INHALT - Landkreis Augsburg
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Augsburg, 21.5.2021 Sonderamtsblatt Inzidenzwert Nr. 20.1 INHALT • Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Augsburg; Unterschreitung des Inzi- denzwertes von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen • Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutz- maßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G) Maßnahmen für den Landkreis Augsburg zu weiteren Öffnungsschritten gemäß § 27 Abs. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auf Grund einer rückläufigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Augs- burg 74
Amtliche Bekanntmachung des und Getränken ist § 13 Abs. 2 Vollzug des Gesetzes zur Verhü- Landratsamtes Augsburg; Unter- Satz 1 der 12. BayIfSMV maßge- tung und Bekämpfung von Infek- schreitung des Inzidenzwertes bend. tionskrankheiten beim Menschen von 100 an fünf aufeinander fol- (Infektionsschutzgesetz - IfSG) genden Tagen 9. Für den Unterricht und sonstige und der 12. Bayerischen Infekti- Schulveranstaltungen im Sinne onsschutzmaßnahmenverord- Das Landratsamt Augsburg gibt auf des Bayerischen Gesetzes über nung (12. BayIfSMV) vom 5. März Grund von § 3 Nr. 2 und 3 der Zwölften das Erziehungs- und Unterrichts- 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS Bayerischen Infektionsschutzmaßnah- wesen (BayEUG) sowie die Mit- 2126-1-16-G) menverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. tagsbetreuung an Schulen ist § Maßnahmen für den Landkreis März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 18 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV Augsburg zu weiteren Öffnungs- 2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1 und maßgebend. schritten gemäß § 27 Abs. 1 der 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021 12. Bayerischen Infektions- (BayMBl. Nr. 351) geändert worden ist, 10. Für den Betrieb von Kindertages- schutzmaßnahmenverordnung für den Landkreis Augsburg Folgendes einrichtungen, Kindertagespfle- auf Grund einer rückläufigen Ent- amtlich bekannt: gestellen, Ferientagesbetreuung wicklung des Infektionsgesche- und organisierten Spielgruppen hens im Landkreis Augsburg 1. Die in § 28a Abs. 3 Satz 13 IfSG für Kinder ist § 19 Abs. 1 Nr. 2 der bestimmte Zahl an Neuinfektio- 12. BayIfSMV maßgebend. Das Landratsamt Augsburg erlässt ge- nen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 je 100 000 Einwohner im 11. Für Angebote der beruflichen mäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektions- Landkreis Augsburg hat am Aus-, Fort- und Weiterbildung ist schutzgesetzes (IfSG), Art. 35 Satz 2 des Donnerstag, den 20.05.2021, an § 20 Abs. 1 Sätze 1 – 4 der 12. Bayerischen Verwaltungsverfahrensge- fünf aufeinander folgenden Ta- BayIfSMV maßgebend. setzes (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der gen die vom Robert Koch-Institut Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz 12. Für Angebote der Erwachsenen- in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der 12. von 100 unterschritten. bildung nach dem Bayerischen Bayerischen Infektionsschutzmaßnah- Erwachsenenbildungsförde- menverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. 2. Im Landkreis Augsburg treten rungsgesetz und vergleichbare März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS die nachfolgend verfügten Maß- Angebote anderer Träger sowie 2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1 und nahmen (Ziffern 3 - 15) ab sonstige außerschulische Bil- 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021 Samstag, den 22. Mai 2021, in dungsangebote ist § 20 Abs. 2 (BayMBl. Nr. 351) geändert worden ist, Kraft. Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 folgende Sätze 1 – 4 der 12. BayIfSMV 3. Für die Kontaktbeschränkungen maßgebend. Allgemeinverfügung: ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV maßgebend. 13. Für Instrumental- und Gesangs- 1. Nach Maßgabe von Rahmenkon- unterricht ist § 20 Abs. 4 Satz 1 zepten, die von den zuständigen 4. Für die Ausübung von Sport ist § der 12. BayIfSMV maßgebend. Staatsministerien im Einvernehmen 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. mit dem Staatsministerium für Ge- BayIfSMV maßgebend. 14. Für Museen, Ausstellungen, Ge- sundheit und Pflege bekanntge- denkstätten, Objekte der Bayeri- macht werden und in denen die er- 5. Für den Betrieb und die Nutzung schen Verwaltung der staatli- forderlichen Schutz- und Hygiene- von Fitnessstudios ist § 11 Abs. chen Schlösser, Gärten und Seen maßnahmen festgelegt sind (abruf- 5 Satz 2 Halbsatz 2 der 12. und vergleichbare Kulturstätten bar unter https://www.verkuen- BayIfSMV maßgebend. sowie zoologische und botani- dung-bayern.de/baymbl/), werden sche Gärten ist § 23 Abs. 2 Nr. 2 ab Samstag, den 22. Mai 2021, 6. Für die Öffnung von Ladenge- der 12. BayIfSMV maßgebend. nachfolgende Öffnungsschritte zu- schäften mit Kundenverkehr ist gelassen: § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. 15. Die Nächtliche Ausgangssperre BayIfSMV maßgebend. nach Maßgabe von § 26 der 12. BayIfSMV entfällt. 1.1. Abweichend von § 13 Abs. 1 der 7. Für die Ausübung und Inan- 12. BayIfSMV ist die Öffnung der spruchnahme von Dienstleistun- Augsburg, 21.05.2021 Außengastronomie für Besucher gen, bei denen eine körperliche mit vorheriger Terminbuchung mit Nähe zum Kunden unabdingbar gez. Dokumentation für die Kontakt- ist, ist § 12 Abs. 2 Sätze 1 – 3 der Martin Sailer nachverfolgung zulässig; sitzen an 12. BayIfSMV maßgebend. Landrat einem Tisch Personen aus mehre- ren Hausständen, ist ein vor höchs- 8. Für die Abgabe und Lieferung Augsburg, 21.5.2021 tens 24 Stunden vorgenommener von mitnahmefähigen Speisen _________________________________________ POC-Antigentest oder Selbsttest 75
oder ein vor höchstens 48 Stunden 1.4. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt vorgenommener PCR-Test in Be- der 12. BayIfSMV sind Übernach- § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entspre- zug auf eine Infektion mit dem tungsangebote von gewerblichen chend. Coronavirus SARS-CoV-2 mit ne- oder entgeltlichen Unterkünften, gativem Ergebnis der Tischgäste insbesondere von Hotels, Beher- 3. Diese Allgemeinverfügung gilt ge- erforderlich. bergungsbetrieben, Jugendherber- mäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am gen und Campingplätzen, auch zu 21. Mai 2021 durch Veröffentli- 1.2. Abweichend von § 23 Abs. 1 der touristischen Zwecken zulässig; chung im Amtsblatt und im Internet 12. BayIfSMV ist die Öffnung von zulässig sind im Rahmen des Über- als bekannt gegeben und ist ab dem Theatern und Konzert- und Opern- nachtungsangebots ferner gastro- 22. Mai 2021, 00:00 Uhr, wirksam. häusern sowie Kinos für Besuche- nomische Angebote auch in ge- rinnen und Besucher mit einem schlossenen Räumen sowie Kur-, 4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern Testnachweis nach Nr. 1.1 zuläs- Therapie- und Wellnessangebote 1 und 2 wird angeordnet. sig. Ferner ist die Durchführung gegenüber Übernachtungsgästen; von kulturellen Veranstaltungen im Voraussetzung ist, dass die Über- Gründe: Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der nachtungsgäste bei der Anreise 12. BayIfSMV unter freiem Himmel sowie jede weiteren 48 Stunden I. mit festen Sitzplätzen für bis zu über einen Testnachweis nach Nr. 250 Besucherinnen und Besucher 1.1 verfügen. Nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV kann mit einem Testnachweis nach Nr. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde 1.1 zulässig. 1.5. Abweichend von § 8 Abs. 3 und § im Einvernehmen mit dem Staatsminis- 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 der 12. terium für Gesundheit und Pflege und 1.3. In Abänderung von § 10 Abs. Satz BayIfSMV ist der Betrieb von Seil- nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV ist im Be- bahnen, Fluss- und Seenschifffahrt die von den zuständigen Staatsministe- reich des Sports zulässig: im Ausflugsverkehr, touristische rien im Einvernehmen mit dem Staatsmi- Bahnverkehre, touristische Reise- nisterium für Gesundheit und Pflege be- 1.3.1 im Innenbereich kontaktfreier busverkehre sowie die Erbringung kanntgemacht werden und in denen die Sport inklusive der Öffnung von von Stadt- und Gästeführungen, erforderlichen Schutz- und Hygienemaß- Innenbereichen von Sportstätten Berg-, Kultur- und Naturführungen nahmen festgelegt werden, weitere Öff- unter Beachtung der Kontaktbe- im Freien sowie die Öffnung von nungsschritte zulassen, wenn die vom schränkung nach § 4 Abs. 1 der Außenbereichen von medizini- Robert Koch-Institut veröffentlichte 7- 12. BayIfSMV und unter der Vo- schen Thermen unter der Voraus- Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht raussetzung, dass alle Teilneh- setzung eines Testnachweises überschreitet und die Entwicklung des In- merinnen und Teilnehmer über nach Nr. 1.1 für Kunden zulässig. fektionsgeschehens stabil oder rückläu- einen Testnachweis nach Nr. 1.1 fig erscheint. verfügen; 1.6. Unabhängig von den geltenden Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Kontaktbeschränkungen gemäß § Augsburg überschreitet seit Sonntag, 1.3.2 unter freiem Himmel Kontakt- 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV, werden 16.05.2021 den Wert von 100 nicht mehr sport und kontaktfreier Sport, musikalische oder kulturelle Pro- und entwickelt sich seit diesem Zeitpunkt auch in Gruppen von bis zu 25 ben von Laien- und Amateuren- kontinuierlich rückläufig. Personen, unter der Vorausset- sembles, bei denen ein Zusam- Die maßgeblichen Inzidenzwerte stellen zung, dass alle Teilnehmerinnen menwirken mehrerer Personen er- sich seit 16.05.2021 wie folgt dar: und Teilnehmer über einen Test- forderlich ist, zugelassen. nachweis nach Nr. 1.1 verfügen; Sonntag, 16.05.2021 93,9 1.7. Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 Montag, 17.05.2021 87,6 1.3.3 Sport in Fitnessstudios unter der der 12. BayIfSMV ist die Öffnung Dienstag, 18.05.2021 86,4 Voraussetzung, dass eine vorhe- von Freibädern für Besucherinnen Mittwoch, 19.05.2021 86,0 rige Terminbuchung erfolgt und und Besucher mit einem Testnach- Donnerstag, 20.05.2021 77,3 alle Kunden über einen Test- weis nach Nr. 1.1 und nach vorhe- nachweis nach Nr. 1.1. verfügen; riger Terminbuchung zulässig. Der 7-Tage-Inzidenzwert und liegt aktuell (21.05.2021) bei 65,9. Seit dem 1.3.4 Sportveranstaltungen unter 2. Diese Allgemeinverfügung tritt au- 16.05.2021 unterschreitet die 7-Tage-In- freiem Himmel mit bis zu 250 ßer Kraft, wenn der maßgebliche zidenz damit 100 und ist seither stetig Zuschauern unter der Vorausset- Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 gesunken. Sie erscheint damit rückläufig zung, dass Zuschauerinnen und für den Landkreis Augsburg an drei und es kann von einer stabilen, weiterhin Zuschauer feste Sitzplätze erhal- aufeinanderfolgenden Tagen über- rückläufigen Tendenz im Landkreis ten und über einen Testnach- schritten wird und dies nach § 3 Nr. Augsburg ausgegangen werden. weis nach Nr. 1.1 verfügen. 3 der 12.BayIfSMV amtlich bekannt gemacht worden ist. Für den 76
Auch kann weiterhin mit einem Rück- Die Zulassung der weiteren Öff- von längerer Dauer sein können. gang der Infektionszahlen gerechnet nungsschritte nach § 27 Abs. 1 der Das Landratsamt verfolgt damit werden. Seit dem 12. BayIfSMV entspricht den das Ziel, den Betroffenen die größt- 16.05.2021 kam es zu keinem neuen grö- Grundsätzen der Verhältnismäßig- mögliche Handlungs- und Pla- ßeren Infektionsgeschehen im Land- keit, insbesondere ist die Maß- nungssicherheit zu geben. Daher kreis. Derzeit ist die Verbreitung der In- nahme geeignet, erforderlich und wurde unter Abwägung aller wider- fektion mit SARS-CoV-2 bei allen Infekti- verhältnismäßig im engeren Sinne: streitenden Interessen – etwa des ons-Clustern aufgrund eines schnellen Grundrechts der Berufsfreiheit des und effektiven Eingreifens des Gesund- Die Zahl der Neuinfektionen mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes heitsamts eingedämmt. dem Coronavirus SARS-CoV-2 je (GG) und des Grundrechts auf Le- 100.000 Einwohner innerhalb von ben und körperliche Unversehrtheit II. 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) im nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – der Landkreis Augsburg unterschreitet Weg einer moderaten Öffnung 1. Zuständigkeit den Wert von 100 seit dem nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV 16.05.2021 beständig. Die Ent- gewählt, um eine größtmögliche Die sachliche Zuständigkeit des Landrat- wicklung des Infektionsgesche- Planungssicherheit einerseits bei samtes Augsburg ergibt sich aus § 28 hens im Landkreis Augsburg kann gleichzeitiger infektionsschutz- Abs. 1 Satz 1 daher als rückläufig betrachtet rechtlicher Vertretbarkeit anderer- des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), i. V. werden. Deshalb ist die Zulassung seits zu gewährleisten. m. § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV und § 65 der unter Ziffer 1 verfügten Öff- Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung nungsschritte geeignet, um die gel- 2.2. Die Anordnung des Außerkrafttre- (ZustV); die örtliche Zuständigkeit ergibt tenden Beschränkungen der tens nach Ziffer 2 war erforderlich, sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayeri- 12. BayIfSMV an das rückläufige da im Falle der erneuten Über- schen Verwaltungsverfahrensgesetzes Infektionsgeschehen im Landkreis schreitung einer 7-Tage-Inzidenz (BayVwVfG). Augsburg anzupassen. von 100 die Voraussetzungen für die Öffnungsschritte nach Ziffer 1 2. Rechtsgrundlagen Die Maßnahme nach § 27 Abs. 1 gemäß § 27 Abs. 1 der 12. der 12. BayIfSMV ist auch erforder- BayIfSMV nicht mehr vorliegen. 2.1. Rechtsgrundlage für die Anordnun- lich. Zum einen, um die mit den Re- gen der Ziffern 1 und 2 ist § 28 Abs. gelungen nach der 12. BayIfSMV 2.3. Die Maßnahmen nach Ziffer 1 sind 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 27 Abs. 1 verbundenen Grundrechtsein- gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. § der 12. BayIfSMV. schränkungen für die Bevölkerung, 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes so- Mit den Änderungen der 12. die Gastronomie, die Kultur-, Kino- fort vollziehbar. BayIfSMV vom 14.05.2021 und Sportanlagenbetreiber, Betrei- (BayMBl. 2021 Nr. 337) und vom ber von Hotels und anderen Beher- 2.4. Bekanntgabe 19.05.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351) bergungsbetrieben und sonstige Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 hat das Staatsministerium für Ge- von den Einschränkungen be- BayVwVfG gilt bei der öffentlichen sundheit und Pflege in § 27 der 12. troffene Personen oder Einrichtun- Bekanntgabe eines schriftlichen BayIfSMV die bayernweite Rege- gen auf das notwendigste und in- Verwaltungsaktes dieser zwei Wo- lung zu weiteren Öffnungsschrit- fektionsschutzrechtlich dennoch chen nach der ortsüblichen Be- ten nochmals aktualisiert. Mit Un- vertretbare Maß zurückzuführen. kanntmachung als bekannt gege- terschreitung der jeweiligen Inzi- Zum anderen, um ein größtmögli- ben. Um die Öffnungsschritte so denzgrenzwerte von 50 bzw. 100 ches Maß an Planungssicherheit zeitnah wie möglich zu ermögli- können die Regelungen des § 27 dergestalt zu gewährleisten, dass chen, wurde von der Möglichkeit der 12. BayIfSMV in den betroffe- die nunmehr verfügten Öffnungs- des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 nen Landkreisen und kreisfreien schritte für einen möglichst langen BayVwVfG Gebrauch gemacht und Städten angewendet werden. Zeitraum Bestand haben werden. ein früheres Bekanntgabedatum Es liegt im Ermessen der Kreisver- gewählt. Gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz waltungsbehörden unter den gege- Die Maßnahme ist auch angemes- 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG i. benen Umständen eine entspre- sen. Mit dem Zuwarten bis hin zu V. m. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Bay- chende Allgemeinverfügung zu er- einer stabil rückläufigen Situation erischen Landesstraf- und Verord- lassen. Den Kreisverwaltungsbe- des Infektionsgeschehens. um die nungsgesetzes (LStVG) analog hörden soll damit nach dem Willen weitergehenden Öffnungsschritte wird diese Allgemeinverfügung des Verordnungsgebers ein Instru- nach § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV durch Veröffentlichung im Amts- ment an die Hand gegeben wer- in Kraft zu setzen, kann mit relativ blatt, in Rundfunk, Presse und dem den, die Öffnungsschritte an das großer Wahrscheinlichkeit davon Internet (https://www.landkreis- jeweilige örtliche Infektionsge- ausgegangen werden, dass die augsburg.de/) bekannt gegeben. schehen anzupassen. nunmehr verfügten Öffnungs- schritte auch in zeitlicher Hinsicht Rechtsbehelfsbelehrung 77
Gegen diese Allgemeinverfügung kann • Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung innerhalb eines Monats nach ihrer Be- mit § 16 Abs. IfSG haben Wider- kanntgabe Klage erhoben werden bei spruch und Anfechtungsklage ge- dem gen die vorgenannten Maßnah- men keine aufschiebende Wir- Bayerischen Verwaltungsgericht Augs- kung. burg Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, gez. 86048 Augsburg, Martin Sailer Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Landrat 86152 Augsburg Augsburg, 21.5.2021 schriftlich, zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle die- ses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklag- Martin Sailer ten und den Gegenstand des Klagebe- Landrat gehrens bezeichnen und soll einen be- stimmten Antrag enthalten. Die zur Be- gründung dienenden Tatsachen und Be- weismittel sollen angegeben, die ange- fochtene Allgemeinverfügung soll in Ab- schrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007, in Kraft seit dem 01.07.2007 (GVBI 2007 S. 390), wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sicherheits-, Ord- nungsrechts und im Bereich des Infektionsschutzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, ge- gen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zuge- lassen und entfaltet keine rechtli- chen Wirkungen. Nähere Informati- onen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichts- barkeit (www.vgh.bayern.de). • Kraft Bundesrecht wird in Prozess- verfahren vor den Verwaltungsge- richten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 78
Sie können auch lesen