Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden - KURZ ZUR KURZARBEIT

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Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden - KURZ ZUR KURZARBEIT
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu
vermeiden
Regionaldirektion Hessen Juli 2009

                                     KURZ ZUR KURZARBEIT
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden - KURZ ZUR KURZARBEIT
Themenübersicht

     Aktuelle Situation
     Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
     Qualifizierung bei Kurzarbeit
     (Inhalte, Überblick Förderung)
     Details zur Förderung
     Exkurs: Qualifizierung Beschäftigter
              (WeGebAU)
     Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 2
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden - KURZ ZUR KURZARBEIT
Aktuelle Situation
     amerikanisches Time Magazine : Barack Obama möge sich doch
     an der «klugen« Arbeitsmarktpolitik in Deutschland ein Beispiel
     nehmen. Während in den USA die Arbeitslosenrate von 4,9
     Prozent vor Ausbruch der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
     auf 10,2 Prozent hochschnellte, habe es Deutschland geschafft,
     die Krise merklich abzufedern.
     Im vergangenen Jahr stieg die Quote nur moderat von 7,4 auf
     7,8 Prozent an. Der Hauptgrund: die hier praktizierte
     Kurzarbeitsregelung, die Mitte 2009 noch auf 24 Monate
     verlängert wurde
     In der Spitze im Mai 2009 waren 1,5 Millionen Kurzarbeiter
     registriert. Zuletzt war es noch rund eine Million. Und im Mittel
     des neuen Jahres wird die Zahl auf 600000 sinken, vermutet der
     BA-Chef, vielleicht sogar weniger. «Ein Teil der früheren
     Kurzarbeiter wird wohl in die Arbeitslosigkeit gehen

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 3
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Themenübersicht

     Aktuelle Situation
     Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
     Qualifizierung bei Kurzarbeit
     (Inhalte, Überblick Förderung)
     Details zur Förderung
     Exkurs: Qualifizierung Beschäftigter
              (WeGebAU)
     Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit

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Voraussetzungen für Kug-Bezug – altes Recht

     Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines
     unabwendbaren Ereignisses,
     der mit Entgeltausfall verbunden, unvermeidbar und
     vorübergehend ist,
     Betroffenheit von mindestens einem Drittel der im Betrieb/der
     Betriebsabteilung Beschäftigten mit einem Entgeltausfall von
     mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts
     (Mindesterfordernisse),
     rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen
     Agentur für Arbeit,
     Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen durch den
     jeweiligen Arbeitnehmer, im Wesentlichen Fortsetzung einer
     versicherungspflichtigen Beschäftigung im ungekündigten
     Arbeitsverhältnis (auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis)

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 5
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Befristete Änderungen durch das 2. Konjunkturpaket (1)

     Einführung einer hälftigen pauschalierten SV-Beitragserstattung
     an den Arbeitgeber; volle SV-Beitragserstattung für Kurzarbeiter,
     die beruflich qualifiziert werden (Separate Folie)

     Erleichterung bei den Mindesterfordernissen durch alternative
     Variante: individueller Arbeitsentgeltausfall größer 10 %, Wegfall
     des Drittelerfordernisses, dann jedoch Kug nur für diese AN.
     (Separate Folie)

     Arbeitszeitkonten zum Ausgleich schwankender Arbeitszeiten
     sind nicht mehr ins Minus zu setzen

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 6
Befristete Änderungen durch das 2. Konjunkturpaket (2)

     fiktive Bemessung des Kug für Arbeitnehmer, die unter
     Beschäftigungssicherungsvereinbarung arbeiten, nach dem ohne
     Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielbaren Entgelt,

     Übertragung der Änderungen auf das Saison-Kug,

     hälftige SV-Beitragserstattung aus Beitragsmitteln zur BA beim
     Saison-Kug im Wege der Verrechnung mit der Umlage nach
     § 354 SGB III

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 7
Drittelerfordernis oder > 10 % Entgeltausfall

         erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

mindestens 1/3 der Beschäftigten                                            Konjunkturpaket II (seit 01.02.2009)

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                                                                                  
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mit mehr als 10% Entgeltausfall                                           mindestens 1 Arbeitnehmer mit mehr
Option: weitere Arbeitnehmer                                              als 10 % Entgeltausfall
mit
Sozialversicherung – Erstattung SV-Beiträge (1)

      Änderung durch § 421t Abs.1 SGB III ab 01.02.2009:
        Dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden SV-
         Beiträge in pauschalierter Form erstattet
        Bei Qualifizierung während Kug, auf Antrag Erstattung der SV-
         Beiträge in pauschalierter Form in voller Höhe, wenn der zeitliche
         Umfang der Qualifikations-Maßnahme mindestens 50% der
         Ausfallzeit beträgt.
         Dies gilt nur für die Kurzarbeiter, die qualifiziert werden.
        Berechnung der Pauschale
         Sozialversicherungspauschale nach § 133 Abs. 1 S. 2 Nr.1
         (21%) ./. Alv-Beitrag (z. Z. 1,4%) = 19,6% bei 50 % iger bzw.
         39,2 % bei 100% iger Erstattung,
         jeweils berechnet von 80% aus dem Unterschiedsbetrag zwischen
         dem ungerundeten Istentgelt und dem ungerundeten Sollentgelt.

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Sozialversicherung – Erstattung SV-Beiträge (2)

          Die Erstattung erfolgt für den/die Abrechnungsmonat (e) der
           Qualifizierung, also keine Beschränkung auf die Teilnahmedauer
          Antrag auf Erstattung der SV-Beiträge zusammen mit Kug-Antrag
Berücksichtigungsfähig:
     Alle Qualifikationsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert
     werden
      oder nicht damit geförderte Quali-Maßnahmen, wenn keine
     gesetzliche Verpflichtung (z. B. Arbeitsschutzschulungen) oder
     überwiegendes Eigeninteresse des Unternehmens (z. B. Einführung
     einer neuen Produktreihe) vorliegen
     AZWV-Zulassung muss nicht vorliegen, wenn Weiterbildung im
     eigenem Betrieb mit eigenem Personal oder Fremdreferent erfolgt
     Diese muss aber qualitativ und zeitlich mit einer nach AZWV
     zugelassenen Maßnahme vergleichbar sein (Qualifikationsplan!)
Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 10
Sozialversicherung – Erstattung SV-Beiträge (3)

         Änderung ab 1.7.2009 durch 3. Änderungsgesetz:

          100% Erstattung der SV-Beiträge in pauschalierter Form für alle
           Betriebe eines Arbeitgebers ab dem 7. Monats des Kug-Bezuges,
           wenn Kurzarbeit mindestens in einem Betrieb des Arbeitgebers ab
           dem 1.1.2009 durchgeführt wurde;

          Fällt der 7. Monat des Bezuges von Kug in Schlechtwetterzeit, wird
           ab diesem Monat die 100% SV-Erstattung von der BA gezahlt ,also
           nicht über die Winterbeschäftigungsumlage

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 11
Leistungen und Verfahren

Leistungen
     Zur Bestimmung des Kug bedarf es der Ermittlung des im
     jeweiligen Kalendermonat (= Anspruchszeitraum) ohne
     Arbeitsausfall erzielbaren Bruttoentgelts (Soll-Entgelt) und des
     noch erzielten Bruttoentgelts (Ist-Entgelt).

     Bei Kurzarbeitern mit einem steuerlich berücksichtigungsfähigen
     Kind beträgt das Kug 67% der sich aus den Bruttoentgelten
     ergebenden Nettoentgeltdifferenz, für die übrigen Arbeitnehmer
     60% derselben.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 12
Höhe des Kurzarbeitergeldes

2.000 €         1.000 €

                                                                                                                   B
                                                    1.541 €                         751 €
               Entgelt-                                                                                        503,17 €
                                                                                                450,60 €
               ausfall                                                              Netto-
                                        A                                          entgelt-
                1.000 €                                                            differenz     60 %          67 %
                                  789,75 €                            790 €
                                                                                                Kurzarbeitergeld
 Soll-            Ist                Ist             Soll-             Ist                      Beispiel:
Entgelt         Entgelt            Entgelt          Entgelt          Entgelt        Brutto 2.000 €, Steuerklasse III/1
                                    tatsächlich    pauschaliert     pauschaliert
                                                                                         Ausfall  halber Monat
       Brutto                                        Netto
                                                                                            A     +        B   =
                                                                                       789,75 € + 503,17 € =
                        Soll-Ist-Entgelt
                                                                                           1.292,92 €

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http://kugrechner.arbeitsagentur.de/index.php

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SV-Beiträge

 2.000 €         1.000 €
                                                         800 €                  AG entrichtet Beiträge zur
                                     80 %                                          Krankenversicherung
                 Entgelt-                                                          Rentenversicherung
                 ausfall
                                                                                   Pflegeversicherung
                  1.000 €
                                                                                   beitragsfrei in der
                                                                                   Arbeitslosenversicherung

  Soll-             Ist
 Entgelt          Entgelt
                                                   Der Arbeitgeber führt für die Ausfallzeit
         Brutto                                SV-Beiträge in Höhe von 298,80 € ab (= 37,35%).
  Soll-Ist-Entgelt

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Bezugsfrist

Kug wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsfrist geleistet
     Per Gesetz 6 Monate
     Per Verordnung
- bis 31.12.2008                             : 12 Monate
- bis 4.6.2009                               : 18 Monate
- ab 5.6. – 31.12.2009 : 24 Monate
-    ab 1.1.2010                               : 18 Monate
Nach Unterbrechungen von > 2 Monaten beginnt neue Bezugsfrist
Aber: Nach dem 3. Änderungsgesetz (Änderung ab 1.7.2009) kann
  auf Antrag davon abgewichen werden.
Folge: 6 monatiger Kug Bezug für 100% SV- Erstattung schneller
  erreichbar; die Bezugsfrist läuft aber weiter

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 16
Leistungen und Verfahren

Verfahren
Kug ist in einem zweistufigen Verfahren zu gewähren:

     Die Anzeige über Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für
     Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, zu erstatten. Die
     Gewährung des Kug setzt frühestens ab Beginn des Monats ein,
     in dem die Anzeige der zuständigen Arbeitsagentur zugeht. Das
     Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen ist glaubhaft zu
     machen.
     Für jeden einzelnen Anspruchszeitraum bedarf es der
     listenmäßigen Abrechnung des Kug durch den Arbeitgeber.
     Dazu ist jeweils ein Antrag auf Kug innerhalb einer Ausschlußfrist
     von drei Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums
     erforderlich.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 17
Qualifizierung

                      Qualifizieren statt entlassen !!!

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 18
Grundfragen zur Qualifizierung (1)

Welche Kosten
kann ich
vermeiden
bzw.
wie viel habe
ich bereits
investiert?

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 19
Grundfragen zur Qualifizierung (2)
Qualifikationsbedarf vorhanden?

     Veränderte Produktionsstrukturen erfordern auch von
     angelernten Kräften neue Qualifikationen?
     Abläufe und Organisation in der Branche sind komplexer
     geworden, alle Beschäftigen müssen sie beherrschen und
     mitsteuern können?
     Prozesse werden nicht mehr in einfachste Schritte zergliedert,
     sondern in integrierten Einheiten bearbeitet?
     Kundenorientierung hat als Geschäftsprinzip alle Bereiche und
     Aufgaben in den Unternehmen erfasst und verlangt ständig neue
     und flexible Handlungsweisen?
     Die Aufgaben, die selbständiges Planen, verantwortliche
     Durchführung und eigenständige Ergebniskontorolle
     erfordern, werden immer mehr?

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 20
Grundfragen zur Qualifizierung (2)
Qualifikationsbedarf vorhanden?

     Demographische Entwicklung und fachliche Qualifikation:
     Sind zukünftig wg. altersbedingtem Ausscheiden Lücken zu
     erwarten?
     Können mit Qualifikation Mitarbeiter /Fachkräfte an das
     Unternehmen gebunden werden?
     Kann die Arbeitsplatzflexibilität der Beschäftigten erhöht
     werden?
     Gibt es aufgrund der Globalisierung abschätzbare
     Veränderungen der betrieblichen Aufgaben in der Zukunft?

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 21
Qualifizierung Beschäftigter
                  KuG wird gezahlt (ein Muss)

                        Alle Kurzarbeiter                  (Wieder-) Unge-                   Fachkraft, bzw. nicht FbW-
Wer?                                                       lernter § 77Abs.2                 förderbarer (Wieder-) Ungelernter
                                                                                             (wg. kein passendes Angebot)

Was?                   Zuschuss SV-Beiträge
                       (erhöht auf 100%)                      Wk, 100%                  Lk (keine Fk etc.) (anteilig)

                                                                                 Maßnahme nach AZWV* oder im
                  Geförderte Weiterbildung                 Teilquali,
                                                                                 eigenen Betrieb mit eigenem Personal,
                  (ESF, FbW) alternativ: jede              Umschulung,
                                                                                 kein BGS (Bildungsgutschein)
                  Form der beruflichen                     Externenprüf-
                  Weiterbildung nach einem                 ung-AZWV-
Rahmen?
                  Qualifizierungsplan, Dauer               Maßnahme *,          Betriebsspez.                 Allg. berufl.
                  mind. 50% der Ausfallzeit wg.            BGS, innerhalb       Bildung, Ausschluss           Bildung
                  Kurzarbeit im Kalendermonat,             der                  siehe SV-Beiträge             Grundförderung
                  keine gesetzl. vorgeschriebene           betriebsübl. AZ      Grundförderung                60 % der Lk
                  oder aus betriebl. Gründen                                    25% der Lk
                  zwingend durch zu führende
                  Inhalte, keine überwiegend im                              Kleinbetrieb (50 AN/10 Mio Umsatz) plus 20%
                  Interesse des AG liegenden                                 Mittelbetrieb (250AN/50 Mio Umsatz) plus 10%
                  Inhalte (Bsp.: neue Produktion)
                                                                             Ggf. plus 10% für benachteiligte AN,
                                                                             Obergrenze 80% der WK

                Betrieb prüft Voraussetzung und
Verfahren?      bestätigt diese im Kugformular,             ESF+FbW: jeweils eigenes Antragsverfahren, vorher
                dokumentiert, Absprache AA ratsam           Absprache AA auf jeden Fall erforderlich
*AZWV =Zulassung durch fachkundige Stelle (zertifiziert)        Wk = Lk (Lehrgangskosten) + Fahrkosten + Kinderbetreuungskosten
Qualifizierung von Kurzarbeitern – FbW/ESF
Rechtsgrundlagen: Systematik

     SGB III-Förderung von gering qualifizierten Arbeitnehmern

        §§ 77 Abs. 1 und 2 SGB III i. V. m. § 79 SGB III

       Förderung aus dem ESF-BA-Programm von Arbeitnehmern

        Förderrichtlinie des BMAS vom 18.12.2008 i. d. F. vom
         10.3.2009; Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und
         Bezieher von Kurzarbeitergeld

Die Förderung aus dem ESF-BA-Programm ist nachrangig!
AZWV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung der
      Weiterbildung)
Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 23
Voraussetzungen SGB III- FbW (1)

     Bezug von konjunkturellem oder saisonalem KuG

     Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, d. h.
       verfügt nicht über einen nach Bundes- oder Landesrecht
        anerkannten Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von
        mindestens 2 Jahren

            oder

          hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, übt aber seit
           mehr als 4 Jahren eine berufsfremde Beschäftigung aus, die
           an- oder ungelernter Tätigkeit entspricht

     Anwendung des Bildungsgutscheinverfahrens

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 24
Voraussetzungen SGB III – FbW (2)

     Träger und Maßnahme sind für die Weiterbildungsförderung
     zugelassen (nach AZWV)

     Weiterbildung vermittelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
     verwertbare Kenntnisse

     erworbene Kenntnisse sind bereits für sich allein auf
     allgemeinem Arbeitsmarkt verwertbar oder verbands-/
     branchenübergreifende Zertifikate werden erworben

     Maßnahmedauer soll die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit
     nicht überschreiten

     ggf. Anschlussförderung über WeGebAU möglich (folgt noch)

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 25
Leistungen (SGB III – Förderung) FbW

Übernahme der Weiterbildungskosten:

     nach AZWV zugelassene Lehrgangskosten in voller Höhe
     Anspruchsberechtigter ist der Arbeitnehmer
     Lehrgangskosten werden i.d.R. an den Träger gezahlt.
     Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte
     ggf. Kinderbetreuungskosten
     ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 26
Voraussetzungen ESF

     Bezug von konjunkturellem oder Saison-KuG
     Gering qualifizierte Arbeitnehmer werden vorrangig nach § 77
     Abs. 2 SGB III gefördert
     Vorrangige Förderung von nach der AZWV zugelassenen
     Maßnahmen (i.d.R. „allgemeine“ Qualifizierungsmaßnahmen)
     in Einzelfällen ist auch die Förderung von nicht zugelassenen
     Maßnahmen, insbesondere „spezifischen“ Maßnahmen möglich
     (Maßnahmeinhalte beziehen sich auf einen konkreten
     Arbeitsplatz im Betrieb)..
     Förderung von Maßnahmen, die mit eigenem Personal im
     eigenen Betrieb durchgeführt werden ist ohne AZWV-Zulassung
     möglich
     Gibt es keine zugelassenes Bildungsangebot und kann die
     Maßnahme nicht zugelassen werden, kann eine Förderung auch
     für andere Maßnahmen ohne Zulassung erfolgen.
     Begrenzung der Dauer auf die voraussichtliche Dauer von KuG
Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 27
Leistungen (ESF – Förderung)

     Gefördert werden ausschließlich Lehrgangskosten. Die
     Erstattung erfolgt an den Arbeitgeber. Die Höhe der Förderung
     ist abhängig von der Art der Qualifizierungsmaßnahme, der
     Unternehmensgröße und dem geförderten Personenkreis (max.
     80 % der zugelassenen Lehrgangskosten).

     Nachfolgend mögliche Fördersätze im Überblick; Erläuterungen
     dazu:

         1. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder
           einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Zif. 1.6.3 ESF-RL)

         2. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von
           höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens
           43 Millionen Euro (Zif. 1.6.4 ESF-RL)

         3. Benachteiligte sind z. B. ältere Arbeitnehmer (ab 50 J.)

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen    Kapitel 1 / 5   Seite 28
nicht förderungsfähige Qualifizierungsmaßnahmen

      Maßnahmen zu denen der AG gesetzlich verpflichtet ist, sind nicht
      förderungsfähig
          Sicherheitsschulung
          Gefahrengutschulung…

      Maßnahmen, die der AG auch ohne Förderung hätte durchführen
      müssen, sind nicht förderungsfähig
          z.B. Qualifizierung aufgrund der Anschaffung einer neuen Maschine oder
           Einführung neuer Software.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen       Seite 29
Kleine Unternehmen1

           Maßnahmeart                                Nicht Benachteiligte      Benachteiligte /
                                                                                  Behinderte
          Allgemeine
          Qualifizierungsmaßnahme                                   80%               80%

          Spezifische
          Qualifizierungsmaßnahme                                   45%               55%

           Mittlere Unternehmen2
            Maßnahmeart                                Nicht Benachteiligte     Benachteiligte3 /
                                                                                  Behinderte
           Allgemeine
           Qualifizierungsmaßnahme                                   70%              80%

           Spezifische
           Qualifizierungsmaßnahme                            35% (25 + 10)           45%

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen                  Kapitel 1 / 5   Seite 30
Große Unternehmen

           Maßnahmeart                                Nicht Benachteiligte      Benachteiligte3 /
                                                                                  Behinderte
          Allgemeine
          Qualifizierungsmaßnahme                                   60%               70%

          Spezifische
          Qualifizierungsmaßnahme                                   25%               35%

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen                  Kapitel 1 / 5   Seite 31
Beendigung des KuG bei laufender Maßnahme

     Ein Abbruch der Maßnahme soll möglichst verhindert werden.
     FbW/Geringqualifizierte: Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf
     Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) gem. § 235c SGB III.
     Bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen wird dem
     Arbeitgeber AEZ gewährt und die Maßnahme wird über das
     Programm WeGebAU weitergeführt. Ein Neuantrag für die
     Weiterbewilligung der Maßnahmekosten ist nicht erforderlich.
     Die Weiterzahlung der Maßnahmekosten an den
     Weiterbildungsträger ist für weitere zwei Monate auf jeden Fall
     sicher gestellt.
     ESF: die Maßnahme endet mit dem Kurzarbeitergeldbezug, eine
     Finanzierung bei Fortsetzung muss durch das Unternehmen
     selbst erfolgen.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 32
Beendigung des Kug - Insolvenz
     Ein Abbruch der Maßnahme soll möglichst verhindert werden.
     FbW
     Förderung bis zum Maßnahmeende möglich
     ESF
     die Maßnahme endet mit dem Kurzarbeitergeldbezug.
     Ausnahmen: die Maßnahme endet spätestens im Monat nach Ende
     Kug-Bezug – dann Finanzierung bis zum Maßnahmeende.

     Bei Fachkräften und zugelassener Maßnahme: nach § 77 Abs.1 SGB III
     Förderung des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers durch die
     Agentur für Arbeit aus dem Eingliederungstitel möglich (Neuantrag
     erforderlich!).

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 33
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs-
maßnahmen/-Angebote?
KURSNET unter
http://www.kursnet.arbeitsagentur.de
Um sämtliche zugelassene Angebote (AZWV) für Quali während KuG bzw.
Bildungsgutschein aufzurufen, aktivieren Sie bitte die beiden Kästchen
„Angebot mit Bildungsgutschein“ und „Qualifizierung während Kurzarbeit“.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 34
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs-
maßnahmen/-Angebote?

Wollen Sie gezielt nach Maßnahmen in Ihrem Agenturbezirk suchen,
selektieren Sie bitte aus dem Drop-Down-Menü Ort die Auswahl Agentur
für Arbeit und geben den entsprechenden Ort (z.B. Nürnberg) ein.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 35
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs-
maßnahmen/-Angebote?

Geben Sie anschließend noch das gewünschte Bildungsziel (z.B. Englisch)
in das dafür vorgesehene Feld ein und lösen anschließend die Suche
durch Klicken auf den Button „Suche starten“ aus.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 36
Wo und wie finde ich zertifizierte Qualifizierungs-
maßnahmen/-Angebote?

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Seite 37
Exkurs: Qualifizierung Beschäftigter - WeGebAU
            Arbeitsentgelt wird gezahlt

                                                                            Sonderfall: Wiedereinstellung eines in 2007/2008 beschäftigten
                                                                            Leiharbeitnehmer als Bedingung (§ 417 i.V. 421t Abs. 5)
              (Wieder-) Unge-
Wer           lernter § 77Abs.2                     Fachkraft
?                                                                              (Wieder-) Ungelernter                   Fachkraft
        AEZ (Arbeitsentgelt-
Was?
        zuschuss) + ggfs. Wk                             Wk                            AEZ      +    Wk                     Wk

                Umschulung,                                                     Nur wenn:
                Teilquali oder                     AZWV-                                                Jede AZWV-Maßnahme*,
                                                                                Umschulung,             BGS
                Externenprüfung                    Maßnahme,                    Teilquali oder
                                                   Betrieb bis 250              Externenprüfung,
Rahmen                                             MA und älter 45 J            AZWV-
              Nur AEZ:            +Wk              oder BA älter vier
?                                                                               Maßnahme, BGS
              AZWV*               AZWV-            Jahre, keine
              nicht               Maß-             geförderte
              erforder-           nahme            berufl. Weiterb.
              lich                *, BGS           innerhalb der
                                                   letzten 4 Jahre
                                                   BGS* (§ 417 oder
                                                   § 421t Abs. 4)

                Erhebung der relevanten Daten des AN (pers. Daten und Qualifikation), Beratung (telefonisch, in Gruppen, im
Verfahren?      Betrieb), alle Formalitäten und die Voraussetzungen können durch/mit Betriebssitz Agentur geklärt werden. AN
                erhält BGS und löst diesen beim Weiterbildungsträger ein. AEZ: wird vom Betrieb beantragt .
*AZWV =Zulassung durch fachkundige Stelle (zertifiziert) oder Einzelfallzulassung AA   Wk=Lk (Lehrgangskosten)+Fahrkosten+Kinderbetreuungskosten
Zugangswege Arbeitgeber-Service

So erreichen Sie uns…
     über Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-
     Service mit Durchwahl, per Mail oder persönlich,
     die bundesweit einheitliche Servicerufnummer 01801/66 44 66
     (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend),
     per Mail:
       Dienststelle.Arbeitgeberleistungen@arbeitsagentur.de
        (direkter Weg zu Ihrem Ansprechpartner für
         Kurzarbeitergeld);
       Dienststellenname.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
        oder
       Dienststelle@arbeitsagentur.de

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 39
Zugangswege Arbeitgeber-Service

     über www.arbeitsagentur.de: der direkte Weg zur Fax-Nummer
     der Agentur für Arbeit in Ihrer Nähe.

     bundesweit vor Ort: Mit 176 Arbeitsagenturen und 660
     Geschäftsstellen ist der Arbeitgeber-Service flächendeckend
     vertreten.
     Unsere Hotline in Frankfurt am Main: 069-2171-2323

     Nehmen Sie Kontakt
     zu uns auf.

Kurzarbeit, Januar 2010, © Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen   Kapitel 1 / 5   Seite 40
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