Feldabote Dermbach gemeinsames Amtsblatt der Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal - Gemeinde ...

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Feldabote Dermbach gemeinsames Amtsblatt der Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal - Gemeinde ...
Feldabote Dermbach
                gemeinsames Amtsblatt der Gemeinden Dermbach,
                 Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal

Jahrgang 26               Freitag, den 26. Februar 2021       Nr. 2

              Im Winter hält die Natur
               ihren Schönheitsschlaf.
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Amtsblatt der Gemeinde Dermbach                                                            -2-                                                      Nr. 2/2021
                                                                                               Wahlbekanntmachung
                                                                                               der Freiwilligen Feuerwehren
                                                                                               der Gemeinde Dermbach
                    Gemeinde Dermbach                                                          Die Gemeinde Dermbach mit ihren 8 Ortsteilen wählt am
                                                                                               11.03.2021 einen neuen Ortsbrandmeister mit seinen beiden
                                                                                               stellvertretenden Ortsbrandmeistern.
Öffnungszeiten der Gemeinde Dermbach                                                           Diese Wahl findet als Briefwahl statt. Alle Kameradinnen und Ka-
                                                                                               meraden haben die dafür benötigten Unterlagen bereits auf dem
Dienstag:     09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
                                                                                               Postweg erhalten. Sollte eine Kameradin/ ein Kamerad diese Un-
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr                                            terlagen nicht erhalten haben, müssen sich diejenigen im Ord-
Freitag:      09:00 - 12:00 Uhr                                                                nungsamt der Gemeindeverwaltung Dermbach (Telefon: 036964
oder nach Terminvereinbarung                                                                   8816) melden.
Erreichbarkeit:                                                                                Die Wahlunterlagen müssen am Auszählungstag (11.03.2021)
Hinter dem Schloß 1, 36466 Dermbach                                                            bis 12.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem
Tel.�����������������������������������������������������������������������������036964 880   Schloß 1, 36466 Dermbach eingegangen sein, da die Stimmab-
Fax:.�������������������������������������������������������������������������036964 8855     gabe ansonsten ungültig ist.
Die Gemeinde ist wie folgt im Internet präsent:
www.dermbach.de                                                                                        Ordnungsbehördliche Verordnung
Im Rahmen des aktuellen bundesweiten Lockdowns zur Corona-                                         über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde
Pandemie ist auch der Bürgerverkehr in der Gemeindeverwal-                                       Dermbach sowie in den Gemeinden Empfertshausen,
tung Dermbach leider nur eingeschränkt möglich.                                                              Oechsen, Weilar, Wiesenthal
Der Einlass in das Verwaltungsgebäude erfolgt daher nur nach
bereits vereinbarten Terminen und in dringenden Ausnahmefällen.                                Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer
Die Mitarbeiter*innen der Verwaltung sind jedoch auch weiterhin                                Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbe-
für Sie telefonisch erreichbar.                                                                hörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der zurzeit gülti-
                                                                                               gen Fassung und nach Anhörung der erfüllten Gemeinden Emp-
Schiedsstelle der Gemeinde Dermbach                                                            fertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal gemäß § 28 Abs.
                                                                                               2 Satz 2 OBG erlässt die Gemeinde Dermbach als Ordnungsbe-
Schiedsfrau: Frau Salzmann                                                                     hörde folgende Verordnung:
Sprechzeit:           1. Donnerstag im Monat                                                                              §1
                      von 17:30 bis 18:30 Uhr                                                                       Geltungsbereich
                      oder nach Vereinbarung                                                   Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte
Montag - Freitag      von 18:00 bis 20:00 Uhr                                                  Gebiet der Gemeinde Dermbach sowie der erfüllten Gemeinden
erreichbar unter der                                                                           Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal; sofern in den
Rufnummer:            036964 7184                                                              nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas Anderes
                                                                                               geregelt ist.
Kontaktbereichsdienststellen                                                                                                   §2
in der Gemeinde Dermbach                                                                                            Begriffsbestimmungen
                                                                                               (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht
Kontaktbereichsbeamte:                                                                         auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche
Polizeihauptmeister Jörg Rotermund                                                             Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen
                                                                                               Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienen-
Postanschrift:         Hinter dem Schloß 1
                                                                                               den Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
                       36466 Dermbach                                                          (2) Zu den Straßen gehören:
Ruf:                   036964 83623
                                                                                               a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege,
Sprechzeit:
                                                                                                   Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stütz-
Donnerstag             von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr                                                 mauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-,
und                    von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr                                                 Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheits-
                       oder nach Vereinbarung.                                                     streifen;
Polizeihauptmeister Peter Poller                                                               b) der Luftraum über dem Straßenkörper;
Postanschrift:         Amtsstraße 8                                                            c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-
                       36466 Dermbach OT Stadtlengsfeld                                            gen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leich-
Ruf:                   036965 80441                                                                tigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger
Sprechzeit:                                                                                        dienen, und die Bepflanzung.
Donnerstag             von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr                                             (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne
                       oder nach Vereinbarung.                                                 Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeiinspek-                               im Gebiet der Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oech-
tion Bad Salzungen,                                                                            sen, Weilar und Wiesenthal zugänglichen
Postanschrift:         Rosa-Luxemburg-Str.2                                                    a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4),
                       36433 Bad Salzungen                                                     b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und
Ruf:                   03695 5510                                                              c) die öffentlichen Toilettenanlagen.
Polizei-Notruf:        110                                                                     (4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz
                                                                                               3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Er-
                                                                                               holung der Bevölkerung dienen.
           Nächster Redaktionsschluss                                                          Hierzu gehören:
             Montag, den 22.03.2021                                                            a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;
                                                                                               b) Kinderspielplätze;
                                                                                               c) Gewässer und deren Ufer.
          Nächster Erscheinungstermin                                                                                        §3
                                                                                                                      Verunreinigungen
            Samstag, den 03.04.2021                                                            (1) Es ist verboten:
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Amtsblatt der Gemeinde Dermbach                                  -3-                                                        Nr. 2/2021
a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anla-      unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hy-
    gen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore,        dranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
    Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blu-          (2) Kinderspielplätze dienen nur zum Aufenthalt von Kindern bis
    menkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen,        zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine an-
    Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahver-      dere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Er-
    kehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen      ziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder
    zu beschädigen.                                                  verweilen.
b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller     Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis
    Art zu waschen oder abzuspritzen.                                zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch spätestens bis 21:30 Uhr
c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebau-             vom 01. April bis 30. September oder bis spätestens 18:00 Uhr
    ten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlags-          vom 01. Oktober bis 31. März erlaubt. Die Benutzung der Kinder-
    wassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie        spielplätze geschieht auf eigene Gefahr.
    z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare,      (3) Der Aufenthalt auf den Sportanlagen ist nur tagsüber, jedoch
    explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt-          bis spätestens 22:00 Uhr erlaubt. Die Benutzung der Sportanla-
    oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in öffentliche        gen geschieht auf eigene Gefahr.
    Entwässerungsanlagen (Straßeneinläufe, Gullys, Schächte)         (4) Auf Kinderspielplätzen, Sportanlagen und Gedenkstätten ist
    einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft     es verboten:
    auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton so-       a) alkoholhaltige Getränke zu verzehren, ausgenommen sind
    wie ähnliche Materialien zu.                                         traditionelle Festlichkeiten und Veranstaltungen im öffentli-
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ord-           chen Interesse;
nungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen         b) mit Fahrrädern oder Fahrzeugen zu fahren, ausgenommen
Zustand unverzüglich wiederherzustellen.                                 sind Krankenfahrstühle und Kinderfahrzeuge sowie Rasen-
                                                                         pflegefahrzeuge des hierfür Verantwortlichen.
                               §4
                                                                     c) Kraftfahrzeuge zu parken oder unbefugt abzustellen;
              Wildes Zelten, Unerlaubtes Camping
In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten unter-       d) Tiere, mit Ausnahme von therapeutischen Tieren insbeson-
sagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell gere-         dere Blindenhunde, mitzuführen.
gelt wird.                                                                                        § 11
                               §5                                                             Hausnummern
                     Wasser und Eisglätte                            (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Wasser darf nur in öffentliche Entwässerungsanlagen (Straßen-        auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde-
einläufe, Gullys, Schächte) geschüttet werden, wenn es ungehin-      verwaltung zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Haus-
dert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch      nummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar
keine Glätte entsteht.                                               erhalten werden.
                                                                     (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des
                              §6                                     Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupt-
            Betreten und Befahren von Eisflächen                     eingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren wer-      zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grund-
den, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung dafür freigegeben         stückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt
worden sind.                                                         ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein
                                 §7                                  solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der
          Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll              Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen      befestigen. Die Gemeindeverwaltung kann eine andere Art der
Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen          Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen
unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und        Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnum-
-teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benut-         mer, geboten ist.
zung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.        (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material be-
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen,   stehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.
Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände     Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund
daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt          abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen be-                                          § 12
reitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Stra-                               Tierhaltung
ßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von          (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemein-
Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbar-       heit nicht gefährdet oder belästigt wird. Wer Hunde oder andere
keit und Funktion beeinträchtigt werden.                             Haustiere außerhalb von Zwingern oder Stallungen frei hält, hat
                              §8                                     abzusichern, dass diese weder Einfriedungen überwinden noch
                          Leitungen                                  auf andere Weise das Grundstück ohne Aufsicht verlassen kön-
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen       nen. Der Tierhalter hat ferner dafür zu sorgen, dass Nachbarn
und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berech-          nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Hun-
tigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen         degebell u.a. Tierlaute belästigt werden.
bleiben unberührt.                                                   (2) Es ist untersagt, Hunde in den Ortslagen und in der Flur un-
                                                                     beaufsichtigt umherlaufen zu lassen sowie diese in öffentli-
                             §9
                                                                     chen Brunnen, Becken und Badeseen, baden zu lassen.
       Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
                                                                     (3) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Rad- und Feldwegen, auf
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Ver-
                                                                     Flächen der Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Marktplätze,
kehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefähr-
                                                                     in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und
det werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer
                                                                     Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden (Leinen-
oder andere Berechtigte beseitigt werden.
                                                                     pflicht). Jeder Hundehalter hat sicherzustellen, dass Hunde nur
                               § 10                                  von Personen geführt werden, die von der körperlichen Konstitu-
            Einrichtungen für öffentliche Zwecke                     tion her in der Lage sind, die Tiere jederzeit sicher an der Leine
(1) Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und            zu halten. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund
ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasse-               sicher gehalten werden kann. Sie darf nur so lang sein, dass
rentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke,             der Einfluss des Hundeführers nicht eingeschränkt ist und keine
Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie         Gefahr von dem angeleinten Hund ausgehen kann.
Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hin-         (4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen sowie öffentliche
weisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Strom-         Flächen und Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit
leitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt,        der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur so-
geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke     fortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Stra-
Feldabote Dermbach gemeinsames Amtsblatt der Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal - Gemeinde ...
Amtsblatt der Gemeinde Dermbach                                 -4-                                                       Nr. 2/2021
ßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht     2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und
berührt.                                                            3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten gleichermaßen
für die Eigentümer, die Halter und die die tatsächliche Sachherr-   (5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und
schaft über die Tiere ausübenden Verfügungsberechtigten.            Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Wald-
(6) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen      gesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen
ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Füt-    Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder ver-
terung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung    boten sind, bleiben unberührt.
durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen wer-                                       § 17
den.                                                                          Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen
                              § 13                                  In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeig-
               Bekämpfung verwilderter Tauben                       net ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.               behindern oder zu belästigen, insbesondere
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken,           a) aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten
Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnah-                  durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmit-
men zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur         tel, Verfolgen oder Anfassen),
Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
                                                                    b) die Verrichtung der Notdurft,
                              § 14                                  c) das Nächtigen auf Bänken und Stühlen
                       Unbefugte Werbung                            d) die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes
(1) Plakate und andere Werbeträger dürfen nur dort angebracht           durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen
werden, wo dies ausdrücklich erlaubt ist. Zugelassene Werbe-            Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von
flächen dürfen nicht überklebt, bemalt oder in sonstiger Art und        Bänken).
Weise überdeckt, beschmutzt und verunstaltet werden.
(2) In und an öffentlichen Anlagen und Straßen ist es nicht ge-                                 § 18
stattet,                                                                                   Anpflanzungen
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfeh-        Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zwei-
    lungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwer-       ge von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen
    fen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;                    Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Ver- und
b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen            Entsorgung sowie die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigen.
    anzubieten;                                                     Der Verkehrsraum in der Ortslage muss über Geh- und Radwe-
c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzu-        gen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahr-
    stellen oder anzubringen.                                       bahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksent-          werden.
scheiden sind Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb                                      § 19
einer Woche zu entfernen.                                                                        Alkohol
                               § 15                                 In und auf allen öffentlichen Anlagen bzw. Verkehrsflächen ist
                     Ruhestörender Lärm                             das Lagern oder dauerhafte Verweilen ausschließlich oder über-
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz        wiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses untersagt, soweit
2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Um-          hierdurch die Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allge-
ständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt       meinheit beeinträchtigt wird.
werden.                                                                                           § 20
(2) In den reinen Wohngebieten ist eine Mittagsruhe in der Zeit
                                                                                              Ausnahmen
von 12:00 bis 14:00 Uhr einzuhalten. Darüber hinaus gilt im OT
                                                                    Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnah-
Stadtlengsfeld in dem in der als Anlage beigefügten Karte grün
eingegrenzten Gebiet eine Abendruhe in der Zeit von 19.00 bis       men von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
22.00 Uhr. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.                                                 § 21
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten                             Ordnungswidrigkeiten
verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt      (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehörden-
insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen,        gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und
bei geöffneten Fenstern.                                            1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Be-           öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt;
tätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art,   2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen
wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes           Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt 13;
1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Ar-        3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in öffent-
beiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen,             liche Entwässerungsanalagen einleitet, einbringt oder dieser
Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.                  zuleitet;
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig,        4. § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder über-
wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der           nachtet;
Arbeiten in dieser Zeit gebietet.                                   5. § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente              Wasser bei Frostwetter in öffentliche Entwässerungsanlagen
dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden,        (Straßeneinläufe, Gullys, Schächte) schüttet;
dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.                    6. § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;
                               § 16                                 7. § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;
                     Offene Feuer im Freien                         8. § 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnli-          entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll
chen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.              nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt;
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die not-        9. § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich be-
wendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besit-               seitigt;
zers.                                                               10. § 10 Abs.1 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt,
(3) Jedes nach § 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd             ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar
durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuer-       macht;
stelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.             11. § 10 Abs. 2 sich auf einem Kinderspielplatz nach 21:30 Uhr
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein.                        vom 01. April bis 30. September oder nach 18:00 Uhr vom 01.
1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m,                 Oktober bis 31. März aufhält;
     vom Dachvorsprung ab gemessen,                                 12. § 10 Abs. 3 sich auf einer Sportanlage nach 22 Uhr aufhält;
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Amtsblatt der Gemeinde Dermbach                                 -5-                                                                          Nr. 2/2021
13. § 10 Abs. 4 a) auf einem Kinderspielplatz, Sportanlage oder     Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und
    Gedenkstätte alkoholhaltige Getränke verzehrt;                             von 13.00 bis 18.00 Uhr
14. § 10 Abs. 4 b) auf einem Kinderspielplatz, Sportanlage oder     Freitag    von 09.00 bis 12.00 Uhr
    Gedenkstätte mit Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt;
15. § 10 Abs. 4 c) auf einem Kinderspielplatz, Sportanlage oder     Auf Grund der zurzeit erforderlichen Hygienemaßnahmen infolge
    Gedenkstätte Kraftfahrzeuge unbefugt abstellt;                  der Corona -Pandemie empfehlen wir eine Terminvereinbarung.
16. § 10 Abs. 4 d) auf einem Kinderspielplatz, Sportanlage oder     Hinweis:
    Gedenkstätte Tiere mitführt;                                    Ist eine Verordnung unter Verletzung von Verfahrens- oder Form-
17. § 11 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnum-      vorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
    mer versieht,                                                   enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zu-
18. § 12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen oder ba-        stande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 Thür-
    den lässt;                                                      KO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Be-
19. § 12 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt;                   kanntmachung der Verordnung gegenüber der Gemeinde unter
20. § 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort     Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
    beseitigt;                                                      soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
21. § 12 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen          die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder
    füttert;                                                        die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Wur-
                                                                    de eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch
22. § 13 Absatz 1 verwilderte Tauben füttert;                       nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Ver-
23. § 14 Absatz 1 zugelassene Werbeflächen überklebt, bemalt        letzung geltend machen.
    oder in sonstiger Art und Weise überdeckt, beschmutzt und
    verunstaltet;
24. § 14 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen an-                    ➤➤➤ Die Anlage der Verordnung finden Sie
    bietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;                                  auf der nächsten Seite ➤➤➤
25. § 15 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhe-
    zeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;
26. § 15 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Mu-
    sikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen
    stört, betreibt oder spielt;
27. § 16 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;
28. § 16 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljäh-
    rige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle
    ablöscht;
29. § 16 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die
    a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindes-
         tens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,
    b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100
         m oder
    c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15
         m entfernt sind;
30. § 18 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzel-
    werk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver-
    und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh-
    und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50
    m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindes-
    tens 4,50 m freihält;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahn-
dung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die
Gemeinde Dermbach (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
                             § 22
                        Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2040.
                             § 23                                                Impressum
          Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach            Amtsblatt der Gemeinde Dermbach
                                                                      Herausgeber: Gemeinde Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach
ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenste-      Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau,
henden Vorschriften außer Kraft.                                      info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36
                                                                      77 / 20 50 - 21
Dermbach, den 18.02.2021                                              Verantwortlich: Gemeinde Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach
                                                                      Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Christina Messerschmidt, erreichbar un-
Hugk                                                  - Siegel -     ter Tel.: 0171 / 8913107, E-Mail: c.messerschmidt@wittich-langewiesen.de
Bürgermeister                                                         Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der An-
                                                                      schrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine
                                                                      Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet
Die Anlage der Verordnung wird gemäß § 3 Abs. 2 der Thüringer         werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allge-
Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) in der Gemeinde-                meinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigen-
                                                                      preisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von
verwaltung ausgelegt. Jedermann kann diese bei der Gemein-            uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso
de Dermbach, Verwaltungssitz: Hinter dem Schloss 1 in 36466           wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine ge-
Dermbach, Hauptamt, Zimmer 306, während der Öffnungszeiten            naue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandun-
                                                                      gen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
einsehen:                                                             Verlagsleiter: Mirko Reise
                                                                      Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungs-
Montag      keine Öffnungszeiten                                      gebiet. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto
                                                                      und gesetzlicher MWSt.) beim Verlag bestellen.
Dienstag    von 09.00 bis 12.00 Uhr und                               Hinweis: Für den Inhalt in diesem Blatt eventuell abgedruckter Wahlwerbung und/
            von 13.00 bis 16.00 Uhr                                   oder Anzeigen mit politischem Inhalt ist ausschließlich die jeweilige Partei/politi-
Mittwoch    keine Öffnungszeiten                                      sche Gruppierung verantwortlich.
Amtsblatt der Gemeinde Dermbach   -6-   Nr. 2/2021
Amtsblatt der Gemeinde Dermbach                                  -7-                                                        Nr. 2/2021
Öffentliche Bekanntmachung
ACHTUNG                                                              derspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde-
                                                                     verwaltung Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach
An alle Steuerzahler der Gemeinden Dermbach, Empferts-               einzulegen. Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrages
hausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal                               wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben. Ein-
                                                                     wendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder den Steuer-
Festsetzung der Steuern für das Jahr 2021                            messbetrag richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das
Auf Grundlage des § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz – GrStG- in        den Steuerbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.
der aktuell gültigen Fassung gibt die Gemeindeverwaltung Derm-       Dermbach, den 02.02.2021
bach Folgendes bekannt:                                              gez. Thomas Hugk
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Steuerbescheide 2021       Bürgermeister
wird für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlage sich          erfüllende Gemeinde Dermbach
nicht ändert, hiermit die Grundsteuer für das Jahr 2021 wie im
Vorjahr festgesetzt. Eine Änderung der Hebesätze kann der je-        Bankverbindungen der Gemeinden
weilige Gemeinderat noch bis zum 30.06.2021 beschließen. Auf
den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden,       Gemeinde Dermbach:
in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern         Wartburg-Sparkasse
in den Folgejahren zu leisten sind. Demnach werden die Steuern       IBAN: DE 03 8405 5050 0000 1154 95       BIC: HELA DEF1 WAK;
mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festge-       VR-Bank-NordRhön
setzten Beträgen fällig. Sie sind an den im zuletzt ergangenen       IBAN: DE 13 5306 1230 0005 8147 40       BIC: GENO DEF1 HUE
Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf das Konto der          Gemeinde Empfertshausen:
jeweiligen Gemeinde zu überweisen. Soweit der Gemeindever-           Wartburg-Sparkasse
waltung Dermbach ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden         IBAN: DE 96 8405 5050 0000 1105 23       BIC: HELA DEF1 WAK;
die fälligen Beträge eingezogen. Falls bislang ein solches Man-
dat noch nicht erteilt wurde, besteht auch jetzt noch die Möglich-   VR-Bank-NordRhön
keit, ein SEPA-Mandat zu erteilen, um verspätete Zahlungen und       IBAN: DE 32 5306 1230 0005 8011 09       BIC: GENO DEF1 HUE
damit verbundene Kosten für den Steuerzahler zu vermeiden.           Gemeinde Oechsen:
                                                                     Wartburg-Sparkasse
Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können in
der Gemeindeverwaltung Dermbach, Zimmer 309, Hinter dem              IBAN: DE 35 8405 5050 0000 1009 51       BIC: HELA DEF1 WAK;
Schloss 1 in 36466 Dermbach (nach vorheriger telefonischer           VR-Bank-NordRhön
Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 036964/8829)              IBAN: DE 36 5306 1230 0005 5135 29       BIC: GENO DEF1 HUE
eingesehen werden.                                                   Gemeinde Weilar:
2. Fälligkeitstermin für Steuern und Abgaben                         Wartburg-Sparkasse
Die Gemeindeverwaltung Dermbach weist alle Steuerpflichtigen,        IBAN: DE 28 8405 5050 0012 0152 96       BIC: HELA DEF1 WAK;
die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, darauf hin,       VR-Bank-NordRhön
dass bei Nichtbeachtung der Fälligkeiten 15. Februar 2021,           IBAN: DE 31 5306 1230 0005 1210 60       BIC: GENO DEF1 HUE
15. Mai 2021, 15. August 2021, 15. November 2021 Mahnge-             Gemeinde Wiesenthal:
bühren und Säumniszuschläge anfallen.                                Wartburg-Sparkasse
Rechtsbehelfsbelehrung:                                              IBAN: DE 81 8405 5050 0000 1275 74       BIC: HELA DEF1 WAK;
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats           VR-Bank-NordRhön
nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wi-           IBAN: DE 24 5306 1230 0005 0428 10       BIC: GENO DEF1 HUE

Bekanntmachung der Friedhofsverwaltung
zum Ablauf der Ruhezeiten von Grabstätten auf den Friedhöfen in Brunnhartshausen, Dermbach, Diedorf,
Empfertshausen, Gehaus, Neidhartshausen, Oechsen, Stadtlengsfeld, Urnshausen, Weilar, Wiesenthal und
Zella/Rhön
Auf der Grundlage der jeweils gültigen Friedhofssatzungen der Gemeinden sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/
Urnengrabstätten die Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, einschließlich der Fundamente und Befestigungs-
materialien von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit von Grabstätten, deren Ruhezeit 2020 endete, soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen
werden.
Betroffen sind:
Friedhöfe Brunnhartshausen und Föhlritz               -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Friedhöfe Dermbach und Unteralba                      -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof Diedorf                                      -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1995 und älter
Friedhof Empfertshausen                               -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof Neidhartshausen                              -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof in Oechsen                                   -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof Stadtlengsfeld                               -   Erdbestattungen des Jahrganges 1995 und älter
                                                      -   Urnenbestattungen des Jahrganges 1995 und älter
                                                      -   Wahlgräber des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof Gehaus                                       -   Erdbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
                                                      -   Urnenbestattungen des Jahrganges 2000 und älter
Friedhöfe Urnshausen und Bernshausen                  -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof Weilar                                       -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
                                                      -   Wahlgräber des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof Wiesenthal                                   -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Friedhof Zella/Rhön                                   -   Erdbestattungen und Urnenbestattungen des Jahrganges 1990 und älter
Amtsblatt der Gemeinde Dermbach                                -8-                                                     Nr. 2/2021
Die Frist berechnet sich nach der letzten Bestattung in einer      WICHTIG
Grabstätte und der jeweils gültigen Friedhofssatzung zum           Die Entleihung und Rückgabe erfolgt kontaktlos. Die Medien wer-
Zeitpunkt der Bestattung.                                          den im Flur bzw. Eingangsbereich hinterlegt. Daher muss zwin-
                                                                   gend ein Termin für das Bringen und die Abholung vereinbart
Die Grabräumung kann entweder in Eigenleistung, durch einen        werden. Die Tür des Eingangs ist geschlossen, deshalb bitte bei
Steinmetz oder durch den Bauhof der Gemeinde entsprechend          Eintreffen klingeln.
der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erfolgen. Bei der
Räumung und Einebnung der Grabstätten in Eigenleistung sind        Es handelt sich um einen zusätzlichen Service der Bibliothek
die Angehörigen für die ordnungsgemäße Entsorgung der Grab-        Dermbach. Die Fristen aller derzeit entliehenen Medien werden
malanlagen (Grabstein, Einfassung, Zubehör) selbst verantwort-     für die Dauer der Schließung fortlaufend verlängert.
lich. Auch die Fundamente sind restlos zu entfernen.               Kontakt und weitere Rückfragen:
In jedem Fall ist die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Derm-       Bibliothek Gemeinde Dermbach
bach über die erfolgte Grabräumung/-einebnung zu benachrich-       Katharina Koch
tigen.                                                             Geisaer Str. 16, 36466 Dermbach
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Mit-        Tel. 036964 80 27 7
arbeiterin der Friedhofsverwaltung, Frau Herbarth (Telefon         bibliothek@gemeinde.net
036964/8830).                                                      www.dermbach.net

Dermbach, den 12.02.2020
Lotz
Leiterin Bauverwaltung

Hinweis zu den Elternbeiträgen
in den kommunalen Kindertageseinrichtungen
der Gemeinde Dermbach in den OT Diedorf/Rhön,
Neidhartshausen und Urnshausen sowie in
den Gemeinden Weilar und Wiesenthal
Sehr geehrte Eltern,
im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie 2020/2021
und der damit verbundenen Schließung der Kindertageseinrich-
tungen möchten wir Sie zur Frage nach der Erstattung der El-
ternbeiträge über den aktuellen Stand informieren. Seitens des
Landes wurden zwar Maßnahmen bezüglich der Erstattung von
Elternbeiträge angekündigt, aber bisher nicht gesetzgeberisch
umgesetzt.
Wir haben als Träger der Einrichtung die Entscheidung getroffen,
dass die Elternbeiträge regulär am 15. d. Monats fällig bleiben
und erst nach Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes die
möglichen Erstattungen mit künftigen Monatsbeiträgen verrech-
net werden. Auf eine solche Erstattung können nach derzeitigem
Stand nur die Personenberechtigten hoffen, für deren Kinder die
Notbetreuung gar nicht oder nur tagesweise in Anspruch genom-
men wurde.
Nach aktuellen Informationen wird der Landtag Mitte März über
ein Gesetz zur Erstattung der Elternbeiträge für die Zeit der
Schließung entscheiden. Insofern werden voraussichtlich auch
im März die Elternbeiträge am 15.03. vollumfänglich fällig.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und wünschen Ihren Familien
alles Gute für diese schwierige Zeit.

Bibliothek Gemeinde Dermbach
Bibliotheken bleiben vorerst geschlossen -
Neuer Service der kontaktlosen Ausleihe möglich
Die Bibliotheken der Gemeinde Dermbach in den Ortsteilen
Dermbach und Stadtlengsfeld bleiben aufgrund der geltenden
Corona-Verordnung vorerst weiterhin auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen.
Die Nutzerinnen und Nutzer der Bibliothek im Ortsteil Dermbach
können aber ab Dienstag, den 02. März 2021 nach vorheriger
Terminvereinbarung, immer dienstags und donnerstags ihre Me-
dien zurückgeben und auch neue entleihen.
Die Mitarbeiterinnen der Bibliothek haben hierfür Medienlis-
ten mit den aktuellen Neuerwerbungen vorbereitet, aus diesen
können sich die Bibliotheksnutzer*innen Titel zur Ausleihe vor-
merken lassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Mitarbei-
terinnen der Bibliothek. Diese sind von Montag - Donnerstag von
10:00 - 14:00 Uhr telefonisch unter der Telefonnummer 036964
- 80277 erreichbar. Die aktuellen Medienlisten können auch auf
www.dermach.net unter AKTUELLES eingesehen werden.
Amtsblatt der Gemeinde Dermbach                                  -9-   Nr. 2/2021

             Gemeinde Dermbach

   Sprechtag des Bürgerbeauftragten in Eisenach
 Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Sie haben
 sich im Labyrinth der Ämter und Behörden verlaufen und
 brauchen Unterstützung? Oder Sie benötigen einfach nur
 eine Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an
 wen Sie sich wenden können?
 Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen hilft Bür-
 gerinnen und Bürgern in allen Fällen, in denen sie von ei-
 ner Handlung der öffentlichen Verwaltung betroffen sind. Er
 schaut genau hin, überprüft, berät und unterstützt Bürgerin-
 nen und Bürger in Verwaltungsangelegenheiten.
 Jeder hat das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu
 wenden. Seine Hilfe ist kostenlos.
 Der nächste Sprechtag des Bürgerbeauftragten des Frei-
 staats Thüringen, Dr. Kurt Herzberg, findet statt am:
    02. März 2021 ab 9.00 Uhr
    in der Stadtverwaltung Eisenach,
    Markt 2, 99817 Eisenach
    Raum 317 (3. OG)
 Aus organisatorischen Gründen vereinbaren Sie bitte Ihren
 persönlichen Gesprächstermin unter der Tel.-Nr.: 0361 57
 3113871 oder unter post@buergerbeauftragter-thueringen.
 de.
 Der Sprechtag findet unter Einhaltung der Infektions-
 schutzbestimmungen statt.
 Sollte der Sprechtag aufgrund der Corona-Pandemie nicht
 wie geplant vor Ort stattfinden können, führt der Bürgerbe-
 auftragte den Sprechtag alternativ als Videokonferenz bzw.
 als Telefongespräch durch.
 Weitere Sprechtage, u.a. im Büro des Bürgerbeauftragten
 in Erfurt, finden Sie unter www.buergerbeauftragter-thuerin-
 gen.de.
 Sie können sich auch gern schriftlich oder telefonisch an den
 Bürgerbeauftragten wenden.
          Alle Informationen finden Sie auch unter
          www.buergerbeauftragter-thueringen.de.
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