Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
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Ablauf einer Gefahrgutbeförderung 1. Klassifizierung / Identifizierung 2. Auswahl der Umschließung 3. Kennzeichnung der Umschließung 4. Dokumentation 5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle 6. Verladung 7. Durchführung der Beförderung 8. Empfang Nr. 69
Größe der UN-Nummer Zeichenhöhe der UN-Nummer > 30 L Fassungsvermögen bzw. > 30 kg maximales Nettogewicht bzw. > 60 Liter Flaschenvolumen bei Gasflaschen UN 1866 => Mindestens 12 mm hoch 5 L ≤ Fassungsvermögen ≤ 30 L bzw. 5 kg ≤ Max. Nettomasse ≤ 30 kg bzw. Flaschenvolumen ≤ 60 L => Mindestens 6 mm hoch Fassungsvermögen < 5 L bzw. Max. Nettomasse < 5 kg => Angemessene Größe Übergangsfrist in 1.6.1.25 Spätestens ab 1.1.2014 anzuwenden Gasflaschen ≤ 60 L ab nächster Prüfung, spätestens 1.7.2018 Nr. 72
Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1 Ergänzung in 5.2.1.5 gut lesbar unauslöschbar in einer oder mehreren Sprachen Französisch, Deutsch oder Englisch Nr. 73
Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln ADR 2017: durchgezogene Linie mindestens 2 mm breit auch bei Verkleinerung Übergangsfrist in 1.6.1.30 bis 30.06.2019 ADR 2019: Anforderung wird wieder gestrichen Nr. 76
Neuer Absatz 5.2.2.1.12 UN 3537 bis UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten Gefahrzettel gemäß Gefahren nach 2.1.5 Gefahrzettel 9A bzw. Lithiumbatteriekennzeichen nicht erforderlich, wenn auch Lithiumbatterien enthalten sind ggf. Ausrichtungspfeile an 2 Seiten Nr. 77
Was es so alles gibt Nr. 79
Piraten in Sicht Nr. 80
Auch nicht schlecht Nr. 81
Auch nicht schlecht Nr. 82
A bisserl mehr derfs scho sei Nr. 83
Das musste ja mal so kommen Nr. 84
Vom Umgang mit Gefahrstoffen 14.06.2017 Nr. 85
Großzettel ADR 2019: 5.3.1.1.1 neue Anforderung: Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten. Nr. 86
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung 1. Klassifizierung / Identifizierung 2. Auswahl der Umschließung 3. Kennzeichnung der Umschließung 4. Dokumentation 5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle 6. Verladung 7. Durchführung der Beförderung 8. Empfang Nr. 87
Stoffspezifische Angaben Welche Angaben gehören in das Beförderungspapier? Nr. 88
Beförderungspapier – grundsätzliche Angaben „UN“+UN-Nummer UN 1203 Bezeichnung Benzin Gefahrzettel 3 ggf. Verp.-gruppe II Tunnelbeschr.-code (D/E) Anz.+Beschr. VS 1 Kanister Gesamtmenge 10 L Absender Name, Str., PLZ, Ort Empfänger Name, Str., PLZ, Ort Ggf. SonderV ------ Bei UA 1.1.3.6 Beförderungskategorie 2: 10 L oder in D: Punktezahl je Bef.-Kat.: 30 (gemäß RSEB) ADR 2019: jetzt verbindlich, beides ist anzugeben: Beförderungskategorie 2: 10 L Punktezahl Beförderungskategorie 2 : 30 Nr. 89
Freistellung nach 1.1.3.6 ADR Mengengrenze überschritten heißt u.a.: Kennzeichnungspflicht Menge je unbe- Beförderungs- grenzt einheit > 1000 > 1000 kg/l Punkte > 333 Mengen- > 50 kg/l grenze > 20 kg/l je Kategorie kg/l >0 kg/l Kategorie 0 1 11) 2 3 4 1, 2, und/oder 3 1) gem. Fußnote Menge x 50 x 20 x3 x1 x0 Alle Teilmengen x Faktor Nr. 90
Freistellung nach 1.1.3.6 ADR Ohne Verpackung für Gegenstände die für Bruttomasse in kg. • feste Stoffe • verflüssigte Gase für Gegenstände der Klasse 1, die • tiefgekühlt verflüssigte Gase Nettomasse des explosiven Stoffes • gelöste Gase (NEM) in kg. die Nettomasse in kg. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Gütern in kg bzw. ltr. für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Liter. für verdichtete Gase adsorbierte Gase Multipliziert mit dem und Chemikalien unter Druck der mit jeweiligen Faktor Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Liter. Nr. 91
Beförderungspapier – Benennung ADR 2017 UN 1263 Farbe oder Farbzubehörstoffe, 3, II, (D/E) ADR 2019 UN 1263 Farbe, 3, II, (D/E) oder UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, II, (D/E) Neue Festlegung in 3.1.2.2 Nr. 92
Stoffspezifische Angaben Welche Angaben gehören in das Beförderungspapier? Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch «und» oder «oder» in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die zutreffendste offizielle Benennung für die Beförderung angegeben werden." UN UN 27931057 METALLISCHES FEUERZEUGE EISEN oder als BOHRSPÄNE, NACHFÜLLPATRONEN FRÄSSPÄNE, FÜR DREHSPÄNE, FEUERZEUGEABFÄLLE Nr. 93
Multitool zur Erstellung der Papiere Nr. 94
Neue ADR-Bescheinigung ADR 2009 Seit ADR 2011 Endgültig vorbei Nr. 95
Zulassungsbescheinigung EX/III Fahrzeuge, die für die Tankbeförderung nach 9.7.9 zugelassen sind, müssen in der Zulassungsbescheinigung den Hinweis enthalten: „Fahrzeug in Übereinstimmung mit 9.7.9 des ADR für den Transport von explosiven Stoffen in Tanks“ Anmerkung: offizielle dt. Übersetzung liegt noch nicht vor Nr. 96
Zulassungsbescheinigung 9.7.3 Befestigungseinrichtungen neu gefasst Festigkeit konkret formuliert (2 g in Fahrtrichtung, ansonsten 1 g Nr. 97
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung 1. Klassifizierung / Identifizierung 2. Auswahl der Umschließung 3. Kennzeichnung der Umschließung 4. Dokumentation 5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle 6. Verladung 7. Durchführung der Beförderung 8. Empfang Nr. 98
Gefahrgutausrüstung nach 8.1.5 ADR Generelle Ausrüstung Bei allen Gefahrzetteln Nur bei Gefahr- mit Ausnahme von: zetteln 2.3 und 6.1 Einer je Fahrzeug Pro Fahrzeugmitglied Augenspül- Fluchtmaske flüssigkeit Norm EN471:2003 + A1:2007 Neue Norm EN ISO 20471 Nr. 99
Gefahrgutausrüstung nach 8.1.5 ADR Nur bei festen und flüssigen Stoffen, d.h. nicht beim Gasetransport Nur bei Gefahrzetteln 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 Schaufel Kanalabdeckung Auffangbehälter Nr. 100
Ausrüstung bei Warntafelpflicht nach 8.1.4 ADR 2 ABC-Pulverlöscher Je nach Fahrzeugmasse: bis 3,5 t: 2 x 2 kg 3,5 - 7,5 t: 1x2 kg + 1x6 kg über 7,5 t: 2 x 6kg Nr. 101
Anbringung von Feuerlöschern Gegen Witterungseinflüsse geschützt??? Nr. 102
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung 1. Klassifizierung / Identifizierung 2. Auswahl der Umschließung 3. Kennzeichnung der Umschließung 4. Dokumentation 5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle 6. Verladung 7. Durchführung der Beförderung 8. Empfang Nr. 103
Temperaturkontrollierte Gefahrgüter ADR 2017 => Sondervorschrift V8 in 7.2.4 und S4 in 8.5 ADR 2017 => SV V8 beschreibt geeignete Verfahren R1 bis R5 ADR 2019 SV V8 verweist nur noch auf neuen Abschnitt 7.1.7 SV S4 verweist nur noch auf neuen Abschnitt 7.1.7 betrifft selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und organische Peroxide Geeignete Verfahren nun in 7.1.7.4.5 Buchstaben a) bis e) 7.1.7.4.6 beschreibt dann, welches Verfahren für welche Stoffe anzuwenden ist Nr. 104
Ladungssicherung ADR 2019 => Fußnote verweist nun auch auf den CTU-Code als Anleitung für das korrekte Verstauen 7.5.7.4 Verladung von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC => neuer Hinweis für Umschließungen, die keine genormten Container- verschlüsse (Eckbeschläge) haben, dass Kompatibilität mit dem Fahrzeug zu prüfen ist Nr. 105
Logistik hat nichts mit Logik zu tun Nr. 106
Ladungssicherung für die Profis Nr. 107
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung 1. Klassifizierung / Identifizierung 2. Auswahl der Umschließung 3. Kennzeichnung der Umschließung 4. Dokumentation 5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle 6. Verladung 7. Durchführung der Beförderung 8. Empfang Nr. 108
Das macht sich gut bei einer Kontrolle Nr. 109
Regelungen in Tunneln Kennzeichnung seit 1.1.2010 vorgeschrieben Kategorie Kategorie Kategorie Kategorie Kategorie A B C D E kein Zeichen keine Einschrän- kung B C D E Nr. 110
Kapitel 1.10 Sicherung Auswirkungen auf den Gefahrgut- Transport- Bereich Nr. 111
Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial Tanktransporte Klasse 2 > 3000 Liter ADR 2017 ADR 2019 Entzündbare Gase mit Entzündbare, nicht Klassifizierungscode F giftige Gase mit Klassifizierungscode F oder FC Nr. 112
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung 1. Klassifizierung / Identifizierung 2. Auswahl der Umschließung 3. Kennzeichnung der Umschließung 4. Dokumentation 5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle 6. Verladung 7. Durchführung der Beförderung 8. Empfang Nr. 113
Verantwortungsbereiche Fahrzeugführer Empfänger Entlader Nr. 114
Tankanlieferungen Einweisung des Fahrers in die Bedienungseinrichtungen der Lager-/Tankanlage gemäß GGVSEB durch den Entlader Nr. 115
Trennvorschriften beim Entladen beachten Getrennt bedeutet: nicht übereinander nicht unmittelbar nebeneinander. Nicht unmittelbar nebeneinander meint getrennt durch andere Ladung oder TRENNUNG vollwandige Trennwand so hoch wie die Ladung oder Abstand von mindestens 0,8 m oder nur die Versandstücke sind zusätzlich UN 2212, UN 2315 verpackt oder vollständig abgedeckt UN 2590, UN 3151 UN 3152, UN 3245 Nr. 116
Sonstige Änderungen Sonstige Änderungen Nr. 117
Sonstige Änderungen Gefahr vs. Risiko Ein Beispiel: 5.5.3 In der Überschrift "eine Erstickungsgefahr" ändern in: "ein Erstickungsrisiko". Nr. 118
Sonstige Änderungen Neue Begriffsbestimmungen in 1.2.1 Luftdicht verschlossener Tank neu gefasst Durchmesser (=innerer Durchmesser bei Tanks) Schutzauskleidung Umformte Flasche (Flüssiggas mit max. 13 L) Bezüge werden aktualisiert in 1.2.1 GHS 7. Ausgabe UN Modellvorschriften 20. Ausgabe Handbuch PuK 6. Ausgabe Amendment 1 Nr. 119
Sonstige Änderungen Übergangsvorschriften in Kapitel 1.6 Streichung vieler Fundstellen wegen Fristablauf Neue Übergangsvorschrift für Gegenstände mit Gefahrgütern bis 31.12.2022 Neue Übergangsvorschriften für Tanks, die den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen Nr. 120
Sonstige Änderungen Neues von der GGVSEB Nr. 121
GGVSEB - Aufbau Nr. 122
GGVSEB - Anlagen Nr. 123
Verantwortlichkeiten 1. Klassifizierung / Identifizierung Auftraggeber Absender 2. Auswahl der Umschließung Verpacker, Befüller Beförderer 3. Kennzeichnung der Umschließung Verpacker, Befüller Fahrer 4. Dokumentation Absender Beförderer Fahrer 5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Verlader, Befüller Eingangskontrolle 6. Verladung Verlader Fahrer 7. Durchführung der Beförderung Fahrer Beförderer 8. Empfang Entlader Fahrer Empfänger Nr. 124
Spezialfahrzeuge (§ 36 b und Anlage 3 GGVSEB) Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 werden besonders ausgerüstete Fahrzeuge bzw. Container / Großcontainer benötigt (§ 36 b GGVSEB in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB) Erwärmte flüssige Stoffe (UN 3257) z.B. - flüssiges Aluminium, - Bitumen, - flüssiges Eisen, - heißes Paraffin (Wachs). Erwärmte feste Stoffe (UN 3258) z.B. - heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug), - Stahlcoils (warm gewalzt), - Aluminiumkrätze. Nr. 125
Spezialfahrzeuge (§ 36 b und Anlage 3 GGVSEB) Fahrzeuge und Container nach Abschnitt 7.3.3, SV VC 3 Anforderungen: - Isolierung (Oberflächentemperatur max. 130 °C) oder - Berühren der Umschließung nicht möglich - Ladungssicherung - Kennzeichen auf den Um- schließungen nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug angebracht - Brand- und Explosionsschutz - Prüfungen (6 bzw. 12 Jahre) Nr. 126
Anforderungen an die Fahrzeugführer für die Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln • Basiskurs und • Aufbaukurs Tank oder • Ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person Nr. 127
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei der Umsetzung Nr. 128
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