Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar

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Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung

1. Klassifizierung / Identifizierung

2. Auswahl der Umschließung

3. Kennzeichnung der Umschließung

4. Dokumentation

5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle

6. Verladung

7. Durchführung der Beförderung

8. Empfang
                                                            Nr. 69
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Versandstücke

        Kennzeichnung von
         Versandstücken

      Kapitel 5.1 + 5.2 ADR

                              Nr. 70
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Not macht erfinderisch

                         Nr. 71
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Größe der UN-Nummer
                       Zeichenhöhe der UN-Nummer

                                             > 30 L Fassungsvermögen bzw.
                                             > 30 kg maximales Nettogewicht bzw.
                                             > 60 Liter Flaschenvolumen bei Gasflaschen
             UN 1866
                                             => Mindestens 12 mm hoch
                                             5 L ≤ Fassungsvermögen ≤ 30 L bzw.
                                             5 kg ≤ Max. Nettomasse ≤ 30 kg bzw.
                                             Flaschenvolumen ≤ 60 L
                                             => Mindestens 6 mm hoch
                                             Fassungsvermögen < 5 L bzw.
                                             Max. Nettomasse < 5 kg
                                             => Angemessene Größe

Übergangsfrist in 1.6.1.25
Spätestens ab 1.1.2014 anzuwenden
Gasflaschen ≤ 60 L ab nächster Prüfung, spätestens 1.7.2018                               Nr. 72
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Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1

                        Ergänzung in 5.2.1.5

                           gut lesbar

                           unauslöschbar

                           in einer oder mehreren
                           Sprachen

                           Französisch, Deutsch oder
                           Englisch
                                                       Nr. 73
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Wo war nochmal oben???

                            Nr. 74
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Alte und neue Gefahrzettel

                             Nr. 75
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln

 ADR 2017: durchgezogene Linie mindestens
     2 mm breit auch bei Verkleinerung
  Übergangsfrist in 1.6.1.30 bis 30.06.2019
ADR 2019: Anforderung wird wieder gestrichen

                                                 Nr. 76
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Neuer Absatz 5.2.2.1.12

             UN 3537 bis UN 3548

  Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten

    Gefahrzettel gemäß Gefahren nach 2.1.5

Gefahrzettel 9A bzw. Lithiumbatteriekennzeichen
 nicht erforderlich, wenn auch Lithiumbatterien
                  enthalten sind

      ggf. Ausrichtungspfeile an 2 Seiten

                                                  Nr. 77
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung - IHK Rhein-Neckar
Neuer Absatz 5.2.2.2.2

 Neue Darstellung der Gefahrzettelmuster in
               Tabellenform

                                              Nr. 78
Was es so alles gibt

                        Nr. 79
Piraten in Sicht

                    Nr. 80
Auch nicht schlecht

                      Nr. 81
Auch nicht schlecht

                       Nr. 82
A bisserl mehr derfs scho sei

                                Nr. 83
Das musste ja mal so kommen

                               Nr. 84
Vom Umgang mit Gefahrstoffen

                               14.06.2017
                                            Nr. 85
Großzettel

ADR 2019: 5.3.1.1.1 neue Anforderung:

Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig
sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der
gesamten Beförderung gewährleisten.

                                                       Nr. 86
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung

1. Klassifizierung / Identifizierung

2. Auswahl der Umschließung

3. Kennzeichnung der Umschließung

4. Dokumentation

5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle

6. Verladung

7. Durchführung der Beförderung

8. Empfang
                                                            Nr. 87
Stoffspezifische Angaben

Welche Angaben gehören in das Beförderungspapier?

                                                    Nr. 88
Beförderungspapier – grundsätzliche Angaben

 „UN“+UN-Nummer      UN 1203
 Bezeichnung         Benzin
 Gefahrzettel        3
 ggf. Verp.-gruppe   II
 Tunnelbeschr.-code (D/E)
 Anz.+Beschr. VS     1 Kanister
 Gesamtmenge         10 L
 Absender            Name, Str., PLZ, Ort
 Empfänger           Name, Str., PLZ, Ort
 Ggf. SonderV         ------
 Bei UA 1.1.3.6       Beförderungskategorie 2: 10 L
                      oder in D: Punktezahl je Bef.-Kat.: 30 (gemäß RSEB)
                          ADR 2019: jetzt verbindlich, beides ist anzugeben:
                          Beförderungskategorie 2: 10 L
                          Punktezahl Beförderungskategorie 2 : 30
                                                                               Nr. 89
Freistellung nach 1.1.3.6 ADR
                  Mengengrenze
                   überschritten
                    heißt u.a.:            Kennzeichnungspflicht

  Menge je                                                         unbe-
Beförderungs-                                                      grenzt
   einheit                                             > 1000                    > 1000
                                                        kg/l                     Punkte
                                             > 333
  Mengen-                           > 50     kg/l
   grenze                  > 20     kg/l
je Kategorie               kg/l
                   >0
                   kg/l

 Kategorie          0        1      11)        2          3          4        1, 2, und/oder 3

1) gem. Fußnote   Menge x 50       x 20       x3        x1         x0       Alle Teilmengen x Faktor

                                                                                                 Nr. 90
Freistellung nach 1.1.3.6 ADR

Ohne Verpackung           für Gegenstände die   für
                          Bruttomasse in kg.    • feste Stoffe
                                                • verflüssigte Gase
   für Gegenstände der Klasse 1, die            • tiefgekühlt verflüssigte Gase
   Nettomasse des explosiven Stoffes            • gelöste Gase
   (NEM) in kg.                                 die Nettomasse in kg.

  Für gefährliche Güter in Geräten und
  Ausrüstungen, die Gesamtmenge der
  darin enthaltenen gefährlichen Gütern in
  kg bzw. ltr.

   für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der
   enthaltenen gefährlichen Güter in Liter.

  für verdichtete Gase adsorbierte Gase                    Multipliziert mit dem
  und Chemikalien unter Druck der mit                      jeweiligen Faktor
  Wasser ausgeliterte Fassungsraum des
  Gefäßes in Liter.
                                                                                   Nr. 91
Beförderungspapier – Benennung

ADR 2017
UN 1263 Farbe oder Farbzubehörstoffe, 3, II, (D/E)

ADR 2019
UN 1263 Farbe, 3, II, (D/E)
oder
UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, II, (D/E)

           Neue Festlegung in 3.1.2.2

                                                     Nr. 92
Stoffspezifische Angaben

Welche Angaben gehören in das Beförderungspapier?

Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine
Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller
Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und
diese durch «und» oder «oder» in Kleinbuchstaben
oder durch Kommas getrennt sind, darf im
Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des
Versandstücks nur die zutreffendste offizielle
Benennung für die Beförderung angegeben werden."

      UN UN
         27931057
              METALLISCHES
                  FEUERZEUGE
                           EISEN
                             oder als
BOHRSPÄNE,
   NACHFÜLLPATRONEN
           FRÄSSPÄNE, FÜR
                       DREHSPÄNE,
                          FEUERZEUGEABFÄLLE
                                                     Nr. 93
Multitool zur Erstellung der Papiere

                                       Nr. 94
Neue ADR-Bescheinigung

 ADR 2009           Seit ADR 2011

Endgültig vorbei

                                    Nr. 95
Zulassungsbescheinigung
                EX/III Fahrzeuge, die für die
                Tankbeförderung nach 9.7.9
                zugelassen sind, müssen in der
                Zulassungsbescheinigung den
                Hinweis enthalten:

                „Fahrzeug in Übereinstimmung
                mit 9.7.9 des ADR für den
                Transport von explosiven Stoffen
                in Tanks“

                Anmerkung: offizielle dt. Übersetzung liegt
                noch nicht vor

                                                          Nr. 96
Zulassungsbescheinigung
                  9.7.3
                  Befestigungseinrichtungen

                  neu gefasst

                  Festigkeit konkret formuliert
                  (2 g in Fahrtrichtung,
                  ansonsten 1 g

                                                  Nr. 97
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung

1. Klassifizierung / Identifizierung

2. Auswahl der Umschließung

3. Kennzeichnung der Umschließung

4. Dokumentation

5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle

6. Verladung

7. Durchführung der Beförderung

8. Empfang
                                                            Nr. 98
Gefahrgutausrüstung nach 8.1.5 ADR

Generelle Ausrüstung        Bei allen Gefahrzetteln   Nur bei Gefahr-
                            mit Ausnahme von:         zetteln 2.3 und 6.1

 Einer je
Fahrzeug
Pro Fahrzeugmitglied
                                Augenspül-               Fluchtmaske
                                flüssigkeit

Norm EN471:2003 + A1:2007
 Neue Norm EN ISO 20471                                                Nr. 99
Gefahrgutausrüstung nach 8.1.5 ADR
Nur bei festen und flüssigen Stoffen, d.h. nicht beim Gasetransport

             Nur bei Gefahrzetteln 3, 4.1, 4.3, 8 und 9

      Schaufel        Kanalabdeckung           Auffangbehälter

                                                                      Nr. 100
Ausrüstung bei Warntafelpflicht nach 8.1.4 ADR

          2 ABC-Pulverlöscher

       Je nach Fahrzeugmasse:

       bis 3,5 t:     2 x 2 kg

       3,5 - 7,5 t:   1x2 kg + 1x6 kg

       über 7,5 t:    2 x 6kg

                                                 Nr. 101
Anbringung von Feuerlöschern

     Gegen Witterungseinflüsse geschützt???
                                              Nr. 102
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung

1. Klassifizierung / Identifizierung

2. Auswahl der Umschließung

3. Kennzeichnung der Umschließung

4. Dokumentation

5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle

6. Verladung

7. Durchführung der Beförderung

8. Empfang
                                                            Nr. 103
Temperaturkontrollierte Gefahrgüter

ADR 2017 => Sondervorschrift V8 in 7.2.4 und S4 in 8.5

ADR 2017 => SV V8 beschreibt geeignete Verfahren R1 bis R5

ADR 2019
SV V8 verweist nur noch auf neuen Abschnitt 7.1.7
SV S4 verweist nur noch auf neuen Abschnitt 7.1.7

betrifft selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und organische
Peroxide

Geeignete Verfahren nun in 7.1.7.4.5 Buchstaben a) bis e)

7.1.7.4.6 beschreibt dann, welches Verfahren für welche Stoffe
anzuwenden ist
                                                                             Nr. 104
Ladungssicherung

ADR 2019 => Fußnote verweist nun
auch auf den CTU-Code als Anleitung
für das korrekte Verstauen

7.5.7.4 Verladung von Containern,
Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks
und MEGC

=> neuer Hinweis für Umschließungen,
die keine genormten Container-
verschlüsse (Eckbeschläge) haben,
dass Kompatibilität mit dem Fahrzeug
zu prüfen ist
                                        Nr. 105
Logistik hat nichts mit Logik zu tun

                                       Nr. 106
Ladungssicherung für die Profis

                                  Nr. 107
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung

1. Klassifizierung / Identifizierung

2. Auswahl der Umschließung

3. Kennzeichnung der Umschließung

4. Dokumentation

5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle

6. Verladung

7. Durchführung der Beförderung

8. Empfang
                                                            Nr. 108
Das macht sich gut bei einer Kontrolle

                                          Nr. 109
Regelungen in Tunneln

      Kennzeichnung seit 1.1.2010 vorgeschrieben

Kategorie       Kategorie   Kategorie   Kategorie   Kategorie
    A               B           C           D           E
  kein
 Zeichen

   keine
Einschrän-
   kung
                   B           C           D            E
                                                            Nr. 110
Kapitel 1.10 Sicherung

                         Auswirkungen
                            auf den
                          Gefahrgut-
                          Transport-
                           Bereich

                                    Nr. 111
Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial

           Tanktransporte Klasse 2
                 > 3000 Liter

       ADR 2017                       ADR 2019
Entzündbare Gase mit             Entzündbare, nicht
Klassifizierungscode F            giftige Gase mit
                                Klassifizierungscode
                                      F oder FC
                                                       Nr. 112
Ablauf einer Gefahrgutbeförderung

1. Klassifizierung / Identifizierung

2. Auswahl der Umschließung

3. Kennzeichnung der Umschließung

4. Dokumentation

5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Eingangskontrolle

6. Verladung

7. Durchführung der Beförderung

8. Empfang
                                                            Nr. 113
Verantwortungsbereiche

           Fahrzeugführer
             Empfänger
              Entlader

                            Nr. 114
Tankanlieferungen

            Einweisung des Fahrers
     in die Bedienungseinrichtungen der
               Lager-/Tankanlage

              gemäß GGVSEB

            durch den Entlader
                                          Nr. 115
Trennvorschriften beim Entladen beachten

Getrennt bedeutet:
 nicht übereinander
 nicht unmittelbar nebeneinander.

Nicht unmittelbar nebeneinander meint
 getrennt durch andere Ladung
  oder

                                        TRENNUNG
 vollwandige Trennwand so hoch
  wie die Ladung
  oder
 Abstand von mindestens 0,8 m
  oder
                                                   nur
 die Versandstücke sind zusätzlich                UN 2212, UN 2315
  verpackt oder vollständig abgedeckt              UN 2590, UN 3151
                                                   UN 3152, UN 3245
                                                                Nr. 116
Sonstige Änderungen

   Sonstige
  Änderungen

                      Nr. 117
Sonstige Änderungen

      Gefahr vs. Risiko
        Ein Beispiel:

        5.5.3
        In der Überschrift

        "eine Erstickungsgefahr"
        ändern in:
        "ein Erstickungsrisiko".

                                   Nr. 118
Sonstige Änderungen

Neue Begriffsbestimmungen in 1.2.1

 Luftdicht verschlossener Tank neu gefasst
 Durchmesser (=innerer Durchmesser bei
  Tanks)
 Schutzauskleidung
 Umformte Flasche (Flüssiggas mit max. 13 L)

Bezüge werden aktualisiert in 1.2.1
 GHS 7. Ausgabe
 UN Modellvorschriften 20. Ausgabe
 Handbuch PuK 6. Ausgabe Amendment 1

                                                Nr. 119
Sonstige Änderungen

Übergangsvorschriften in Kapitel 1.6

Streichung vieler Fundstellen wegen Fristablauf

Neue Übergangsvorschrift für Gegenstände mit
Gefahrgütern bis 31.12.2022

Neue Übergangsvorschriften für Tanks, die den
neuen technischen Anforderungen nicht
entsprechen

                                                  Nr. 120
Sonstige Änderungen

     Neues
von der GGVSEB

                       Nr. 121
GGVSEB - Aufbau

                  Nr. 122
GGVSEB - Anlagen

                   Nr. 123
Verantwortlichkeiten

1. Klassifizierung / Identifizierung   Auftraggeber        Absender

2. Auswahl der Umschließung        Verpacker, Befüller     Beförderer

3. Kennzeichnung der Umschließung Verpacker, Befüller          Fahrer

4. Dokumentation Absender        Beförderer   Fahrer

5. Kontrolle Ausrüstung des Fahrzeugs / Verlader, Befüller
   Eingangskontrolle
6. Verladung Verlader Fahrer
7. Durchführung der Beförderung Fahrer        Beförderer

8. Empfang Entlader     Fahrer Empfänger
                                                                  Nr. 124
Spezialfahrzeuge (§ 36 b und Anlage 3 GGVSEB)

Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der
UN-Nummern 3257 und 3258 werden besonders ausgerüstete
Fahrzeuge bzw. Container / Großcontainer benötigt (§ 36 b
GGVSEB in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB)
Erwärmte flüssige Stoffe (UN 3257) z.B.
- flüssiges Aluminium,
- Bitumen,
- flüssiges Eisen,
- heißes Paraffin (Wachs).

Erwärmte feste Stoffe (UN 3258) z.B.
- heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
- Stahlcoils (warm gewalzt),
- Aluminiumkrätze.

                                                            Nr. 125
Spezialfahrzeuge (§ 36 b und Anlage 3 GGVSEB)

Fahrzeuge und Container nach Abschnitt 7.3.3, SV VC 3
Anforderungen:
- Isolierung (Oberflächentemperatur max. 130 °C) oder
- Berühren der Umschließung nicht möglich
- Ladungssicherung
- Kennzeichen auf den Um-
  schließungen nicht erforderlich,
  wenn auf dem Fahrzeug
  angebracht
- Brand- und Explosionsschutz
- Prüfungen (6 bzw. 12 Jahre)

                                                        Nr. 126
Anforderungen an die Fahrzeugführer
für die Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln

• Basiskurs und
• Aufbaukurs Tank oder
• Ergänzende Einweisung durch eine
  fachkundige Person

                                                        Nr. 127
Vielen Dank
      für Ihre
 Aufmerksamkeit
  und viel Erfolg
bei der Umsetzung

                    Nr. 128
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