BEZIRKSFISCHEREIVEREIN LEIN-REMS e.V. SCHWÄBISCH GMÜND - JAHRESRICHTLINIEN 2019 - Bezirksfischereiverein Lein-Rems eV ...

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BEZIRKSFISCHEREIVEREIN
     LEIN-REMS e.V.
  SCHWÄBISCH GMÜND

  JAHRESRICHTLINIEN
        2019
          1
Mindestmaße und Schonzeiten

     Fischart                 Schonzeit     Mindestmaß
     Aal                        keine         50 cm
    * Äsche               01.02. - 30.04.     30 cm
    * Bachforelle         01.10. - 28.02.     25 cm
    * Barbe                   ganzjährig      40 cm
     Barsch                     keine         keines
     Döbel                      keine         keines
    * Hecht               15.02. – 15.05.     50 cm
    * Karpfen                   keine         35 cm
     Nase                     ganzjährig
    * Regenbogenforelle   01.10. – 28.02.     25 cm
     Rotauge/Rotfeder           keine         keines
    * Saibling            01.10. - 28.02.     25 cm
    * Schleie             15.05. - 30.06.     25 cm
     Stör                     ganzjährig
    * Waller                    keine         keines
    * Zander              01.04. - 15.05.     50 cm
      Edelkrebs weibl.    01.10. – 10.07.     12 cm
                 männl.   01.10. – 31.12.     12 cm
      Steinkrebs weibl.   01.10. – 10.07.      8 cm
                 männl.   01.10. – 31.12.      8 cm
    * = Edelfisch

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Allgemeine Erläuterungen und Bestimmungen

Angelzeiten
Der Fischfang ist nur 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Son-
nenuntergang gestattet.
Verbote siehe einzelne Gewässer
Für das Nachtfischen auf Aale und Krebse gelten folgende Angelzeiten:
Winterzeit:    ab 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 24.00 Uhr
Sommerzeit: ab 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 01.00 Uhr
Das Nachtfischen ist an den Bächen [C)] nicht gestattet.

Mitfischrecht
Das Mitfischrecht gilt für Alfred-Kehl-See und Berger-See.
Das Mitfischrecht gilt nur für Familienangehörige: also Sohn, Tochter oder
Enkel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehepartner. Der Mitfi-
schende darf in Rufweite (max. 10 Meter Entfernung) des aktiven Mitgliedes
mit der 2. Handangel fischen. Der oder die Mitfischende muss den gültigen
amtlichen Fischereischein und eine eigene, normale Tageskarte beim Fi-
schen mitführen, in der dessen Name unter „Familienangehöriger“ einzutra-
gen ist.

Gastrecht
Das Gastrecht gilt für folgende Gewässer:
RHB Reichenbach,Götzenbach Rehnenmühle,Lein (bel. Anzahl Karten je
Aktiver und Jahr)
Berger-See und AK-See (max- 4 Karten je Aktiver und Jahr je Gewässer)
Gastkarten – ausgestellt mit Ausgabe-Datum und Name des Gastes – kön-
nen nur in der Geschäftsstelle im Vereinsheim jeweils dienstags (außer an
Feiertagen) zwischen 19.00 und 20.00 Uhr abgeholt werden und sind einen
Monat ab Ausgabe gültig. Diese Gastkarten müssen bei der Abgabe der
Fangerlaubnis (Fangbuch) des aktiven Mitglieds wieder abgegeben werden.
Der Gast darf in Rufweite (max. 10 Meter Entfernung) des aktiven Mitgliedes
mit der 2. Handangel fischen, am Berger-See uns AK-See mit zwei Hand-
angeln. Der Gast muss den gültigen amtlichen Fischereischein und eine
ausgefüllte Gastkarte beim Fischen mitführen.
Der Fang des Gasts ist unmittelbar danach mit einem Strich einzutragen: an
RHB Reichenbach, RHB Götzenbach, RHB Rehnenmühle und Lein in das
Fangbuch des Aktiven, am Berger-See und AK-See in die spezielle Gast-

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karte. Edelfische sind sofort einzutragen, alle anderen nach Beendigung des
Fischens.
Passiv
Ein passives Mitglied kann je 3 Karten für die Gewässer Lein, Berger-See
und AK-See pro Jahr in der Geschäftsstelle im Vereinsheim jeweils diens-
tags (außer an Feiertagen) zwischen 19.00 und 20.00 Uhr erwerben.
Die Tageshöchstfangmenge bleibt für das passive, aktive Mitglied und den
Mitfischenden auf zusammen 5 Edelfische beschränkt.
Ausnahme:
Für Berger-See und AK-See gilt das auf den Tageskarten ausgewiesene
Kontingent.

  Achtung: Zum Erwerb einer Gastkarte oder Mitfischkarte muss grund-
           sätzlich das Fangbuch und der Fischereischein des Aktiven,
           sowie der Fischereischein des Gastes oder mitfischenden
           Familienmitgliedes vorgelegt werden. Auch das passive Mit-
           glied benötigt zum Erwerb einer Tageskarte unbedingt den
           gültigen Fischereischein. Das aktive Mitglied ist grundsätz-
           lich für seinen Gast oder Familienangehörigen verantwort-
           lich.

Angelverbot
An den Tagen des Fischerfestes ist das Fischen an allen Vereinsgewässern,
einschließlich Alfred-Kehl-See und Berger-See, ganztägig untersagt. Der
Termin zu dieser Veranstaltung wird rechtzeitig in den Vereinsmitteilungen
bekannt gegeben.
In unseren baden-württembergischen Gewässern ist das Fischen vom Boot
aus und auch von der Insel im RHB Rehnenmühle verboten.

   Nach dem Artenschutzgesetz ist der Fang von Elritze,
     Schneider, Gründling und Schmerle nicht erlaubt!

Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden (§ 2 Landesfischerei-
verordnung). Das Fischen auf Friedfische ist grundsätzlich nur mit einfa-
chem Haken erlaubt.
Alle gesetzlichen und vereinsinternen Schonzeiten und Mindestmaße sind
zwingend einzuhalten.

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Untermaßig gefangene Forellen, Saiblinge und Äschen sind sofort wieder
zurück zu setzen. Sie müssen im Fangbuch mit Strich und „Z“ als zurückge-
setzt eingetragen werden und gehen von der Tageshöchstfangmenge (bzw.
Wochen- und Jahreshöchstfangmenge) ab. Das bedeutet, wenn Sie eine
untermaßige Forelle, Saibling oder Äsche gefangen haben und diese wieder
zurücksetzen müssen, dürfen Sie nur noch 4 weitere Edelfische fangen.
Jeder untermaßige bzw. während der Schonzeit gefangene Fisch ist zurück-
zusetzen. Jeder untermaßige verletzte Fisch muss sofort getötet werden.
Haken und Vorfach müssen im Fisch belassen werden (Kontrollierbarkeit).
Jeder untermaßige verletzte Fisch wird als vollwertiger Fang gerechnet.
Behandlung des gefangenen Fisches:
Nur mit Unterfangkescher landen, betäuben, abstechen und dann erst
den Haken lösen.

Fangerlaubnis
Führen Sie bitte die Fangerlaubnis pünktlich und korrekt. Beim Fischen ist
grundsätzlich vor Beginn der Angeltag (Datum und Wochentag) mit Kugel-
schreiber einzutragen.
Alle maßig gefangenen Edelfische müssen sofort nach dem Fang mit
einem Strich in der Fangerlaubnis eingetragen werden. Alle Fischarten,
die laut Jahresrichtlinien nicht als Edelfische zählen, sind nach Beendigung
des Fischens bzw. vor Verlassen des Gewässers einzutragen. Die Gesamt-
fanggewichte aller gefangenen Fische müssen nach dem Wiegen eingetra-
gen werden.

Fangerlaubnisabgabe
Das Fangbuch sowie Gast- und Passivkarten müssen spätestens beim letz-
ten offiziellen Fangbuch-Ausgabe-Termin des folgenden Jahres abgegeben
werden, auch wenn für die neue Angelsaison kein Fangbuch erworben wird.
Ab diesem Datum werden immer noch nicht abgegebene Fangbücher der
Schiedsstelle gemeldet.
Bei Rückgabe der Gast- oder Passivkarten des Alfred-Kehl-Sees und des
Berger-Sees wird das Pfand von € 3,00 zurückerstattet. Wer Gast- oder
Passivkarten nicht zurückgibt kann im folgenden Jahr für dieses Gewässer
keine neuen erwerben.
Zählen Sie vor Abgabe des Fangbuches die gefangenen Fische und die
Gewichte in den einzelnen Strecken zusammen und übertragen Sie diese in
die Zusammenstellung im hinteren Teil des Fangbuches. Das Gleiche gilt für
Alfred-Kehl- und Berger-See-Zusammenstellung entsprechend.

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Fangbucherwerb
Die Termine für den Fangbuchverkauf werden rechtzeitig vor dem neuen
Angeljahr in den Vereinsmitteilungen bekannt gegeben.
Bei Verheirateten kann das zweite Fangbuch als halbes Fangbuch erworben
werden.
Schülern und Azubis bis zum 21. Lebensjahr ist es möglich beim Eintritt in
den Hauptverein unter Vorlage eines Schülernachweis oder Ausbildungsver-
trags ein halbes FB zu lösen

Gewässerkarten
Bitte fragen Sie nach, ob Sie die neueste Gewässerkarte haben. Diese ist
beim Erwerb des neuen Fangbuches auf Nachfrage erhältlich.

Kontrolle
Jedes Mitglied und jeder Mitfischende bzw. Gast ist verpflichtet, sich gegen-
über den von der Vereinsführung eingesetzten Kontrolleuren auszuweisen,
auf Verlangen die Fangerlaubnis mit den jeweils gültigen Richtlinien, den
Fischereischein und zur Aufbewahrung von Fischen verwendbare Behältnis-
se samt Inhalt vorzuzeigen. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt eine Fanger-
laubnis einzusehen.
Bei Unregelmäßigkeiten (Verstöße gegen die Richtlinien usw.) hat das Kon-
trollorgan das Recht, die Fangerlaubnis einzuziehen. Alle Mitglieder sind
verpflichtet, Unregelmäßigkeiten am Wasser sofort zu melden.

Fischbeseitigung
Im übersehbaren Bereich des Fischers ist dieser verpflichtet, verendete Fi-
sche unverzüglich dem Wasser zu entnehmen und zu entsorgen.
Gefangene Fische dürfen im Uferbereich weder ausgenommen noch ge-
schuppt werden.

 Der Angelplatz ist grundsätzlich sauber zu verlassen !
 Auf die einschlägigen Umweltbestimmungen wird aus-
 drücklich hingewiesen. Jegliches Fortwerfen und Be-
 lassen von Abfällen, Unrat, Flaschen und Dosen aller
 Art, sowie das Anlegen offener Feuerstellen ist strikt
 untersagt. Notstromagregate dürfen nicht betrieben
 werden.Zuwiderhandelnde werden zur Rechenschaft
 gezogen und der Behörde angezeigt.
 Die gesetzliche Nachtruhe ab 22:00 ist zu beachten.
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Arbeitsdienst
Jedes Mitglied bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, das eine Fangerlaubnis
(Fangbuch) löst, ist verpflichtet, während des Jahres 10 Arbeitsstunden
abzuleisten, falls es hiervon nicht befreit ist.
Die Arbeitsdienst-Termine sind in allen Vereinsmitteilungen nachzulesen.
Kurzfristige Arbeitsdienste bzw. Änderungen werden aus zeitlichen Grün-
den auf der Homepage bekannt gegeben.
Leistet der Inhaber der Fangerlaubnis seinen Arbeitsdienst nicht oder nur
teilweise ab, so hat er bei Abgabe des Fangbuches einen Ausgleichsbetrag
in Höhe von € 15,00 pro fehlende Stunde zu zahlen.
Rückfragen bzw. Meldungen bezüglich des Arbeitsdienstes richten Sie bitte
an den Leiter des Arbeitseinsatzes:

   Thomas Weissenburger, 07173-6712, Arbeitsdienst@bfv-lr.de

Köderfischfang
Nach dem Artenschutzgesetz ist der Fang von Köderfischen mit der Senke
in allen Gewässerstrecken nicht erlaubt.
Es dürfen nur Köderfische aus vereinseigenen Gewässern verwendet
werden. Untermaßige Fische sind als Köderfische nicht erlaubt.

Angelköder (Tierschutzgesetz § 1):

  Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist verboten !!

Mengenbeschränkung
Fangen Sie nicht mehr Fische, als Sie im eigenen Haushalt verbrauchen
können. Die gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch verhandelt wer-
den.
Pro Angeltag dürfen höchstens 5 Edelfische zusammen an allen Ge-
wässern außer Alfred-Kehl-See und Berger-See gefangen werden.
Als Edelfisch zählen:    Äsche, Bachforelle, Regenbogenforelle, Saibling,
                         Karpfen, Schleie, Barbe, Hecht, Zander, Waller.
Unter diesen 5 Edelfischen dürfen von den beschränkten Fischarten höchs-
tens 3 Karpfen und 2 Raubfische sein.
       Beispiele:        5 Forellen oder Schleien
                         3 Karpfen + 2 Forellen

                                     7
2 Karpfen + 2 Schleien + 1 Forelle
                         1 Karpfen + 2 Forellen + 2 Raubfische
Achtung !!
Edelfische: Wochenhöchstfangmenge jeweils 5 Fische an Rückhalte-
            becken, Bächen und sonstigen Fließgewässern
Raubfische: Wochenhöchstfangmenge an allen Gewässern (außer
            Alfred-Kehl-See und Berger-See) 2 Fische.
Jahreshöchstfangmenge Raubfische an allen Gewässern (außer Alfred-
Kehl-See und Berger-See) 12 Raubfische (Hecht oder Zander).
Halbes Fangbuch: Jahreshöchstfangmenge 25 Edelfische an allen Ver-
            einsgewässern (außer Alfred-Kehl-See und Berger-See),
            davon maximal 6 Raubfische (Hecht oder Zander)..

               Wochenbeginn ist der Sonntag !!!

Signal-/Kamberkrebse
Es darf ganzjährig mit maximal zwei Krebstellern, die in Sichtweite des Ang-
lers sein müssen, gefischt werden. Gleichzeitig darf nicht mit Angeln gefischt
werden. Das Reusenfischen ist verboten.
Ausnahme:
Am AK-See darf zusätzlich zu den 2 Handangeln ein Krebsteller verwendet
werden.
Der Krebsfang ist wie beim Angeln vor Beginn im Fangbuch mit dem Ver-
merk „SK“ und Datum einzutragen. Nach Beendigung des Krebsfangs ist die
Stückzahl der gefangenen Krebse im Fangbuch einzutragen.
Die Gerätschaften, die für den Krebsfang benutzt wurden, müssen nach dem
Krebsfang getrocknet werden um ein Übertragen der Krebspest zu verhin-
dern.
Ein Umsetzen der Signalkrebse in andere Gewässer, hierzu zählen auch
Gartenteiche, führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein und einer
Anzeige.
Eine Schonzeit, ein Schonmaß und eine Mengenbegrenzung für den Signal-
krebsfang gibt es nicht.
Der Krebsteller muß vor Gebrauch an einem anderen Gewässer
(z.B. AK-See und Rems) mindestens 2 Tage, zu 100%, getrocknet werden.
Nur so kann ein Verbreiten der Krebspest verhindert werden.

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Gewässer
Nur die in dieser Jahresrichtlinie freigegebenen Strecken dürfen befischt
werden:

A) Rückhaltebecken (RHB)

    1. RHB Reichenbach (Spraitbach)
           Obere Grenze: Brücke unterhalb der Gaststätte
           Untere Grenze: Damm
           Angelverbot vom 01. – 30.03.2019

    2. RHB Götzenbach
           Obere Grenze: Abfluss Vorflutbecken;
           Untere Grenze: Damm
           Angelverbot vom 01. – 30.03.2019

    3. RHB Rehnenmühle
           Obere Grenze: 150m nördlich der Seeeinlaufbrücke;
           Untere Grenze: Damm

    4. Schießtalsee
            Ganzjährig gesperrt

Angelbedingungen für alle Rückhaltebecken:
Das Fischen ist mit Ausnahme der beim einzelnen RHB angegebenen An-
gelverbote ganzjährig gestattet. Erlaubt sind 2 Handangeln. Das Nachtan-
geln auf Aale ist gestattet. In der Zeit vom 15. Februar bis 15. Mai ist der ge-
zielte Raubfischfang verboten. Daher darf in dieser Zeit nur mit Friedfischkö-
dern geangelt werden. Alle aufgeführten Schonzeiten und Mindestmaße sind
einzuhalten.

Die Jahreshöchstfangmenge für die RHBs beträgt 40 Edelfi-
sche!

    Beim Ablassen eines Rückhaltebeckens (wird beschil-
     dert) ist in diesem See jegliches Fischen verboten !

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B) Große Fließgewässer

    Die Jahreshöchstfangmenge in den Fließgewässern Lein, Rems,
    und Rot beträgt insgesamt 40 Edelfische, davon maximal 10 maßi-
    ge aus der Schonstrecke Rems.
    Tageshöchstfangmenge = Wochenhöchstfangmenge = 5 Edelfi-
    sche zusammen an Lein, Rems und.
    Vom 15.02. bis 15.05. ist das Angeln mit totem Köderfisch verbo-
    ten.

    1.   Lein
         Das Fischen in der Lein ist ganzjährig mit 2 Handangeln erlaubt.
         a) Ab ca. 120m unterhalb der Straße Alfdorf-Kapf
            bis zum Wehr Täferrot (Fischereigrenztafel).
            Achtung: Ab Brücke Leinmühle bis Holzsteg ist das Fi-
                         schen verboten.
         b) Ab Einfluss Sulzbach
            bis Wehr Leinzell
            Achtung: Vom Einlauf des Götzenbach bis zur Gaststätte
                         Schligger ist in Fließrichtung nur das Befischen
                         des rechten Ufers erlaubt.
         c) Ab Wehrschuss Leinzell
            bis Kläranlage Horn (Fischereigrenztafel)

             Angelverbot vom 01. – 30.03.2019

Ab sofort ist die Befischung der Eisvogelschutzzone der Strecke 6 (Lein
Horn) tagsüber nur noch mit Kunstköder und das Ansitzfischen nur noch
nachts (ab einer Stunde vor Sonnenuntergang) auf Aal erlaubt.
Tagsüber ist das Ansitzfischen untersagt.
Hintergrund ist, dass der Eisvogel dort bis zu viermal im Jahr brütet und dort
bei seinem Brutgeschäft nicht gestört werden soll.

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2.   Rems
         Das Fischen ist erlaubt vom 31. März bis 30. September mit 1
         Handangel in den Strecken:
         a) Ab Einlauf Kläranlage Unterböbingen
            bis Einfluss des Mühlkanals bei der Hirschmühle in die
            Rems, sowie der Mühlkanal.
         b) Steg beim Bezirksamt Hussenhofen
            bis Wehr Kaufland (ehemals Schlecker)
            Schonstrecke Rems
            Wehr Kaufland (ehem. Schlecker)
            bis etwa 20 Meter oberhalb der Brücke bei Druckerei Ruder

            Das Fischen in der Schonstrecke ist nur mit Fliegen,
            Nymphen, Streamern oder Wasserkugel mit Fliege er
            laubt.
            Es dürfen nur Einzelhaken ohne Widerhaken verwendet
            werden.

         Das Fischen ist ganzjährig mit 2 Handangeln erlaubt in der
         Strecke:
         c) Ab 400 m oberhalb dem Reichenhof (Fischereigrenztafel)
            bis Lorch / Karolinensteg

             Angelverbot vom 01. – 30.03.2019

    3.   Rot
         Das Fischen ist ganzjährig erlaubt mit 1 Handangel.
         Obere Grenze: Auslauf des RHB Rehnenmühle
         Untere Grenze: Fischereigrenztafel unterhalb der Fahrbrücke
                         Ortsausgang Täferrot

C) Bäche
   Es darf gefischt werden: An einem der nachfolgenden Bäche ei nm al
   im Monat in der Zeit vom 31. März bis 30. September mit 1 Handangel.
   Das bedeutet nur 1 Bach pro Monat. Gestattet sind alle Köder, jedoch
   dürfen nur Einzelhaken ohne Widerhaken verwendet werden.
   Das Nachtfischen ist verboten !
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Die Tageshöchstfangmenge an allen Bächen beträgt 5 Edelfische.
Untermaßig gefangene Edelfische sind sofort so schonend wie möglich
zurückzusetzen und gehen von der Tageshöchstfangmenge ab (sie-
he auch allgemeine Bestimmungen)!

    1. Unterer Reichenbach
       Ab Brücke unterhalb des Auslaufs RHB Reichenbach
       bis Einmündung in die Lein
       Oberer Reichenbach
       Ab Einlauf RHB Reichenbach
       Das Fischen ist ganzjährig gesperrt. Das Gewässer wird
       ausschließlich von der Jugend bewirtschaftet und befischt.

    2. Bettringer Bach
       Vom Kellerhaus
       bis Einmündung in den Waldstetter Bach
    3. Unterer Götzenbach
       Ab Auslauf aus dem RHB Götzenbach
       bis Einmündung in die Lein
       Oberer Götzenbach
       Vorflutbecken und Bach aufwärts mit allen Nebenbächen
    4. Krümmlingsbach
    5. Obere Rems
       Ortseingang Mögglingen (Brücke an Kreuzung B29 und In-
       dustriegebiete Wert bzw. Ziegelfeldstraße/Fa. Kühn-Plast)
       bis einschließlich Einlauf Kläranlage Böbingen
    6. Waldstetter Bach
       vom Ursprung bis Einlauf in die Schonstrecke Rems
    7. Schweizer Bach
       Von Brucker Sägmühle bis zur Einmündung beim Reichen-
       hof.
    8. Götzenbächle
       Ursprung bis Einmündung Rems in Lorch
       Ganzjährig gesperrt.

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Das Mitführen eines Spaten an AK- und Bergersee ist Pflicht.

Das Campen am AK- und Bergersee ist nur zur Ausübung der Fischerei
erlaubt.

Sonstiges
Vereinsmitteilungen
Unsere Vereinsmitteilungen sind das offizielle Mitteilungsorgan unseres Ver-
eins. Änderungen, Ergänzungen der Jahresrichtlinien sowie wichtige Termi-
ne werden darin bekannt gegeben.
Erhalten Sie keine Vereinsmitteilungen oder Ihre Adresse hat sich geändert,
melden Sie dies unverzüglich, vor allem in Ihrem eigenen Interesse, an un-
seren Geschäftsführer:
                              Jörg Bihlmaier
                              Schumannweg 10
                              73453 Abtsgmünd
                              Tel.: 0151-12197055

Für die bevorstehende Angelsaison wünscht die Vorstandschaft alles Gute,
schöne Stunden am Wasser und viel

                                                                  Petri Heil!

Vorstandschaft:
1. Vorsitzender           Jo Stegmaier            0171-2738845
2. Vorsitzender           Martin Achatz           07173-915780
Geschäftsführer           Jörg Bihlmaier          0151-12197055
Schatzmeister             Kristian Seiwert        0174-3289760
Gewässerwart              Klaus Schmid            0174-3528953
Gewässerobmann            Tilo Schiebel           0157-58369740
Gerätewart                Michael Hase            07171-8745625
Jugendwart                Manuel Liebmann         0162-8531908
Leiter Arbeitseinsatz     Thomas Weissenburger 07173-6712
Veranstaltungswart        Michael Wolfram         0171-6784649
Umweltwart                Karin Kammerer          07171-65153
Schriftführer             Sascha Pelzmann         0162-940732525
Alle Vereinsangelegenheiten können in unserer Geschäftsstelle
(Schwäbisch Gmünd - Eutighofer Straße 39/1 - Telefon 07171/877513)
jeden 1. und 3. Dienstag im Monat (außer an Feiertagen) zwischen 19.00
und 20.00 Uhr erledigt werden

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Bitte Termine auf der Homepage beachten!

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