Offenlegung gemäß Artikel 431 - 455 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 2020 Raiffeisenbank Region Parndorf - der
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Offenlegung gemäß Artikel 431 – 455 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf eGen ........................................................... (Stampiglie)
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 2 Allgemeine Informationen Gemäß Art. 431 CRR haben Kreditinstitute zumindest einmal jährlich (Art. 433 CRR) die in Teil 8 Titel II CRR ge- nannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 432 CRR offenzulegen. Die Offenlegung der Infor- mationen erfolgt auf der Homepage der Raiffeisenbank. Die Zahlenangaben erfolgen in Tausend Euro (TEUR), so- fern in der jeweiligen Position nicht ausdrücklich etwas Abweichendes festgehalten ist. In den Tabellen können sich Rundungsdifferenzen ergeben. Risikomanagementziele und –politik Art. 435 CRR Die Raiffeisenbankengruppe Burgenland Die Raiffeisenbankengruppe Burgenland (RBGB) umfasst als 2-stufiges Bankensystem die • Raiffeisenlandesbank Burgenland als Zentralinstitut • und alle 17 Raiffeisenbanken im Burgenland, die als selbständige Kreditinstitute sämtliche Bankdienst- leistungen anbieten und gleichzeitig Eigentümer des Zentralinstituts sind. Die Raiffeisenbankengruppe Burgenland serviciert ihre Kunden über ein Netz von 97 Bankstellen mit insgesamt 886 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie verwaltet ein Ausleihungsvolumen von EUR 4,1 Mrd. sowie Kundeneinla- gen von EUR 5,5 Mrd. In der Finanzierung liegt der Schwerpunkt bei klein- und mittelständischen Handels-, Dienst- leistungs- und Gewerbeunternehmen sowie bei Immobilien und in der Landwirtschaft. Einlagensicherungseinrichtung der Raiffeisenbankengruppe Österreich Aufgrund von EU-Richtlinien, die in Österreich im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) sowie im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt wurden, ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen ent- gegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungs- einrichtung anzugehören. Alle Institute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) unterliegen uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen des ESAEG zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Raiffeisenban- ken, Raiffeisenlandesbanken sowie die Raiffeisen Bank International AG (RBI) sind Mitglieder bei der Einlagensiche- rung AUSTRIA Ges.m.b.H. (ESA), welche die Funktion der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädi- gung für die RBG wahrnimmt. Etablierung der Raiffeisen Einlagensicherung Im Herbst 2020 wurde die Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Einlagensicherung auf Sektorebene gestartet. Am 21.12.2020 haben die RBI AG, die Raiffeisenlandesbank Burgenland, die weiteren Raiffeisenlandesbanken und die Raiffeisenbanken Anträge bei der FMA und der EZB eingereicht, um ein neues institutsbezogenes Sicherungs- system zu gründen und einer neu zu gründenden Genossenschaft unter dem Namen "Österreichische Raiffeisen- Sicherungseinrichtung eGen" zum Zwecke der gesetzlichen (österreichischen) Einlagensicherung im Sinne des ESAEG beizutreten. Mit Erteilung der Genehmigungsbescheide der Aufsichtsbehörden Ende Mai 2021 trat das neue sektorweite Siche- rungssystem, „RBG-IPS“ in Kraft und löste die bisher bestehenden Sicherungssysteme auf Landes- und Bundesebe- ne ab. Der Austritt aus der ESA und gleichzeitig das Inkrafttreten der ÖRS als gesetzliche Einlagensicherung im Sin- ne des ESAEG wird per 29.11.2021 erfolgen. Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisenbankengruppe Die Raiffeisenlandesbank und alle burgenländischen Raiffeisenbanken haben sich zur Förderung des genossen- schaftlichen Gedankens der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und der Solidarität sowie zur Sicherung des nachhalti- gen Bestandes der Mitglieder dem Verein der Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisen- Bankengruppe mit dem Ziel angeschlossen, das Vertrauen der Anleger in die Raiffeisen-Bankengruppe Burgenland zu stärken. Die Umsetzung dieses Fördergedankens erfolgt durch enge Zusammenarbeit mit den anderen Sicherungssystemen der Raiffeisenbankengruppe Burgenland, indem der Verein für diese Dienstleistungen erbringt. Von besonderer Be- deutung ist in diesem Zusammenhang der Betrieb eines Früherkennungssystems zur Vermeidung von ökonomischen Fehlentwicklungen, und damit verbunden die Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gegensteuerung durch Mitglieder, die mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Das von der Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisen-Bankengruppe betriebene Früherkennungs- system ermöglicht die Bewertung, Einstufung und Überwachung der Risiken und liefert einen vollständigen Überblick über die Gesamtrisikosituation der Raiffeisenbankengruppe Burgenland sowie über die Risikosituation der einzelnen Mitglieder. Der Verein informiert den Risikorat des L-IPS und die Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raif- feisen-Bankengruppe sowie die einzelnen Mitglieder regelmäßig über seine Risikobewertung. Mitglieder der Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisen-Bankengruppe sind die Raiffeisenlandes- bank Burgenland und alle burgenländischen Raiffeisenbanken.
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 3 Mit der Etablierung der neuen gesetzlichen Einlagensicherung auf Sektorebene durch die Österreichische Raiffeisen Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS) wurden die Aufgaben der Früherkennung von der ÖRS an die Raiffeisenlandes- bank Burgenland als Spitzeninstitut der Raiffeisenbankengruppe Burgenland übertragen. Die Aufgaben der Solidari- tätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisen-Bankengruppe werden sohin zukünftig in der Unterstützung der Sicherungseinrichtung (Raiffeisen – IPS) bei Umsetzung von allfälligen Maßnahmen sowie in der Clearingfunktion für Geschäftsanteilstransaktionen in der Raiffeisenbankengruppe Burgenland liegen. Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Die Raiffeisenlandesbank Burgenland sowie sämtliche burgenländischen Raiffeisenbanken sind Mitglieder des Ver- eins „Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Burgenland“. Nach den Bestimmungen der Vereinssatzung wurde die solidarische Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit Ausnahme von Sektorfinanzierungen, über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus, garantiert. Mit 1. Oktober 2019 wurde die Garantie aus dem Titel der Kundengarantiegemeinschaft für neue Einlagen, die ab diesem Zeitpunkt getätigt werden, beendet. Sämtliche Einlagen, die zum 30. September 2019 bestanden, bleiben bis zur Behebung selbstverständlich weiter garantiert. Die Beendigung der Kundengarantie erfolgte als Konsequenz zur Einführung des neuen gesetzlichen Einlagensicherungssystems. Institutionsbezogene Sicherungssysteme (Landes-IPS) Im Dezember 2014 wurde in der Raiffeisenbankengruppe Burgenland ein institutsbezogenes Sicherungssystem ge- mäß Art. 49 Abs. 3 iVm Art. 113 Abs. 7 CRR (Landes-IPS) auf vertraglicher Basis eingerichtet. Diesem Landes-IPS gehören die Raiffeisenlandesbank Burgenland sowie alle burgenländischen Raiffeisenbanken als Mitglieder an. Das Landes-IPS ist ein eigenes aufsichtsrechtliches Subjekt und hat damit auch die Eigenmittelbestimmungen der Capital Requirements Regulation (CRR) einzuhalten. Durch die Einrichtung des Landes-IPS können die teilnehmen- den Kreditinstitute von den Abzugsbefreiungen der Beteiligungen an den Mitgliedern des Landes-IPS in der Eigen- mittelrechnung sowie von der bevorzugten Gewichtung der Forderungen mit 0 % gegenüber diesem Gebrauch ma- chen. Zweck der Einrichtung des Landes-IPS ist es, den aufrechten Bestand seiner Vertragsparteien, aber auch des Lan- des-IPS in seiner Gesamtheit, sicherzustellen (Landesbestandssicherung). Die angeschlossenen Institute sollen in einem nachhaltig wirtschaftlich gesunden Zustand gehalten, ihr Bestand abgesichert und insbesondere ihre Liquidität sichergestellt werden. Am 21.12.2020 haben die Raiffeisen Bank International AG, die Raiffeisenlandesbanken und die Raiffeisenbanken Anträge bei der FMA und der EZB eingereicht, um ein neues institutsbezogenes Sicherungssystem ("Raiffeisen-IPS") bestehend aus der RBI und ihren österreichischen Tochterbanken, allen Raiffeisenlandesbanken und den Raiffei- senbanken zu gründen; und einer Genossenschaft unter dem Namen "Österreichische Raiffeisen- Sicherungseinrichtung eGen" zum Zwecke der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung im Sinne des ESAEG beizutreten. Dieses neue Raiffeisen-IPS wurde von den Aufsichtsbehörden EZB am 12. Mai 2021 und FMA am 18. Mai 2021 rechtsgültig genehmigt, auch wurde dieses neue IPS von der FMA als Einlagensicherung und Anlegerentschädigung gemäß ESAEG am 28. Mai 2021 anerkannt. Die bisher bestehenden institutsbezogenen Sicherungssysteme auf Bundes- und Landesebene (B-IPS, L-IPS) wur- den zeitgleich aufgelöst und haben ihre Sondervermögen auf das neue Raiffeisen-IPS übertragen. Die Österreichi- sche Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS, vormals Sektorrisiko eGen) wird für das Raiffeisen-IPS die Agenden der Früherkennung wahrnehmen und insbesondere die Fondmittel für das IPS und den Fond für die gesetz- liche Einlagensicherung verwalten. Das Raiffeisen-IPS wird durch den Gesamtrisikorat gesteuert, der sich aus Vertre- tern der RBI, den Raiffeisen Landesbanken und Vertretern der Raiffeisenbanken zusammensetzt. Er wird bei der Wahrnehmung der Aufgaben unter anderem durch Landesrisikoräte auf Ebene der Bundesländer unterstützt. Risikomanagement der Raiffeisenbanken in der RBGB Die Bedeutung des Gesamtbankrisikomanagements, insbesondere die Fähigkeit eines Kreditinstitutes, sämtliche we- sentliche Risiken zu erfassen, zu messen sowie zeitnahe zu überwachen und zu steuern, hat angesichts des volati- len wirtschaftlichen Umfelds während der letzten Jahre deutlich zugenommen. Risikomanagement wird daher bei der Raiffeisenbank als aktive unternehmerische Funktion und als integraler Bestandteil der Gesamtbanksteuerung ver- standen. Der Fokus liegt primär in der Optimierung von Risiko und Ertrag (Rendite) im Sinne von „Management von Chancen und Risiken“. Risikostrategie Das Ziel der risikostrategischen Überlegungen ist die permanente Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der Raiffei- senbank und damit die Sicherung des Unternehmensfortbestandes. Neben einer risikoorientierten Sichtweise ist ein ausreichender Ertrag eine weitere Prämisse für die Geschäftstätigkeit, um die Risikotragfähigkeit und die Eigenmit- telausstattung weiter zu verbessern.
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 4 Die Raiffeisenbanken sind grundsätzlich von einem konservativen Umgang mit den bankgeschäftlichen und bankbe- trieblichen Risiken geprägt. Dies bedeutet auch, dass bei intransparenter, unüberschaubarer Risikolage dem Vor- sichtsprinzip der Vorzug gegeben wird und nur Risiken eingegangen werden, die auch beurteilt werden können. Der Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder Produkte geht grundsätzlich eine adäquate Analyse der geschäftsspezifi- schen Risiken voraus. Schließlich haben die Raiffeisenbanken auch den genossenschaftlichen Förderauftrag sowie die regionale Veranke- rung zu berücksichtigen. In jedem Fall ist die Risikostrategie ein integraler Bestandteil der Gesamtbanksteuerung. Jede Raiffeisenbank hat eine schriftlich ausformulierte, mittelfristige Risikostrategie, die die Grundhaltung der Raiffeisenbank im Umgang mit Risiken festlegt. In der Risikostrategie sind im Sinne einer umfassenden Steuerung des Kreditinstitutes maximale Grenzen für die Risikobelastung festgelegt. Risikotragfähigkeit Die zentrale Analyse der Gesamtbankrisikosituation unter Einbezug aller relevanten Risiken erfolgt anhand der Risi- kotragfähigkeitsanalyse (RTFA), welche im quartalsweisen Risikobericht enthalten ist. Darin werden im Rahmen der Gesamtbankrisikosteuerung dem vorhandenen Risikodeckungspotenzial (Ertrag, Eigenkapital und stille Reserven) der Bank alle maßgeblichen Risiken, die nach gängigen Methoden und unter Einsatz entsprechender Systeme ermit- telt werden, gegenübergestellt. Auf diese Weise wird erhoben, ob unter angenommenen Prämissen auch im unwahr- scheinlichen Fall ausreichend Risikodeckungsmasse zur Verfügung steht. Die Gesamtrisikoberechnung erfolgt durch Addition der wesentlichen Einzelrisiken. Sowohl das Deckungspotenzial als auch die Risiken werden in zwei Szena- rien dargestellt. Hierbei handelt es sich einerseits um ein Going Concern-Szenario (Problemfall: 95 % Konfidenzni- veau), das den Fortbestand des Unternehmens garantieren soll und andererseits um ein den aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Gone Concern-Szenario (Extrem- bzw. Liquidationsfall), das nach Abzug aller Risiken un- ter Anwendung eines Konfidenzniveaus von 99,9 % ausreichend Kapital zur Erhaltung des Gläubigerschutzes garan- tiert. Das Going Concern Szenario stellt das Steuerungsszenario der Raiffeisenbank dar, wobei der Extremfall immer sichergestellt werden muss. Die RTFA sowie die Auslastungsanalyse des an die RTFA gekoppelten Limitsystems (Risikoappetit) sind zugleich Informations- und Entscheidungsgrundlage der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit der Steuerung der Risikoak- tivitäten vor dem Hintergrund der Fortbestandssicherung aber auch der Ausschöpfung des Ertragspotenzials. Damit ist die RTFA die quantitative Zusammenfassung des Risikoappetits, abgeleitet aus der Risikopolitik in Form der Limi- tierung der Risikoaktivitäten auf ein für die Raiffeisenbank angemessenes Niveau. Zusätzlich zu Risikotragfähigkeitsanalysen stellen die mehrjährige strategische Planung inkl. der Eigenmittelplanung zentrale Aktivitäten der Gesamtbankrisikosteuerung dar. Entsprechend den Branchenstandards werden auf Gesamt- bankebene Stresstests durchgeführt. Abgeleitet aus makroökonomischen Parametern werden im Rahmen des Ge- samtbankstresstests mehrere Szenarien für alle relevanten Risikoarten gerechnet und deren Auswirkung auf die Ei- genkapitalquote der Raiffeisenbank simuliert. Ergänzend werden diverse Reverse Stresstests durchgeführt. Risikosteuerung, -überwachung Die Geschäftsleiter der Raiffeisenbanken sind gemäß Bankwesengesetz für die Umsetzung der Risikostrategie und des Risikomanagements verantwortlich. Der professionelle Umgang mit Risiken bildet eine Kernaufgabe des Mana- gements eines Kreditinstitutes. Die wesentlichen Risiken und die Entwicklung der Risikotragfähigkeit der Raiffeisen- banken werden regelmäßig in einem Risikobericht dargestellt. Die Risikosteuerung erfolgt anhand der vorliegenden Risikoberichte oder anlassbezogen. Die Limitierung des Ge- samtbankrisikos erfolgt durch Festlegung einer maximalen Risikobelastung in Prozent der Deckungsmasse auf Ge- samtbankebene. Ein Teil des internen Kapitals wird für nicht quantifizierbare Risiken vorgehalten. Die maximale Hö- he der Ausnutzung der Risikotragfähigkeit wird laufend überwacht. Organisatorischer Aufbau Die Aufbau- und Ablauforganisation ist derart organisiert, dass Interessenskonflikte möglichst vermieden werden. Raiffeisenbanken mit einem Eigenmittelerfordernis von über EUR 30 Mio. haben die Vorgaben der FMA-Mindest- standards für das Kreditgeschäft umgesetzt, Raiffeisenbanken mit einem unter EUR 30 Mio. liegenden Eigenmitteler- fordernis wenden diese Standards sinngemäß an. Ebenso wird durch regelmäßige Ausbildungsmaßnahmen die Qua- lifikation der Mitarbeiter sichergestellt. Sämtliche für das Risikomanagement erforderlichen Anweisungen und Richtli- nien liegen den betreffenden Mitarbeitern sorgfältig dokumentiert in Handbüchern vor. Die verwendeten Modelle, Systeme und Verfahren werden regelmäßig überprüft und laufend überwacht, wobei der Innenrevision der Raiffeisenbanken eine essentielle Funktion zukommt. Die wesentlichsten Risiken der burgenländischen Raiffeisenbanken Kreditrisiko Das Kreditrisiko ist jenes Risiko, das durch den Ausfall eines Kunden oder die Nichterfüllung vertraglicher Verpflich- tungen durch einen Vertragspartner entsteht. Das Kreditrisiko wird bei Kontrahenten, Banken, Ländern und Konzent- rationen (insbesondere bei Fremdwährungsgeschäften) ermittelt. Für die Beurteilung der Bonität und Werthaltigkeit
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 5 der Sicherheiten wird von den Raiffeisenbanken das bundeslandeinheitliche Raiffeisen-Rating- und Sicherheiten- System herangezogen. Konzentrationsrisiko Das Konzentrationsrisiko liegt in möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkun- gen gleich- und verschiedenartiger Risikofaktoren oder -arten ergeben können. Marktrisiko Die Marktrisiken bestehen im Zinsänderungs-, Währungs- und im Kursrisiko aus Wertpapieren sowie dem Credit Spread Risiko. Die Marktrisiken werden, wie alle wesentlichen Risiken, regelmäßig im Rahmen der entsprechenden Berichterstattung behandelt und nach gemeinsam entwickelten, bundeseinheitlichen Methoden gemessen. Die Raiff- eisenbanken führen keine Handelsbücher. Da keine wesentlichen offenen Devisenpositionen vorhanden sind, be- steht nur ein geringes Währungsrisiko. Das Marktrisiko der Raiffeisenbank beschränkt sich somit hauptsächlich auf das Zinsänderungsrisiko aus der Gesamtpositionierung der Raiffeisenbank. Zinsänderungsrisiko im Bankbuch Durch Zinsänderungen kann die Gefahr entstehen, dass der erwartete Wert bzw. Ertrag nicht erreicht wird. Die mo- natliche Messung des Zinsänderungsrisikos erfolgt durch die Einordnung aller Zinspositionen in Laufzeitbänder. Auf Basis der vorhandenen Gaps werden sowohl unter ertragsorientierten Gesichtspunkten die Auswirkungen auf das Ergebnis der Raiffeisenbank als auch die Änderung des Barwerts regelmäßig simuliert. Die Messung des Zinsänderungsrisikos erfolgt sowohl auf Basis der offenen Zinspositionen gemäß Zinsrisikostatistik durch die Zinsrisikostatistikkennzahlen als auch im Rahmen der Risikotragfähigkeitsrechnung durch die Anwendung eines Value at Risk Modells. Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko umfasst das Risiko der Bank, ihre gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig und zeitgerecht erfüllen zu können. Durch die gesetzliche Liquiditätsreserve und die Sicherung derselben innerhalb der RBGB (Raiffeisen- Landeszentralen als Liquiditätsgeber) wird dieses Risiko für Raiffeisenbanken im Rahmen der Früherkennung er- fasst. Weiters wird das Liquiditätsrisiko für offene Positionen im Rahmen der Risikotragfähigkeitsanalyse quantifiziert. Zudem ist für die Raiffeisenbankengruppe Burgenland ein Liquiditätsnotfallplan erstellt, der Maßnahmen und Umset- zungsprozesse im Falle eines Liquiditätsengpasses definiert. Dadurch wird rasches und effektives Handeln im Risiko- fall gesichert. Operationelles Risiko Als operationelles Risiko werden Verluste aufgrund von Fehlern in Systemen, Verfahren durch Menschen oder exter- ne Ereignisse verstanden. Durch die Nutzung gemeinsamer, standardisierter Verfahren und Systeme sowie gemeinsamer Notfallkonzepte wird nach Möglichkeit die Hintanhaltung operationeller Risiken erreicht. Seitens der Geschäftsleiter der Raiffeisenbanken werden in regelmäßigen Abständen Risikoeinschätzungen hinsichtlich des operationellen Risikos durchgeführt und wesentliche Schadensfälle dokumentiert. Sonstige Risiken / Makroökonomische Risiken Die Raiffeisenbank berücksichtigt im Rahmen der RTFA sowohl im Problemfall als auch im Extremfall sonstige schwer bzw. gar nicht quantifizierbare Risiken als Approximation über einen Aufschlag von 5 % der quantifizierten Risiken. Das makroökonomische Risiko resultiert aus gesamtwirtschaftlichen Verschlechterungen im Rahmen des klassi- schen Wirtschaftszyklus sowie auch etwaig einhergehender Risikoparametererhöhungen und dem Ziel der Bank, auch nach einer solchen Periode ohne massive Eingriffe und Maßnahmen über eine ausreichende Risikodeckungs- masse zu verfügen. Die Berücksichtigung der Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen (basie- rend auf dem Kreditportfolio der Bank) erfolgt vierteljährlich im Rahmen der RTFA in der Problemfall- und Extremfall- betrachtung. Art. 435 Abs. 1 lit. e) CRR Eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind Die Geschäftsleitung bestätigt, dass die Risikomanagementverfahren und -systeme so ausgerichtet sind, dass sie in Bezug auf das Risikoprofil und die Risikostrategie der Bank angemessen sind, den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechen und neue regulatorische Anforderungen laufend berücksichtigt werden. Die Geschäftsleitung bestätigt, dass die Risikomanagementverfahren und -systeme so ausgerichtet sind, dass sie in Bezug auf das Risikoprofil und die Risikostrategie der Bank angemessen sind, den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechen und neue regulatorische Anforderungen laufend berücksichtigt werden.
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 6 Art. 435 Abs. 1 lit. f) CRR Eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbun- dene allgemeine Risikoprofil des Instituts knapp beschrieben wird. Diese Erklärung enthält wichtige Kenn- zahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanage- ment des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Lei- tungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken Der langfristige Erfolg der Raiffeisenbank hängt wesentlich vom aktiven Management der Risiken ab. Um dieser Ziel- setzung gerecht zu werden, wurde in der Raiffeisenbank ein Risikomanagement implementiert, das es ermöglicht, sämtliche Risiken (Markt-, Kredit-, Beteiligungs-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, sowie das makroökonomische Risiko und sonstige Risiken) zu identifizieren, zu messen und durch das Management aktiv zu steuern. Die vom Aufsichtsrat der Raiffeisenbank genehmigte Gesamtbank- und Risikostrategie stellt die Richtlinie dar. Die Geschäftsleiter und alle Mitarbeiter handeln nach diesen risikopolitischen Grundsätzen und treffen ihre Entscheidun- gen unter Einhaltung dieser Leitlinien. Das Risikomanagement ist so organisiert, dass Interessenkonflikte sowohl auf persönlicher Ebene als auch auf Ebe- ne von Organisationseinheiten vermieden werden. Bei den wesentlichen Risikoarten orientiert sich die Raiffeisen- bank am Niveau eines Risikomanagements, welches zumindest jenem von strukturell und größenmäßig vergleichba- ren Instituten entspricht („Best-Practice-Grundsatz“) und primär das Ziel eines geordneten Unternehmensfortbestan- des („Going-Concern-Prinzip“) verfolgt. Die Raiffeisenbank richtet ihr Engagement grundsätzlich nur auf Geschäftsfelder, in denen sie über eine entspre- chende Expertise zur Beurteilung der spezifischen Risiken verfügt. Der Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder Pro- dukte geht grundsätzlich eine adäquate Analyse der geschäftsspezifischen Risiken voraus. Der Aufsichtsrat der Raiffeisenbank wird zeitnah durch eine umfassende, objektive Berichterstattung über die Risiko- situation der Bank informiert. Es werden alle quantifizierbaren Risiken der Raiffeisenbank überwacht und mit der Gesamtbank- und Risikostrategie abgestimmt. Die Geschäftsleiter der Raiffeisenbank tragen die Verantwortung für sämtliche Risikosteuerungsaktivitäten. Der Aufsichtsrat genehmigt die Risikopolitik im Einklang mit der Gesamtbank- und Risikostrategie sowie den Verfah- ren und Methoden der Risikomessung und die Risikolimits. Der für das Risikomanagement zuständige Geschäftsleiter ist für das Controlling aller quantifizierbaren Risiken der Raiffeisenbank sowie für die Erarbeitung und die Umsetzung der Gesamtbank- und Risikostrategie verantwortlich. Alle quantifizierbaren Risiken werden im Rahmen der Risikotragfähigkeit nach sektoreinheitlichen Maßstäben über- wacht. Ziel der Risikofrüherkennungs- und Risikoüberwachungssysteme ist die qualifizierte und zeitnahe Identifizie- rung aller wesentlichen Risiken. Im Rahmen des Gesamtbankrisikomanagements werden alle Risiken analysiert und durch laufende Soll-Ist-Vergleiche wird die Einhaltung der definierten Risikolimits überprüft. Die Innenrevision prüft die Wirksamkeit von Arbeitsabläufen, Prozessen und internen Kontrollen. Im Rahmen des Gesamtbankrisikomanagements werden die zur aktiven Risikosteuerung erforderlichen Ergebnis- und Risikoinformationen zur Verfügung gestellt. Die Weiterentwicklung des bestehenden Risikomanagementsystems (Identifikation, Messung, Steuerung) erfolgt in Abstimmung mit den Sektorgremien. Um die Risiken zu limitieren, sind diese mit einem ausreichenden Polster an internem Kapital (= Deckungsmasse) zu decken. Per Jahresende 2020 hat das Verhältnis der Risken zur Deckungsmasse im Liquidationsfall 47 % betragen, gegenüber 59 % zum Jahresende 2019.Die folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der Risiken je Risikoart per Jahres- ende 2020: Risikokapital (in TEUR) Risikokategorie 31.12.2020 Kredit-/Beteiligungsrisiko 3.367 Währungsrisiko 51 Operationelles Risiko 345 Zinsrisiko im Bankbuch 328 Makroökonomisches Risiko 445 Sonstige Risikoarten 263 Summe 4.799
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 7 Art. 435 Abs. 2 CRR Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen Die Offenlegung der bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen unterbleibt, da gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28 Abs. 5 Z 5a BWG die Mandatsbegrenzung nur für erhebliche Kreditinstitute laut § 5 Abs. 4 BWG normiert ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben jedoch im Zuge ihres Fit & Proper Self Assessments bestätigt, dass der zur Übernahme einer Organfunktion nötige Zeitaufwand mit dem Zeitaufwand für ihre derzeitigen beruf- bzw. ehrenamtli- chen Tätigkeiten vereinbar ist. Auch die Mitglieder der Geschäftsleitung haben bestätigt, dass ausreichend zeitliche Ressourcen vorliegen, um die Leitungsfunktion ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen. Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung Für die Auswahl von Personen für den Aufsichtsrat und für den Vorstand ist neben fachlicher Kompetenz auch die Erfüllung der erforderlichen persönlichen Qualifikation maßgeblich. Die jeweiligen Anforderungen richten sich nach Art, Struktur, Größe und Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie nach den jeweils zu besetzenden Funktionen. Unabhängig davon müssen jedoch sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes persönlich zuverläs- sig sein bzw. einen guten Ruf aufweisen. Auf eine Offenlegung der tatsächlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Lei- tungsorgans wird im Sinne einer anwenderfreundlichen Offenlegung gemäß der EBA-Leitlinie 2014/14 und unter Verweis auf die Nicht-Wesentlichkeit dieser Information gemäß Art. 432 Abs. 1 CRR verzichtet. Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie, Zielerreichungsgrad Bei der Auswahl der Funktionäre ist auf die Gesamtzusammensetzung des jeweiligen Organs zu achten, wobei ne- ben den erforderlichen Bildungs- und Fachkenntnissen auch die Diversität zu berücksichtigen ist. Um eine unabhängige Meinungsbildung und ein kritisches Hinterfragen der Entscheidungen des Vorstandes zu ge- währleisten, sollte der Aufsichtsrat in Hinblick auf Alter, Geschlecht, geographische Herkunft sowie Ausbildungs- und Berufserfahrung möglichst so zusammengesetzt sein, dass vielfältige Auffassungen und Erfahrungen vertreten sind. Ebenso ist bei der Auswahl des Vorstandes auf die Gesamtzusammensetzung zu achten, wobei neben den erforder- lichen Bildungs- und Fachkenntnissen auch die Diversität zu berücksichtigen ist. In den Vorstand sollen Persönlich- keiten mit Führungserfahrung bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart vertreten sein. • Aufsichtsrat: Im Aufsichtsrat sollen Persönlichkeiten mit Führungserfahrung aus Tätigkeiten in Wirtschaft oder Politik, insbe- sondere in Unternehmensleitungen und/oder als Mitglied eines Aufsichtsrats bzw. eines vergleichbaren Gremi- ums sowie Persönlichkeiten mit Sektorkenntnis vertreten sein. • Vorstand/Aufsichtsrat: Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist anzustreben. Bei der Raiffeisenbank besteht kein Nominierungs- ausschuss. Anwendungsbereich Art. 436a CRR Der Anwendungsbereich dieser Offenlegung bezieht sich ausschließlich auf die Raiffeisenbank Region Parndorf e- Gen. Eigenmittel Art. 437 CRR Seit 1. Jänner 2014 sind die Bestimmungen nach Basel III gemäß CRR sowie der Capital Requirements Directive (CRD) IV, die durch das BWG in österreichisches Recht umgesetzt wurde, für die Berechnung der Eigenmittel und die sonstigen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen maßgeblich. Das Kernkapital besteht aus den Posten des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 CRR und den Posten des zu- sätzlichen Kernkapitals gemäß Art. 51 CRR. Die ergänzenden Eigenmittel bestehen aus den Posten des Ergän- zungskapitals gemäß Art. 62 CRR. Der Haftsummenzuschlag der Raiffeisenbank ist noch im Rahmen der Über- gangslösung der CRR als Bestandteil des Ergänzungskapitals abnehmend anrechenbar. Im Geschäftsjahr 2016
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 8 wurde erstmals von den allgemeinen Kreditanpassungen gem. Art. 62 lit c) der VO (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch ge- macht. Betreffend der offenzulegenden Werte des Art. 437 CRR wird auf folgende Anhänge verwiesen: • Überleitung Eigenkapital – Eigenmittel: siehe Anhang 1 • Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente: siehe Anhang 2 • Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit: siehe Anhang 3 Eigenmittelanforderungen Art. 438 CRR Eine Offenlegung nach Art. 438 a) b) und d) CRR ist nicht erforderlich, da die betreffenden Regelungen nicht an- wendbar sind. Gesamtrisikobetrag (in TEUR) 31.12.2020 Risikogewichtete Forderungsbeträge für das Kredit-, das Gegenparteiausfall- und das Verwässerungsri- siko sowie Vorleistungen Risikoklassen nach Standardansatz unter Ausschluss von Verbriefungspositi- onen Zentralbanken und Zentralstaaten 1.013 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 0 Öffentliche Stellen 0 Institute 416 Unternehmen 1.006 Mengengeschäft 7.571 Durch Immobilien besichert 13.212 Ausgefallene Positionen 251 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen 913 Gedeckte Schuldverschreibungen 0 Risikopositionen gegenüber Instituten u. Untern. mit kurzfr. Bonitätsbeurteilung 0 Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) 1.211 Eigenkapital 542 Sonstige Posten 699 Eigenmittelerfordernis (Standardansatz) 2.147 Marktrisiko Risikopositionsbetrag für Positions- Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken 21 nach Standardansätzen (SA) Operationelles Risiko Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) 369 Eigenmittelerfordernis für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung Standardansatz für CVA-Risiko Gesamtrisikobetrag 2.538 Kontrahentenausfallsrisiko Art. 439 CRR Das Kontrahentenausfallsrisiko aus Derivat- und Wertpapierleihgeschäften besteht aus den aktuellen Wiederbe- schaffungskosten bei Ausfall der Gegenpartei. Diese Verträge werden gegebenenfalls ausschließlich mit der Raiffeisenlandesbank Burgenland abgeschlossen. Das Risiko wird im Rahmen der RTFA gemessen und gesteuert.
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 9 Kapitalpuffer Art. 440 CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Systemrelevanz Art. 441 CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Kreditrisikoanpassungen Art. 442 a – b) CRR Ein Kredit gilt gemäß CRR Art. 178 als Ausfall, wenn eine wesentliche Forderung mehr als 90 Tage überfällig ist bzw. wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein Schuldner seine Verbindlichkeiten in voller Höhe begleichen wird. Die Raiffei- senbank wendet diese Ausfallsdefinition immer auf Schuldnerebene an, auch im Mengengeschäft. Den Risiken im Kreditgeschäft wird durch die Bildung von Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen, wenn bei einem Kunden ein wirtschaftlicher Verlust erwartet wird. Der Gesamtbetrag der Risikovorsorge, der sich auf bilanziel- le Forderungen bezieht, wird als eigener Posten auf der Aktivseite nach den Forderungen offen ausgewiesen. Die Risikovorsorge für außerbilanzielle Geschäfte wird als Rückstellung bilanziert. Weiters wurden auf Basis statistischer Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB pauschale Wertberichtigungen für Forderungen bzw. pauschale Rückstellungen für Eventual- forderungen und Kreditrisiken gebildet. Direktabschreibungen erfolgen bei wesentlichen Forderungen in der Regel nur dann, wenn mit einem Kreditnehmer ein Forderungsverzicht bzw. ein Forderungsverkauf mit Verlust vereinbart wurde bzw. ein unerwarteter Verlust einge- treten ist. Art. 442 c – h) CRR Es wird hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß Art. 442 c – h CRR keine Offenlegung vorgenommen und die Ausnahme nach Art. 432 Abs. 2 CRR geltend gemacht, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde. Art. 442 i) CRR Für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern wurden Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. Stand Stand (in EUR) Zuführungen Auflösungen Verbrauch 01.01.2020 31.12.2020 Wertberichtigungen 284.027,69 14.571,71 101.758,89 37.630,90 159.209,61 Rückstellungen 6.369,50 1.212,58 5.903,93 0,00 1.678,15 Gesamt 290.397,19 15.784,29 107.662,82 37.630,90 160.887,76 Zusätzlich zu den vorhandenen Einzelwertberichtigungen bestehen bei der Raiffeisenbank pauschale Wertberichti- gungen in Höhe von insgesamt EUR 63.274,44 (Stand per 31.12.2019: EUR 44.051,11) sowie eine Unterbewertung gemäß § 57 Abs. 1 BWG in Höhe von EUR 1.200.000,00 (Stand per 31.12.2019: TEUR 1.100). Darüber hinaus wurden direkte Forderungsabschreibungen in Höhe von EUR 176,09 vorgenommen. Die Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen betragen EUR 5.405,00. Art. 442 CRR – Ergänzung gem. Offenlegung FMA-Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Verga- be von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die Tilgungsträgerlücke 20 % nicht übersteigt. Unbelastete Vermögenswerte Art. 443 CRR Zur Offenlegung des Art. 443 CRR siehe „unbelastete Vermögenswerte“ in Anhang 4.
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 10 Inanspruchnahme von ECAI Art. 444 a) b) CRR Im Bedarfsfall können die Ratings aller gem. § 21b BWG von der FMA anerkannten Ratingagenturen für die Forde- rungsklassen Zentralstaaten, Institute und Unternehmen herangezogen werden. Es wird diesbezüglich auf die Liste der FMA gemäß § 69b BWG verwiesen. Für die Zuordnung der Ratings zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen wird die Stan- dardzuordnung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR herangezogen. Art. 444 c) CRR Art und Umfang der Nutzung externer Ratings im Rahmen der Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Be- messungsgrundlage erfolgt im Rahmen der Art. 111 ff CRR. Das Verfahren zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind, entspricht den Vorgaben von Art. 135 sowie 136 CRR, und wird standardmäßig für derartige Posten durchgeführt. Art. 444 d) CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Art. 444 e) CRR Es wird hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß Art. 444 e) CRR keine Offenlegung vorgenommen und die Ausnahme nach Art. 432 Abs. 2 CRR geltend gemacht, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Um- fangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde. Marktrisiko Art. 445 CRR Offenlegung – siehe Art. 438 CRR Operationelles Risiko Art. 446 CRR Es wird für die Berechnung des operationellen Risikos der Basisindikatoransatz gemäß Art. 315 und 316 CRR ange- wandt. Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches Art. 447 a) CRR Die Raiffeisenbank hält Beteiligungen an der Raiffeisenlandesburgenland und Revisionsverband eGen, an der Raiffe- isen Einkaufs- und Beschaffungsgenossenschaft Burgenland eGen sowie an der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. Es handelt sich dabei um strategische Beteiligungen im Rahmen der Raiffeisenbankengruppe. Die Raiffeisenbank sieht sich im Rahmen des Aufbaus der Raiffeisen Bankengruppe als nachhaltig, strategischer In- vestor der Sektorbeteiligungen. Sie fühlt sich gemäß dem Genossenschaftsgedanken dabei der Erwirtschaftung ei- nes nachhaltigen Ertrages zum Wohle ihrer Mitglieder verpflichtet. Bilanziell werden die Beteiligungspositionen im UGB/BWG als Beteiligungen bzw. Anteile an verbundenen Unter- nehmen behandelt. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertberichtigungen bzw. zu- züglich von Zuschreibungen (Wertaufholungen). Art. 447 b) CRR Die Raiffeisenbank hält an folgenden Unternehmen strategische Beteiligungen: Beteiligungen (in EUR) Buchwert 31.12.2020 Beteiligungen am Zentralinstitut (Geschäftsanteile und CET1 Instrumente) 539.990,68 Sonstige Sektorbeteiligungen 1.000,00 Sonstige Beteiligungen 1.000,00 Gesamt 541.990,68 Bei den angeführten Beteiligungen handelt es sich um nicht an der Börse gehandelte Anteile. Für diese liegt kein Marktwert vor.
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 11 Art. 447 c) d) CRR Es wird hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß Art. 447 c) und d) CRR keine Offenlegung vorgenommen und die Ausnahme nach Art. 432 Abs. 2 CRR geltend gemacht, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde. Art. 447 e) CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen Art. 448 CRR Offenlegung – siehe Art. 435 CRR Bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit sind Regelungen in den Kreditverträgen vorgesehen, bei den unbefristeten Einlagen werden marktübliche Referenzzinssätze angewandt. Zinsrisiken aus der Rückzahlung von Krediten und Behebung von Einlagen vor Fälligkeit sind auf Grunde der geringen Volumen dieser Geschäfte unwe- sentlich. Außerdem werden Vorfälligkeitsentschädigungen berechnet, die diese Risiken einpreisen. Die Schwankungen der Zinsrisiken werden im Rahmen der Umsetzung der internen Kapitalrichtlinien regelmäßig analysiert. Ziel ist es, auch bei Auf- und Abwärtsschocks diese Risiken angemessen zu begrenzen und jederzeit De- ckung dafür zu halten. Risiko aus Verbriefungspositionen Art. 449 CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Vergütungspolitik Art. 450 CRR Die Raiffeisenbank hat eine Vergütungspolitik unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 39b BWG genannten Grundsätzen festgelegt. Bei der Umsetzung der Vergütungspolitik wurden neben den jeweils gültigen einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, EBA Standards und nationalen Bestimmungen die entsprechenden Rundschrei- ben der FMA zugrunde gelegt. Das Vergütungsmanagement im Rahmen des Personalmanagements erfolgt gegenüber den Mitarbeitern durch die Geschäftsleitung unter Einbindung des Aufsichtsrates, beziehungsweise gegenüber der Geschäftsleitung durch den Aufsichtsrat. Eine Überprüfung der Umsetzung der Grundsätze erfolgt jährlich durch den Aufsichtsrat. Die Vergütung der Mitarbeiter kann neben einem fixen auch – abhängig von der Funktion – einen zusätzlichen vari- ablen Gehaltsteil beinhalten und setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Elementen zusammen: • kollektivvertragliches Gehaltsschema • starre/valorisierbare/aufzehrbare Zulagen • Überstundenpauschalen/All In Vereinbarungen • Erfolgsprämien bei Erreichen vereinbarter Ziele • Leistungsunabhängige Prämien (z.B. Jubiläen, besondere Anlässe) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierte Maß hin- ausgehen. Bei unserem Kreditinstitut wird keine variable Vergütung mit Ausnahme allfälliger Abfertigungs-/Abfindungszahlungen gewährt. Die Vergütung besteht sowohl für die speziellen Mitarbeiterkategorien als auch für alle anderen Mitarbeiter nur in fixen Entgeltbestandteilen und gelangt 14 x pro Jahr zur Auszahlung. Die Zurückbehaltung allfälliger Abferti- gungszahlungen über fünf Jahre (siehe Ziffer 12 der Anlage zu § 39b BWG) ist neutralisiert. Aufgrund der Größenordnung des Kreditinstitutes und der Tatsache, dass keine übertragbaren Wertpapiere ausge- geben werden, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, wird auf Basis des Proportionalitätsprinzips gemäß Art. 450 Abs. 2 und unter Berücksichtigung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG von der Offenlegung quantitativer Informationen gemäß lit. g und lit. h abgesehen.Verschuldung
Offenlegung 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf Seite 12 Art. 451 CRR Die Verschuldungsquote (Leverage Ratio) ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Ge- samtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben. Gemäß Art. 429 CRR ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital. Die Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Summe der Risikopositionswerte aller Aktiva und au- ßerbilanziellen Posten, die bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Kapitalmessgröße nicht abgezogen wer- den. Zur Offenlegung der nach Art. 451 CRR geforderten Angaben siehe „Offenlegung der Verschuldungsquote“ in An- hang 5. Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken Art. 452 CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken Art. 453 a) CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Art. 453 b – d) CRR In der Raiffeisenbank gelten grundsätzlich nur bankmäßige Sicherheiten mit einem Wertansatz größer Null als Kre- ditrisikominderungen. Bei der Bewertung der Sicherheiten trägt die Bank der Art, Qualität, Verwertbarkeit sowie Dau- er der Verwertung über entsprechende Sicherheitenabschläge Rechnung. Die Höchstgrenzen bei den Bewertungs- grundsätzen und -richtlinien gehen von einem konservativen Sicherheitenbewertungsansatz aus. Die internen Bewer- tungsrichtlinien dienen der Risikosteuerung und der Abdeckung wirtschaftlicher Risiken. Im risikorelevanten Bereich werden die Sicherheitenbewertungen im Rahmen der Antragstellung einer institutionalisierten Plausibilitätskontrolle unterzogen. Die Raiffeisenbank hält vor allem folgende Arten von Sicherheiten: • Sicherstellungen an unbeweglichen Gütern wie Immobilien (grundbücherliche Sicherstellungen an Liegen- schaften und Gebäuden) • Sicherstellungen an beweglichen Gütern wie Wertpapieren, Finanzprodukten, Versicherungen sowie sonsti- gen Rechten und Forderungen Die Raiffeisenbank nimmt neben Garantien im Rahmen öffentlicher Förderstellen nur Garantiegeber mit entspre- chender Bonität an. Art. 453 e – g) CRR Es wird hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß Art. 453 e – g CRR keine Offenlegung vorgenommen und die Ausnahme nach Art. 432 Abs. 2 CRR geltend gemacht, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde. Fortgeschrittener Messansatz für operationelle Risiken Art. 454 CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist. Interne Modelle für Marktrisiko Art. 455 CRR Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, da die betreffende Regelung nicht anwendbar ist.
Offenlegung gemäß Artikel 431 – 455 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 2020 der Raiffeisenbank Region Parndorf eGen Anhänge Anhang 1 - Überleitung Eigenkapital-Eigenmittel Anhang 2 - Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente Anhang 3 - Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit Anhang 4 - Artikel 443 CRR: Asset Encumbrance (Offenlegung der Vermögensbelastung) Anhang 5 - Artikel 451 CRR: Leverage Ratio DVO Offenlegung (Offenlegung der Verschuldungsquote)
Anhang 1 ÜBERLEITUNG EIGENKAPITAL-EIGENMITTEL EIGENMITTEL (CA1) Bilanzposten Eigenmittel HARTES KERNKAPITAL (CET1) 6.109.699,67 6.109.699,67 Anrechenbare Kapitalinstrumente 34.801,49 P9. Gezeichnetes Kapital 34.801,49 P9. abzgl.gekündigtes Geschäftsanteilekapital 0,00 P10. Kapitalrücklagen 0,00 Einbehaltene Gewinne 5.603.358,53 P11. Gewinnrücklagen 5.603.358,53 P11. Freie RL nicht EM-wirksam 0,00 P11. IPS-Rücklage 0,00 P13. Bilanzverlust 0,00 Kumuliertes sonstiges Ergebnis 0,00 Sonstige Rücklagen 472.000,00 P12. Haftrücklage 472.000,00 Fonds für allgemeine Bankrisken 0,00 P6 A. Fonds für allgemeine Bankrisken 0,00 Übergangsanpassungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapital 0,00 Minderheitsbeteiligungen 0,00 Übergangsbestimmungen aufgrund zusätzlicher Minderheitsbeteiligungen 0,00 Abzugs- u.Korrekturposten aufgr.Anpassungen d.harten Kernkapitals 0,00 (-) Geschäfts- oder Firmenwert 0,00 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte -460,35 A9. abzgl. Immaterielle Vermögensgegenstände -460,35 Sonstige Anpassungen / Abzüge vom harten Kernkapital 0,00 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1) 0,00 P8. Zusätzliches Kernkapital gem. Teil 2 Titel I Kapitel 3 der VO 575/2013 0,00 P8b. Instrumente ohne Stimmrecht gem. § 26a BWG 0,00 KERNKAPITAL (T1) 6.109.699,67 ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2) 288.635,84 Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen 0,00 Auslaufende Instrumente des Ergänzungskapitals (Nachrangeinlagen, Haftsummenzuschlag gem. Übergangsbestimmungen, Neubewertungsreserve) 88.635,84 Allgemeine Kreditrisikoanpassung gem. Art. 62 lit c) der VO (EU) Nr. 575/2013 200.000,00 P7 Ergänzungskapital gem. Teil 2 Titel I Kapitel 4 der VO 575/2013 0,00 EIGENMITTEL (CA 1) 6.398.335,51
Anhang 2 Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente (1) Raiffeisenbank Region 1 Emittent Parndorf Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für 2 Privatplatzierung) k.A. gesamtes Instrument 3 Für das Instrument geltendes Recht österreichisches Recht Aufsichtsrechtliche Behandlung 4 CRR-Übergangsregelungen hartes Kernkapital 5 CRR-Regelungen nach der Übergangszeit hartes Kernkapital 6 Anrechenbar auf Solo-/Konzern-/Solo- und Konzernebene Solo Genossenschaftsanteil Art. 7 Instrumenttyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren) 27 CRR Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in 8 Millionen, Stand letzter Meldestichtag) 0,035 9 Nennwert des Instruments EUR 34.801,49 9a Ausgabepreis EUR 34.801,49 9b Tilgungspreis EUR 34.801,49 Passivum - fortgeführter 10 Rechnugnslegungsklassifikation Einstandswert 11 Ursprüngliches Ausgabedatum k.A. 12 Unbefristet oder Verfalltermin unbefristet 13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin k.A. 14 Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht Ja Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und 15 Tilgungsbetrag k.A. 16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar k.A. Coupons / Dividenden 17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen k.A. 18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex k.A. 19 Bestehen eines "Dividenden-Stopps" Nein 20a Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich) vollständig diskretionär Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug 20b auf den Betrag) vollständig diskretionär Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen 21 Tilgungsanreizes Nein 22 Nicht kumulativ oder kumulativ Nicht kumulativ 23 Wandelbar oder nicht wandelbar Nicht wandelbar 24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung k.A. 25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise k.A. 26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate k.A. 27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ k.A. 28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird k.A. 29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird k.A. 30 Herabschreibungsmerkmale Nein 31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung k.A. 32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise k.A. 33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend k.A. Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der 34 Wiederzuschreibung k.A. Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere 35 Instrument nennen) k.A. 36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente Nein 37 Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen - 1 ( ) Ist ein Feld nicht anwendbar, bitte "k.A." angeben.
Anhang 3 Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit (A) (B) (C) BETRAGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERWEIS AUF ARTIKEL VERORDNUNG (EU) Nr. BETRAG AM TAG IN DER VERORDNUNG 575/2013 UNTERLIEGEN ODER DER OFFENLEGUNG (EU) Nr. 575/2013 VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß HARTES KERNKAPITAL: INSTRUMENTE UND RÜCKLAGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 34.801,49 26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Ab-satz 3 davon: Genossenschaftsanteile 34.757,87 Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Ab-satz 3 2 Einbehaltene Gewinne 5.603.358,53 26 (1) (c) 3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter 472.000,00 26 (1) Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) 3a Fonds für allgemeine Bankrisiken 0,00 26 (1) (f) 4 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, 0,00 486 (2) dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018 0,00 483 (2) 5 Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) 0,00 84, 479, 480 5a Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder 0,00 26 (2) Dividenden 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen 6.110.160,02 Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) 0,00 34, 105 8 Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag) -460,35 36 (1) (b), 37, 472 (4) 9 In der EU: leeres Feld 0,00 10 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus 0,00 36 (1) (c), 38, 472 (5) temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von 0,00 33 (a) 11 Zahlungsströmen 12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge 0,00 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) 13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag) 0,00 32 (1) 14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden 0,00 33 (b) Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten 15 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) 0,00 36 (1) (e), 41, 472 (7) Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals 0,00 16 (negativer Betrag) 36 (1) (f), 42, 472 (8) 17 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine 0,00 36 (1) (g), 44, 472 (9) Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 18 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen 0,00 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und (3), 79, 472 (10) abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 19 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von 0,00 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 472 (11) 20 In der EU: leeres Feld 0,00 20a Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn 0,00 36 (1) (k) das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht 20b davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag) 0,00 36 (1) (k) (i), 89 bis 91 20c davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag) 0,00 36 (1) (k) (ii) 243 (1) (b) 244 (1) (b) 258 20d davon: Vorleistungen (negativer Betrag) 0,00 36 (1) (k) (iii), 379 (3) 21 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen 0,00 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die 470, 472 (5) Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 22 Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag) 0,00 48 (1) 23 davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von 0,00 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 472 (11) 24 In der EU: leeres Feld 0,00 25 davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären 0,00 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), Differenzen resultieren 470, 472 (5) 25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) 0,00 36 (1) (a), 472 (3) 25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 0,00 36 (1) (I) 26 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der 0,00 VorCRRBehandlung unterliegen 26a Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß 0,00 Artikel 467 und 468 davon: ... Abzugs und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1 467 davon: ... Abzugs und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2 467 davon: ... Abzugs und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1 468 davon: ... Abzugs und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 2 468 26b 0,00 481 Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs und Korrekturposten und gemäß der VorCRR Behandlung erforderliche Abzüge davon: ... 481 27 Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das 0,00 36 (1)G) zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 28 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt 0,00 29 Hartes Kernkapital (CET1) 6.109.699,67 Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 0,00 51, 52 31 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft 0,00 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft 0,00 Seite 4
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