Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für JUMBO Mastercard Karten

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Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
für JUMBO Mastercard® Karten

Gültig ab 1. Mai 2021
Generelle Kundeninformation
für Versicherungen der JUMBO Mastercard® Karten

Die Versicherungsnehmerin in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Kollektiv-Versicherungen ist Viseca Payment
Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin»), welche den Kartenkunden (nachfolgend «Karten-
inhaber») der JUMBO Mastercard® (nachfolgend «Karte») gleichzeitig mit dem Abschluss des Kartenvertrags mit
der Viseca Card Services SA (nachfolgend «Kartenherausgeberin») die nachstehend aufgeführten Versicherungen
bietet.

Diesbezüglich sind Karteninhaber auch gleichzeitig Versicherte.

Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen, die von Karteninhabern an die Kartenherausgeberin
gerichtet werden, nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser
weiter.

Ihre Versicherungs-Vertragspartner für die JUMBO Mastercard® sind:

Versicherungsgesellschaften

Garantieverlängerung (Teil A)                                        Rechtsschutzversicherungen (Teil B)

AWP P&C S.A.                                                         Assista Rechtsschutz AG
Saint-Ouen (Paris)                                                   Chemin de Blandonnet 4
Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz)                             1214 Vernier/GE
Richtiplatz 1
8304 Wallisellen
Inhaltsverzeichnis

Teil A: Garantieverlängerung

       Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                         Seite   4

       Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für JUMBO Mastercard® Karten           Seite   5

Teil B: Rechtsschutzversicherungen

       Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                         Seite   9

       Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für JUMBO Mastercard® Karten           Seite 11

  I         Gemeinsame Bestimmungen für die Kasko- und Reise-Rechtsschutzversicherung
		          und die telefonischen Rechtsauskünfte                                       Seite 11

       II   Besondere Bestimmungen für die Kasko-Rechtsschutzversicherung               Seite 17

       III Besondere Bestimmungen für die Reise-Rechtsschutzversicherung                Seite 18

       IV Besondere Bestimmungen für die telefonischen Rechtsauskünfte                  Seite 20

       Kontakt im Schadenfall                                                           Seite 21
Teil A: Garantieverlängerung

Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

1.    Parteien                                              daten (inklusive Daten Dritter) und die durch die ge-
                                                            schädigten Personen eingereichten Unterlagen.
1.1 Versicherer                                             Allianz Assistance sowie die von der Versicherungsneh-
Allianz Assistance, firmierend unter AWP P&C S.A., Saint-   merin beauftragten Versicherungsmakler und Schaden-
Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz),     dienstleister sind befugt:
mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen (nachfolgend           die zur Vertrags- und Schadenabwicklung er-
«Allianz Assistance»).                                             forderlichen Angaben bei involvierten Dritten zu
                                                                   beschaffen und zu bearbeiten sowie sachdienliche
1.2 Versicherungsnehmerin                                          Angaben bei Dritten einzuholen und Einsicht in
Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-             amtliche Akten zu nehmen,
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.                            falls notwendig, im erforderlichen Umfang
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche-                Personendaten an beteiligte Versicherer, Behörden,
rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.                    Anwälte und externe Sachverständige weiter-
                                                                   zuleiten,
1.3 Kartenherausgeberin                                            Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und
Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-                Prävention von Versicherungsmissbrauch zu er-
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.                            teilen sowie
                                                                   erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien,
2.    Prämie                                                       Risikoabklärungen, statistische Auswertungen
                                                                   und Marketingzwecke zu bearbeiten.
Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.
                                                            Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten ver-
3.    Bearbeitung von Personendaten                         traulich zu behandeln.

Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält        4.    Delegation
nur die Viseca Payment Services SA als Versicherungs-
nehmerin die Kundendaten der Versicherten (nachfolgend      Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshand-
«Karteninhaber») von der Kartenherausgeberin. Die           lungen, die von Karteninhabern an die Kartenheraus-
Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten ver-       geberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen und
tragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch          im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und
Kartenherausgeberin sind jedoch berechtigt, im Rahmen       gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenheraus-
einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung       geberin im Namen und Auftrag der Versicherungs-
der angemeldeten Schadensansprüche des Karten-              nehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante
inhabers notwendigen Daten an Allianz Assistance,           Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vor-
Versicherungsmakler oder Schadendienstleister weiter-       nehmen.
zugeben. Hiervon betroffen sind erhobene Personen-                                                                      4
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für JUMBO Mastercard® Karten

Der Versicherer Allianz Assistance, firmierend unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen
(Schweiz) (nachfolgend «Allianz Assistance»), erbringt die gemäss Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der
Viseca Payment Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin») vereinbarten und in diesem Versiche-
rungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Wichtiger Hinweis

Bei Eintreten eines Schadenereignisses ist Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder Versicherungsnehmerin
(Telefon +41 (0)58 958 80 82) unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie
zu deren Kostenübernahme einzuholen.

1.    Versicherte Karten und Personen                              Staubsauger, Bügeleisen, Toaster, elektrische
                                                                   Zahnbürsten, Rasiergeräte, Haartrockner.
1.1 Versicherte Karten                                             Elektronische Unterhaltungsgeräte (sogenannte
Versichert sind sämtliche von der Kartenherausgeberin              «Braune Ware») wie z. B. Fernseher, Beamer,
herausgegebenen JUMBO Mastercard® Karten (nachfol-                 DVD-/Blu-ray-Player, Heimkinosysteme, Hi-Fi-An-
gend auch «Karte»).                                                lagen, MP3-Player, Fotokameras, Videokameras,
                                                                   GPS-Geräte, Spielkonsolen.
1.2 Versicherte Personen                                           Elektrische Kommunikationsgeräte (sogenannte
Als versicherte Personen gelten der Haupt- und der                 «Graue Ware») wie z. B. Mobiltelefone, Tablets,
Zusatzkarteninhaber.                                               Wearables, Computer, Notebooks, Drucker, Ko-
                                                                   pierer, Faxgeräte, Scanner, externe Harddisks.
2.    Versicherte Geräte und Zubehör                               Elektrowerkzeuge wie z. B. Akku-Schrauber,
                                                                   Bohrhammer, Bohrmaschinen.
2.1 Versicherte Geräte                                             Garten- und Handwerkzeug wie z. B. elektrische
Von einer versicherten Person mit einer gültigen JUMBO             Rasenmäher, Motorsensen, Vertikutierer, Motor-
Mastercard® bezahlte Neugeräte der nachfolgend                     hacken, elektrische Heckenscheren, Kettensägen,
aufgeführten Warenkategorien, die über eine Her-                   Hobelmaschinen, Schleifgeräte, Elektroschaber,
stellergarantie bzw. Händlergewährleistung verfügen                Fräsen, Heissklebepistolen, elektrische Sägen,
und einen Wert (Kaufpreis) von mindestens CHF 100.–                elektrische Tacker, Nagelpistolen, Multifunktions-
haben und im Schadenfall nicht älter als vier Jahre                werkzeuge, Cutter, Schaber, Farb- und Mörtel-
alt sind:                                                          rührer, Rüttelplatten, Stromerzeuger, Dremel,
        Elektrische Haushaltsgeräte (sogenannte «Weisse            Zementmischer, Poliermaschinen.
        Ware») wie z. B. Waschmaschinen, Wäsche-                   Garten- und Werkstattmaschinen wie z. B. Rasen-
        trockner, Geschirrspüler, Kochherde, Backöfen,             traktoren, Häcksler, Löt- und Schweissgeräte,
        Mikrowellen, Küchenmaschinen, Kühlschränke,                Schneefräsen.
                                                                                                                        5
2.2 Zubehör                                                        mit dem durch die Versicherungsnehmerin ausge-
Zubehör (zum Beispiel Adapter, Kabel und Transforma-               sprochenen Ausschluss aus dem Kollektiv-Versi-
toren) ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit               cherungsvertrag oder
einem versicherten Gerät erworben und bestimmungs-                 mit der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs-
gemäss für das/mit dem versicherten Gerät verwendet                vertrags zwischen der Versicherungsnehmerin
wurde.                                                             und Allianz Assistance.

3.    Örtlicher Geltungsbereich                              Die effektive Versicherungsdauer der vorliegenden
                                                             Garantieverlängerung beginnt mit Ablauf der inbegrif-
Die Versicherung gilt ausschliesslich für Geräte, welche     fenen Herstellergarantie bzw. Händlergewährleistung
bei einem gewerbsmässigen Anbieter (z. B. Laden-             und dauert 12 Monate, sofern das versicherte Gerät im
geschäft, Versandhandel, Internetanbieter) mit Sitz in der   Schadenfall nicht mehr als vier Jahre alt ist.
Schweiz, in deren Nachbarländern (Deutschland, Frank-
reich, Fürstentum Liechtenstein, Italien und Österreich)     7.    Akzept der AVB und Versicherungs-
sowie Luxemburg gekauft wurden.                                    bestätigung

4.    Versicherte Ereignisse                                 Die vorliegenden AVB gelten als Versicherungsbe-
                                                             stätigung und werden auf jumbo.ch/avb-versicherungen
Versichert sind Material- und Fabrikationsmängel eines       zur Verfügung gestellt. Mit der erstmaligen Benützung
gemäss Ziffer 2 versicherten Geräts oder Zubehörs.           der Karte bestätigt der Versicherte, die AVB zur Kenntnis
                                                             genommen und akzeptiert zu haben.
5.    Versicherte Leistungen
                                                             8.    Voraussetzungen des
Die Versicherungssumme beträgt CHF 1 500.– pro Karte               Versicherungsschutzes
und Kalenderjahr. Allianz Assistance entschädigt der
versicherten Person direkt entstandene Kosten für            Für den Anspruch auf Versicherungsleistung muss die
Reparatur oder Ersatz eines aufgrund von Material-           versicherte Person nebst den weiteren Pflichten gemäss
und/oder Fabrikationsmängeln funktionsuntüchtigen,           Ziffer 12 folgende kumulative Nachweise im Zeitpunkt
gemäss Ziffer 2 versicherten Geräts oder Zubehörs.           des Schadenfalles erbringen können:
                                                                    Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular auf
6.    Beginn und Ende des                                           jumbo.ch/avb-versicherungen).
      Versicherungsschutzes                                         Nachweis, dass der Gegenstand durch die ver-
                                                                    sicherte Person mindestens zu 60% mit einer
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich ab Aus-                  gültigen JUMBO Mastercard® oder der dazuge-
stellung der Karte durch die Kartenherausgeberin und                hörenden Zusatzkarte bezahlt wurde (Transaktions-
der Inbesitznahme durch den Karteninhaber. Der Ver-                 beleg oder Auszug Monatsrechnung des Karten-
sicherungsschutz endet                                              kontos).
       mit der Kündigung des Kartenvertrags durch die               Nachweis eines gültigen Kartenvertrags zwischen
       Kartenherausgeberin oder durch den Karten-                   dem Versicherten und der Kartenherausgeberin
       inhaber,                                                     (Kartenkontonummer).
                                                                                                                         6
9.     Einschränkungen des                                             nicht angenommen werden.
       Versicherungsschutzes                                           Folgeschäden, Drittkosten, Service, Inspektionen,
                                                                       Reinigung, kosmetische Reparaturen, die die Funk-
Neben den unter Ziffer 10 aufgeführten Ausschlüssen                    tionalität nicht beeinflussen, Viren, Softwarefehler.
besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für                     Reparatur oder Ersatz versicherter Geräte, welche
Schäden oder Ereignisse,                                               nicht vorgängig von Allianz Assistance genehmigt
      die bei Ausstellung oder Inbesitznahme der Karte                 worden sind.
      bereits eingetreten sind oder deren Eintritt bei                 Geräte der Haustechnik (wie z. B. Heizung,
      Ausstellung oder Inbesitznahme der Karte er-                     Bodenheizung, Schwimmbad, Whirlpool, ein-
      kennbar waren;                                                   gebaute Staubsauger, elektrische Rollläden und
      die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Hand-                Markisen, Beleuchtungen, Stromerzeugungs-
      lungen bzw. Unterlassungen herbeigeführt wurden.                 anlagen, Antennen).
                                                                       Fahrzeuge jeglicher Art sowie Fluggeräte aller Art,
10.    Ausschlüsse                                                     je samt Zubehör und Ausrüstung.
                                                                       Austauschbare Gerätkomponenten oder Geräte-
Nicht versichert sind:                                                 Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Lebens-
       Geräte, welche einen Wert (Kaufpreis) von                       dauer, die regelmässig ersetzt werden müssen,
       CHF 100.– unterschreiten.                                       wie z. B. Sicherungen, Akkus, Batterien, Daten-
       Geräte, die im Schadenfall älter als vier Jahre (Kauf-          träger, Tonbänder, Taster, Druckerpatronen, Toner-
       datum) alt sind.                                                kartuschen, Druckköpfe, Computer-Mäuse, Fern-
       Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw.                    bedienungen, Joysticks und andere externe
       deren Seriennummer unkenntlich ist.                             Controller, Staubsaugerbeutel, -bürsten und -werk-
       Geräte, die keine Herstellergarantie bzw. Händler-              zeuge, Glühbirnen und Leuchtstoffröhren.
       gewährleistung aufweisen.
       Geräte, für die im Zeitpunkt des Schadenfalls die        11.     Mehrfachversicherung
       gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsfrist
       des Herstellers, Verkäufers oder Reparateurs noch        Bei Mehrfachversicherung erbringt Allianz Assistance ihre
       nicht abgelaufen ist.                                    Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit
       Geräte, die zu beruflichen oder gewerblichen             auf Allianz Assistance über, als diese Entschädigungen
       Zwecken genutzt werden/wurden.                           geleistet hat. Die Kosten werden insgesamt nur einmal
       Auf äussere Einflüsse, direkt oder indirekt zurück-      vergütet. Hat Allianz Assistance trotzdem Leistungen für
       zuführende Ereignisse und Ursachen wie z. B.             den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss,
       Transport, Lieferung, Installation, unfallbedingte       und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegenüber
       Schädigung, Missbrauch, Feuer, Wasser- oder              Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Ver-
       Flüssigkeitsschaden, Korrosion, Blitzeinschlag,          sicherung) in diesem Umfang an Allianz Assistance ab.
       Sand, fahrlässige Beschädigung, Stromausfall,
       Stromschwankungen oder falsch angeschlossene             Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre
       Zu- und Ableitungen.                                     Deckung vor, dann beteiligt sich Allianz Assistance an den
       Fehler oder Fehlfunktionen, welche vom Hersteller        Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer Versicherungs-
       im Rahmen der ursprünglichen Herstellergarantie          summe zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.
                                                                                                                                 7
12.    Pflichten im Schadenfall                                    Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung
                                                                   des Kartenkontos.
12.1 Pflichten im Schadenfall                                      Bei Reparaturen: Rechnung inkl. Name, Adresse,
     Die versicherten Personen haben ihre gesetzliche              Telefonnummer der Firma/Person, welche den
     und vertragliche Informationspflicht sowie ihre               Fehler am Gerät festgestellt hat und die Reparatur
     Melde- und Verhaltenspflichten uneingeschränkt                als zertifizierte Reparaturstelle des jeweiligen
     zu erfüllen.                                                  Herstellers ausführen darf.
     Die versicherten Personen haben alles in ihrer                Bei Ersatz: Kopie der Kaufquittung.
     Macht Stehende zu tun, um den Schaden zu
     mindern und zu dessen Klärung beizutragen.              13.    Verletzung der Pflichten
     So müssen sie zum Beispiel Dritte ermächtigen
     oder Dokumente, Informationen und sonstige zur          Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten,
     Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an           kann Allianz Assistance ihre Leistungen angemessen
     Allianz Assistance weitergeben.                         kürzen oder ablehnen.
     Können die versicherten Personen Leistungen,
     welche Allianz Assistance erbracht hat, auch ge-        14.    Verjährung
     genüber Dritten geltend machen, müssen sie diese
     Ansprüche wahren und an Allianz Assistance ab-          Die Versicherungsansprüche verjähren zwei Jahre
     treten.                                                 nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht
     Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die         begründet.
     häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden im
     Versicherungsvertragsgesetz VVG geregelt.               15.    Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.2 Vorgehen im Schadenfall                                 Klagen gegen Allianz Assistance können beim Gericht am
Um die Leistungen von Allianz Assistance beanspruchen        Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort
zu können, muss die versicherte oder anspruchsberechtig-     der versicherten Person eingereicht werden.
te Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unver-
züglich Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder      In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das
Versicherungsnehmerin (Telefon +41 (0)58 958 80 82)          Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungs-
kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Mass-        vertrag (VVG).
nahmen sowie zu deren Kostenübernahme einholen.
                                                             Version 05/2021
Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die im
Schadenformular erwähnte Adresse gesendet werden:
      Schadenformular (jumbo.ch/avb-versicherungen).
      Kopie der Kaufquittung oder des Garantiescheins
      (sofern vorhanden) mit Datum (Beginn der Her-
      stellergarantie bzw. Händlergewährleistung).

                                                                                                                        8
Teil B: Rechtsschutzversicherungen

Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

1.    Parteien                                               Rechtsanwälte und Juristen.
                                                             Zusätzlich übernimmt die Assista die Kosten für notwen-
1.1 Versicherer                                              dige Rechtsschutzleistungen bis zur maximalen Versiche-
Assista Rechtsschutz AG, Aktiengesellschaft nach schwei-     rungssumme von CHF 25 000.– pro gedeckten Rechtsfall.
zerischem Recht mit Sitz am Chemin de Blandonnet 4,          Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert
1214 Vernier/GE.                                             unter CHF 2 000.– erfolgt die Bearbeitung ausschliess-
                                                             lich durch den Rechtsdienst der Assista. Sollten die ver-
1.2 Versicherungsnehmerin                                    sicherten Personen in einem solchen Fall jedoch von der
Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-       Gegenpartei eingeklagt werden, ist mit Zustimmung der
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.                      Gesellschaft der Beizug eines externen Rechtsanwalts
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche-          möglich.
rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.
                                                             Alle in den AVB aufgeführten Versicherungssummen und
1.3 Kartenherausgeberin                                      Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (und
Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-          allfälliger weiterer Steuern und Gebühren).
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
                                                             2.3 Wichtigste Ausschlüsse
2.    Versicherungsschutz                                    Ausgeschlossen sind die nicht in den AVB aufgeführten
                                                             Rechtsgebiete und Risiken sowie Streitigkeiten und
2.1 Umfang des Versicherungsschutzes                         Leistungen, die gemäss den AVB nicht versichert sind.
Die Versicherung setzt sich aus einer Kasko- und einer
Reise-Rechtsschutzversicherung zusammen. Zusätzlich          3.    Prämie
haben die versicherten Personen Anspruch auf telefonische
Rechtsauskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem         Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.
Recht aus dem privaten Lebensbereich.
                                                             4.    Bearbeitung von Personendaten
Die Details zu den Deckungen der einzelnen Module –
versicherte Personen, versicherte Ereignisse, geografische   Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält
Deckung und Deckungssummen – können den AVB ent-             nur die Viseca Payment Services SA als Versicherungs-
nommen werden.                                               nehmerin die Kundendaten der Versicherten (nachfol-
                                                             gend «Karteninhaber») von der Kartenherausgeberin.
2.2 Versicherte Leistungen                                   Die Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten
In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Beratung und       vertragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch
Interessenwahrung durch die bei der Assista angestellten     Kartenherausgeberin sind jedoch berechtigt, im Rahmen

                                                                                                                         9
einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung
der angemeldeten Ansprüche des Karteninhabers not-             5.    Delegation
wendigen Daten an Assista, Versicherungsmakler oder
Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen          Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshand-
sind erhobene Personendaten (inklusive Daten Dritter)          lungen, die von Karteninhabern an die Kartenheraus-
und die durch die versicherten Personen eingereichten          geberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen und
Unterlagen. Assista sowie die von der Versicherungs-           im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt
nehmerin beauftragten Versicherungsmakler und                  sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenherausgeberin
Schadendienstleister sind befugt:                              im Namen und Auftrag der Versicherungsnehmerin dem
       die zur Vertrags- und Schadenabwicklung erforder-       Karteninhaber versicherungsrelevante Mitteilungen zu-
       lichen Angaben bei involvierten Dritten zu be-          stellen und Rechtshandlungen vornehmen.
       schaffen und zu bearbeiten sowie sachdienliche
       Angaben bei Dritten einzuholen und Einsicht in
       amtliche Akten zu nehmen,
       falls notwendig, im erforderlichen Umfang Per-
       sonendaten an beteiligte Versicherer, Behörden,
       Anwälte und externe Sachverständige weiterzu-
       leiten,
       Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und
       Prävention von Versicherungsmissbrauch zu er-
       teilen sowie
       erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien,
       Risikoabklärungen, statistische Auswertungen und
       Marketingzwecke zu bearbeiten.

Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten vertraulich
zu behandeln.

                                                                                                                        10
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für JUMBO Mastercard® Karten

Der Versicherer Assista (firmierend unter Assista Rechtsschutz AG mit Sitz am Chemin de Blandonnet 4, 1214
Vernier/GE) erbringt die gemäss Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA (nachfolgend
«Versicherungsnehmerin») vereinbarten und in diesem Versicherungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese
sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie ergänzend durch die Bestimmungen
des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Wichtiger Hinweis

Bei Eintreten eines Rechtsfalls ist die Assista via Kartenherausgeberin oder Versicherungsnehmerin (Telefon
+41 (0)58 958 80 82) unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie zu deren
Kostenübernahme einzuholen.

Teil I: Gemeinsame Bestimmungen für die Kasko- und Reise-Rechtsschutzversicherung und
        die telefonischen Rechtsauskünfte

Die gemeinsamen Bestimmungen gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den besonderen
Bestimmungen zur Kasko- und Reise-Rechtsschutzversicherung sowie zu den telefonischen Rechtsauskünften vor-
gesehen sind.

1.    Parteien                                           2.    Versicherte Karten und Personen

1.1 Versicherer                                          2.1 Versicherte Karten
Assista Rechtsschutz AG, Aktiengesellschaft nach         Versichert sind sämtliche von der Kartenherausgeberin
schweizerischem Recht mit Sitz am Chemin de              herausgegebenen JUMBO Mastercard® Karten (nachfol-
Blandonnet 4, 1214 Vernier/GE.                           gend auch «Karte»).

1.2 Versicherungsnehmerin                                2.2 Versicherte Personen
Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-   Versichert sind folgende in der Schweiz oder im Fürs-
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.                  tentum Liechtenstein wohnhafte natürliche Personen:
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche-      der Karteninhaber, dessen Ehegatte bzw. Konkubinats-
rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.          partner oder der eingetragene Partner mit gleicher
                                                         Wohnadresse. Weiter sind im gleichen Haushalt
1.3 Kartenherausgeberin                                  lebende, unterstützungsberechtigte ledige Kinder des
Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-      Karteninhabers bzw. des Konkubinatspartners bis zum
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.                  vollendeten 25. Lebensjahr versichert. Die Versicherung
                                                         gilt ebenfalls für Zusatzkarten zur Hauptkarte für den
                                                         umschriebenen Personenkreis.
                                                                                                                   11
3.    Beginn und Ende des                                   5.    Akzept der AVB und
      Versicherungsschutzes                                       Versicherungsbestätigung

Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte       Die vorliegenden AVB gelten als Versicherungsbestä-
durch die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme         tigung und werden auf jumbo.ch/avb-versicherungen
durch den Karteninhaber. Der Versicherungsschutz endet      zur Verfügung gestellt. Mit der erstmaligen Benützung
   a) mit der Kündigung des Kartenvertrags durch die        der Karte bestätigt der Versicherte, die AVB zur Kenntnis
      Kartenherausgeberin oder durch den Karten-            genommen und akzeptiert zu haben.
      inhaber,
   b) mit dem durch die Versicherungsnehmerin aus-          6.    Versicherte Leistungen
      gesprochenen Ausschluss aus dem Kollektiv-
      Versicherungsvertrag oder                             6.1 Umfang eines Rechtsfalls
   c) mit der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs-        Falls mehrere Streitigkeiten auf dem gleichen Ereignis
      vertrags zwischen der Versicherungsnehmerin           oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, so
      und Assista.                                          gelten diese Streitigkeiten gesamthaft als ein Rechtsfall.

4.    Zeitlicher Geltungsbereich und                        6.2 Interne Leistungen
      massgebende Daten                                     In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Interessen-
                                                            wahrnehmung durch die bei der Assista angestellten
Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis aus-       Rechtsanwälte und Juristen. Die Assista übernimmt
gelöst wurden, das während des Versicherungsschutzes        dabei die anfallenden internen Kosten.
(gemäss Teil I Ziffer 3) eingetreten ist und während die-
ser Periode der Assista gemeldet wurde.                     6.3 Externe Leistungen
                                                            Die Assista übernimmt die folgenden Kosten bis zu einer
Als massgebendes Datum für das Ereignis gilt:               Höhe von CHF 25 000.– pro gedeckten Rechtsfall (ge-
   a) im Schadenersatzrecht: das Datum des schaden-         mäss Teil II und III):
      verursachenden Ereignisses;                              a) die vorprozessualen und prozessualen Anwalts-
   b) im Versicherungsrecht: das Datum des Ereignis-              kosten für den gebotenen Aufwand;
      ses, das Anspruch auf eine Leistung gegenüber            b) die Kosten von Expertisen, die von der Assista
      der Versicherung begründet; insbesondere bei                oder vom Gericht veranlasst werden;
      Leistungen im Zusammenhang mit einem Sach-               c) die der versicherten Person auferlegten Gerichts-
      oder Personenschaden infolge eines Unfalls gilt             und Verfahrenskosten; davon ausgenommen
      das Unfalldatum als auslösendes Ereignis;                   sind Verfahrenskosten beim ersten Strafbescheid
   c) im Vertragsrecht: das Datum der erstmaligen                 sowie bei Verfügungen betreffend Administrativ-
      angeblichen oder tatsächlichen Verletzung einer             massnahmen;
      vertraglichen Pflicht;                                   d) die der versicherten Person auferlegten Prozess-
   d) im Strafrecht: das Datum der erstmaligen ange-              entschädigungen an die Gegenpartei; die der
      blichen oder tatsächlichen Widerhandlung gegen              versicherten Person zugesprochenen Prozess-
      eine Gesetzesbestimmung.                                    entschädigungen und Anwaltskosten stehen der
                                                                  Assista zu;
                                                                                                                         12
e) die Kosten für das Inkasso der der versicherten       Die versicherte Person ist verpflichtet, den beauftragten An-
     Person zugesprochenen Entschädigungen bis zum         walt gegenüber der Assista von der beruflichen Schweige-
     Vorliegen eines provisorischen oder definitiven       pflicht zu entbinden. Sie ermächtigt den Anwalt, der
     Pfändungsverlustscheins oder einer Konkurs-           Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und
     androhung; sollte ein solches Inkassoverfahren        ihr alle wichtigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
     ausserhalb der Schweiz durchzuführen sein, sind
     die Leistungen der Assista auf eine maximale          Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet,
     Summe von CHF 5 000.– beschränkt;                     prüft und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Aus-
  f) die Strafkaution zur Abwendung einer Unter-           land oder in der Schweiz beizuziehen ist.
     suchungshaft; diese Leistung wird nur vorschuss-
     weise erbracht und ist an die Assista zurück-         Ist der Beizug eines Anwalts im Ausland angezeigt, wird
     zuerstatten.                                          er im Einvernehmen zwischen der versicherten Person
                                                           und der Assista bestimmt. Müssen Zivilforderungen
6.4 Mindeststreitwert im Zivilrecht                        eingeklagt werden, behält sich die Assista vor, den
Für die aussergerichtliche Interessenwahrung durch         Gerichtsstand zu bestimmen.
den Rechtsdienst der Assista besteht der Versicherungs-
schutz unabhängig vom Streitwert. Bei zivilrechtlichen     6.6 Kürzung von Leistungen
Streitigkeiten besteht für externe Leistungen der Versi-   Führt eine versicherte Person einen Rechtsfall grobfahr-
cherungsschutz bei einem Streitwert ab CHF 2 000.–.        lässig herbei, behält sich die Assista das Recht vor, ihre
Liegt der Streitwert unter CHF 2 000.–, besteht ein        Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entspre-
Versicherungsschutz für externe Leistungen, falls die      chenden Verhältnis zu kürzen.
versicherte Person gerichtlich belangt und die Gegen-
partei dabei durch einen Anwalt vertreten wird.            6.7 Nicht versicherte Kosten
                                                           Auch in den gedeckten Rechtsfällen werden die folgen-
6.5 Beizug eines Anwalts                                   den Kosten nicht übernommen:
Wenn der Beizug eines Anwalts für die Interessen-             a) Schadenersatz und Genugtuung;
wahrung der versicherten Person unter Beachtung der           b) Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein
Bestimmungen über den Mindeststreitwert im Zivilrecht            Haftpflichtversicherer verpflichtet ist;
(gemäss Teil I Ziffer 6.4) notwendig ist, empfiehlt die       c) Bussen, zu denen die versicherte Person verurteilt
Assista einen Anwalt aus ihrem Netzwerk. Alternativ              wird;
zu diesem Vorschlag kann die versicherte Person mit           d) Kosten von Blut­  - und ähnlichen Analysen so-
Genehmigung der Assista einen anderen, örtlich zu-               wie von medizinischen Untersuchungen, die im
ständigen Anwalt wählen.                                         Rahmen einer Strafuntersuchung oder von einer
                                                                 Verwaltungsbehörde angeordnet werden;
Stimmt die Assista dieser Wahl nicht zu, hat die ver-         e) Kosten für Verkehrsunterricht, der von einer
sicherte Person die Möglichkeit, drei weitere Anwälte            Verwaltungs- oder richterlichen Behörde an-
vorzuschlagen, von denen einer akzeptiert werden muss.           geordnet wird;
Die drei von der versicherten Person vorgeschlagenen          f) Kurs- und Währungsverluste auf Entschädigungs-
Anwälte dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören.             beträge oder Kautionen.

                                                                                                                           13
7.     Ausschlüsse des Versicherungsschutzes                        k) Verfahren vor internationalen und supra-
                                                                       nationalen Gerichtsinstanzen;
Neben den in Teil III Ziffer 5 für den Reise-Rechtsschutz           l) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aus-
aufgeführten Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein                   tritt eines Landes aus einer internationalen oder
Versicherungsschutz für:                                               supranationalen Organisation;
   a) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Forderungen                m) Streitigkeiten unter den durch dasselbe Kredit-
       und Verbindlichkeiten, die an die versicherte                   kartenkonto versicherten Personen oder im
       Person abgetreten worden oder infolge Erbrecht                  gleichen Haushalt lebenden Personen;
       auf sie übergegangen sind;                                   n) Streitigkeiten mit den beauftragten Anwälten,
   b) Streitigkeiten in Verbindung mit einer Teil-                     Experten usw. sowie jene mit der Assista selbst.
       nahme der versicherten Person an Rennen,                     o) Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung,
       Rallyes und/oder ähnlichen Wettbewerben sowie                   straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren
       Trainingsfahrten auf Trainingsanlagen;                          oder sonstige vergleichbare Verfahren im Zusam-
   c) Streitigkeiten in Verbindung mit irgendeiner                     menhang mit den vorher sowie in Teil III Ziffer 5
       haupt- oder nebenberuflichen Erwerbstätigkeit                   genannten Ausschlüssen.
       der versicherten Person;
   d) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Inkasso           8.      Subsidiarität
       von Forderungen, ausgenommen Teil I Ziffer 6.3 e);
   e) die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die durch          Ist der Rechtsfall ebenfalls über eine andere Rechts-
       Dritte an die versicherte Person gestellt werden;       schutzversicherung gedeckt oder sind die versicherten
   f) Streitigkeiten, die der versicherten Person als Betei-   Leistungen durch einen Dritten zu tragen (aus Ver-
       ligter an Raufereien oder Schlägereien entstehen;       schulden, Gesetz oder Vertrag), besteht die Deckung nur
   g) Streitigkeiten der versicherten Person im Zusam-         für den nicht anderweitig gedeckten Teil bis zur Höhe
       menhang mit der Begehung von Verbrechen und             der Versicherungssumme.
       anderen vorsätzlichen Vergehen, der vorsätzlichen
       Verletzung administrativer und strafrechtlicher         Werden von der Assista trotzdem Leistungen auf der
       Vorschriften sowie des Versuchs dazu;                   Grundlage dieser Bestimmungen erbracht, gelten diese
   h) Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriege-               als Vorschuss. Die versicherte Person tritt alsdann ihre
       rischen Ereignissen, Aufruhr, Streiks, Unruhen          Ansprüche gegen den Dritten an die Assista ab bzw. hat
       aller Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen          von Dritten erhaltene Zahlungen an die Assista weiter-
       Naturkatastrophen sowie der Veränderung der             zuleiten.
       Atomstruktur und Nuklearunfällen;
   i) Streitigkeiten in Verbindung mit einem gerichtlich       Sieht ein anderer Rechtsschutzversicherer ebenfalls nur
       oder behördlich eingezogenen bzw. beschlag-             eine subsidiäre Deckung vor, dann beteiligt sich die
       nahmten Fahrzeug;                                       Assista an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer
   j) Wahrung der Interessen der versicherten Person           Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Ver-
       als Lenker eines Fahrzeugs, wenn sie zur Zeit des       sicherungssummen.
       Ereignisses den erforderlichen Führerausweis
       nicht besass oder dieser ihr entzogen war;

                                                                                                                           14
9.       Pflichten in einem Rechtsfall                             10.    Verletzung der Pflichten

     a) Die versicherte Person hat ihre gesetzliche und            Verletzt die versicherte Person ihre vertraglichen oder
        vertragliche Informations- und Nachweispflicht             gesetzlichen Pflichten oder Obliegenheiten, kann die
        sowie ihre Melde- und Verhaltenspflichten uneinge-         Assista ihre Leistungen kürzen oder ablehnen.
        schränkt zu erfüllen. So ist zum Beispiel ein Rechtsfall
        unverzüglich mittels des Rechtsfallmeldeformulars          11.    Meinungsverschiedenheit
        auf jumbo.ch/avb-versicherungen anzumelden.
     b) Die versicherte Person hat alles in ihrer Macht            Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der versicherten
        Stehende zu tun, um den Schaden zu mindern                 Person und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten
        und zu dessen Klärung beizutragen. So muss                 oder hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines
        sie zum Beispiel Dokumente, Informationen und              gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich
        sonstige zur Klärung des Schadens notwendige               schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist die versicherte
        Unterlagen an die Assista weitergeben.                     Person auf ihr Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang
     c) Die Assista kann die Übernahme der gesamten                des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei
        Kosten verweigern, falls ein Auftrag an einen              die versicherte Person ab diesem Zeitpunkt selber für
        Anwalt erteilt, juristische Schritte eingeleitet           die Einhaltung der Fristen für die notwendigen Vor-
        oder eine Einsprache eingelegt wurde, bevor die            kehren verantwortlich ist. Leitet sie innert dieser Frist
        Assista hierzu ihr Einverständnis erteilt hatte.           kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht.
     d) Solange die Verhandlungen durch die Assista
        geführt werden, enthält sich die versicherte               Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den
        Person jeden Eingriffs. Insbesondere erteilt sie           Parteien hälftig vorzuschiessen. Wird der Kosten-
        kein Mandat, leitet keine gerichtlichen Verfahren          vorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt
        ein und schliesst keine Vergleiche ab.                     diese damit die Rechtsauffassung der Gegenpartei.
     e) Kann die versicherte Person Leistungen, welche
        die Assista erbracht hat, auch gegenüber Dritten           Die versicherte Person und die Assista bezeichnen in
        geltend machen, muss sie diese Ansprüche                   gegenseitigem Einvernehmen einen Einzelschieds-
        wahren und an die Assista abtreten.                        richter. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels
     f) In einem Rechtsfall ist jeder Adresswechsel durch          und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach
        die versicherte Person unverzüglich der Assista            Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der
        mitzuteilen. Die Mitteilungen der versicherten             Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind
        Person an die Assista müssen an Assista                    die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess-
        Rechtsschutz AG, Chemin de Blandonnet 4,                   ordnung anwendbar.
        1214 Vernier/GE, oder an einen ihrer Rechts-
        dienste adressiert sein. Die Mitteilungen der              Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leis-
        Assista an die versicherte Person erfolgen rechts-         tungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und
        gültig an die letzte bekannte Adresse.                     erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die
                                                                   ihr von der Assista schriftlich begründete Lösung oder
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die                    als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt
häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden im Ver-             die Assista die notwendigen Kosten im Rahmen der AVB.
sicherungsvertragsgesetz VVG geregelt.                                                                                              15
12.   Gerichtsstand und anwendbares Recht

Klagen gegen die Assista können beim Gericht in Bern
oder am schweizerischen Wohnort der versicherten
Person eingereicht werden.

In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das
Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungs-
vertrag (VVG).

                                                       16
Teil II: Besondere Bestimmungen für die Kasko-Rechtsschutzversicherung

1.     Versicherte Eigenschaften                               3.    Versichertes Risiko

Die versicherte Person ist gedeckt in ihrer Eigenschaft        Streitigkeiten der versicherten Person bezüglich eines
als Versicherungsnehmerin eines Motorfahrzeug­-Kasko-          Sachschadens mit ihrer in der Schweiz oder im Fürsten-
versicherungsvertrags für die in der Schweiz oder im           tum Liechtenstein niedergelassenen Versicherungsge-
Fürstentum Liechtenstein auf ihren Namen immatri-              sellschaft aus ihrem Motorfahrzeug-Kaskoversicherungs-
kulierten Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen.                            vertrag.

2.     Örtlicher Geltungsbereich                               4.    Wartefrist

Die Versicherung ist gültig für Rechtsfälle, die sich in der   Streitigkeiten gemäss Teil II Ziffer 3, die während der
Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ereignen, so-         ersten 30 Tage des Versicherungsschutzes (gemäss Teil
fern sich der Gerichtsstand in diesen Ländern befindet,        I Ziffer 3) eingetreten sind, sind nicht gedeckt, insofern
das Recht dieser Länder anwendbar ist und das ent-             keine Vorversicherung bestand, welche die gleichen Leis-
sprechende Urteil in diesen Ländern vollstreckbar ist.         tungen abdeckte. Die Wartefrist entfällt für versicherte
                                                               Personen, welche bei Beginn des Versicherungsschutzes
                                                               der JUMBO Mastercard® bereits Inhaber einer myOne
                                                               JUMBO Card waren, die durch die JUMBO Mastercard®
                                                               abgelöst wurde.

                                                                                                                            17
Teil III: Besondere Bestimmungen für die Reise-Rechtsschutzversicherung

1.     Versicherte Eigenschaften                               4.    Versicherte Risiken

Die versicherte Person ist im Rahmen einer versicherten        4.1 Reiserecht
Reise gemäss Teil lll Ziffer 3 gedeckt in ihrer Eigenschaft    Versichert sind Streitigkeiten aus einem der folgenden,
als:                                                           von einer versicherten Person im Hinblick auf oder wäh-
   a) Vertragspartei gemäss Teil III Ziffer 4.1 und 4.2.2;     rend ihrer versicherten Reise geschlossenen Verträge
   b) Lenker jedes beliebigen und immatrikulierten             (abschliessende Aufzählung), wenn mindestens 60%
       Motorfahrzeugs im Strassenverkehr;                      der Gesamtkosten des vom Rechtsstreit betroffenen Ver-
   c) Eigentümer und Halter von privaten Motorfahr-            trags mit einer gültigen JUMBO Mastercard® oder der
       zeugen, einschliesslich Wohnwagen und An-               dazugehörenden Zusatzkarte bezahlt worden sind:
       hänger; die Fahrzeuge müssen auf ihren Namen               a) Beförderung von Gepäck und Personen;
       in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein            b) Pauschalreise, sofern sich der Gerichtsstand in
       zugelassen oder dort im Zeitpunkt des Schaden-                 der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder
       eintritts stationiert sein, sofern sie nicht immatri-          in einem der benachbarten Länder der Schweiz
       kuliert sind;                                                  (Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich)
   d) Fussgänger, Radfahrer, Reiter sowie Nutzer von                  befindet, das Recht eines dieser Länder anwend-
       fahrzeugähnlichen Geräten im Strassenverkehr,                  bar und das entsprechende Urteil in einem dieser
       die ausschliesslich durch eigene Körperkraft an-               Länder vollstreckbar ist;
       getrieben werden, wie Inlineskates, Rollbretter,           c) Beherbergungsvertrag;
       Trottinette;                                               d) Miete einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses
   e) Passagier aller Transportmittel.                                oder eines Campingstellplatzes für den Eigenbe-
                                                                      darf (zeitlich begrenzt auf maximal drei Monate);
2.     Örtlicher Geltungsbereich                                  e) Miete oder Entlehnung eines Fahrzeugs für den
                                                                      Strassenverkehr;
Die Versicherung gilt weltweit unter Vorbehalt der Strei-         f) Ticketkauf für Veranstaltungen (z. B. Theater,
tigkeiten gemäss Teil lll Ziffer 4.1 b).                              Konzerte, Shows, Sportevents), Freizeitparks und
                                                                      organisierte Ausflüge.
3.     Versicherte Reisen
                                                               4.2 Verkehrsrecht
Versichert sind private Reisen, die mit dem Verlassen des      Versichert sind Streitigkeiten bei einem Verkehrsunfall
Wohnsitzes beginnen, max. 90 Tage dauern, mindestens           aus den folgenden Rechtsgebieten, wenn mindestens
eine Übernachtung ausserhalb des Wohnsitzes beinhal-           eine Reiseleistung der versicherten Reise (Übernach-
ten, einen Hin- und einen Rückweg umfassen und mit             tung, Transport oder die letzte Tankfüllung vor oder
der Rückkehr an den Wohnsitz enden.                            während der Reise mit dem Fahrzeug) zu mindestens
                                                               60% mit einer gültigen JUMBO Mastercard® oder der
                                                               dazugehörenden Zusatzkarte bezahlt worden ist.

                                                                                                                           18
4.2.1 Schadenersatzrecht                                    5.     Ausschlüsse
Geltendmachung ausservertraglicher Schadenersatz-
ansprüche der versicherten Person, die sie durch einen      In Ergänzung zu Teil I Ziffer 7 sind folgende Streitigkeiten
Strassenverkehrsunfall erlitten hat, für den ein Dritter    und Ereignisse nicht gedeckt:
ausschliesslich ausservertraglich haftet.                      a) Streitigkeiten der versicherten Person im Zusam-
                                                                   menhang mit einer Geschäftsreise;
4.2.2 Versicherungsrecht                                       b) Streitigkeiten aus Verträgen über die Teilzeit-
Streitigkeiten der versicherten Person aus ihren Verhält-          nutzung von Immobilien (Time-Sharing).
nissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz
oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen
Versicherungseinrichtungen, Krankenkassen und Pen-
sionskassen infolge eines gedeckten Strassenverkehrs-
unfalls, welcher den Anspruch gegenüber der Ver-
sicherung auslöst.

4.2.3 Strafrecht
Verteidigung der versicherten Person als Fahrzeuglenker
in gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren wegen
fahrlässig begangener Widerhandlungen gegen die
Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

Wird der versicherten Person eine vorsätzliche Straftat
vorgeworfen, so werden Leistungen der Assista nur
rückwirkend erbracht, sofern die versicherte Person
durch rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich von
diesem Vorwurf freigesprochen, das Verfahren be-
züglich des Vorsatzdeliktes rechtskräftig vollumfäng-
lich eingestellt oder das Bestehen einer Notwehr- oder
Notstandssituation anerkannt wurde. Die Einstellung
oder der Freispruch dürfen dabei nicht in Verbindung mit
einer Leistung an den Strafkläger oder an Dritte stehen.

Beteiligung der versicherten Person als Zivilkläger zur
Wahrnehmung ihrer Rechte, sofern eine solche Inter-
vention notwendig ist, um Schadenersatzansprüche und
Genugtuung bei schwerer Körperverletzung infolge ei-
nes Strassenverkehrsunfalls geltend zu machen.

                                                                                                                           19
Teil IV: Besondere Bestimmungen für die telefonischen Rechtsauskünfte

Die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte und Juristen erteilen versicherten Personen im Rahmen ihrer fach-
lichen und personellen Möglichkeiten Auskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem privaten
Lebensbereich. Die Ziffern 6-11 aus Teil I finden bei den telefonischen Rechtsauskünften keine Anwendung.

Die Rechtsauskünfte erfolgen über die Funktion lexCall auf der Plattform lex4you (lex4you.ch).
Um die telefonischen Rechtsauskünfte in Anspruch nehmen zu können, muss die versicherte Person unter
Angabe von Name, Vorname und JUMBO Mastercard® Kartenkontonummer ein Konto auf der Plattform
lex4you eröffnen.

Version 05/2021

                                                                                                                   20
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Kontakt im Schadenfall

Bitte beachten Sie in einem Schadenfall die Pflichten gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Die drei Schritte im Schadenfall

Schritt 1: Kontaktieren Sie uns unter Telefon +41 (0)58 958 80 82 für Fragen oder um das Vorgehen im
		         Schadenfall zu besprechen.

Schritt 2: Laden Sie unter jumbo.ch/avb-versicherungen das passende Schadenformular herunter.

Schritt 3:   Senden Sie das ausgefüllte Schadenformular zusammen mit sämtlichen Schadenunterlagen im
		           Original an die im Schadenformular angegebene Adresse. Detaillierte Informationen zu den benötigten
		           Unterlagen betreffend die einzelnen Versicherungskomponenten finden sich im jeweiligen Abschnitt
		           der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Wichtiger Hinweis

Bei Eintreten eines Versicherungsfalls ist der Versicherer via Kartenherausgeberin oder Versicherungsnehmerin
(Telefon +41 (0)58 958 80 82) unverzüglich zu kontaktieren und dessen Zustimmung zu allfälligen Massnahmen
sowie zu deren Kostenübernahme einzuholen.

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