BEZIRKSFISCHEREIVEREIN LEIN-REMS e.V. SCHWÄBISCH GMÜND - JAHRESRICHTLINIEN 2019 - Bezirksfischereiverein Lein-Rems eV ...
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BEZIRKSFISCHEREIVEREIN LEIN-REMS e.V. SCHWÄBISCH GMÜND JAHRESRICHTLINIEN 2019 1
Mindestmaße und Schonzeiten Fischart Schonzeit Mindestmaß Aal keine 50 cm * Äsche 01.02. - 30.04. 30 cm * Bachforelle 01.10. - 28.02. 25 cm * Barbe ganzjährig 40 cm Barsch keine keines Döbel keine keines * Hecht 15.02. – 15.05. 50 cm * Karpfen keine 35 cm Nase ganzjährig * Regenbogenforelle 01.10. – 28.02. 25 cm Rotauge/Rotfeder keine keines * Saibling 01.10. - 28.02. 25 cm * Schleie 15.05. - 30.06. 25 cm Stör ganzjährig * Waller keine keines * Zander 01.04. - 15.05. 50 cm Edelkrebs weibl. 01.10. – 10.07. 12 cm männl. 01.10. – 31.12. 12 cm Steinkrebs weibl. 01.10. – 10.07. 8 cm männl. 01.10. – 31.12. 8 cm * = Edelfisch 2
Allgemeine Erläuterungen und Bestimmungen Angelzeiten Der Fischfang ist nur 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Son- nenuntergang gestattet. Verbote siehe einzelne Gewässer Für das Nachtfischen auf Aale und Krebse gelten folgende Angelzeiten: Winterzeit: ab 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 24.00 Uhr Sommerzeit: ab 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 01.00 Uhr Das Nachtfischen ist an den Bächen [C)] nicht gestattet. Mitfischrecht Das Mitfischrecht gilt für Alfred-Kehl-See und Berger-See. Das Mitfischrecht gilt nur für Familienangehörige: also Sohn, Tochter oder Enkel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehepartner. Der Mitfi- schende darf in Rufweite (max. 10 Meter Entfernung) des aktiven Mitgliedes mit der 2. Handangel fischen. Der oder die Mitfischende muss den gültigen amtlichen Fischereischein und eine eigene, normale Tageskarte beim Fi- schen mitführen, in der dessen Name unter „Familienangehöriger“ einzutra- gen ist. Gastrecht Das Gastrecht gilt für folgende Gewässer: RHB Reichenbach,Götzenbach Rehnenmühle,Lein (bel. Anzahl Karten je Aktiver und Jahr) Berger-See und AK-See (max- 4 Karten je Aktiver und Jahr je Gewässer) Gastkarten – ausgestellt mit Ausgabe-Datum und Name des Gastes – kön- nen nur in der Geschäftsstelle im Vereinsheim jeweils dienstags (außer an Feiertagen) zwischen 19.00 und 20.00 Uhr abgeholt werden und sind einen Monat ab Ausgabe gültig. Diese Gastkarten müssen bei der Abgabe der Fangerlaubnis (Fangbuch) des aktiven Mitglieds wieder abgegeben werden. Der Gast darf in Rufweite (max. 10 Meter Entfernung) des aktiven Mitgliedes mit der 2. Handangel fischen, am Berger-See uns AK-See mit zwei Hand- angeln. Der Gast muss den gültigen amtlichen Fischereischein und eine ausgefüllte Gastkarte beim Fischen mitführen. Der Fang des Gasts ist unmittelbar danach mit einem Strich einzutragen: an RHB Reichenbach, RHB Götzenbach, RHB Rehnenmühle und Lein in das Fangbuch des Aktiven, am Berger-See und AK-See in die spezielle Gast- 3
karte. Edelfische sind sofort einzutragen, alle anderen nach Beendigung des Fischens. Passiv Ein passives Mitglied kann je 3 Karten für die Gewässer Lein, Berger-See und AK-See pro Jahr in der Geschäftsstelle im Vereinsheim jeweils diens- tags (außer an Feiertagen) zwischen 19.00 und 20.00 Uhr erwerben. Die Tageshöchstfangmenge bleibt für das passive, aktive Mitglied und den Mitfischenden auf zusammen 5 Edelfische beschränkt. Ausnahme: Für Berger-See und AK-See gilt das auf den Tageskarten ausgewiesene Kontingent. Achtung: Zum Erwerb einer Gastkarte oder Mitfischkarte muss grund- sätzlich das Fangbuch und der Fischereischein des Aktiven, sowie der Fischereischein des Gastes oder mitfischenden Familienmitgliedes vorgelegt werden. Auch das passive Mit- glied benötigt zum Erwerb einer Tageskarte unbedingt den gültigen Fischereischein. Das aktive Mitglied ist grundsätz- lich für seinen Gast oder Familienangehörigen verantwort- lich. Angelverbot An den Tagen des Fischerfestes ist das Fischen an allen Vereinsgewässern, einschließlich Alfred-Kehl-See und Berger-See, ganztägig untersagt. Der Termin zu dieser Veranstaltung wird rechtzeitig in den Vereinsmitteilungen bekannt gegeben. In unseren baden-württembergischen Gewässern ist das Fischen vom Boot aus und auch von der Insel im RHB Rehnenmühle verboten. Nach dem Artenschutzgesetz ist der Fang von Elritze, Schneider, Gründling und Schmerle nicht erlaubt! Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden (§ 2 Landesfischerei- verordnung). Das Fischen auf Friedfische ist grundsätzlich nur mit einfa- chem Haken erlaubt. Alle gesetzlichen und vereinsinternen Schonzeiten und Mindestmaße sind zwingend einzuhalten. 4
Untermaßig gefangene Forellen, Saiblinge und Äschen sind sofort wieder zurück zu setzen. Sie müssen im Fangbuch mit Strich und „Z“ als zurückge- setzt eingetragen werden und gehen von der Tageshöchstfangmenge (bzw. Wochen- und Jahreshöchstfangmenge) ab. Das bedeutet, wenn Sie eine untermaßige Forelle, Saibling oder Äsche gefangen haben und diese wieder zurücksetzen müssen, dürfen Sie nur noch 4 weitere Edelfische fangen. Jeder untermaßige bzw. während der Schonzeit gefangene Fisch ist zurück- zusetzen. Jeder untermaßige verletzte Fisch muss sofort getötet werden. Haken und Vorfach müssen im Fisch belassen werden (Kontrollierbarkeit). Jeder untermaßige verletzte Fisch wird als vollwertiger Fang gerechnet. Behandlung des gefangenen Fisches: Nur mit Unterfangkescher landen, betäuben, abstechen und dann erst den Haken lösen. Fangerlaubnis Führen Sie bitte die Fangerlaubnis pünktlich und korrekt. Beim Fischen ist grundsätzlich vor Beginn der Angeltag (Datum und Wochentag) mit Kugel- schreiber einzutragen. Alle maßig gefangenen Edelfische müssen sofort nach dem Fang mit einem Strich in der Fangerlaubnis eingetragen werden. Alle Fischarten, die laut Jahresrichtlinien nicht als Edelfische zählen, sind nach Beendigung des Fischens bzw. vor Verlassen des Gewässers einzutragen. Die Gesamt- fanggewichte aller gefangenen Fische müssen nach dem Wiegen eingetra- gen werden. Fangerlaubnisabgabe Das Fangbuch sowie Gast- und Passivkarten müssen spätestens beim letz- ten offiziellen Fangbuch-Ausgabe-Termin des folgenden Jahres abgegeben werden, auch wenn für die neue Angelsaison kein Fangbuch erworben wird. Ab diesem Datum werden immer noch nicht abgegebene Fangbücher der Schiedsstelle gemeldet. Bei Rückgabe der Gast- oder Passivkarten des Alfred-Kehl-Sees und des Berger-Sees wird das Pfand von € 3,00 zurückerstattet. Wer Gast- oder Passivkarten nicht zurückgibt kann im folgenden Jahr für dieses Gewässer keine neuen erwerben. Zählen Sie vor Abgabe des Fangbuches die gefangenen Fische und die Gewichte in den einzelnen Strecken zusammen und übertragen Sie diese in die Zusammenstellung im hinteren Teil des Fangbuches. Das Gleiche gilt für Alfred-Kehl- und Berger-See-Zusammenstellung entsprechend. 5
Fangbucherwerb Die Termine für den Fangbuchverkauf werden rechtzeitig vor dem neuen Angeljahr in den Vereinsmitteilungen bekannt gegeben. Bei Verheirateten kann das zweite Fangbuch als halbes Fangbuch erworben werden. Schülern und Azubis bis zum 21. Lebensjahr ist es möglich beim Eintritt in den Hauptverein unter Vorlage eines Schülernachweis oder Ausbildungsver- trags ein halbes FB zu lösen Gewässerkarten Bitte fragen Sie nach, ob Sie die neueste Gewässerkarte haben. Diese ist beim Erwerb des neuen Fangbuches auf Nachfrage erhältlich. Kontrolle Jedes Mitglied und jeder Mitfischende bzw. Gast ist verpflichtet, sich gegen- über den von der Vereinsführung eingesetzten Kontrolleuren auszuweisen, auf Verlangen die Fangerlaubnis mit den jeweils gültigen Richtlinien, den Fischereischein und zur Aufbewahrung von Fischen verwendbare Behältnis- se samt Inhalt vorzuzeigen. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt eine Fanger- laubnis einzusehen. Bei Unregelmäßigkeiten (Verstöße gegen die Richtlinien usw.) hat das Kon- trollorgan das Recht, die Fangerlaubnis einzuziehen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Unregelmäßigkeiten am Wasser sofort zu melden. Fischbeseitigung Im übersehbaren Bereich des Fischers ist dieser verpflichtet, verendete Fi- sche unverzüglich dem Wasser zu entnehmen und zu entsorgen. Gefangene Fische dürfen im Uferbereich weder ausgenommen noch ge- schuppt werden. Der Angelplatz ist grundsätzlich sauber zu verlassen ! Auf die einschlägigen Umweltbestimmungen wird aus- drücklich hingewiesen. Jegliches Fortwerfen und Be- lassen von Abfällen, Unrat, Flaschen und Dosen aller Art, sowie das Anlegen offener Feuerstellen ist strikt untersagt. Notstromagregate dürfen nicht betrieben werden.Zuwiderhandelnde werden zur Rechenschaft gezogen und der Behörde angezeigt. Die gesetzliche Nachtruhe ab 22:00 ist zu beachten. 6
Arbeitsdienst Jedes Mitglied bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, das eine Fangerlaubnis (Fangbuch) löst, ist verpflichtet, während des Jahres 10 Arbeitsstunden abzuleisten, falls es hiervon nicht befreit ist. Die Arbeitsdienst-Termine sind in allen Vereinsmitteilungen nachzulesen. Kurzfristige Arbeitsdienste bzw. Änderungen werden aus zeitlichen Grün- den auf der Homepage bekannt gegeben. Leistet der Inhaber der Fangerlaubnis seinen Arbeitsdienst nicht oder nur teilweise ab, so hat er bei Abgabe des Fangbuches einen Ausgleichsbetrag in Höhe von € 15,00 pro fehlende Stunde zu zahlen. Rückfragen bzw. Meldungen bezüglich des Arbeitsdienstes richten Sie bitte an den Leiter des Arbeitseinsatzes: Thomas Weissenburger, 07173-6712, Arbeitsdienst@bfv-lr.de Köderfischfang Nach dem Artenschutzgesetz ist der Fang von Köderfischen mit der Senke in allen Gewässerstrecken nicht erlaubt. Es dürfen nur Köderfische aus vereinseigenen Gewässern verwendet werden. Untermaßige Fische sind als Köderfische nicht erlaubt. Angelköder (Tierschutzgesetz § 1): Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist verboten !! Mengenbeschränkung Fangen Sie nicht mehr Fische, als Sie im eigenen Haushalt verbrauchen können. Die gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch verhandelt wer- den. Pro Angeltag dürfen höchstens 5 Edelfische zusammen an allen Ge- wässern außer Alfred-Kehl-See und Berger-See gefangen werden. Als Edelfisch zählen: Äsche, Bachforelle, Regenbogenforelle, Saibling, Karpfen, Schleie, Barbe, Hecht, Zander, Waller. Unter diesen 5 Edelfischen dürfen von den beschränkten Fischarten höchs- tens 3 Karpfen und 2 Raubfische sein. Beispiele: 5 Forellen oder Schleien 3 Karpfen + 2 Forellen 7
2 Karpfen + 2 Schleien + 1 Forelle 1 Karpfen + 2 Forellen + 2 Raubfische Achtung !! Edelfische: Wochenhöchstfangmenge jeweils 5 Fische an Rückhalte- becken, Bächen und sonstigen Fließgewässern Raubfische: Wochenhöchstfangmenge an allen Gewässern (außer Alfred-Kehl-See und Berger-See) 2 Fische. Jahreshöchstfangmenge Raubfische an allen Gewässern (außer Alfred- Kehl-See und Berger-See) 12 Raubfische (Hecht oder Zander). Halbes Fangbuch: Jahreshöchstfangmenge 25 Edelfische an allen Ver- einsgewässern (außer Alfred-Kehl-See und Berger-See), davon maximal 6 Raubfische (Hecht oder Zander).. Wochenbeginn ist der Sonntag !!! Signal-/Kamberkrebse Es darf ganzjährig mit maximal zwei Krebstellern, die in Sichtweite des Ang- lers sein müssen, gefischt werden. Gleichzeitig darf nicht mit Angeln gefischt werden. Das Reusenfischen ist verboten. Ausnahme: Am AK-See darf zusätzlich zu den 2 Handangeln ein Krebsteller verwendet werden. Der Krebsfang ist wie beim Angeln vor Beginn im Fangbuch mit dem Ver- merk „SK“ und Datum einzutragen. Nach Beendigung des Krebsfangs ist die Stückzahl der gefangenen Krebse im Fangbuch einzutragen. Die Gerätschaften, die für den Krebsfang benutzt wurden, müssen nach dem Krebsfang getrocknet werden um ein Übertragen der Krebspest zu verhin- dern. Ein Umsetzen der Signalkrebse in andere Gewässer, hierzu zählen auch Gartenteiche, führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein und einer Anzeige. Eine Schonzeit, ein Schonmaß und eine Mengenbegrenzung für den Signal- krebsfang gibt es nicht. Der Krebsteller muß vor Gebrauch an einem anderen Gewässer (z.B. AK-See und Rems) mindestens 2 Tage, zu 100%, getrocknet werden. Nur so kann ein Verbreiten der Krebspest verhindert werden. 8
Gewässer Nur die in dieser Jahresrichtlinie freigegebenen Strecken dürfen befischt werden: A) Rückhaltebecken (RHB) 1. RHB Reichenbach (Spraitbach) Obere Grenze: Brücke unterhalb der Gaststätte Untere Grenze: Damm Angelverbot vom 01. – 30.03.2019 2. RHB Götzenbach Obere Grenze: Abfluss Vorflutbecken; Untere Grenze: Damm Angelverbot vom 01. – 30.03.2019 3. RHB Rehnenmühle Obere Grenze: 150m nördlich der Seeeinlaufbrücke; Untere Grenze: Damm 4. Schießtalsee Ganzjährig gesperrt Angelbedingungen für alle Rückhaltebecken: Das Fischen ist mit Ausnahme der beim einzelnen RHB angegebenen An- gelverbote ganzjährig gestattet. Erlaubt sind 2 Handangeln. Das Nachtan- geln auf Aale ist gestattet. In der Zeit vom 15. Februar bis 15. Mai ist der ge- zielte Raubfischfang verboten. Daher darf in dieser Zeit nur mit Friedfischkö- dern geangelt werden. Alle aufgeführten Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. Die Jahreshöchstfangmenge für die RHBs beträgt 40 Edelfi- sche! Beim Ablassen eines Rückhaltebeckens (wird beschil- dert) ist in diesem See jegliches Fischen verboten ! 9
B) Große Fließgewässer Die Jahreshöchstfangmenge in den Fließgewässern Lein, Rems, und Rot beträgt insgesamt 40 Edelfische, davon maximal 10 maßi- ge aus der Schonstrecke Rems. Tageshöchstfangmenge = Wochenhöchstfangmenge = 5 Edelfi- sche zusammen an Lein, Rems und. Vom 15.02. bis 15.05. ist das Angeln mit totem Köderfisch verbo- ten. 1. Lein Das Fischen in der Lein ist ganzjährig mit 2 Handangeln erlaubt. a) Ab ca. 120m unterhalb der Straße Alfdorf-Kapf bis zum Wehr Täferrot (Fischereigrenztafel). Achtung: Ab Brücke Leinmühle bis Holzsteg ist das Fi- schen verboten. b) Ab Einfluss Sulzbach bis Wehr Leinzell Achtung: Vom Einlauf des Götzenbach bis zur Gaststätte Schligger ist in Fließrichtung nur das Befischen des rechten Ufers erlaubt. c) Ab Wehrschuss Leinzell bis Kläranlage Horn (Fischereigrenztafel) Angelverbot vom 01. – 30.03.2019 Ab sofort ist die Befischung der Eisvogelschutzzone der Strecke 6 (Lein Horn) tagsüber nur noch mit Kunstköder und das Ansitzfischen nur noch nachts (ab einer Stunde vor Sonnenuntergang) auf Aal erlaubt. Tagsüber ist das Ansitzfischen untersagt. Hintergrund ist, dass der Eisvogel dort bis zu viermal im Jahr brütet und dort bei seinem Brutgeschäft nicht gestört werden soll. 10
2. Rems Das Fischen ist erlaubt vom 31. März bis 30. September mit 1 Handangel in den Strecken: a) Ab Einlauf Kläranlage Unterböbingen bis Einfluss des Mühlkanals bei der Hirschmühle in die Rems, sowie der Mühlkanal. b) Steg beim Bezirksamt Hussenhofen bis Wehr Kaufland (ehemals Schlecker) Schonstrecke Rems Wehr Kaufland (ehem. Schlecker) bis etwa 20 Meter oberhalb der Brücke bei Druckerei Ruder Das Fischen in der Schonstrecke ist nur mit Fliegen, Nymphen, Streamern oder Wasserkugel mit Fliege er laubt. Es dürfen nur Einzelhaken ohne Widerhaken verwendet werden. Das Fischen ist ganzjährig mit 2 Handangeln erlaubt in der Strecke: c) Ab 400 m oberhalb dem Reichenhof (Fischereigrenztafel) bis Lorch / Karolinensteg Angelverbot vom 01. – 30.03.2019 3. Rot Das Fischen ist ganzjährig erlaubt mit 1 Handangel. Obere Grenze: Auslauf des RHB Rehnenmühle Untere Grenze: Fischereigrenztafel unterhalb der Fahrbrücke Ortsausgang Täferrot C) Bäche Es darf gefischt werden: An einem der nachfolgenden Bäche ei nm al im Monat in der Zeit vom 31. März bis 30. September mit 1 Handangel. Das bedeutet nur 1 Bach pro Monat. Gestattet sind alle Köder, jedoch dürfen nur Einzelhaken ohne Widerhaken verwendet werden. Das Nachtfischen ist verboten ! 11
Die Tageshöchstfangmenge an allen Bächen beträgt 5 Edelfische. Untermaßig gefangene Edelfische sind sofort so schonend wie möglich zurückzusetzen und gehen von der Tageshöchstfangmenge ab (sie- he auch allgemeine Bestimmungen)! 1. Unterer Reichenbach Ab Brücke unterhalb des Auslaufs RHB Reichenbach bis Einmündung in die Lein Oberer Reichenbach Ab Einlauf RHB Reichenbach Das Fischen ist ganzjährig gesperrt. Das Gewässer wird ausschließlich von der Jugend bewirtschaftet und befischt. 2. Bettringer Bach Vom Kellerhaus bis Einmündung in den Waldstetter Bach 3. Unterer Götzenbach Ab Auslauf aus dem RHB Götzenbach bis Einmündung in die Lein Oberer Götzenbach Vorflutbecken und Bach aufwärts mit allen Nebenbächen 4. Krümmlingsbach 5. Obere Rems Ortseingang Mögglingen (Brücke an Kreuzung B29 und In- dustriegebiete Wert bzw. Ziegelfeldstraße/Fa. Kühn-Plast) bis einschließlich Einlauf Kläranlage Böbingen 6. Waldstetter Bach vom Ursprung bis Einlauf in die Schonstrecke Rems 7. Schweizer Bach Von Brucker Sägmühle bis zur Einmündung beim Reichen- hof. 8. Götzenbächle Ursprung bis Einmündung Rems in Lorch Ganzjährig gesperrt. 12
Das Mitführen eines Spaten an AK- und Bergersee ist Pflicht. Das Campen am AK- und Bergersee ist nur zur Ausübung der Fischerei erlaubt. Sonstiges Vereinsmitteilungen Unsere Vereinsmitteilungen sind das offizielle Mitteilungsorgan unseres Ver- eins. Änderungen, Ergänzungen der Jahresrichtlinien sowie wichtige Termi- ne werden darin bekannt gegeben. Erhalten Sie keine Vereinsmitteilungen oder Ihre Adresse hat sich geändert, melden Sie dies unverzüglich, vor allem in Ihrem eigenen Interesse, an un- seren Geschäftsführer: Jörg Bihlmaier Schumannweg 10 73453 Abtsgmünd Tel.: 0151-12197055 Für die bevorstehende Angelsaison wünscht die Vorstandschaft alles Gute, schöne Stunden am Wasser und viel Petri Heil! Vorstandschaft: 1. Vorsitzender Jo Stegmaier 0171-2738845 2. Vorsitzender Martin Achatz 07173-915780 Geschäftsführer Jörg Bihlmaier 0151-12197055 Schatzmeister Kristian Seiwert 0174-3289760 Gewässerwart Klaus Schmid 0174-3528953 Gewässerobmann Tilo Schiebel 0157-58369740 Gerätewart Michael Hase 07171-8745625 Jugendwart Manuel Liebmann 0162-8531908 Leiter Arbeitseinsatz Thomas Weissenburger 07173-6712 Veranstaltungswart Michael Wolfram 0171-6784649 Umweltwart Karin Kammerer 07171-65153 Schriftführer Sascha Pelzmann 0162-940732525 Alle Vereinsangelegenheiten können in unserer Geschäftsstelle (Schwäbisch Gmünd - Eutighofer Straße 39/1 - Telefon 07171/877513) jeden 1. und 3. Dienstag im Monat (außer an Feiertagen) zwischen 19.00 und 20.00 Uhr erledigt werden 13
Bitte Termine auf der Homepage beachten! 14
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