauptberufliche Hoch-
                                                          schullehrerin bzw. kein hauptberuflicher Hochschullehrer
                                                          des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, bestellt
Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der ge-
                                                          der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der
samte Promotionsvorgang weiterhin vertraulich zu be-
                                                          Doktorandin oder dem Doktoranden eine Gutachterin
handeln; nach Ablegung der Disputation bis zum Ablauf
                                                          oder einen Gutachter aus der Gruppe der hauptberuf-
eines Jahres nach Aushändigung der Promotions-
                                                          lichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des
urkunde hat die oder der Promovierte nach dieser Ord-
                                                          Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie.
nung das Recht auf Einsichtnahme in die Promotions-
akte.                                                       (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den
                                                          beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.
                                                             (4) 1Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch verfasst
                       § 17                               werden. 2Sie muss als Anhang Kurzfassungen ihrer
                  Gegenvorstellung                        Ergebnisse in deutscher und englischer sowie ggf. in der
                                                          dritten Sprache enthalten.
1Die Gegenvorstellung gegen das Ergebnis des Promo-          (5) 1Die Promotionskommission wird paritätisch mit
tionsverfahrens ist mit schriftlicher Begründung inner-   jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschulleh-
halb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergeb-         rern sowie einer promovierten akademischen Mitarbeite-
nisses an die oder den Vorsitzenden des Promotions-       rin oder einem promovierten akademischen Mitarbeiter
ausschusses zu richten. 2Die oder der Vorsitzende des     aus jeder beteiligten Einrichtung besetzt. 2Die Gutachte-
Promotionsausschusses ist für eine ordnungsgemäße         rinnen oder Gutachter sind in der Regel Mitglieder der
Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verant-      Kommission. 3Die Kommission kann auf Antrag um bis
wortlich. 3Sie oder er leitet die Gegenvorstellung den    zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschul-
Mitgliedern der Promotionskommission zu. 4Die Promo-      lehrer erweitert werden, wobei die paritätische Beset-
tionskommission entscheidet grundsätzlich innerhalb       zung erhalten bleiben muss. 4Es muss sichergestellt
von einem Monat über die Gegenvorstellung. 5Dabei         sein, dass alle Promotionskommissionsmitglieder die
sind die getroffenen Bewertungen und die für die Bewer-   Prüfungssprache beherrschen.
tung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. 6Das Ergeb-          (6) 1Bei divergierenden Notensystemen in beiden
nis dieser Überprüfung einschließlich der Benotung ist    Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemein-
schriftlich zu begründen. 7Der oder die Promotionsaus-    sam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheit-
schussvorsitzende teilt die Entscheidung der Kommis-      lich dokumentiert werden. 2Die Bewertungsskala des
sion über die Gegenvorstellung der oder dem Betroffe-     ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei
nen mit.                                                  zugrunde gelegt:
                                                          A = hervorragend = summa cum laude,
                     § 18                                 B = sehr gut = magna cum laude,
    Gemeinsame Promotion mit ausländischen                C = gut = cum laude,
   Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs-
                                                          D = befriedigend = rite,
        oder Forschungseinrichtungen
                                                          F = nicht bestanden = non rite.
(1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit aus-          (7) 1Es wird von beiden Einrichtungen gemeinsam
ländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs-    eine zweisprachige Promotionsurkunde ausgestellt.
oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden,         2Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das

wenn                                                      Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder

                                                                      FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018   445
FU-Mitteilungen

in der ausländischen Form zu führen. 3Es wird jedoch                              treuers sowie nach Anhörung der Doktorandin oder des
nur ein Doktorgrad verliehen.                                                     Doktoranden das Verfahren einstellen. 2Die Doktorandin
                                                                                  oder der Doktorand wird, wenn sie oder er als Studie-
                                                                                  rende oder Studierender zur Promotion immatrikuliert
                               § 19                                               wurde, exmatrikuliert. 3Ein erneuter Antrag auf Zulas-
                          Ehrenpromotion                                          sung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht aus-
                                                                                  geschlossen.
   1Der Fachbereichsrat kann auf Antrag der Dekanin
oder des Dekans, der Forschungskommission oder von                                  (2) 1Die Doktorandin oder der Doktorand hat bis zum
mindestens drei hauptberuflichen Hochschullehrerinnen                             Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht
oder Hochschullehrern des Fachbereichs Biologie,                                  zum Rücktritt. 2Die bisherigen Verfahrensschritte gelten
Chemie, Pharmazie die Grade einer Doktorin der Natur-                             nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.
wissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.), eines                               (3) Ist die gesamte Promotion nicht bestanden, so
Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer.                             kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfah-
nat. h. c.) für hervorragende wissenschaftliche Leistun-                          ren beantragt und die neue Dissertation frühestens nach
gen in den Naturwissenschaften verleihen, die für eines                           einem Jahr vorgelegt werden.
der im Fachbereich vertretenen Fachgebiete bedeutsam
sind. 2Für die Beurteilung dieser Leistungen ist eine
Promotionskommission nach § 9 vom Promotionsaus-                                                               § 22
schuss zu bestellen, die dem Fachbereichsrat eine                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten und
Empfehlung unter Berücksichtigung von zwei auswärti-                                                 Übergangsregelungen
gen Gutachten vorlegt. 3Der Beschluss des Fachbe-
reichsrats bedarf der Mehrheit der zur Führung eines                                 (1) 1Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der
Doktorgrads berechtigten Mitglieder des Fachbereichs-                             Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der
rats.                                                                             Freien Universität Berlin) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die
                                                                                  Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie,
                                                                                  Pharmazie vom 10. Januar und 11. Juli 2007 (FU-Mit-
                            § 20                                                  teilungen 52/2007), geändert am 12. Dezember 2007
                Entziehung eines Doktorgrads                                      (FU-Mitteilungen 4/2008) und am 26. Oktober 2011 (FU-
                                                                                  Mitteilungen 2/2012) außer Kraft.
Die Entziehung eines Grads gemäß § 1 richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.                                                       (2) 1Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei
                                                                                  Inkrafttreten dieser Ordnung an einer Dissertation arbei-
                                                                                  ten und zum Promotionsverfahren gemäß der Promo-
                            § 21                                                  tionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie und
               Verfahrenseinstellung, Rücktritt,                                  Pharmazie vom 10. Januar und 11. Juli 2007 zugelas-
                 neues Promotionsverfahren                                        sen sind, können das Promotionsverfahren noch nach
                                                                                  der bisherigen Ordnung abschließen, sofern eine Über-
   (1) 1Wenn nach Ablauf der Regelbearbeitungszeit                                gangsfrist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ord-
kein Antrag auf Verlängerung vorliegt, kann der Promo-                            nung nicht überschritten wird. 2§ 14 dieser Ordnung gilt
tionsausschuss nach vorheriger schriftlicher Zustim-                              auch für alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren
mung und Stellungnahme der Betreuerin oder des Be-                                nach den bisher geltenden Ordnungen.

Herausgeber:           Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Straße 16–18, 14195 Berlin                             ISSN:   0723-0745
Verlag und Vertrieb:   Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin
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446          FU-Mitteilungen 21/2018 vom 31.05.2018
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