Muster Besondere Vertragsbedingungen - BIM (BIM-BVB) - Handreichungen und Leitfäden - Teil 5 Stand: April 2019

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Muster Besondere Vertragsbedingungen - BIM (BIM-BVB) - Handreichungen und Leitfäden - Teil 5 Stand: April 2019
Beauftragt durch das:

                        TEIL 5

                        Muster Besondere
                        Vertragsbedingungen
                        BIM (BIM-BVB)

                        Handreichungen und Leitfäden – Teil 5

                        In diesem Dokument werden spezielle Vertragsklauseln
                        für Verträge über freiberufliche Leistungen mit BIM
                        vorgestellt.

                        Stand: April 2019
Muster Besondere Vertragsbedingungen - BIM (BIM-BVB) - Handreichungen und Leitfäden - Teil 5 Stand: April 2019
2      BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

Danksagung
Ein großer Dank gilt den Vertretern der öffentlichen Auf-      und Forschungseinrichtungen für ihre umfangreichen Bei-
traggeber, Verbände und Organisationen im Bauwesen             träge, eingebrachten praktischen Erfahrungen und wis-
sowie den Teilnehmern der Beratungs- und Workshop-             senschaftliche Expertise bei der Umsetzung der Leitfäden,
Angebote der Arbeitsgemeinschaft BIM4INFRA2020, ins-           Muster und Handreichungen.
besondere für die zahlreichen und umfassenden Kommen-
tare zu den Entwürfen der Handreichungen mit wertvollen        Des Weiteren bedanken wir uns beim Bundesministerium
Beiträgen und Hinweisen für deren weitere Ausgestaltung.       für Verkehr und digitale Infrastruktur, Referat DG 15, und
Des Weiteren danken wir den Beteiligten der von uns be-        insbesondere bei unserem Ansprechpartner Herrn Alexan-
gleiteten Pilotprojekte für ihr Interesse und Engagement       der Doebler, für die immer positive und konstruktive kriti-
bei der Anwendung von BIM in den jeweiligen Vorhaben           sche Begleitung.
und für die dabei mit uns geteilten Erfahrungen.
                                                               Nicht zuletzt bedanken wir uns herzlich bei Erste Lesung,
Ein besonderer Dank gilt der Arbeitsgemeinschaft               insbesondere bei Frau Marie Luise Blüml, für das Lektorat
BIM4INFRA2020 und ihren Mitgliedern sowie dem Ein-             und die redaktionelle sowie grafische Umsetzung der vor-
satz weiterer Experten aus den beteiligten Unternehmen         liegenden Leitfäden, Muster und Handreichungen.

Impressum
Herausgeber                                                    Verfasser
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur       Prof. Dr. André Borrmann, Dr. Robert Elixmann,
Invalidenstraße 44                                             Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Christian Forster,
10115 Berlin                                                   Kerstin Hausknecht, Daniel Hecker, Markus Hochmuth,
                                                               Carsten Klempin, Michael Kluge, Prof. Dr. Markus König,
Auftragnehmer                                                  Dr. Thomas Liebich, Genia Schäferhoff, Ingo Schmidt,
Arbeitsgemeinschaft BIM4INFRA2020                              Maciej Trzeciak, Dr. Jan Tulke, Simon Vilgertshofer,
c/o planen-bauen 4.0 – Gesellschaft zur Digitalisierung        Dr. Bernd Wagner
des Planens, Bauens und Betreibens mbH
Geneststrasse 5                                                Stand
10829 Berlin                                                   April 2019

Projektleiter                                                  Gestaltung
Dr. Thomas Liebich                                             ERSTE LESUNG GmbH,
(Leitung AP4 Leitfäden, Muster und Handreichungen),            Französische Straße 24,
Dr. Jan Tulke, Prof. Dr. Markus König                          D-10117 Berlin
(Gesamtprojektleitung)
BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)                                                           3

Inhaltsverzeichnis
Überblick der Handreichungen und Leitfäden ............................................. . . . . 4

Kurzdarstellung ........................................................................................................... . . . . 5

1.       Erläuterungen ................................................................................................... . . . . 6

         Allgemeine Hinweise ........................................................................................ . . . . 6
         1.1 Zu §1 (Grundlagen der Projektabwicklung) ..................................... . . . 6
         1.2		Zu §2 (Leistungsumfang) . . .................................................................... . . . 7
         1.3 Zu §3 (Zurverfügungstellung von Daten) .. ....................................... . . . 8
         1.4 Zu §4 (BIM-Abwicklungsplan – BAP) ................................................. . . . 8
         1.5 Zu §5 (BIM-Koordination) .................................................................... . . . . 9
         1.6 Zu §6 (Gemeinsame Datenumgebung) ........................................... . 10
         1.7 Zu §7 (Haftung) ........................................................................................ . 10
         1.8 Zu §8 (Behinderung) ............................................................................... . 11
         1.9 Zu §9 (Haftpflichtversicherung) ......................................................... . . 11
         1.10 Zu §10 (Urheberrechte) ......................................................................... . 12
         1.11 Zu §11 (Datensicherheit/ Vertraulichkeit/ Datenschutz) .. ......... . . 12

2.       Muster .................................................................................................................. . 12
4       BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

Überblick der Handreichungen und Leitfäden
Die Arbeitsgemeinschaft BIM4INFRA2020 erbringt im                  Handreichungen und sonstigen schriftlichen Ausarbeitun-
Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale            gen der Arbeitsgemeinschaft sind als generelle Empfeh-
Infrastruktur (BMVI) wissenschaftliche Unterstützungs-             lungen zu verstehen und ersetzen keine projektspezifischen
leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Buil-            Planungs-, Bau- und Rechtsberatungsleistungen im Einzel-
ding Information Modeling (BIM). Diese Unterstützungs-             fall. Durch die Kommunikation mit Dritten im Rahmen der
leistungen dienen unter anderem dem Wissenstransfer                Abwicklung des Unterstützungsauftrags gegenüber dem
von BIM in die Bauverwaltungen und sollen dabei helfen,            BMVI übernimmt die Arbeitsgemeinschaft keine vertrag-
diese in die Lage zu versetzen, BIM-Leistungen auszuschrei-        lichen Leistungspflichten gegenüber Dritten.
ben, zu vergeben und abzuwickeln. Alle Empfehlungen,

Das hier vorliegende Dokument „Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)“ bildet den Teil 5 der Hand-
reichungen und Leitfäden. Folgende Muster und Handreichungen sind verfügbar:

        Teil 1: Grundlagen und BIM-Gesamtprozess

        Teil 2: Leitfaden und Muster für Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA)

        Teil 3: Leitfaden und Muster für den BIM-Abwicklungsplan (BAP)

        Teil 4: Leitfaden zur Leistungsbeschreibung

        Teil 5: Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

        Teil 6: Steckbriefe der wichtigsten BIM-Anwendungsfälle

        Teil 7: Handreichung BIM-Fachmodelle und Ausarbeitungsgrad
        		         (engl. Level of Development – LOD)

        Teil 8: Handreichung Neutraler Datenaustausch im Überblick

        Teil 9: Handreichung Datenaustausch mit Industry Foundation Classes (IFC)

        Teil 10: Handreichung Technologien im BIM-Umfeld

        Anhang: Glossar

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen
gleichermaßen weibliche und männliche Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen.
BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)   5

Kurzdarstellung
Für öffentliche Auftraggeber im Verantwortungsbereich         vorgestellt. Die Vertragsklauseln wurden exemplarisch für
des BMVI wird mit der Implementierung des Stufenplans         Beschaffungen im Anwendungsbereich des Handbuchs für
Digitales Planen und Bauen für neue Infrastrukturprojekte     die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistun-
ab Ende des Jahres 2020 die Anwendung der Methode des         gen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) erarbeitet.
BIM vorgeschrieben. Projekte sollen von der Grundlagener-     Die Vertragsklauseln können allerdings entsprechend auch
mittlung bis zur Fertigstellung und dem anschließenden Be-    in Verträgen über Bauleistungen oder sonstige Leistungen
trieb möglichst ganzheitlich mit BIM durchgeführt werden.     angewandt werden, wenn und soweit der Auftragnehmer
                                                              vertraglich dazu verpflichtet werden soll, BIM-Anwen-
Dieses Dokument richtet sich an die öffentlichen Auftrag-     dungsfälle umzusetzen. Auch können die Vertragsklauseln
geber im Bereich des Bundesfernstraßen- und Bundes-           außerhalb der Anwendungsbereiche der Vergabehandbü-
wasserstraßenbaus, die in ihrer Funktion als wichtigste       cher für den Bundesstraßenbau verwandt werden.
Auftraggeber von Infrastrukturbaumaßnahmen diese An-
forderungen umsetzen und somit eine maßgebliche Rolle         ■■ Kapitel 1 enthält Erläuterungen zu den einzelnen
in der Realisierung der BIM-Methode am Markt einnehmen.          Regelungen.

                                                              ■■ Kapitel 2 beinhaltet die ausformulierten
In diesem Dokument werden spezielle Vertragsklau-
                                                                 Musterklauseln.
seln für Verträge über freiberufliche Leistungen mit BIM
6      BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

1. Erläuterungen
Allgemeine Hinweise

Diese BIM-BVB – siehe Ziffer 2 – sind exemplarisch aus-        Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leis-
formuliert als Vertragsanlage für Beschaffungen im An-         tungen sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen
wendungsbereich des Handbuchs für die Vergabe und              für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau
Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen-          (AVB F-StB) enthalten. Es handelt sich um seit Jahr-
und Brückenbau. Diese BIM-BVB können allerdings auch           zehnten bewährte, regelmäßig überarbeitete Vertrags-
entsprechend angewandt werden bei:                             bedingungen.

■■ BIM-Beauftragungen von Bauleistungen oder sons-
                                                               Die für alle Beteiligten in einem BIM-Projekt allgemeine
   tigen Lieferungen und Leistungen im Straßen- und
                                                               Geltung beanspruchenden BIM-spezifischen Vertragsbe-
   Brückenbau (HVA B-StB, HVA L-StB) oder
                                                               dingungen, die keine technischen Vertragsbedingungen
■■ BIM-Beauftragungen von freiberuflichen Leistungen,          sind, sollten in einer gesonderten Anlage geregelt werden.
   Bauleistungen oder sonstigen Lieferungen und Leis-          Hierbei wird vorgeschlagen, die Bezeichnung „Besondere
   tungen im Anwendungsbereich der Vergabehandbü-              Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit
   cher im Wasserbau (VV-WSV 2104, VV-WSV 2102).               BIM für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brü-
                                                               ckenbau (BIM-BVB F-StB)“ zu verwenden.
Eine entsprechende Anwendung dieser BIM-BVB in einem
Vertragsverhältnis ist nur dann sinnvoll, wenn und soweit      Nach allgemeinem Begriffsverständnis bezeichnen Beson-
das Vertragsverhältnis überhaupt Leistungspflichten zur Er-    dere Vertragsbedingungen (BVB) die Bedingungen für ein
zeugung oder Auswertung von BIM-Modellen beinhaltet.           Einzelprojekt gemäß dessen Eigenart und seiner Ausfüh-
Bei einer ausführenden Firma, die nach ihrem Leistungs-        rung (vgl. § 8a Absatz 2 Nr. 2 VOB/A), wohingegen Allge-
verzeichnis gar keine BIM-Modelle aufzubauen hat, ist es       meine Vertragsbedingungen üblicherweise für alle Projek-
nicht sinnvoll, diese dazu zu verpflichten, an BIM-Koordina-   te eines Auftraggebers einheitlich gelten.
tionsbesprechungen teilzunehmen und an einer Fortschrei-
bung eines BIM-Abwicklungsplans (BAP) mitzuwirken. Ein         Da es derzeit noch eine projektindividuelle Entscheidung
Ausführender, der wiederum als Leistungsverpflichtung die      ist, ob BIM-Leistungen vertraglich vereinbart werden, hat
Erstellung von BIM-Modellen im Rahmen bestimmter An-           sich BIM4INFRA2020 für die systematische Einordnung
wendungsfälle übernommen hat, muss schon eher seine            dieser BIM-Regelungen als BVB entschieden. Diese BIM-
Modellinhalte im erforderlichen Umfang mit anderen Pro-        BVB können somit in BIM-Projekten zusätzlich vereinbart
jektbeteiligten abstimmen und Regelungen zum Umgang            und in Projekten ohne BIM-spezifische Vertragsleistungen
mit BIM-Modellen einhalten. Die Sinnhaftigkeit der Einbe-      weggelassen werden.
ziehung der BIM-BVB in Ausschreibungen von Bauleistun-
gen ist somit ausschreibungsbezogen zu bewerten.

1.1 Zu §1 (Grundlagen der Projektabwicklung)

In Absatz 1 Satz 1 wird der Anwendungsbereich dieser           „BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale
BIM-BVB angegeben. Dies ist angezeigt, weil eine Ver-          Datenmodelle eines Bauwerks, welche mit weiteren
tragsanlage „BIM-BVB“ in Bauprojekten noch weitgehend          Daten verknüpft werden können.“
unüblich ist und dies dem Vertragsanwender hilft, zu er-
fassen, worum es bei den BIM-BVB geht.                         Diese Begriffsdefinition ist im Interesse der Klarheit und
                                                               Widerspruchsfreiheit der Vertragsgrundlagen einheitlich
In Absatz 1 Satz 2 wird der Begriff „BIM-Modell“ im Sinne      in allen (auch technischen) Vertragsgrundlagen, z. B. den
dieses Vertrags wie folgt definiert:
BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)     7

Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA), dem             ■■ Die juristischen Vertragsgrundlagen differenzieren
BAP und der Leistungsbeschreibung, zu verwenden.                 zwischen Allgemeinen Vertragsbestimmungen des
                                                                 Auftraggebers, für das Projekt einheitlichen Ver-
In Absatz 2 erfolgt eine Fortschreibung der Hierarchie-          tragsbestimmungen für alle Auftragnehmer mit
regelung des § 2 AVB (Geltungsreihenfolge):                      BIM-spezifischen Inhalten (BIM-BVB) und individu-
                                                                 ellen Regelungen mit dem einzelnen Auftragnehmer
■■ Die AIA enthalten die auftraggeberseitigen Vorgaben
                                                                 (Vertragsformular).
   zu den zu erbringenden BIM-Leistungen in Ergänzung
   der Leistungsbeschreibung.
                                                              Unter Berücksichtigung der allgemein üblichen Ordnungs-
■■ Der BAP ist vornehmlich ein Koordinierungsinstru-          kriterien „Vertrag vor technischer Leistungsbeschreibung
   ment, vergleichbar einem Projekthandbuch, und              vor Allgemeinen Vertragsbedingungen vor technischen
   enthält Konkretisierungen zu den geschuldeten Leis-        Abwicklungsregeln nach Beauftragung“ und „Spezielles
   tungen, die in den technischen Vertragsgrundlagen          vor Allgemeinem“ ergibt sich die in Absatz 2 angegebene
   (Leistungsbeschreibung, Technische Vertragsbedin-          Geltungsreihenfolge, die bei Widersprüchen zwischen Ver-
   gungen, AIA) beschrieben sind.                             tragsgrundlagen zu berücksichtigen ist.

1.2 Zu §2 (Leistungsumfang)

Absatz 1 beschreibt den Leistungsumfang des BIM-mo-           von in AIA geforderten BIM-Anwendungsfällen im Projekt
dellbasiert arbeitenden Auftragnehmers in allgemeiner         konkretisierender technischer Festlegungen bedarf, um
Form. Detailfestlegungen zum Leistungsumfang ergeben          die genaue Methodenwahl zwischen den Projektbetei-
sich aus der Leistungsbeschreibung, den AIA und dem           ligten abzustimmen. Wie in AIA geforderte BIM-Anwen-
BAP. Damit ist zugleich klargestellt, dass Festlegungen in    dungsfälle technisch „abgewickelt“ werden sollen, ist zu
AIA und im BAP verbindlich sind.                              „planen“ (BIM-Abwicklungsplan). Der Auftraggeber hat
                                                              sich ggf. auf die Detailfestlegungen der Auftragnehmer im
In Absatz 2 ist der allgemeine Grundsatz der Datenspar-       BAP eingestellt und korrespondierende, proprietäre Soft-
samkeit bei BIM-Modellen vertraglich verankert.               wareprogramme beschafft. Ebenso ist es denkbar, dass
                                                              weitere Auftragnehmer ihre Schnittstellen entsprechend
In BIM-Projekten hat es sich als Problem erwiesen, wenn       den Festlegungen des BAP und den darin dokumentierten
Auftragnehmer unabgestimmt eine neuere Version der in         Softwareprogrammen abgestimmt haben. Aus diesem
dem Projekt eingesetzten Softwareprogramme aufspie-           Grund hat der Auftraggeber ein Interesse daran, dass Auf-
len. Diese Fälle haben Probleme beim Datenaustausch           tragnehmer ihn vor dem Wechsel von Datenaustauschfor-
hervorgerufen. Daher enthalten die BIM-BVB in Absatz 3        maten oder Softwareprogrammen informieren.
die Verpflichtung, dass Umstellungen hinsichtlich verein-
barter Datenaustauschformate und Softwareprogramme            Auftraggeber bauen derzeit auch innerhalb ihrer Organi-
nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorgenommen            sation BIM-Kompetenzen auf und unterstützen BIM-Pro-
werden dürfen.                                                jekte operativ, z. B. mit eigenen BIM-Managern, die die
                                                              BIM-Prozesse mit den Auftragnehmern abstimmen und
BIM4INFRA2020 verkennt nicht, dass der öffentliche Auf-       überwachen. Es ist daher sinnvoll, klarzustellen, wie in Ab-
traggeber im Regelfall neutrale Datenaustauschformate         satz 4 geschehen, dass Auftragnehmer für ihren Leistungs-
in AIA ausschreiben wird und daher dem Auftragnehmer          beitrag verantwortlich bleiben und nicht darauf vertrauen
die Wahl seiner Arbeitsmittel freigibt. BIM4INFRA2020         dürfen, dass der Auftraggeber Hilfestellungen zu BIM im
berücksichtigt allerdings auch, dass es in BIM-Projekten      Projekt leistet.
einer üblichen Vorgehensweise entspricht, die im Detail
angewandten Methoden zur Erzeugung der geschuldeten
BIM-Modelle, einschließlich eingesetzter nativer Software
des Auftragnehmers, im BAP zu dokumentieren. Dies ist
nicht zuletzt erforderlich, weil es für die Detailumsetzung
8      BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

1.3 Zu §3 (Zurverfügungstellung von Daten)

Absatz 1 trifft allgemeine Festlegungen zu den dem Auf-        Planungsergebnisse zum Leistungsphasenabschluss auch
tragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und             als 2D-Pläne nach Maßgabe der weiteren Vertragsgrundla-
Daten („digitale und analoge Grundlagen“). Es gelten die       gen (z. B. Zeichnungsrichtlinien gem. Technischer Vertrags-
folgenden Festlegungen:                                        bedingungen) zu übergeben sind. Hieraus folgt zugleich die
                                                               Festlegung, dass der Auftraggeber in der Mitte einer Leis-
                                                               tungsphase keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung
■■ Alle Grundlagen sind in den Vertragsgrundlagen anzu-
                                                               eines Planzwischenstands nach Maßgabe der konventio-
   geben (Satz 1).
                                                               nellen Zeichnungsrichtlinien hat.
■■ Wenn als Grundlage in den Vertragsgrundlagen ledig-
   lich BIM-Modelle benannt sind, hat der Auftragnehmer        Diese Regelung soll den Auftragnehmer davor schützen, zu
   keinen Anspruch auf die Übergabe von zusätzlichen           beliebig häufigen Zeitpunkten innerhalb einer Planungs-
   2D-Plänen, es sei denn, solche Pläne sind ebenfalls in      phase richtlinienkonforme Planableitungen aus BIM-Mo-
   den Vertragsgrundlagen angegeben (Satz 2).                  dellen erzeugen zu müssen. Richtlinienkonforme Plan-
                                                               ableitungen bedürfen, jedenfalls heutzutage noch, eines
■■ Wenn allerdings parallel BIM-Modelle und korrespon-
                                                               erheblichen Aufbereitungsaufwandes, wenn diese aus
   dierende 2D-Pläne übergeben werden, hat der Auf-
                                                               Modellen extrahiert werden sollen, weil gewisse Darstel-
   tragnehmer beide Grundlagen gleichrangig zu
                                                               lungsformen mit Software für computergestütztes Kons-
   berücksichtigen und auf Widersprüche hinzuweisen
                                                               truieren (engl. Computer-Aided Design – CAD) nicht auto-
   (Satz 3 und 4). Dies ist eine bewusste Entscheidung
                                                               matisiert umgesetzt werden können (z. B. perspektivisch
   gegen einen grundsätzlichen „Single-Source-of-Truth-
                                                               verzerrte Darstellungen). Die Regelung berücksichtigt und
   Approach“ (ausschließlich BIM-Modelle sind
                                                               setzt zugleich voraus, dass in BIM-Projekten regelmäßig
   maßgeblich). Es ist absehbar, dass zunächst weiterhin
                                                               die das BIM-Projekt operativ begleitende Auftraggeberor-
   BIM-Modelle und Pläne nach konventionellen Zeich-
                                                               ganisation BIM-Modelle verarbeiten und so die Steuerung
   nungsrichtlinien parallel existieren.
                                                               in BIM-Projekten ausüben kann. Kann sie dies nicht, ist
                                                               eine von § 3 Abs. 2 BIM-BVB abweichende Vereinbarung
Da es derzeit für BIM4INFRA2020 noch nicht abzuse-
                                                               zu treffen. Im Übrigen sind insbesondere übergeordnete
hen ist, ob zeitnah Planungsergebnisse aus BIM-Projek-
                                                               Genehmigungsstellen auf richtlinienkonforme Planungs-
ten ausschließlich durch öffentliche Stellen als BIM-Mo-
                                                               ergebnisse zunächst weiterhin angewiesen.
delle verarbeitet werden können, regelt Absatz 2, dass

1.4 Zu §4 (BIM-Abwicklungsplan – BAP)

In Absatz 1 ist die Verpflichtung des Auftragnehmers ge-       Satz 2 regelt die „Grundpflicht“ eines jeden in einem
regelt, an der Erarbeitung und Fortschreibung eines BAP        BIM-Projekt involvierten Projektbeteiligten, an der Über-
mitzuwirken. Satz 1 des Absatzes legt fest, welche Inhalte     führung der ihn betreffenden Festlegungen zum modell-
unter Mitwirkung des Auftragnehmers zu erarbeiten und          basierten Arbeiten in den BAP mitzuwirken. Darüber hinaus
fortzuschreiben sind, nämlich „Detailfestlegungen zur          ist es erforderlich, dass ein Projektbeteiligter federführend
Umsetzung der Zusammenarbeit unter Verwendung von              die Beiträge der weiteren Projektbeteiligten zu den Inhal-
BIM-Modellen“.                                                 ten des BAP koordiniert, integriert und somit den BAP fort-
                                                               schreibt. Diese Aufgabe kann beim Auftraggeber verblei-
Die Regelung dieser Verpflichtung ist erforderlich, um si-     ben. Sie kann allerdings auch auf einen Projektbeteiligten
cherzustellen, dass der BAP als „lebendes Dokument“ re-        übertragen werden (z. B. Objektplaner). Diese Festlegung
gelmäßig fortgeschrieben wird und nicht lediglich auf dem      ist allerdings dann in der individuellen Leistungsbeschrei-
Stand bei Projektstart verharrt. Nur so kann der BAP als       bung des Auftragnehmers durch eine entsprechende Be-
Steuerungsinstrument im Projekt seine Wirkung entfalten.       sondere Leistung zu berücksichtigen.
BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)      9

In Absatz 2 ist die rechtliche Bedeutung des BAP näher            Wahrung des vertraglichen Schriftlichkeitserfordernisses
definiert. Diese BIM-BVB treffen die Festlegung, dass der         und der Vertretungsregelungen der Parteien abschließen.
BAP ein gegenüber den AIA nachrangiges Dokument ist,
in welchem die Umsetzungsschritte zur Erreichung der AIA          Eine Änderung des Vertrags mit einem Auftragnehmer
dokumentiert werden. Daraus ergibt sich, dass der BAP             durch BAP-Festlegungen ist nach allgemeinen juristischen
nach dieser Festlegung ein Instrument zur Koordination            Grundsätzen (Angebot und Annahme) nur bei einer Betei-
der Zusammenarbeit der Projektbeteiligten ist. Er trifft          ligung des Auftraggebers an der Fortschreibung des BAP
technische Abwicklungsregeln zur Koordinierung der ver-           denkbar. Der Regelablauf in einem Projekt kann allerdings
traglich vereinbarten Leistungsbeiträge der Projektbetei-         auch dergestalt sein, dass der BAP zwischen den Auftrag-
ligten und ist nach Beauftragung fortzuschreiben. Er kann         nehmern untereinander abgestimmt wird und der Auftrag-
allerdings auch nach Beauftragung erstmalig aufgesetzt            geber diesen lediglich zur Kenntnisnahme einsehen kann,
und fortgeschrieben werden.                                       z. B. weil er auf der gemeinsamen Datenumgebung abzu-
                                                                  legen ist. Der Auftraggeber hat abzuwägen, ob er sich an
In Konsequenz dessen wird vermutet, dass Festlegungen             der Erstellung des BAP aktiv beteiligt und damit zugleich
in einem BAP die nach den AIA geschuldeten Leistungen             auch eigene Verantwortung übernimmt, oder ob er den
lediglich konkretisieren sollen, wenn nicht eindeutig eine        BAP lediglich als Koordinierungsinstrument der Planungs-
Veränderung des Leistungsumfangs vom Auftraggeber                 beteiligten versteht und ihn daher einzig zur Plausibili-
und Auftragnehmer gewollt und in Textform dokumen-                sierung des Leistungsfortschritts zur Kenntnis nimmt. Die
tiert ist. Ist Letzteres der Fall, sollten die Parteien darüber   BIM-BVB sind bewusst offen für verschiedene Detailfest-
einen gesonderten Nachtrag außerhalb des BAP unter                legungen zum Umfang der Beteiligung des Auftraggebers
                                                                  an der Aufstellung und Fortschreibung des BAP formuliert.

1.5 Zu §5 (BIM-Koordination)

In Absatz 1 werden zunächst verschiedene Begriffe definiert:      ist in Infrastrukturbauprojekten nicht ungewöhnlich, dass
                                                                  mehr als ein Objektplaner existiert (z.B. Objektplaner Stra-
■■ Fachmodelle: Die von Projektbeteiligten erstellten,
                                                                  ße und Objektplaner Brückenbauwerk). In diesen Fällen ist
   separaten BIM-Modelle.
                                                                  es wichtig, in AIA zu regeln, ob und durch wen eine objekt-
■■ BIM-Koordination: Die Koordination von einzelnen,              übergreifende BIM-Gesamtkoordination erfolgt.
   verschiedenen Fachmodellen.
                                                                  BIM4INFRA2020 hält es für sachlich gerechtfertigt, die
■■ BIM-Gesamtkoordination: Die Koordination aller
                                                                  Zuweisung der BIM-Gesamtkoordination als Auffangrege-
   Fachmodelle.
                                                                  lung in den BIM-BVB zu regeln und in Konsequenz dessen
                                                                  die Verantwortlichkeit für die BIM-Gesamtkoordination
In Absatz 1 wird bezüglich der BIM-Koordination die Fest-
                                                                  nicht einer expliziten Richtungsentscheidung in der Leis-
legung getroffen, dass, soweit nichts Abweichendes in
                                                                  tungsbeschreibung vorzubehalten. Zum einen wird die
vorrangigen Vertragsgrundlagen geregelt ist, die BIM-Ge-
                                                                  Notwendigkeit einer Auffangregelung gesehen, weil die
samtkoordination dem Objektplaner obliegt. Die hier ge-
                                                                  BIM-Gesamtkoordination eine unverzichtbare, zentrale
troffene Auffangregelung soll nicht verhindern, dass die
                                                                  Leistung im BIM-Projekt ist und unter keinen Umständen
BIM-Gesamtkoordination einem anderen Projektbeteilig-
                                                                  vergessen werden sollte. Zum anderen erfolgt die Zuwei-
ten als dem Objektplaner zugewiesen wird. Die Regelung
                                                                  sung dieser Leistung zu dem Objektplaner in Parallelität
dient der Lückenfüllung, wenn in den Leistungsbildern der
                                                                  zu den nach der HOAI geschuldeten Grundleistungen
Projektbeteiligten keine explizite Zuweisung dieser Ver-
                                                                  des Objektplaners im Zusammenhang mit der Koordina-
antwortlichkeit enthalten ist. Gemeint ist der Objektplaner
                                                                  tion und Integration der Fachplanungsbeteiligten. Die
des konkret in Rede stehenden Objekts im Sinne der Ho-
                                                                  BIM-Gesamtkoordination ist im Übrigen (im Hochbau)
norarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Es
10      BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

nach Auffassung der Bundesarchitektenkammer Bestand-            an Bauteilen regelbasiert abzuprüfen. Er könnte also mit-
teil der Grundleistungen nach der HOAI. 1                       hilfe von Software Fachplanungen inhaltlich auswerten. In
                                                                welchem Umfang er dazu auch verpflichtet ist, die sich ihm
Die Einordnung als Grundleistung ist durchaus umstrit-          bietenden technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, be-
ten. Die Praxis zeigt, dass die Zusammenführung und der         stimmt sich nach seinen vertraglichen Leistungspflichten.
Abgleich von BIM-Modellen oftmals aufwendig und mit             Die vertraglichen Leistungspflichten können unterschied-
einem Mehraufwand verbunden sind (bei jedoch erhöh-             lich ausgestaltet sein. Klargestellt wird daher in Absatz 3,
ter Planungssicherheit und ggf. Aufwandsminderungen             dass sich weitere Projektbeteiligte nicht darauf verlassen
bei anderen Leistungen). Daher ist ausdrücklich eine Öff-       dürfen, dass der BIM-Gesamtkoordinator auf nicht koordi-
nungsklausel zu einer anderweitigen, vorrangigen Rege-          nierungsrelevante Mangelsachverhalte hinweist.
lung vorgesehen.
                                                                Absatz 2 stellt klar, dass Projektbeteiligte die für die
In BIM-Projekten ist bisweilen für andere Beteiligte die        BIM-Koordination erforderlichen Mitwirkungshandlungen
Qualität von Leistungsbeiträgen der Planungsbeteiligten         erbringen müssen. Die Koordinierungsleistungen sind erst
in Einzelaspekten transparenter als in konventionell ab-        dann vollständig erbracht, wenn die Planungen koordiniert
gewickelten Projekten (Projekte ohne den Austausch von          sind.
BIM-Modellen). Der für die BIM-Gesamtkoordination Ver-
antwortliche ist theoretisch in der Lage, z. B. Attributwerte

1.6 Zu §6 (Gemeinsame Datenumgebung)

Absatz 1 regelt die generelle Verpflichtung des Auftrag-        In Absatz 4 sind allgemeine Regelungen zu der rechtlichen
nehmers, die in dem Projekt verwandte gemeinsame                Bedeutung von Freigaben und der Verantwortlichkeit der
Datenumgebung nach Maßgabe der AIA und des BAP                  Projektbeteiligten im Zusammenhang mit Freigaben ge-
zu benutzen. Nach Auffassung von BIM4INFRA2020 ist              regelt. Freigabeprozesse erlangen in BIM-Projekten eine
integraler Bestandteil einer BIM-Projektbearbeitung der         besondere Bedeutung, weil diese typische Bestandteile
Einsatz einer gemeinsamen Datenumgebung, die ein                strukturierter Datenlieferprozesse sind.
Datenmanagement und eine Kommunikation zwischen
den Projektbeteiligten ermöglicht.                              Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, wenn die an der Pla-
                                                                nung fachlich Beteiligten zu Beginn eines Projektes Daten-
Vorsorglich wird der Auftragnehmer nach Absatz 2 ver-           austauschprozesse zunächst erproben, um eine störungs-
pflichtet, seine Leistungsergebnisse bis zu der Abnahme         freie Zusammenarbeit im weiteren Verlaufe des Projektes
seiner Leistung unternehmensintern zu archivieren und           zu gewährleisten. Zu diesem Zweck regelt Absatz 5 die Ver-
dem Auftraggeber die Daten zu seinen Leistungen auf An-         pflichtung zur Durchführung eines Testlaufs.
forderung nochmals zur Verfügung zu stellen.

Nach Absatz 3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, über die
gemeinsame Datenumgebung Leistungsergebnisse der
weiteren Projektbeteiligten herunterzuladen. In juristischer
Hinsicht wird klargestellt, dass mit dem ordnungsgemäßen
Einstellen und Benachrichtigen (richtige Ordnerablage,
Verwendung festgelegter Benachrichtigungsformen über
einen Dateneingang etc.) Daten als bei dem Adressaten
zugegangen gelten.

1    vgl. Bundesarchitektenkammer, BIM für Architekten, 2017
BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)   11

1.7 Zu §7 (Haftung)

In Absatz 1 Satz 1 wird zunächst klargestellt, dass von dem     definierten BIM-Modelle und erwartet diese Leistungs-
Auftragnehmer erstellte BIM-Modelle und sonstige Daten          ergebnisse auch dann, wenn im Übrigen die Planungsleis-
in der Verantwortung des Auftragnehmers vollständig und         tungen erbracht sind und richtlinienkonforme Planungs-
vertragsgemäß herzustellen sind. Sonstige Daten können          ergebnisse vorgelegt werden konnten. Sodann soll der
digitale Datenbanken in beliebiger Struktur und Forma-          Auftragnehmer nicht unter Verweis auf die werkvertrag-
tierung sein, die mit BIM-Modellen verknüpft sind, ohne         liche Zielerreichung davon entbunden sein, vereinbarte
deren Inhalt zu sein. Klargestellt wird des Weiteren, dass      BIM-Modelle nicht mehr übergeben zu müssen.
der Auftragnehmer (entsprechend der allgemeinen Risiko-
zuweisung zu dem werkvertraglich tätigen Unternehmer)           Absatz 2 Satz 3 regelt eine Frist des Auftraggebers von
die Verantwortung für die Funktionalität der von ihm ein-       mindestens 14 Tagen für die Prüfung von BIM-Modellen.
gesetzten technischen Hilfsmittel trägt. Anderes gilt, wenn
der Auftragnehmer bestimmte Hilfsmittel auf Weisung             Ebenfalls zur Wahrung des Interesses des Auftraggebers,
des Auftraggebers verwendet.                                    in jedem Fall vereinbarte BIM-Modelle auch zu erhalten,
                                                                regelt Absatz 3, dass der Auftraggeber unabhängig von
Absatz 2 Sätze 1 und 2 regeln ausdrücklich, dass durch          der Realisierung des Bauwerks gesondert die Nachbesse-
den Auftragnehmer erstellte BIM-Modelle einen „werk-            rung mangelhafter BIM-Modelle verlangen kann. Daran
vertraglichen Teilerfolg“ im Sinne der Rechtsprechung des       kann der Auftraggeber ein besonderes Interesse speziell
Bundesgerichtshofes2 darstellen. Der Auftraggeber hat           dann haben, wenn er BIM-Modelle aus Bauprojekten in
ein gesondertes Interesse an der Erstellung der in den AIA      eine Bestandsdatenhaltung überführen möchte.

1.8 Zu §8 (Behinderung)

Planungskoordinationsprozesse setzen voraus, dass der           Aus Auftraggebersicht kann erwartet werden, dass Fach-
einzelne Planer sich mit den Planungen aller an ebendie-        beteiligte über die erforderliche Expertise zur Durchfüh-
sen fachlich Beteiligten auseinandersetzt und diese hier-       rung von BIM-Koordinationsprozessen verfügen. Daher
für zur Kenntnis nimmt. Eine Kenntnisnahme von Planun-          ist klargestellt, dass die notwendigen Abstimmungen im
gen anderer erfolgt in BIM-Projekten unter anderem über         Rahmen der BIM-Koordination nicht grundsätzlich behin-
die BIM-Koordination. Es existiert noch kein allgemein          dernde Umstände begründen, sondern lediglich erst dann
anerkannter und bewährter Prozess zur Durchführung der          eine Behinderung vorliegt, wenn bei den Abstimmungen
BIM-Koordination. Daher müssen hierzu in jedem Projekt          im Einzelfall nicht durch den Auftragnehmer zu vertretene,
Absprachen getroffen werden. Es liegt in der Verantwor-         unzumutbare Verzögerungen eintreten. Geregelt ist ferner
tung der Projektbeteiligten, durch sinnvolle Festlegun-         eine Anzeigepflicht des Auftragnehmers in diesen Fällen.
gen im BAP die BIM-Koordination möglichst effizient zu
gestalten.

1.9 Zu §9 (Haftpflichtversicherung)

Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass die aus
dem Einsatz der Methode BIM resultierenden Leistungen
und Risiken von seiner Haftpflichtversicherung umfasst
sind.

2   BGH, Urteil vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02.
12     BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

1.10 Zu §10 (Urheberrechte)

Diese Regelung enthält Klarstellungen zu Nutzungsrech-
ten, wenn urheberrechtlich geschützte Leistungen in Form
von BIM-Modellen erbracht werden.

1.11 Zu §11 (Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz)

In BIM-Projekten bestehen oftmals Befürchtungen seitens        Die Zusammenarbeit mittels einer gemeinsamen Daten-
der Auftragnehmer, durch die Weitergabe von Planungs-          umgebung in BIM-Projekten ist oftmals auch datenschutz-
ergebnissen, insbesondere in nativen Dateiformaten,            rechtlich relevant, weil Aktivitäten personenbezogene
Meta-Informationen über die BIM-Modelle preiszugeben,          Daten darstellen können, wenn die dort angemeldeten
die auf erheblichen Eigenleistungen des Unternehmens           Teilnehmer sich identifizieren (z. B. über ihre E-Mailadres-
beruhen, weil sie unternehmensspezifische Programmrou-         se mit Namensinhalt). Absatz 2 regelt deshalb, dass der
tinen enthalten. Dieser Sensibilität trägt Absatz 1 Satz 1     Auftragnehmer eigenverantwortlich ihm mögliche Maß-
dadurch Rechnung, dass alle Auftragnehmer zu Vertrau-          nahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen
lichkeit über die im Projekt erlangten Informationen und       soll und sicherzustellen hat, dass erforderliche Einwilligun-
Daten einschließlich der Inhalte von BIM-Modellen ver-         gen von seinen Mitarbeitern für die Zusammenarbeit im
pflichtet werden.                                              BIM-Projekt vorliegen.

Absatz 1 Satz 2 trifft hierzu eine ergänzende Regelung zur
Datensicherheit.

2. Muster
Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit BIM für freiberufliche Leistungen im Straßen- und
Brückenbau (BIM-BVB F-StB)

                                        § 1 Grundlagen der Projektabwicklung

(1) Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für die Um-          (2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander in
setzung der Planung mit BIM für freiberufliche Leistungen      vorrangiger Regelung zu § 2 AVB:
im Straßen- und Brückenbau“ enthalten in Ergänzung
                                                               1. Das Vertragsformular (HVA F-StB Vertrag)
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche
                                                               2. Die Leistungsbeschreibung
Leistungen im Straßen- und Brückenbau“ Besondere Ver-
                                                               3. Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB)
tragsbedingungen für Projektbeteiligte, mit denen die
                                                               4. Die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA)
Verwendung von BIM-Modellen vertraglich vereinbart
                                                               5. Die Besonderen Vertragsbedingungen für die Um-
ist. BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale
                                                                  setzung der Planung mit BIM (BIM-BVB F-StB; hier
Datenmodelle eines Bauwerks, welche mit weiteren Daten
                                                                  abgekürzt: BIM-BVB)
verknüpft werden können.
                                                               6. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB;
                                                                  hier abgekürzt: AVB)
                                                               7. Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der letztgültigen
                                                                  Fassung
BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)     13

                                                 § 2 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erarbeitet die ihm obliegenden          (3) Der Auftragnehmer wird mit dem Auftraggeber ver-
Planungen in Form eines BIM-Modells, das bauteilbezo-         einbarte Datenaustauschformate/Softwareprogramme
gen modelliert und mit weiteren Daten ergänzt (attribu-       nur in Abstimmung mit diesem auf eine neuere Version
iert) wird entsprechend den vertraglichen Anforderungen       umstellen.
und den Detailfestlegungen im BAP.
                                                              (4) Die Kompetenz des Auftraggebers und der von ihm
(2) Im Interesse der Datensparsamkeit sind überflüssige       beauftragten weiteren Projektbeteiligten, etwa im Zu-
Detaillierungen und Modellattribute, eine redundante          sammenhang mit der Durchführung von BIM-Modellprü-
Haltung von Objekten oder generell unnötige Datenan-          fungen oder Planungsfreigaben, beschränkt nicht die Ver-
sammlungen zu vermeiden. Dem Auftraggeber sind die            antwortlichkeit des Auftragnehmers für seine Leistungen.
erzeugten Daten in den vereinbarten Austauschformaten
zu übermitteln.

                                        § 3 Zurverfügungstellung von Daten

(1) Dem Auftragnehmer werden Planungsergebnisse der           (2) Soweit der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet
weiteren Projektbeteiligten in dem in den Vertragsgrund-      ist, geometrische Planungen als BIM-Modell zu erstellen
lagen definierten Umfang zur Verfügung gestellt. Einen        oder fortzuschreiben, bleibt dieser verpflichtet, dem Auf-
Anspruch auf die Übergabe von 2D- oder Papierplänen           traggeber zum Leistungsphasenabschluss neben einem
hat der Auftragnehmer darüber hinaus nicht. Gleichwohl        BIM-Modell alle Planungsergebnisse einer jeden Leis-
hat dieser ihm übergebene Planungsunterlagen und sons-        tungsphase auch in konventioneller Form nach Maßgabe
tige Informationen in jedweder Form zu berücksichtigen,       der weiteren Vertragsgrundlagen zur Verfügung zu stellen.
wobei im Falle von Widersprüchen die Inhalte eines über-
gebenen BIM-Modells vorgehen. Derartige Widersprüche          (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragneh-
hat der Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.                mer erstellten Daten dauerhaft zu speichern.

                                           § 4 BIM-Abwicklungsplan – BAP

(1) Detailfestlegungen zur Umsetzung der Zusammen-            Zusammenarbeitsprozesses. Er dient der Dokumentation
arbeit unter Verwendung von BIM-Modellen sind in einem        der Koordinationsabsprachen der Projektbeteiligten. Fest-
BAP zu dokumentieren. Soweit nichts Abweichendes in vor-      legungen im BAP sind nicht geeignet, die sich aus den
rangigen Vertragsgrundlagen geregelt ist, wirkt der Auf-      AIA und den weiteren Vertragsgrundlagen ergebenden
tragnehmer gemeinsam mit den weiteren Projektbeteilig-        werkvertraglichen Ziele der Projektbeteiligten abzuän-
ten an der Erarbeitung und Fortschreibung eines BAP mit.      dern, sondern lediglich zu konkretisieren, es sei denn, ein
                                                              entgegenstehender Wille ist in Textform dokumentiert.
(2) Der BAP ist ein Instrument zur Koordination der Zu-       Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass Koordinations-
sammenarbeit der Projektbeteiligten in dem sich aus den       absprachen unter Beteiligung des Auftraggebers zu einer
werkvertraglichen Pflichten der Projektbeteiligten erge-      Erweiterung des vertraglichen Leistungsumfangs führen,
benden Rahmen zur Ermöglichung eines reibungslosen            hat er darauf den Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen.

                                                § 5 BIM-Koordination

(1) Die Projektbeteiligten erstellen jeweils separate         (2) Die Projektbeteiligten wirken an der BIM-Koordination
BIM-Modelle (Fachmodelle). Soweit nichts Abweichendes         mit, indem sie ein für die gemeinsame Koordination hin-
geregelt ist, gilt, dass die Koordination aller Fachmodelle   sichtlich Datenformat, Informationstiefe und Planungs-
(BIM-Gesamtkoordination) dem Objektplaner obliegt.            qualität geeignetes Fachmodell bereitstellen, die hierfür er-
                                                              forderlichen Abstimmungen vornehmen und diese im BAP
                                                              dokumentieren. Die Projektbeteiligten sind verpflichtet, an
14     BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

regelmäßigen Koordinationsbesprechungen im erfor-              Planungsleistungen vorzunehmen. Es sind grundsätzlich
derlichen Umfang persönlich teilzunehmen und dazu              alle Überprüfungen der BIM-Modelle im notwendigen
jeweils aktuelle BIM-Modellstände zur Verfügung zu stel-       Umfang gefordert, um ein leistungsphasengerechtes, ab-
len, die in der gemeinsamen Datenumgebung bearbei-             gestimmtes Koordinationsmodell herzustellen.
tet werden können. Der Auftragnehmer hat die seinen
Leistungsbereich betreffenden Mitwirkungshandlungen            (3) BIM-Koordinationsleistungen entbinden die Projektbe-
vorzunehmen, damit BIM-Modellprüfungen zur BIM-Ko-             teiligten nicht von ihrer Verantwortung für die von ihnen
ordination durchgeführt werden können, und er hat etwa         erzeugten Daten.
vorhandene Abstimmungen und Nachbearbeitungen von

                                          § 6 Gemeinsame Datenumgebung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke der        (4) Freigaben von Planungsinhalten und Daten sind zu
Umsetzung der Projektabwicklung mit BIM die von dem            beachten. Freigaben erfolgen, wenn hierzu nichts Abwei-
Auftraggeber bereitgestellte gemeinsame Datenumge-             chendes in vorrangigen Vertragsgrundlagen bestimmt ist,
bung nach Maßgabe der AIA und des BAP zu benutzen und          ausschließlich über die gemeinsame Datenumgebung von
dort als Ergebnis seiner Planung die BIM-Modell-Dateien        dem für die Freigabe der Planungsleistung Verantwort-
und sonstigen nach den Vorgaben der AIA und des BAP            lichen, im Zweifel durch den Auftraggeber. Unabhängig
herzustellenden Daten entsprechend den vereinbarten            von erfolgten Freigaben sind Planungsinhalte und Daten
Austauschformaten, Freigabeabläufen und Namenskon-             anderer an der Planung fachlich Beteiligter vor jeder Wei-
ventionen einzustellen.                                        terverwendung mit der berufsüblichen Sorgfalt zu über-
                                                               prüfen und etwaige Bedenken rechtzeitig anzumelden.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zusätzlich, seine      Freigaben des Auftraggebers sind lediglich Kontrollschritte
Leistungsergebnisse bis zu der Abnahme seiner Leistun-         und entlasten den Auftragnehmer nicht von seiner werk-
gen unternehmensintern zu archivieren und dem Auftrag-         vertraglichen Verantwortung.
geber im Falle eines Datenverlusts erneut zur Verfügung
zu stellen.                                                    Daten anderer Projektbeteiligter sind unabhängig von de-
                                                               ren Freigabe vor jeder Weiterverwendung durch den Auf-
(3) Leistungsergebnisse der weiteren Projektbeteiligten        tragnehmer auf ihre Plausibilität und stichprobenbegrenzt
wird der Auftragnehmer über die gemeinsame Datenum-            auf ihre Qualität zu überprüfen. Sofern Bedenken in Be-
gebung abrufen. Mit dem ordnungsgemäßen Einstellen             zug auf die Weiterverwendbarkeit bestehen, sind diese im
von Daten in die gemeinsame Datenumgebung und die              Rahmen des Prozesses der Planungskoordination zu lösen.
Mitteilung (in Textform) des adressierten Projektbetei-
ligten über das Einstellen der Daten gelten diese Daten        (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Projektstart,
als bei dem adressierten Projektbeteiligten am nächsten        spätestens sobald erste Daten ausgetauscht werden, das
Werktag als zugegangen.                                        störungsfreie sowie datenverlustfreie Funktionieren des
                                                               Datenaustauschs über die gemeinsame Datenumgebung
                                                               zusammen mit den weiteren an der Planung fachlich Betei-
                                                               ligten zu erproben und dies zu dokumentieren (Testlauf).
BIM4INFRA2020 – TEIL 05 – Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)   15

                                                      § 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit und      Teilerfolg dar. Ebenso werden die BIM-Modelle Gegenstand
Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten BIM-Modelle          der Abnahme zu dem in vorrangigen Vertragsbestandtei-
und sonstigen Daten. Er haftet auch für die von ihm ein-      len geregelten Abnahmezeitpunkt. Zu diesem Zweck steht
gesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch      dem Auftraggeber vor der Abnahme eine Prüfungsfrist von
den Auftraggeber vorgegeben wurde. Verwendet der Auf-         mindestens 14 Tagen ab Modellübergabe zu.
tragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM-Objekte, Teil-
modelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so haftet er       (3) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch wäh-
für diese wie für selbst erstellte Informationen.             rend und nach der baulichen Ausführung innerhalb des
                                                              Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangel-
(2) Die Bereitstellung der den vertraglichen Vorgaben ge-     haft erstellter BIM-Modelle und Daten verlangen. Darüber
nügenden BIM-Modelle zum jeweiligen Ende einer Leis-          hinausgehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher
tungsphase stellt einen geschuldeten werkvertraglichen        Mängel bleiben unberührt.

                                                   § 8 Behinderung

Glaubt sich der Auftragnehmer durch ausgebliebene             notwendige Anpassungen und Korrekturen von BIM-Mo-
oder fehlerhafte Mitwirkungs-, Planungs- oder Koordina-       dellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rah-
tionsleistungen des Auftraggebers oder eines anderen          men oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisions-
Projektbeteiligten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre des     kontrollen, Modellprüfungen und Regelprüfungen, es sei
Auftraggebers zugeordnet ist, behindert, so wird er ihm       denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall
dies unverzüglich mitteilen. Keine Behinderungen sind         von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen.

                                             § 9 Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die aus dem
Einsatz der Methode BIM resultierenden Leistungen und
Risiken von seiner Haftpflichtversicherung umfasst sind.

                                                  § 10 Urheberrechte

Die Regelungen nach diesem Vertrag zur Einräumung             weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie
und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nut-          für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau zu verwenden. Zu
zungsrechte schließen auch vom Auftragnehmer erzeugte         diesen Zwecken dürfen die Daten auch fortgeschrieben
BIM-Modelle und sonstige Daten mit ein. Der Auftrag-          oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Der Auftragge-
geber ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer          ber kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenom-
erzeugten Daten auch ohne dessen Mitwirkung für die           men bleiben grobe Entstellungen.

                               § 11 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Projekt erlang-   (2) Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich alle An-
te Daten, insbesondere die Inhalte von BIM-Modellen der       forderungen an den Schutz personenbezogener Daten
weiteren Projektbeteiligten, vertraulich zu behandeln. Der    erfüllen und insbesondere die Vorgaben der Europäischen
Auftragnehmer hat angemessene und dem Stand der               Datenschutz-Grundverordnung (VO EU 2016/679) und des
Technik entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit der         Bundesdatenschutzgesetzes beachten und holt erforderli-
im Projekt erlangten Daten zu treffen.                        che Einwilligungen seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehil-
                                                              fen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener
                                                              Daten im Rahmen der gemeinsamen Datenumgebung
                                                              ein.
Konsortium

             Kontakt
             E-Mail: beratung@bim4infra.de
             www.bim4infra.de
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