POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND

Die Seite wird erstellt Milo Roth
 
WEITER LESEN
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION
ST. MICHAEL IM BURGENLAND

7535 ST. MICHAEL IM BURGENLAND, SCHULSTRASSE 195

ARE Austrian Real Estate Development GmbH
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

1      INHALTSVERZEICHNIS

1     INHALTSVERZEICHNIS                                                             2

2     OBJEKTÜBERSICHT                                                                3

3     ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN                                                  4

3.1   Landkarte / Anfahrtsplan                                                       4
3.2   Lagebeschreibung                                                               5
3.3   Flächenwidmung                                                                 6
3.4   Denkmalschutz                                                                  6
3.5   Katasterplan                                                                   6
3.6   Grundbuchsauszug                                                               7
3.7   Eigentumsverhältnis / Verwaltung                                               7

4     BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES                                                  8

4.1   Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung                                    8
4.2   Flächen                                                                        9
4.3   Aufschließung / Anschlüsse                                                     9
4.4   Energieausweis                                                                 9
4.5   Bestandverhältnisse / Jahresnettomiete (zum Stichtag 1. März 2015)             9

5     GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER
      LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN                                                    10

5.1   Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis                                            10
5.2   Angebotsfrist / Verfahren                                                    10
5.3   Vertragsbedingungen                                                          11
5.4   Kaufvertrag / Kaufpreiserlag                                                 15
5.5   Rücktritt / Pönale                                                           15
5.6   Sonstiges                                                                    16
5.7   Provisionsvereinbarung                                                       16

6     BEILAGEN                                                                     17

6.1 Fotos                                                                          17
6.2 Pläne                                                                          21
6.3 Nebenkostenübersicht                                                           24

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                  Seite 2 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

2 OBJEKTÜBERSICHT

Polizeistation St. Michael
7535 St. Michael im Burgenland, Schulstraße 195

Grundbuch               EZ 592
KG                      31042 St. Michael im Burgenland
Flächen                 Grundfläche lt. GB 2.153 m²
                        Nutzfläche rd. 368 m²
                        Jahresnettomiete rd. € 10.618 ,-
Angebotsfrist           Freitag, 19. Juni 2015
Mindestkaufpreis        € 145.000,– (keine Vorschreibung der USt.)
Provision               3% des Kaufpreises + 20% USt.

Ihr Ansprechpartner

ARE Austrian Real Estate Development GmbH
Elisabeth Eder
Telefon +43-1-712 07 42-7704
Mobil +43-(0)664 80745 1485
Fax F +43-1-712 07 42-7705
elisabeth.eder@are-development.at
www.are-development.at

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                            Seite 3 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

3 ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN

3.1 Landkarte / Anfahrtsplan

Quelle: google maps

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 4 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Die Marktgemeinde St. Michael im Burgenland (südliches Stremtal) war einstmals Agrargemeinde. Der Ort wird
heute von Nebenerwerbsbauern, Gewerbetreibenden und Arbeitern bewohnt.

Im Jänner 1971 wurden die Gemeinden St. Michael, Rauchwart, Gamischdorf und Schallendorf zu einer Groß-
gemeinde vereinigt. Im Juni 1977 fand die Markterhebung und Wappenverleihung statt. Mit Jänner 1993 schied
Rauchwart aus dem Gemeindeverband aus.

Die Kirche von St. Michael wurde zu Ehren des Heiligen Erzengels Michael inmitten der Gemeinde auf einer
kleinen Anhöhe erbaut. In der Nähe der Kirche befindet sich eine Mariensäule, die mit den Spenden der zahlrei-
chen Amerikaauswanderer erbaut wurde.

Erreichbar über die A2 von Wien aus in ca. 2 Stunden, bzw. von Graz aus in ca. 1,5 Stunden.

3.2 Lagebeschreibung

Die Liegenschaft befindet sich vis à vis der Hauptschule. Die Umgebung besteht aus Ein- bzw. Zweifamilienhäu-
sern.

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                          Seite 5 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

3.3 Flächenwidmung

Die Widmung lautet auf Bauland – Gemischtes Baugebiet

§ 14 Abs 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz:
Als gemischtes Baugebiet sind solche Flächen vorzusehen, auf denen
Z.1 Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen und
Z.2 sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Be-
dürfnissen der Bevölkerung dienen und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Beläs-
tigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen,
errichtet werden dürfen.

3.4 Denkmalschutz

Für alle Bundesgebäude gilt, dass sie gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Denkmalschutzgesetz, per gesetzlicher Vermutung
unter Denkmalschutz stehen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. endete diese gesetzliche Vermutung per 31.12.2009. Eine
Unterschutzstellung des Kaufgegenstandes durch Bescheid oder Verordnung ist der Eigentümerin nicht bekannt.

3.5 Katasterplan

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                         Seite 6 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

3.6 Grundbuchsauszug

3.7 Eigentumsverhältnis / Verwaltung

Das Objekt steht im Eigentum der ARE Austrian Real Estate GmbH FN 293512k, 1030 Wien, Hintere Zollamts-
straße 1.

Die Liegenschaft wird von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verwaltet. Die örtlich zuständige Verwal-
tungsabteilung ist das Objektmanagementteam Niederösterreich Süd, 2700 Wr. Neustadt, Burgplatz 2.

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                       Seite 7 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

4 BESCHREIBUNG DES KAUFOBJEKTES

4.1 Beschreibung der Liegenschaft samt Bebauung

Das Gebäude wurde um 1940 in Massivbauweise errichtet und ist teilunterkellert. Es besteht aus Erdgeschoß,
Obergeschoß sowie einem nicht ausgebauten Dachgeschoß.

Die straßenseitige Fassade ist glatt gestrichen. Der Eingang befindet sich an der Rückseite des Hauses. Die
Fenster wurden durch neue Holzfenster ersetzt. Das Stiegenhaus besteht aus einer Holztreppe.

Im Erdgeschoß befindet sich die Polizeistation St. Michael, bestehend aus Büro- und Sanitärräumen. Das Ober-
geschoß besteht aus zwei Wohnungen, wobei die Wohnung Top 1 unbefristet vermietet ist und lt. Mietvertrag aus
zwei Zimmern, Bad mit WC und Abstellraum besteht. Die zweite Wohnung Top 2 steht seit ca. 30 Jahren leer und
ist einem sehr sanierungsbedürftigen Zustand.

Das Dachgeschoß ist unausgebaut. Der Keller wurde ca. vor 13 Jahren saniert und besteht aus einem Tankraum
für den Öltank, einem Archiv und einem Aufenthaltsraum für die Polizei.

Geheizt werden die Räumlichkeiten der Polizei mit einer Ölzentralheizung. Die Wohnung Top 1 wird mittels festen
Brennstoffen geheizt. Die Wohnung Top 2 hat keine Heizung.

Entlang der Grundstücksgrenze befindet sich ein Lager- und Garagengebäude, welches von der Polizei angemie-
tet ist. Weiters sind auch drei PKW-Stellplätze im Freien angemietet.

Das Grundstück 314/1 ist eine große ungenutzte Freifläche.

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                           Seite 8 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

4.2 Flächen

Grundfläche lt. Grundbuch 2.153 m²

Nutzflächen ca. pro Geschoß:            Erdgeschoß Polizei                       196 m²
                                        Obergeschoß Wohnungen                    160 m²
                                        Gesamtnutzfläche                         356 m²

                                        Lager und Garagen                         80 m²
                                        Vier Stellplätze rd.                      60 m²

4.3 Aufschließung / Anschlüsse

Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind an das öffentliche Netz angeschlossen.

4.4 Energieausweis

Ecotech Burgenland, vom 30.11.2012, 157 kWh/m²a

Der Energieausweis ist gesondert über unsere Internetseite abrufbar und wird dem Käufer vor Vertragsunter-
zeichnung ausgehändigt.

4.5 Bestandverhältnisse / Jahresnettomiete (zum Stichtag 1. März 2015)

                                                                           bes. Auf-
                                                  Fläche                   wendungen Betriebs-
                                    Befristet bis in m²     Miete          § 24 MRG kosten Ust           Gesamt
Bundesministerium
für Inneres       Amtsräume         unbefristet    196,98      649,81           6,07   236,66     0,00    892,54
Bundesministerium
für Inneres       Lager             unbefristet     39,96       71,93           0,00      46,75   0,00    118,68
Wohnung             Top 1           unbefristet     65,61       54,68           1,97      76,76 13,35     146,76
Wohnung             Top 2            LEER           93,99           0,00        2,82   109,97     0,00    112,79
Bundesministerium   3 Stellplätze im
für Inneres         Freien           unbefristet     0,00       36,00           0,00       0,00   7,20     43,20
Bundesministerium
für Inneres         Garagen         unbefristet     40,25       72,45           0,00    47,09 23,91 143,45
                                                   436,79      884,87          10,86   517,23 44,46 1.457,42

In den Aufwendungen gem. § 24 MRG wurden die Kosten für die Wartung des Ölkessels und der Warmwasser-
aufbereitung dem BMI verrechnet.

Die Jahresnettomiete beträgt rd. € 10.618,-.

Der derzeitigen jährlichen Betriebskosten belaufen sich auf rd. € 6.200,-.

HINWEIS: Alle Längen- und Flächenangaben in dieser Verkaufsmappe sind ca.-Angaben. Nachmessungen wur-
den nicht vorgenommen. Angaben über den Zustand erfolgen rein informativ und aufgrund äußerer Wahrneh-
mungen.

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                                          Seite 9 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL IM BURGENLAND
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

5 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN /
  KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN DER
  LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMERIN

5.1 Kaufgegenstand / Mindestkaufpreis

Der Mindestkaufpreis für die kaufgegenständliche Liegenschaft EZ 592, GB 31042 St. Michael im Burgenland,
bestehend aus den Grundstücken Nr. 313/2, 313/3 und 314/1, bebaut mit dem Objekt Polizeistation St. Michael
im Burgenland, 7535 St. Michael im Burgenland, Schulstraße 195, im grundbücherlichen Ausmaß von 2.153 m²
beträgt

                                  EURO 145.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz vom 13. Mai 1998 und den damit verbundenen steuerlichen
Änderungen bei Grundstückstransaktionen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in den angeführten
Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch keine vorgeschrieben wird.

5.2 Angebotsfrist / Verfahren

Kaufinteressenten haben die Möglichkeit, unter Verwendung des von der ARE Austrian Real Estate Development
(Hinkünftig: „ARE Development“) hierzu zur Verfügung gestellten Formblattes (siehe unter www.are-
development.at) ein den Bedingungen dieser Verkaufsmappe vollinhaltlich entsprechendes verbindliches Angebot
bis spätestens 19. Juni 2015 über den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft schriftlich an die

ARE Austrian Real Estate Development GmbH
1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1

zu richten.

Angebote, die unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines Aufsichtsorganes (Aufsichtsrat, Gemeinderat, o.ä.)
abgegeben werden, können nicht als verbindliche Angebote betrachtet werden und gelten daher als nicht gelegt.
Juristische Personen oder Gebietskörperschaften, deren Liegenschaftsankäufe der Genehmigungspflicht eines
Aufsichtsorganes (Aufsichtsrat, Gemeinderat, o.ä.) unterliegen, erklären mit der Abgabe eines verbindlichen An-
gebotes ausdrücklich, dass eine entsprechende Genehmigung vorliegt und werden die Verkäuferin widrigenfalls
für sämtliche ihr daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos halten. Gemeinden, deren Liegenschaftsan-
käufe einer nachträglichen Genehmigungspflicht durch eine Landesbehörde („Gemeindeaufsicht“) unterliegen,
haben auf diesen Umstand bei Abgabe des – ansonsten verbindlichen im Sinne dieses Absatzes – Angebotes
ausdrücklich hinzuweisen.

Sollten bei Angebotsschluss mehrere den Verkaufsbedingungen vollinhaltlich entsprechende Angebote vorliegen,
die zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermitt-
lung durchzuführen.

Sollte ein einziges verbindliches Angebot vorliegen, welches zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis aus-
weist und dieses verbindliche Angebot von der Verkäuferin schriftlich angenommen werden, so ist vom Käufer
binnen vier Wochen nach Annahme ein Kaufvertragsentwurf vorzulegen, widrigenfalls die Verkäuferin das Recht
zum Rücktritt und zur Verrechnung einer Pönale gemäß Punkt 5.7 hat.

Zu Zwecken der Bestpreisermittlung werden sämtliche Interessenten, die ein den Verkaufsbedingungen vollinhalt-
lich entsprechendes Angebot, das zumindest den vorzitierten Mindestkaufpreis ausweist, abgegeben haben, von
der ARE Development GmbH namens der Verkäuferin eingeladen, im Rahmen einer Verkaufsverhandlung ihre

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                           Seite 10 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Angebote verbindlich nachzubessern. Der Verkauf der Liegenschaft erfolgt dann an jenen Interessenten, der am
Schluss der Verkaufsverhandlung das höchste Kaufpreisangebot abgegeben hat.

Die Veräußerung dieser Liegenschaft wird durch die mit dem Verkauf allein beauftragte ARE Development, 1030
Wien, Hintere Zollamtsstraße 1, durchgeführt.

Die ARE Development und die Verkäuferin behalten sich vor, das Verkaufsverfahren jederzeit und einseitig –
auch ohne Angabe von Gründen – zu unterbrechen, auszusetzen oder zu beenden.

5.3 Vertragsbedingungen

Die Liegenschaft wird geldlastenfrei und im derzeitigen Zustand verkauft. Der Käufer erklärt, das Kaufobjekt,
insbesondere den Zustand des Hauses, aus eigenen Wahrnehmungen zu kennen. Die Verkäuferin übernimmt
keine Gewähr für einen bestimmten Zustand (insbesondere auch nicht für das Freisein von Altlasten, Bodenkon-
taminationen, Betonfundamenten oder dergleichen), ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Ertragserzielungs-
möglichkeit oder bestimmte Eigenschaften des kaufgegenständlichen Objektes oder dafür, dass sämtliche be-
hördlichen Bewilligungen vorliegen bzw. übergeben werden können. Für das kaufgegenständliche Objekt beste-
hen keine Zahlungsrückstände, für die mit der Liegenschaft gehaftet werden müsste.

Der Käufer ist in Kenntnis der grundbücherlich einverleibten Rechte und Pflichten und hat diese zu übernehmen.
Weiters müssen vom Käufer sämtliche, eventuell vorhandene, nicht verbücherte Wegerechte oder durch den
täglichen Gebrauch ersessene Rechte, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übernommen werden. Seitens der
Verkäuferin wird lediglich die geldlastenfreie Übergabe der Liegenschaft garantiert.

Der Käufer ist in Kenntnis der bestehenden Widmung. Hierzu wird auf die einschlägigen landesgrundverkehrsbe-
hördlichen Bestimmungen und Vorschriften verwiesen.

Seitens der Verkäuferin kann keine Garantie bzw. Gewährleistung für die Eignung und Machbarkeit eines etwai-
gen Dachbodenausbaues oder sonstiger Umbauten bzw. baulicher Erweiterungen, etc. gegeben werden.

Es sind keine Nebenabreden ungewöhnlichen Inhaltes bekannt; es wird aber keinerlei Haftung dafür übernom-
men. Es sind keine Bauaufträge erteilt oder baubehördliche Verfahren zur Einleitung von Aufträgen anhängig.

Bestandverhältnis BMI:
Der Käufer hat in das bestehende Bestandverhältnis mit der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesmi-
nisterium für Inneres, vollinhaltlich einzutreten.

Der entsprechende Mietvertrag kann aus Datenschutzgründen dieser Verkaufsunterlage nicht beigeschlossen
werden, da es sich hierbei um einen Rahmenmietvertrag handelt, mit dem zwischen der Rechtsvorgängerin der
Verkäuferin, der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., und der Republik Österreich zahlreiche Mietverhältnisse
gleichzeitig begründet wurden. Dem Käufer wird jedoch gemeinsam mit der von der Verkäuferin gegengezeichne-
ten Kaufvertragsurkunde eine Kopie des Textteils dieses Mietvertrages übergeben. Diesbezüglich hat sich jedoch
der Käufer zu verpflichten, diese Kopie des Mietvertrages selbst sowie dessen Inhalt vertraulich zu behandeln
und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.

Vorab seien die wesentlichen Rahmenbedingungen dieses Mietvertrages dargestellt, für deren Richtigkeit die
Verkäuferin die Gewährleistung übernimmt:

Mieter: Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres

Mietbeginn: 1. Jänner 2001

Laufzeit: unbestimmte Dauer

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                         Seite 11 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden
Monats kündigen. Der Bund kann unter Einhaltung der obigen Frist überdies neben der Teilkündigung gemäß §
31 Abs. 6 MRG auch Teile des Mietverhältnisses zum Ende eines jeden Monats aufkündigen, wenn der aufge-
kündigte Teil des Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten
abgesondert benutzbar gemacht werden kann; § 31 Abs. 1 und 4 MRG gilt dabei sinngemäß.

Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende
eines jeden Monats nur aus wichtigen Gründen im Sinne des § 30 MRG berechtigt. Eine Kündigung wegen nicht
regelmäßiger Verwendung des Bestandobjektes ist ausgeschlossen.
Das Mietverhältnis wurde als Hauptmietverhältnis begründet und unterliegt hinsichtlich der Hauptmietzinsbildung
nicht, ansonsten jedoch ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches dem Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr.
520/1981 in der jeweils geltenden Fassung, soweit der Mietvertrag keine anders lautenden Regelungen enthält.

Die vertragliche Nutzflächenermittlung, welche auch der Berechnung des Hauptmietzinses und der Verwaltungs-
kosten zugrunde liegt, erfolgt gemäß ÖNORM B 1800, Ausgabe 1.10.1992.

Die Nutzfläche beträgt lt. Anlage 3. zum 2. Nachtrag des Generalmietvertrages
186 m² Amtsräume und 100 m² Sonstiges
Miete ATS 7.624,- Amtsräume und ATS 2.000,- Sonstiges

Betriebskosten: monatliches Aconto gegen Abrechnung zum 30. Juni eines jeden Jahres.

USt-Option: unechte Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 28 Abs. 38 UStG

Fälligkeit: Das Mietentgelt ist vierteljährlich am 15.3., 15.6., 15.9. und 10.12. für das erste, zweite, dritte bzw.
vierte Kalenderquartal jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Verzugszinsen: 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz

Wertsicherung: Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis 1. Jänner 2001. Anpassung alljährlich zum 1. Jän-
ner mit Schwellenwert 5%, wobei die Grundlage der Anpassung die für den Monat Jänner des vorangegangenen
Jahres verlautbarte Indexzahl ist. § 16 Abs. 9 MRG bleibt unberührt.

Allgemeine Teile des Hauses: Die Vermieterin ist verpflichtet, auch jene Räume des Hauses sowie Flächen und
Anlagen der Liegenschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 21 bis 24 MRG zu betreuen, die sich innerhalb der
vom Bund gemieteten Fläche befinden. Sie ist berechtigt, die dafür getätigten Aufwendungen gleichzeitig mit den
übrigen Betriebskosten zu verrechnen.

Erhaltung und Verbesserung: Die Vermieterin ist verpflichtet, das Bestandobjekt zu erhalten und die vertragsge-
mäße Nutzbarkeit des Bestandobjektes sicherzustellen. Die §§ 3 und 4 MRG bleiben unberührt.

Als allgemeine Teile des Hauses und als Gemeinschaftsanlagen im Sinne des MRG gelten solche auch, wenn sie
sich innerhalb der vom Bund gemieteten Teile des Hauses befinden oder der Bund alleiniger Mieter ist.

Benützungsregelung: Der Mieter ist berechtigt, das Bestandobjekt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, zu
jedem beliebigen Zweck zu nutzen.

Der Mieter ist zu Änderungen und Umbauten, insbesondere zur Errichtung von Zwischenwänden und Zwischen-
decken, zum Abbruch nicht tragender Zwischenwände, Zwischendecken und Böden, zum Einbau von sanitären
Einrichtungen, Küchen und zu allen dafür notwendigen baulichen Maßnahmen, sowie zum Einbau von elektri-
schen Anlagen, Leitungen und Kommunikationseinrichtungen, im Einvernehmen mit der Vermieterin berechtigt.
Die Vermieterin hat dem Bund die Einwilligung zu den genannten Maßnahmen und zur Erlangung der dafür nöti-
gen behördlichen Genehmigungen zu erteilen, sofern die beabsichtigten Änderungen und Umbauten für den

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                              Seite 12 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Betrieb des Bundes eine bedeutende Verbesserung oder überhaupt eine Notwendigkeit darstellen und sofern
dadurch die Substanz des Bestandobjektes nicht erheblich nachteilig verändert wird.

Weitergabe: Der Bund ist berechtigt, Teile des Mietgegenstandes ohne Zustimmung der Vermieterin an Dritte
weiterzugeben oder zu vermieten, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 MRG vorliegt.

Aufwandsersatz: Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die nach dem 1. Jänner 2001 vom Mieter getätigten
Aufwendungen in das Bestandobjekt nach §§ 1096, 1097 ABGB zu ersetzen. § 10 MRG bleibt unberührt. Ver-
tragswidrig vorgenommene Änderungen des Bestandobjektes hat der Mieter zu beseitigen und den zum Zeit-
punkt des Vertragsbeginns bestehenden Zustand des Bestandobjektes wiederherzustellen.

Mit Zusatzvereinbarung vom 9.4./10.4.2014 wurde festgehalten, dass die Nutzfläche und Mieten lt. nachstehen-
der Tabelle verrechnet werden:

                                                                        bes. Auf-
                                                  Fläche                wendungen Betriebs-
                                    Befristet bis in m²     Miete       § 24 MRG kosten Ust         Gesamt
Bundesministerium
für Inneres         Amtsräume       unbefristet    196,98      649,81        6,07   236,66   0,00    892,54
Bundesministerium
für Inneres         Lager            unbefristet    39,96       71,93        0,00    46,75   0,00    118,68
Bundesministerium   3 Stellplätze im
für Inneres         Freien           unbefristet     0,00       36,00        0,00     0,00   7,20     43,20
Bundesministerium
für Inneres         Garagen         unbefristet     40,25       72,45        0,00    47,09 23,91 143,45
                                                   277,19      830,19        6,07   330,50 31,11 1.197,87

Die Verträge können auf Nachfrage eingesehen werden.

Maßnahmen nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist der Bund ver-
pflichtet, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen
den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen.

Der Käufer hat sich daher im Kaufvertrag zu verpflichten, sämtlichen vom Mieter Republik Österreich als für die
Umsetzung ihrer Verpflichtung aus dem BGStG als notwendig erachteten Maßnahmen zur behindertengerechten
Erschließung der im Kaufgegenstand vorhandenen Bundeseinrichtung zuzustimmen. Insbesondere hat der Käu-
fer sämtlichen allfälligen notwendigen behördlichen Genehmigungen zuzustimmen bzw. allfällige notwendige
Unterschriften als Grundeigentümer ohne Verzug zu leisten.

Klarstellend wird festgehalten, dass die Kosten für eine derartige Erschließung nicht vom Käufer zu tragen sind;
die Verkäuferin hält den Käufer daher schad- und klaglos gegenüber allfälligen Kostenersatzforderung der Re-
publik Österreich als Mieterin der verkaufsgegenständlichen Liegenschaft aus dem Titel des BGStG in der am
Tag des Abschlusses des Kaufvertrags geltenden Fassung.

Versicherung

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass - abweichend von den Bestimmungen der §§ 69 ff VersVG - das derzeit für
das Kaufobjekt bestehende Elementar- und Haftpflichtversicherungsverhältnis zum Stichzeitpunkt der Übergabe
des Kaufobjektes an den Käufer gemäß Kaufvertrag endet, sodass der Käufer allein für das Bestehen eines Ver-
sicherungsverhältnisses ab dem Stichzeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft Sorge zu tragen hat.

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                                     Seite 13 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Hausverwaltung

Die Liegenschaft wird durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H, BIG Objektmanagementteam Niederöster-
reich Süd, 2700 Wr. Neustadt, Burgplatz 2, verwaltet. Der Verwaltungsauftrag endet mit Stichtag des Eigentums-
übergangs.

Übergabe und Übernahme

Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz und Genuss des Käufers erfolgt
mit dem auf die beidseitige grundbuchsfähige Unterfertigung des Kaufvertrages folgenden Monatsletzten.

Mit diesem Tag gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Dieser Tag gilt auch als
Stichtag für die Verrechnung der auf den Kaufgegenstand entfallenden Abgaben.

Insbesondere übernimmt der Käufer mit diesem Stichtag auch den bestehenden Betriebskostensaldo in voller
Höhe, welcher gemäß den Bestimmungen des § 21 MRG an die Mieter weiter zu verrechnen ist. Ein Ersatz eines
allfälligen im Zeitpunkt der Legung der Jahresabrechnung der Betriebskosten vom Käufer zu tragenden Saldos
für einen allfälligen Leerstand erfolgt hierbei nicht. Ein allfälliges Guthaben verbleibt ebenso wie ein allfälliger
Fehlbetrag beim Käufer und ist mit der Verkäuferin nicht zu verrechnen.

Auf eine Ausfolgung einer allfälligen Mietzinsreserve sowie der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge muss
vom Käufer verzichtet werden und sind diese in der Kaufpreisgestaltung bereits berücksichtigt.

Abrechnungen über den Hauptmietzins werden nach Vorliegen durch die Hausverwaltung übermittelt. Eine Haf-
tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen kann nur für den Zeitraum ab 01.01.2001 erfolgen,
der von der Verkäuferin zu verantworten war. Eine Haftung für Abrechnungen, die bereits von der Voreigentüme-
rin bzw. Vorverwaltung erstellt wurden, wird daher ausdrücklich ausgeschlossen.

Nachbesserung

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Nachbesserungsklausel für die folgenden 10 Jahre ab Rechtswirk-
samkeit dieses Vertrages:

Sollten - innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages - nach Vorliegen einer
rechtskräftigen Baubewilligung für die verkaufsgegenständliche Liegenschaft mehr als 600 m² Nutzfläche gemäß
ÖNORM B1800 errichtet werden dürfen, verpflichtet sich der Käufer, für jeden Quadratmeter Mehr-Nutzfläche
(600 m² übersteigend) eine Kaufpreisnachzahlung von € 25,-- (in Worten: Euro fünfzig) je Quadratmeter Mehr-
Nutzfläche zu leisten.

Der Nachbesserungsbetrag wird auf Basis des VPI 2010 (Basismonat ist der Monat des Vertragsabschlusses)
wertgesichert.

Als Nutzfläche werden alle in den bewilligten Plänen ausgewiesenen verkauf- bzw. vermietbaren oberirdischen
Nutzflächen im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG) bzw. bei allfälligen zur Errichtung gelangenden Geschäfts-
flächen auch Geschäftsflächen unter Niveau, sofern für diese ein Entgelt erzielbar ist, definiert.

Eine allfällige Nachzahlung ist bis längstens vier Wochen ab Vorliegen der jeweiligen rechtskräftigen Verfügung,
die der Verkäuferin unverzüglich vorzulegen ist, abzurechnen und auf ein von der Verkäuferin bekannt zu geben-
des Konto zu überweisen.

Eine Kaufpreisreduktion aus welchem Grund auch immer wird einvernehmlich ausgeschlossen.

Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin nachweislich und unverzüglich über behördliche Baubewilligungen zu
informieren.
Der Käufer ist unter Aufrechterhaltung seiner Haftung verpflichtet, diese Nachbesserungsvereinbarung auf sämtli-
che Teil- oder Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum an den kaufgegenständlichen Grundstücken zu überbinden.

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                              Seite 14 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

5.4 Kaufvertrag / Kaufpreiserlag

Kaufvertrag

Der Vertragserrichter kann vom Käufer bestimmt werden. Der Kaufvertrag, in welchen die vorzitierten „Vertrags-
bedingungen der Verkäuferin“ einzuarbeiten sind, ist der Verkäuferin vom Vertragserrichter an die Rechtsabtei-
lung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (office.ra@big.at) im Entwurf vorzulegen.

Der Kaufvertrag ist zumindest in einem Original zu errichten, welches der Käufer erhält. Die Verkäuferin erhält
eine beglaubigte Kopie auf Kosten des Käufers. Alle mit der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung
des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und öffentlichen Abgaben, insbesondere auch die Grunder-
werbsteuer trägt der Käufer. Kosten für eine rechtsfreundliche Vertretung trägt jeder Vertragsteil selbst.

Kaufpreiserlag

Der Käufer verpflichtet sich, den gesamten Kaufpreis sowie die Grunderwerbsteuer und die grundbücherliche
Eintragungsgebühr vor verbücherungsfähiger Unterfertigung des Kaufvertrages durch beide Vertragsparteien auf
das vom Vertragserrichter bekanntzugebende Treuhandkonto zu erlegen sowie bei Erwerb durch eine natürliche
Person dem Treuhänder seinen Staatsbürgerschaftsnachweis zu übergeben. Festgehalten wird, dass als Ver-
tragserrichter nur ein in Österreich zugelassener öffentlicher Notar oder ein Rechtsanwalt akzeptiert wird.

Der Treuhänder ist verpflichtet, den Kaufpreis samt angereiften Zinsen an die Verkäuferin weiterzuleiten (IBAN:
AT96 3200 0000 0050 0330, BIC: RLNWATWW), sobald ihm die Verkäuferin sämtliche, für die Einverleibung des
Eigentumsrechts erforderlichen Originalurkunden wie Kaufvertrag und Rangordnungsbeschluss übergeben hat.
Der Treuhänder ist erst zur Einverleibung berechtigt, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis samt Grunder-
werbsteuer und Einverleibungsgebühr auf dem Treuhandkonto hinterlegt hat.

Der Treuhänder ist zu verpflichten, binnen fünf Werktagen ab Erhalt des beidseits grundbuchsfähig gefertigten
Kaufvertrages die Grunderwerbsteuerselbstbemessung durchzuführen und binnen weiterer fünf Werktage ab
Durchführung der Grunderwerbsteuerselbstbemessung die Einverleibung des Eigentumsrechtes beim Grund-
buchsgericht zu beantragen.

Die Verkäuferin ist gemäß § 24 Abs 3 Z 4 Körperschaftsteuergesetz von der Entrichtung der Immobilienertrag-
steuer befreit.

5.5 Rücktritt / Pönale

Sollte der ermittelte Bestbieter, aus welchem Grund auch immer, den Kaufpreis nicht innerhalb der noch zu ver-
einbarenden Frist hinterlegen und grundbuchsfähig unterfertigen, kann die Verkäuferin ohne Setzung einer Nach-
frist durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurücktreten und es gilt damit automatisch das zweitbeste Anbot als
angenommen. Der Bestbieter hat im Fall dieses Rücktritts ein Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüg-
lich 20% USt. ohne Zeitaufschub zu bezahlen.

Ebenso wird eine analoge Anwendung und Fälligkeit des obgenannten Pönales für den Fall eines alleinigen Bie-
ters vereinbart.

Bei jedem Rücktritt vom Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Bieters (Bestbieter, Zweitbieter bzw. alleiniger
Bieter) ist ein Pönale in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich 20% USt. sofort fällig und auf ein von der
Verkäuferin bekannt zu gebendes Konto ohne Zeitaufschub spesenfrei zu bezahlen.

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                             Seite 15 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

5.6 Sonstiges

Wenn die Angebotslegung für eine in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt, ist dies
von den handelnden Personen im Zuge der Anbotslegung ausdrücklich offenzulegen und ist das Anbot von den
handelnden Personen für die in Gründung befindliche Gesellschaft als Bieterin zu unterfertigen. Die für die in
Gründung befindliche Gesellschaft handelnden Personen verpflichten sich mit Anbotslegung solidarisch mit der
Bieterin, sodann als ins Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft, für alle sich aus dem vertraglichen und vorver-
traglichen Verhältnis zwischen der Bieterin/Käuferin und der Verkäuferin ergebenden Pflichten zu haften, wenn
die Bieterin nach ihrer Eintragung ins Firmenbuch die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Ver-
pflichtung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) übernommen hat. Vor der Eintra-
gung der in Gründung befindlichen Gesellschaften haften die für sie Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand
(Gesamtschuldner).

Wenn das Anbot eines Bieters durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen sonstigen Vertreter ge-
stellt wird, ist der vollständige Name des Auftraggebers bekannt zu geben und eine schriftliche Vollmacht vorzu-
legen.

Diese Liegenschaftsdokumentation richtet sich ausschließlich an Kaufinteressenten. Sofern Interessenten oder
Dritte, die auch über eine Maklerkonzession verfügen, dieses Anbot erhalten, machen wir darauf aufmerksam,
dass die Verwendung oder die Weitergabe der Unterlagen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung
gestattet ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Abgeberprovision.

Alle Angaben und Daten erfolgen auf Basis der Auskunft und übergebenen Unterlagen der Verkäuferin. Die ARE
Development leistet daher keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die ARE Development und die Verkäuferin haften gegenüber dem Kaufinteressenten nicht für allfällige im Zu-
sammenhang mit der Untersuchung der Liegenschaft entstehenden Kosten oder Gebühren, auch dann nicht,
wenn sich die ARE Development oder die Verkäuferin entscheiden sollte, den Verkaufsprozess zu ändern, zu
unterbrechen oder vorzeitig abzubrechen.

Für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich jeweils zuständige Gericht in Wien örtlich zuständig. Sofern der Käu-
fer Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird durch diese Bestimmung dessen allgemeiner
Gerichtsstand nicht ausgeschlossen.

5.7 Provisionsvereinbarung

Die ARE Austrian Real Estate Development GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ARE Austrian Real
Estate GmbH (FN 293512 k). Es wird daher darauf hingewiesen, dass zwischen der ARE Austrian Real Estate
Development GmbH und der Verkäuferin ein wirtschaftliches Naheverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 Maklergesetz
vorliegt

Der Käufer verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages oder einer sons-
tigen Willensübereinkunft (auch durch Interessensgemeinschaften bzw. gleichwertige Rechtsgeschäfte) eine
Vermittlungsprovision in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von
derzeit 20% an ARE Austrian Real Estate Development GmbH zu bezahlen.

Die Zahlung des vorgenannten Provisionssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird auch für den Fall
vereinbart,
 dass das vorbezeichnete Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt,
 dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt,
 dass entweder ein Kaufinteressent oder der vermittelte Dritte die vom Makler namhaft gemachte Geschäftsge-
   legenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt oder
 ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 1
   Maklergesetz).

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                                                             Seite 16 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

6 BEILAGEN

6.1 Fotos

Hofansicht

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 17 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Polizeistation

Stiegenhaus

Leere Wohnung

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 18 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Leere Wohnung

Stiegenhaus                             Dachboden

Öltank                                              Kelleraum

ARE Austrian Real Estate Development GmbH                       Seite 19 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Garage

Lager und Freifläche

                                        Lager

ARE Austrian Real Estate Development GmbH       Seite 20 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

6.2 Pläne

Erdgeschoß

Obergeschoß

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 21 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Dachboden

Keller

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 22 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

Lager und Garagen

Schnitt

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 23 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

6.3 Nebenkostenübersicht

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 24 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 25 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 26 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 27 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 28 von 29
POLIZEISTATION ST. MICHAEL

ARE Austrian Real Estate Development GmbH   Seite 29 von 29
Sie können auch lesen