Kostenträger Sozialamt - Claudius Hasenau - Transparent verhandeln - Dipl.-Verwaltungswirt
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Kostenträger Sozialamt - Transparent verhandeln - Claudius Hasenau Dipl.-Verwaltungswirt WIG gem. e.V.
Einrichtungen und Dienste haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung Zehntes Kapitel SGB XII §§ 75 ff SGB XII 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Es gilt das „Vereinbarungsprinzip“ 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolge des Abschlusses von Vereinbarungen Sozialhilfeberechtigte Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe (§ 17 SGB XII) und das Recht Wünsche zu Sozialhilfe- äußern (§ 9 Abs. 2 SGB träger XII); Behörde erlässt einen Verwaltungsakt (gewünschte Vereinbarung nach §§ Einrichtung und 75 ff SGB XII Übernahme der Vergütung) Hilfe- Leistungs- empfänger erbringer Privatrechtlicher Vertrag 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Kein institutioneller Vorrang der freien Wohlfahrtspflege • § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) vom 13. 2. 1924 (RGBl. S. 100) regelte den institutionellen Vorrang der freien Wohlfahrtspflege. • § 93 BSHG in der ursprünglichen Fassung vom 5. 7. 1961 (BGBl. I S. 815) enthielt drei Absätze. Abs. 1 regelte die Hinwirkungs- und Gewährleistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe sowie den Vorrang "der in § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege". • Beseitigung des Vorrangs der freien Wohlfahrtspflege beim Abschluss von Vereinbarungen im "Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts" vom 23. 7. 1996 (BGBl. I S. 1088). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Voraussetzungen - Einrichtungen, Dienste, Träger - • Der Begriff "Einrichtung" wurde bisher überwiegend in einem weiten Sinne verstanden, nämlich als ein auf eine gewisse Dauer angelegter, einem sozialen Zweck dienender Zusammenschluss sachlicher und persönlicher Mittel unter verantwortlicher Leitung (BVerwGE 95, 149, 152; VGH Mannheim 31. 7. 2003 – 12 S 631/03, Rz 27; Münder, in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rz 11; Kreikebohm, RsDE 6 [1989], 1, 6 jeweils m. weit. Nachw.). • „Träger“ ist diejenige natürliche oder juristische Person, die für die Leitung der Einrichtung verantwortlich • Der "soziale Dienst" erscheint dann als "Zwillingsbegriff", der lediglich die Einbeziehung von ambulanten Leistungserbringern unmissverständlich klarstellen soll (Giese, BlW 1986, 105, 106). Nach einem engeren Verständnis ist zwischen Einrichtung und Dienst entlang dem Kriterium "stationär oder ambulant" zu differenzieren (Kessler, in Neumann) 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Vertragsparteien Abs. 2 S. 2 • Als Vertragsparteien werden der Träger der Sozialhilfe (Abs. 2 S. 3) und der Träger der Einrichtung oder sein Verband (Abs. 3 S. 1) genannt. • Örtlich und sachlich zuständig ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 n. F. "der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe". Welcher Träger das ist, bestimmt das Landesrecht. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Voraussetzung des Abschlusses Abs. 2 S. 2 • Voraussetzung des Abschlusses ist die Eignung der Einrichtung zur Erbringung der Leistungen. – Der erste Aspekt der Eignung ist die Leistungsfähigkeit, worunter die Fähigkeit zu verstehen ist, mit den vorhandenen Mitteln fachgerechte Hilfen zu erbringen. • Das BVerwG versteht darunter die Möglichkeit, "die der Einrichtung gestellte Aufgabe angesichts der vorhandenen personellen und sächlichen Mittel und ihrer organisatorischen Entfaltungsbedingungen optimal zu erfüllen (BVerwG v. 1. 12. 1998 – 5 C 17/97 – BVerwGE 108, 56, 59 = RsDE 42 [1999], 96, 99). • An der Fähigkeit, "ordnungsgemäße" Leistungen zu erbringen, fehlt es, wenn die Einrichtung die baulichen Mindest- voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BVerwG v. 29. 12. 2000 – 5 B 171/99 – RsDE 50 [2002], 78, 79). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Voraussetzung des Abschlusses Abs. 2 S. 2 • Voraussetzung des Abschlusses ist die Eignung der Einrichtung zur Erbringung der Leistungen. – Der zweite Aspekt der Eignung folgt aus dem Individualisierungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 • Die Leistungen müssen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles richten, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen und den eigenen Kräften und Mitteln der Person. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Anspruch auf fehlerfreies Ermessen Abs. 2 S. 2 • Das BVerwG hat zu § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung des "Haushaltsbegleitgesetzes 1984" dargelegt, dass der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss entscheidet und der Träger der Einrichtung einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens hat. • Fehlerhaft sind die Unterschreitung, der Fehlgebrauch und die Überschreitung des Ermessens. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Anspruch auf fehlerfreies Ermessen Abs. 2 S. 2 • Fehlerhaft ist auch die Ablehnung wegen der angespannten Haushaltslage des Sozialhilfe- trägers (VG München v. 13. 7. 2005 – M 18 K 04/6551 – sozialrecht/aktuell 2006, 29, 30 f.). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Keine Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung Abs. 2 S. 2 • Die lange Zeit strittige Frage, ob der Bedarf an Heimplätzen ein zulässiger Gesichtspunkt bei der Ausübung des Ermessens über den Abschluss einer Vereinbarung ist, ob also eine Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung zulässig ist, hat das BVerwG verneint, weil weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des "Haushaltsbegleitgesetzes 1984" dafür Anhaltspunkte liefern (BVerwG v. 30. 9. 1993 – 5 C 41/91 – BVerwGE 94, 202, 205-208 = RsDE 25 [1995], 70, 72-76 m. Anm. Giese; ebenso LSG Stuttgart v. 13. 7. 2006 – L 7 SO 1902/06 ER-B – sozialrecht/aktuell 2006, 168, 172; LSG Darmstadt v. 18. 7. 2006 – L 7 SO 16/06 ER – NDV- RD 2006, 110, 112 m. Anm. Brühl; Friedrich, NDV 1994, 166, 167). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Vergütungsvergleich bei Abschluss Abs. 2 S. 3 • Keinesfalls ist es zulässig, die Vereinbarung an den günstigsten Bieter zu vergeben. Denn dieses Verfahren wäre eine unzulässige Umgehung des Verbots einer Angebotssteuerung durch Bedarfs- prüfung (VG Stade v. 14. 7. 1999 – 1 B 1044/99 – RsDE 47 [2001], 99, 103 f. – s. unten Rz 61 ff.). • Durch Satz 3 wird ein Preiswettbewerb zwischen freien und gewerblichen Trägern eröffnet. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Rechtsschutz Abs. 2 S. 3 • Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingeführt durch Art. 38 des "Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch" v. 27. 12. 2003 – BGBl. I 3022, 3065; vgl. auch § 77 Abs. 1 S. 3). • Prozessualen Besonderheiten bei der schiedsstellenfähigen Vergütungsvereinbarung • Der Abschluss von Leistungs- (und Prüfungs- vereinbarungen) kann durch eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG erstritten werden. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Pflicht zur Übernahme der Vergütung Abs. 3 S. 1 „Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungs- vereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungs- vereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.“ 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Pflicht zur Übernahme der Vergütung Abs. 3 S. 1 • Es empfiehlt sich, die Leistungs- und Prüfungs- vereinbarung unbefristet abzuschließen (vgl. Kunte, RsDE 68 [2009], 55). • Das Gesetz verlangt nicht das Bestehen einer Vereinbarung mit dem konkret in Anspruch genommenen Träger der Sozialhilfe. – Es genügt vielmehr, dass eine Vereinbarung mit dem für die Einrichtung örtlich zuständigen Träger abgeschlossen wurde (VGH München v. 23. 3. 2005 – 12 B 01/1916 – RsDE 62 [2006], 83, 84 f.). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Pflicht zur Übernahme der Vergütung Abs. 3 S. 1 • Demnach entfällt die Pflicht des Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung, wenn keine Leistungsvereinbarung (mehr) besteht. – Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob eine Vergütungsvereinbarung besteht oder die Weitergeltung der alten Vergütungen gemäß § 77 Abs. 2 S. 4 angeordnet ist (VGH München v. 12. 9. 2005 – 12 CE 05/1725 – RsDE 63 [2006], 81, 82 f.; SG Augsburg v. 18. 8. 2006 – S 15 SO 96/06 ER). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Abs. 3 S. 2 • Voraussetzung des Abschlusses ist die Gewähr, dass die Vereinbarung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungs- fähigkeit entspricht. – Mit diesen Grundsätzen will der Gesetzgeber den Sozialhilfeträgern "mehr als bisher die Möglichkeit (einräumen), auf die Höhe und Ausgestaltung der zu übernehmenden Kosten Einfluss zu nehmen" (BT-Drucks. 10/335 S. 103). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Abs. 3 S. 2 • Wirtschaftlichkeit hat eine zweifache Bedeutung: Entweder ist der geringste mögliche Einsatz an Mitteln zur Erreichung einer vorgegebenen Aufgabe (Minimalprinzip) oder die Erzielung des größtmöglichen Erfolges (Maximalprinzip) gemeint (BSG v. 26. 8. 1983 – 8 RK 29/82, Rz 14 – BSGE 55, 277, 279; BSG v. 29. 2. 1984 – 8 RK 27/82, Rz 19 – BSGE 56, 197, 198 f.). – Da das Sozialhilferecht nicht die einzusetzenden Mittel, sondern die zu erreichende Aufgabe, nämlich die Erbringung der Sozialhilfeleistung, vorschreibt, ist das Minimalprinzip einschlägig. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Abs. 3 S. 2 • Das Gebot der Sparsamkeit soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und dazu zwingen, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kosten- günstigkeit auszuwählen (BVerwG v. 1. 12. 1998 – 5 C 29/97 – BVerwGE 108, 56, 60 = RsDE 42 [1999], 96, 99). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Abs. 3 S. 2 • Unter Leistungsfähigkeit die Fähigkeit zu verstehen ist, mit den vorhandenen Mitteln fachgerechte Hilfen zu erbringen. – Das Leistungsentgelt muss einer Einrichtung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten (BVerwG v. 1. 12. 1998 – 5 C 18/97 – BVerwGE 108, 47, 53 = RsDE 42 [1999], 88, 93; VG Münster v. 7. 1. 2003 – 5 K 1497/99, Rz 31 – RsDE 54 [2003], 84, 89 f.; LSG Essen v. 29. 9. 2008 – L 20 SO 92/06, Rz 67). – Das prospektive Entgeltsystem darf also nicht dazu führen, dass die Einrichtungen gezwungen werden, die Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten (BVerwG v. 1. 12. 1998 – 5 C 18/97 – BVerwGE 108, 47, 54 = RsDE 42 [1999], 88, 94). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Abs. 3 S. 2 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit • Bandbreite und Verhandlungsspielraum Leistungsfähigkeit 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Externer und Interner Vergleich Abs. 3 S. 2 • Die Einrichtung arbeitet wirtschaftlich, wenn die Leistung mit dem geringsten möglichen Einsatz an Mitteln erstellt wird. • Das Quantum dieser Mittel, regelmäßig in Geld ausgedrückt, wird in einem Vergleich ermittelt, für den zwei Verfahren denkbar sind: – Es werden entweder die Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen (externer Vergleich) – Einzelne interne Positionen der Entgeltkalkulation der jeweiligen Einrichtung werden daraufhin untersucht, ob sie einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich) 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Externer und Interner Vergleich Abs. 3 S. 2 Einen neuen Weg (BSG v. 29. 1. 2009 – B 3 P 6/08) Pflegesätze sind in einem zweistufigen Verfahren zu berechnen: • 1. Stufe: Plausibilitätsprüfung der vom Heimträger prognostisch geltend gemachten einzelnen Kostenansätze. Dabei hat der Heimträger die Abweichung der Kostenansätze zu den Vorjahreskosten (interner Vergleich) plausibel zu erklären (z. B. tarifliche Lohnsteigerungen, verbesserter Personalschlüssel). • 2. Stufe: Externer Vergleich der geforderten Pflegesätze mit den Pflegesätzen vergleichbarer Pflegeheime aus der Region. – Liegt der geforderte Pflegesatz im unteren Drittel der zum Vergleich herangezogenen Pflegesätze, ist regelmäßig ohne weitere Prüfung von der Wirtschaftlichkeit auszugehen. – Liegt er darüber, sind die vom Heimträger geltend gemachten Gründe auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu prüfen. Die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind dabei immer als wirtschaftlich angemessen zu werten (in diese Richtung wies bereits LSG Darmstadt v. 26. 1. 2006 – L 8/14 P 18/04 – sozialrecht/aktuell 2006, 216 m. Anm. Griep). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Angemessener kalkulatorischer Gewinn Abs. 3 S. 2 • angemessenen kalkulatorischen Gewinn – Unternehmergewinn darf nicht im Pflegesatz veranschlagt werden (ebenso VG Hannover v. 2. 2. 1995 – 3 A 8186/94 – RsDE 31 [1996], 80, 91 f.). – Das BVerwG lässt – vom Ansatz des externen Vergleichs aus folgerichtig – die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns zu, soweit das vom gewerblichen Träger verlangte Entgelt nicht höher ist als die anderen Einrichtungen für vergleichbare Leistungen zugestandenen Vergütungen (BVerwG v. 1. 12. 1998 – 5 C 17/97 – BVerwGE 108, 56, 62 = RsDE 42 [1999], 96, 99; OVG Lüneburg v. 24. 8. 2005 – 4 L 811/99 – NDV-RD 2005, 114, 120; Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46 [2000], 4, 30). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Eigenkapitalzinsen Abs. 3 S. 2 • Pflegesatzwirksam zu berücksichtigen sind aber Eigenkapitalzinsen (OVG Lüneburg v. 12. 6. 1991 – 4 OVG A 25/88 – RsDE 16 [1991], 69, 74, 78; vgl. auch LSG Darmstadt v. 26. 1. 2006 – L 8/14 P 18/04 – sozialrecht/aktuell 2006, 216 f. m. Anm. Griep). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Auslastungsquote Abs. 3 S. 2 • Da in stationären Einrichtungen eine Vollauslastung der vorhandenen Plätze betriebswirtschaftlich nicht erreicht werden kann, wird dieses Risiko durch die Vereinbarung einer Auslastungsquote (Kapazitätsausnutzungsgrad) begrenzt (Brünner, Vergütungsvereinbarungen, S. 180). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Platzfreihaltegeld Abs. 3 S. 2 • Das Risiko von Belegungsschwankungen wird auch durch das in Vergütungsvereinbarungen bzw. in Rahmenverträgen geregelte Platzfreihaltegeld begrenzt, das für Zeiten einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners von stationären Einrichtungen gezahlt wird (Neumann, Freiheitsgefährdung, S. 161; zu Überschneidungen mit § 5 Abs. 8 HeimG BGH v. 27. 10. 2005 – III ZR 59/05 – NDV-RD 2996, 3). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wertberichtigungen Abs. 3 S. 2 • Selbstkosten sind also, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechend, die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts (BVerwGE 108, 47, 54 f. = RsDE 42 [1999], 88, 94; Igl, S. 100, 178). – Ansprüche auf ambulante Hilfen, die in der Wohnung des Hilfe Suchenden erbracht werden, gehen gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII nicht über. • Das wirtschaftliche Risiko (Wertberichtigung auf Forderungen) ist zu berücksichtigen. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Wirtschaftlichkeitsprüfung Abs. 3 S. 3 • Nach Abs. 3 S. 3 kann der Träger der Sozialhilfe die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. Diese Neuregelung solle dem Träger der Sozialhilfe ein "uneingeschränktes Prüfungsrecht" einräumen (so BT- Drucks. 15/ 1514 = M 010 S. 131). • Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Bei der Eingriffsrechtfertigung ist auf der letzten Stufe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bedenken, dass die Einrichtungen am umfassenden Leistungssystem der Sozialhilfe beteiligt sind und daraus Nutzen ziehen. • Deshalb müssen sie als sozialstaatlich begünstigte Berufe im Interesse der Erhaltung und Finanzierbarkeit dieses System Eingriffe hinnehmen, die ein auf einem Markt agierendes Unternehmen nicht hinnehmen müsste (vgl. BVerfG v. 31. 10. 1984 – 1 BvR 35/82 – BVerfGE 68, 193, 220 f.; BVerfG v. 14. 5. 1985 – 1 BvR 449/82 – BVerfGE 70, 1, 30 f.). • Pflichtgemäß ausgeübt wird das Ermessen nur, wenn beim Anlass und der Modalität der Prüfung die Vorgaben der Prüfungsvereinbarung nach Abs. 3 S. 1 Nr. 3 berücksichtigt werden. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls Abs. 4 S. 1 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls Abs. 4 S. 1 „Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtungen nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist.“ 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls Abs. 4 S. 1 • Geschlossene Systeme der Erbringung von bedarfsdeckenden Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, benötigen für den Fall des Systemversagens eine Ausnahme- regelung. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls Abs. 4 S. 1 • Einige Sozialhilfeträger neigen in Zeiten knapper Kassen zu der Strategie, den Abschluss von Vereinbarungen zu verweigern oder so lange wie irgend möglich hinauszuzögern. • Umgekehrt haben einige Heimträger die Vorzüge der Öffnungsklausel erkannt und veranlassen ihre Heimbewohner, die Sozialhilfeträger mit einer Flut von Bewohnerklagen zu überziehen. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls Abs. 4 S. 1 • Wenn die Pflicht zur Übernahme der Vergütung mangels Vereinbarungsbindung entfällt, hat der Sozialhilfeträger nur diese rechtliche Alternative: 1. Er darf die Vergütung nicht übernehmen, darf also die vom Hilfebedürftigen begehrte Erbringung der Leistung in der nicht vereinbarungsgebundenen Einrichtung nicht bewilligen (Abs. 3 S. 1). 2. Er darf die Leistung "durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist". 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls Abs. 4 S. 2-6 • Die Sätze 2 bis 6 sollen eine Besserstellung von vereinbarungsungebundenen Einrichtungen vermeiden (BT-Drs. 13/2440, S. 28). • Vorlage eines Leistungsangebots keine zwingende Voraussetzung der Vergütungs- übernahme • Sätze 3 bis 6 sind im Lichte des Bedarfs- deckungsprinzips zu lesen 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Besonderheit des Einzelfalls Abs. 4 S. 2-6 • Bedarfsdeckungsprinzips – Wenn die örtlichen Einrichtungen, die vergleichbare Leistungen anbieten, wegen ihrer vollen Auslastung die Leistung nicht erbringen können, dann muss der Träger der Sozialhilfe notfalls auch die Vergütung in einer unangemessenen Höhe übernehmen. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Geltung der Vergütungsvereinbarung nach SGB XI Abs. 5 S. 1-2 • Die Grundregel des Abs. 5 S. 1 lautet, dass bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der im einzelnen genannten Leistungen sich nach den Vorschriften der §§ 82–92 SGB XI richten. – Das bedeutet im Klartext, dass die Vereinbarungen der §§ 85 Abs. 1 und 2, 86, 87 und 89 SGB XI für den Träger der Sozialhilfe im Grundsatz verbindlich sind. – Die erste Ausnahme von dieser Grundregel ist der 2. Hs. von Satz 1: Die Bindung an die Vereinbarungen nach §§ 82 ff. SGB XI entfällt, wenn der Träger der Sozialhilfe nach § 61 weitergehende Leistungen zu erbringen hat. – Die zweite Ausnahme von der Grundregel der Bindung an die Vereinbarungen nach SGB XI ist Satz 2, wonach die Bindung nicht eintritt, wenn diese Vereinbarungen nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 75 SGB XII Investitionskosten Abs. 5 S. 3 • Es gelten die für NRW gesetzlichen Grundlagen nach dem Landespflegegesetz – Nordrhein-Westfalen (ambulante Dienste) – Konkret werden Betreuungspauschalen nicht nach dem SGB XI erfasst, sondern stellen eine eigene Leistung nach dem SGB XII dar. Daher sind aus unserer Sicht Investitionskosten zu berücksichtigen?! 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Inhalt der Vereinbarungen 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Inhalt der Vereinbarungen • Leistungsvereinbarung • Vergütungsvereinbarung • Prüfungsvereinbarung 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung Abs. 1 S. 1 • Die Laufzeit der Vereinbarung wird von den Parteien festgelegt, das Gesetz trifft hierzu keine Aussage. • Es empfiehlt sich die Vereinbarung einer deutlich längeren Laufzeit als bei der Vergütungs- vereinbarung. • Eine unbefristete Laufzeit ist zulässig. • Bevor über Vergütungen verhandelt werden kann, ist zunächst vertraglich zu klären, was eigentlich zu vergüten ist. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung Abs. 1 S. 1 • konkretisierten Leistungsangebot – "Es obliegt der Privatautonomie und der Gestaltungsfreiheit des Einrichtungsträgers festzulegen, welches Leistungsangebot er unterbreitet und zum Gegenstand der Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe macht; es ist andererseits Sache des Trägers der Sozialhilfe, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt er das Angebot annimmt" (BT-Drs. 13/2440, S. 29).“ 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung Abs. 1 S. 1 • Zu den wesentlichen Leistungsmerkmalen, die nach Satz 1 mindestens festzulegen sind, gehören: – betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, – zu betreuende Personenkreis, – Art, Ziel und Qualität der Leistung, – Qualifikation des Personals (personellen Kräfte nach Zahl, Qualifikation und Beschäftigungszeit), – erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Beispiele aus der Praxis - Personalbedarf - • Empfehlung: 6 bis 12 BewohnerInnen mindestens 2 Mitarbeiterinnen im Tagdienst sowie Ergänzung um Betreuungs- und Hauswirtschaftskräfte – „Verbraucherzentrale NRW, Stand: 27.08.2010 • Empfehlung: 6 bis 8 BewohnerInnen mindestens 2 Betreuungskräfte im Tagdienst – „KDA und Bertelsmann - Stiftung, Stand: 2006 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Beispiele aus der Praxis - Personalkosten - • Seit dem 01.07.2010 Mindestlohn in der Pflege (Stundenlohn 8,50 € bzw. ab dem 01.01.2012 Stundenlohn 8,75 €) • Seit dem 10.03.2010 Mindestlohn Gebäude- reinigung und Hauswirtschaft (Stundenlohn 8,40 € bzw. ab dem 01.01.2011 Stundenlohn 8,55 €). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung Abs. 1 S. 3 Hinweis: Nichtzahlung von Mindestlohn ist ein Straftatbestand (LG MD 10. Dezember 2010, Az.: 21 NS 17/09) 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Leistungsvereinbarung Abs. 1 S. 3 Gesetzliche Vorgabe aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI „Keine Versorgungsverträge wenn keine ortsübliche Arbeitsvergütung gezahlt wird“ 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Vergütungsvereinbarung Abs. 2 • Leistungsgerechte Vergütung – Die Vergütungen müssen leistungsgerecht sein und es einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Prüfungsvereinbarung Abs. 3 • Erst wenn Anhaltspunkte für eine leistungsunfähige und unwirtschaftliche Versorgung erkennbar sind, kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden. 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
§ 76 SGB XII Prüfungsvereinbarung Abs. 3 • Das Ergebnis der Prüfung ist in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung zugänglich zu machen ist. • Von dieser Regelung wird eine Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts erwartet, da der Leistungsberechtigte die Leistungen der eigenen und anderer Einrichtungen besser einschätzen könne (Fahlbusch/Pöld-Krämer, in LPK-SGB XI, 2. Aufl. 2003, § 93a BSHG Rz 10). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Und jetzt? 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung Was will ich? Fallgruppe A Fallgruppe B Fallgruppe C Abrechnung nach Kombination von Abrechnung einer Leistungskomplexen SGB Leistungskomplexen und Betreuungspauschale XI Betreuungspauschale • Zugelassene • Vereinbarung nach §§ • Vereinbarung nach §§ Pflegeeinrichtung nach 75 SGB XII muss 75 SGB XII muss dem SGB XI abgeschlossen werden abgeschlossen werden • Keine Vereinbarung nach dem SGB XII notwendig, wenn der Sozialhilfeträger die Vereinbarung nach dem SGB XI unterschrieben hat 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung Was muss ich tun? - Leistungsvereinbarung - Definieren Sie Ihre Leistung erforderliche sächliche zu betreuende Art, Ziel und Qualität der Qualifikation des und personelle Personenkreis Leistung Personals Ausstattung 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung Ermitteln Sie Ihre Selbstkosten! - Vergütungsvereinbarung - Selbstkosten sind die "Gestehungskosten der Leistung des Einrichtungsträgers" (BVerwG 23. 9. 1997 Buchholz 436.0 § 93 Nr. 3) 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung Was muss ich tun? Ermitteln Sie die notwendigen Kosten und machen diese transparent Personalkosten Sachkosten Investitionskosten!? 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Preisuntergrenze Die Gestehungskosten stellen die Preisuntergrenze dar, die nicht unterschritten werden dürfen Vergütungen müssen den Einrichtungen "bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten" (NDV 1999, 377, 380). 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Beispiel - Annahme - • In der Wohngemeinschaft • Die Pflege (SGB V und SGB • In der Zeit von 6:00 Uhr bis leben 10 Mieter XI) wird durch das poolen 22:00 Uhr werden die von Leistungsansprüchen Mieter parallel zu den gezahlt (Keine weitere Pflegekräften von Zuzahlung von Seiten der Alltagsbegleitern betreut, in Mieter) der Nacht ist eine Alltagsbegleiterin vor Ort Anzahl der Pflege Betreuung Mieter 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“- Tagesbetreuung Beginn Ende Qualifikation Stunden/Tag Schicht 1 06:00 Uhr 10:00 Uhr Alltagsbegleiterin 4 Schicht 2 10:00 Uhr 14:00 Uhr Alltagsbegleiterin 4 Schicht 3 14:00 Uhr 18:00 Uhr Alltagsbegleiterin 4 Schicht 4 18:00 Uhr 22:00 Uhr Alltagsbegleiterin 4 Schicht 5 11:00 Uhr 15:00 Uhr Alltagsbegleiterin 4 20 Ergebnis: Pro Tag habe ich einen Bedarf in Höhe von 20 Stunden 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“- Stundenbedarf Tage / Jahr Jahresbedarf Qualifikation pro Tag 20 365 7.300 Stunden Alltagsbegleiterin Ergebnis: Pro Jahr habe ich einen Bedarf in Höhe von 7.300 Stunden 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“- Jahresarbeitszeit netto Tage / Jahr Kalendertage pro Jahr 365 Sonntage pro Jahr 52 Feiertage pro Jahr 9 Urlaub pro Jahr 32 Krankheitstage pro Jahr 18 Fortbildung pro Jahr 3 Interne Besprechungen 12 Nettoarbeitszeit pro 239 Tage Jahr 1.195 Stunden Ergebnis: Pro Jahr steht eine Nettoarbeitszeit von 1.195 Stunden zur Verfügung 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“- Jahr Bedarf 7.300 Stunden Nettoarbeitszeit/Alltags 1.195 Stunden begleiter Benötigte Stellen 6,11 Ergebnis: Pro Jahr benötige ich 6,11 Alltagsbegleiter 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“- Arbeitsvertragsbedingungen des Paritätischen Monat Wohlfahrtsverbandes Tätigkeiten von pflegerischen Hilfskräften ohne Entgeltgruppe „B“ Ausbildung , nach der Probezeit Stufe 2 Volle Stelle (100%) 1.624,21 € Teilzeit (75%) 1.218,16 € Arbeitgeberbrutto (Aufschlag 25%) 1.522,70 € Sachkostenaufschlag (6%) 91,36 € Verwaltungsumlage (5%) 76,13 € Gesamtpersonalkosten „brutto“ / Monat 1.690,19 € Monatsbrutto „Arbeitgeber“ bei 6,11 10.327,06 € Arbeitnehmer Ergebnis: Pro Alltagsbegleiter entstehen im Monat Aufwendungen in Höhe von 1.690,19 € 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Personalkosten - Personalbedarf „Alltagsbegleiterin“- Jahr Bedarf 2.920 Stunden Nettoarbeitszeit/zur 1.912 Stunden Nacht Benötigte Stellen 1,53 Ergebnis: Pro Jahr benötige ich 1,53 Nachtwachen 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Betreuungspauschale Ermittlung Betreuungskosten „10er-WG“ Monat Personalkosten Alltagsbegleiter / Jahr „Tag“ 123.924,72 € Personalkosten Alltagsbegleiter / Jahr „Nacht“ 49.651,13 € Eigenkapitalzinsen (7,5% von 50.000,00 €) 3.750,00 € Zwischensumme 177.325,85 € Auslastungsquote (97%) 5.319,77 € Jahressumme 182.645,62 € Monatssumme 15.220,47 € Betreuungspauschale pro Mieter / Monat 1.522,05 € Ergebnis: In der Vergütungsvereinbarung ist ein Betrag in Höhe von 1.522,05 € zu berücksichtigen 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Ermittlung der Betreuungspauschale 3.000,00 € 2.536,75 € 2.500,00 € 1.902,56 € 2.000,00 € 1.522,05 € 1.500,00 € 1.268,37 € 1.000,00 € 500,00 € 0,00 € 6er-WG 8er-WG 10er-WG 12er-WG 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Grundsätzliche Überlegung Was muss ich tun? - Prüfvereinbarung - Klären Sie die Inhalte der Prüfvereinbarung Fragen zur Darstellung und Fragen zur Darstellung und Jährlicher Überprüfung der Überprüfung der Qualität Qualitätsbericht!? Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Unsere Empfehlung! • Grundhaltung: „Treten Sie offen und kooperativ aber emanzipiert gegenüber dem Sozialamt auf“ • Wissen: „Machen Sie deutlich, dass Sie wissen wovon Sie reden“ • Unterlagen: „Übergeben dem Sozialamt ein belastbares Konzept (wovon reden wir überhaupt)“ • Wirtschaftlichkeit: „Übergeben Sie dem Sozialamt nachprüfbare wirtschaftliche Daten“ 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Unser Angebot! • Über WIG-NRW stehen Ihnen die Fachleute zur Seite: WIG-NRW Organisationsentwicklung Verhandlungen Steuern Recht Bauen 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
Unsere Verbundpartner! 3. Fachtagung -WIG- Claudius Hasenau
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