Rechtliche Änderungen zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung - 16. AMG Novelle- NRW Geflügeltag 05.05.2014 Jürgen Hies, Dr. Tobias ...
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Rechtliche Änderungen zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung – 16. AMG Novelle – Teil 1: Was sehen die neuen Regelungen vor? Teil 2: Die Antibiotikadatenbank - Aufbau und Eingabe NRW Geflügeltag 05.05.2014 Jürgen Hies, Dr. Tobias Kirschner
Inhalt I. Einleitung II. Neuregelungen der 16. AMG-Novelle 1. Ziel 2. Der Tierarzt als Adressat 3. Technische Anlagen, Sorgfaltspflichten 4. Mitteilungsverpflichtungen 5. Mitteilungswege 6. Zeitschiene Umsetzung 7. Therapiehäufigkeit und Kennzahlen 8. Was passiert bei Kennzahlüberschreitung? - § 58d AMG III. Ausblick 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 2
I. Einleitung Antibiotika – Abgabemengen 2011 2012 Gesamtmenge Wirkstoff 1.706 1.619 (-5.1%) davon Fluorchinolone 8 10 Cephalosporine 4 4 davon für LM-liefernde Tiere 1.698 1.611 nicht LM-Tiere 8 8 Anteil orale Applikation 1.624 1.534 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 3
Regionale Verteilung Abgabemengen 2012 Aus: BVL, Zweite Datenerhebung zur Antibiotikaabgabe in der Tiermedizin 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 4
Ein Zitat I "Resistenzen gegen Antibiotika haben in den letzten Jahren zugenommen. Dieser Entwicklung müssen wir mit entschiedenen Maßnahmen begegnen. Wir wissen, dass das wirksamste Mittel die Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes ist. Deswegen sind alle Beteiligten gefordert, einen Beitrag zu leisten – in der Nutztierhaltung wie in der Humanmedizin. Mit engagierten Landwirten, mit den Tierärzten und den Überwachungsbehörden können wir erreichen, dass uns auch in Zukunft noch wirksame Medikamente gegen gefährliche Infektionskrankheiten zur Verfügung stehen. .", sagte Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt im Vorfeld des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle. Aus Pressemitteilung BMEL Nr. 83 vom 31.03.14 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 5
Ein Zitat II Antibiotika versagen immer öfter gegen Bakterien Die WHO zeichnet ein düsteres Bild: Die Organisation befürchtet Zustände wie zu Zeiten vor der Entdeckung des Penizillins, dem als erstes gegen bakterielle Erreger eingesetzten Antibiotikum. Grund sei eine starke und globale Zunahme der Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika. Die(se) sind " jetzt eine der Hauptgefahren für die Gesundheit", betonte die WHO bei der Vorlage ihres ersten globalen Berichts zu diesem Problem. "Simple Infektionen und kleinere Verletzungen, die seit Jahrzehnten behandelbar waren, können erneut töten.„ Dazu tragen auch Antibiotika in der Tierhaltung bei. Der großflächige Einsatz in der Schweine- oder Geflügelmast steht daher seit langem in der Kritik. dpa, 30.04.2014 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 6
II. 16. AMG-Novelle 1. Ziele der 16. AMG-Novelle „Ziel des Gesetzes ist es, … (1) Einsatz von Antibiotika (bei Tieren) … zu reduzieren, … (2) Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu begrenzen sowie (3) der Überwachung eine effektivere Aufgabenwahrnehmung, insbesondere im Tierhaltungsbetrieb, zu ermöglichen,“ (aus: Gesetzesbegründung) 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 7
2. Der Tierarzt als Adressat § 56a: Verschreibung, Abgabe und Anwendung durch TA Einschränkung der Umwidmung, wenn Resistenzlage es erfordert Einsatz nur gemäß Zulassung Verpflichtung zur Erstellung eines Testes zur Bestimmung der Empfindlichkeit von Erregern (=Antibiogramm) verbindliche Beachtung bestimmter Parameter der Packungsbeilage von Antibiotika (Anwendungsgebiet, Dosierung, Art der Anwendung) Anwendung nur durch Tierarzt die Übermittlung von Nachweisen an die zuständige Behörde durch Tierärzte (Pendant Tierhalter: § 57 AMG) → Umsetzung durch Rechtsverordnung (TÄHAV?, ANTHV?) 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 8
3. Technische Anlagen, Sorgfaltspflichten Tierhalter (alle) Neuer Absatz 3 im § 58 AMG (Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen) „(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern.“ Verschleppungsstudie NRW: http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/antibiotikastudie_2012/index.php Leitfaden für oral anwendbare Fertigarzneimittel 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 9
4. Mitteilungsverpflichtungen Hauptadressat: Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (1) (Rind, Schwein, Huhn, Pute) § 58a (neu) – Mitteilung Tierhaltung Name, Anschrift, ViehVerkV-Nr. Angabe der „Nutzungsart“ spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung bei Tierhaltung am 1.4.2014 → Meldung bis spät. 1.7. Mitteilung von Änderungen innerhalb von 14 Tagen Mitteilungen durch Dritte möglich, sofern angezeigt 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 10
Exkurs: „Kleinbestandsregelung“ - Entwurf Ausnahmen von den Mitteilungspflichten nach §§ 58a und b für Betriebe, wenn Ø Bestand / Kal.-Halbjahr ≤ 20 zur Mast bestimmte Rinder, 250 zur Mast bestimmte Schweine, 1.000 Mastputen oder 10.000 Masthühner 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 11
Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (2) § 58b – Mitteilungsverpflichtungen pro Halbjahr und je Tierhaltungsstandort /Reg-Nr. VVVO für jede Behandlung differenziert nach Nutzungsart: Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Anzahl und Art der behandelten Tiere, Anzahl der Behandlungstage Gesamtmenge des angewendeten Arzneimittels, Anzahl der in jedem Halbjahr gehalten Tiere der jeweiligen Tierart 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 12
5. Mitteilungswege Tierhalter: Anzeige Haltung Tierhalter: zusätzl. Daten AMG § 26 VVVO § 58b AMG § 58a (1) und (3) AMG Daten zu AB-Einsatz Daten zu Bestands- schriftlich veränderung schriftlich oder elektronisch Elektronisch (Eingabemaske mit automatisierter neue Betriebe/Haltungen Plausbilisierung bei Eingabe) Regionalstelle Registrierung Bestehende Betriebe/Haltungen Datenerfassung Änderungen Datenplausibilisierun g Datenübermittlung HIT 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 13
Alternative Mitteilungswege Mitteilung durch Dritte, z.B. QS, Tierarzt Voraussetzung: Schriftl. oder elektronische Anzeige „unter Nennung des Dritten“ durch Tierhalter bei KOB Nutzung der Angaben im AuA-Beleg Betrifft Bezeichnung des AM, Anzahl und Art der Tiere lt. Behandlungsanweisung, verordnete Anwendungsdauer in Tagen, Identität der Tiere, Gesamtmenge AM Voraussetzungen: Schriftl. Versicherung gegenüber TA → keine Abweichung von Behandl.-anweisung ohne Rücksprache Schriftl. Versicherung gegenüber zust. Beh. → keine Abweichung im Berichtszeitraum 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 14
6. Zeitschiene Umsetzung Datum Schritt Akteur 1.4.2014 ■ Inkraftreten des Gesetzes ■ Mitteilung bestehender Tierhaltung Tierhalter 01.07.2014 Beginn des ersten Erhebungszeitraums Tierhalter (Halbjahr) 31.12.2014 ■ Ende des ersten Erhebungszeitraums (Halbjahr) Tierhalter ■ Beginn des zweiten Erhebungszeitraums 28.2.2015 Mitteilung der halbjährlichen HIT-AB an BVL (spät. Ende des 2. Monats nach Therapiehäufigkeiten je Bestand Erhebungszeitraum) 31.3.2015 ■ Bekanntgabe der bundeseinheit- BVL (einen Monat später) lichen Kennzahlen 1 und 2 im BAnz ■ Mitteilung der betrieblichen HIT an Tierhalter Therapiehäufigkeiten 31.5.2015 Feststellung, ob einzelbetrieblich die (2 Monate nach Bekanntmachung Kennzahlen 1 oder 2 überschritten Tierhalter der bundesweiten Kennzahlen) „Selbsteinstufung“ 30.6.2015 Ende des zweiten Erhebungszeitraums Tierhalter (Halbjahr) 31.07.2015 ■ bei > Kennzahl 2 Erstellung eines (spätestens 2 Monate nach Plans und Tierhalter „Feststellung“ durch den Tierhalter) ■ Übermittlung an zuständige KOB ab 10ff/2015 Ggf. Anordnungen der zuständigen KOB / Tierhalter KOB 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 15
7. Therapiehäufigkeit und Kennzahlen Erfassung der Therapiehäufigkeit nach … Tierart, wenn zur Mast bestimmt Rind, Schwein, Huhn, Pute „Tierhaltungsbetrieb“ (Name, Anschrift, VVVO-Nr) „Nutzungsart“ Mast: eindeutige Zweckbestimmung (ab Absetzen v. Muttertier bzw. ab Schlupfzeitpunkt) Zusätzliche Angaben bei Rind: Mastkalb ≤ 8 Monate, Mastrind > 8 Monate Schwein: Ferkel ≤ 30 kg, Mastschwein > 30 kg 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 16
Therapiehäufigkeit: Sie gibt an, an wie vielen Tagen ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem Wirkstoff behandelt wird; d.h., wie viele Einzelgaben ein Tier im Bestand im Durchschnitt – in einem bestimmten Zeitraum - erhält [(Anzahl behandelter Tiere) x (Anzahl Behandlungstage*)] Durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr (Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 22.2.2013: BAnz AT 22.02.2013 B2) Aufsummierung für alle eingesetzten Wirkstoffe Beispiel: 10 von 50 Tieren werden ein Mal im Halbjahr für 5 Tage behandelt [(10) x (5)] = 1 50 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 17
*Berücksichtigung „Langzeitpräparate“ Langzeitpräparate: zusätzliche Tage mit therapeutischem Wirkstoffspiegel > 24 h Vorschlag BMEL: Bei 1-maliger Anwendung grundsätzlich 7 Tage, sofern keine anderweitige Festlegung möglich Bei Intervallbehandlung: Anzahl Behandlungstage = (1 + Anzahl Intervalltage bis zur nächsten Behandlung) x Anzahl der Tage mit Behandlungen Berechnungsbeispiel: 3-malige Anwendung im Abstand von 48 Stunden: (1+1) x 3 = 6 Behandlungstage 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 18
Kennzahlen Kennzahl 1 (= Mittelwert/Median) Kennzahl 2 Anzahl Betriebe Therapiehäufigkeit 3. Quartil 4. Quartil 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 19
8. Was passiert bei Kennzahlüberschreitung? – § 58d Überschreitung Kennzahl 1: Ursachenermittlung mit Beratung des (Hof-)Tierarztes und „Einsparmöglichkeiten“ prüfen Überschreitung Kennzahl 2: mit tierärztlicher Beratung Erstellung eines schriftlichen Minimierungsplans innerhalb von 2 Monaten nach „Selbsteinstufung“ und unaufgeforderte Übersendung an die zust. Behörde 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 20
Der Antibiotika-Minimierungsplan – Bestandteile Angaben zum Betrieb: Bestandsgröße, Tier- u. Nutzungsarten, Managementsystem, Hoftierarzt/Berater Angaben zum Krankheitsgeschehen einschl. Befunden zur Diagnostik und bestehenden Prophylaxeprogrammen, Analyse der Erkrankungen, deren Therapie zu Kennzahlüberschreitung führten Angaben zu geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung des Krankheitsgeschehens und damit zur Verringerung des AB-Einsatzes Zeitplan wenn Umsetzung des Maßnahmenplans länger als 6 Monate dauern wird 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 21
Anordnungen der Kreisordnungsbehörde ggf. Anordnungen der zust. Beh. zur wirksamen Verringerung der Behandlung mit Antibiotika nach § 58d, Abs. 3, Satz 2, Nr. 1-3 für ersten Erhebungszeitraum: - Planänderungen Grad der - Beachtung von „Leitlinien“ Auswirkung - Impfungen einer - Haltung der Tiere behördlichen Anordnung ggf. Anordnung von Maßnahmen nach § 58d, Abs. 3, Satz 2, Nr. 4: für Tierhalter Anwendung von Antibiotika nur durch den Tierarzt, wenn zweimal in Folge Kennzahl 2 überschritten ggf. Anordnung von Maßnahmen nach § 58d, Abs. 4: Ruhen der Tierhaltung für max. 3 Jahre, wenn Anordnungen vom Tierhalter nicht befolgt wurden und Therapiehäufigkeit wiederholt > Kennzahl 2) 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 22
III. Ausblick Künftig wird die Therapiehäufigkeit einen Vergleich zwischen Betrieben, Regionen, Jahren in Bezug auf eine Tier und Nutzungsart ermöglichen, die Gesundheitsprävention und die Biosicherheit im Tierbestand eine größere Rolle spielen, die Vermeidung des Einsatzes von Antibiotika, ohne dass dies zu Lasten der Tiere geht, neues Qualitätsmerkmal des Handelns von Tierärzten und Tierhaltern werden, die Überwachung veränderte Schwerpunkte setzen (können und müssen). 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 23
5. Mitteilungswege Tierhalter: Anzeige Haltung Tierhalter: zusätzl. Daten AMG § 26 VVVO § 58b AMG § 58a (1) und (3) AMG Daten zu AB-Einsatz Daten zu Bestands- schriftlich veränderung schriftlich oder elektronisch Elektronisch (Eingabemaske mit automatisierter neue Betriebe/Haltungen Plausbilisierung bei Eingabe) Regionalstelle Registrierung Bestehende Betriebe/Haltungen Datenerfassung Änderungen Datenplausibilisierun g Datenübermittlung HIT 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 24
4. Mitteilungsverpflichtungen Hauptadressat: Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (1) (Rind, Schwein, Huhn, Pute) § 58a (neu) – Mitteilung Tierhaltung Name, Anschrift, ViehVerkV-Nr. Angabe der „Nutzungsart“ spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung bei Tierhaltung am 1.4.2014 → Meldung bis spät. 1.7. Mitteilung von Änderungen innerhalb von 14 Tagen Mitteilungen durch Dritte möglich, sofern angezeigt 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 25
Hi-Tier Datenbank 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 26
Anmeldung Hi-Tier Datenbank 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 27
TAM-Menü 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 28
Meldung Nutzungsart 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 29
TAM-Menü 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 30
Meldung Bestandsveränderung 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 31
Tierhalter, „Nutzungsart“ Mast (2) § 58b – Mitteilungsverpflichtungen pro Halbjahr und je Tierhaltungsstandort /Reg-Nr. VVVO für jede Behandlung differenziert nach Nutzungsart: Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Anzahl und Art der behandelten Tiere, Anzahl der Behandlungstage, Gesamtmenge des angewendeten Arzneimittels, Anzahl der in jedem Halbjahr gehalten Tiere der jeweiligen Tierart 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 32
TAM-Menü 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 33
Eingabe Anwendung 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 34
Alternative Mitteilungswege Mitteilung durch Dritte, z.B. QS, Tierarzt Voraussetzung: Schriftl. oder elektronische Anzeige „unter Nennung des Dritten“ durch Tierhalter bei KOB Nutzung der Angaben im AuA-Beleg Betrifft Bezeichnung des AM, Anzahl und Art der Tiere lt. Behandlungsanweisung, verordnete Anwendungsdauer in Tagen, Identität der Tiere, Gesamtmenge AM Voraussetzungen: Schriftl. Versicherung gegenüber TA → keine Abweichung von Behandl.-anweisung ohne Rücksprache Schriftl. Versicherung gegenüber zust. Beh. → keine Abweichung im Berichtszeitraum 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 35
Tierhalter-Erklärung 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 36
Tierhalter-Erklärung 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 37
Tierhalter-Versicherung 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 38
Tierhalter-Versicherung 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 39
Schnittstellen in Hi-Tier 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 40
Schnittstellen in Hi-Tier 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 41
Schnittstellen in Hi-Tier 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 42
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 05.05.2014 NRW-Geflügeltag 43
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