Das europäische Chemikalienrecht - CLP-Verordnung - Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen
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Das europäische Chemikalienrecht – CLP-Verordnung – Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen Goslar, 22.09.2014 GIBUCI-Informationsveranstaltung für Betriebsräte Dr. Michael Braedt, Ref. 37: Chemikaliensicherheit - Gentechnologie Leiter des AK „Europäische Chemikalienpolitik“ der 7. Niedersächsischen Regierungskommission Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz, Hannover
Chemikaliensicherheit: Kein Selbstzweck ! Seveso: 10. Juni 1976 Sandoz-Rhein: 01. November 1986 Bhopal: 03. Dezember 1984 Augenverletzung durch ätzende Flüssigkeit
Vortragsgliederung • 1.) Verhältnis Europäisches Recht- nationales Recht, Umsetzung und Vollzug • 2.) Wechselwirkung REACH - CLP • 3.) Die europäische CLP-Verordnung • 4.) Wo finde ich was? Arbeiten mit der ECHA-Datenbank • 5.) Auswirkungen für das Sicherheitsdatenblatt/ Betriebsanweisungen • 6.) REACH/CLP-Vollzug in Niedersachsen
Deutsches Chemikalienrecht ist •unmittelbar geltendes Europarecht, z.T. sogar auf OECD-Basis •ins Bundesrecht umgesetztes Europarecht •EU-ergänzendes Recht •in kleinen Bereichen nur Bundesrecht •keinerlei Landesrecht (aber: Umsetzung!) Alle Internationalen Chemieregelungen sind bzw. werden ins europäische Recht überführt. Die europäischen Regelungen sind in der Regel strenger. 1
“Die EU-Kommission hat eine Idee“ Grünbuch Weißbuch • Verordnungen • Richtlinien • gelten unmittelbar • Umsetzung ins nationale Recht
Die großen 3 EU- Chemikalienverordnungen • REACH-VO (EG) 1907/2006 529 S. • CLP-VO (EG) 1272/2008 2.014 S. • Biozid-VO (EU) 528/2012 174 S. Europäische Verordnungen gelten unmittelbar und müssen nicht – wie Europäische Richtlinien – vorab ins nationale Recht umgesetzt werden.
Grundregel für alle Gesetzeswerke: Schauen Sie zunächst in die Ausnahmen – meist Art. 2 des jeweiligen Gesetzeswerkes -, ob Sie überhaupt davon betroffen sind, bevor Sie sich zeitintensiv mit dem Gesetzestext befassen: Denn Zeit ist das einzige, was auf dieser Welt vernichtet werden kann – alles anderes wird „nur“ umgewandelt.
REACH*-Verordnung Verordnung (EG) 1907/2006 in Kraft getreten zum 01.06.2007 • Bis dato umfangreichste europäische Umweltverordnung • gilt als EG-Verordnung unmittelbar • gilt für alle Stoffe, Stoffe in Zubereitungen* und Stoffe in Erzeugnissen • aus „Zubereitungen“ werden „Gemische“ (Folge der GHS/CLP- Verordnung 1272/2008) R = Registration (Registrierung) E = Evaluation (Bewertung) A = Authorisation (Zulassung) und Restriction (Beschränkung) of CHemicals
§ 3 REACH Begriffsbestimmungen -- wichtigsten Begriffe - Stoffe: chemische Elemente oder Verbindungen (incl. Verunreinigungen): z.B. Eisen, Schwefelsäure Zubereitungen (nach CLP: „mixtures“ Gemische): aus 2 oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen; z.B. Kunstststoffgranulat, Lösungsmittelgemisch Erzeugnisse: Stoffe oder Gemische, die mehr durch die Form als durch den Inhalt bestimmt werden: z.B.: PVC-Fenster; Auto Inverkehrbringen: Abgabe oder Bereitstellung an Dritte (auch kostenlose Abgabe). Import gilt als Inverkehrbringen Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten, innerbetriebliches Befördern 1
REACH ist im Wesentlichen europäisches Stoffrecht, d.h. • Stoffhersteller in der EU und Importeure von Stoffen in die EU müssen ihre Stoffe registrieren lassen. • Mischungen/Zubereitungen als solche und Erzeugnisse (hier Sonderregelung in Art. 7) fallen per se nicht unter REACH, aber Stoffe in Mixtures/Zubereitungen! • Beachten: • Die gesamte Wertschöpfungskette in der gesamten Industrie wird zukünftig von REACH betroffen: Stoffhersteller/Importeure, Formulierer, industrielle Verarbeiter, Händler, Handwerker • Die REACH-Schutzbestimmungen gelten auch für den privaten Endverbraucher
ECHA, European Chemicals Agency in Helsinki, inzwischen die europäische Chemikalienbehörde Die ECHA hat die europäische Zuständigkeit für die: • REACH-VO (EG) 1907/2006 • CLP-VO (EG) 1272/2008 • Biozid-VO (EU) 528/2012 • PIC-VO (EU) 649/2012
Globally Harm onized System (GHS) zur Einstufung und K ennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen - die w eltw eite Vereinbarung -
Klassifizierung, Kennzeichnung, Dokumentation beim Umgang und beim Transport Einheitliche Regelungen erforderlich!
Ursprung des GHS UN Gipfel - Rio de Janeiro 1992 Agenda 21 - Kapitel 19.27 ... ein globales System erstellen ... • ... harmonisierte Einstufung , • ... harmonisierte Kennzeichnung, • ... harmonisiertes Sicherheitsdatenblatt • ... leicht verständliche Symbole, ... wenn möglich, bis zum Ende des Jahres 2000.
CLP – das europäische GHS C Classification (Einstufung) L Labelling (Kennzeichnung) P Packaging (Verpackung) CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 aktualisiert durch Verordnung (EG) 790/2009 (Anpassung des Anhangs I : harmonisierte Einstufung)
Was ist das Ziel von GHS/CLP? Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen und Gemischen Was sind die Instrumente von GHS/CLP? - Signalwörter - Pictogramme - Hazard statements: H-Sätze ( und EUH-Sätze) - Precautionary statements: P-Sätze
Die Kennzeichnung muss über Gefahren und damit zusammenhängende Sicherheitsmaßnahmen informieren Behältnisse, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, müssen auf spezifische Weise gekennzeichnet sein: • Name, Adresse, Telefon-Nr. des Herstellers oder Importeurs • Name der Chemikalie und ihre Konzentration • Signalwort • Pictogramm • Hazard Statements – H-Sätze/ EUH-Sätze (Gefahrenhinweise) • Precautionary Statements – P-Sätze (Sicherheitshinweise) !! Es ist die Pflicht jedes Herstellers/Importeurs, dass die Informationen auf dem Etikett in der Sprache geschrieben sind, wo das Produkt auf den Markt gebracht wird.
Alte Kennzeichnng nach Stoff-RL 67/548/EWG und neue Kennzeichnung gemäß CLP Auffälligstes Merkmal ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole: statt der bisherigen Gefahrensymbole (orange) warnen nun Gefahrenpiktogramme (rot-weiß). giftig Gefahr Die bisherigen „Bezeichnungen der Gefahren“ entfallen. -Hinweis auf hohe bzw. weniger hohe Gefahren durch Signalwörter: Gefahr bzw. Achtung
Signal Wörter GEFAHR (DANGER) Dieses Signalwort zeigt verschiedene Gefahren an und ist immer mit einem oder mehreren weiteren Gefahrsymbolen verknüpft – siehe später. ACHTUNG (WARNING) Dieses Signalwort weist auf eine weniger starke Gefahren hin. Es ist oft ergänzt um konkretisierende Piktogramme.
Pictogramme: I. Physikalische Gefahren GHS02 GHS03 GHSO1 explosiv entzündbar oxidierend GHS04 GHS05 Gas unter Druck korrosiv
Pictogramme: II. Gesundheitsgefahren GHS06 GHS05 Akute Toxizität Schwere Augenschädigung GHS08 GHS07 Chronische Gefahren Andere Gesundheitsgefahren
Pictogramm: III. Umweltgefahren GHS09 Akute und langfristige Gefahren für die aquatische Umwelt
Werbeblock „Aus Raiders wird jetzt Twix“ Quelle: Frau Höffker, Nds. AK „EU-Chemikalienpolitik“
aus R-Sätzen“ (Risikosätze) werden jetzt Hazard Statements (H) - Anhang III der CLP-Verordnung – Bsp.: sehr giftig beim Einatmen: H 330 = R 26 Im Anhang VII finden Sie die Zuordnung der H-Sätze zu den bisherigen R-Sätzen.
Hazard Statements: H I. Physikalische Gefahren: die „H 200 –Gruppe“ Generelle Systematik bei den H-Sätzen: Die gefährlichste Eigenschaft in der jeweiligen Gruppe hat die niedrigste Nr. Beispiele: H 200 instabil, explosiv bis H 290 kann gegenüber Metallen korrosiv sein Es gibt unter GHS/CLP 29 verschiedene H-Sätze für physikalische Gefahren sowie ergänzend unter CLP 8 EUH –Sätze; z.B. EUH 001: im trockenen Zustand explosiv
Hazard Statements: H II. Gesundheitsgefahren: – die „H 300 –Gruppe“ Generelle Systematik bei den H-Sätzen: Die gefährlichste Eigenschaft in der jeweiligen Gruppe hat die niedrigste Nr. Beispiele: H 300 Lebensgefahr beim Verschlucken bis H 373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition Es gibt unter GHS/CLP 35 verschiedene H-Sätze für gesundheitliche Gefahren sowie ergänzend unter CLP 17 EUH –Sätze; z.B. EUH 071: wirkt ätzend auf die Atemwege
Hazard Statements : H III. Umweltgefahren– die „H 400 –Gruppe“ Generelle Systematik bei den H-Sätzen: Die gefährlichste Eigenschaft in der jeweiligen Gruppe hat die niedrigste Nr. Beispiele: H 400 sehr giftig für Wasserorganismen bis H 413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. Es gibt insgesamt 7 H-Sätze für den Umweltbereich unter GHS/CLP sowie gab es ergänzend unter CLP den europäischen EUH 059 „die Ozonschicht“ schädigend (inzwischen neu im UN-GHS)
aus „S-Sätzen“ (Sicherheitshinweise) werden jetzt Precautionary Statements (P) - Anhang IV der CLP-Verordnung – Bsp.: “Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ P 102 = S 2
Precautionary Statements Codes: P I. Generelle Codes – die „P 100 – Gruppe“ P 101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackungs- oder Kennzeichnungs- etikett bereithalten. P 102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen P 103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. 3 P-Codes in der generellen Gruppe.
Precautionary Statements Codes: P II. Prävention Codes – die „P 200 –Gruppe“ P 201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen bis P 285 Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen 34 P-Codes in der Präventions-Gruppe und zusätzlich 2 combinierte P-Codes wie z.B.: P 231 + P 232: Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen
Precautionary Statements Codes: P III. Reaktions Codes – die „P 300 –Gruppe“ P301 Bei Verschlucken: … verschiedene Hinweise bis P 391 Verschüttete Mengen aufnehmen 34 P-Codes in der Reaktions-Gruppe und zusätzlich 24 combinierte P-Codes wie z.B.: P 335 + P 334: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen, nassen Verband anlegen
Precautionary Statements Codes: P IV. Aufbewahrungs-Codes – die „P 400 –Gruppe“ P 401 Aufbewahren: …verschiedene Hinweise. bis P 420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren. 14 P-Codes in der Aufbewahrungs-Gruppe und zusätzlich 5 combinierte P-Codes wie z.B.: P 403 + P 235: Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Precautionary Statements Codes: P V. Entsorgungs-Code – P 501 P 501 Inhalt/Behälter …. .zuführen
Anhang I der CLP-VO: harmonisierte Stoffeinstufung pdf-Dpkument: Mit Suchfunktion nach Stoffname oder CAS-Nr. suchen (nur Englisch)
CLP-Fristen Für Stoffe: Pflicht zur Einstufung nach der RL 67/548/EWG und CLP: 01.12.2010 Pflicht zur Einstufung nach CLP: 01.06.2015 Pflicht zur Kennzeichnung nach CLP: 01.12.2010 keine Neukennzeichnungspflicht (vor 1.12.2010 in den Verkehr gebracht): bis 01.12.2012 .
CLP-Fristen Für Gemische: Pflicht zur Einstufung + Kennzeichnung nach CLP: 01.06.2015 • optional schon möglich ab 01.12.2010 keine Neukennzeichnungspflicht (vor 01.06. 2015 in den Verkehr gebracht): bis 01.06.2017 Die Stoff-RL 67/548/EWG sowie die Zubereitungs-RL 1999/45/EG werden vollständig am 01.06.2015 zugunsten der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 aufgehoben.
BG Chemie: Konverter für die neue Gefahrstoffkennzeichnung nach dem GHS www.gischem.de • Mit Hilfe des Konverters kann man ausgehend von der bisherigen Einstufung nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie einen Vorschlag für eine "neue" Einstufung nach CLP/GHS erstellen. Gibt man zusätzlich auch die UN-Nummer des Stoffes und damit Informationen über die jetzt gültige Transporteinstufung ein, so kann in vielen Fällen eine noch genauere Einstufung im neuen CLP/GHS- System erfolgen. Bei Stoffen wird darüber hinaus geprüft, ob diese bislang legal in Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eingestuft sind. Trifft das zu, so findet sich eine Mindesteinstufung im neuen Anhang VI der CLP-Verordnung. Diese Einstufung wird dann vom CLP/GHS- Konverter ausgegeben. Bei Zubereitungen wird für die Umstufung die Umwandlungstabelle (Anhang VII der GHS-Verordnung) benutzt. Dies ist in der Übergangszeit (bis 31.05.2015) auch zulässig
Abwasser, Umgang mit wasser- Sanierungs- gefährdenden Gefahrgut Pflichten. Prüf- Stoffen Straße, Schiene Luft, Werte, Maß- See, Binnenschiff- nahmen fahrt. Wasserrecht Bodenschutz Transport- recht Abfall- Einstufung Prüfvor- Kataloge, Alt- Abfallrecht und Kenn- Chemikalien- schriften, Lagerung, Produktrück- Recht nahme, Ex-/ zeichnung Risikobewer- tung Import Produktpolitik Anlagenrecht Arbeitsschutz Genehmigung, Beschrän- Störfallrecht, Immissions- kungen, Verbote, begrenzungen, Um- Integr. Produkt-Politik, weltverträglich- Grenzwerte, Verbraucherschutz keitsprüfung Schutzmaßnahmen, Umgangsvorschriften, Verknüpfte Regelungen Gefährdungsermittlung in Deutschland (EU)
CLP-relevante Bereiche außerhalb des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele Störfallrecht Seveso III-RL 2012/18/EU, muss noch in D in der zu novellierenden 12. BImSchV umgesetzt werden Die Gefährlichkeit von sog. Störfallbetrieben resultierte bisher aus der Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG und für Gemische nach der Richtlinie 1999/45/EG). Wird die erste Mengengrenze eines Stoffes im Anhang 1, Teil 1 der Seveso II Richtlinie überschritten, müssen die Grundpflichten erfüllt werden; wird die zweite Mengenschwellen überschritten, müssen die erweiterten Pflichten erfüllt werden. In der 12. BImSchV sind das die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 des Anhangs I, so.z.B.: Stoffeinstufung Spalte 4 Spalte 5 Sehr giftig 5 000 kg 20 000 kg Giftig 50 000 kg 200 000 kg
CLP-relevante Bereiche außerhalb des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele Störfallrecht Die im Kabinettsabstimmungsverfahrenn befindliche Novellierung der deutschen Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Umsetzung der Seveso III- RL sieht Einzelfallprüfung für Betriebe vor, die durch CLP formal Störfallbetriebe würden.
CLP-relevante Bereiche außerhalb des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele TA Luft Für Verbrennungsanlagen gibt es gemäß der Technischen Anleitung (TA) Luft Nr. 5.2.5 Beschränkungen der Emissionen für namentliche genannte gefährliche Stoffe sowie für nicht namentlich genannte gefährliche Stoffe, die u.a. folgende Kriterien erfüllen: - Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkungen (Kategorien K3 oder M3 mit der Kennzeichnung R 40) - Verdacht auf reproduktionstoxische Wirkung (Kategorien RE3 oder RF3 mit den Kennzeichnungen R 62 oder R 63) Nach CLP: zumindest Anpassungsbedarf der TA Luft R 40 neu: H 351 kann vermutlich Krebs erzeugen R 62 neu: H 361f kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R 63 neu: H 361d kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
CLP-relevante Bereiche außerhalb des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, Beispiele Abfallrecht Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) In § 3 der AVV wird die Gefährlichkeit von Abfällen definiert. (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallver- zeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. – Auszug: 5. Gesamtkonzentration von >= 1% an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, 6. Gesamtkonzentration von >= 5% an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, 7. Gesamtkonzentration von >= 10% an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, 8. Gesamtkonzentration von >= 20% an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, ..(…) Hier ebenfalls CLP-Anpassung erforderlich
CLP-relevante Bereiche außerhalb des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts Beispiel: Wasserrecht Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefähr- dungsklassen gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) Der Einstufer hat gemäß Anhang 3 der VwVwS folgende Schritte durchzuführen, um eine Wassergefährdungsklasse abzuleiten: I. Ermittlung des Basisdatensatzes II. Ermittlung weiterer gefährdungsbestimmender Merkmale III. Feststellung der R-Satz-Einstufungen IV. Zuordnung von Bewertungspunkten und Vorgabewerten V. Ableitung der Wassergefährdungsklasse (WGK) VI. Dokumentation der Einstufung Hier ebenfalls CLP-Anpassung erforderlich
Transportkennzeichnung nach GHS
Weitere Informationen zu CLP, zu REACH und weiteren VO `s website der Europäischen Chemikalienagentur ECHA www.echa.europa.eu
Standard-Instrument der Kommunikation: das EU-Sicherheitsdatenblatt Erweitertes SDB1 unter REACH (Art. 31 ff. und Anhang II) zusätzlich SDB – Angegebene Verwendung – Gesundheits- und umweltbezogene Schwellenwerte (PNEC2, DNEL3) – Ggf. Anhang: Anwendungsbezogene Expositionsszenarien Informationsweitergabe über Stoffe & Zubereitungen – Mögliche Gefahren (Einstufung und Kennzeichnung) – Expositionsbegrenzung (Arbeitnehmer) – Informationen zu toxischen und ökotoxischen Eigenschaften – Hinweise zur Entsorgung SDB mit Angaben zu den technischen Anwendungsbedingungen und den Risikomanagementmaßnahmen ------------------------------------------------------------------------------------------- 1: SDB = Sicherheitsdatenblatt; in der REACH-Diskussion oft auch als „SDS = Safety Data Sheet“ bezeichnet 2: PNE = Predicted No Effect Concentration (Umwelt) 3: DNEL = Derived No Effect Level (Gesundheit) Quelle: Ökopol HH
Das REACH-Sicherheitsdatenblatt - Muster siehe: www.baua.bund.de • Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 • (geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010) • Erstellt am: • Überarbeitet am : • Gültig ab: 01.12.2010 • Version: Y Ersetzt Version: x
REACH-SDS - Auszüge • 1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens • Produktidentifikator • Stoffname / Handelsname: • Index-Nr.: • EG-Nr.: • CAS-Nr.: • REACH-Registrierungsnr.: • 1.1 • Andere Bezeichnungen: • 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, • von denen abgeraten wird • Relevante identifizierte Verwendungen: • Verwendungen, von denen abgeraten wird:
REACH-SDS – Auszüge ff. • 2. Mögliche Gefahren • 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs • Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VII (Stoffe): • Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG (Stoffe oder Gemische):
REACH-SDS – Auszüge ff. • 2.2 Kennzeichnungselemente • Kennzeichnungselemente nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Stoffe) / • Richtlinie 1999/45/EG (Gemische) • Piktogramm / Gefahrensymbol . • Signalwort / Gefahrenbezeichnung: • Gefahrenbestimmende Komponenten für die Etikettierung • enthält: • Gefahrenhinweise / R-Sätze • Sicherheitshinweise / S-Sätze • Weitere Kennzeichnungselemente
3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1 Stoffe Hauptbestandteil des Stoffs Stoffname: Index-Nr.: EG-Nr.: CAS-Nr.: Verunreinigungen, stabilisierende Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile Stoffname: Index-Nr.: EG-Nr.: CAS-Nr.: 3.2 Gemische (- gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Stoffe, - Stoffe mit vorgeschriebenen EU-Grenzwerten für die Exposition am Arbeitsplatz, - Stoffe, die gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-VO persistent, bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind, - Stoffe, die aus anderen Gründen als den in Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe a der REACH-VO aufgeführten Gefahren in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-VO erstellte Liste (Kandidatenliste) aufgenommen wurden)
TRGS 555 Technische Regeln für Gefahrstoffe Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten Inhalt: Runterbrechen“ der für die Sicherheit der Beschäftigten notwendigen Informatio- nen in eine einfach verständliche Weise
Auszug aus TRGS 555 „Betriebsanweisungen“ – hier Nr. 3.1 • (8) Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. • (9) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. • (10) Es sind klare und eindeutige Angaben erforderlich. Gebote sollten durch „müssen”, Verbote durch „dürfen nicht” oder deren Umschreibungen ausgedrückt werden. Sammelbegriffe wie „Atemschutz”, „Schutzbrille” oder „Arbeit” sind zu konkretisieren.
Auszug aus TRGS 555 • 3.2 Inhalte der Betriebsanweisung • 3.2.1 Gliederung • Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte: • 1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit, • 2. Gefahrstoffe (Bezeichnung), • 3. Gefahren für Mensch und Umwelt, • 4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, • 5. Verhalten im Gefahrenfall, • 6. Erste Hilfe und • 7. Sachgerechte Entsorgung.
Betriebsanweisung für Ethidiumbromid http://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downl oads/DL_Praevention/Fachwissen/Laborat orien/Musterbetriebsanweisungen/2011- 03-08_BA_Ethidiumbromid.doc
REACH/CLP- Überwachung/Beratung in Niedersachsen durch Nds. MU, Gewerbeaufsicht und Landkreise/Region Hannover • Legitimierte Personen (Datenschutzerklärung, Zustimmung der Hausleitung) aus dem Umweltministerium und den 10 niedersächsischen Gewerbeaufsichtsämtern haben über eine gesicherte Leitung direkten Zugang (RIPE) zu den REACH-CLP-Firmendaten bei der ECHA, so dass eine Überwachung der Firmen bzgl. der REACH- + CLP-Pflichten erfolgen kann.
Das ECHA-Forum koordiniert REACH-EN-FORCE- Programme zum REACH-Vollzug 2009 REACH-EN-FORCE I REACH-Überwachungsprojekt zu Registrierungen Vorregistrierungen und Sicherheitsdatenblättern • 23 Mitgliedsstaaten + Island + Norwegen, Überprüfung in 1581 Betrieben • 10 Bundesländer (incl. NI), Überprüfung in 279 Betrieben Gesamtergebnis: In 38 Fällen (in D: 2) war keine Vorregistrierung oder Registrierung eingereicht worden, und in 81 Fällen war der Inhalt der Vorregistrierung fehlerhaft. Die Gesamtzahl der Zuwiderhandlungen gegen die Registrierungspflicht lag bei 8 %.
2011 REACH-EN-FORCE II REACH-Überwachungsprojekt zu den Informationspflichten in der Lieferkette, insbesondere Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern bei Formulierern • 26 Mitgliedsstaaten + Island, Liechtenstein und Norwegen, Überprüfung in 1181 Betrieben • 13 Bundesländer (incl. NI), Überprüfung in 228 Betrieben Gesamtergebnis: 67 % der Sicherheitsdatenblätter waren zu beanstanden.
2013 REACH-EN-FORCE III REACH-Überwachungsprojekt zu den Regi- strier- und Informationspflichten, insbesondere von Importeuren und Alleinvertretern – in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden • 26 Mitgliedsstaaten + Malta, Überprüfung in 528 Betrieben • 9 Bundesländer (incl. NI), Überprüfung in 73 Betrieben (12% Verstöße) Gesamtergebnis in der EU: 14 % Verstöße In NI (14 Betriebe): keine Beanstandung!!
Verhältnismäßigkeit ?? in der betrieblichen Umsetzung REACH + CLP: sehr „dicke Bretter“ aber: diese Verordnungen sind kein Selbstzweck, sondern Instrumente zum Schutz von Mensch und Umwelt Da es europäische Verordnungen sind, gibt es keine Ermessensspielräume der nationalen Behörden Skandinavisches Prinzip in der europäischen Chemikalienpolitik: Umkehr der Beweislast • Nicht Behörde muss nachweisen, dass Chemikalie gefährlich ist • Betrieb muss nachweisen, dass Umgang mit Chemikalie, auch wenn sie per se (intrinsisch) gefährlich ist, ungefährlich für Mensch und Umwelt ist.
Zusammenfassung • Mit den umfangreichsten EU-Verordnungen im Umweltbereich (REACH, CLP) sind auf Betriebe und Behörden erhebliche Zusatzbelastungen zugekommen. • Perspektivisch sorgen diese Verordnungen aber für einen sichereren Umgang mit Mensch und Natur. • Die ECHA und nationale Behörden bieten eine umfangreiche Unterstützung. • Die ECHA, die Bundesländer und der Bund arbeiten intensiv bei der chemikalienrechtlichen Überwachung zusammen
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Michael.Braedt@mu.niedersachsen.de Tel.: 0511/ 120-5748
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