Schulterschluss leben - Baltikumsbrief Recht und Steuern in Estland, Lettland und Litauen Ausgabe: Januar 2013 www.roedl.de
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Schulterschluss leben Baltikumsbrief Recht und Steuern in Estland, Lettland und Litauen Ausgabe: Januar 2013 · www.roedl.de Lesen Sie in dieser Ausgabe: Liebe Leserin, lieber Leser Neue Regelungen zur Rechnungsstellung gerade wenn es um steuerliche Standortvorteile geht, Änderungen der Steuergesetze im Jahr 2013 in Litauen zählen die Baltischen Staaten immer noch zu den > Körperschaftsteuer „hidden champions“. Dabei können diese auch als > Umsatzsteuer Holdingstandorte neben klassischen Holdingsdestina- > Immobiliensteuer tionen, wie den Niederlanden oder der Schweiz, nicht > Grundsteuer nur bestehen sondern letztgenannte in vielen Berei- > Beiträge zum Garantiefond chen sogar übertreffen. So warten zum Beispiel Est- > Verbrauchsteuern land für Finanzierungsgesellschaften und Litauen für > Intrastat (Statistik der innergemeinschaftlichen Beteiligungsholdings mit steuerlichen Rahmenbedin- Warenverkehrs) gungen auf, die denen in vermeintlichen Steuerpara- > Steuerverwaltung > Doppelbesteuerungsabkommen diesen außerhalb der EU durchaus vergleichbar sind, ohne jedoch diese Vorteile durch scharfe Miss- Änderungen der Steuergesetze im Jahr 2013 in Lettland brauchsvorschriften mit einem erhöhten Risiko erkau- > Dividenden fen zu müssen. Zu hoffen bleibt, dass Konzepte diese > Zinsen und Lizenzgebühren für Immaterialgüterrechte günstigen Bedingungen zugunsten erhoffter höherer > Veräußerung von Geschäftsanteilen und Aktien Staatseinnahmen einzuschränken – wie etwa in Litau- > Neue Regelung der Mehrwertsteuer en aktuell wieder diskutiert – schnell und dauerhaft > Herabgesetzter Einkommensteuersatz ab dem 01.01. 2013 in der Schublade verschwinden. Alleine die Diskussion > Höherer Mindeststundenlohn hierüber gefährdet das wieder auflebende Interesse > Einschränkungen für juristische Personen bei der Vornahme von Bargeldgeschäften ausländischer Unternehmen an den Baltischen Staa- > Gleichstellung nicht beglichener abrechnungspflichtiger ten und damit das noch zarte Pflänzchen des wirt- Vorschüsse mit Einkünften aus abhängiger Beschäftigung schaftlichen Aufschwungs. Wie stets informieren wir > Geschäfte mit Unternehmen, deren wirtschaftliche Sie um diese Jahreszeit über aktuelle Steueränderun- Tätigkeit eingestellt ist gen in Estland, Lettland und Litauen, die traditionell in > Programm der vertieften Zusammenarbeit gehäufter Form zum Jahreswechsel in Kraft treten. > Benachrichtigung über die Bescheide des Staatsfinanzamts mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln Ich möchte diese Gelegenheit auch nutzen, mich bei > Rechte des Staatsfinanzamts auf nachträgliche allen Teilnehmern für die positiven Rückmeldungen Steuerberechnung nach der Durchführung der und das große Interesse an unserem Jahressteuerse- Zollkontrolle oder dem Erlassen eines Bescheids im Verwaltungsverfahren minar in Litauen zu bedanken. Hierin haben wir An- > Der wirtschaftliche Inhalt des Geschäfts fang Dezember einen Ausblick auf das kommende > Steuer auf Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung an Steuerjahr gegeben und konnten wichtige Tipps zur einem ausländischen Unternehmen Steuercompliance und -optimierung vermittelt. Ich > Geänderte Nachweispflichten bei Verrechnungspreisen freue mich auf herausfordernde Projekte in 2013 und > Wichtige Änderungen in der Zivilprozessordnung ganz besonders die Zusammenarbeit mit Ihnen. > Doppelbesteuerungsabkommen Änderungen der Steuergesetze im Jahr 2013 in Estland > Beiträge zur Arbeitslosenversicherung > Sozialsteuer > Grundsteuer > Einkommensteuer der natürlichen Personen Ihr Tobias Kohler Rechtsanwalt, Partner 1
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 Neue Regelungen zur Frist zur Ausstellung von Rechnungen: die Frist zur Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche Rechnungsstellung Lieferungen von Gegenständen mit einem Umsatzsteuer- satz von 0% oder Dienstleistungen, bei denen beim Emp- fänger die Pflicht zur Umsatzsteuerberechnung entsteht In Umsetzung der Richtlinien 2010/45/EU des EU-Rates wurden EU-weit harmonisiert. Außerdem muss die Rech- werden in die Umsatzsteuergesetze folgende Regeln zur nung für die über einen Zeitraum von mehr als einem Rechnungsstellung eingeführt und treten am 1. Januar Kalendermonat durchgeführten Lieferungen von Gegen- 2013 in Kraft: ständen innerhalb von 15 Tagen nach Ende des betref- fenden Monats ausgestellt werden. Die genannten Änderungen beziehen sich hauptsächlich auf die Vereinfachung der Vorschriften für die Rechnungs- Bezugnehmend auf die oben genannten langfristigen stellung, die Gleichbehandlung von Papier- und elektroni- Dienstleistungen, setzt das litauische Umsatzsteuergesetz schen Rechnungen, die Harmonisierung der Daten zur eine Pflicht zur Ausstellung der Rechnung spätestens am jeweiligen Rechnungsstellung und andere spezielle Fra- 15. Tag des auf die Ausführung der Leistung folgenden gen. Kalendermonats fest. Hingegen müssen in Lettland und Estland die entsprechenden Rechnungen für die genann- Da die oben genannten Änderungen in den nationalen ten langfristigen Dienstleistungen spätestens am 15. Tag Umsatzsteuergesetzen von Estland, Lettland und Litauen des nach Ende des Kalenderjahres folgenden Kalender- umgesetzt worden sind, präsentieren wir nachfolgend monats ausgestellt werden. einen kurzen Überblick über die Vorschriften für die Rech- nungsstellung, die für alle drei baltischen Staaten gültig Rechnungen als Sammelfaktura: die innerhalb eines und ab 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. bestimmten Zeitraums erfolgten Lieferungen und erbrach- ten Leistungen mit dem im betreffenden Monat entstan- Rechnungsstellung gemäß den Vorschriften eines denen Recht auf Vorsteuerabzug können mit einer Sam- bestimmten Mitgliedstaates: ab 2013 unterliegt die melfaktura und nicht mit einzelnen Rechnungen für jede Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in einzelne Warenlieferung oder jede erbrachte Leistung dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleis- fakturiert werden. Eine solche Sammelfaktura muss den- tung als ausgeführt gilt (Ort der Lieferung oder Leistung). noch sämtliche erforderlichen Angaben jeweils zu jeder Diese Regelung wird in einigen Fällen nicht angewendet, Warenlieferung oder erbrachten sonstigen Leistung ent- z. B. wenn der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ein halten. ausländischer Steuerpflichtiger ist und beim Empfänger die Pflicht zur Umsatzsteuerberechnung entsteht. Pflichtangaben auf Rechnungen: in den nachstehend genannten Fällen müssen die ausgestellten Rechnungen folgende Angaben enthalten: 2
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 DEUTSCH ESTNISCH LETTISCH LITAUISCH Maržos Kasuminormi Differenzbesteue- Peļņas daļas režīms apmokestinimo maksustamise kord- rung. Reisebüros ceļojumu aģentūrām schema. Kelionių reisibürood agentūros Maržos Differenzbesteue- Kasuminormi Peļņas daļas režīms apmokestinimo rung. Gebrauchtge- maksustamise kord- lietotām precēm schema. Naudotos genstände kasutatud kaubad prekės Bei Differenzbesteu- erung Differenzbesteue- Kasuminormi Maržos Peļņas daļas režīms rung. Kunstgegen- maksustamise kord- apmokestinimo mākslas darbiem stände kunstiteosed schema. Meno kūriniai Maržos Differenzbesteue- Kasuminormi Peļņas daļas režīms apmokestinimo rung. Sammlungs- maksustamise kord- kolekciju schema. stücke und Antiqui- kollektsiooni- ja priekšmetiem un Kolekcionavimo täten antiikesemed senlietām objektai ir antikvariniai daiktai Bei Steuerpflicht des Umkehr der Steuer- Erwerbers oder Nodokļa apgrieztā Atvirkštinis schuldnerschaft Pöördmaksustamine Dienstleistungsemp- maksāšana apmokestinimas (Reverse-charge) fängers Besteuerung nach vereinnahmten Ent- gelten sofern der Einnahmen/ Ausga- Steueranspruch zum Naudas līdzekļu Pinigų apskaitos benrechnung (Cash- Pöördmaksustamine Zeitpunkt des Ein- uzskaite sistema accounting-System) gangs der Zahlung entsteht (das Recht auf Vorsteuerabzug) Ausstellung der Rechnung durch den Erwerber oder Selbstfakturierung Endale arve Sąskaitos faktūros Dienstleistungsemp- Pašaprēķins (Self-billing) koostamine išsirašymas fänger zugunsten des Leistungserbrin- gers In Litauen gibt es eine Anforderung der Ausstellung der In Lettland und Estland gibt es dagegen diesbezüglich Rechnungen in der Landessprache (Litauisch) oder in zwei keine strenge Anforderung. Sprachen: Landessprache und jede andere Fremdsprache. 3
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 Elektronische Rechnungen: ab 2013 werden Rechnun- gen auf Papier und elektronische Rechnungen gleich be- Änderungen der Steuerge- handelt. Der Begriff „elektronische Rechnung“ bedeutet eine Rechnung, welche die Pflichtangaben enthält und in setze im Jahr 2013 in Litauen einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Ab dem 1. Januar 2013 sind in Litauen mehrere wesentli- che steuerrechtliche Änderungen in Kraft getreten bzw. Es sollte beachtet werden, dass der Rechnungsempfänger werden im Laufe des Jahres 2013 in Kraft treten. Im Fol- der Verwendung einer elektronischen Rechnung vorher genden werden wir die wichtigsten Neuregelungen zu- zustimmen muss. Die Echtheit der Herkunft einer Rech- sammenfassen: nung (Echtheit der Identität des Lieferanten) und die Un- versehrtheit ihres Inhalts bzw. die Korrektheit der Anga- ben kann der Verkäufer/Lieferant gewährleisten, indem er > Körperschaftsteuer nicht nur eine spezielle elektronische Signatur oder be- stimmte Technologien des elektronischen Datenaustau- Die nachfolgend dargelegten Regelungen beziehen sich sches, sondern auch weitere innerbetriebliche Kontrollver- auf die seit 1. Januar 2013 eingetretenen Änderungen fahren verwendet. und Ergänzungen des Spendengesetzes. Vereinfachte Rechnungen: ab dem Jahr 2013 wird den Abzugsfähige Vorsteuer: spenden an Stiftungen oder Steuerpflichtigen die Ausstellung einer vereinfachten Spendenfonds für die Bildung deren unantastbaren Kapi- Rechnung gestattet, wenn der gesamte Rechnungsbetrag tals werden als Schenkungen oder Spenden betrachtet folgende Beträge nicht übersteigt: und können als abzugsfähigen Vorsteuer des Spendende behandelt werden. > in Litauen - EUR 100 (inkl. USt) oder den Gegen- wert in der Landeswährung; Besteuerte Einkünfte: falls bei der Veröffentlichung der > in Lettland - EUR 142 ( ohne USt) oder den Ge- Spenderdaten dem Spendenempfänger Kosten entstehen, genwert in der Landeswährung; die mehr als 10% des gespendeten Wertes übersteigen, > in Estland - EUR 160 (ohne USt). ist der diese Grenze übersteigende Differenzbetrag den steuerpflichtigen Einkünften des Spendenempfängers Allerdings sind die vereinfachten Rechnungen in einigen zuzuordnen. Fällen nicht erlaubt, z. B. im Fall der innergemeinschaftli- chen Lieferungen oder Erwerbe. > Umsatzsteuer Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen wer- den mindestens folgende Angaben verlangt: Ermäßigter Umsatzsteuersatz: ab dem 1. Januar 2013 unterliegen folgende Umsätze aus Lieferungen und Leis- > das Ausstellungsdatum und die Nummer der Rech- tungen anstatt des früheren Umsatzsteuersatzes von 21% nung; einem ermäßigten Umsatzsteuersatz: > die Identität inklusive Umsatzsteuer-IdNr. des Steu- erpflichtigen; > von 9%: Zeitungen, Zeitschriften und mit einigen > Umsatzsteuer-IdNr des Empfängers/Käufers; Ausnahmen andere Periodika sowie Passagier-und > die Art der gelieferten Gegenstände oder der er- Gepäckbeförderung auf regelmäßigen Verkehrsli- brachten Dienstleistungen; nien; > Wert der gelieferten Gegenstände oder erbrachten > von 5%: technische Hilfsmittel für Behinderte und Leistungen als Besteuerungsgrundlage; deren Reparatur. > der zu entrichtende Umsatzsteuerbetrag; > Umsatzsteuerbetrag im Gegenwert in der Landes- Die bereits bestehende ermäßigte Umsatzsteuer von 9% währung. für die zur Heizung von Wohnräumen und zur Erzeugung von heißem Wasser gelieferte Fernwärme sowie die Um- Bei der Erstellung der Gut- oder Lastschrift können die für satzsteuer von 5% für durch Krankenkassen erstattete die vereinfachten Rechnungen geltenden Angaben ver- Arzneimittel und Medikamente wurde zudem bis zum wenden werden. Dies gilt jedoch nicht für die innerge- 31.12.2013 verlängert. meinschaftliche Lieferungen und Leistungen. Versendung oder Beförderung von Gegenständen zur Begutachtung: die Versendung von Gegenständen in einen anderen EU Mitgliedstaat nicht nur zu ihrer Be- dienung (Reparatur, Wartung oder Einstellung), Bearbei- tung oder Verarbeitung, sondern auch für deren Begut- achtung, wird nicht als eine Warenlieferung behandelt, sofern die Gegenstände nach der Begutachtung oder 4
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in dem Mit- > Grundsteuer gliedstaat zurückgesandt werden, von dem aus sie ur- sprünglich versandt oder befördert worden waren. Die nachfolgend genannten Regelungen werden ab 1. Die Steuerpflichtigen sind zur gesonderten Rechnungsle- Januar 2013 in Kraft treten: gung verpflichtet bezüglich der an sie nach Litauen von einem Steuerpflichtigen eines EU-Mitgliedstaates oder Änderung des Steuersatzes und der Besteuerungs- einer von ihr beauftragten Person gelieferten Waren, die grundlage: nach der Änderung des Gesetzes über die zwecks ihrer Begutachtung, Bedienung (Reparatur, War- Grundsteuer werden Privatgrundstücke auf Basis ihres tung, Einstellung), Be- oder Verarbeitung eingeführt wer- durchschnittlichen Marktwertes besteuert, festgestellt den sowie bezüglich der für diese Zwecke gelieferten entweder durch eine individuelle oder eine Massenbewer- Waren/erbrachten Leistungen. tung. Recht auf Vorsteuerabzug: in Umsetzung der Recht- Die Steuersätze in einem Bereich von 0,01% bis 4% wer- sprechung des Europäischen Gerichtshofs wird das Recht den durch die städtischen Verwaltungsbehörden festge- auf Vorsteuerabzug und auf Umsatzsteuererstattung von setzt, die auch für die Steuerermäßigung und Befreiung den erworbenen Waren/Leistungen im Rahmen der steu- von Steuern zuständig sein werden. Bis 2013 wurden die erpflichtigen Tätigkeiten nun auch für litauische und aus- Grundstücke nach ihrer Fruchtbarkeit, Produktivität und ländische Steuerpflichtige anerkannt, die nicht als Umsatz- anderen Kriterien besteuert und die Grundstückseigentü- steuerzahler angemeldet, hierzu jedoch nach den Rege- mer haben 1,5% vom Grundstückspreis als Grundsteuer lungen des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet sind. bezahlt. Recht auf Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vor- Für den berechneten Besteuerungswert eines Grundstücks steuer: gemäß der Rechtsprechung des Europäischen wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren festgesetzt, d. Gerichtshofs wird das Recht der Steuerpflichtigen auf h. wenn 2013 der Besteuerungswert eines Grundstücks Abzug der in der Eingangsanmeldung oder in einem an- die im Jahr 2012 ermittelte Besteuerungsgrundlage über- deren an ihrer Stelle verwendeten Dokuments angegebe- steigt, wird vom Besteuerungswert des Jahres 2013 80 nen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer anerkannt, ohne Prozent der Wertsteigerung abgezogen (60% im Jahr zu berücksichtigen, ob diese Steuer bereits abgeführt oder 2014, 40% im Jahr 2015 und 20% im Jahr 2016. nicht abgeführt wurde. Änderungen der Fristen bei der Steuererklärung und Kontrolle der Einfuhrumsatzsteuer: die Kontrolle für der Steuerabführung: die durch einen Steuerverwalter die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer der durch die litaui- ausgefüllte Steuererklärung ist von den Steuerpflichtigen schen Steuerpflichtigen importierten Waren wird ab hinsichtlich der Grundsteuer bis zum 1. November des 01.03.2013 die Zollabteilung der Steuerinspektion über- Kalenderjahres einzureichen, bisher endete die Frist am 1. nehmen. Diese Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß dem Oktober und die Steuer selbst musste bis zum 15. No- zwischen beiden Behörden festgelegten Verfahren ver- vember des betreffenden Kalenderjahres abgeführt wer- rechnet. Außerdem wird bei der Verrechnung dieser Steu- den. er keine Kaution oder Garantie mehr erforderlich sein. Zuvor war die Frist auf den 1. November des laufenden Angaben für Rechnungen und sonstige Dokumente: Um Jahres festgesetzt. das Recht einer Person auf Datenschutz zu sichern, wird ab dem 1. März 2013 die Anforderung zur Angabe der > Beiträge zum Garantiefond Personen-Identifikationsnummer in der Rechnung oder in sonstigen Zahlungsbelegen unwirksam. Änderung der Pflichtbeiträge bei einer internationa- len Geschäftstätigkeit: die juristischen und natürlichen > Immobiliensteuer Personen, die ihre Tätigkeit mindestens in zwei EU- Ländern oder auf dem Gebiet des Europäischen Wirt- Die Grenze der Immobiliensteuersätze ist gestiegen: schaftsraumes ausführen, müssen ab dem 1. Januar 2013 ab dem 1. Januar 2013 tritt die neue Steuergrenze für die Beiträge in den Garantiefond für Arbeitnehmer zahlen, Immobiliensteuersätze in Kraft, jetzt beträgt sie 0,3% – die ständig in Litauen arbeiten, d. h. die ihre Pflichten 3% des Besteuerungswertes der Immobilie; zuvor betrug gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich in diesem Land sie 0,3% – 1%. Die geltenden Steuersätze werden durch erfüllen. Falls eine Feststellung, ob der Mitarbeiter ständig die städtischen Verwaltungsbehörden festgesetzt. in Litauen arbeitet, unmöglich ist, gilt der Staat seines Beschäftigungsbetriebs als sein Arbeitsort. Die Änderung der Besteuerungsperiode: für die Be- steuerungsperiode bei Zahlung der Beträge zum Garantie- fond gilt seit dem 1. Januar 2013 das Kalenderjahr und 5
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 nicht wie früher ein von der Gesellschaft gewählte Zeit- > Steuerverwaltung raum. Bezugnehmend darauf werden die Beiträge wie folgt Erweiterung der Rechte der Finanzverwaltung: zur gezahlt: Prävention der Nichtabgabe von Steuererklärungen, der Nichterfüllung der Steuerpflicht und der Kostenminderung > bei einem Jahresbetrag bis LTL 150 – einmal im Ka- für die Durchsetzung der steuerlichen Pflichterfüllung lenderjahr (Zahlungsfrist: der 15. Januar des Folge- sowie um die Steuerpflichtigen aufzufordern, fristgemäß jahres); ihre Steuererklärungen einzureichen und Steuern abzu- > bei einem Jahresbetrag von LTL 151 bis LTL 300 – führen, wurden Änderungen und Ergänzungen im Steuer- zweimal im Kalenderjahr (Zahlungsfrist: der 15. Juli verwaltungsgesetz vorgenommen. Folgende neue Rege- des laufendes Jahres und der 15. Januar des Folge- lungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft: jahres); > bei einem Jahresbetrag von LTL 301 – jeden Kalen- Die Finanzverwaltung ist berechtigt, im Fall einer innerhalb dermonat (Zahlungsfrist: der 15. Tag des Folgemo- der festgesetzten Frist nicht erfolgten Steuererklärung für nats). die laufende Steuerperiode die Höhe der zu zahlenden Steuern nach den Angaben der im Vorjahr eingereichten Die Gruppe der Beitragspflichtigen Personen wird Steuererklärung festzulegen. Bis 2013 konnte die Steuer- grösser: seit dem 1. März 2013 müssen die Beiträge zum verwaltung die in einer Steuerklärung nicht angegebenen Garantiefond als Arbeitgeber nicht nur die juristischen Steuern nur nach einer Außenprüfung feststellen und Personen, sondern auch die natürlichen Personen, Land- einziehen. wirte und sonstige Einzelunternehmer zahlen. Im Fall einer durch den Steuerpflichtigen in der Steuerer- klärung angegebenen, jedoch nicht abgeführten Steuer ist > Verbrauchsteuern der Steuerverwalter berechtigt, ein Einziehungsverfahren am nächsten Tag nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein- Änderung der Steuersätze: zum 1. Januar 2013 wird zuleiten, d. h. einen bestimmten Betrag „einzufrieren“ der Verbrauchsteuersatz für Diesel-Kraftstoff von LTL oder ihn vom Konto des Steuerpflichtigen einzuziehen. Bis 1.043 bis LTL 1.140 für 1.000 Liter dieses Produktes er- 2013 konnte der Steuerverwalter das Einziehungsverfah- höht, und der Verbrauchsteuersatz für Rauchtabak von ren hinsichtlich der nicht abgeführten Steuern erst 20 LTL 139 bis LTL 163 für ein Kilo des Produktes. Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist anordnen. Außerdem wird die Minimalgrenze des kombinierten Neue Steuererklärungspflicht: mit der Novellierung des Verbrauchsteuersatzes für Zigaretten ab dem 1. März Steuerverwaltungsgesetzes wurden neue Pflichten für die 2013 vom 232 LTL auf 244 LTL für 1000 Zigaretten stei- Steuererklärung der in Litauen ansässigen Personen einge- gen, wobei das spezifische Element dieses kombinierten führt. Auf Grund dieser ab 1. Januar 2013 in Kraft treten- Verbrauchsteuersatzes von LTL 140 auf LTL 148 erhöht den Änderungen müssen die in Litauen ansässigen Steu- wird. Auch auf Zigarren und Zigarillos werden die Ver- erpflichtigen an den Steuerverwalter Informationen über brauchsteuern von LTL 84 auf LTL 88 pro Kilo des Produk- die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte einreichen, die tes erhöht. folgenden Rahmenbedingungen entsprechen: > Die in Litauen ansässige Person bekommt Geldmit- > Intrastat (Statistik der innergemein- tel (darunter auch geliehene) aus abgeschlossenen Rechtsgeschäften von natürlichen oder ausländi- schaftlichen Warenverkehrs) schen juristischen Personen; > Der innerhalb eines Kalenderjahres aus einem oder Grenzwert für Meldepflicht: der Generaldirektor der mehreren Rechtsgeschäften mit derselben Person Abteilung für Statistik hat die Grenzwerte für die im Jahr an die in Litauen ansässige natürliche oder auslän- 2013 geltende Berichtslegung bestätigt: dische juristischen Person in bar gezahlte Gesamt- betrag übersteigt den Betrag von 50.000 LTL; > Grenzwert der Intrastat-Berichtslegung für einge- > Geschäfte ohne notarielle Beurkundung; führte Waren: der Gesamtwert der innerhalb des > Die in Litauen ansässige Person bekommt von ei- Vorjahres aus den EU-Mitgliedsstaaten eingeführ- nem Rechtsgeschäft keine Einkünfte, die in der ten Waren beträgt LTL 700.000 (bis jetzt LTL Steuererklärung in Bezug auf andere steuerrechtli- 650.000); che Anforderungen angegeben wurden. Grenzwert der Intrastat-Berichtslegung für ausge- führte Waren: der Gesamtwert der innerhalb des Die oben genannte Information muss an die Steuerverwal- Vorjahres in die EU-Mitgliedsstaaten ausgeführten tung bis zum 1. Mai des Folgejahres nach dem Eingang Waren beträgt LTL 750.000 (früher LTL 700.000). der Geldmittel eingereicht werden. 6
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 > Doppelbesteuerungsabkommen > Neue Regelung der Mehrwertsteuer Neue Steuerabkommen: Litauen hat zwei neue Doppel- Zum 1. Januar 2013 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in besteuerungsabkommen mit Mexiko und Indien unter- Kraft getreten wird, wodurch das bisherige Gesetz „Über zeichnet, deren Bestimmungen zum 1. Januar 2013 An- die Mehrwertsteuer” ersetzt wurde. Die Struktur des neu- wendung finden. en Gesetzes unterscheidet sich von der Struktur des alten Gesetzes. Mit dem neuen Gesetz werden neue Begriffe Derzeit hat Litauen Doppelbesteuerungsabkommen mit eingeführt, außerdem ändert sich in Einzelfällen die bishe- 49 Ländern. rige Ordnung der Steueranwendung. Das neue Gesetz legt neue Anforderungen in Bezug auf die Informationen fest, die in Rechnungen anzugeben Änderungen der Steuerge- sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Inkrafttre- ten des neuen Gesetzes alle Verordnungen des Minister- setze im Jahr 2013 in Lettland kabinetts außer Kraft getreten sind, die auf Grund des alten Gesetzes erlassen wurden. Mehrere Verordnungen > Dividenden wurden in das neue Gesetz aufgenommen; darüber hin- aus sieht das neue Gesetz die Befugnis des Kabinetts vor, neue Verordnungen zu erlassen. Dividendenzahlungen, die von einer lettischen Gesell- schaft entweder erhalten oder gezahlt werden, sind ab dem 1. Januar 2013 in Lettland nicht zu versteuern. Die > Herabgesetzter Einkommensteuer- Dividendenzahlungen an in Drittländern ansässige Perso- satz ab dem 1. Januar 2013 nen sind steuerfrei. Beginnend mit dem 1. Januar 2012 wird auf Dividenden, Zum 1. Januar 2013 sind Änderungen des Einkommen- welche an in steuergünstigen oder steuerfreien Ländern steuergesetzes in Kraft getreten, woraufhin der Einkom- oder Gebieten ansässige Personen gezahlt werden, eine mensteuersatz von 25 % auf 20 % herabgesetzt wird. Körperschaftquellensteuer von 15 % statt bisher 10 % Der Steuersatz von 20 % ist ab 2015 anzuwenden. In der einbehalten. Übergangsphase wird der Einkommensteuersatz im Jahr 2013 24 % und im Jahr 2014 22 % betragen. > Zinsen und Lizenzgebühren für Im- materialgüterrechte > Höherer Mindeststundenlohn Ein Steuerfreibetrag gilt für die Zinsen und Lizenzgebüh- Ab dem 1. Januar 2013 findet ein neuer Mindeststunden- ren, welche für die Nutzung von Immaterialgüterrechten lohn Anwendung. Die Änderungen hängen mit der unter- gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen schiedlichen Anzahl der Arbeitsstunden in den Jahren nach dem 20. Juni 2013 an ein verbundenes Unterneh- 2012 und 2013 zusammen. men in einem EU-Mitgliedstaat oder seine steuerliche Der Mindeststundenlohn wird von EUR 1.692 (LVL 1.189) Betriebsstätte erfolgen. Für Zinsen und Lizenzgebühren an auf EUR 1.712 (LVL 1.203) erhöht. Unternehmen in allen anderen Fällen gilt der Steuerfreibe- trag ab dem 31. Dezember 2013. > Einschränkungen für juristische Per- > Veräußerung von Geschäftsanteilen sonen bei der Vornahme von Bar- und Aktien geldgeschäften Mit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung Ab dem Jahr 2013 werden Erträge oder Verluste aus den im Gesetz „Über Steuern und Abgaben” wird juristischen Veräußerungen von Geschäftsanteilen oder Aktien nicht Personen die Vornahme von Bargeldgeschäften mit einem mehr bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkom- Wert über 7.114 Euro (5.000 Lats) verboten, unabhängig mens einer Gesellschaft berücksichtigt. davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorstand oder Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Unternehmen, deren in mehreren Vorgängen getätigt wird. Anteile veräußert worden sind, in einem Niedrigsteuerland In Übereinstimmung mit der Regelung, die zum 1. Januar ansässig ist. 2013 in Kraft getreten ist, müssen Steuerpflichtige, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zum 1. Februar des dem 7
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 Steuerjahr folgenden Jahres alle im Vorjahr vorgenomme- Informationen über Unternehmen, deren wirtschaftliche nen Bargeldgeschäfte mit natürlichen Personen, denen Tätigkeit vom Staatsfinanzamt eingestellt ist, sind öffent- Steuerrechtsvorschriften die Anmeldung ihrer wirtschaftli- lich zugänglich auch unter www.lursoft.lv. Diese Informa- che Tätigkeit nicht vorschreiben, anmelden, wenn der tionen sind unter den Hauptangaben zum Unternehmen Wert eines in einem einzigen Vorgang getätigten Ge- zu finden. schäfts mit einem einzelnen Geschäftspartner 2.846 Euro (2.000 Lats) überschreitet. > Programm der vertieften Zusam- Wenn der Käufer, der eine natürliche Person ist, die Ware bzw. Dienstleistung in Bargeld bezahlt und der Wert des menarbeit Geschäfts 2.846 Euro (2.000 Lats) in einem Vorgang über- schreitet, hat der Verkäufer bzw. Dienstleister Angaben zu Seit Juli 2012 wird in Lettland das so genannte Programm dieser natürlichen Person zu identifizieren und bis zum 1. „der vertieften Zusammenarbeit” umgesetzt. Die daran Februar des Folgejahres beim Staatsfinanzamt einzurei- beteiligten Unternehmen können: chen. > die Rückerstattung der Umsatzsteuer innerhalb von Der Steuerpflichtige muss monatlich alle im vorangegan- fünf Tagen erhalten; genen Monat getätigten Bargeldgeschäfte (unabhängig > innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung der davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder Umsatzsteuererklärung für den Besteuerungszeit- in mehreren Vorgängen vorgenommen worden ist), deren raum eine Auskunft über Nichtübereinstimmungen Wert 1.423 Euro (1.000 Lats) überschreitet, anmelden. Bis der in der Steuererklärung und in der informativen zum 31. Dezember 2012 betrug diese Schwelle 4.269 Erklärung enthaltenen Angaben mit der Informati- Euro (3.000 Lats). on, die dem Finanzamt zur Verfügung steht, erhal- ten; > Gleichstellung nicht beglichener ab- > einen individuellen Berater – Ansprechpartner – des Finanzamtes zugewiesen bekommen, um Angele- rechnungspflichtiger Vorschüsse mit genheiten zu klären, für die das Finanzamt zustän- Einkünften aus abhängiger Beschäf- dig ist; > innerhalb von 14 Tagen eine Antwort auf den tigung schriftlichen Antrag erhalten, mit Ausnahme der Bescheinigung im Sinne des Verwaltungsprozess- Erfolgt die Verrechnung mit einem Abrechnungspflichti- gesetzes. gen für den an ihn ausgezahlten Vorschuss nicht inner- halb von 90 Tagen, ist dieser Vorschuss mit Einkünften Um sich am Programm der vertieften Zusammenarbeit aus abhängiger Beschäftigung gleichzustellen und als beteiligen zu können, hat das Unternehmen die Anforde- solcher entsprechend zu besteuern. rungen im Sinne der Verordnung des Kabinetts Nr. 459 „Verordnung über das Programm der vertieften Zusam- menarbeit” vom 26.Juni 2012 zu erfüllen. > Geschäfte mit Unternehmen, deren Bis Juli 2013 kann ein Unternehmen Teilnehmer des Pro- wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt gramms der vertieften Zusammenarbeit werden, wenn es ist unter anderem folgende Kriterien erfüllt: > Innerhalb der letzten drei Berichtsjahre war der durch- Wenn der Steuerpflichtige ein Geschäft mit einem ande- schnittliche Nettoumsatz des Unternehmens höher als ren Steuerpflichtigen vornimmt, dessen wirtschaftliche EUR 4 268 615 (LVL 3 000 000); Tätigkeit vom Staatsfinanzamt eingestellt worden ist (das > Innerhalb der letzten drei Berichtsjahre war die durch- Unternehmen steht auf der Schwarzen Liste), und der schnittliche Gesamtsumme der entrichteten Steuern Wert eines Geschäfts bzw. der Gesamtwert der Geschäfte höher als EUR 711 436 (LVL 500 000) pro Jahr. Dieses 1.423 Euro (1.000 Lats) überschreitet, gelten Aufwendun- Kriterium kann auch unberücksichtigt bleiben, wenn gen des Steuerpflichtigen aus solcher Tätigkeit nicht als es aus objektiven Gründen nicht erfüllt worden ist (z.B. Betriebsausgaben. Das körperschaftsteuerpflichtige Ein- Spezifik der Branche, Saisonalität, Orientierung auf Ex- kommen ist um diese Aufwendungen unter Anwendung port oder ein kurzfristiger Rückgang des Arbeitsum- des Faktors 1,5 zu erhöhen. fangs); > Im Laufe der letzten sechs Monate betrug die durch- Die Schwarze Liste wird vom Staatsfinanzamt täglich ak- schnittliche Beschäftigtenanzahl im Unternehmen tualisiert. Die Schwarze Liste ist in der Homepage des mindestens 25 Arbeitnehmer. Staatsfinanzamts zu finden unter: www.vid.gov.lv VID publiskojamo datu bāze Lēmumi par saimnieciskās Es wird geplant, dass ab Juli 2013 die Unternehmen nicht darbības apturēšanu. mehr die vorgenannten zusätzlichen Kriterien erfüllen 8
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 müssen, um Teilnehmer des Programms der vertieften Zusammenarbeit zu werden. > Steuer auf Einkünfte aus einer we- sentlichen Beteiligung an einem aus- > Benachrichtigung über die Bescheide ländischen Unternehmen des Staatsfinanzamts mithilfe von Zum 1. Januar 2013 ist in Lettland eine neue Bestimmung elektronischen Kommunikationsmit- im Gesetz „Über die Einkommensteuer” in Kraft getreten, die eine Regelung zur Verhinderung der Steuerumgehung teln in Bezug auf die Besteuerung der Einkünfte vorsieht, die dem Steuerpflichtigen (Gebietsansässigen) aus seiner Zum 1. Mai 2013 treten Änderungen im Gesetz „Über Beteiligung an den in steuergünstigen oder steuerfreien Steuern und Abgaben” in Kraft, die vorschreiben, dass Ländern oder Gebieten ansässigen Unternehmen, Treu- das Staatsfinanzamt seine Verwaltungsakte (auch die handgesellschaften oder anderen juristischen Personen negativen Verwaltungsakte) und andere Bescheide, Do- zustehen. kumente und Informationen Benutzern des elektronischen Meldesystems des Staatsfinanzamts (nachstehend - EMS) Gemäß dieser Bestimmung gilt als Einkommen des Steu- über das EMS bekannt machen wird; gleichzeitig wird das erpflichtigen (Gebietsansässigen) der Anteil am Gewinn Staatsfinanzamt diese Informationen auch an die E-Mail- (an der Wertsteigerung der Aktiva) des ausländischen Adresse des jeweiligen Steuerpflichtigen senden. Unternehmens (ausländisches Unternehmen, das in einem steuergünstigen oder steuerfreien Land oder Gebiet an- Der Verwaltungsakt gilt am zweiten Tag nach dessen sässig bzw. gegründet ist), der zum Anteil der Beteiligung Unterbringung im EMS als bekannt gegeben. des Steuerpflichtigen (Gebietsansässigen) am Stammkapi- Diese Regelung wird jedoch keine Anwendung finden, tal dieses Unternehmens oder an Stimmrechten oder sons- wenn der Steuerpflichtige, der ein EMS-Benutzer ist, eine tigen Rechten in diesem Unternehmen proportional ist. andere Art der Bekanntmachung des jeweiligen Doku- Wenn der Gebietsansässige einen wesentlichen Einfluss im ments gewählt hat. ausländischen Unternehmen oder das Recht hat, sich an der Ausschüttung des Gewinns dieses Unternehmens zu beteiligen, so ist dieses Einkommen ab dem 1. Januar > Rechte des Staatsfinanzamts auf 2013 in Lettland mit dem Steuersatz 24 % zu besteuern. nachträgliche Steuerberechnung Es ist zu berücksichtigen, dass die berechnete Steuer um den Teil der Steuer reduziert werden muss, die in einem nach der Durchführung der Zollkon- steuergünstigen oder steuerfreien Land oder Gebiet abge- trolle oder dem Erlassen eines Be- führt worden ist, wenn diese Tatsache durch eine Be- scheids im Verwaltungsverfahren scheinigung der Steuerbehörde des jeweiligen Landes bzw. Gebiets nachgewiesen wird, in der das steuerpflicht- ige Einkommen und der abgeführte Steuerbetrag ange- Das Gesetz „Über Steuern und Abgaben” ist durch eine geben sind. neue Bestimmung ergänzt, die der Steuerverwaltung Rechte zuteilt, die Höhe der an das Staatsfinanzamt abzu- führenden Steuer entsprechend den Feststellungen der > Geänderte Nachweispflichten bei durchgeführten Zollkontrolle oder in den Fällen, wenn eine Ordnungswidrigkeit die Steuerhöhe beeinträchtigen Verrechnungspreisen kann, nachträglich zu präzisieren. Zum 1. Januar 2013 sind Änderungen des Gesetzes „Über Steuern und Abgaben“ in Kraft getreten, die Unterneh- > Der wirtschaftliche Inhalt des Ge- men dazu verpflichten, beim Finanzamt die Unterlagen schäfts zur Bestätigung des Verrechnungspreises vorzulegen, wenn es sich um ein Geschäft mit einer der nachfolgen- den Personen handelt: Im Gesetz „Über Steuern und Abgaben” ist die Pflicht des > eine nahe stehende Person, die im Sinne des Kör- Staatsfinanzamts verankert, beim Präzisieren der Höhe der perschaftsteuergesetzes der Republik Lettland als vom Steuerpflichtigen abzuführenden Steuer den wirt- ein verbundenes ausländisches Unternehmen gilt; schaftlichen Inhalt und das Wesen des einzelnen Ge- > eine nahe stehende Person, die mit dem Steuer- schäfts oder der Gesamtheit der Geschäfte des Steuer- pflichtigen eine Unternehmensgruppe im Sinne des pflichtigen und nicht nur die Rechtsform der Geschäfte zu Körperschaftsteuergesetzes bildet; berücksichtigen. > Gesellschaften oder Genossenschaften, die von der Körperschaftsteuer befreit sind oder laut Rechts- vorschriften der Republik Lettland Körperschaft- steuerermäßigungen genießen; 9
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 > nahe stehende natürliche Personen im Sinne des tan unterzeichnet, deren Bestimmungen zum 1. Januar Gesetzes „Über Steuern und Abgaben“; 2013 Anwendung finden. > sonstige Gesellschaften oder Personen, die in steu- ergünstigen oder steuerfreien Ländern oder Gebie- Derzeit hat Lettland Doppelbesteuerungsabkommen mit ten ansässig, errichtet oder gegründet sind. 53 Ländern. > Der Verrechnungspreis ist vom Unternehmen zu begründen, wenn der Nettoumsatz des Unterneh- mens im Berichtsjahr EUR 1 422 872 Änderungen der Steuerge- (LVL 1 000 000) und gleichzeitig die Summe eines Geschäfts EUR 14 229 (LVL 10 000) überschreitet. setze im Jahr 2013 in Estland Wenn die Unterlagen, die den Verrechnungspreis belegen, Stabilität ist immer ein herausragendes Charakteristikum beim Finanzamt auf dessen Anforderung nicht vorgelegt des estnischen Steuersystems gewesen und so gibt es werden, kann das Staatsfinanzamt die Preise der Geschäf- auch zum Jahresbeginn 2013 nur über wenige Steuerän- te mit den vorgenannten Personen anhand der zur Verfü- derungen zu berichten. gung stehenden Information errechnen. Wenn die vom Staatsfinanzamt errechneten Preise sich von dem tatsäch- Als wichtigste sind hier Verminderung der Beitragssätze lichen Verrechnungspreis unterscheiden, kann eine zusätz- zur Arbeitslosenversicherung sowie die Grundsteuerbe- liche Steuerveranlagung erfolgen. freiung für Wohnsitzimmobilien zu nennen. Laut den Gesetzesänderungen darf das Unternehmen, das Im Einzelnen gelten ab dem Jahr 2013 folgende Regelun- ein Geschäft mit einem nahe stehenden ausländischen gen: Unternehmen abwickelt, eine vorläufige Vereinbarung über den Marktpreis des Geschäfts treffen, wenn der Geschäftswert pro Jahr EUR 1 422 872 (LVL 1 000 000) > Beiträge zur Arbeitslosenversiche- überschreitet. Wenn das Unternehmen die getroffene Vereinbarung einhält, wird das Staatsfinanzamt nicht dazu rung berechtigt sein, infolge einer steuerlichen Betriebsprüfung den Geschäftspreis zu präzisieren und entsprechend zu- Ab dem 1. Januar 2013 gelten folgende Beitragssätze: sätzliche Steuerveranlagungen vorzunehmen. Arbeitnehmeranteil 2% (früher 2,8%), Arbeitgeberanteil 1% (früher 1,4%). > Wichtige Änderungen in der Zivilpro- > Sozialsteuer zessordnung Der Sozialsteuerregelbetrag 2013 beläuft sich auf EUR Bescheide des Staatsfinanzamts sind beim Verwaltungsge- 290. Der Mindestbetrag des Arbeitgeberbeitrags beträgt richt anfechtbar. EUR 95,70. Der Beitrag für die Pflichtversicherung eines Zum 1. Januar 2013 sind Änderungen in der Zivilprozess- Einzelunternehmers beträgt EUR 287,10 vierteljährlich und ordnung in Kraft getreten. Wichtiger Zweck dieser Novel- EUR 1.148,40 jährlich. lierung ist es, die Effizienz von Verwaltungsgerichten durch Erhöhung der Verfahrensgeschwindigkeit, neue > Grundsteuer technologische Lösungen, Vervollkommnung des Staats- gebührensystems zur Vermeidung unbegründeter Be- schwerden sowie Einführung anderer Institute ins Verwal- Am 1. Januar 2013 ist in Estland die Grundsteuerbefrei- tungsverfahren zu steigern. Ab dem 1. Januar 2013 ist ung für Wohnsitzimmobilien in Kraft getreten. Von der eine Verwaltungssache im Allgemeinen schriftlich zu ver- Grundsteuer ist ein Grundstück befreit, das im Einwohner- handeln. Über die Sache kann aber auch in einer mündli- register als amtlicher Wohnsitz des Grundstückeigentü- chen Verhandlung entschieden werden, wenn der Antrag- mers eingetragen ist: in Städten, Siedlungen, Ortschaften steller darum ersucht. Da die Streitigkeiten mit dem oder anderen dicht besiedelten Gebieten bis 0,15 ha, in Staatsfinanzamt nicht selten recht kompliziert sind, hat anderen Orten bis 2 ha. Für die Steuerbefreiung ist kein der Antragsteller auszuwerten, wie über die jeweilige Antrag notwendig. Sache besser zu entscheiden wäre - schriftlich oder münd- lich. > Einkommensteuer der natürlichen Personen > Doppelbesteuerungsabkommen > der Steuerabzug für Zinsen des Wohnsitzdarlehens, Neue Steuerabkommen: Lettland hat zwei neue Dop- Schulungskosten und Spenden ist in der Steuerer- pelbesteuerungsabkommen mit Russland und Turkmenis- 10
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 klärung 2012 auf EUR 1.920 (früher EUR 3.196) In der in der Steuererklärung 2012 können Gewinne aus begrenzt der Veräußerung des Nutzholzes und des Abholzungs- > in der Steuererklärung 2012 können die Beiträge rechts auf die folgenden drei Jahren übertragen werden; der Altersrente (III. Säule) bis EUR 6.000 und bis die Betriebsausgaben der Forstbewirtschaftung können 15% des jährlichen Einkommen abgezogen wer- über diesen Zeitraum hinweg geltend gemacht werden. den 11
Baltikumsbrief Ausgabe: Januar 2013 Unsere Standorte im Baltikum: Riga, Lettland Kronvalda bulv. 3-1 LV-1010 Riga Kontakt: Jens-Christian Pastille Tel.: +371 (67) 33 81 25 Fax: +371 (67) 33 81 26 E-Mail: riga@roedl.pro Vilnius, Litauen Tilto Str. 1/2 01101 Vilnius Kontakt: Tobias Kohler Tel.: +370 (5) 212 35 90 Fax: +370 (5) 279 15 14 E-Mail: vilnius@roedl.pro Tallinn, Estland Roosikrantsi 2 10119 Tallinn Kontakt: Alice Salumets Tel.: +372 606 8650 E-Mai:l tallinn@roedl.pro Schulterschluss leben „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur „Im engen Schulterschluss mit unseren Mandanten erarbeiten wir Konzepte von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum und setzen sie gemeinsam mit ihnen um.“ aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Rödl & Partner „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der ka- talanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr „Für die Verbindung gemeinsamen Denkens sehen wir den Schulterschluss als pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Men- die klarste Ausdrucksform. Er ist Bestandteil unseres ständigen Repertoires.“ schentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Castellers de Barcelona Impressum Baltikumsbrief, Ausgabe Januar 2013 Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informa- tionszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebs- wirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung Herausgeber: Rödl & Partner Riga des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größt- Kronvalda bulv. 3-1 mögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität LV-1010 Riga und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen Tel.: +371 (67) 33 81 25 speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte E-Mail: riga@roedl.pro im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Verantwortlich für den Inhalt: Jens-Christian Pastille - riga@roedl.pro Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Kronvalda bulv. 3-1, LV-1010 Riga Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Verän- derungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 12
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