Rechtssicher durch Social Media - Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte - Medienhaus Akademie ...
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Rechtssicher durch Social Media Vortrag von Scarlett Lüning, Rechtsanwältin bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte
Rechtssicher durch die Sozialen Medien I. Äußerungs - und Persönlichkeitsrecht II. Impressum – was muss rein? III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? V. Fotocredits
Rechtssicher durch die Social Media I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht II. Impressum – was muss rein? III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? V. Fotocredits
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht Unterscheide Wahre Tatsachenbehauptung Unwahre Tatsachenbehauptung Werturteil Schmähkritik Sonderproblem: Wortberichterstattungen in Blogs und Twitter (Tweets)
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht Soziale Netzwerke ermöglichen Verbreitung von Inhalten aller Art ➢ Grenze: rechtswidrige Äußerungen Meinungsfreiheit rechtsverletzende Äußerung → z.B. wahre Tatsachenbehauptungen, → z.B. Formalbeleidigungen, Schmähkritik, rechtmäßige Werturteile falsche Tatsachenbehauptungen Interessenabwägung im Einzelfall
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht - Identitätsdiebstahl Identitätsdiebstahl durch Fake Profile: Fans eines Profi-Fußballers erstellten Facebook-Profile unter seinem Namen über 20 Fakeprofile ➢auch wenn nur positiv über ihn gesprochen wurde, er muss dies nicht dulden Grund: Eingriff in das allgemeines Persönlichkeitsrecht, Namensrecht „notice and takedown-Verfahren“ ➢ Anschreiben an Facebook (Namensrechtsverletzung §12 BGB) Facebook hat reagiert und die Profile gelöscht
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht und Cyberstalking Fall: Ariane Friedrich veröffentlicht persönliche Daten eines Facebook-Stalkers Was war passiert? • Sportlerin bekam über Facebook eine Nachricht mit obszönem Inhalt • Sie veröffentlichte daraufhin Name, Wohnort und Inhalt der Nachricht Ist diese Form der Selbstjustiz zulässig? • Es handelt sich zwar um eine wahre Tatsachenbehauptung, aber: Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht und Cyberstalking Gründe: • auch wer rechtswidrig handelt, darf nicht in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden • es kann auch Unschuldige treffen ➢ z.B. jemand hat sich in den Account eingehackt und der Accountinhaber ist gar nicht der wahre Absender • es existierten weitere Personen mit identischem Namen und Wohnort ➢ geraten vor Freunden und Familie in Erklärungsnot • Frau Friedrich hätte zivil- und strafrechtlich gegen den Stalker vorgehen können • hat sich ggf. sogar selbst strafbar gemacht (üble Nachrede, §186 StGB) Fazit: besser mit den Mitteln des Rechtsstaats gegen Belästigungen vorgehen
I. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht und Cyberstalking Rechtliche möglich Vorhergehensweise gegen den Äußerer: • Abmahnung • Beseitigungsansprüche • Unterlassungsansprüche • ggf. Schadensersatzansprüche Langfristige Strategie für Unternehmen im Umgang mit Mitarbeiteräußerungen: • Stärkung der Medienkompetenz ➢Social Media Guidelines
Rechtssicher durch die Sozialen Medien I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht II. Impressum – was muss rein? III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? V. Fotocredits
II. Impressum – was muss rein? Impressum – was muss rein? Die Impressumspflicht betrifft alle Online-Angebote, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen Umfang der Impressumspflicht abhängig ob: • Journalistisch-redaktionelle Angebote (zB. Blogs) → § 55 II RStV Weiter Begriff Umfasst alle Angebote, die auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken ➢ Nennung eines Verantwortlichen (Name/ Anschrift); Muss ständigen Wohnsitz im Inland haben und voll geschäftsfähig sein • Geschäftsmäßiges Handeln → § 5 TMG Verlangt Gewinnerzielungsabsicht ➢ Statuiert Pflichtangaben
II. Impressum – was muss rein? Impressumspflicht nach § 55 RStV Problem: Wann liegt journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vor? Kriterien: ➢Presseähnlichkeit (elektronische Presse), ➢Abzielung auf Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und Information → je nach Gestaltung fällt bereits ein Blog hierunter
II. Impressum – was muss rein? Impressumspflicht nach § 5 TMG Geschäftsmäßigen = in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien Problem: Wann liegt ein geschäftsmäßiges Angebot vor? „Der Diensteanbieter handelt geschäftsmäßig, wenn er Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt." (aus Spindler/ Schuster, Recht der elektr. Medien, 2011, § 5 TMG Rdnr. 8 ff.) ➢ weite Definition ➢ bereits Abzielen auf späteren Vertragsschluss ausreichend Vorsicht: schon die Schaltung von Werbeanzeigen kann zu einer Vermutung der Geschäftsmäßigkeit führen
II. Impressum – was muss rein? Inhaltliche Mindestanforderungen • Inhalt nach § 5 TMG →Name, Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte →Kontaktinformationen • Telefonnummer • Nicht bloß Postfach! → Umsatzsteuer-ID-Nummer (wenn vorhanden) → sonstige berufsrechtlichen Angaben
II. Impressum – was muss rein? Impressumspflicht für Webseiten Inhaltliche Besonderheiten • Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag müssen im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten • Angabe einer Telefonnummer ist seit Juni 2014 Pflicht! • Handelsregisterangaben und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr) sind anzugeben, sofern vorhanden • bei bestimmten Berufen sind Zusatzangaben erforderlich (z.B. zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer, berufsrechtliche Regelungen) • Postfachadresse genügt nicht • Steuernummer muss nur auf Rechnungen, aber nicht im Impressum angegeben werden
II. Impressum – was muss rein? Impressumpflicht: Erfülle ich die gesetzlichen Anforderungen? Tipp: Kostenfreien Abmahncheck nutzen!
II. Impressum – was muss rein? Impressum auf Social Media Plattformen LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; bestätigt durch LG Regensburg, Urt. v. 13.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13: auch bei Facebook, Xing, Linkedin usw. besteht Impressumspflicht! ➢ daher Empfehlung bei geschäftlicher Nutzung: Impressum einrichten! ➢ Praktische Umsetzung: − BGH: Erreichbarkeit über 2 Klicks und leichte Erkennbarkeit ausreichend − Vorsicht: nach LG Aschaffenburg und OLG Düsseldorf ist Impressum unter Rubrik „Info“ nicht ausreichend! − Beste Lösungen: eigene Rubrik „Impressum“ und/oder Verlinkung in Info-Feld, Bio verweist auf Homepage, vollständiges Impressum als Story-Highlight
II. Impressum – was muss rein? Impressumspflicht bei privaten „abonnierbaren“ Profilen Wirkung: jeder Abonnent kann öffentliche Statusmeldungen einsehen ➢kann dazu führen, dass Impressumspflicht nach § 55 RStV besteht, da man kaum mehr von einer Nutzung zu persönlichen oder familiären Zwecken ausgehen kann → entscheidend ist aber der Inhalt
II. Impressum – was muss rein? Welche Folgen hat ein fehlendes oder falsches Impressum? • Wettbewerbsverstoß (§5 TMG, §3a UWG) mögliche Folge: Mitbewerber schicken Abmahnung • Verstoß gegen §5 TMG = Ordnungswidrigkeit mögliche Folge: Bußgeld von bis zu 50.000 € aber: wird von Behörden derzeit nicht verfolgt
II. Impressum – was muss rein? LinkedIn: Fehlende Möglichkeit eines Impressums LinkedIn bietet keine Möglichkeit ein Impressum anzulegen, obwohl dies bei kommerziellen Profilen verpflichtend ist.
II. Impressum – was muss rein? Impressumspflicht auf Instagram? • Bei gewerblicher Nutzung besteht Impressumspflicht! • Wie setze ich das um? ➢ praktisch nicht möglich, das gesamte Impressum in seiner Bio zu veröffentlichen • Lösung: → Link zum Impressum in Bio veröffentlichen → vollständiges Impressum als Story-Highlight ➢ maximal 2 Klicks bis zum Impressum → Über Linktr.ee verlinken ➢ Vorteil: Über einen Link können mehrere Verweise getätigt werden, so auch die erforderliche Datenschutzerklärung
Datenschutzrecht Auch Influencer müssen eine Datenschutzerklärung vorhalten, wenn der Influencer Daten erhebt und verwendet, z.B. durch Möglichkeit der Kontaktaufnahme via E-Mail/Telefon ➢da Impressumspflicht besteht, besteht automatisch Pflicht zur Datenschutzerklärung ➢es ist ausreichend, wenn auf diese innerhalb des Profils verlinkt wird
Rechtssicher durch die Sozialen Medien I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht II. Impressum – was muss rein? III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? V. Fotocredits
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? III. Gewinnspiele – wie gehe ich da rechtlich vor? Gewinnspiele sind besonders attraktiv • Leichte Teilnahme • Aufmerksamkeit für den Veranstalter • Interaktion mit Followern und Nutzern Rechtlich müssen jedoch einige Aspekte beachtet werden
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Worauf muss ich besonders achten? • Wettbewerbsrechtliche Kennzeichnung • Teilnahmebedingungen • Datenschutz • Kopplungsverbot von Gewinnspiel und Newsletter? • Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Wettbewerbsrechtliche Kennzeichnung • Gewinnspiele haben regelmäßig einen kommerziellen Hintergrund • Sie sind damit Werbung → Kennzeichnungspflicht • Werbecharakter muss klar und erkennbar sein • Benachrichtigung des Gewinners → Teilnehmer müssen zuvor in eine private Benachrichtigung einwilligen
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Teilnahmebedingungen • Aus Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) ergibt sich zudem bei kommerziellen Gewinnspielen die Pflicht, klare und unzweideutige Teilnahmebedingungen anzugeben. • Dabei kann es sinnvoll sein, neben allgemeinen Teilnahmebedingungen auch besondere zu formulieren und anzuzeigen. • Auf die richtige Platzierung achten
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Allgemeine Teilnahmebedingungen Insbesondere müssen folgende Umstände geregelt und aufgeführt werden: • Nennung des Veranstalters • Teilnehmerkreis • Start und Ende des Gewinnspiels • Teilnahmeberechtigung, falls es diesbezügliche Einschränkungen gibt • Genaue Beschreibung des Gewinns • Wie der Gewinner bestimmt wird bzw. nach welchen Regeln • Datum der Auslosung • Art und Weise der Gewinnausschüttung • Angabe zu etwaigen Zusatzkosten
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Besondere Teilnahmebedingungen Gewinnspiele auf Social Media Plattformen sind teilweise mehreren Millionen Nutzern zugänglich, die diese selbstständig teilen o.ä. Zurechenbare Verstöße durch externes Verhalten der Nutzer vermeiden: • Haftungsausschluss für Beiträge von Nutzern • Änderungsvorbehalt: das Gewinnspiel ohne Vorankündigung und Angabe von Gründen jederzeit zu ändern oder nicht durchzuführen • Ausschluss von Teilnehmern und Rückforderung von Gewinnen im Missbrauchsfall: z.B. Einsatz automatischer Skripte, Hackertools, Trojaner oder Viren sowie eines Fake-Accounts
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Teilnahmebedingungen richtig platzieren • Teilnahmebedingungen müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG klar, eindeutig und leicht zugänglich sein = Zugang für die Teilnehmer ohne große Bemühungen möglich ➢Müssen in direktem Zusammenhang mit dem Gewinnspiel stehen • Tipp: • Die Teilnahmebedingungen extrem vorhalten und in dem Gewinnpost auf diese durch einen Link verweisen. ➢ Aufnahme der teilweise umfangreichen Teilnahmebedingungen könnten Gewinnspiel aus dem Fokus rücken und für Verwirrungen sorgen
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Datenschutz • Zumindest zur Übermittlung des Gewinns werden personenbezogene Daten verarbeitet • Es bedarf einer eigenen Gewinnspiel-Datenschutzerklärung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) • Nach Art. 13 Abs. 1 und 4 DSGVO ist insbesondere zu informieren über • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten • Verwendungszweck der personenbezogenen Daten und die dazugehörige Rechtsgrundlage • Dauer der Datenspeicherung
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Datenschutz • Belehrung über die Betroffenenrechte, vor allem über • Auskunftsrecht gegenüber dem verantwortlichen Veranstalter über die erhobenen Daten • Recht auf Berichtigung, Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung • Recht auf Datenübertragbarkeit • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde • Platzierung extern mit den Teilnahmebedingungen und verlinkt in dem Gewinnspielpost als „Teilnahmebedingungen mit Datenschutzhinweisen“
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Kopplungsverbot von Gewinnspiel und Newsletter? • Kopplung der Gewinnspielteilnahme an den Erhalt eines Newsletters • Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten muss freiwillig abgegeben werden • Kopplung unter engen Voraussetzungen zulässig • Transparenz hinsichtlich des Gegenleistungscharakters für die Teilnahme • Ausdrücklich hinreichende Einwilligung in das Erhalten von Werbung • sog. Double-Opt-In-Verfahren berücksichtigen
III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber • Nutzungsbedingungen der einzelnen Social Media Plattformen beachten • Beispiel bei Instagram und Facebook muss klargestellt werden: • Eine vollständige Freistellung von Facebook/Instagram durch jeden Teilnehmer • Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook/Instagram und wird auch in keiner Weise gesponsort, unterstützt oder organisiert • Nicht erlaubt: • Teilnahme an Gewinnspiel von Posting auf Timeline des Nutzers oder Teilen eines Beitrags abhängig machen • Gewinnspiele gegen Entgelt ohne staatliche Genehmigung (§ 284 StGB)
Rechtssicher durch die Sozialen Medien I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht II. Impressum – was muss rein? III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? V. Fotocredits
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? • Werbung, Schleichwerbung, Produktplatzierung und Co. • Wann besteht die Kennzeichnungspflicht? • Was muss alles gekennzeichnet werden? • Eigenes Unternehmen – muss Eigenwerbung gekennzeichnet werden? • Wie und wo muss gekennzeichnet werden? • Insta-Stories und Snaps • Risiken bei fehlerhafter bzw. fehlender Kennzeichnung • Was tun bei einer Abmahnung? • Haften auch die Unternehmen? • Gibt es Hoffnung auf Besserung?
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Werbung, Schleichwerbung, Produktplatzierung und Co. • Werbung ist immer eine geschäftliche Handlung ➢ Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, zur Förderung des Absatzes • Schleichwerbung liegt vor, wenn die geschäftliche Handlung nicht als solche gekennzeichnet ist • Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung von Waren/Dienstleistungen, in einem nicht mit diesen direkt in Zusammenhang stehenden Umfeld → indirekte Werbung • Affiliate-Link ist immer Werbung, da hier bei Vermittlung eines Kunden eine Provision fließt
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Wann besteht die Kennzeichnungspflicht? • Grds. bei geschäftlichen Handlungen ➢ wird diese nicht gekennzeichnet, gilt sie als unlauter i.S.d. UWG • D.h. geschäftl. Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer ebenfalls geschäftl. Handlung zu veranlassen (z.B. Kauf des dargestellten Produkts), die er anderenfalls nicht getroffen hätte, müssen als solche gekennzeichnet werden • Auch nach dem Telemediengesetz müssen diese Handlungen gekennzeichnet werden ➢ strikte Trennung von kommerziellen und journalistisch-redaktionellen Beiträgen (Trennungsgebot) • YouTube Videos sind „fernsehähnlich“, so dass der Rundfunkstaatsvertrag Anwendung findet →Insgesamt muss die geschäftl. Handlung als solche klar erkennbar sein
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Gegenleistung erhalten ➢Kennzeichnungspflicht besteht ohne Zweifel, unabhängig von einer Verlinkung ➢Gegenleistung kann in Geld oder andere geldwerte Leistung erfolgen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Produkt kostenlos zu Verfügung gestellt bekommen ➢bisher galt: Kennzeichnungspflicht (+), wenn das Unternehmen Vorgaben zur Präsentation gemacht hat oder das Produkt sehr deutlich in den Mittelpunkt des Produkts gesetzt wurde ➢Momentan gilt: Kennzeichnungspflicht (+), unabhängig von Vorgaben oder Verlinkung → Hierunter fallen auch PR-Samples, Reisen usw.
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Produkt selber gekauft und Marke verlinkt ➢lange Zeit galt: ➢grds. keine Kennzeichnung erforderlich, da man hier von einer Meinungsäußerung ausging ➢eine Kennzeichnung war bisher nur erforderlich, wenn sich der Beitrag vom reinen redaktionellen Inhalt besonders absetzte z.B. durch reklamehafte Sprache, Übernahme von Bildmaterial, Werbeslogans oder das Produkt war eindeutig im Mittelpunkt Momentan gibt es viele verschiedene, teils divergierende Rechtsprechungen: ➢in allen Fällen war der Verband sozialer Wettbewerb Kläger bzw. Antragsteller einer einstweiligen Verfügung
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? LG Berlin, Urteil v. 24.05.2018 (52 O 101/18) • nicht rechtskräftig • Influencerin Vreni Frost wurde vom VSW wegen vermeintlich fehlender Werbekennzeichnung abgemahnt • sie unterhält neben einem Instagram-Kanal einen eigenen Blog, mietet in Geschäftsräumen Büros an, deren Anschrift im Impressum erscheint • auch wenn Vreni Frost glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche abgebildete Produkte selbst gekauft wurden, führt dies nicht dazu, eine geschäftliche Handlung zu verneinen • Art der Präsentation der Waren und Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung des Absatzes der Unternehmen • unerheblich, ob Influencer vom Unternehmen vergütet wurde oder nicht • Vreni Frost legte Berufung gegen diese Entscheidung ein
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? KG Berlin, Urteil v. 08.01.2019 (5 U 83/18) • rechtskräftig • eingeschränkte Verpflichtung zur Werbekennzeichnung von Influencer Posts • bei einer Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit Verlinkungen, die als Werbung zu qualifizieren sind, wird die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers und die Notwendigkeit der Aufklärung in besonderem Maß begründet, da werbliche und redaktionelle Ebenen ineinander übergehen • aber: stehen die Verlinkungen in einem direkten Zusammenhang mit der Abbildung und dem ggf. dazugehörenden Text, ist der Post von der Medienfreiheit erfasst → es gilt insofern nicht anderes für Modezeitschriften • Die Mitteilung, unter welcher Marke die Produkte angeboten werden/verkauft werden, beantwortet ein Informationsbedürfnis
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? LG Karlsruhe, Urteil v. 21.03.2019 (13 O 38/18 KfH) • in diesem Fall wurde Fitnessmodel Pamela Reif vom VSW aufgrund fehlender Kennzeichnung abgemahnt; auch sie gab keine Unterlassungserklärung ab, so dass der VSW Unterlassungsklage einreichte • auch das LG Karlsruhe entschied, dass ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Verlinkungen zu Marken-Herstellerseiten gesetzt werden, eine geschäftliche Handlung darstellt • durch sie fördert der Influencer die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinnahmen zielendes Unternehmen • nicht für jeden ersichtlich, dass es sich um Werbung handelt, da oft besonders junge und schutzwürdige Nutzer von den Posts angesprochen werden • Influencer könnten einen zweiten rein privaten Account erstellen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? LG München I, Urteil v. 29.04.2019 (4 HK O 14312/18) • Cathy Hummels wurde wegen mehrerer Instagram-Post vom VSW abgemahnt; einige Produkte erwarb sie dabei selber, andere erhielt sie von den jeweiligen verlinkten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt • das Gericht urteilte, dass Posts von Influencern, auf denen Produkte zu sehen sind und mit den entsprechenden Online-Auftritten der Hersteller verlinkt sind, in der Regel auch ohne Gegenleistung der verlinkten Unternehmen geschäftliche Handlungen darstellen, da die Influencer damit sowohl ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten als auch der verlinkten Unternehmen fördern • aber Verlinkungen, für der Hersteller keinerlei Gegenleistung gewährt hat und nicht von ihm beauftragt wurden, stellen keinen Verstoß gegen das UWG dar, wenn sich der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung unmittelbar aus den Umständen ergibt • der informierte Nutzer/Follower hat sich inzwischen daran gewöhnt, dass Influencer durch ihre Tätigkeit Geld verdienen und sie ihre Posts deshalb nicht aus rein privaten Interessen verfassen • Indizien dafür: Bekanntheit des Influencers, Followeranzahl, blauer Haken
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? OLG Braunschweig, Urteil vom 13.5.2020 – 2 U 78/19 • Werbung einer Fitness-Influencerin durch Verlinken auf Unternehmen • Diese Vernetzung ist geeignet, den Absatz der betreffenden Hersteller dadurch zu erhöhen, dass Follower der Beklagten der Verlinkung folgen und schließlich die abgebildeten oder andere Produkte des Herstellers erwerben. • Gesamtbetrachtung der objektiven Umstände spricht für eine werbliche Zielsetzung → Schwerpunktsetzung • Aufspaltung zw. kommerziellen und privaten Beiträgen (z.B. Urlaub/Fitnesserfolge) ist lebensfremd und kann Vermutung der kommerz. Nutzung nicht ausräumen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? OLG München, Urteil vom 25.6.2020 – 29 U 2333/19 • Fall: Cathy Hummels → Berufungsgericht folgte der Entscheidung des erstinstanzlich zuständigen LG München I (Urt. v. 29.04.2019, AZ: 4 HK O 14312/18) • Keine geschäftl. Handlung mangels Gegenleistung • ABER: hier wurde insbesondere darauf abgestellt, dass ohnehin bekannt ist, dass Cathy Hummerls eine in der Öffentlichkeit lebende Person ist und daher kommerziell agiert → niemand geht davon aus, dass alle ihre Follower ihre privaten Freunde sind
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Verlinkung dient nur zur Vorbeugung eventueller Nachfragen von FollowerInnen • Das LG Berlin ist der Auffassung, dass eine Verlinkung zur Vorbeugung dieser Nachfragen nicht erforderlich sei, sondern eine schlichte Erwähnung ausreichend sei • Gemäß der LG München I Rechtsprechung wäre dies in bestimmten Einzelfällen wieder anders auszulegen • Verlinkung in den Kommentaren zulässig ohne Kennzeichnung? ➢hier ist anzunehmen, dass nicht mehr gekennzeichnet werden muss, da FollowerIn bereits in der Absicht handelt eine geschäftliche Handlung (Kauf des Produkts) vorzunehmen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Was muss alles gekennzeichnet werden? Verlinkungen auf Unternehmen/Marken ➢auch wenn die LG München I Rechtsprechung eine Verlinkung nicht in jedem Fall vorsieht, ist immer auf den Einzelfall abzustellen, in der Regel gilt aber: wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt, muss diese gekennzeichnet werden, auch wenn das Produkt selbst gekauft wurde Verlinkungen auf Orte (Unternehmen) ➢auch hier ist eine Kennzeichnung zu empfehlen ➢das LG Berlin ist der Ansicht, durch die Verlinkung wolle der Influencer die Aufmerksamkeit des Unternehmens auf sich ziehen, um eine Kooperation angeboten zu bekommen; Generierung neuer Follower ➢bei Verlinkung auf Städte/Länder eher keine Kennzeichnungspflicht
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Verlinkung von Freunden/ Influencern Handelt es sich bei der Person/dem Instagram-Profil ebenfalls um Influencer/Blogger dann sollte auch hier gekennzeichnet werden, da ihr dann quasi Werbung für diese Person macht Handelt es sich lediglich um „normale“ Freunden, die Instagram nutzt, muss in der Regel nicht gekennzeichnet werden Problem: Ab wann ist man kein „normaler“ Instagram-Nutzer mehr? ➢ dies ist nicht mehr nur an der Followeranzahl auszumachen, da auch Mikro-Influencer, mit weniger Followern durchaus interessant für einige Unternehmen sind; hier ist zu schauen, ob der/die Mikro- Influencer schwerpunktmäßig geschäftlich auf seinem Instagram-Kanal tätig wird ➢ hat man schon einige Kooperationen mit Unternehmen gemacht, ist von einem schwerpunktmäßig geschäftlichen Account auszugehen ➢ bloßes privates Profil bedeutet nicht unbedingt, dass man nur privat in Erscheinung treten will ➢ Unternehmensprofil und blauer Haken sind Indizien für geschäftlichen Account
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Eigenes Unternehmen – muss Eigenwerbung gekennzeichnet werden? • Kennzeichnungspflicht besteht, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich bei dem Social Media Kanal um eine Unternehmensseite handelt und eigene Produkte beworben werden • Handelt es sich eindeutig um einen Unternehmenskanal z.B. Name des Kanals trägt Namen des Unternehmens, Impressum stimmt mit Unternehmenssitz überein, usw. erwarten Follower/Leser Informationen über das Unternehmen und deren Waren/Dienstleistungen zu erhalten und nicht bloße objektive neutrale Berichterstattung → Kennzeichnungspflicht (-) • Wird nicht klar und deutlich darüber informiert, dass es sich um einen Unternehmenskanal handelt, z.B. durch Verschleierung, dass es eigenes Produkt ist, muss auch diese Eigenwerbung gekennzeichnet werden, da es sonst als Schleichwerbung einzustufen ist → Kennzeichnungspflicht (+)
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Wie und wo muss gekennzeichnet werden? • Auszuschließen sind #ad, #advertisement, #sponsoredby (OLG Celle, KG Berlin) ➢ jegliche Kennzeichnungen in nicht deutscher Sprache sind unzulässig Kennzeichnung mit „Werbung“ oder „Anzeige“ gelten als sicherste Kennzeichnungsmethode • Es ist zu empfehlen, die Begriffe immer an den Anfang eines Posts zu stellen, insbesondere wenn der nachfolgende Text sehr lang ist und man zunächst auf „mehr“ klicken muss • Verwendung als # nur empfehlenswert, bei kurzen Texten und #werbung oder #anzeige als ersten Hashtag verwenden
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Kennzeichnung mit „Bezahlte Partnerschaft mit…“ • grds. Kennzeichnung bei kommerziellen Posts erforderlich, es sei denn, der kommerzielle Zweck ergibt sich bereits unmittelbar aus den Umständen ➢aber Hinweis, dass es sich um Werbung handelt, erst im Text, ist nicht ausreichend • „Bezahlte Partnerschaft mit…“ – Hinweis steht über dem Post ➢aber: nach Ansicht der Landesmedienanstalt NRW ist dies nicht ausreichend →daher ist zu empfehlen, zusätzlich mit Anzeige/Werbung zu kennzeichnen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Insta-Stories und Snaps • Sind zwar nicht „fernsehähnlich“, wie YouTube-Videos, und es besteht keine Kennzeichnungspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ➢aber nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem Lauterkeitsrecht (UWG) besteht auch hier eine Kennzeichnungspflicht • Muss gekennzeichnet werden, wenn selbstgekauftes Produkt zu sehen ist? ➢Gemäß der KG Berlin Entscheidung kommt es auf die Aussage, die getätigt werden soll an ➢Ist das Produkt im Mittelpunkt und nur erfolgt nur eine Verlinkung zu dem abgebildeten Produkt besteht eher keine Kennzeichnungspflicht ➢besteht allerdings überhaupt kein Bezug zwischen Verlinkung und dem Bild sowie der gewünschten Aussage, sollte gekennzeichnet werden
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Risiken bei fehlerhafter bzw. fehlender Kennzeichnung UWG ➢ Abmahnungen + Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ➢ Abmahnvereine machen regelmäßig nur eine Abmahnpauschale geltend ➢ Gebühren der Rechtsanwälte sind höher, abhängig vom Gegenstandswert, die im Wettbewerbsrecht jedoch recht hoch angesetzt werden ➢ Abmahnungen durch Mitbewerber (d.h. auch andere Influencer), Wettbewerbsverbände oder Verbraucherschutzvereine ➢ Schadensersatzansprüche eher selten ➢ Gerichtsstand bei gerichtlichen Verfahren ist der Ort der rechtsverletzenden Handlung (OLG Köln) bzw. nach dem Wohnsitz/Niederlassung des Beklagten (§ 14 UWG) RStV ➢ medienrechtliche Verfahren der zuständigen Aufsichtsbehörden ➢ Bußgeldbescheide von bis zu 500.000 EUR TMG ➢ Bußgelder von bis zu 50.000 EUR
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Was tun bei einer Abmahnung? • Ruhe bewahren!!! • Rechtsanwalt um Rat fragen • Auf keinen Fall die angehängte Unterlassungserklärung ohne Prüfung eines Rechtsanwalts unterschreiben ➢ oftmals enthalten diese Unterlassungserklärungen starre Vertragsstrafen, auf die der Abmahner allerdings keinen Anspruch hat ➢ Zudem ist es sehr gefährlich, sich außergerichtlich zu einer Unterlassung zu verpflichten, da dies jeden einzelnen Post betrifft und man an eine Unterlassungserklärung ein Leben lang gebunden ist Besser: einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage abwarten, da bei Verstoß gegen gerichtliche Verfügung/Urteil nur ein Ordnungsgeld droht, welches dem Staat zugute kommt und nicht dem Abmahner Nachteil: Verfahren teurer als außergerichtliche UVE Vorteil: Interesse des Abmahners geringer an Überwachung der Posts, da keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Haften auch die Unternehmen? • Unternehmen haften für die von ihnen beauftragten InfluencerInnen bei fehlenden oder fehlerhafter Kennzeichnung ➢ LG Hannover – Rossmann • Oftmals lassen sich die Unternehmen aber von Ansprüchen Dritter freistellen, d.h. Influencer müssen bei Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht, die vertraglich geregelt ist, für die Übernahme von Kosten usw. aufkommen Aber: Unterlassungsansprüche müssen von Unternehmen erfüllt werden Tretet ihr selbst als Unternehmen auf und habt andere Influencer unter Vertrag? → Kennzeichnungspflicht vertraglich regeln und Freistellungsklausel aufnehmen
IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? Gibt es Hoffnung auf Besserung? Problematisch sind die verschiedenen teilweise divergierenden Rechtsprechungen Viele Influencer sind dadurch noch verunsicherter, da eine Abgrenzung selbst sehr schwer vorzunehmen ist ➢Wann ist man ein/e bekannte/r Influencer? ➢Ist der Beitrag nun eher journalistisch-redaktionell? ➢Wissen die Follower, dass man ohnehin nur geschäftlich tätig werden will? ➢Wann gibt die Followeranzahl vor, wann man kennzeichnen muss? Problem: es gibt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, d.h. die Abmahnvereine werden auch weiterhin, unabhängig vom Urteil des OLG München, abmahnen → daher ist auch weiterhin Vorsicht zu walten und lieber einmal mehr kennzeichnen
Rechtssicher durch die Sozialen Medien I. Urheber- und Persönlichkeitsrecht II. Impressum – was muss rein? III. Gewinnspiele – wie gehe ich rechtlich vor? IV. Kennzeichnung – wann muss ich meinen Post als Anzeige deklarieren? V. Fotocredits
V. Fotocredits V. Fotocredits Grundlagen der Bildberichterstattung • Vor Veröffentlichung eines Fotos: Rechte abklären! • Unterscheide: Urheberrecht Recht am eigenen Bild Fotograf / Bildagentur abgebildete Person
V. Fotocredits Anerkennung der Urheberschaft • Es besteht die gesetzliche Verpflichtung zur „Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bei der Verwendung von Fotografien und Grafiken ➢Durch Bildnachweis − Name des Urhebers − Der Bilderquelle (zB. Agentur) − Eventuell weiterer Rechteinhaber (zB. Inhaber der Designrechte) • Nennung des Urhebers grds. bei jeder Verwendung eines Fotos im Internet erforderlich
V. Fotocredits Was ist geschützt? • § 2 Urhebergesetz (UrhG) Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen ➢ z.B. Fotos, Texte, Videos, Musik, Software, Linksammlungen, Landkarten etc. • § 16 UrhG Vervielfältigung ➢ Verletzung durch Nutzung geschützter Werke, z.B. copy/paste
V. Fotocredits Urheberrecht - Zitatrecht §51 UrhG erlaubt Zitate im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Werk Voraussetzungen: (1) Zitat inhaltlich richtig wiedergegeben, d.h. keine Entstellung durch Entfernung wesentlicher Aussagen (2) Zitatzweck muss vorliegen ➢ z.B. kritische Bezugnahme, Beleg für eigene Aussage (3) Zitat kenntlich gemacht ➢ z.B. durch „“ (4) Quelle des Zitats angeben → bei rechtmäßigem Zitat ist eine Nutzung ohne Einwilligung des Urhebers möglich; Vorsicht: Ein unrechtmäßiges Zitat kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen
V. Fotocredits Urheberrecht - Zitatrecht BGH Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. I ZR 69/14) TV-Sender verwendet Ausschnitte aus Exklusivinterview, das ein anderer Sender mit Liliana Matthäus geführt hat ➢ Dieser wurde wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen BGH: möglicherweise ist Verwendung der Interviewausschnitte durch Zitatrecht gerechtfertigt → Zurückverweisung an Berufungsgericht Zitatrecht setze nicht voraus, dass sich der Zitierende „in erheblichem Umfang mit dem zitierten Werk auseinandersetzt“ ausreichend, wenn fremdes Werk „als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen verwendet wird“
V. Fotocredits Urhebernennung LG Köln Urteil vom 30. Januar 2014 (14 O 427/13) : Urhebervermerk eines Stockfotos muss immer sichtbar sein, auch wenn Bild separat per URL abgerufen wird. Problem: Klick auf „Grafik anzeigen“
V. Fotocredits Urhebernennung Folge: Urhebervermerk müsste ins Bild integriert werden ➢Problem: wäre Bearbeitung (§ 23 UrhG), die nur mit separater Zustimmung des Urhebers zulässig ist Stockfoto-Lizenzen verbieten Bearbeitung der Fotos meist ausdrücklich Klausel in den Lizenzbedingungen von Pixelio betrifft nicht nur das „Wie“, sondern auch das „Ob“ der Urhebernennung → Sie erwähnen eine Urhebernennung im Bild nicht ➢Fazit: auch Pixelio selbst fordert diese Art der Urhebernennung nicht
V. Fotocredits Urhebernennung Das OLG Köln ist dementsprechend anderer Auffassung und hält es für unwahrscheinlich, „dass Pixelio etwas verlangen wolle, das der „Branchenübung“ und den technischen Gegebenheiten bei der Seitenprogrammierung widerspreche“ • Reaktion des Antragstellers: Rücknahme des Antrags Urteil des LG Köln dürfte damit hinfällig sein
V. Fotocredits Urhebernennung – kostenfreie Alternative • Creative-Commons Inhalte (CC= kostenfreie Lizenz) wichtig: je nach Lizenz müssen weitere Bedingungen berücksichtigt werden ➢ z.B. Urheberangabe (BY); non-commercial (NC), no derivates (ND), share alike (SA) ➢ CC zero (CC0): Verzicht des Urhebers auf all seine Rechte; in Deutschland nur beschränkt möglich durch Verzicht auf Urheberbenennung • Fotos: bei Google Bildersuche nach CC-lizensierten Fotos suchen unter: http://images.google.de/
V. Fotocredits Menüpunkt: „Erweiterte Bildersuche“ Unter „Nutzungsrechte“ wechseln zu „Nur zur Wiederverwendung gekennzeichnete Bilder“
V. Fotocredits Urhebernennung Karten von Google Maps Zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken: zulässig Problem: AGB sagen nicht eindeutig, dass das Einbetten per HTML-Code zulässig ist; wird aber in Praxis so verstanden nicht zulässig: Vervielfältigung per Screenshot, Printveröffentlichung Zu gewerblichen Zwecken: nur bei Verwendung einer Programmierschnittstelle (API) Alternative: openstreetmap.de (Karten unter kostenfreier Lizenz)
V. Fotocredits Urheberrechte auf Facebook Abmahnung wegen Vorschaubild beim Teilen eines Links Januar 2013: Kanzlei mahnt im Auftrag einer Fotografin die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Vorschaubildes ab Forderung: strafbewehrte Unterlassungserklärung und 1800 € Schadensersatz und Anwaltskosten Berechtigt? Wohl ja, da auch Thumbnails urheberrechtlich geschützt sind Folge: erhebliche Rechtsunsicherheit für die Nutzung von Facebook, gleiches Problem besteht bei „Like“ und „Teilen“-Funktion
V. Fotocredits Urheberrechte auf Facebook Tipp: Vorschaubild ausblenden oder eigenes Bild hochladen
V. Fotocredits Urheberrechte auf Facebook Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen: 1. Privaten Facebook-Account nur für Freunde zugänglich machen ➢ Außenstehende haben so keine Möglichkeit, das Abmahnpotenzial eines Facebook- Auftrittes zu prüfen 2. Beim Anbieten von fremden Links stets auf die Vorschau-Bilder verzichten. 3. Generell am besten immer nur eigene Texte, Fotos und Videos anbieten. 4. Wenn fremde Inhalte gepostet werden, dann immer nur mit schriftlicher Erlaubnis und deutlicher Quellenangabe. 5. Lieber einmal auf einen Post verzichten, wenn die Rechtslage der Inhalte nicht klar ist.
V. Fotocredits Einräumung von Lizenz durch Share-Button ? Urteil des LG Frankfurt v. 17.07.2014 (Az. 2-03 S 2/14): • durch Share-Button werden Nutzungsrechte am Ankündigungstext und am Vorschaubild eingeräumt • nicht aber am vollständigen Text, auf den verlinkt wird • keine Einräumung eines Nutzungsrechts, wenn nicht der Share-Button genutzt wird, sondern der Link direkt in das Posting eingefügt wird
V. Fotocredits Reposten von Fotos auf Instagram
V. Fotocredits Geklonte Blogs
V. Fotocredits Nachgestellte Bilder
V. Fotocredits Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding Problem: ist das Einbinden von fremden Inhalten (z.B. YouTube-Videos oder Fotos) eine Urheberrechtsverletzung? Beispiel: Beispiel: Beispiel: Instagram Frame Embedded-Links bei Facebook Embedded-Videos bei Facebook
V. Fotocredits Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding Urteil vom 13.02.2014, Rs. C-466/12 → die bloße Verlinkung auf ein im Internet frei zugängliches Werk ist keine Urheberrechtsverletzung. Beschluss vom 31.10.2014, Rs. C-348/13 → auch die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framings auf einer Drittseite ist zulässig, wenn das geschützte Werk ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle frei zugänglich veröffentlicht wurde. Urteil vom 08.09.2016, Rs. C-160/15 → das Setzen eines Hyperlinks auf ein rechtswidrig im Internet veröffentlichtes Werk ist keine Urheberrechtsverletzung, wenn der Linksetzende ohne Gewinnerzielungsabsicht handlet und keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Ursprungsveröffentlichung habe. Urteil vom 14.06.2017, Rs. C-610/15 → von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnererzielungsabsicht setze, erwartet werden könne, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornehme, um sich zu vergewissern, dass das von ihm referenzierte Werk nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde.
V. Fotocredits Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding EuGH sagt: • Fremde Inhalte dürfen grundsätzlich durch Framing eingebunden werden • aber: Voraussetzung ist, dass der fremde Inhalt, der eingebunden wird, mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt wurde Probleme: • EuGH Aussagen nur sehr vage • nicht erkennbar, ob Urheber zugestimmt hat • Rechtliches Risiko! Wenn der Inhalt ohne Zustimmung des Urhebers im Netz gelandet ist, liegt beim Framing doch eine Urheberrechtsverletzung vor • Bedenkenloses Framing also doch nicht möglich!
V. Fotocredits Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding BGH hat sich auch noch nicht ausdrücklich zu diesem Problem geäußert Offene Fragestellungen in Sachen Framing: • Was ist mit YouTube-Videos, bei denen die „Einbetten-Funktion“ aktiviert wurde? Stellt dies ein Einverständnis zum Einbetten dar? ➢ wohl ja, aber nur, wenn das Video rechtmäßig hochgeladen wurde • Muss der Urheber genannt werden? ➢ bei konsequenter Anwendung des EuGH-Urteils: nein • Was ist mit abgebildeten Personen? ➢ hier dürfte immer noch das Recht am eigenen Bild greifen, d.h. wenn Personen auf dem Bild/Video sind, ist Framing nicht ohne Einwilligung dieser Personen möglich Fazit: noch viele Fragestellungen offen – unsichere Rechtslage!
V. Fotocredits Inhalte 'klauen' - EuGH zum Thema Embedding Tipp: am besten die offiziellen Widgets zum Einbetten nehmen
V. Fotocredits Stockfotos in sozialen Netzwerken Stockfoto-Lizenzen erlauben meistens keine Nutzung in sozialen Netzwerken Hintergrund: Facebook und Co. lassen sich in Nutzungsbedingungen sehr weitreichende Rechte einräumen ➢ z.B. auch Recht zur Unterlizenzierung Unterlizenzierung ist dem Lizenznehmer aber in der Regel verboten Folge: Die Nutzung von „gekauften“ Stockfotos in sozialen Netzwerken kann Urheberrechtsverletzung darstellen ➢vorher Lizenzbedingungen checken!
V. Fotocredits Stockfotos in sozialen Netzwerken Risiko für Fotografen: sehr weitgehende Rechteeinräumung ➢Beispiel Facebook: Umfang der Rechteeinräumung laut AGB • „nicht-exklusive, • übertragbare, • unterlizenzierbare, • gebührenfreie, • weltweite Lizenz • für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest “ (Ziff. 2.1 der Nutzungsbestimmungen) Stockfoto-Lizenz muss diese Rechte umfassen!
V. Fotocredits Stockfotos in sozialen Netzwerken ➢Lösung: spezielle Social Media-Lizenz Beispiel 1: Clipdealer • Nutzung in sozialen Netzwerken erlaubt • Zuzahlung von 1,50 €/Bild • Namensnennung nicht erforderlich • Gewährleistung wird gegeben
V. Fotocredits Stockfotos in sozialen Netzwerken Beispiel 2: Pixabay • Bilder werden hier unter der Lizenz „Creative Commons Zero“ bereitgestellt = Public Domain (Urheber verzichtet auf sämliche Rechte) ➢Folge: Bilder dürften auch auf Facebook und Co. verwendet werden Probleme: • Keine Gewährleistung (Dritte könnten Bilder ohne Einwilligung des Fotografen bei Pixabay hochladen; kein gutgläubiger Erwerb) • Kompletter Verzicht auf Urheberrechte im deutschen Recht nicht möglich Fazit: Pixabay-Fotos nur eingeschränkt für die Nutzung bei Facebook und Co. zu empfehlen
V. Fotocredits Wie wird gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht vorgegangen? ➢Abmahnung ! Verschiedene Ansprüche können hier geltend gemacht werden, um Verstöße zu verhindern und zu entschädigen • Anspruch auf Unterlassung → Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung • Anspruch auf Schadensersatz zum Ausgleich von entstandenem Schaden oder möglicher Verluste • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
V. Fotocredits Problem: Haftung bei Bilddatenbanken Haften Bilddatenbanken für die illegale Verbreitung von Bildern? Fotograf Bildagentur Nutzer (reicht Bild ein, das Rechte Dritter verletzt) (lizenziert Bild, das Rechte Dritter verletzt) (nutzt Bild, das Rechte Dritter verletzt) Wer haftet?
V. Fotocredits Problem: Haftung bei Bilddatenbanken Rechteinhaber (kann Ansprüche auf allen Ebenen geltend machen) Fotograf Bildagentur Nutzer (reicht Bild ein, das Rechte Dritter verletzt) (lizenziert Bild, das Rechte Dritter verletzt) (nutzt Bild, das Rechte Dritter verletzt)
V. Fotocredits Problem: Haftung bei Bilddatenbanken Rechteinhaber (kann Ansprüche auf allen Ebenen geltend machen) Fotograf Bildagentur Nutzer (reicht Bild ein, das Rechte Dritter verletzt) (lizenziert Bild, das Rechte Dritter verletzt) (nutzt Bild, das Rechte Dritter verletzt) bei Inanspruchnahme auf 2. oder 3. Ebene: Regressansprüche
V. Fotocredits Gibt es vertragliche Möglichkeiten die Urhebernennung auszuschließen? • Grundsatz: Der Urheber kann nur in ganz engen Grenzen auf die Urheberschaft verzichten bzw. das Urheberrecht übertragen • Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber- persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die unauflöslich mit dem Urheber als Rechträger verbunden sind → unübertragbar auf Dritte • Ausnahme allein bei der Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung § 29 Abs.1 UrhG: (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. […] • Gleiche Rechtsposition wird nach § 72 UrhG Lichtbildern zuerkannt
V. Fotocredits Gibt es vertragliche Möglichkeiten die Urhebernennung auszuschließen? • Vereinbarung von Lizenzverträgen, die gewisse Nutzungsbedingungen festlegen ➢ Darin kann der Fotograf/Urheber positiv erklären, dass und wie sein Foto genutzt werden darf • Lizenzvertrag • zur rein redaktionellen Nutzung • zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung • Ggf. zusätzliche Einschränkungen für die Social Media Nutzung
V. Fotocredits Lizenzvertrag - Regelungsmöglichkeiten In einem solchen Lizenzvertrag werden und sollten in der Regel folgende Aspekte Berücksichtigung finden: • Inhalt und Umfang der Lizenz ➢ ausschließlich redaktionelle Nutzung oder auch kommerzielle ➢ Nutzungsverbot für: z.B. obszön, pornografische, sexistische, diffamierende, verleumderische, rassistische, Minderheiten oder religiös verletzende Darstellungen; unerlaubte Kommunikationsmaßnahmen (Spamming); Profilbildnutzung • Nutzungsarten • Vergütungsfreiheit/-verzicht/-vereinbarung • Art und Weise der Urhebernennung/ Quellenangabe
Ich danke für Eure Aufmerksamkeit! RAin Scarlett Lüning +49 221 951 563 0 www.wbs-law.de luening@wbs-law.de www.wbs-law.de/twitter www.wbs-law.de/youtube www.wbs-law.de/xing www.wbs-law.de/app
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