Erläuterungen zur Tagesordnung - Direktorin
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Bundesrat Berlin, den 30. September 2021 Direktorin Erläuterungen zur Tagesordnung der 1009. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 8. Oktober 2021, 9.30 Uhr
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. Wahl des Präsidiums gemäß Artikel 52 Absatz 1 GG i.V.m. § 5 Absatz 1 GO BR 1 2. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer gemäß § 45c GO BR 2 3. Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 1 GO BR Drucksache 717/21 3 ...
- II - Seite 4. Wahl der Schriftführer gemäß § 10 Absatz 1 GO BR Drucksache 718/21 4 5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStÄndG) gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG Antrag des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 36 Absatz 2 GO BR Drucksache 727/21 5 6. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG Antrag des Landes Nordrhein- Westfalen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR Drucksache 728/21 6 7. Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Geldwäsche- gesetzes - Effektive Bekämpfung der Geldwäsche gewährleisten Antrag des Landes Berlin Drucksache 693/21 Drucksache 693/1/21 Ausschussbeteiligung - Fz - R - 7 ...
- III - Seite 8. Entschließung des Bundesrates "Inflationsgefahren rasch und entschlossen entgegentreten - für eine Politik des stabilen Geldes" Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR Drucksache 730/21 8 9. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gestaltung der Konferenz zur Zukunft Europas COM(2020) 27 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 37/201 Drucksache 738/21 Ausschussbeteiligung - EU - 9 10. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union COM(2021) 700 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 618/21 Drucksache 618/1/21 Ausschussbeteiligung - EU - G - K - -R- 10 1 -Wiederaufnahme der Beratungen in EU. ...
- IV - Seite 11. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Förderung eines europäischen Konzepts für künstliche Intelligenz COM(2021) 205 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 561/21 Drucksache 561/1/21 Ausschussbeteiligung - EU - K - R - - Wi - 11 12. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates COM(2021) 346 final gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 646/21 zu Drucksache 646/21 Drucksache 646/1/21 Ausschussbeteiligung - EU - AIS - AV - - G - U - Wi - 12 13. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen COM(2021) 391 final gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 637/21 zu Drucksache 637/21 Drucksache 637/1/21 Ausschussbeteiligung - EU - Fz - R - - U - Wi - 13 ...
-V- Seite 14. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen COM(2021) 189 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 548/21 zu Drucksache 548/21 Drucksache 548/1/21 Ausschussbeteiligung - EU - AIS - Fz - -K-R-U- - Wi - 14 15. Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 666/21 Ausschussbeteiligung - AIS - 15 16. Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 - RBSFV 2022) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 719/21 Ausschussbeteiligung - AIS - Fz - 16 ...
- VI - Seite 17. Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse- Schulprogramm-Teilnahmeverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 653/21 Drucksache 653/1/21 Ausschussbeteiligung - AV - K - 17 18. Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 654/21 Ausschussbeteiligung - AV - 18 19. Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 656/21 Drucksache 656/1/21 Ausschussbeteiligung - AV - G - 19 20. Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung - AgrarOLkV) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 667/21 Ausschussbeteiligung - AV - 20 ...
- VII - Seite 21. Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Durchführungsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 668/21 Ausschussbeteiligung - AV - 21 22. Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 687/21 Drucksache 687/1/21 Ausschussbeteiligung - Vk - In - R - -U- 22 23. Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 658/21 Ausschussbeteiligung - Wi - K - U - 23 24. Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 669/21 Drucksache 669/1/21 Ausschussbeteiligung - Wi - AV - R - 24 ...
- VIII - Seite 25. Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 670/21 Drucksache 670/1/21 Ausschussbeteiligung - Wi - 25 26. Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 KredAnstWiAG Drucksache 692/21 Drucksache 692/1/21 Ausschussbeteiligung - Fz - 26 27. Benennung eines Mitglieds für den Beirat Deutschlandstipendium beim Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG i.V.m. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StipV Drucksache 673/21 Drucksache 673/1/21 Ausschussbeteiligung -K- 27
-1- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 1: Wahl des Präsidiums Für die Wahl des Präsidiums gilt Artikel 52 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates. Danach wählt der Bundesrat ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Die Amtszeit des derzeitigen Präsidiums endet mit dem 31. Oktober 2021. Nach dem beim Bundesrat geltenden Turnus sind für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 zu wählen: Präsident des Bundesrates Ministerpräsident des Freistaats Thüringen Bodo R a m e l o w Erster Vizepräsident Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Reiner H a s e l o f f Zweiter Vizepräsident Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg Dr. Peter T s c h e n t s c h e r Vor der Wahl wird der scheidende Präsident, der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt, Herr Dr. Reiner Haseloff, einen Rückblick auf das zu Ende gehende Geschäftsjahr halten.
-2- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 2: Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer § 45c der Geschäftsordnung des Bundesrates sieht vor, dass der Vorsitz sowie der erste und der zweite stellvertretende Vorsitz der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer ohne Aussprache gewählt werden. Es ist vereinbart worden, hierbei den Turnus für die Wahl des Präsidiums entsprechend anzuwenden. Demzufolge sind für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 zu wählen: Vorsitzender Minister Prof. Dr. Benjamin-Immanuel H o f f (Thüringen) Erster stellvertretender Vorsitzender Staatsminister Rainer R o b r a (Sachsen-Anhalt) Zweiter stellvertretender Vorsitzender Erster Bürgermeister Dr. Peter T s c h e n t s c h e r (Hamburg)
-3- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 3: Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse Der Bundesrat wählt gemäß § 12 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung der Ausschüsse; im Regelfall wird die Wiederwahl der bzw. des bisherigen Ausschussvorsitzenden vorgeschlagen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Drucksache 717/21.
-4- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 4: Wahl der Schriftführer Nach § 10 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung wählt der Bundesrat aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.
-5- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 5: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStÄndG) - Antrag des Landes Schleswig-Holstein - Drucksache: 727/21 Der als Initiative des Landes Schleswig-Holstein vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zuwendung in Form einer Kaffeespende aus einem Steuerlager zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung zukünftig von der Kaffeesteuer befreit wird. Das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) enthält zwar Steuerbefreiungs- bzw. Steuerentlastungstatbestände im Falle der Vernichtung von Kaffee, die Spende von Kaffee für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke ist hingegen nicht befreit oder entlastet. Damit führt das KaffeeStG dazu, dass es für den spendenwilligen Unternehmer finanziell günstiger sein kann, eingeschränkt verkehrsfähigen Kaffee zu vernichten und folglich die Kaffeesteuerbefreiung zu beanspruchen, anstatt diesen Kaffee zu spenden. Insofern setzt das KaffeeStG einen unerwünschten Anreiz zur Lebensmittelvernichtung. Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.
-6- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 6: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesmelde- gesetzes - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - Drucksache: 728/21 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen vor missbräuchlichen Abfragen ihrer personenbezogenen Daten bei der Meldebehörde besser geschützt werden. Dies soll erreicht werden, indem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft angehoben werden. Künftig soll zur eindeutigen Identifi- zierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchli- che Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) An- schrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse des An- fragenden glaubhaft gemacht werden. Weiter soll die Identität des Antragstel- lers oder im Falle der Antragstellung durch Dritte für eine andere Person auch die Identität der die Auskunft begehrenden Person offengelegt werden. II. Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten Das antragstellende Land hat darum gebeten, den Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 GOBR in die Tagesordnung der 1009. Sitzung des Bundesrates am 8.Oktober 2021aufzunehmen und den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
-7- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 7: Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Geldwäschegesetzes - Effektive Bekämpfung der Geldwäsche gewährleisten - Antrag des Landes Berlin - Drucksache: 693/21 Hintergrund des Entschließungsantrages des Landes Berlin ist die nur eingeschränkte Möglichkeit von Notarinnen und Notaren, Geldwäscheverdacht zu melden. Es sollen daher Verdachtsmeldungen von Aufsichtsbehörden gemäß § 44 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) auch dann ermöglicht werden, wenn die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 GwG hierzu selbst gemäß § 43 Absatz 2 GwG nicht verpflichtet wären. Ferner soll das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verordnung zur Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen erarbeiten, nach der bestimmte Sachverhalte von den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 GwG stets zu melden wären. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung anzunehmen, der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung n i c h t anzunehmen. (siehe Drucksache 693/1/21)
-8- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 8: Entschließung des Bundesrates "Inflationsgefahren rasch und entschlossen entgegentreten - für eine Politik des stabilen Geldes" - Antrag des Freistaates Bayern - Drucksache: 730/21 Nach dem Entschließungsantrag soll der Bundesrat seiner Sorge vor einem dauerhaft erhöhten Preisanstieg Ausdruck verleihen. Mit 3,9 Prozent im August 2021 habe die Inflationsrate in Deutschland den höchsten Stand seit Dezember 1993 erreicht. Unterstrichen wird diese Sorge mit dem Hinweis auf den von der Deutschen Bundesbank zum Jahresende prognostizierten Anstieg der Inflation „in Richtung 5 Prozent“. Der Anstieg der Inflation sei, so der Entschließungsantrag, zumindest teilweise auf die befristete Absenkung der Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020 sowie auf zusätzliche Basis- und Sondereffekte, wie den coronabedingten Preisverfall bei Mineralölprodukten und höheren Erzeugerpreisen, zurückzuführen. Eine hohe Inflationsrate stelle insbesondere Haushalte mit geringerem bis mittlerem Einkommen vor enorme Herausforderungen. Der Bundesrat soll daher die Bundesregierung auffordern, eine Initiative zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen für Sparer zu ergreifen und die inflationstreibende Wirkung des steigenden nationalen CO2-Preises durch Entlastung der Haushalte bei den Energiekosten, etwa über eine Absenkung der Stromsteuer und der EEG-Umlage sowie eine Koppelung der Pendlerpauschale an die Entwicklung der Kraftstoffpreise, zu kompensieren. Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden.
-9- Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 9: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gestaltung der Konferenz zur Zukunft Europas COM(2020) 27 final Drucksache: 37/20 Mit der Mitteilung veröffentlicht die Kommission ihre Überlegungen zu Konzept, Struktur, Gegenstand und Zeitplan zu der von der Kommissionspräsidentin in ihren Politischen Leitlinien im Juli 2019 vorgeschlagenen Konferenz zur Zukunft Euro- pas. Ziel der Konferenz zur Zukunft Europas sei es, neue Impulse für die Stärkung und Weiterentwicklung Europas zu liefern. Zudem biete sie die Gelegenheit, in en- gen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern der EU zu treten. 1. Allgemeine Zielsetzung Die Konferenz soll ein neues öffentliches Forum für Bürgerdebatten in der EU bie- ten. An ihm sind die Zivilgesellschaft, Organe und andere Einrichtungen der EU (beispielsweise der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss) sowie nationale, regionale und lokale Behörden, Parlamente und andere Interessenträger als gleichberechtigte Partner beteiligt. Die zwischen Euro- päischem Parlament, Rat und Kommission erforderliche Zusammenarbeit zur Ge- staltung der Konferenz ist in Form einer Gemeinsamen Erklärung erfolgt. 2. Aufteilung in die zwei Themenbereiche politische und institutionelle Fragen Die Debatten über politische Themen sollen sich inhaltlich an den Schwerpunkten der Strategischen Agenda der EU beziehungsweise den politischen Prioritäten der Kommission orientieren (unter anderem Klima und Umwelt, Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit und Gleichheit, digitaler Wandel, europäische Werte, Rolle der EU in der Welt sowie die Festigung der demokratischen Grundlagen der EU). ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 9 (a) - Debatten über institutionelle Fragen könnten beispielsweise die Themen „Länder- übergreifende Listen für die Europawahlen“ und „System der Spitzenkandidaten für die Wahl des Kommissionspräsidenten/der Kommissionspräsidentin“ umfassen. 3. Raum für die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger Die Konferenz soll auf den gut etablierten Bürgerdialogen aufbauen, aber auch neue Formen der Bürgerbeteiligung nutzen, etwa eine gemeinsame mehrsprachige digita- le Plattform. Neben den Bürgerdialogen im Stil von Bürgerversammlungen sollen lokale und regionale Partner sowie Mitgliedstaaten weitere Veranstaltungen zu kon- ferenzrelevanten Themen organisieren können. 4. Öffentliche Wirkung Wichtig für den Erfolg der Konferenz seien der Ressourceneinsatz der EU- Institutionen, der Erkennungswert der Konferenz, die gemeinsame mehrsprachige Kommunikation mit Fokus auf Breitenpublikum und ganz besonders junge Men- schen und digitale Plattformen sowie die transparente Kommunikation über die Konferenz. 5. Weiterverfolgung der Anregungen der Bürgerinnen und Bürger Die Weiterverfolgung der auf der Konferenz besprochenen Themen wird durch ei- nen Feedback-Mechanismus sichergestellt werden. Die Kommission hat sich bereit erklärt, die Rückmeldungen und Vorschläge der Bürgerinnen und Bürger in ihrer Legislativagenda zu berücksichtigen. 6. Start der Konferenz Die Konferenz über die Zukunft Europas ist am 09. Mai 2021 in Straßburg eröffnet worden. Die erste Plenarsitzung der Konferenz ist für den 22./23. Oktober 2021 ge- plant. 7. Beratungen im Bundesrat Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 zu der Vorlage eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucksache 37/20 (Beschluss)), in der er sich unter anderem für eine frühzeitige und effektive Einbeziehung der nationalen Parlamente ausgesprochen hat, um sicherzustellen, dass die Konferenz viele Bürgerinnen und Bürger in der EU erreicht. Ferner hat er insbesondere den angekündigten Feedback- Mechanismus unterstützt, der gewährleisten soll, dass die auf der Konferenz geäu- ßerten Ideen weiterverfolgt und von den dafür zuständigen Entscheidungsträgern der verschiedenen Ebenen in möglichst konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. ...
- 9 (b) - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 Die Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Fragen der Europäi- schen Union sind aus der Drucksache 738/21 ersichtlich.
- 10 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 10: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union COM(2021) 700 final Drucksache: 618/21 Die Kommission hat am 20. Juli 2021 den „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der EU“ vorgelegt. Der Bericht stellt einen wesentlichen Baustein des für einen als jährlichen Zyklus konzipierten Mechanismus zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit und zur Vorbeu- gung der Entstehung beziehungsweise Verschärfung von Problemen dar und ist nun nach 2020 zum zweiten Mal vorgelegt worden. Die Kommission stellt in der Mitteilung die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten der EU in den vier Themenabschnitten Justizwesen, Korruptionsbe- kämpfung, Medienpluralismus und -freiheit sowie Kontrolle und Gegenkontrolle dar. Sie beleuchtet beispielhaft einige wichtige gemeinsame Themen und Trends, spezifische Herausforderungen und positive Entwicklungen. Der Bericht enthält unter anderem Ausführungen zu den mit der COVID-19- Pandemie verbundenen Auswirkungen und Herausforderungen. Daraus geht hervor, wie die Kommission die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten überwacht und die ergriffenen außergewöhnlichen Maßnahmen analysiert hat. Im Ergebnis erweist sich laut Kommission, dass sich die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten durch eine hohe Resilienz ausgezeichnet hat. Allerdings sollte geprüft werden, wie sich diese besser auf die Auswirkungen von längeren Krisen auf die Rechtsstaatlichkeit vorbereiten können. Es wurde auf den Zwischenbericht der Venedig-Kommission ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 10 (a) - 2020 verwiesen und darauf, dass das Vorhandensein eines klaren Rechtsrahmens bereits vor der Krise bedeutsam ist, um die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie verfassungsrechtliche Anforderungen aufrechtzuerhalten. Dem Bericht sind 27 Länderkapitel beigefügt, in denen die spezifischen nationalen Bewertungen dargestellt werden. Der Schwerpunkt der Bewertungen liegt auf einer Synthese der wesentlichen Entwicklungen seit September 2020 mit Blick auf Her- ausforderungen und positive Aspekte sowie die Entwicklung seit dem vorhergehen- den Bericht. Die Kommission kommt zu dem Fazit, dass es viele positive Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gibt, gerade auch in denjenigen Bereichen, in denen die im Vorjah- resbericht festgestellten Herausforderungen angegangen werden. Sie greift jedoch auch Bedenken in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten wieder auf, die sich mittlerweile verstärkt haben. Diese betreffen insbesondere die Unab- hängigkeit der Justiz und die Situation des Mediensektors. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 618/1/21 ersichtlich.
- 11 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 11: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Förderung eines europäischen Konzepts für künstliche Intelligenz COM(2021) 205 final Drucksache: 561/21 Die Mitteilung der Kommission betrifft in erster Linie das von ihr vorgestellte Paket zur Künstlichen Intelligenz (KI), das auf der im April 2018 veröffentlichen europäi- schen KI-Strategie und dem Weißbuch zur KI fußt. Ziel dieses Pakets ist es, einer- seits die Entwicklung von KI zu fördern sowie andererseits potenzielle Risiken in den Blick zu nehmen. Letzteren soll auf der Grundlage eines risikobasierten Ansat- zes mit einem Rahmen an Sicherheit und Grundrechtsschutz begegnet werden, der das Vertrauen in diese Art der Technologie stärken soll. Die Anlage der Kommissionsmittelung beinhaltet die Neuauflage des koordinierten Plans für KI. Sein ausdrückliches Ziel sei es, Investitionen in KI zu beschleunigen, die der wirtschaftlichen Erholung zugutekommen. Außerdem soll er die Umsetzung nationaler KI-Strategien vorantreiben, Fragmentierung beseitigen und bei der Be- wältigung globaler Herausforderungen helfen. Im neuen koordinierten Plan werden die politischen Veränderungen und die Investi- tionen dargelegt, die in den Mitgliedstaaten nötig seien, um Europas Führungsposi- tion bei der Entwicklung von KI zu stärken. Dafür werden etwa 40 konkrete ge- meinsame Maßnahmen für die Zusammenarbeit vorgeschlagen. Er nimmt folgende Themenkomplexe in den Blick: – Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung und Verbreitung von KI in der EU: Es sollen politische Erkenntnisse gewonnen, gebündelt und ausge- ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 11 (a) - tauscht werden (Kapitel 1). Das Potenzial von Daten soll genutzt (Kapitel 2) und kritische Rechenkapazitäten sollen gefördert werden (Kapitel 3). – Entwicklung der EU zu einem Ort der „Exzellenz vom Labor bis zum Markt“: Dies umfasst die Zusammenarbeit mit Interessenträgern (Kapitel 4), den Aufbau und die Mobilisierung von Forschungskapazitäten (Kapitel 5), die Bereitstel- lung eines Erprobungs- und Versuchsumfelds für Entwickler und eines Umfelds für die Verbreitung von KI in KMU und Behörden (Kapitel 6) wie auch die Un- terstützung der Finanzierung und Skalierung innovativer KI-Ideen und -Lösungen (Kapitel 7). – Nutzung der KI im Dienste der Menschen und als positive Kraft für die Gesell- schaft: Dies soll durch die Förderung von Talenten und die Verbesserung der Verfügbarkeit des für ein florierendes KI-Ökosystem erforderlichen Fachwis- sens (Kapitel 8), die Entwicklung eines Politikrahmens zur Gewährleistung des Vertrauens in KI-Systeme (Kapitel 9) und ein weltweites Werben für die EU- Vision einer nachhaltigen und vertrauenswürdigen KI (Kapitel 7) geschehen. – Aufbau einer strategischen Führungsrolle in Sektoren mit großer Wirkung: Ein- zelne vorgesehene Maßnahmen sind der Einsatz von KI für Klima und Umwelt (Kapitel 11), der Einsatz der nächsten KI-Generation zur Verbesserung der Ge- sundheitsversorgung (Kapitel 12) und die Aufrechterhaltung der Führungsrolle Europas durch die Strategie für Robotik in der Welt der KI (Kapitel 13). Der öf- fentliche Sektor soll hierbei als Vorreiter für die Verwendung von KI agieren (Kapitel 14). KI soll ebenfalls auf Strafverfolgung, Migration und Asyl (Kapitel 15) angewendet werden und zu einer sichereren und umweltfreundlicheren Mo- bilität führen (Kapitel 16). Daneben soll KI eine nachhaltige Landwirtschaft (Kapitel 17) ermöglichen. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 561/1/21 ersichtlich.
- 12 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 12: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates COM(2021) 346 final Drucksache: 646/21 Der Verordnungsvorschlag der Kommission über die Produktsicherheit zielt darauf ab, durch Harmonisierung von technischen Anforderungen an die Sicherheit und Beschaffenheit von Produkten den Verbraucher- und den Arbeitsschutz zu stärken sowie durch einheitliche europäische Regelungen potenzielle Handelshindernisse zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Auch soll die weitere Vereinheitli- chung für den bisher nicht harmonisierten Non-Food-Produktbereich zu Vereinfa- chungen für grenzüberschreitend auf dem europäischen Markt agierende Wirt- schaftsakteure beitragen sowie zudem zu einer Stärkung der Marktüberwachung in Europa führen. Der Kommission benennt dabei konkret folgende Ziele: - die Aktualisierung und die Modernisierung des allgemeinen Rahmens für die Sicherheit von Non-Food-Verbraucherprodukten, - das Beibehalten eines Sicherheitsnetzes für alle gefährlichen Non-Food- Produkte und Risiken, die nicht von anderen EU-Rechtsvorschriften erfasst sind, - die Anpassung der Bestimmungen an die Herausforderungen der neuen Techno- logien und des Online-Verkaufs, - die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen. ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 12 (a) - Die inhaltlichen Schwerpunkte sind die folgenden: - Sicherstellen, dass alle Produkte, die EU-Verbraucherinnen und -Verbraucher über Online-Marktplätze oder über das nächstgelegene Geschäft erreichen, si- cher sind, unabhängig davon, ob sie von der EU oder von außerhalb stammen, - Stärkung der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu einem Hersteller oder EU- Einführer, - Erstreckung des rechtlichen Rahmens auf Produkte, die Lebensmittel nachah- men (sogenannte Food-Imitating-Products) sowie auf Produkte, die für Kinder anziehend gestaltet (sogenannte Child-Appealing-Products) sind, - Verbesserung der Marktüberwachung gefährlicher Produkte in der EU durch Anpassung der Marktüberwachungsvorschriften für Produkte, die nicht in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU fallen („nicht harmonisierte Produkte“), an diejenigen, die für Produkte gelten, die nach der EU-Marktüberwachungsverordnung in den Anwendungsbereich der EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften („harmonisierte Produkte“) fallen, und die bereits von der Verordnung (EU) 2019/1020 erfasst sind, - Anpassung der Regelungen über den Rückruf von Produkten. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 646/1/21 ersichtlich.
- 13 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 13: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen COM(2021) 391 final Drucksache: 637/21 und zu 637/21 Der Verordnungsvorschlag der Kommission verfolgt das Ziel, ein gemeinsames Regelwerk für „europäische grüne Anleihen“ sowie ein Registrierungs- und Auf- sichtssystem für externe Prüfer für diese Art von Anleihen zu schaffen. Er ist Teil der umfassenden Agenda der Kommission für ein nachhaltiges Finanz- wesen. Übergeordnetes Ziel ist es, das Potenzial des Binnenmarkts und der Kapi- talmarktunion, zur Realisierung der Klima- und Umweltziele der Union entspre- chend des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2016 und des europäischen Grünen Deals beizutragen, besser auszuschöpfen. Nach Vorstellung der Kommission soll der Verordnungsvorschlag die Weiterent- wicklung des Marktes für qualitativ hochwertige grüne Anleihen fördern, zur Kapi- talmarktunion beitragen, Risiken von „Grünfärberei“ (Greenwashing) mindern und die Mobilisierung von Kapital für ökologisch nachhaltige Investitionen erleichtern. Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ soll allen Emittenten sowohl inner- halb als auch außerhalb der EU, die die Anforderungen dieses Vorschlags erfüllen, zur Verfügung stehen, ohne dabei – aufgrund der Freiwilligkeit der Anwendung der Verordnung – eine Beeinträchtigung bestehender Märkte für grüne Anleihen zu er- zeugen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen eine Reihe von Anforderungen einge- führt werden, die Emittenten grüner Anleihen befolgen müssen, wenn sie eine An- leihe „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ (European Green Bond) nennen möchten. Zudem soll das Verfahren der externen Bewertung standardisiert sowie ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 13 (a) - das Vertrauen in externe Bewerter durch die Einführung eines freiwilligen Regist- rierungs- und Beaufsichtigungssystems verbessert werden. Der Verordnungsvor- schlag sieht auch vor, dass die Union bei der Festlegung von Standards für ökolo- gisch nachhaltige Anleihen die Kriterien der EU-Taxonomie-Verordnung anwenden muss. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 637/1/21 ersichtlich.
- 14 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 14: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen COM(2021) 189 final Drucksache: 548/21 und zu 548/21 Der Richtlinienvorschlag der Kommission verfolgt das Ziel, die Nachhaltigkeitsbe- richterstattung von Unternehmen zu verbessern, um die Möglichkeiten des Binnen- markts für die Transformation hin zu einem nachhaltigen und inklusiven Wirt- schafts- und Finanzsystem zu nutzen. Es soll sichergestellt werden, dass Unterneh- men relevante, vergleichbare, verlässliche sowie leicht zugängliche und nutzbare Informationen berichten. Die Initiative zielt auch darauf ab, unnötige Kosten für Ersteller zu reduzieren, die entstehen, wenn diese je nach Empfänger der Informati- onen verschiedene Berichtsstandards nutzen müssen. Investoren sollen in die Lage versetzt werden, die Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen von Investitionen besser bewerten zu können, damit private Finanzmittel in Richtung nachhaltiger Aktivitäten gelenkt werden können. Inhaltlich sollen mit dem Richtlinienvorschlag die Vorgaben an die Wirtschaft zur Berichterstattung über nachhaltigkeitsbezogene Informationen, die bislang in der Richtlinie 2014/95/EU geregelt waren, umfassend überarbeitet werden. Es sollen mit diesem Vorschlag vier bestehende Rechtsvorschriften geändert werden: die Bi- lanz-Richtlinie, die Transparenz-Richtlinie und die Abschlussprüfer-Richtlinie so- wie die Abschlussprüfer-Verordnung. 1. Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) Der Vorschlag beinhaltet eine umfassende Neuregelung des bestehenden Arti- ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 14 (a) - kels 19a der Bilanz-Richtlinie, der bisher die sogenannte nichtfinanzielle Berichter- stattung zum Gegenstand hat. Folgende Änderungen sind vorgesehen: - Der Anwendungsbereich soll auf alle Kapitalgesellschaften und haftungsbe- schränkte Personenhandelsgesellschaften erweitert werden, die im bilanzrecht- lichen Sinne groß oder die kapitalmarktorientiert sind (Ausnahme: Kleinstun- ternehmen). Die bisherige Grenze von mindestens 500 Beschäftigten entfällt. - Der Lagebericht soll verpflichtend als Berichtsort vorgeschrieben werden. - Es sollen detailliertere Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt werden, die sich umfassend auf Klima-, Umwelt‐, Sozial‐, men- schenrechtliche und Governance‐Aspekte beziehen. Eine Verpflichtung zur Be- richterstattung nach verbindlichen EU-Standards soll geschaffen werden. Die Berichterstattung zur Geschäftsstrategie und deren Verbindung mit Nachhaltig- keitszielen und -risiken soll stärker betont werden. Nachhaltigkeitsangaben sol- len einen ausdrücklichen Zukunftsbezug haben. - Es soll klargestellt werden, dass die Unternehmen über nachhaltigkeitsbezogene Aspekte zu berichten haben, wenn eine der beiden Wesentlichkeitsperspektiven (Auswirkungen der nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte auf die Geschäftstätig- keit des Unternehmens und umgekehrt) berührt ist. - Zusätzlich soll zu nicht physischen Ressourcen, die zur Wertschöpfung beitra- gen („intangibles“), berichtet werden. - Es sollen zukünftig Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege delegierter Rechtsakte erlassen werden. - Es sollen einfachere Nachhaltigkeitsberichtsstandards für kapitalmarktorientier- te kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geschaffen werden. Deren Be- richtspflicht nach diesen Standards soll erst drei Jahre später beginnen, um Corona-bedingte Härten für KMU zu berücksichtigen. - Die Unternehmen sollen verpflichtet werden, ihre Jahresabschlüsse und Lage- berichte elektronisch aufzustellen. Die Informationen in der Nachhaltigkeitser- klärung als Teil des Lageberichts sollen darüber hinaus digital gekennzeichnet werden, so dass sie maschinenlesbar sind. - Es soll eine inhaltliche Prüfung der berichteten Informationen vorgesehen wer- den. - Die Vorschrift über Sanktionen soll deutlich präzisiert und ausgeweitet werden. Vorgesehen ist die Einführung von weiteren Sanktionen („naming und sha- ming“ und eine Art Unterlassungsverfügung). ...
- 14 (b) - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 2. Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG) Der Bilanzeid soll auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezogen werden. Außerdem sollen die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle Emittenten unabhängig von ihrer Rechtsform erstreckt werden, damit auch auf Emittenten aus Drittstaaten, die in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gelis- tet sind. 3. Abschlussprüfer-Richtlinie (2006/43/EG) und 4. Abschlussprüfer-Verordnung (537/2014) Das gesamte Berufsbild des Abschlussprüfers soll an die Prüfung der Nachhaltig- keitserklärung angepasst werden. Vorgesehen sind Änderungen bei der Berufsaus- bildung und bei den Regelungen zum Berufsabschluss. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 548/1/21 ersichtlich.
- 15 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 15: Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen Drucksache: 666/21 I. Zum Inhalt der Verordnung Mit der Verordnung werden die durch das am 18. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) eingeführten Ände- rungen in der Wahlordnung und der Wahlordnung Seeschifffahrt umgesetzt. Unter anderem wird für den Wahlvorstand rechtssicher die Möglichkeit ge- schaffen, Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Richtigkeit der Wählerliste soll durch die Möglichkeit einer Berichtigung der Wählerliste noch am Tag der Wahl, bis zum Abschluss der Stimmabgabe, erhöht werden. Auch bei der Wahl der Bordvertretung soll eine Berichtigung der Wählerliste bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Stimmabgabe möglich sein. Bei der Wahl des Seebetriebsrats ist eine Berichtigung bereits nach gelten- dem Recht bis zu diesem Zeitpunkt möglich. Bei Betriebsratswahlen erfolgt die Präsenzwahl zukünftig ohne Wahlumschlä- ge, um Zeitaufwand für den Wahlvorstand bei der Stimmauszählung und die Umwelt- und Kostenbelastung zu reduzieren. Die Änderung wird auch für die Wahl der Bordvertretung in der Wahlordnung Seeschifffahrt und in der Wahl- ordnung Post übernommen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen der Wahlvorstand bestimmen kann, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zu- gehen können, werden in § 41 der Wahlordnung übernommen. ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 15 (a) - II. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bun- desrat, der Verordnung zuzustimmen.
- 16 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 16: Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 - RBSFV 2022) Drucksache: 719/21 I. Zum Inhalt der Verordnung Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2022 beginnenden Schulhalbjahre zum 1. Januar 2022 angepasst. Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII erfolgt anhand der Veränderung eines sogenannten Mischindexes nach § 28a Absatz 2 SGB XII. Die Veränderungsrate des Mischindexes ergibt sich aus der Berück- sichtigung der Veränderungsraten der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Beschäftigten nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen andererseits. Die Preisentwicklung hat in dem Mischindex einen Anteil von 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter hat einen Anteil von 30 Prozent. Aufgrund der Fortschreibungen zum 1. Januar 2022 entstehen im Bereich des SGB XII und SGB II sowie im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) im Jahr 2022 Mehrausgaben. Im Bereich des SGB XII sind dies Mehrausgaben von insgesamt rund 48 Milli- onen Euro. Davon entfallen rund 5 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensun- terhalt, die von den Ländern und Kommunen zu tragen sind, und rund 43 Milli- ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 16 (a) - onen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in die Erstattung der Nettoausgaben durch den Bund eingehen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ergeben sich Mehrausga- ben in Höhe von rund 190 Millionen Euro im Jahr 2022. Davon entfallen rund 180 Millionen Euro auf den Bund und rund 10 Millionen Euro auf die Kommu- nen. Aus der Fortschreibung der Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleis- tungsgesetzes (AsylbLG) ergeben sich jährliche Mehrausgaben für Länder und Kommunen in Höhe von 6,5 Millionen Euro im Jahr 2022. Durch die Fort- schreibung der Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG (Geldleis- tungssätze) während der ersten 18 Monate des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG, entstehen für die Kommunen Mehrkosten von vier Millionen Euro. Für die Fortschreibung der persönlichen Schulbedarfe ist im Bereich des AsylbLG mit Mehrausgaben von 75 000 Euro zu rechnen. Für die fürsorgeri- schen Leistungen der Sozialen Entschädigung ergeben sich aufgrund der Fort- schreibungen Mehrausgaben in Höhe von rund 118 000 Euro im Jahr 2022. Da- von entfallen rund 49 000 Euro auf den Bund und rund 69 000 Euro auf die Länder. Die mit der Fortschreibung verbundene Erhöhung der Regelbedarfe hat Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Für die Fortschreibung der persönlichen Schulbedarfe ist im Bereich des BKGG mit Mehrausgaben in geringer nicht quantifizierbarer Höhe zu rech- nen. Tatsächlich erhöhen sich die Regelsätze von 2021 ab 1. Januar 2022 wie folgt: Regelbedarfsstufe 1: von 446 Euro auf 449 Euro; Regelbedarfsstufe 2: von 401 Euro auf 404 Euro; Regelbedarfsstufe 3: von 357 Euro auf 360 Euro; Regelbedarfsstufe 4: von 373 Euro auf 376 Euro; Regelbedarfsstufe 5: von 309 Euro auf 311Euro; Regelbedarfsstufe 6: von 283 Euro auf 285 Euro. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.
- 17 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 17: Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse- Schulprogramm-Teilnahmeverordnung Drucksache: 653/21 I. Zum Inhalt der Verordnung Die Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung regelt die Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirt- schaftliche Erzeugnisse. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung sollen die im geänderten EU-Recht vorgeschriebenen nationalen Fristsetzungen für Mit- teilungen, Übermittlungen und Bekanntgaben nach dem Landwirtschaftser- zeugnisse-Schulprogrammgesetz geregelt werden. Ferner soll die Verordnung an die geänderten Formulierungen im Landwirtschaftserzeugnisse-Schulpro- grammgesetz angepasst und damit gestrafft werden. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat darüber hinaus, eine begleitende Entschließung zu fassen. In dieser Entschließung soll der Bundesrat feststellen, dass das Landwirt- schaftserzeugnisse-Schulprogramm schon heute einen Beitrag zu einer ausge- wogenen Ernährung vieler Schülerinnen und Schüler und zu schulischer Ernäh- rungsbildung leistet. ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 17 (a) - Aus Sicht des Bundesrates sollten aber die bestehenden EU-Schulprogramme durch spezifische EU-Förderprogramme zur Stärkung der gesunden Ernährung und Ernährungsbildung von Kindern und Jugendlichen ergänzt werden, mit dem Ziel, einen substanziellen Beitrag zu einer nachhaltigen Kita- und Schulernäh- rung zu leisten, die den Zielen der EU Farm to Fork Strategie Rechnung trage und damit auch verbindliche Absatzwege für regional erzeugte, ökologische Produkte jenseits von Milch, Obst und Gemüse eröffne. In Hinblick auf eine größere Wahlfreiheit und aktuelle wissenschaftliche Ein- schätzungen des Themenkomplexes Ernährung-Nachhaltigkeit-Gesundheit soll der Bundesrat die Bundesregierung bitten, sich zunächst auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, den Katalog der Anhang I Produkte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 um pflanzliche Drinks zu erweitern. Hierzu zählten zum Beispiel Haferdrink aus regional erzeugtem Hafer. Eine Definition der eigenständigen pflanzlichen Produkte sei erforderlich. Alle notwendigen Folgeänderungen soll- ten entsprechend umgesetzt werden. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus Drucksache 653/1/21 ersichtlich.
- 18 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 18: Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung Drucksache: 654/21 I. Zum Inhalt der Verordnung Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wurde das Datum für die letztmögliche sanktionsfreie Nachmeldung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen, einzelner Zahlungsansprüche sowie Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirt- schaftlichen Parzellen gestrichen. Die Mitgliedstaaten müssen seither selbst ein Datum festlegen, bis zu dem die Antragstellerinnen und Antragsteller diese Än- derungen im Antrag auf Direktzahlungen mitteilen können. Dieses wurde im Rahmen einer Zweiten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung geregelt. Aus Zeitgründen wurde diese als Eilverordnung erlassen, weshalb die entsprechende Regelung zur Wahrung der Rechte des Bundesrates bis zum 28. November 2021 zu befristen war. Bislang war gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht- lich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 1) der 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres die Frist für die Einreichung von diesen Änderungen im Antrag. Die Änderung des Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, wonach es nun den Mitgliedstaaten obliegt, einen eigenen Ter- min für die Einreichung dieser Änderungen festzulegen, erforderte eine entspre- chende Regelung im nationalen Recht. Da sich die bisherige unionsrechtliche Regelung bei der Antragstellung bewährt hatte, wurde sie im nationalen Recht fortgeführt. ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 18 (a) - Damit die Antragstellerinnen und Antragsteller von Direktzahlungen auch wei- terhin Rechtssicherheit bezüglich des Datums zu sanktionsfreien Änderung der Förderanträge haben, ist die Entfristung erforderlich. Ziel der vorliegenden Än- derungsverordnung ist daher die Entfristung der Zweiten Verordnung zur Ände- rung der InVeKoS-Verordnung, sodass das Datum für die letztmögliche Ände- rungsmöglichkeit des Antrags auch für die Zukunft gilt. Wegen des Gebrauchs der Eilverordnung ist die Geltung der Zweiten Änderung der InVeKoS-Verordnung auf sechs Monate begrenzt. Damit gilt sie bis zum Ablauf des 28. November 2021. Da das EU-Recht keine zeitliche Befristung der nationalen Regelungen vorsieht, ist mit Zustimmung des Bundesrates die Be- fristung von sechs Monaten aufzuheben. Dies geschieht mit der vorliegenden Verordnung II. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zu- zustimmen.
- 19 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 19: Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel Drucksache: 656/21 I. Zum Inhalt der Verordnung Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Bestimmungen der Aromenverord- nung an fortentwickeltes Unionsrecht angepasst werden. Sie sind teilweise durch unmittelbar geltendes Unionsrecht überlagert und aufzuheben. Um dies zu erreichen soll die Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen ent- haltende Lebensmittel erlassen und die Käseverordnung geändert werden sowie die Aromenverordnung außer Kraft gesetzt werden. Diejenigen Bestimmungen der Aromenverordnung, die beizubehalten sind, werden in der neuen Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen ent- haltende Lebensmittel geregelt. Dies betrifft die Kenntlichmachung des Chinin- gehalts von nicht vorverpackten Aromen und nicht vorverpackten Getränken mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozent, die Chinin oder dessen Salze enthalten, sowie bestehende Sanktionsvorschriften. Die bestehenden Regelun- gen über die Verwendung von Rauch bei der Herstellung von Lebensmitteln werden aus rechtssystematischen Gründen revidiert. Neu geregelt werden die Verwendung von Aromastoffen bei Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind, sowie die Kennzeichnung von Lakritzerzeugnissen mit erhöhten Ammo- niumchloridgehalten. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe einer redaktionellen Änderung zuzustimmen. ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 19 (a) - Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ohne Änderungen zuzustimmen. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus Drucksache 656/1/21 ersichtlich.
- 20 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 20: Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung - AgrarOLkV) Drucksache: 667/21 I. Zum Inhalt der Verordnung Durch Änderungen des EU-Rechts sowie durch Änderungen im nationalen Recht ist bei der bisherigen Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruk- tur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV) Änderungs- bedarf entstanden. Daher erfolgt mit der vorliegenden Verordnung die Ablö- sung der Agrarmarktstrukturverordnung durch die Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Verordnung. Durch diese Maßnahme soll der Rechtsbestand bereinigt und konsolidiert und die konkrete Anwendung und Durchsetzung der nationalen und unionsrechtlichen Rechtgrundlagen ermöglicht bzw. vereinfacht werden. Die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) war bis zum 1. Mai 2021 in nationales Recht um- zusetzen. Die Umsetzung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes. Dieses wurde gleichzeitig in Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Gesetz umbenannt. Entsprechend der bisherigen Systematik sollen einige Verfahrensregeln und Berichtspflichten auf Grund der einschlägi- gen Ermächtigungen in dieser Verordnung präzisiert werden. Im Übrigen ist die Agrarmarktstrukturverordnung an geändertes EU-Recht an- zupassen, insbesondere an die Aufhebung der Artikel 169 bis 171 der Verord- nung (EU) Nr. 1308/2013 durch Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/2393 sowie an den Ablauf des Anwendungszeitraums der Durchführungs- verordnungen (EU) 2016/558 und 2016/559. ...
Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 - 20 (a) - II. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zu- zustimmen
- 21 - Erläuterung, 1009. BR, 08.10.21 TOP 21: Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Durchführungsverordnung Drucksache: 668/21 I. Zum Inhalt der Verordnung Die Europäische Kommission legt für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalen- derjahr eine Obergrenze für die Basisprämienregelung fest. Für Deutschland hat sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung von 2020 auf 2021 um 60,2 Millionen Euro (2,0 Prozent) verringert. Maßgeblich dafür ist die aufgrund der Beschlüsse zum mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2021 bis 2027 erfolgte Absenkung der für Deutschland geltenden Obergrenze für die Di- rektzahlungen. Im Rahmen der nationalen Durchführung der Basisprämienrege- lung haben die Mitgliedstaaten bei einer Änderung der jährlichen Obergrenze für die Basisprämienregelung eine Anpassung des Werts aller Zahlungsansprü- che oder eine Anpassung der nationalen Reserve vorzunehmen. Die Option ei- ner Anpassung der nationalen Reserve ist erstmalig 2021 zulässig (Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, angefügt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/2220). Die erforderliche Anpassung soll soweit möglich durch Kürzung der nationalen Reserve erfolgen. Diese soll für das Jahr 2021 um 20 Millionen Euro gekürzt werden. Dadurch ergibt sich ein entspre- chend niedrigerer Bedarf für eine zusätzlich noch erforderliche Kürzung des Werts aller Zahlungsansprüche und damit eine möglichst geringe Kürzung der Basisprämie für die Landwirtinnen und Landwirte. II. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zu- zustimmen. ...
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