Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...

Die Seite wird erstellt Niko-Veit Specht
 
WEITER LESEN
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
Rechtssicher durch Social Media

  Vortrag von Scarlett Lüning,
Rechtsanwältin bei Wilde Beuger
   Solmecke Rechtsanwälte
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
Rechtssicher durch die Sozialen Medien
I. Äußerungs - und Persönlichkeitsrecht
II. Impressum – was muss rein?
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige
     deklarieren?
V. Fotocredits
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
Rechtssicher durch die Social Media
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht
II. Impressum – was muss rein?
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige
     deklarieren?
V. Fotocredits
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht

         I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht

   Unterscheide

      Wahre Tatsachenbehauptung                     Unwahre Tatsachenbehauptung

                         Werturteil                            Schmähkritik

         Sonderproblem: Wortberichterstattungen in Blogs und Twitter (Tweets)
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht

         I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht
         Soziale Netzwerke ermöglichen Verbreitung von Inhalten aller Art

         ➢ Grenze: rechtswidrige Äußerungen

         Meinungsfreiheit                                          rechtsverletzende Äußerung
         → z.B. wahre Tatsachenbehauptungen,                       → z.B. Formalbeleidigungen, Schmähkritik,
         rechtmäßige Werturteile                                   falsche Tatsachenbehauptungen

                                         Interessenabwägung im Einzelfall
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht

         Persönlichkeitsrecht - Identitätsdiebstahl
         Identitätsdiebstahl durch Fake Profile: Fans eines Profi-Fußballers erstellten
         Facebook-Profile unter seinem Namen
                                         über 20 Fakeprofile
         ➢auch wenn nur positiv über ihn gesprochen wurde, er muss dies nicht dulden
         Grund: Eingriff in das allgemeines Persönlichkeitsrecht, Namensrecht
         „notice and takedown-Verfahren“
              ➢ Anschreiben an Facebook (Namensrechtsverletzung §12 BGB)
                 Facebook hat reagiert und die Profile gelöscht
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht

         Persönlichkeitsrecht und Cyberstalking
         Fall: Ariane Friedrich veröffentlicht persönliche Daten eines Facebook-Stalkers

         Was war passiert?
         • Sportlerin bekam über Facebook eine Nachricht mit obszönem Inhalt
         • Sie veröffentlichte daraufhin Name, Wohnort und Inhalt der Nachricht

         Ist diese Form der Selbstjustiz zulässig?
         • Es handelt sich zwar um eine wahre Tatsachenbehauptung,
             aber: Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht

         Persönlichkeitsrecht und Cyberstalking
         Gründe:
         • auch wer rechtswidrig handelt, darf nicht in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden
         • es kann auch Unschuldige treffen
               ➢ z.B. jemand hat sich in den Account eingehackt und der Accountinhaber ist gar nicht der wahre Absender

         • es existierten weitere Personen mit identischem Namen und Wohnort
               ➢ geraten vor Freunden und Familie in Erklärungsnot

         • Frau Friedrich hätte zivil- und strafrechtlich gegen den Stalker vorgehen können
         • hat sich ggf. sogar selbst strafbar gemacht (üble Nachrede, §186 StGB)

         Fazit: besser mit den Mitteln des Rechtsstaats gegen Belästigungen vorgehen
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht

         Persönlichkeitsrecht und Cyberstalking
         Rechtliche möglich Vorhergehensweise gegen den Äußerer:
               • Abmahnung
               • Beseitigungsansprüche
               • Unterlassungsansprüche
               • ggf. Schadensersatzansprüche

         Langfristige Strategie für Unternehmen im Umgang mit Mitarbeiteräußerungen:
         • Stärkung der Medienkompetenz
               ➢Social Media Guidelines
Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
Rechtssicher durch die Sozialen Medien
I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht
II. Impressum – was muss rein?
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige
     deklarieren?
V. Fotocredits
II. Impressum – was muss rein?

         Impressum – was muss rein?
         Die Impressumspflicht betrifft alle Online-Angebote, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären
         Zwecken dienen

         Umfang der Impressumspflicht abhängig ob:
              • Journalistisch-redaktionelle Angebote (zB. Blogs) → § 55 II RStV
                   Weiter Begriff
                   Umfasst alle Angebote, die auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken
                   ➢ Nennung eines Verantwortlichen (Name/ Anschrift);
                     Muss ständigen Wohnsitz im Inland haben und voll geschäftsfähig sein

              • Geschäftsmäßiges Handeln → § 5 TMG
                   Verlangt Gewinnerzielungsabsicht
                   ➢ Statuiert Pflichtangaben
II. Impressum – was muss rein?

         Impressumspflicht nach § 55 RStV

         Problem:                Wann liegt journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vor?

         Kriterien:
                         ➢Presseähnlichkeit (elektronische Presse),
                         ➢Abzielung auf Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und
                          Information
                            → je nach Gestaltung fällt bereits ein Blog hierunter
II. Impressum – was muss rein?

         Impressumspflicht nach § 5 TMG
         Geschäftsmäßigen = in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien

         Problem: Wann liegt ein geschäftsmäßiges Angebot vor?
               „Der Diensteanbieter handelt geschäftsmäßig, wenn er Telemedien auf Grund
               einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt."
                   (aus Spindler/ Schuster, Recht der elektr. Medien, 2011, § 5 TMG Rdnr. 8 ff.)

                   ➢ weite Definition
                   ➢ bereits Abzielen auf späteren Vertragsschluss ausreichend

         Vorsicht: schon die Schaltung von Werbeanzeigen kann zu einer Vermutung der
         Geschäftsmäßigkeit führen
II. Impressum – was muss rein?

         Inhaltliche Mindestanforderungen
         • Inhalt nach § 5 TMG
         →Name, Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte

         →Kontaktinformationen
            • Telefonnummer
            • Nicht bloß Postfach!

         → Umsatzsteuer-ID-Nummer (wenn vorhanden)
         → sonstige berufsrechtlichen Angaben
II. Impressum – was muss rein?

         Impressumspflicht für Webseiten
         Inhaltliche Besonderheiten
         • Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag müssen im Geschäftsverkehr immer mit
           Vor- und Zunamen auftreten
         • Angabe einer Telefonnummer ist seit Juni 2014 Pflicht!

         • Handelsregisterangaben und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr) sind
           anzugeben, sofern vorhanden

         • bei bestimmten Berufen sind Zusatzangaben erforderlich (z.B. zuständige
           Aufsichtsbehörde, Kammer, berufsrechtliche Regelungen)
         • Postfachadresse genügt nicht
         • Steuernummer muss nur auf Rechnungen, aber nicht im Impressum angegeben werden
II. Impressum – was muss rein?

         Impressumpflicht: Erfülle ich die gesetzlichen
         Anforderungen?
                                 Tipp: Kostenfreien Abmahncheck nutzen!
II. Impressum – was muss rein?

         Impressum auf Social Media Plattformen
             LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; bestätigt durch LG Regensburg, Urt. v. 13.01.2013,
             Az. 1 HK O 1884/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13:

             auch bei Facebook, Xing, Linkedin usw. besteht Impressumspflicht!
                 ➢ daher Empfehlung bei geschäftlicher Nutzung: Impressum einrichten!
                 ➢ Praktische Umsetzung:
                      − BGH: Erreichbarkeit über 2 Klicks und leichte Erkennbarkeit ausreichend
                      − Vorsicht: nach LG Aschaffenburg und OLG Düsseldorf ist Impressum unter Rubrik „Info“ nicht
                        ausreichend!
                      − Beste Lösungen: eigene Rubrik „Impressum“ und/oder Verlinkung in Info-Feld, Bio verweist auf
                        Homepage, vollständiges Impressum als Story-Highlight
II. Impressum – was muss rein?

         Impressumspflicht bei privaten „abonnierbaren“ Profilen
         Wirkung: jeder Abonnent kann öffentliche Statusmeldungen einsehen
         ➢kann dazu führen, dass Impressumspflicht nach § 55 RStV besteht, da man kaum
          mehr von einer Nutzung zu persönlichen oder familiären Zwecken ausgehen kann
               → entscheidend ist aber der Inhalt
II. Impressum – was muss rein?

         Welche Folgen hat ein fehlendes oder falsches
         Impressum?
             • Wettbewerbsverstoß (§5 TMG, §3a UWG)
                mögliche Folge: Mitbewerber schicken Abmahnung

             • Verstoß gegen §5 TMG = Ordnungswidrigkeit
                mögliche Folge: Bußgeld von bis zu 50.000 €

                aber: wird von Behörden derzeit nicht verfolgt
II. Impressum – was muss rein?

         LinkedIn: Fehlende Möglichkeit eines Impressums
        LinkedIn bietet keine Möglichkeit ein Impressum anzulegen, obwohl dies bei kommerziellen
        Profilen verpflichtend ist.
II. Impressum – was muss rein?

         Impressumspflicht auf Instagram?
             • Bei gewerblicher Nutzung besteht Impressumspflicht!
             • Wie setze ich das um?
                  ➢ praktisch nicht möglich, das gesamte Impressum
                    in seiner Bio zu veröffentlichen
             • Lösung:
               → Link zum Impressum in Bio veröffentlichen
               → vollständiges Impressum als Story-Highlight
                  ➢ maximal 2 Klicks bis zum Impressum
               → Über Linktr.ee verlinken
                  ➢ Vorteil: Über einen Link können mehrere Verweise
                    getätigt werden, so auch die erforderliche
                    Datenschutzerklärung
Datenschutzrecht
Auch Influencer müssen eine Datenschutzerklärung vorhalten, wenn der
Influencer Daten erhebt und verwendet, z.B. durch Möglichkeit der
Kontaktaufnahme via E-Mail/Telefon

   ➢da Impressumspflicht besteht, besteht automatisch Pflicht zur
    Datenschutzerklärung
   ➢es ist ausreichend, wenn auf diese innerhalb des Profils verlinkt wird
Rechtssicher durch die Sozialen Medien
I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht
II. Impressum – was muss rein?
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige
     deklarieren?
V. Fotocredits
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          III. Gewinnspiele – wie gehe ich da rechtlich vor?
          Gewinnspiele sind besonders attraktiv

          • Leichte Teilnahme
          • Aufmerksamkeit für den Veranstalter
          • Interaktion mit Followern und Nutzern

              Rechtlich müssen jedoch einige Aspekte beachtet werden
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Worauf muss ich besonders achten?
          • Wettbewerbsrechtliche Kennzeichnung

          • Teilnahmebedingungen

          • Datenschutz

          • Kopplungsverbot von Gewinnspiel und Newsletter?

          • Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Wettbewerbsrechtliche Kennzeichnung
          • Gewinnspiele haben regelmäßig einen kommerziellen Hintergrund

          • Sie sind damit Werbung → Kennzeichnungspflicht

          • Werbecharakter muss klar und erkennbar sein

          • Benachrichtigung des Gewinners
                 → Teilnehmer müssen zuvor in eine private Benachrichtigung einwilligen
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Teilnahmebedingungen
          • Aus Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) ergibt sich zudem bei
            kommerziellen Gewinnspielen die Pflicht,

                     klare und unzweideutige Teilnahmebedingungen anzugeben.

          • Dabei kann es sinnvoll sein, neben allgemeinen Teilnahmebedingungen auch
            besondere zu formulieren und anzuzeigen.

          • Auf die richtige Platzierung achten
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Allgemeine Teilnahmebedingungen
          Insbesondere müssen folgende Umstände geregelt und aufgeführt werden:
          • Nennung des Veranstalters
          • Teilnehmerkreis
          • Start und Ende des Gewinnspiels
          • Teilnahmeberechtigung, falls es diesbezügliche Einschränkungen gibt
          • Genaue Beschreibung des Gewinns
          • Wie der Gewinner bestimmt wird bzw. nach welchen Regeln
          • Datum der Auslosung
          • Art und Weise der Gewinnausschüttung
          • Angabe zu etwaigen Zusatzkosten
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Besondere Teilnahmebedingungen
          Gewinnspiele auf Social Media Plattformen sind teilweise mehreren Millionen Nutzern
          zugänglich, die diese selbstständig teilen o.ä.

          Zurechenbare Verstöße durch externes Verhalten der Nutzer vermeiden:

          • Haftungsausschluss für Beiträge von Nutzern
          • Änderungsvorbehalt: das Gewinnspiel ohne Vorankündigung und Angabe von
            Gründen jederzeit zu ändern oder nicht durchzuführen
          • Ausschluss von Teilnehmern und Rückforderung von Gewinnen im
            Missbrauchsfall: z.B. Einsatz automatischer Skripte, Hackertools, Trojaner oder
            Viren sowie eines Fake-Accounts
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Teilnahmebedingungen richtig platzieren
          • Teilnahmebedingungen müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG klar, eindeutig
            und leicht zugänglich sein
                  = Zugang für die Teilnehmer ohne große Bemühungen möglich
          ➢Müssen in direktem Zusammenhang mit dem Gewinnspiel stehen
          • Tipp:
               • Die Teilnahmebedingungen extrem vorhalten und in dem Gewinnpost auf diese durch
                 einen Link verweisen.
                     ➢ Aufnahme der teilweise umfangreichen Teilnahmebedingungen könnten Gewinnspiel aus dem
                       Fokus rücken und für Verwirrungen sorgen
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Datenschutz
          • Zumindest zur Übermittlung des Gewinns werden personenbezogene Daten
            verarbeitet
          • Es bedarf einer eigenen Gewinnspiel-Datenschutzerklärung nach der
            Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

               • Nach Art. 13 Abs. 1 und 4 DSGVO ist insbesondere zu informieren über
                     •   Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
                     •   Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
                     •   Verwendungszweck der personenbezogenen Daten und die dazugehörige Rechtsgrundlage
                     •   Dauer der Datenspeicherung
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Datenschutz
          • Belehrung über die Betroffenenrechte, vor allem über
               • Auskunftsrecht gegenüber dem verantwortlichen Veranstalter über die erhobenen Daten

               • Recht auf Berichtigung, Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung

               • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung

               • Recht auf Datenübertragbarkeit

               • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

          • Platzierung extern mit den Teilnahmebedingungen und verlinkt in dem
            Gewinnspielpost als „Teilnahmebedingungen mit Datenschutzhinweisen“
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Kopplungsverbot von Gewinnspiel und Newsletter?
          • Kopplung der Gewinnspielteilnahme an den Erhalt eines Newsletters

          • Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten muss freiwillig
            abgegeben werden

          • Kopplung unter engen Voraussetzungen zulässig
               • Transparenz hinsichtlich des Gegenleistungscharakters für die Teilnahme
               • Ausdrücklich hinreichende Einwilligung in das Erhalten von Werbung
               • sog. Double-Opt-In-Verfahren berücksichtigen
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?

          Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber
          • Nutzungsbedingungen der einzelnen Social Media Plattformen beachten
          • Beispiel bei Instagram und Facebook muss klargestellt werden:
               • Eine vollständige Freistellung von Facebook/Instagram durch jeden Teilnehmer
               • Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook/Instagram und wird auch in
                 keiner Weise gesponsort, unterstützt oder organisiert

          • Nicht erlaubt:
               • Teilnahme an Gewinnspiel von Posting auf Timeline des Nutzers oder Teilen eines
                 Beitrags abhängig machen
               • Gewinnspiele gegen Entgelt ohne staatliche Genehmigung (§ 284 StGB)
Rechtssicher durch die Sozialen Medien
I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht
II. Impressum – was muss rein?
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als
     Anzeige deklarieren?
V. Fotocredits
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen
         Post als Anzeige deklarieren?
         •   Werbung, Schleichwerbung, Produktplatzierung und Co.
         •   Wann besteht die Kennzeichnungspflicht?
         •   Was muss alles gekennzeichnet werden?
         •   Eigenes Unternehmen – muss Eigenwerbung gekennzeichnet werden?
         •   Wie und wo muss gekennzeichnet werden?
         •   Insta-Stories und Snaps
         •   Risiken bei fehlerhafter bzw. fehlender Kennzeichnung
         •   Was tun bei einer Abmahnung?
         •   Haften auch die Unternehmen?
         •   Gibt es Hoffnung auf Besserung?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Werbung, Schleichwerbung, Produktplatzierung und
         Co.
         • Werbung ist immer eine geschäftliche Handlung
              ➢ Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, zur Förderung des Absatzes

         • Schleichwerbung liegt vor, wenn die geschäftliche Handlung nicht als solche
           gekennzeichnet ist

         • Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung von Waren/Dienstleistungen, in
           einem nicht mit diesen direkt in Zusammenhang stehenden Umfeld → indirekte Werbung

         • Affiliate-Link ist immer Werbung, da hier bei Vermittlung eines Kunden eine Provision fließt
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Wann besteht die Kennzeichnungspflicht?
         • Grds. bei geschäftlichen Handlungen
              ➢ wird diese nicht gekennzeichnet, gilt sie als unlauter i.S.d. UWG

         • D.h. geschäftl. Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer ebenfalls
           geschäftl. Handlung zu veranlassen (z.B. Kauf des dargestellten Produkts), die er
           anderenfalls nicht getroffen hätte, müssen als solche gekennzeichnet werden
         • Auch nach dem Telemediengesetz müssen diese Handlungen gekennzeichnet werden
              ➢ strikte Trennung von kommerziellen und journalistisch-redaktionellen Beiträgen (Trennungsgebot)

         • YouTube Videos sind „fernsehähnlich“, so dass der Rundfunkstaatsvertrag Anwendung
           findet

         →Insgesamt muss die geschäftl. Handlung als solche klar erkennbar sein
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Gegenleistung erhalten

         ➢Kennzeichnungspflicht besteht ohne Zweifel, unabhängig von einer
          Verlinkung

         ➢Gegenleistung kann in Geld oder andere geldwerte Leistung erfolgen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Produkt kostenlos zu Verfügung gestellt
         bekommen
         ➢bisher galt:
                Kennzeichnungspflicht (+), wenn das Unternehmen Vorgaben zur Präsentation
                gemacht hat oder das Produkt sehr deutlich in den Mittelpunkt des Produkts gesetzt
                wurde

         ➢Momentan gilt:
              Kennzeichnungspflicht (+), unabhängig von Vorgaben oder Verlinkung
              → Hierunter fallen auch PR-Samples, Reisen usw.
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Produkt selber gekauft und Marke verlinkt
         ➢lange Zeit galt:
                  ➢grds. keine Kennzeichnung erforderlich,
                    da man hier von einer Meinungsäußerung
                    ausging
         ➢eine Kennzeichnung war bisher nur erforderlich,
          wenn sich der Beitrag vom reinen redaktionellen
           Inhalt besonders absetzte
                   z.B. durch reklamehafte Sprache, Übernahme von
                   Bildmaterial, Werbeslogans
           oder das Produkt war eindeutig im Mittelpunkt
         Momentan gibt es viele verschiedene, teils divergierende Rechtsprechungen:
               ➢in allen Fällen war der Verband sozialer Wettbewerb Kläger bzw. Antragsteller einer
                 einstweiligen Verfügung
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         LG Berlin, Urteil v. 24.05.2018 (52 O 101/18)
         • nicht rechtskräftig
         • Influencerin Vreni Frost wurde vom VSW wegen vermeintlich fehlender
           Werbekennzeichnung abgemahnt
         • sie unterhält neben einem Instagram-Kanal einen eigenen Blog, mietet in
           Geschäftsräumen Büros an, deren Anschrift im Impressum erscheint
         • auch wenn Vreni Frost glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche abgebildete Produkte selbst
           gekauft wurden, führt dies nicht dazu, eine geschäftliche Handlung zu verneinen
         • Art der Präsentation der Waren und Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der jeweiligen
           Unternehmen dienen objektiv der Förderung des Absatzes der Unternehmen
         • unerheblich, ob Influencer vom Unternehmen vergütet wurde oder nicht
         • Vreni Frost legte Berufung gegen diese Entscheidung ein
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         KG Berlin, Urteil v. 08.01.2019 (5 U 83/18)
         • rechtskräftig
         • eingeschränkte Verpflichtung zur Werbekennzeichnung von Influencer Posts
         • bei einer Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit Verlinkungen, die als
           Werbung zu qualifizieren sind, wird die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers
           und die Notwendigkeit der Aufklärung in besonderem Maß begründet, da werbliche
           und redaktionelle Ebenen ineinander übergehen
         • aber: stehen die Verlinkungen in einem direkten Zusammenhang mit der Abbildung
           und dem ggf. dazugehörenden Text, ist der Post von der Medienfreiheit erfasst
                 → es gilt insofern nicht anderes für Modezeitschriften
         • Die Mitteilung, unter welcher Marke die Produkte angeboten werden/verkauft
           werden, beantwortet ein Informationsbedürfnis
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         LG Karlsruhe, Urteil v. 21.03.2019 (13 O 38/18 KfH)

         • in diesem Fall wurde Fitnessmodel Pamela Reif vom VSW aufgrund fehlender
           Kennzeichnung abgemahnt; auch sie gab keine Unterlassungserklärung ab, so dass
           der VSW Unterlassungsklage einreichte
         • auch das LG Karlsruhe entschied, dass ein Instagram-Post, bei dem in das Foto
           eingebettete Verlinkungen zu Marken-Herstellerseiten gesetzt werden, eine
           geschäftliche Handlung darstellt
         • durch sie fördert der Influencer die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein
           eigenes, auf Werbeeinnahmen zielendes Unternehmen
         • nicht für jeden ersichtlich, dass es sich um Werbung handelt, da oft besonders
           junge und schutzwürdige Nutzer von den Posts angesprochen werden
         • Influencer könnten einen zweiten rein privaten Account erstellen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         LG München I, Urteil v. 29.04.2019 (4 HK O 14312/18)

         • Cathy Hummels wurde wegen mehrerer Instagram-Post vom VSW abgemahnt; einige
           Produkte erwarb sie dabei selber, andere erhielt sie von den jeweiligen verlinkten
           Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt
         • das Gericht urteilte, dass Posts von Influencern, auf denen Produkte zu sehen sind und mit
           den entsprechenden Online-Auftritten der Hersteller verlinkt sind, in der Regel auch ohne
           Gegenleistung der verlinkten Unternehmen geschäftliche Handlungen darstellen, da die
           Influencer damit sowohl ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten als auch der verlinkten
           Unternehmen fördern
         • aber Verlinkungen, für der Hersteller keinerlei Gegenleistung gewährt hat und nicht von ihm
           beauftragt wurden, stellen keinen Verstoß gegen das UWG dar, wenn sich der kommerzielle
           Zweck der geschäftlichen Handlung unmittelbar aus den Umständen ergibt
         • der informierte Nutzer/Follower hat sich inzwischen daran gewöhnt, dass Influencer
           durch ihre Tätigkeit Geld verdienen und sie ihre Posts deshalb nicht aus rein privaten
           Interessen verfassen
         • Indizien dafür: Bekanntheit des Influencers, Followeranzahl, blauer Haken
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         OLG Braunschweig, Urteil vom 13.5.2020 – 2 U
         78/19
         • Werbung einer Fitness-Influencerin durch Verlinken auf Unternehmen
         • Diese Vernetzung ist geeignet, den Absatz der betreffenden Hersteller
           dadurch zu erhöhen, dass Follower der Beklagten der Verlinkung folgen und
           schließlich die abgebildeten oder andere Produkte des Herstellers erwerben.
         • Gesamtbetrachtung der objektiven Umstände spricht für eine werbliche
           Zielsetzung
                 → Schwerpunktsetzung
         • Aufspaltung zw. kommerziellen und privaten Beiträgen
           (z.B. Urlaub/Fitnesserfolge) ist lebensfremd und kann Vermutung der
           kommerz. Nutzung nicht ausräumen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         OLG München, Urteil vom 25.6.2020 – 29 U 2333/19
         • Fall: Cathy Hummels
                 → Berufungsgericht folgte der Entscheidung des erstinstanzlich
                 zuständigen LG München I (Urt. v. 29.04.2019, AZ: 4 HK O 14312/18)
         • Keine geschäftl. Handlung mangels Gegenleistung
         • ABER: hier wurde insbesondere darauf abgestellt, dass ohnehin bekannt ist,
           dass Cathy Hummerls eine in der Öffentlichkeit lebende Person ist und daher
           kommerziell agiert
                 → niemand geht davon aus, dass alle ihre Follower ihre privaten
                 Freunde sind
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Verlinkung dient nur zur Vorbeugung eventueller
         Nachfragen von FollowerInnen
         • Das LG Berlin ist der Auffassung, dass eine Verlinkung zur Vorbeugung dieser Nachfragen
           nicht erforderlich sei, sondern eine schlichte Erwähnung ausreichend sei

         • Gemäß der LG München I Rechtsprechung wäre dies
           in bestimmten Einzelfällen wieder anders auszulegen

         • Verlinkung in den Kommentaren zulässig ohne
           Kennzeichnung?
                  ➢hier ist anzunehmen, dass nicht mehr
                   gekennzeichnet werden muss, da
                   FollowerIn bereits in der Absicht handelt
                   eine geschäftliche Handlung (Kauf des Produkts) vorzunehmen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Was muss alles gekennzeichnet werden?
         Verlinkungen auf Unternehmen/Marken
              ➢auch wenn die LG München I Rechtsprechung eine Verlinkung nicht in jedem Fall vorsieht, ist
               immer auf den Einzelfall abzustellen, in der Regel gilt aber:
                          wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt, muss diese gekennzeichnet werden,
                          auch wenn das Produkt selbst gekauft wurde
         Verlinkungen auf Orte (Unternehmen)
              ➢auch hier ist eine Kennzeichnung zu empfehlen
              ➢das LG Berlin ist der Ansicht, durch die Verlinkung wolle der Influencer die Aufmerksamkeit des
               Unternehmens auf sich ziehen, um eine Kooperation angeboten zu bekommen; Generierung
               neuer Follower
              ➢bei Verlinkung auf Städte/Länder eher keine Kennzeichnungspflicht
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Verlinkung von Freunden/ Influencern
         Handelt es sich bei der Person/dem Instagram-Profil ebenfalls um Influencer/Blogger dann sollte auch
         hier gekennzeichnet werden, da ihr dann quasi Werbung für diese Person macht
         Handelt es sich lediglich um „normale“ Freunden, die Instagram nutzt, muss in der Regel nicht
         gekennzeichnet werden
         Problem: Ab wann ist man kein „normaler“ Instagram-Nutzer mehr?
                   ➢ dies ist nicht mehr nur an der Followeranzahl auszumachen, da auch Mikro-Influencer, mit weniger
                     Followern durchaus interessant für einige Unternehmen sind; hier ist zu schauen, ob der/die Mikro-
                     Influencer schwerpunktmäßig geschäftlich auf seinem Instagram-Kanal tätig wird
                   ➢ hat man schon einige Kooperationen mit Unternehmen gemacht, ist von einem schwerpunktmäßig
                     geschäftlichen Account auszugehen
                   ➢ bloßes privates Profil bedeutet nicht unbedingt, dass man nur privat in Erscheinung treten will
                   ➢ Unternehmensprofil und blauer Haken sind Indizien für geschäftlichen Account
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

        Eigenes Unternehmen – muss Eigenwerbung
        gekennzeichnet werden?
        • Kennzeichnungspflicht besteht, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich bei dem Social Media Kanal
          um eine Unternehmensseite handelt und eigene Produkte beworben werden
        • Handelt es sich eindeutig um einen Unternehmenskanal
              z.B. Name des Kanals trägt Namen des Unternehmens, Impressum stimmt mit Unternehmenssitz überein, usw.
           erwarten Follower/Leser Informationen über das Unternehmen und deren Waren/Dienstleistungen
           zu erhalten und nicht bloße objektive neutrale Berichterstattung
                   → Kennzeichnungspflicht (-)

        • Wird nicht klar und deutlich darüber informiert, dass es sich um einen Unternehmenskanal handelt, z.B. durch
          Verschleierung, dass es eigenes Produkt ist, muss auch diese Eigenwerbung gekennzeichnet werden, da es
          sonst als Schleichwerbung einzustufen ist
                   → Kennzeichnungspflicht (+)
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Wie und wo muss gekennzeichnet werden?
         • Auszuschließen sind #ad, #advertisement, #sponsoredby (OLG Celle, KG Berlin)
             ➢ jegliche Kennzeichnungen in nicht deutscher Sprache sind unzulässig

                              Kennzeichnung mit
                        „Werbung“ oder „Anzeige“
                   gelten als sicherste Kennzeichnungsmethode

         • Es ist zu empfehlen, die Begriffe immer an den Anfang eines
           Posts zu stellen, insbesondere wenn der nachfolgende Text sehr
           lang ist und man zunächst auf „mehr“ klicken muss

         • Verwendung als # nur empfehlenswert, bei kurzen Texten und #werbung oder #anzeige als ersten Hashtag
           verwenden
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Kennzeichnung mit „Bezahlte Partnerschaft mit…“
         • grds. Kennzeichnung bei kommerziellen Posts erforderlich, es sei denn, der kommerzielle
           Zweck ergibt sich bereits unmittelbar aus den Umständen
                 ➢aber Hinweis, dass es sich um Werbung handelt, erst im Text, ist nicht
                   ausreichend
         • „Bezahlte Partnerschaft mit…“ – Hinweis steht über dem Post
                ➢aber: nach Ansicht der Landesmedienanstalt NRW ist dies nicht ausreichend
         →daher ist zu empfehlen, zusätzlich mit Anzeige/Werbung zu kennzeichnen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Insta-Stories und Snaps
         • Sind zwar nicht „fernsehähnlich“, wie YouTube-Videos, und es besteht keine Kennzeichnungspflicht
           nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
         ➢aber nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem Lauterkeitsrecht (UWG) besteht auch hier eine
          Kennzeichnungspflicht

         • Muss gekennzeichnet werden, wenn selbstgekauftes Produkt zu sehen ist?

              ➢Gemäß der KG Berlin Entscheidung kommt es auf die Aussage, die getätigt werden soll an
              ➢Ist das Produkt im Mittelpunkt und nur erfolgt nur eine Verlinkung zu dem abgebildeten Produkt
               besteht eher keine Kennzeichnungspflicht
              ➢besteht allerdings überhaupt kein Bezug zwischen Verlinkung und dem Bild sowie der
               gewünschten Aussage, sollte gekennzeichnet werden
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Risiken bei fehlerhafter bzw. fehlender Kennzeichnung
         UWG
         ➢ Abmahnungen + Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
         ➢ Abmahnvereine machen regelmäßig nur eine Abmahnpauschale geltend
         ➢ Gebühren der Rechtsanwälte sind höher, abhängig vom Gegenstandswert, die im Wettbewerbsrecht jedoch recht
           hoch angesetzt werden
         ➢ Abmahnungen durch Mitbewerber (d.h. auch andere Influencer), Wettbewerbsverbände oder
           Verbraucherschutzvereine
         ➢ Schadensersatzansprüche eher selten
         ➢ Gerichtsstand bei gerichtlichen Verfahren ist der Ort der rechtsverletzenden Handlung (OLG Köln) bzw. nach dem
           Wohnsitz/Niederlassung des Beklagten (§ 14 UWG)

         RStV
         ➢ medienrechtliche Verfahren der zuständigen Aufsichtsbehörden
         ➢ Bußgeldbescheide von bis zu 500.000 EUR

         TMG
         ➢ Bußgelder von bis zu 50.000 EUR
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Was tun bei einer Abmahnung?
         • Ruhe bewahren!!!
         • Rechtsanwalt um Rat fragen
         • Auf keinen Fall die angehängte Unterlassungserklärung ohne Prüfung
           eines Rechtsanwalts unterschreiben

              ➢ oftmals enthalten diese Unterlassungserklärungen starre
                Vertragsstrafen, auf die der Abmahner allerdings keinen Anspruch hat
              ➢ Zudem ist es sehr gefährlich, sich außergerichtlich zu einer
                Unterlassung zu verpflichten, da dies jeden einzelnen Post betrifft und man an eine
                Unterlassungserklärung ein Leben lang gebunden ist

         Besser: einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage abwarten, da bei Verstoß gegen gerichtliche
         Verfügung/Urteil nur ein Ordnungsgeld droht, welches dem Staat zugute kommt und nicht dem Abmahner
                   Nachteil: Verfahren teurer als außergerichtliche UVE
                   Vorteil: Interesse des Abmahners geringer an Überwachung der Posts, da keine Vertragsstrafe geltend
                   gemacht werden kann
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Haften auch die Unternehmen?
         • Unternehmen haften für die von ihnen beauftragten InfluencerInnen bei fehlenden oder
           fehlerhafter Kennzeichnung
              ➢ LG Hannover – Rossmann

         • Oftmals lassen sich die Unternehmen aber von Ansprüchen Dritter freistellen, d.h.
           Influencer müssen bei Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht, die vertraglich geregelt
           ist, für die Übernahme von Kosten usw. aufkommen

         Aber: Unterlassungsansprüche müssen von Unternehmen erfüllt werden

         Tretet ihr selbst als Unternehmen auf und habt andere Influencer unter Vertrag?
         → Kennzeichnungspflicht vertraglich regeln und Freistellungsklausel aufnehmen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren?

         Gibt es Hoffnung auf Besserung?
         Problematisch sind die verschiedenen teilweise divergierenden Rechtsprechungen

         Viele Influencer sind dadurch noch verunsicherter, da eine Abgrenzung selbst sehr schwer
         vorzunehmen ist
              ➢Wann ist man ein/e bekannte/r Influencer?
              ➢Ist der Beitrag nun eher journalistisch-redaktionell?
              ➢Wissen die Follower, dass man ohnehin nur geschäftlich tätig werden will?
              ➢Wann gibt die Followeranzahl vor, wann man kennzeichnen muss?

         Problem: es gibt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, d.h. die Abmahnvereine
         werden auch weiterhin, unabhängig vom Urteil des OLG München, abmahnen
         → daher ist auch weiterhin Vorsicht zu walten und lieber einmal mehr kennzeichnen
Rechtssicher durch die Sozialen Medien
I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht
II. Impressum – was muss rein?
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige
     deklarieren?
V. Fotocredits
V. Fotocredits

          V. Fotocredits
          Grundlagen der Bildberichterstattung
          • Vor Veröffentlichung eines Fotos: Rechte abklären!

          • Unterscheide: Urheberrecht               Recht am eigenen Bild

                            Fotograf / Bildagentur    abgebildete Person
V. Fotocredits

          Anerkennung der Urheberschaft
          • Es besteht die gesetzliche Verpflichtung zur „Anerkennung der Urheberschaft nach § 13
            Urheberrechtsgesetz (UrhG) bei der Verwendung von Fotografien und Grafiken

                 ➢Durch Bildnachweis
                   − Name des Urhebers
                   − Der Bilderquelle (zB. Agentur)
                   − Eventuell weiterer Rechteinhaber (zB. Inhaber der Designrechte)

          • Nennung des Urhebers grds. bei jeder Verwendung eines Fotos im Internet erforderlich
V. Fotocredits

          Was ist geschützt?
          • § 2 Urhebergesetz (UrhG)
             Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die eine persönliche geistige
             Schöpfung darstellen
                     ➢ z.B. Fotos, Texte, Videos, Musik, Software, Linksammlungen, Landkarten etc.

          • § 16 UrhG
                 Vervielfältigung
                     ➢ Verletzung durch Nutzung geschützter Werke, z.B. copy/paste
V. Fotocredits

          Urheberrecht - Zitatrecht
          §51 UrhG erlaubt Zitate im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Werk

                 Voraussetzungen:
                  (1) Zitat inhaltlich richtig wiedergegeben, d.h. keine Entstellung durch Entfernung wesentlicher
                      Aussagen
                  (2) Zitatzweck muss vorliegen
                      ➢ z.B. kritische Bezugnahme, Beleg für eigene Aussage
                 (3) Zitat kenntlich gemacht
                      ➢ z.B. durch „“
                 (4) Quelle des Zitats angeben
                 → bei rechtmäßigem Zitat ist eine Nutzung ohne Einwilligung des Urhebers möglich;

                 Vorsicht: Ein unrechtmäßiges Zitat kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen
V. Fotocredits

          Urheberrecht - Zitatrecht
          BGH Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. I ZR 69/14)

          TV-Sender verwendet Ausschnitte aus Exklusivinterview, das ein anderer Sender mit Liliana
          Matthäus geführt hat
          ➢ Dieser wurde wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen

          BGH: möglicherweise ist Verwendung der Interviewausschnitte durch Zitatrecht gerechtfertigt
          → Zurückverweisung an Berufungsgericht

          Zitatrecht setze nicht voraus, dass sich der Zitierende
                   „in erheblichem Umfang mit dem zitierten Werk auseinandersetzt“

          ausreichend, wenn fremdes Werk
                  „als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen verwendet wird“
V. Fotocredits

          Urhebernennung
          LG Köln Urteil vom 30. Januar 2014 (14 O 427/13) :
          Urhebervermerk eines Stockfotos muss immer sichtbar sein, auch wenn Bild
          separat per URL abgerufen wird.

          Problem:     Klick auf „Grafik anzeigen“
V. Fotocredits

          Urhebernennung
          Folge: Urhebervermerk müsste ins Bild integriert werden
          ➢Problem: wäre Bearbeitung (§ 23 UrhG), die nur mit separater Zustimmung des
           Urhebers zulässig ist
          Stockfoto-Lizenzen verbieten Bearbeitung der Fotos meist ausdrücklich

          Klausel in den Lizenzbedingungen von Pixelio betrifft nicht nur das „Wie“,
          sondern auch das „Ob“ der Urhebernennung
          → Sie erwähnen eine Urhebernennung im Bild nicht
          ➢Fazit: auch Pixelio selbst fordert diese Art der Urhebernennung nicht
V. Fotocredits

          Urhebernennung
          Das OLG Köln ist dementsprechend anderer Auffassung und hält es für
          unwahrscheinlich,
                „dass Pixelio etwas verlangen wolle, das der „Branchenübung“ und den
                technischen Gegebenheiten bei der Seitenprogrammierung
                widerspreche“

          • Reaktion des Antragstellers: Rücknahme des Antrags

          Urteil des LG Köln dürfte damit hinfällig sein
V. Fotocredits

          Urhebernennung – kostenfreie Alternative
          • Creative-Commons Inhalte (CC= kostenfreie Lizenz)

                    wichtig: je nach Lizenz müssen weitere Bedingungen berücksichtigt werden

          ➢ z.B. Urheberangabe (BY); non-commercial (NC), no derivates (ND), share alike (SA)
          ➢ CC zero (CC0): Verzicht des Urhebers auf all seine Rechte; in Deutschland nur
            beschränkt möglich durch Verzicht auf Urheberbenennung

                 • Fotos: bei Google Bildersuche nach CC-lizensierten Fotos suchen unter:
                   http://images.google.de/
V. Fotocredits

          Menüpunkt: „Erweiterte Bildersuche“

                 Unter „Nutzungsrechte“ wechseln zu
                 „Nur zur Wiederverwendung
                 gekennzeichnete Bilder“
V. Fotocredits

          Urhebernennung
          Karten von Google Maps

          Zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken: zulässig
                 Problem: AGB sagen nicht eindeutig, dass das Einbetten per HTML-Code zulässig
                 ist; wird aber in Praxis so verstanden

                 nicht zulässig: Vervielfältigung per Screenshot, Printveröffentlichung

          Zu gewerblichen Zwecken: nur bei Verwendung einer Programmierschnittstelle (API)

          Alternative: openstreetmap.de (Karten unter kostenfreier Lizenz)
V. Fotocredits

          Urheberrechte auf Facebook
          Abmahnung wegen Vorschaubild beim Teilen eines Links
                                                   Januar 2013:
                                                   Kanzlei mahnt im Auftrag einer Fotografin die
                                                   Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung
                                                   des Vorschaubildes ab
                                                   Forderung:
                                                   strafbewehrte Unterlassungserklärung und 1800 €
                                                   Schadensersatz und Anwaltskosten

                                                   Berechtigt?
                                                            Wohl ja, da auch Thumbnails
                                                            urheberrechtlich geschützt sind
                                                   Folge: erhebliche Rechtsunsicherheit für die
                                                   Nutzung von Facebook, gleiches Problem besteht
                                                   bei „Like“ und „Teilen“-Funktion
V. Fotocredits

          Urheberrechte auf Facebook
          Tipp: Vorschaubild ausblenden oder eigenes Bild hochladen
V. Fotocredits

          Urheberrechte auf Facebook
          Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen:
          1. Privaten Facebook-Account nur für Freunde zugänglich machen
                 ➢ Außenstehende haben so keine Möglichkeit, das Abmahnpotenzial eines Facebook-
                   Auftrittes zu prüfen
          2. Beim Anbieten von fremden Links stets auf die Vorschau-Bilder verzichten.
          3. Generell am besten immer nur eigene Texte, Fotos und Videos anbieten.
          4. Wenn fremde Inhalte gepostet werden, dann immer nur mit schriftlicher
             Erlaubnis und deutlicher Quellenangabe.
          5. Lieber einmal auf einen Post verzichten, wenn die Rechtslage der Inhalte
             nicht klar ist.
V. Fotocredits

          Einräumung von Lizenz durch Share-Button ?
          Urteil des LG Frankfurt v. 17.07.2014 (Az. 2-03 S 2/14):

          • durch Share-Button werden Nutzungsrechte am Ankündigungstext und am
            Vorschaubild eingeräumt

          • nicht aber am vollständigen Text, auf den verlinkt wird

          • keine Einräumung eines Nutzungsrechts, wenn nicht der Share-Button
            genutzt wird, sondern der Link direkt in das Posting eingefügt wird
V. Fotocredits

                 Reposten von Fotos auf Instagram
V. Fotocredits

                 Geklonte Blogs
V. Fotocredits

                 Nachgestellte Bilder
V. Fotocredits

          Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding
          Problem: ist das Einbinden von fremden Inhalten (z.B. YouTube-Videos oder
          Fotos) eine Urheberrechtsverletzung?

             Beispiel:            Beispiel:                     Beispiel:
             Instagram Frame      Embedded-Links bei Facebook   Embedded-Videos bei Facebook
V. Fotocredits

          Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding
          Urteil vom 13.02.2014, Rs. C-466/12

          → die bloße Verlinkung auf ein im Internet frei zugängliches Werk ist keine Urheberrechtsverletzung.

          Beschluss vom 31.10.2014, Rs. C-348/13

          → auch die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framings auf einer Drittseite ist zulässig, wenn
          das geschützte Werk ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle frei zugänglich veröffentlicht wurde.

          Urteil vom 08.09.2016, Rs. C-160/15

          → das Setzen eines Hyperlinks auf ein rechtswidrig im Internet veröffentlichtes Werk ist keine Urheberrechtsverletzung, wenn der
          Linksetzende ohne Gewinnerzielungsabsicht handlet und keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der
          Ursprungsveröffentlichung habe.

          Urteil vom 14.06.2017, Rs. C-610/15

          → von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnererzielungsabsicht setze, erwartet werden könne, dass er die erforderlichen
          Nachprüfungen vornehme, um sich zu vergewissern, dass das von ihm referenzierte Werk nicht ohne Zustimmung des
          Rechteinhabers veröffentlicht wurde.
V. Fotocredits

          Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding
          EuGH sagt:
                 • Fremde Inhalte dürfen grundsätzlich durch Framing eingebunden werden
                 • aber: Voraussetzung ist, dass der fremde Inhalt, der eingebunden wird, mit
                   Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt wurde
          Probleme:
                 • EuGH Aussagen nur sehr vage
                 • nicht erkennbar, ob Urheber zugestimmt hat
                 • Rechtliches Risiko! Wenn der Inhalt ohne Zustimmung des Urhebers im Netz gelandet
                   ist, liegt beim Framing doch eine Urheberrechtsverletzung vor
                 • Bedenkenloses Framing also doch nicht möglich!
V. Fotocredits

          Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding
          BGH hat sich auch noch nicht ausdrücklich zu diesem Problem geäußert
          Offene Fragestellungen in Sachen Framing:
                 • Was ist mit YouTube-Videos, bei denen die „Einbetten-Funktion“ aktiviert wurde?
                   Stellt dies ein Einverständnis zum Einbetten dar?
                     ➢ wohl ja, aber nur, wenn das Video rechtmäßig hochgeladen wurde
                 • Muss der Urheber genannt werden?
                     ➢ bei konsequenter Anwendung des EuGH-Urteils: nein
                 • Was ist mit abgebildeten Personen?
                     ➢ hier dürfte immer noch das Recht am eigenen Bild greifen, d.h. wenn Personen auf dem Bild/Video
                       sind, ist Framing nicht ohne Einwilligung dieser Personen möglich

          Fazit: noch viele Fragestellungen offen – unsichere Rechtslage!
V. Fotocredits

          Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding
          Tipp: am besten die offiziellen
          Widgets zum Einbetten nehmen
V. Fotocredits

          Stockfotos in sozialen Netzwerken
          Stockfoto-Lizenzen erlauben meistens keine Nutzung in sozialen Netzwerken
                 Hintergrund: Facebook und Co. lassen sich in Nutzungsbedingungen
                              sehr weitreichende Rechte einräumen
                                    ➢ z.B. auch Recht zur Unterlizenzierung

                 Unterlizenzierung ist dem Lizenznehmer aber in der Regel verboten

          Folge: Die Nutzung von „gekauften“ Stockfotos in sozialen Netzwerken kann
          Urheberrechtsverletzung darstellen
                 ➢vorher Lizenzbedingungen checken!
V. Fotocredits

          Stockfotos in sozialen Netzwerken
          Risiko für Fotografen: sehr weitgehende Rechteeinräumung
          ➢Beispiel Facebook: Umfang der Rechteeinräumung laut AGB
                 •   „nicht-exklusive,
                 •   übertragbare,
                 •   unterlizenzierbare,
                 •   gebührenfreie,
                 •   weltweite Lizenz
                 •   für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang
                     mit Facebook postest “ (Ziff. 2.1 der Nutzungsbestimmungen)

          Stockfoto-Lizenz muss diese Rechte umfassen!
V. Fotocredits

          Stockfotos in sozialen Netzwerken
          ➢Lösung: spezielle Social Media-Lizenz

          Beispiel 1: Clipdealer

          • Nutzung in sozialen Netzwerken erlaubt
          • Zuzahlung von 1,50 €/Bild
          • Namensnennung nicht erforderlich
          • Gewährleistung wird gegeben
V. Fotocredits

          Stockfotos in sozialen Netzwerken
          Beispiel 2: Pixabay
          • Bilder werden hier unter der Lizenz „Creative Commons Zero“ bereitgestellt
              = Public Domain (Urheber verzichtet auf sämliche Rechte)
          ➢Folge: Bilder dürften auch auf Facebook und Co. verwendet werden
          Probleme:
                 • Keine Gewährleistung (Dritte könnten Bilder ohne Einwilligung des Fotografen bei
                   Pixabay hochladen; kein gutgläubiger Erwerb)
                 • Kompletter Verzicht auf Urheberrechte im deutschen Recht nicht möglich

          Fazit: Pixabay-Fotos nur eingeschränkt für die Nutzung bei Facebook und Co.
          zu empfehlen
V. Fotocredits

          Wie wird gegen einen Verstoß gegen das
          Urheberrecht vorgegangen?
          ➢Abmahnung !
                 Verschiedene Ansprüche können hier geltend gemacht werden, um Verstöße zu
                 verhindern und zu entschädigen

                    • Anspruch auf Unterlassung → Abgabe einer strafbewehrten
                      Unterlassungserklärung
                    • Anspruch auf Schadensersatz
                      zum Ausgleich von entstandenem Schaden oder möglicher Verluste
                    • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
V. Fotocredits

          Problem: Haftung bei Bilddatenbanken
           Haften Bilddatenbanken für die illegale Verbreitung von Bildern?

           Fotograf                                         Bildagentur                                      Nutzer
           (reicht Bild ein, das Rechte Dritter verletzt)   (lizenziert Bild, das Rechte Dritter verletzt)   (nutzt Bild, das Rechte Dritter
           verletzt)

                                                                Wer haftet?
V. Fotocredits

         Problem: Haftung bei Bilddatenbanken
                                                                       Rechteinhaber
                                                            (kann Ansprüche auf allen Ebenen geltend machen)

                 Fotograf                                                    Bildagentur                                      Nutzer
                 (reicht Bild ein, das Rechte Dritter verletzt)              (lizenziert Bild, das Rechte Dritter verletzt)   (nutzt Bild, das Rechte Dritter verletzt)
V. Fotocredits

         Problem: Haftung bei Bilddatenbanken
                                                                       Rechteinhaber
                                                            (kann Ansprüche auf allen Ebenen geltend machen)

                 Fotograf                                                    Bildagentur                                      Nutzer
                 (reicht Bild ein, das Rechte Dritter verletzt)              (lizenziert Bild, das Rechte Dritter verletzt)   (nutzt Bild, das Rechte Dritter verletzt)

         bei Inanspruchnahme auf 2. oder 3. Ebene: Regressansprüche
V. Fotocredits

          Gibt es vertragliche Möglichkeiten die
          Urhebernennung auszuschließen?
          • Grundsatz: Der Urheber kann nur in ganz engen Grenzen auf die Urheberschaft verzichten bzw. das
            Urheberrecht übertragen
          • Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-
            persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die unauflöslich mit dem Urheber als Rechträger verbunden sind
            → unübertragbar auf Dritte
          • Ausnahme allein bei der Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der
            Erbauseinandersetzung

          § 29 Abs.1 UrhG:
                   (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben
                   im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
                   […]

          • Gleiche Rechtsposition wird nach § 72 UrhG Lichtbildern zuerkannt
V. Fotocredits

          Gibt es vertragliche Möglichkeiten die
          Urhebernennung auszuschließen?
          • Vereinbarung von Lizenzverträgen, die gewisse Nutzungsbedingungen festlegen
                 ➢ Darin kann der Fotograf/Urheber positiv erklären, dass und wie sein Foto genutzt werden darf

          • Lizenzvertrag
                 • zur rein redaktionellen Nutzung
                 • zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung

          • Ggf. zusätzliche Einschränkungen für die Social Media Nutzung
V. Fotocredits

          Lizenzvertrag - Regelungsmöglichkeiten
          In einem solchen Lizenzvertrag werden und sollten in der Regel folgende Aspekte Berücksichtigung
          finden:
          • Inhalt und Umfang der Lizenz
                 ➢ ausschließlich redaktionelle Nutzung oder auch kommerzielle
                 ➢ Nutzungsverbot für:
                      z.B. obszön, pornografische, sexistische, diffamierende, verleumderische, rassistische, Minderheiten oder religiös verletzende Darstellungen;
                      unerlaubte Kommunikationsmaßnahmen (Spamming); Profilbildnutzung

          • Nutzungsarten
          • Vergütungsfreiheit/-verzicht/-vereinbarung
          • Art und Weise der Urhebernennung/ Quellenangabe
Ich danke für Eure Aufmerksamkeit!

RAin Scarlett Lüning

+49 221 951 563 0
www.wbs-law.de
luening@wbs-law.de

www.wbs-law.de/twitter
www.wbs-law.de/youtube
www.wbs-law.de/xing
www.wbs-law.de/app
Sie können auch lesen