Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
ER EB TG RA Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von 1 1 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Hinweis: Dieser Leitfaden basiert auf den Kriterien des Blauen Engels für Tapeten und Raufaser überwiegend aus Papier-Recycling (RAL-UZ 35), Ausgabe Juni 2014. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben des Leitfadens können Fehler nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen wer- den. Die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Herausgebers auch für die mit dem Inhalt verbundenen potentiellen Folgen ist ausge- schlossen. Wir erlauben das Kopieren sowie die sonstige Nutzung aller in diesem Leitfaden enthaltenen Inhalte, sofern sie nicht ver- fälscht oder auf sonstige missbräuchliche Art und Weise genutzt werden.
Inhalt 1. Einleitung 4 2. Verwendung des Leitfadens 4 3. Geltungsbereich 5 4. Begriffsbestimmungen 5 5. Umweltbezogene Anforderungen 5 5.1 Eingesetzte Faserstoffe 5 5.2 Verwendung von Prozesshilfsstoffen 5 5.3 Ausschluss von Formaldehyd 5 5.4 Verwendung von Konservierungsstoffen 6 5.5 Farbmittelbeschränkungen 6 5.6 Aufbereitung von Altpapier 8 5.7 Herkunft eingesetzter Primärfasern 8 5.8 Gefährdungsausschluss 8 Anlage: Anbieterfragebogen zur umweltfreundlichen Beschaffung von Tapeten und Raufaser 9 3 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
1. Einleitung Die Verwendung von Altpapier bei der brauch, Abwasserbelastung, Wasser und Herstellung von Tapeten verringert die Energieverbrauch wesentlich günstiger ab. Abfallbelastung durch Altpapier, insbeson- dere beim Einsatz unterer und mittlerer Alt- Sofern Frischfasern aus Holz für die papiersorten. Außerdem werden die mit der Herstellung von Tapeten anteilig ein- Zellstoff- und Holzstofferzeugung verbun- gesetzt werden, ist es aus ökologischer denen Umweltbelastungen vermindert. Sicht zwingend, dass das Holz dafür aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Beim ökologischen Systemvergleich schnei- Forstwirtschaftsbetrieben stammt, die den Papierprodukte aus Altpapier gegen- nach hohen ökologischen und sozialen über Papierprodukten aus Primärfasern, Standards arbeiten. Holzentnahme aus die Holz als Faserrohstoffquelle nutzen, im besonders schützenswerten Wäldern, wie Hinblick auf die Aspekte Ressourcenver- z.B. tropischen oder borealen Urwäldern, ist nicht akzeptabel. 2. Verwendung des Leitfadens Der Leitfaden selbst enthält die für Der Anbieterfragebogen soll zudem der öffentliche Auftraggeber wesentlichen Nachweisführung dienen. Eine diesbezüg- Informationen und Empfehlungen für die liche Formulierung in den Vergabeunterla- Einbeziehung von Umweltaspekten in die gen könnte sein: Vergabe- und Vertragsunterlagen. Der separat unter www.beschaffung-info.de Die [Produktbezeichnung] müssen die im veröffentlichte Anbieterfragebogen zur um- angefügten „Anbieterfragebogen zur um- weltfreundlichen Beschaffung von Tapeten weltfreundlichen Beschaffung von Tapeten und Raufaser ist als Anlage zum Leis- und Raufaser“ genannten Ausschlusskrite- tungsverzeichnis gedacht. Damit genügt rien erfüllen, um bei der Vergabeentschei- hinsichtlich der Umweltanforderungen dung berücksichtigt werden zu können. Zum an den Auftragsgegenstand ein Verweis Nachweis ist für jedes angebotene Produkt im Leistungsverzeichnis, um der vergabe- der ausgefüllte Anbieterfragebogen zusam- rechtlichen Vorgabe Rechnung zu tragen, men mit den darin geforderten Einzelnach- die Leistung eindeutig und erschöpfend zu weisen vorzulegen. beschreiben.1 1 Vgl. § 7 Abs. 1 VOL/A bzw. § 8 Abs. 1 VOL/A-EG: “Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).“ Aus § 8 Abs. 5 VOL/A-EG folgt zudem, dass Spezifikationen aus Umweltzeichen unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Ein bloßer Verweis auf diese Kriterien ist daher – zumindest für den Oberschwellenbereich – unzulässig. So zuletzt auch der Europäische Gerichtshof auf Grundlage von Art. 23 Abs. 6 RL 2004/18/EG in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 in der Rs. C-368/10 – Kommission ./. Niederlande (siehe a.a.O. Rn. 112). 4 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
3. Geltungsbereich Dieser Leitfaden gilt für: •• Papiertapeten aus Tapetenrohpapier nach DIN 6730, •• Raufaser nach DIN 6730. 4. Begriffsbestimmungen •• „Altpapier“ ist der Oberbegriff für •• „Biozide“ werden als Schleimverhin- Papiere und Pappen, die nach Gebrauch derungsmittel im Wasserkreislauf der oder Verarbeitung erfassbar anfallen. Papiermaschine eingesetzt. Die Spezifikation der Altpapiersorten erfolgt in der Europäischen Liste der Altpapier-Standardsorten (DIN EN 643). 5. Umweltbezogene Anforderungen 5.1 Eingesetzte Faserstoffe der unteren, mittleren und krafthalti- gen Altpapiersorten gemäß DIN EN 643 Kriterium: Ausschluss (Gruppen 1, 2) bestehen. Nachweise: Herstellererklärung 5.2 Verwendung von Die Produkte müssen unter Einsatz von Altpapier hergestellt sein. Ohne Berück- Prozesshilfsstoffen sichtigung von eingearbeiteten Holzfasern Kriterium: Ausschluss muss der eingesetzte Altpapieranteil Nachweis: Herstellererklärung •• bei Papiertapeten mindestens 600 kg Für die Herstellung der Tapeten dürfen Altpapier pro 1.000 kg gefertigten keine chemischen Hilfsmittel eingesetzt Neupapiers (Gewicht lutro) betragen. werden, die Glyoxal oder Formaldehyd als Davon müssen wiederum mindestens konstitutionelle Bestandteile enthalten 50 % aus Altpapier der unteren, mittle- oder Formaldehyd abspalten können. ren und krafthaltigen Altpapiersorten gemäß DIN EN 643 (Gruppen 1, 2, 4 5.3 Ausschluss von und Sondersorten 5 - ausgenommen die Formaldehyd Einzelsorten 4.01 und 4.07) bestehen; Kriterium: Ausschluss Nachweis: Herstellererklärung •• Raufasertapeten müssen zu 100 % aus Altpapier bestehen. Davon müssen wie- Bei der Herstellung von Raufaser- oder derum mindestens 50 % aus Altpapier Papiertapeten darf kein Formaldehyd bzw. 5 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
dürfen keine formaldehydhaltigen oder CAS-Nr. formaldehydabspaltenden Chemikalien eingesetzt werden. Natriumhexafluorosilikat [16893-85-9] N(a-(1-Nitroethyl)benzyl)- 5.4 Verwendung von [14762-38-0] ethylendiamin Konservierungsstoffen Mischung aus Tris- Kriterium: Ausschluss (hydroxymethyl)-nitro- [126-11-4] Nachweis: Herstellererklärung sowie methan, Angabe, welche Schleimverhinderungs- mittel und Konservierungsstoffe gemäß 5-Chlor-2-methyl-4-iso- [26172-55-4] der IUPAC-Bezeichnung in welcher Men- thiazolin-3-on und ge pro kg Produkt verwendet werden 2-Methyl-4-isothiazolin- [2682-20-41] 3-on Bei der Herstellung der Produkte dürfen als Schleimverhinderungsmittel und Konser- Tetramethylthiuramdi- [137-26-8] vierungsstoffe nur solche Stoffe eingesetzt sulfid werden, die gemäß BiozidVO 528/2012 Nanosilber [7440–22-4] genehmigt wurden (EU-Liste der geneh- migten Wirkstoffe; ehem. Aufnahme in den Anhang I der BiozidRL 98/09 EG) oder als 5.5 Farbmittelbeschränkungen notifizierte alte Wirkstoffe für die jeweilig Kriterium: Ausschluss zutreffende Biozid-Produktart noch im EU- Nachweis: Herstellererklärung oder Altwirkstoffprogramm geprüft werden. Erklärungen des Farbmittellieferanten oder der Zulieferer von Farbmitteln, Als Biozidprodukte dürfen nur solche Oberflächenveredlungs-, Hilfs- und verwendet werden, die für die jeweilige Beschichtungsstoffen Verwendung zugelassen wurden. Produk- te, die alte Wirkstoffe enthalten, die noch Als Farbmittel dürfen keine Azofarbstoffe im EU-Prüfverfahren sind, dürfen bis zur eingesetzt werden, die eines der in der Entscheidung auch ohne Zulassung weiter- Richtlinie 2006/61/EWG oder in der TRGS verwendet werden. Darüber hinaus dürfen 614 genannten Amine abspalten können. die Produkte keine Wirkstoffe enthalten, die nach Art. 10 der BiozidVO 528/2012 Es dürfen keine Farbmittel (d.h. Pigmente zur Substitution vorgesehen sind. Bis zum oder Farbstoffe) eingesetzt werden, die jeweiligen Wirksamwerden der Zulas- Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom sungspflicht für Biozid-Produkte mit alten VI-Verbindungen als konstitutionelle Be- Wirkstoffen sind nur die Stoffe erlaubt, standteile enthalten. die zusätzlich in der XXXVI. Empfehlung des BfR aufgeführt sind. Nicht verwendet Es dürfen keine Farbmittel, Oberflächen- werden dürfen die Stoffe: veredelungsmittel, Hilfs- und Beschich- tungsstoffe eingesetzt werden, 6 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
a) die gemäß den Kriterien der EG-Verord- b) oder die entsprechend der jeweils nung 1272/20082 (oder der Richtlinie gültigen Fassung der TRGS 9054 als 67/548/EWG) mit den in der folgenden krebserzeugende, erbgutverändernde Tabelle genannten H-Sätzen (R-Sätzen) oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe gekennzeichnet sind oder die die Kri- eingestuft sind. terien für eine solche Kennzeichnung erfüllen3 EG-Verordnung Richtlinie 1272/2008 67/548/EWG Wortlaut (GHS-Verordnung) (Stoffrichtlinie) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe H340 R46 Kann genetische Defekte verursachen. H341 R68 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. H350 R45 Kann Krebs erzeugen. H350i R49 Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H351 R40 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H360F R60 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind H360FD R60/61 im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermut- H360Fd R60/63 lich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermut- H360Df R61/62 lich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361f R62 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361d R63 Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361fd R62/63 Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Sensibilisierende Stoffe H317 R43 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi- schen (GHS-Verordnung). Die GHS-Verordnung (Globally Harmonized System), die am 20.01.2009 in Kraft getre- ten ist, ersetzt die alten Richtlinien 67/548/EWG/ Stoff-RL) und 1999/45/EG (Zubereitungs-RL). Danach erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe bis zum 01.Dezember 2010 gemäß der RL 67/548/ EWG und für Gemische (vormals Zubereitungen) bis zum 01.Juni 2015 gemäß der RL 1999/45/EG. Nach diesen Daten muss jeweils die GHS-Verordnung angewendet werden. Bis zum 01.Juni 2015 sind für Stoffe sowohl die neuen Gefahrenhinweise (H-Sätze) als auch die vormals gültigen Risiko-Sätze (R-Sätze) anzugeben (Sicherheitsda- tenblatt). 3 Die harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe finden sich in Anhang VI, Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung). Tabelle 3.1 nennt die Einstufungen und Kennzeichnungen nach dem neuen System unter Verwendung von H-Sätzen, Tabelle 3.2 nennt die Einstufungen und Kennzeich- nungen nach dem alten System unter Verwendung von R-Sätzen. Die GHS-Verordnung findet sich beispielsweise unter: http://www.reach-info.de/ghs 4 http://www.baua.de/nn_16812/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-905.pdf. 7 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
5.6 Aufbereitung von Altpapier Das Holz muss aus Wäldern stammen, die nachweislich nach den Grundsätzen einer Kriterium: Ausschluss nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaf- Nachweis: Herstellererklärung tet werden. Die jeweiligen Forstbetriebe müssen nach hohen ökologischen und sozi- Bei der Aufbereitung der Altpapiere muss alen Standards arbeiten und entsprechend auf Chlor, halogenierte Bleichchemikalien zertifiziert sein. und biologisch schwer abbaubare Kom- plexbildner wie z.B. Ethylendiamintetraes- Das Holz darf nicht aus besonders schüt- sigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpen- zenswerten Wäldern, wie z.B. tropischen taessigsäure (DTPA) vollständig verzichtet oder borealen Urwäldern, entnommen sein. werden. 5.8 Gefährdungsausschluss Optische Aufheller dürfen zur Herstellung und Veredelung der Produkte nicht einge- Kriterium: Ausschluss setzt werden. Nachweis: Herstellererklärung Zusätzlicher Faserstoffbedarf darf nur mit Die Produkte dürfen keine Inhaltsstoffe Primärfasern gedeckt werden, die unter enthalten, die nach der Gefahrstoffverord- vollständigem Verzicht auf optische Auf- nung eine Kennzeichnung des Produktes heller, Chlor und halogenierte Bleichche- notwendig machen. mikalien hergestellt werden. 5.7 Herkunft eingesetzter Primärfasern Kriterium: Ausschluss Nachweis: Faserzertifizierungen durch ein FSC- oder PEFC-Zertifikat oder einen gleichwertigen Nachweis Die Herkunft des Holzes für die einge- setzten Primärfasern muss belegt sein. 8 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Anlage: Anbieterfragebogen zur umweltfreundlichen Beschaffung von Tapeten und Raufaser (Stand: 17. November 2014) Produktname Hersteller Bieter Anschrift des Bieters Umweltzeichen vorhanden? Wenn das angebotene Produkt mit dem Umweltzeichen Blauer Engel für Tapeten und Raufaser überwiegend aus Papier-Recycling (RAL-UZ 35), Ausgabe Juni 2014, zertifiziert ist, dann gelten die nachfolgenden Kriterien als erfüllt. In diesem Fall ist kein weiteres Ausfüllen des Fragebogens erforderlich! Kriterium erfüllt und Nachweis Ziffer Kriterium Anmerkung erbracht 5 (vom Bieter auszufül- len) 1 Eingesetzte Faserstoffe Die Produkte müssen unter Einsatz von Altpa- pier hergestellt sein. Ohne Berücksichtigung von eingearbeiteten Holzfasern muss der eingesetzte Altpapieranteil Ausschluss- kriterium • bei Papiertapeten mindestens 600 kg Altpapier pro 1.000 kg gefertigten Neupapiers (Gewicht lutro) betragen. Davon müssen wiederum min- Nachweis durch Her- destens 50 % aus Altpapier der unteren, mitt- stellererklä- leren und krafthaltigen Altpapiersorten gemäß rung DIN EN 643 (Gruppen 1, 2, 4 und Sondersorten 5 - ausgenommen die Einzelsorten 4.01 und 4.07) bestehen; 5 Als Nachweis sind die jeweils unter Anmerkung genannten Dokumente dem ausgefüllten Fragebogen beizufügen. 9 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Kriterium erfüllt und Nachweis Ziffer Kriterium Anmerkung erbracht 5 (vom Bieter auszufül- len) • Raufasertapeten müssen zu 100 % aus Alt- papier bestehen. Davon müssen wiederum mindestens 50 % aus Altpapier der unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten gemäß DIN EN 643 (Gruppen 1, 2) bestehen. 2 Verwendung von Prozesshilfsstoffen Ausschluss- Für die Herstellung der Tapeten dürfen keine che- kriterium mischen Hilfsmittel eingesetzt werden, die Glyoxal Nachweis oder Formaldehyd als konstitutionelle Bestandteile durch Her- enthalten oder Formaldehyd abspalten können. stellererklä- rung 3 Ausschluss von Formaldehyd Ausschluss- Bei der Herstellung von Raufaser- oder Papierta- kriterium peten darf kein Formaldehyd bzw. dürfen keine formaldehydhaltigen oder formaldehydabspalten- Nachweis durch Her- den Chemikalien eingesetzt werden. stellererklä- rung 10 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Kriterium erfüllt und Nachweis Ziffer Kriterium Anmerkung erbracht 5 (vom Bieter auszufül- len) 4 Verwendung von Konservierungsstoffen Bei der Herstellung der Produkte dürfen als Schleimverhinderungsmittel und Konservierungs- stoffe nur solche Stoffe eingesetzt werden, die gemäß BiozidVO 528/2012 genehmigt wurden (EU-Liste der genehmigten Wirkstoffe; ehem. Aufnahme in den Anhang I der BiozidRL 98/09 EG) oder als notifizierte alte Wirkstoffe für die jeweilig Ausschluss- zutreffende Biozid-Produktart noch im EU-Altwirk- kriterium stoffprogramm geprüft werden. Als Biozidprodukte dürfen nur solche verwendet Nachweis werden, die für die jeweilige Verwendung zugelas- durch Her- sen wurden. Produkte, die alte Wirkstoffe enthal- stellererklä- ten, die noch im EU-Prüfverfahren sind, dürfen bis rung sowie zur Entscheidung auch ohne Zulassung weiterver- Angabe, wendet werden. Darüber hinaus dürfen die Produk- welche te keine Wirkstoffe enthalten, die nach Art. 10 der Schleimver- BiozidVO 528/2012 zur Substitution vorgesehen hinderungs- sind. Bis zum jeweiligen Wirksamwerden der Zulas- mittel und sungspflicht für Biozid-Produkte mit alten Wirkstof- Konservie- fen sind nur die Stoffe erlaubt, die zusätzlich in der rungsstoffe XXXVI. Empfehlung des BfR aufgeführt sind. Nicht gemäß verwendet werden dürfen die Stoffe: der IUPAC- CAS-Nr. Bezeichnung in welcher Natriumhexafluorosilikat [16893-85-9] Menge pro N(a-(1-Nitroethyl)benzyl)- kg Produkt [14762-38-0] ethylendiamin verwendet Mischung aus Tris-(hydroxymethyl)- werden [126-11-4] nitromethan, 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [26172-55-4] und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on [2682-20-41] Tetramethylthiuramdisulfid [137-26-8] Nanosilber [7440–22-4] 11 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Kriterium erfüllt und Nachweis Ziffer Kriterium Anmerkung erbracht 5 (vom Bieter auszufül- len) 5 Farbmittelbeschränkungen Als Farbmittel dürfen keine Azofarbstoffe ein- gesetzt werden, die eines der in der Richtlinie 2006/61/EWG oder in der TRGS 614 genannten Ausschluss- Amine abspalten können. kriterium Es dürfen keine Farbmittel (d.h. Pigmente oder Nachweis Farbstoffe) eingesetzt werden, die Quecksilber-, durch Blei-, Cadmium- oder Chrom VI-Verbindungen als Herstellerer- konstitutionelle Bestandteile enthalten. klärung oder Es dürfen keine Farbmittel, Oberflächenverede- Erklärungen lungsmittel, Hilfs- und Beschichtungsstoffe einge- des Farbmit- setzt werden, tellieferan- ten oder der a) die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung Zulieferer 1272/20086 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) von Farbmit- mit den in der folgenden Tabelle genannten teln, Ober- H-Sätzen (R-Sätzen) gekennzeichnet sind oder flächenver- die die Kriterien für eine solche Kennzeichnung edlungs-, erfüllen7. Hilfs- und Beschich- b) oder die entsprechend der jeweils gültigen tungsstoffen Fassung der TRGS 9058 als krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefähr- dende Stoffe eingestuft sind. 6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-Verord- nung). Die GHS-Verordnung (Globally Harmonized System), die am 20.01.2009 in Kraft getreten ist, ersetzt die alten Richtlinien 67/548/EWG /Stoff-RL) und 1999/45/EG (Zubereitungs-RL). Danach erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe bis zum 01.Dezember 2010 gemäß der RL 67/548/EWG und für Gemische (vormals Zubereitungen) bis zum 01.Juni 2015 gemäß der RL 1999/45/EG. Nach diesen Daten muss jeweils die GHS-Verordnung angewendet werden. Bis zum 01.Juni 2015 sind für Stoffe sowohl die neuen Gefahrenhinweise (H-Sätze) als auch die vormals gültigen Risiko-Sätze (R-Sätze) anzugeben (Sicherheitsdatenblatt). 7 Die harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe finden sich in Anhang VI, Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung). Tabelle 3.1 nennt die Einstufungen und Kennzeichnungen nach dem neuen System unter Verwendung von H-Sätzen, Tabelle 3.2 nennt die Einstufungen und Kennzeichnungen nach dem alten System unter Verwen- dung von R-Sätzen. Die GHS-Verordnung findet sich beispielsweise unter: http://www.reach-info.de/ghs. 8 http://www.baua.de/nn_16812/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-905.pdf. 12 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Kriterium erfüllt und Nachweis Ziffer Kriterium Anmerkung erbracht 5 (vom Bieter auszufül- len) EG-Verordnung Richtlinie 1272/2008‚ 67/548/EWG Wortlaut (GHS-Verord- (Stoff-Richtlinie) nung) Krebserzeugende, erbgutgefährdende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe Kann genetische Defekte H340 R46 verursachen. Kann vermutlich genetische H341 R68 Defekte verursachen. H350 R45 Kann Krebs erzeugen. Kann bei Einatmen Krebs H350i R49 erzeugen. Kann vermutlich Krebs H351 R40 erzeugen. Kann die Fruchtbarkeit beein- H360F R60 trächtigen. Kann das Kind im Mutterleib H360D R61 schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beein- H360FD R60/61 trächtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beein- trächtigen. Kann vermutlich H360Fd R60/63 das Kind im Mutterleib schädigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich H360Df R61/62 die Fruchtbarkeit beeinträch- tigen. Kann vermutlich die Fruchtbar- H361f R62 keit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im H361d R63 Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Frucht- barkeit beeinträchtigen. H361fd R62/63 Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Sensibilisierende Stoffe Kann allergische Hautreaktio- H317 R43 nen verursachen. 13 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Kriterium erfüllt und Nachweis Ziffer Kriterium Anmerkung erbracht 5 (vom Bieter auszufül- len) 6 Aufbereitung von Altpapier Bei der Aufbereitung der Altpapiere muss auf Chlor, halogenierte Bleichchemikalien und bio- logisch schwer abbaubare Komplexbildner wie z.B. Ethylendiamin¬tetraessigsäure (EDTA) und Ausschluss- Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA) vollstän- kriterium dig verzichtet werden. Optische Aufheller dürfen zur Herstellung und Ver- Nachweis durch Her- edelung der Produkte nicht eingesetzt werden. stellererklä- Zusätzlicher Faserstoffbedarf darf nur mit Primär- rung fasern gedeckt werden, die unter vollständigem Verzicht auf optische Aufheller, Chlor und haloge- nierte Bleichchemikalien hergestellt werden. Herkunft eingesetzter Primärfasern 7 (bei Papiertapeten) Ausschluss- Die Herkunft des Holzes für die eingesetzten kriterium Primärfasern muss belegt sein. Das Holz muss Nachweis: aus Wäldern stammen, die nachweislich nach den Faserzerti- Grundsätzen einer nachhaltigen Forstwirtschaft fizierungen bewirtschaftet werden. Die jeweiligen Forstbetrie- be müssen nach hohen ökologischen und sozialen durch ein FSC- oder Standards arbeiten und entsprechend zertifiziert PEFC-Zerti- sein. Das Holz darf nicht aus besonders schützens- fikat oder werten Wäldern, wie z.B. tropischen oder borealen einen gleich- Urwäldern, entnommen sein. wertigen Nachweis 14 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Kriterium erfüllt und Nachweis Ziffer Kriterium Anmerkung erbracht 5 (vom Bieter auszufül- len) 8 Gefährdungsausschluss Ausschluss- kriterium Die Produkte dürfen keine Inhaltsstoffe enthalten, die nach der Gefahrstoffverordnung eine Kenn- zeichnung des Produktes notwendig machen Nachweis durch Her- stellererklä- rung 15 Leitfaden für Tapeten und Raufaser
Impressum Herausgeber: Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.3 Postfach 14 06 06813 Dessau-Roßlau Tel: +49 340-2103-0 info@umweltbundesamt.de Internet: www.umweltbundesamt.de www.beschaffung-info.de /umweltbundesamt.de /umweltbundesamt Gestaltung: KOMAG mbH Berlin Link zur Publikation: http://www.umweltbundesamt.de/dokument/ leitfaden-tapeten-raufaser Bildquellen: Titelbild: © K.-P. Adler – Fotolia.com Stand: 17. November 2014
Sie können auch lesen