Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden - KURZ ZUR KURZARBEIT
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Themenübersicht Aktuelle Situation Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Qualifizierung bei Kurzarbeit (Inhalte, Überblick Förderung) Details zur Förderung Exkurs: Qualifizierung Beschäftigter (WeGebAU) Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 2
Aktuelle Situation amerikanisches Time Magazine : Barack Obama möge sich doch an der «klugen« Arbeitsmarktpolitik in Deutschland ein Beispiel nehmen. Während in den USA die Arbeitslosenrate von 4,9 Prozent vor Ausbruch der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise auf 10,2 Prozent hochschnellte, habe es Deutschland geschafft, die Krise merklich abzufedern. Im vergangenen Jahr stieg die Quote nur moderat von 7,4 auf 7,8 Prozent an. Der Hauptgrund: die hier praktizierte Kurzarbeitsregelung, die Mitte 2009 noch auf 24 Monate verlängert wurde In der Spitze im Mai 2009 waren 1,5 Millionen Kurzarbeiter registriert. Zuletzt war es noch rund eine Million. Und im Mittel des neuen Jahres wird die Zahl auf 600000 sinken, vermutet der BA-Chef, vielleicht sogar weniger. «Ein Teil der früheren Kurzarbeiter wird wohl in die Arbeitslosigkeit gehen Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 3
Themenübersicht Aktuelle Situation Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Qualifizierung bei Kurzarbeit (Inhalte, Überblick Förderung) Details zur Förderung Exkurs: Qualifizierung Beschäftigter (WeGebAU) Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 4
Voraussetzungen für Kug-Bezug – altes Recht Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses, der mit Entgeltausfall verbunden, unvermeidbar und vorübergehend ist, Betroffenheit von mindestens einem Drittel der im Betrieb/der Betriebsabteilung Beschäftigten mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts (Mindesterfordernisse), rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit, Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen durch den jeweiligen Arbeitnehmer, im Wesentlichen Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis (auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis) Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 5
Befristete Änderungen durch das 2. Konjunkturpaket (1) Einführung einer hälftigen pauschalierten SV-Beitragserstattung an den Arbeitgeber; volle SV-Beitragserstattung für Kurzarbeiter, die beruflich qualifiziert werden (Separate Folie) Erleichterung bei den Mindesterfordernissen durch alternative Variante: individueller Arbeitsentgeltausfall größer 10 %, Wegfall des Drittelerfordernisses, dann jedoch Kug nur für diese AN. (Separate Folie) Arbeitszeitkonten zum Ausgleich schwankender Arbeitszeiten sind nicht mehr ins Minus zu setzen Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 6
Befristete Änderungen durch das 2. Konjunkturpaket (2) fiktive Bemessung des Kug für Arbeitnehmer, die unter Beschäftigungssicherungsvereinbarung arbeiten, nach dem ohne Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielbaren Entgelt, Übertragung der Änderungen auf das Saison-Kug, hälftige SV-Beitragserstattung aus Beitragsmitteln zur BA beim Saison-Kug im Wege der Verrechnung mit der Umlage nach § 354 SGB III Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 7
Drittelerfordernis oder > 10 % Entgeltausfall erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall mindestens 1/3 der Beschäftigten Konjunkturpaket II (seit 01.02.2009) mit mehr als 10% Entgeltausfall mindestens 1 Arbeitnehmer mit mehr Option: weitere Arbeitnehmer als 10 % Entgeltausfall mit
Sozialversicherung – Erstattung SV-Beiträge (1) Änderung durch § 421t Abs.1 SGB III ab 01.02.2009: Dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden SV- Beiträge in pauschalierter Form erstattet Bei Qualifizierung während Kug, auf Antrag Erstattung der SV- Beiträge in pauschalierter Form in voller Höhe, wenn der zeitliche Umfang der Qualifikations-Maßnahme mindestens 50% der Ausfallzeit beträgt. Dies gilt nur für die Kurzarbeiter, die qualifiziert werden. Berechnung der Pauschale Sozialversicherungspauschale nach § 133 Abs. 1 S. 2 Nr.1 (21%) ./. Alv-Beitrag (z. Z. 1,4%) = 19,6% bei 50 % iger bzw. 39,2 % bei 100% iger Erstattung, jeweils berechnet von 80% aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ungerundeten Istentgelt und dem ungerundeten Sollentgelt. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 9
Sozialversicherung – Erstattung SV-Beiträge (2) Die Erstattung erfolgt für den/die Abrechnungsmonat (e) der Qualifizierung, also keine Beschränkung auf die Teilnahmedauer Antrag auf Erstattung der SV-Beiträge zusammen mit Kug-Antrag Berücksichtigungsfähig: Alle Qualifikationsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden oder nicht damit geförderte Quali-Maßnahmen, wenn keine gesetzliche Verpflichtung (z. B. Arbeitsschutzschulungen) oder überwiegendes Eigeninteresse des Unternehmens (z. B. Einführung einer neuen Produktreihe) vorliegen AZWV-Zulassung muss nicht vorliegen, wenn Weiterbildung im eigenem Betrieb mit eigenem Personal oder Fremdreferent erfolgt Diese muss aber qualitativ und zeitlich mit einer nach AZWV zugelassenen Maßnahme vergleichbar sein (Qualifikationsplan!) Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 10
Sozialversicherung – Erstattung SV-Beiträge (3) Änderung ab 1.7.2009 durch 3. Änderungsgesetz: 100% Erstattung der SV-Beiträge in pauschalierter Form für alle Betriebe eines Arbeitgebers ab dem 7. Monats des Kug-Bezuges, wenn Kurzarbeit mindestens in einem Betrieb des Arbeitgebers ab dem 1.1.2009 durchgeführt wurde; Fällt der 7. Monat des Bezuges von Kug in Schlechtwetterzeit, wird ab diesem Monat die 100% SV-Erstattung von der BA gezahlt ,also nicht über die Winterbeschäftigungsumlage Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 11
Leistungen und Verfahren Leistungen Zur Bestimmung des Kug bedarf es der Ermittlung des im jeweiligen Kalendermonat (= Anspruchszeitraum) ohne Arbeitsausfall erzielbaren Bruttoentgelts (Soll-Entgelt) und des noch erzielten Bruttoentgelts (Ist-Entgelt). Bei Kurzarbeitern mit einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Kind beträgt das Kug 67% der sich aus den Bruttoentgelten ergebenden Nettoentgeltdifferenz, für die übrigen Arbeitnehmer 60% derselben. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 12
Höhe des Kurzarbeitergeldes 2.000 € 1.000 € B 1.541 € 751 € Entgelt- 503,17 € 450,60 € ausfall Netto- A entgelt- 1.000 € differenz 60 % 67 % 789,75 € 790 € Kurzarbeitergeld Soll- Ist Ist Soll- Ist Beispiel: Entgelt Entgelt Entgelt Entgelt Entgelt Brutto 2.000 €, Steuerklasse III/1 tatsächlich pauschaliert pauschaliert Ausfall halber Monat Brutto Netto A + B = 789,75 € + 503,17 € = Soll-Ist-Entgelt 1.292,92 € Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 13
http://kugrechner.arbeitsagentur.de/index.php Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 14
SV-Beiträge 2.000 € 1.000 € 800 € AG entrichtet Beiträge zur 80 % Krankenversicherung Entgelt- Rentenversicherung ausfall Pflegeversicherung 1.000 € beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung Soll- Ist Entgelt Entgelt Der Arbeitgeber führt für die Ausfallzeit Brutto SV-Beiträge in Höhe von 298,80 € ab (= 37,35%). Soll-Ist-Entgelt Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 15
Bezugsfrist Kug wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsfrist geleistet Per Gesetz 6 Monate Per Verordnung - bis 31.12.2008 : 12 Monate - bis 4.6.2009 : 18 Monate - ab 5.6. – 31.12.2009 : 24 Monate - ab 1.1.2010 : 18 Monate Nach Unterbrechungen von > 2 Monaten beginnt neue Bezugsfrist Aber: Nach dem 3. Änderungsgesetz (Änderung ab 1.7.2009) kann auf Antrag davon abgewichen werden. Folge: 6 monatiger Kug Bezug für 100% SV- Erstattung schneller erreichbar; die Bezugsfrist läuft aber weiter Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 16
Leistungen und Verfahren Verfahren Kug ist in einem zweistufigen Verfahren zu gewähren: Die Anzeige über Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, zu erstatten. Die Gewährung des Kug setzt frühestens ab Beginn des Monats ein, in dem die Anzeige der zuständigen Arbeitsagentur zugeht. Das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen. Für jeden einzelnen Anspruchszeitraum bedarf es der listenmäßigen Abrechnung des Kug durch den Arbeitgeber. Dazu ist jeweils ein Antrag auf Kug innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums erforderlich. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 17
Qualifizierung Qualifizieren statt entlassen !!! Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 18
Grundfragen zur Qualifizierung (1) Welche Kosten kann ich vermeiden bzw. wie viel habe ich bereits investiert? Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 19
Grundfragen zur Qualifizierung (2) Qualifikationsbedarf vorhanden? Veränderte Produktionsstrukturen erfordern auch von angelernten Kräften neue Qualifikationen? Abläufe und Organisation in der Branche sind komplexer geworden, alle Beschäftigen müssen sie beherrschen und mitsteuern können? Prozesse werden nicht mehr in einfachste Schritte zergliedert, sondern in integrierten Einheiten bearbeitet? Kundenorientierung hat als Geschäftsprinzip alle Bereiche und Aufgaben in den Unternehmen erfasst und verlangt ständig neue und flexible Handlungsweisen? Die Aufgaben, die selbständiges Planen, verantwortliche Durchführung und eigenständige Ergebniskontorolle erfordern, werden immer mehr? Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 20
Grundfragen zur Qualifizierung (2) Qualifikationsbedarf vorhanden? Demographische Entwicklung und fachliche Qualifikation: Sind zukünftig wg. altersbedingtem Ausscheiden Lücken zu erwarten? Können mit Qualifikation Mitarbeiter /Fachkräfte an das Unternehmen gebunden werden? Kann die Arbeitsplatzflexibilität der Beschäftigten erhöht werden? Gibt es aufgrund der Globalisierung abschätzbare Veränderungen der betrieblichen Aufgaben in der Zukunft? Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 21
Qualifizierung Beschäftigter KuG wird gezahlt (ein Muss) Alle Kurzarbeiter (Wieder-) Unge- Fachkraft, bzw. nicht FbW- Wer? lernter § 77Abs.2 förderbarer (Wieder-) Ungelernter (wg. kein passendes Angebot) Was? Zuschuss SV-Beiträge (erhöht auf 100%) Wk, 100% Lk (keine Fk etc.) (anteilig) Maßnahme nach AZWV* oder im Geförderte Weiterbildung Teilquali, eigenen Betrieb mit eigenem Personal, (ESF, FbW) alternativ: jede Umschulung, kein BGS (Bildungsgutschein) Form der beruflichen Externenprüf- Weiterbildung nach einem ung-AZWV- Rahmen? Qualifizierungsplan, Dauer Maßnahme *, Betriebsspez. Allg. berufl. mind. 50% der Ausfallzeit wg. BGS, innerhalb Bildung, Ausschluss Bildung Kurzarbeit im Kalendermonat, der siehe SV-Beiträge Grundförderung keine gesetzl. vorgeschriebene betriebsübl. AZ Grundförderung 60 % der Lk oder aus betriebl. Gründen 25% der Lk zwingend durch zu führende Inhalte, keine überwiegend im Kleinbetrieb (50 AN/10 Mio Umsatz) plus 20% Interesse des AG liegenden Mittelbetrieb (250AN/50 Mio Umsatz) plus 10% Inhalte (Bsp.: neue Produktion) Ggf. plus 10% für benachteiligte AN, Obergrenze 80% der WK Betrieb prüft Voraussetzung und Verfahren? bestätigt diese im Kugformular, ESF+FbW: jeweils eigenes Antragsverfahren, vorher dokumentiert, Absprache AA ratsam Absprache AA auf jeden Fall erforderlich *AZWV =Zulassung durch fachkundige Stelle (zertifiziert) Wk = Lk (Lehrgangskosten) + Fahrkosten + Kinderbetreuungskosten
Qualifizierung von Kurzarbeitern – FbW/ESF Rechtsgrundlagen: Systematik SGB III-Förderung von gering qualifizierten Arbeitnehmern §§ 77 Abs. 1 und 2 SGB III i. V. m. § 79 SGB III Förderung aus dem ESF-BA-Programm von Arbeitnehmern Förderrichtlinie des BMAS vom 18.12.2008 i. d. F. vom 10.3.2009; Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld Die Förderung aus dem ESF-BA-Programm ist nachrangig! AZWV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung der Weiterbildung) Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 23
Voraussetzungen SGB III- FbW (1) Bezug von konjunkturellem oder saisonalem KuG Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, d. h. verfügt nicht über einen nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren oder hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, übt aber seit mehr als 4 Jahren eine berufsfremde Beschäftigung aus, die an- oder ungelernter Tätigkeit entspricht Anwendung des Bildungsgutscheinverfahrens Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 24
Voraussetzungen SGB III – FbW (2) Träger und Maßnahme sind für die Weiterbildungsförderung zugelassen (nach AZWV) Weiterbildung vermittelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse erworbene Kenntnisse sind bereits für sich allein auf allgemeinem Arbeitsmarkt verwertbar oder verbands-/ branchenübergreifende Zertifikate werden erworben Maßnahmedauer soll die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten ggf. Anschlussförderung über WeGebAU möglich (folgt noch) Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 25
Leistungen (SGB III – Förderung) FbW Übernahme der Weiterbildungskosten: nach AZWV zugelassene Lehrgangskosten in voller Höhe Anspruchsberechtigter ist der Arbeitnehmer Lehrgangskosten werden i.d.R. an den Träger gezahlt. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte ggf. Kinderbetreuungskosten ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 26
Voraussetzungen ESF Bezug von konjunkturellem oder Saison-KuG Gering qualifizierte Arbeitnehmer werden vorrangig nach § 77 Abs. 2 SGB III gefördert Vorrangige Förderung von nach der AZWV zugelassenen Maßnahmen (i.d.R. „allgemeine“ Qualifizierungsmaßnahmen) in Einzelfällen ist auch die Förderung von nicht zugelassenen Maßnahmen, insbesondere „spezifischen“ Maßnahmen möglich (Maßnahmeinhalte beziehen sich auf einen konkreten Arbeitsplatz im Betrieb).. Förderung von Maßnahmen, die mit eigenem Personal im eigenen Betrieb durchgeführt werden ist ohne AZWV-Zulassung möglich Gibt es keine zugelassenes Bildungsangebot und kann die Maßnahme nicht zugelassen werden, kann eine Förderung auch für andere Maßnahmen ohne Zulassung erfolgen. Begrenzung der Dauer auf die voraussichtliche Dauer von KuG Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 27
Leistungen (ESF – Förderung) Gefördert werden ausschließlich Lehrgangskosten. Die Erstattung erfolgt an den Arbeitgeber. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Qualifizierungsmaßnahme, der Unternehmensgröße und dem geförderten Personenkreis (max. 80 % der zugelassenen Lehrgangskosten). Nachfolgend mögliche Fördersätze im Überblick; Erläuterungen dazu: 1. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Zif. 1.6.3 ESF-RL) 2. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro (Zif. 1.6.4 ESF-RL) 3. Benachteiligte sind z. B. ältere Arbeitnehmer (ab 50 J.) Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 28
nicht förderungsfähige Qualifizierungsmaßnahmen Maßnahmen zu denen der AG gesetzlich verpflichtet ist, sind nicht förderungsfähig Sicherheitsschulung Gefahrengutschulung… Maßnahmen, die der AG auch ohne Förderung hätte durchführen müssen, sind nicht förderungsfähig z.B. Qualifizierung aufgrund der Anschaffung einer neuen Maschine oder Einführung neuer Software. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 29
Kleine Unternehmen1 Maßnahmeart Nicht Benachteiligte Benachteiligte / Behinderte Allgemeine Qualifizierungsmaßnahme 80% 80% Spezifische Qualifizierungsmaßnahme 45% 55% Mittlere Unternehmen2 Maßnahmeart Nicht Benachteiligte Benachteiligte3 / Behinderte Allgemeine Qualifizierungsmaßnahme 70% 80% Spezifische Qualifizierungsmaßnahme 35% (25 + 10) 45% Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 30
Große Unternehmen Maßnahmeart Nicht Benachteiligte Benachteiligte3 / Behinderte Allgemeine Qualifizierungsmaßnahme 60% 70% Spezifische Qualifizierungsmaßnahme 25% 35% Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 31
Beendigung des KuG bei laufender Maßnahme Ein Abbruch der Maßnahme soll möglichst verhindert werden. FbW/Geringqualifizierte: Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) gem. § 235c SGB III. Bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen wird dem Arbeitgeber AEZ gewährt und die Maßnahme wird über das Programm WeGebAU weitergeführt. Ein Neuantrag für die Weiterbewilligung der Maßnahmekosten ist nicht erforderlich. Die Weiterzahlung der Maßnahmekosten an den Weiterbildungsträger ist für weitere zwei Monate auf jeden Fall sicher gestellt. ESF: die Maßnahme endet mit dem Kurzarbeitergeldbezug, eine Finanzierung bei Fortsetzung muss durch das Unternehmen selbst erfolgen. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 32
Beendigung des Kug - Insolvenz Ein Abbruch der Maßnahme soll möglichst verhindert werden. FbW Förderung bis zum Maßnahmeende möglich ESF die Maßnahme endet mit dem Kurzarbeitergeldbezug. Ausnahmen: die Maßnahme endet spätestens im Monat nach Ende Kug-Bezug – dann Finanzierung bis zum Maßnahmeende. Bei Fachkräften und zugelassener Maßnahme: nach § 77 Abs.1 SGB III Förderung des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers durch die Agentur für Arbeit aus dem Eingliederungstitel möglich (Neuantrag erforderlich!). Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 33
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs- maßnahmen/-Angebote? KURSNET unter http://www.kursnet.arbeitsagentur.de Um sämtliche zugelassene Angebote (AZWV) für Quali während KuG bzw. Bildungsgutschein aufzurufen, aktivieren Sie bitte die beiden Kästchen „Angebot mit Bildungsgutschein“ und „Qualifizierung während Kurzarbeit“. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 34
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs- maßnahmen/-Angebote? Wollen Sie gezielt nach Maßnahmen in Ihrem Agenturbezirk suchen, selektieren Sie bitte aus dem Drop-Down-Menü Ort die Auswahl Agentur für Arbeit und geben den entsprechenden Ort (z.B. Nürnberg) ein. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 35
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs- maßnahmen/-Angebote? Geben Sie anschließend noch das gewünschte Bildungsziel (z.B. Englisch) in das dafür vorgesehene Feld ein und lösen anschließend die Suche durch Klicken auf den Button „Suche starten“ aus. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 36
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs- maßnahmen/-Angebote? Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Seite 37
Exkurs: Qualifizierung Beschäftigter - WeGebAU Arbeitsentgelt wird gezahlt Sonderfall: Wiedereinstellung eines in 2007/2008 beschäftigten Leiharbeitnehmer als Bedingung (§ 417 i.V. 421t Abs. 5) (Wieder-) Unge- Wer lernter § 77Abs.2 Fachkraft ? (Wieder-) Ungelernter Fachkraft AEZ (Arbeitsentgelt- Was? zuschuss) + ggfs. Wk Wk AEZ + Wk Wk Umschulung, Nur wenn: Teilquali oder AZWV- Jede AZWV-Maßnahme*, Umschulung, BGS Externenprüfung Maßnahme, Teilquali oder Betrieb bis 250 Externenprüfung, Rahmen MA und älter 45 J AZWV- Nur AEZ: +Wk oder BA älter vier ? Maßnahme, BGS AZWV* AZWV- Jahre, keine nicht Maß- geförderte erforder- nahme berufl. Weiterb. lich *, BGS innerhalb der letzten 4 Jahre BGS* (§ 417 oder § 421t Abs. 4) Erhebung der relevanten Daten des AN (pers. Daten und Qualifikation), Beratung (telefonisch, in Gruppen, im Verfahren? Betrieb), alle Formalitäten und die Voraussetzungen können durch/mit Betriebssitz Agentur geklärt werden. AN erhält BGS und löst diesen beim Weiterbildungsträger ein. AEZ: wird vom Betrieb beantragt . *AZWV =Zulassung durch fachkundige Stelle (zertifiziert) oder Einzelfallzulassung AA Wk=Lk (Lehrgangskosten)+Fahrkosten+Kinderbetreuungskosten
Zugangswege Arbeitgeber-Service So erreichen Sie uns… über Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber- Service mit Durchwahl, per Mail oder persönlich, die bundesweit einheitliche Servicerufnummer 01801/66 44 66 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend), per Mail: Dienststelle.Arbeitgeberleistungen@arbeitsagentur.de (direkter Weg zu Ihrem Ansprechpartner für Kurzarbeitergeld); Dienststellenname.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de oder Dienststelle@arbeitsagentur.de Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 39
Zugangswege Arbeitgeber-Service über www.arbeitsagentur.de: der direkte Weg zur Fax-Nummer der Agentur für Arbeit in Ihrer Nähe. bundesweit vor Ort: Mit 176 Arbeitsagenturen und 660 Geschäftsstellen ist der Arbeitgeber-Service flächendeckend vertreten. Unsere Hotline in Frankfurt am Main: 069-2171-2323 Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen Kapitel 1 / 5 Seite 40
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