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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Vorhaben Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3 Stadt Vohenstrauß Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab 03. August 2020 im Auftrag der Stadt Vohenstrauß Marktplatz 9 92648 Vohenstrauß Verfasser: Bernhard Moos Diplom-Biologe Max-Wiesent-Straße 6 91275 Auerbach/Opf. Tel.: 09643 - 20 58 803 Fax: 09643 - 20 58 804
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3 Stadt Vohenstrauß Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab 03. August 2020 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung ........................................................................................................................ 3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung........................................................................................... 3 1.2 Datengrundlagen .............................................................................................................. 3 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ...................................................... 4 2. Wirkungen des Vorhabens ............................................................................................. 6 2.1 Anlagenbedingte Wirkfaktoren und -prozesse ................................................................. 6 2.2 Baubedingte Wirkfaktoren und -prozesse ........................................................................ 7 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ....................................................................................... 8 2.4 Mittelbare Folgewirkungen ............................................................................................... 8 3. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ................................... .......................... 8 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung .......................................................................................... 8 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität .............. 11 3.3 Empfehlungen für freiwillige Maßnahmen .................................................................... 11 4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten.............................................. 11 4.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................................ 11 4.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................................ 12 4.2.1 Säugetiere ................................................................................................................. 13 4.2.2 Reptilien..................................................................................................................... 14 4.2.3 Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ............................................ 15 4.3 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ...................................... 16 5. Gutachterliches Fazit ..................................................................................................... 21 6. Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 22 7. Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ..................................... 23 7.1 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ...................................................................... 25 7.2 Europäische Vogelarten ................................................................................................. 28 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Erfassungstermine für Reptilien im Bearbeitungsraum 2020 ..................................................... 15 Tab. 2: Gast- und Brutvogelarten in und im Umfeld der Planungsfläche 2020 ...................................... 18 Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 2
1. Einführung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Der Stadtrat von Vohenstrauß hat am 7. Mai 2020 beschlossen, das Baugebiet `Sommerwiesen` durch einen dritten Bauabschnitt zu erweitern. Für die nördlich an das bestehende Gebiet sich anschließende Fläche wird mit dieser Bauleitplanung der geltende Bebauungsplan geändert (2. Änderung). Die Stadt Vohenstrauß ändert den Bebauungsplan `Sommerwiesen` durch einen zusätzlichen Gel- tungsbereich von ca. 2,2 ha. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst die Grundstücke mit den Flur-Nummern 1430 (Teilfläche), 1431, 1432 (Teilfläche) der Gemarkung Vohenstrauß. Die Stadt Vohenstrauß, beauftragte den Verfasser mit der Erstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. In dieser speziellen artenschutzrechtli- chen Prüfung sollen - die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG er- mittelt und dargestellt bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäi- schen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können. (Hinweis zu den „Verantwortungsarten“: Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen Bun- desartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- torsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt) - die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine gegebenenfalls erforderliche Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft werden. Schwerpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind die bodenbrütenden Feldvögel inner- halb der Erweiterungsfläche sowie dir Brutvogelarten im nahen Umfeld. Überprüft wurde zudem, ob entlang der Feldwege im Grenzbereich die Zauneidechse. Der dritte Aspekt umfasst mögliche Baumquartiere von Fledermäusen im Baumbestand am östlichen Rand des Bebauungsplans. Damit werden die artenschutzrechtlichen Gesichtspunkte im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung zum 01.04.2018 aufgeführt und beurteilt. Diese Ausarbeitung dient als Grund- lage für die Behandlung des Artenschutzrechts im Zuge des Genehmigungsverfahrens. 1.2 Datengrundlagen Als Datengrundlagen für die Ermittlung der Betroffenheit der Arten wurden folgende planungsbe- zogenen Unterlagen verwendet: (1) Bebauungsplan `Sommerwiesen` - 2. Änderung - Textteil – Begründung (03. August 2020) (2) Bebauungsplan `Sommerwiesen` - 2. Änderung - Textteil – Umweltbericht (03. August 2020) (3) Bebauungsplan `Sommerwiesen` - 2. Änderung - Planteil im Maßstab 1 : 1.000 (03. August 2020) (4) Ergebnisse der eigenen Untersuchungen zu Vorkommen von Brutvogelarten, Zauneidechse und Baumhöhlen bzw. Fledermausverstecken Für die Beurteilung der potenziellen Wirkung der Planung auf die vorkommenden Arten, insbeson- dere zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs auf die überörtlichen Populationen wurden folgende Übersichtswerke herangezogen: - Fledermäuse in Bayern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004) - Atlas der Brutvögel in Bayern (Rödl et al. 2012) Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 3
- Online-Abfrage beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz zu saP-relevanten Arten, Mai 2020 - Botanischer Informationsknoten Bayern (http://www.bayernflora.de/daten/de/index.php) vom Mai 2020 - Daten der Artenschutzkartierung des BayLfU gemäß FIS-Natur (Mai 2020) 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher An- gaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018. Die Liste des zu prüfenden Artenspektrums basiert für die europarechtlich geschützten Arten sowie die Vogelarten auf einer Liste des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom Juli 2019, die vom Bearbeiter hinsichtlich der Gefährdungseinstufungen aktualisiert wurde. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) Abs. 1 BNatSchG lauten: (1) Es ist verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh- rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Ar- ten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Für Eingriffsvorhaben wurde in der Novelle vom Dezember 2007 des BNatSchG der Absatz (5) (geändert Juli 2009) angefügt, der einen praktikablen Vollzug der obigen Verbotsbestimmungen ermöglichen soll: (5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durch- geführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buch- stabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein- trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 4
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Be- schädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß- nahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungs- formen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi- schen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge- richtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere beson- ders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Darüber hinaus fallen seit 1. März 2010 erforderliche naturschutzfachliche Untersuchungen bei Eingriffsvorhaben nach § 44 BNatSchG Absatz (6) nicht unter obige Verbotsbestimmungen: (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Scho- nung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von eu- ropäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschafts- pflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen. Das methodische Vorgehen gestaltet sich wie folgt: In einem ersten Schritt werden durch projekt- und ortsspezifisches Abschichten des zu prüfenden Artenspektrums (siehe auch Kapitel 7.) solche Arten ausgeschieden, für die eine Betroffenheit durch das Bauvorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies sind zu- nächst solche Arten, die aufgrund ihrer Verbreitung - zum Beispiel Alpenvögel - oder Lebens- raumansprüche - etwa Wiesenbrüter - nicht im Wirkungsbereich des Projekts auftreten können. In einem zweiten Schritt wird für die verbleibenden Arten durch eine Potenzialanalyse und anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse die Bestandssituation der jeweiligen Arten im Wirkungsbe- reich erhoben bzw. abgeschätzt. Anhand der Reichweite der jeweiligen Vorhabenwirkungen kann ermittelt werden, welche Arten von der Planung tatsächlich betroffen sein können. Arten, für die sich durch die Art des Eingriffs keine Erheblichkeit ergibt, werden nicht weiter betrachtet. In der eigentlichen Prüfung wird untersucht, ob für die Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten gemäß Art 1. der Vogelschutzrichtlinie die Ver- botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind. Wenn unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG eintreten, erfolgt eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Im § 45 Abs. 7 BNatSchG heißt es: (7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Ver- bringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 5
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Aus- wirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein- schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechts- verordnung auf andere Landesbehörden übertragen. 2. Wirkungen des Vorhabens Das geplante Wohngebiet „Sommerwiesen“ liegt am östlichen Stadtrand von Vohenstrauß. Der Planungsbereich erweitert die Wohnbebauung des Gebiets Sommerwiesen nach Norden. Die ver- kehrliche Anbindung des Gebietes erfolgt aus Richtung Osten über die Straße „Zum Beckenkeller“. Das Gelände liegt bei ca. 571 bis 577 m ü NN. Das Planungsgebiet wird begrenzt durch den Wirtschaftsweg (Flur-Nr.1429) im Westen, durch die landwirtschaftliche Fläche (Flur-Nr. 1430) im Norden, die Straße `Zum Beckenkeller im Osten (Flur- Nr. 1411) und das derzeit in Erschließung befindliche allgemeine Wohngebiet im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 1432 im Süden. Aktuell ist das unbebaute Areal mit 2,21 Hektar Fläche landwirtschaftlich als Acker bewirtschaftet. Die Planung sieht folgende Nutzungen vor: - Baufläche WA 1,88 ha (84,9%) - Verkehrsfläche 0,32 ha (14,6%) - Grünfläche 0,01 ha ( 0,5%) Der naturschutzrechtliche Ausgleich außerhalb des Geltungsbereichs umfasst 0,677 Hektar im Ge- meindegebiet Vohenstrauß. In den folgenden Kapiteln werden die Auswirkungen des Vorhabens näher beschrieben und ihre artenschutzrechtliche Bedeutung erörtert. Artspezifische Wirkungen werden im Kapitel 4. genauer dargelegt. 2.1 Anlagenbedingte Wirkprozesse Im Wesentlichen lassen sich drei Faktoren unterscheiden, durch die Beeinflussungen der Flora und Fauna entstehen können: (1) Flächenverluste und -veränderungen Für das geplante Allgemeine Wohngebiet geht eine strukturarme Ackerfläche am Ortsrand mit ca. 2,21 Hektar verloren. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 6
(2) Veränderung der Standortbedingungen und des Lokalklimas (u.a. Wasserregime, Luft- strömungen, Exposition, Wasserqualität) Veränderungen der Besonnung, der Bodenfeuchtigkeit und von Luftströmungen können Tier- und Pflanzenarten in ihrer Entwicklung oder Lebensfähigkeit bzw. die Standortbedingungen von Pflan- zen beeinträchtigen. Dies kann zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von Brut-, Wohn- und Zu- fluchtsstätten, Verlust von Nahrungsgebieten oder die Vernichtung von Individuen führen. Aufgrund der räumlichen Lage und Größenordnung der Planungsfläche ergeben sich keine we- sentlichen Veränderungen der Standortbedingungen. (3) Barrierewirkungen und Flächenzerschneidung Dieser Sachverhalt kann zum Beispiel bei großen Siedlungs- oder Industriegebieten oder bei Stra- ßenneubauten ein erhebliches Problem darstellen. Wenn größere Lebensraumkomplexe durch Bauflächen und Straßen zerteilt werden, können die Teilflächen für manche Arten nicht mehr die nötige Mindestgröße als Lebensraum aufweisen, so dass diese verschwinden. Allgemein weisen großflächige Lebensräume eine höhere Artendichte im Bezug zur Fläche auf als kleinflächige, die gleichartig ausgebildet sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich kein wesentlicher bedeutender zusätzlicher Zerschneidungs- oder Barriereneffekt, da der Flächenverbrauch zu gering ist und ein bereits bestehendes Wohngebiet am Ortsrand erweitert wird. Durch das Vorhaben werden keine großen und zusammenhängenden Lebensräume bzw. Wanderbeziehungen neu zerschnitten oder anderweitig wesentlich beeinträch- tigt. Die bebaute Fläche der Stadt Vohenstrauß umfasst ca. 270 Hektar, so dass die Erweiterung mit 2,2 Hektar am Ortsrand keine Auswirkungen auf Wanderbeziehung hat. 2.2 Baubedingte Wirkfaktoren und -prozesse (1) Vorübergehende baubedingte Flächennutzung und -veränderung Während der Bauarbeiten können zusätzliche Flächen zur Ausführung der Arbeiten benötigt wer- den, die zum Befahren, als Baustraßen, Standort für Maschinen oder als Lagerplätze dienen sollen. Dies kann wiederum zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten, Verlust von Nahrungsgebieten oder die Störung und Vernichtung von Individuen führen. Baustellen-Einrichtungen befinden sich ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs. Die Ne- benflächen entlang der Feldwege werden für die Bauausführung nicht beansprucht. (2) Baubedingte Emissionen (Lärm, Abgase, Staub, Erschütterungen, Schad- und Be- triebsstoffe) sowie optische Reize (Licht, Anwesenheit von Menschen) Während der Bauphase sind regelmäßige und häufige Störungen in Form von Lärm, durch die Anwesenheit von Menschen und auch durch Bodenerschütterungen zu erwarten. In ungünstigen Fällen können durch Unfälle oder Unachtsamkeit Betriebs- oder Schadstoffe in den Boden oder in Gewässer gelangen. Zahlreiche Tierarten in der Nähe der Baustelle können dies tolerieren, empfindsamere Arten ver- lassen dann den Baubereich. Diese Störungen sind in der Bauphase meistens intensiver als wäh- rend des eigentlichen Betriebs und können die Arten vertreiben, die Belastungen durch die eigent- liche Nutzung nicht beeinträchtigen (zum Beispiel viele hecken- und Gehölz bewohnende Vogelar- ten). In der Regel kann man aber erwarten, dass nach Beendigung des Baus die weniger empfind- lichen Arten wieder zurückkehren. Baubedingte Emissionen erfolgen im relativ geringen Umfang und sind räumlich sowie zeitlich be- grenzt. Populationsschädigende, erhebliche Störungen auf das Umfeld sind nicht zu erwarten, da Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 7
im Umfeld durch die existierenden Straßen, Siedlungen und gewerbliche Bebauung eine merkliche Vorbelastung gegeben ist. 2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren und -prozesse (1) Betriebsbedingte Störungen durch Fahrzeugverkehr, Lärm, Lichtemissionen und menschliche Tätigkeiten Die Belastungen durch Lärm, Lichtstreuungen oder häufiges Auftreten von Menschen wirken ganz unterschiedlich auf Tierarten. Nicht selten können Sperlinge in Straßenbrücken brüten oder Fle- dermäuse in Brückenpfeilern Winterquartiere finden. Das wesentliche Störungspotenzial besteht in den menschlichen Aktivitäten im Wohngebiet, die aber nur einen mäßigen Wert erreichen. Die örtliche vorhandene Tierwelt ist aufgrund der bisheri- gen Nutzung in den bestehenden Gewerbe- und Wohngebieten an derartige Aktivitäten gewöhnt. Störungsempfindliche Arten kommen dort nicht vor. Die Ausweitung der menschlichen Aktivitäten durch die Erweiterung des Wohngebiets führt daher nicht zu einer grundlegend anderen Störungs- situation. Wesentliche Auswirkungen auf die vorhandene Fauna ergeben sich daher nicht. (2) Betriebsbedingte Beeinträchtigung von Habitaten Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Habitaten in der Umgebung - etwa durch stoffliche Emis- sionen - entstehen nicht. 2.4 Mittelbare Folgewirkungen Neben der oben genannten Wirkfaktoren und -prozessen können Vorhaben auch mittelbare Aus- wirkungen zeigen, die zu weiteren Eingriffen in Natur- und Landschaft führen. Straßenneubauten können beispielsweise durch verbesserte Erschließung von Agrarflächen zu einer intensiveren Nutzung führen oder einen Raum für die Freizeitnutzung leichter erreichbar machen. Neue, grö- ßere Wohngebiete können einen verstärkten Freizeitdruck auf die Naturflächen der näheren Um- gebung verursachen. Mittelbare Folgewirkungen sind bei diesem Vorhaben nicht zu erwarten, da bereits eine starke menschliche Nutzung des Umfelds am Stadtrand von Vohenstrauß gegeben ist. 3. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich, um Gefährdungen von Tier- und Pflan- zenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG er- folgt unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen. Die Maßnahmen sind im Textteil und im Maßnah- menplan des Bebauungsplans dargestellt und beschrieben. aV 1 (2.3.8.1) Jahreszeitliche Beschränkung von Baum- und Gehölzfällungen Baum- und Gehölzfällungen finden zum Schutz von in Gehölzen brütenden Vögeln zwi- schen dem 01. Oktober und 28./29. Februar, und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln statt. aV 2 (2.3.8.2) Beginn von Planierarbeiten vor der Vogelbrutzeit Der Beginn der Planier- und Erschließungsarbeiten wird in die Zeit zwischen Ernte der Feldfrüchte und Beginn der Vogelbrutzeit gelegt. Je nach Kulturart kann der Baubeginn im Zeitraum Ende Juli bis Anfang März stattfinden. Sollte der Baubeginn in die Vogelbrutzeit Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 8
für bodenbrütende Feldvögel fallen (bis ca. Ende Juli), ist vor dem Start der Bauarbeiten eine Kontrolle auf besetzte Vogelnester durch eine Fachkraft vorzunehmen. Je nach Alter der Jungvögel kann ein kurzfristiges Aussparen des Bereichs vor den Bauarbeiten ausrei- chen, um eine Beeinträchtigung der Vogelbrut zu verhindern. In Abschnitten ohne Vogel- bruten muss dann zeitnah nach der Kontrolle die Bodenbearbeitung (Humusabtrag, Planie- rung usw.) erfolgen. Auf diese Weise wird verhindert, dass zum Beispiel begonnene Bruten der Feldlerche zerstört werden. aV 3 (2.3.8.3) Ökologische Baubegleitung Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ist eine Umweltbaubegleitung ein- zusetzen, welche die Einhaltung der allgemeinen und der in der speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung aufgeführten Schutzmaßnahmen gewährleistet. aV 4 (2.3.8.4) Schutz der heimischen Insektenwelt Bei der Straßenbeleuchtung und der Außenbeleuchtung auf Privatflächen sind insekten- freundliche Leuchten zu verwenden. Die Leuchten sind nach oben abgeschirmt mit voll- ständig gekapseltem Gehäuse. Als Leuchtmittel werden LED-Lampen mit einem warm-wei- ßen Licht eingesetzt, die im Lichtspektrum keinen oder nur einen sehr geringen Anteil an Wellenlängen unter 800 nm aufweisen (reduzierter Anteil des blauen bis ultravioletten Lichts). aV 5 (2.3.8.5) Verbesserung der Brutmöglichkeiten für die Feldlerche auf dem Flur- stück 1484, Gmkg. Vohenstrauß (Abbildung aus dem Textteil (Begründung) des Bebauungsplans.) Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 9
Zur Verbesserung der Brutmöglichkeiten für die Feldlerche werden auf dem Acker, der be- reits extensiv bewirtschaftet werden muss (gemäß 6. Änderung Bebauungsplan Gewerbe- gebiet „Vohenstrauß-Ost, BA 1), weitere Maßnahmen umgesetzt: - Jährliche Anlage eines Blühstreifens im nördlichen Randbereich mit ca. 6 bis 10 Meter Breite und einer Länge von ca. 100 Metern. Der Standort des Blühstreifens befindet sich in einem Jahr auf der östlichen, im anderen Jahr auf der westlichen Seite. Zur Anlage des Blühstreifens genügt eine einmalige Ansaat geeigneter Saatmischungen und dem Unter- lassen der Einsaat der Kulturpflanze. In den folgenden Jahren reicht die natürliche Samen- bildung und das Unterlassen der Einsaat der Kulturpflanze aus. - Jährliche Anlage von drei Lerchenfenstern im nördlichen Randbereich außerhalb des Blühstreifens (jeweils ca. 20 m² Fläche) an wechselnden Stellen mit deutlichem Abstand zu Fahrgassen. Die Anlage der Lerchenfenster erfolgt über das Anheben der Sämaschine für einige Meter. Die Lerchenfenster müssen dabei rund 50 Meter von den Gehölzen im Süden und Osten der Fläche entfernt sein. Die Anlage der Lerchenfenster ist im Getreide, Raps, Mais und in Hackfrüchten möglich. aV 6 (2.3.9) Naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen Der Ausgleich für Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt erfolgt auf zwei Flächen (Details siehe Umweltbericht): Fläche südlich Kaimling (Flur-Nr. 250, 251, 252, 253 (Gmkg Kaimling), 496/1 (Gmkg. Michl- dorf)). Es sind die Entwicklung von Extensivgrünland mit Altgrasfluren und naturschutzfachliche Optimierungen im Waldbereich (einschließlich des Baches) vorgesehen. In der externen Ausgleichsfläche werden Verbesserungen der Habitatstruktur für Reptilien vorgenommen. Die Nutzung des Grünlands wird extensiviert, außerdem werden durch Altgrastreifen mit rotierender Brachen weitere Strukturen geschaffen. Damit wird die Ansiedlung von feldbe- wohnenden Vogelarten wie Feldlerche und Wachtel sowie für heckenbrütende Vogelarten- ermöglicht. Die Ausgleichsfläche bietet Lebensraumfunktion für Amphibien, Reptilien und verschiedene Vogelarten. Von den Flächen mit einem Gesamtumfang von 2,812 ha sind für die Bauabschnitte BA 1 und 2 zusammen 2,467 ha als Ausgleichsfläche belegt. Der übrige Anteil von 0,345 ha wird für die vorliegende Änderung des Bebauungsplans (BA 3) verwendet. Fläche westlich Kaimling (Teilfläche der Flur-Nr. 516 (Gmkg Kaimling)). Die Anlage naturnaher Gehölzheckenabschnitte, mit Pflanzung von Obstbaumhochstäm- men und die Entwicklung von artenreichen Altgrasfluren sind hier vorgesehen. Ferner wer- den auf der externen Ausgleichsfläche Verbesserungen der Habitatstrukturen für Reptilien vorgenommen. Durch die Altgrastreifen werden mit rotierender Brachen weitere Strukturen geschaffen. Die Ausgleichsfläche bietet Lebensraumfunktion für Reptilien und verschiedene Vogelarten. Von der Grundstücksfläche wird eine Teilfläche von 0,337 ha für die vorliegende Änderung des Bebauungsplans (BA 3) verwendet. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 10
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind nicht erforderlich. 3.3 Empfehlungen für freiwillige Maßnahmen Als freiwillige Maßnahme werden den jeweiligen Bauherren empfohlen: (1) Schutz von Vögeln an großen Fenstern oder Glasfronten Sind im Gebäude große Fenster oder Glasfronten vorgesehen, sollten Vorkehrungen getrof- fen werden, die einen häufigen Anflug von Vögeln weitgehend vermeiden können. Hierzu zählen zum Beispiel das Anbringen von Vorhängen, Gittern oder Jalousien, Verwendung von Glas mit Mustern oder mattierte Scheiben, Beschichtung der Scheiben mit einem sogenann- ten Birdpen, gebäudenahe Bepflanzung und anderes. (Beachte hierzu die Broschüre „Vo- gelschlag an Glasflächen vermeiden“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von 2013.) (2) Aufhängen von Vogel- und Fledermauskästen Zur Stützung des Bestands von Gebäude bewohnenden Vogel- und Fledermausarten sollen die Bauherren an den Gebäuden einzelne handelsübliche Fledermaus- und Vogelnisthilfen einbauen oder anbringen (die Anzahl ist nach oben offen). Damit kann der allgemeine Quar- tiermangel für diese Tiergruppen an modernen Gebäuden verringert werden. 4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes Verbot: Schädigungsverbot (siehe Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn - die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträch- tigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog), - die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstö- rung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Standorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BNatSchG analog), - die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 BNatSchG analog). Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 11
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten Pflanzenarten nach Anhang IV kommen im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens nicht vor. Alle diese Pflanzenarten können aus Gründen der Verbreitung und fehlender Standorte im Einwir- kungsbereich ausgeschlossen werden (Botanischer Informationsknoten Bayern Mai 2020). 4.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten (siehe Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot (siehe Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Tötungs- und Verletzungsverbot (siehe Nr. 2.3 der Formblätter): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Ent- wicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, - wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsri- siko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG); - wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Be- einträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). Das Untersuchungsgebiet für die artenschutzrechtliche Prüfung ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Erfassung richtet sich nach den Methoden bei ALBRECHT et al. (2014). Die Beauftragung für die Untersuchungen erfolgte am 17. April 2020. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 12
Untersuchungsräume für die saP (Abbildung ohne Maßstab): Abbildung 1: Das Untersuchungsgebiet für die artenschutzrechtliche Prüfung umfasst das rot markierte Areal (Kartengrundlage: Bayerische Vermessungsverwaltung, Bayernatlas) Rote Fläche (ca. 7 Hektar): Vogelerfassung (V1) blaue Linie (ca. 1 Hektar): Horst- und Höhlenbaumerfassung (V2, V3) Gelbe Fläche (ca. 0,1 km): Zauneidechsen-Überprüfung (R1) 4.2.1 Säugetiere Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der betroffenen Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Angaben zur Verbreitung relevanter Säugetierarten wurden den unter 1.2 genannten Datenquellen entnommen. Am östlichen Rand des Eingriffsbereichs befinden sich mehrere Alleebäume entlang des Feldweges. Aus diesem Gehölz müssen sechs Bäume (4 Feldahorn, 1 Kirsche, 1 Sandbirke) entfernt werden, um die Anbindung der Straßen herzustellen. Ein weiterer Baumbestand befindet sich rund um die östlich angrenzenden beiden Weiher. Dort erfolgt allerdings kein Eingriff. Der Baumbestand entlang des Feldwegs sowie an den Weihern wurde am 24.04.2020 auf (potenzielle) Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 13
Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse untersucht (Baumhöhlen, Baumspalten, Risse, hohle Bäume, abgeplatzte Rinde und ähnliches). . Besetzte oder zeitweilig genutzte Fledermausquartiere zeigen Verfärbungen an der Rinde, Kot- und Urinspuren oder blank gescheuerte Stellen im Bereich der Einflugöffnung. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Säugetierarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie Der Gehölzstreifen besteht hauptsächlich aus Feldahorn, einzelnen Kirschen, Salweiden und Sandbirken mittleren Alters und Stammdurchmessern in Brusthöhe von ca. 15 bis 35 cm, die alle vital sind und nur wenige Beschädigungen oder Höhlenansätze zeigen. In den Bäumen wurden keine Verstecke oder Quartiere von Fledermäusen festgestellt. Im ähnlichen alten Baumbestand an den beiden Weihern finden sich vereinzelt Baumhöhlen, die aber von Vögeln besetzt waren, wie spätere Kontrollen zeigten. Ältere Bäume, die zahlreiche Höh- len, Faulstellen oder teilweise abgestorben sind, sind dort ebenfalls nicht vorhanden. Weitere streng geschützte Säugetierarten werden ausgeschlossen, da deren Verbreitungsgebiete den Planungsraum und seine weitere Umgebung nicht mehr einschließen (BAYLFU 2020) oder keine geeigneten Habitate vorhanden sind. Betroffenheit der Säugetierarten Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Tötungen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Säugetiere sind vom Bauvorhaben nicht be- troffen. Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störungen) nicht relevant Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Schädigung Fortpflanzungs-, Ruhestätten) nicht relevant Schlussfolgerung für Säugetiere: Streng geschützte Säugetierarten sind vom Vorhaben nicht betroffen. 4.2.2 Reptilien Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der betroffenen Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Wiesenbrachen, Ränder von Industrie- und Gewerbeanlagen als auch magere Böschungen, Wald- ränder und Wegraine im Naturraum „Oberpfälzer Wald“ weisen vielerorts günstige Reptilienhabi- tate auf. Vor allem gut besonnte, nach Süden exponierte Stellen sowie Zonen mit einer Mischung aus hoher bis niedriger und schütterer Vegetation werden von Wald- und Zauneidechse besiedelt. Im Untersuchungsraum wurden die Brachsäume einschließlich der Gebüschränder auf ein Vor- kommen der Zauneidechse überprüft, indem das Gelände jeweils bei sonnigem Wetter, aber nicht sehr heißen Temperaturen am Vormittag bzw. einmal am frühen Nachmittag langsam abgelaufen wurde (siehe Tabelle 1). Die Feststellungen erfolgten durch Sichtbeobachtungen. Künstliche Ver- stecke wurden nicht ausgebracht. Die Gesamtlänge des Transekts beträgt ca. 100 Meter. Pro Ki- lometer Transektlänge wurden ca. 2,0 Stunden Erfassungszeit benötigt, für die 100 Meter Transekt ca. 0,25 Stunden, so dass die gesamte Beobachtungszeit für Reptilien ca. 1 Stunden betrug (Me- thode R1 nach ALBRECHT et al. 2014). Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 14
In Tabelle 1 sind die Witterungsdaten und Uhrzeiten der fünf Erfassungstermine sowie die Be- obachtungen dargestellt. Die Verhältnisse waren für die Beobachtung von Reptilien jeweils günstig. Tabelle 1: Erfassungstermine für Reptilien im Bearbeitungsraum 2020 Datum 24.04.2020 07.05.2020 18.05.2020 27.05.2020 02.06.2020 Uhrzeit (Beginn) 12.30 12.15 11.30 16.00 10.00 Temperatur (Beginn) 19° C 18° C 19°C 20° C 19° C Bewölkung (Beginn) sonnig sonnig sonnig leicht sonnig Niederschlag kein kein kein kein kein Wind gering kaum kaum gering kaum Zauneidechsen adulte Weibchen - - - - - adulte Männchen - - - - - sudadulte - - - - - juvenile - - - - - Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie Zauneidechse Entlang der schmalen Brachsäume am Ostrand des Eingriffsbereichs wurden keine Zauneidech- sen beobachtet. Die Ausbildung dieser Strukturen und die geringe Flächengröße sind insgesamt eher ungünstig für diese Art. In der näheren Umgebung fehlen zudem größere und günstig ausge- bildete Habitate, die einigermaßen mit dem untersuchten Abschnitt vernetzt wären. Betroffenheit der Reptilien Die Zauneidechse kommt im Eingriffsbereich nicht vor. Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Tötungen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Säugetiere sind vom Bauvorhaben nicht be- troffen. Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störungen) nicht relevant Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Schädigung Fortpflanzungs-, Ruhestätten) nicht relevant Schlussfolgerung für Reptilien: Reptilien sind vom Vorhaben nicht betroffen. 4.2.3 Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen im Planungsgebiet nicht vor, da geeignete Habitate fehlen oder das Planungsgebiet außerhalb des Verbreitungsraums dieser Arten liegt (Online-Arbeitshilfe BayLfU 2020). Im Einzelnen: Amphibien Auf der Baufläche und im näheren Umfeld sind keine geeigneten Habitate vorhanden. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 15
Fische Auf der Baufläche und im näheren Umfeld sind keine geeigneten Habitate vorhanden und die ein- zige Art erreicht nicht mehr das Bearbeitungsgebiet. Tagfalter Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen entsprechende Lebensraumkomplexe bzw. die Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet. Nachtfalter Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen entsprechende Lebensraumkomplexe bzw. die Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet. Libellen Auf der Baufläche fehlen geeignete Habitate bzw. die Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet. Käfer Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen entsprechende Lebensraumkomplexe bzw. die Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet. Weichtiere Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen geeignete Habitate bzw. die Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet. 4.3 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 VRL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelas- sen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten (siehe Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot (siehe Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Tötungs- und Verletzungsverbot (siehe Nr. 2.3 der Formblätter): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Ent- wicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 16
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, - wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsri- siko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG); - wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Be- einträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der europäischen Vogelarten der VSR-Richtlinie Das Vogelartenspektrum für den Planungsraum ergibt sich aus einem Ausschlussverfahrens, das auf der Liste des zu prüfenden Artenspektrums für Vögel basiert (siehe Kapitel 7.). Zunächst wer- den Vogelarten ausgeschlossen, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Lebensraumansprüche oder ihrer generellen Verbreitung nicht im Planungsraum vorkommen können (etwa Alpen- oder Wie- senbrüter). In einen zweiten Schritt werden solche Arten ausgeschieden, die nicht die notwendige Lebens- raumausstattung im Planungsbereich finden, die in der näheren und weiteren Umgebung aber vor- kommen. Es verbleiben solche Vogelarten, die in den Datenquellen genannt sind oder aufgrund ihrer Lebensraumansprüche und der Ausstattung des Untersuchungsraums dort potenziell auftre- ten können. Im Jahr 2020 wurde die Vogelwelt in der Planungsfläche erfasst. Die Untersuchungsfläche umfasst ca. 7 Hektar (siehe Abbildung 1). Es wurden sechs Begehungen durchgeführt (24.04., 07.05., 18.05., 27.05., 02.06. und 13.06.2020). Für eine Begehung wurden etwa 35 Minuten aufgewandt, das entspricht ca. 5 Minu- ten pro Hektar Untersuchungsfläche. Drei Begehungen erfolgten am Morgen ab ca. 6.30 Uhr, die Begehung am 27.05. am Nachmittag ab ca. 15.00 Uhr. Bei den Begehungen wurden alle Individuen von Vogelarten, die durch Gesänge, Rufe oder Sichtbeobachtungen eindeutig bestimmt werden konnten, mit ihren Standorten in Tages-Luftbildkarten eingetragen. Dazu wurde nach einem Stan- dardzeichensystem (SÜDBECK et al. 2005) brutrelevantes Verhalten notiert (Methode V1 nach ALBRECHT et al. 2014): (1) Vogelart wurde im geeigneten Bruthabitat einmal beobachtet (2) singendes Männchen am Standort zweimal festgestellt (3) Aufsuchen von potenziellen Brutplätzen (4) Brutplatz entdeckt (5) Futter oder Kotballen tragende Altvögel beobachtet (6) gerade flügge Jungvögel beobachtet (7) nach Futter bettelnde Jungvögel (wichtig bei Eulen und Greifvögeln) Vogelarten, die keine dieser Verhaltensweisen zeigen, werden als Nahrungsgäste eingestuft. Das Ergebnis des Ausschlussprozesses und der Bestandserfassung zeigt die Artenliste in Tabelle 2. Anschließend wird die Betroffenheit der Vogelarten durch das Bauvorhaben geklärt. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen europäischen Vogelarten Das Untersuchungsgebiet umfasst drei Biotoptypen, die für Vögel als Bruträume geeignet sind: Die Ackerfläche im Geltungsbereich sowie angrenzende landwirtschaftliche Flächen; die Wasserfläche Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 17
der beiden Weiher mit Verlandungsvegetation sowie die Gehölze rund um die beiden Weiher mit der angrenzenden Allee am Feldweg, der östlich des Geltungsbereichs liegt. Innerhalb der Planungsfläche können rund 46 Vogelarten vorkommen. Davon werden 12 als Nah- rungsgäste eingestuft. Es handelt sich um Arten wie Schwalben und Mauersegler, Hausrot- schwanz, -sperling, Taggreifvögel, aber auch Feldsperling, Türkentaube oder Graureiher. Diese Arten brüten in der näheren Umgebung des Bearbeitungsgebiets. Die übrigen 34 Arten werden als mögliche, wahrscheinliche oder sichere Brutvögel betrachtet. Alle 46 Arten wurden bei den Bege- hungen erfasst. Bei den Brutvögeln handelt es sich um Bewohner von Wäldern und Gehölzen. Neben den eher häufigen Arten wie Amsel, Buchfink, Grünfink, Garten- und Mönchsgrasmücke, Zilpzalp und Zaun- könig wurden Dorn- und Klappergrasmücke an einer Brachfläche südlich der Weiher registriert. Daneben kamen als Brutvögel Girlitz und Goldammer, Heckenbraunelle, Rotkehlchen oder Fitis und Stieglitz vor. Unter den Brutvögeln gilt die Klappergrasmücke als gefährdet, die Dorngrasmücke wird auf der bayerischen Vorwarnliste geführt. Horstbäume (z.B. von Mäusebussard, Sperber, Habicht oder Eulen) wurden bei der Kontrolle in den Gehölzen nicht festgestellt. Daraus wird abgeleitet, dass sich innerhalb bzw. im Umfeld der Eingriffsfläche keine Reviermittelpunkte dieser Arten zum Erfassungszeitpunkt befunden haben. Die oben genannten Brutvogelarten haben ihre Reviere allesamt außerhalb des Geltungsbereichs und sind vom Eingriff nicht betroffen. Tabelle 2: Gast- und Brutvogelarten in und im Umfeld der Planungsfläche 2020 Artname Artname RL RL Status N / Lebensraum / Betrof- Ausschlussgrund deutsch wissenschaftlich B D P Häufigkeit fenheit Amsel Turdus merula - - wB N Gehölze - wenige nein kein Eingriff Bachstelze Motacilla alba - - wB N Gebäude am Weiher - nein kein Eingriff einzelne Blässhuhn Fulica atra - - wB N Weiher – einzelne nein kein Eingriff Blaumeise Parus caeruleus - - wB N Gehölze am Weiher - nein kein Eingriff einzelne Buchfink Fringilla coelebs - - wB N Gehölze am Weiher - nein kein Eingriff einzelne Buntspecht Dendrocopos major - - mB N Gehölze am Weiher - nein kein Eingriff einzelne Dorngrasmücke Sylvia communis V - wB N Brache – 1 BP nein kein Eingriff Eichelhäher Garrulus glandarius - - G N Gehölze - einzelne nein Nahrungsgast Eisvogel Alcedo atthis G N Weiher – einzelne nein kein Eingriff, Nah- rungsgast Elster Pica pica - - mB N Gehölze am Weiher - nein kein Eingriff einzelne Feldlerche Alauda arvensis 3 3 B N Acker – 1 – 2 BP ja Überbauung Feldsperling Passer montanus V V G N Gehölze, Acker - ein- nein Nahrungsgast zelne Fitis Phylloscopus trochilus - - wB N Gehölze am Weiher - nein kein Eingriff einzelne Gartengrasmücke Sylvia borin - - wB N Gehölze am Weiher - nein kein Eingriff einzelne Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß Seite 18
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