INHALT - Landkreis Augsburg

 
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INHALT - Landkreis Augsburg
Augsburg, 21.5.2021
                                Sonderamtsblatt Inzidenzwert Nr. 20.1

                               INHALT
• Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Augsburg; Unterschreitung des Inzi-
  denzwertes von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen

• Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
  Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutz-
  maßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS
  2126-1-16-G) Maßnahmen für den Landkreis Augsburg zu weiteren Öffnungsschritten
  gemäß § 27 Abs. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auf
  Grund einer rückläufigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Augs-
  burg

                                       74
Amtliche Bekanntmachung des                           und Getränken ist § 13 Abs. 2          Vollzug des Gesetzes zur Verhü-
Landratsamtes Augsburg; Unter-                        Satz 1 der 12. BayIfSMV maßge-         tung und Bekämpfung von Infek-
schreitung des Inzidenzwertes                         bend.                                  tionskrankheiten beim Menschen
von 100 an fünf aufeinander fol-                                                             (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
genden Tagen                                  9.      Für den Unterricht und sonstige        und der 12. Bayerischen Infekti-
                                                      Schulveranstaltungen im Sinne          onsschutzmaßnahmenverord-
Das Landratsamt Augsburg gibt auf                     des Bayerischen Gesetzes über          nung (12. BayIfSMV) vom 5. März
Grund von § 3 Nr. 2 und 3 der Zwölften                das Erziehungs- und Unterrichts-       2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS
Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-                   wesen (BayEUG) sowie die Mit-          2126-1-16-G)
menverordnung (12. BayIfSMV) vom 5.                   tagsbetreuung an Schulen ist §         Maßnahmen für den Landkreis
März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS                     18 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV
                                                                                             Augsburg zu weiteren Öffnungs-
2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1 und              maßgebend.
                                                                                             schritten gemäß § 27 Abs. 1 der
2 der Verordnung vom 19. Mai 2021
                                                                                             12.    Bayerischen    Infektions-
(BayMBl. Nr. 351) geändert worden ist,        10.     Für den Betrieb von Kindertages-
                                                                                             schutzmaßnahmenverordnung
für den Landkreis Augsburg Folgendes                  einrichtungen, Kindertagespfle-
                                                                                             auf Grund einer rückläufigen Ent-
amtlich bekannt:                                      gestellen, Ferientagesbetreuung
                                                                                             wicklung des Infektionsgesche-
                                                      und organisierten Spielgruppen
                                                                                             hens im Landkreis Augsburg
1.     Die in § 28a Abs. 3 Satz 13 IfSG               für Kinder ist § 19 Abs. 1 Nr. 2 der
       bestimmte Zahl an Neuinfektio-                 12. BayIfSMV maßgebend.
                                                                                             Das Landratsamt Augsburg erlässt ge-
       nen mit dem Coronavirus SARS-
       CoV-2 je 100 000 Einwohner im          11.     Für Angebote der beruflichen           mäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-
       Landkreis Augsburg hat am                      Aus-, Fort- und Weiterbildung ist      schutzgesetzes (IfSG), Art. 35 Satz 2 des
       Donnerstag, den 20.05.2021, an                 § 20 Abs. 1 Sätze 1 – 4 der 12.        Bayerischen Verwaltungsverfahrensge-
       fünf aufeinander folgenden Ta-                 BayIfSMV maßgebend.                    setzes (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der
       gen die vom Robert Koch-Institut                                                      Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie
       veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz        12.     Für Angebote der Erwachsenen-          in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der 12.
       von 100 unterschritten.                        bildung nach dem Bayerischen           Bayerischen        Infektionsschutzmaßnah-
                                                      Erwachsenenbildungsförde-              menverordnung (12. BayIfSMV) vom 5.
2.     Im Landkreis Augsburg treten                   rungsgesetz und vergleichbare          März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS
       die nachfolgend verfügten Maß-                 Angebote anderer Träger sowie          2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1 und
       nahmen (Ziffern 3 - 15) ab                     sonstige außerschulische Bil-          2 der Verordnung vom 19. Mai 2021
       Samstag, den 22. Mai 2021, in                  dungsangebote ist § 20 Abs. 2          (BayMBl. Nr. 351) geändert worden ist,
       Kraft.                                         Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1        folgende
                                                      Sätze 1 – 4 der 12. BayIfSMV
3.     Für die Kontaktbeschränkungen                  maßgebend.                                          Allgemeinverfügung:
       ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12.
       BayIfSMV maßgebend.                    13.     Für Instrumental- und Gesangs-         1.     Nach Maßgabe von Rahmenkon-
                                                      unterricht ist § 20 Abs. 4 Satz 1             zepten, die von den zuständigen
4.     Für die Ausübung von Sport ist §               der 12. BayIfSMV maßgebend.                   Staatsministerien im Einvernehmen
       10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12.                                                               mit dem Staatsministerium für Ge-
       BayIfSMV maßgebend.                    14.     Für Museen, Ausstellungen, Ge-
                                                                                                    sundheit und Pflege bekanntge-
                                                      denkstätten, Objekte der Bayeri-
                                                                                                    macht werden und in denen die er-
5.     Für den Betrieb und die Nutzung                schen Verwaltung der staatli-
                                                                                                    forderlichen Schutz- und Hygiene-
       von Fitnessstudios ist § 11 Abs.               chen Schlösser, Gärten und Seen
                                                                                                    maßnahmen festgelegt sind (abruf-
       5 Satz 2 Halbsatz 2 der 12.                    und vergleichbare Kulturstätten
                                                                                                    bar    unter   https://www.verkuen-
       BayIfSMV maßgebend.                            sowie zoologische und botani-
                                                                                                    dung-bayern.de/baymbl/), werden
                                                      sche Gärten ist § 23 Abs. 2 Nr. 2
                                                                                                    ab Samstag, den 22. Mai 2021,
6.     Für die Öffnung von Ladenge-                   der 12. BayIfSMV maßgebend.
                                                                                                    nachfolgende Öffnungsschritte zu-
       schäften mit Kundenverkehr ist
                                                                                                    gelassen:
       § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12.       15.     Die Nächtliche Ausgangssperre
       BayIfSMV maßgebend.                            nach Maßgabe von § 26 der 12.
                                                      BayIfSMV entfällt.                     1.1.   Abweichend von § 13 Abs. 1 der
7.     Für die Ausübung und Inan-                                                                   12. BayIfSMV ist die Öffnung der
       spruchnahme von Dienstleistun-         Augsburg, 21.05.2021                                  Außengastronomie für Besucher
       gen, bei denen eine körperliche                                                              mit vorheriger Terminbuchung mit
       Nähe zum Kunden unabdingbar            gez.                                                  Dokumentation für die Kontakt-
       ist, ist § 12 Abs. 2 Sätze 1 – 3 der   Martin Sailer                                         nachverfolgung zulässig; sitzen an
       12. BayIfSMV maßgebend.                Landrat                                               einem Tisch Personen aus mehre-
                                                                                                    ren Hausständen, ist ein vor höchs-
8.     Für die Abgabe und Lieferung           Augsburg, 21.5.2021                                   tens 24 Stunden vorgenommener
       von mitnahmefähigen Speisen            _________________________________________             POC-Antigentest oder Selbsttest

                                                                    75
oder ein vor höchstens 48 Stunden       1.4.   Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2               Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt
        vorgenommener PCR-Test in Be-                  der 12. BayIfSMV sind Übernach-                 § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entspre-
        zug auf eine Infektion mit dem                 tungsangebote von gewerblichen                  chend.
        Coronavirus SARS-CoV-2 mit ne-                 oder entgeltlichen Unterkünften,
        gativem Ergebnis der Tischgäste                insbesondere von Hotels, Beher-           3.    Diese Allgemeinverfügung gilt ge-
        erforderlich.                                  bergungsbetrieben, Jugendherber-                mäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am
                                                       gen und Campingplätzen, auch zu                 21. Mai 2021          durch    Veröffentli-
1.2.    Abweichend von § 23 Abs. 1 der                 touristischen Zwecken zulässig;                 chung im Amtsblatt und im Internet
        12. BayIfSMV ist die Öffnung von               zulässig sind im Rahmen des Über-               als bekannt gegeben und ist ab dem
        Theatern und Konzert- und Opern-               nachtungsangebots ferner gastro-                22. Mai 2021, 00:00 Uhr, wirksam.
        häusern sowie Kinos für Besuche-               nomische Angebote auch in ge-
        rinnen und Besucher mit einem                  schlossenen Räumen sowie Kur-,            4.    Die sofortige Vollziehung der Ziffern
        Testnachweis nach Nr. 1.1 zuläs-               Therapie- und Wellnessangebote                  1 und 2 wird angeordnet.
        sig. Ferner ist die Durchführung               gegenüber Übernachtungsgästen;
        von kulturellen Veranstaltungen im             Voraussetzung ist, dass die Über-                           Gründe:
        Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der               nachtungsgäste bei der Anreise
        12. BayIfSMV unter freiem Himmel               sowie jede weiteren 48 Stunden                                   I.
        mit festen Sitzplätzen für bis zu              über einen Testnachweis nach Nr.
        250 Besucherinnen und Besucher                 1.1 verfügen.                             Nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV kann
        mit einem Testnachweis nach Nr.                                                          die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
        1.1 zulässig.                           1.5.   Abweichend von § 8 Abs. 3 und §           im Einvernehmen mit dem Staatsminis-
                                                       11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 der 12.         terium für Gesundheit und Pflege und
1.3.    In Abänderung von § 10 Abs. Satz               BayIfSMV ist der Betrieb von Seil-        nach Maßgabe von Rahmenkonzepten,
        1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV ist im Be-            bahnen, Fluss- und Seenschifffahrt        die von den zuständigen Staatsministe-
        reich des Sports zulässig:                     im Ausflugsverkehr, touristische          rien im Einvernehmen mit dem Staatsmi-
                                                       Bahnverkehre, touristische Reise-         nisterium für Gesundheit und Pflege be-
1.3.1     im Innenbereich kontaktfreier                busverkehre sowie die Erbringung          kanntgemacht werden und in denen die
          Sport inklusive der Öffnung von              von Stadt- und Gästeführungen,            erforderlichen Schutz- und Hygienemaß-
          Innenbereichen von Sportstätten              Berg-, Kultur- und Naturführungen         nahmen festgelegt werden, weitere Öff-
          unter Beachtung der Kontaktbe-               im Freien sowie die Öffnung von           nungsschritte zulassen, wenn die vom
          schränkung nach § 4 Abs. 1 der               Außenbereichen      von       medizini-   Robert Koch-Institut veröffentlichte 7-
          12. BayIfSMV und unter der Vo-               schen Thermen unter der Voraus-           Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht
          raussetzung, dass alle Teilneh-              setzung    eines   Testnachweises         überschreitet und die Entwicklung des In-
          merinnen und Teilnehmer über                 nach Nr. 1.1 für Kunden zulässig.         fektionsgeschehens stabil oder rückläu-
          einen Testnachweis nach Nr. 1.1                                                        fig erscheint.
          verfügen;                             1.6.   Unabhängig von den geltenden              Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis
                                                       Kontaktbeschränkungen gemäß §             Augsburg überschreitet seit Sonntag,
1.3.2     unter freiem Himmel Kontakt-                 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV, werden         16.05.2021 den Wert von 100 nicht mehr
          sport und kontaktfreier Sport,               musikalische oder kulturelle Pro-         und entwickelt sich seit diesem Zeitpunkt
          auch in Gruppen von bis zu 25                ben von Laien- und Amateuren-             kontinuierlich rückläufig.
          Personen, unter der Vorausset-               sembles, bei denen ein Zusam-             Die maßgeblichen Inzidenzwerte stellen
          zung, dass alle Teilnehmerinnen              menwirken mehrerer Personen er-           sich seit 16.05.2021 wie folgt dar:
          und Teilnehmer über einen Test-              forderlich ist, zugelassen.
          nachweis nach Nr. 1.1 verfügen;                                                               Sonntag, 16.05.2021                  93,9
                                                1.7.   Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1                 Montag, 17.05.2021                  87,6
1.3.3     Sport in Fitnessstudios unter der            der 12. BayIfSMV ist die Öffnung                 Dienstag, 18.05.2021                 86,4
          Voraussetzung, dass eine vorhe-              von Freibädern für Besucherinnen                 Mittwoch, 19.05.2021                 86,0
          rige Terminbuchung erfolgt und               und Besucher mit einem Testnach-               Donnerstag, 20.05.2021                 77,3
          alle Kunden über einen Test-                 weis nach Nr. 1.1 und nach vorhe-
          nachweis nach Nr. 1.1. verfügen;             riger Terminbuchung zulässig.             Der 7-Tage-Inzidenzwert und liegt aktuell
                                                                                                 (21.05.2021)     bei        65,9.    Seit    dem
1.3.4     Sportveranstaltungen          unter   2.     Diese Allgemeinverfügung tritt au-        16.05.2021 unterschreitet die 7-Tage-In-
          freiem Himmel mit bis zu 250                 ßer Kraft, wenn der maßgebliche           zidenz damit 100 und ist seither stetig
          Zuschauern unter der Vorausset-              Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100          gesunken. Sie erscheint damit rückläufig
          zung, dass Zuschauerinnen und                für den Landkreis Augsburg an drei        und es kann von einer stabilen, weiterhin
          Zuschauer feste Sitzplätze erhal-            aufeinanderfolgenden Tagen über-          rückläufigen     Tendenz        im    Landkreis
          ten und über einen Testnach-                 schritten wird und dies nach § 3 Nr.      Augsburg ausgegangen werden.
          weis nach Nr. 1.1 verfügen.                  3 der 12.BayIfSMV amtlich bekannt
                                                       gemacht worden ist. Für den

                                                                     76
Auch kann weiterhin mit einem Rück-             Die Zulassung der weiteren Öff-               von längerer Dauer sein können.
gang der Infektionszahlen gerechnet             nungsschritte nach § 27 Abs. 1 der            Das Landratsamt verfolgt damit
werden. Seit dem                                12.   BayIfSMV    entspricht    den           das Ziel, den Betroffenen die größt-
16.05.2021 kam es zu keinem neuen grö-          Grundsätzen der Verhältnismäßig-              mögliche Handlungs- und Pla-
ßeren Infektionsgeschehen im Land-              keit, insbesondere ist die Maß-               nungssicherheit zu geben. Daher
kreis. Derzeit ist die Verbreitung der In-      nahme geeignet, erforderlich und              wurde unter Abwägung aller wider-
fektion mit SARS-CoV-2 bei allen Infekti-       verhältnismäßig im engeren Sinne:             streitenden Interessen – etwa des
ons-Clustern aufgrund eines schnellen                                                         Grundrechts der Berufsfreiheit des
und effektiven Eingreifens des Gesund-          Die Zahl der Neuinfektionen mit               Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
heitsamts eingedämmt.                           dem Coronavirus SARS-CoV-2 je                 (GG) und des Grundrechts auf Le-
                                                100.000 Einwohner innerhalb von               ben und körperliche Unversehrtheit
                       II.                      7 Tagen     (7-Tage-Inzidenz)    im           nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – der
                                                Landkreis Augsburg unterschreitet             Weg einer moderaten Öffnung
1.     Zuständigkeit                            den Wert von 100 seit dem                     nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV
                                                16.05.2021 beständig. Die Ent-                gewählt, um eine größtmögliche
Die sachliche Zuständigkeit des Landrat-        wicklung des Infektionsgesche-                Planungssicherheit einerseits bei
samtes Augsburg ergibt sich aus § 28            hens im Landkreis Augsburg kann               gleichzeitiger      infektionsschutz-
Abs. 1 Satz 1                                   daher als rückläufig betrachtet               rechtlicher Vertretbarkeit anderer-
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), i. V.      werden. Deshalb ist die Zulassung             seits zu gewährleisten.
m. § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV und § 65        der unter Ziffer 1 verfügten Öff-
Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung             nungsschritte geeignet, um die gel-    2.2.   Die Anordnung des Außerkrafttre-
(ZustV); die örtliche Zuständigkeit ergibt      tenden     Beschränkungen       der           tens nach Ziffer 2 war erforderlich,
sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayeri-        12. BayIfSMV an das rückläufige               da im Falle der erneuten Über-
schen     Verwaltungsverfahrensgesetzes         Infektionsgeschehen im Landkreis              schreitung einer 7-Tage-Inzidenz
(BayVwVfG).                                     Augsburg anzupassen.                          von 100 die Voraussetzungen für
                                                                                              die Öffnungsschritte nach Ziffer 1
2.     Rechtsgrundlagen                         Die Maßnahme nach § 27 Abs. 1                 gemäß § 27 Abs. 1 der 12.
                                                der 12. BayIfSMV ist auch erforder-           BayIfSMV nicht mehr vorliegen.
2.1.    Rechtsgrundlage für die Anordnun-       lich. Zum einen, um die mit den Re-
        gen der Ziffern 1 und 2 ist § 28 Abs.   gelungen nach der 12. BayIfSMV         2.3.   Die Maßnahmen nach Ziffer 1 sind
        1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 27 Abs. 1      verbundenen        Grundrechtsein-            gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. §
        der 12. BayIfSMV.                       schränkungen für die Bevölkerung,             16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes so-
        Mit den Änderungen der 12.              die Gastronomie, die Kultur-, Kino-           fort vollziehbar.
        BayIfSMV        vom     14.05.2021      und Sportanlagenbetreiber, Betrei-
        (BayMBl. 2021 Nr. 337) und vom          ber von Hotels und anderen Beher-      2.4.   Bekanntgabe
        19.05.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351)       bergungsbetrieben und sonstige                Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3
        hat das Staatsministerium für Ge-       von den Einschränkungen be-                   BayVwVfG gilt bei der öffentlichen
        sundheit und Pflege in § 27 der 12.     troffene Personen oder Einrichtun-            Bekanntgabe eines schriftlichen
        BayIfSMV die bayernweite Rege-          gen auf das notwendigste und in-              Verwaltungsaktes dieser zwei Wo-
        lung zu weiteren Öffnungsschrit-        fektionsschutzrechtlich    dennoch            chen nach der ortsüblichen Be-
        ten nochmals aktualisiert. Mit Un-      vertretbare Maß zurückzuführen.               kanntmachung als bekannt gege-
        terschreitung der jeweiligen Inzi-      Zum anderen, um ein größtmögli-               ben. Um die Öffnungsschritte so
        denzgrenzwerte von 50 bzw. 100          ches Maß an Planungssicherheit                zeitnah wie möglich zu ermögli-
        können die Regelungen des § 27          dergestalt zu gewährleisten, dass             chen, wurde von der Möglichkeit
        der 12. BayIfSMV in den betroffe-       die nunmehr verfügten Öffnungs-               des Art. 41 Abs. 4 Satz 4
        nen Landkreisen und kreisfreien         schritte für einen möglichst langen           BayVwVfG Gebrauch gemacht und
        Städten angewendet werden.              Zeitraum Bestand haben werden.                ein früheres Bekanntgabedatum
        Es liegt im Ermessen der Kreisver-                                                    gewählt. Gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz
        waltungsbehörden unter den gege-        Die Maßnahme ist auch angemes-                2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG i.
        benen Umständen eine entspre-           sen. Mit dem Zuwarten bis hin zu              V. m. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Bay-
        chende Allgemeinverfügung zu er-        einer stabil rückläufigen Situation           erischen Landesstraf- und Verord-
        lassen. Den Kreisverwaltungsbe-         des Infektionsgeschehens. um die              nungsgesetzes       (LStVG)   analog
        hörden soll damit nach dem Willen       weitergehenden Öffnungsschritte               wird   diese     Allgemeinverfügung
        des Verordnungsgebers ein Instru-       nach § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV             durch Veröffentlichung im Amts-
        ment an die Hand gegeben wer-           in Kraft zu setzen, kann mit relativ          blatt, in Rundfunk, Presse und dem
        den, die Öffnungsschritte an das        großer Wahrscheinlichkeit davon               Internet   (https://www.landkreis-
        jeweilige   örtliche   Infektionsge-    ausgegangen werden, dass die                  augsburg.de/) bekannt gegeben.
        schehen anzupassen.                     nunmehr     verfügten     Öffnungs-
                                                schritte auch in zeitlicher Hinsicht           Rechtsbehelfsbelehrung

                                                             77
Gegen diese Allgemeinverfügung kann            •      Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung
innerhalb eines Monats nach ihrer Be-                 mit § 16 Abs. IfSG haben Wider-
kanntgabe Klage erhoben werden bei                    spruch und Anfechtungsklage ge-
dem                                                   gen die vorgenannten Maßnah-
                                                      men keine aufschiebende Wir-
Bayerischen Verwaltungsgericht Augs-                  kung.
                      burg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43,          gez.
             86048 Augsburg,                   Martin Sailer
    Hausanschrift: Kornhausgasse 4,            Landrat
             86152 Augsburg
                                               Augsburg, 21.5.2021
schriftlich, zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle die-
ses Gerichts oder elektronisch in einer für
den     Schriftformersatz    zugelassenen
Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklag-         Martin Sailer
ten und den Gegenstand des Klagebe-            Landrat
gehrens bezeichnen und soll einen be-
stimmten Antrag enthalten. Die zur Be-
gründung dienenden Tatsachen und Be-
weismittel sollen angegeben, die ange-
fochtene Allgemeinverfügung soll in Ab-
schrift beigefügt werden. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für
die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

•       Durch das Gesetz zur Änderung
        des Gesetzes zur Ausführung der
        Verwaltungsgerichtsordnung vom
        22.06.2007, in Kraft seit dem
        01.07.2007 (GVBI 2007 S. 390),
        wurde das Widerspruchsverfahren
        im Bereich des Sicherheits-, Ord-
        nungsrechts und im Bereich des
        Infektionsschutzes    abgeschafft.
        Es besteht keine Möglichkeit, ge-
        gen diesen Bescheid Widerspruch
        einzulegen.

•       Die Einlegung eines Rechtsbehelfs
        per einfacher E-Mail ist nicht zuge-
        lassen und entfaltet keine rechtli-
        chen Wirkungen. Nähere Informati-
        onen zur elektronischen Einlegung
        von Rechtsbehelfen entnehmen
        Sie bitte der Internetpräsenz der
        Bayerischen Verwaltungsgerichts-
        barkeit (www.vgh.bayern.de).

•       Kraft Bundesrecht wird in Prozess-
        verfahren vor den Verwaltungsge-
        richten infolge der Klageerhebung
        eine Verfahrensgebühr fällig.

                                                                     78
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