KOLLEKTIVVERTRAG BRASSERIE DE LUXEMBOURG MOUSEL-DIEKIRCH S.A - www.ogbl.lu

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KOLLEKTIVVERTRAG BRASSERIE DE LUXEMBOURG MOUSEL-DIEKIRCH S.A - www.ogbl.lu
KOLLEKTIVVERTRAG
        für die Arbeitnehmer der
BRASSERIE DE LUXEMBOURG
  MOUSEL-DIEKIRCH S.A.

    gültig vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019

                                                      www.ogbl.lu
Kollektivvertrag 2017 - 2018 - 2019 der Arbeitnehmer des
      Unternehmens Brasserie de Luxembourg Mousel-Diekirch S.A.

zwischen den folgenden Parteien:

 1. der Aktiengesellschaft Brasserie de Luxembourg Mousel-Diekirch S.A., errichtet und
mit eingetragenem Sitz in L-9214 Diekirch, 1 rue de la Brasserie, eingetragen im Handels- und
Gesellschaftsregister von Luxemburg unter der Nr. B 96275 und hier vertreten durch die Herren
Arnold Blondeel und Marc Biittner,

im Folgenden „die Brauerei“ oder „der Arbeitgeber“

2. der Gewerkschaft OGBL (Onofhângege Gewerkschaftsbond Letzebuerg), vertreten durch
Herrn Romain Daubenfeld

 3. der Gewerkschaft LCGB (Letzebuerger Chrêstleche Gewerkschaftsbond), vertreten durch
Frau Sandy Strichartz

 4. der Personalvertretung der Brauerei, vertreten durch Herrn Luis Da Costa, Frau Véronique
Hallin, Frau Cynthia Ahies,
im Folgenden „die Personalvertretung“,

gemeinsam im Folgenden „die Parteien“

Im Zweifelsfalle ist die französische Fassung massgebend.
Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich

Der vorliegende Vertrag wurde ausgearbeitet, um den sozialen Frieden zu wahren und
harmonische Bezahlungs- und Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu schaffen. Er soll,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, das Lebensniveau der
Arbeitnehmer, die dort beschäftigt sind, verbessern.

Der vorliegende Vertrag findet auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer der Brauerei
Anwendung, mit Ausnahme

       jener Arbeitnehmer, die gemäß Artikel L. 162-8 des Arbeitsgesetzbuchs zur oberen
       Führungsschicht zählen („cadres supérieurs“). Als Mitarbeiter, die der oberen
       Führungsschicht angehören, werden im Sinne des vorliegenden Dokuments jene
       Arbeitnehmer angesehen, deren Vergütung deutlich höher als jene der Arbeitnehmer
       ist, die durch den Tarifvertrag abgedeckt sind, oder die einer anderen
       Bemessungsgrundlage unterliegen, die der erforderlichen Zeit für die Erfüllung ihrer
       Funktionen Rechnung trägt, falls diese Vergütung die Gegenleistung für die
       Ausübung einer wirklichen und tatsächlichen Weisungsbefugnis ist, oder deren
       Aufgabenbereich eine deutlich erkennbare Machtbefugnis, eine hohe Unabhängigkeit
       bei der Arbeitsorganisation und eine große Freiheit hinsichtlich der Arbeitszeit sowie
       insbesondere das Fehlen von Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit umfasst.

Artikel 2 Geltungsdauer und Kündigung

Der vorliegende Tarifvertrag wird für eine Dauer von drei Jahren geschlossen, d. h. für den
Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019.

Der vorliegende Vertrag kann vollständig oder teilweise durch die eine oder die andere der
Parteien unter Wahrung einer Frist von drei (3) Monaten per Einschreiben gekündigt
werden.
Die Folgen der Kündigung werden durch die geltenden gesetzlichen Vorschriften

geregelt.

Artikel 3       Einstellung

Jede Einstellung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Der Arbeitsvertrag zwischen der Brauerei und dem Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen,
unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten, einen unbefristeten oder einen
Probearbeitsvertrag handelt.

Der Arbeitsvertrag muss doppelt ausgefertigt werden, wobei das erste Exemplar für den
Arbeitgeber und das zweite für den Arbeitnehmer bestimmt ist. Neben den Bestimmungen
von Artikel L. 121-4 (2) des Arbeitsgesetzbuchs muss dieser die folgenden Punkte
enthalten:
            −    die Klassifizierung im vorliegenden Vertrag,
            −    die abweichenden oder ergänzenden Klauseln, welche die Parteien vereinbart
                 haben.
Bei ihrem Eintritt in die Brauerei erhält jede eingestellte Person ein Exemplar des geltenden
Tarifvertrags (in elektronischer oder gedruckter Form).

Die Brauerei ist daran interessiert, ihren Arbeitnehmern Aufstiegsmöglichkeiten zu bieten.
Im Falle unbesetzter Stellen berücksichtigt die Brauerei interne Bewerbungen, bevor sie
externe Bewerber einstellt.

Neueinstellungen werden dem Vorsitzenden der Personalvertretung mitgeteilt.

Artikel 4            Probezeit

Die probeweise Einstellung unterliegt den Bestimmungen der Artikel L.121-5
(unbefristeter Arbeitsvertrag) und L.122-11 (befristeter Arbeitsvertrag) des
Arbeitsgesetzbuchs.

Artikel 5    Beendigung des Arbeitsvertrags

Jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch die eine oder die andere Vertragspartei muss
gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer muss
per Einschreiben erfolgen. Gleichwohl gilt die Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem
Duplikat des Kündigungsschreibens als Empfangsbestätigung für die Mitteilung.

5.1. Fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags

a) Im Falle einer fristgerechten Kündigung des Arbeitsvertrags durch die eine oder die
andere der Parteien sind die folgenden Fristen einzuhalten:
        Dienstalter               Kündigung durch den         Kündigung durch den
                                      Arbeitgeber                 Arbeitnehmer

     Weniger als 5 Jahre                 2 Monate                      1 Monat
       5 bis 10 Jahre                    4 Monate                      2 Monate
       über 10 Jahre                     6 Monate                      3 Monate

Falls die Mitteilung über die Kündigung vor dem 15. Tag des Kalendermonats erfolgt,
beginnt die Kündigungsfrist am 15. dieses Monats.

Falls die Mitteilung über die Kündigung nach dem 14. Tag des Monats erfolgt, beginnt die
Kündigungsfrist am ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats.

Für Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Arbeiter“, die schon vor dem 1. Januar
2013 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, beträgt die Kündigungsfrist maximal einen
Monat.

b) Gemäß dem Artikel L.124-7 des Arbeitsgesetzbuchs hat der Arbeitnehmer im Falle
einer fristgerechten Kündigung durch die Brauerei Anrecht auf eine Abfindung, deren Höhe
sich nach dem Dienstalter bei der Brauerei richtet:
                 Dienstalter                                Abfindung
             Weniger als 5 Jahre                         0 Monatsgehälter
                5 bis 10 Jahre                            1 Monatsgehalt
               10 bis 15 Jahre                           2 Monatsgehälter
               15 bis 20 Jahre                           3 Monatsgehälter
20 bis 25 Jahre                            6 Monatsgehälter
              25 bis 30 Jahre                            9 Monatsgehälter
               über 30 Jahre                             12 Monatsgehälter

 c) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bei Kündigung durch den
Arbeitgeber Urlaub beantragen, den er für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle
benötigt, wobei dieser Urlaub während der Kündigungsfrist sechs Geschäftstage nicht
überschreiten darf (gemäß den Bestimmungen von Artikel L 124-8).
 d) Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber muss auf tatsächlichen und
ernsthaften Gründen basieren.

Im falle einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer innerhalb
einer Frist von einem Monat ab der Kündigungsmitteilung vom Arbeitgeber per Einschreiben
eine Begründung für seine Kündigung einfordern.

Der Arbeitgeber ist angehalten, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage des
Arbeitnehmers die Gründe für die Kündigung detailliert per Einschreiben darzulegen.

5.2. Kündigung mit sofortiger Wirkung (fristlos)

Jede der Parteien des Arbeitsvertrags kann den Vertrag aus einem oder mehreren
schwerwiegenden Gründen, die auf Handlungen oder Verstöße der anderen Partei
zurückzuführen sind, fristlos oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen (befristeter Vertrag).

Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Arbeitgeber kann insbesondere
ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer

   a)   sich betrügerischer oder gegen die guten Sitten verstoßender Handlungen am
        Arbeitsplatz schuldig macht,
   b)   böswillig oder trotz Verwarnung die Sicherheit des Unternehmens, sein eigenes Leben
        oder jenes seiner Arbeitskollegen gefährdet oder anderen körperlichen Schaden
        zufügt,
   c)   sich Tätlichkeiten gegenüber seinem Vorgesetzten oder seinen Arbeitskollegen
        schuldig macht,
   d)   vorsätzlich Sachschaden für das Unternehmen verursacht,
        Unternehmensgeheimnisse verrät oder andere Personen hierzu anstiftet,
   e)   ohne Genehmigung und ohne gültigen Grund mehr als drei (3) aufeinander folgende
        Tage abwesend ist, wiederholt ohne Genehmigung oder trotz wiederholter
        persönlicher Verwarnungen abwesend ist,
   f)   seinen Arbeitsplatz ohne gültigen Grund verlässt,
   g)   sich ohne gültigen Grund weigert, durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigte
        Anweisungen zu befolgen, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat, oder seine
        Arbeitskollegen anstiftet oder dazu verleitet, diese Anweisungen nicht zu befolgen.

Die Handlung oder der Verstoß, von der bzw. dem angenommen wird, dass sie bzw. es die
Kündigung aus schwerwiegenden Gründen rechtfertigt, darf nicht nach Ablauf einer Frist von
14 Tagen ab dem Tag, an dem die sich darauf berufende Partei davon Kenntnis erhalten hat,
geltend gemacht werden, sofern dieser Sachverhalt nicht innerhalb des Monats Anlass zu
einer strafrechtlichen Verfolgung gegeben hat.

Im Falle einer Kündigung mit sofortiger Wirkung muss der Vorsitzende der
Personalvertretung bzw. sein Vertreter in Kenntnis gesetzt werden.
5.3. >Unzulässige Kündigung des Arbeitsvertrags

Gemäß Artikel L.124-11 des Arbeitsgesetzbuchs muss die Klage gegen eine unzulässige
Kündigung des Arbeitsvertrags innerhalb von drei Monaten ab der Mitteilung oder der
Begründung der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Diese Frist wird durch schriftlichen Einspruch des Arbeitnehmers, seines Beauftragten oder
seiner Gewerkschaft gegenüber dem Arbeitgeber rechtsgültig unterbrochen. Mit diesem
Einspruch beginnt zur Vermeidung des Rechtsverlusts eine neue Frist von einem Jahr.

5.4. Unzulässige Kündigungsgründe

In folgenden Fällen darf vom Arbeitgeber keine Kündigung ausgesprochen
werden:

Tarifvertrag 2017-2018-2019

          •   aufgrund einer Handlung, die im Rahmen oder im Hinblick auf die Umsetzung
              des vorliegenden Vertrags ausgeübt wurde,
          •   wegen Mitgliedschaft in einer der Gewerkschaften, die den vorliegenden
              Vertrag unterzeichnet haben,
          •   wegen der Teilnahme an einem zulässigen Streik,
          •   aufgrund von PR- bzw. Werbemaßnahmen zugunsten dieser Gewerkschaften
              außerhalb des Unternehmens und außerhalb der Arbeitszeiten,
          •   aufgrund von PR- bzw. Werbemaßnahmen innerhalb des Unternehmens durch
              Mitglieder    der    Personalvertretung    gemäß       Artikel L.414-6 des
              Arbeitsgesetzbuchs.

5.5. Massenentlassungen

Vor der Durchführung von Massenentlassungen, wie sie durch die geltenden gesetzlichen
Vorschriften definiert sind, wird die Personalvertretung vorab in Kenntnis gesetzt und
gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften in Übereinstimmung mit Artikel L.414-4, (3)
und (4), zu Rate gezogen.

5.6. Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags

Gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften kann der für eine befristete oder eine
unbefristete Zeitdauer geschlossene Arbeitsvertrag von den Parteien einvernehmlich
aufgelöst werden. Eine solche Übereinkunft muss schriftlich in doppelter, vom Arbeitgeber
und vom Arbeitnehmer unterzeichneter Ausführung festgehalten werden.

5.7. Beendigung des Arbeitsvertrags von Rechts wegen

Der Arbeitsvertrag endet in den gesetzlich durch die Artikel L.125-2, L.125-3 und L.125-4
des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Fällen und insbesondere am Tage der Gewährung
einer Altersrente für den Arbeitnehmer von Rechts wegen.

5.8. Verschiedene Bestimmungen
Im Falle der Kündigung des Arbeitsvertrags händigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf
dessen Ersuchen ein Arbeitszeugnis aus, aus dem die Art und die Dauer der Tätigkeit
hervorgehen.

Im Falle einer Entlassung werden der dem Arbeitnehmer geschuldete Restbetrag und seine
Lohnsteuerkarte in kürzester Zeit ausgehändigt.

Artikel 6Lohnzahlungen und Prämien

6.1. Grundvergütung 6.1.1. Allgemeines

 a) Die Grundvergütung ist die monatliche Bruttovergütung (Index 100), wie sie sich aus
der Anwendung der Gehaltstabelle in Anhang 1 für die Arbeitnehmer mit dem Status
„ehemaliger Angestellter“ und in Anhang 2 für die Arbeitnehmer mit dem Status
„ehemaliger Arbeiter“ ergibt.

Die Grundvergütung unterliegt den Schwankungen des Lebenshaltungskosten-Index, der
von der luxemburgischen Regierung veröffentlicht wird.
 b) Die individuellen monatlichen Bezüge sind Gegenstand von drei (3) linearen
Anhebungen:
    • um 29,41 EUR, d. h. 0,17 EUR/Stunde ab dem 1. Juli 2017
    • um 34,60 EUR, d. h. 0,20 EUR/Stunde ab dem 1. Juli 2018
    • um 34,60 EUR, d. h. 0,20 EUR/Stunde ab dem 1. Juli 2019

Tarifvertrag 2017-2018-2019

6.1.2. Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger
Angestellter“

 a) Bei der Festlegung der Grundvergütung für einen Arbeitnehmer mit dem Status
„ehemaliger Angestellter“ sind folgende Bestimmungen zu beachten:

Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Angestellter“ nach dem Alter nach dem
Berufseinstiegsalter eingestellt wird, wird die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Alter
und dem Berufseinstiegsalter bei der Berechnung seiner Grundvergütung berücksichtigt.
Diese Differenz wird ihm als Dienstalter gutgeschrieben:

   −   vollumfänglich für den Zeitraum, in dem er bei einer Brauerei gearbeitet hat,

   −   zur Hälfte für den Zeitraum, in dem er nicht bei einer Brauerei gearbeitet hat.
Die Gutschrift des Dienstalters darf zwölf (12) Jahre nicht überschreiten.
Der Fälligkeitstermin für Jahreszahlungen ist der 1. Januar eines jeden Jahres. Zweijährliche
Zahlungen sind am 1. Januar der geraden Jahre fällig.

Hinsichtlich des Berechnungsmodus, der vom Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern mit
dem Status „ehemaliger Angestellter“ zu vereinbaren ist, wird bei der ersten Bemessung
der Zeitraum zwischen dem Eintrittsdatum in den Betrieb und der ersten Fälligkeit
berücksichtigt.
Der     Arbeitgeber kann    in    Anwendung    individueller  und   außergewöhnlicher
Disziplinarmaßnahmen eine jährliche oder zweijährliche Anhebung aussetzen. Die Leitung
der Brauerei muss den Betroffenen und den Vorsitzenden der Personalvertretung über die
genauen Gründe dieser Maßnahmen informieren.

Ein Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Angestellter“, dessen Gehalt vor dem
Inkrafttreten des Vertrags höher ist als jenes, das durch den vorstehend festgelegten
Mindestsatz vorgesehen ist, erhält künftig die jährlichen und zweijährlichen Zahlungen für
die Gruppe, in die er eingestuft ist, bis er die Obergrenze erreicht.

 b) Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts, die verheiratet sind, eine Partnerschaft im Sinne
des Gesetzes vom 9. Juli 2004 geschlossen haben oder verwitwet sind, erhalten eine
Haushaltsprämie in Höhe von 30,99 EUR pro Monat (dreißig EUR und neunundneunzig Cent)
(Indexzahl 100).

Alleinstehende Arbeitnehmer erhalten ab einem Alter von einschließlich achtundzwanzig
(28) Jahren 60 % (sechzig) dieser Prämie.

Die Haushaltsprämie ist ab dem ersten Tag des Monats fällig, in dem die Ehe oder die
Partnerschaft geschlossen wurde, und, im Falle der Alleinstehenden, ab dem ersten Tage
des Monats, in dem das achtundzwanzigste (28) Lebensjahr vollendet wird.

6.1.3. Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger
Angestellter“

a) Die Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Arbeiter“, die als Fahrer/Auslieferer
(„chauffeur-livreur“)arbeiten und mit Kassieren betraut sind, erhalten eine feste und nicht
indexgebundene Entschädigung von 1,98 EUR (ein EUR und achtundneunzig Cent) pro Tag,
an dem sie kassieren.

 b) Die Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Arbeiter“, die als Fahrzeugführer
(„conducteur“), Beifahrer („convoyeur“) und Leitungsreiniger („nettoyeur de conduite“)
arbeiten und ihre Mittagsmahlzeiten während ihrer Dienstfahrten einnehmen müssen,
erhalten eine feste und nicht indexgebundene Entschädigung von 4,96 EUR (vier EUR und
sechsundneunzig Cent) pro Tag.

 c) Falls ein Arbeitnehmer vorübergehend auf eine gemäß der geltenden Gehaltstabelle
besser vergütete Arbeitsstelle versetzt wird, hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf das
Gehalt dieser Arbeitsstelle, falls die Dauer der Versetzung fünfzehn (15) Tage übersteigt.

Falls ein Arbeitnehmer für eine Dauer von weniger als einem (1) Monate auf eine geringe
entlohnte Arbeitsstelle versetzt wird, erhält der Arbeitnehmer für diese vorläufige neue
Arbeitsstelle sein bisheriges Gehalt.

Falls der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen auf eine weniger gut bezahlte
Arbeitsstelle versetzt wird, erhält er weiterhin seine ursprüngliche Vergütung, sofern sein
Dienstalter bei der Brauerei mindestens zehn (10) Jahre beträgt.

Im Falle einer Mitteilung über die fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags erhält der
Arbeitnehmer während der Dauer der Frist weiterhin die Vergütung, die für seinen
ursprünglichen Arbeitsplatz fällig ist.

6.2. Juni-Prämie
Jeder Arbeitnehmer hat im Juni ein Anrecht auf eine nicht indexgebundene jährliche
Bruttoprämie in Höhe von dreihundertfünfzig Euro (350 EUR).

Für Arbeitnehmer, die seit 20 oder mehr Jahren bei der Brauerei arbeiten, beläuft sich diese
Prämie auf dreihundertsiebzig Euro (370 EUR).

Der Betrag der Prämie, die zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni gezahlt wird, wird
anteilig für die Monate der Beschäftigung bei der Brauerei im Laufe der zwölf (12) Monate
vor der Zahlung der Prämie berechnet.

6.3. Einmalige Prämie

Jeder Arbeitnehmer hat für die Jahre 2017, 2018 und 2019 Anrecht auf eine einmalige und
außergewöhnliche Prämie.

Diese Prämien werden in Form von Ticket Compliments® gewährt. Die Prämie wird im
Laufe des Aprils des jeweiligen Jahres gewährt, ggf. mit Ausnahme des Jahres 2017.

Im Jahr 2017 beläuft sich diese außergewöhnliche Prämie auf zweihundert Euro (200 €),
sofern im Laufe des Jahres 2017 eine Indexierung stattgefunden hat. Anderenfalls beläuft
sich der Betrag auf zweihundertfünfzig Euro (250 €). Somit wird die einmalige Prämie, falls
die Indexierung im Laufe der drei ersten Monate des Jahres 2017 stattfindet, im April
gewährt, und wenn dies nicht der Fall ist, wird sie im Dezember gewährt, auf der Grundlage
derselben Berechnungsregeln wie für die Jahre 2018 und 2019.

In den Jahren 2018 und 2019 beläuft sich der gewährte Betrag auf zweihundertfünfzig
Euro (250 EUR).

Diese Prämien werden in Form von Ticket Compliments® gewährt. Die Prämie wird im
Laufe des Aprils des jeweiligen Jahres gewährt.

Diese Prämie wird also nur für die Jahre 2017, 2018 und 2019 gewährt und stellt somit
keinesfalls ein durch den Arbeitnehmer erworbenes Anrecht dar.
Der Betrag der Prämie wird anteilig für die Monate der Beschäftigung beim Unternehmen im
Laufe des Zeitraums vom 1. März des Vorjahres bis zum 28. (bzw. 29) Februar des
laufenden Jahres für die Gewährung der Prämie für das jeweilige Jahr berechnet.
Diese Prämien werden ausschließlich Arbeitnehmern gewährt, die zum Zeitpunkt der
Gewährung der Prämie unter Vertrag stehen.

6.4. Treueprämie

Jeder Arbeitnehmer, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeitsrente bezieht und der seine
berufliche Tätigkeit vollständig aufgeben muss sowie jeder Arbeitnehmer, der das
Rentenalter (als normaler Rentner oder als Frührentner) erreicht hat und gemäß den
gesetzlichen Vorschriften in den Ruhestand geht, erhält für jedes Jahr, das er bei der
Brauerei gearbeitet hat, eine Prämie von 27,27 EUR (siebenundzwanzig EUR und
siebenundzwanzig Cent).

Diese Prämie ist nicht an jene zahlbar, die über das Alter von fünfundsechzig (65) Jahren
hinaus weiter beim Unternehmen arbeiten.

Anlässlich des Todes des Arbeitnehmers vor dem gesetzlichen Rentenalter erfolgt die
Zahlung dieser Prämie zugunsten der notariell bestimmten Erben.
6.5. So genanntes 13. Monatsgehalt

Der Arbeitnehmer hat zum Jahresende Anrecht auf ein so genanntes „13. Monatsgehalt“,
dessen Höhe jener des Dezembergehalts des jeweiligen Jahres entspricht.

Dieses so genannte „13. Monatsgehalt“ wird prinzipiell im Laufe des Dezembers gezahlt.

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags vonseiten des Arbeitnehmers oder des
Arbeitgebers erhält der Arbeitnehmer zusammen mit seiner letzten Vergütung das anteilige
13. Monatsgehalt für die geleisteten vollen Arbeitsmonate des Jahres.

Im Falle einer fristlosen Kündigung und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne
Wahrung der vorgesehenen Frist hat der Arbeitnehmer kein Anrecht auf die Zahlung des
13. Monatsgehalts

6.6. Zahlung der Gehälter

Die Zahlung des Gehalts für Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Angestellter“ erfolgt
jeden Monat und spätestens am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

Die Zahlung des Gehalts für Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Arbeiter“ erfolgt in
zwei Teilen: einem Vorschuss, der 50 % des voraussichtlichen Nettogehalts beträgt und
spätestens am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats gezahlt wird, und dem am letzten
Tag des Monats auf der Grundlage der tatsächlichen Leistungen berechneten Restbetrag,
der spätestens am siebten Tag des Folgemonats gezahlt wird.

Das Gehalt wird nach Abzug von Sozialversicherung und Steuern gemäß den geltenden
gesetzlichen Vorschriften auf das vom Arbeitnehmer angegebene Bankkonto überwiesen.

Auf der an den Arbeitnehmer ausgehändigten Gehaltsabrechnung sind der Arbeitszeitraum,
der Stundenlohn, die Anzahl der geleisteten Stunden, die Anzahl der geleisteten
Überstunden bzw. die Anzahl der Abwesenheitsstunden, die Abzüge und jegliche anderen
Bar- oder Sachbezüge getrennt angegeben.
Die Abzüge sind derart aufgeschlüsselt, dass jeder Arbeitnehmer problemlos seine
Vergütung überprüfen kann.

Differenzen bei der Zahlung der Vergütungen sind unverzüglich zu melden, während Fehler
bei der Berechnung der Abzüge innerhalb von höchstens sieben Tagen ab der Mitteilung der
Abzüge and den jeweiligen Vorgesetzten und an die Personalabteilung der Brauerei
gemeldet werden müssen.

Artikel 7        Arbeitsdauer

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Arbeitsdauer.

7.1. Normale Arbeitsdauer

Die Dauer der normalen Wochenarbeitszeit einer Vollzeitstelle beträgt 40 Stunden, die
prinzipiell über fünf Geschäftstage verteilt sind.
Eine längere Arbeitszeit als vierzig (40) Stunden pro Woche ist möglich, wobei die tägliche
Arbeitszeit zehn (10) Stunden und die Wochenarbeitszeit achtundvierzig (48) Stunden nicht
überschreiten darf.

Ein Arbeitsorganisationsplan (POT, plan d'organisation du travail) kann einen
Referenzzeitraum von zwölf (12) Monaten vorsehen, der gegebenenfalls auf vier (4)
Wochen verringert werden kann und während dem die Arbeitsdauer im Schnitt vierzig (40)
Stunden pro Woche betragen soll. Ein solcher Arbeitsorganisationsplan kann von der
Leitung der Brauerei ausgearbeitet werden und muss der Personalvertretung zur
Stellungnahme vorgelegt werden, und dies muss gemäß den geltenden gesetzlichen
Vorschriften und insbesondere entsprechend Artikel L.211-6 ff des Arbeitsgesetzbuchs
erfolgen.

Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Brauereibranche kann die Anzahl von vierzig
(40) Wochenstunden geändert werden. Daraus resultiert im Prinzip eine Erhöhung der
Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden während der Sommermonate und eine
Verringerung der Anzahl der zu leistenden Stunden während der Wintermonate.

7.2. Überstunden

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften
Überstunden geleistet werden.

Für jede Überstunde muss ein bezahlter Freizeitausgleich in Höhe von anderthalb Stunden
bezahlter Freizeit für jede geleistete Überstunde erfolgen.

Falls aus organisatorischen Gründen die Gewährung eines bezahlten Freizeitausgleichs für
Überstunden nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer das Unternehmen aus beliebigem
Grund verlässt, bevor er einen Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden erhalten
hat, werden diese Stunden zum normalen Stundenlohn zuzüglich 40 % vergütet. Diese
140 % sind gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften steuer- und sozialabgabenfrei.

Im Rahmen eines POT ist Folgendes als Überstunden anzusehen:

    - die über den POT hinaus geleisteten Stunden, falls diese Stunden im Falle von
        unvorhersehbaren Ereignissen oder von höherer Gewalt geleistet werden.Die
        Freizeitausgleichsstunden müssen in Absprache mit dem Arbeitgeber vor dem Ende
        des Referenzzeitraums gewährt werden.

Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen oder von höherer Gewalt kann der POT
kurzfristig unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen geändert werden. Ein Ausgleich
für die über den ursprünglichen POT hinaus geleisteten Arbeitsstunden kann innerhalb des
Referenzzeitraums erfolgen, womit diese nicht als Überstunden anzusehen sind.

Arbeiten, die an einem Samstag auszuführen sind, werden vorab zwischen der Leitung der
Brauerei und der Personalvertretung vereinbart.

7.3. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

Es bestehen folgende gesetzlichen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Christi
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, erster und
zweiter Weihnachtsfeiertag.
Hinsichtlich Allerseelen, das als zusätzlicher Feiertag angesehen wird, gilt folgende
Regelung: Dieser Tag zählt nicht als Feiertag, wenn er mit einem Samstag, einem Sonntag
oder einem Feiertag zusammenfällt.

Der „Kirmesmontag“, der Rosenmontag und der 24. Dezember werden als gebräuchliche
Feiertage angesehen.

Der „Kirmesmontag“ (soweit Letzterer auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird er im
gegenseitigen Einverständnis der Leitung der Brauerei und der Personalvertretung neu
festgelegt), der Rosenmontag und der 24. Dezember (der auf den vorangehenden Freitag
verschoben wird, falls er auf ein Wochenende fällt) gelten nur so lange als Feiertage, wie
der Gesetzgeber nicht den gesetzlichen Mindestjahresurlaub erhöht.

Die Entschädigung für gesetzliche Feiertage und die Gewährung von freien Tagen als
Ausgleich erfolgen gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Im Falle von Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag hat der Arbeitnehmer über die
Vergütung hinaus, die er erhalten hätte, wenn er nicht an diesem gesetzlichen Feiertag
gearbeitet hätte, ein Anrecht auf die Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
zuzüglich 100 % (hundert).

7.4. Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Im Falle geleisteter Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelten
die folgenden Zuschläge für den Basisstundensatz:

   Überstunden                               + 40%

   Nachtarbeit                               + 25%
   Überstunden während der Nacht             + 65%
   Sonntagsarbeit                            + 80%
   Arbeit an einem Feiertag                  + 100%

7.5. Bereitschaftsdienst

Um nötige Eingriffe an den Anlagen und der Ausrüstung vorzunehmen und um die
Vermarktung der Produkte der Brauerei während der Wochenenden zu gewährleisten, wird
ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Organisation dieses Bereitschaftsdiensts und die
Modalitäten seiner Anwendung müssen zwischen der Leitung der Brauerei und der
Personalvertretung vereinbart werden.

Unter Bereitschaftsdienst wird die Möglichkeit der Personalabteilung der Brauerei
bezeichnet, auf eine oder mehrere Personen zurückzugreifen, die sich schnellstmöglich an
ihrem Arbeitsplatz einfinden müssen.

Der Bereitschaftsdienst wird wöchentlich durch die Personalabteilung der Brauerei
organisiert.
Die Pauschalvergütung wird zwischen der Leitung der Brauerei und der Personalvertretung
vereinbart.

Außerdem sind die tatsächlich während des Bereitschaftsdiensts geleisteten Stunden zu
vergüten. Darüber hinaus sind die Besonderheiten der Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit sowie die Anfahrtszeit zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Artikel 8     Jahresurlaub

Der Jahresurlaub wird prinzipiell durch die Bestimmungen von Artikel L.233-1 ff des
Arbeitsgesetzbuchs geregelt, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht günstiger sind.

Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt sechsundzwanzig (26) Tage.

Die Dauer des Jahresurlaubs erhöht sich in Abhängigkeit vom Dienstalter des
Arbeitnehmers wie folgt:

   −   Ein (1) zusätzlicher Urlaubstag wird nach zehn (10) Jahren Dienstalter bei der
       Brauerei gewährt,

   −   ein zweiter zusätzlicher Urlaubstag wird nach zwanzig (20) Jahren Dienstalter bei der
       Brauerei gewährt,

   −   ein dritter zusätzlicher Urlaubstag wird nach dreißig (30) Jahren Dienstalter bei der
       Brauerei gewährt.

Die Dauer des Jahresurlaubs erhöht sich zudem in Abhängigkeit vom Alter des
Arbeitnehmers: Arbeitnehmer, die ein Alter von 50 Jahren erreicht haben, einen
unbefristeten Vertrag haben und ein Dienstalter von mindestens einem Jahr aufweisen,
erhalten einen zusätzlichen Tag Urlaub. Der zusätzliche Urlaub wird ab dem Jahr gewährt,
in dem der Arbeitnehmer das Alter von 50 Jahren erreicht, wobei das einjährige Dienstalter
am 1. Januar des betreffenden Jahres erreicht sein muss.

Als Berechnungsgrundlage für den Urlaubsanspruch dient das Kalenderjahr.

Der Termin für den Urlaub muss im gegenseitigen Einvernehmen mit der Leitung der
Brauerei festgelegt werden, die im Rahmen des Möglichen die Wünsche der Arbeitnehmer
und die Notwendigkeit, die Kontinuität des Arbeitsprozesses sicherzustellen, berücksichtigen
wird.

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist nur bis zum 31. März des Jahres möglich,
das auf jenes folgt, für das der Urlaub fällig ist. Eine solche Übertragung ist nur dann
möglich, wenn der Urlaub dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen oder aufgrund der
berechtigten Wünsche der anderen Arbeitnehmer nicht gewährt werden konnte.Jeder
Urlaub von mehr als einem (1) Tag muss beim direkten Vorgesetzten mindestens drei (3)
Tage im Voraus und jeder einzelne Urlaubstag muss am Vortag beantragt werden.

Falls der Arbeitsvertrag im Laufe des Jahres endet oder wenn der Arbeitnehmer im Laufe
des Jahres zu arbeiten beginnt, hat er ein Anrecht auf ein Zwölftel (1/12)       seines
Jahresurlaubs pro vollem Arbeitsmonat. Monatsbruchteile, die fünfzehn (15) Kalendertage
übersteigen, zählen als voller Arbeitsmonat.

Arbeitnehmer, die ihre Arbeit bei der Brauerei aufgrund von Berufsunfähigkeit, eines
Unfalls oder des normalen Altersrenteneintritts beenden, haben Anspruch auf den vollen
Jahresurlaub des laufenden Jahres, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem
31. März des laufenden Jahres eintritt. Jedoch muss der Betroffene am 31. Dezember des
Vorjahres noch aktiv bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.

Arbeitnehmer, denen eine Berufsunfähigkeit von 30 % (dreißig) bescheinigt wurde, haben
ein Anrecht auf sechs (6) zusätzliche Urlaubstage.

Der Urlaub muss möglichst an einem Stück gewährt werden. Um den störungsfreien
Betrieb des Unternehmens sicherzustellen oder um die berechtigten Wünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, kann eine Aufteilung genehmigt werden, wobei ein
Urlaubszeitraum jedoch insgesamt mindestens zehn (10) Arbeitstage umfassen muss.

Die Urlaubstage werden ebenso wie die Arbeitstage im Rahmen der monatlichen Bezahlung
vergütet. Hinzu kommen gegebenenfalls die regelmäßig geleisteten Überstunden, die
Nachtarbeit und/oder die Sonntags- und Feiertagsarbeit.

„Regelmäßig“ bedeutet: hundert (100) Überstunden, verteilt über zehn (10) Monate pro
Jahr.

Artikel 9             Sonderurlaub

Falls ein Arbeitnehmer vor Gericht erscheinen muss (außer als Angeklagter oder als Partei)
oder falls amtliche oder bürgerliche Verpflichtungen ihn daran hindern, sich auf der Arbeit
einzufinden, muss seine Arbeitszeit entsprechend geändert werden.

Als „amtliche oder bürgerliche Verpflichtungen“ zählen beispielsweise:

  −   die Bestellung vor Gericht als Zeuge (eine zweite Bestellung im selben Prozess gibt
      kein Anrecht auf eine zweite Gehaltsfortzahlung),

  −   die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen als tatsächliches oder
      stellvertretendes Mitglied:
       a) des Wirtschafts- und Sozialrats (Conseil économique et social) und der nationalen
       Schlichtungsstelle (Office National de Conciliation),
       b) der Arbeitnehmerkammer (Chambre des salariés),
       c) der administrativen Instanzen der Sozialversicherungen,
       d) des Arbeitsgerichts und der Sozialgerichte,
       e) der Abgeordnetenkammer und der Gemeinderäte gemäß geltendem Recht.

Wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen der Arbeit fern bleiben muss, hat er
unter den durch Artikel L.233-16 des Arbeitsgesetzbuchs festgelegten Bedingungen ein
Anrecht auf Sonderurlaub bei vollem Gehaltsausgleich.
 Darüber hinaus werden den Arbeitnehmern mit dem Status „ehemaliger Arbeiter“ zwei (2)
 Stunden für einen Arztbesuch gewährt, der während der Arbeitszeit notwendig wurde,
 gegen Vorlage der Arztrechnung und ohne Gehaltsabzüge, sofern sechzehn Stunden pro
 Jahr nicht überschritten werden.

Artikel 10 Abwesenheitsmeldung

Falls ein Arbeitnehmer aus persönlichen oder anderen Gründen, die nicht als Abwesenheit
anzusehen sind, die einen Gehaltsausgleich im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden
Tarifvertrags anzusehen sind, daran gehindert ist, zur Arbeit zu erscheinen, muss er den
Arbeitgeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen.
In diesem Fall sind die Abwesenheit und deren Ursachen dem Vorgesetzten bzw. der
 Leitung vor dem Beginn einer Schicht oder, in Ausnahmefällen, innerhalb von vier (4)
 Stunden nach Beginn der Schicht zu melden.

 Artikel 11 Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfall oder Krankheit

 Falls ein Arbeitnehmer seiner Arbeit infolge eines Unfalls im Unternehmen oder von
 Krankheit nicht nachkommen kann, hat er Anrecht auf die Gewährung des vollständigen
 Tagesgehalts.

 Artikel 12 Bestimmungen zu Auszubildenden

 Um spezialisierte Brauereiangestellte auszubilden, verpflichtet sich die Brauerei,
 Auszubildende bei deren Interesse gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften
 einzustellen.

 Artikel 13Verpflichtungen der Arbeitnehmer

 Die Arbeitnehmer verpflichten sich, ihre berufliche Tätigkeit, ihr Wissen und ihre
 Fähigkeiten vollständig der Arbeit in der Brauerei zu widmen. Sie müssen die
 vorgesehenen Arbeitszeiten strikt einhalten und die Anweisungen ihrer Vorgesetzten
 befolgen.

 Sie unterliegen der strikten Einhaltung des Berufsgeheimnisses.

 Sie dürfen keine Beschäftigung oder bezahlte Tätigkeit außerhalb der Brauerei ausüben,
 ohne vorab die Leitung Letzterer zu informieren, die nach Rücksprache mit der
 Personalvertretung beurteilen wird, ob diese Tätigkeit mit der bei der Brauerei ausgeübten
 Tätigkeit vereinbar ist oder nicht.

 Artikel 14 Gleichbehandlung von Mann und Frau

 Der vorliegende Tarifvertrag stellt das Prinzip der Gleichheit der Vergütung sicher, d. h.
 dass die darin enthaltenen Bestimmungen und insbesondere die Vergütungssätze für
 gleiche Leistung ohne Unterscheidung zwischen den Geschlechtern gelten.

 Artikel 15 Mobbing oder sexuelle Belästigung
 15.1. Definition

Mobbing findet statt, wenn eine relevante Person des Unternehmens gegenüber einem
Arbeitnehmer oder einer Führungskraft des verschuldete, wiederholte und absichtliche
Handlungen vollführt, die folgendes Ziel oder folgende Wirkung haben:

   −   seine/ihre Rechte oder Würde zu verletzen;

   −   seine/ihre Arbeitsbedingungen zu beeinträchtigen oder seine/ihre berufliche Zukunft
       zu gefährden, indem sie ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes,
       demütigendes oder verletzendes Umfeld schafft;
−   oder seine/ihre physische oder psychische Gesundheit gefährdet.

Mobbing kann insbesondere auf die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, einer Religion oder einer
Nationalität abzielen und sich auf das Geschlecht, das äußere Erscheinungsbild, die
persönlichen Überzeugungen, den Lebensstil der Person, ihr kulturelles oder politisches
Umfeld, ihr Alter, eine Behinderung, eine sexuelle Ausrichtung oder ganz einfach jede
Abweichung von einer Norm beziehen. Es kann sich beispielsweise in Form von
abwertenden Bemerkungen, Gesten, nonverbalem Verhalten, schriftlichen Äußerungen,
Graffiti, Scherzen oder Einschüchterungen äußern.

Sexuelle Belästigung ist durch Artikel L.245-2 des Arbeitsgesetzbuchs wie folgt definiert:

„Eine sexuelle Belästigung im Rahmen der Arbeitsbeziehungen im Sinne des vorliegenden
Kapitels ist jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder jedes andere sexuell begründete
Verhalten, von dem derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiß oder wissen sollte,
dass er die Würde einer Person beeinträchtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt
ist:

        1. Das Verhalten ist unerwünscht, unangebracht, beleidigend und verletzend für die
       Person, die dessen Gegenstand ist;
        2. die Tatsache, dass eine Person ein solches Verhalten vonseiten des Arbeitgebers,
       eines Arbeitnehmers, eines Kunden oder eines Lieferanten zurückweist oder
       akzeptiert, wird ausdrücklich oder stillschweigend als Grundlage für eine
       Entscheidung genommen, die die Rechte dieser Person im Hinblick auf die
       Berufsausbildung, die Beschäftigung, die Weiterbeschäftigung, die Beförderung, das
       Gehalt oder jede andere Entscheidung bezüglich der Beschäftigung beeinträchtigt;
        3. ein solches Verhalten schafft ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes,
       demütigendes oder verletzendes Umfeld hinsichtlich der Person, die dessen
       Gegenstand ist.

Das betreffende Verhalten kann physischer, verbaler oder nonverbaler Natur sein. »
Die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf sexuelle Belästigung (Artikel L.245-1 bis L.245-8
des Arbeitsgesetzbuchs) sowie die Konvention bezüglich Belästigung und Gewalt am
Arbeitsplatz vom 25. Juni 2009, die zu einer allgemeinen Verpflichtung erklärt wurde,
finden Anwendung.

15.2. Verbot

Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verpflichten sich, am Arbeitsplatz von jeder Art der
sexuellen Belästigung oder des Mobbings Abstand zu nehmen sowie von allen
Verhaltensweisen, Gesten oder Äußerungen mit sexuellem Bezug oder sexueller
Begründung, die in derber Weise die Würde einer Frau oder eines Mannes am Arbeitsplatz
verletzen.

15.3. Schutz

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, darauf zu achten, dass jede sexuelle Belästigung oder
jedes Mobbing innerhalb seines Unternehmens, von dem er Kenntnis erlangt, unmittelbar
unterbunden wird.

Die Arbeitnehmer sind aufgefordert, den Gleichstellungsbeauftragten oder die
Personalvertretung über alle Fälle zu informieren, von denen sie persönlich Kenntnis
erhalten haben und die vermutlich als sexuelle Belästigung oder Mobbing anzusehen sind.
Die Maßnahmen, die zur Beendigung der sexuellen Belästigung oder des Mobbings ergriffen
werden, dürfen nicht zu Lasten des Opfers gehen.

Außerdem darf kein Arbeitnehmer Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein, weil er Fälle
von Mobbing oder sexueller Belästigung gemeldet hat.

15.4. Sanktionen

Fälle von sexueller Belästigung oder Mobbing stellen eine schwerwiegende Verletzung des
vorliegenden Tarifvertrags dar und können damit zu einer Entlassung der Person bzw. der
Personen, von der bzw. denen die sexuelle Belästigung oder das Mobbing ausging,
aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten führen.

Artikel 16 Politik hinsichtlich Weiterbildung und beruflicher Eingliederung

Das Thema der Weiterbildung war Gegenstand von Erörterungen zwischen den
Tarifpartnern. Die Tarifpartner sind übereingekommen, dass Weiterbildungsmaßnahme für
die Arbeitnehmer der Brauerei unternommen werden können. Der Inhalt und die Dauer
dieser Weiterbildungsmaßnahmen werden von Fall zu Fall festgelegt.

Mit Blick auf Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer, die aufgrund einer
Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit abwesend waren, wurde vereinbart, dass
Letztere eine Betreuung erhalten, deren Dauer und konkreten Maßnahmen von der
Komplexität der zu besetzenden Stelle und der Dauer der Unterbrechung der beruflichen
Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers abhängig sind.

Was Eingliederungsmaßnahmen für Arbeitssuchende in die Brauerei betrifft, so ist Letztere
bemüht, im Rahmen des Möglichen Arbeitssuchende bei ihren Maßnahmen zur Gewinnung
neuer Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Artikel 17 Personalvertretung

Was die Vertretung der Arbeitnehmer durch die Personalvertretung betrifft, so sind die die
geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar.

Der Vorsitzende der Personalvertretung agiert Vermittler zwischen der Leitung der Brauerei
und dem Personal.

Streitigkeiten, die nicht unmittelbar zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten
beigelegt werden können, werden durch den Vorsitzenden der Personalvertretung der
Leitung der Brauerei unterbreitet.

Artikel 18 Kostenlose Getränke

Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf zwei (2) kostenlose Kästen Bier pro Woche.

Das Anrecht auf die kostenlose Zuteilung verfällt nach drei (3) Monaten.

Pensionierte Arbeitnehmer erhalten drei (3) kostenlose Kästen Bier pro Jahr. Die
entsprechenden Gutscheine werden an sie im April ausgegeben.
 Artikel 19 Verschiedene Bestimmungen
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, vor Ende 2017 eine Arbeitsgruppe einzurichten. Ziel
dieser Arbeitsgruppe ist die Überarbeitung der Tariftabelle für Personal mit dem Status
„ehemaliger Angestellter“.

Artikel 20 Schlussbestimmungen

Insofern die Arbeitsbeziehungen und -bedingungen nicht im vorliegenden Tarifvertrag
geregelt sind, verweisen die Parteien auf die gesetzlichen Vorschriften.

Jede Bestimmung des vorliegenden Tarifvertrags, die auf gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Vorschriften basiert, ändert sich automatisch, falls sich die
betreffenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften ändern.

Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrags werden
zwischen der Brauerei und der Personalvertretung geregelt.

Sondervereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen oder dem Sinn des
vorliegenden Tarifvertrags stehen oder die zu einer Beeinträchtigung desselben führen,
sind unzulässig.

Bestehende Arbeitsbedingungen oder Gehälter, die günstiger sind, bleiben unberührt.

In vierfacher Ausfertigung erstellt in Diekirch am _________

Anhänge:

    1.    Gehaltstabelle für die Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Angestellter“
    2.    Gehaltstabelle für die Arbeitnehmer mit dem Status „ehemaliger Arbeiter“

Signat:

Für die Brasserie de Luxembourg

Für die Gewerkschaft OGB-L
Für die Gewerkschaft LCGB
Für die Personalvertretung
.

Tarifvertrag 2017-2018-2019
Anhang 1

Tabelle der Mindestbezüge der Angestellten der luxemburgischen Brauereien

from 01.10.2012               Indexzahl: 775,17          from 01.03.2016

AGE             Gruppe               Gruppe                   Gruppe         Gruppe
FIC        Ia            Ib       IIa       IIb        IIIa        IIIb        IV
TIF

 20   2.111,97     2.229,35    2.567,60   2.719,83   3.037,64    3.312,62   3.801,29
 21   2.169,29     2.288,20    2.632,31   2.791,94   3.118,92    3.393,90   3.882,57
 22   2.226,61     2.347,04    2.697,02   2.864,04   3.200,20    3.475,18   3.963,85
 23   2.283,93     2.405,89    2.761,74   2.936,14   3.281,48    3.556,46   4.045,13
 24   2.341,26     2.464,73    2.826,45   3.008,25   3.362,76    3.637,74   4.126,41
 25   2.398,58     2.523,57    2.891,16   3.080,35   3.444,04    3.719,02   4.207,69
 26   2.398,58     2.523,57    2.891,16   3.080,35   3.444,04    3.719,02   4.207,69
 27   2.463,29     2.588,29    2.963,27   3.152,46   3.525,29    3.800,27   4.288,94
 28   2.463,29     2.588,29    2.963,27   3.145,46   3.525,29    3.800,27   4.288,94
 29   2.528,01     2.653,00    3.035,37   3.224,56   3.606,55    3.881,53   4.370,20
 30   2.528,01     2.653,00    3.035,37   3.224,56   3.606,55    3.881,53   4.370,20
 31   2.592,72     2.717,71    3.107,47   3.296,66   3.687,80    3.962,79   4.451,45
 32   2.592,72     2.717,71    3.107,47   3.296,66   3.687,80    3.962,79   4.451,45
 33   2.657,43     2.782,43    3.179,58   3.368,77   3.769,06    4.044,04   4.532,71
 34   2.657,43     2.782,43    3.179,58   3.368,77   3.769,06    4.044,04   4.532,71
 35   2.722,15     2.847,14    3.251,68   3.440,87   3.850,31    4.125,30   4.613,96
 36   2.722,15     2.847,14    3.251,68   3.440,87   3.850,31    4.125,30   4.613,96
 37   2.786,86     2.911,85    3.323,79   3.512,98   3.931,57    4.206,55   4.695,22
 38   2.786,86     2.911,85    3.323,79   3.512,98   3.931,57    4.206,55   4.695,22
 39   2.851,57     2.976,57    3.395,89   3.585,08   4.012,82    4.287,81   4.776,48
 40   2.851,57     2.976,57    3.395,89   3.585,08   4.012,82    4.287,81   4.776,48
Anhang 2

Ehemalig     2016
        e
 Arbeiter
    Kat. 1   14,59
    Kat. 2   15,28
    Kat. 3   17,1
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