Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung - Forum Wettbewerbsrecht, München - Taylor Wessing
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Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung Forum Wettbewerbsrecht, München Freitag, 22. November 2019 Private and Confidential Philipp Koehler Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Informationstechnologierecht
) Online-Bewertungsportale 2019 83 % der Verbraucher erwerben regelmäßig Waren/Dienstleistungen über das Internet 75 % nutzen vor dem Erwerb von Waren/Dienstleistungen zumindest gelegentlich ein Online-Bewertungsportal im Anschluss an einen Online-Erwerb geben 3 von 5 Nutzern eine Bewertung ab „positive Erfahrungen animieren zur Bewertung“ sagen … ˃ 72 % der Erwerber von Waren ˃ 65 % der Erwerber von Dienstleistungen die bekanntesten Online-Portale mit Bewertungsfunktion sind ˃ Amazon (97 %) ˃ CHECK24 (90 %) ˃ eBay (84 %) Quelle: Splendid Research GmbH 2019 Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 4
) Online-Bewertungsportale 2019 Die wichtigste Branchen für Online-Bewertungen Ärzte/ Hotels/ Elektronik Gesundheit Urlaub Auto/ Finanzen/ Restaurants/ Kraftfahrzeug Versicherungen/ Gastronomie Recht Arbeitgeber Handwerk Quelle: Splendid Research GmbH 2019 Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 5
) Nutzung von Online-Handelsplattformen & Suchmaschinen von KMUs Eurobarometer-Umfrage 2016 der EU-Kommission 88 % nutzen gewerbliche Online-Plattformen zum Absatz im Internet 82 % verlassen sich bei der Online-Vermarktung auf Suchmaschinen 66 % sagen, dass sich ihre Position in den Suchergebnissen auf den Umsatz auswirkt 42 % nutzen Online-Marktplätze zum Verkauf ihrer Produkte Quelle: European Commission, Flash Eurobarometer 439, The use of online marketplaces and search engines by SMEs Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 6
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ (VO EU 2019/1150) einheitliche Rahmenbedingungen für das Rechtsverhältnis zw. Anbietern von intermediären Online-Plattformen & deren gewerblichen Nutzern, die dort wiederum Verbrauchern Waren/Dienstleistungen anbieten ˃ gewerbliche Nutzer & angesprochene Verbraucher müssen ihren Sitz in der EU haben, aber nicht der Anbieter betrifft neben intermediären Online-Plattformen z.T. auch Suchmaschinen ˃ hier Rahmenbedingungen für das Rechtsverhältnis zum Nutzer mit einer Unternehmenswebsite in der EU neben anderen europäischen Normwerken anwendbar ergänzende nationale Vorschriften bleiben anwendbar ˃ nur nationale Vorschriften, die den gleichen Aspekt regeln, werden verdrängt gilt ab dem 12. Juli 2020 Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 8
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) Welche Online-Plattformen werden erfasst? Online-Marktplätze (z.B. Amazon, eBay, Rakuten) Hotel- & Flugbuchungsportale (z.B. Booking, HRS, Trivago, Expedia, Opodo) App Stores (z.B. Google Play Store, Apple App Store) Preis-/Leistungsvergleichsportale (z.B. Check24, Verivox, Trip Advisor) Social Media mit Link zu Webshops ˃ z.B. Facebook Shops, Shoppable Posts auf Instagram, Shoppable Pins auf Pinterest) nicht dagegen reine B2B-Vermittlungsplattformen, Peer-to-Peer-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer oder Online-Dienste, die keine Anbahnung direkter Transaktionen vermitteln (z.B. Online-Zahlungsdienste, Online-Werbebörsen) Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 9
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) Was sind Suchmaschinen? Online-Dienste, die es ermöglichen, anhand von Stichworten/Eingaben das Internet zu durchsuchen ˃ z.B. Google, Bing, Yahoo nicht dagegen die Suchfunktion, mit der eine Website lediglich nach deren Inhalten durchsucht werden kann Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 10
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) Anforderungen (1/5) – AGB der Anbieter von Online-Plattformen klar & verständlich formuliert (vgl. auch § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zu jeder Zeit leicht verfügbar & leicht auffindbar Benennung von Gründen, die Entscheidungsgrundlage für die Suspendierung, Kündigung oder sonstige Einschränkung der Dienste sein können Informationen zu weiteren Vermarktungsmöglichkeiten & Partnerprogrammen Informationen zu Einschränkungen des gewerblichen Nutzers seine Waren/Dienstleistungen zu anderen Bedingungen anderswo (z.B. andere Online- Plattform, eigene Website) anzubieten (z.B. Bestpreisklauseln, Produktmaterialparität) Informationen über Auswirkungen & Kontrolle des bereitgestellten geistigen Eigentums des gewerblichen Nutzers § bei Rankings ˃ Darstellung der Hauptparameter & Gründe für die relative Gewichtung ggü. anderen Parametern ˃ Einfluss von direkten/indirekten Entgelten (z.B. Provisionen) auf das Ranking Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 11
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) Anforderungen (2/5) – AGB der Anbieter von Online-Plattformen ggf. Beschreibung von Nebenwaren/-dienstleistungen des Anbieters sowie Bedingungen, unter denen der gewerbliche Nutzer eigene Nebenwaren/- dienstleistungen anbieten kann Informationen zur differenzierten Behandlung von Waren/Dienstleistungen des Anbieters (inkl. kontrollierter Nutzer) & sonstiger gewerblicher Nutzer Informationen zum Zugang des Anbieters zu vom gewerblichen Nutzer bereitgestellten & generierten personenbezogenen Daten & Informationen Angabe von mind. 2 Mediatoren, mit denen der Anbieter zur Zusammenarbeit bereit wäre Änderungen von AGB § ˃ dürfen i.d.R. nicht rückwirkend erfolgen ˃ bedürfen einer vorherigen Ankündigungsfrist von mind. 15 Tagen Verstöße führen zur Nichtigkeit der jeweiligen Bestimmungen Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 12
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) Anforderungen (3/5) – Nachteilige Maßnahmen & Ranking Einschränkung, Aussetzung & Kündigung bedürfen einer Begründung ˃ Begründung muss vor oder zeitgleich mit Wirksamwerden der Maßnahme mitgeteilt werden ˃ bei Kündigung muss die Begründung i.d.R. 30 Tage vorher mitgeteilt werden Wahrung des allg. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Einschränkung, Aussetzung & Beendigung der Dienste zulasten des gewerblichen Nutzers klare & verständliche Darstellung der ein Ranking bestimmenden Hauptparameter & deren relativen Gewichtung ˃ Online-Plattformen ˃ Darstellung in den AGB & Angabe der Gründe der relativen Gewichtung § ˃ Suchmaschinen ˃ Erläuterungen der Hauptparameter & deren relativen Gewichtung ˃ öffentlich, aktuell & leicht verfügbar Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 13
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) Anforderungen (4/5) – Sonstiges kein Ungleichbehandlungsverbot, aber Transparenzgebot insb. wenn Anbieter ihre Online-Plattform selbst als Händler nutzen (Doppelrolle), u.a. bzgl. ˃ Datenzugang & Datennutzung ˃ Ranking ˃ Offenlegung der Bevorzugung eigener Angebote („self-preferencing“) ˃ Angebote von Zusatzprodukten ˃ bei Vermittlung eines Flugs z.B. eigener Vertrieb von Umbuchungsversicherung, Mietwagen, Flughafentransfer, Gepäckabholung, Krankenversicherung § Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 14
) Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) Anforderungen (5/5) – Beschwerdemanagement & Mediation Errichtung eines internen Beschwerdemanagements für Nutzer leicht zugänglich & kostenlos Bearbeitung der Beschwerde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes jährliche Berichtspflichten, die aggregiert öffentlich zugänglich sein müssen § erforderliche Informationen in AGB Erläuterung über Zugang & Funktionsweise des Beschwerdemanagements Pflicht zur Benennung von mind. 2 Mediatoren Mediation aber nicht verpflichtend keine Verpflichtung für kleine Plattformen mit < 50 Mitarbeitern & ≤ 10 Mio. € Jahresumsatz Verbandsklagebefugnis Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 15
3 Haftung (aktuelle Rechtsprechung)
) Aktuelle Rechtsprechung BGH Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals Sachverhalt Urteil Beklagter (Bewertungsportalbetreiber) & Kläger der Beklagte haftet für von Dritten in das Bewertungsportal (Privatklinik) streiten um Unterlassung von eingestellte Äußerungen, wenn er sich diese Äußerungen „zu eigen Äußerungen eines Patienten auf dem gemacht“ hat Bewertungsportal ein derartiges Zueigenmachen liegt vor, wenn der nach Abmahnung durch den Kläger, nahm der Bewertungsportalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was Änderungen an den getätigten Äußerungen vor insb. durch eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung auf Vollständigkeit & Richtigkeit indiziert wird hier (+), indem der Beklagte selbstständig (insb. ohne Rücksprache mit dem Patienten) entschieden hat, welche Äußerungen des Patienten beibehalten & welche gelöscht werden (~ eigene Modifizierung der Äußerung) Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 17
) Aktuelle Rechtsprechung OLG München, Urt. v. 13.11.2018 – 18 U 1280/16 – Yelp Sachverhalt Urteil Kläger (Fitnessstudio) & Beklagter nach Ansicht des OLG München versteht der verständige Nutzer der (Bewertungsportalbetreiber) streiten um Bewertungsplattform die Gesamtbewertung dergestalt, dass es sich Unterlassung einer Gesamtbewertung in Form um eine Auswertung aller Einzelbewertungen handelt, zumal hier einer Durchschnittsnote des Klägers (insb. deren auch keine Aufklärung über die Kalkulationsgrundlage erfolgte Kalkulationsgrundlage) auf dem Bewertungsportal der Kläger haftet für die Darstellung der Gesamtbewertung, wenn er bei der Gesamtbewertung wurden nicht alle, nicht den nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten aus allen sondern nur solche Einzelbewertungen Einzelbewertungen errechneten Durchschnitt veröffentlicht, sondern berücksichtigt, die von einer unter den abgegebenen Einzelbewertungen nur diejenigen auswählt, Empfehlungssoftware (Algorithmus) nach die er für vertrauenswürdig & nützlich hält, & den Durchschnitt nur aus verschiedenen Kriterien ausgewählt & mit dem diesen errechnet (hier 95 % der Einzelbewertungen nicht Prädikat „empfohlen“ versehen wurden berücksichtigt) diese Gesamtbewertung fiel schlechter aus als mangels Aufklärung verzerrte „Gesamtbewertung“, die dem die Gesamtbewertung sämtlicher repräsentativen Wesen eines Bewertungsportals entgegen steht Einzelbewertungen Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 18
) Aktuelle Rechtsprechung LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.2018 – 6 O 39/18 Sachverhalt Urteil Beklagter (Bewertungsportalbetreiber) & Kläger ein Bewertungsportalbetreiber haftet jedenfalls dann, wenn für eine (Arzt) streiten um Unterlassung einer negativen auf dem Bewertungsportal veröffentlichte negative Bewertung keine Bewertung belastbare Anknüpfungstatsache für ein Behandlungsverhältnis nach Abmahnung wurde diese negative nachgewiesen wurde Bewertung zunächst vollständig vom hier (+), weil der Beklagte i.R.d. eingeleiteten Prüfverfahrens (~ Bewertungsportal entfernt & der Bewertende um Moderation zw. Arzt & Bewertendem) keine Anknüpfungstatsache Stellungnahme gebeten für ein Behandlungsverhältnis vom Bewertendem bereitstellen der Bewertende stellte eine vollständig konnte geschwärzte Abschlussbescheinigung bereit ˃ die Abschlussbescheinigung konnte dies nicht belegen (ohne jegliche Anknüpfungstatsachen für ein ˃ Beklagter hätte weitere Nachweise anfordern oder Bewertung Behandlungsverhältnis), die der Beklagte für löschen müssen ausreichend erachtete & die Bewertung wieder online stellte Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 19
) Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung LG Braunschweig, Urt. v. 28.11.2018 – 9 O 2616/17 (zustimmend OLG Braunschweig, Urt. v. 18.06.2019 – 2 U 97/18) Sachverhalt Urteil Beklagter (Bewertungsportalbetreiber) & Kläger der Bewertungsportalbetreiber kann i.R.d. ihm obliegenden (Arzt) streiten um Unterlassung einer negativen Sorgfaltspflichten gehalten sein, von dem Patienten/Autor einer Bewertung anonymen Bewertung zu verlangen, eine Auskunft gem. § 305 SGB der Kläger wendete sich gg. die Prüfungspraxis & V vorzulegen, um ein tatsächliches Behandlungsverhältnis darzulegen behauptete, die Prüf- & Sorgfaltspflichten des zur Vermeidung einer Haftung ist der Bewertungsportalbetreiber Prüfverfahrens einer beanstandeten Bewertung verpflichtet, (bei substantiierten Einwänden des Arztes) die umfassen auch die Vorlage von Unterlagen des Behandlung im Beanstandungsfall durch obj. Beweismittel (z.B. Bewertenden, dass der bewertete Arztbesuch Rechnungen, Terminkarten, Rezepte) belegen zu lassen, um seiner tatsächlich stattgefunden hat Prüfpflicht angemessen nachzukommen dies war vorliegend nicht der Fall Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 20
) 2.2 Werbung mit Bewertungen BGH, Urt. v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17 – Ärztebewertungsportal III Sachverhalt Urteil Kläger (Arzt) verlangt vom Beklagten der Betreiber eines an potenzielle Patienten/Kunden gerichteten (Bewertungsportalbetreiber), dass sein dort ohne Bewertungsportals ist kein „neutraler“ Informationsmittler mehr, Einwilligung eingestelltes Ärzteprofil gelöscht wird wenn er einzelnen Ärzten durch die Art der Werbung, die er ihnen auf das Bewertungsportal war so ausgestaltet, dass diesem Bewertungsportal bietet, verdeckte Vorteile verschafft mit dem Abruf des klägerischen Ärzteprofils für einen in einem solchen Bewertungsportal aufgeführten Arzt besteht Profile von konkurrierenden Ärzten in der daher ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Umgebung angezeigt wurden, die vom Beklagten Erhebung/Speicherung seiner Daten & infolgedessen ein Löschungs- ein kostenpflichtiges Ärzteprofil bezogen /Unterlassungsanspruch bei den kostenpflichtigen Ärzteprofilen gab es bei einem Bewertungsportal, dass sich auf Basisdaten, Noten & dagegen keine Anzeige konkurrierender Ärzte Freitextkommentare beschränkt, ist das dagegen nicht der Fall (BGH, Urt. v. 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – Ärztebewertungsportal II) Online-Plattformen: Transparenz - Fairness - Haftung 21
) Ihr Ansprechpartner Philipp Koehler ist als Mitglied der Practice Area Technology, Media & Telecoms (TMT) auf den Bereich Medien, IT und E-Commerce spezialisiert. Dort berät Herr Koehler in erster Linie zu urheber-, wettbewerbs-, buchpreisbindungs-, presse- bzw. äußerungs-, IT-, fernabsatz- und datenschutzrechtlichen Themen sowie sonstigen technologierechtlich relevanten Fragestellungen. Einen besonderen Schwerpunkt seiner Expertise bildet dabei die Gestaltung und Verhandlung von Philipp Koehler komplexen IP/IT-Verträgen sowie die Beratung zu Geschäftsmodellen und Marketingkonzepten unter Salary Partner wettbewerbs-, buchpreisbindungs-, datenschutz- und fernabsatzrechtlichen Aspekten. Durch diverse München Secondments bei verschiedenen Mandanten verfügt Herr Koehler über weitreichende praxisnahe +49 89 210 38-138 p.koehler@taylorwessing.com Erfahrungen in der Telekommunikations- und E-Commerce-Branche. Beratungsschwerpunkte Herr Koehler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Informationstechnologie/ Informationstechnologierecht. Er ist zudem Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Ludwig- Telekommunikation Maximilians-Universität (LMU) in München. Urheber- & Medienrecht Sprachen Litigation & Dispute Resolution Deutsch, Englisch 22
) Europe > Middle East > Asia taylorwessing.com © Taylor Wessing 2019 This publication is not intended to constitute legal advice. Taylor Wessing entities operate under one brand but are legally distinct, either being or affiliated to a member of Taylor Wessing Verein. Taylor Wessing Verein does not itself provide services. Further information can be found on our regulatory page at https://deutschland.taylorwessing.com/en/regulatory. 23
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