Schulterschluss leben - Baltikumsbrief Recht und Steuern in Estland, Lettland und Litauen Ausgabe: Januar 2013 www.roedl.de

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Schulterschluss leben - Baltikumsbrief Recht und Steuern in Estland, Lettland und Litauen Ausgabe: Januar 2013 www.roedl.de
Schulterschluss leben
Baltikumsbrief
Recht und Steuern in Estland, Lettland und Litauen
Ausgabe: Januar 2013 · www.roedl.de

  Lesen Sie in dieser Ausgabe:                                   Liebe Leserin, lieber Leser
  Neue Regelungen zur Rechnungsstellung
                                                                 gerade wenn es um steuerliche Standortvorteile geht,
  Änderungen der Steuergesetze im Jahr 2013 in Litauen           zählen die Baltischen Staaten immer noch zu den
  > Körperschaftsteuer                                           „hidden champions“. Dabei können diese auch als
  > Umsatzsteuer                                                 Holdingstandorte neben klassischen Holdingsdestina-
  > Immobiliensteuer                                             tionen, wie den Niederlanden oder der Schweiz, nicht
  > Grundsteuer                                                  nur bestehen sondern letztgenannte in vielen Berei-
  > Beiträge zum Garantiefond                                    chen sogar übertreffen. So warten zum Beispiel Est-
  > Verbrauchsteuern                                             land für Finanzierungsgesellschaften und Litauen für
  > Intrastat (Statistik der innergemeinschaftlichen             Beteiligungsholdings mit steuerlichen Rahmenbedin-
    Warenverkehrs)
                                                                 gungen auf, die denen in vermeintlichen Steuerpara-
  > Steuerverwaltung
  > Doppelbesteuerungsabkommen                                   diesen außerhalb der EU durchaus vergleichbar sind,
                                                                 ohne jedoch diese Vorteile durch scharfe Miss-
  Änderungen der Steuergesetze im Jahr 2013 in Lettland          brauchsvorschriften mit einem erhöhten Risiko erkau-
  > Dividenden                                                   fen zu müssen. Zu hoffen bleibt, dass Konzepte diese
  > Zinsen und Lizenzgebühren für Immaterialgüterrechte          günstigen Bedingungen zugunsten erhoffter höherer
  > Veräußerung von Geschäftsanteilen und Aktien                 Staatseinnahmen einzuschränken – wie etwa in Litau-
  > Neue Regelung der Mehrwertsteuer                             en aktuell wieder diskutiert – schnell und dauerhaft
  > Herabgesetzter Einkommensteuersatz ab dem 01.01. 2013        in der Schublade verschwinden. Alleine die Diskussion
  > Höherer Mindeststundenlohn
                                                                 hierüber gefährdet das wieder auflebende Interesse
  > Einschränkungen für juristische Personen bei der
    Vornahme von Bargeldgeschäften
                                                                 ausländischer Unternehmen an den Baltischen Staa-
  > Gleichstellung nicht beglichener abrechnungspflichtiger      ten und damit das noch zarte Pflänzchen des wirt-
    Vorschüsse mit Einkünften aus abhängiger Beschäftigung       schaftlichen Aufschwungs. Wie stets informieren wir
  > Geschäfte mit Unternehmen, deren wirtschaftliche             Sie um diese Jahreszeit über aktuelle Steueränderun-
    Tätigkeit eingestellt ist                                    gen in Estland, Lettland und Litauen, die traditionell in
  > Programm der vertieften Zusammenarbeit                       gehäufter Form zum Jahreswechsel in Kraft treten.
  > Benachrichtigung über die Bescheide des Staatsfinanzamts
    mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln            Ich möchte diese Gelegenheit auch nutzen, mich bei
  > Rechte des Staatsfinanzamts auf nachträgliche                allen Teilnehmern für die positiven Rückmeldungen
    Steuerberechnung nach der Durchführung der
                                                                 und das große Interesse an unserem Jahressteuerse-
    Zollkontrolle oder dem Erlassen eines Bescheids im
    Verwaltungsverfahren                                         minar in Litauen zu bedanken. Hierin haben wir An-
  > Der wirtschaftliche Inhalt des Geschäfts                     fang Dezember einen Ausblick auf das kommende
  > Steuer auf Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung an   Steuerjahr gegeben und konnten wichtige Tipps zur
    einem ausländischen Unternehmen                              Steuercompliance und -optimierung vermittelt. Ich
  > Geänderte Nachweispflichten bei Verrechnungspreisen          freue mich auf herausfordernde Projekte in 2013 und
  > Wichtige Änderungen in der Zivilprozessordnung               ganz besonders die Zusammenarbeit mit Ihnen.
  > Doppelbesteuerungsabkommen

  Änderungen der Steuergesetze im Jahr 2013 in Estland
  > Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  > Sozialsteuer
  > Grundsteuer
  > Einkommensteuer der natürlichen Personen                                           Ihr Tobias Kohler
                                                                                       Rechtsanwalt, Partner

                                                                                                                             1
Baltikumsbrief                                                                                 Ausgabe: Januar 2013

Neue Regelungen zur                                           Frist zur Ausstellung von Rechnungen: die Frist zur
                                                              Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche
Rechnungsstellung                                             Lieferungen von Gegenständen mit einem Umsatzsteuer-
                                                              satz von 0% oder Dienstleistungen, bei denen beim Emp-
                                                              fänger die Pflicht zur Umsatzsteuerberechnung entsteht
In Umsetzung der Richtlinien 2010/45/EU des EU-Rates
                                                              wurden EU-weit harmonisiert. Außerdem muss die Rech-
werden in die Umsatzsteuergesetze folgende Regeln zur
                                                              nung für die über einen Zeitraum von mehr als einem
Rechnungsstellung eingeführt und treten am 1. Januar
                                                              Kalendermonat durchgeführten Lieferungen von Gegen-
2013 in Kraft:
                                                              ständen innerhalb von 15 Tagen nach Ende des betref-
                                                              fenden Monats ausgestellt werden.
Die genannten Änderungen beziehen sich hauptsächlich
auf die Vereinfachung der Vorschriften für die Rechnungs-
                                                              Bezugnehmend auf die oben genannten langfristigen
stellung, die Gleichbehandlung von Papier- und elektroni-
                                                              Dienstleistungen, setzt das litauische Umsatzsteuergesetz
schen Rechnungen, die Harmonisierung der Daten zur
                                                              eine Pflicht zur Ausstellung der Rechnung spätestens am
jeweiligen Rechnungsstellung und andere spezielle Fra-
                                                              15. Tag des auf die Ausführung der Leistung folgenden
gen.
                                                              Kalendermonats fest. Hingegen müssen in Lettland und
                                                              Estland die entsprechenden Rechnungen für die genann-
Da die oben genannten Änderungen in den nationalen
                                                              ten langfristigen Dienstleistungen spätestens am 15. Tag
Umsatzsteuergesetzen von Estland, Lettland und Litauen
                                                              des nach Ende des Kalenderjahres folgenden Kalender-
umgesetzt worden sind, präsentieren wir nachfolgend
                                                              monats ausgestellt werden.
einen kurzen Überblick über die Vorschriften für die Rech-
nungsstellung, die für alle drei baltischen Staaten gültig
                                                              Rechnungen als Sammelfaktura: die innerhalb eines
und ab 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind.
                                                              bestimmten Zeitraums erfolgten Lieferungen und erbrach-
                                                              ten Leistungen mit dem im betreffenden Monat entstan-
Rechnungsstellung gemäß den Vorschriften eines
                                                              denen Recht auf Vorsteuerabzug können mit einer Sam-
bestimmten Mitgliedstaates: ab 2013 unterliegt die
                                                              melfaktura und nicht mit einzelnen Rechnungen für jede
Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in
                                                              einzelne Warenlieferung oder jede erbrachte Leistung
dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleis-
                                                              fakturiert werden. Eine solche Sammelfaktura muss den-
tung als ausgeführt gilt (Ort der Lieferung oder Leistung).
                                                              noch sämtliche erforderlichen Angaben jeweils zu jeder
Diese Regelung wird in einigen Fällen nicht angewendet,
                                                              Warenlieferung oder erbrachten sonstigen Leistung ent-
z. B. wenn der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ein
                                                              halten.
ausländischer Steuerpflichtiger ist und beim Empfänger
die Pflicht zur Umsatzsteuerberechnung entsteht.
                                                              Pflichtangaben auf Rechnungen: in den nachstehend
                                                              genannten Fällen müssen die ausgestellten Rechnungen
                                                              folgende Angaben enthalten:

                                                                                                                          2
Baltikumsbrief                                                                             Ausgabe: Januar 2013

                        DEUTSCH               ESTNISCH              LETTISCH              LITAUISCH

                                                                                          Maržos
                                              Kasuminormi
                        Differenzbesteue-                           Peļņas daļas režīms   apmokestinimo
                                              maksustamise kord-
                        rung. Reisebüros                            ceļojumu aģentūrām    schema. Kelionių
                                              reisibürood
                                                                                          agentūros

                                                                                          Maržos
                        Differenzbesteue-     Kasuminormi
                                                                    Peļņas daļas režīms   apmokestinimo
                        rung. Gebrauchtge-    maksustamise kord-
                                                                    lietotām precēm       schema. Naudotos
                        genstände             kasutatud kaubad
                                                                                          prekės
Bei Differenzbesteu-
erung
                        Differenzbesteue-     Kasuminormi                                 Maržos
                                                                    Peļņas daļas režīms
                        rung. Kunstgegen-     maksustamise kord-                          apmokestinimo
                                                                    mākslas darbiem
                        stände                kunstiteosed                                schema. Meno
                                                                                          kūriniai

                                                                                          Maržos
                        Differenzbesteue-     Kasuminormi           Peļņas daļas režīms   apmokestinimo
                        rung. Sammlungs-      maksustamise kord-    kolekciju             schema.
                        stücke und Antiqui-   kollektsiooni- ja     priekšmetiem un       Kolekcionavimo
                        täten                 antiikesemed          senlietām             objektai ir
                                                                                          antikvariniai daiktai

Bei Steuerpflicht des
                        Umkehr der Steuer-
Erwerbers oder                                                      Nodokļa apgrieztā     Atvirkštinis
                        schuldnerschaft       Pöördmaksustamine
Dienstleistungsemp-                                                 maksāšana             apmokestinimas
                        (Reverse-charge)
fängers

Besteuerung nach
vereinnahmten Ent-
gelten sofern der
                        Einnahmen/ Ausga-
Steueranspruch zum                                                  Naudas līdzekļu       Pinigų apskaitos
                        benrechnung (Cash-    Pöördmaksustamine
Zeitpunkt des Ein-                                                  uzskaite              sistema
                        accounting-System)
gangs der Zahlung
entsteht (das Recht
auf Vorsteuerabzug)

Ausstellung der
Rechnung durch den
Erwerber oder
                        Selbstfakturierung    Endale arve                                 Sąskaitos faktūros
Dienstleistungsemp-                                                 Pašaprēķins
                        (Self-billing)        koostamine                                  išsirašymas
fänger zugunsten
des Leistungserbrin-
gers

In Litauen gibt es eine Anforderung der Ausstellung der      In Lettland und Estland gibt es dagegen diesbezüglich
Rechnungen in der Landessprache (Litauisch) oder in zwei    keine strenge Anforderung.
Sprachen: Landessprache und jede andere Fremdsprache.

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Baltikumsbrief                                                                                 Ausgabe: Januar 2013

Elektronische Rechnungen: ab 2013 werden Rechnun-
gen auf Papier und elektronische Rechnungen gleich be-         Änderungen der Steuerge-
handelt. Der Begriff „elektronische Rechnung“ bedeutet
eine Rechnung, welche die Pflichtangaben enthält und in
                                                               setze im Jahr 2013 in Litauen
einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen
wird.                                                          Ab dem 1. Januar 2013 sind in Litauen mehrere wesentli-
                                                               che steuerrechtliche Änderungen in Kraft getreten bzw.
Es sollte beachtet werden, dass der Rechnungsempfänger         werden im Laufe des Jahres 2013 in Kraft treten. Im Fol-
der Verwendung einer elektronischen Rechnung vorher            genden werden wir die wichtigsten Neuregelungen zu-
zustimmen muss. Die Echtheit der Herkunft einer Rech-          sammenfassen:
nung (Echtheit der Identität des Lieferanten) und die Un-
versehrtheit ihres Inhalts bzw. die Korrektheit der Anga-
ben kann der Verkäufer/Lieferant gewährleisten, indem er
                                                               > Körperschaftsteuer
nicht nur eine spezielle elektronische Signatur oder be-
stimmte Technologien des elektronischen Datenaustau-           Die nachfolgend dargelegten Regelungen beziehen sich
sches, sondern auch weitere innerbetriebliche Kontrollver-     auf die seit 1. Januar 2013 eingetretenen Änderungen
fahren verwendet.                                              und Ergänzungen des Spendengesetzes.

Vereinfachte Rechnungen: ab dem Jahr 2013 wird den             Abzugsfähige Vorsteuer: spenden an Stiftungen oder
Steuerpflichtigen die Ausstellung einer vereinfachten          Spendenfonds für die Bildung deren unantastbaren Kapi-
Rechnung gestattet, wenn der gesamte Rechnungsbetrag           tals werden als Schenkungen oder Spenden betrachtet
folgende Beträge nicht übersteigt:                             und können als abzugsfähigen Vorsteuer des Spendende
                                                               behandelt werden.
   > in Litauen - EUR 100 (inkl. USt) oder den Gegen-
     wert in der Landeswährung;                                Besteuerte Einkünfte: falls bei der Veröffentlichung der
   > in Lettland - EUR 142 ( ohne USt) oder den Ge-            Spenderdaten dem Spendenempfänger Kosten entstehen,
     genwert in der Landeswährung;                             die mehr als 10% des gespendeten Wertes übersteigen,
   > in Estland - EUR 160 (ohne USt).                          ist der diese Grenze übersteigende Differenzbetrag den
                                                               steuerpflichtigen Einkünften des Spendenempfängers
Allerdings sind die vereinfachten Rechnungen in einigen        zuzuordnen.
Fällen nicht erlaubt, z. B. im Fall der innergemeinschaftli-
chen Lieferungen oder Erwerbe.
                                                               > Umsatzsteuer
Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen wer-
den mindestens folgende Angaben verlangt:                      Ermäßigter Umsatzsteuersatz: ab dem 1. Januar 2013
                                                               unterliegen folgende Umsätze aus Lieferungen und Leis-
   > das Ausstellungsdatum und die Nummer der Rech-            tungen anstatt des früheren Umsatzsteuersatzes von 21%
     nung;                                                     einem ermäßigten Umsatzsteuersatz:
   > die Identität inklusive Umsatzsteuer-IdNr. des Steu-
     erpflichtigen;                                               > von 9%: Zeitungen, Zeitschriften und mit einigen
   > Umsatzsteuer-IdNr des Empfängers/Käufers;                      Ausnahmen andere Periodika sowie Passagier-und
   > die Art der gelieferten Gegenstände oder der er-               Gepäckbeförderung auf regelmäßigen Verkehrsli-
     brachten Dienstleistungen;                                     nien;
   > Wert der gelieferten Gegenstände oder erbrachten             > von 5%: technische Hilfsmittel für Behinderte und
     Leistungen als Besteuerungsgrundlage;                          deren Reparatur.
   > der zu entrichtende Umsatzsteuerbetrag;
   > Umsatzsteuerbetrag im Gegenwert in der Landes-            Die bereits bestehende ermäßigte Umsatzsteuer von 9%
     währung.                                                  für die zur Heizung von Wohnräumen und zur Erzeugung
                                                               von heißem Wasser gelieferte Fernwärme sowie die Um-
Bei der Erstellung der Gut- oder Lastschrift können die für    satzsteuer von 5% für durch Krankenkassen erstattete
die vereinfachten Rechnungen geltenden Angaben ver-            Arzneimittel und Medikamente wurde zudem bis zum
wenden werden. Dies gilt jedoch nicht für die innerge-         31.12.2013 verlängert.
meinschaftliche Lieferungen und Leistungen.
                                                               Versendung oder Beförderung von Gegenständen
                                                               zur Begutachtung: die Versendung von Gegenständen
                                                               in einen anderen EU Mitgliedstaat nicht nur zu ihrer Be-
                                                               dienung (Reparatur, Wartung oder Einstellung), Bearbei-
                                                               tung oder Verarbeitung, sondern auch für deren Begut-
                                                               achtung, wird nicht als eine Warenlieferung behandelt,
                                                               sofern die Gegenstände nach der Begutachtung oder

                                                                                                                          4
Baltikumsbrief                                                                                   Ausgabe: Januar 2013

Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in dem Mit-       > Grundsteuer
gliedstaat zurückgesandt werden, von dem aus sie ur-
sprünglich versandt oder befördert worden waren.
                                                              Die nachfolgend genannten Regelungen werden ab 1.
Die Steuerpflichtigen sind zur gesonderten Rechnungsle-       Januar 2013 in Kraft treten:
gung verpflichtet bezüglich der an sie nach Litauen von
einem Steuerpflichtigen eines EU-Mitgliedstaates oder         Änderung des Steuersatzes und der Besteuerungs-
einer von ihr beauftragten Person gelieferten Waren, die      grundlage: nach der Änderung des Gesetzes über die
zwecks ihrer Begutachtung, Bedienung (Reparatur, War-         Grundsteuer werden Privatgrundstücke auf Basis ihres
tung, Einstellung), Be- oder Verarbeitung eingeführt wer-     durchschnittlichen Marktwertes besteuert, festgestellt
den sowie bezüglich der für diese Zwecke gelieferten          entweder durch eine individuelle oder eine Massenbewer-
Waren/erbrachten Leistungen.                                  tung.

Recht auf Vorsteuerabzug: in Umsetzung der Recht-             Die Steuersätze in einem Bereich von 0,01% bis 4% wer-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs wird das Recht        den durch die städtischen Verwaltungsbehörden festge-
auf Vorsteuerabzug und auf Umsatzsteuererstattung von         setzt, die auch für die Steuerermäßigung und Befreiung
den erworbenen Waren/Leistungen im Rahmen der steu-           von Steuern zuständig sein werden. Bis 2013 wurden die
erpflichtigen Tätigkeiten nun auch für litauische und aus-    Grundstücke nach ihrer Fruchtbarkeit, Produktivität und
ländische Steuerpflichtige anerkannt, die nicht als Umsatz-   anderen Kriterien besteuert und die Grundstückseigentü-
steuerzahler angemeldet, hierzu jedoch nach den Rege-         mer haben 1,5% vom Grundstückspreis als Grundsteuer
lungen des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet sind.            bezahlt.

Recht auf Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vor-              Für den berechneten Besteuerungswert eines Grundstücks
steuer: gemäß der Rechtsprechung des Europäischen             wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren festgesetzt, d.
Gerichtshofs wird das Recht der Steuerpflichtigen auf         h. wenn 2013 der Besteuerungswert eines Grundstücks
Abzug der in der Eingangsanmeldung oder in einem an-          die im Jahr 2012 ermittelte Besteuerungsgrundlage über-
deren an ihrer Stelle verwendeten Dokuments angegebe-         steigt, wird vom Besteuerungswert des Jahres 2013 80
nen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer anerkannt, ohne         Prozent der Wertsteigerung abgezogen (60% im Jahr
zu berücksichtigen, ob diese Steuer bereits abgeführt oder    2014, 40% im Jahr 2015 und 20% im Jahr 2016.
nicht abgeführt wurde.
                                                              Änderungen der Fristen bei der Steuererklärung und
Kontrolle der Einfuhrumsatzsteuer: die Kontrolle für          der Steuerabführung: die durch einen Steuerverwalter
die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer der durch die litaui-     ausgefüllte Steuererklärung ist von den Steuerpflichtigen
schen Steuerpflichtigen importierten Waren wird ab            hinsichtlich der Grundsteuer bis zum 1. November des
01.03.2013 die Zollabteilung der Steuerinspektion über-       Kalenderjahres einzureichen, bisher endete die Frist am 1.
nehmen. Diese Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß dem              Oktober und die Steuer selbst musste bis zum 15. No-
zwischen beiden Behörden festgelegten Verfahren ver-          vember des betreffenden Kalenderjahres abgeführt wer-
rechnet. Außerdem wird bei der Verrechnung dieser Steu-       den.
er keine Kaution oder Garantie mehr erforderlich sein.
                                                              Zuvor war die Frist auf den 1. November des laufenden
Angaben für Rechnungen und sonstige Dokumente: Um             Jahres festgesetzt.
das Recht einer Person auf Datenschutz zu sichern, wird
ab dem 1. März 2013 die Anforderung zur Angabe der            > Beiträge zum Garantiefond
Personen-Identifikationsnummer in der Rechnung oder in
sonstigen Zahlungsbelegen unwirksam.
                                                              Änderung der Pflichtbeiträge bei einer internationa-
                                                              len Geschäftstätigkeit: die juristischen und natürlichen
> Immobiliensteuer                                            Personen, die ihre Tätigkeit mindestens in zwei EU-
                                                              Ländern oder auf dem Gebiet des Europäischen Wirt-
Die Grenze der Immobiliensteuersätze ist gestiegen:           schaftsraumes ausführen, müssen ab dem 1. Januar 2013
ab dem 1. Januar 2013 tritt die neue Steuergrenze für         die Beiträge in den Garantiefond für Arbeitnehmer zahlen,
Immobiliensteuersätze in Kraft, jetzt beträgt sie 0,3% –      die ständig in Litauen arbeiten, d. h. die ihre Pflichten
3% des Besteuerungswertes der Immobilie; zuvor betrug         gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich in diesem Land
sie 0,3% – 1%. Die geltenden Steuersätze werden durch         erfüllen. Falls eine Feststellung, ob der Mitarbeiter ständig
die städtischen Verwaltungsbehörden festgesetzt.              in Litauen arbeitet, unmöglich ist, gilt der Staat seines
                                                              Beschäftigungsbetriebs als sein Arbeitsort.

                                                              Die Änderung der Besteuerungsperiode: für die Be-
                                                              steuerungsperiode bei Zahlung der Beträge zum Garantie-
                                                              fond gilt seit dem 1. Januar 2013 das Kalenderjahr und

                                                                                                                              5
Baltikumsbrief                                                                                 Ausgabe: Januar 2013

nicht wie früher ein von der Gesellschaft gewählte Zeit-     > Steuerverwaltung
raum.

Bezugnehmend darauf werden die Beiträge wie folgt            Erweiterung der Rechte der Finanzverwaltung: zur
gezahlt:                                                     Prävention der Nichtabgabe von Steuererklärungen, der
                                                             Nichterfüllung der Steuerpflicht und der Kostenminderung
   > bei einem Jahresbetrag bis LTL 150 – einmal im Ka-      für die Durchsetzung der steuerlichen Pflichterfüllung
     lenderjahr (Zahlungsfrist: der 15. Januar des Folge-    sowie um die Steuerpflichtigen aufzufordern, fristgemäß
     jahres);                                                ihre Steuererklärungen einzureichen und Steuern abzu-
   > bei einem Jahresbetrag von LTL 151 bis LTL 300 –        führen, wurden Änderungen und Ergänzungen im Steuer-
     zweimal im Kalenderjahr (Zahlungsfrist: der 15. Juli    verwaltungsgesetz vorgenommen. Folgende neue Rege-
     des laufendes Jahres und der 15. Januar des Folge-      lungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft:
     jahres);
   > bei einem Jahresbetrag von LTL 301 – jeden Kalen-       Die Finanzverwaltung ist berechtigt, im Fall einer innerhalb
     dermonat (Zahlungsfrist: der 15. Tag des Folgemo-       der festgesetzten Frist nicht erfolgten Steuererklärung für
     nats).                                                  die laufende Steuerperiode die Höhe der zu zahlenden
                                                             Steuern nach den Angaben der im Vorjahr eingereichten
Die Gruppe der Beitragspflichtigen Personen wird             Steuererklärung festzulegen. Bis 2013 konnte die Steuer-
grösser: seit dem 1. März 2013 müssen die Beiträge zum       verwaltung die in einer Steuerklärung nicht angegebenen
Garantiefond als Arbeitgeber nicht nur die juristischen      Steuern nur nach einer Außenprüfung feststellen und
Personen, sondern auch die natürlichen Personen, Land-       einziehen.
wirte und sonstige Einzelunternehmer zahlen.
                                                             Im Fall einer durch den Steuerpflichtigen in der Steuerer-
                                                             klärung angegebenen, jedoch nicht abgeführten Steuer ist
> Verbrauchsteuern                                           der Steuerverwalter berechtigt, ein Einziehungsverfahren
                                                             am nächsten Tag nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein-
Änderung der Steuersätze: zum 1. Januar 2013 wird            zuleiten, d. h. einen bestimmten Betrag „einzufrieren“
der Verbrauchsteuersatz für Diesel-Kraftstoff von LTL        oder ihn vom Konto des Steuerpflichtigen einzuziehen. Bis
1.043 bis LTL 1.140 für 1.000 Liter dieses Produktes er-     2013 konnte der Steuerverwalter das Einziehungsverfah-
höht, und der Verbrauchsteuersatz für Rauchtabak von         ren hinsichtlich der nicht abgeführten Steuern erst 20
LTL 139 bis LTL 163 für ein Kilo des Produktes.              Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist anordnen.

Außerdem wird die Minimalgrenze des kombinierten             Neue Steuererklärungspflicht: mit der Novellierung des
Verbrauchsteuersatzes für Zigaretten ab dem 1. März          Steuerverwaltungsgesetzes wurden neue Pflichten für die
2013 vom 232 LTL auf 244 LTL für 1000 Zigaretten stei-       Steuererklärung der in Litauen ansässigen Personen einge-
gen, wobei das spezifische Element dieses kombinierten       führt. Auf Grund dieser ab 1. Januar 2013 in Kraft treten-
Verbrauchsteuersatzes von LTL 140 auf LTL 148 erhöht         den Änderungen müssen die in Litauen ansässigen Steu-
wird. Auch auf Zigarren und Zigarillos werden die Ver-       erpflichtigen an den Steuerverwalter Informationen über
brauchsteuern von LTL 84 auf LTL 88 pro Kilo des Produk-     die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte einreichen, die
tes erhöht.                                                  folgenden Rahmenbedingungen entsprechen:

                                                                > Die in Litauen ansässige Person bekommt Geldmit-
> Intrastat (Statistik der innergemein-                           tel (darunter auch geliehene) aus abgeschlossenen
                                                                  Rechtsgeschäften von natürlichen oder ausländi-
  schaftlichen Warenverkehrs)                                     schen juristischen Personen;
                                                                > Der innerhalb eines Kalenderjahres aus einem oder
Grenzwert für Meldepflicht: der Generaldirektor der               mehreren Rechtsgeschäften mit derselben Person
Abteilung für Statistik hat die Grenzwerte für die im Jahr        an die in Litauen ansässige natürliche oder auslän-
2013 geltende Berichtslegung bestätigt:                           dische juristischen Person in bar gezahlte Gesamt-
                                                                  betrag übersteigt den Betrag von 50.000 LTL;
   > Grenzwert der Intrastat-Berichtslegung für einge-          > Geschäfte ohne notarielle Beurkundung;
     führte Waren: der Gesamtwert der innerhalb des             > Die in Litauen ansässige Person bekommt von ei-
     Vorjahres aus den EU-Mitgliedsstaaten eingeführ-             nem Rechtsgeschäft keine Einkünfte, die in der
     ten Waren beträgt LTL 700.000 (bis jetzt LTL                 Steuererklärung in Bezug auf andere steuerrechtli-
     650.000);                                                    che Anforderungen angegeben wurden.
     Grenzwert der Intrastat-Berichtslegung für ausge-
     führte Waren: der Gesamtwert der innerhalb des          Die oben genannte Information muss an die Steuerverwal-
     Vorjahres in die EU-Mitgliedsstaaten ausgeführten       tung bis zum 1. Mai des Folgejahres nach dem Eingang
     Waren beträgt LTL 750.000 (früher LTL 700.000).         der Geldmittel eingereicht werden.

                                                                                                                            6
Baltikumsbrief                                                                                 Ausgabe: Januar 2013

> Doppelbesteuerungsabkommen                                 > Neue Regelung der Mehrwertsteuer
Neue Steuerabkommen: Litauen hat zwei neue Doppel-           Zum 1. Januar 2013 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in
besteuerungsabkommen mit Mexiko und Indien unter-            Kraft getreten wird, wodurch das bisherige Gesetz „Über
zeichnet, deren Bestimmungen zum 1. Januar 2013 An-          die Mehrwertsteuer” ersetzt wurde. Die Struktur des neu-
wendung finden.                                              en Gesetzes unterscheidet sich von der Struktur des alten
                                                             Gesetzes. Mit dem neuen Gesetz werden neue Begriffe
Derzeit hat Litauen Doppelbesteuerungsabkommen mit           eingeführt, außerdem ändert sich in Einzelfällen die bishe-
49 Ländern.                                                  rige Ordnung der Steueranwendung.
                                                             Das neue Gesetz legt neue Anforderungen in Bezug auf
                                                             die Informationen fest, die in Rechnungen anzugeben
Änderungen der Steuerge-                                     sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Inkrafttre-
                                                             ten des neuen Gesetzes alle Verordnungen des Minister-
setze im Jahr 2013 in Lettland                               kabinetts außer Kraft getreten sind, die auf Grund des
                                                             alten Gesetzes erlassen wurden. Mehrere Verordnungen
> Dividenden                                                 wurden in das neue Gesetz aufgenommen; darüber hin-
                                                             aus sieht das neue Gesetz die Befugnis des Kabinetts vor,
                                                             neue Verordnungen zu erlassen.
Dividendenzahlungen, die von einer lettischen Gesell-
schaft entweder erhalten oder gezahlt werden, sind ab
dem 1. Januar 2013 in Lettland nicht zu versteuern. Die      > Herabgesetzter Einkommensteuer-
Dividendenzahlungen an in Drittländern ansässige Perso-        satz ab dem 1. Januar 2013
nen sind steuerfrei.
Beginnend mit dem 1. Januar 2012 wird auf Dividenden,        Zum 1. Januar 2013 sind Änderungen des Einkommen-
welche an in steuergünstigen oder steuerfreien Ländern       steuergesetzes in Kraft getreten, woraufhin der Einkom-
oder Gebieten ansässige Personen gezahlt werden, eine        mensteuersatz von 25 % auf 20 % herabgesetzt wird.
Körperschaftquellensteuer von 15 % statt bisher 10 %         Der Steuersatz von 20 % ist ab 2015 anzuwenden. In der
einbehalten.                                                 Übergangsphase wird der Einkommensteuersatz im Jahr
                                                             2013 24 % und im Jahr 2014 22 % betragen.
> Zinsen und Lizenzgebühren für Im-
  materialgüterrechte                                        > Höherer Mindeststundenlohn

Ein Steuerfreibetrag gilt für die Zinsen und Lizenzgebüh-    Ab dem 1. Januar 2013 findet ein neuer Mindeststunden-
ren, welche für die Nutzung von Immaterialgüterrechten       lohn Anwendung. Die Änderungen hängen mit der unter-
gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen        schiedlichen Anzahl der Arbeitsstunden in den Jahren
nach dem 20. Juni 2013 an ein verbundenes Unterneh-          2012 und 2013 zusammen.
men in einem EU-Mitgliedstaat oder seine steuerliche         Der Mindeststundenlohn wird von EUR 1.692 (LVL 1.189)
Betriebsstätte erfolgen. Für Zinsen und Lizenzgebühren an    auf EUR 1.712 (LVL 1.203) erhöht.
Unternehmen in allen anderen Fällen gilt der Steuerfreibe-
trag ab dem 31. Dezember 2013.
                                                             > Einschränkungen für juristische Per-
> Veräußerung von Geschäftsanteilen                            sonen bei der Vornahme von Bar-
  und Aktien                                                   geldgeschäften
                                                             Mit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung
Ab dem Jahr 2013 werden Erträge oder Verluste aus den
                                                             im Gesetz „Über Steuern und Abgaben” wird juristischen
Veräußerungen von Geschäftsanteilen oder Aktien nicht        Personen die Vornahme von Bargeldgeschäften mit einem
mehr bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkom-        Wert über 7.114 Euro (5.000 Lats) verboten, unabhängig
mens einer Gesellschaft berücksichtigt.                      davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorstand oder
Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Unternehmen, deren         in mehreren Vorgängen getätigt wird.
Anteile veräußert worden sind, in einem Niedrigsteuerland    In Übereinstimmung mit der Regelung, die zum 1. Januar
ansässig ist.                                                2013 in Kraft getreten ist, müssen Steuerpflichtige, die die
                                                             wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zum 1. Februar des dem

                                                                                                                            7
Baltikumsbrief                                                                                 Ausgabe: Januar 2013

Steuerjahr folgenden Jahres alle im Vorjahr vorgenomme-      Informationen über Unternehmen, deren wirtschaftliche
nen Bargeldgeschäfte mit natürlichen Personen, denen         Tätigkeit vom Staatsfinanzamt eingestellt ist, sind öffent-
Steuerrechtsvorschriften die Anmeldung ihrer wirtschaftli-   lich zugänglich auch unter www.lursoft.lv. Diese Informa-
che Tätigkeit nicht vorschreiben, anmelden, wenn der         tionen sind unter den Hauptangaben zum Unternehmen
Wert eines in einem einzigen Vorgang getätigten Ge-          zu finden.
schäfts mit einem einzelnen Geschäftspartner 2.846 Euro
(2.000 Lats) überschreitet.
                                                             > Programm der vertieften Zusam-
Wenn der Käufer, der eine natürliche Person ist, die Ware
bzw. Dienstleistung in Bargeld bezahlt und der Wert des        menarbeit
Geschäfts 2.846 Euro (2.000 Lats) in einem Vorgang über-
schreitet, hat der Verkäufer bzw. Dienstleister Angaben zu   Seit Juli 2012 wird in Lettland das so genannte Programm
dieser natürlichen Person zu identifizieren und bis zum 1.   „der vertieften Zusammenarbeit” umgesetzt. Die daran
Februar des Folgejahres beim Staatsfinanzamt einzurei-       beteiligten Unternehmen können:
chen.
                                                                > die Rückerstattung der Umsatzsteuer innerhalb von
Der Steuerpflichtige muss monatlich alle im vorangegan-           fünf Tagen erhalten;
genen Monat getätigten Bargeldgeschäfte (unabhängig             > innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung der
davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder             Umsatzsteuererklärung für den Besteuerungszeit-
in mehreren Vorgängen vorgenommen worden ist), deren              raum eine Auskunft über Nichtübereinstimmungen
Wert 1.423 Euro (1.000 Lats) überschreitet, anmelden. Bis         der in der Steuererklärung und in der informativen
zum 31. Dezember 2012 betrug diese Schwelle 4.269                 Erklärung enthaltenen Angaben mit der Informati-
Euro (3.000 Lats).                                                on, die dem Finanzamt zur Verfügung steht, erhal-
                                                                  ten;
> Gleichstellung nicht beglichener ab-                          > einen individuellen Berater – Ansprechpartner – des
                                                                  Finanzamtes zugewiesen bekommen, um Angele-
  rechnungspflichtiger Vorschüsse mit                             genheiten zu klären, für die das Finanzamt zustän-
  Einkünften aus abhängiger Beschäf-                              dig ist;
                                                                > innerhalb von 14 Tagen eine Antwort auf den
  tigung                                                          schriftlichen Antrag erhalten, mit Ausnahme der
                                                                  Bescheinigung im Sinne des Verwaltungsprozess-
Erfolgt die Verrechnung mit einem Abrechnungspflichti-            gesetzes.
gen für den an ihn ausgezahlten Vorschuss nicht inner-
halb von 90 Tagen, ist dieser Vorschuss mit Einkünften       Um sich am Programm der vertieften Zusammenarbeit
aus abhängiger Beschäftigung gleichzustellen und als         beteiligen zu können, hat das Unternehmen die Anforde-
solcher entsprechend zu besteuern.                           rungen im Sinne der Verordnung des Kabinetts Nr. 459
                                                             „Verordnung über das Programm der vertieften Zusam-
                                                             menarbeit” vom 26.Juni 2012 zu erfüllen.
> Geschäfte mit Unternehmen, deren
                                                             Bis Juli 2013 kann ein Unternehmen Teilnehmer des Pro-
  wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt                      gramms der vertieften Zusammenarbeit werden, wenn es
  ist                                                        unter anderem folgende Kriterien erfüllt:
                                                             > Innerhalb der letzten drei Berichtsjahre war der durch-
Wenn der Steuerpflichtige ein Geschäft mit einem ande-         schnittliche Nettoumsatz des Unternehmens höher als
ren Steuerpflichtigen vornimmt, dessen wirtschaftliche         EUR 4 268 615 (LVL 3 000 000);
Tätigkeit vom Staatsfinanzamt eingestellt worden ist (das    > Innerhalb der letzten drei Berichtsjahre war die durch-
Unternehmen steht auf der Schwarzen Liste), und der            schnittliche Gesamtsumme der entrichteten Steuern
Wert eines Geschäfts bzw. der Gesamtwert der Geschäfte         höher als EUR 711 436 (LVL 500 000) pro Jahr. Dieses
1.423 Euro (1.000 Lats) überschreitet, gelten Aufwendun-       Kriterium kann auch unberücksichtigt bleiben, wenn
gen des Steuerpflichtigen aus solcher Tätigkeit nicht als      es aus objektiven Gründen nicht erfüllt worden ist (z.B.
Betriebsausgaben. Das körperschaftsteuerpflichtige Ein-        Spezifik der Branche, Saisonalität, Orientierung auf Ex-
kommen ist um diese Aufwendungen unter Anwendung               port oder ein kurzfristiger Rückgang des Arbeitsum-
des Faktors 1,5 zu erhöhen.                                    fangs);
                                                             > Im Laufe der letzten sechs Monate betrug die durch-
Die Schwarze Liste wird vom Staatsfinanzamt täglich ak-
                                                               schnittliche Beschäftigtenanzahl im Unternehmen
tualisiert. Die Schwarze Liste ist in der Homepage des
                                                               mindestens 25 Arbeitnehmer.
Staatsfinanzamts zu finden unter: www.vid.gov.lv  VID
publiskojamo datu bāze  Lēmumi par saimnieciskās
                                                             Es wird geplant, dass ab Juli 2013 die Unternehmen nicht
darbības apturēšanu.
                                                             mehr die vorgenannten zusätzlichen Kriterien erfüllen

                                                                                                                           8
Baltikumsbrief                                                                               Ausgabe: Januar 2013

müssen, um Teilnehmer des Programms der vertieften
Zusammenarbeit zu werden.
                                                            > Steuer auf Einkünfte aus einer we-
                                                              sentlichen Beteiligung an einem aus-
> Benachrichtigung über die Bescheide                         ländischen Unternehmen
  des Staatsfinanzamts mithilfe von                         Zum 1. Januar 2013 ist in Lettland eine neue Bestimmung
  elektronischen Kommunikationsmit-                         im Gesetz „Über die Einkommensteuer” in Kraft getreten,
                                                            die eine Regelung zur Verhinderung der Steuerumgehung
  teln                                                      in Bezug auf die Besteuerung der Einkünfte vorsieht, die
                                                            dem Steuerpflichtigen (Gebietsansässigen) aus seiner
Zum 1. Mai 2013 treten Änderungen im Gesetz „Über           Beteiligung an den in steuergünstigen oder steuerfreien
Steuern und Abgaben” in Kraft, die vorschreiben, dass       Ländern oder Gebieten ansässigen Unternehmen, Treu-
das Staatsfinanzamt seine Verwaltungsakte (auch die         handgesellschaften oder anderen juristischen Personen
negativen Verwaltungsakte) und andere Bescheide, Do-        zustehen.
kumente und Informationen Benutzern des elektronischen
Meldesystems des Staatsfinanzamts (nachstehend - EMS)       Gemäß dieser Bestimmung gilt als Einkommen des Steu-
über das EMS bekannt machen wird; gleichzeitig wird das     erpflichtigen (Gebietsansässigen) der Anteil am Gewinn
Staatsfinanzamt diese Informationen auch an die E-Mail-     (an der Wertsteigerung der Aktiva) des ausländischen
Adresse des jeweiligen Steuerpflichtigen senden.            Unternehmens (ausländisches Unternehmen, das in einem
                                                            steuergünstigen oder steuerfreien Land oder Gebiet an-
Der Verwaltungsakt gilt am zweiten Tag nach dessen          sässig bzw. gegründet ist), der zum Anteil der Beteiligung
Unterbringung im EMS als bekannt gegeben.                   des Steuerpflichtigen (Gebietsansässigen) am Stammkapi-
Diese Regelung wird jedoch keine Anwendung finden,          tal dieses Unternehmens oder an Stimmrechten oder sons-
wenn der Steuerpflichtige, der ein EMS-Benutzer ist, eine   tigen Rechten in diesem Unternehmen proportional ist.
andere Art der Bekanntmachung des jeweiligen Doku-          Wenn der Gebietsansässige einen wesentlichen Einfluss im
ments gewählt hat.                                          ausländischen Unternehmen oder das Recht hat, sich an
                                                            der Ausschüttung des Gewinns dieses Unternehmens zu
                                                            beteiligen, so ist dieses Einkommen ab dem 1. Januar
> Rechte des Staatsfinanzamts auf                           2013 in Lettland mit dem Steuersatz 24 % zu besteuern.
  nachträgliche Steuerberechnung                            Es ist zu berücksichtigen, dass die berechnete Steuer um
                                                            den Teil der Steuer reduziert werden muss, die in einem
  nach der Durchführung der Zollkon-                        steuergünstigen oder steuerfreien Land oder Gebiet abge-
  trolle oder dem Erlassen eines Be-                        führt worden ist, wenn diese Tatsache durch eine Be-
  scheids im Verwaltungsverfahren                           scheinigung der Steuerbehörde des jeweiligen Landes
                                                            bzw. Gebiets nachgewiesen wird, in der das steuerpflicht-
                                                            ige Einkommen und der abgeführte Steuerbetrag ange-
Das Gesetz „Über Steuern und Abgaben” ist durch eine        geben sind.
neue Bestimmung ergänzt, die der Steuerverwaltung
Rechte zuteilt, die Höhe der an das Staatsfinanzamt abzu-
führenden Steuer entsprechend den Feststellungen der        > Geänderte Nachweispflichten bei
durchgeführten Zollkontrolle oder in den Fällen, wenn
eine Ordnungswidrigkeit die Steuerhöhe beeinträchtigen
                                                              Verrechnungspreisen
kann, nachträglich zu präzisieren.
                                                            Zum 1. Januar 2013 sind Änderungen des Gesetzes „Über
                                                            Steuern und Abgaben“ in Kraft getreten, die Unterneh-
> Der wirtschaftliche Inhalt des Ge-                        men dazu verpflichten, beim Finanzamt die Unterlagen
  schäfts                                                   zur Bestätigung des Verrechnungspreises vorzulegen,
                                                            wenn es sich um ein Geschäft mit einer der nachfolgen-
                                                            den Personen handelt:
Im Gesetz „Über Steuern und Abgaben” ist die Pflicht des       > eine nahe stehende Person, die im Sinne des Kör-
Staatsfinanzamts verankert, beim Präzisieren der Höhe der         perschaftsteuergesetzes der Republik Lettland als
vom Steuerpflichtigen abzuführenden Steuer den wirt-              ein verbundenes ausländisches Unternehmen gilt;
schaftlichen Inhalt und das Wesen des einzelnen Ge-            > eine nahe stehende Person, die mit dem Steuer-
schäfts oder der Gesamtheit der Geschäfte des Steuer-             pflichtigen eine Unternehmensgruppe im Sinne des
pflichtigen und nicht nur die Rechtsform der Geschäfte zu         Körperschaftsteuergesetzes bildet;
berücksichtigen.                                               > Gesellschaften oder Genossenschaften, die von der
                                                                  Körperschaftsteuer befreit sind oder laut Rechts-
                                                                  vorschriften der Republik Lettland Körperschaft-
                                                                  steuerermäßigungen genießen;

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Baltikumsbrief                                                                                 Ausgabe: Januar 2013

   > nahe stehende natürliche Personen im Sinne des           tan unterzeichnet, deren Bestimmungen zum 1. Januar
     Gesetzes „Über Steuern und Abgaben“;                     2013 Anwendung finden.
   > sonstige Gesellschaften oder Personen, die in steu-
     ergünstigen oder steuerfreien Ländern oder Gebie-        Derzeit hat Lettland Doppelbesteuerungsabkommen mit
     ten ansässig, errichtet oder gegründet sind.             53 Ländern.
   > Der Verrechnungspreis ist vom Unternehmen zu
     begründen, wenn der Nettoumsatz des Unterneh-
     mens     im       Berichtsjahr   EUR      1 422 872      Änderungen der Steuerge-
     (LVL 1 000 000) und gleichzeitig die Summe eines
     Geschäfts EUR 14 229 (LVL 10 000) überschreitet.         setze im Jahr 2013 in Estland
Wenn die Unterlagen, die den Verrechnungspreis belegen,
                                                              Stabilität ist immer ein herausragendes Charakteristikum
beim Finanzamt auf dessen Anforderung nicht vorgelegt
                                                              des estnischen Steuersystems gewesen und so gibt es
werden, kann das Staatsfinanzamt die Preise der Geschäf-
                                                              auch zum Jahresbeginn 2013 nur über wenige Steuerän-
te mit den vorgenannten Personen anhand der zur Verfü-        derungen zu berichten.
gung stehenden Information errechnen. Wenn die vom
Staatsfinanzamt errechneten Preise sich von dem tatsäch-      Als wichtigste sind hier Verminderung der Beitragssätze
lichen Verrechnungspreis unterscheiden, kann eine zusätz-     zur Arbeitslosenversicherung sowie die Grundsteuerbe-
liche Steuerveranlagung erfolgen.                             freiung für Wohnsitzimmobilien zu nennen.
Laut den Gesetzesänderungen darf das Unternehmen, das
                                                              Im Einzelnen gelten ab dem Jahr 2013 folgende Regelun-
ein Geschäft mit einem nahe stehenden ausländischen
                                                              gen:
Unternehmen abwickelt, eine vorläufige Vereinbarung
über den Marktpreis des Geschäfts treffen, wenn der
Geschäftswert pro Jahr EUR 1 422 872 (LVL 1 000 000)          > Beiträge zur Arbeitslosenversiche-
überschreitet. Wenn das Unternehmen die getroffene
Vereinbarung einhält, wird das Staatsfinanzamt nicht dazu
                                                                rung
berechtigt sein, infolge einer steuerlichen Betriebsprüfung
den Geschäftspreis zu präzisieren und entsprechend zu-        Ab dem 1. Januar 2013 gelten folgende Beitragssätze:
sätzliche Steuerveranlagungen vorzunehmen.                    Arbeitnehmeranteil 2% (früher 2,8%), Arbeitgeberanteil
                                                              1% (früher 1,4%).

> Wichtige Änderungen in der Zivilpro-
                                                              > Sozialsteuer
  zessordnung
                                                              Der Sozialsteuerregelbetrag 2013 beläuft sich auf EUR
Bescheide des Staatsfinanzamts sind beim Verwaltungsge-       290. Der Mindestbetrag des Arbeitgeberbeitrags beträgt
richt anfechtbar.                                             EUR 95,70. Der Beitrag für die Pflichtversicherung eines
Zum 1. Januar 2013 sind Änderungen in der Zivilprozess-       Einzelunternehmers beträgt EUR 287,10 vierteljährlich und
ordnung in Kraft getreten. Wichtiger Zweck dieser Novel-      EUR 1.148,40 jährlich.
lierung ist es, die Effizienz von Verwaltungsgerichten
durch Erhöhung der Verfahrensgeschwindigkeit, neue            > Grundsteuer
technologische Lösungen, Vervollkommnung des Staats-
gebührensystems zur Vermeidung unbegründeter Be-
schwerden sowie Einführung anderer Institute ins Verwal-      Am 1. Januar 2013 ist in Estland die Grundsteuerbefrei-
tungsverfahren zu steigern. Ab dem 1. Januar 2013 ist         ung für Wohnsitzimmobilien in Kraft getreten. Von der
eine Verwaltungssache im Allgemeinen schriftlich zu ver-      Grundsteuer ist ein Grundstück befreit, das im Einwohner-
handeln. Über die Sache kann aber auch in einer mündli-       register als amtlicher Wohnsitz des Grundstückeigentü-
chen Verhandlung entschieden werden, wenn der Antrag-         mers eingetragen ist: in Städten, Siedlungen, Ortschaften
steller darum ersucht. Da die Streitigkeiten mit dem          oder anderen dicht besiedelten Gebieten bis 0,15 ha, in
Staatsfinanzamt nicht selten recht kompliziert sind, hat      anderen Orten bis 2 ha. Für die Steuerbefreiung ist kein
der Antragsteller auszuwerten, wie über die jeweilige         Antrag notwendig.
Sache besser zu entscheiden wäre - schriftlich oder münd-
lich.
                                                              > Einkommensteuer der natürlichen
                                                                Personen
> Doppelbesteuerungsabkommen
                                                                 > der Steuerabzug für Zinsen des Wohnsitzdarlehens,
Neue Steuerabkommen: Lettland hat zwei neue Dop-                   Schulungskosten und Spenden ist in der Steuerer-
pelbesteuerungsabkommen mit Russland und Turkmenis-

                                                                                                                          10
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   klärung 2012 auf EUR 1.920 (früher EUR 3.196)        In der in der Steuererklärung 2012 können Gewinne aus
   begrenzt                                             der Veräußerung des Nutzholzes und des Abholzungs-
 > in der Steuererklärung 2012 können die Beiträge      rechts auf die folgenden drei Jahren übertragen werden;
   der Altersrente (III. Säule) bis EUR 6.000 und bis   die Betriebsausgaben der Forstbewirtschaftung können
   15% des jährlichen Einkommen abgezogen wer-          über diesen Zeitraum hinweg geltend gemacht werden.
   den

                                                                                                                  11
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         Unsere Standorte im Baltikum:

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         Kronvalda bulv. 3-1
         LV-1010 Riga
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         Tel.: +371 (67) 33 81 25
         Fax: +371 (67) 33 81 26
         E-Mail: riga@roedl.pro

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         01101 Vilnius

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         Tel.:   +370 (5) 212 35 90
         Fax:    +370 (5) 279 15 14
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         Tel.: +372 606 8650
         E-Mai:l tallinn@roedl.pro

Schulterschluss leben                                                                                    „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

                                                                                                         Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur
„Im engen Schulterschluss mit unseren Mandanten erarbeiten wir Konzepte                                  von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt,
                                                                                                         Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum
und setzen sie gemeinsam mit ihnen um.“                                                                  aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist.

Rödl & Partner                                                                                           „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der ka-
                                                                                                         talanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr
„Für die Verbindung gemeinsamen Denkens sehen wir den Schulterschluss als                                pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl &
                                                                                                         Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Men-
die klarste Ausdrucksform. Er ist Bestandteil unseres ständigen Repertoires.“                            schentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein
                                                                                                         aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
Castellers de Barcelona

Impressum Baltikumsbrief, Ausgabe Januar 2013                                   Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informa-
                                                                                tionszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebs-
                                                                                wirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung
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                          Kronvalda bulv. 3-1                                   mögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität
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