Rechtliche Änderungen zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung - 16. AMG Novelle- NRW Geflügeltag 05.05.2014 Jürgen Hies, Dr. Tobias ...

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Rechtliche Änderungen zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung - 16. AMG Novelle- NRW Geflügeltag 05.05.2014 Jürgen Hies, Dr. Tobias ...
Rechtliche Änderungen
zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung
            – 16. AMG Novelle –
  Teil 1: Was sehen die neuen Regelungen vor?
Teil 2: Die Antibiotikadatenbank - Aufbau und Eingabe

              NRW Geflügeltag
                05.05.2014

     Jürgen Hies, Dr. Tobias Kirschner
Rechtliche Änderungen zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung - 16. AMG Novelle- NRW Geflügeltag 05.05.2014 Jürgen Hies, Dr. Tobias ...
Inhalt
I.    Einleitung
II.   Neuregelungen der 16. AMG-Novelle
             1.   Ziel
             2.   Der Tierarzt als Adressat
             3.   Technische Anlagen, Sorgfaltspflichten
             4.   Mitteilungsverpflichtungen
             5.   Mitteilungswege
             6.   Zeitschiene Umsetzung
             7.   Therapiehäufigkeit und Kennzahlen
             8.   Was passiert bei Kennzahlüberschreitung? - § 58d AMG
III. Ausblick

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I.      Einleitung

Antibiotika – Abgabemengen

                                2011              2012
     Gesamtmenge Wirkstoff              1.706     1.619 (-5.1%)
     davon
     Fluorchinolone                         8               10
     Cephalosporine                         4                4
     davon für
     LM-liefernde Tiere                 1.698            1.611
     nicht LM-Tiere                         8                8
     Anteil orale Applikation           1.624            1.534

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Regionale Verteilung Abgabemengen 2012

                               Aus: BVL, Zweite Datenerhebung zur
                               Antibiotikaabgabe in der Tiermedizin

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Ein Zitat I

"Resistenzen gegen Antibiotika haben in den letzten Jahren zugenommen.
Dieser Entwicklung müssen wir mit entschiedenen Maßnahmen begegnen. Wir
wissen, dass das wirksamste Mittel die Reduzierung des
Antibiotikaeinsatzes ist. Deswegen sind alle Beteiligten gefordert, einen
Beitrag zu leisten – in der Nutztierhaltung wie in der Humanmedizin. Mit
engagierten Landwirten, mit den Tierärzten und den Überwachungsbehörden
können wir erreichen, dass uns auch in Zukunft noch wirksame Medikamente
gegen gefährliche Infektionskrankheiten zur Verfügung stehen. .", sagte
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt im Vorfeld des Inkrafttretens
der Gesetzesnovelle.
                                  Aus Pressemitteilung BMEL Nr. 83 vom 31.03.14

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Ein Zitat II

Antibiotika versagen immer öfter gegen Bakterien
Die WHO zeichnet ein düsteres Bild:  Die Organisation befürchtet Zustände
wie zu Zeiten vor der Entdeckung des Penizillins, dem als erstes gegen
bakterielle Erreger eingesetzten Antibiotikum. Grund sei eine starke und globale
Zunahme der Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika. 
Die(se) sind " jetzt eine der Hauptgefahren für die Gesundheit", betonte die WHO
bei der Vorlage ihres ersten globalen Berichts zu diesem Problem.  "Simple
Infektionen und kleinere Verletzungen, die seit Jahrzehnten behandelbar waren,
können erneut töten.„ Dazu tragen auch Antibiotika in der Tierhaltung bei. 
Der großflächige Einsatz in der Schweine- oder Geflügelmast steht daher seit
langem in der Kritik.
                                                                 dpa, 30.04.2014

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II.    16. AMG-Novelle
1.     Ziele der 16. AMG-Novelle

„Ziel des Gesetzes ist es, …
(1) Einsatz von Antibiotika (bei Tieren) … zu reduzieren, …
(2) Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu
     begrenzen sowie
(3) der Überwachung eine effektivere Aufgabenwahrnehmung,
     insbesondere im Tierhaltungsbetrieb, zu ermöglichen,“
(aus: Gesetzesbegründung)

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2.      Der Tierarzt als Adressat
 § 56a: Verschreibung, Abgabe und Anwendung durch TA
      Einschränkung der Umwidmung, wenn Resistenzlage es erfordert
        Einsatz nur gemäß Zulassung
      Verpflichtung zur Erstellung eines Testes zur Bestimmung der
       Empfindlichkeit von Erregern (=Antibiogramm)
      verbindliche Beachtung bestimmter Parameter der
       Packungsbeilage von Antibiotika
        (Anwendungsgebiet, Dosierung, Art der Anwendung)
      Anwendung nur durch Tierarzt
      die Übermittlung von Nachweisen an die zuständige Behörde
       durch Tierärzte (Pendant Tierhalter: § 57 AMG)
     → Umsetzung durch Rechtsverordnung (TÄHAV?, ANTHV?)

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3.      Technische Anlagen, Sorgfaltspflichten
 Tierhalter (alle)
 Neuer Absatz 3 im § 58 AMG (Anwendung bei Tieren, die der
     Gewinnung von Lebensmitteln dienen)
     „(3) Das Bundesministerium  wird ferner ermächtigt,  durch
     Rechtsverordnung  Einzelheiten zu technischen Anlagen für die
     orale Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung
     und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des
     Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell
     wirksamer Stoffe zu verringern.“
       Verschleppungsstudie NRW:
         http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/antibiotikastudie_2012/index.php
       Leitfaden für oral anwendbare Fertigarzneimittel

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4.       Mitteilungsverpflichtungen
 Hauptadressat: Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (1)
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    § 58a (neu) – Mitteilung Tierhaltung
            Name, Anschrift, ViehVerkV-Nr.
            Angabe der „Nutzungsart“
            spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung
            bei Tierhaltung am 1.4.2014 → Meldung bis spät. 1.7.
            Mitteilung von Änderungen innerhalb von 14 Tagen
            Mitteilungen durch Dritte möglich, sofern angezeigt

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Exkurs: „Kleinbestandsregelung“ - Entwurf

 Ausnahmen von den Mitteilungspflichten nach §§ 58a
  und b für Betriebe, wenn Ø Bestand / Kal.-Halbjahr ≤

          20 zur Mast bestimmte Rinder,
         250 zur Mast bestimmte Schweine,
      1.000 Mastputen oder
      10.000 Masthühner

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Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (2)

 § 58b – Mitteilungsverpflichtungen
        pro Halbjahr und je Tierhaltungsstandort /Reg-Nr. VVVO für
         jede Behandlung differenziert nach Nutzungsart:
        Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
        Anzahl und Art der behandelten Tiere,
        Anzahl der Behandlungstage
        Gesamtmenge des angewendeten Arzneimittels,
        Anzahl der in jedem Halbjahr gehalten Tiere der jeweiligen Tierart

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5.         Mitteilungswege
Tierhalter: Anzeige Haltung                               Tierhalter: zusätzl. Daten AMG
 § 26 VVVO                                                § 58b AMG
 § 58a (1) und (3) AMG                                                Daten zu AB-Einsatz
                                                                       Daten zu Bestands-
                                        schriftlich                     veränderung
  schriftlich oder elektronisch

                                                                     Elektronisch
                                                             (Eingabemaske mit automatisierter
       neue Betriebe/Haltungen
                                                                Plausbilisierung bei Eingabe)
                                   Regionalstelle
            Registrierung

Bestehende Betriebe/Haltungen

                                    Datenerfassung
             Änderungen

                                  Datenplausibilisierun
                                           g

                                   Datenübermittlung

                                           HIT

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Alternative Mitteilungswege
 Mitteilung durch Dritte, z.B. QS, Tierarzt
      Voraussetzung: Schriftl. oder elektronische Anzeige „unter
       Nennung des Dritten“ durch Tierhalter bei KOB
    Nutzung der Angaben im AuA-Beleg
      Betrifft Bezeichnung des AM, Anzahl und Art der Tiere lt.
       Behandlungsanweisung, verordnete Anwendungsdauer in
       Tagen, Identität der Tiere, Gesamtmenge AM
      Voraussetzungen:
        Schriftl. Versicherung gegenüber TA → keine Abweichung
           von Behandl.-anweisung ohne Rücksprache
        Schriftl. Versicherung gegenüber zust. Beh. → keine
           Abweichung im Berichtszeitraum

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6.      Zeitschiene Umsetzung
         Datum                                  Schritt                                  Akteur
         1.4.2014                               ■ Inkraftreten des Gesetzes
                                                ■ Mitteilung bestehender Tierhaltung     Tierhalter
         01.07.2014                             Beginn des ersten Erhebungszeitraums
                                                                                         Tierhalter
                                                (Halbjahr)
         31.12.2014                             ■ Ende des ersten
                                                    Erhebungszeitraums (Halbjahr)
                                                                                         Tierhalter
                                                ■ Beginn des zweiten
                                                    Erhebungszeitraums
         28.2.2015                              Mitteilung der halbjährlichen            HIT-AB an BVL
         (spät. Ende des 2. Monats nach         Therapiehäufigkeiten je Bestand
         Erhebungszeitraum)
         31.3.2015                              ■  Bekanntgabe der bundeseinheit-        BVL
         (einen Monat später)                      lichen Kennzahlen 1 und 2 im BAnz
                                                ■ Mitteilung der betrieblichen           HIT an Tierhalter
                                                   Therapiehäufigkeiten
         31.5.2015                              Feststellung, ob einzelbetrieblich die
         (2 Monate nach Bekanntmachung          Kennzahlen 1 oder 2 überschritten        Tierhalter
         der bundesweiten Kennzahlen)           „Selbsteinstufung“
         30.6.2015                              Ende des zweiten Erhebungszeitraums
                                                                                         Tierhalter
                                                (Halbjahr)
         31.07.2015                             ■ bei > Kennzahl 2 Erstellung eines
         (spätestens 2 Monate nach                 Plans und                             Tierhalter
         „Feststellung“ durch den Tierhalter)   ■ Übermittlung an zuständige KOB
         ab 10ff/2015                           Ggf. Anordnungen der zuständigen         KOB / Tierhalter
                                                KOB

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7.     Therapiehäufigkeit und Kennzahlen

    Erfassung der Therapiehäufigkeit nach …
      Tierart, wenn zur Mast bestimmt
                Rind, Schwein, Huhn, Pute
      „Tierhaltungsbetrieb“ (Name, Anschrift, VVVO-Nr)
      „Nutzungsart“
                Mast: eindeutige Zweckbestimmung (ab Absetzen v. Muttertier
                 bzw. ab Schlupfzeitpunkt)
                Zusätzliche Angaben bei
                  Rind: Mastkalb ≤ 8 Monate, Mastrind > 8 Monate
                  Schwein: Ferkel ≤ 30 kg, Mastschwein > 30 kg

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 Therapiehäufigkeit:
    Sie gibt an, an wie vielen Tagen ein Tier in einem Bestand im
    Durchschnitt mit einem Wirkstoff behandelt wird; d.h., wie viele
    Einzelgaben ein Tier im Bestand im Durchschnitt – in einem
    bestimmten Zeitraum - erhält

         [(Anzahl behandelter Tiere) x (Anzahl Behandlungstage*)]
           Durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr
    (Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 22.2.2013: BAnz AT 22.02.2013 B2)
    Aufsummierung für alle eingesetzten Wirkstoffe

 Beispiel: 10 von 50 Tieren werden ein Mal im Halbjahr für 5 Tage behandelt

                                     [(10) x (5)] = 1
                                         50

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 *Berücksichtigung „Langzeitpräparate“
     Langzeitpräparate: zusätzliche Tage mit
      therapeutischem Wirkstoffspiegel > 24 h

    Vorschlag BMEL:
     Bei 1-maliger Anwendung grundsätzlich 7 Tage, sofern keine
      anderweitige Festlegung möglich
     Bei Intervallbehandlung:
      Anzahl Behandlungstage = (1 + Anzahl Intervalltage bis zur
      nächsten Behandlung) x Anzahl der Tage mit Behandlungen
         Berechnungsbeispiel:
          3-malige Anwendung im Abstand von 48 Stunden:
          (1+1) x 3 = 6 Behandlungstage

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 Kennzahlen
                                               Kennzahl 1 (= Mittelwert/Median)

                                                             Kennzahl 2
             Anzahl Betriebe

                               Therapiehäufigkeit

                                                             3. Quartil   4. Quartil

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8. Was passiert bei Kennzahlüberschreitung? – § 58d

    Überschreitung Kennzahl 1:
      Ursachenermittlung mit Beratung des (Hof-)Tierarztes und
       „Einsparmöglichkeiten“ prüfen
    Überschreitung Kennzahl 2:
      mit tierärztlicher Beratung Erstellung eines schriftlichen
       Minimierungsplans innerhalb von 2 Monaten nach
       „Selbsteinstufung“ und unaufgeforderte Übersendung an die
       zust. Behörde

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 Der Antibiotika-Minimierungsplan – Bestandteile
      Angaben zum Betrieb:
                Bestandsgröße, Tier- u. Nutzungsarten, Managementsystem,
                 Hoftierarzt/Berater
      Angaben zum Krankheitsgeschehen
                einschl. Befunden zur Diagnostik und bestehenden
                 Prophylaxeprogrammen, Analyse der Erkrankungen, deren
                 Therapie zu Kennzahlüberschreitung führten
      Angaben zu geeigneten Maßnahmen
                zur Verbesserung des Krankheitsgeschehens und damit zur
                 Verringerung des AB-Einsatzes
      Zeitplan
                wenn Umsetzung des Maßnahmenplans länger als 6 Monate
                 dauern wird

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 Anordnungen der Kreisordnungsbehörde

                 ggf. Anordnungen der zust. Beh. zur wirksamen Verringerung der
                 Behandlung mit Antibiotika nach § 58d, Abs. 3, Satz 2, Nr. 1-3 für
                 ersten Erhebungszeitraum:
                 -   Planänderungen
  Grad der       -   Beachtung von „Leitlinien“
 Auswirkung      -   Impfungen
    einer        -   Haltung der Tiere
behördlichen
 Anordnung       ggf. Anordnung von Maßnahmen nach § 58d, Abs. 3, Satz 2, Nr. 4:
für Tierhalter
                 Anwendung von Antibiotika nur durch den Tierarzt, wenn zweimal
                 in Folge Kennzahl 2 überschritten

                 ggf. Anordnung von Maßnahmen nach § 58d, Abs. 4:
                 Ruhen der Tierhaltung für max. 3 Jahre, wenn Anordnungen vom
                 Tierhalter nicht befolgt wurden und Therapiehäufigkeit wiederholt >
                 Kennzahl 2)

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III. Ausblick
    Künftig wird
      die Therapiehäufigkeit einen Vergleich zwischen Betrieben,
       Regionen, Jahren in Bezug auf eine Tier und Nutzungsart
       ermöglichen,
      die Gesundheitsprävention und die Biosicherheit im
       Tierbestand eine größere Rolle spielen,
      die Vermeidung des Einsatzes von Antibiotika, ohne dass dies
       zu Lasten der Tiere geht, neues Qualitätsmerkmal des
       Handelns von Tierärzten und Tierhaltern werden,
      die Überwachung veränderte Schwerpunkte setzen (können
       und müssen).

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5.         Mitteilungswege
Tierhalter: Anzeige Haltung                               Tierhalter: zusätzl. Daten AMG
 § 26 VVVO                                                § 58b AMG
 § 58a (1) und (3) AMG                                                Daten zu AB-Einsatz
                                                                       Daten zu Bestands-
                                        schriftlich                     veränderung
  schriftlich oder elektronisch

                                                                     Elektronisch
                                                             (Eingabemaske mit automatisierter
       neue Betriebe/Haltungen
                                                                Plausbilisierung bei Eingabe)
                                   Regionalstelle
            Registrierung

Bestehende Betriebe/Haltungen

                                    Datenerfassung
             Änderungen

                                  Datenplausibilisierun
                                           g

                                   Datenübermittlung

                                           HIT

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4.       Mitteilungsverpflichtungen
 Hauptadressat: Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (1)
                            (Rind, Schwein, Huhn, Pute)

 § 58a (neu) – Mitteilung Tierhaltung
            Name, Anschrift, ViehVerkV-Nr.
            Angabe der „Nutzungsart“
            spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung
            bei Tierhaltung am 1.4.2014 → Meldung bis spät. 1.7.
            Mitteilung von Änderungen innerhalb von 14 Tagen
            Mitteilungen durch Dritte möglich, sofern angezeigt

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Hi-Tier Datenbank

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Anmeldung Hi-Tier Datenbank

 05.05.2014          NRW-Geflügeltag   27
TAM-Menü

05.05.2014   NRW-Geflügeltag   28
Meldung Nutzungsart

 05.05.2014           NRW-Geflügeltag   29
TAM-Menü

05.05.2014   NRW-Geflügeltag   30
Meldung Bestandsveränderung

 05.05.2014         NRW-Geflügeltag   31
Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (2)

 § 58b – Mitteilungsverpflichtungen
        pro Halbjahr und je Tierhaltungsstandort /Reg-Nr. VVVO für
         jede Behandlung differenziert nach Nutzungsart:
        Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
        Anzahl und Art der behandelten Tiere,
        Anzahl der Behandlungstage,
        Gesamtmenge des angewendeten Arzneimittels,
        Anzahl der in jedem Halbjahr gehalten Tiere der jeweiligen Tierart

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TAM-Menü

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Eingabe Anwendung

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Alternative Mitteilungswege
 Mitteilung durch Dritte, z.B. QS, Tierarzt
      Voraussetzung: Schriftl. oder elektronische Anzeige „unter
       Nennung des Dritten“ durch Tierhalter bei KOB
    Nutzung der Angaben im AuA-Beleg
      Betrifft Bezeichnung des AM, Anzahl und Art der Tiere lt.
       Behandlungsanweisung, verordnete Anwendungsdauer in
       Tagen, Identität der Tiere, Gesamtmenge AM
      Voraussetzungen:
        Schriftl. Versicherung gegenüber TA → keine Abweichung
           von Behandl.-anweisung ohne Rücksprache
        Schriftl. Versicherung gegenüber zust. Beh. → keine
           Abweichung im Berichtszeitraum

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Tierhalter-Erklärung

05.05.2014             NRW-Geflügeltag   36
Tierhalter-Erklärung

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Tierhalter-Versicherung

05.05.2014            NRW-Geflügeltag   38
Tierhalter-Versicherung

 05.05.2014               NRW-Geflügeltag   39
Schnittstellen in Hi-Tier

05.05.2014                  NRW-Geflügeltag   40
Schnittstellen in Hi-Tier

05.05.2014                  NRW-Geflügeltag   41
Schnittstellen in Hi-Tier

05.05.2014                  NRW-Geflügeltag   42
Herzlichen Dank
             für Ihre Aufmerksamkeit

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