Offene Forschungsdaten - Forschungsstelle Digitale ...

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Vertiefungsartikel Open Data Vorlesung 2020

                Offene Forschungsdaten
Eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die
Vorteile und die Hinderungsgründe Forschungsdaten offen zu
                          machen.

                        eingereicht an der
        Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
                       der Universität Bern

                Institut für Wirtschaftsinformatik
                Dozentur Digitale Nachhaltigkeit

                          beim Dozent
                      Dr. Matthias Stürmer

                         eingereicht von
                        Michelle Loretan
                       Von Leukerbad, VS
                         im 1. Semester
                  Matrikelnummer: 15-119-944

                         Studienadresse
                        Freiburgstrasse 17
                         1784 Courtepin
                         079 798 82 16
               michelle.loretan@students.unibe.ch

                       Bern, 30. Juni 2020
Vertiefungsartikel von Michelle Loretan                                              2

1 Einleitung
In Zeiten der Krise ist die Zusammenarbeit und Kooperation zwischen unterschiedli-
chen Institutionen und Akteuren besonders wichtig, dies zeigt sich auch in der aktuel-
len Corona-Krise. Diese Kooperation beinhaltet auch den schnellen Datenaustausch,
der die Grundlage für öffentliche Gesundheitsmassnahmen bildet (Moorthy et al.,
2020, S. 150). So ermutigt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) angesichts der
vielen unbeantworteten Fragen in Bezug auf die COVID-19-Infektion und die damit
verbundene Krankheit alle Forscher dazu, ihre Daten so schnell und so weit wie mög-
lich auszutauschen (Moorthy et al., 2020, S. 150). Nicht nur die WHO erkennt die
Wichtigkeit des Austausches, auch führende Fachzeitschriften, sowie nationale und
internationale Forschungsförderer inklusive der Europäischen Kommission legen sich
darauf fest, alle Daten und Studienergebnisse der COVID-19-Forschug zu teilen. Dass
diese Ermutigung eine Wirkung zeigt, ist in den Publikationen zum Coronavirus er-
sichtlich. So sind fast alle relevanten Publikationen momentan frei zugänglich und
viele der Veröffentlichungen ermöglichen auch den direkten Zugang zu den ihnen zu-
grundeliegenden Originaldaten (Dirnagl & Strech, 2020). Ausserdem hat ein Zusam-
menschluss von Vertretern aus der Wissenschaft, dem Recht und der Wirtschaft den
Entschluss gefasst, die rechtlichen Hürden bei der Bekämpfung der Pandemie abzu-
bauen - mit Hilfe einer auf die Krise zugeschnittenen Open-Content-Lizenz. Mit dem
Open-COVID-Pledge kann die Forschung und Industrie Patente und Urheberrechte
befristet freigeben (Peters, 2020; Rack, 2020).
Obwohl erkannt wurde, dass das Teilen von Forschungsdaten der Gemeinschaft ge-
wisse Vorteile bringt, so scheint es dennoch Hinderungsgründe zu geben, Forschungs-
daten frei zu geben (Shahin et al., 2020, S. 1). Dieser Vertiefungsartikel befasst sich
mit der Thematik der offenen Forschungsdaten. So wird zuerst eine Definition von
Forschungsdaten gegeben und die Rechtslage bei der Offenlegung von Forschungsda-
ten besprochen. Anschliessend wird auf die Vorteile von offenen Forschungsdaten ein-
gegangen. Weiter werden die Hinderungsgründe für eine Offenlegung der Daten auf-
gezeigt und erläutert. Schlussendlich fasst das Fazit die wichtigsten Punkte der Arbeit
nochmals zusammen.
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2 Definition von Forschungsdaten
Der Begriff «Forschungsdaten» wird nicht einheitlich definiert, denn je nach Wissen-
schaftsdisziplin unterscheidet sich das Aussehen und Verständnis von Forschungsda-
ten. Auch ist keine bestimmte Form von Forschungsdaten festgelegt (Hartmann, 2013,
S. 200; Publisso, o. J.). In den Informationswissenschaften definieren Kindling und
Schirmbacher (2013, S. 130) digitale Forschungsdaten wie folgt:
       «Unter digitalen Forschungsdaten verstehen wir dabei alle digital vorliegenden
       Daten, die während des Forschungsprozesses entstehen oder ihr Ergebnis sind.
       Der Forschungsprozess umfasst dabei den gesamten Kreislauf von der For-
       schungsdatengenerierung, z. B. durch ein Experiment in den Naturwissen-
       schaften, eine dokumentierte Beobachtung in einer Kulturwissenschaft oder
       eine empirische Studie in den Sozialwissenschaften, über die Bearbeitung und
       Analyse bis hin zur Publikation und Archivierung von Forschungsdaten.»
In Laborwissenschaften können Forschungsdaten Mess-, Erhebungs- und Beobach-
tungsdaten sowie audio-visuelle Materialien wie Bilder oder Videos, aber auch Soft-
wareentwicklungen sein. Die Daten entstehen während des Forschungsprozesses und
bilden die Grundlage für wissenschaftliche Ergebnisse (Publisso, o. J.). Im Rahmen
dieser Arbeit sollen die audio-visuellen Materialeien wie Bilder, Skizzen oder Videos,
wie auch Softwareentwicklungen ausser Acht gelassen werden.

3 Rechtslage bei der Freigabe von Forschungsdaten
Bei der Publikation von Forschungsdaten müssen unterschiedliche Rechtsaspekte be-
trachtet werden. Denn die Kriterien für eine Publikation können sich aus den Rechten
von Forschenden oder anderen an den Daten aus dem Urheberrecht, Datenschutz oder
aus Vorgaben des Förderers und sonstigen vertraglichen Bindungen ergeben. Das Ur-
heberrecht und der Datenschutz entstehen kraft Gesetzes und enthalten gesetzlich
zwingende und meist vertraglich nicht abdingbare Vorgaben. Währenddessen entste-
hen Vorgaben des Förderers und vertragliche Bindungen erst mit dem Vertragsab-
schluss (Brehm & Neumann, 2018, S. 8).

3.1 Urheberrechtlicher Schutz
Das Urheberrecht schützt den kreativ Schaffenden in seiner Beziehung zum Schutzob-
jekt. Es ordnet dem Urheber die aus der Nutzung des Schutzobjektes erwachsenden
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wirtschaftlichen Vorteile zu (Brehm & Neumann, 2018, S.8). Das Urheberrecht um-
fasst sowohl das Persönlichkeitsrecht wie auch das Verwertungsrecht. Geschützt wer-
den können nur Werke. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzt wird der Werk-
begriff wie folgt definiert: «Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck,
geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben». Ein
Werk muss vier Kriterien erfüllen; es muss eine geistige Schöpfung sein, wahrnehm-
bar sein, eine Individualität aufweisen und eine Schöpfung der Literatur oder Kunst
darstellen.
Im Kontext der Forschungsdaten muss geklärt werden, ob es sich überhaupt um urhe-
berrechtlich schutzfähige Daten handelt und falls sie schutzfähig sind, wer die Rechte
an den Daten hat, um sie publizieren zu können. Wurden die Forschungsdaten von
einer Maschine nach vorgegebenen Regeln oder fachwissenschaftlichen Standards er-
zeugt, ohne dass der Intellekt und die Individualität einer Person für den Inhalt und die
Form der Daten ausschlaggebend waren, was bei den meisten Forschungsdaten auf-
grund der geforderten Objektivität der Fall ist, sind die Voraussetzungen für den urhe-
berrechtlichen Schutz nicht erfüllt (Brehm & Neumann, 2018, S. 8; Hartmann, 2013,
S. 201; Publisso, o. J.). Der Schutzstatus von Forschungsdaten kann sich allerdings im
Verlauf des Forschungsprozesses verändern. So kann bspw. für maschinell erzeugte
Messdaten, die mit viel Aufwand individuell ausgewählt und dann innovativ visuali-
siert werden, ein urheberrechtlicher Schutz entstehen (Brehm & Neumann, 2018, S.
9). Besteht ein Urheberrechtsschutz, dann stehen grundsätzlich dem Forschenden alle
Rechte an den Ergebnissen zu. Da aber in der Regel nicht nur der Forschende selbst,
sondern auch weitere Personen und Institutionen am Forschungsprojekt beteiligt sind,
kann der Forschende nicht ganz frei über die Publikation der Daten entscheiden. Die
getroffenen Absprachen und Verträge mit Dritten müssen berücksichtigt werden
(Brehm & Neumann, 2018, S. 10).

3.2 Datenschutz
Der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht schützen die Person, über die Daten er-
hoben und verarbeitet werden; Die Person soll selbst darüber entscheiden können, wer
was über sie weiss (Brehm & Neumann, 2018, S. 8). Bei lebenswissenschaftlichen
Studien, in denen personenbezogene Daten erhoben werden, müssen die Vorgaben des
Datenschutzes eingehalten werden. Personenbezogene Daten sind Informationen, die
sich auf eine identifizierte oder identifizierbare, natürliche Person beziehen. Wenn die
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Daten anonymisiert sind, oder es sich um Daten von Institutionen oder Verstorbenen
handelt, liegen keine schutzfähigen personenbezogenen Daten vor (Brehm &
Neumann, 2018, S. 10; Publisso, o. J.). Damit personenbezogene Daten für wissen-
schaftliche Zwecke gespeichert und weiterverwendet werden dürfen, muss eine Ein-
verständniserklärung der Betroffenen eingeholt werden. Zudem müssen die Daten
anonymisiert werden, damit keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind
(Publisso, o. J.).

3.3 Weitere rechtliche Vorgaben und Verpflichtungen
An Forschungsprojekten sind oft nicht nur einzelne Forschende beteiligt, sondern auch
Forschungsförderer, Kooperationspartner und andere Stakeholder. Die Verpflichtun-
gen und Verträge, wie z.B. Kooperationsvereinbarungen, Förderverträge, Geheimhal-
tungsvereinbarungen, Datennutzungsvereinbarungen und Datenmanagementpläne,
müssen vor der Publikation der Forschungsdaten geprüft und berücksichtigt werden.
In Kooperationsvereinbarungen mit Partnern aus der Industrie werden oft Geheimhal-
tungsvereinbarungen getroffen, weil die Partner eine Offenlegung von Betriebsge-
heimnissen und innovativen Technologien fürchten (Brehm & Neumann, 2018, S. 13).
Damit die Forschungsdaten veröffentlich werden können, ist es ratsam, die Absicht
der offenen Datenpublikation bereits zu Beginn des Projektes in den Datenmanage-
mentplänen und den Verträgen mit Dritten zu vereinbaren (Brehm & Neumann, 2018,
S. 13). Zudem müssen im Hinblick auf die Datenpublikation am Ende des Forschungs-
prozesses auch Datennachnutzungsvereinbarungen und Publikationsvereinbarungen
mit Repositorien oder Archiven getroffen werden (Brehm & Neumann, 2018, S.7).

3.4 Veröffentlichung von Forschungsdaten
Gemäss Brehm und Neumann (2018, S. 12) ergeben sich nach der Betrachtung der
unterschiedlichen Schutzaspekte verschiedene Fallgruppen. Die erste Unterscheidung
muss gemacht werden im Hinblick auf den Zustand der Daten. Dabei muss zwischen
unbearbeiteten, maschinellen Rohdaten und bearbeiteten Forschungsdaten unterschie-
den werden. Nach dieser ersten Aufteilung können weitere Gruppen gebildet werden.
So können die unbearbeiteten, maschinellen Rohdaten in drei Gruppen unterteilt wer-
den.
Zur ersten Gruppe gehören Rohdaten ohne Personenbezug und ohne urheberrechtlich
relevante Elemente. Die Daten in dieser Gruppe sind in der Regel ungeschützt. Um
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Daten, die keinem Urheberrechtsschutz unterliegen, frei zu geben, kann die Vergabe
der Public Domain Mark gewählt werden. Die Lizenz erlaubt das Kopieren, Verän-
dern, Verbreiten und Aufführen des Werkes, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne
dass jemand um Erlaubnis gebeten werden muss. Ist man sich nicht sicher, ob ein Ur-
heberrecht besteht, dann sollte man sich für die Lizenz CC0 1.0 Universell entschei-
den. Mit dieser Lizenz verzichtet man soweit möglich auf alle aus dem Urheberrecht
möglicherweise resultierenden Rechte; Das Werk wird also in die Gemeinfreiheit –
die Public Domain – entlassen (Brehm & Neumann, 2018; Creative Commons, o. J.).
Zur zweiten Gruppe gehören Rohdaten ohne Personenbezug, aber mit urheberrechtlich
relevanten Elementen. Um diese Daten frei zu geben, muss das Urheberrecht beachtet
werden. Die Person, die das Urheberrecht der Daten hat, kann dann entscheiden ob
und unter welchen Bedingungen oder welcher Lizenz die Daten frei gegeben werden
sollen. Dazu kann ein Creative Commons oder eine Open Data Commons Lizenz ver-
wendet werden (forschungsdaten.info, o. J.). Die Kennzeichnung der Daten mit einer
Lizenz ist insofern wichtig, damit andere Forschende den Umfang und die Grenzen
der Nutzbarkeit der Daten kennen. Wenn mehrere Personen gemeinsam an den Ergeb-
nissen der Forschung beteiligt sind, dann kann ein gemeinsames unteilbares Urheber-
recht entstehen. Die Forschenden können dann nur gemeinsam über die Art der Publi-
kation verfügen (Brehm & Neumann, 2018, S. 10).
In die dritte Gruppe fallen alle unbearbeiteten, maschinellen Rohdaten mit Personen-
bezug. Bei diesen Daten ist es wichtig, die Vorgaben des Datennutzungsvertrags zu
kennen und sich daran zu halten, ausserdem muss eine Einwilligungserklärung der
Probanden zur Publikation eingeholt werden und die Daten müssen den datenschutz-
rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Auch die bearbeiteten Forschungsdaten können in drei unterschiedliche Gruppen un-
terteilt werden. In die erste Fallgruppe der bearbeiteten Forschungsdaten fallen For-
schungsdaten ohne Personenbezug und ohne urheberrechtlich relevante Elemente. Ob-
wohl die Forschungsdaten bearbeitet wurden, reicht eine einfache Bearbeitung nach
standardisierten Vorgaben nicht aus, um ein Urheberrecht zu erwirken. Die Individu-
alität, d.h. die Schaffungshöhe, die für ein Werk gefordert wird, wird nicht erreicht
und somit sind auch die Forschungsdaten dieser Gruppe in der Regel ungeschützt. Die
bearbeiteten Forschungsdaten können unter einer CC0 1.0 Universell Lizenz für an-
dere Froschende oder die Gesellschaft frei gegeben werden (Brehm & Neumann, 2018,
S. 12).
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Die zweite Fallgruppe bilden gemäss Brehm und Neumann (2018, S. 12) bearbeitete
Forschungsdaten ohne Personenbezug, aber mit urheberrechtlich relevanten Elemen-
ten. Um die Daten dieser Fallgruppe publizieren zu können müssen zwei Prüfschritte
vorgenommen werden. Einerseits muss das Urheberrecht des Bearbeiters geprüft wer-
den und andererseits muss der Urheberrechtsschutz der einzelnen Elemente geprüft
werden. Beim Bearbeiten der Daten kann sich, wie im Kapitel 3.1 aufgeführt, der
Schutzstatus der Forschungsdaten ändern. So kann es sein, dass für einzelne Teiler-
gebnisse ein Urheberrecht gültig gemacht werden kann. Bei der Publikation der Daten
kann die Person, die das Urheberrecht der Daten besitzt, entscheiden.
Die letzte Fallgruppe der bearbeiteten Forschungsdaten bilden alle bearbeiteten For-
schungsdaten mit Personenbezug. Wie bei den unbearbeiteten, maschinellen Rohdaten
mit Personenbezug ist es auch hier wichtig, die Vorgaben des Datennutzungsvertrags
zu kennen und sich daran zu halten. Und auch hier muss eine Einwilligungserklärung
der Probanden zur Publikation eingeholt werden. Ausserdem müssen die Daten den
datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Zusätzlich zu diesen Vorgaben muss
bei den bearbeiteten Forschungsdaten auch noch das Urheberrecht des Bearbeiters und
der Urheberrechtsschutz einzelner Elemente vor einer Publikation geprüft werden
(Brehm & Neumann, 2018, S. 12).
Bei allen Fallgruppen dürfen die rechtlichen Vorgaben und Verträge gegenüber Drit-
ten nicht ausser Acht gelassen werden, denn sie können eine offene Publikation der
Forschungsdaten verhindern.

4 Vorteile offener Forschungsdaten
Nachdem nun die rechtlichen Rahmenbedingungen von offenen Forschungsdaten ge-
klärt sind, wird in diesem Abschnitt der Arbeit auf die Vorteile von offenen For-
schungsdaten eingegangen. Offene Forschungsdaten bieten viele unterschiedliche
Vorteile, nicht nur für die Forschenden, welche die Daten veröffentlichen, sondern
auch für die Forschenden, welche die offenen Forschungsdaten wiederverwenden kön-
nen und auch für die Gesellschaft sowie die Wissenschaft im Allgemeinen.
Offene Forschungsdaten tragen zum wissenschaftlichen Fortschritt bei, in dem alte
Daten für neue Fragestellungen genutzt werden können. Sie ermöglichen so die Erfor-
schung von Themen, die von den ursprünglichen Forschern nicht in Betracht gezogen
wurden (Uhlir & Schröder, 2007, S. OD43). Auch besteht die Möglichkeit der Repli-
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zierbarkeit von Forschungsergebnissen. Dadurch haben sie das Potenzial, die Wissen-
schaft effizienter, transparenter und inklusiver zu gestalten. Ausserdem kann durch die
offene Publikation der Forschungsdaten die Qualität der wissenschaftlichen Forschung
gesichert werden, indem die Daten von unterschiedlichen Forschern überprüft werden
können (Fecher & Puschmann, 2015, S. 146f.; Uhlir & Schröder, 2007, S. OD43).
Daten, die offen verfügbar sind, können einem Validierungs- und Verifizierungspro-
zess unterzogen werden, der von einer grösseren und vielfältigeren wissenschaftlichen
Gemeinschaft durchgeführt wird. Dadurch wird das Risiko einer geringen Datenqua-
lität reduziert und folglich erhöht sich die Qualität der Forschungsergebnisse (Uhlir &
Schröder, 2007, S. OD43). Offene Forschungsdaten fördern zudem die Vielfalt der
Analysen und Meinungen zu bestimmten wissenschaftlichen Themen. Ausserdem
können durch die Wiederverwendung von bereits bestehenden Daten neue oder alter-
native Hypothesen und Analysemethoden geprüft werden. Wenn Daten aus unter-
schiedlichen Quellen kombiniert werden, dann können neue Datensätze erstellt wer-
den und dies führt wiederum zu mehr Informationen und Wissen (Murray-Rust, 2008;
Uhlir & Schröder, 2007, S.OD43). Durch die gemeinsame Nutzung von offenen For-
schungsdaten können eine Reihe negativer Auswirkungen der geschlossenen Zugangs-
regelungen auf die Effizienz und Effektivität des Forschungssystems vermieden wer-
den. So führen Beschränkungen des Zugangs zu struktureller Ineffizienz und zu höhe-
ren Forschungskosten. Viele Faktendatenbanken können oder sollten nicht unabhän-
gig neu erstellt werden, weil sie zum einen Beobachtungen einzigartiger Phänomene
oder historische Informationen enthalten oder zum anderen ihre Erstellung sehr kost-
spielig ist (Uhlir & Schröder, 2007, S. OD42). Neben den hohen Forschungskosten
führt der beschränkte Zugang zu den Daten auch zu verlorenen Opportunitätskosten.
So kann viel weniger datenintensive Forschung, die oft durch öffentliche Institutionen
mittels Fördergelder finanziert wird, betreiben werden, wenn die Daten nicht gemein-
sam genutzt oder leicht online verfügbar gemacht werden (Uhlir & Schröder, 2007, S.
OD42). Die öffentlichen Fördergelder sind beschränkt und sollten daher möglichst
sinnvoll und effizient genutzt werden. Offene Forschungsdaten führen zudem zu ef-
fektiverer Zusammenarbeit, Bildung und Ausbildung. Durch das offene Teilen der Da-
ten kann effektiver interdisziplinär, interinstitutionell, intersektoral und international
zusammengearbeitet werden. Ausserdem können die Studenten effektiver ausgebildet
werden, wenn sie in der Lage sind, mit einem breiten Querschnitt von Daten zu arbei-
ten (Uhlir & Schröder, 2007, S. OD42).
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Neben den Vorteilen für die Wissenschaft im Allgemeinen bieten offene Forschungs-
daten auch einige Vorteile für den Wissenschaftler selbst. So stellen Piwowar und ihre
Forschungskollegen (Piwowar et al., 2007) in ihrer Studie fest, dass mit der Veröffent-
lichung der zugrundeliegenden Forschungsdaten bei Zeitschriftenpublikationen auch
die Artikel selbst häufiger zitiert werden. Dies spricht dafür, dass sich die Bereitstel-
lung der Forschungsdaten positiv auf die Sichtbarkeit der Forschung auswirkt. Neben
der erhöhten Sichtbarkeit kann der Austausch von Daten auch zu Kooperationen mit
anderen Forschern führen. Für den Wissenschaftler selbst kann diese Kooperation
dazu führen, dass gemeinsame Forschungsanträge für Projekte oder gemeinsame Ver-
öffentlichungen eingereicht werden (Fecher & Puschmann, 2015, S. 148).
Auch Wissenschaftler, die die Daten nachnutzen, haben einige Vorteile. So kann im
Forschungsprozess der meist sehr aufwändige Prozess der Datenerhebung übersprun-
gen werden und es kann direkt mit der Analyse der Daten begonnen werden. Dies spart
Ressourcen und bietet zudem eine grössere Planungssicherheit (Fecher & Puschmann,
2015, S. 148). Die Sekundärdaten können ebenfalls genutzt werden, um die eigenen
Ergebnisse zu unterstützen oder zu überprüfen. Auch können damit ganz neue Fragen
beantwortet werden (Fecher & Puschmann, 2015, S. 148).
Die Politik und die Forschungsförderer haben die Vorteile offener Forschungsdaten
erkannt und unterstützen die Forderung nach der Bereitstellung und Nachnutzung von
Forschungsdaten. So kann Georg Krausch, Präsident der Johannes Gutenberg-Univer-
sität Mainz und stellvertretender Vorsitzender von German U15 wie folgt zitiert wer-
den:
       «Die Zukunft ist datenbasiert. Das gilt für Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft
       und Medizin gleichermassen. Dabei kommt Forschungsdaten eine besondere Be-
       deutung zu. […] Um die riesigen Datenschätze der Forschung zu heben, braucht
       es eine kluge Strategie. Für Forschungsdaten lautet diese: Open Research Data.
       […] Wir haben in den letzten Jahren grosse Fortschritte in der Transformation zu
       Open Access in der Wissenschaft gemacht. Open Data ist nun der nächste Schritt.
       Wir brauchen für die Zukunft eine internationale Kultur der offenen Forschungs-
       daten.» (forschungsdaten.info, 2020)

Auch die Schweiz hat die Wichtigkeit und die Vorteile von offenen Forschungsdaten
erkannt. So hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Okto-
ber 2019 swissuniversities damit beauftragt, die Nationale Open Access-Strategie auf
Vertiefungsartikel von Michelle Loretan                                              10

Open Research-Daten auszudehnen (swissuniversities, o. J.). Und auch die Europäi-
sche Kommission unterstützt die Idee von offenen Forschungsdaten. Zusammen mit
Horizon 2020 rief sie ein 80 Milliarden Euro schweres EU-Förderprogramm für offene
Forschungsdaten ins Leben. Doch obwohl der Open Access von Forschungsdaten
breite Unterstützung geniesst und die Vorteile erkannt wurden, werden Forschungsda-
ten in der Praxis nur zögerlich frei verfügbar gemacht (Fecher & Puschmann, 2015, S.
147f.). Die Gründe für diese Zurückhaltung werden im nächsten Kapitel erläutert.

5 Hinderungsgründe für Forschende
Tenopir et al. (2011) fanden in ihrer Befragung von 1’329 vorrangig US-amerikani-
schen Wissenschaftlern heraus, dass weniger als sechs Prozent der befragten Forscher
ihre gesammelten Daten öffentlich bereitstellen. Doch weshalb ist dies so, obwohl die
Forschenden und die Wissenschaft die Vorteile von offenen Forschungsdaten kennen?
Gemäss Fecher und Puschmann (2015, S.147) sind dafür nicht vorrangig «harte», tech-
nische oder rechtliche Faktoren verantwortlich, sondern vielmehr «weiche», soziale
und kulturelle Faktoren, wie mangelnde Anreize und fehlendes Vertrauen. Die For-
schenden, die die Daten veröffentlichen fürchten sich davor, dass Dritte ihre Daten
ohne Rücksprache neu interpretieren könnten. Ohne das implizite Wissen des Daten-
erhebers über die Erhebungsmethode oder die Messinstrumente könnten die Daten
fehlerhaft interpretiert werden (Costello, 2009, S. 421; Pitt & Tang, 2013, S. 218).
Ausserdem führt eine Veröffentlichung der Daten dazu, dass eine genauere Prüfung
der Datenerhebung oder -analyse möglich ist. Dadurch könnten Fehler oder Schwä-
chen sichtbar werden (Costello, 2009, S. 421; Kaden, 2018, S. 3). Am meisten fürchten
sich die Forschenden jedoch davor, dass ein Forschungskollege die Daten kompetitiv
gebrauchen könnte. So könnte der Kollege mit den Daten Ideen oder Artikel publizie-
ren, die der Datenerheber selbst veröffentlichen wollte. Daher ist die Nichtveröffentli-
chung von Forschungsdaten oft auch eine strategische Entscheidung. Denn erst durch
die narrative Veredelung in Form eines Artikels erfahren die Daten ihren Wert
(Costello, 2009, S. 421; Fecher & Puschmann, 2015, S. 148).
Ein weiterer Hinderungsgrund, warum offene Forschungsdaten in der Praxis nicht ge-
lebt werden, sind die fehlenden Anreize transparent zu sein. Das akademische Beloh-
nungssystem bietet keinen ausreichenden Anreiz für offene Praktiken (Nosek et al.,
2015, S. 1422). Die formale Anerkennung, die es für die Veröffentlichung von For-
schungsdaten gibt, kann nicht mit der Anerkennung für die Publikation eines Artikels,
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die sich direkt steigernd auf die Reputation des Forschers auswirkt, verglichen werden
(Fecher & Puschmann, 2015, S. 149).
Neben den sozialen und kulturellen Hinderungsgründen spielt auch der Aufwand, der
mit der Veröffentlichung von Forschungsdaten verbunden ist, eine wichtige Rolle.
Forscher sind vielbeschäftigte Menschen, die ihre Zeit lieber in die Forschung selbst
als in die Organisation eines Austauschprozesses für Forschungsdaten oder die Auf-
bereitung der Daten investieren (Kaden, 2018, S. 2; Pitt & Tang, 2013, S. 219).
Weitere Hinderungsgründe für offene Forschungsdaten können rechtliche Faktoren
darstellen. So kann die Veröffentlichung von Forschungsdaten aus datenschutzrecht-
lichen Gründen ausgeschlossen sein, oder die Einwilligung, die für eine Zugänglich-
machung von personenbezogenen Daten notwendig ist, liegt nicht vor (Kaden, 2018,
S. 2). Neben dem Datenschutz können auch Verträge oder Vereinbarungen mit Dritten
die Forschenden an der Veröffentlichung der Daten hindern (Costello, 2009, S. 421).
Auch technische Faktoren, wie die Infrastruktur oder das technische Knowhow der
Forschenden, können die Wissenschaftler an einer offenen Publikation der Daten hin-
dern. So kann es sein, dass die eigene Einrichtung keine ausreichende infrastrukturelle
Unterstützung für die Zugänglichmachung der Daten bietet, oder den Forschenden das
nötige Knowhow für die Publikation der Daten fehlt (Costello, 2009, S. 421; Kaden,
2018, S. 2).

6 Fazit
In einem ersten Schritt hat sich diese Arbeit mit den rechtlichen Aspekten, die bei
offenen Forschungsdaten beachtet werden müssen, beschäftigt. Dabei muss sowohl
auf den Urheberrechtsschutz, den Datenschutz sowie auf Verträge und Vereinbarun-
gen mit Dritten geachtet werden. Obwohl offene Forschungsdaten einige Vorteile für
die Wissenschaft und die Forschenden selbst bringen, wie beispielsweise die gestei-
gerte Qualität der Ergebnisse oder die geförderte Innovation durch die Wiederverwen-
dung der Daten, gibt es dennoch einige Gründe, warum die Forschenden ihre Daten in
der Praxis nicht veröffentlichen. Dies kann aufgrund von sozialen, kulturellen, recht-
lichen oder technischen Faktoren der Fall sein. Um die Forschenden zu mehr offenen
Forschungsdaten und Transparenz zu bewegen, müssen Anreize für die Veröffentli-
chung der Daten geschaffen werden.
Literaturverzeichnis                                                                 12

Literaturverzeichnis
Brehm, E., & Neumann, J. (2018). Anforderungen an Open-Access-Publikation von

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Selbständigkeitserklärung

„Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen
als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss
aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt,
dass andernfalls der Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes vom
5. September 1996 über die Universität zum Entzug des aufgrund dieser Arbeit verlie-
henen Titels berechtigt ist.“

Bern, 29.06.2020                                                   Michelle Loretan
Veröffentlichung                                                                    17

Veröffentlichung der Arbeit

I.d.R. werden schriftliche Arbeiten öffentlich zugänglich gemacht.

   Hiermit erlaube ich, meine Arbeit auf der Website der Forschungsstelle Digitale
   Nachhaltigkeit zu veröffentlichen.
   Ich möchte auf eine Veröffentlichung meiner Arbeit verzichten.

Falls eine Vertraulichkeitserklärung unterschrieben wurde, ist es Sache des Studieren-
den, das Einverständnis des Praxispartners einzuholen. Es muss der Arbeit eine schrift-
liche Bestätigung des Praxispartners beigelegt werden.

Die Benotung der Arbeit erfolgt unabhängig davon, ob die Arbeit veröffentlicht wer-
den darf oder nicht.

Bern, 29.06.2020                                                     Michelle Loretan
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