Polizei und Fußballrowdys! - Enorme Belastung durch "Fußballrowdytum"! - AUF OOE Polizei

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Polizei und Fußballrowdys! - Enorme Belastung durch "Fußballrowdytum"! - AUF OOE Polizei
Polizei und Fußballrowdys!

Enorme Belastung durch „Fußballrowdytum“!
Die Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen in der vorigen Saison
beziffert das Innenministerium mit rund 3,5 Millionen Euro,
davon 2,9 Millionen Euro für die Bundesliga.

OÖ Spitzenreiter bei Festnahmen!

In der vergangenen Saison kam es im Zusammenhang mit
Bundesligaspielen zu insgesamt 23 Festnahmen. Davon stammen
15 Stadionbesucher aus Wien. Die restlichen Festnahmen trugen
sich bei Vereinen aus Oberösterreich (5) und der Steiermark
(3) zu. Weitere 11 Festnahmen in der Ersten Liga sind
ausschließlich Anhängern von oberösterreichischen Vereinen
zuzuordnen (Blau-Weiß Linz und SV Ried). Darüber hinaus wurden
136 gerichtlich strafbare Handlungen festgestellt: 42 waren
Handlungen „gegen Leib und Leben“, 45 gegen das
Suchtmittelgesetz.       103    Verstöße    gab    es   wegen
Landfriedensbruch.

Von den immerhin 527 (Bundesliga 422, Erste Liga 105)
polizeilich als „Störer“ bezeichneten Stadiongehern sind Rapid
125, Sturm 78, Ried 69 und der Austria 62 zuzurechnen. Die
Übrigen teilen sich auf die anderen Vereine auf.

Auch zuletzt kam es in Zusammenhang mit den Spielen „Lask :
Besiktas“ und „Lask : Rapid“ wieder zu tätlichen
Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppierungen. Dass es
dabei auch immer wieder zu Attacken gegen die eingesetzten
Polizeikräfte kommt, ist eine traurige Tatsache.

AUF/FEG vor Ort!
Um   den   eingesetzten    Kolleginnen   diesen   extrem
fordernden Dienst ein wenig angenehmer zu machen, war die
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AUF/FEG (Ferdinand Karrer, Uwe Grill, Uwe Mayer) am 16. und
19. August wieder einmal mit kühlen Getränken und einer
kleiner Stärkung vor Ort unterwegs. Wir hoffen alle von euch
erreicht zu haben und freuen uns wie immer über die positiven
Rückmeldungen.

Eine kleine Erfrischung kann bei der Hitze nicht schaden
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Im Zuge der Versorgung ergibt sich auch die Gelegenheit für
das eine oder andere interessante Gespräch
Der große Zuspruch bestätigt uns,   dass   eine   kleine
Wertschätzung immer gefragt ist

Euer Team der AUF/FEG
Pension: 97er Deckel fällt
2020!

Durchrechnungsdeckelung verhindert (noch)
massive Pensionsverluste!
Im   Zuge   der   bereits   in   den   90iger   Jahren   gestarteten
Pensionsreformen    wurde  zur   Milderung   der damit
zusammenhängenden Durchrechnungsverluste eine Deckelung
beschlossen. Diese Deckelung wird nach ihrem Entstehungsjahr
97er Deckel genannt und ist in § 94 Pensionsgesetz 1956 (PG)
(ansehen) festgeschrieben.

Seit Einsetzen der Durchrechnung (2003) verhindert demnach
eine komplexe Formelberechnung an Hand von jährlich zu
valorisierenden Beträgen, dass die Verluste aus dem massiv
steigenden Durchrechnungszeitraum einen gewissen Prozentsatz
übersteigen.

So hat etwa ein E2b in der großen DAZ trotz eines mittlerweile
auf 21 Jahre gestiegenen Durchrechnungszeitraums aktuell nur
knapp 6% Verlust (neben allfälligen Abschlägen als
Schwerarbeiter). Ohne den 97er Deckel müsste er mit ca.
doppelt so hohen Durchrechnungsverlusten rechnen.

GÖD Chefverhandler haben (wissentlich?)
versagt!
Doch leider haben die Chefverhandler der GÖD, die sich
mittlerweile mit noch wahren Spitzenpensionen im
„wohlverdienten“ Ruhestand befinden, zugelassen, dass dieser
Deckel mit 01.01.2020 für alle nach dem November 1959
Geborenen entfällt (nur für Ältere bleibt er noch 5 Jahre
länger in Kraft).
Dieser Entfall wurde in § 109 Abs. 25 PG festgeschrieben
(ansehen) und führt in der Folge dazu, dass etwa ein Beamter
des Jahrgangs 1960, der 2020 in Pension geht, die vollen
Verluste aus der Durchrechnung von 296 Beitragsgrundlagen (24
Jahre und 8 Monate!) „ungedeckelt“ hinnehmen muss.

Wichtig: Wie hoch der prozentuelle Verlust für die Jahrgänge
ab 1960 dann sein wird, lässt sich heute noch gar nicht
richtig abschätzen. Prognoserechnungen gehen aber davon aus,
dass er je nach Karriereverlauf und Antrittsdatum in etwa
zwischen 15% und 20% liegen wird.

Nachverhandlungen sind erforderlich!
Für   die   AUF/FEG    ist   somit    klar,    dass   dieser
VerhandlungMISSerfolg der GÖD dringend korrigiert werden muss
und vor allem für die Exekutive – als Niedrigpensionsbezieher
im öffentlichen Dienst – entsprechende Sonderregelungen
greifen müssen. So sollte etwa bei der Nebengebührenzulage
(bei dieser ist der Entfall der ungerechten 20%-Deckelung
leider nicht vorgesehen) „Beitragsgerechtigkeit“ hergestellt
werden.

Euer Team der AUF/FEG

VWGH: Polizeifeindlich oder
nur realitätsfremd?
Eine am 24. April 2018 ergangene Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs (ansehen) lässt am gesunden
Rechtsverständnis, ja sogar an der Objektivität unserer
obersten Verwaltungsrichter berechtigte Zweifel aufkommen.

Zur Sache:

Eine Polizeistreife wird zu einer Lärmerregung beordert und
muss sich dort von einem offensichtlich betrunkenen Gast
belehren („habt‘s nix Besseres zu tun“) und beschimpfen
(„Rotzlöffel“) lassen. Da dieser Herr trotz mehrmaliger
Abmahnung sein Verhalten nicht einstellt, kommt es zur Anzeige
(Lärmerregung und Anstandsverletzung). Die erforderliche
Identitätsfeststellung gestaltet sich ebenfalls schwierig, da
der Herr sich nicht ausweisen will/kann.

Dass die Polizeibeamten ihm daraufhin mitteilen, dass er jetzt
besser „freiwillig“ zwecks einer Identitätsfeststellung zur
nahegelegenen Polizeiinspektion mitkommen möge, weil sonst
eine Festnahme erforderlich werden könnte, ist somit wohl für
jeden gesetzestreuen Staatsbürger nichts anderes als die
logische und absolut gerechtfertigte Konsequenz.

Doch unsere obersten Verwaltungsrichter sehen dies anders:

Bereits die „Inaussichtstellung“ einer Festnahme ist als
Festnahme zu werten und somit tunlichst zu vermeiden!

Wie der VWGH im gegenständlichen Beschwerdefall nämlich
klarstellt, ist schon die bloße Aufforderung der
Polizeibeamten, auf die Polizeiinspektion mitzukommen, als
Festnahme nach § 35 VStG zu werten. Dass diese nur als
mögliche Folgemaßnahme in den Raum gestellt wurde, könne an
dieser Tatsache nichts ändern, da der Beschwerdeführer ja im
Falle der Nichtbefolgung Gefahr gelaufen wäre, physischem
(Polizei-)Zwang unterworfen zu werden.

Die Polizeibeamten wären daher verhalten gewesen, vorher
alle erdenklichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese
Festnahme, die sie eigentlich formell nie vollzogen haben,
nach Möglichkeit zu verhindern. Wortreich und sehr
phantasievoll – aber leider Welten von den Realitäten des
Polizeidiensts entfernt – führt der VWGH in der Folge aus,
welche Möglichkeiten hier den Beamten offen gestanden wären.
So hätte man insbesondere aus dem Kreis der mitlärmenden
Lokalgäste vertrauenswürdige Identitätszeugen ermitteln
können. Dass der Beschwerdeführer selbst keine Zeugen für
seine Identität benennen wollte oder konnte ist für die
Verwaltungsrichter dabei ebenfalls kein Argument.

Unser Fazit:
Der VWGH findet es (übrigens im Unterschied zum Tiroler
Landesverwaltungsgericht) absolut zumutbar, dass die
Polizisten sich unter den betrunkenen Lokalgästen auf die
Suche nach möglichen Identitätszeugen begeben. Sie finden es
aber als völlig ungerechtfertigt, dass man einen betrunkenen
Ruhestörer, der die Polizei als Bande von Rotzlöffeln
betrachtet, ersucht zwecks Identitätsfeststellung zur PI
mitzukommen!

Unser Vorschlag:
Vielleicht wäre es hilfreich, wenn Präsident Dr. Thienel sowie
die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und
Mag. Samm als Verantwortliche für dieses Urteil einmal unsere
Kollegen bei derartigen Amtshandlungen begleiten würden, um
feststellen zu können, dass die Welt außerhalb des
Gerichtssaals etwas anders aussieht als in der grauen Theorie.

Das meint jedenfalls euer Team der AUF/FEG
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