Kostenträger Sozialamt - Claudius Hasenau - Transparent verhandeln - Dipl.-Verwaltungswirt

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Kostenträger Sozialamt
     - Transparent verhandeln -

    Claudius Hasenau
       Dipl.-Verwaltungswirt
            WIG gem. e.V.
Einrichtungen und Dienste haben grundsätzlich einen
Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung
                   Zehntes Kapitel SGB XII
                      §§ 75 ff SGB XII

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Es gilt das „Vereinbarungsprinzip“

        3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII regelt die Voraussetzungen und die
 Rechtsfolge des Abschlusses von Vereinbarungen
 Sozialhilfeberechtigte
    Bürger hat einen
  Rechtsanspruch auf
Hilfe (§ 17 SGB XII) und
das Recht Wünsche zu
                                     Sozialhilfe-
äußern (§ 9 Abs. 2 SGB                 träger
  XII); Behörde erlässt
einen Verwaltungsakt
       (gewünschte                                                 Vereinbarung nach §§
    Einrichtung und                                                    75 ff SGB XII
    Übernahme der
        Vergütung)

      Hilfe-                                                      Leistungs-
    empfänger                                                     erbringer

                                   Privatrechtlicher Vertrag

                           3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Kein institutioneller Vorrang der freien
                     Wohlfahrtspflege

• § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV)
  vom 13. 2. 1924 (RGBl. S. 100) regelte den institutionellen
  Vorrang der freien Wohlfahrtspflege.
• § 93 BSHG in der ursprünglichen Fassung vom 5. 7. 1961
  (BGBl. I S. 815) enthielt drei Absätze. Abs. 1 regelte die
  Hinwirkungs- und Gewährleistungspflicht des Trägers der
  Sozialhilfe sowie den Vorrang "der in § 10 Abs. 2 genannten
  Träger der freien Wohlfahrtspflege".
• Beseitigung des Vorrangs der freien Wohlfahrtspflege beim
  Abschluss von Vereinbarungen im "Gesetz zur Reform des
  Sozialhilferechts" vom 23. 7. 1996 (BGBl. I S. 1088).

                     3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Voraussetzungen
              - Einrichtungen, Dienste, Träger -
• Der Begriff "Einrichtung" wurde bisher überwiegend in einem
  weiten Sinne verstanden, nämlich als ein auf eine gewisse Dauer
  angelegter, einem sozialen Zweck dienender Zusammenschluss
  sachlicher und persönlicher Mittel unter verantwortlicher Leitung
  (BVerwGE 95, 149, 152; VGH Mannheim 31. 7. 2003 – 12 S 631/03,
  Rz 27; Münder, in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rz 11; Kreikebohm,
  RsDE 6 [1989], 1, 6 jeweils m. weit. Nachw.).
• „Träger“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die für die
  Leitung der Einrichtung verantwortlich
• Der "soziale Dienst" erscheint dann als "Zwillingsbegriff", der
  lediglich die Einbeziehung von ambulanten Leistungserbringern
  unmissverständlich klarstellen soll (Giese, BlW 1986, 105, 106).
  Nach einem engeren Verständnis ist zwischen Einrichtung und
  Dienst entlang dem Kriterium "stationär oder ambulant" zu
  differenzieren (Kessler, in Neumann)

                         3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Vertragsparteien
                    Abs. 2 S. 2

• Als Vertragsparteien werden der Träger der
  Sozialhilfe (Abs. 2 S. 3) und der Träger der
  Einrichtung oder sein Verband (Abs. 3 S. 1)
  genannt.
• Örtlich und sachlich zuständig ist gemäß § 77
  Abs. 1 S. 2 n. F. "der für den Sitz der
  Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe".
  Welcher Träger das ist, bestimmt das
  Landesrecht.
                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Voraussetzung des Abschlusses
                      Abs. 2 S. 2

• Voraussetzung des Abschlusses ist die Eignung der
  Einrichtung zur Erbringung der Leistungen.
  – Der erste Aspekt der Eignung ist die Leistungsfähigkeit,
    worunter die Fähigkeit zu verstehen ist, mit den
    vorhandenen Mitteln fachgerechte Hilfen zu erbringen.
     • Das BVerwG versteht darunter die Möglichkeit, "die der
       Einrichtung gestellte Aufgabe angesichts der vorhandenen
       personellen und sächlichen Mittel und ihrer organisatorischen
       Entfaltungsbedingungen optimal zu erfüllen (BVerwG v. 1. 12. 1998
       – 5 C 17/97 – BVerwGE 108, 56, 59 = RsDE 42 [1999], 96, 99).
     • An der Fähigkeit, "ordnungsgemäße" Leistungen zu erbringen,
       fehlt es, wenn die Einrichtung die baulichen Mindest-
       voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BVerwG v. 29. 12. 2000 – 5 B
       171/99 – RsDE 50 [2002], 78, 79).

                      3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Voraussetzung des Abschlusses
                      Abs. 2 S. 2

• Voraussetzung des Abschlusses ist die Eignung
  der Einrichtung zur Erbringung der Leistungen.
  – Der zweite Aspekt der Eignung folgt aus dem
    Individualisierungsgrundsatz des § 9 Abs. 1
     • Die Leistungen müssen sich nach der Besonderheit des
       Einzelfalles richten, insbesondere nach der Art des
       Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen und den eigenen
       Kräften und Mitteln der Person.

                   3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Anspruch auf fehlerfreies Ermessen
                     Abs. 2 S. 2

• Das BVerwG hat zu § 93 Abs. 2 BSHG in der
  Fassung des "Haushaltsbegleitgesetzes 1984"
  dargelegt, dass der Sozialhilfeträger nach
  pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss
  entscheidet und der Träger der Einrichtung einen
  Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des
  Ermessens hat.
• Fehlerhaft sind die Unterschreitung, der
  Fehlgebrauch und die Überschreitung des
  Ermessens.
                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Anspruch auf fehlerfreies Ermessen
                     Abs. 2 S. 2

• Fehlerhaft ist auch die Ablehnung wegen der
  angespannten Haushaltslage des Sozialhilfe-
  trägers (VG München v. 13. 7. 2005 – M 18 K
  04/6551 – sozialrecht/aktuell 2006, 29, 30 f.).

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Keine Angebotssteuerung durch
              Bedarfsprüfung Abs. 2 S. 2

• Die lange Zeit strittige Frage, ob der Bedarf an Heimplätzen
  ein zulässiger Gesichtspunkt bei der Ausübung des
  Ermessens über den Abschluss einer Vereinbarung ist, ob
  also eine Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung zulässig
  ist, hat das BVerwG verneint, weil weder der Wortlaut noch
  die Entstehungsgeschichte des "Haushaltsbegleitgesetzes
  1984" dafür Anhaltspunkte liefern (BVerwG v. 30. 9. 1993 –
  5 C 41/91 – BVerwGE 94, 202, 205-208 = RsDE 25 [1995],
  70, 72-76 m. Anm. Giese; ebenso LSG Stuttgart v. 13. 7.
  2006 – L 7 SO 1902/06 ER-B – sozialrecht/aktuell 2006, 168,
  172; LSG Darmstadt v. 18. 7. 2006 – L 7 SO 16/06 ER – NDV-
  RD 2006, 110, 112 m. Anm. Brühl; Friedrich, NDV 1994,
  166, 167).

                     3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Vergütungsvergleich bei Abschluss
                      Abs. 2 S. 3

• Keinesfalls ist es zulässig, die Vereinbarung an
  den günstigsten Bieter zu vergeben. Denn dieses
  Verfahren wäre eine unzulässige Umgehung des
  Verbots einer Angebotssteuerung durch Bedarfs-
  prüfung (VG Stade v. 14. 7. 1999 – 1 B 1044/99 –
  RsDE 47 [2001], 99, 103 f. – s. unten Rz 61 ff.).
• Durch Satz 3 wird ein Preiswettbewerb zwischen
  freien und gewerblichen Trägern eröffnet.

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Rechtsschutz
                    Abs. 2 S. 3

• Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 Abs. 1 Nr.
  6a SGG, eingeführt durch Art. 38 des "Gesetzes
  zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
  Sozialgesetzbuch" v. 27. 12. 2003 – BGBl. I 3022,
  3065; vgl. auch § 77 Abs. 1 S. 3).
• Prozessualen      Besonderheiten     bei      der
  schiedsstellenfähigen Vergütungsvereinbarung
• Der Abschluss von Leistungs- (und Prüfungs-
  vereinbarungen) kann durch eine einstweilige
  Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG
  erstritten werden.
                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Pflicht zur Übernahme der Vergütung
                        Abs. 3 S. 1

„Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der
Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die
Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der
Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungs-
    vereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für
    einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungs-
    vereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
    Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
besteht.“

                    3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Pflicht zur Übernahme der Vergütung
                       Abs. 3 S. 1

• Es empfiehlt sich, die Leistungs- und Prüfungs-
  vereinbarung unbefristet abzuschließen (vgl.
  Kunte, RsDE 68 [2009], 55).
• Das Gesetz verlangt nicht das Bestehen einer
  Vereinbarung mit dem konkret in Anspruch
  genommenen Träger der Sozialhilfe.
  – Es genügt vielmehr, dass eine Vereinbarung mit dem
    für die Einrichtung örtlich zuständigen Träger
    abgeschlossen wurde (VGH München v. 23. 3. 2005 –
    12 B 01/1916 – RsDE 62 [2006], 83, 84 f.).

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Pflicht zur Übernahme der Vergütung
                       Abs. 3 S. 1

• Demnach entfällt die Pflicht des Trägers der
  Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung,
  wenn keine Leistungsvereinbarung (mehr)
  besteht.
  – Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob
    eine Vergütungsvereinbarung besteht oder die
    Weitergeltung der alten Vergütungen gemäß § 77
    Abs. 2 S. 4 angeordnet ist (VGH München v. 12. 9.
    2005 – 12 CE 05/1725 – RsDE 63 [2006], 81, 82 f.;
    SG Augsburg v. 18. 8. 2006 – S 15 SO 96/06 ER).

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
                  Leistungsfähigkeit
                      Abs. 3 S. 2

• Voraussetzung des Abschlusses ist die Gewähr,
  dass die Vereinbarung den Grundsätzen der
  Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungs-
  fähigkeit entspricht.
  – Mit diesen Grundsätzen will der Gesetzgeber den
    Sozialhilfeträgern "mehr als bisher die Möglichkeit
    (einräumen), auf die Höhe und Ausgestaltung der
    zu übernehmenden Kosten Einfluss zu nehmen"
    (BT-Drucks. 10/335 S. 103).

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
                  Leistungsfähigkeit
                      Abs. 3 S. 2
• Wirtschaftlichkeit hat eine zweifache Bedeutung:
  Entweder ist der geringste mögliche Einsatz an
  Mitteln zur Erreichung einer vorgegebenen
  Aufgabe (Minimalprinzip) oder die Erzielung des
  größtmöglichen      Erfolges    (Maximalprinzip)
  gemeint (BSG v. 26. 8. 1983 – 8 RK 29/82, Rz 14 –
  BSGE 55, 277, 279; BSG v. 29. 2. 1984 – 8 RK
  27/82, Rz 19 – BSGE 56, 197, 198 f.).
  – Da das Sozialhilferecht nicht die einzusetzenden
    Mittel, sondern die zu erreichende Aufgabe, nämlich
    die Erbringung der Sozialhilfeleistung, vorschreibt, ist
    das Minimalprinzip einschlägig.

                    3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
                  Leistungsfähigkeit
                      Abs. 3 S. 2

• Das Gebot der Sparsamkeit soll die
  Anerkennung unnötiger Kosten verhindern
  und dazu zwingen, unter geeigneten Mitteln
  nach dem Gesichtspunkt der Kosten-
  günstigkeit auszuwählen (BVerwG v. 1. 12.
  1998 – 5 C 29/97 – BVerwGE 108, 56, 60 =
  RsDE 42 [1999], 96, 99).

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
                   Leistungsfähigkeit
                       Abs. 3 S. 2
• Unter Leistungsfähigkeit die Fähigkeit zu verstehen ist,
  mit den vorhandenen Mitteln fachgerechte Hilfen zu
  erbringen.
   – Das Leistungsentgelt muss einer Einrichtung ermöglichen,
     eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten (BVerwG v. 1. 12.
     1998 – 5 C 18/97 – BVerwGE 108, 47, 53 = RsDE 42 [1999],
     88, 93; VG Münster v. 7. 1. 2003 – 5 K 1497/99, Rz 31 –
     RsDE 54 [2003], 84, 89 f.; LSG Essen v. 29. 9. 2008 – L 20 SO
     92/06, Rz 67).
   – Das prospektive Entgeltsystem darf also nicht dazu führen,
     dass die Einrichtungen gezwungen werden, die Leistungen
     unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten (BVerwG v.
     1. 12. 1998 – 5 C 18/97 – BVerwGE 108, 47, 54 = RsDE 42
     [1999], 88, 94).

                      3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
                 Leistungsfähigkeit
                     Abs. 3 S. 2

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
       und Sparsamkeit
• Bandbreite und Verhandlungsspielraum

           Leistungsfähigkeit

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Externer und Interner Vergleich
                       Abs. 3 S. 2

• Die Einrichtung arbeitet wirtschaftlich, wenn die
  Leistung mit dem geringsten möglichen Einsatz an
  Mitteln erstellt wird.
• Das Quantum dieser Mittel, regelmäßig in Geld
  ausgedrückt, wird in einem Vergleich ermittelt, für den
  zwei Verfahren denkbar sind:
   – Es werden entweder die Entgelte verschiedener
     Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen
     (externer Vergleich)
   – Einzelne interne Positionen der Entgeltkalkulation der
     jeweiligen Einrichtung werden daraufhin untersucht, ob sie
     einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen
     (interner Vergleich)

                     3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Externer und Interner Vergleich
                         Abs. 3 S. 2
              Einen neuen Weg (BSG v. 29. 1. 2009 – B 3 P 6/08)
Pflegesätze sind in einem zweistufigen Verfahren zu berechnen:
• 1. Stufe: Plausibilitätsprüfung der vom Heimträger prognostisch geltend
    gemachten einzelnen Kostenansätze. Dabei hat der Heimträger die
    Abweichung der Kostenansätze zu den Vorjahreskosten (interner
    Vergleich) plausibel zu erklären (z. B. tarifliche Lohnsteigerungen,
    verbesserter Personalschlüssel).
• 2. Stufe: Externer Vergleich der geforderten Pflegesätze mit den
    Pflegesätzen vergleichbarer Pflegeheime aus der Region.
    – Liegt der geforderte Pflegesatz im unteren Drittel der zum Vergleich
      herangezogenen Pflegesätze, ist regelmäßig ohne weitere Prüfung von der
      Wirtschaftlichkeit auszugehen.
    – Liegt er darüber, sind die vom Heimträger geltend gemachten Gründe auf ihre
      wirtschaftliche Angemessenheit zu prüfen. Die Einhaltung der Tarifbindung
      und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind dabei immer als wirtschaftlich
      angemessen zu werten (in diese Richtung wies bereits LSG Darmstadt v. 26. 1.
      2006 – L 8/14 P 18/04 – sozialrecht/aktuell 2006, 216 m. Anm. Griep).

                            3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Angemessener kalkulatorischer Gewinn
                    Abs. 3 S. 2

• angemessenen kalkulatorischen Gewinn
  – Unternehmergewinn darf nicht im Pflegesatz veranschlagt
    werden (ebenso VG Hannover v. 2. 2. 1995 – 3 A 8186/94 –
    RsDE 31 [1996], 80, 91 f.).
  – Das BVerwG lässt – vom Ansatz des externen Vergleichs
    aus folgerichtig – die Berücksichtigung eines
    kalkulatorischen Gewinns zu, soweit das vom gewerblichen
    Träger verlangte Entgelt nicht höher ist als die anderen
    Einrichtungen für vergleichbare Leistungen zugestandenen
    Vergütungen (BVerwG v. 1. 12. 1998 – 5 C 17/97 –
    BVerwGE 108, 56, 62 = RsDE 42 [1999], 96, 99; OVG
    Lüneburg v. 24. 8. 2005 – 4 L 811/99 – NDV-RD 2005, 114,
    120; Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46 [2000], 4, 30).

                    3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Eigenkapitalzinsen
                    Abs. 3 S. 2

• Pflegesatzwirksam zu berücksichtigen sind
  aber Eigenkapitalzinsen (OVG Lüneburg v. 12.
  6. 1991 – 4 OVG A 25/88 – RsDE 16 [1991], 69,
  74, 78; vgl. auch LSG Darmstadt v. 26. 1. 2006
  – L 8/14 P 18/04 – sozialrecht/aktuell 2006,
  216 f. m. Anm. Griep).

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Auslastungsquote
                   Abs. 3 S. 2

• Da in stationären Einrichtungen eine
  Vollauslastung der vorhandenen Plätze
  betriebswirtschaftlich nicht erreicht werden
  kann, wird dieses Risiko durch die
  Vereinbarung      einer     Auslastungsquote
  (Kapazitätsausnutzungsgrad)          begrenzt
  (Brünner, Vergütungsvereinbarungen, S. 180).

                3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Platzfreihaltegeld
                   Abs. 3 S. 2

• Das Risiko von Belegungsschwankungen wird
  auch durch das in Vergütungsvereinbarungen
  bzw.     in    Rahmenverträgen     geregelte
  Platzfreihaltegeld begrenzt, das für Zeiten
  einer vorübergehenden Abwesenheit des
  Bewohners von stationären Einrichtungen
  gezahlt wird (Neumann, Freiheitsgefährdung,
  S. 161; zu Überschneidungen mit § 5 Abs. 8
  HeimG BGH v. 27. 10. 2005 – III ZR 59/05 –
  NDV-RD 2996, 3).
                3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wertberichtigungen
                     Abs. 3 S. 2

• Selbstkosten sind also, sofern sie den
  Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
  und Leistungsfähigkeit entsprechend, die
  Untergrenze des festzusetzenden Entgelts
  (BVerwGE 108, 47, 54 f. = RsDE 42 [1999], 88, 94;
  Igl, S. 100, 178).
  – Ansprüche auf ambulante Hilfen, die in der Wohnung
    des Hilfe Suchenden erbracht werden, gehen gemäß §
    19 Abs. 6 SGB XII nicht über.
• Das wirtschaftliche Risiko (Wertberichtigung auf
  Forderungen) ist zu berücksichtigen.

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeitsprüfung
                         Abs. 3 S. 3
• Nach Abs. 3 S. 3 kann der Träger der Sozialhilfe die Wirtschaftlichkeit und
  Qualität der Leistung prüfen. Diese Neuregelung solle dem Träger der
  Sozialhilfe ein "uneingeschränktes Prüfungsrecht" einräumen (so BT-
  Drucks. 15/ 1514 = M 010 S. 131).
• Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Eingriffe in das Grundrecht der
  Berufsfreiheit. Bei der Eingriffsrechtfertigung ist auf der letzten Stufe des
  Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bedenken, dass die Einrichtungen
  am umfassenden Leistungssystem der Sozialhilfe beteiligt sind und daraus
  Nutzen ziehen.
• Deshalb müssen sie als sozialstaatlich begünstigte Berufe im Interesse der
  Erhaltung und Finanzierbarkeit dieses System Eingriffe hinnehmen, die ein
  auf einem Markt agierendes Unternehmen nicht hinnehmen müsste (vgl.
  BVerfG v. 31. 10. 1984 – 1 BvR 35/82 – BVerfGE 68, 193, 220 f.; BVerfG v.
  14. 5. 1985 – 1 BvR 449/82 – BVerfGE 70, 1, 30 f.).
• Pflichtgemäß ausgeübt wird das Ermessen nur, wenn beim Anlass und der
  Modalität der Prüfung die Vorgaben der Prüfungsvereinbarung nach Abs. 3
  S. 1 Nr. 3 berücksichtigt werden.

                           3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls
               Abs. 4 S. 1

            3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls
                    Abs. 4 S. 1

     „Ist eine der in Absatz 3 genannten
Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der
 Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese
Einrichtungen nur erbringen, wenn dies nach
der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist.“

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls
                    Abs. 4 S. 1

• Geschlossene Systeme der Erbringung von
  bedarfsdeckenden Leistungen, auf die ein
  Rechtsanspruch besteht, benötigen für den
  Fall des Systemversagens eine Ausnahme-
  regelung.

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls
                      Abs. 4 S. 1

• Einige Sozialhilfeträger neigen in Zeiten knapper
  Kassen zu der Strategie, den Abschluss von
  Vereinbarungen zu verweigern oder so lange wie
  irgend möglich hinauszuzögern.
• Umgekehrt haben einige Heimträger die Vorzüge
  der Öffnungsklausel erkannt und veranlassen ihre
  Heimbewohner, die Sozialhilfeträger mit einer
  Flut von Bewohnerklagen zu überziehen.

                   3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls
                      Abs. 4 S. 1

• Wenn die Pflicht zur Übernahme der Vergütung
  mangels Vereinbarungsbindung entfällt, hat der
  Sozialhilfeträger nur diese rechtliche Alternative:
  1. Er darf die Vergütung nicht übernehmen, darf also
     die vom Hilfebedürftigen begehrte Erbringung der
     Leistung in der nicht vereinbarungsgebundenen
     Einrichtung nicht bewilligen (Abs. 3 S. 1).
  2. Er darf die Leistung "durch diese Einrichtung nur
     erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des
     Einzelfalles geboten ist".

                   3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls
                    Abs. 4 S. 2-6

• Die Sätze 2 bis 6 sollen eine Besserstellung von
  vereinbarungsungebundenen Einrichtungen
  vermeiden (BT-Drs. 13/2440, S. 28).
• Vorlage eines Leistungsangebots keine
  zwingende Voraussetzung der Vergütungs-
  übernahme
• Sätze 3 bis 6 sind im Lichte des Bedarfs-
  deckungsprinzips zu lesen
                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls
                    Abs. 4 S. 2-6

• Bedarfsdeckungsprinzips
  – Wenn      die   örtlichen  Einrichtungen,   die
    vergleichbare Leistungen anbieten, wegen ihrer
    vollen Auslastung die Leistung nicht erbringen
    können, dann muss der Träger der Sozialhilfe
    notfalls auch die Vergütung in einer
    unangemessenen Höhe übernehmen.

                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Geltung der Vergütungsvereinbarung nach
                        SGB XI
                     Abs. 5 S. 1-2
• Die Grundregel des Abs. 5 S. 1 lautet, dass bei zugelassenen
  Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI Art, Inhalt, Umfang
  und Vergütung der im einzelnen genannten Leistungen sich nach
  den Vorschriften der §§ 82–92 SGB XI richten.
   – Das bedeutet im Klartext, dass die Vereinbarungen der §§ 85 Abs. 1
     und 2, 86, 87 und 89 SGB XI für den Träger der Sozialhilfe im Grundsatz
     verbindlich sind.
   – Die erste Ausnahme von dieser Grundregel ist der 2. Hs. von Satz 1:
     Die Bindung an die Vereinbarungen nach §§ 82 ff. SGB XI entfällt, wenn
     der Träger der Sozialhilfe nach § 61 weitergehende Leistungen zu
     erbringen hat.
   – Die zweite Ausnahme von der Grundregel der Bindung an die
     Vereinbarungen nach SGB XI ist Satz 2, wonach die Bindung nicht
     eintritt, wenn diese Vereinbarungen nicht im Einvernehmen mit dem
     Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind.

                         3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Investitionskosten
                    Abs. 5 S. 3

• Es gelten die für NRW gesetzlichen
  Grundlagen nach dem Landespflegegesetz –
  Nordrhein-Westfalen (ambulante Dienste)
  – Konkret werden Betreuungspauschalen nicht nach
    dem SGB XI erfasst, sondern stellen eine eigene
    Leistung nach dem SGB XII dar. Daher sind aus
    unserer      Sicht    Investitionskosten     zu
    berücksichtigen?!

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Inhalt der Vereinbarungen

          3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Inhalt der Vereinbarungen

    • Leistungsvereinbarung
    • Vergütungsvereinbarung
    • Prüfungsvereinbarung

          3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung
                      Abs. 1 S. 1

• Die Laufzeit der Vereinbarung wird von den
  Parteien festgelegt, das Gesetz trifft hierzu keine
  Aussage.
• Es empfiehlt sich die Vereinbarung einer deutlich
  längeren Laufzeit als bei der Vergütungs-
  vereinbarung.
• Eine unbefristete Laufzeit ist zulässig.
• Bevor über Vergütungen verhandelt werden
  kann, ist zunächst vertraglich zu klären, was
  eigentlich zu vergüten ist.
                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung
                     Abs. 1 S. 1

• konkretisierten Leistungsangebot
  – "Es obliegt der Privatautonomie und der
    Gestaltungsfreiheit    des    Einrichtungsträgers
    festzulegen, welches Leistungsangebot er
    unterbreitet    und    zum    Gegenstand      der
    Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe
    macht; es ist andererseits Sache des Trägers der
    Sozialhilfe, im Rahmen seines gesetzlichen
    Auftrages zu entscheiden, ob und mit welchem
    Inhalt er das Angebot annimmt" (BT-Drs. 13/2440,
    S. 29).“
                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung
                      Abs. 1 S. 1

• Zu den wesentlichen Leistungsmerkmalen, die
  nach Satz 1 mindestens festzulegen sind,
  gehören:
  – betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung,
  – zu betreuende Personenkreis,
  – Art, Ziel und Qualität der Leistung,
  – Qualifikation des Personals (personellen Kräfte
    nach Zahl, Qualifikation und Beschäftigungszeit),
  – erforderliche     sächliche      und    personelle
    Ausstattung.
                  3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Beispiele aus der Praxis
                - Personalbedarf -

• Empfehlung: 6 bis 12 BewohnerInnen
  mindestens 2 Mitarbeiterinnen im Tagdienst
  sowie Ergänzung um Betreuungs- und
  Hauswirtschaftskräfte
  – „Verbraucherzentrale NRW, Stand: 27.08.2010

• Empfehlung: 6 bis 8 BewohnerInnen
  mindestens 2 Betreuungskräfte im Tagdienst
  – „KDA und Bertelsmann - Stiftung, Stand: 2006

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Beispiele aus der Praxis
              - Personalkosten -

• Seit dem 01.07.2010 Mindestlohn in der
  Pflege (Stundenlohn 8,50 € bzw. ab dem
  01.01.2012 Stundenlohn 8,75 €)
• Seit dem 10.03.2010 Mindestlohn Gebäude-
  reinigung und Hauswirtschaft (Stundenlohn
  8,40 € bzw. ab dem 01.01.2011 Stundenlohn
  8,55 €).

               3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung
                     Abs. 1 S. 3

Hinweis: Nichtzahlung von Mindestlohn ist ein
Straftatbestand (LG MD 10. Dezember 2010, Az.:
21 NS 17/09)

                3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung
                      Abs. 1 S. 3

Gesetzliche Vorgabe aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI
   „Keine Versorgungsverträge wenn keine
  ortsübliche Arbeitsvergütung gezahlt wird“

                 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Vergütungsvereinbarung
                       Abs. 2

• Leistungsgerechte Vergütung
  – Die Vergütungen müssen leistungsgerecht sein
    und es einer Einrichtung bei sparsamer und
    wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
    eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten.

                3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Prüfungsvereinbarung
                       Abs. 3

• Erst    wenn     Anhaltspunkte    für    eine
  leistungsunfähige     und   unwirtschaftliche
  Versorgung erkennbar sind, kann eine
  Wirtschaftlichkeitsprüfung     durchgeführt
  werden.

                3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Prüfungsvereinbarung
                       Abs. 3

• Das Ergebnis der Prüfung ist in geeigneter
  Form auch den Leistungsberechtigten der
  Einrichtung zugänglich zu machen ist.
• Von dieser Regelung wird eine Stärkung des
  Wunsch- und Wahlrechts erwartet, da der
  Leistungsberechtigte die Leistungen der
  eigenen und anderer Einrichtungen besser
  einschätzen könne (Fahlbusch/Pöld-Krämer, in
  LPK-SGB XI, 2. Aufl. 2003, § 93a BSHG Rz 10).
                3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Und jetzt?

3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung
                             Was will ich?

    Fallgruppe A                   Fallgruppe B                        Fallgruppe C
    Abrechnung nach                                                    Kombination von
                                Abrechnung einer
Leistungskomplexen SGB                                             Leistungskomplexen und
                               Betreuungspauschale
           XI                                                       Betreuungspauschale
• Zugelassene               • Vereinbarung nach §§                 • Vereinbarung nach §§
  Pflegeeinrichtung nach      75 SGB XII muss                        75 SGB XII muss
  dem SGB XI                  abgeschlossen werden                   abgeschlossen werden
  • Keine Vereinbarung
    nach dem SGB XII
    notwendig, wenn der
    Sozialhilfeträger die
    Vereinbarung nach
    dem SGB XI
    unterschrieben hat

                            3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung
                     Was muss ich tun?
                 - Leistungsvereinbarung -

                                    Definieren Sie Ihre
                                         Leistung

                                                                         erforderliche sächliche
zu betreuende   Art, Ziel und Qualität der           Qualifikation des
                                                                             und personelle
Personenkreis             Leistung                      Personals
                                                                              Ausstattung

                            3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung
       Ermitteln Sie Ihre Selbstkosten!
         - Vergütungsvereinbarung -

        Selbstkosten sind die
"Gestehungskosten der Leistung des
Einrichtungsträgers" (BVerwG 23. 9.
  1997 Buchholz 436.0 § 93 Nr. 3)

              3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung
                    Was muss ich tun?

                         Ermitteln Sie die
                     notwendigen Kosten und
                     machen diese transparent

Personalkosten                Sachkosten                    Investitionskosten!?

                     3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Preisuntergrenze

     Die Gestehungskosten stellen die
      Preisuntergrenze dar, die nicht
      unterschritten werden dürfen

Vergütungen müssen den Einrichtungen "bei sparsamer
und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine
bedarfsgerechte Hilfe zu leisten" (NDV 1999, 377, 380).

                       3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Beispiel
                                - Annahme -

• In der Wohngemeinschaft   • Die Pflege (SGB V und SGB            • In der Zeit von 6:00 Uhr bis
       leben 10 Mieter        XI) wird durch das poolen                 22:00 Uhr werden die
                              von Leistungsansprüchen                   Mieter parallel zu den
                                gezahlt (Keine weitere                    Pflegekräften von
                              Zuzahlung von Seiten der              Alltagsbegleitern betreut, in
                                        Mieter)                           der Nacht ist eine
                                                                      Alltagsbegleiterin vor Ort

Anzahl der
                            Pflege                                 Betreuung
Mieter

                            3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten
            - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“-
Tagesbetreuung   Beginn              Ende                     Qualifikation        Stunden/Tag
Schicht 1        06:00 Uhr           10:00 Uhr                Alltagsbegleiterin         4
Schicht 2        10:00 Uhr           14:00 Uhr                Alltagsbegleiterin         4
Schicht 3        14:00 Uhr           18:00 Uhr                Alltagsbegleiterin         4
Schicht 4        18:00 Uhr           22:00 Uhr                Alltagsbegleiterin         4
Schicht 5        11:00 Uhr           15:00 Uhr                Alltagsbegleiterin         4
                                                                                        20

                    Ergebnis:
                    Pro Tag habe ich einen Bedarf in Höhe
                    von 20 Stunden

                             3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten
       - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“-

Stundenbedarf    Tage / Jahr           Jahresbedarf           Qualifikation
pro Tag
20               365                   7.300 Stunden          Alltagsbegleiterin

                Ergebnis:
                Pro Jahr habe ich einen Bedarf in Höhe
                von 7.300 Stunden

                       3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten
- Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“-

    Jahresarbeitszeit netto        Tage / Jahr
    Kalendertage pro Jahr                           365
    Sonntage pro Jahr              52
    Feiertage pro Jahr             9
    Urlaub pro Jahr                32
    Krankheitstage pro Jahr 18
    Fortbildung pro Jahr           3
    Interne Besprechungen 12
    Nettoarbeitszeit pro                  239 Tage
    Jahr                             1.195 Stunden

       Ergebnis:
       Pro Jahr steht eine Nettoarbeitszeit von
       1.195 Stunden zur Verfügung
             3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten
- Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“-

                                               Jahr
     Bedarf                             7.300 Stunden
     Nettoarbeitszeit/Alltags           1.195 Stunden
     begleiter
     Benötigte Stellen                        6,11

     Ergebnis:
     Pro Jahr benötige ich 6,11
     Alltagsbegleiter

              3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten
        - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“-
Arbeitsvertragsbedingungen des Paritätischen                     Monat
Wohlfahrtsverbandes
Tätigkeiten von pflegerischen Hilfskräften ohne           Entgeltgruppe „B“
Ausbildung , nach der Probezeit                                Stufe 2
Volle Stelle (100%)                                                 1.624,21 €
Teilzeit (75%)                                                      1.218,16 €
Arbeitgeberbrutto (Aufschlag 25%)                                   1.522,70 €
Sachkostenaufschlag (6%)                                  91,36 €
Verwaltungsumlage (5%)                                    76,13 €
Gesamtpersonalkosten „brutto“ / Monat                               1.690,19 €
Monatsbrutto „Arbeitgeber“ bei 6,11                              10.327,06 €
Arbeitnehmer

                 Ergebnis:
                 Pro Alltagsbegleiter entstehen im Monat
                 Aufwendungen        in Höhe von 1.690,19 €
                          3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten
- Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“-

                                               Jahr
     Bedarf                             2.920 Stunden
     Nettoarbeitszeit/zur               1.912 Stunden
     Nacht
     Benötigte Stellen                        1,53

     Ergebnis:
     Pro Jahr benötige ich 1,53 Nachtwachen

              3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Betreuungspauschale

Ermittlung Betreuungskosten „10er-WG“                                Monat
Personalkosten Alltagsbegleiter / Jahr „Tag“                         123.924,72 €
Personalkosten Alltagsbegleiter / Jahr „Nacht“                        49.651,13 €
Eigenkapitalzinsen (7,5% von 50.000,00 €)                       3.750,00 €
                                       Zwischensumme                 177.325,85 €
Auslastungsquote (97%)                                          5.319,77 €
                                            Jahressumme              182.645,62 €
                                          Monatssumme                 15.220,47 €
          Betreuungspauschale pro Mieter / Monat                       1.522,05 €

                Ergebnis:
                In der Vergütungsvereinbarung ist ein
                Betrag in Höhe von 1.522,05 € zu
                berücksichtigen
                         3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Betreuungspauschale

3.000,00 €
             2.536,75 €
2.500,00 €
                          1.902,56 €
2.000,00 €
                                                  1.522,05 €
1.500,00 €                                                       1.268,37 €

1.000,00 €

 500,00 €

    0,00 €
                6er-WG          8er-WG                 10er-WG      12er-WG

                          3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung
                            Was muss ich tun?
                           - Prüfvereinbarung -

                             Klären Sie die Inhalte der
                                 Prüfvereinbarung

Fragen zur Darstellung und   Fragen zur Darstellung und
                                                                       Jährlicher
     Überprüfung der          Überprüfung der Qualität
                                                                    Qualitätsbericht!?
    Wirtschaftlichkeit        der Leistungserbringung

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• Grundhaltung:                 „Treten Sie offen und
                                kooperativ aber emanzipiert
                                gegenüber dem Sozialamt
                                auf“
• Wissen:                       „Machen Sie deutlich, dass
                                Sie wissen wovon Sie reden“
• Unterlagen:                   „Übergeben dem Sozialamt ein
                                belastbares Konzept (wovon
                                reden wir überhaupt)“
• Wirtschaftlichkeit:           „Übergeben Sie dem Sozialamt
                                nachprüfbare wirtschaftliche
                                Daten“

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