Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für JUMBO Mastercard Karten
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für JUMBO Mastercard® Karten Gültig ab 1. Mai 2021
Generelle Kundeninformation für Versicherungen der JUMBO Mastercard® Karten Die Versicherungsnehmerin in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Kollektiv-Versicherungen ist Viseca Payment Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin»), welche den Kartenkunden (nachfolgend «Karten- inhaber») der JUMBO Mastercard® (nachfolgend «Karte») gleichzeitig mit dem Abschluss des Kartenvertrags mit der Viseca Card Services SA (nachfolgend «Kartenherausgeberin») die nachstehend aufgeführten Versicherungen bietet. Diesbezüglich sind Karteninhaber auch gleichzeitig Versicherte. Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen, die von Karteninhabern an die Kartenherausgeberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser weiter. Ihre Versicherungs-Vertragspartner für die JUMBO Mastercard® sind: Versicherungsgesellschaften Garantieverlängerung (Teil A) Rechtsschutzversicherungen (Teil B) AWP P&C S.A. Assista Rechtsschutz AG Saint-Ouen (Paris) Chemin de Blandonnet 4 Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) 1214 Vernier/GE Richtiplatz 1 8304 Wallisellen
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Garantieverlängerung
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Seite 4
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für JUMBO Mastercard® Karten Seite 5
Teil B: Rechtsschutzversicherungen
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Seite 9
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für JUMBO Mastercard® Karten Seite 11
I Gemeinsame Bestimmungen für die Kasko- und Reise-Rechtsschutzversicherung
und die telefonischen Rechtsauskünfte Seite 11
II Besondere Bestimmungen für die Kasko-Rechtsschutzversicherung Seite 17
III Besondere Bestimmungen für die Reise-Rechtsschutzversicherung Seite 18
IV Besondere Bestimmungen für die telefonischen Rechtsauskünfte Seite 20
Kontakt im Schadenfall Seite 21Teil A: Garantieverlängerung
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
1. Parteien daten (inklusive Daten Dritter) und die durch die ge-
schädigten Personen eingereichten Unterlagen.
1.1 Versicherer Allianz Assistance sowie die von der Versicherungsneh-
Allianz Assistance, firmierend unter AWP P&C S.A., Saint- merin beauftragten Versicherungsmakler und Schaden-
Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), dienstleister sind befugt:
mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen (nachfolgend die zur Vertrags- und Schadenabwicklung er-
«Allianz Assistance»). forderlichen Angaben bei involvierten Dritten zu
beschaffen und zu bearbeiten sowie sachdienliche
1.2 Versicherungsnehmerin Angaben bei Dritten einzuholen und Einsicht in
Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- amtliche Akten zu nehmen,
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich. falls notwendig, im erforderlichen Umfang
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche- Personendaten an beteiligte Versicherer, Behörden,
rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren. Anwälte und externe Sachverständige weiter-
zuleiten,
1.3 Kartenherausgeberin Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und
Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- Prävention von Versicherungsmissbrauch zu er-
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich. teilen sowie
erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien,
2. Prämie Risikoabklärungen, statistische Auswertungen
und Marketingzwecke zu bearbeiten.
Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.
Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten ver-
3. Bearbeitung von Personendaten traulich zu behandeln.
Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält 4. Delegation
nur die Viseca Payment Services SA als Versicherungs-
nehmerin die Kundendaten der Versicherten (nachfolgend Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshand-
«Karteninhaber») von der Kartenherausgeberin. Die lungen, die von Karteninhabern an die Kartenheraus-
Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten ver- geberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen und
tragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und
Kartenherausgeberin sind jedoch berechtigt, im Rahmen gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenheraus-
einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung geberin im Namen und Auftrag der Versicherungs-
der angemeldeten Schadensansprüche des Karten- nehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante
inhabers notwendigen Daten an Allianz Assistance, Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vor-
Versicherungsmakler oder Schadendienstleister weiter- nehmen.
zugeben. Hiervon betroffen sind erhobene Personen- 4Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für JUMBO Mastercard® Karten
Der Versicherer Allianz Assistance, firmierend unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen
(Schweiz) (nachfolgend «Allianz Assistance»), erbringt die gemäss Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der
Viseca Payment Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin») vereinbarten und in diesem Versiche-
rungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Wichtiger Hinweis
Bei Eintreten eines Schadenereignisses ist Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder Versicherungsnehmerin
(Telefon +41 (0)58 958 80 82) unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie
zu deren Kostenübernahme einzuholen.
1. Versicherte Karten und Personen Staubsauger, Bügeleisen, Toaster, elektrische
Zahnbürsten, Rasiergeräte, Haartrockner.
1.1 Versicherte Karten Elektronische Unterhaltungsgeräte (sogenannte
Versichert sind sämtliche von der Kartenherausgeberin «Braune Ware») wie z. B. Fernseher, Beamer,
herausgegebenen JUMBO Mastercard® Karten (nachfol- DVD-/Blu-ray-Player, Heimkinosysteme, Hi-Fi-An-
gend auch «Karte»). lagen, MP3-Player, Fotokameras, Videokameras,
GPS-Geräte, Spielkonsolen.
1.2 Versicherte Personen Elektrische Kommunikationsgeräte (sogenannte
Als versicherte Personen gelten der Haupt- und der «Graue Ware») wie z. B. Mobiltelefone, Tablets,
Zusatzkarteninhaber. Wearables, Computer, Notebooks, Drucker, Ko-
pierer, Faxgeräte, Scanner, externe Harddisks.
2. Versicherte Geräte und Zubehör Elektrowerkzeuge wie z. B. Akku-Schrauber,
Bohrhammer, Bohrmaschinen.
2.1 Versicherte Geräte Garten- und Handwerkzeug wie z. B. elektrische
Von einer versicherten Person mit einer gültigen JUMBO Rasenmäher, Motorsensen, Vertikutierer, Motor-
Mastercard® bezahlte Neugeräte der nachfolgend hacken, elektrische Heckenscheren, Kettensägen,
aufgeführten Warenkategorien, die über eine Her- Hobelmaschinen, Schleifgeräte, Elektroschaber,
stellergarantie bzw. Händlergewährleistung verfügen Fräsen, Heissklebepistolen, elektrische Sägen,
und einen Wert (Kaufpreis) von mindestens CHF 100.– elektrische Tacker, Nagelpistolen, Multifunktions-
haben und im Schadenfall nicht älter als vier Jahre werkzeuge, Cutter, Schaber, Farb- und Mörtel-
alt sind: rührer, Rüttelplatten, Stromerzeuger, Dremel,
Elektrische Haushaltsgeräte (sogenannte «Weisse Zementmischer, Poliermaschinen.
Ware») wie z. B. Waschmaschinen, Wäsche- Garten- und Werkstattmaschinen wie z. B. Rasen-
trockner, Geschirrspüler, Kochherde, Backöfen, traktoren, Häcksler, Löt- und Schweissgeräte,
Mikrowellen, Küchenmaschinen, Kühlschränke, Schneefräsen.
52.2 Zubehör mit dem durch die Versicherungsnehmerin ausge-
Zubehör (zum Beispiel Adapter, Kabel und Transforma- sprochenen Ausschluss aus dem Kollektiv-Versi-
toren) ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit cherungsvertrag oder
einem versicherten Gerät erworben und bestimmungs- mit der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs-
gemäss für das/mit dem versicherten Gerät verwendet vertrags zwischen der Versicherungsnehmerin
wurde. und Allianz Assistance.
3. Örtlicher Geltungsbereich Die effektive Versicherungsdauer der vorliegenden
Garantieverlängerung beginnt mit Ablauf der inbegrif-
Die Versicherung gilt ausschliesslich für Geräte, welche fenen Herstellergarantie bzw. Händlergewährleistung
bei einem gewerbsmässigen Anbieter (z. B. Laden- und dauert 12 Monate, sofern das versicherte Gerät im
geschäft, Versandhandel, Internetanbieter) mit Sitz in der Schadenfall nicht mehr als vier Jahre alt ist.
Schweiz, in deren Nachbarländern (Deutschland, Frank-
reich, Fürstentum Liechtenstein, Italien und Österreich) 7. Akzept der AVB und Versicherungs-
sowie Luxemburg gekauft wurden. bestätigung
4. Versicherte Ereignisse Die vorliegenden AVB gelten als Versicherungsbe-
stätigung und werden auf jumbo.ch/avb-versicherungen
Versichert sind Material- und Fabrikationsmängel eines zur Verfügung gestellt. Mit der erstmaligen Benützung
gemäss Ziffer 2 versicherten Geräts oder Zubehörs. der Karte bestätigt der Versicherte, die AVB zur Kenntnis
genommen und akzeptiert zu haben.
5. Versicherte Leistungen
8. Voraussetzungen des
Die Versicherungssumme beträgt CHF 1 500.– pro Karte Versicherungsschutzes
und Kalenderjahr. Allianz Assistance entschädigt der
versicherten Person direkt entstandene Kosten für Für den Anspruch auf Versicherungsleistung muss die
Reparatur oder Ersatz eines aufgrund von Material- versicherte Person nebst den weiteren Pflichten gemäss
und/oder Fabrikationsmängeln funktionsuntüchtigen, Ziffer 12 folgende kumulative Nachweise im Zeitpunkt
gemäss Ziffer 2 versicherten Geräts oder Zubehörs. des Schadenfalles erbringen können:
Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular auf
6. Beginn und Ende des jumbo.ch/avb-versicherungen).
Versicherungsschutzes Nachweis, dass der Gegenstand durch die ver-
sicherte Person mindestens zu 60% mit einer
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich ab Aus- gültigen JUMBO Mastercard® oder der dazuge-
stellung der Karte durch die Kartenherausgeberin und hörenden Zusatzkarte bezahlt wurde (Transaktions-
der Inbesitznahme durch den Karteninhaber. Der Ver- beleg oder Auszug Monatsrechnung des Karten-
sicherungsschutz endet kontos).
mit der Kündigung des Kartenvertrags durch die Nachweis eines gültigen Kartenvertrags zwischen
Kartenherausgeberin oder durch den Karten- dem Versicherten und der Kartenherausgeberin
inhaber, (Kartenkontonummer).
69. Einschränkungen des nicht angenommen werden.
Versicherungsschutzes Folgeschäden, Drittkosten, Service, Inspektionen,
Reinigung, kosmetische Reparaturen, die die Funk-
Neben den unter Ziffer 10 aufgeführten Ausschlüssen tionalität nicht beeinflussen, Viren, Softwarefehler.
besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Reparatur oder Ersatz versicherter Geräte, welche
Schäden oder Ereignisse, nicht vorgängig von Allianz Assistance genehmigt
die bei Ausstellung oder Inbesitznahme der Karte worden sind.
bereits eingetreten sind oder deren Eintritt bei Geräte der Haustechnik (wie z. B. Heizung,
Ausstellung oder Inbesitznahme der Karte er- Bodenheizung, Schwimmbad, Whirlpool, ein-
kennbar waren; gebaute Staubsauger, elektrische Rollläden und
die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Hand- Markisen, Beleuchtungen, Stromerzeugungs-
lungen bzw. Unterlassungen herbeigeführt wurden. anlagen, Antennen).
Fahrzeuge jeglicher Art sowie Fluggeräte aller Art,
10. Ausschlüsse je samt Zubehör und Ausrüstung.
Austauschbare Gerätkomponenten oder Geräte-
Nicht versichert sind: Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Lebens-
Geräte, welche einen Wert (Kaufpreis) von dauer, die regelmässig ersetzt werden müssen,
CHF 100.– unterschreiten. wie z. B. Sicherungen, Akkus, Batterien, Daten-
Geräte, die im Schadenfall älter als vier Jahre (Kauf- träger, Tonbänder, Taster, Druckerpatronen, Toner-
datum) alt sind. kartuschen, Druckköpfe, Computer-Mäuse, Fern-
Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw. bedienungen, Joysticks und andere externe
deren Seriennummer unkenntlich ist. Controller, Staubsaugerbeutel, -bürsten und -werk-
Geräte, die keine Herstellergarantie bzw. Händler- zeuge, Glühbirnen und Leuchtstoffröhren.
gewährleistung aufweisen.
Geräte, für die im Zeitpunkt des Schadenfalls die 11. Mehrfachversicherung
gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsfrist
des Herstellers, Verkäufers oder Reparateurs noch Bei Mehrfachversicherung erbringt Allianz Assistance ihre
nicht abgelaufen ist. Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit
Geräte, die zu beruflichen oder gewerblichen auf Allianz Assistance über, als diese Entschädigungen
Zwecken genutzt werden/wurden. geleistet hat. Die Kosten werden insgesamt nur einmal
Auf äussere Einflüsse, direkt oder indirekt zurück- vergütet. Hat Allianz Assistance trotzdem Leistungen für
zuführende Ereignisse und Ursachen wie z. B. den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss,
Transport, Lieferung, Installation, unfallbedingte und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegenüber
Schädigung, Missbrauch, Feuer, Wasser- oder Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Ver-
Flüssigkeitsschaden, Korrosion, Blitzeinschlag, sicherung) in diesem Umfang an Allianz Assistance ab.
Sand, fahrlässige Beschädigung, Stromausfall,
Stromschwankungen oder falsch angeschlossene Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre
Zu- und Ableitungen. Deckung vor, dann beteiligt sich Allianz Assistance an den
Fehler oder Fehlfunktionen, welche vom Hersteller Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer Versicherungs-
im Rahmen der ursprünglichen Herstellergarantie summe zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.
712. Pflichten im Schadenfall Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung
des Kartenkontos.
12.1 Pflichten im Schadenfall Bei Reparaturen: Rechnung inkl. Name, Adresse,
Die versicherten Personen haben ihre gesetzliche Telefonnummer der Firma/Person, welche den
und vertragliche Informationspflicht sowie ihre Fehler am Gerät festgestellt hat und die Reparatur
Melde- und Verhaltenspflichten uneingeschränkt als zertifizierte Reparaturstelle des jeweiligen
zu erfüllen. Herstellers ausführen darf.
Die versicherten Personen haben alles in ihrer Bei Ersatz: Kopie der Kaufquittung.
Macht Stehende zu tun, um den Schaden zu
mindern und zu dessen Klärung beizutragen. 13. Verletzung der Pflichten
So müssen sie zum Beispiel Dritte ermächtigen
oder Dokumente, Informationen und sonstige zur Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten,
Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an kann Allianz Assistance ihre Leistungen angemessen
Allianz Assistance weitergeben. kürzen oder ablehnen.
Können die versicherten Personen Leistungen,
welche Allianz Assistance erbracht hat, auch ge- 14. Verjährung
genüber Dritten geltend machen, müssen sie diese
Ansprüche wahren und an Allianz Assistance ab- Die Versicherungsansprüche verjähren zwei Jahre
treten. nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die begründet.
häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden im
Versicherungsvertragsgesetz VVG geregelt. 15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.2 Vorgehen im Schadenfall Klagen gegen Allianz Assistance können beim Gericht am
Um die Leistungen von Allianz Assistance beanspruchen Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort
zu können, muss die versicherte oder anspruchsberechtig- der versicherten Person eingereicht werden.
te Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unver-
züglich Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das
Versicherungsnehmerin (Telefon +41 (0)58 958 80 82) Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungs-
kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Mass- vertrag (VVG).
nahmen sowie zu deren Kostenübernahme einholen.
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Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die im
Schadenformular erwähnte Adresse gesendet werden:
Schadenformular (jumbo.ch/avb-versicherungen).
Kopie der Kaufquittung oder des Garantiescheins
(sofern vorhanden) mit Datum (Beginn der Her-
stellergarantie bzw. Händlergewährleistung).
8Teil B: Rechtsschutzversicherungen
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
1. Parteien Rechtsanwälte und Juristen.
Zusätzlich übernimmt die Assista die Kosten für notwen-
1.1 Versicherer dige Rechtsschutzleistungen bis zur maximalen Versiche-
Assista Rechtsschutz AG, Aktiengesellschaft nach schwei- rungssumme von CHF 25 000.– pro gedeckten Rechtsfall.
zerischem Recht mit Sitz am Chemin de Blandonnet 4, Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert
1214 Vernier/GE. unter CHF 2 000.– erfolgt die Bearbeitung ausschliess-
lich durch den Rechtsdienst der Assista. Sollten die ver-
1.2 Versicherungsnehmerin sicherten Personen in einem solchen Fall jedoch von der
Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- Gegenpartei eingeklagt werden, ist mit Zustimmung der
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich. Gesellschaft der Beizug eines externen Rechtsanwalts
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche- möglich.
rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.
Alle in den AVB aufgeführten Versicherungssummen und
1.3 Kartenherausgeberin Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (und
Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- allfälliger weiterer Steuern und Gebühren).
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
2.3 Wichtigste Ausschlüsse
2. Versicherungsschutz Ausgeschlossen sind die nicht in den AVB aufgeführten
Rechtsgebiete und Risiken sowie Streitigkeiten und
2.1 Umfang des Versicherungsschutzes Leistungen, die gemäss den AVB nicht versichert sind.
Die Versicherung setzt sich aus einer Kasko- und einer
Reise-Rechtsschutzversicherung zusammen. Zusätzlich 3. Prämie
haben die versicherten Personen Anspruch auf telefonische
Rechtsauskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.
Recht aus dem privaten Lebensbereich.
4. Bearbeitung von Personendaten
Die Details zu den Deckungen der einzelnen Module –
versicherte Personen, versicherte Ereignisse, geografische Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält
Deckung und Deckungssummen – können den AVB ent- nur die Viseca Payment Services SA als Versicherungs-
nommen werden. nehmerin die Kundendaten der Versicherten (nachfol-
gend «Karteninhaber») von der Kartenherausgeberin.
2.2 Versicherte Leistungen Die Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten
In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Beratung und vertragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch
Interessenwahrung durch die bei der Assista angestellten Kartenherausgeberin sind jedoch berechtigt, im Rahmen
9einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung
der angemeldeten Ansprüche des Karteninhabers not- 5. Delegation
wendigen Daten an Assista, Versicherungsmakler oder
Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshand-
sind erhobene Personendaten (inklusive Daten Dritter) lungen, die von Karteninhabern an die Kartenheraus-
und die durch die versicherten Personen eingereichten geberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen und
Unterlagen. Assista sowie die von der Versicherungs- im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt
nehmerin beauftragten Versicherungsmakler und sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenherausgeberin
Schadendienstleister sind befugt: im Namen und Auftrag der Versicherungsnehmerin dem
die zur Vertrags- und Schadenabwicklung erforder- Karteninhaber versicherungsrelevante Mitteilungen zu-
lichen Angaben bei involvierten Dritten zu be- stellen und Rechtshandlungen vornehmen.
schaffen und zu bearbeiten sowie sachdienliche
Angaben bei Dritten einzuholen und Einsicht in
amtliche Akten zu nehmen,
falls notwendig, im erforderlichen Umfang Per-
sonendaten an beteiligte Versicherer, Behörden,
Anwälte und externe Sachverständige weiterzu-
leiten,
Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und
Prävention von Versicherungsmissbrauch zu er-
teilen sowie
erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien,
Risikoabklärungen, statistische Auswertungen und
Marketingzwecke zu bearbeiten.
Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten vertraulich
zu behandeln.
10Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für JUMBO Mastercard® Karten
Der Versicherer Assista (firmierend unter Assista Rechtsschutz AG mit Sitz am Chemin de Blandonnet 4, 1214
Vernier/GE) erbringt die gemäss Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA (nachfolgend
«Versicherungsnehmerin») vereinbarten und in diesem Versicherungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese
sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie ergänzend durch die Bestimmungen
des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Wichtiger Hinweis
Bei Eintreten eines Rechtsfalls ist die Assista via Kartenherausgeberin oder Versicherungsnehmerin (Telefon
+41 (0)58 958 80 82) unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie zu deren
Kostenübernahme einzuholen.
Teil I: Gemeinsame Bestimmungen für die Kasko- und Reise-Rechtsschutzversicherung und
die telefonischen Rechtsauskünfte
Die gemeinsamen Bestimmungen gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den besonderen
Bestimmungen zur Kasko- und Reise-Rechtsschutzversicherung sowie zu den telefonischen Rechtsauskünften vor-
gesehen sind.
1. Parteien 2. Versicherte Karten und Personen
1.1 Versicherer 2.1 Versicherte Karten
Assista Rechtsschutz AG, Aktiengesellschaft nach Versichert sind sämtliche von der Kartenherausgeberin
schweizerischem Recht mit Sitz am Chemin de herausgegebenen JUMBO Mastercard® Karten (nachfol-
Blandonnet 4, 1214 Vernier/GE. gend auch «Karte»).
1.2 Versicherungsnehmerin 2.2 Versicherte Personen
Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- Versichert sind folgende in der Schweiz oder im Fürs-
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich. tentum Liechtenstein wohnhafte natürliche Personen:
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche- der Karteninhaber, dessen Ehegatte bzw. Konkubinats-
rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren. partner oder der eingetragene Partner mit gleicher
Wohnadresse. Weiter sind im gleichen Haushalt
1.3 Kartenherausgeberin lebende, unterstützungsberechtigte ledige Kinder des
Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- Karteninhabers bzw. des Konkubinatspartners bis zum
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich. vollendeten 25. Lebensjahr versichert. Die Versicherung
gilt ebenfalls für Zusatzkarten zur Hauptkarte für den
umschriebenen Personenkreis.
113. Beginn und Ende des 5. Akzept der AVB und
Versicherungsschutzes Versicherungsbestätigung
Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte Die vorliegenden AVB gelten als Versicherungsbestä-
durch die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme tigung und werden auf jumbo.ch/avb-versicherungen
durch den Karteninhaber. Der Versicherungsschutz endet zur Verfügung gestellt. Mit der erstmaligen Benützung
a) mit der Kündigung des Kartenvertrags durch die der Karte bestätigt der Versicherte, die AVB zur Kenntnis
Kartenherausgeberin oder durch den Karten- genommen und akzeptiert zu haben.
inhaber,
b) mit dem durch die Versicherungsnehmerin aus- 6. Versicherte Leistungen
gesprochenen Ausschluss aus dem Kollektiv-
Versicherungsvertrag oder 6.1 Umfang eines Rechtsfalls
c) mit der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs- Falls mehrere Streitigkeiten auf dem gleichen Ereignis
vertrags zwischen der Versicherungsnehmerin oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, so
und Assista. gelten diese Streitigkeiten gesamthaft als ein Rechtsfall.
4. Zeitlicher Geltungsbereich und 6.2 Interne Leistungen
massgebende Daten In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Interessen-
wahrnehmung durch die bei der Assista angestellten
Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis aus- Rechtsanwälte und Juristen. Die Assista übernimmt
gelöst wurden, das während des Versicherungsschutzes dabei die anfallenden internen Kosten.
(gemäss Teil I Ziffer 3) eingetreten ist und während die-
ser Periode der Assista gemeldet wurde. 6.3 Externe Leistungen
Die Assista übernimmt die folgenden Kosten bis zu einer
Als massgebendes Datum für das Ereignis gilt: Höhe von CHF 25 000.– pro gedeckten Rechtsfall (ge-
a) im Schadenersatzrecht: das Datum des schaden- mäss Teil II und III):
verursachenden Ereignisses; a) die vorprozessualen und prozessualen Anwalts-
b) im Versicherungsrecht: das Datum des Ereignis- kosten für den gebotenen Aufwand;
ses, das Anspruch auf eine Leistung gegenüber b) die Kosten von Expertisen, die von der Assista
der Versicherung begründet; insbesondere bei oder vom Gericht veranlasst werden;
Leistungen im Zusammenhang mit einem Sach- c) die der versicherten Person auferlegten Gerichts-
oder Personenschaden infolge eines Unfalls gilt und Verfahrenskosten; davon ausgenommen
das Unfalldatum als auslösendes Ereignis; sind Verfahrenskosten beim ersten Strafbescheid
c) im Vertragsrecht: das Datum der erstmaligen sowie bei Verfügungen betreffend Administrativ-
angeblichen oder tatsächlichen Verletzung einer massnahmen;
vertraglichen Pflicht; d) die der versicherten Person auferlegten Prozess-
d) im Strafrecht: das Datum der erstmaligen ange- entschädigungen an die Gegenpartei; die der
blichen oder tatsächlichen Widerhandlung gegen versicherten Person zugesprochenen Prozess-
eine Gesetzesbestimmung. entschädigungen und Anwaltskosten stehen der
Assista zu;
12e) die Kosten für das Inkasso der der versicherten Die versicherte Person ist verpflichtet, den beauftragten An-
Person zugesprochenen Entschädigungen bis zum walt gegenüber der Assista von der beruflichen Schweige-
Vorliegen eines provisorischen oder definitiven pflicht zu entbinden. Sie ermächtigt den Anwalt, der
Pfändungsverlustscheins oder einer Konkurs- Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und
androhung; sollte ein solches Inkassoverfahren ihr alle wichtigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
ausserhalb der Schweiz durchzuführen sein, sind
die Leistungen der Assista auf eine maximale Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet,
Summe von CHF 5 000.– beschränkt; prüft und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Aus-
f) die Strafkaution zur Abwendung einer Unter- land oder in der Schweiz beizuziehen ist.
suchungshaft; diese Leistung wird nur vorschuss-
weise erbracht und ist an die Assista zurück- Ist der Beizug eines Anwalts im Ausland angezeigt, wird
zuerstatten. er im Einvernehmen zwischen der versicherten Person
und der Assista bestimmt. Müssen Zivilforderungen
6.4 Mindeststreitwert im Zivilrecht eingeklagt werden, behält sich die Assista vor, den
Für die aussergerichtliche Interessenwahrung durch Gerichtsstand zu bestimmen.
den Rechtsdienst der Assista besteht der Versicherungs-
schutz unabhängig vom Streitwert. Bei zivilrechtlichen 6.6 Kürzung von Leistungen
Streitigkeiten besteht für externe Leistungen der Versi- Führt eine versicherte Person einen Rechtsfall grobfahr-
cherungsschutz bei einem Streitwert ab CHF 2 000.–. lässig herbei, behält sich die Assista das Recht vor, ihre
Liegt der Streitwert unter CHF 2 000.–, besteht ein Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entspre-
Versicherungsschutz für externe Leistungen, falls die chenden Verhältnis zu kürzen.
versicherte Person gerichtlich belangt und die Gegen-
partei dabei durch einen Anwalt vertreten wird. 6.7 Nicht versicherte Kosten
Auch in den gedeckten Rechtsfällen werden die folgen-
6.5 Beizug eines Anwalts den Kosten nicht übernommen:
Wenn der Beizug eines Anwalts für die Interessen- a) Schadenersatz und Genugtuung;
wahrung der versicherten Person unter Beachtung der b) Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein
Bestimmungen über den Mindeststreitwert im Zivilrecht Haftpflichtversicherer verpflichtet ist;
(gemäss Teil I Ziffer 6.4) notwendig ist, empfiehlt die c) Bussen, zu denen die versicherte Person verurteilt
Assista einen Anwalt aus ihrem Netzwerk. Alternativ wird;
zu diesem Vorschlag kann die versicherte Person mit d) Kosten von Blut - und ähnlichen Analysen so-
Genehmigung der Assista einen anderen, örtlich zu- wie von medizinischen Untersuchungen, die im
ständigen Anwalt wählen. Rahmen einer Strafuntersuchung oder von einer
Verwaltungsbehörde angeordnet werden;
Stimmt die Assista dieser Wahl nicht zu, hat die ver- e) Kosten für Verkehrsunterricht, der von einer
sicherte Person die Möglichkeit, drei weitere Anwälte Verwaltungs- oder richterlichen Behörde an-
vorzuschlagen, von denen einer akzeptiert werden muss. geordnet wird;
Die drei von der versicherten Person vorgeschlagenen f) Kurs- und Währungsverluste auf Entschädigungs-
Anwälte dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören. beträge oder Kautionen.
137. Ausschlüsse des Versicherungsschutzes k) Verfahren vor internationalen und supra-
nationalen Gerichtsinstanzen;
Neben den in Teil III Ziffer 5 für den Reise-Rechtsschutz l) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aus-
aufgeführten Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein tritt eines Landes aus einer internationalen oder
Versicherungsschutz für: supranationalen Organisation;
a) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Forderungen m) Streitigkeiten unter den durch dasselbe Kredit-
und Verbindlichkeiten, die an die versicherte kartenkonto versicherten Personen oder im
Person abgetreten worden oder infolge Erbrecht gleichen Haushalt lebenden Personen;
auf sie übergegangen sind; n) Streitigkeiten mit den beauftragten Anwälten,
b) Streitigkeiten in Verbindung mit einer Teil- Experten usw. sowie jene mit der Assista selbst.
nahme der versicherten Person an Rennen, o) Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung,
Rallyes und/oder ähnlichen Wettbewerben sowie straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren
Trainingsfahrten auf Trainingsanlagen; oder sonstige vergleichbare Verfahren im Zusam-
c) Streitigkeiten in Verbindung mit irgendeiner menhang mit den vorher sowie in Teil III Ziffer 5
haupt- oder nebenberuflichen Erwerbstätigkeit genannten Ausschlüssen.
der versicherten Person;
d) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Inkasso 8. Subsidiarität
von Forderungen, ausgenommen Teil I Ziffer 6.3 e);
e) die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die durch Ist der Rechtsfall ebenfalls über eine andere Rechts-
Dritte an die versicherte Person gestellt werden; schutzversicherung gedeckt oder sind die versicherten
f) Streitigkeiten, die der versicherten Person als Betei- Leistungen durch einen Dritten zu tragen (aus Ver-
ligter an Raufereien oder Schlägereien entstehen; schulden, Gesetz oder Vertrag), besteht die Deckung nur
g) Streitigkeiten der versicherten Person im Zusam- für den nicht anderweitig gedeckten Teil bis zur Höhe
menhang mit der Begehung von Verbrechen und der Versicherungssumme.
anderen vorsätzlichen Vergehen, der vorsätzlichen
Verletzung administrativer und strafrechtlicher Werden von der Assista trotzdem Leistungen auf der
Vorschriften sowie des Versuchs dazu; Grundlage dieser Bestimmungen erbracht, gelten diese
h) Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriege- als Vorschuss. Die versicherte Person tritt alsdann ihre
rischen Ereignissen, Aufruhr, Streiks, Unruhen Ansprüche gegen den Dritten an die Assista ab bzw. hat
aller Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen von Dritten erhaltene Zahlungen an die Assista weiter-
Naturkatastrophen sowie der Veränderung der zuleiten.
Atomstruktur und Nuklearunfällen;
i) Streitigkeiten in Verbindung mit einem gerichtlich Sieht ein anderer Rechtsschutzversicherer ebenfalls nur
oder behördlich eingezogenen bzw. beschlag- eine subsidiäre Deckung vor, dann beteiligt sich die
nahmten Fahrzeug; Assista an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer
j) Wahrung der Interessen der versicherten Person Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Ver-
als Lenker eines Fahrzeugs, wenn sie zur Zeit des sicherungssummen.
Ereignisses den erforderlichen Führerausweis
nicht besass oder dieser ihr entzogen war;
149. Pflichten in einem Rechtsfall 10. Verletzung der Pflichten
a) Die versicherte Person hat ihre gesetzliche und Verletzt die versicherte Person ihre vertraglichen oder
vertragliche Informations- und Nachweispflicht gesetzlichen Pflichten oder Obliegenheiten, kann die
sowie ihre Melde- und Verhaltenspflichten uneinge- Assista ihre Leistungen kürzen oder ablehnen.
schränkt zu erfüllen. So ist zum Beispiel ein Rechtsfall
unverzüglich mittels des Rechtsfallmeldeformulars 11. Meinungsverschiedenheit
auf jumbo.ch/avb-versicherungen anzumelden.
b) Die versicherte Person hat alles in ihrer Macht Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der versicherten
Stehende zu tun, um den Schaden zu mindern Person und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten
und zu dessen Klärung beizutragen. So muss oder hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines
sie zum Beispiel Dokumente, Informationen und gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich
sonstige zur Klärung des Schadens notwendige schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist die versicherte
Unterlagen an die Assista weitergeben. Person auf ihr Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang
c) Die Assista kann die Übernahme der gesamten des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei
Kosten verweigern, falls ein Auftrag an einen die versicherte Person ab diesem Zeitpunkt selber für
Anwalt erteilt, juristische Schritte eingeleitet die Einhaltung der Fristen für die notwendigen Vor-
oder eine Einsprache eingelegt wurde, bevor die kehren verantwortlich ist. Leitet sie innert dieser Frist
Assista hierzu ihr Einverständnis erteilt hatte. kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht.
d) Solange die Verhandlungen durch die Assista
geführt werden, enthält sich die versicherte Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den
Person jeden Eingriffs. Insbesondere erteilt sie Parteien hälftig vorzuschiessen. Wird der Kosten-
kein Mandat, leitet keine gerichtlichen Verfahren vorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt
ein und schliesst keine Vergleiche ab. diese damit die Rechtsauffassung der Gegenpartei.
e) Kann die versicherte Person Leistungen, welche
die Assista erbracht hat, auch gegenüber Dritten Die versicherte Person und die Assista bezeichnen in
geltend machen, muss sie diese Ansprüche gegenseitigem Einvernehmen einen Einzelschieds-
wahren und an die Assista abtreten. richter. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels
f) In einem Rechtsfall ist jeder Adresswechsel durch und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach
die versicherte Person unverzüglich der Assista Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der
mitzuteilen. Die Mitteilungen der versicherten Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind
Person an die Assista müssen an Assista die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess-
Rechtsschutz AG, Chemin de Blandonnet 4, ordnung anwendbar.
1214 Vernier/GE, oder an einen ihrer Rechts-
dienste adressiert sein. Die Mitteilungen der Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leis-
Assista an die versicherte Person erfolgen rechts- tungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und
gültig an die letzte bekannte Adresse. erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die
ihr von der Assista schriftlich begründete Lösung oder
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt
häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden im Ver- die Assista die notwendigen Kosten im Rahmen der AVB.
sicherungsvertragsgesetz VVG geregelt. 1512. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Klagen gegen die Assista können beim Gericht in Bern
oder am schweizerischen Wohnort der versicherten
Person eingereicht werden.
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das
Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungs-
vertrag (VVG).
16Teil II: Besondere Bestimmungen für die Kasko-Rechtsschutzversicherung
1. Versicherte Eigenschaften 3. Versichertes Risiko
Die versicherte Person ist gedeckt in ihrer Eigenschaft Streitigkeiten der versicherten Person bezüglich eines
als Versicherungsnehmerin eines Motorfahrzeug-Kasko- Sachschadens mit ihrer in der Schweiz oder im Fürsten-
versicherungsvertrags für die in der Schweiz oder im tum Liechtenstein niedergelassenen Versicherungsge-
Fürstentum Liechtenstein auf ihren Namen immatri- sellschaft aus ihrem Motorfahrzeug-Kaskoversicherungs-
kulierten Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. vertrag.
2. Örtlicher Geltungsbereich 4. Wartefrist
Die Versicherung ist gültig für Rechtsfälle, die sich in der Streitigkeiten gemäss Teil II Ziffer 3, die während der
Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ereignen, so- ersten 30 Tage des Versicherungsschutzes (gemäss Teil
fern sich der Gerichtsstand in diesen Ländern befindet, I Ziffer 3) eingetreten sind, sind nicht gedeckt, insofern
das Recht dieser Länder anwendbar ist und das ent- keine Vorversicherung bestand, welche die gleichen Leis-
sprechende Urteil in diesen Ländern vollstreckbar ist. tungen abdeckte. Die Wartefrist entfällt für versicherte
Personen, welche bei Beginn des Versicherungsschutzes
der JUMBO Mastercard® bereits Inhaber einer myOne
JUMBO Card waren, die durch die JUMBO Mastercard®
abgelöst wurde.
17Teil III: Besondere Bestimmungen für die Reise-Rechtsschutzversicherung
1. Versicherte Eigenschaften 4. Versicherte Risiken
Die versicherte Person ist im Rahmen einer versicherten 4.1 Reiserecht
Reise gemäss Teil lll Ziffer 3 gedeckt in ihrer Eigenschaft Versichert sind Streitigkeiten aus einem der folgenden,
als: von einer versicherten Person im Hinblick auf oder wäh-
a) Vertragspartei gemäss Teil III Ziffer 4.1 und 4.2.2; rend ihrer versicherten Reise geschlossenen Verträge
b) Lenker jedes beliebigen und immatrikulierten (abschliessende Aufzählung), wenn mindestens 60%
Motorfahrzeugs im Strassenverkehr; der Gesamtkosten des vom Rechtsstreit betroffenen Ver-
c) Eigentümer und Halter von privaten Motorfahr- trags mit einer gültigen JUMBO Mastercard® oder der
zeugen, einschliesslich Wohnwagen und An- dazugehörenden Zusatzkarte bezahlt worden sind:
hänger; die Fahrzeuge müssen auf ihren Namen a) Beförderung von Gepäck und Personen;
in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein b) Pauschalreise, sofern sich der Gerichtsstand in
zugelassen oder dort im Zeitpunkt des Schaden- der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder
eintritts stationiert sein, sofern sie nicht immatri- in einem der benachbarten Länder der Schweiz
kuliert sind; (Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich)
d) Fussgänger, Radfahrer, Reiter sowie Nutzer von befindet, das Recht eines dieser Länder anwend-
fahrzeugähnlichen Geräten im Strassenverkehr, bar und das entsprechende Urteil in einem dieser
die ausschliesslich durch eigene Körperkraft an- Länder vollstreckbar ist;
getrieben werden, wie Inlineskates, Rollbretter, c) Beherbergungsvertrag;
Trottinette; d) Miete einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses
e) Passagier aller Transportmittel. oder eines Campingstellplatzes für den Eigenbe-
darf (zeitlich begrenzt auf maximal drei Monate);
2. Örtlicher Geltungsbereich e) Miete oder Entlehnung eines Fahrzeugs für den
Strassenverkehr;
Die Versicherung gilt weltweit unter Vorbehalt der Strei- f) Ticketkauf für Veranstaltungen (z. B. Theater,
tigkeiten gemäss Teil lll Ziffer 4.1 b). Konzerte, Shows, Sportevents), Freizeitparks und
organisierte Ausflüge.
3. Versicherte Reisen
4.2 Verkehrsrecht
Versichert sind private Reisen, die mit dem Verlassen des Versichert sind Streitigkeiten bei einem Verkehrsunfall
Wohnsitzes beginnen, max. 90 Tage dauern, mindestens aus den folgenden Rechtsgebieten, wenn mindestens
eine Übernachtung ausserhalb des Wohnsitzes beinhal- eine Reiseleistung der versicherten Reise (Übernach-
ten, einen Hin- und einen Rückweg umfassen und mit tung, Transport oder die letzte Tankfüllung vor oder
der Rückkehr an den Wohnsitz enden. während der Reise mit dem Fahrzeug) zu mindestens
60% mit einer gültigen JUMBO Mastercard® oder der
dazugehörenden Zusatzkarte bezahlt worden ist.
184.2.1 Schadenersatzrecht 5. Ausschlüsse
Geltendmachung ausservertraglicher Schadenersatz-
ansprüche der versicherten Person, die sie durch einen In Ergänzung zu Teil I Ziffer 7 sind folgende Streitigkeiten
Strassenverkehrsunfall erlitten hat, für den ein Dritter und Ereignisse nicht gedeckt:
ausschliesslich ausservertraglich haftet. a) Streitigkeiten der versicherten Person im Zusam-
menhang mit einer Geschäftsreise;
4.2.2 Versicherungsrecht b) Streitigkeiten aus Verträgen über die Teilzeit-
Streitigkeiten der versicherten Person aus ihren Verhält- nutzung von Immobilien (Time-Sharing).
nissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz
oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen
Versicherungseinrichtungen, Krankenkassen und Pen-
sionskassen infolge eines gedeckten Strassenverkehrs-
unfalls, welcher den Anspruch gegenüber der Ver-
sicherung auslöst.
4.2.3 Strafrecht
Verteidigung der versicherten Person als Fahrzeuglenker
in gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren wegen
fahrlässig begangener Widerhandlungen gegen die
Gesetzgebung über den Strassenverkehr.
Wird der versicherten Person eine vorsätzliche Straftat
vorgeworfen, so werden Leistungen der Assista nur
rückwirkend erbracht, sofern die versicherte Person
durch rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich von
diesem Vorwurf freigesprochen, das Verfahren be-
züglich des Vorsatzdeliktes rechtskräftig vollumfäng-
lich eingestellt oder das Bestehen einer Notwehr- oder
Notstandssituation anerkannt wurde. Die Einstellung
oder der Freispruch dürfen dabei nicht in Verbindung mit
einer Leistung an den Strafkläger oder an Dritte stehen.
Beteiligung der versicherten Person als Zivilkläger zur
Wahrnehmung ihrer Rechte, sofern eine solche Inter-
vention notwendig ist, um Schadenersatzansprüche und
Genugtuung bei schwerer Körperverletzung infolge ei-
nes Strassenverkehrsunfalls geltend zu machen.
19Teil IV: Besondere Bestimmungen für die telefonischen Rechtsauskünfte
Die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte und Juristen erteilen versicherten Personen im Rahmen ihrer fach-
lichen und personellen Möglichkeiten Auskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem privaten
Lebensbereich. Die Ziffern 6-11 aus Teil I finden bei den telefonischen Rechtsauskünften keine Anwendung.
Die Rechtsauskünfte erfolgen über die Funktion lexCall auf der Plattform lex4you (lex4you.ch).
Um die telefonischen Rechtsauskünfte in Anspruch nehmen zu können, muss die versicherte Person unter
Angabe von Name, Vorname und JUMBO Mastercard® Kartenkontonummer ein Konto auf der Plattform
lex4you eröffnen.
Version 05/2021
20AVB_VIS_MC_PK_JUMBO_web_DE_2105 Kontakt im Schadenfall Bitte beachten Sie in einem Schadenfall die Pflichten gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die drei Schritte im Schadenfall Schritt 1: Kontaktieren Sie uns unter Telefon +41 (0)58 958 80 82 für Fragen oder um das Vorgehen im Schadenfall zu besprechen. Schritt 2: Laden Sie unter jumbo.ch/avb-versicherungen das passende Schadenformular herunter. Schritt 3: Senden Sie das ausgefüllte Schadenformular zusammen mit sämtlichen Schadenunterlagen im Original an die im Schadenformular angegebene Adresse. Detaillierte Informationen zu den benötigten Unterlagen betreffend die einzelnen Versicherungskomponenten finden sich im jeweiligen Abschnitt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wichtiger Hinweis Bei Eintreten eines Versicherungsfalls ist der Versicherer via Kartenherausgeberin oder Versicherungsnehmerin (Telefon +41 (0)58 958 80 82) unverzüglich zu kontaktieren und dessen Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie zu deren Kostenübernahme einzuholen. Viseca Card Services SA Hagenholzstrasse 56 Postfach 7007 8050 Zürich 21
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