Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Vorhaben Bebauungsplan "Sommerwiesen" 2. Änderung ...

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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Vorhaben Bebauungsplan "Sommerwiesen" 2. Änderung ...
Naturschutzfachliche Angaben zur
speziellen artenschutzrechtlichen
          Prüfung (saP)

              zum
            Vorhaben

Bebauungsplan „Sommerwiesen“
  2. Änderung, Bauabschnitt 3
       Stadt Vohenstrauß

Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab
        03. August 2020

            im Auftrag der

         Stadt Vohenstrauß
            Marktplatz 9
         92648 Vohenstrauß
               Verfasser:

            Bernhard Moos
            Diplom-Biologe
         Max-Wiesent-Straße 6
         91275 Auerbach/Opf.
         Tel.: 09643 - 20 58 803
         Fax: 09643 - 20 58 804
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Vorhaben Bebauungsplan "Sommerwiesen" 2. Änderung ...
Naturschutzfachliche Angaben zur
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
Bebauungsplan „Sommerwiesen“
2. Änderung, Bauabschnitt 3
Stadt Vohenstrauß
Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab
03. August 2020

Inhaltsverzeichnis                                                                                                            Seite

1. Einführung ........................................................................................................................ 3
1.1 Anlass und Aufgabenstellung........................................................................................... 3
1.2 Datengrundlagen .............................................................................................................. 3
1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ...................................................... 4
2. Wirkungen des Vorhabens ............................................................................................. 6
2.1 Anlagenbedingte Wirkfaktoren und -prozesse ................................................................. 6
2.2 Baubedingte Wirkfaktoren und -prozesse ........................................................................ 7
2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ....................................................................................... 8
2.4 Mittelbare Folgewirkungen ............................................................................................... 8
3. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
   kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ................................... .......................... 8
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung .......................................................................................... 8
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität .............. 11
3.3 Empfehlungen für freiwillige Maßnahmen .................................................................... 11
4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten.............................................. 11
4.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................................ 11
4.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................................ 12
4.2.1 Säugetiere ................................................................................................................. 13
4.2.2 Reptilien..................................................................................................................... 14
4.2.3 Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ............................................ 15
4.3 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ...................................... 16
5. Gutachterliches Fazit ..................................................................................................... 21
6. Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 22
7. Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ..................................... 23
7.1 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ...................................................................... 25
7.2 Europäische Vogelarten ................................................................................................. 28
Tabellenverzeichnis

Tab. 1:      Erfassungstermine für Reptilien im Bearbeitungsraum 2020 ..................................................... 15
Tab. 2:      Gast- und Brutvogelarten in und im Umfeld der Planungsfläche 2020 ...................................... 18

Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung
Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß                                                                Seite 2
1. Einführung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Der Stadtrat von Vohenstrauß hat am 7. Mai 2020 beschlossen, das Baugebiet `Sommerwiesen`
durch einen dritten Bauabschnitt zu erweitern. Für die nördlich an das bestehende Gebiet sich
anschließende Fläche wird mit dieser Bauleitplanung der geltende Bebauungsplan geändert (2.
Änderung).
Die Stadt Vohenstrauß ändert den Bebauungsplan `Sommerwiesen` durch einen zusätzlichen Gel-
tungsbereich von ca. 2,2 ha. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst die Grundstücke mit
den Flur-Nummern 1430 (Teilfläche), 1431, 1432 (Teilfläche) der Gemarkung Vohenstrauß.
Die Stadt Vohenstrauß, beauftragte den Verfasser mit der Erstellung der naturschutzfachlichen
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. In dieser speziellen artenschutzrechtli-
chen Prüfung sollen
-    die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG er-
     mittelt und dargestellt bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäi-
     schen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), sowie der „Verantwortungsarten“
     nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können.
     (Hinweis zu den „Verantwortungsarten“: Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen Bun-
     desartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
     torsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung
     bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt)
-    die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine gegebenenfalls erforderliche Ausnahme
     von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft werden.
Schwerpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtungen sind die bodenbrütenden Feldvögel inner-
halb der Erweiterungsfläche sowie dir Brutvogelarten im nahen Umfeld. Überprüft wurde zudem,
ob entlang der Feldwege im Grenzbereich die Zauneidechse. Der dritte Aspekt umfasst mögliche
Baumquartiere von Fledermäusen im Baumbestand am östlichen Rand des Bebauungsplans.
Damit werden die artenschutzrechtlichen Gesichtspunkte im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand
der Gesetzgebung zum 01.04.2018 aufgeführt und beurteilt. Diese Ausarbeitung dient als Grund-
lage für die Behandlung des Artenschutzrechts im Zuge des Genehmigungsverfahrens.

1.2 Datengrundlagen
Als Datengrundlagen für die Ermittlung der Betroffenheit der Arten wurden folgende planungsbe-
zogenen Unterlagen verwendet:
(1) Bebauungsplan `Sommerwiesen` - 2. Änderung - Textteil – Begründung (03. August 2020)
(2) Bebauungsplan `Sommerwiesen` - 2. Änderung - Textteil – Umweltbericht (03. August 2020)
(3) Bebauungsplan `Sommerwiesen` - 2. Änderung - Planteil im Maßstab 1 : 1.000 (03. August
    2020)
(4) Ergebnisse der eigenen Untersuchungen zu Vorkommen von Brutvogelarten, Zauneidechse
    und Baumhöhlen bzw. Fledermausverstecken
Für die Beurteilung der potenziellen Wirkung der Planung auf die vorkommenden Arten, insbeson-
dere zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs auf die überörtlichen Populationen wurden
folgende Übersichtswerke herangezogen:
- Fledermäuse in Bayern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004)
-   Atlas der Brutvögel in Bayern (Rödl et al. 2012)

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-   Online-Abfrage beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz zu saP-relevanten Arten, Mai
    2020
-   Botanischer Informationsknoten Bayern (http://www.bayernflora.de/daten/de/index.php) vom
    Mai 2020
-   Daten der Artenschutzkartierung des BayLfU gemäß FIS-Natur (Mai 2020)

1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich
auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20.
August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher An-
gaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand
08/2018.
Die Liste des zu prüfenden Artenspektrums basiert für die europarechtlich geschützten Arten sowie
die Vogelarten auf einer Liste des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom Juli 2019, die
vom Bearbeiter hinsichtlich der Gefährdungseinstufungen aktualisiert wurde.
Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 (Vorschriften für besonders
geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) Abs. 1 BNatSchG lauten:

       (1) Es ist verboten
       1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
          verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
          beschädigen oder zu zerstören,
       2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-
          rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
          erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
          Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
       3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Ar-
          ten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
       4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
          aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
          (Zugriffsverbote).
Für Eingriffsvorhaben wurde in der Novelle vom Dezember 2007 des BNatSchG der Absatz (5)
(geändert Juli 2009) angefügt, der einen praktikablen Vollzug der obigen Verbotsbestimmungen
ermöglichen soll:

       (5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und
       Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durch-
       geführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-,
       Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buch-
       stabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche
       Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
       sind, liegt ein Verstoß gegen
       1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein-
          trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für
          Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei
          Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden
          werden kann,

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2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Be-
          schädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht
          vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß-
          nahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungs-
          formen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi-
          schen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge-
          richtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
       3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
          dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
          Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
       Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
       Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie
       92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere beson-
       ders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder
       Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Darüber hinaus fallen seit 1. März 2010 erforderliche naturschutzfachliche Untersuchungen bei
Eingriffsvorhaben nach § 44 BNatSchG Absatz (6) nicht unter obige Verbotsbestimmungen:

       (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich
       vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Scho-
       nung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen
       Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von eu-
       ropäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG
       aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschafts-
       pflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Das methodische Vorgehen gestaltet sich wie folgt:
In einem ersten Schritt werden durch projekt- und ortsspezifisches Abschichten des zu prüfenden
Artenspektrums (siehe auch Kapitel 7.) solche Arten ausgeschieden, für die eine Betroffenheit
durch das Bauvorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies sind zu-
nächst solche Arten, die aufgrund ihrer Verbreitung - zum Beispiel Alpenvögel - oder Lebens-
raumansprüche - etwa Wiesenbrüter - nicht im Wirkungsbereich des Projekts auftreten können.
In einem zweiten Schritt wird für die verbleibenden Arten durch eine Potenzialanalyse und anhand
der eigenen Untersuchungsergebnisse die Bestandssituation der jeweiligen Arten im Wirkungsbe-
reich erhoben bzw. abgeschätzt. Anhand der Reichweite der jeweiligen Vorhabenwirkungen kann
ermittelt werden, welche Arten von der Planung tatsächlich betroffen sein können. Arten, für die
sich durch die Art des Eingriffs keine Erheblichkeit ergibt, werden nicht weiter betrachtet.
In der eigentlichen Prüfung wird untersucht, ob für die Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV
FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten gemäß Art 1. der Vogelschutzrichtlinie die Ver-
botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind. Wenn unter
Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-
Maßnahmen) Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG eintreten,
erfolgt eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den
Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
Im § 45 Abs. 7 BNatSchG heißt es:
       (7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Ver-
       bringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des
       § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
       1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher
          wirtschaftlicher Schäden,

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2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
       3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken
          dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
       4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
          Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Aus-
          wirkungen auf die Umwelt oder
       5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-
          schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
       Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
       sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit
       nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
       Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
       2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein
       durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechts-
       verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

2. Wirkungen des Vorhabens
Das geplante Wohngebiet „Sommerwiesen“ liegt am östlichen Stadtrand von Vohenstrauß. Der
Planungsbereich erweitert die Wohnbebauung des Gebiets Sommerwiesen nach Norden. Die ver-
kehrliche Anbindung des Gebietes erfolgt aus Richtung Osten über die Straße „Zum Beckenkeller“.
Das Gelände liegt bei ca. 571 bis 577 m ü NN.

Das Planungsgebiet wird begrenzt durch den Wirtschaftsweg (Flur-Nr.1429) im Westen, durch die
landwirtschaftliche Fläche (Flur-Nr. 1430) im Norden, die Straße `Zum Beckenkeller im Osten (Flur-
Nr. 1411) und das derzeit in Erschließung befindliche allgemeine Wohngebiet im Bereich des
Grundstücks Flur-Nr. 1432 im Süden.

Aktuell ist das unbebaute Areal mit 2,21 Hektar Fläche landwirtschaftlich als Acker bewirtschaftet.
Die Planung sieht folgende Nutzungen vor:
- Baufläche WA 1,88 ha (84,9%)
- Verkehrsfläche 0,32 ha (14,6%)
- Grünfläche 0,01 ha ( 0,5%)

Der naturschutzrechtliche Ausgleich außerhalb des Geltungsbereichs umfasst 0,677 Hektar im Ge-
meindegebiet Vohenstrauß.

In den folgenden Kapiteln werden die Auswirkungen des Vorhabens näher beschrieben und ihre
artenschutzrechtliche Bedeutung erörtert. Artspezifische Wirkungen werden im Kapitel 4. genauer
dargelegt.

2.1 Anlagenbedingte Wirkprozesse

Im Wesentlichen lassen sich drei Faktoren unterscheiden, durch die Beeinflussungen der Flora
und Fauna entstehen können:

(1) Flächenverluste und -veränderungen

Für das geplante Allgemeine Wohngebiet geht eine strukturarme Ackerfläche am Ortsrand mit ca.
2,21 Hektar verloren.

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(2) Veränderung der Standortbedingungen und des Lokalklimas (u.a. Wasserregime, Luft-
    strömungen, Exposition, Wasserqualität)

Veränderungen der Besonnung, der Bodenfeuchtigkeit und von Luftströmungen können Tier- und
Pflanzenarten in ihrer Entwicklung oder Lebensfähigkeit bzw. die Standortbedingungen von Pflan-
zen beeinträchtigen. Dies kann zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von Brut-, Wohn- und Zu-
fluchtsstätten, Verlust von Nahrungsgebieten oder die Vernichtung von Individuen führen.

Aufgrund der räumlichen Lage und Größenordnung der Planungsfläche ergeben sich keine we-
sentlichen Veränderungen der Standortbedingungen.

(3) Barrierewirkungen und Flächenzerschneidung

Dieser Sachverhalt kann zum Beispiel bei großen Siedlungs- oder Industriegebieten oder bei Stra-
ßenneubauten ein erhebliches Problem darstellen. Wenn größere Lebensraumkomplexe durch
Bauflächen und Straßen zerteilt werden, können die Teilflächen für manche Arten nicht mehr die
nötige Mindestgröße als Lebensraum aufweisen, so dass diese verschwinden. Allgemein weisen
großflächige Lebensräume eine höhere Artendichte im Bezug zur Fläche auf als kleinflächige, die
gleichartig ausgebildet sind.

Im vorliegenden Fall ergibt sich kein wesentlicher bedeutender zusätzlicher Zerschneidungs- oder
Barriereneffekt, da der Flächenverbrauch zu gering ist und ein bereits bestehendes Wohngebiet
am Ortsrand erweitert wird. Durch das Vorhaben werden keine großen und zusammenhängenden
Lebensräume bzw. Wanderbeziehungen neu zerschnitten oder anderweitig wesentlich beeinträch-
tigt. Die bebaute Fläche der Stadt Vohenstrauß umfasst ca. 270 Hektar, so dass die Erweiterung
mit 2,2 Hektar am Ortsrand keine Auswirkungen auf Wanderbeziehung hat.

2.2 Baubedingte Wirkfaktoren und -prozesse

(1) Vorübergehende baubedingte Flächennutzung und -veränderung
Während der Bauarbeiten können zusätzliche Flächen zur Ausführung der Arbeiten benötigt wer-
den, die zum Befahren, als Baustraßen, Standort für Maschinen oder als Lagerplätze dienen sollen.
Dies kann wiederum zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten,
Verlust von Nahrungsgebieten oder die Störung und Vernichtung von Individuen führen.
Baustellen-Einrichtungen befinden sich ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs. Die Ne-
benflächen entlang der Feldwege werden für die Bauausführung nicht beansprucht.

(2) Baubedingte Emissionen (Lärm, Abgase, Staub, Erschütterungen, Schad- und Be-
    triebsstoffe) sowie optische Reize (Licht, Anwesenheit von Menschen)

Während der Bauphase sind regelmäßige und häufige Störungen in Form von Lärm, durch die
Anwesenheit von Menschen und auch durch Bodenerschütterungen zu erwarten. In ungünstigen
Fällen können durch Unfälle oder Unachtsamkeit Betriebs- oder Schadstoffe in den Boden oder in
Gewässer gelangen.

Zahlreiche Tierarten in der Nähe der Baustelle können dies tolerieren, empfindsamere Arten ver-
lassen dann den Baubereich. Diese Störungen sind in der Bauphase meistens intensiver als wäh-
rend des eigentlichen Betriebs und können die Arten vertreiben, die Belastungen durch die eigent-
liche Nutzung nicht beeinträchtigen (zum Beispiel viele hecken- und Gehölz bewohnende Vogelar-
ten). In der Regel kann man aber erwarten, dass nach Beendigung des Baus die weniger empfind-
lichen Arten wieder zurückkehren.

Baubedingte Emissionen erfolgen im relativ geringen Umfang und sind räumlich sowie zeitlich be-
grenzt. Populationsschädigende, erhebliche Störungen auf das Umfeld sind nicht zu erwarten, da

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im Umfeld durch die existierenden Straßen, Siedlungen und gewerbliche Bebauung eine merkliche
Vorbelastung gegeben ist.

2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren und -prozesse

(1) Betriebsbedingte Störungen durch Fahrzeugverkehr, Lärm, Lichtemissionen und
    menschliche Tätigkeiten

Die Belastungen durch Lärm, Lichtstreuungen oder häufiges Auftreten von Menschen wirken ganz
unterschiedlich auf Tierarten. Nicht selten können Sperlinge in Straßenbrücken brüten oder Fle-
dermäuse in Brückenpfeilern Winterquartiere finden.

Das wesentliche Störungspotenzial besteht in den menschlichen Aktivitäten im Wohngebiet, die
aber nur einen mäßigen Wert erreichen. Die örtliche vorhandene Tierwelt ist aufgrund der bisheri-
gen Nutzung in den bestehenden Gewerbe- und Wohngebieten an derartige Aktivitäten gewöhnt.
Störungsempfindliche Arten kommen dort nicht vor. Die Ausweitung der menschlichen Aktivitäten
durch die Erweiterung des Wohngebiets führt daher nicht zu einer grundlegend anderen Störungs-
situation. Wesentliche Auswirkungen auf die vorhandene Fauna ergeben sich daher nicht.

(2) Betriebsbedingte Beeinträchtigung von Habitaten

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Habitaten in der Umgebung - etwa durch stoffliche Emis-
sionen - entstehen nicht.

2.4 Mittelbare Folgewirkungen
Neben der oben genannten Wirkfaktoren und -prozessen können Vorhaben auch mittelbare Aus-
wirkungen zeigen, die zu weiteren Eingriffen in Natur- und Landschaft führen. Straßenneubauten
können beispielsweise durch verbesserte Erschließung von Agrarflächen zu einer intensiveren
Nutzung führen oder einen Raum für die Freizeitnutzung leichter erreichbar machen. Neue, grö-
ßere Wohngebiete können einen verstärkten Freizeitdruck auf die Naturflächen der näheren Um-
gebung verursachen.

Mittelbare Folgewirkungen sind bei diesem Vorhaben nicht zu erwarten, da bereits eine starke
menschliche Nutzung des Umfelds am Stadtrand von Vohenstrauß gegeben ist.

3.   Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
     Funktionalität
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich, um Gefährdungen von Tier- und Pflan-
zenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder
zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG er-
folgt unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen. Die Maßnahmen sind im Textteil und im Maßnah-
menplan des Bebauungsplans dargestellt und beschrieben.
aV 1 (2.3.8.1) Jahreszeitliche Beschränkung von Baum- und Gehölzfällungen
         Baum- und Gehölzfällungen finden zum Schutz von in Gehölzen brütenden Vögeln zwi-
         schen dem 01. Oktober und 28./29. Februar, und damit außerhalb der Brutzeit von Vögeln
         statt.
aV 2 (2.3.8.2) Beginn von Planierarbeiten vor der Vogelbrutzeit
         Der Beginn der Planier- und Erschließungsarbeiten wird in die Zeit zwischen Ernte der
         Feldfrüchte und Beginn der Vogelbrutzeit gelegt. Je nach Kulturart kann der Baubeginn im
         Zeitraum Ende Juli bis Anfang März stattfinden. Sollte der Baubeginn in die Vogelbrutzeit

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für bodenbrütende Feldvögel fallen (bis ca. Ende Juli), ist vor dem Start der Bauarbeiten
         eine Kontrolle auf besetzte Vogelnester durch eine Fachkraft vorzunehmen. Je nach Alter
         der Jungvögel kann ein kurzfristiges Aussparen des Bereichs vor den Bauarbeiten ausrei-
         chen, um eine Beeinträchtigung der Vogelbrut zu verhindern. In Abschnitten ohne Vogel-
         bruten muss dann zeitnah nach der Kontrolle die Bodenbearbeitung (Humusabtrag, Planie-
         rung usw.) erfolgen. Auf diese Weise wird verhindert, dass zum Beispiel begonnene Bruten
         der Feldlerche zerstört werden.
aV 3 (2.3.8.3) Ökologische Baubegleitung
         Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ist eine Umweltbaubegleitung ein-
         zusetzen, welche die Einhaltung der allgemeinen und der in der speziellen artenschutz-
         rechtlichen Prüfung aufgeführten Schutzmaßnahmen gewährleistet.

aV 4 (2.3.8.4) Schutz der heimischen Insektenwelt
         Bei der Straßenbeleuchtung und der Außenbeleuchtung auf Privatflächen sind insekten-
         freundliche Leuchten zu verwenden. Die Leuchten sind nach oben abgeschirmt mit voll-
         ständig gekapseltem Gehäuse. Als Leuchtmittel werden LED-Lampen mit einem warm-wei-
         ßen Licht eingesetzt, die im Lichtspektrum keinen oder nur einen sehr geringen Anteil an
         Wellenlängen unter 800 nm aufweisen (reduzierter Anteil des blauen bis ultravioletten
         Lichts).
aV 5 (2.3.8.5) Verbesserung der Brutmöglichkeiten für die Feldlerche auf dem Flur-
       stück 1484, Gmkg. Vohenstrauß

         (Abbildung aus dem Textteil (Begründung) des Bebauungsplans.)

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Zur Verbesserung der Brutmöglichkeiten für die Feldlerche werden auf dem Acker, der be-
         reits extensiv bewirtschaftet werden muss (gemäß 6. Änderung Bebauungsplan Gewerbe-
         gebiet „Vohenstrauß-Ost, BA 1), weitere Maßnahmen umgesetzt:

         - Jährliche Anlage eines Blühstreifens im nördlichen Randbereich mit ca. 6 bis 10 Meter
         Breite und einer Länge von ca. 100 Metern. Der Standort des Blühstreifens befindet sich in
         einem Jahr auf der östlichen, im anderen Jahr auf der westlichen Seite. Zur Anlage des
         Blühstreifens genügt eine einmalige Ansaat geeigneter Saatmischungen und dem Unter-
         lassen der Einsaat der Kulturpflanze. In den folgenden Jahren reicht die natürliche Samen-
         bildung und das Unterlassen der Einsaat der Kulturpflanze aus.

         - Jährliche Anlage von drei Lerchenfenstern im nördlichen Randbereich außerhalb des
         Blühstreifens (jeweils ca. 20 m² Fläche) an wechselnden Stellen mit deutlichem Abstand
         zu Fahrgassen. Die Anlage der Lerchenfenster erfolgt über das Anheben der Sämaschine
         für einige Meter. Die Lerchenfenster müssen dabei rund 50 Meter von den Gehölzen im
         Süden und Osten der Fläche entfernt sein.

         Die Anlage der Lerchenfenster ist im Getreide, Raps, Mais und in Hackfrüchten möglich.

aV 6 (2.3.9) Naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen
Der Ausgleich für Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt erfolgt auf zwei Flächen (Details
siehe Umweltbericht):

Fläche südlich Kaimling (Flur-Nr. 250, 251, 252, 253 (Gmkg Kaimling), 496/1 (Gmkg. Michl-
      dorf)).
         Es sind die Entwicklung von Extensivgrünland mit Altgrasfluren und naturschutzfachliche
         Optimierungen im Waldbereich (einschließlich des Baches) vorgesehen. In der externen
         Ausgleichsfläche werden Verbesserungen der Habitatstruktur für Reptilien vorgenommen.

         Die Nutzung des Grünlands wird extensiviert, außerdem werden durch Altgrastreifen mit
         rotierender Brachen weitere Strukturen geschaffen. Damit wird die Ansiedlung von feldbe-
         wohnenden Vogelarten wie Feldlerche und Wachtel sowie für heckenbrütende Vogelarten-
         ermöglicht. Die Ausgleichsfläche bietet Lebensraumfunktion für Amphibien, Reptilien und
         verschiedene Vogelarten.

         Von den Flächen mit einem Gesamtumfang von 2,812 ha sind für die Bauabschnitte BA 1
         und 2 zusammen 2,467 ha als Ausgleichsfläche belegt. Der übrige Anteil von 0,345 ha wird
         für die vorliegende Änderung des Bebauungsplans (BA 3) verwendet.

Fläche westlich Kaimling (Teilfläche der Flur-Nr. 516 (Gmkg Kaimling)).
         Die Anlage naturnaher Gehölzheckenabschnitte, mit Pflanzung von Obstbaumhochstäm-
         men und die Entwicklung von artenreichen Altgrasfluren sind hier vorgesehen. Ferner wer-
         den auf der externen Ausgleichsfläche Verbesserungen der Habitatstrukturen für Reptilien
         vorgenommen.

         Durch die Altgrastreifen werden mit rotierender Brachen weitere Strukturen geschaffen. Die
         Ausgleichsfläche bietet Lebensraumfunktion für Reptilien und verschiedene Vogelarten.
         Von der Grundstücksfläche wird eine Teilfläche von 0,337 ha für die vorliegende Änderung
         des Bebauungsplans (BA 3) verwendet.

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3.2           Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
              (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen)
sind nicht erforderlich.

3.3 Empfehlungen für freiwillige Maßnahmen

Als freiwillige Maßnahme werden den jeweiligen Bauherren empfohlen:
(1)         Schutz von Vögeln an großen Fenstern oder Glasfronten

            Sind im Gebäude große Fenster oder Glasfronten vorgesehen, sollten Vorkehrungen getrof-
            fen werden, die einen häufigen Anflug von Vögeln weitgehend vermeiden können. Hierzu
            zählen zum Beispiel das Anbringen von Vorhängen, Gittern oder Jalousien, Verwendung von
            Glas mit Mustern oder mattierte Scheiben, Beschichtung der Scheiben mit einem sogenann-
            ten Birdpen, gebäudenahe Bepflanzung und anderes. (Beachte hierzu die Broschüre „Vo-
            gelschlag an Glasflächen vermeiden“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von
            2013.)
    (2)     Aufhängen von Vogel- und Fledermauskästen

            Zur Stützung des Bestands von Gebäude bewohnenden Vogel- und Fledermausarten sollen
            die Bauherren an den Gebäuden einzelne handelsübliche Fledermaus- und Vogelnisthilfen
            einbauen oder anbringen (die Anzahl ist nach oben offen). Damit kann der allgemeine Quar-
            tiermangel für diese Tiergruppen an modernen Gebäuden verringert werden.

4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten

4.1         Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen
oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes Verbot:

Schädigungsverbot (siehe Nr. 2 der Formblätter):

Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten
oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von
Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn

-         die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschädigungs- und
          Zerstörungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträch-
          tigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden
          werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog),

-         die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den
          Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstö-
          rung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Standorte im räumlichen Zusammenhang
          gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5
          Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BNatSchG analog),

-         die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen
          Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 BNatSchG analog).

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Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten

Pflanzenarten nach Anhang IV kommen im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens nicht vor. Alle
diese Pflanzenarten können aus Gründen der Verbreitung und fehlender Standorte im Einwir-
kungsbereich ausgeschlossen werden (Botanischer Informationsknoten Bayern Mai 2020).

4.2     Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen
oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (siehe Nr. 2.1 der Formblätter):

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

Störungsverbot (siehe Nr. 2.2 der Formblätter):

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten.

Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der
betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Tötungs- und Verletzungsverbot (siehe Nr. 2.3 der Formblätter):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Ent-
wicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von
Kollisionen im Straßenverkehr.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,

-     wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsri-
      siko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei
      Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann
      (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG);
-     wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf
      den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,
      Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs-
      oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Be-
      einträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

Das Untersuchungsgebiet für die artenschutzrechtliche Prüfung ist in Abbildung 1 dargestellt. Die
Erfassung richtet sich nach den Methoden bei ALBRECHT et al. (2014).
Die Beauftragung für die Untersuchungen erfolgte am 17. April 2020.

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Untersuchungsräume für die saP (Abbildung ohne Maßstab):

Abbildung 1: Das Untersuchungsgebiet für die artenschutzrechtliche Prüfung umfasst das rot markierte
Areal (Kartengrundlage: Bayerische Vermessungsverwaltung, Bayernatlas)
Rote Fläche (ca. 7 Hektar): Vogelerfassung (V1)
blaue Linie (ca. 1 Hektar):     Horst- und Höhlenbaumerfassung (V2, V3)
Gelbe Fläche (ca. 0,1 km):       Zauneidechsen-Überprüfung (R1)

4.2.1 Säugetiere

Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der betroffenen Reptilienarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Angaben zur Verbreitung relevanter Säugetierarten wurden den unter 1.2 genannten Datenquellen
entnommen. Am östlichen Rand des Eingriffsbereichs befinden sich mehrere Alleebäume entlang
des Feldweges. Aus diesem Gehölz müssen sechs Bäume (4 Feldahorn, 1 Kirsche, 1 Sandbirke)
entfernt werden, um die Anbindung der Straßen herzustellen. Ein weiterer Baumbestand befindet
sich rund um die östlich angrenzenden beiden Weiher. Dort erfolgt allerdings kein Eingriff. Der
Baumbestand entlang des Feldwegs sowie an den Weihern wurde am 24.04.2020 auf (potenzielle)

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Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse untersucht (Baumhöhlen, Baumspalten, Risse,
hohle Bäume, abgeplatzte Rinde und ähnliches).
.
Besetzte oder zeitweilig genutzte Fledermausquartiere zeigen Verfärbungen an der Rinde, Kot-
und Urinspuren oder blank gescheuerte Stellen im Bereich der Einflugöffnung.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie
Der Gehölzstreifen besteht hauptsächlich aus Feldahorn, einzelnen Kirschen, Salweiden und
Sandbirken mittleren Alters und Stammdurchmessern in Brusthöhe von ca. 15 bis 35 cm, die alle
vital sind und nur wenige Beschädigungen oder Höhlenansätze zeigen. In den Bäumen wurden
keine Verstecke oder Quartiere von Fledermäusen festgestellt.
Im ähnlichen alten Baumbestand an den beiden Weihern finden sich vereinzelt Baumhöhlen, die
aber von Vögeln besetzt waren, wie spätere Kontrollen zeigten. Ältere Bäume, die zahlreiche Höh-
len, Faulstellen oder teilweise abgestorben sind, sind dort ebenfalls nicht vorhanden.
Weitere streng geschützte Säugetierarten werden ausgeschlossen, da deren Verbreitungsgebiete
den Planungsraum und seine weitere Umgebung nicht mehr einschließen (BAYLFU 2020) oder
keine geeigneten Habitate vorhanden sind.

Betroffenheit der Säugetierarten
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Tötungen)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Säugetiere sind vom Bauvorhaben nicht be-
troffen.
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störungen)
nicht relevant
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Schädigung Fortpflanzungs-, Ruhestätten)
nicht relevant
Schlussfolgerung für Säugetiere:
Streng geschützte Säugetierarten sind vom Vorhaben nicht betroffen.

4.2.2 Reptilien

Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der betroffenen Reptilienarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Wiesenbrachen, Ränder von Industrie- und Gewerbeanlagen als auch magere Böschungen, Wald-
ränder und Wegraine im Naturraum „Oberpfälzer Wald“ weisen vielerorts günstige Reptilienhabi-
tate auf. Vor allem gut besonnte, nach Süden exponierte Stellen sowie Zonen mit einer Mischung
aus hoher bis niedriger und schütterer Vegetation werden von Wald- und Zauneidechse besiedelt.
Im Untersuchungsraum wurden die Brachsäume einschließlich der Gebüschränder auf ein Vor-
kommen der Zauneidechse überprüft, indem das Gelände jeweils bei sonnigem Wetter, aber nicht
sehr heißen Temperaturen am Vormittag bzw. einmal am frühen Nachmittag langsam abgelaufen
wurde (siehe Tabelle 1). Die Feststellungen erfolgten durch Sichtbeobachtungen. Künstliche Ver-
stecke wurden nicht ausgebracht. Die Gesamtlänge des Transekts beträgt ca. 100 Meter. Pro Ki-
lometer Transektlänge wurden ca. 2,0 Stunden Erfassungszeit benötigt, für die 100 Meter Transekt
ca. 0,25 Stunden, so dass die gesamte Beobachtungszeit für Reptilien ca. 1 Stunden betrug (Me-
thode R1 nach ALBRECHT et al. 2014).

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In Tabelle 1 sind die Witterungsdaten und Uhrzeiten der fünf Erfassungstermine sowie die Be-
obachtungen dargestellt. Die Verhältnisse waren für die Beobachtung von Reptilien jeweils günstig.

Tabelle 1: Erfassungstermine für Reptilien im Bearbeitungsraum 2020

Datum                            24.04.2020       07.05.2020       18.05.2020   27.05.2020   02.06.2020

Uhrzeit (Beginn)                    12.30            12.15            11.30       16.00        10.00

Temperatur (Beginn)                 19° C            18° C            19°C        20° C        19° C

Bewölkung (Beginn)                  sonnig          sonnig           sonnig       leicht       sonnig

Niederschlag                         kein             kein            kein         kein         kein

Wind                                gering           kaum             kaum        gering       kaum
Zauneidechsen
adulte Weibchen                        -               -                -           -            -

adulte Männchen                        -               -                -           -            -

sudadulte                              -               -                -           -            -

juvenile                               -               -                -           -            -

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie
Zauneidechse
Entlang der schmalen Brachsäume am Ostrand des Eingriffsbereichs wurden keine Zauneidech-
sen beobachtet. Die Ausbildung dieser Strukturen und die geringe Flächengröße sind insgesamt
eher ungünstig für diese Art. In der näheren Umgebung fehlen zudem größere und günstig ausge-
bildete Habitate, die einigermaßen mit dem untersuchten Abschnitt vernetzt wären.
Betroffenheit der Reptilien
Die Zauneidechse kommt im Eingriffsbereich nicht vor.
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Tötungen)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Säugetiere sind vom Bauvorhaben nicht be-
troffen.
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störungen)
nicht relevant
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Schädigung Fortpflanzungs-, Ruhestätten)
nicht relevant
Schlussfolgerung für Reptilien:
Reptilien sind vom Vorhaben nicht betroffen.

4.2.3 Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen im Planungsgebiet nicht vor, da
geeignete Habitate fehlen oder das Planungsgebiet außerhalb des Verbreitungsraums dieser Arten
liegt (Online-Arbeitshilfe BayLfU 2020). Im Einzelnen:
Amphibien
Auf der Baufläche und im näheren Umfeld sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

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Fische
Auf der Baufläche und im näheren Umfeld sind keine geeigneten Habitate vorhanden und die ein-
zige Art erreicht nicht mehr das Bearbeitungsgebiet.
Tagfalter
Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen entsprechende Lebensraumkomplexe bzw. die
Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet.
Nachtfalter
Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen entsprechende Lebensraumkomplexe bzw. die
Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet.
Libellen
Auf der Baufläche fehlen geeignete Habitate bzw. die Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr
das Bearbeitungsgebiet.
Käfer
Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen entsprechende Lebensraumkomplexe bzw. die
Verbreitungsgebiete erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet.
Weichtiere
Auf der Baufläche und im näheren Umfeld fehlen geeignete Habitate bzw. die Verbreitungsgebiete
erreichen nicht mehr das Bearbeitungsgebiet.

4.3      Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 VRL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelas-
sen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (siehe Nr. 2.1 der Formblätter):

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

Störungsverbot (siehe Nr. 2.2 der Formblätter):

Erhebliches Stören von europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der
betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Tötungs- und Verletzungsverbot (siehe Nr. 2.3 der Formblätter):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Ent-
wicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von
Kollisionen im Straßenverkehr.

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Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
-  wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsri-
   siko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei
   Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann
   (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG);
-  wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf
   den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,
   Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs-
   oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Be-
   einträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der europäischen Vogelarten der VSR-Richtlinie
Das Vogelartenspektrum für den Planungsraum ergibt sich aus einem Ausschlussverfahrens, das
auf der Liste des zu prüfenden Artenspektrums für Vögel basiert (siehe Kapitel 7.). Zunächst wer-
den Vogelarten ausgeschlossen, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Lebensraumansprüche oder
ihrer generellen Verbreitung nicht im Planungsraum vorkommen können (etwa Alpen- oder Wie-
senbrüter).
In einen zweiten Schritt werden solche Arten ausgeschieden, die nicht die notwendige Lebens-
raumausstattung im Planungsbereich finden, die in der näheren und weiteren Umgebung aber vor-
kommen. Es verbleiben solche Vogelarten, die in den Datenquellen genannt sind oder aufgrund
ihrer Lebensraumansprüche und der Ausstattung des Untersuchungsraums dort potenziell auftre-
ten können.
Im Jahr 2020 wurde die Vogelwelt in der Planungsfläche erfasst. Die Untersuchungsfläche umfasst
ca. 7 Hektar (siehe Abbildung 1).
Es wurden sechs Begehungen durchgeführt (24.04., 07.05., 18.05., 27.05., 02.06. und
13.06.2020). Für eine Begehung wurden etwa 35 Minuten aufgewandt, das entspricht ca. 5 Minu-
ten pro Hektar Untersuchungsfläche. Drei Begehungen erfolgten am Morgen ab ca. 6.30 Uhr, die
Begehung am 27.05. am Nachmittag ab ca. 15.00 Uhr. Bei den Begehungen wurden alle Individuen
von Vogelarten, die durch Gesänge, Rufe oder Sichtbeobachtungen eindeutig bestimmt werden
konnten, mit ihren Standorten in Tages-Luftbildkarten eingetragen. Dazu wurde nach einem Stan-
dardzeichensystem (SÜDBECK et al. 2005) brutrelevantes Verhalten notiert (Methode V1 nach
ALBRECHT et al. 2014):
(1) Vogelart wurde im geeigneten Bruthabitat einmal beobachtet
(2) singendes Männchen am Standort zweimal festgestellt
(3) Aufsuchen von potenziellen Brutplätzen
(4) Brutplatz entdeckt
(5) Futter oder Kotballen tragende Altvögel beobachtet
(6) gerade flügge Jungvögel beobachtet
(7) nach Futter bettelnde Jungvögel (wichtig bei Eulen und Greifvögeln)
Vogelarten, die keine dieser Verhaltensweisen zeigen, werden als Nahrungsgäste eingestuft.
Das Ergebnis des Ausschlussprozesses und der Bestandserfassung zeigt die Artenliste in Tabelle
2. Anschließend wird die Betroffenheit der Vogelarten durch das Bauvorhaben geklärt.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen europäischen Vogelarten
Das Untersuchungsgebiet umfasst drei Biotoptypen, die für Vögel als Bruträume geeignet sind: Die
Ackerfläche im Geltungsbereich sowie angrenzende landwirtschaftliche Flächen; die Wasserfläche

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der beiden Weiher mit Verlandungsvegetation sowie die Gehölze rund um die beiden Weiher mit
der angrenzenden Allee am Feldweg, der östlich des Geltungsbereichs liegt.
Innerhalb der Planungsfläche können rund 46 Vogelarten vorkommen. Davon werden 12 als Nah-
rungsgäste eingestuft. Es handelt sich um Arten wie Schwalben und Mauersegler, Hausrot-
schwanz, -sperling, Taggreifvögel, aber auch Feldsperling, Türkentaube oder Graureiher. Diese
Arten brüten in der näheren Umgebung des Bearbeitungsgebiets. Die übrigen 34 Arten werden als
mögliche, wahrscheinliche oder sichere Brutvögel betrachtet. Alle 46 Arten wurden bei den Bege-
hungen erfasst.
Bei den Brutvögeln handelt es sich um Bewohner von Wäldern und Gehölzen. Neben den eher
häufigen Arten wie Amsel, Buchfink, Grünfink, Garten- und Mönchsgrasmücke, Zilpzalp und Zaun-
könig wurden Dorn- und Klappergrasmücke an einer Brachfläche südlich der Weiher registriert.
Daneben kamen als Brutvögel Girlitz und Goldammer, Heckenbraunelle, Rotkehlchen oder Fitis
und Stieglitz vor.
Unter den Brutvögeln gilt die Klappergrasmücke als gefährdet, die Dorngrasmücke wird auf der
bayerischen Vorwarnliste geführt.
Horstbäume (z.B. von Mäusebussard, Sperber, Habicht oder Eulen) wurden bei der Kontrolle in
den Gehölzen nicht festgestellt. Daraus wird abgeleitet, dass sich innerhalb bzw. im Umfeld der
Eingriffsfläche keine Reviermittelpunkte dieser Arten zum Erfassungszeitpunkt befunden haben.
Die oben genannten Brutvogelarten haben ihre Reviere allesamt außerhalb des Geltungsbereichs
und sind vom Eingriff nicht betroffen.

Tabelle 2: Gast- und Brutvogelarten in und im Umfeld der Planungsfläche 2020

 Artname            Artname                  RL   RL   Status   N / Lebensraum /            Betrof- Ausschlussgrund
 deutsch            wissenschaftlich         B    D             P Häufigkeit                fenheit

 Amsel              Turdus merula            -    -     wB      N   Gehölze - wenige         nein   kein Eingriff

 Bachstelze         Motacilla alba           -    -     wB      N   Gebäude am Weiher -      nein   kein Eingriff
                                                                    einzelne

 Blässhuhn          Fulica atra              -    -     wB      N   Weiher – einzelne        nein   kein Eingriff

 Blaumeise          Parus caeruleus          -    -     wB      N   Gehölze am Weiher -      nein   kein Eingriff
                                                                    einzelne

 Buchfink           Fringilla coelebs        -    -     wB      N   Gehölze am Weiher -      nein   kein Eingriff
                                                                    einzelne

 Buntspecht         Dendrocopos major        -    -     mB      N   Gehölze am Weiher -      nein   kein Eingriff
                                                                    einzelne

 Dorngrasmücke      Sylvia communis          V    -     wB      N   Brache – 1 BP            nein   kein Eingriff

 Eichelhäher        Garrulus glandarius      -    -      G      N   Gehölze - einzelne       nein   Nahrungsgast

 Eisvogel           Alcedo atthis                        G      N   Weiher – einzelne        nein   kein Eingriff, Nah-
                                                                                                    rungsgast

 Elster             Pica pica                -    -     mB      N   Gehölze am Weiher -      nein   kein Eingriff
                                                                    einzelne

 Feldlerche         Alauda arvensis          3    3      B      N   Acker – 1 – 2 BP          ja    Überbauung

 Feldsperling       Passer montanus          V    V      G      N   Gehölze, Acker - ein-    nein   Nahrungsgast
                                                                    zelne

 Fitis              Phylloscopus trochilus   -    -     wB      N   Gehölze am Weiher -      nein   kein Eingriff
                                                                    einzelne

 Gartengrasmücke    Sylvia borin             -    -     wB      N   Gehölze am Weiher -      nein   kein Eingriff
                                                                    einzelne

Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung
Bebauungsplan „Sommerwiesen“ 2. Änderung, Bauabschnitt 3, Stadt Vohenstrauß                                     Seite 18
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