Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau

Die Seite wird erstellt Tom-Lennard Kluge
 
WEITER LESEN
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 6-1096

Stadt Bernau bei Berlin

Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„ALDI-Markt Schönow“

Entwurf                                 Juni 2018
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
                 „ALDI-Markt Schönow“

                    Stadt Bernau bei Berlin

                      Entwurf Juni 2018

Stadt:                Stadt Bernau bei Berlin
                      Marktplatz 2
                      16321 Bernau bei Berlin
                      Tel.: 03338 / 365-194
                      Fax: 03338 / 365-100

Stadtplanungsamt:     Leitung:                   Dipl.-Ing. Sylvia Hirschfeld
                      Projektkoordination:       Dipl.-Ing. Christian Filter

Auftraggeber:         BGB Grundstücksgesellschaft Herten
                      vertreten durch
                      ALDI Immobilienverwaltung Herten
                      Hohewardstraße 345 – 349
                      45699 Herten
                      Tel.: 030 / 419 52 36 - 11
                      E-Mail: Torsten.Schmidt@aldi-nord.de

Auftragnehmer:        Stadtplanungskontor
                      Dipl.-Ing. Jürgen Thesing
                      Czeminskistraße 5
                      10829 Berlin
                      Tel.: 030 / 280 45 281
                      E-Mail: thesing@jura-line.de

                      _ grigoleit Landschaftsarchitektur Umweltplanung
                      Dipl.-Ing. Bert Grigoleit
                      Gaudystraße 7
                      10437 Berlin
                      Tel.: 030 / 440 310 20
                      E-Mail: info@buero-grigoleit.de

2                                                    BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
Inhalt

          Abbildungsverzeichnis                                         4
          Verzeichnis der textlichen Festsetzungen                      4

I.        Planzeichnung und Text des vorhabenbezogenen Bebauungsplans   5

II.       Begründung                                                    7

1.        Einführung                                                    7
1.1       Lage und Abgrenzung des Planungsgebiets                       7
1.2       Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung               8
1.3       Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB      9

2.        Ausgangssituation                                             11

3.        Planungsbindungen                                             13
3.1       Planungsrechtliche Ausgangssituation                          13
3.2       Ziele der Raumordnung                                         13
3.3       Flächennutzungsplanung                                        14
3.4       Fachplanungen                                                 15

4.        Planungskonzept                                               15
4.1       Ziele und Zwecke der Planung                                  15
4.2       Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan                       15

5.        Planinhalt (Abwägung und Begründung)                          16
5.1       Art der baulichen Nutzung                                     16
5.2       Maß der baulichen Nutzung                                     19
5.2.1     Grundflächenzahl                                              19
5.2.2     Zahl der Vollgeschosse                                        20
5.3       Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen                   20
5.4       Gestaltung der baulichen Anlagen                              22
5.5       Anpflanzung von Bäumen                                        23
5.6       Artenschutz                                                   24
5.7       Textliche Festsetzungen                                       24
5.8       Hinweise                                                      26

6.        Umweltbericht, allgemeine Vorprüfung nach UVPG                28

7.        Auswirkungen der Planung                                      30

8.        Verfahren                                                     30

9.        Durchführungsvertrag                                          30

10.       Rechtsgrundlagen                                              31

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                   3
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
Abbildungsverzeichnis

Abbildung     1:   Lage des räumlichen Geltungsbereichs       7
Abbildung     2:   Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 8
Abbildung     3:   Auszug aus dem „Brandenburg Viewer“        11
Abbildung     4:   Planzeichnung – bisher rechtsverbindliche Fassung         12
Abbildung     5:   Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 14
Abbildung     6:   Lageplan des Bauvorhabens 21
Abbildung     7:   Werbeanlage Schriftzug 23
Abbildung     8:   Werbeanlage Logo        23

Verzeichnis der textlichen Festsetzungen

1   -   Aufhebung von Festsetzungen      24
2   -   Art der baulichen Nutzung 24
3   -   Maß der baulichen Nutzung 25
4   -   Bauweise        25
5   -   Gestaltung der baulichen Anlagen 25
6   -   Anpflanzung von Bäumen 25
7   -   Pflanzliste     26

4                                                            BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
I. Planzeichnung und Text des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                5
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
PLANZEICHNUNG                                                                                                                                 TEXT                                                                                                    VERFAHRENSVERMERKE
                                                                                                                                                                                                                                                       Satzungsbeschluss

                                                                                                                                                                                                                                                      Der Bebauungsplan - bestehend aus der Planzeichnung und dem Text - wurde am _________________ von
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ART DER BAULICHEN NUTZUNG
     B-Plan Nr. 1                                                                                                                             zungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),       der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin als Satzung beschlossen (Beschluss Nr.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Stadtverordnetenver-
   "Gewerbegebiet                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             EH NV       Einzelhandel Nahversorgung

     Pappelallee"                                                228                                             P P                          (BGBl. I S. 1057) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin in ihrer Sitzung am
                                                                                                                                                                                                                                                      sammlung der Stadt Bernau bei Berlin am _________________ gebilligt (Beschluss Nr. _______________).

                                                                                                                                                                                                                                                      Bernau bei Berlin, den ............................................................................................................................................
                                                                                                                                       RRB    (Beschluss Nr. _______________).
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                GRZ 0,5

                                                                                                                                                                                                                                                      Planunterlage

                                                                                                                                              1. Textliche Festsetzungen                                                                                                                                                                                                                                                              I          Zahl der Vollgeschosse

                                                                                                                                              1 - Aufhebung von Festsetzungen                                                                                                                                                                                                                                                 BAUWEISE UND BAUGRENZEN
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               a          Abweichende Bauweise

                                                                                                                                   269                                                                                                                 __________, den ....................................................................................................................................................               Baugrenze

                                                                                                                                              2 - Art der baulichen Nutzung
                                                                                   230                                                                                                                                                                 Ausfertigung                                                                                                                                                           HAUPTVERSORGUNGSLEITUNGEN

                                                                                                     232
  GRZ 0,8           GF 1,2

     II                  a
                                                                                                            P          P                                                                                                                              Die Satzung des aufgestellten Bebauungsplans - bestehend aus der Planzeichnung und dem Text - wird
                                                                                                                                                                                                                                                      hiermit ausgefertigt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Oberirdisch

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Unterirdisch

                                                                                                                               Feuchtbiotop
                                                                                                                               Erweiterung
                                                                                                                                                                                                                                                      Bernau bei Berlin, den ............................................................................................................................................     SONSTIGE PLANZEICHEN
                                                                                                                 273
                                                                                                                                                                                                                                                      Bekanntmachung

                                                                                                                                                                                                                                                      Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Aufstellung des Bebauungsplans sowie die                                                                      HINWEISE

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              318

                                                                                                                                                                                                                                                       Satzung ist mit der Bekanntmachung in Kraft getreten.                                                                                                                              Geplante Hauptanlagen
                                                                                                                                              4 - Bauweise

   MRS                                                                                                                                                                                                                                                Bernau bei Berlin, den ............................................................................................................................................

                                                                                         46,0
                                                                  EH NV                                                                       5 - Gestaltung der baulichen Anlagen

                                                                                          8
                                                          GRZ 0,5
                                                                                                                                              RAL-K7 (classic) entsprechen.

                                                             I                 a
                                        40,6
                                            9

                                                                           6
               Flur 5                                                  63,3

                        319                                                                                162                                7 - Pflanzliste

                                                                                                                                              (Hinweis:
                                                                                                                               158
                                                                                                                                              Feld-Ahorn                Acer campestre
                  GE 4                                                                                                                        Spitz-Ahorn               Acer platanoides
                                                                                                                                              Sand-Birke                Betula pendula
                                                                                                                                              Kornelkirsche             Cornus mas
   GRZ 0,76              GF 1,2                                                                                                                                         Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigata
                                                                                                                                              Gemeine Esche             Fraxinus excelsior
                                                                                                                                              Wild-Apfel                Malus sylvestris agg.
          II                  a                       318                          1                                                          Wild-Kirsche              Prunus avium
                                                                                                                                              Wild-Birne                Pyrus pyraster
                                                                                                                                              Eberesche                 Sorbus aucuparia
                                                                                                                           Gemarkung          Elsbeere                  Sorbus torminalis
                                                                                                                                              Winter-Linde              Tilia cordata
                                                                                                                            Bernau
                                                                                                                                              2. Hinweise

                                                                                                                                                Wasserschutzgebiet
                                                                                                    2/2
   MRS
                                  231                                                                                                           89]) zu entnehmen.
                                                                                                2
                                                                                                                                                Altlasten

                                                Flur 15
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Auftraggeber:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Stadt Bernau bei Berlin
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Marktplatz 2, 16321 Bernau bei Berlin
                                                                                                                                                Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG - vom 6. Juni 1997 (GVBl. I/97,

                                                                                                                                                5])).                                                                                                                                                                                                                                                                               vertreten durch
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ALDI Immobilienverwaltung Herten
                                                                                                                                                Anzeige- , Erlaubnis- und Dokumentationspflichten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Auftragnehmer:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Stadtplanungskontor

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    10829 Berlin
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Tel.: 030 / 280 45 281
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    E-Mail: thesing@jura-line.de

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Projekt:

                                                                                                                                                                                                                                                                Geltungsbereich B-Plan
                                                                                                                                                                                                                                                              "Gewerbegebiet Pappelallee"

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         (im Original)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    0        5            15             25   50

                                                                                                                                                                                                                                                                                Geltungsbereich                                                                                                                                     Planbezeichnung:
                                                                                                                                                                                                                                                                           vorhabenbezogener B-Plan
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                N
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Gezeichnet / Datum                             Dateiname:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    HRG / 16.10.17
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
II.      Begründung

1.       Einführung

1.1      Lage und Abgrenzung des Planungsgebiets

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich gut zwei Kilometer nordwestlich des
Stadtzentrums von Bernau und ca. 1½ km östlich des Zentrums des Ortsteils
Schönow (vgl. Abbildung 1). Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Flur 5
der Gemarkung Schönow einzig das Flurstück 318 (vgl. Abbildung 2 auf Seite 8).
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 0,7 ha. An das Plangebiet
schließen sich an: im Westen eine kleine Brachfläche, im Norden das Gewerbege-
biet Helmut-Schmidt-Allee (ehemals Pappelallee), im Osten eine Grünfläche, im
Südosten eine landwirtschaftliche Nutzfläche und im Südwesten Einfamilienhäu-
ser.

                      Abbildung 1: Lage des räumlichen Geltungsbereichs1

1     © OpenStreetMap-Mitwirkende, http://www.openstreetmap.org/copyright.

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                             7
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
Abbildung 2: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

1.2    Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „ALDI-Markt
Schönow“ in der Stadt Bernau bei Berlin ist der geplante Abriss und Neubau der
Filiale des Lebensmitteldiscounters. Im Zuge dessen wird die derzeitige Verkaufs-
fläche von rund 760 m² auf 1.000 m² vergrößert, und zwar u.a. zugunsten groß-
zügigerer Warenpräsentation, niedrigerer Regalhöhen und größerer Gangbreiten.

Durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche ist das Vorhaben gemäß dem rechts-
verbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pappelallee“ unzulässig; denn dieser
setzt den Bereich des ALDI-Marktes als Gewerbegebiet fest. Zwar sind nach § 8
Baunutzungsverordnung (BauNVO) 2 in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art
und damit auch Einzelhandelsbetriebe zulässig, allerdings bestimmt § 11 Abs. 3
BauNVO, dass großflächige Handelsbetriebe nur in Kerngebieten und in für sie
festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, wobei als großflächig Betriebe einzu-
schätzen sind, deren Geschossfläche größer als 1.200 m² ist. Dies ist künftig hier
der Fall; denn die Geschossfläche wird auf knapp über 2.000 m² vergrößert.

Entsprechend könnte ein „sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt werden, um die planungsrechtli-
che Voraussetzung für die Erweiterung des Lebensmitteldiscounters zu schaffen.
Da jedoch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch
2   Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
    132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).

8                                                               BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
Stadt Bernau bei Berlin Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "ALDI-Markt Schönow" - Entwurf Juni 2018 - Geoportal Stadt Bernau
(BauGB)3 aufgestellt wird, kann nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die Festset-
zung eines Baugebiets nach der BauNVO verzichtet und ein Baugebiet „Einzelhan-
del Nahversorgung“ festgesetzt werden.

1.3      Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Die Aufstellung des Bebauungsplans „ALDI-Markt Schönow“ erfolgt im beschleu-
nigten Verfahren nach § 13a BauGB, da es sich um eine „andere Maßnahme der
Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) handelt, wozu gemäß dem Mus-
tererlass der Fachkommission Städtebau 4 insbesondere auch „die Überplanung im
Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB (sog. Innenbereich)
… (und) die Überplanung von Gebieten mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan,
der geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll,“ zu
zählen ist.5 Dies ist hier der Fall; denn der räumliche Geltungsbereich des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans „ALDI-Markt Schönow“ liegt innerhalb des seit
dem 2. September 1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet
Pappelallee“.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann zudem im beschleu-
nigten Verfahren erfolgen, da die geplante zulässige Grundfläche im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan unter 20.000 m² liegt und die einstige Aufstellung des Be-
bauungsplans „Gewerbegebiet Pappelallee“ in keinem engen sachlichen und zeitli-
chen Zusammenhang mit der jetzigen Planung steht. Die Bedingung des § 13a
Abs. 1 Satz 2 BauGB wird also erfüllt.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen,
wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 6 oder nach Landesrecht un-
terliegen. Vorhaben, die nicht der unbedingten UVP-Pflicht nach § 3b UVPG unter-
lagen, bedurften nach § 3c Abs. 1 UVPG – alt 7 - einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung, wenn für diese Vorhaben durch ein "A" oder "S" in der Anlage 1 (gemäß §
3 UVPG – alt – gilt das UVPG für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben) zum

3   Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
    2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S.
    2808).
4   Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenent-
    wicklung der Städte (BauGB-ÄndG 2007 – Mustererlass), beschlossen durch die Fachkommissi-
    on Städtebau der Bauministerkonferenz am 21. März 2007
5   Zitiert nach: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg: Arbeits-
    hilfe Bebauungsplanung, Potsdam, November 2007, Abschnitt F 5.
6   Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14b des Geset-
    zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).
7   Das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3c UVPG wurde direkt nach dem Auf-
    stellungsbeschluss vom 6. April 2017 eingeleitet und damit vor der Änderung des UVPG. Ent-
    sprechend der Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG erfolgte die Vorprüfung des Einzel-
    falls daher in der bis dahin geltenden (alten) Fassung.

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                                         9
UVPG in der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung eine allgemeine Vorprüfung vor-
gesehen war. Bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c UVPG – alt – für die in
Anlage 1 entsprechend markierten Vorhaben war zu ermitteln, ob das entspre-
chende Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen hat. Lagen nach Einschätzung
der zuständigen Behörde, aufgrund seiner überschlägigen Prüfung unter Berück-
sichtigung der Prüfkriterien erhebliche Umweltauswirkungen vor, die nach § 12
UVPG zu berücksichtigen gewesen wären, wäre das Vorhaben UVP-pflichtig ge-
wesen, was dann zum Ausschluss des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a
BauGB geführt hätte (siehe § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Mithin hing die Anwend-
barkeit der Verfahrensvorschriften zum beschleunigten Verfahren vom Ergebnis
der allgemeinen Vorprüfung ab.

Damit ergab sich für die Prüfung des in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB genannten
Ausschlusskriteriums nach der Feststellung, dass das Vorhaben nicht der unbe-
dingten UVP-Pflicht nach § 3b UVPG – alt – unterliegt, die Pflicht zur Durchfüh-
rung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des § 3c Satz 1
UVPG – alt – in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zum UVPG in der zu dem
Zeitpunkt geltenden Fassung. Weil die zulässige Geschossfläche auf über 1.200
qm vergrößert werden soll, fiel das Bauvorhaben unter Nr. 18.6.2 der Anlage 1 –
alt –, so dass eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG – alt – vorgesehen
war.

Diese Allgemeine Vorprüfung ergab, dass voraussichtlich keine relevanten Auswir-
kungen auf die Umwelt durch das Bebauungsplanverfahren zu erwarten sind und
daher auch keine Veranlassung für die Durchführung einer förmlichen Umweltver-
träglichkeitsprüfung besteht. Damit steht im Ergebnis auch das Ausschlusskriteri-
um des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB der Aufstellung des B-Plans „ALDI-Markt
Schönow“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht entgegen.

Der Sachbereich Bauleitplanung des Landkreises Barnim wendete in seiner Stel-
lungnahme zum Entwurf ein, dass die Aufstellung des Bebauungsplans nicht im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen könne, da das Plangebiet
weder in einem Siedlungsbereich läge noch an einen solchen angrenze. Daher kön-
ne der Flächennutzungsplan auch nicht nach Abschluss des Bebauungsplanverfah-
rens 'nur' berichtigt werden. Der Bebauungsplan sei im „Normalverfahren“ gemäß
§ 2 BauGB aufzustellen, der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern. 8

Dem Einwand wurde nicht gefolgt, da die Entfernung zur jeweils nächstgelegenen
Bebauung in nordöstlicher Richtung 150 m, in südlicher 30 m und in westlicher
110 m beträgt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich damit in-
nerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Außerdem wird bei der Ab-
wägung insbesondere der oben erwähnte Mustererlass der Fachkommission Städ-
tebau und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 (Ak-
tenzeichen BVerwG 4 CN 9.14) beachtet; denn denn dort heißt es u.a.: „Als Ge-
biete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt …
8    Stellungnahme des Sachbereiches Bauleitplanung des Strukturentwicklungs- und Bauordnungs-
     amtes des Landkreises Barnim vom 10. Januar 2018.

10                                                                BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
(der Gesetzgeber) beispielhaft … innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Ge-
biete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen
geändert ... werden soll (BT-Drs. 16/2496 …).“ (Rdnr. 24). Hier ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan dazu dienen
soll, einen neuen Verbrauchermarkt an der Stelle eines bereits vorhandenen zu er-
möglichen.

2.       Ausgangssituation
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „ALDI-
Markt Schönow“ ist bisher der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pappelallee“
rechtsverbindlich und setzt zeichnerisch das eingeschränkte Gewerbegebiet „GE
4“ fest (vgl. Abbildung 4 auf Seite 12). Die Beschränkung ergibt sich aus der text-
lichen Festsetzung Nr. 7.2, wonach nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind,
die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Der räumliche Geltungsbereich ist mit einem ALDI-Markt nebst Zufahrt und Stell-
plätzen bebaut (vgl. Abbildung 3). Weitere bauliche Nutzungen sind im Plangebiet
nicht vorhanden.

Die Zu- und Abfahrt sowohl der Anlieferung als auch der Kunden erfolgt über die
die Potsdamer Straße.

Im räumlichen Geltungsbereich liegt einzig das Flurstück 318 (vgl. Abbildung 2 auf
Seite 8), das sich im Eigentum der BGB-Grundstücksgesellschaft Herten, vertreten
durch die ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG, befindet.

                     Abbildung 3: Auszug aus dem „Brandenburg Viewer“ 9

9    © Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, http://bb-viewer.geobasis-bb.de/

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                                       11
Abbildung 4: Planzeichnung – bisher rechtsverbindliche Fassung

12                                                 BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
3.       Planungsbindungen

3.1      Planungsrechtliche Ausgangssituation

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „ALDI-Markt Schönow“ liegt innerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Pappelallee“
mit Satzungsbeschluss vom 26. März 1996. Der bisher rechtsverbindliche Bebau-
ungsplan setzt zeichnerisch das eingeschränkte Gewerbegebiet „GE 4“ fest (vgl.
Abbildung 4 auf Seite 12). Die Beschränkung ergibt sich aus der textlichen Fest-
setzung Nr. 7.2, wonach nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die das
Wohnen nicht wesentlich stören.

3.2      Ziele der Raumordnung

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind „… großflächige Einzelhandelsbetrie-
be, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der
Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, … außer in Kerngebieten nur
in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.“ Zudem sind die Gemeinden nach
§ 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung an-
zupassen. Raumordnerisch bedeutsam sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Aus-
wirkungen „... auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Ver-
sorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der ... Betriebe, auf die Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf
das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.“

Vor diesem Hintergrund bestimmt der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
(LEP B-B)10 mit dem Ziel 4.7 Abs. 1, dass „großflächige Einzelhandelseinrichtungen
im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) … vorbehalt-
lich des Abs. 6 nur in Zentralen Orten zulässig sind (Konzentrationsgebot).“ Mit
dem Ziel 2 legt der LEP B-B als Zentrale Orte die Metropole Berlin sowie im Land
Brandenburg Ober- und Mittelzentren fest, darunter die Stadt Bernau bei Berlin als
Mittelzentrum (Ziel 2.9). Gemäß dem Ziel 2.10 sollen „in den Mittelzentren … für
den jeweiligen Mittelbereich die gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge mit re-
gionaler Bedeutung konzentriert werden. Dazu gehören insbesondere: … Einzel-
handelsfunktionen …“ Ergänzend definiert die Akademie für Raumforschung und
Landesplanung: „Mittelzentren sind zentrale Orte zur Deckung des gehobenen peri-
odischen Bedarfs der Bevölkerung im Mittelbereich (zum Abitur führende Schulen,
Krankenhäuser, vielseitige Einkaufsmöglichkeiten, etc.).“ 11

10 Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27. Mai 2015
   mit rückwirkender Wirkung zum 15. Mai 2009 (GVBl. II Nr. 24/2015).
11 Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL®), Online-Lexica, Zentrale-Orte-System,
   Aufruf am 15.04.16 → http://www.arl-net.de/lexica/de/zentrale-orte-system

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                                    13
3.3   Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan der Stadt Bernau bei Berlin vom 12. September 2008
stellt den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig als „Gewer-
begebiet“ dar (vgl. Abbildung 5).

             Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan

14                                                     BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
3.4      Fachplanungen

Um die Entwicklung des Einzelhandels steuern zu können, wurde im Auftrag der
Stadt ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept erstellt. 12 Ergänzend wurde im Vor-
feld des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „AL-
DI-Markt Schönow“ eine Verträglichkeitsanalyse zur Erweiterung des Lebensmittel-
discounters vom Vorhabenträger in Auftrag gegeben. 13

4.       Planungskonzept

4.1      Ziele und Zwecke der Planung

Die beabsichtigte Erweiterung des ALDI-Marktes auf eine Verkaufsfläche von
1.000 m² und damit eine Geschossfläche von knapp über 2.000 m² ist nach § 11
BauNVO in einem Gewerbegebiet nicht zulässig, da der Markt mit einer Geschoss-
fläche von über 1.200 m² einen großflächigen Handelsbetrieb darstellt, der außer
in Kerngebieten nur in für ihn festgesetzten Sondergebieten zulässig ist. Abwei-
chend hiervon kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12
Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die Festsetzung eines Baugebiets nach der BauNVO ver-
zichtet werden. 14

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die baurechtliche Zulässigkeit für
das Erneuerungs- und Erweiterungsvorhaben geschaffen; die Geltungsbereiche des
Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes sind identisch und umfassen jeweils das Flurstück 318. Die einzelnen vorge-
schlagenen Festsetzungen werden im Kapitel 5 erläutert und begründet.

4.2      Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind „Bebauungspläne … aus dem Flächennut-
zungsplan zu entwickeln“. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bernau bei Berlin
vom 12. September 2008 stellt den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans vollständig als „Gewerbegebiet“ dar (vgl. Abbildung 5 auf Seite 14), so dass

12 Horn, Silvia und Kollatz, Ulrich: Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bernau bei Ber-
   lin (Fortschreibung 2013), Leipzig 2014.
13 Emmerling, Sandra u.a.: Die Potsdamer Straße 1 in Bernau bei Berlin als Standort für einen Le-
   bensmitteldiscounter - Verträglichkeitsanalyse zu den Auswirkungen eines Neubau- und Erwei-
   terungsvorhabens, Hamburg 2016.
14 In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018 wies der Sachbereich Bauleitplanung des Struk-
   turentwicklungs- und Bauordnungsamtes des Landkreises Barnim darauf hin, dass die Gemein-
   de zwar bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weder an die Festsetzungen nach § 9
   BauGB noch die BauNVO und die Planzeichenverordnung gebunden sei, doch empfohlen wird,
   sich an diese zu halten, u.a. wegen der hohen Rechtssicherheit. Dem wurde nicht gefolgt;
   denn Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, nur ein bestimmtes
   Bauvorhaben zu ermöglichen; entsprechend soll z.B. kein Sondergebiet gemäß BauNVO festge-
   setzt werden, sondern konkret ein Baugebiet „Einzelhandel Nahversorgung“.

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                                           15
nach dem Abschluss dieses Aufstellungsverfahrens eine Berichtigung gemäß §
13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich sein wird.

5.    Planinhalt (Abwägung und Begründung)

5.1   Art der baulichen Nutzung

Festsetzung:
Im Baugebiet „Einzelhandel Nahversorgung (EH NV)“ ist ein großflächiger Lebens-
mitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.000 m² zuläs-
sig, der auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche Nahrungsmittel, Getränke, Ta-
bakwaren, Drogerieartikel, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bü-
robedarf anbietet. Im Baugebiet „Einzelhandel Nahversorgung (EH NV)“ sind nur
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet.

Begründung:
Der bisher rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt die Art der Nutzung im Bereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zeichnerisch als Gewerbegebiet „GE 4“
fest (vgl. Abbildung 4 auf Seite 12). Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.2
sind im „GE 4“ nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht
wesentlich stören. Diese Anforderung erfüllt der bestehende Einzelhandelsbetrieb.

In der textlichen Festsetzung Nr. 5 „Nutzung des Gewerbegebietes“ ist darüber
hinaus festgesetzt:
„Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 sind im Gewerbe-
gebiet Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.
Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von 300 m² Ge-
schossfläche zulässig, soweit sie nicht mit Waren und Gütern des täglichen Be-
darfs handeln, wenn der Einzelhandel in einem unmittelbaren räumlichen und be-
trieblichen Zusammenhang mit einem Großhandels-, Produktions- oder Handwerks-
betrieb steht und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet
ist.
Eine Überschreitung der maximal zulässigen Geschossfläche von 300 m² für den
Einzelhandelsanteil kann darüber hinaus bis zu 1.200 m² Geschossfläche aus-
nahmsweise zugelassen werden, wenn die Art des Betriebes durch Sortimentsbe-
standteile, die besonders großvolumig sind, eine Überschreitung erfordert. Auf
eine Unterordnung des Einzelhandelsanteils am Großhandels-, Produktions- oder
Handwerksbetrieb kann in diesem Fall verzichtet werden.“

Von dieser Festsetzung wurde der bestehende ALDI-Markt befreit.

Durch die Erneuerung und Erweiterung des Lebensmitteldiscounters wird die nach
§ 11 Abs. 3 BauNVO auf höchstens 1.200 m² beschränkte Größe der Geschoss-

16                                                       BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
fläche von Einzelhandelsbetrieben außerhalb eigens festgesetzter Sondergebiete
überschritten, weshalb entweder in einem „normalen“ Bebauungsplan ein Sonder-
gebiet festgesetzt werden muss oder wie hier ein vorhabenbezogener Bebauungs-
plan aufzustellen ist, in dem gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die Festsetzung
eines Baugebiets nach der BauNVO verzichtet werden kann.
Aus raumordnerischer Sicht könnte ein Sondergebiet für den großflächigen Einzel-
handel ohne Einschränkungen festgesetzt werden, so dass unabhängig vom Sorti-
ment jeder großflächige Einzelhandel zulässig wäre. Das ist hier aber nicht gewollt,
denn der Lebensmitteldiscounter soll wie bisher der Nahversorgung dienen, wobei
„der Begriff Nahversorgung ... in der bisherigen wissenschaftlichen Auseinander-
setzung immer mit zwei Dimensionen umschrieben (wird): einer inhaltlichen und ei-
ner räumlichen.“15 „Die inhaltliche Dimension wird in der Regel durch ein ausrei-
chendes Warenangebot aus dem periodischen Bedarfsbereich (vor allem Lebens-
mittel und Drogerieartikel) ... bestimmt.“ 16 Die räumliche Dimension ist hier von
geringer Bedeutung, da die meisten Kunden ohnehin mit dem Kfz kommen.

Hinsichtlich des zulässigen Sortiments orientiert sich der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan am LEP B-B, der beim Ziel 4.7 Abs. 6 bestimmt, dass „... auf mindes-
tens 75 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4
Nummer 1.1 angeboten werden.“ Dies sind:
 Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren;
 Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich
  Drogerieartikel)
 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf. 17

Diese Festlegung bezieht sich zwar auf die Errichtung oder Erweiterung großflächi-
ger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte, entspricht aber dem Pla-
nungswillen der Stadt Bernau bei Berlin, die den Typ des hier zulässigen großflä-
chigen Einzelhandels näher bestimmen will.

Für das Baugebiet „Einzelhandel Nahversorgung“ wird daher hier festgesetzt, dass
auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren,
Drogerieartikel, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf an-
geboten werden müssen. Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmeti-
sche Artikel (soweit nicht Drogerieartikel) wurden nicht in diese Liste aufgenom-
men, um das andernorts in der Stadt vorhandene Angebot nicht zu beeinträchti-
gen.

Vor diesem Hintergrund wird auch die Größe der Verkaufsfläche beschränkt. Na-
heliegend erscheint eine Festsetzung der Verkaufsflächengröße als Maß der Nut-

15 Krüger, Thomas und Klein, Kurt et. al.: Qualifizierte Nahversorgung im Lebensmitteleinzelhan-
   del, Hamburg/Regensburg 2013, S. 8.
16 ebd.
17 Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März
   2009 (GVBl. II S. 186), Anlage, S. 46.

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                                          17
zung; allerdings mangelt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, da nach § 16 Abs. 2
BauNVO das Maß der baulichen Nutzung (nur) durch die Grundflächenzahl oder
Größe der Grundflächen, die Geschossflächenzahl oder Größe der Geschossflä-
chen, der Baumassenzahl oder Baumasse, die Zahl der Vollgeschosse und die
Höhe baulicher Anlagen bestimmt werden kann. Die Festsetzung der Größe einer
Nutzfläche, wie z.B. einer Verkaufsfläche, ist damit ausgeschlossen.
Eine Gemeinde kann allerdings bei der Festsetzung eines Sondergebiets für groß-
flächigen Einzelhandel auch eine Regelung zur höchstzulässigen Verkaufsfläche
treffen; denn dabei „... handelt es sich – ungeachtet der mit ihr bezweckten Grö-
ßenbegrenzung – um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung. Bereits
der Verordnungsgeber hat … mit der Bestimmung über Sondergebiete für großflä-
chige Einzelhandelsbetriebe ein Baugebiet besonderer Art mit einem bestimmten
Typ der baulichen Nutzung festgelegt … Hieran knüpft der Ortsgesetzgeber an,
wenn er in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Verkaufsflächengrenzen für
Einzelhandelsgroßbetriebe festsetzt. Mit solchen Regelungen über höchstzulässige
Verkaufsflächen fächert er in Fortführung des vom Verordnungsgeber geschaffe-
nen Konzepts einer nach der Betriebsgröße abgegrenzten besonderen Nutzungsart
'großflächiger Einzelhandel' diese Art der Nutzung weiter auf. Das schließt übri-
gens nicht aus, dass er in einem solchen Bebauungsplan daneben auch Regelun-
gen über das Maß der baulichen Nutzung unter Verwendung der in § 16 Abs. 2
BauNVO genannten Größenordnungen trifft ...“ 18

Bei einer solchen Festsetzung bedarf der Begriff der Verkaufsfläche jedoch einer
Definition durch die Gemeinde, da er nicht durch die BauNVO oder anderweitig be-
stimmt ist. Als Verkaufsfläche gilt in diesem Fall die den Kunden zu Verkaufszwe-
cken zugängliche Fläche. 19

Die Festsetzung der Größe der Verkaufsfläche als Art der Nutzung setzt voraus,
dass „... die von der Gemeinde getroffene Bestimmung über eine höchstzulässige
Verkaufsfläche der Sache nach städtebaulich begründet sein (vgl. § 1 Abs. 3
BauGB) und den Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) genü-
gen (muss); willkürliche Verkaufsflächengrenzen darf die Gemeinde im Bebauungs-
plan nicht ziehen.“20 Die Begrenzung der Verkaufsfläche ergibt sich hier einerseits
durch das Vorhaben – so viel, aber auch nicht mehr wird seitens des Vorhabenträ-
gers im Moment gewünscht (ein privater Belang gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchsta-
be a BauGB) –, andererseits aus der Notwendigkeit, Beeinträchtigungen anderer
Versorgungsbereiche in der Stadt zu vermeiden (ein öffentlicher Belang gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a).

18 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990, Aktenzeichen 4 C 36.87, Randnum-
   mer 27.
19 Das Gericht führt hierzu weiter aus: Die Verkaufsfläche ist der „... Teil der Geschäftsfläche,
   auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gängen,
   Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume
   befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge) ...“, ebd., Randnummer
   26.
20 ebd., Randnummer 29.

18                                                                  BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
Um solche Beeinträchtigungen ausschließen zu können, wurde zunächst eine Ver-
träglichkeitsanalyse durchgeführt. 21 Das Gutachten trifft abschließend u.a. die fol-
genden Aussagen:22

 Die Umsatzumverteilungswirkungen durch den erweiterten Neubau des Aldi-
  Discounters in Bernau bei Berlin erreichen nach den Prognosen ... im Segment
  des nahversorgungsrelevanten Bedarfsbereichs im realitätsnahen Worst Case
  Werte ... im Schnitt etwa 2,1 %. Für das C-Zentrum Schönow (Zone 1) liegt
  die Quote bei rd. 2,5 %, für die sonstigen Lagen sind maximale Umsatzrück-
  gänge von bis zu 3,0 % zu erwarten.
 Ein Umschlagen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in
  städtebauliche oder raumordnerische Wirkungen im Sinne einer Funktionsstö-
  rung der Nahversorgung sowie der zentralen Versorgungsbereiche kann ausge-
  schlossen werden.
 Das Vorhaben wird dem Zentralitäts- und Kongruenzgebot und Beeinträchti-
  gungsverbot gerecht. Die Kompatibilität mit dem Einzelhandels- und Zentren-
  konzept ist entsprechend der Leitlinie 2 (Sicherung der Nahversorgung) gege-
  ben: Der Aldi-Markt fungiert auch nach der Vorhabenrealisierung als wohnge-
  bietsbezogener Nahversorger (rd. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente)
  und ist aus den angrenzenden Wohngebieten mit prospektiv noch steigender
  Einwohnerdichte gut zu erreichen.
 Der geplante Abriss und erweiterte Neubau trägt zur Bestandssicherung des
  etablierten Nahversorgers und damit zur Verbesserung der verbrauchernahen
  Grundversorgung in Bernau bei Berlin bei, ohne städtebauliche oder raumbe-
  deutsame Wirkungen auszulösen.

Dies bestätigte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung und erkannte insbeson-
dere durch die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 1.000 m² und des
festgesetzten Anteils von 75 % für die Nahversorgung keinen Widerspruch zu den
Zielen der Raumordnung. 23

5.2      Maß der baulichen Nutzung

5.2.1 Grundflächenzahl

Festsetzung:
Grundflächenzahl 0,5

21 Emmerling, Sandra u.a.: Die Potsdamer Straße 1 in Bernau bei Berlin als Standort für einen Le-
   bensmitteldiscounter - Verträglichkeitsanalyse zu den Auswirkungen eines Neubau- und Erwei-
   terungsvorhabens, Hamburg 2016.
22 ebd. S. 52 f.
23 Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 20. Dezember 2017.

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                                         19
Begründung:
Der bisher rechtsverbindliche Bebauungsplan „Gewerbegebiet Pappelallee“ setzt im
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,76 fest und bleibt damit knapp unter der Obergrenze von § 17 Abs. 1 BauNVO.
Unter der Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 BauNVO könnte darüber hinaus eine
Versieglung durch Nebenlagen bis zu einer GRZ von 0,8 erfolgen. 24

Durch das angestrebte Bauvorhaben werden diese Werte nicht ganz erreicht: Der
Markt wird eine Grundfläche von rund 2.050 m² haben, für Nebenanlagen wie Zu-
fahrt, Anlieferung und Stellplätze werden 3.250 m² benötigt (vgl. Abbildung 6 auf
Seite 21). Ausgehend von einer Größe des Baugrundstück von 7.263 m² wird da-
her für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,5
festgesetzt, der eine zulässige Grundfläche von 3.632 m² entspricht. Gemäß der
zulässigen Überschreitung für Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO können
darüber hinaus 1.816 m² versiegelt werden. Dabei wird beachtet, dass für Haupt-
anlagen nicht genutzte zulässige Grundflächen für Nebenanlagen in Anspruch ge-
nommen werden können.

5.2.2 Zahl der Vollgeschosse

Festsetzung:
Zahl der Vollgeschosse I

Begründung:
Der bisher rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt im Bereich des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans die Zahl der Vollgeschosse mit zwei fest. Dies wird für den
geplanten Einzelhandel nicht benötigt und daher die Zahl der Vollgeschosse auf
eins verringert.

5.3    Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Festsetzung:
In der abweichenden Bauweise sind Einzelhäuser mit und ohne seitlichem Grenzab-
stand zulässig.

24 § 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO lauten:
   „1Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
   1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
   2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
   3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
   unterbaut wird,
   mitzurechnen. 2Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichne-
   ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
   Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zuge-
   lassen werden.

20                                                                 BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
Abbildung 6: Lageplan des Bauvorhabens

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                  21
Überbaubare Grundstücksflächen: siehe Planzeichnung.

Begründung:
Der bisher rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt eine abweichende Bauweise
fest, in der gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 „Gebäude in offener Bauweise
ohne Längenbegrenzung nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig“ sind. Dies wird über-
nommen.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden an das Vorhaben angepasst, halten
aber, um kleinere Änderungen zu ermöglichen, die sich noch im Zuge des Aufstel-
lungsverfahrens bzw. in den Folgejahren aus gesetzlichen Änderungen (z.B. der
Verpackungsverordnung) ergeben könnten, etwas Abstand zum geplanten Baukör-
per ein.

5.4    Gestaltung der baulichen Anlagen

Festsetzung:
 Zulässig ist ein Flachdach mit Attika. Auf dem Dach dürfen Anlagen zur Nut-
  zung der Solarenergie errichtet werden. Die sichtbaren Flächen der Attika müs-
  sen dem Farbton RAL 7016 (anthrazitgrau) gemäß Farbfächer RAL-K7 (classic)
  entsprechen.
 Für die sichtbaren Flächen der Außenwände sind nur die Baustoffe Beton, Klin-
  ker, Metall und Glas zulässig. Zur Gliederung der Fassade dürfen Lisenen errich-
  tet werden. Die sichtbaren Flächen der Fensterrahmen müssen dem Farbton
  RAL 7016 (anthrazitgrau) gemäß Farbfächer RAL-K7 (classic) entsprechen.
 Auf der Attika ist der Schriftzug „ALDI“ oberhalb des Eingangs über Eck zuläs-
  sig; die Größe darf jeweils 3,9 m mal 1,2 m nicht überschreiten. 25 An den
  Fassaden ist das Logo „A“ bis zu einer Größe von jeweils 2,7 m mal 2,0 m zu-
  lässig.26 Freistehend ist ein Pylon zulässig, dessen Höhe 5,5 m und dessen Wer-
  befläche die Breite von 2,1 m nicht überschreiten dürfen. Alle genannten Wer-
  beanlagen dürfen von innen beleuchtet sein.

Begründung:
Nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 87 Abs. 1 und 9 BbgBO27 können örtliche Bau-
vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen als Festsetzungen in den Be-
bauungsplan aufgenommen werden. Der bisher rechtsverbindliche Bebauungsplan
setzt keine fest. Entsprechend dem architektonischen Konzept werden aber in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die oben genannten Festsetzungen aufgenom-
men.

25 vgl. Abbildung 7 auf Seite 23.
26 vgl. Abbildung 8 auf Seite 23.
27 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 14]).

22                                                              BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
Abbildung 7: Werbeanlage Schriftzug

                                        Abbildung 8: Werbeanlage Logo

5.5      Anpflanzung von Bäumen

Festsetzung:
Bei der Anlage der Kundenstellplätze ist ein Baum je acht Stellplätze mit einem
Stammumfang von mindestens 12 cm, gemessen in 1 m Höhe, gemäß Pflanzliste
zu pflanzen.
(Hinweis: Bei der Angabe von i.d.R. großwüchsigen Arten sind kleinkronige bzw. kleinwüchsige
Sorten im Handel erhältlich und zu verwenden.)

Feld-Ahorn                                Acer campestre
Spitz-Ahorn                               Acer platanoides
Sand-Birke                                Betula pendula
Kornelkirsche                             Cornus mas
Zweigriffliger Weißdorn                   Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigata
Gemeine Esche                             Fraxinus excelsior

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                                          23
Wild-Apfel                      Malus sylvestris agg.
Wild-Kirsche                    Prunus avium
Wild-Birne                      Pyrus pyraster
Eberesche                       Sorbus aucuparia
Elsbeere                        Sorbus torminalis
Winter-Linde                    Tilia cordata

Begründung:
Im Zuge der Beratungen zum Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans wurde angeregt, im Bereich der Kundenstellplätze Bäume zu pflan-
zen, um (u.a.) eine Überhitzung der Fahrzeuge bei starker Sonneneinstrahlung zu
verhindern. Der Vorschlag wurde in den Aufstellungsbeschluss aufgenommen und
entsprechend wird textlich festgesetzt, dass bei der Anlage der Kundenstellplätze
ein Baum je acht Stellplätze mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm, ge-
messen in 1 m Höhe, gemäß Pflanzliste zu pflanzen ist. Wegen der das Plangebiet
kreuzenden Hochspannungsleitung sind kleinkronige bzw. kleinwüchsige Bäume zu
verwenden. Die Obstbäume Wild-Apfel, Wild-Kirsche und Wild-Birne sind nicht in
unmittelbarer Nähe der Kfz-Stellplätze zu verwenden, um eine Verschmutzung der
Fahrzeuge zu vermeiden.

5.6    Artenschutz

Das Aufstellungsverfahren betrifft zum einen ein Bestandsgebiet, zum anderen
werden für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ausschließlich Flächen in An-
spruch genommen, die bereits versiegelt sind oder die dem Biotoptyp „artenarmer
Trittrasen“28 zuzuordnen sind; ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote ist
daher nicht zu erwarten (vgl. Abbildung 3 auf Seite 11).

5.7    Textliche Festsetzungen

1 - Aufhebung von Festsetzungen

Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „ALDI-
Markt Schönow“ treten alle Festsetzungen nach § 9 BauGB des hier bisher rechts-
verbindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Pappelallee“ mit Satzungsbeschluss
vom 26. März 1996 außer Kraft.

2 - Art der baulichen Nutzung

In dem Baugebiet „Einzelhandel Nahversorgung (EH NV)“ ist ein großflächiger Le-
bensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.000 m²

28 „Intensiv genutzte und gepflegte, i.d.R. sehr oft gemähte und stark gedüngte, z.T. mit Herbizi-
   den behandelte Rasenflächen, die fast nur aus Süßgräsern bestehen. Blühaspekt aufgrund häu-
   figer Mahd nicht möglich. Wertstufe nach Bierhals et al. (2004): I.“ Zitiert nach Planungsge-
   meinschaft LaReG GbR, http://biotoptypen.lareg.de/gruenanlagen/1/.

24                                                                  BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
zulässig, der auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren, Drogerieartikel, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und
Bürobedarf anbietet.

3 - Maß der baulichen Nutzung

Die zulässige Grundfläche darf nach § 19 Abs. 4 BauNVO durch die Grundflächen
von
    w Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
    w Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und
    w baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
      grundstück lediglich unterbaut wird,
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.

4 - Bauweise

In der abweichenden Bauweise sind Einzelhäuser mit und ohne seitlichem Grenzab-
stand zulässig.

5 - Gestaltung der baulichen Anlagen

(1) Zulässig ist ein Flachdach mit Attika. Auf dem Dach dürfen Anlagen zur Nut-
zung der Solarenergie errichtet werden. Die sichtbaren Flächen der Attika müssen
dem Farbton RAL 7016 (anthrazitgrau) gemäß Farbfächer RAL-K7 (classic) ent-
sprechen.
(2) Für die sichtbaren Flächen der Außenwände sind nur die Baustoffe Beton, Klin-
ker, Metall und Glas zulässig. Zur Gliederung der Fassade dürfen Lisenen errichtet
werden. Die sichtbaren Flächen der Fensterrahmen müssen dem Farbton RAL
7016 (anthrazitgrau) gemäß Farbfächer RAL-K7 (classic) entsprechen.
(3) Auf der Attika ist der Namenszug „ALDI“ oberhalb des Eingangs über Eck zu-
lässig; die Größe darf jeweils 3,9 m mal 1,2 m nicht überschreiten. An den Fassa-
den ist das Logo „A“ bis zu einer Größe von jeweils 2,7 m mal 2,0 m zulässig.
Freistehend ist ein Pylon zulässig, dessen Höhe 5,5 m und dessen Werbefläche die
Breite von 2,1 m nicht überschreiten dürfen. Alle genannten Werbeanlagen dürfen
von innen beleuchtet sein.

6 - Anpflanzung von Bäumen

Bei der Anlage der Kundenstellplätze ist ein Baum je acht Stellplätze mit einem
Stammumfang von mindestens 12 cm, gemessen in 1 m Höhe, gemäß Pflanzliste
zu pflanzen.

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                          25
7 - Pflanzliste

(Hinweis: Bei der Angabe von i.d.R. großwüchsigen Arten sind kleinkronige bzw.
kleinwüchsige Sorten im Handel erhältlich und zu verwenden.)

     Feld-Ahorn                Acer campestre
     Spitz-Ahorn               Acer platanoides
     Sand-Birke                Betula pendula
     Kornelkirsche             Cornus mas
     Zweigriffliger Weißdorn   Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigata
     Gemeine Esche             Fraxinus excelsior
     Wild-Apfel                Malus sylvestris agg.
     Wild-Kirsche              Prunus avium
     Wild-Birne                Pyrus pyraster
     Eberesche                 Sorbus aucuparia
     Elsbeere                  Sorbus torminalis
     Winter-Linde              Tilia cordata

5.8     Hinweise

 Wasserschutzgebiet und Gewässerschutz
     Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „ALDI-
     Markt Schönow“ liegt in der Schutzzone W III A des Wasserschutzgebietes
     Schönow. Die damit verbundenen Verbote sind der Verordnung zur Festsetzung
     des Wasserschutzgebietes Schönow vom 25. Oktober 2012 (GVBl. II/12, [Nr.
     89]) zu entnehmen.
     Bei (Bau-) Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden
     sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden,
     um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden (§ 5
     Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt ge-
     ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)). Auf
     die Meldepflichten nach § 21 des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG)
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20])
     wird hingewiesen.
     Die Versiegelung darf nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist; soweit
     eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Be-
     lange nicht entgegenstehen, ist Niederschlagswasser zu versickern (§ 54
     BbgWG).

 Altlasten
     Der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Umweltamtes Bar-
     nim sind für das Änderungsgebiet keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflä-
     chen bekannt. Sollten dennoch im Zuge von Baumaßnahmen Kontaminationen
     und/oder organoleptische Auffälligkeiten (Geruch, Farbe, Aussehen, Form, Kon-
     sistenz) des Bodens sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden, ist

26                                                        BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Festlegung der wei-
    teren Verfahrensweise umgehend in Kenntnis zu setzen (§ 31 Abs. 1 Branden-
    burgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG - vom 6. Juni 1997
    (GVBl. I/97, [Nr. 05], S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Geset-
    zes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 5])).

 Anzeige-, Erlaubnis- und Dokumentationspflichten bei der Entdeckung von Bo-
  dendenkmalen
    Erdarbeiten sind gemäß §§ 2, 9 und 19 des Brandenburgisches Denkmalschutz-
    gesetzes (BbgDSchG vom 24. Mai 2004, GVBl. I/04, Nr. 9, S. 215) zwei Wo-
    chen vorher der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen.
    Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist nach § 11 BbgDSchG unverzüglich
    der Denkmalfachbehörde oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
    Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des
    Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen ein Bodendenkmal ent-
    deckt worden ist. Alle Veränderungen, Maßnahmen und Teilzerstörungen an
    Bodendenkmalen sind gemäß § 9 BbgDSchG erlaubnis- und dokumentations-
    pflichtig.

 Anzeige-/Dokumentationspflicht bei Bohrungen und Aufschlüssen
    Bauherren haben bei Bohrungen und Erkundigungen durch andere Aufschlüsse
    die Anzeige- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Landesamt für Berg-
    bau, Geologie und Rohstoffe gemäß dem Lagerstättengesetz (in der im Bun-
    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten
    Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November
    2001, BGBl. I S. 2992) zu erfüllen.

 Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
    Um den Ausbau des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zu beschleunigen,
    sieht § 77h des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
    1190), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Ok-
    tober 2017 (BGBl. I S. 3618), vor, dass Eigentümer oder Betreiber öffentlicher
    Telekommunikationsnetze ... bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher
    Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende
    Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen (können), um eine
    Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler Hochge-
    schwindigkeitsnetze zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem
    Gebiet der Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vor-
    gesehen ist.

 Öffentlich-rechtliche Entsorgung
    Gemäß § 9 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim (Abfall-
    entsorgungssatzung - AES) vom 4. Mai 2011, zuletzt geändert durch die 1. Än-
    derungssatzung vom 28. November 2012, besteht für jeden Eigentümer eines
    im Gebiet des Landkreises Barnim liegenden Grundstückes, auf dem Abfälle an-

BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt                                             27
fallen können, ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfall-
     entsorgung.

 Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung
     Die E.DIS Netz GmbH teilte mit, 29 dass die 110-kV-Freileitung „Bernau – Neu-
     hof“ den Geltungsbereich des Bebauungsplans quert und entsprechend der Be-
     ginn von Baumaßnahmen im Geltungsbereich der E.DIS Netz GmbH zwei Wo-
     chen vorher anzuzeigen ist.
     Die Stadtwerke Bernau teilten mit, 30 dass sich im Geltungsbereich des Bebau-
     ungsplans Elektroniederspannungsleitungen sowie Gashausanschlussleitungen
     und eine Gasmitteldruckversorgungsleitung befinden, die bei der Planung und
     Bauausführung zu berücksichtigen sind; ggf. sind Suchschachtungen zur genau-
     en Ortung durchzuführen. Sollte eine Verlegung bestehender Leitungen notwen-
     dig werden, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten; die Kosten sind vom Ver-
     ursacher zu tragen.
     Im Geltungsbereich befinden sich keine Fernwärmeleitungen der Stadtwerke.

 Wasserver- und Entsorgung
     Der Wasser- und Abwasserverband „Panke/Finow“ teilte mit, 31 dass sich im
     Geltungsbereich des Bebauungsplans Trinkwasserversorgungsleitungen der Grö-
     ßen DA 225 und DA 250 sowie Schmutzwassergefälleentsorgungsleitungen der
     Größen DN 200 und DN 400 befinden, die bei der Planung und Bauausführung
     zu berücksichtigen sind; ggf. sind Suchschachtungen zur genauen Ortung
     durchzuführen. Sollte eine Verlegung bestehender Leitungen notwendig wer-
     den, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten; die Kosten sind vom Verursacher
     zu tragen.
     Im Geltungsbereich befinden sich keine Anlagen für die Niederschlagswasser-
     entsorgung.

6.      Umweltbericht, allgemeine Vorprüfung nach UVPG

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf
die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.

Wegen der Größe des Bauvorhabens musste aber eine „Allgemeine Vorprüfung“
nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 32 vorge-
nommen werden. 33 Entsprechend § 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BauGB wurden die Un-
29 Stellungnahme der E.DIS Netz GmbH vom 12. März 2018.
30 Stellungnahme der Stadtwerke Bernau GmbH vom 4. Januar 2018.
31 Stellungnahme des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 4. Januar 2018.
32 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14b des Geset-
   zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).
33 Das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3c UVPG wurde direkt nach dem Auf-
   stellungsbeschluss vom 6. April 2017 eingeleitet und damit vor der Änderung des UVPG. Ent-

28                                                                 BP_Aldi-Schönow_E_1806_Begründung.odt
Sie können auch lesen