Pflanzenschutz - Spezial Landwirtschaft - Nr. 20 vom 05.07.2021 (Woche 27) - ISIP

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Pflanzenschutz - Spezial Landwirtschaft - Nr. 20 vom 05.07.2021 (Woche 27) - ISIP
Pflanzenschutz - Spezial                                                        Der Direktor der
                                                                         Landwirtschaftskammer NRW
Landwirtschaft                                                              als Landesbeauftragter
Nr. 20 vom 05.07.2021 (Woche 27)

  Redaktion: Pflanzenschutzdienst
  Die Grundlage für die Empfehlungen und Prognosen der laufenden Woche ist die Wettervorhersage
  des Deutschen Wetterdienst (DWD). Die Temperaturen steigen in dieser Woche auf bis zu 27 °C an.
  Montag, Dienstag und Donnerstag ist mit 5–10 mm Niederschlag zu rechnen. Für die anderen Tage ist
  eine sehr hohe Luftfeuchtigkeit mit bis zu 96 % und mind. 6 Sonnenstunden vorhergesagt. Die gerings-
  ten Niederschläge sind für den Kreis Kleve gemeldet. Regional können Gewitter entstehen, besonders
  im südl. Rheinland, im Münsterland und in Ostwestfalen.

  Kartoffeln – Krautfäule: steigender Infektionsdruck
  Die lokalen Niederschläge und die moderat warmen Temperaturen bieten der Krautfäule aktuell
  optimale Entwicklungsmöglichkeiten. Zum Glück ist in NRW, auch aufgrund des umsichtigen Bekämp-
  fungsmanagements der Landwirte, bislang nur ein niedriges Sporenpotential vorhanden, sodass der
  Befall noch überschaubar ist. Das kann sich aufgrund der prognostizierten, unbeständigen Witterungs-
  bedingungen aber schnell ändern, wie wir z. B. 2016 leidvoll erfahren mussten, als sich auf vielen
  Schlägen die Krautfäule innerhalb von 3 Tagen explosionsartig ausbreitete. Aktuell ist der Infektions-
  druck in NRW überwiegend sehr hoch, d.h. ein Spritzabstand von < 7 Tagen, abhängig vom zuvor
  eingesetzten Fungizid. Auch für die nächsten Tage wird der Infektionsdruck auf sehr hohem Niveau
  bleiben. Zum regionalen Spritzabstand zusätzlich den schlagspezifischen Spritzabstand berücksichti-
  gen, d.h. abhängig vom Krautwachstum, der Sortenanfälligkeit, der Befallssituation, der Niederschlags-
  menge seit der letzten Spritzung und vom zuletzt eingesetzten Fungizid, muss der Spritzabstand
  entsprechend weiter verkürzt werden (max. – 3 Tage).

   Krautfäule-Infektionsdruck und Spritzabstand berechnet für den 06.07.2021 (Quelle: ISIP)
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      Massiver Wipfelbefall im Jahr 2016 in Schwalmtal. Innerhalb von 3 Tagen stieg der Befall
                               von < 1 % auf 45 % an. (Foto: Benker)

Weiterhin mit systemischen Mitteln (z. B. Infinito, Proxanil + Ranman Top, RIVAL DUO + Carneol,
Zorvec Endavia) oder lokalsystemischen Mitteln (z.B. Acrobat Plus WG, Areva MZ, Banjo Forte, Carial
Flex, Curzate M WG, Cymbal Flow + Ranman Top/Shirlan, Moximate 725 WG, Nautile WG, Plexus,
Presidium, Reboot + Leimay, Revus, Revus Top, Tanos, Valbon, Valis M, Versilius, Video, Zetanil M)
behandeln, ggf. in Mischung mit einem Sporizid (z. B. Carneol, Frowncide, Leimay, Nando 500 SC,
Ohayo, Ranman Top, Shirlan, Terminus, Winby). Wenn noch kein Befall vorhanden ist, können die
Aufwandmengen dieser Tankmischungen reduziert werden.
                                      Bei sporulierendem Blatt- oder Stängelbefall Stoppspritzungen
                                      durchführen. Bevorzugt Cymoxanil-haltige Fungizide (z. B. Carial
                                      Flex, Curzate M WG, Cymbal Flow + Ranman Top/Shirlan,
                                      Moximate 725 WG, Nautile WG, Plexus, Proxanil + Ranman Top,
                                      Reboot, RIVAL DUO + Carneol, Tanos, Video, Zetanil M) + spori-
                                      ziden Partner (z.B. Carneol, Frowncide, Leimay, Nando 500 SC,
                                      Ohayo, Ranman Top, Shirlan, Terminus, Winby) mit vollen Auf-
                                      wandmengen einsetzen. Möglich ist auch Infinito + sporiziden
                                      Partner. Zweite Stoppspritzung muss im Abstand von 3–4 Tagen
                                      erfolgen. Wieder die zuvor aufgeführten Mittel oder alternativ z. B.
                                      Presidium, Revus, Revus Top, Valbon, Valis M oder Versilus,
                                      jeweils + sporiziden Partner, einsetzen. Gegebenenfalls weitere
                                      Stoppspritzungen durchführen. Größere Befallsnester mit Sikkativ
                                      + sporiziden Partner (ggf. halbe Aufwandmenge) beseitigen.
 Sporulierender Krautfäuleblatt-
 befall, weißer Pilzrasen auf der
  Blattunterseite (Foto: Benker)

Infinito, Proxanil und RIVAL DUO nur bis zur Blüte einsetzen, um Rückstände am Erntegut zu vermei-
den. Die Verfügbarkeit der einzelnen Mancozeb-haltigen Mittel kann begrenzt sein. Zur Resistenzver-
meidung Fungizide unterschiedlicher Wirkklassen (FRAC) im Wechsel einsetzen.
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Zuckerrüben – wöchentliches Blattfleckenmonitoring
                                                     In der letzten Woche wurden die ersten Bonituren
                                                     im Blattfleckenmonitoring durchgeführt, bei dem
                                                     auf jeder Fläche die Befallshäufigkeit ermittelt wird.
                                                     Dafür werden über den Schlag verteilt, 100 Blätter
                                                     aus dem mittleren Blattkranz entnommen und auf
                                                     Blattflecken untersucht. Aktuell wurden noch keine
                                                     Blattflecken bonitiert. Wird die Bekämpfungs-
                                                     schwelle überschritten, sollte die Fläche behandelt
                                                     werden. In der unten aufgeführten Tabelle steht, zu
                                                     welchem Zeitpunkt welche Bekämpfungsschwelle
                                                     gilt.
        Blattfleckenbonitur (Foto: Czaja)

 Boniturtermin                  Befallshäufigkeit = pilzlicher Blattflecken an X % Blättern
 Bis 31. Juli                   5%       =    5 von 100 Blätter zeigen Befall
 1. August bis 14. August       15 %     =    15 von 100 Blätter zeigen Befall
 Ab 15. August                  45 %     =    45 von 100 Blätter zeigen Befall

Zuckerrüben – Flächen auf Wassererosion kontrollieren
Nach den diesjährigen Starkregenereignissen ist es auf einigen Flächen zu Erosion gekommen, auch
auf Flächen die mit Cruiser 600 FS gebeiztem Saatgut bestellt wurden. In den nächsten Tagen kann
es durch die gemeldeten Niederschläge wieder zu Erosionsereignissen kommen. Flächen die nach
CCWasser1 und CCWasser2 (https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/bo-
den/cc-erosionsvermeidung-pdf.pdf) im Sinn der Landeserosionsschutzverordnung vom 27.10.2015
(GV. NRW. S. 730) wassererosionsgefährdete Flächen sind, sind nach Unwetter ggf. Starkwetterereig-
nissen und Niederschlägen auf Wassererosion zu kontrollieren. Nach der Länderverordnung vom
12.02.2021 (GV. NRW. Nr. 8 S. 132) sind die erosionsmindernden Maßnahmen bis zur Ernte aufrecht
zu erhalten. Um die erosionsmindernden Maßnahmen zu verstärken kann bspw. ein Graben an den
gefährdeten Bereichen gezogen, Stroh ausgelegt oder Strohballen aufgestellt werden um eventuelle
Wassermengen abzufangen. Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen mit Fotos. Sollten dennoch
Erosionsereignisse mit Auswirkungen auf andere Flächen, d.h. auf nicht gemeldete, mit
Cruiser 600 FS gebeizten Zuckerrübenflächen erfolgen, ist die Wassererosion nach
§2 Absatz 2 b (GV. NRW. Nr. 8 S. 132 vom 12.02.21) unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst der
Landwirtschaftskammer NRW zu melden.
Die Meldung kann über E-Mail (psd-meldung@lwk.nrw.de), per Post (Pflanzenschutzdienst 62.3,
Gartenstr. 11, 50765 Köln-Auweiler) oder per Fax (0221-5340 196 443) unter der Angabe vom
Namen, Vornamen, Betriebsnummer, Feldblock (FLIK), Schlag und dem Teilschlag, erfolgen.

Zuckerrüben – Flächen auf blühende Pflanzen kontrollieren
Ebenso ist auf Flächen, auf denen mit Cruiser 600 FS gebeiztes Saatgut ausgesät wurde, darauf zu
achten, dass keine Pflanzen bis einschließlich 31. Dezember 2022 auf der Fläche zur Blüte
gelangen. Zusätzlich dürfen nach den Zuckerrüben bis zum 31.12.2022 keine bienenattraktiven Pflan-
zen angebaut werden, es sei denn, diese beginnen erst nach dem genannten Termin zu blühen.
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Grünland – Jakobskreuzkrautbekämpfung nicht vernachlässigen
Insbesondere auf Pferdeweiden sind jetzt die gelbblühenden, giftigen Jakobskreuzkrautpflanzen zu
finden. Die Stärke des Auftretens reicht von vereinzelt stehenden bis zu massenhaft vorkommenden
Pflanzen.

                                                     Vereinzelt stehende JKK Pflanzen sollten
 Ist die Fläche stark mit JKK verseucht, so          zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung
 ist die Nutzung des Aufwuchs als Futter             herausgezogen und entsorgt werden.
 nicht mehr möglich!                                 (Fotos: E. Winkelheide)

Auf der Weide stehend wird diese Pflanze von erfahrenen Tieren in der Regel nicht gefressen. Gelangt
aber Kreuzkraut mit in den Futtertrog, so können die Tiere das Futter nicht mehr richtig selektieren und
nehmen somit kleine Mengen dieser Giftpflanzen auf. Damit sich die zwei- bzw. mehrjährige Pflanze
nicht weiter ausbreitet, dürfen sie nicht auf der Fläche verbleiben. Hierbei gilt der Leitspruch, „wehret
den Anfängen“. Oftmals wandert Jakobskreuzkraut vom Rand in die Fläche ein. Bei den jetzt feuchten
Bodenverhältnissen können die vereinzelt stehenden Giftpflanzen gut herausgezogen (Handschuhe
tragen) und entsorgt werden. Dieses sollte vor der Samenreife des Unkrautes am besten zurzeit der
Vollblüte erfolgen. Ist die Verunkrautung jedoch schon stark fortgeschritten, so müssen die jetzt blü-
henden Jakobskreuzkrautflächen geschnitten oder gemulcht werden. Der Aufwuchs sollte zum Beispiel
in einer Biogasanlage entsorgt werden.
Jakobskreuzkraut breitet sich vor allen auf lückigen Narben mit mangelhafter Pflege und unausgegli-
chener Düngung aus. Durch Nachsaat und angepasster Düngung, Pflege und Nutzung der Flächen
kann eine weitere Ausbreitung zumindest verhindert werden.
In Blüte stehende Jakobskreuzkrautpflanzen können chemisch nur mit glyphosathaltigen Herbiziden
als Einzelpflanzenmaßnahme mit dem Dochtstreichgerät bekämpft werden. Hierbei muss sehr vorsich-
tig und sorgsam gearbeitet werden, da auch alle anderen behandelten Pflanzen bekämpft werden.

Maiszünsler
In den Licht- und Pheromonfallen der Landwirtschaftskammer NRW wurden sowohl in Westfalen, als
auch im Rheinland nach aktuellem Stand noch keine Falter gefangen. Der erste Zuflug wird in Kürze
erwartet, da die aus den vergangenen Jahren dokumentierten Temperatursummen seit letzter Woche
erreicht sind. Bundesweit, vor allem im Süden und Osten, werden erste Fangzahlen gemeldet, in
Hessen sind auch noch keine Maiszünsler in den aufgestellten Fallen gefangen worden. Für eine Be-
handlung mit Trichogramma-Schlupfwespen oder einen Insektizideinsatz ist es noch zu früh.
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Allgemeines – Bundesrat stimmt Maßnahmen zum Insektenschutz zu
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 unter der Bedingung von zwei Änderungen, der fünften Verord-
nung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugestimmt. Sobald die Bundes-
regierung diese umsetzt und vom Bundespräsidenten gezeichnet wird, kann die Verordnung verkündet
werden und tritt damit in Kraft.
Die eintretenden Änderungen werden im Folgenden kurz beschrieben:

1. Insektenschutzgesetz
Diese Änderung werden im Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen.
    a. Biotope: Der gesetzliche Biotopschutz wird auf artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Stein-
       riegel und Trockenmauern erweitert.
    b. Biozide: Der Einsatz von Biozidprodukten (das sind keine Pflanzenschutzmittel, z. B. Holz-
       schutzmittel, Insektenbekämpfungsmittel) wird außerhalb geschlossener Räume (z. B. in Stäl-
       len) in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern
       sowie in gesetzlich geschützten Biotopen verboten.
    c. Licht: Zur Verminderung der Lichtverschmutzung wird es:
           a. Verboten eine Belichtung in Außenbereichen von Naturschutzgebieten zu installieren;
           b. weitere Regelungen zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkun-
               gen von Beleuchtungen geben.

2. Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV)
Bei der Novellierung der PflSchAnwV geht es im Schwerpunkt um zwei Veränderungen. Die erste
Veränderung sind die Anwendungsmodalitäten für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel und die
zweite Veränderung eine Einschränkung von Pflanzenschutzmittelanwendungen in Naturschutzgebie-
ten zum Schutz der Insekten.

2.1 Glyphosat
Der Einsatz von Glyphosat wird im Ackerbau und auf Grünland eingeschränkt und darf künftig nur noch
erfolgen, wenn es keine alternativen Möglichkeiten gibt, zum Beispiel bei schwer zu bekämpfenden
Unkräutern oder auf erosionsgefährdeten Flächen:
    a. Die Anwendung bleibt nur dann zulässig, wenn im Einzelfall andere Maßnahmen nicht geeignet
       oder zumutbar sind.
    b. Die Anwendung im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens ist weiterhin möglich.
    c. Die Anwendung im Vorsaat- und zur Stoppelbehandlung wird weitgehend eingeschränkt und ist
       auf Flächen mit Problemunkräutern oder zum Erosionsschutz unter bestimmten Bedingungen*
       erlaubt.
    d. Die Anwendung zur Grünlanderneuerung wird ebenfalls auf Problemfälle eingeschränkt, außer
       auf Flächen mit Problemunkräutern oder zum Erosionsschutz bleibt die Anwendung unter
       bestimmten Bedingungen weiterhin erlaubt.
    e. Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquel-
       lenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.
    f. Die Anwendung im Haus- und Kleingarten wird verboten. Ebenso auf Flächen für die Allgemein-
       heit (dies ist in NRW bereits seit 2014 umgesetzt).

Entgegen dem Erneuerungsgutachten zu Glyphosat („Renewal Assessment Report on glyphosat“,
15.06.21), von den durch die EFSA beauftragten Länder Frankreich, Ungarn, Niederlande und Schwe-
den, die grundsätzlich eine „positive Bewertung“ für Glyphosat zur Wiedergenehmigung auf EU-Ebene
berichteten, wird ab 2024 keine nationalen Zulassungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel in
Deutschland mehr erteilt und es wird ein vollständiges Anwendungsverbot geben.
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  2.2 Insektenschutz
      a. In Naturschutzgebieten, Nationalparks etc. wird der Einsatz von Herbiziden und bienengefähr-
         lichen (B1 bis B3) und bestäubergefährlichen (NN410) Pflanzenschutzmitteln untersagt.
             a. Ausgenommen sind Flächen zum Garten-, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und
                 sonstige Sonderkulturen und zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut.
      b. In FFH Gebieten soll bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen (Beratung,
         Vertragsnaturschutz) und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne die o. g. Pflanzenschutz-
         mittel erreicht werden. Bis spätestens zum 30. Juni 2024 soll dem Kabinett auch die Umsetzung
         berichtet werden. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen enthal-
         ten.
      c. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern (ausgenommen kleine Gewäs-
         ser) gilt ein Abstand von 10 Metern oder ein Mindestabstand von fünf Metern, wenn eine
         geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Welche Gewässer in NRW
         davon betroffen sind, wird in diesem Jahr über die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
         in NRW geklärt und abgestimmt.

  gez. S. Czaja

  Alle Angaben ohne Gewähr! Maßgebend sind die Hinweise in den Gebrauchsanweisungen.

Redaktion:          Pflanzenschutzdienst, Ackerbau und Grünland
Ansprechpartner:                           Dr. Matheus T. Kuska, Tel.: 0221 5340 450   Dr. Marianne Benker, Tel.: 0221 5340 451
Ursula Furth, Tel.: 0251 2376-640          Herman Hanhart, Tel.: 0251 2376-628         Sophia Leone Czaja, Tel.: 0221 5340 452
Günter Klingenhagen, Tel.: 0251 2376-633   Christin Böckenförde, Tel.: 0251 2376-627   Eugen Winkelheide, Tel.: 0221 5340 454
(Die Weitergabe an Dritte - auch auszugsweise - ist nicht gestattet.)                        www.landwirtschaftskammer.de
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