Grundlagen und Novelle der TA Luft - Frank Schmitz (Currenta) und Benjamin Wiechmann (VCI)
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10. Juni 2020 Grundlagen und Novelle der TA Luft Frank Schmitz (Currenta) und Benjamin Wiechmann (VCI)
Hinweise zum Ablauf des Webinars Alle Teilnehmer befinden sich im Zuhörermodus Während des Webinars können Sie die laufende Webinar_Präsentation Präsentation herunterladen Fragen können Sie während des gesamten Webinars in das Fragenfeld für die Frage & Antwort-Runde am Schluss eingeben. Präsentation und Mitschnitt stehen im Anschluss auf www.vci.de zum Download bereit Präsentation steht auch unter „Unterlagen“ 2
Referenten Referent für Luftreinhaltung Betriebsbeauftragter für und BVT-Merkblätter Abfall, Gewässer- und Mitglied in versch. TWG Immissionsschutz (Technical Working Group) zur Störfallbeauftragter Entwicklung der BVT Ltg. Fachkoordinierung Merkblätter Umweltmanagement Vorsitzender des VDI-AK CURRENTA „Kosten für Umweltschutz“ Vorsitzender des AK „Luftreinhaltung“ Beiratsmitglied in der Kommission zur Reinhaltung der Luft im VDI (KRdL) Benjamin Wiechmann Frank Schmitz Verband der Chemischen Currenta GmbH & Co. OHG Industrie wiechmann@vci.de frank.schmitz@currenta.de Tel: 06925561364 Tel: 0214 3071613 3
Ist eine normenkonkretisierende 2 Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Dient dem Schutz/der Vorsorge der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen TA Luft Ist im Genehmigungsverfahren nach – BImSchG für Anlagen von Behörden zu Grundlage für beachten Genehmigungs- verfahren Bildet die Grundlage für mehr als 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen Dient als Erkenntnisquelle für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Rechtssicherheit für Behörden und Betreiber geben Eröffnet notwendige Spielräume gegenüber z. B. Verordnungen © ferkelraggae/stock.adobe.com
Warum erfolgt die Novelle? Umsetzung von bestehenden BVT-Schlussfolgerungen zur IVU- und IED-Richtlinie Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Technik Aktualisierung im Hinblick auf Luftqualitäts-RL/EU aus 2008 (39. BImSchV) Notwendige Ergänzungen neuer Anlagenarten Übernahme der Ländervollzugsempfehlungen Anpassung an die neue Systematik der 4. BImSchV Neue aktuelle technische Regelwerke Harmonisierung mit weiteren Rechtsbereichen Übersetzung CLP-Verordnung Prüfung der Vorgaben aus MCPD (EU-Recht) 6
Leitfaden des BMU für Umsetzung Keine grundsätzliche Änderung der Struktur/Systematik Ordentliches Rechtsetzungsverfahren Frühzeitige Beteiligung der nach § 48 BImSchG betroffenen Verbände Beibehaltung als allgemeine Einbindung der Verwaltungsvorschrift Veröffentlichung Länder als Neufassung 7
Wo stehen wir aktuell? Entwurf 2016 Anhörung zum Referentenentwurf Dez. 2016 Entwurf 2017 Erste Ressortabstimmung im Mai 2017 gescheitert Kein Abschluss in 18. Legislaturperiode (BT-Wahl 2017) Bis Mai 2017 ca. 60 Fachgespräche mit Industrieverbänden aller Wirtschaftszweige Entwurf 2018 März 2019: Planspiel zur TA Luft in NRW unter Leitung des Umweltministeriums NRW März 2020: Ressortabgestimmter Entwurf zur Vorbereitung BR-Verfahren liegt vor Entwurf 2020 9
4 Definition der Gesamtzusatzbelastung (2.2) Einschränkung der Irrelevanz- und Bagatellmassenströme (4.6.1.1) Verschärfung der Schadstoffdepositionswerte (4.5.1) Neue Anforderungen an technische Ausrüstungsgüter (5.2.6) Wesentliche Neue Regelungen zu Energieeffizienz und Änderungen auf Basis Einsatzstoffen (5.2.11) des Ressortentwurfes (Stand 07/2018) Neuaufnahme Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL (Anhang 7) und Bioaerosolen (5.2.9) Neuer Anhang zur Stickstoffdeposition (Anhang 9) und für Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Anhang 8) Einführung von naturschutzrechtlichen Belangen (Kapitel 4) Verschärfungen der Regelungen für besondere Anlagentypen (5.4) © PictureArt/Fotolia.com
Wesentliche Änderungen auf Basis des „neuen“ Ressortentwurfes (Stand 03/2020) Neuer Begriff der Gesamtzusatzbelastung (2.2) Abgeschwächt durch 4.6.1.1 Textteil für wesentliche Änderungen von Anlagen Einschränkungen der Irrelevanz- und Bagatellmassenströme (4.6.1.1) Bleiben bestehen Insbesondere Neuaufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen Substanzen Verschärfung der Schadstoffdepositionswerte (4.5.1) Wurden mit Stand 2002 zurückgenommen Aber − Neuaufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen Substanzen Einführung von störfallrelevanten Punkten in verschiedenen Kapiteln (ff) Wurden gestrichen 11
Wesentliche Änderungen auf Basis des „neuen“ Ressortentwurfes (Stand 03/2020) Neue Anforderungen an technische Ausrüstungsgüter (5.2.6) In großen Teilen angepasst an Stand der Technik (und nicht darüber) In Teilen Gegenstand von Einzelfallprüfungen mit der Behörde Neue Regelungen zu Energieeffizienz und Einsatzstoffen (5.2.11) Streichung von Kapiteln zu Rohstoffen und Rückständen (Abfall) Beibehaltung der Energiethemen Neuaufnahme Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL (Anhang 7) Vollumfänglich als Anhang 7 in TA Luft implementiert Regelungen zu Bioaerosolen (5.2.9) Beibehaltung der Regelung Aber – mit Anpassung des in Frage kommenden Anlagenkataloges (Anlagen nach Ziffer 7 und 8) 12
Wesentliche Änderungen auf Basis des „neuen“ Ressortentwurfes(Stand 03/2020) Neuer Anhang zur Stickstoffdeposition (Anhang 9) und für Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Anhang 8) Anhang 8: Streichung der Passagen zum Naturschutz (aber Verweis ins Naturschutzrecht) und den Critical Loads, neuer Begriff für Schwefeleinträge (ehemals SäureÄq) mit 0,3 kg S pro Hektar und Jahr) Anhang 9: Bleibt als Neuaufnahme bestehen, aber neuer Bezugswert für die Relevanz Einführung von naturschutzrechtlichen Belangen (Kapitel 4) Weggefallen durch Streichung der Passagen im Anhang 8 Verschärfungen der Regelungen für besondere Anlagentypen (5.4) Feuerungsanlagen: ggf. Verknüpfungen zur neuen 44. BImSchV Anpassung SdT aus „alten“ BREFs schwierig, siehe OFC-BREF 2010 jetzt in Umsetzung TA Luft Eigene, neue sektorale Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung SdT „zerklüften“ die TA Luft Raffinerien, Großchemie und demnächst WGC (Waste Gas Chemicals) 13
3 Überwachung: Fristen und Pflichten © corepics/Fotolia.com
Nr. 5.3 - Messung und Überwachung der Emissionen Nr. 5.3.2 Einzelmessungen Grundsätzlich alle drei Jahre Jährliche Messungen für IED-Anlagen, ausgenommen Geruchsmessungen Häufigere Messungen aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen sind möglich → Nr. 5.4, z. B. Nr. 5.2.8 Glas und OGC-VwV Eigenmessungen bei Nachweis der Fachkunde möglich 15
Nr. 2.7 - Tagesmittelwert 16 10. Juni 2020
Sanierungsfristen und Übergangsfristen 17
4 Immissionsteil © trahko/Stock.Adobe.com
3.6 - Prüfung der Betriebsorganisation Vor Erteilung einer Genehmigung […] ist zu prüfen, auf welche Weise der zukünftige Betreiber […] [Umwelt]Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. Zu diesem Zwecke soll die zuständigen Behörde die […] Betriebsorganisation […], hinsichtlich umweltrelevanter Aspekte […] nach folgenden Kriterien prüfen: Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten (Aufbauorganisation) Festlegungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe (Ablauforganisation) Organisation regelmäßiger Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs, der Emissionen und der Energieverbräuche Organisationsstruktur zur kontinuierlichen Verbesserung der Energieeffizienz […] Wenn ISO 14001 oder EMAS-Zertifikat vorliegt, kann auf Prüfung verzichtet werden. 19
Prozessablaufplan TA Luft 20
Bagatellmassenströme – Tabelle 7 21
Immissionswerte 22
Deposition alt Belastetes Gebiet 23
Deposition neu Strengere Grenzwerte sind vom Tisch. Aber achten Sie auf die neuen (B(a)P und PCCD/F! 24
5 Emissionsteil 25
Nr. 5.2 - Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung Nr. 5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub Massenstrom < 0,20 kg/h und < 0,15 g/m³ oder Konzentration < 20 mg/m³ Neu: Zusätzlich gilt für Emissionseinzelquellen mit Massenstrom > 0,40 kg/h => Konzentration < 10 mg/m³ 26
5.2.7.1.1 - Karzinogene Stoffe Gilt auch für: 5.2.7.1.2 keimzellmutagene Stoffe 5.2.7.1.3 reprotox Stoffe 27
5.2.2 - Anorganische Stoffe und 5.2.5 Organische Stoffe Übernahme der CLP-Klassifizierung! 28
5.2.7.1.3 - Reproduktionstoxische Stoffe Nr. 5.2.7.1.3 Reproduktionstoxische Stoffe Soweit reproduktionstoxische Stoffe […] erfasst sind, dürfen die Emissionen reproduktionstoxischer Stoffe im Abgas den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. Soweit diese Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können, sind die Emissionen im Abgas unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes unter Berücksichtigung der Wirkungsstärke der Stoffe Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht für Kohlenmonoxid. Nr. 5.2.7.1.2 Keimzellmutagene Stoffe Bislang: 0,15 g/h oder 0,05 mg/m³ sind anzustreben (krebserzeugende Eigenschaft geht vor) nun dürfen diese nicht überschnitten werden 29
Nr. 5.2.11 - Energie und Einsatzstoffe Eingriffe in das Anlagendesign? 30
6 5.4er Emissionsteil 31
Nr. 5.4 - Anpassung für bestimmte Anlagenarten: Grundlagen Umsetzung von bestehenden BVT-Schlussfolgerungen zu IVU-RL und IED Notwendige Ergänzungen neuer Anlagenarten z. B. Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen, Gerbereien und Schredderanlagen Übernahme von weiteren Vollzugsempfehlungen der Länder Berücksichtigung des Entwurfs der Richtlinie über mittlere Feuerungsanlagen Anpassung an die aktuellen technischen Regelwerke Anpassung an die neue Systematik der 4. BImSchV Überschriften und Nummern: Nr. 5.4 + 4.BImSchV-Nr. + ggf. Buchstabe!) 32
Die TA Luft 2020 – Änderungen: Kap. 5.4.4.1.10/…18/…19/…20/…22 5.4.4.1.10a Anlagen zur Herstellung von organischen Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmitteln 5.4.4.1.10b Anlagen zur Herstellung von anorganischen Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmitteln 5.4.4.1.18a Anlagen zur Herstellung von organischen Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Bioziden 5.4.4.1.18b Anlagen zur Herstellung von anorganischen Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Bioziden 5.4.4.1.19 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen 5.4.4.1.20a Anlagen zur Herstellung von organischen Explosivstoffen 5.4.4.1.20b Anlagen zur Herstellung von anorganischen Explosivstoffen 5.4.4.1.22 Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden, Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen und biologischen Verfahrens und Explosivstoffen (integrierte chemische Anlagen) 33
Organische und anorganische BREFs 34
BREF vs. TA LUFT (I/II) 35
BREF vs. TA LUFT (II/II) 2018 2020 36
Weitere Regelungen der EU – Nr. 5.4.1 Feuerungsanlagen Wichtigste Grundlage: Entwurf der Richtlinie über mittlere Feuerungsanlagen (MCPD) Übernahme der Anforderungen für Neuanlagen Nach Übergangsfrist auch für bestehende Anlagen Anpassung der Emissionswerte für Stickstoffoxide und Schwefeloxide an die MCPD Weitere Anpassungen von Grenzwerten auf Basis von: 13. BImSchV (Quecksilber, Staub für große Anlagen) 1. BImSchV (Staub f. kleine Anlagen), VDI-Richtlinie (org. Stoffe) Grenzwerte nach 44. BImSchV gelten u.a. ab 01.01.2025 – vorher gilt die TA Luft. Achtung vor möglichen nachträglichen Anordnungen 37
7 GIRL 38
4.3.2 - Schutz vor Geruchsimmissionen Gründe der Aufnahme der GIRL in die TA Luft: Gerüche sind nach wie vor ein wesentlicher Punkt bei Beschwerden GIRL mittlerweile etabliert in der Anwendung Einheitliche Fassung Problemfelder (Hedonik u. a. ) mittlerweile gelöst Daher Anhang 7: GIRL mit Bagatellstoffströmen 39
4.3.2 - Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen 40
8 Weitere Änderungen 41
Weitere Änderungen Weitere Änderungen, die aber noch in Diskussion sind Schornsteinhöhenberechnung Neue Software anstelle Nomogramm Ausbreitungsrechnung Neue Rund S Werte Naturschutzrechtliche Belange (ist gestrichen) Stickstoffeinträge FFH Prüfung Säureeinträge in Böden Neben Stickstoff nun auch Schwefel 42 10. Juni 2020
9 Fazit 43
Fazit Bagatell- Zusatz- Schadstoff- Schorn- Ausbreitungs- Stickstoff- Zeitaufwand massen- belastung desposition steinhöhen- rechnung einträge UVU heute: ströme berechnung 1 – 2 Jahre Deutlich Betrachtung Zusätzliche Neue Neue Unklare herabgesetzt ganze Anlage Depositions- Vorgaben und vorsätzliche uneinheitliche TA Luft-Entwurf bei werte Rechen- Vorgaben Regelungen 16.07.2017 wesentlichen programme Änderungen • ggf. mehr relevante Stoffe • Hoher Prüfaufwand • Zusätzliche • ggf. Überschreitung Irrelevanz trotz • Zusätzliche Berechnungen Gutachten irrelevanter Zusatzbelastung • Neue störfallrelevante Änderungen • Widersprüche • ggf. Vorbelastungsmessungen notwendig und Zielkonflikte • mehr Prüfaufwand Bagatell- Gesamt- Schadstoff- Schorn- Aus- Stickstoff- Kapitel 5.2.11 Zeitaufwand massen- zusatz- deposition steinhöhen- breitungs- einträge Energie und zukünftig: ströme belastung berechnung rechnung Einsatzstoffe 2 – 3 Jahre? Zeit 44
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„Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen.“ Publius Cornelius Tacitus (um 55 - um 120 n. Chr.), römischer Geschichtsschreiber 46
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