RECHTSSICHERE NUTZUNG VON FOTOS UND GRAFIKEN - LEITFADEN DER ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND - AFD

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Rechtssichere
Nutzung von Fotos
und Grafiken.
Leitfaden der Alternative für Deutschland.

                                             für
Leitfaden zur rechtssicheren Nutzung von Fotos und Grafiken
                                    (Stand: 18.7.2018)

A. Zusammenfassung

Bei der Nutzung von Fotos müssen im Wesentlichen drei verschiedene Aspekte beachtet
werden: Erstens das Urheberrecht des Fotografen und zweitens die Persönlichkeitsrechte
der abgebildeten Person(en) bzw. das Datenschutzrecht. Erst dann, wenn eine Erlaubnis für
beide Rechte vorliegt, dürfen die Fotos genutzt werden. Der sicherste Weg für eine Erlaubnis
ist eine schriftliche Einwilligung sowohl des Urhebers, als auch der abgebildeten Person(en)
(Muster im Anhang). In bestimmten Ausnahmekonstellationen kann eine Verwendung von
Fotos ohne auch die Erlaubnis des Urhebers bzw. der abgebildeten Person zulässig sein.
Drittens darf durch die Abbildung/Nennung von Marken, Namen, Gebäuden oder Gegen-
ständen auf dem Foto nicht der Eindruck erweckt werden, es bestünde eine Verbindung zwi-
schen der Person/dem Unternehmen und der AfD.

Bei einer rechtswidrigen Nutzung von Fotos/Grafiken drohen kostenpflichtige Abmahnungen
(ca. 500 – 1.000 Euro netto pro Foto). Wichtig ist, dass die in einer Abmahnung gesetzten
Fristen beachtet werden und die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne rechtliche
Prüfung unterschrieben wird. Im Fall einer Abmahnung sollte man sich an einen fachkundi-
gen Anwalt wenden, z.B. die auf das Medienrecht spezialisierte Kanzlei Höcker (Telefon:
0221 – 933 19 10, contact@hoecker.eu).

Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden nur einen Überblick über die rechtliche Lage geben
und eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Auch das im Anhang befind-
liche Muster kann keine absolute Rechtssicherheit bieten, hilft aber in vielen Standardkons-
tellationen.

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Inhaltsverzeichnis

A.      Zusammenfassung........................................................................................................ 1

B.      Urheberrechte des Fotografen .................................................................................... 2
I.      Framing von Fotos, „Teilen“ in sozialen Medien ............................................................ 3
II.     Nutzungsrechtseinräumung durch den Rechteinhaber (= Lizenz) ................................. 3
        1. Individuelle Nutzungsrechtseinräumung durch den Rechteinhaber ......................... 3
        2. Bilderdatenbanken ..................................................................................................... 5
        3. Fotos mit Creative Commons-Lizenz ........................................................................ 6
III.    Gesetzliche Erlaubnis: Zitatrecht und Parodie ............................................................... 7
IV.     Nennung des Urhebers/Quellenangabe ......................................................................... 8
V.      Unzulässige Handlungen ................................................................................................ 9

C.      Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person/Datenschutzrecht ....................... 9
I.      Ohne Erkennbarkeit der Person keine Rechtsverletzung ............................................ 10
II.     Einwilligung der abgebildeten Person........................................................................... 10
III.    Gesetzliche Erlaubnis ................................................................................................... 11
        1. Zeitgeschichtliches Ereignis .................................................................................... 11
        2. Bilder von Versammlungen ..................................................................................... 12
        3. Personen als Beiwerk .............................................................................................. 12
IV.     Unzulässige Handlungen .............................................................................................. 13

D.      Abbildung von Marken, Namen, Gebäuden, Gegenständen .................................. 13
I.      Abbildung/Nennung von Marken, Namen und Gebäuden ........................................... 13
II.     Abbildung von Gegenständen....................................................................................... 15

E.      Was tun bei Abmahnungen? ..................................................................................... 15
I.      Frist beachten................................................................................................................ 15
II.     Nie die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben ........................................ 16
III.    Fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen .................................................................... 16

Anhang: Checkliste Fotonutzung ........................................................................................ 17

Anhang: Lizenzvertrag und Einwilligungserklärung ......................................................... 18

B. Urheberrechte des Fotografen

Jedes Foto und viele Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Für jede Nutzung eines Fotos
ist daher entweder eine Einwilligung des Rechteinhabers (= Nutzungsrecht/Lizenz) oder aber
eine gesetzliche Erlaubnis notwendig. Zudem muss bei jeder Nutzung auch immer der Name
des Urhebers genannt werden, wenn er hierauf nicht verzichtet hat.

Rechteinhaber ist entweder derjenige, der das Foto selbst gemacht bzw. die Grafik selbst
erstellt hat (= Urheber) oder aber die Person/das Unternehmen, dem der Urheber aus-
schließliche bzw. exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat. Unerheblich ist, wem der Foto-
apparat gehört oder wer die Idee für das Fotos bzw. die Grafik hatte.

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I.     Framing von Fotos, „Teilen“ in sozialen Medien

Eine Erlaubnis des Urhebers ist dann nicht erforderlich, wenn die Nutzung des Fotos nicht in
die Urheberrechte eingreift. Hier kommen vor allem drei Handlungen in Betracht:

Beim sog. Framing von Fotos oder Videos auf der eigenen Webseite wird das Foto bzw. Vi-
deo nicht auf dem eigenen Server gespeichert, sondern es wird lediglich durch einen Link
bzw. Frame (= Rahmen) so auf der eigenen Webseite eingebettet („embedded“), dass es
zwar so aussieht, als sei es dort gespeichert. Tatsächlich ist es jedoch ausschließlich auf
dem Ursprungsserver gespeichert.

       Bsp.: Ein bekanntes Beispiel ist das Einbinden von YouTube-Videos auf der eigenen
       Webseite. Diese sind weiterhin ausschließlich auf den Servern von YouTube gespei-
       chert.

Das Framing ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig und bedarf keiner Erlaubnis. Aller-
dings sollte man in diesen Fällen sicherheitshalber den Urheber nennen (dazu Ziffer III.), da
dies ansonsten eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte.

Wenn man in sozialen Medien einen Link teilt, wird häufig ein Vorschaubild von Fotos einge-
bunden, die auf der verlinkten Seite enthalten sind. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn bei
dem verlinkten Artikel eine Schaltfläche zum Teilen vorhanden ist. Dies sollte man daher
vorher immer kontrollieren.

Das Teilen von anderen Einträgen mit Fotos innerhalb der sozialen Medien ist urheberrecht-
lich ebenfalls grundsätzlich zulässig und bedarf keiner Erlaubnis. Ganz wichtig ist jedoch,
dass man die Einträge wirklich nur teilt und nicht in einen eigenen – neuen – Eintrag kopiert.

In allen Konstellationen besteht ein gewisses Restrisiko, da Voraussetzung ist, dass der Ur-
heber der ursprünglichen Veröffentlichung des Fotos bzw. Videos zugestimmt hat, was man
diesem jedoch nicht ansehen kann. Es empfiehlt sich daher, nur Links zu Artikeln zu verlin-
ken bzw. Einträge in sozialen Medien zu teilen oder Fotos/Videos einzubetten, die auf einer
seriösen Quelle veröffentlicht werden, da man dann davon ausgehen kann, dass diese über
die notwendigen Rechte verfügt.

II.    Nutzungsrechtseinräumung durch den Rechteinhaber (= Lizenz)

Die notwendigen Nutzungsrechte können entweder mit einer individuellen Vereinbarung mit
dem Rechteinhaber oder über eine Bilddatenbank eingeholt werden oder man beruft sich auf
eine allgemeine Nutzungsrechtseinräumung nach den Creative Commons-Lizenzen.

1. Individuelle Nutzungsrechtseinräumung durch den Rechteinhaber

Am einfachsten ist es, wenn die Erlaubnis des Urhebers mit dem im Anhang befindlichen
Muster eingeholt wird.

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Die Nutzungsrechtseinräumung kann sowohl schriftlich, als auch mündlich abgeschlossen
werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber immer eine schriftliche Vereinbarung. In
dieser Vereinbarung sollten die folgenden Punkte geklärt werden:

-   Vertragsparteien: Zunächst müssen die Vertragsparteien so genau wie möglich be-
    zeichnet werden, damit klar ist, wem die Rechte zustehen und wer folglich das Foto nut-
    zen darf. Es muss daher angegeben werden, ob eine natürliche Person oder ein Orts-,
    Kreis-, Landesverband oder der Bundesverband oder eine bestimmte Fraktion die Rech-
    te erwerben soll. Zudem sollte der Rechteinhaber (z.B. der Fotograf) benannt werden.

-   Nutzungszwecke: Es muss unbedingt vereinbart werden, für welche Zwecke das Foto
    genutzt und insbesondere in welchen Medien es genutzt werden soll (z.B. eigene Web-
    seite, Flyer, Printanzeige, soziale Medien, Plakate, Präsentationen etc.). Es sollte auch
    klargestellt werden, dass eine Nutzung im Rahmen politischer Zwecke für die AfD erfol-
    gen soll.

-   Zeitliche Dauer: Man kann die Rechte entweder zeitlich unbegrenzt oder für eine be-
    stimmte Zeit erwerben. Gerade wenn nicht auszuschließen ist, dass man die Fotos zu ei-
    nem späteren Zeitpunkt noch einmal verwenden möchte, empfiehlt es sich, längere Zeit-
    räume zu vereinbaren. Auch bei einer Nutzung in den sozialen Medien empfiehlt sich ei-
    ne zeitlich unbegrenzte Nutzung, da man das Foto sonst nachträglich löschen muss.

-   Territoriale Reichweite: Es sollte geregelt werden, für welche Länder man die Rechte
    benötigt. Bei einer Nutzung im Internet sollte man weltweite Rechte einholen. Geht es um
    eine Nutzung für Printprodukte, dürften Nutzungsrechte lediglich für Deutschland ausrei-
    chen.

-   Einfaches/ausschließliches Recht: Erwirbt man ausschließliche Rechte bedeutet es,
    dass kein Dritter das Foto nutzen darf. Einfache Rechte geben einem lediglich das Recht,
    dass man selbst das Foto nutzen kann. Dritte können es dann aber auch verwenden.
    Gegen eine Nutzung des Fotos durch Dritte kann man nur dann effektiv vorgehen, wenn
    man ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt, so dass dies empfehlenswert ist.

-   Unterlizensierung/Weiterübertragung: Falls nicht nur der Erwerber der Nutzungsrechte
    das Foto nutzen möchte, sollte geregelt werden, ob die Rechte weiterübertragen (dann
    stehen dem Erwerber keine eigenen Nutzungsrechte mehr zu) oder unterlizensiert (dann
    darf der Erwerber das Foto auch selbst weiter nutzen) werden dürfen. Dies ist vor allem
    wichtig, wenn die Fotos in sozialen Medien genutzt werden sollen.

-   Nennung des Urhebers: Es sollte geregelt werden, ob der Urheber bei jeder Fotonut-
    zung genannt werden soll. Da dies in der Praxis – gerade bei einer Nutzung in den sozia-
    len Medien – häufig nur schwer gemacht werden kann, sollte dies ausgeschlossen wer-
    den.

-   Vergütung: Es sollte geregelt werden, ob der Rechteinhaber für die Lizenzerteilung eine
    Vergütung erhält und wie hoch diese ist, oder ob die Lizenz kostenfrei erteilt wird.

-   Haftungsfreistellung: Schließlich empfiehlt es sich, dass der Rechteinhaber eine Haf-
    tungsfreistellung erklärt. Das ist z.B. für den Fall wichtig, dass auf dem Foto Personen

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abgebildet sind, weil dann eine gesonderte Einwilligung der Personen für die Nutzung
   des Fotos erforderlich ist (siehe unten). Sollte man dann von diesen Personen wegen der
   Nutzung des Fotos in Anspruch genommen werden, kann man so ggf. Schadensersatz
   vom Rechteinhaber verlangen.

Eine derartige Erlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn Fotos verwendet werden sollen, die
ein AfD-Mitglied angefertigt hat. Hier gibt es keine rechtlichen Unterschiede zu einem profes-
sionellen Fotografen. Allerdings ist das praktische Risiko, dass ein AfD-Mitglied nachträglich
gegen die Verwendung seiner Fotos vorgeht, wohl eher gering.

2. Bilderdatenbanken

Bei verschiedenen Bilderdatenbanken kann man (kostenlos) Fotos herunterladen und ver-
wenden. Dabei wird entweder ein Lizenzvertrag mit dem tatsächlichen Urheber oder mit dem
Betreiber der Datenbank geschlossen. Es handelt sich hierbei um standardisierte Lizenzver-
träge, so dass immer genau geprüft werden muss, ob die geplante Nutzung hiervon gedeckt
ist. Im Folgenden wird daher lediglich dargestellt, welche Lizenz für eine Nutzung für politi-
sche Zwecke erforderlich ist und welche Vorschriften es zur Quellenangabe/Urhebernennung
gibt. Auch bei den Bilddatenbanken besteht immer ein Restrisiko, dass die Fotos nicht mit
Zustimmung des Urhebers dort angeboten werden. In diesem Fall ist die Nutzung der Fotos
rechtswidrig.

a) pixelio
Bei pixelio werden Lizenzen zur ausschließlich redaktionellen (nicht-kommerziellen) und zur
redaktionellen und kommerziellen Nutzung angeboten. Sicherheitshalber sollten nur Bilder
mit einer Lizenz zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung verwendet werden. Eine Nut-
zung auf Facebook ist unzulässig, wenn keine gesonderte Einwilligung des Urhebers vor-
liegt. Zudem ist die Pflicht zur Quellenangabe zu beachten (genauere Informationen dazu
gibt es hier: http://hilfe.pixelio.de/index.php?action=artikel&cat=8&id=49&artlang=de).

b) Pixabay
Bei pixabay können die Fotos grundsätzlich ohne Einschränkungen verwendet werden. Al-
lerdings sollte man auf die Verwendung von Fotos zu politischen Zwecken verzichten, wenn
darauf Personen abgebildet sind. Weder ist eine Quellenangabe erforderlich, noch gibt es
ein Verbot zur Nutzung auf Facebook.

c) iStock
Bei iStock sollten ebenfalls keine Fotos verwendet werden, die nur zur redaktionellen Ver-
wendung gekennzeichnet sind. Wird eine Lizenz für kommerzielle Zwecke genutzt, muss
kein Urheber angegeben werden. Eine Verwendung in sozialen Medien sollte sicherheitshal-
ber nicht erfolgen.

d) Shutterstock
Eine Nutzung für politische Zwecke ist dann nicht erlaubt, wenn auf dem Foto Personen in
erkennbarer Weise abgebildet sind, also z.B. von Freunden und Bekannten wiedererkannt
werden können. Eine Verwendung in den sozialen Medien ist grundsätzlich zulässig. Erläute-
rungen zur Quellenangabe sind in Teil I. 3. der Lizenzbedingungen enthalten.

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e) 123RF
Fotos von 123RF können in der „Lizenz für kostenlose Bilder“ grundsätzlich genutzt werden.
Bei der „Standardlizenz“ ist eine Nutzung für politische Zwecke wohl verboten. Eine Nutzung
in sozialen Medien ist unzulässig.

f) Getty Images
Auch bei „lizenzfreien“ Bildern muss eine Vergütung bezahlt werden. Es sollten keine Bilder
verwendet werden, die als „redaktionell“ bzw. „editorial“ gekennzeichnet sind. Sicherheits-
halber sollte eine Quellenangabe wie folgt erfolgen: „[Name des Fotografen]/[Name der Kol-
lektion]/Getty Images“. Eine Nutzung in sozialen Medien ist unzulässig. Bei Fotos mit Perso-
nen sollte zudem unter/neben dem Foto der Hinweis „Stock-Foto. Mit Model gestellt“ ange-
geben werden.

g) Strandperle.biz
Strandperle.biz vermittelt Bilder von unterschiedlichen Anbietern, so dass deren Lizenzbe-
dingungen maßgeblich sind. Die Nutzungsmöglichkeiten können daher nicht geprüft werden.

h) Fotolia
Bei Fotolia gibt es Einschränkungen bei der Verwendung von Fotos zu politischen Zwecken,
so dass sicherheitshalber auf diesen Anbieter verzichtet werden sollte.

3. Fotos mit Creative Commons-Lizenz

Mitunter werden Fotos auch unter einer Creative Commons (CC)-Lizenz kostenlos bereitge-
stellt. Hierbei handelt es sich um Standard-Lizenzen, bei denen die Nutzungsbefugnis durch
Icons dargestellt wird.

Die Icons haben dabei folgende Bedeutung:

Icon       Kürzel    Bedeutung
           BY        Namensnennung: Der Name des Urhebers muss in der Form, wie er neben
                     dem Werk steht, genannt werden. Ferner muss ein Link auf das ursprüngliche

                     Werk gesetzt werden. Zudem muss das CC-Icon         mit der jeweiligen Li-
                     zenz verlinkt werden.
           ND        Keine Bearbeitung: Das Werk darf nicht verändert werden

           NC        Nicht kommerziell: Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet
                     werden
           SA        Weitergabe unter gleichen Bedingungen: Das Werk muss nach Veränderun-
                     gen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden

                                                                                    Seite 6 von 18
Damit ergeben sich folgende Lizenztypen:

Lizenz              Bedingung            Inhalt
                    Namensnennung        Kostenlose Nutzung, Bearbeitung erlaubt, kommerzielle
                                         Nutzung erlaubt, Nennung des Rechteinhabers und Link
                                         zur Lizenz
                    Namensnennung,       Kostenlose Nutzung, Bearbeitung nicht erlaubt, kommer-
                    keine Bearbeitung    zielle Nutzung erlaubt, Nennung des Rechteinhabers
                                         und Link zur Lizenz
                    Namensnennung,       Kostenlose Nutzung, Bearbeitung erlaubt, kommerzielle
                    Weitergabe unter     Nutzung erlaubt, Nennung des Rechteinhabers und Link
                    gleichen Bedingun-   zur Lizenz, Weitergabe von Bearbeitungen unter dersel-
                    gen                  ben CC-Lizenz
                    Namensnennung,       Kostenlose Nutzung, Bearbeitung erlaubt, kommerzielle
                    nicht-kommerziell    Nutzung nicht erlaubt, Nennung des Rechteinhabers und
                                         Link zur Lizenz
                    Namensnennung,       Kostenlose Nutzung, Bearbeitung nicht erlaubt, kommer-
                    nicht-kommerziell,   zielle Nutzung nicht erlaubt, Nennung des Rechteinha-
                    keine Bearbeitung    bers und Link zur Lizenz
                    Namensnennung,       Kostenlose Nutzung, Bearbeitung erlaubt, kommerzielle
                    nicht kommerziell,   Nutzung nicht erlaubt, Nennung des Rechteinhabers und
                    Weitergabe unter     Link zur Lizenz, Weitergabe von Bearbeitungen unter
                    gleichen Bedingun-   derselben CC-Lizenz
                    gen

Da eine Nutzung in sozialen Medien eine kommerzielle Nutzung ist und zudem unklar ist, ob
die Nutzung für Parteizwecke als kommerzielle Nutzung angesehen wird, sollte auf Fotos der
letzten drei Lizenztypen verzichtet werden.

Ganz wichtig ist, dass die Bedingungen der jeweiligen Lizenz (insbesondere die Nennung
des Urhebers) strikt eingehalten werden. Jede Überschreitung bzw. Verletzung der Bedin-
gungen führt dazu, dass die Verwendung des Fotos eine Urheberrechtsverletzung ist.

III.     Gesetzliche Erlaubnis: Zitatrecht und Parodie

Liegt keine Lizenz des Rechteinhabers (siehe Ziffer II.) vor, kann eine Nutzung von Fotos
auch ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers durch das Urhebergesetz erlaubt sein. Dies ist
z.B. dann der Fall, wenn das Foto zum Zwecke des Zitats oder als Parodie verwendet wird.

Eine Nutzung des Fotos zum Zweck des Zitats (§ 51 UrhG) setzt voraus, dass man sich mit
dem Foto auseinandersetzen muss und es zur Erläuterung eigener Ausführungen dient.

         Bsp.: Zulässig wäre daher z.B. die Verwendung des Fotos mit einem See, in dem
         sich die Bäume spiegeln, wenn man sich in dem Begleittext mit den Besonderheiten
         des Fotos (Motiv, Spiegelreflexe, Zusammenspiel von Licht und Schatten, Perspekti-
         ve, Belichtungszeit etc.) auseinandersetzt. Unzulässig wäre hingegen die Nutzung ei-
         nes Fotos des Reichstages oder eines Politikers und einem kurzen politischen
         Statement, da dann gerade keine Auseinandersetzung mit dem Foto als solchem er-
         folgt, sondern dies lediglich zur Bebilderung einer Aussage verwendet wird.

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In der Regel wird das Foto daher meistens nicht zum Zwecke des Zitats genutzt, so dass
man sich nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis verlassen sollte. Man sollte daher stets versu-
chen, eine Lizenz des Urhebers einzuholen. Soll das Foto dennoch im Rahmen des Zitat-
rechts genutzt werden, müssen zudem der Urheber und die Quelle genannt werden (dazu
Ziffer IV.).

Neben der Nutzung eines Fotos zum Zwecke des Zitats, kann eine Nutzung ohne die Er-
laubnis des Rechteinhabers auch dann zulässig sein, wenn es sich um eine § 24 Abs. 1
UrhG unterfallende Parodie handelt. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin,
zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahr-
nehmbare Unterschiede aufzuweisen und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder
eine Verspottung darzustellen. Keine Voraussetzung ist es, dass sich die Parodie mit dem
ursprünglichen Werk selbst auseinandersetzt. Vielmehr kann es ausreichen, dass durch die
Bearbeitung das Fotomotiv (z.B. die abgebildete Person) verspottet wird.

       Bsp.: Als Parodie zulässig wäre die Bearbeitung und Veröffentlichung des Fotos ei-
       nes Models, in dem das Model „auf fett getrimmt“ wird. Hier findet zwar keine Ausei-
       nandersetzung mit dem eigentlichen Werk (der Art und Weise, wie das Foto aufge-
       macht wurde) statt. Allerdings kann es ausreichen, wenn man sich in parodistischer
       Weise mit dem Motiv (hier: dem Model) auseinandersetzt und dieses z.B. verspottet.

Von der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Parodie, die sich ausschließlich darauf bezieht,
ob man das Foto in parodistischer Weise bearbeiten darf, ist streng die persönlichkeitsrecht-
liche Zulässigkeit der Parodie zu unterscheiden, die sich darauf bezieht, ob man die auf dem
Foto abgebildete Person in dieser Art und Weise parodieren darf.

       Bsp.: In dem oben genannten Beispiel kann sich daher der Urheber des Fotos nicht
       dagegen wehren, dass das von ihm von dem Model angefertigte Foto ohne seine Er-
       laubnis verwendet wird. Allerdings kann das Model selbst gegen die Bearbeitung vor-
       gehen, wenn hierdurch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Ob dies der Fall
       ist, bedarf einer eigenständigen Prüfung.

IV.    Nennung des Urhebers/Quellenangabe

Möchte man ein Foto im Wege des Framings (Ziffer I.) oder des Zitatrechts (Ziffer III.) nut-
zen, sollte man auf jeden Fall neben dem Foto den Urheber (also den Fotografen) angeben.
Die Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Fotos, also am besten direkt darunter erfolgen.
Hierbei muss der volle Name genannt werden.

Bei einer Nutzung im Rahmen des Zitatrechts muss zudem so genau wie möglich die Quelle
angegeben werden. Bei Internetveröffentlichung kann dies z.B. durch einen Link geschehen.
Bei Büchern müssen Autor, Titel, Erscheinungsjahr und -ort genannt werden.

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V.     Unzulässige Handlungen

-    Ohne Einwilligung des Rechteinhabers die Verwendung von Fotos, die über die Google
     Bildersuche gefunden wurden (Ausnahme: diese wurden unter einer Creative Com-
     mons-Lizenz veröffentlicht oder es greift das Zitatrecht).

-    Ohne Einwilligung des Rechteinhabers die Verwendung von Fotos, die Dritte auf Face-
     book eingestellt haben (Ausnahme: die Fotos werden ohne Veränderung geliked oder
     geteilt oder es greift das Zitatrecht).

-    Ohne Einwilligung des Rechteinhabers die Verwendung von Fotos von Webseiten Drit-
     ter, wie z.B. dem politischen Gegner oder der Presse (Ausnahme: es greift das Zitatrecht
     oder die Parodiefreiheit, was nur selten einschlägig ist).

-    Verwendung von Fotos zu einem ganz anderen Zweck (Bsp.: Fotos wurden für den In-
     ternetauftritt angefertigt und werden jetzt für Printprodukte verwendet und andersrum).

-    Verwendung von Fotos ohne Nennung des Urhebers (Ausnahme: nach den Lizenzbe-
     dingungen ist eine Urhebernennung nicht erforderlich).

-    Verwendung von Fotos unter einer CC-Lizenz, ohne dass man sich an die jeweiligen
     Lizenzbedingungen hält.

-    Bearbeitungen (zuschneiden, retuschieren etc.) von Fotos (Ausnahme: nach den Li-
     zenzbedingungen ist dies ausdrücklich erlaubt oder es handelt sich um eine Parodie).

-    „Umgehung“ des Urheberrechts durch Anfertigung von Screenshots – auch das ist
     rechtswidrig!

Achtung: Insbesondere bei der Verwendung von Fotos des politischen Gegners oder der
Presse ist das Risiko einer Abmahnung besonders hoch, da diese eine Nutzung viel leichter
bemerken und dann auch ein hohes Interesse daran haben, die Nutzung zu verbieten. Daher
ist in diesen Fällen besondere Sorgfalt geboten!

C. Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person/Datenschutzrecht

Neben dem Urheberrecht des Fotografen müssen immer auch die Persönlichkeitsrechte
(Recht am eigenen Bild) einer auf dem Foto abgebildeten Person beachtet werden. Dazu
gehört seit deren Inkrafttreten am 23.5.2018 auch die Datenschutzgrundverordnung (DSG-
VO). Selbst wenn man über eine Erlaubnis des Fotografen verfügt, ist die Nutzung des Fotos
rechtswidrig, wenn hierdurch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person bzw. das
Datenschutzrecht verletzt werden. Andererseits reicht auch die bloße Einwilligung der abge-
bildeten Person nicht aus, wenn man nicht auch über die Erlaubnis des Fotografen verfügt.

Fotos auf denen eine Person erkennbar ist, dürfen nur dann genutzt werden, wenn diese
Person eingewilligt hat oder eine gesetzliche Ausnahmebestimmung vorliegt. Ansonsten ist
die Nutzung des Fotos rechtswidrig.

                                                                               Seite 9 von 18
I.     Ohne Erkennbarkeit der Person keine Rechtsverletzung

Nur dann, wenn die Person auf dem Foto erkennbar ist, sind ihre Rechte betroffen. Dabei
reicht es jedoch aus, wenn die Person von ihren Freunden und Familienangehörigen erkannt
werden kann. Meistens ist es daher nicht ausreichend, wenn lediglich ein kleiner schwarzer
Balken über die Augen gelegt wird, da die Person dann anhand der Frisur, den Gesichtszü-
gen, der Statur, der Kleidung etc. erkennbar ist. Zudem kann sich die Erkennbarkeit auch
aus dem Begleittext oder sonstigen Informationen ergeben, die zusammen mit dem Foto
veröffentlicht werden.

       Bsp: Wird eine Person nur von hinten oder ohne Kopf gezeigt, steht jedoch im Text
       daneben, dass es sich um die Person X handelt, ist diese natürlich erkennbar.

Nur dann, wenn die Person weder auf Grund des Fotos selbst, noch auf Grund von Zusatzin-
formationen erkannt werden kann, kann man das Foto ohne ihre Einwilligung nutzen.

II.    Einwilligung der abgebildeten Person

Am einfachsten ist es, wenn die Einwilligung der abgebildeten Person mit dem im Anhang
befindlichen Muster eingeholt wird. Bitte beachten Sie, dass dieses sehr einfach gehalten ist
und wegen der neuen DSGVO keine absolute Rechtssicherheit bieten kann.

Am sichersten ist es, wenn man eine Einwilligung der abgebildeten Person besitzt. Werden
auf dem Foto mehrere Personen gezeigt, benötigt man von allen Personen eine Einwilligung.

Die Einwilligung kann zwar auch mündlich geschehen oder sich aus den Umständen erge-
ben (Bsp.: Ein Prominenter, der auf dem roten Teppich posiert, erklärt sich mit der Nutzung
von Fotos im Rahmen der Berichterstattung stillschweigend einverstanden). Allerdings muss
man im Zweifel eine Einwilligung nachweisen. Es empfiehlt sich daher, die Einwilligung
schriftlich einzuholen.

Im Rahmen der Einwilligung muss die abgebildete Person möglichst genau über die geplante
Nutzung informiert werden, da sie nur dann wirksam in etwas einwilligen kann, wenn sie
weiß worin.

       Bsp.: Die Einwilligung zur Nutzung eines Fotos im Rahmen einer kleinen Mitglieder-
       zeitung bedeutet nicht, dass man das Foto auf Plakatwänden oder im Internet nutzen
       darf.

Bei Minderjährigen muss immer ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Ab einem Alter
von 12 Jahren sollte neben den Erziehungsberechtigten auch der Minderjährige selbst unter-
schreiben.

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III.      Gesetzliche Erlaubnis

Häufig kennt man die Person, die auf dem Foto abgebildet ist, nicht, so dass man keine Ein-
willigung einholen kann oder man geht davon aus, dass die Person keine Einwilligung ertei-
len wird.

Früher konnte man sich in diesen Fällen unter Umständen auf die Ausnahmebestimmungen
des § 23 KUG berufen. Das Inkrafttreten der DSGVO hat zu einer Rechtsunsicherheit ge-
führt. Zwar soll nach Ansicht des OLG Köln (Beschl. v. 18.6.2018, Az. 15 W 27/18) § 23 KUG
über Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin anwendbar sein. Art. 85 Abs. 2 DSGVO bezieht sich
jedoch nur auf eine Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder
literarischen Zwecken. Diese Zwecke dürften in der Regel jedoch nicht erfüllt sein. Eine di-
rekte Anwendung der Ausnahmeregeln des § 23 KUG dürfte daher nicht in Betracht kom-
men. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte vertritt jedoch die Auffassung 1, dass die Aus-
nahmebestimmungen des § 23 KUG nun in den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 S. 1
lit. f) DSGVO „hineingelesen“ werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht abge-
sehen werden, ob die Gerichte dieser Auffassung folgen werden. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1
lit. f) DSGVO ist die Nutzung des Fotos zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Folgende drei Fallgruppen des § 23 KUG
können im Rahmen der „berechtigten Interessen“ relevant sein.

1. Zeitgeschichtliches Ereignis

Erstens dürften Fotos demnach dann ohne die Erlaubnis der abgebildeten Person verwendet
werden, wenn es sich bei der Person oder dem gezeigten Anlass um ein sog. „zeitgeschicht-
liches Ereignis“ handelt. Dies ist ein „Gummibegriff“, für den es verschiedene Kriterien gibt:

-      Je bekannter die Person ist und je mehr sie in der Öffentlichkeit steht, desto eher darf
       das Foto verwendet werden.

          Bsp.: Dies ist z.B. bei Politikern, bekannten Unternehmern, Adligen, Sportlern und
          Schauspielern der Fall. Ein Foto vom Nachbarn, der kein öffentliches Amt ausübt und
          der auch sonst nicht bekannt ist, darf deshalb eher nicht ohne seine Einwilligung ver-
          wendet werden.

          Persönlichkeitsrechtlich eher zulässig ist es daher, wenn man Fotos des politischen
          Gegners verwendet und daneben Kernaussagen von ihm einblendet. Diese müssen
          aber zutreffend und nicht entstellend sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass man
          über die notwendige urheberechtliche Erlaubnis verfügt. Ansonsten kann der Politiker
          über den Fotografen die Nutzung verbieten.

-      Je größer die Bedeutung des gezeigten Ereignisses ist, desto eher darf das Foto ver-
       wendet werden.

1
        Vermerk       ist     abrufbar    unter:          https://www.filmverband-suedwest.de/wp-
content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf

                                                                                  Seite 11 von 18
Bsp.: Daher dürfen z.B. Fotos von Politikern verwendet werden, die auf öffentlichen
       Veranstaltungen eine Rede halten, oder von Sportlern bei einem Wettbewerb oder
       auch bei eher privaten Veranstaltungen, wenn diese von großer Bedeutung sind, wie
       z.B. bei der Hochzeit von Prominenten.

-   Je öffentlicher das Ereignis ist, desto eher darf das Foto verwendet werden.

       Bsp.: Daher dürfen Fotos mit Personen auf Wahlkampfveranstaltungen, Einkaufscen-
       ter-Eröffnungen, Demonstrationen, Sportereignissen etc. eher gezeigt werden, als
       wenn es sich um private Ereignisse im eigenen Garten, in der Schulklasse oder aber
       auch um ein rein privates Essengehen in einem Restaurant handelt.

-   Je mehr sich der Text neben dem Foto mit der abgebildeten Person bzw. dem Ereignis,
    bei dem die Person war, auseinandersetzt, desto eher darf das Foto verwendet werden.

       Bsp.: Setzt man sich daher in einem Text ausführlich mit einer Person, ihren Reden
       oder Taten oder einem bestimmten Ereignis, wie z.B. Parteitagen etc. auseinander,
       ist die Verwendung des Fotos eher zulässig, als wenn neben dem Foto gar kein oder
       nur ein kurzer und belangloser Text steht.

Grundsätzlich gilt: Je größer das öffentliche Informationsinteresse an der abgebildeten
Person bzw. dem gezeigten Ereignis ist, desto eher darf das Foto ohne die Einwilli-
gung der abgebildeten Person verwendet werden. Dabei gilt, dass insbesondere Politiker
und vor allem im Wahlkampf viel eher eine Nutzung von Fotos ohne ihre Einwilligung hin-
nehmen müssen.

Eher unzulässig ist demgegenüber die Nutzung von Fotos ohne die Einwilligung des Abge-
bildeten zu werblichen Zwecken, wenn sie aus dem privaten Bereich stammen, manipuliert
(z.B. gestreckt/gestaucht) wurden oder dazu dienen, die Person zu diskreditieren und in ihrer
Ehre zu verletzen. Dabei gelten jedoch im Rahmen der Satire und des politischen Meinungs-
kampfes großzügige Grenzen.

2. Bilder von Versammlungen

Ohne die Einwilligung der abgebildeten Person dürfte auch die Nutzung von Fotos von öf-
fentlichen Versammlungen zulässig sein. Erfasst werden sämtliche öffentliche Ansammlun-
gen, wie z.B. Demonstrationen, Menschenansammlungen, Sportveranstaltungen, Kongres-
se, Vereinsveranstaltungen etc. Wichtig ist jedoch, dass auf den Fotos dann auch das Ge-
schehen als solches gezeigt wird und nicht (nur) einzelne Personen aus der Masse heraus-
gegriffen werden.

3. Personen als Beiwerk

Schließlich dürften auch dann Fotos ohne die Einwilligung der gezeigten Person verwendet
werden, wenn diese darauf nur „Beiwerk“ ist. Klassisches Beispiel hierzu ist ein Foto von
öffentlichen Plätzen oder Gebäuden, die man fast nie fotografieren kann, ohne dass dort

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Personen zu sehen sind. Wichtig ist, dass nicht die Person, sondern die Landschaft bzw. die
sonstige Örtlichkeit das Foto prägt.

IV.    Unzulässige Handlungen

-      Verwendung von Fotos ohne die Erlaubnis aller abgebildeten und erkennbaren Per-
       sonen (Ausnahme: Es besteht eine gesetzliche Erlaubnis).

-      Verwendung von Fotos von Minderjährigen ohne die Erlaubnis eines Erziehungsbe-
       rechtigten (bei Jugendlichen ab 12 Jahren ist zusätzlich deren Erlaubnis erforderlich);
       Ausnahme: Es besteht eine gesetzliche Erlaubnis.

-      Verwendung von Fotos zu einem ganz anderen Zweck, als bei der Anfertigung der
       Fotos vereinbart (Ausnahme: Es besteht eine gesetzliche Erlaubnis).

-      „Umgehung“ der Persönlichkeitsrechte durch Screenshots (auch durch die Anferti-
       gung von Screenshots von anderen Fotos sind die Persönlichkeitsrechte der abgebil-
       deten Person betroffen!).

-      Manipulation (Strecken, stauchen, retuschieren) der abgebildeten Person ohne deren
       Einwilligung (Ausnahme: erkennbar satirische/parodistische Darstellung).

Achtung: Insbesondere bei der Verwendung von Fotos des politischen Gegners ist das Risi-
ko einer Abmahnung besonders hoch, da dieser eine Nutzung viel leichter bemerkt und dann
auch ein hohes Interesse daran hat, die Nutzung zu verbieten. Daher ist in diesen Fällen
besondere Sorgfalt geboten!

D. Abbildung von Marken, Namen, Gebäuden, Gegenständen

Werden in einer Grafik Marken, Namen, Gebäude oder sonstige Gegenstände abgebildet,
kann dies rechtswidrig sein.

Je prominenter die Marke, das Gebäude oder der Gegenstand gezeigt wird, desto größer ist
das Risiko einer Rechtsverletzung. Ist die Marke kaum zu erkennen oder werden die Gegen-
stände nur klein und im Hintergrund gezeigt und wird aus Sicht der Zuschauer darin kein
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen, ist dies eher zulässig.

I.     Abbildung/Nennung von Marken, Namen und Gebäuden

Die Abbildung von Marken ist zwar keine Markenrechtsverletzung. Allerdings kann hierdurch
der Eindruck entstehen, dass das entsprechende Unternehmen in irgendeiner Verbindung
zur AfD steht, wodurch die Persönlichkeitsrechte des Unternehmens verletzt werden.

       Bsp.: Auf einem Foto ist ein Auto abgebildet. Das Mercedes-Logo ist gut sichtbar im
       Vordergrund positioniert. Auf Grund der prominenten Nutzung des Logo fragt man

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sich, warum dieses Logo dort verwendet wird bzw. ob Mercedes in einer Verbindung
       zur AfD steht. Die Nutzung dürfte daher rechtswidrig sein.

Auch wenn keine Person auf dem Foto abgebildet wird (siehe dazu Abschnitt C.), sondern
lediglich ihr Name genannt wird, kann dies rechtswidrig sein, wenn hierdurch der Eindruck
erweckt wird, es bestehe eine Verbindung zwischen der Person und der AfD.

       Bsp.: Neben dem Namen von Phillip Lahm, der kurz nach dem WM-Sieg von der Na-
       tionalmannschaft zurückgetreten ist, wird ein wahres Zitat von ihm eingeblendet
       („Man muss wissen, wann man gehen muss“). Dazu wird ein Bild von Angela Merkel
       eingeblendet. Auch wenn kein Bild von Philip Lahm zu sehen ist, sondern nur sein
       Name genannt wird, fragt man sich, warum er für die AfD Werbung macht. Die Nen-
       nung des Namens ist rechtswidrig.

       Gegenbeispiel: Neben dem Namen der Kölner Oberbürgermeisterin Frau Reker wird
       ein wahres Zitat von ihr eingeblendet (z.B. „Das ist ein offenes und buntes Köln, wie
       wir es wollen“). Daneben ist ein Foto aus der Silvesternacht oder eine Kriminalitäts-
       statistik zu sehen. Hier geht es um eine kritische Auseinandersetzung mit der Politik
       der Oberbürgermeisterin. Niemand kommt auf die Idee, dass Frau Reker Wahlwer-
       bung für die AfD macht. Die Nennung des Namens ist zulässig.

Problematisch kann auch die Abbildung von (bekannten) Gebäuden sein, die sich im Privat-
besitz befinden, wenn hierdurch der Eindruck entsteht, die Eigentümer unterstützen die AfD
bzw. in den Räumlichkeiten findet eine AfD-Veranstaltung statt.

       Bsp.: Auf einem Plakat ist das bekannte Schloss von Münster zu sehen, in dem die
       Universität bekanntermaßen ihr Hauptgebäude hat. Dazu wird der Hinweis einge-
       blendet: „AfD-Politiker X kommt nach Münster“. Außer dem Schloss gibt es keine
       Hinweise auf die Universität. Der Auftritt findet tatsächlich auf dem Marktplatz statt.
       Hier besteht das Risiko, dass man denkt, der AfD-Politiker würde einen Vortrag in
       dem Schloss halten und dass die Universität hierfür ihr Gebäude zur Verfügung stellt.
       Es wird also der Eindruck erweckt, dass die Universität die AfD zumindest mit der
       Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten unterstützt. Die Abbildung des Schlosses
       ist rechtswidrig.

       Gegenbeispiel 1: Es wird dasselbe Plakat verwendet, nur findet der Auftritt in einem
       Hörsaal der Universität (und nicht im Schloss) statt. Hier spricht viel für eine Zulässig-
       keit, da die Universität der AfD tatsächlich Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Es ist
       unerheblich, ob es sich um Räumlichkeiten im Schloss oder in einem Hörsaalgebäu-
       de handelt.

       Gegenbeispiel 2: Auf einem Plakat ist das Brandenburger Tor zu sehen. Daneben
       steht die Aufschrift „AfD Politiker X kommt nach Berlin“. In diesem Fall wird das Bran-
       denburger Tor nur als Wahrzeichen für Berlin bzw. für die Bundeshauptstadt gesehen
       und keine Verbindung zu einer bestimmten Person/einem bestimmten Eigentümer
       gezogen. Die Nutzung ist zulässig.

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II.    Abbildung von Gegenständen

Aber auch wenn bloß Gegenstände abgebildet werden (ohne dass geschützte Marken zu
sehen sind), kann dies unzulässig sein. Dies zum einen dann, wenn man hierin einen Hin-
weis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht und so wiederum der falsche Eindruck
erweckt wird, zwischen dem Unternehmen und der AfD bestehe eine Verbindung.

       Bsp.: Auf einem Foto ist an prominenter Stelle die bekannte Cola-Glasflasche mit
       dunkler Flüssigkeit zu sehen. Zwar wurden die Colo-Logos wegretuschiert, allerdings
       erkennt trotzdem jeder die Cola-Falsche und fragt sich, in welcher Verbindung Coca
       Cola zur AfD steht bzw. warum diese Cola-Flasche und nicht irgendeine gewöhnliche
       Flasche dort abgebildet ist. Die Nutzung ist rechtswidrig. Gleiches würde auch gelten,
       wenn bekannte Autos prominent im Vordergrund zu sehen sind (z.B. BMW Mini, Por-
       sche 911). Auch wenn die Markenembleme wegretuschiert werden, erkennt man die
       Autos und die Nutzung ist rechtswidrig.

Zum anderen kann es, insbesondere bei hochpreisigen technischen Geräten sein, dass die-
se als Design geschützt sind. Dann dürfen diese ebenfalls nicht in einem Foto enthalten sein.

       Bsp.: Unterstellt, das äußere Erscheinungsbild des aktuellen Samsung-Smartphones
       oder eines Apple iPads ist als Design geschützt, dann darf man dieses – unabhängig
       davon, ob die Markenlogos wegretuschiert wurden und ob man trotzdem erkennt,
       dass es ein Samsung oder Apple-Gerät ist – nicht in dem Foto zeigen.

Leider kann man nicht ohne weiteres feststellen, ob das Erscheinungsbild eines technischen
Geräts, einer Taschenlampe, einer Schreibtischlampe, eines Stuhls etc. als Design ge-
schützt ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaber des Designs dagegen vorgeht, ist aber
sicherlich bei sehr bekannten Produkten großer Unternehmen höher als bei gewöhnlichen
Alltagsprodukten.

E. Was tun bei Abmahnungen?

1. Frist beachten!
2. Nie die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben!
3. Fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen!

I.     Frist beachten

Wenn man eine Abmahnung erhält, sollte man unbedingt die darin gesetzte Frist beachten.
Geschieht dies nicht, wird die Gegenseite möglicherweise umgehend gerichtliche Schritte
ergreifen, was zu weiteren – erheblichen – Kosten führen kann. Das Ignorieren von Abmah-
nungen hilft nicht!

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II.    Nie die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben

In keinem Fall sollte man die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unter-
schreiben. Häufig sind Abmahnungen unberechtigt, so dass man hierzu nicht verpflichtet ist.
Unterschreibt man die Unterlassungserklärung dennoch, darf man das Foto nicht mehr nut-
zen, obwohl dies nicht rechtswidrig war. Zudem sind die Unterlassungserklärungen häufig zu
weitgehend formuliert, so dass viel mehr verboten wird, als eigentlich rechtswidrig ist. Ferner
werden darin auch zu hohe Vertragsstrafen gefordert, so dass man bei einem Verstoß direkt
5.000 Euro zahlen muss. Hier gibt es Möglichkeiten, die Vertragsstrafe herabzusetzen.

Schließlich darf man die Unterlassungserklärung auch nicht voreilig unterschreiben, ohne
dass man sichergestellt hat, dass das Foto tatsächlich überall gelöscht ist. Dabei ist es nicht
ausreichend, wenn das Foto lediglich nicht mehr auf der Webseite eingebunden ist. Vielmehr
muss es vom Server gelöscht werden. Zudem muss es auch aus dem Google Cache ent-
fernt werden (Anleitung: https://support.google.com/webmasters/answer/6332384). Ansons-
ten stellt dies einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar und man muss die Ver-
tragsstrafe bezahlen.

III.   Fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen

Am besten beauftragt man umgehend einen fachkundigen Rechtsanwalt, der sich im Urhe-
ber- und Medienrecht auskennt. Dieser prüft, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist,
formuliert ggf. die Unterlassungserklärung neu und gibt wichtige Informationen dazu, welche
Maßnahmen noch getroffen werden müssen. Zudem kann er auch beurteilen, ob die von der
Gegenseite verlangten Kosten zu hoch sind.

Der AfD Bundesverband arbeitet regelmäßig mit der auf das Medienrecht spezialisierten
Kanzlei Höcker aus Köln zusammen. Deren Kontaktdaten lauten:

       Höcker Rechtsanwälte
       Friesenplatz 1
       50672 Köln
       Tel +49 221 933 191 0
       Fax +49 221 933 191 10
       contact@hoecker.eu
       www.hoecker.eu

                                                                                Seite 16 von 18
Anhang: Checkliste Fotonutzung

Ein Foto darf nur genutzt werden, wenn erstens die Urheberrechte geklärt sind, zweitens die
Persönlichkeitsrechte der ggf. abgebildeten Personen bzw. das Datenschutzrecht nicht ver-
letzt werden und drittens durch die Abbildung von Marken, Namen, Gebäuden nicht der Ein-
druck erweckt wird, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Unternehmen und der AfD.

I.     Urheberrechte an dem Foto

1. Benötige ich überhaupt eine Erlaubnis? Dies ist beim Framing und Liken/Teilen innerhalb
   von Facebook nicht erforderlich.

2. Wenn ich eine Erlaubnis benötige, habe ich eine Lizenz des Urhebers (Fotografen)?
   a) Gilt diese Lizenz für die von mir beabsichtigte Nutzung?
   b) Darf ich das Foto insbesondere in den sozialen Medien nutzen?
   c) Ist eine Nutzung zu politischen/kommerziellen Zwecken erlaubt?

3. Wenn ich eine Erlaubnis benötige und keine Lizenz des Urhebers habe: Kann ich mich
   auf das Zitatrecht oder die Satirefreiheit berufen?

4. Muss ich den Namen des Urhebers und die Quelle angeben und habe ich das gemacht?

II.    Persönlichkeitsrechte der auf dem Foto abgebildeten Person

1. Benötige ich überhaupt eine Erlaubnis? Dies ist nicht erforderlich, wenn die Person auf
   dem Foto auch unter Berücksichtigung des Begleittextes nicht erkennbar ist.

2. Habe ich eine Einwilligung aller auf dem Foto erkennbaren Personen?
   a) Wurde in die konkrete Nutzung eingewilligt oder gilt die Nutzung für andere Zwecke?
   b) Insbesondere: Ist der Person die Nutzung für politische Zwecke (für die AfD) be-
      kannt?
   c) Habe ich bei Fotos von Minderjährigen das Einverständnis eines Erziehungsberech-
      tigten und bei Jugendlichen ab 12 Jahren zusätzlich auch deren Einverständnis?

3. Wenn ich keine Einwilligung habe, kann ich mich auf eine Ausnahme („zeitgeschichtli-
   ches Ereignis“, Versammlung oder Beiwerk) berufen?

III.   Marken, Namen, Gebäude und Gegenstände

Werden auf dem Foto Marken, Namen, Gebäude und Gegenstände abgebildet?
a) Wenn diese gut erkennbar sind und mit einer bestimmten Person/einem bestimmten Un-
   ternehmen in Verbindung gebracht werden, ist die Nutzung eher unzulässig.
b) Sind diese nur sehr schwer wahrnehmbar, befinden sich nur im Hintergrund und sieht
   man darin nicht den Hinweis auf eine Verbindung zwischen der Person/dem Unterneh-
   men und der AfD, ist die Nutzung eher zulässig.

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Anhang: Lizenzvertrag und Einwilligungserklärung

I. Allgemeines (immer ausfüllen!)
Nutzer des/der Fotos: _________________________________________________________________________
(Name, Anschrift, Kontaktdaten)
_________________________________________________________________________________________________________________

Beschreibung des/der Fotos: ___________________________________________________________________
(z.B. Motiv, Anlass, Ort, Datum)
Nutzungszweck: ____________________________________________________________________________
(wofür soll/en das/die
Foto/s insb. genutzt werden) __________________________________________________________________________________________

II. Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber
Rechteinhaber: ______________________________________________________________________________
(z.B. Fotograf)   (Name und Anschrift in Druckbuchstaben)

Hiermit räumt der Rechteinhaber dem Nutzer des/der Foto/s (= Lizenznehmer), das Recht ein, das/die unter
Ziffer I. beschriebene/n Foto/s zu dem dort genannten Zweck zu nutzen. Dieses Recht (Zutreffendes ankreuzen):
        ist ein ausschließliches Recht oder ist ein einfaches Recht,
        gilt zeitlich unbegrenzt oder gilt bis zum ________________,
        gilt weltweit (bei Internetnutzung ankreuzen) oder gilt nur in Deutschland (nur bei Printnutzung),
        beinhaltet das Recht zur Unterlizenzierung und Weiterübertragung,
        beinhaltet das Recht, das/die Foto/s zu bearbeiten (z.B. zuschneiden, retuschieren, Größe ändern).

Das Recht beinhaltet insbesondere das Recht, das/die Foto/s zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und zu verbreiten
(§ 17 UrhG), z.B. in Flyern, Zeitungen, Zeitschriften etc., sowie auf Computern und Servern zu speichern, es/sie
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), also im Internet z.B. auf Webseiten, Blogs und in sozialen Medi-
en wie Facebook und Twitter zu nutzen. Inbegriffen ist insbesondere eine Nutzung zu redaktionellen, kommerzi-
ellen und parteipolitischen Zwecken (AfD).

  Auf die Urhebernennung wird verzichtet oder                der Urheber soll wie folgt genannt werden: ______________.

Der Rechteinhaber erklärt, dass das/die Foto/s frei von Rechten Dritter ist/sind, er also über die Rechte entspre-
chend dieser Vereinbarung verfügen kann und insbesondere die auf dem/den Foto/s abgebildete/n Person/en mit
der Nutzung des/der Foto/s zu dem oben angegebenen Zweck einverstanden sind. Der Rechteinhaber stellt den
Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter frei. Das Honorar wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

_______________________                                                _________________________________________
Datum, Unterschrift Rechteinhaber                                      Datum, Unterschrift Lizenznehmer

III.Einwilligung der abgebildeten Person
Hiermit erteile ich ___________________________________________________________________________
(Name und Anschrift der abgebildeten Person) meine Einwilligung, dass ich mit der Nutzung des/der unter Ziffer I. be-
schriebenen Foto/s, auf dem/denen ich abgebildet bin, zu dem in Ziffer I. genannten Zweck einverstanden bin.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO. Die Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber
dem in Ziffer I. genannten Nutzer widerrufen. Mir steht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu. Zu-
dem habe ich das Recht, mich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren.

_______________________                                                _________________________________________
Datum, Unterschrift der abgebildeten Person (ab 12 Jahren)             bei Minderjährigen: Unterschrift eines Erziehungsberechtigten

                                                                                                                Seite 18 von 18
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