Polizei und Fußballrowdys! - Enorme Belastung durch "Fußballrowdytum"! - AUF OOE Polizei
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Polizei und Fußballrowdys! Enorme Belastung durch „Fußballrowdytum“! Die Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen in der vorigen Saison beziffert das Innenministerium mit rund 3,5 Millionen Euro, davon 2,9 Millionen Euro für die Bundesliga. OÖ Spitzenreiter bei Festnahmen! In der vergangenen Saison kam es im Zusammenhang mit Bundesligaspielen zu insgesamt 23 Festnahmen. Davon stammen 15 Stadionbesucher aus Wien. Die restlichen Festnahmen trugen sich bei Vereinen aus Oberösterreich (5) und der Steiermark (3) zu. Weitere 11 Festnahmen in der Ersten Liga sind ausschließlich Anhängern von oberösterreichischen Vereinen zuzuordnen (Blau-Weiß Linz und SV Ried). Darüber hinaus wurden 136 gerichtlich strafbare Handlungen festgestellt: 42 waren Handlungen „gegen Leib und Leben“, 45 gegen das Suchtmittelgesetz. 103 Verstöße gab es wegen Landfriedensbruch. Von den immerhin 527 (Bundesliga 422, Erste Liga 105) polizeilich als „Störer“ bezeichneten Stadiongehern sind Rapid 125, Sturm 78, Ried 69 und der Austria 62 zuzurechnen. Die Übrigen teilen sich auf die anderen Vereine auf. Auch zuletzt kam es in Zusammenhang mit den Spielen „Lask : Besiktas“ und „Lask : Rapid“ wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppierungen. Dass es dabei auch immer wieder zu Attacken gegen die eingesetzten Polizeikräfte kommt, ist eine traurige Tatsache. AUF/FEG vor Ort! Um den eingesetzten Kolleginnen diesen extrem fordernden Dienst ein wenig angenehmer zu machen, war die
AUF/FEG (Ferdinand Karrer, Uwe Grill, Uwe Mayer) am 16. und 19. August wieder einmal mit kühlen Getränken und einer kleiner Stärkung vor Ort unterwegs. Wir hoffen alle von euch erreicht zu haben und freuen uns wie immer über die positiven Rückmeldungen. Eine kleine Erfrischung kann bei der Hitze nicht schaden
Im Zuge der Versorgung ergibt sich auch die Gelegenheit für das eine oder andere interessante Gespräch
Der große Zuspruch bestätigt uns, dass eine kleine Wertschätzung immer gefragt ist Euer Team der AUF/FEG
Pension: 97er Deckel fällt 2020! Durchrechnungsdeckelung verhindert (noch) massive Pensionsverluste! Im Zuge der bereits in den 90iger Jahren gestarteten Pensionsreformen wurde zur Milderung der damit zusammenhängenden Durchrechnungsverluste eine Deckelung beschlossen. Diese Deckelung wird nach ihrem Entstehungsjahr 97er Deckel genannt und ist in § 94 Pensionsgesetz 1956 (PG) (ansehen) festgeschrieben. Seit Einsetzen der Durchrechnung (2003) verhindert demnach eine komplexe Formelberechnung an Hand von jährlich zu valorisierenden Beträgen, dass die Verluste aus dem massiv steigenden Durchrechnungszeitraum einen gewissen Prozentsatz übersteigen. So hat etwa ein E2b in der großen DAZ trotz eines mittlerweile auf 21 Jahre gestiegenen Durchrechnungszeitraums aktuell nur knapp 6% Verlust (neben allfälligen Abschlägen als Schwerarbeiter). Ohne den 97er Deckel müsste er mit ca. doppelt so hohen Durchrechnungsverlusten rechnen. GÖD Chefverhandler haben (wissentlich?) versagt! Doch leider haben die Chefverhandler der GÖD, die sich mittlerweile mit noch wahren Spitzenpensionen im „wohlverdienten“ Ruhestand befinden, zugelassen, dass dieser Deckel mit 01.01.2020 für alle nach dem November 1959 Geborenen entfällt (nur für Ältere bleibt er noch 5 Jahre länger in Kraft).
Dieser Entfall wurde in § 109 Abs. 25 PG festgeschrieben (ansehen) und führt in der Folge dazu, dass etwa ein Beamter des Jahrgangs 1960, der 2020 in Pension geht, die vollen Verluste aus der Durchrechnung von 296 Beitragsgrundlagen (24 Jahre und 8 Monate!) „ungedeckelt“ hinnehmen muss. Wichtig: Wie hoch der prozentuelle Verlust für die Jahrgänge ab 1960 dann sein wird, lässt sich heute noch gar nicht richtig abschätzen. Prognoserechnungen gehen aber davon aus, dass er je nach Karriereverlauf und Antrittsdatum in etwa zwischen 15% und 20% liegen wird. Nachverhandlungen sind erforderlich! Für die AUF/FEG ist somit klar, dass dieser VerhandlungMISSerfolg der GÖD dringend korrigiert werden muss und vor allem für die Exekutive – als Niedrigpensionsbezieher im öffentlichen Dienst – entsprechende Sonderregelungen greifen müssen. So sollte etwa bei der Nebengebührenzulage (bei dieser ist der Entfall der ungerechten 20%-Deckelung leider nicht vorgesehen) „Beitragsgerechtigkeit“ hergestellt werden. Euer Team der AUF/FEG VWGH: Polizeifeindlich oder nur realitätsfremd? Eine am 24. April 2018 ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (ansehen) lässt am gesunden Rechtsverständnis, ja sogar an der Objektivität unserer
obersten Verwaltungsrichter berechtigte Zweifel aufkommen. Zur Sache: Eine Polizeistreife wird zu einer Lärmerregung beordert und muss sich dort von einem offensichtlich betrunkenen Gast belehren („habt‘s nix Besseres zu tun“) und beschimpfen („Rotzlöffel“) lassen. Da dieser Herr trotz mehrmaliger Abmahnung sein Verhalten nicht einstellt, kommt es zur Anzeige (Lärmerregung und Anstandsverletzung). Die erforderliche Identitätsfeststellung gestaltet sich ebenfalls schwierig, da der Herr sich nicht ausweisen will/kann. Dass die Polizeibeamten ihm daraufhin mitteilen, dass er jetzt besser „freiwillig“ zwecks einer Identitätsfeststellung zur nahegelegenen Polizeiinspektion mitkommen möge, weil sonst eine Festnahme erforderlich werden könnte, ist somit wohl für jeden gesetzestreuen Staatsbürger nichts anderes als die logische und absolut gerechtfertigte Konsequenz. Doch unsere obersten Verwaltungsrichter sehen dies anders: Bereits die „Inaussichtstellung“ einer Festnahme ist als Festnahme zu werten und somit tunlichst zu vermeiden! Wie der VWGH im gegenständlichen Beschwerdefall nämlich klarstellt, ist schon die bloße Aufforderung der Polizeibeamten, auf die Polizeiinspektion mitzukommen, als Festnahme nach § 35 VStG zu werten. Dass diese nur als mögliche Folgemaßnahme in den Raum gestellt wurde, könne an dieser Tatsache nichts ändern, da der Beschwerdeführer ja im Falle der Nichtbefolgung Gefahr gelaufen wäre, physischem (Polizei-)Zwang unterworfen zu werden. Die Polizeibeamten wären daher verhalten gewesen, vorher alle erdenklichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese Festnahme, die sie eigentlich formell nie vollzogen haben, nach Möglichkeit zu verhindern. Wortreich und sehr phantasievoll – aber leider Welten von den Realitäten des
Polizeidiensts entfernt – führt der VWGH in der Folge aus, welche Möglichkeiten hier den Beamten offen gestanden wären. So hätte man insbesondere aus dem Kreis der mitlärmenden Lokalgäste vertrauenswürdige Identitätszeugen ermitteln können. Dass der Beschwerdeführer selbst keine Zeugen für seine Identität benennen wollte oder konnte ist für die Verwaltungsrichter dabei ebenfalls kein Argument. Unser Fazit: Der VWGH findet es (übrigens im Unterschied zum Tiroler Landesverwaltungsgericht) absolut zumutbar, dass die Polizisten sich unter den betrunkenen Lokalgästen auf die Suche nach möglichen Identitätszeugen begeben. Sie finden es aber als völlig ungerechtfertigt, dass man einen betrunkenen Ruhestörer, der die Polizei als Bande von Rotzlöffeln betrachtet, ersucht zwecks Identitätsfeststellung zur PI mitzukommen! Unser Vorschlag: Vielleicht wäre es hilfreich, wenn Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Verantwortliche für dieses Urteil einmal unsere Kollegen bei derartigen Amtshandlungen begleiten würden, um feststellen zu können, dass die Welt außerhalb des Gerichtssaals etwas anders aussieht als in der grauen Theorie. Das meint jedenfalls euer Team der AUF/FEG
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