POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND 7535 ST. MICHAEL IM BURGENLAND, SCHULSTRASSE 195 ARE Austrian Real Estate Development GmbH
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 INHALTSVERZEICHNIS 2 2 OBJEKTÜBERSICHT 3 3 ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN 4 3.1 Landkarte / Anfahrtsplan 4 3.2 Lagebeschreibung 5 3.3 Flächenwidmung 6 3.4 Denkmalschutz 6 3.5 Katasterplan 6 3.6 Grundbuchsauszug 7 3.7 Eigentumsverhältnis / Verwaltung 7 4 BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES 8 4.1 Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung 8 4.2 Flächen 9 4.3 Aufschließung / Anschlüsse 9 4.4 Energieausweis 9 4.5 Bestandverhältnisse / Jahresnettomiete (zum Stichtag 1. März 2015) 9 5 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN 10 5.1 Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis 10 5.2 Angebotsfrist / Verfahren 10 5.3 Vertragsbedingungen 11 5.4 Kaufvertrag / Kaufpreiserlag 15 5.5 Rücktritt / Pönale 15 5.6 Sonstiges 16 5.7 Provisionsvereinbarung 16 6 BEILAGEN 17 6.1 Fotos 17 6.2 Pläne 21 6.3 Nebenkostenübersicht 24 ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 2 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 2 OBJEKTÜBERSICHT Polizeistation St. Michael 7535 St. Michael im Burgenland, Schulstraße 195 Grundbuch EZ 592 KG 31042 St. Michael im Burgenland Flächen Grundfläche lt. GB 2.153 m² Nutzfläche rd. 368 m² Jahresnettomiete rd. € 10.618 ,- Angebotsfrist Freitag, 19. Juni 2015 Mindestkaufpreis € 145.000,– (keine Vorschreibung der USt.) Provision 3% des Kaufpreises + 20% USt. Ihr Ansprechpartner ARE Austrian Real Estate Development GmbH Elisabeth Eder Telefon +43-1-712 07 42-7704 Mobil +43-(0)664 80745 1485 Fax F +43-1-712 07 42-7705 elisabeth.eder@are-development.at www.are-development.at ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 3 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 3 ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN 3.1 Landkarte / Anfahrtsplan Quelle: google maps ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 4 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Die Marktgemeinde St. Michael im Burgenland (südliches Stremtal) war einstmals Agrargemeinde. Der Ort wird heute von Nebenerwerbsbauern, Gewerbetreibenden und Arbeitern bewohnt. Im Jänner 1971 wurden die Gemeinden St. Michael, Rauchwart, Gamischdorf und Schallendorf zu einer Groß- gemeinde vereinigt. Im Juni 1977 fand die Markterhebung und Wappenverleihung statt. Mit Jänner 1993 schied Rauchwart aus dem Gemeindeverband aus. Die Kirche von St. Michael wurde zu Ehren des Heiligen Erzengels Michael inmitten der Gemeinde auf einer kleinen Anhöhe erbaut. In der Nähe der Kirche befindet sich eine Mariensäule, die mit den Spenden der zahlrei- chen Amerikaauswanderer erbaut wurde. Erreichbar über die A2 von Wien aus in ca. 2 Stunden, bzw. von Graz aus in ca. 1,5 Stunden. 3.2 Lagebeschreibung Die Liegenschaft befindet sich vis à vis der Hauptschule. Die Umgebung besteht aus Ein- bzw. Zweifamilienhäu- sern. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 5 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 3.3 Flächenwidmung Die Widmung lautet auf Bauland – Gemischtes Baugebiet § 14 Abs 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz: Als gemischtes Baugebiet sind solche Flächen vorzusehen, auf denen Z.1 Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen und Z.2 sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Be- dürfnissen der Bevölkerung dienen und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Beläs- tigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen, errichtet werden dürfen. 3.4 Denkmalschutz Für alle Bundesgebäude gilt, dass sie gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Denkmalschutzgesetz, per gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. endete diese gesetzliche Vermutung per 31.12.2009. Eine Unterschutzstellung des Kaufgegenstandes durch Bescheid oder Verordnung ist der Eigentümerin nicht bekannt. 3.5 Katasterplan ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 6 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 3.6 Grundbuchsauszug 3.7 Eigentumsverhältnis / Verwaltung Das Objekt steht im Eigentum der ARE Austrian Real Estate GmbH FN 293512k, 1030 Wien, Hintere Zollamts- straße 1. Die Liegenschaft wird von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verwaltet. Die örtlich zuständige Verwal- tungsabteilung ist das Objektmanagementteam Niederösterreich Süd, 2700 Wr. Neustadt, Burgplatz 2. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 7 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 4 BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES 4.1 Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung Das Gebäude wurde um 1940 in Massivbauweise errichtet und ist teilunterkellert. Es besteht aus Erdgeschoß, Obergeschoß sowie einem nicht ausgebauten Dachgeschoß. Die straßenseitige Fassade ist glatt gestrichen. Der Eingang befindet sich an der Rückseite des Hauses. Die Fenster wurden durch neue Holzfenster ersetzt. Das Stiegenhaus besteht aus einer Holztreppe. Im Erdgeschoß befindet sich die Polizeistation St. Michael, bestehend aus Büro- und Sanitärräumen. Das Ober- geschoß besteht aus zwei Wohnungen, wobei die Wohnung Top 1 unbefristet vermietet ist und lt. Mietvertrag aus zwei Zimmern, Bad mit WC und Abstellraum besteht. Die zweite Wohnung Top 2 steht seit ca. 30 Jahren leer und ist einem sehr sanierungsbedürftigen Zustand. Das Dachgeschoß ist unausgebaut. Der Keller wurde ca. vor 13 Jahren saniert und besteht aus einem Tankraum für den Öltank, einem Archiv und einem Aufenthaltsraum für die Polizei. Geheizt werden die Räumlichkeiten der Polizei mit einer Ölzentralheizung. Die Wohnung Top 1 wird mittels festen Brennstoffen geheizt. Die Wohnung Top 2 hat keine Heizung. Entlang der Grundstücksgrenze befindet sich ein Lager- und Garagengebäude, welches von der Polizei angemie- tet ist. Weiters sind auch drei PKW-Stellplätze im Freien angemietet. Das Grundstück 314/1 ist eine große ungenutzte Freifläche. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 8 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 4.2 Flächen Grundfläche lt. Grundbuch 2.153 m² Nutzflächen ca. pro Geschoß: Erdgeschoß Polizei 196 m² Obergeschoß Wohnungen 160 m² Gesamtnutzfläche 356 m² Lager und Garagen 80 m² Vier Stellplätze rd. 60 m² 4.3 Aufschließung / Anschlüsse Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind an das öffentliche Netz angeschlossen. 4.4 Energieausweis Ecotech Burgenland, vom 30.11.2012, 157 kWh/m²a Der Energieausweis ist gesondert über unsere Internetseite abrufbar und wird dem Käufer vor Vertragsunter- zeichnung ausgehändigt. 4.5 Bestandverhältnisse / Jahresnettomiete (zum Stichtag 1. März 2015) bes. Auf- Fläche wendungen Betriebs- Befristet bis in m² Miete § 24 MRG kosten Ust Gesamt Bundesministerium für Inneres Amtsräume unbefristet 196,98 649,81 6,07 236,66 0,00 892,54 Bundesministerium für Inneres Lager unbefristet 39,96 71,93 0,00 46,75 0,00 118,68 Wohnung Top 1 unbefristet 65,61 54,68 1,97 76,76 13,35 146,76 Wohnung Top 2 LEER 93,99 0,00 2,82 109,97 0,00 112,79 Bundesministerium 3 Stellplätze im für Inneres Freien unbefristet 0,00 36,00 0,00 0,00 7,20 43,20 Bundesministerium für Inneres Garagen unbefristet 40,25 72,45 0,00 47,09 23,91 143,45 436,79 884,87 10,86 517,23 44,46 1.457,42 In den Aufwendungen gem. § 24 MRG wurden die Kosten für die Wartung des Ölkessels und der Warmwasser- aufbereitung dem BMI verrechnet. Die Jahresnettomiete beträgt rd. € 10.618,-. Der derzeitigen jährlichen Betriebskosten belaufen sich auf rd. € 6.200,-. HINWEIS: Alle Längen- und Flächenangaben in dieser Verkaufsmappe sind ca.-Angaben. Nachmessungen wur- den nicht vorgenommen. Angaben über den Zustand erfolgen rein informativ und aufgrund äußerer Wahrneh- mungen. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 9 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 5 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN 5.1 Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis Der Mindestkaufpreis für die kaufgegenständliche Liegenschaft EZ 592, GB 31042 St. Michael im Burgenland, bestehend aus den Grundstücken Nr. 313/2, 313/3 und 314/1, bebaut mit dem Objekt Polizeistation St. Michael im Burgenland, 7535 St. Michael im Burgenland, Schulstraße 195, im grundbücherlichen Ausmaß von 2.153 m² beträgt EURO 145.000,-- (keine Vorschreibung der USt.) Im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz vom 13. Mai 1998 und den damit verbundenen steuerlichen Änderungen bei Grundstückstransaktionen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in den angeführten Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch keine vorgeschrieben wird. 5.2 Angebotsfrist / Verfahren Kaufinteressenten haben die Möglichkeit, unter Verwendung des von der ARE Austrian Real Estate Development (Hinkünftig: „ARE Development“) hierzu zur Verfügung gestellten Formblattes (siehe unter www.are- development.at) ein den Bedingungen dieser Verkaufsmappe vollinhaltlich entsprechendes verbindliches Angebot bis spätestens 19. Juni 2015 über den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft schriftlich an die ARE Austrian Real Estate Development GmbH 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1 zu richten. Angebote, die unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines Aufsichtsorganes (Aufsichtsrat, Gemeinderat, o.ä.) abgegeben werden, können nicht als verbindliche Angebote betrachtet werden und gelten daher als nicht gelegt. Juristische Personen oder Gebietskörperschaften, deren Liegenschaftsankäufe der Genehmigungspflicht eines Aufsichtsorganes (Aufsichtsrat, Gemeinderat, o.ä.) unterliegen, erklären mit der Abgabe eines verbindlichen An- gebotes ausdrücklich, dass eine entsprechende Genehmigung vorliegt und werden die Verkäuferin widrigenfalls für sämtliche ihr daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos halten. Gemeinden, deren Liegenschaftsan- käufe einer nachträglichen Genehmigungspflicht durch eine Landesbehörde („Gemeindeaufsicht“) unterliegen, haben auf diesen Umstand bei Abgabe des – ansonsten verbindlichen im Sinne dieses Absatzes – Angebotes ausdrücklich hinzuweisen. Sollten bei Angebotsschluss mehrere den Verkaufsbedingungen vollinhaltlich entsprechende Angebote vorliegen, die zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermitt- lung durchzuführen. Sollte ein einziges verbindliches Angebot vorliegen, welches zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis aus- weist und dieses verbindliche Angebot von der Verkäuferin schriftlich angenommen werden, so ist vom Käufer binnen vier Wochen nach Annahme ein Kaufvertragsentwurf vorzulegen, widrigenfalls die Verkäuferin das Recht zum Rücktritt und zur Verrechnung einer Pönale gemäß Punkt 5.7 hat. Zu Zwecken der Bestpreisermittlung werden sämtliche Interessenten, die ein den Verkaufsbedingungen vollinhalt- lich entsprechendes Angebot, das zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweist, abgegeben haben, von der ARE Development GmbH namens der Verkäuferin eingeladen, im Rahmen einer Verkaufsverhandlung ihre ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 10 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Angebote verbindlich nachzubessern. Der Verkauf der Liegenschaft erfolgt dann an jenen Interessenten, der am Schluss der Verkaufsverhandlung das höchste Kaufpreisangebot abgegeben hat. Die Veräußerung dieser Liegenschaft wird durch die mit dem Verkauf allein beauftragte ARE Development, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1, durchgeführt. Die ARE Development und die Verkäuferin behalten sich vor, das Verkaufsverfahren jederzeit und einseitig – auch ohne Angabe von Gründen – zu unterbrechen, auszusetzen oder zu beenden. 5.3 Vertragsbedingungen Die Liegenschaft wird geldlastenfrei und im derzeitigen Zustand verkauft. Der Käufer erklärt, das Kaufobjekt, insbesondere den Zustand des Hauses, aus eigenen Wahrnehmungen zu kennen. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand (insbesondere auch nicht für das Freisein von Altlasten, Bodenkon- taminationen, Betonfundamenten oder dergleichen), ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Ertragserzielungs- möglichkeit oder bestimmte Eigenschaften des kaufgegenständlichen Objektes oder dafür, dass sämtliche be- hördlichen Bewilligungen vorliegen bzw. übergeben werden können. Für das kaufgegenständliche Objekt beste- hen keine Zahlungsrückstände, für die mit der Liegenschaft gehaftet werden müsste. Der Käufer ist in Kenntnis der grundbücherlich einverleibten Rechte und Pflichten und hat diese zu übernehmen. Weiters müssen vom Käufer sämtliche, eventuell vorhandene, nicht verbücherte Wegerechte oder durch den täglichen Gebrauch ersessene Rechte, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übernommen werden. Seitens der Verkäuferin wird lediglich die geldlastenfreie Übergabe der Liegenschaft garantiert. Der Käufer ist in Kenntnis der bestehenden Widmung. Hierzu wird auf die einschlägigen landesgrundverkehrsbe- hördlichen Bestimmungen und Vorschriften verwiesen. Seitens der Verkäuferin kann keine Garantie bzw. Gewährleistung für die Eignung und Machbarkeit eines etwai- gen Dachbodenausbaues oder sonstiger Umbauten bzw. baulicher Erweiterungen, etc. gegeben werden. Es sind keine Nebenabreden ungewöhnlichen Inhaltes bekannt; es wird aber keinerlei Haftung dafür übernom- men. Es sind keine Bauaufträge erteilt oder baubehördliche Verfahren zur Einleitung von Aufträgen anhängig. Bestandverhältnis BMI: Der Käufer hat in das bestehende Bestandverhältnis mit der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesmi- nisterium für Inneres, vollinhaltlich einzutreten. Der entsprechende Mietvertrag kann aus Datenschutzgründen dieser Verkaufsunterlage nicht beigeschlossen werden, da es sich hierbei um einen Rahmenmietvertrag handelt, mit dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Verkäuferin, der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., und der Republik Österreich zahlreiche Mietverhältnisse gleichzeitig begründet wurden. Dem Käufer wird jedoch gemeinsam mit der von der Verkäuferin gegengezeichne- ten Kaufvertragsurkunde eine Kopie des Textteils dieses Mietvertrages übergeben. Diesbezüglich hat sich jedoch der Käufer zu verpflichten, diese Kopie des Mietvertrages selbst sowie dessen Inhalt vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben. Vorab seien die wesentlichen Rahmenbedingungen dieses Mietvertrages dargestellt, für deren Richtigkeit die Verkäuferin die Gewährleistung übernimmt: Mieter: Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres Mietbeginn: 1. Jänner 2001 Laufzeit: unbestimmte Dauer ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 11 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Monats kündigen. Der Bund kann unter Einhaltung der obigen Frist überdies neben der Teilkündigung gemäß § 31 Abs. 6 MRG auch Teile des Mietverhältnisses zum Ende eines jeden Monats aufkündigen, wenn der aufge- kündigte Teil des Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden kann; § 31 Abs. 1 und 4 MRG gilt dabei sinngemäß. Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Monats nur aus wichtigen Gründen im Sinne des § 30 MRG berechtigt. Eine Kündigung wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Bestandobjektes ist ausgeschlossen. Das Mietverhältnis wurde als Hauptmietverhältnis begründet und unterliegt hinsichtlich der Hauptmietzinsbildung nicht, ansonsten jedoch ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches dem Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung, soweit der Mietvertrag keine anders lautenden Regelungen enthält. Die vertragliche Nutzflächenermittlung, welche auch der Berechnung des Hauptmietzinses und der Verwaltungs- kosten zugrunde liegt, erfolgt gemäß ÖNORM B 1800, Ausgabe 1.10.1992. Die Nutzfläche beträgt lt. Anlage 3. zum 2. Nachtrag des Generalmietvertrages 186 m² Amtsräume und 100 m² Sonstiges Miete ATS 7.624,- Amtsräume und ATS 2.000,- Sonstiges Betriebskosten: monatliches Aconto gegen Abrechnung zum 30. Juni eines jeden Jahres. USt-Option: unechte Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 28 Abs. 38 UStG Fälligkeit: Das Mietentgelt ist vierteljährlich am 15.3., 15.6., 15.9. und 10.12. für das erste, zweite, dritte bzw. vierte Kalenderquartal jeden Jahres zur Zahlung fällig. Verzugszinsen: 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz Wertsicherung: Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis 1. Jänner 2001. Anpassung alljährlich zum 1. Jän- ner mit Schwellenwert 5%, wobei die Grundlage der Anpassung die für den Monat Jänner des vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl ist. § 16 Abs. 9 MRG bleibt unberührt. Allgemeine Teile des Hauses: Die Vermieterin ist verpflichtet, auch jene Räume des Hauses sowie Flächen und Anlagen der Liegenschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 21 bis 24 MRG zu betreuen, die sich innerhalb der vom Bund gemieteten Fläche befinden. Sie ist berechtigt, die dafür getätigten Aufwendungen gleichzeitig mit den übrigen Betriebskosten zu verrechnen. Erhaltung und Verbesserung: Die Vermieterin ist verpflichtet, das Bestandobjekt zu erhalten und die vertragsge- mäße Nutzbarkeit des Bestandobjektes sicherzustellen. Die §§ 3 und 4 MRG bleiben unberührt. Als allgemeine Teile des Hauses und als Gemeinschaftsanlagen im Sinne des MRG gelten solche auch, wenn sie sich innerhalb der vom Bund gemieteten Teile des Hauses befinden oder der Bund alleiniger Mieter ist. Benützungsregelung: Der Mieter ist berechtigt, das Bestandobjekt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, zu jedem beliebigen Zweck zu nutzen. Der Mieter ist zu Änderungen und Umbauten, insbesondere zur Errichtung von Zwischenwänden und Zwischen- decken, zum Abbruch nicht tragender Zwischenwände, Zwischendecken und Böden, zum Einbau von sanitären Einrichtungen, Küchen und zu allen dafür notwendigen baulichen Maßnahmen, sowie zum Einbau von elektri- schen Anlagen, Leitungen und Kommunikationseinrichtungen, im Einvernehmen mit der Vermieterin berechtigt. Die Vermieterin hat dem Bund die Einwilligung zu den genannten Maßnahmen und zur Erlangung der dafür nöti- gen behördlichen Genehmigungen zu erteilen, sofern die beabsichtigten Änderungen und Umbauten für den ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 12 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Betrieb des Bundes eine bedeutende Verbesserung oder überhaupt eine Notwendigkeit darstellen und sofern dadurch die Substanz des Bestandobjektes nicht erheblich nachteilig verändert wird. Weitergabe: Der Bund ist berechtigt, Teile des Mietgegenstandes ohne Zustimmung der Vermieterin an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 MRG vorliegt. Aufwandsersatz: Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die nach dem 1. Jänner 2001 vom Mieter getätigten Aufwendungen in das Bestandobjekt nach §§ 1096, 1097 ABGB zu ersetzen. § 10 MRG bleibt unberührt. Ver- tragswidrig vorgenommene Änderungen des Bestandobjektes hat der Mieter zu beseitigen und den zum Zeit- punkt des Vertragsbeginns bestehenden Zustand des Bestandobjektes wiederherzustellen. Mit Zusatzvereinbarung vom 9.4./10.4.2014 wurde festgehalten, dass die Nutzfläche und Mieten lt. nachstehen- der Tabelle verrechnet werden: bes. Auf- Fläche wendungen Betriebs- Befristet bis in m² Miete § 24 MRG kosten Ust Gesamt Bundesministerium für Inneres Amtsräume unbefristet 196,98 649,81 6,07 236,66 0,00 892,54 Bundesministerium für Inneres Lager unbefristet 39,96 71,93 0,00 46,75 0,00 118,68 Bundesministerium 3 Stellplätze im für Inneres Freien unbefristet 0,00 36,00 0,00 0,00 7,20 43,20 Bundesministerium für Inneres Garagen unbefristet 40,25 72,45 0,00 47,09 23,91 143,45 277,19 830,19 6,07 330,50 31,11 1.197,87 Die Verträge können auf Nachfrage eingesehen werden. Maßnahmen nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist der Bund ver- pflichtet, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Der Käufer hat sich daher im Kaufvertrag zu verpflichten, sämtlichen vom Mieter Republik Österreich als für die Umsetzung ihrer Verpflichtung aus dem BGStG als notwendig erachteten Maßnahmen zur behindertengerechten Erschließung der im Kaufgegenstand vorhandenen Bundeseinrichtung zuzustimmen. Insbesondere hat der Käu- fer sämtlichen allfälligen notwendigen behördlichen Genehmigungen zuzustimmen bzw. allfällige notwendige Unterschriften als Grundeigentümer ohne Verzug zu leisten. Klarstellend wird festgehalten, dass die Kosten für eine derartige Erschließung nicht vom Käufer zu tragen sind; die Verkäuferin hält den Käufer daher schad- und klaglos gegenüber allfälligen Kostenersatzforderung der Re- publik Österreich als Mieterin der verkaufsgegenständlichen Liegenschaft aus dem Titel des BGStG in der am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags geltenden Fassung. Versicherung Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass - abweichend von den Bestimmungen der §§ 69 ff VersVG - das derzeit für das Kaufobjekt bestehende Elementar- und Haftpflichtversicherungsverhältnis zum Stichzeitpunkt der Übergabe des Kaufobjektes an den Käufer gemäß Kaufvertrag endet, sodass der Käufer allein für das Bestehen eines Ver- sicherungsverhältnisses ab dem Stichzeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft Sorge zu tragen hat. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 13 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Hausverwaltung Die Liegenschaft wird durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H, BIG Objektmanagementteam Niederöster- reich Süd, 2700 Wr. Neustadt, Burgplatz 2, verwaltet. Der Verwaltungsauftrag endet mit Stichtag des Eigentums- übergangs. Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz und Genuss des Käufers erfolgt mit dem auf die beidseitige grundbuchsfähige Unterfertigung des Kaufvertrages folgenden Monatsletzten. Mit diesem Tag gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Dieser Tag gilt auch als Stichtag für die Verrechnung der auf den Kaufgegenstand entfallenden Abgaben. Insbesondere übernimmt der Käufer mit diesem Stichtag auch den bestehenden Betriebskostensaldo in voller Höhe, welcher gemäß den Bestimmungen des § 21 MRG an die Mieter weiter zu verrechnen ist. Ein Ersatz eines allfälligen im Zeitpunkt der Legung der Jahresabrechnung der Betriebskosten vom Käufer zu tragenden Saldos für einen allfälligen Leerstand erfolgt hierbei nicht. Ein allfälliges Guthaben verbleibt ebenso wie ein allfälliger Fehlbetrag beim Käufer und ist mit der Verkäuferin nicht zu verrechnen. Auf eine Ausfolgung einer allfälligen Mietzinsreserve sowie der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge muss vom Käufer verzichtet werden und sind diese in der Kaufpreisgestaltung bereits berücksichtigt. Abrechnungen über den Hauptmietzins werden nach Vorliegen durch die Hausverwaltung übermittelt. Eine Haf- tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen kann nur für den Zeitraum ab 01.01.2001 erfolgen, der von der Verkäuferin zu verantworten war. Eine Haftung für Abrechnungen, die bereits von der Voreigentüme- rin bzw. Vorverwaltung erstellt wurden, wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Nachbesserung Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Nachbesserungsklausel für die folgenden 10 Jahre ab Rechtswirk- samkeit dieses Vertrages: Sollten - innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages - nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung für die verkaufsgegenständliche Liegenschaft mehr als 600 m² Nutzfläche gemäß ÖNORM B1800 errichtet werden dürfen, verpflichtet sich der Käufer, für jeden Quadratmeter Mehr-Nutzfläche (600 m² übersteigend) eine Kaufpreisnachzahlung von € 25,-- (in Worten: Euro fünfzig) je Quadratmeter Mehr- Nutzfläche zu leisten. Der Nachbesserungsbetrag wird auf Basis des VPI 2010 (Basismonat ist der Monat des Vertragsabschlusses) wertgesichert. Als Nutzfläche werden alle in den bewilligten Plänen ausgewiesenen verkauf- bzw. vermietbaren oberirdischen Nutzflächen im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG) bzw. bei allfälligen zur Errichtung gelangenden Geschäfts- flächen auch Geschäftsflächen unter Niveau, sofern für diese ein Entgelt erzielbar ist, definiert. Eine allfällige Nachzahlung ist bis längstens vier Wochen ab Vorliegen der jeweiligen rechtskräftigen Verfügung, die der Verkäuferin unverzüglich vorzulegen ist, abzurechnen und auf ein von der Verkäuferin bekannt zu geben- des Konto zu überweisen. Eine Kaufpreisreduktion aus welchem Grund auch immer wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin nachweislich und unverzüglich über behördliche Baubewilligungen zu informieren. Der Käufer ist unter Aufrechterhaltung seiner Haftung verpflichtet, diese Nachbesserungsvereinbarung auf sämtli- che Teil- oder Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum an den kaufgegenständlichen Grundstücken zu überbinden. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 14 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 5.4 Kaufvertrag / Kaufpreiserlag Kaufvertrag Der Vertragserrichter kann vom Käufer bestimmt werden. Der Kaufvertrag, in welchen die vorzitierten „Vertrags- bedingungen der Verkäuferin“ einzuarbeiten sind, ist der Verkäuferin vom Vertragserrichter an die Rechtsabtei- lung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (office.ra@big.at) im Entwurf vorzulegen. Der Kaufvertrag ist zumindest in einem Original zu errichten, welches der Käufer erhält. Die Verkäuferin erhält eine beglaubigte Kopie auf Kosten des Käufers. Alle mit der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und öffentlichen Abgaben, insbesondere auch die Grunder- werbsteuer trägt der Käufer. Kosten für eine rechtsfreundliche Vertretung trägt jeder Vertragsteil selbst. Kaufpreiserlag Der Käufer verpflichtet sich, den gesamten Kaufpreis sowie die Grunderwerbsteuer und die grundbücherliche Eintragungsgebühr vor verbücherungsfähiger Unterfertigung des Kaufvertrages durch beide Vertragsparteien auf das vom Vertragserrichter bekanntzugebende Treuhandkonto zu erlegen sowie bei Erwerb durch eine natürliche Person dem Treuhänder seinen Staatsbürgerschaftsnachweis zu übergeben. Festgehalten wird, dass als Ver- tragserrichter nur ein in Österreich zugelassener öffentlicher Notar oder ein Rechtsanwalt akzeptiert wird. Der Treuhänder ist verpflichtet, den Kaufpreis samt angereiften Zinsen an die Verkäuferin weiterzuleiten (IBAN: AT96 3200 0000 0050 0330, BIC: RLNWATWW), sobald ihm die Verkäuferin sämtliche, für die Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Originalurkunden wie Kaufvertrag und Rangordnungsbeschluss übergeben hat. Der Treuhänder ist erst zur Einverleibung berechtigt, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis samt Grunder- werbsteuer und Einverleibungsgebühr auf dem Treuhandkonto hinterlegt hat. Der Treuhänder ist zu verpflichten, binnen fünf Werktagen ab Erhalt des beidseits grundbuchsfähig gefertigten Kaufvertrages die Grunderwerbsteuerselbstbemessung durchzuführen und binnen weiterer fünf Werktage ab Durchführung der Grunderwerbsteuerselbstbemessung die Einverleibung des Eigentumsrechtes beim Grund- buchsgericht zu beantragen. Die Verkäuferin ist gemäß § 24 Abs 3 Z 4 Körperschaftsteuergesetz von der Entrichtung der Immobilienertrag- steuer befreit. 5.5 Rücktritt / Pönale Sollte der ermittelte Bestbieter, aus welchem Grund auch immer, den Kaufpreis nicht innerhalb der noch zu ver- einbarenden Frist hinterlegen und grundbuchsfähig unterfertigen, kann die Verkäuferin ohne Setzung einer Nach- frist durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurücktreten und es gilt damit automatisch das zweitbeste Anbot als angenommen. Der Bestbieter hat im Fall dieses Rücktritts ein Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüg- lich 20% USt. ohne Zeitaufschub zu bezahlen. Ebenso wird eine analoge Anwendung und Fälligkeit des obgenannten Pönales für den Fall eines alleinigen Bie- ters vereinbart. Bei jedem Rücktritt vom Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Bieters (Bestbieter, Zweitbieter bzw. alleiniger Bieter) ist ein Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich 20% USt. sofort fällig und auf ein von der Verkäuferin bekannt zu gebendes Konto ohne Zeitaufschub spesenfrei zu bezahlen. ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 15 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 5.6 Sonstiges Wenn die Angebotslegung für eine in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt, ist dies von den handelnden Personen im Zuge der Anbotslegung ausdrücklich offenzulegen und ist das Anbot von den handelnden Personen für die in Gründung befindliche Gesellschaft als Bieterin zu unterfertigen. Die für die in Gründung befindliche Gesellschaft handelnden Personen verpflichten sich mit Anbotslegung solidarisch mit der Bieterin, sodann als ins Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft, für alle sich aus dem vertraglichen und vorver- traglichen Verhältnis zwischen der Bieterin/Käuferin und der Verkäuferin ergebenden Pflichten zu haften, wenn die Bieterin nach ihrer Eintragung ins Firmenbuch die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Ver- pflichtung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) übernommen hat. Vor der Eintra- gung der in Gründung befindlichen Gesellschaften haften die für sie Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Wenn das Anbot eines Bieters durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen sonstigen Vertreter ge- stellt wird, ist der vollständige Name des Auftraggebers bekannt zu geben und eine schriftliche Vollmacht vorzu- legen. Diese Liegenschaftsdokumentation richtet sich ausschließlich an Kaufinteressenten. Sofern Interessenten oder Dritte, die auch über eine Maklerkonzession verfügen, dieses Anbot erhalten, machen wir darauf aufmerksam, dass die Verwendung oder die Weitergabe der Unterlagen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Abgeberprovision. Alle Angaben und Daten erfolgen auf Basis der Auskunft und übergebenen Unterlagen der Verkäuferin. Die ARE Development leistet daher keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Die ARE Development und die Verkäuferin haften gegenüber dem Kaufinteressenten nicht für allfällige im Zu- sammenhang mit der Untersuchung der Liegenschaft entstehenden Kosten oder Gebühren, auch dann nicht, wenn sich die ARE Development oder die Verkäuferin entscheiden sollte, den Verkaufsprozess zu ändern, zu unterbrechen oder vorzeitig abzubrechen. Für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich jeweils zuständige Gericht in Wien örtlich zuständig. Sofern der Käu- fer Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird durch diese Bestimmung dessen allgemeiner Gerichtsstand nicht ausgeschlossen. 5.7 Provisionsvereinbarung Die ARE Austrian Real Estate Development GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ARE Austrian Real Estate GmbH (FN 293512 k). Es wird daher darauf hingewiesen, dass zwischen der ARE Austrian Real Estate Development GmbH und der Verkäuferin ein wirtschaftliches Naheverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 Maklergesetz vorliegt Der Käufer verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages oder einer sons- tigen Willensübereinkunft (auch durch Interessensgemeinschaften bzw. gleichwertige Rechtsgeschäfte) eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20% an ARE Austrian Real Estate Development GmbH zu bezahlen. Die Zahlung des vorgenannten Provisionssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird auch für den Fall vereinbart, dass das vorbezeichnete Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, dass entweder ein Kaufinteressent oder der vermittelte Dritte die vom Makler namhaft gemachte Geschäftsge- legenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 1 Maklergesetz). ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 16 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 6 BEILAGEN 6.1 Fotos Hofansicht ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 17 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Polizeistation Stiegenhaus Leere Wohnung ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 18 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Leere Wohnung Stiegenhaus Dachboden Öltank Kelleraum ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 19 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Garage Lager und Freifläche Lager ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 20 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 6.2 Pläne Erdgeschoß Obergeschoß ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 21 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Dachboden Keller ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 22 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL Lager und Garagen Schnitt ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 23 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL 6.3 Nebenkostenübersicht ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 24 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 25 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 26 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 27 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 28 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL ARE Austrian Real Estate Development GmbH Seite 29 von 29
Sie können auch lesen