Objektblatt Wasserkraft Erläuterungsbericht - Mitwirkung - Richtplananpassung 2022 und 2024

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Objektblatt Wasserkraft Erläuterungsbericht - Mitwirkung - Richtplananpassung 2022 und 2024
Umweltdepartement

Amt für Gewässer

Richtplananpassung 2022 und 2024
Objektblatt Wasserkraft

Erläuterungsbericht - Mitwirkung
Mai 2021
Objektblatt Wasserkraft Erläuterungsbericht - Mitwirkung - Richtplananpassung 2022 und 2024
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                                                 Erläuterungsbericht

Inhaltsverzeichnis
1.     Einleitung .............................................................................................................. 4
     1.1     Ausgangslage ................................................................................................... 4
     1.2     Ziele ............................................................................................................... 4
     1.3     Grundlagen ...................................................................................................... 4
     1.3.1      Pläne, Entscheide und Gutachten ................................................................... 4
     1.3.2      Gesetzte ....................................................................................................... 5
2.     Vorgaben für die Richtplanung ................................................................................. 5
     2.1     Rechtliche Grundlagen ...................................................................................... 5
     2.1.1      Mindestinhalt im Richtplan ............................................................................ 5
     2.1.2      Richtplaninhalt im Bereich Energie ................................................................. 6
     2.1.3      Revision EnV ................................................................................................ 6
     2.1.4      Zuständigkeiten im Bereich Wasserkraft .......................................................... 7
     2.1.5      Interesse an der Nutzung der Wasserkraft ........................................................ 8
     2.1.6      Schutzinteressen bei der Nutzung der Wasserkraft .......................................... 10
     2.2     Pflicht zur Gebietsausscheidung gemäss Art. 8b RPG und Art. 10 EnG ................ 12
     2.2.1      Umfang ...................................................................................................... 12
     2.2.2      Stufen der Gebietsausscheidung bei der Wasserkraft ...................................... 13
     2.2.3      Inhalt der Gebietsausscheidung .................................................................... 13
     2.2.4      Räumliche Abgrenzung der Gebietsausscheidung ........................................... 14
     2.2.5      Beispiel Kanton Uri ..................................................................................... 14
     2.2.6      Zeithorizont für die Gebietsausscheidung ....................................................... 15
     2.2.7      Koordination mit laufenden Vorhaben und Projekten ....................................... 15
     2.2.8      Koordination der Gebietsausscheidung .......................................................... 16
     2.2.9      Konsequenzen für ehehafte Wasserrechte ...................................................... 16
3.     Richtplan Kanton Schwyz ...................................................................................... 16
     3.1     Erneuerbare Energie ....................................................................................... 17
     3.2     Wasserkraft .................................................................................................... 17
4.     Handlungsfelder ................................................................................................... 18
     4.1     Kantonale Energieplanung ............................................................................... 19
     4.2     Planungsgrundsätze für die Wasserkraft ............................................................ 19
     4.3     Vorhaben in der Wasserkraft ............................................................................ 21
     4.4     Umgang mit ehehaften Wasserrechte ................................................................ 21
5.     Richtplananpassung .............................................................................................. 22
     5.1     Vorgehen ....................................................................................................... 22

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Objektblatt Wasserkraft Erläuterungsbericht - Mitwirkung - Richtplananpassung 2022 und 2024
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                                               Erläuterungsbericht

     5.1.1      Richtplananpassung 2022 ........................................................................... 22
     5.1.2      Richtplananpassung 2024 ........................................................................... 22
     5.1.3      Ablaufschema ............................................................................................. 22
     5.2     Richtplantext 2022 ........................................................................................ 23
     5.2.1      Ausgangslage und Erläuterungen .................................................................. 24
     5.2.2      Vorhaben .................................................................................................... 25
     5.2.3      Beschlüsse ................................................................................................. 27
6.     Anlagen von kommunaler Bedeutung ...................................................................... 31
7.     Anhang ................................................................................................................ 31

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Objektblatt Wasserkraft Erläuterungsbericht - Mitwirkung - Richtplananpassung 2022 und 2024
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                     Erläuterungsbericht

1. Einleitung

1.1 Ausgangslage
Im Rahmen der Energiestrategie 2050 des Bundes wurden Änderungen des Energiegesetzes
(EnG) und des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) mit Vor-
gaben an die Planung der Nutzung erneuerbarer Energien erlassen. Mit den Änderungen ha-
ben die Kantone neu im Richtplan die für die Nutzung von erneuerbarer Energie geeigneten
Gebiete und Gewässerstrecken («Eignungsgebiete») zu bezeichnen (vgl. Art. 8b RPG und
Art. 10 Abs. 1 EnG). Die Gesetzesrevisionen traten am 1. Januar 2018 in Kraft und änderten
nichts an den Grundsätzen, Verfahren oder Instrumenten der Raumplanung.

Mit Entscheid IC 356/2019 vom 4. November 2020 zum Ausbau des Grimselstausees hielt
das Bundesgericht fest, dass Entscheide über Wasserkraftkonzessionen mit gewichtigen Aus-
wirkungen auf Raum und Umwelt eine Grundlage im Richtplan benötigen. Solche Vorhaben
erfordern eine vorgängige, umfassende Interessenabwägung und sind stufengerecht auf der
Richtplanebene zu entscheiden.

Mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_631/2017 vom 29. März 2019 (BGE 145 II 140) zur Sa-
nierung des Kraftwerks «Hammer» wurde entschieden, dass ehehafte Wasserrechte (altrechtli-
che, zeitlich unbefristete Konzessionen) nach 80 Jahren grundsätzlich entschädigungslos den
heute geltenden Vorschriften zu unterstellen sind. Die Anpassung an das heutige Recht hat
bei erster Gelegenheit allenfalls mit einer gewissen Übergangsfrist zu erfolgen. Für die Weiter-
führung der Wassernutzung bedarf es einer Konzession nach heutigem Recht, zu den gelten-
den Konzessionsbedingungen. Es müssen alle für Neuanlagen geltenden Vorschriften des Um-
welt- und Gewässerschutzrechts eingehalten werden, insbesondere die Restwasservorschrif-
ten.

1.2 Ziele
Die Gesetzesänderungen und Bundesgerichtsentscheide haben Auswirkungen auf den notwen-
digen Inhalt des kantonalen Richtplans. Die veränderte Ausgangslage ist im Rahmen der
nächsten Anpassung des Richtplan (2022 und 2024) zu berücksichtigen.

Der vorliegende Erläuterungsbericht dient für den Bereich Wasserkraft als Grundlage für das
weitere Vorgehen und die anstehenden Richtplananpassungen 2022 und 2024.

Konkrete Ziele des Berichts sind:

1. Überprüfung des bestehenden Richtplaninhalts im Bereich erneuerbarer Energien und
   Wasserkraft.
2. Identifizierung von Handlungsfeldern für die Richtplananpassung.
3. Festlegung, wie die Pflicht der Richtplananpassung inhaltlich und zeitlich im Kanton
   Schwyz vorgenommen wird.
4. Festlegung, wie laufende Projekte und Vorhaben in der Richtplananpassung berücksichtigt
   werden.
5. Klärung, wie mit ehehaften Wasserrechten in der Richtplananpassung umgegangen wer-
   den soll.

1.3 Grundlagen

1.3.1 Pläne, Entscheide und Gutachten
[1]   Richtplan des Kantons Schwyz, 26. Juni 2020
[2]   Bundesgerichtsentscheid IC 356/2019 vom 4. November 2020

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Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                        Erläuterungsbericht

[3]  Bundesgerichtsentscheid 1C_631/2017 vom 29. März 2019
[4]  Raumplanungsrechtliche Pflichten aus Art. 10 EnG, Rechtsgutachten, Dr. iur. Christoph,
     Jäger, Rechtsanwalt und Andrea Schläppi, MLaw, i. A. des Bundesamts für Raument-
     wicklung, 6. Januar 2020
[5] Rechtsgutachten zu den ehehaften privaten Wassernutzungsrechten unter Bezugnahme
     auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 29. März 2019 BGE 145 II 140, Dr. iur.
     Thomas Sägesser, Rechtsanwalt, i.A. Schweizerischer Verband der Kleinwasserkraft
     Swiss Small Hydro
[6] Die Ablösung ehehafter Wasserrechte, Gutachten zur Umsetzung des Bundesgerichtsent-
     scheids 145 II 140 (Hammer) zuhanden des Kantons Zug, Prof. Dr. iur. Andreas Abegg,
     Rechtsanwalt, Privatdozent Dr. iur. Goran Seferovic, Rechtsanwalt, Winterthur/Zürich,
     26. Oktober 2020
[7] Rechtsgutachten zu Rechtsfragen im Umgang mit ehehaften Wasserrechten Lic. iur. Mi-
     chelangelo Giovannini, Rechtsanwalt, Michelle Mehli, MLaw, i.A. Amt für Energie und
     Verkehr Graubünden, Chur, 16. September 2019
[8] Energiestrategie 2013 – 2020 des Kantons Schwyz, Regierungsratsbeschluss Nr.
     1173/2013, 3. Dezember 2013
[9] Wasserkraftpotenzial der Schweiz, Bundesamt für Energie, 2012
[10] Schutz- und Nutzungskonzept Erneuerbare Energien im Kanton Uri, September 2012
[11] Erläuternder Bericht zur Revision der Energieverordnung (EnV, SR 730.01), UVEK, März
     2021

1.3.2 Gesetzte
[12] Energiegesetz vom 30. September 2016, EnG, SR 730.0
[13] Energieverordnung vom 1. November 2017, EnV, SR 730.01
[14] Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1973, Raumplanungsgesetz, RPG,
     SR 700
[15] Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, NHG, SR 451
[16] Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkraft vom 22. Dezember 1916, Was-
     serrechtsgesetz, WRG, SR 721.80
[17] Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzge-
     setz, GSchG, SR 814.20
[18] Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991, BGF, SR 923.0
[19] Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG, SR 814.01
[20] Kantonales Energiegesetz vom 16. September 2009, kEnG, SRSZ 420.100
[21] Kantonales Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973, KWRG, SRSZ 451.100

2. Vorgaben für die Richtplanung

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Mindestinhalt im Richtplan
Der Grundsatz für den Mindestinhalt der Richtplan ist in Art. 8 RPG definiert. Dabei bedürfen
Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Grundlage im Richtplan.

 Art. 8 RPG Mindestinhalt der Richtpläne
 1
   Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
      a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
      b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Ent-wicklung aufei-
         nander abgestimmt werden;

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     c.  in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Auf-gaben zu erfül-
         len.
 2
   Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im
 Richtplan.

2.1.2 Richtplaninhalt im Bereich Energie
Mit der Energiestrategie 2050 des Bundes resp. mit der Revision des EnG wurden neue Vor-
gaben an die Planung der Nutzung erneuerbarer Energie erlassen.

Nachfolgende Bestimmungen zum Richtplaninhalt im Bereich erneuerbarer Energie wurden
neu eingefügt.

 Art. 10 EnG Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne
 1
   Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser und Windkraft geeig-
 neten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz
 vom 22. Juni 1979). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete
 und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.
 2
   Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne ange-
 passt werden.

 Art. 6 RPG Grundlagen (Auszug)
 2 (bisher)
             Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststel-
 len, welche Gebiete:
            bbis sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen;
 3 (bisher)
             In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:
            bbis (neu) der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;

 Art. 8b RPG Richtplaninhalt im Bereich Energie
 Der Richtplan bezeichnet die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewäs-
 serstrecken.

2.1.3 Revision EnV
Durch eine Präzisierung von Art. 7a EnV soll die bestehende Rechtsunsicherheit im Zusam-
menhang mit der Auslegung von Art. 10 EnG und Art. 8b aufgrund des Bundesgerichtsent-
scheid IC 356/2019 vom 4. November 2020 zum Ausbau des Grimselstausees ausgeräumt
und klargestellt werden, dass dies keine Ausdehnung des Richtplanvorbehaltes nach Art. 8
Abs. 2 RPG bedeutet. Die Revision der EnV ist bis zum 13. August 2021 in der Vernehmlas-
sung und soll im Januar 2022 in Kraft treten.

Wasserkraftanlagen sollen damit unabhängig von der Ausscheidung der geeigneten Gewässer-
strecken bewilligt werden können, wenn alle sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt besteht nach Art. 8 Abs.
2 RPG unabhängig von Art. 10 EnG und Art. 8b RPG ein Richtplanerfordernis. Diese Projekte
bedürfen vor der Konzessionserteilung einer Grundlage im Richtplan. Im Umkehrschluss ist
für Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keine Grundlage
im Richtplan notwendig.

Die Einschätzung zum Vorliegen gewichtiger Auswirkungen auf Raum und Umwelt erfolgt da-
bei unabhängig davon, ob das nationale Interesse an der Wasserkraftanlage gegeben ist oder
nicht. Daran ändern die Art. 10 EnG und Art. 8b RPG nichts, da sie sich nicht auf konkrete
Vorhaben beziehen. Sie bezwecken vielmehr, «losgelöst von konkreten Projekten» die Bezeich-
nung geeigneter Gewässerstrecken zu ermöglichen, damit in den anschliessenden Bewilli-
gungsverfahren für konkrete Projekte im Rahmen der Ermessensausübung die Standorteig-
nung zugunsten eines Projekts zum Tragen kommen kann.

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 Art. 7a EnV (neu)
 1
   Für die Bewilligung von Wasserkraftanlagen ist keine Ausscheidung der geeigneten
 Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich.
 2
   Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen
 keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.

2.1.4 Zuständigkeiten im Bereich Wasserkraft

Amt für Umwelt und Energie

Im Kanton Schwyz wird der Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes im kantonalen Ener-
giegesetz (kEnG) geregelt. Das Gesetz wird zurzeit revidiert. Zuständig für den Vollzug ist die
kantonale Energiefachstelle des Amtes für Umwelt und Energie (§ 4 kEnG). Gemäss § 5a
kEnG (neu) hat der Kanton eine Energieplanung unter Mitwirkung der übrigen betroffenen Ge-
meinwesen und Energieversorger (§ 5b kEnG, neu) zu führen.
Nachfolgende Bestimmungen des kEnG sind bei der Anpassung des Richtplans aufgrund der
neuen bundesrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen:

 § 2 kEnG Regierungsrat
 Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erforderlichen Ausfüh-
 rungsvorschriften.

 § 4 kEnG Fachstelle (neu)
 1
   Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
 2
   Die Energiefachstelle berät Behörden, Fachleute und Private über die Möglichkeiten einer effizien-
 ten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energienutzung, über die Nutzung erneu-
 erbarer Energien sowie über Vollzugsfragen und erfüllt die weiteren, ihr durch die Gesetzgebung zu-
 gewiesenen Aufgaben.

 § 5a kEnG Inhalt (neu)
 Der Kanton führt eine Energieplanung. Diese:
     a) enthält eine Beurteilung des aktuellen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton;
     b) liefert im Bereich der Energieversorgung und -nutzung die Entscheidungsgrundlagen für
        Massnahmen der Raumplanung und der Projektierung von Anlagen;
     c) dient den Gemeinden, Bezirken und den mit der Energieversorgung betrauten Unternehmen
        als Grundlage für ihre Energieplanung.

 § 5b kEnG Mitwirkung (neu)
 Die Gemeinden, die Bezirke und die mit der Energieversorgung betrauten Unternehmen sowie wei-
 tere Energieversorger sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie liefern den zuständigen Behörden die für
 die Energieplanung und für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.

Bezirke

Gemäss § 4 Abs. 1 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes (KWRG) obliegt die Hoheit über die
öffentlichen Fliessgewässer den Bezirken. Entsprechend liegt auch die Zuständigkeit für die
Nutzung der Wasserkraft an Fliessgewässern bei den Bezirken. Die Bezirke haben die Gesamt-
interessenabwägung bei Konzessionserteilungen vorzunehmen und über die Umweltverträg-
lichkeit des Vorhabens zu entscheiden. Daher haben die Bezirke, als massgeblich betroffene
Gemeinwesen, bei der Anpassung des Richtplaninhalts im Bereich Wasserkraft mitzuwirken.
Für die Nutzung der Wasserkraft der übrigen öffentlichen Gewässer erteilt der Regierungsrat
die Konzession (§ 28 KWRG).

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 § 28 KWRG 2. Verleihungsbehörden
 a) Öffentliche Flüsse
 1
   Das Recht zur eigenen Nutzung oder zur Erteilung von Konzessionen für die Nutzung der Wasser-
 kraft der in § 2 Buchstaben b und c dieses Gesetzes aufgeführten Flüsse und Bäche steht den Bezir-
 ken zu.
 2
   Dieses Recht wird bei Kraftwerken mit einer Bruttoleistung bis zwei Megawatt vom Bezirksrat, in
 den übrigen Fällen von den Stimmberechtigten der Bezirke ausgeübt.

Amt für Gewässer

Das Amt für Gewässer ist zuständig für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes bei Oberflä-
chengewässer und des Wasserrechtsgesetzes. Somit stellt das Amt für Gewässer die geltenden
Vorschriften des Gewässerschutzrechts, bei der Wasserkraftnutzung sicher. Da diese gewässer-
schutzrechtlichen Bestimmungen und Auflagen (u.a. Sanierung Wasserkraft, Bestimmung der
Restwassermengen, usw.) oft einen massgeblichen Einfluss auf die Art und den Umfang der
Wasserkraftnutzung haben, hat das Amt für Gewässer Wasserrechtskonzessionen und Fragen
im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft fachlich zu begleiten.

 § 7 WV Amt für Gewässer (Auszug)
     a) Allgemein1
     a) die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen im Bereich
        Wasserrecht und Gewässerschutzrecht;

 § 10 WV d) Nutzung (Auszug)
 Das Amt für Gewässer ist im Bereich Nutzung von Gewässern zuständig für:
     a)      die fachliche Beratung und Begleitung bei neuen oder zu erneuernden Wasserrechtskon-
             zessionen sowie weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft;
     g)      die Führung eines Verzeichnisses über die an den Gewässern bestehenden und für die
             Wasserkraftnutzung in Betracht fallenden Rechte und Anlagen (Art. 31 Abs. 1 WRG).

 § 11 WV e) Entnahmen und Einbringung fester Stoffe (Auszug)
 Das Amt für Gewässer ist im Bereich Entnahmen und Einbringung fester Stoffe zuständig für:
     a) die Beurteilung und die Bewilligungserteilung zur Sicherung angemessener Restwassermen-
        gen nach Art. 29 ff. GSchG soweit diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht (§
        30 EGzGSchG);
     b) die Beurteilung und Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit der bestehen-den, inventari-
        sierten Wasserentnahmen und Erstellung des Sanierungsberichts zuhanden der nach dem
        Wasserrechtsgesetz zuständigen Behörden so-wie des Bundes (Art. 82 Abs. 2 GSchG);

 § 13 WV g) Sanierung (Auszug)
 1
   Das Amt für Gewässer ist zuständig für die strategische Planung von Massnahmen zur Sanierung:
     a) von Wasserkraftwerken, die Schwall und Sunk verursachen (Art. 41f GSchV) oder die freie
        Fischwanderung beeinträchtigen (Art. 83b GSchG);
     b) von Anlagen, die den Geschiebehaushalt wesentlich beeinträchtigen (Art. 42b GSchV) sowie
        die Erstellung einer Studie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen (Art.
        42c Abs. 1 GSchV).
 2
   Das Amt für Gewässer beaufsichtigt die erforderlichen Sanierungen durch die Pflichtigen (Art. 41g
 und 42c Abs. 2 GSchV).

2.1.5 Interesse an der Nutzung der Wasserkraft
Gemäss der Bundesgesetzgebung, u.a. auch aufgrund der Energiestrategie 2050, soll die
Energieversorgung stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimi-
scher erneuerbarer Energien gründen. Dabei soll die Produktion von einheimischer, erneuerba-
rer Energie gezielt gefördert werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG).

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Die Nutzung der Wasser- und Windkraft ist in Abhängigkeit ihrer mittleren, erwarteten Jahres-
produktion von nationalem Interesse. Für Erneuerungen oder Erweiterungen von bestehenden
Wasserkraftanlagen sind tiefere Jahresproduktionen massgeblich.

Mit der Revision von Art. 8 EnV soll das nationale Interesse an bestehenden Anlagen sowie
das Interesse für Erneuerung und Erweiterungen dieser Anlagen präzisiert und klarer abge-
grenzt werden. Dabei wird auch definiert, dass die Schwellenwerte der mittleren Jaher-
sporduktion für Erneuerungen und Erweiterungen entweder vor oder nach der Änderung der
Anlage erreicht werden müssen.

 Art. 12 Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien
 1
   Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse.
 2
   Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich auch Speicherkraftwerke, sowie
 Pumpspeicherkraftwerke sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen In-
 teresse, das insbesondere demjenigen nach Art. 6 Abs. 2 NHG des Bundesgesetzes vom 1. Juli
 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht. […]
 3
   Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung oder über die
 Konzessionierung einer Anlage oder eines Pumpspeicherkraftwerks nach Absatz 2 zu entscheiden, so
 ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als
 gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das
 in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, so darf ein Abweichen von der ungeschmälerten
 Erhaltung in Erwägung gezogen werden.
 4
   Der Bundesrat legt für die Wasser- und für die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Be-
 deutung fest. […]
 5
   Er berücksichtigt bei der Festlegung nach Absatz 4 Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie
 die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.

 Art. 8 EnV Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse (Auszug, inkl. Änderungen)
 1
    Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
        a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen; oder
        b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens
             800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
 2 (neu)
         Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
        a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen; oder
        b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400
             Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
 2bis (neu)
            Werden bestehende Wasserkraftanlagen erneuert oder erweitert, so können die Schwel-
 lenwerte nach Absatz 2 vor oder nach der Erneuerung oder Erweiterung er-reicht werden
 2ter (neu)
            Bewirkt eine Erweiterung oder Erneuerung eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines
 Objekts von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar nach Art. 5 Abs. 1 NHG oder eine Ab-
 weichung von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG, so muss
 nebst den Schwellenwerten nach Absatz 2 zusätzlich erfüllt sein:
        a. bei Erweiterungen: Erhöhung der Leistung, der Produktion oder des Stauinhalts um mindes-
             tens 20 Prozent oder 10 GWh;
        b. bei Erneuerungen: die Verhinderung des Wegfalls von mindestens 20 Prozent der Produk-
             tion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh.
 2quater (neu)
               Bestehenden Speicherkraftwerke, deren Wasserspeicher erweitert werden, sind von natio-
 nalem Interesse, wenn der zusätzliche Stauinhalt eines Sees mindestens 10 GWh beträgt.
 4 Pumpspeicherkraftwerke sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine installierte Leistung
 von mindestens 100 MW verfügen.

Neue Wasserkraftanlagen sowie die Erweiterungen und Erneuerungen von bestehenden Was-
serkraftanlagen werden mit Investitionsbeiträgen und/oder Marktprämien vom Bund gefördert.
Der Anspruchsberechtigung wird in Abhängigkeit der Leistung der Anlagen definiert. Für Er-
weiterungen und Erneuerungen von bestehenden Anlagen ist eine wesentlich tiefere Leistung
massgeblich.

                                                                                                       9
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                             Erläuterungsbericht

    Art. 24 EnG Allgemeine Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten (Auszug)
    1
      Die Betreiber der folgenden Anlagen können, sofern die Mittel reichen (Art. 35 und 36), einen In-
    vestitionsbeitrag in Anspruch nehmen:
           b. Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke:
                1. für Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW,
                2. für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von bestehenden Anlagen mit einer
                Leistung von mindestens 300 kW;

    Art. 30 EnG Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Auszug)
    1
      Die Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW können für die
    Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen,
    eine Marktprämie in Anspruch nehmen […]

Der Kanton Schwyz richtet im Rahmen der neuen Energiepolitik des Bundes und der kantona-
len Energiestrategie die Energieversorgung aus. Gemäss kantonaler Energiestrategie und kEnG
soll die Energieversorgung nachhaltig, sicher und wirtschaftlich sein, sowie auf regionalen
Energiequellen beruhen.

2.1.6 Schutzinteressen bei der Nutzung der Wasserkraft
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkraft (Wasser-
rechtsgesetz, WRG) wurde der Ausgangszustand für Konzessionserneuerungen definiert. Die
Gesetzesänderung trat am 1. Juli 2020 in Kraft und ist massgeblich für die Beurteilung von
übrigen Schutzinteressen bei Wasserkraftkonzessionsverfahren.

Gehen mit einer Konzessionserneuerung keine Änderungen baulicher oder betrieblicher Art
einher, sind damit keine neuen Beeinträchtigungen in schutzwürdige Lebensräume verbun-
den. Entsprechend präsentiert sich der Zustand vor und nach der Konzessionserneuerung
identisch. Eine Konzessionserneuerung ohne neue kraftwerksbedingte Beeinträchtigungen von
schutzwürdigen Lebensräumen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
(NHG) hat daher zur Folge, dass in Abkehr der bisherigen Praxis

-     kein neuer Eingriff in Inventargebiete, Biotope oder schutzwürdige Lebensräume gemäss
      NHG entsteht und
-     keine Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gestützt auf das NHG zu leis-
      ten sind, da kein neues Defizit entsteht.

Gehen jedoch mit einer erstmaligen Verleihung von Wassernutzungsrechten neue Beeinträch-
tigungen von schutzwürdigen Lebensräumen gemäss NHG durch technische Eingriffe einher,
so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz sowie zur Wie-
derherstellung der betroffenen Lebensräume und nötigenfalls für angemessenen Ersatz zu sor-
gen. Zieht eine Konzessionserneuerung bauliche oder betriebliche Änderungen an einer An-
lage mit neuen Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensräume nach sich, so sind diese
gleichermassen auszugleichen.

    Art. 58a WRG Konzessionserneuerung (Auszug)
    5
      Als Ausgangszustand im Sinne von Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG gilt für die Festlegung von Schutz-,
    Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem NHG der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchs-
    einreichung.

    Art. 18 NHG Schutz von Tier- und Pflanzenarten (Auszug)
    1
      Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser
    Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen ent-gegenzuwirken. Bei diesen Massnah-
    men ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interes-sen Rechnung zu tragen.
    1ter
         Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter
    Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu

                                                                                                          10
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                            Erläuterungsbericht

 deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sor-
 gen.

 Art. 6 NHG Bedeutung des Inventars
 1
   Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dar-
 getan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug
 von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung ver-
 dient.
 2
   Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer
 Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige In-
 teressen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Sowohl bei Konzessionserneuerungen (mit oder ohne Ausbau) wie auch bei erstmaligen Kon-
zessionierungen ist die Einhaltung der Anforderungen gemäss dem Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer (GSchG) und dem Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) zu prüfen.
Nach GSchG sind dabei unter anderem die erforderlichen Restwassermengen abzugeben, die
negativen Auswirkungen von Schwall-Sunk sowie wesentliche Beeinträchtigungen des Ge-
schiebehaushalts zu beheben resp. zu vermeiden, sofern dies nicht bereits im Rahmen der
Sanierung der Wasserkraft während der Konzession erfolgt ist (vgl. Art. 83a GSchG, Umset-
zungsfrist bis Ende 2030).

Das BGF fordert für bestehende Anlagen, dass Massnahmen umgesetzt werden, um günstige
Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen
und die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen. Zudem sind Fischschutzmassnahmen zu
treffen. Die Anforderungen von GSchG und BGF ergeben sich aus den einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen und sind von der WRG-Änderung nicht betroffen.

Sowohl das GSchG bei der Festlegung der angemessenen Restwassermenge (Art. 33 GSchG)
und den Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 39a GSchG und 43a GSchG) sowie das BGF bei
Eingriffen in die Gewässer (Art. 9 Abs. 2 BGF) verlangen eine Interessenabwägung zwischen
Nutzungs- und Schutzinteressen. Bei der Bewilligung von Wasserkraftanlagen sind diese Inte-
ressenabwägungen zu vollziehen.

 2. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
 Art. 29 GSchG Bewilligung (Auszug)
 Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
      a. einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
 Art. 30 GSchG Voraussetzungen für die Bewilligung (Auszug)
 Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn:
      a. die Anforderungen nach den Artikeln 31–35 erfüllt sind;

 Art. 39a GSchG Schwall und Sunk (Auszug)
 1
   Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk),
 welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen,
 müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder besei-
 tigt werden. […]

 Art. 43a Geschiebehaushalt
 1
   Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einhei-
 mischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasser-
 schutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnah-
 men.

 Art. 8 BGF Bewilligung für technische Eingriffe (Auszug)
 1
   Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und
 den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen
 Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.

                                                                                                        11
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 3
     Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
               a. die Nutzung der Wasserkräfte;
 5
     Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen

 Art. 9 BGF Massnahmen für Neuanlagen (Auszug)
 1
   Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berück-
 sichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzu-
 schreiben, die geeignet sind:
      a. günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: […]
      b. die freie Fischwanderung sicherzustellen;
      c. die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
      d. zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder
          verletzt werden.
 2
   Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Ver-
 lauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die
 schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern
 können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.

 Art. 83a GSchG Sanierungsmassnahmen
 Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, in-
 nert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach
 den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.

2.2 Pflicht zur Gebietsausscheidung gemäss Art. 8b RPG und Art. 10 EnG
In Anlehnung an das Rechtsgutachten des Bundesamts für Raumentwicklung zu den raumpla-
nungsrechtlichen Pflichten aus Art. 10 EnG vom 6. Januar 2020 in Verbindung mit den Er-
läuterungen des Bundesgerichtsentscheids vom 4. November 2020 sind im Rahmen der
Richtplanung folgende Erwägungen zu berücksichtigen.

2.2.1 Umfang
Die neuen Bestimmungen in der Bundesgesetzgebung zielen schwerpunktmässig auf die stark
raumrelevante Wasserkraft und Windkraft. Entsprechend wird in der Botschaft zu Art. 8 RPG
erörtert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien Teil der kantonalen Richtpläne werden soll,
«jedenfalls für die Technologien mit mehr als nur kleinräumiger Relevanz, also in erster Linie
für die Wasser- und für die Windkraft». Ab welcher Grösse ein Wasser- oder Windkraftwerk
richtplanpflichtig ist, macht der Gesetzgeber keine Aussagen. Auch das Bundesgericht lässt in
seinem Entscheid IC 356/2019 offen, ob auch kleinere Wasserkraftnutzungen resp. deren Ge-
wässerstrecken im Richtplan zu berücksichtigen sind. Mit der Ergänzung von Art. 7a EnV soll
zukünftig klar definiert werden, dass für die Bewilligung von Wasserkraftanlagen ohne gewich-
tige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keine Richtplangrundlage notwendig ist. Eine Defi-
nition, ab wann Vorhaben eine gewichtige Auswirkung auf Raum und Umwelt haben, fehlt je-
doch auch mit der Revision der EnV.

Grundsätzlich wirken sich grössere Wind- und Wasserkraftanlagen oft erheblich auf den Raum
und die Umwelt aus. Die Anlagen stehen oft im Interessenkonflikt mit anderen raumwirksa-
men (Schutz-) Interessen. Folglich sind für grössere Anlagen eine Richtplangrundlage erfor-
derlich.

Die Standortplanung im Sinne von Art. 10 EnG und Art. 8b RPG hat möglichst eine grossräu-
mige Gesamtplanung angezeigt. Entsprechend ist eine Standortplanung über den ganzen Kan-
ton auf Richtplanebene stufengerecht. Unterhalb dieser Ebene kann es an der nötigen räumli-
chen Gesamtoptik fehlen. Eine grossflächige Suche nach Alternativstandorten kann nicht ge-
währleistet werden.

                                                                                                    12
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                   Erläuterungsbericht

Diese Erwägungen sprechen dafür, die raumwirksamen Grundlagen und Standortplanung für
alle Wind- und Wasserkraftprojekte (unabhängig der Grösse) im Richtplan vorzunehmen. Diese
Standortplanung hat bestehende Wasserkraftanlagen und bisher genutzte Gewässerstrecken
zu berücksichtigen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die auf Kantonsebene gefunde-
nen Kompromisse nicht durch die Bewilligung von Kleinanlagen unterlaufen werden.

Gemäss Art. 11 EnG hat der Bund zur Unterstützung der Kantone methodische Grundlagen zu
erarbeiten. Die bisherigen Empfehlungen von 2011 beschränken sich jedoch auf Kleinwasser-
kraft und berücksichtigen die neuen Bestimmungen des EnG nicht. Das Bundesamt für Ener-
gie, das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Raumentwicklung beabsichtigen,
eine umfassendere Vollzugshilfe Wasserkraft zu erstellen, die die bestehenden Empfehlungen
ablösen soll. Dabei soll auch die Frage zur Schwelle für einen Eintrag im Sinne von Art. 8
Abs. 2 RPG resp. der gewichtigen Auswirkung auf Raum und Umwelt von Vorhaben in der
Wasserkraft thematisiert werden. Die Arbeiten seitens Bund haben im Januar 2020 begonnen.

2.2.2 Stufen der Gebietsausscheidung bei der Wasserkraft
Nach den neuen Bestimmungen haben die Kantone im Planungsprozess Grundlagen zu erar-
beiten, die Aufschluss geben darüber, welche Gebiete sich für die Produktion von Elektrizität
aus erneuerbarer Energie eignen und wie die bisherige Entwicklung im Bereich solcher Ener-
gieproduktion ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. bbis und Abs. 3 Bst. bbis RPG).

Entsprechend ist bei der Erstellung und Anpassung der Richtpläne die Gebietsausscheidung
bei der Wasserkraft inhaltlich zu unterscheiden:

-   Analyse der bisherigen Entwicklung (Ist-Zustand):
    Die Kantone haben im Richtplan die bisherigen Wasserkraftwerke und deren Gewässer-
    strecken zu bezeichnen und zu entscheiden, ob sich die bisher genutzten Gewässerstre-
    cken auch für eine zukünftige Nutzung eignen («bisherige Eignungsgebiete»).

-   Strategische Eignungsplanung mit Blick auf das gesamte Kantonsgebiet:
    Die Kantone haben im Richtplan die für die Nutzung der Wasserkraft geeignete bisher
    nicht genutzte Gewässerstrecken («potenzielle Eignungsgebiete») zu bezeichnen.

2.2.3 Inhalt der Gebietsausscheidung
Die «bisherige und potenziellen Eignungsgebiete» im Sinne von Art. 8b RPG sind von den Po-
tenzialgebieten zu unterscheiden. Potenzialgebiete sind Gebiete, welche sich von ihrem Po-
tenzial her aus technischer Sicht für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Ener-
gien eignen, indem dort zu diesem Zweck z.B. eine hinreichende Bruttoleistung der Wasser-
kraft herrscht und kein klarer Ausschlussgrund für diese Produktion vorliegt. Potenzialgebiete
werden als Grundlagen gemäss Art. 6 RPG im Rahmen der Richtplanung erhoben, z.B. in
Form einer Gebietsanalyse mittels geografischen Informationssystemen (GIS).

Die Bezeichnung als «Eignungsgebiet» gemäss Art. 8b RPG setzt dagegen eine weitergehende
Prüfung voraus, indem innerhalb eines Potenzialgebiets Perimeter für mögliche Standorte er-
mittelt und diese anhand einer ersten Interessenabwägung stufengerecht auf die Realisierbar-
keit von Anlagen hin beurteilt werden.

Die Festlegung als Eignungsgebiet bedeutet aber nicht, dass sich dort Kraftwerksanlage tat-
sächlich realisieren lassen. Die abschliessende Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Bewilli-
gungsfähigkeit der Anlage ist anhand eines konkreten Vorhabens resp. Projekts im Rahmen
der Planung und Projektierung der Anlage sowie in den entsprechenden Nutzungsplanungen,
Konzessionsverfahren und Bewilligungsverfahren zu beurteilen.

                                                                                            13
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                    Erläuterungsbericht

2.2.4 Räumliche Abgrenzung der Gebietsausscheidung
Festzulegen sind Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien (Wasserkraft und
Windkraft) eignen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausbau erneuerbarer Energie mit
bestimmten Ausbauzielen vorgesehen ist sowie dass der Nutzung erneuerbarer Energie und
ihrem Ausbau ein nationales Interesse zukommt (Art. 12 und 13 EnG und Art. 9 EnV).

Notwendig ist demnach eine genaue und behördenverbindliche, formelle Bezeichnung eines
Perimeters («Gebiet»), welcher räumlich-territorial im Richtplan verortet ist. Dazu ist grund-
sätzlich eine kartographische Abbildung resp. Darstellung in der Richtplankarte (oder in einer
sektoriellen Teilkarte) erforderlich. Reine Beschreibungen oder Aussagen im Erläuterungstext
zum Richtplan (im nicht verbindlichen Teil) sowie (Hinweis-)Symbole auf der Karte reichen
nicht aus.

Die Vorgabe zur räumlichen Bezeichnung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erlasse,
sondern auch aus der Überlegung, dass die erforderliche Interessenabwägung nur unter Be-
zugnahme auf ein geografisch hinreichend bestimmtes, eingegrenztes Gebiet stufengerecht
vorgenommen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf Stufe des Richt-
plans gewisse Aspekte noch ausgeklammert werden dürfen.

2.2.5 Beispiel Kanton Uri
Der Kanton Uri hat bereits 2012 ein Schutz- und Nutzungskonzept erneuerbare Energien erar-
beitet. Das Schutz- und Nutzungskonzept wurde am 25. September 2012 vom Regierungsrat
definitiv verabschiedet und am 25. September 2012 vom Landrat zur Kenntnis genommen.
Ziel des Schutz- und Nutzungskonzepts ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Nut-
zung erneuerbarer Energien und dem Schutz von Gewässern, Natur und Landschaft zu finden.

Für den Bereich Wasserkraft wurde auf Grundlage einer Matrize mit Schutz- und Nutzungskri-
terien (vgl. Abbildung 1) eine gesamtkantonale Ausscheidung von Strecken aufgrund des Po-
tenzials und der Schutzwürdigkeit der Gewässer vorgenommen (vgl. Abbildung 2). Das
Schutz- und Nutzungskonzept sowie die Gewässer resp. Gewässerstrecken, bei denen eine
Wasserkraftnutzung grundsätzlich möglich ist, wurden im kantonalen Richtplan festgesetzt.

                                                                                            14
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                       Erläuterungsbericht

 Abbildung 1: Bewertungsmatrix Wasserkraft

                                              Abbildung 2: Synthesekarte Wasserkraftnutzung

2.2.6 Zeithorizont für die Gebietsausscheidung
Eine Richtplananpassung hat u.a. immer dann stattzufinden, wenn aufgrund von geänderten
Verhältnissen und neuen Aufgaben ein Bedarf resp. eine Notwendigkeit einer Anpassung be-
steht (Art. 9 Abs. 2 RPG). Mit den Änderungen im EnG und RPG besteht die Pflicht zur Über-
prüfung und allfälliger Anpassung des Richtplans.

Es besteht keine allgemeine Rechtsprechung, wie schnell bei einer Änderung der Verhältnisse
eine Richtplananpassung nach Art. 9 RPG vorgenommen werden muss. Auch die neuen Er-
lasse im RPG und EnG enthalten keine zeitliche Vorgabe oder klare Umsetzungsfristen.

Gemäss Sinn und Zweck von Art. 8b RPG und Art. 10 EnG sowie aus dem gesetzgeberischen
Willen ergibt sich jedoch klar, dass die Kantone die Gebietsfestlegungen zeitnah vornehmen
müssen. Ansonsten würde der Pflicht zum raschen Ausbau der Stromproduktion aus erneuer-
baren Energien nicht entsprochen. Somit ist die Festlegung von Eignungsgebieten und Umset-
zung der Pflichten gemäss RPG und EnG schnellstmöglich umzusetzen.

2.2.7 Koordination mit laufenden Vorhaben und Projekten
Bei der Festlegung von Eignungsgebieten geht es um eine generelle Planungsaufgabe, die
nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung erfordert. Das schliesst
gewisse Etappierungen der Arbeiten oder die vorgezogene Prüfung und Ausscheidung in Teil-
räumen nicht absolut aus.

Bisweilen kann ein etappiertes Vorgehen im Interesse des von den Kantonen zu unterstützen-
den, raschen Ausbaus erneuerbarer Energien liegen und daher geboten sein. Insbesondere
wenn konkrete Vorhaben und Projekte an den bestehenden Wasserkraftanlagen vorliegen, bie-
tet sich das zweistufige Vorgehen (vgl. Kap. 2.2.2) und die vorgängige Analyse der bisherigen
Entwicklung mit der Ausscheidung der «bisherigen» Eignungsgebiete an. Dadurch kann Ge-
währleistet werden, dass die Vorhaben nicht durch die gesamtkantonale Prüfung verzögert
werden.

                                                                                              15
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                  Erläuterungsbericht

2.2.8 Koordination der Gebietsausscheidung
Die Festlegung von Eignungsgebieten umfasst gemäss Art. 10 EnG sowohl die Wasserkraft wie
auch die Windkraft. Eine zeitgleiche Anpassung und Festlegung der Gebiete im Richtplan für
die Wasserkraft und die Windkraft ist gesetzlich nicht gefordert.

Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen jedoch verpflichtet, ihre raumwirksamen Tätig-
keiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und auf-
einander abzustimmen (Art. 2 RPG). Im Sinne von Art. 2 RPV ist die Koordination der raum-
wirksamen Tätigkeiten als ein Prozess zu verstehen, bei welchem

-   die zu erreichenden Ziele formuliert werden;
-   die Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf Bodennutzung und Besiedlung festgestellt
    werden;
-   Lösungsalternativen und -varianten untersucht werden;
-   eine Optimallösung unter umfassender Berücksichtigung der im Spiel stehenden Interes-
    sen gesucht wird;
-   die zur Sicherstellung der Koordination mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten nötigen
    Massnahmen festgelegt werden.

Um die eidgenössischen und kantonalen Energieziele zu erreichen, ist daher möglichst eine
sektorenübergreifende, integrale Schutz- und Nutzungsplanung aller erneuerbaren Energien
(Windkraft, Wasserkraft, Sonnenenergie) anzustreben. Werden die Gebiete für die Wasserkraft-
nutzung, der Windkraft und der Sonnenenergie einzeln und unabhängig voneinander betrach-
tet, fehlt die Grundlage für eine gesamthafte Energieplanung und raumplanerische Interessen-
abwägung.

2.2.9 Konsequenzen für ehehafte Wasserrechte
In seinem Entscheid vom 29. März 2019 hält das Bundesgericht zusammenfassend fest, dass
ehehafte Rechte als Sondernutzungsrechte zu betrachten und ohne zeitliche Begrenzung ver-
fassungswidrig sind. Sondernutzungsrechte gelten maximal bis zur Amortisation der getätigten
Investitionen, längstens 80 Jahre. Dann sind sie entschädigungslos dem aktuellen Recht zu
unterstellen. Die Anpassung an das heutige Recht hat bei erster Gelegenheit, allenfalls mit
einer gewissen Übergangsfrist zu erfolgen. Für die Fortführung der Wassernutzung ist eine
Konzession nach heutigem Recht notwendig. Es müssen alle für Neuanlagen geltenden Vor-
schriften des Umwelt- und Gewässerschutzrechts eingehalten werden.

Die Ablösung hat über eine Befristung der ehehaften Rechte oder bei erster Gelegenheit zu
erfolgen. Als erste Gelegenheit können alle Vorgänge unter Beteiligung der Behörden, die Aus-
wirkungen auf den Betrieb des Wasserkraftwerks und seine Umgebung haben könnten (samt
Rentabilität und Eigentümerschaft des Wasserwerks) betrachtet werden (z.B. Baugesuche,
ökologische Sanierungsmassnahmen nach GSchG und BGF, Finanzierungszusagen im Rah-
men der Energieförderung, usw.). Zum Vollzug hat sich der Bundesgerichtsentscheid nicht ge-
äussert.

3. Richtplan Kanton Schwyz
Die Wasserkraft wird im Kanton Schwyz intensiv genutzt und ist die wichtigste einheimische
Energiequelle. Bei einem Strombedarf von rund 900 GWh pro Jahr (Stand 2008) beträgt die
Jahresproduktion an Wasserkraftenergie rund 470 GWh. Das Ausbaupotenzial wurde im Rah-
men der Studie des Bundes über das Ausbaupotenzial der Wasserkraft auf zusätzlich 6 GWh
geschätzt und ist daher bescheiden.

                                                                                          16
Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                        Erläuterungsbericht

Der kantonale Richtplan enthält bereits diverse Erläuterungen, Bestimmungen und Be-
schlüsse zum Umgang mit erneuerbaren Energien im Allgemeinen und der Wasserkraft im
Speziellen.

3.1 Erneuerbare Energie
Im Richtplan des Kantons Schwyz wird für den Bereich Energie folgender Leitsatz beschlos-
sen:

 RES-1.13 Energie
 - Der Kanton Schwyz verfolgt eine unabhängigere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Energie-
    versorgung. Er nutzt die Potenziale an einheimischer, erneuerbarer Energie und trifft Massnah-
    men für eine effizientere Energienutzung in den verschiedenen Bereichen.

Zur Erfüllung des Leitsatzes, der Energiestrategie 2050 des Bundes und um die Energiestra-
tegischen Ziele (W-2.1.1) sowie die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, ist ein Ausbau
der Wasserkraft und von neuen erneuerbaren Energien notwendig. Der Kanton soll prüfen, ob
zur Erfüllung dieser energiestrategischen Ziele eine kantonale Energieplanung eingeführt wer-
den soll. Damit sollen u.a. günstige Rahmenbedingungen für die Nutzung erneuerbarer Ener-
gien geschaffen werden.

 W-2.1.2 Kantonale Energieplanung
 Die rechtlichen Grundlagen für eine kantonale Energieplanung werden 2021 mit der Teilrevision des
 kantonalen Energiegesetzes geschaffen. Diese sollte folgende Elemente enthalten:
 - Erarbeitung der Grundlagen, Potenziale und Konzepte, im Bereich der Energieversorgung und -
     nutzung. Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen der Raumplanung und Projektierung von
     Anlagen, insbesondere räumlich relevanten Energiequellen wie Windkraft, Wasserkraft, Bio-
     masse, Fernwärme, Abwärme (z.B. KVA, ARA), Gas, Geothermie.
 - Beurteilung des zukünftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton.
 - Festlegung der angestrebten Ziele der in den verschiedenen Potenzialräumen zu priorisierenden
     Energieträger.

3.2 Wasserkraft
Für die Wasserkraft besteht ein eigenes Objektblatt (W-2.2: Wasserkraftwerke). Dabei wird die
Wasserkraftnutzung, die genutzten Wasserstrecken sowie Vorhaben (Konzessionserneuerung,
Massnahmen zur Sanierung der Wasserkraft gemäss Gewässerschutzgesetzgebung) im Erläute-
rungstext beschrieben. Die vorgesehenen Erneuerungs-, Ausbau, und Neubauvorhaben werden
bei Anlagen mit einer mittlerer Bruttoleistung von 10 oder mehr MW mit dem Koordinations-
stand «Zwischenergebnis» festgelegt.

Nachfolgende Beschlüsse zur Wasserkraft liegen bisher vor:

 W-2.2.1 Planungsgrundsätze
 a) Der Kanton Schwyz schafft für den zweckmässigen Erhalt und Ausbau der Wasserkraft geeignete
    Rahmenbedingungen.
 b) Für folgende Vorhaben ist eine Standortfestsetzung im Richtplan erforderlich:
        - Neue und wesentliche Aus- und Umbauten von 10 oder mehr MW mittlerer Bruttoleis-
            tung, wobei Einrichtungen mit räumlich oder wasserkrafttechnisch zusammenhängenden
            Anlagen gesamthaft zu betrachten sind.
        - Neue und wesentliche Aus- und Umbauten von Wasserkraftwerken unter 10 MW Brutto-
            leistung, welche mit grossflächigen, raumrelevanten Auswirkungen verbunden sind (zum
            Beispiel Höherstau Oberwasser) oder aufgrund der Gefahrenkarte Hochwasser einen Ko-
            ordinationsbedarf aufweisen.
 c) Der Kanton erarbeitet gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung eine Planung zur
    Sanierung der Wasserkraftanlagen und legt die Fristen für deren Umsetzung fest.

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Richtplananpassung 2022/24: Wasserkraft                                               Erläuterungsbericht

 W-2.2.2 Richtplanfestsetzungsverfahren
 Die Festsetzung erfolgt mit der Auflage, dass im Rahmen des Konzessions- und Bewilligungsverfah-
 rens folgende Anforderungen und Massnahmen berücksichtigt werden:
 a) Bund, Kanton und Bezirk stimmen im Rahmen des Konzessions- respektive Bewilligungsverfah-
     rens die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen aufeinander ab. Die Verfahren für die
     Richtplananpassung und die Konzessionierung sind miteinander zu koordinieren. Die Nachbar-
     kantone sind soweit erforderlich miteinzubeziehen.
 b) Ersatz- oder Neuanlagen sowie allfällige Umtrassierungen sollen sich gut in die Landschaft integ-
     rieren und falls erforderlich mit Massnahmen zu einer ökologischen Aufwertung verbunden sein.
     Es ist eine Gesamtlösung sowie eine Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzen zu errei-
     chen, welche insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
          - Nutzung der Wasserkraft als erneuerbare Energie (CO2-neutral)
          - Schonung der Ökosysteme und des Landschaftsbildes
          - Schonung von Siedlungen und ihrer Entwicklung
          - Zweckmässige Produktionserhöhung

 W-2.2.3 Wasserstollen
 Mit der Sanierung der Wasserkraft und der Erneuerung der Etzelwerke und der Muotakraftwerke […]
 sind folgende Wasserstollen vorgesehen:

  Nr.           Bezeichnung               Funktion, Erläuterung                      Koordinationsstand
  W-2.2.3-01    Etzelkraftwerk, Drucks-   Energiegewinnung                           Vororientierung
                tollen                    Ersatz Druckleitung
  W 2.2.3-02    Muotakraftwerke, Zulei-   Energiegewinnung                           Zwischenergebnis
                tung, Rückhaltebecken     Beseitigung der wesentlichen Beein-
                Wernisberg                trächtigung durch Schwall-Sunk.
  W 2.2.3-03    Muotakraftwerke, Aus-     Energiegewinnung                           Zwischenergebnis
                leitkanal Bisisthal       Beseitigung der wesentlichen Beein-
                                          trächtigung durch Schwall-Sunk.
  W 2.2.3-04    Muotakraftwerke, Aus-     Energiegewinnung                           Zwischenergebnis
                bau Druckleitung Sahli
                - Bisisthal

 W-2.2.4 Ausgleichsbecken
 Mit der Sanierung der Wasserkraft und der Erneuerung der Muotakraftwerke sind folgende Aus-
 gleichs-/Rückhaltebecken vorgesehen:

  Nr.           Bezeichnung               Funktion, Erläuterung                      Koordinationsstand
  W-2.2.4-01    Muotakraftwerke, Rück-    Beseitigung der wesentlichen Beein-        Zwischenergebnis
                haltebecken Wernisberg    trächtigung durch Schwall-Sunk.
  W-2.2.4-02    Muotakraftwerke, Rück-    Beseitigung der wesentlichen Beein-        Zwischenergebnis
                haltebecken Hinterthal    trächtigung durch Schwall-Sunk.
  W-2.2.4-03    Muotakraftwerke, Aus-     Energiegewinnung                           Zwischenergebnis
                gleichsbecken Lipplis-    Ausbau/Vergrösserung des bestehenden
                büel                      Ausgleichsbeckens zur Optimierung der
                                          Energieproduktion.
  W-2.2.4-04    Muotakraftwerke, Rück-    Energiegewinnung                           Zwischenergebnis
                haltebecken / Aus-        Optimierung Energieproduktion und Be-
                gleichsbecken Bisisthal   seitigung der wesentlichen Beeinträchti-
                                          gung durch Schwall-Sunk.

4. Handlungsfelder
Aufgrund den neuen gesetzlichen Bestimmungen und den resultierten Pflichten besteht ein
Bedarf zur Überprüfung und Anpassung des kantonalen Richtplans.

Folgende Handlungsfelder sind dabei zu berücksichtigen.

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