Neue Regelungen in der Apotheke - Gefahrstoffrecht

 
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Neue Regelungen in der Apotheke - Gefahrstoffrecht
TITEL                                                       47 / 2010

Gefahrstoffrecht
Neue Regelungen in der Apotheke
Von Peggy Ahl / Gefährliche Stoffe gehören zum Alltag in der Apotheke,
zum Beispiel in der Rezeptur oder bei der Abgabe von Chemikalien an
Kunden. Neue Regelungen im Gefahrstoffrecht treten zum 1. Dezember in
Kraft. Was muss die Apotheke beachten?

Gefahrstoffe sollen weltweit einheitlich         renhinweisen und Sicherheitsratschlägen
eingestuft und gekennzeichnet werden.            zu kennzeichnen.
Den Anstoß dazu gab die Konferenz der                Bei der Abgabe von Chemikalien muss-
Vereinten Nationen über Umwelt und Ent-          te bisher neben den Vorschriften der
wicklung (UNCED) bereits 1992. Inhaltlich        ChemVerbotsV und der GefStoffV die
verabschiedet wurde das GHS (Globally            Stoff- und Zubereitungsrichtlinie beachtet
Harmonised System of Classification and          werden. Diese Richtlinien werden schritt-
Labelling of Chemicals) von der UN-Kom-          weise von der EG-CLP-V abgelöst.
mission im Dezember 2002. Die EU hat die
Verordnung über die Einstufung, Kenn-            ▶▶ Für die Kennzeichnung von Stoffen gilt
zeichnung und Verpackung von Stoffen             die neue Verordnung bereits ab 1. Dezem-
und Gemischen (CLP – Regulation on Clas-         ber 2010, für Gemische ab 1. Juni 2015.
sification, Labelling and Packaging of Sub-
stances and Mixtures) am 3. September            Chemikalienverbotsverordnung
2008 verabschiedet; damit hat sie sich           Diese Verordnung enthält eine Reihe von
dem neuen System angeschlossen und das           Abgabevorschriften und -verboten, die
GHS in Europa verankert.                         sich auf einzelne konkrete Gefahrstoffe
     Die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-       beziehen, zum Beispiel die Regelungen für
richtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungs-        Stoffe, die missbräuchlich zur Sprengstoff-
richtlinie), die bisher die Basis für das Ein-   herstellung verwendet werden können
stufungs- und Kennzeichnungssystem wa-           oder Abgabeverbote für spezielle Stoffe im
ren, werden zum 1. Juni 2015 zurückgezo-         Anhang I. Diese Vorschriften sind unab-
gen. Das europäische Chemikalienrecht            hängig von Einstufungs- und Kennzeich-
wird dann auf zwei sich ergänzenden Säu-         nungsvorschriften und bleiben weiterhin
len stehen: der EG-REACH-Verordnung und          bestehen.
der EG-CLP-Verordnung. In der Übergangs-             Die Abgaberegelungen für Stoffe und
zeit bis 2015 wird das alte Einstufungs- und     Zubereitungen, die sich auf bestimmte Ei-
Kennzeichnungssystem neben dem neuen             genschaften, zum Beispiel giftig (T), sehr
System nach GHS existieren. Trotz der un-        giftig (T+) oder brandfördernd (O), bezie-
mittelbaren Gültigkeit der EG-CLP-Verord-        hen, müssen an die EG-CLP-V angepasst
nung (EG-CLP-V) in allen EU-Mitgliedsstaa-       werden. Zurzeit gibt es aber noch keine In-
ten müssen Regelungen im deutschen               formationen, wann mit einer Novellierung
Chemikalienrecht, zum Beispiel in der Ge-        der ChemVerbotsV zu rechnen ist. Im Mo-
fahrstoffverordnung (GefStoffV) und der          ment sind die bestehenden Regelungen
Chemikalienverbotsverordnung (ChemVer-           noch gültig und zu beachten.
botsV), angepasst werden.                            Bei der Abgabe eines Stoffs mit neuer
                                                 Kennzeichnung sind die Abgabevorschrif-
Abgabe von Chemikalien                           ten entsprechend der alten Einstufung zu
Bei der Frage der richtigen Verpackung und       berücksichtigen. Die Angaben zur bisheri-
Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist auch         gen Einstufung und Kennzeichnung eines
künftig zwischen der Abgabe von Arznei-          Stoffs müssen vom Hersteller im Sicher-
mitteln, die Gefahrstoffe enthalten, und         heitsdatenblatt (SDB), Kapitel 15, bis zum
der Abgabe von Chemikalien zu unter-             Ablauf sämtlicher Übergangsfristen wei-
scheiden. In manchen Fällen ist letztlich        terhin angegeben werden und stehen so-
der Verwendungszweck ausschlaggebend.            mit zur Verfügung.
    Zulassungspflichtige Fertigarzneimit-
tel, Defektur- und Rezepturarzneimittel          Gefahrstoffverordnung
sind von den gefahrstoffrechtlichen Vor-         Die GefStoffV wurde aktuell an die EG-CLP-
schriften ausgenommen. Lediglich Rezep-          V angepasst. Der Bundesrat hat am 24. Sep-
turarzneimittel mit gefährlichen physikali-      tember 2010 der novellierten Fassung zuge-
schen Eigenschaften sind neben den Anga-         stimmt, die voraussichtlich Ende November
ben nach Apothekenbetriebsordnung ent-           2010 in Kraft treten wird. Die neue GefStoffV
sprechend mit Gefahrensymbolen, Gefah-           muss allerdings in der Übergangsphase bis
Neue Regelungen in der Apotheke - Gefahrstoffrecht
47 / 2010                                                                 T itel                                                                      PZ

2015 eine funktionierende Rechtsgrundlage                                                                                             Auch beim Arbeiten
sowohl für das alte als auch für das neue                                                                                             im Labor muss das
Einstufungs- und Kennzeichnungssystem                                                                                                 neue Gefahrstoffrecht
                                                                                                                                      beachtet werden.
bilden. Sie basiert weiterhin auf der alten
Einstufung und Kennzeichnung, lässt je-                                                                                               Foto: ABDA
doch das neue System zu. 2015 wird es dann
eine neue GefStoffV geben, die nur noch
die Einstufung und Kennzeichnung nach
EG-CLP-V berücksichtigt.
     Gemäß § 4 GefStoffV (neu) hat die
Apotheke gefährliche Stoffe und Zuberei-
tungen entsprechend zu kennzeichnen,
bevor sie in Verkehr gebracht werden. Bis-
her regelten dies im Detail die Stoff- und
die Zubereitungsrichtlinie. Ab 1. Dezember
2010 müssen Stoffe mit gefährlichen Ei-
genschaften gemäß EG-CLP-V gekenn-
zeichnet werden.                                     2010 und 1. Juni 2015 gekennzeichnete Ge-         nung bei bestimmten Zubereitungen wur-
     Wird also in der Apotheke nach dem              fäße. Diese müssen nicht neu gekennzeich-         den in die EG-CLP-V, Anhang II, aufgenom-
1. Dezember 2010 ein gefährlicher Stoff als          net, sondern können noch mit den orange-          men. Die Vorschriften gelten in der neuen
Chemikalie verlangt und in der Apotheke              farbenen Aufklebern abgegeben werden.             Kennzeichnungssystematik für viele ver-
abgefüllt, muss das Abgabegefäß nach                 Für die Apotheke heißt das, dass eine Che-        schiedene Gefahrenkategorien (Tabelle 1).
den neuen Vorschriften gekennzeichnet                mikalie, die an einen Kunden im Original-         Bei der Kennzeichnung des Abgabegefä-
werden. Falls die Informationen über die             gefäß abgegeben wird, in der Apotheke in          ßes sind zu berücksichtigen:
neue Einstufung und Kennzeichnung noch               der Übergangszeit nicht neu gekennzeich-          ▪▪ Name der Substanz,
nicht vorhanden sind, sind die Angaben im            net werden muss, wenn sie noch mit der            ▪▪ Füllmenge,
Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu-            »alten« Kennzeichnung in die Apotheke             ▪▪ Name, Anschrift und Telefonnummer
grunde zu legen. Das SDB ist am schnells-            geliefert wurde.                                     der Apotheke,
ten über die Homepage des jeweiligen                                                                   ▪▪ EG-Nummer,
Herstellers zu beschaffen (Tabelle 1).               Kennzeichnung und Verpackung                      ▪▪ Gefahrenpiktogramm(e),
     Für Gemische – also auch für Verdün-            Neben den Vorgaben zur bisherigen Ein-            ▪▪ Signalwort,
nungen wie Isopropylalkohol 70 Prozent               stufung und Kennzeichnung enthalten die           ▪▪ H-Sätze,
(V/V) – ist dies erst ab dem 1. Juni 2015 ver-       Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG             ▪▪ P-Sätze und
pflichtend. Gemische können selbstver-               Regelungen zur besonderen Kennzeich-              ▪▪ gegebenenfalls kindergesicherter Ver-
ständlich bereits vor diesem Stichtag nach           nung und Verpackung. Dazu gehören:                   schluss, tastbares Warnzeichen und Ge-
der neuen Systematik gekennzeichnet wer-             ▪▪ tastbare Gefahrenhinweise,                        brauchsanweisung.
den, sofern die Einstufung nach EG-CLP-V             ▪▪ kindergesicherte Verschlüsse,
bekannt ist. Unabhängig von den neuen                ▪▪ vereinfachte Kennzeichnung kleiner Ge-         Den H-Sätzen (Gefahrenhinweise) sind be-
Vorschriften sind Name, Anschrift und Te-               fäße bis einschließlich 125 ml und             stimmte P-Sätze (Sicherheitshinweise) fest
lefonnummer der Apotheke, die Menge                  ▪▪ Gebrauchsanweisungen bei bestimmten            zugeordnet. Trägt ein Gefahrstoff mehrere
des Inhalts und die EG-Nummer auf dem                   Zubereitungen.                                 H-Sätze, kann die Anzahl der P-Sätze sehr
Etikett anzugeben.                                                                                     schnell auf mehr als zehn ansteigen. Der
    Für Stoffe und Gemische gilt darüber             Regelungen zur Verwendung tastbarer Ge-           Abgebende hat aus den möglichen P-Sät-
hinaus eine zweijährige Übergangsfrist für           fahrenhinweise, kindergesicherter Ver-            zen die für den Endverbraucher erforderli-
bereits vor den Stichtagen 1. Dezember               schlüsse und zur reduzierten Kennzeich-           chen und sinnvollen auszuwählen. Insge-

 Bei der Abgabe zu beachten:              Geregelt in:                              Arbeitshilfen auf www.abda.de
 Abgabevorschriften, -verbote und         ChemVerbotsV                              Download der Übersicht »Abgabevorschriften nach
 -dokumentation                                                                     ChemVerbotsV«: www.abda.de/1135.html
 Einstufung und Kennzeichnung             SDB des Herstellers EG-CLP-V,             Information über die neue Einstufung und Kennzeichnung
                                          Anhang VI (Legaleinstufung)               nach GHS: www.abda.de/ghs.html
                                                                                    Links zu Sicherheitsdatenblättern:
                                                                                    www.abda.de/arbeitsschutzmassnahmen.html
 Tastbarer Gefahrenhinweis                EG-CLP-V, Anhang II, Kapitel 3.2.         Download der Übersicht »Tastbarer Gefahrenhinweis
 Kindergesicherter Verschluss             EG-CLP-V, Anhang II, Kapitel 3.1          und kindergesicherter Verschluss«:
                                                                                    www.abda.de/1135.html
 Reduzierte Kennzeichnung kleiner         EG-CLP-V, Anhang II, Kapitel 1.5.2.       Download der Übersicht »Vereinfachte Kennzeichnung bis
 Gefäße (bis einschließlich 125 ml)                                                 125 ml«: www.abda.de/1135.html
 Gebrauchsanweisung für                   § 5 Abs. 3 GefStoffV (neu)                Informationen zur Gebrauchsanweisung für Zubereitungen:
 Zubereitungen                            bzw. RL1999/45, Anhang V, 1.2             www.abda.de/1135.html

 Tabelle 1: Vorschriften und Regelungen für die Abgabe von Gefahrstoffen

                                                                                              Pharm. Ztg. · 155. Jahrgang · 25. November 2010   4439   19
Neue Regelungen in der Apotheke - Gefahrstoffrecht
PZ                                                              T itel                                              47 / 2010

                                                                                         samt sollten nicht mehr als sechs P-Sätze
  Gefahrenpiktogramme                                                                    auf einem Gefäß angebracht werden, es
                                                                                         sei denn, das Gefährdungspotenzial des
                                                                                         Stoffes erfordert dies. Das Abgabegefäß
                                                                                         an den privaten Endverbraucher muss da-
                                                                                         bei stets mit einem P-Satz zur Entsorgung
                                                                                         des Gefahrstoffs gekennzeichnet sein.

                                                                                         Innerbetriebliche Kennzeichnung
                                                                                         Gemäß § 8 GefStoffV (neu) sind gefährli-
    Explodierende Bombe                          Gasflasche          Ausrufezeichen      che Stoffe und Zubereitungen innerbe-
          GHS01                                   GHS04                   GHS07          trieblich mit einer Kennzeichnung zu ver-
                                                                                         sehen, die wesentliche Informationen zu
                                                                                         ihrer Einstufung, den mit ihrer Handha-
                                                                                         bung verbundenen Gefahren und den zu
                                                                                         beachtenden Sicherheitsmaßnahmen ent-
                                                                                         hält. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung
                                                                                         zu wählen, die den Vorgaben der Richtlinie
                                                                                         67/548/EWG oder 1999/45/EG beziehungs-
                                                                                         weise EG-CLP-V entspricht. Die Vorgaben
                                                                                         für die neue Kennzeichnung – für Stoffe ab
                                                                                         1. Dezember 2010 und für Gemische ab 1.
           Flamme                                Ätzwirkung         Gesundheitsgefahr
                                                                                         Juni 2015 – gelten grundsätzlich auch für
          GHS02                                   GHS05                   GHS08
                                                                                         die innerbetriebliche Kennzeichnung.
                                                                                              Überträgt man allerdings die zweijäh-
                                                                                         rige Übergangsfrist für Stoffe, die der Her-
                                                                                         steller vor dem 1. Dezember 2010 nach den
                                                                                         bisherigen Regelungen eingestuft und ge-
                                                                                         kennzeichnet hat, auf die Apotheke, kann
                                                                                         für die Umstellung der internen Kennzeich-
                                                                                         nung der Standgefäße auf die GHS-Syste-
                                                                                         matik ebenfalls ein zweijähriger Über-
                                                                                         gangszeitraum in Anspruch genommen
      Flamme über einem                        Totenkopf mit              Umwelt         werden. Gleiches gilt für Zubereitungen
            Kreis                           gekreuzten Knochen            GHS09          bis zum 1. Juni 2017.
          GHS03                                   GHS06                                       In der Apotheke ist die komplett neue
                                                                                         Kennzeichnung der Standgefäße erst mit
                                                                                         Ende der Übergangsfrist realisierbar, da bei
Abbildung 1: Gefahrenpiktogramme gemäß EG-CLP-V                                          Neubestellung eines Gefahrstoffs noch
                                                                                         nach altem System gekennzeichnete Ware
                                                                                         in die Apotheke geliefert werden darf. Es
                                                                                         lässt sich also nicht vermeiden, dass Gefä-
                                                                                         ße mit alter Kennzeichnung und Gefäße
   Abkürzungsverzeichnis                                                                 mit neuer Kennzeichnung eine gewisse
                                                                                         Zeit in der Apotheke nebeneinander exis-
   GHS: Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals          tieren werden. Die doppelte Kennzeich-
   CLP: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtu-   nung eines Standgefäßes nach altem und
   res (Europäische Umsetzung von GHS)                                                   neuem System ist jedoch zu keinem Zeit-
   EG-CLP-V: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Ra-       punkt zulässig.
   tes vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung                Verwendet die Apotheke das Original-
   von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/         gefäß des Herstellers auch als Standgefäß
   EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                 und füllt nicht in ein spezielles Gefäß um,
   ChemVerbotsV: Chemikalienverbotsverordnung                                            ist die Kennzeichnung in der Regel bereits
   GefStoffV: Gefahrstoffverordnung                                                      vollständig. Füllt die Apotheke Stoffe und
   SDB: Sicherheitsdatenblatt                                                            Zubereitungen in Standgefäße um, be-
   TRGS: Technische Regel für Gefahrstoffe                                               steht wie bisher die Möglichkeit der verein-
   TRGS 200: Technische Regel für Gefahrstoffe »Einstufung und Kennzeichnung von         fachten Kennzeichnung dieser Gefäße. Die
   Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen«                                              TRGS 200 erlaubt in Kapitel 7.4 für Stand-
   H-Sätze: Hazard Statements (Gefahrenhinweise)                                         gefäße in Apotheken, in denen für den
   P-Sätze: Precautionary Statements (Sicherheitshinweise)                               Handgebrauch erforderliche Mengen gela-
   CMR: cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch (krebserzeugend, erbgutverän-          gert und zur Verwendung bereitgehalten
   dernd, fortpflanzungsgefährdend)                                                      werden, eine vereinfachte Kennzeichnung,
                                                                                         bestehend aus Gefahrensymbol und der

 20     4440   Pharm. Ztg. · 155. Jahrgang · 25. November 2010
Neue Regelungen in der Apotheke - Gefahrstoffrecht
PZ                                                                             T itel                                               47 / 2010

 Farbe               Potenzielle Gefahr                      Persönliche Schutzausrüstung (PSA)          dazugehörigen       Gefahrenbezeichnung.
                                                                                                         Dies gilt allerdings nur unter der Bedin-
 Gelb                Gefahr durch Hautkontakt                Schutzhandschuhe
                                                                                                         gung, dass die Arbeitnehmer die damit ver-
 Orange              Gefahr durch Einatmen                   Atemschutz                                  bundenen Gefahren und die zu ergreifen-
 Hellblau            Gefahr für die Augen                    Schutzbrille                                den Schutzmaßnahmen aus den am Ar-
 Rot                 Gefahr durch Kontakt                    Schutzhandschuhe, Atemschutz,               beitsplatz vorhandenen Unterlagen, zum
                     (CMR-Stoffe Kat.1A, 1B)                 Schutzbrille                                Beispiel Sicherheitsdatenblättern oder Be-
                                                                                                         triebsanweisungen, entnehmen können
 Tabelle 2a: Farbmarkierung für Standgefäße mit Gefahrstoffen                                            und ihnen diese bekannt sind.
                                                                                                             Das bedeutet, dass künftig neben dem
 Farbe           H-Sätze           Bedeutung                                                             Namen des Stoffs die Kennzeichnung mit
                                                                                                         Piktogramm(en) (Abbildung 1) und Signal-
 Gelb,           H314              Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere
                                                                                                         wort (Achtung oder Gefahr) ausreichend
 Hellblau                          Augenschäden
                                                                                                         wäre. Hinweise zu den Gefahren, die von
 Gelb            H315              Verursacht Hautreizungen                                              einem Stoff ausgehen, lassen sich jedoch
 Hellblau        H319              Verursacht schwere Augenreizung                                       erst aus den H-Sätzen ablesen, sodass es
 Orange          H330              Lebensgefahr bei Einatmen                                             empfehlenswert ist, diese zusätzlich zu der
 Rot             H340              Kann genetische Defekte verursachen                                   vereinfachten Kennzeichnung auf den
                                                                                                         Standgefäßen anzubringen (Abbildung 2).
 Rot             H350              Kann Krebs erzeugen
 Rot             H360              Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im               Infos aus den Gefahrenhinweisen
                                   Mutterleib schädigen                                                  Neben allgemeinen und organisatorischen
 Tabelle 2b: Farbschema und seine Bedeutung (Auszug)                                                     Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten
                                                                                                         mit Gefahrstoffen zu beachten sind und in
                                                                                                         der Gefährdungsbeurteilung festgelegt
 Bisherige Bezeichnung          Definition der Kategorie                             Neue Bezeichnung    werden, spielt die persönliche Schutzaus-
                                                                                     nach EG-CLP-V       rüstung (PSA) in der Apotheke eine große
 Kategorie 1                    Wirken beim Menschen bekanntermaßen                  Kategorie 1A        Rolle. Der geschlossene Schutzkittel ist bei
                                CMR-erzeugend                                                            jeder Tätigkeit mit einem Gefahrstoff vor-
 Kategorie 2                    Es existieren hinreichende Anhaltspunkte             Kategorie 1B        geschrieben. Das Tragen von Schutzhand-
                                für CMR-Eigenschaften                                                    schuhen, Schutzbrille und Atemschutz-
                                                                                                         maske ist abhängig vom Gefahrenpoten­
 Kategorie 3                    CMR-Verdachtsstoffe; es existieren                   Kategorie 2
                                                                                                         zial der Substanz.
                                Hinweise, aber keine ausreichenden
                                                                                                              Im neuen Kennzeichnungssystem nach
                                Anhaltspunkte
                                                                                                         EG-CLP-V lassen sich aus den H-Sätzen der
 Tabelle 3: Einteilung der CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd und fruchtbarkeits-              300er-Reihe inhalative und dermale Ge-
 gefährdend)                                                                                             fahren, aber auch Gefahren für die Augen
                                                                                                         ablesen. Es bietet sich daher an, die H-Sät-
                                                                                                         ze auf den Standgefäßen nach einem ein-
                                                                                                         heitlichen Schema farbig zu markieren
                                                                                                         oder farbige Punkte auf die Gefäße zu kle-
                                                                                                         ben. So erhält man auf einen Blick Aus-
                                                            Estradiolbenzoat                             kunft über die erforderliche persönliche
                                                                                                         Schutzausrüstung (Tabellen 2a und b).

                                                                            Gefahr                       Das Farbsystem in der Praxis
                                                                                                         Die im Sicherheitsdatenblatt sowie auf
                                                                                                         dem bereits nach EG-CLP-V gekennzeich-
                                                                    H351 H360Fd H372                     neten Original- oder Standgefäß angege-
                                                                                                         benen Gefahrenhinweise werden zunächst
                                                                                                         auf das Vorhandensein der H-Sätze H340,
                                                                                                         H350 und H360 geprüft. Diese H-Sätze
                                                        H351   Kann vermutlich Krebs erzeugen
            Estradiolbenzoat                            H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
                                                                                                         kennzeichnen einen Stoff als CMR-Stoff
                                                                                                         (CMR: kanzerogen, mutagen und repro-
                                                               Kann vermutlich das Kind im Mutterleib
                   Gefahr
                                                                                                         duktionstoxisch) der Kategorie 1A oder 1B
                                                               schädigen.
                                                                                                         (Tabelle 3). Zu den CMR-Stoffen im eigent-
                H351 H360Fd H372                        H372   Schädigt die Organe bei längerer oder
                                                               wiederholter Exposition                   lichen Sinn gehörten bisher die Stoffe der
                                                                                                         Kategorien 1 und 2. An dieser Zuordnung
                                                                                                         hat sich nichts geändert, lediglich an der
                                                                      Schutzhandschuhe, Schutzbrille,
                                                                      Atemschutz
                                                                                                         Bezeichnung der Kategorien, die jetzt Ka-
                                                                                                         tegorie 1A und 1B heißen.
                                                                                                             Jeglicher Kontakt mit diesen Stoffen
Abbildung 2: Beispiel für die vereinfachte Kennzeichnung eines Standgefäßes mit Estradiolbenzoat         sollte vermieden werden. Bei Tätigkeiten

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Neue Regelungen in der Apotheke - Gefahrstoffrecht
47 / 2010                                                               T itel                                                                             PZ

mit CMR-Stoffen sind umfassende persön-
liche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, be-
stehend aus Schutzhandschuhen, Schutz-
brille und Atemschutz. Das Standgefäß
                                                                                                                     Salicylsäure
wird mit einem roten Punkt gekennzeich-
net (Abbildung 2). Damit ist die Farbkenn-
                                                                                                                             Achtung
zeichnung beendet.
     Ist der Stoff nicht mit H340, H350
oder H360 gekennzeichnet, sind entspre-
chend der Tabelle 2b die weiteren H-Sätze
                                                                                                                    H302 H315 H319 H335
zu prüfen. Sind H-Sätze vorhanden, die
vor dermaler Gefahr warnen, ist das Ge-
                                                                                                          H302   Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
fäß mit einem gelben Aufkleber zu kenn-
                                                                                                          H315   Verursacht Hautreizungen
zeichnen. Weisen H-Sätze auf eine inha-
                                                                                                          H319   Verursacht schwere Augenreizung
lative Gefahr hin, ist zusätzlich ein oran-
                                                                                                          H335   Kann die Atemwege reizen
gefarbener Punkt aufzukleben. Sind die
Augen beim Arbeiten mit diesem Stoff in
Gefahr, ist ein hellblauer Punkt nötig (Ab-                                                                              Schutzhandschuhe
bildung 3).                                                                                                              Schutzbrille
     Die Kennzeichnung der Standgefäße
                                                                                                                         Atemschutz
mit H-Sätzen und farbigen Hinweisen zu
Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine Mög-
lichkeit, die erforderliche PSA schnell im           Abbildung 3: Beispiel für die Kennzeichnung eines Standgefäßes mit Salicylsäure. Die drei farbigen Punkte
Blick zu haben. Allerdings handelt es sich           dürfen nicht in einen roten Punkt umgewandelt werden, da Salicylsäure kein CMR-Stoff ist.
dabei lediglich um eine Empfehlung und
keine gesetzliche Vorschrift (Tabelle 4). Sie        auch in Zukunft. Man kann sich bei der                 arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu-
ersetzt auch nicht die Gefährdungsbeur-              Entscheidung über die Lagerung nach der                chungen zu berücksichtigen.
teilungen und Betriebsanweisungen, die               alten Einstufung des Stoffes richten, die                   Zu den Tätigkeiten mit gefährlichen
aufgrund der neuen Einstufung und Kenn-              weiterhin im SDB, Kapitel 15, angegeben                Stoffen in Apotheken gehören zum Bei-
zeichnung der Gefahrstoffe neu erstellt              wird (Tabelle 4).                                      spiel die Herstellung einer Rezeptur, das
werden müssen.                                                                                              Ab- oder Umfüllen von Arzneistoffen und
     Die Empfehlungen der Bundesapothe-              Arbeitsschutz                                          Chemikalien, die Prüfung der Ausgangs-
kerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen                  An der grundsätzlichen Verpflichtung zur               stoffe, aber auch die Reinigung ver-
berücksichtigen das vorgestellte Farbkon-            Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten                 schmutzter Arbeitsgeräte und die Entsor-
zept (Tabelle 2a) in den Standards zur Re-           mit Gefahrstoffen hat sich auch in der no-             gung von Chemikalien.
zepturherstellung und zur Prüfung der                vellierten GefStoffV nichts geändert.                       Um die erforderlichen Schutzmaßnah-
Ausgangsstoffe.                                      Nach § 6 Abs. 1 GefStoffV (neu) hat der Ar-            men festzulegen, konnte sich der Arbeitgeber
                                                     beitgeber festzustellen, ob die Beschäf-               bisher am sogenannten Schutzstufenkonzept
Lagerung der Gefahrstoffe                            tigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus-              orientieren. In insgesamt vier aufeinander
Nach § 8 Abs. 7 GefStoffV (neu) sind gifti-          üben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstof-               aufbauenden Stufen, wurden – angebunden
ge und sehr giftige Stoffe sowie die CMR-            fe entstehen oder freigesetzt werden                   an die Kennzeichnung der Gefahrstoffe – be-
Stoffe der Kategorie 1 und 2 (entspricht             können. Ist dies der Fall, hat er die Gefah-           stimmte Maßnahmenpakete festgelegt. Die-
nach EG-CLP-V Kat. 1A und 1B; Tabelle 3)             ren für Gesundheit und Sicherheit der Be-              ses Konzept wurde in der neuen GefStoffV
unter Verschluss oder so aufzubewahren               schäftigten zu beurteilen und zu doku-                 nicht aufrechterhalten. Es gibt zwar wie bis-
oder zu lagern, dass nur fachkundige Per-            mentieren. Bei der Beurteilung sind zum                her Schutzmaßnahmenpakete, diese sind je-
sonen Zugang haben. An der bisherigen                Beispiel die gefährlichen Eigenschaften                doch nicht unmittelbar an eine Kennzeich-
Festlegung hat sich damit nichts geän-               der verwendeten Stoffe, Arbeitsverfah-                 nung gebunden. Die Schutzmaßnahmen sol-
dert. Die Stoffe, die bisher unter Ver-              ren, Art und Ausmaß der Exposition, mög-               len sich künftig noch stärker am tatsächlichen
schluss gelagert wurden, müssen das                  liche Substitution sowie Erkenntnisse aus              Ausmaß der Gefahr orientieren.

 Innerbetrieblich zu beachten          Geregelt in                           Arbeitshilfen auf www.abda.de
 Innerbetriebliche Kennzeichnung       § 8 Abs. 2 GefStoffV (neu)            www.abda.de/1136.html
                                       TRGS 200, Kap. 7.4
 Farbkonzept mit persönlichen          Empfehlungen der BAK                  Download der Übersicht »Farbkonzept zur PSA auf Standgefäßen«:
 Schutzmaßnahmen                                                             www.abda.de/1135.html
 Innerbetriebliche Lagerung            § 8 Abs. 7 GefStoffV (neu)            www.abda.de/1136.html
 Gefährdungsbeurteilung                § 6 Abs. 1 GefStoffV (neu)            Empfehlungen zu
 Betriebsanweisung                     § 14 GefStoffV (neu)                  Arbeitsschutzmaßnahmen:
                                                                             www.abda.de/arbeitsschutzmassnahmen.html
 Unterweisung

 Tabelle 4: Empfehlungen zur innerbetrieblichen Handhabung von Gefahrstoffen

                                                                                                   Pharm. Ztg. · 155. Jahrgang · 25. November 2010   4443   23
PZ                                                                            T itel                                                47 / 2010

                                                                                                         Schutzausrüstung zurückgreifen. Arbeitet
                                                                                                         man mit hautschädigenden Stoffen, müs-
    Nicht-CMR-Stoffe                                             CMR-Stoffe
                                                                                                         sen geeignete Schutzhandschuhe verwen-
                                                                                                         det werden. Sind Stoffe gefährlich für die
    H-Sätze der 300er Reihe                                      H340, H350 oder H360
                                                                                                         Augen, ist eine Schutzbrille zu tragen, und
    außer H340, H350, H360
                                                                                                         bei inhalativer Gefahr kann man eine Atem-
                                                                                                         schutzmaske tragen oder unter dem Labor-
    Allgemeine Maßnahmen                                         Allgemeine Maßnahmen                    abzug arbeiten. Die Gefahr durch Verschlu-

                       +
                                                                                                         cken von Substanzen kann vernachlässigt
                                                                                   +                     werden, da in der Apotheke ausschließlich
                                                                                                         Fachpersonal tätig ist.
    Zusätzliche                                                  besondere                                    Die Bundesapothekerkammer (BAK)
    Schutzmaßnahmen                                              Schutzmaßnahmen                         hat die Handlungsempfehlungen an die

                                                                                   +
                                                                                                         neuen Vorschriften angepasst. Zukünftig
    Schutzhandschuhe: alle H-Sätze mit
                                                                                                         stehen für jede Tätigkeit in der Rezeptur
    Gefahr für die Haut
    Atemschutz: alle H-Sätze mit                                 geeignete Schutz-                       und für die Prüfung der Ausgangsstoffe
    inhalativer Gefahr                                                                                   zwei Standards zur Verfügung – einmal für
    Schutzbrille: alle H-Sätze mit Gefahr
                                                                 handschuhe,                             die Tätigkeit mit CMR-Stoffen der Katego-
    für die Augen                                                Atemschutz, Schutzbrille                rie 1A oder 1B und daneben für alle Nicht-
                                                                                                         CMR-Stoffe mit physiologischen Gefahren.
                                                                                                         Die persönliche Schutzausrüstung sollte
Abbildung 4: Schema der Schutzmaßnahmen beim Umgang mit CMR- und Nicht-CMR-Stoffen                       bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen (Katego-
H340: Kann genetische Defekte verursachen; H350: Kann Krebs erzeugen; H360: Kann die Fruchtbar-          rie 1A, 1B) immer verwendet werden. Bei
keit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
                                                                                                         Tätigkeiten mit Nicht-CMR-Stoffen ent-
                                                                                                         scheiden die H-Sätze über Schutzhand-
                                                                                                         schuhe, Schutzbrille oder Atemschutz.
Neben den in § 8 GefStoffV (neu) be-                      maßnahmen für Tätigkeiten mit Nicht-                Um in der Praxis schnell die nötige PSA
schriebenen allgemeinen Schutzmaßnah-                     CMR-Stoffen, die jedoch nur dann nötig         auswählen zu können, empfiehlt es sich,
men, die insbesondere die Arbeitsorgani-                  sind, wenn Gefahr für Haut, Augen oder         die Standgefäße nach dem vorgestellten
sation und die Hygiene am Arbeitsplatz                    durch Einatmen besteht. Und es gibt be-        Farbkonzept zu kennzeichnen. Dieses Farb-
betreffen, sind zusätzliche Maßnahmen                     sondere Schutzmaßnahmen für Tätigkei-          konzept hat die BAK auch in den Standards
gemäß § 9 GefStoffV (neu) nur dann zu                     ten mit CMR-Stoffen der Kategorien 1A und      aufgegriffen.
treffen, wenn die allgemeinen Maßnah-                     1B (Abbildung 4). Informationen über die            In den Empfehlungen zum Arbeits-
men nicht ausreichen, um Gefahren durch                   Gefahren geben die Gefahrenhinweise (H-        schutz stehen wie gewohnt Formulare für
Einatmen, Aufnahme über die Haut, Ver-                    Sätze).                                        die Gefährdungsbeurteilung zur Verfü-
schlucken oder für die Augen entgegenzu-                      Da in der Apothekenpraxis die Substitu-    gung. Dazu wählt der Apotheker aus den
wirken. Für Tätigkeiten mit CMR-Stoffen                   tion von Gefahrstoffen in ärztlich verordne-   Standards die Tätigkeiten aus, die in der
gelten besondere Schutzmaßnahmen, da                      ten Rezepturen oder bei Prüfvorschriften       Apotheke vorkommen, und erstellt für jede
jeglicher Kontakt zu diesen Stoffen ver-                  für Ausgangsstoffe nicht möglich ist und       Tätigkeit zwei Gefährdungsbeurteilungen.
mieden werden sollte.                                     bauliche Maßnahmen für die Apotheke            Es wird dabei nicht jede einzelne Rezeptur-
    Insgesamt kann man die weitergehen-                   nicht angemessen erscheinen, kann man          verordnung beurteilt. Vielmehr werden
den Schutzmaßnahmen in zwei große                         insbesondere hinsichtlich der zusätzlichen     alle bei der Tätigkeit verwendeten Stoffe
Gruppen teilen. Es gibt zusätzliche Schutz-               Schutzmaßnahmen auf die persönliche            mit vergleichbaren Eigenschaften zusam-
                                                                                                         men in einem Formular beurteilt. Die er-
                                                                                                         stellten Gefährdungsbeurteilungen sind
 Substanz im apothekeneigenen Standgefäß                           Substanz bleibt im Originalgefäß      mindestens einmal jährlich sowie bei Än-
                                                                   des Herstellers, das nach             derungen zu überprüfen. Kommt ein neuer
                                                                   EG-CLP-V gekennzeichnet ist           Stoff, zum Beispiel für die Herstellung ei-
 1. Sicherheitsdatenblatt beschaffen                               1. Sicherheitsdatenblatt beschaffen   ner Rezeptur, dazu, wird die Beurteilung
 2. Standgefäß neu (vereinfacht) kennzeichnen                                                            um diesen Stoff ergänzt. Für einen schnel-
                                                                                                         len Überblick über die empfohlenen
 3. H-Sätze und farbige Hinweise zu persönlichen                   3. Farbige Hinweise zu persönlichen
                                                                                                         Schutzmaßnahmen in der Rezeptur steht
 Schutzmaßnahmen anbringen                                         Schutzmaßnahmen
                                                                                                         ein aktualisiertes Poster zur Verfügung.
                                                                   anbringen
 4. Substanz mit den erforderlichen Informationen in neues Gefahrstoffverzeichnis eintragen
                                                                                                         Betriebsan- und Unterweisungen
 5. Neue Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit diesem Stoff elektronisch anlegen                  An der Pflicht zur Erstellung der Betriebs-
 (weitere Stoffe in den Beurteilungen ergänzen)                                                          anweisungen und der Unterweisung der
 6. Anhand der alten Einstufung (SDB, Kap. 15) prüfen, ob die Substanz unter Verschluss                  Mitarbeiter hat sich nichts geändert
 gelagert werden muss                                                                                    (Tabelle 5). Auf der Grundlage der Gefähr-
 7. Betriebsanweisungen erstellen                                                                        dungsbeurteilungen hat der Apothekenlei-
                                                                                                         ter arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tä-
 8. Unterweisung der Mitarbeiter
                                                                                                         tigkeitsbezogene       Betriebsanweisungen
 Tabelle 5: Schrittweises Vorgehen                                                                       schriftlich zu erstellen und am Arbeitsplatz

 24    4444    Pharm. Ztg. · 155. Jahrgang · 25. November 2010
47 / 2010
                                                          MEDIEN FÜR DIE APOTHEKE

                                                             BERATUNG, DIE SICH FÜR SIE AUSZAHLT
  Foto: PZ/Müller
                                                                Geistig fit bis ins
zugänglich zu machen (als Aushang oder in
elektronischer Form).
                                                                  hohe Alter.
    Die Beschäftigten müssen anhand der
Betriebsanweisung zu den möglichen Ge-
fahren und Schutzmaßnahmen unterwie-                                                    Reimund Freye und Friederike Sturm
sen werden. Die Unterweisung erfolgt vor
Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und
arbeitsplatzbezogen und ist jährlich zu
wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand
                                                                                         Alles für
der Unterweisung sind im Anschluss daran
schriftlich festzuhalten und vom Unter-                                                  das Gehirn
wiesenen durch Unterschrift zu bestäti-
                                                                                         Das Gedächtnis richtig trainieren,
gen.
                                                                                         ernähren und behandeln
    Wichtig: Die »alten« Unterlagen muss
die Apotheke aufbewahren, bis alle Berei-                                                P Geistig fit: Was jeder dafür tun kann
che komplett auf die neuen Regelungen
                                                                                         P Wunderbares Gehirn: Wie es funktioniert
umgestellt worden sind. Lediglich alte SDB
können gegen neue Fassungen ausge-                                                       P Demenz: Was dagegen hilft
tauscht werden, da bis 2015 die alte und                                                 P Viele Seiten mit Aufgaben, die das Gehirn
neue Einstufung in den Dokumenten an-                                                      trainieren und die Spaß machen
gegeben werden muss. /

   Die Autorin

   Peggy Ahl studierte Pharmazie an der Frei-
   en Universität Berlin und war nach der Ap-                                                                                  AEPzgal. b  5,55 €
                                                                                                                                        7 % MwSt.)
   probation als Apothekerin im Klinikum der                                                                                     (z
   Stadt Wolfsburg tätig. Von 1999 bis 2002                                                                                      AVP 9,90 €
   absolvierte sie die Weiterbildung zur Fach­
   apothekerin für Klinische Pharmazie. Seit
   2002 arbeitet sie als Referentin für Quali-
   tätssicherung bei der ABDA - Bundesverei-
   nigung Deutscher Apothekerverbände und
   ist zuständig für QMS, die Leitlinien der
                                                                                                                                           PZN 7516681

   Bundesapothekerkammer zur Qualitätssi-
   cherung und das Gefahrstoffrecht.                                                      Gesundheit mit der Apotheke

   Peggy Ahl, ABDA – Bundesvereinigung
   Deutscher Apothekerverbände, Geschäfts-
   bereich Pharmazie, Jägerstraße 49/50,
   10117 Berlin; E-Mail: p.ahl@abda.aponet.de
                                                 Ordern Sie die Ratgeber der Reihe „Gesundheit mit der Apotheke“ über unsere Bestell-
                                                 Hotline 06196 / 92 82 50, per Fax 06196 / 92 82 59 oder per eMail an service@govi.de.
                                                 Die Ratgeber sind auch über Ihren Pharmagroßhändler erhältlich. Die Ratgeber sind auf
                                                 FSC-Papier und klimaneutral gedruckt.
                                                       Govi Verlag · Pharmazeutischer Verlag GmbH · Postfach 5360 · 65728 Eschborn
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