Das europäische Chemikalienrecht - CLP-Verordnung - Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen

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Das europäische Chemikalienrecht - CLP-Verordnung - Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen
Das europäische Chemikalienrecht –
  CLP-Verordnung – Informationen zu
  gefährlichen Stoffen und Gemischen
                    Goslar, 22.09.2014
      GIBUCI-Informationsveranstaltung für
                  Betriebsräte

Dr. Michael Braedt, Ref. 37: Chemikaliensicherheit - Gentechnologie
Leiter des AK „Europäische Chemikalienpolitik“ der
7. Niedersächsischen Regierungskommission

           Niedersächsisches Ministerium für Umwelt
           und Klimaschutz, Hannover
Das europäische Chemikalienrecht - CLP-Verordnung - Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen
Chemikaliensicherheit: Kein Selbstzweck !

                             Seveso: 10. Juni 1976

                            Sandoz-Rhein: 01. November 1986

Bhopal: 03. Dezember 1984                                     Augenverletzung durch
                                                              ätzende Flüssigkeit
Das europäische Chemikalienrecht - CLP-Verordnung - Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen
Vortragsgliederung
• 1.) Verhältnis Europäisches Recht- nationales
      Recht, Umsetzung und Vollzug
• 2.) Wechselwirkung REACH - CLP
• 3.) Die europäische CLP-Verordnung
• 4.) Wo finde ich was? Arbeiten mit der
      ECHA-Datenbank
• 5.) Auswirkungen für das Sicherheitsdatenblatt/
      Betriebsanweisungen
• 6.) REACH/CLP-Vollzug in Niedersachsen
Deutsches Chemikalienrecht
                         ist
   •unmittelbar geltendes Europarecht, z.T.
   sogar auf OECD-Basis
   •ins Bundesrecht umgesetztes
   Europarecht
   •EU-ergänzendes Recht
   •in kleinen Bereichen nur Bundesrecht
   •keinerlei Landesrecht (aber: Umsetzung!)
   Alle Internationalen Chemieregelungen sind bzw.
       werden ins europäische Recht überführt.
Die europäischen Regelungen sind in der Regel strenger.

                                                          1
“Die EU-Kommission hat eine Idee“

               Grünbuch

               Weißbuch

 • Verordnungen           • Richtlinien
 • gelten unmittelbar     • Umsetzung ins
                            nationale
                            Recht
Die großen 3 EU-
     Chemikalienverordnungen
• REACH-VO (EG) 1907/2006        529 S.

• CLP-VO      (EG) 1272/2008    2.014 S.

• Biozid-VO   (EU) 528/2012       174 S.

 Europäische Verordnungen gelten unmittelbar
 und müssen nicht – wie Europäische Richtlinien –
 vorab ins nationale Recht umgesetzt werden.
Grundregel für alle Gesetzeswerke:

 Schauen Sie zunächst in die Ausnahmen –
 meist Art. 2 des jeweiligen Gesetzeswerkes -,
 ob Sie überhaupt davon betroffen sind,
 bevor Sie sich zeitintensiv mit dem
 Gesetzestext befassen:

 Denn Zeit ist das einzige, was auf dieser Welt
 vernichtet werden kann – alles anderes wird
 „nur“ umgewandelt.
REACH*-Verordnung
          Verordnung (EG) 1907/2006
                in Kraft getreten zum 01.06.2007
•   Bis dato umfangreichste europäische Umweltverordnung
•   gilt als EG-Verordnung unmittelbar
•    gilt für alle Stoffe, Stoffe in Zubereitungen* und Stoffe in
    Erzeugnissen
•   aus „Zubereitungen“ werden „Gemische“ (Folge der GHS/CLP-
    Verordnung 1272/2008)

                R = Registration (Registrierung)
                E = Evaluation (Bewertung)
                A = Authorisation (Zulassung) und
                    Restriction (Beschränkung)
              of CHemicals
§ 3 REACH Begriffsbestimmungen -- wichtigsten Begriffe -
Stoffe: chemische Elemente oder Verbindungen (incl.
Verunreinigungen): z.B. Eisen, Schwefelsäure
Zubereitungen (nach CLP: „mixtures“ Gemische): aus 2 oder
mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen; z.B.
Kunstststoffgranulat, Lösungsmittelgemisch
Erzeugnisse: Stoffe oder Gemische, die mehr durch die Form als durch
den Inhalt bestimmt werden: z.B.: PVC-Fenster; Auto
Inverkehrbringen: Abgabe oder Bereitstellung an Dritte (auch
kostenlose Abgabe). Import gilt als Inverkehrbringen
Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, aufbewahren, Be- und
Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten,
innerbetriebliches Befördern

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REACH ist im Wesentlichen europäisches
                       Stoffrecht, d.h.
•   Stoffhersteller in der EU und Importeure von
    Stoffen in die EU müssen ihre Stoffe registrieren
    lassen.
•   Mischungen/Zubereitungen als solche und
    Erzeugnisse (hier Sonderregelung in Art. 7) fallen
    per se nicht unter REACH, aber Stoffe in
    Mixtures/Zubereitungen!
•   Beachten:
•   Die gesamte Wertschöpfungskette in der
    gesamten Industrie wird zukünftig von REACH
    betroffen: Stoffhersteller/Importeure, Formulierer,
    industrielle Verarbeiter, Händler, Handwerker
•   Die REACH-Schutzbestimmungen gelten auch für
    den privaten Endverbraucher
ECHA,
    European Chemicals Agency
             in Helsinki,
     inzwischen die europäische
        Chemikalienbehörde
Die ECHA hat die europäische Zuständigkeit für die:

•   REACH-VO (EG)           1907/2006
•   CLP-VO (EG)             1272/2008
•   Biozid-VO (EU)           528/2012
•   PIC-VO (EU)              649/2012
Globally Harm onized System
            (GHS)
zur Einstufung und K ennzeichnung
  von Stoffen und Zubereitungen

       - die w eltw eite
       Vereinbarung -
Klassifizierung, Kennzeichnung, Dokumentation
       beim Umgang und beim Transport
      Einheitliche Regelungen erforderlich!
Ursprung des GHS

UN Gipfel - Rio de Janeiro 1992

Agenda 21 - Kapitel 19.27

... ein globales System erstellen ...

• ... harmonisierte Einstufung ,
• ... harmonisierte Kennzeichnung,
• ... harmonisiertes Sicherheitsdatenblatt
• ... leicht verständliche Symbole,

   ... wenn möglich, bis zum Ende des Jahres 2000.
CLP – das europäische GHS
C       Classification (Einstufung)

L       Labelling (Kennzeichnung)

P       Packaging (Verpackung)

    CLP-Verordnung (EG) 1272/2008
           aktualisiert durch
       Verordnung (EG) 790/2009
(Anpassung des Anhangs I : harmonisierte
               Einstufung)
Was ist das Ziel von GHS/CLP?

     Schutz von Mensch und Umwelt vor
     gefährlichen Stoffen und Gemischen

 Was sind die Instrumente von GHS/CLP?
- Signalwörter
- Pictogramme
- Hazard statements: H-Sätze ( und EUH-Sätze)
- Precautionary statements: P-Sätze
Die Kennzeichnung muss über Gefahren und damit
zusammenhängende Sicherheitsmaßnahmen informieren
    Behältnisse, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, müssen
    auf spezifische Weise gekennzeichnet sein:
•   Name, Adresse, Telefon-Nr. des Herstellers oder Importeurs
•   Name der Chemikalie und ihre Konzentration
•   Signalwort
•   Pictogramm
•   Hazard Statements – H-Sätze/ EUH-Sätze (Gefahrenhinweise)
•   Precautionary Statements – P-Sätze (Sicherheitshinweise)

!! Es ist die Pflicht jedes Herstellers/Importeurs, dass die
   Informationen auf dem Etikett in der Sprache
   geschrieben sind, wo das Produkt auf den Markt
   gebracht wird.
Alte Kennzeichnng nach Stoff-RL
       67/548/EWG und neue
     Kennzeichnung gemäß CLP
  Auffälligstes Merkmal ist die Änderung der
  Kennzeichnungssymbole: statt der bisherigen
  Gefahrensymbole (orange) warnen nun
  Gefahrenpiktogramme (rot-weiß).

    giftig                        Gefahr
Die bisherigen „Bezeichnungen der Gefahren“ entfallen.
-Hinweis auf hohe bzw. weniger hohe Gefahren durch
  Signalwörter: Gefahr bzw. Achtung
Signal Wörter
           GEFAHR (DANGER)
Dieses Signalwort zeigt verschiedene Gefahren an und ist
immer mit einem oder mehreren weiteren Gefahrsymbolen
verknüpft – siehe später.

              ACHTUNG (WARNING)

Dieses Signalwort weist auf eine weniger
starke Gefahren hin. Es ist oft ergänzt um
konkretisierende Piktogramme.
Pictogramme: I.
     Physikalische Gefahren

                          GHS02            GHS03
GHSO1
explosiv                 entzündbar      oxidierend

           GHS04                      GHS05
       Gas unter Druck                korrosiv
Pictogramme: II.
       Gesundheitsgefahren

     GHS06                     GHS05
 Akute Toxizität       Schwere Augenschädigung

      GHS08                    GHS07
Chronische Gefahren   Andere Gesundheitsgefahren
Pictogramm: III.
Umweltgefahren

             GHS09
Akute und langfristige Gefahren für
      die aquatische Umwelt
Werbeblock

„Aus Raiders wird jetzt Twix“
                    Quelle: Frau Höffker, Nds. AK
                    „EU-Chemikalienpolitik“
aus
              R-Sätzen“ (Risikosätze)
                    werden jetzt

               Hazard Statements (H)

        - Anhang III der CLP-Verordnung –

Bsp.:       sehr giftig beim Einatmen:
            H 330 = R 26

Im Anhang VII finden Sie die Zuordnung der H-Sätze zu
den bisherigen R-Sätzen.
Hazard Statements: H
I. Physikalische Gefahren: die „H 200 –Gruppe“
       Generelle Systematik bei den H-Sätzen:
  Die gefährlichste Eigenschaft in der jeweiligen
  Gruppe hat die niedrigste Nr.
                      Beispiele:
  H 200     instabil, explosiv
                          bis
  H 290     kann gegenüber Metallen korrosiv
  sein
  Es gibt unter GHS/CLP 29 verschiedene H-Sätze
  für physikalische Gefahren sowie ergänzend unter
  CLP       8 EUH –Sätze; z.B.
  EUH 001:        im trockenen Zustand explosiv
Hazard Statements: H
        II. Gesundheitsgefahren:
           – die „H 300 –Gruppe“
         Generelle Systematik bei den H-Sätzen:
Die gefährlichste Eigenschaft in der jeweiligen Gruppe
hat die niedrigste Nr.
                       Beispiele:
H 300      Lebensgefahr beim Verschlucken
                          bis
H 373      Kann die Organe schädigen bei
           längerer oder wiederholter Exposition
Es gibt unter GHS/CLP 35 verschiedene H-Sätze für
gesundheitliche Gefahren sowie ergänzend unter CLP
17 EUH –Sätze; z.B.
EUH 071: wirkt ätzend auf die Atemwege
Hazard Statements : H
III. Umweltgefahren– die „H 400 –Gruppe“
     Generelle Systematik bei den H-Sätzen:
Die gefährlichste Eigenschaft in der jeweiligen
Gruppe hat die niedrigste Nr.
                   Beispiele:
H 400         sehr giftig für Wasserorganismen
                       bis
H 413         kann für Wasserorganismen
              schädlich sein, mit langfristiger
              Wirkung.
Es gibt insgesamt 7 H-Sätze für den Umweltbereich unter GHS/CLP
sowie gab es ergänzend unter CLP den europäischen EUH 059 „die
Ozonschicht“ schädigend (inzwischen neu im UN-GHS)
aus

           „S-Sätzen“ (Sicherheitshinweise)
                     werden jetzt

              Precautionary Statements (P)

           - Anhang IV der CLP-Verordnung –

Bsp.: “Darf nicht in die Hände von Kindern   gelangen“
                          P 102 = S 2
Precautionary Statements Codes: P
 I. Generelle Codes – die „P 100 – Gruppe“
P 101      Ist ärztlicher Rat erforderlich,
           Verpackungs- oder Kennzeichnungs-
           etikett bereithalten.

P 102      Darf nicht in die Hände von Kindern
           gelangen

P 103      Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett
           lesen.

        3 P-Codes in der generellen Gruppe.
Precautionary Statements Codes: P
  II. Prävention Codes – die „P 200 –Gruppe“
 P 201    Vor Gebrauch besondere
          Anweisungen einholen
bis
  P 285   Bei unzureichender Belüftung
          Atemschutz tragen

      34 P-Codes in der Präventions-Gruppe
                  und zusätzlich
2 combinierte P-Codes wie z.B.:
P 231 + P 232: Unter inertem Gas handhaben.
                 Vor Feuchtigkeit schützen
Precautionary Statements Codes: P
   III. Reaktions Codes – die „P 300 –Gruppe“
  P301    Bei Verschlucken: … verschiedene
          Hinweise
bis
  P 391   Verschüttete Mengen aufnehmen

34 P-Codes in der Reaktions-Gruppe und zusätzlich
24 combinierte P-Codes wie z.B.:
P 335 + P 334: Lose Partikel von der Haut
                 abbürsten. In kaltes Wasser
                 tauchen, nassen Verband
                 anlegen
Precautionary Statements Codes: P
IV. Aufbewahrungs-Codes – die „P 400 –Gruppe“

  P 401   Aufbewahren: …verschiedene
          Hinweise.
bis
  P 420   Von anderen Materialien entfernt
          aufbewahren.

14 P-Codes in der Aufbewahrungs-Gruppe und
  zusätzlich
5 combinierte P-Codes wie z.B.:
P 403 + P 235: Kühl an einem gut belüfteten Ort
                 aufbewahren.
Precautionary Statements Codes: P
           V. Entsorgungs-Code – P 501

P 501       Inhalt/Behälter …. .zuführen
Anhang I der CLP-VO:
harmonisierte Stoffeinstufung

         pdf-Dpkument: Mit Suchfunktion nach
         Stoffname oder CAS-Nr. suchen (nur
         Englisch)
CLP-Fristen
                     Für Stoffe:

     Pflicht zur Einstufung nach der RL 67/548/EWG
    und CLP: 01.12.2010
    Pflicht zur Einstufung nach CLP:
    01.06.2015
    Pflicht zur Kennzeichnung nach CLP:
    01.12.2010
    keine Neukennzeichnungspflicht (vor 1.12.2010
    in den Verkehr gebracht): bis 01.12.2012

.
CLP-Fristen

                       Für Gemische:
  Pflicht zur Einstufung + Kennzeichnung nach CLP:
  01.06.2015
•      optional schon möglich ab
  01.12.2010
  keine Neukennzeichnungspflicht (vor 01.06. 2015 in
  den Verkehr gebracht): bis 01.06.2017

  Die Stoff-RL 67/548/EWG sowie die Zubereitungs-RL
  1999/45/EG werden vollständig am 01.06.2015 zugunsten
  der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 aufgehoben.
BG Chemie: Konverter für die neue
Gefahrstoffkennzeichnung nach dem GHS
            www.gischem.de
• Mit Hilfe des Konverters kann man ausgehend von der bisherigen
  Einstufung nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie einen Vorschlag
  für eine "neue" Einstufung nach CLP/GHS erstellen. Gibt man
  zusätzlich auch die UN-Nummer des Stoffes und damit
  Informationen über die jetzt gültige Transporteinstufung ein, so kann
  in vielen Fällen eine noch genauere Einstufung im neuen CLP/GHS-
  System erfolgen.
   Bei Stoffen wird darüber hinaus geprüft, ob diese bislang legal in
   Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eingestuft sind. Trifft das
   zu, so findet sich eine Mindesteinstufung im neuen Anhang VI der
   CLP-Verordnung. Diese Einstufung wird dann vom CLP/GHS-
   Konverter ausgegeben.
   Bei Zubereitungen wird für die Umstufung die Umwandlungstabelle
   (Anhang VII der GHS-Verordnung) benutzt. Dies ist in der
   Übergangszeit (bis 31.05.2015) auch zulässig
Abwasser,
                                           Umgang mit wasser-
         Sanierungs-                         gefährdenden                          Gefahrgut
        Pflichten. Prüf-                        Stoffen                       Straße, Schiene Luft,
         Werte, Maß-                                                           See, Binnenschiff-
            nahmen                                                                    fahrt.
                                            Wasserrecht
                           Bodenschutz                              Transport-
                                                                      recht
   Abfall-                                 Einstufung                                         Prüfvor-
Kataloge, Alt-            Abfallrecht      und Kenn-                Chemikalien-             schriften,
                                                                                             Lagerung,
Produktrück-                                                           Recht
nahme, Ex-/                                zeichnung                                        Risikobewer-
                                                                                                tung
   Import
                          Produktpolitik                           Anlagenrecht
                                           Arbeitsschutz                         Genehmigung,
            Beschrän-                                                       Störfallrecht, Immissions-
        kungen, Verbote,                                                      begrenzungen, Um-
     Integr. Produkt-Politik,                                                    weltverträglich-
                                               Grenzwerte,
       Verbraucherschutz                                                           keitsprüfung
                                            Schutzmaßnahmen,
                                           Umgangsvorschriften,
  Verknüpfte Regelungen                    Gefährdungsermittlung
                                                                   in Deutschland (EU)
CLP-relevante Bereiche außerhalb des
  Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele
                            Störfallrecht
Seveso III-RL 2012/18/EU, muss noch in D in der zu
   novellierenden 12. BImSchV umgesetzt werden
 Die Gefährlichkeit von sog. Störfallbetrieben resultierte bisher aus der
 Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG und
 für Gemische nach der Richtlinie 1999/45/EG).
 Wird die erste Mengengrenze eines Stoffes im Anhang 1, Teil 1 der Seveso II
 Richtlinie überschritten, müssen die Grundpflichten erfüllt werden; wird die
 zweite Mengenschwellen überschritten, müssen die erweiterten Pflichten erfüllt
 werden.
 In der 12. BImSchV sind das die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 des
 Anhangs I, so.z.B.:
 Stoffeinstufung            Spalte 4                   Spalte 5
 Sehr giftig                 5 000 kg                20 000 kg
 Giftig                     50 000 kg               200 000 kg
CLP-relevante Bereiche außerhalb des
  Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele
                          Störfallrecht

Die im Kabinettsabstimmungsverfahrenn befindliche Novellierung der
deutschen Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Umsetzung der Seveso III-
RL sieht Einzelfallprüfung für Betriebe vor, die durch CLP formal
Störfallbetriebe würden.
CLP-relevante Bereiche außerhalb des
    Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele
                                    TA Luft
    Für Verbrennungsanlagen gibt es gemäß der Technischen Anleitung
    (TA) Luft Nr. 5.2.5 Beschränkungen der Emissionen für namentliche
    genannte gefährliche Stoffe sowie für nicht namentlich genannte
    gefährliche Stoffe, die u.a. folgende Kriterien erfüllen:
-   Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkungen
    (Kategorien K3 oder M3 mit der Kennzeichnung R 40)
-   Verdacht auf reproduktionstoxische Wirkung (Kategorien RE3 oder
    RF3 mit den Kennzeichnungen R 62 oder R 63)

        Nach CLP: zumindest Anpassungsbedarf der TA Luft
R 40   neu: H 351   kann vermutlich Krebs erzeugen
R 62   neu: H 361f  kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
R 63   neu: H 361d  kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
CLP-relevante Bereiche außerhalb des
  Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele
                           Abfallrecht
     Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
           (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
In § 3 der AVV wird die Gefährlichkeit von Abfällen definiert.
(1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallver-
zeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes. – Auszug:
5. Gesamtkonzentration von >= 1% an einem oder mehreren nach R35 als
ätzend eingestuften Stoffen,
6. Gesamtkonzentration von >= 5% an einem oder mehreren nach R34 als
ätzend eingestuften Stoffen,
7. Gesamtkonzentration von >= 10% an einem oder mehreren nach R41 als
reizend eingestuften Stoffen,
8. Gesamtkonzentration von >= 20% an einem oder mehreren nach R36, R37,
R38 als reizend eingestuften Stoffen, ..(…)
     Hier ebenfalls CLP-Anpassung erforderlich
CLP-relevante Bereiche außerhalb des
       Chemikalien- und Gefahrstoffrechts
              Beispiel: Wasserrecht

  Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefähr-
      dungsklassen gemäß der Verwaltungsvorschrift
           wassergefährdende Stoffe (VwVwS)
Der Einstufer hat gemäß Anhang 3 der VwVwS folgende Schritte
durchzuführen, um eine Wassergefährdungsklasse abzuleiten:
I. Ermittlung des Basisdatensatzes
II. Ermittlung weiterer gefährdungsbestimmender Merkmale
III. Feststellung der R-Satz-Einstufungen
IV. Zuordnung von Bewertungspunkten und Vorgabewerten
V. Ableitung der Wassergefährdungsklasse (WGK)
VI. Dokumentation der Einstufung

   Hier ebenfalls CLP-Anpassung erforderlich
Transportkennzeichnung nach GHS
Weitere Informationen zu CLP,
zu REACH und weiteren VO `s

    website der Europäischen
     Chemikalienagentur ECHA

    www.echa.europa.eu
Standard-Instrument der Kommunikation:
       das EU-Sicherheitsdatenblatt
            Erweitertes SDB1 unter REACH (Art. 31 ff. und Anhang II)
            zusätzlich
   SDB        – Angegebene Verwendung
              – Gesundheits- und umweltbezogene Schwellenwerte (PNEC2, DNEL3)
              – Ggf. Anhang: Anwendungsbezogene Expositionsszenarien
                Informationsweitergabe über Stoffe & Zubereitungen
              – Mögliche Gefahren (Einstufung und Kennzeichnung)
              – Expositionsbegrenzung (Arbeitnehmer)
              – Informationen zu toxischen und ökotoxischen Eigenschaften
              – Hinweise zur Entsorgung

    SDB     mit Angaben zu den technischen Anwendungsbedingungen und den
            Risikomanagementmaßnahmen
            -------------------------------------------------------------------------------------------
            1: SDB = Sicherheitsdatenblatt; in der REACH-Diskussion oft auch
            als „SDS = Safety Data Sheet“ bezeichnet
            2: PNE = Predicted No Effect Concentration (Umwelt)
            3: DNEL = Derived No Effect Level (Gesundheit)
Quelle:
Ökopol HH
Das REACH-Sicherheitsdatenblatt
- Muster siehe: www.baua.bund.de
• Sicherheitsdatenblatt gemäß
  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
• (geändert durch Verordnung (EU) Nr.
  453/2010)
• Erstellt am:
• Überarbeitet am :
• Gültig ab: 01.12.2010
• Version: Y Ersetzt Version: x
REACH-SDS - Auszüge
• 1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des
  Unternehmens
• Produktidentifikator
• Stoffname / Handelsname:
• Index-Nr.:
• EG-Nr.:
• CAS-Nr.:
• REACH-Registrierungsnr.:
• 1.1
• Andere Bezeichnungen:
• 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder
  Gemischs und Verwendungen,
• von denen abgeraten wird
• Relevante identifizierte Verwendungen:
• Verwendungen, von denen abgeraten wird:
REACH-SDS – Auszüge ff.
• 2. Mögliche Gefahren
• 2.1 Einstufung des Stoffs oder
  Gemischs
• Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr.
  1272/2008, Anhang VII (Stoffe):
• Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG
  oder Richtlinie 1999/45/EG (Stoffe oder
  Gemische):
REACH-SDS – Auszüge ff.
• 2.2 Kennzeichnungselemente
• Kennzeichnungselemente nach Verordnung (EG) Nr.
  1272/2008 (Stoffe) /
• Richtlinie 1999/45/EG (Gemische)
• Piktogramm / Gefahrensymbol .
• Signalwort / Gefahrenbezeichnung:
• Gefahrenbestimmende Komponenten für die
  Etikettierung
• enthält:
• Gefahrenhinweise / R-Sätze
• Sicherheitshinweise / S-Sätze
• Weitere Kennzeichnungselemente
3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
Hauptbestandteil des Stoffs
Stoffname:
Index-Nr.:
EG-Nr.:
CAS-Nr.:
Verunreinigungen, stabilisierende Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile
Stoffname:
Index-Nr.:
EG-Nr.:
CAS-Nr.:
3.2 Gemische
(- gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Stoffe,
- Stoffe mit vorgeschriebenen EU-Grenzwerten für die Exposition am
Arbeitsplatz,
- Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-VO persistent,
bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise sehr persistent und sehr
bioakkumulierbar sind,
- Stoffe, die aus anderen Gründen als den in Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe a
der REACH-VO aufgeführten Gefahren in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der
REACH-VO erstellte Liste (Kandidatenliste) aufgenommen wurden)
TRGS 555

  Technische Regeln für Gefahrstoffe

     Betriebsanweisung und Information der
              Beschäftigten

Inhalt: Runterbrechen“ der für die Sicherheit
       der Beschäftigten notwendigen Informatio-
       nen in eine einfach verständliche Weise
Auszug aus TRGS 555
„Betriebsanweisungen“ – hier Nr. 3.1
 • (8) Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse
   anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der
   Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.
 • (9) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu
   gestalten, dass die Arbeitnehmer die Inhalte verstehen
   und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden
   können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache
   nicht ausreichend verstehen, sind die
   Betriebsanweisungen auch in einer für sie
   verständlichen Sprache abzufassen.
 • (10) Es sind klare und eindeutige Angaben erforderlich.
   Gebote sollten durch „müssen”, Verbote durch „dürfen
   nicht” oder deren Umschreibungen ausgedrückt werden.
   Sammelbegriffe wie „Atemschutz”, „Schutzbrille” oder
   „Arbeit” sind zu konkretisieren.
Auszug aus TRGS 555
•   3.2 Inhalte der Betriebsanweisung
•   3.2.1 Gliederung
•   Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:
•   1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
•   2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),
•   3. Gefahren für Mensch und Umwelt,
•   4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
•   5. Verhalten im Gefahrenfall,
•   6. Erste Hilfe und
•   7. Sachgerechte Entsorgung.
Betriebsanweisung für
                 Ethidiumbromid
http://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downl
  oads/DL_Praevention/Fachwissen/Laborat
  orien/Musterbetriebsanweisungen/2011-
  03-08_BA_Ethidiumbromid.doc
REACH/CLP- Überwachung/Beratung in
              Niedersachsen
    durch Nds. MU, Gewerbeaufsicht und
        Landkreise/Region Hannover
• Legitimierte Personen
  (Datenschutzerklärung, Zustimmung der
  Hausleitung) aus dem Umweltministerium
  und den 10 niedersächsischen
  Gewerbeaufsichtsämtern haben über eine
  gesicherte Leitung direkten Zugang (RIPE)
  zu den REACH-CLP-Firmendaten bei der
  ECHA, so dass eine Überwachung der
  Firmen bzgl. der REACH- + CLP-Pflichten
  erfolgen kann.
Das ECHA-Forum koordiniert REACH-EN-FORCE-
       Programme zum REACH-Vollzug

2009 REACH-EN-FORCE I
  REACH-Überwachungsprojekt zu Registrierungen
  Vorregistrierungen und Sicherheitsdatenblättern
• 23 Mitgliedsstaaten + Island + Norwegen, Überprüfung
  in 1581 Betrieben
• 10 Bundesländer (incl. NI), Überprüfung in 279
  Betrieben
Gesamtergebnis:
 In 38 Fällen (in D: 2) war keine
 Vorregistrierung oder Registrierung
 eingereicht worden, und in 81 Fällen war der
 Inhalt der Vorregistrierung fehlerhaft. Die
 Gesamtzahl der Zuwiderhandlungen gegen
 die Registrierungspflicht lag bei 8 %.
2011 REACH-EN-FORCE II
  REACH-Überwachungsprojekt zu den
  Informationspflichten in der Lieferkette,
  insbesondere Überprüfung von
  Sicherheitsdatenblättern bei Formulierern
• 26 Mitgliedsstaaten + Island, Liechtenstein und
  Norwegen, Überprüfung in 1181 Betrieben
• 13 Bundesländer (incl. NI), Überprüfung in 228
  Betrieben
Gesamtergebnis:
 67 % der Sicherheitsdatenblätter waren
 zu beanstanden.
2013 REACH-EN-FORCE III
  REACH-Überwachungsprojekt zu den Regi-
  strier- und Informationspflichten, insbesondere
  von Importeuren und Alleinvertretern – in
  Zusammenarbeit mit den Zollbehörden
• 26 Mitgliedsstaaten + Malta, Überprüfung in 528
  Betrieben
• 9 Bundesländer (incl. NI), Überprüfung in 73
  Betrieben (12% Verstöße)
Gesamtergebnis in der EU: 14 % Verstöße
In NI (14 Betriebe): keine Beanstandung!!
Verhältnismäßigkeit ?? in der
      betrieblichen Umsetzung
                REACH + CLP: sehr „dicke Bretter“
aber:   diese Verordnungen sind kein Selbstzweck, sondern
        Instrumente zum Schutz von Mensch und Umwelt

   Da es europäische Verordnungen sind, gibt es keine
   Ermessensspielräume der nationalen Behörden

   Skandinavisches Prinzip in der europäischen Chemikalienpolitik:
                         Umkehr der Beweislast
• Nicht Behörde muss nachweisen, dass Chemikalie gefährlich ist
• Betrieb muss nachweisen, dass Umgang mit Chemikalie, auch
  wenn sie per se (intrinsisch) gefährlich ist, ungefährlich für Mensch
  und Umwelt ist.
Zusammenfassung
• Mit den umfangreichsten EU-Verordnungen im
  Umweltbereich (REACH, CLP) sind auf Betriebe und
  Behörden erhebliche Zusatzbelastungen zugekommen.
• Perspektivisch sorgen diese Verordnungen aber für
  einen sichereren Umgang mit Mensch und Natur.
• Die ECHA und nationale Behörden bieten eine
  umfangreiche Unterstützung.
• Die ECHA, die Bundesländer und der Bund arbeiten
  intensiv bei der chemikalienrechtlichen Überwachung
  zusammen
Ich danke für Ihre
        Aufmerksamkeit
und stehe für Rückfragen gerne
        zur Verfügung.
Michael.Braedt@mu.niedersachsen.de
       Tel.: 0511/ 120-5748
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